6.6.2017   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 178/27


Klage, eingereicht am 24. März 2017 — RZ/EWSA und Ausschuss der Regionen

(Rechtssache T-192/17)

(2017/C 178/41)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: RZ (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M.-A. Lucas)

Beklagte: Europäischer Wirtschafts- und Sozialausschuss, Ausschuss der Regionen

Anträge

Der Kläger beantragt,

ihm Einsicht in die Verfahrensakten der Rechtssache [vertraulich] (1) betreffend deren gütliche Beilegung zu gewähren und ihm zu gestatten, dazu Stellung zu nehmen;

die gemeinsame Entscheidung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) und des Ausschusses der Regionen (AdR), [vertraulich] in die Direktion Übersetzung zu versetzen — beruhend auf dem entsprechenden, zwischen dem 14. Januar und dem 4. Februar 2016 geschlossenen Vergleich –, aufzuheben, soweit in diesem Vergleich sowohl diese Versetzung vorgesehen war als auch, dass [der Betroffene] sein Amt [vertraulich] behalten würde;

die vom AdR am 11. Mai 2016 infolge dieses Vergleichs getroffene Entscheidung, [vertraulich] unter weitgehender Beibehaltung seines Amtes [vertraulich] in die Direktion Übersetzung zu versetzen, aufzuheben;

die Entscheidung des Generalsekretärs des AdR vom 13. Dezember 2016 und die Entscheidung des Generalsekretärs des EWSA vom 19. Dezember 2016 aufzuheben, soweit damit die Weisungen bestätigt wurden, die dem Kläger am 30. Juni von der Direktion Übersetzung zur Durchführung der Entscheidung des AdR vom 11. Mai 2016 erteilt wurden;

den EWSA und den AdR gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihm den vorläufig und nach billigem Ermessen bestimmten Betrag von 25 000 Euro als Entschädigung für die auf den angefochtenen Entscheidungen beruhende Verletzung seines beruflichen Ansehens, seiner Autorität und seiner Gesundheit zu zahlen;

dem EWSA und dem AdR gesamtschuldnerisch die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage macht der Kläger sechs Klagegründe geltend.

1.

Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 41 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 25 Abs. 2 des Statuts, soweit der Kläger nicht angehört worden sei, bevor die Versetzung eines Beamten von dem EWSA und dem AdR im Wege eines Vergleichs beschlossen worden sei, und/oder soweit die vom AdR zur Durchführung dieses Vergleichs getroffene Entscheidung dem Kläger nicht unverzüglich und schriftlich bekannt gegeben worden sei, wobei ihm ihre Gründe nicht vollständig und klar mitgeteilt worden seien.

2.

Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 des Statuts sowie Ermessens- und Verfahrensmissbrauch, soweit der betroffene Beamte in die Direktion Übersetzung versetzt worden sei und zugleich sein Amt in dem fraglichen Sprachreferat weitgehend behalten habe.

3.

Dritter Klagegrund: Offensichtlicher Fehler in der Beurteilung der Interessen der Dienststelle, soweit der Grund für die Versetzung darin bestanden habe, eine untragbare Situation zu beenden bzw. den Beamten vor dem Kläger zu schützen.

4.

Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 21 Abs. 1 und 2 des Statuts, soweit die Generalsekretäre des EWSA die dem Kläger von der Direktion Übersetzung erteilte Weisung, dem in Rede stehenden Beamten weiterhin Aufgaben zuzuweisen oder zuweisen zu lassen, bestätigt hätten.

5.

Fünfter Klagegrund: Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, soweit die Generalsekretäre die dem Kläger von der Direktion Übersetzung erteilte Weisung bestätigt hätten, dem in Rede stehenden Beamten Arbeitsaufträge zuweisen zu lassen, die in Anzahl und Bedeutung denen gleichstünden, die Übersetzern mit einem ähnlichen Grad an Erfahrung erteilt würden, und seine Übersetzungen nach vergleichbaren Modalitäten revidieren zu lassen.

6.

Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die den Urlaub betreffenden Entscheidungen, soweit die Generalsekretäre die dem Kläger von der Direktion Übersetzung erteilte Weisung bestätigt hätten, am selben oder spätestens am nächsten Tag, und zwar unter Beschränkung auf zwingende Gründe, Interessen der Dienststelle geltend zu machen, die einem Urlaubsantrag des in Rede stehenden Beamten entgegenstünden.


(1)  Nicht wiedergegebene vertrauliche Angabe.