24.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 408/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 8. September 2022 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofes — Deutschland) — Finanzamt R/W-GmbH
(Rechtssache C-98/21) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1, Art. 167 und Art. 168 Buchst. a - Vorsteuerabzug - Begriff „Steuerpflichtiger“ - Holdinggesellschaft - Ausgaben im Zusammenhang mit einem in Form einer Sacheinlage an Tochtergesellschaften erbrachten Gesellschafterbeitrag - Keine Teilhabe der Ausgaben an den allgemeinen Aufwendungen - Überwiegend steuerfreie Tätigkeiten der Tochtergesellschaften)
(2022/C 408/18)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Finanzamt R
Beklagte: W GmbH
Tenor
Art. 168 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Verbindung mit deren Art. 167
ist dahin auszulegen, dass
einer Holdinggesellschaft, die steuerpflichtige Ausgangsumsätze an Tochtergesellschaften ausführt, das Recht auf Vorsteuerabzug für Leistungen, die sie von Dritten bezieht und gegen die Gewährung einer Beteiligung am allgemeinen Gewinn in die Tochtergesellschaften einlegt, nicht zusteht, wenn erstens die bezogenen Eingangsleistungen nicht in direktem und unmittelbarem Zusammenhang mit den eigenen Umsätzen der Holdinggesellschaft, sondern mit den weitgehend steuerfreien Tätigkeiten der Tochtergesellschaften stehen, zweitens diese Eingangsleistungen in den Preis der an die Tochtergesellschaften erbrachten steuerpflichtigen Umsätze keinen Eingang finden und drittens diese Leistungen nicht zu den allgemeinen Kostenelementen der eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit der Holdinggesellschaft gehören.