7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/3 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 3. März 2022 — Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB)/Portigon AG, Europäische Kommission
(Rechtssache C-664/20 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 182 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Bankenunion - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus [SRM] - Einheitlicher Abwicklungsfonds [SRF] - Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge für das Jahr 2017 - Feststellung eines Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschusses [SRB] - Begründungspflicht - Vertrauliche Daten)
(2022/C 222/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (SRB) (zunächst vertreten durch P. A. Messina und J. Kerlin als Bevollmächtigte im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat, dann durch K. Jakub als Bevollmächtigten im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann und P. Gey sowie von F. Louis, avocat)
Andere Parteien des Verfahrens: Portigon AG (vertreten durch Rechtsanwälte D. Bliesener, F. Geber und V. Jungkind), Europäische Kommission (vertreten durch D. Triantafyllou, A. Nijenhuis und A. Steiblytė als Bevollmächtigte)
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 23. September 2020, Portigon/SRB (T-420/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2020:438), wird aufgehoben. |
2. |
Der Beschluss der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05) wird für nichtig erklärt, soweit er die Portigon AG betrifft. |
3. |
Die Wirkungen des Beschlusses der Präsidiumssitzung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 11. April 2017 über die Berechnung der im Voraus erhobenen Beiträge zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für 2017 (SRB/ES/SRF/2017/05), soweit er die Portigon AG betrifft, werden aufrechterhalten, bis innerhalb einer angemessenen Frist, die sechs Monate ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses nicht überschreiten darf, ein neuer Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in Kraft tritt, mit dem der im Voraus erhobene Beitrag dieses Instituts zum Einheitlichen Abwicklungsfonds für das Jahr 2017 festgesetzt wird. |
4. |
Der Einheitliche Abwicklungsausschuss trägt neben seinen eigenen Kosten sowohl im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs als auch mit dem Rechtsmittelverfahren die Kosten der Portigon AG im Zusammenhang mit dem Verfahren des ersten Rechtszugs. |
5. |
Die Portigon AG trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren. |
6. |
Der Antrag des Königreichs Spanien auf Zulassung als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Einheitlichen Abwicklungsausschusses hat sich erledigt. |