28.2.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 95/39 |
Klage, eingereicht am 8. Dezember 2021– Atesos medical u. a./Kommission
(Rechtssache T-764/21)
(2022/C 95/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Atesos medical AG (Aarau, Schweiz) und sieben andere Klägerinnen (vertreten durch: Rechtsanwalt M. Meulenbelt, Rechtsanwalt B. Natens und Rechtsanwältin I. Willemyns)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
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die unveröffentlichte Entscheidung unbekannten Datums der Beklagten aufzuheben, mit der der Ablauf der Benennung der Schweizerischen Vereinigung für Qualitäts- und Management Systeme („SQS“) als Konformitätsbewertungsstelle für Medizinprodukte gemäß der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte zu Unrecht festgestellt und die SQS mit Wirkung vom 28. September 2021 aus der Datenbank der Europäischen Kommission „New Approach Notified and Designated Organizations“ entfernt wird; sowie |
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der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Die Beklagte habe gegen Art. 296 AEUV sowie Art. 5 Abs. 1, Art. 5 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 EUV verstoßen. |
2. |
Die Beklagte habe ermessensmissbräuchlich gehandelt. |
3. |
Die Beklagte habe gegen Art. 218 Abs. 9 AEUV sowie Art. 8, 18, 19 und 21 des Abkommens EU-Schweiz über die gegenseitige Anerkennung (1), gegen das in Art. 41 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Anhörungsrecht, die Verteidigungsrechte und den allgemeinen Grundsatz des fraus omnia corrumpit verstoßen. |
4. |
Die Beklagte habe gegen Art. 120 der Verordnung (EU) 2017/745 (2) sowie gegen Art. 1 (in Verbindung mit Art. 20) und Art. 5 des Abkommens EU-Schweiz über die gegenseitige Anerkennung sowie die allgemeinen Grundsätze der Effektivität, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes verstoßen. |
(1) Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen — Schlussakte — Gemeinsame Erklärungen — Mitteilung über das Inkrafttreten der sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft in den Bereichen Freizügigkeit, Luftverkehr, Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße, öffentliches Beschaffungswesen, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen und Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (ABl. 2002, L 114, S. 369), geändert durch den Beschluss Nr. 2/2017 des mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen eingesetzten Ausschusses vom 22. Dezember 2017 zur Änderung von Kapitel 2 über persönliche Schutzausrüstungen, Kapitel 4 über Medizinprodukte, Kapitel 5 über Gasverbrauchseinrichtungen und Heizkessel und Kapitel 19 über Seilbahnen [2018/403] (ABl. 2018, L 72, S. 24-41).
(2) Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. 2017, L 117, S. 1-175).