24.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 408/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 8. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — RTL Television GmbH/Grupo Pestana S.G.P.S., S.A., SALVOR — Sociedade de Investimento Hoteleiro, S.A.
(Rechtssache C-716/20) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung - Richtlinie 93/83/EWG - Art. 1 Abs. 3 - Begriff „Kabelweiterverbreitung“ - Anbieter der Weiterverbreitung, der nicht die Eigenschaft eines Kabelunternehmens hat - Zeitgleiche, unveränderte und vollständige Verbreitung von durch Satellit übermittelten und zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- oder Radiosendungen durch den Betreiber eines Hotels mittels Parabolantenne, Kabel sowie Fernseh- oder Radioempfängern - Nichtvorliegen)
(2022/C 408/14)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça — Portugal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RTL Television GmbH
Beklagte: Grupo Pestana S.G.P.S., S.A., SALVOR — Sociedade de Investimento Hoteleiro, S.A.
Tenor
Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 93/83/EWG des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie
ist dahin auszulegen, dass
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er für Sendeunternehmen kein ausschließliches Recht vorsieht, die Kabelweiterverbreitung im Sinne dieser Vorschrift zu erlauben oder zu verbieten, und |
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die zeitgleiche, unveränderte und vollständige Verbreitung von durch Satellit übermittelten und zum öffentlichen Empfang bestimmten Fernseh- oder Radiosendungen keine solche Kabelweiterverbreitung darstellt, wenn diese Weiterverbreitung durch eine andere Person als ein Kabelunternehmen im Sinne dieser Richtlinie, wie etwa ein Hotel, erfolgt. |