2.9.2019   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 295/79


Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB

(Rechtssache T-468/19)

(2019/C 295/104)

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) und 25 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)

Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)

Anträge

Die Klägerinnen beantragen

nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/SRF/2019/10 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft;

nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:

Art. 69 Abs. 2 sowie Art. 70 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. a und b der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus;

Art. 4 Abs. 2, die Art. 6, 7 und Art. 10 sowie Anhang I der Delegierten Verordnung;

Art. 4 und Art. 8 Abs. 5 der Durchführungsverordnung;

dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-466/19, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch oder ihnen ähnlich sind.