28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/19 |
Klage, eingereicht am 15. August 2019 – AlzChem Group/Kommission
(Rechtssache T-569/19)
(2019/C 363/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AlzChem Group AG (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Borsos und J. Guerrero Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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den zur Bescheidung des Antrags Nr. GESTDEM 2019/2311 auf der Grundlage von Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) ergangenen Beschluss C(2019) 5602 des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2019 für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die beiden folgenden Gründe gestützt:
1. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendung bestimmter Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, im Licht des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts:
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2. |
Begründungsmangel bei der Versagung des Zugangs zu einer nicht vertraulichen Fassung, des teilweisen Zugangs oder des Zugangs zu den Dokumenten in den Räumlichkeiten der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 bzw. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).