31.10.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 402/42


Urteil des Gerichts vom 20. September 2016 — Alsharghawi/Rat

(Rechtssache T-485/15) (1)

((Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, für die Beschränkungen hinsichtlich der Einreise in oder der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Europäischen Union gelten - Position des ehemaligen Kabinettschefs von Muammar Al-Gaddafi - Wahl der Rechtsgrundlage - Begründungspflicht - Verteidigungsrechte - Unschuldsvermutung - Verhältnismäßigkeit - Reisefreiheit - Eigentumsrecht - Pflicht zum Nachweis der Begründetheit der Maßnahme))

(2016/C 402/48)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Bashir Saleh Bashir Alsharghawi (Johannesburg, Südafrika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Moutet)

Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: A. Vitro und V. Piessevaux)

Gegenstand

Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung erstens des Beschlusses (GASP) 2015/1333 des Rates vom 31. Juli 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/137/GASP (ABl. 2015, L 206, S. 34) und zweitens der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1323 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Durchführung des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 204/2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen (ABl. 2015, L 206, S. 4)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Bashir Saleh Bashir Alsharghawi trägt seine eigenen und die dem Rat der Europäischen Union entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 337 vom 12.10.2015.