7.6.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 222/2


Beschluss des Gerichtshofs vom 3. März 2022 — Einheitlicher Abwicklungsausschuss/Hypo Vorarlberg Bank AG

(Rechtssache C-663/20 P) (1)

(Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 - Feststellung eines Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses [SRB] - Begründungspflicht - Vertrauliche Daten)

(2022/C 222/03)

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Rechtsmittelführer: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (zunächst vertreten durch P. A. Messina, J. Kerlin und H. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat, dann durch J. Kerlin und H. Ehlers als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat)

Andere Partei des Verfahrens: Hypo Vorarlberg Bank AG (vertreten durch Rechtsanwälte G. Eisenberger und A. Brenneis)

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Hypo Vorarlberg Bank/SRB (T-414/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:437), wird aufgehoben.

2.

Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) wird für nichtig erklärt, soweit er die Hypo Vorarlberg Bank AG betrifft.

3.

Die Wirkungen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05), soweit er die Hypo Vorarlberg Bank AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 festgesetzt wird.

4.

Der Einheitliche Abwicklungsausschuss trägt neben seinen eigenen Kosten sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs als auch mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten der Hypo Vorarlberg Bank AG im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs.

5.

Die Hypo Vorarlberg Bank AG trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.

6.

Der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, hat sich erledigt.


(1)  ABl. C 44 vom 8.2.2021.