15.6.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 201/45 |
Klage, eingereicht am 18. April 2020 — Al-Imam/Rat
(Rechtssache T-203/20)
(2020/C 201/58)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Maher Al-Imam (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Brillat)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
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die Klage für zulässig zu erklären; |
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die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 für rechtswidrig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; den Beschluss 2013/255/GASP vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für rechtswidrig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für rechtswidrig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für rechtswidrig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
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folglich die Verordnung (EU) Nr. 36/2012 des Rates vom 18. Januar 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 442/2011 für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft, den Beschluss 2013/255/GASP vom 31. Mai 2013 über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft, die Durchführungsverordnung (EU) 2020/211 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 36/2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Syrien für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betrifft; den Durchführungsbeschluss (GASP) 2020/212 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2013/255/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Syrien für nichtig zu erklären, soweit er den Kläger betrifft; |
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den Rat zu verurteilen, dem Kläger ab dem 18. Februar 2020 einen Betrag von wöchentlich 10 000 Euro wegen des durch den Erlass der streitigen Maßnahmen erlittenen materiellen Schadens zu zahlen; |
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den Rat zu verurteilen, dem Kläger ab dem 18. Februar 2020 einen Betrag von wöchentlich 15 000 Euro wegen des durch den Erlass der streitigen Maßnahmen erlittenen immateriellen Schadens zu zahlen; |
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den Rat zum Ersatz des dem Kläger künftig durch den Erlass des streitigen Beschlusses entstehenden Schaden zu ersetzen; |
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dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Klagegründe gestützt:
1. |
Verletzung der Grundrechte des Klägers beim Erlass der streitigen Rechtsakte Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert:
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2. |
Offensichtlicher Beurteilungsfehler beim Erlass der streitigen Rechtsakte Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert:
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3. |
Rechtswidriger und unverhältnismäßiger Eingriff in die Grundrechte des Klägers durch den Inhalt der streitigen Rechtsakte Dieser Klagegrund ist in zwei Teile untergliedert:
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