Klage, eingereicht am 6. September 2021 — Bremino-Grupp/Rat
(Rechtssache T-564/21)
(2021/C 490/56)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Bremino-Grupp OOO (Minsk, Belarus) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Shmagin)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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den Durchführungsbeschluss (GASP) 2021/1002 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus (ABl. 2021, L 219I, S. 70), und die Durchführungsverordnung (EU) 2021/997 des Rates vom 21. Juni 2021 zur Durchführung des Artikels 8a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2021, L 219I, S. 3), für nichtig zu erklären, soweit die Klägerin davon betroffen ist;
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die Kosten der Klägerin dem Beklagten aufzuerlegen.
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Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1.
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Erster Klagegrund: Verletzung der Begründungspflicht
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Die Begründung für die Aufnahme der Klägerin in die Listen im Anhang der angefochtenen Rechtsakte entspreche nicht den Anforderungen des Art. 296 Abs. 2 AEUV. Sie sei vage und nicht ausreichend bestimmt. Zum einen sei es aus der Begründung nicht klar, welche staatliche Unterstützung die Klägerin für die Entwicklung der Sonderwirtschaftszone Bremino-Orsha erhalten haben solle. Die Begründung bzgl. der Gewährung von „etlichen finanziellen und steuerlichen Vorteile und der anderen Vergünstigungen“ zugunsten der Klägerin sei ebenfalls unklar, da nicht nachvollziehbar sei, welche Vorteile damit gemeint seien. Die Behauptung, die Gesellschafter der Bremino-Grupp OOO seien „die Eigentümer von Bremino-Orsha“ sei bereits falsch, da es rechtlich unmöglich sei, Eigentümer einer Wirtschaftszone zu sein. Zudem sei der Vorwurf, dass alle drei Gesellschafter der Klägerin zum „inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukaschenko“ gehörten, zu allgemein und könne keine ausreichende Begründung für die Einführung von Sanktionen darstellen.
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2.
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Zweiter Klagegrund: Offensichtliche Beurteilungsfehler
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Der Beklagte sei offensichtlich von einer unrichtigen Tatsachengrundlage ausgegangen, daher sei die vorgenommene Bewertung falsch. Die Tatsache, dass die Wirtschaftszone „Bremino-Orsha“ durch einen Erlass des Präsidenten errichtet worden sei, stelle keine Begünstigung der Klägerin dar, da diese Vorgehensweise in der belarussischen Gesetzgebung bei der Errichtung von Wirtschaftszonen vorgesehen sei. Die steuerlichen Vorteile im Rahmen der Sonderwirtschaftszone ständen jedem Investor zur Verfügung. Es sei unklar, wie der Beklagte den besonderen inneren Kreis von Geschäftsleuten mit Beziehungen zu Lukaschenko definiere und auf welcher Grundlage er die Gesellschafter der Klägerin dazu zähle. Zudem sei aus dieser Begründung nicht ersichtlich, warum die Klägerin davon betroffen sei, denn sie habe keine Vorteile dadurch erhalten. Auch habe es keine Unterstützung der Klägerin durch den Sohn des Präsidenten, Herrn Viktar Lukashenko, gegeben.
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3.
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Dritter Klagegrund: Verletzung der Verteidigungsrechte der Klägerin und ihres Rechts auf wirksamen Rechtsschutz
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Der Beklagte habe die Klägerin über die geplante Aufnahme in die verfahrensgegenständlichen Listen nicht informiert und keine Möglichkeit gegeben, sich vor der Veröffentlichung der Entscheidung über die Einführung von restriktiven Maßnahmen gegen sie zu verteidigen und gegebenenfalls Nachweise zur Entkräftigung von Vorwürfen erbringen zu können.
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4.
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Vierter Klagegrund: Unverhältnismäßigkeit der restriktiven Maßnahmen
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Die angegriffenen Rechtsakten stellten einen ungerechtfertigten und unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerin dar, insbesondere in ihr Recht auf Eigentum, ihr Recht auf Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und ihr Recht auf Achtung seines Rufs nach Art. 16 und 17 der Charta.
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