13.11.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 382/52 |
Klage, eingereicht am 15. September 2017 — Sárossy/Kommission
(Rechtssache T-633/17)
(2017/C 382/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Róbert Sárossy (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Lazar)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Entscheidung der Kommission vom 12. Juni 2017 zum Az. Ares(2017)2929030 für nichtig zu erklären, |
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die Entscheidung der Kommission vom 17. Juli 2017 zum Az. C(2017)5147 final für nichtig zu erklären, |
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der Kommission aufzuerlegen, alle Dokumente des EU-Pilotverfahrens 8572/15, CHAP (2015)00353 der Klägerin zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob sie bereits vorliegen oder erst in der Zukunft vorgelegt werden sollen, sowie |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger einen Klagegrund geltend.
Laut dem Kläger bestünde ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Offenlegung der strittigen Dokumente, da deren öffentliche Verbreitung ermöglichen würde:
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die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu schützen, |
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den Binnenmarkt zu schützen, |
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die Untersuchungstätigkeit der Kommission zu kontrollieren, |
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die Demokratie in Ungarn zu stärken, und |
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die Vorteile der Mitgliedschaft Ungarns in der Europäischen Union für die Bürger deutlich zu machen. |