20.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 392/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Administratīvā apgabaltiesa — Lettland) — „DNB Banka“ AS/Valsts ieņēmumu dienests
(Rechtssache C-326/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder - Anwendbarkeit im Finanzdienstleistungsbereich))
(2017/C 392/06)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Administratīvā apgabaltiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin:„DNB Banka“ AS
Beklagte: Valsts ieņēmumu dienests
Tenor
Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung nur die selbständigen Zusammenschlüsse von Personen erfasst, deren Mitglieder eine in Art. 132 dieser Richtlinie genannte dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, und dass daher die Dienstleistungen, die von einem Zusammenschluss erbracht werden, dessen Mitglieder eine wirtschaftliche Tätigkeit im Finanzdienstleistungsbereich ausüben, die keine solche dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit darstellt, nicht unter diese Steuerbefreiung fallen.