3.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 364/55


Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Erste Kammer) vom 2. August 2016 — Polizzi/Kommission

(Rechtssache F-70/15) (1)

((Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Ruhegehälter - Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts - Übertragung von in anderen Versorgungssystemen erworbenen Ruhegehaltsansprüchen auf das Versorgungssystem der Union - Entscheidung über die Anrechnung ruhegehaltsfähiger Dienstjahre in Anwendung der neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu den Art. 11 und 12 des Anhangs VIII des Statuts - Art. 81 der Verfahrensordnung - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich unbegründete Klage))

(2016/C 364/72)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerin: Rosalba Polizzi (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)

Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara)

Gegenstand der Rechtssache

Klage auf Aufhebung der endgültigen Entscheidung über die Übertragung der Ruhegehaltsansprüche der Klägerin auf das Versorgungssystem der Union, in der die neuen allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 11 Abs. 2 des Anhangs VIII des Statuts vom 3. März 2011 angewandt werden

Tenor des Beschlusses

1.

Die Klage wird als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet abgewiesen.

2.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 245 vom 27.7.2015, S. 49.