24.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 61/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Dezember 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs - Österreich) – GN, gesetzlich vertreten durch HM/ZU als Masseverwalterin der Niki Luftfahrt GmbH
(Rechtssache C-532/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Übereinkommen von Montreal - Art. 17 Abs. 1 - Haftung von Luftfahrtunternehmen bei Unfällen - Begriff „Unfall“ - In der Luft befindliches Luftfahrzeug - Umkippen eines auf dem Abstellbrett eines Sitzes abgestellten Kaffeebechers - Körperliche Verletzungen des Reisenden)
(2020/C 61/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GN, gesetzlich vertreten durch HM
Beklagte: ZU als Masseverwalterin der Niki Luftfahrt GmbH
Tenor
Art. 17 Abs. 1 des am 28. Mai 1999 in Montreal geschlossenen Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr, das von der Europäischen Gemeinschaft am 9. Dezember 1999 unterzeichnet und mit dem Beschluss 2001/539/EG des Rates vom 5. April 2001 in ihrem Namen genehmigt wurde, ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Unfall“ im Sinne dieser Bestimmung jeden an Bord eines Luftfahrzeugs vorfallenden Sachverhalt erfasst, in dem ein bei der Fluggastbetreuung eingesetzter Gegenstand eine körperliche Verletzung eines Reisenden verursacht hat, ohne dass ermittelt werden müsste, ob der Sachverhalt auf ein luftfahrtspezifisches Risiko zurückgeht.