11.5.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 155/28 |
Klage, eingereicht am 20. Februar 2015 — InAccess Networks Integrated Systems/Kommission
(Rechtssache T-82/15)
(2015/C 155/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: InAccess Networks Integrated Systems — Applications Services for Telecommunication and Related Equipment Commercial and Industrial Co. SA (Amarousio, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Grayston, P. Gjørtler and G. Pandey)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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folgende Handlungen für nichtig zu erklären, soweit der Gerichtshof der Auffassung sein sollte, dass sie Rechtswirkungen entfalten und soweit mit ihnen die Förderfähigkeit von Anträgen der Klägerin gemäß der im Kontext des Siebten Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (2007-2013) geschlossenen Fördervereinbarung Projektnr. 216837 ATRACO verneint und beabsichtigt wird, der Klägerin die Verpflichtung zur Rückzahlung erhaltener Gelder und zur Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz aufzuerlegen:
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung von Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Kommission habe eingeräumt, dass im ursprünglichen Prüfverfahren der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, und auf dieser Grundlage entschieden, den Fall wieder aufzunehmen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Die Entscheidung, das Prüfungsverfahren wiederzueröffnen, habe die berechtigte Erwartung hervorgerufen, dass jede neue Entscheidung auf inhaltliche Tatsachen des Prüfverfahrens gestützt würde, und nicht auf Verfahrensregeln, die auf die Vorlage von Dokumenten im ursprünglichen Prüfverfahren anzuwenden gewesen wären. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union durch unzureichende Begründung. Die von der Kommission in ihrer Überprüfungsentscheidung abgegebene Begründung sei unzureichend, da sie nur einen von zwei beanstandeten Punkten betreffe und die eingereichten Unterlagen nur in oberflächlicher Weise als unzureichend bezeichne. |
4. |
Vierter Klagegrund: offensichtlicher Beurteilungsfehler. Schließlich sei aufgrund des Fehlens jeglicher Unterlagen zum Ergebnis des wiedereröffneten Prüfverfahrens und somit auch der Möglichkeit für die Klägerin, zur Sache Stellung zu nehmen, bevor eine Überprüfungsentscheidung getroffen worden sei, davon auszugehen, dass die Überprüfungsentscheidung der Kommission und dementsprechend die ursprüngliche Prüfentscheidung Ausdruck eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers und unter Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör ergangen seien. |