21.9.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 313/22 |
Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — VQ/EZB
(Rechtssache T-203/18) (1)
(Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Von der EZB gegenüber einem Kreditinstitut wegen Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 verhängte Verwaltungsgeldbuße - Modalitäten der Veröffentlichung auf der Website der EZB - Art. 18 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 132 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 468/2014)
(2020/C 313/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: VQ (Prozessbevollmächtigte: G. Cahill, Barrister)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Koupepidou, E. Yoo und M. Puidokas)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Gurov und J. Bauerschmidt) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, A. Steiblytė, K.-P. Wojcik und A. Nijenhuis)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) ergangenen Beschlusses ECB-SSM-2018-ESSAB-4, SNC 2016-0026 der EZB vom 14. März 2018, soweit damit zum einen der Klägerin eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 1 600 000 Euro auferlegt wurde und zum anderen die Veröffentlichung dieser Sanktion auf der Website der EZB ohne Anonymisierung des Namens der Klägerin beschlossen wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
VQ trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |