21.9.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 313/22


Urteil des Gerichts vom 8. Juli 2020 — VQ/EZB

(Rechtssache T-203/18) (1)

(Wirtschafts- und Währungspolitik - Beaufsichtigung von Kreditinstituten - Art. 18 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 1024/2013 - Von der EZB gegenüber einem Kreditinstitut wegen Verstoßes gegen Art. 77 Buchst. a der Verordnung [EU] Nr. 575/2013 verhängte Verwaltungsgeldbuße - Modalitäten der Veröffentlichung auf der Website der EZB - Art. 18 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1024/2013 und Art. 132 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 468/2014)

(2020/C 313/33)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: VQ (Prozessbevollmächtigte: G. Cahill, Barrister)

Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: E. Koupepidou, E. Yoo und M. Puidokas)

Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: I. Gurov und J. Bauerschmidt) und Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati, A. Steiblytė, K.-P. Wojcik und A. Nijenhuis)

Gegenstand

Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (ABl. 2013, L 287, S. 63) ergangenen Beschlusses ECB-SSM-2018-ESSAB-4, SNC 2016-0026 der EZB vom 14. März 2018, soweit damit zum einen der Klägerin eine Verwaltungsgeldbuße in Höhe von 1 600 000 Euro auferlegt wurde und zum anderen die Veröffentlichung dieser Sanktion auf der Website der EZB ohne Anonymisierung des Namens der Klägerin beschlossen wurde

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

VQ trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Zentralbank einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes.

3.

Der Rat der Europäischen Union und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 182 vom 28.5.2018.