10.2.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 45/54 |
Klage, eingereicht am 11. November 2019 – BAE Systems/Kommission
(Rechtssache T-773/19)
(2020/C 45/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BAE Systems plc (London, Vereinigtes Königreich), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. Gràcia Malfeito, W. Leslie, Solicitor, und Rechtsanwältin I. Lunneryd)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Beschluss C(2019) 2526 final der Kommission vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (CFC) für nichtig zu erklären; |
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der Kommission in jedem Fall die der Klägerin in diesem Verfahren entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, indem sie die Rechtsvorschriften über CFC anstelle des britischen Körperschaftsteuersystems als maßgebliches Referenzsystem angesehen habe. Insbesondere werde durch die Feststellung der Kommission, dass die britischen Rechtsvorschriften über CFC das Referenzsystem seien, die Rechtsprechung der Unionsgerichte falsch angewendet. Die Kommission hätte stattdessen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass das britische Körperschaftsteuersystem, von dem die Rechtsvorschriften über CFC ein wesentlicher und untrennbarer Teil seien, das angemessene Referenzsystem sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler im Hinblick auf die Ziele des Referenzsystems begangen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Feststellung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen eine selektive Abweichung vom Referenzsystem darstelle und insbesondere dass Unternehmen, die andere Arten von nichtgewerblichen Finanzierungserträgen erhalten, mit Unternehmen, die nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus qualifizierten Darlehen erhalten, rechtlich und tatsächlich vergleichbar seien, nicht begründet. Tatsächlich habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass nichtgewerbliche Finanzierungserträge aus Upstream-Darlehen und Darlehen von CFC an Dritte (Moneyboxes) nicht zu einem erheblichen und deutlich höheren Risiko einer künstlichen Umleitung als qualifizierte Darlehen führten. Außerdem habe sich die Kommission zu Unrecht auf die Gesetzgebungstechnik anstelle der Auswirkungen der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen konzentriert. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler sowie einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und ihre Feststellung, dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht durch das Wesen und den allgemeinen Aufbau der Steuervorschriften bezüglich des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ gerechtfertigt sei, nicht begründet. Insbesondere habe die Kommission zu Unrecht festgestellt, dass der mit der Anwendung des Kriteriums der „wesentlichen Mitarbeiterfunktionen“ verbundene Verwaltungsaufwand die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht rechtfertige und dass die Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen nicht durch die Notwendigkeit, die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union niedergelegten Freiheiten zu beachten, gerechtfertigt sei. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Die Kommission habe einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler bezüglich des Vorliegens eines nach Art. 107 AEUV erforderlichen Vorteils begangen. Die Beurteilung der Kommission beruhe auf nicht belegten Behauptungen und sie habe nicht nachgewiesen, dass ein Vorteil bestehe, sondern lediglich festgestellt, dass unter bestimmten Umständen ein Vorteil bestehen könnte. |