20.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 392/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 21. September 2017 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-616/15) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen - Beschränkung auf selbständige Zusammenschlüsse, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben))
(2017/C 392/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Owsiany-Hornung, B.-R. Killmann und R. Lyal)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze, J. Möller und K. Petersen)
Tenor
1. |
Die Bundesrepublik Deutschland hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem verstoßen, dass sie die Mehrwertsteuerbefreiung auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen beschränkt, deren Mitglieder eine begrenzte Anzahl von Berufen ausüben. |
2. |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten. |