2.9.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 295/79 |
Klage, eingereicht am 4. Juli 2019 — Confédération nationale du Crédit mutuel u. a./SRB
(Rechtssache T-468/19)
(2019/C 295/104)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: Confédération nationale du Crédit mutuel (Paris, Frankreich) und 25 weitere Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Gosset-Grainville, M. Trabucchi und M. Dalon)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)
Anträge
Die Klägerinnen beantragen
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nach Art. 263 AEUV, den Beschluss SRB/ES/SRF/2019/10 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum einheitlichen Abwicklungsfonds für 2019 für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
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nach Art. 277 AEUV, die folgenden Bestimmungen der Verordnung über den einheitlichen Abwicklungsmechanismus, der Durchführungsverordnung und der Delegierten Verordnung für unanwendbar zu erklären:
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dem Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend, die im Wesentlichen mit den in der Rechtssache T-466/19, Société générale u. a./SRB, geltend gemachten Klagegründen identisch oder ihnen ähnlich sind.