20.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 392/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 21. September 2017 — Feralpi Holding SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-85/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von Bewehrungsrundstahl - Festsetzung der Preise sowie Beschränkung und Kontrolle der Produktion und des Absatzes - Verstoß gegen Art. 65 KS - Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung durch das Gericht der Europäischen Union - Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 neu erlassene Entscheidung - Keine Versendung einer neuen Mitteilung der Beschwerdepunkte - Keine Anhörung nach der Nichtigerklärung der ursprünglichen Entscheidung - Verzögerungen im Verfahren vor dem Gericht))
(2017/C 392/02)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Feralpi Holding SpA (Prozessbevollmächtigte: G. M. Roberti und I. Perego, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari und P. Rossi im Beistand von M. Moretto, avvocato)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 9. Dezember 2014, Feralpi/Kommission (T-70/10, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:1031), wird aufgehoben. |
2. |
Die Entscheidung C (2009) 7492 final der Kommission vom 30. September 2009 betreffend einen Verstoß gegen Artikel 65 [KS] (COMP/37.956 — Bewehrungsrundstahl, Neuentscheidung) in der durch die Entscheidung C (2009) 9912 final der Kommission vom 8. Dezember 2009 geänderten Fassung wird für nichtig erklärt, soweit sie die Feralpi Holding SpA betrifft. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Feralpi Holding SpA im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens sowie im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels entstanden sind. |