24.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 408/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad (Bulgarien), eingereicht am 28. Juni 2022 — Strafverfahren gegen BG
(Rechtssache C-427/22)
(2022/C 408/36)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven kasatsionen sad
Angeklagter
BG
Vorlagefragen
1. |
Ist die Definition eines Kreditinstituts in Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 dahin auszulegen, dass die Kreditgewährung ausschließlich mit Mitteln zu erfolgen hat, die als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums entgegengenommen wurden, oder darf ein Kreditinstitut auch mit Mitteln aus anderen Quellen Kredite gewähren? |
2. |
Wie ist der Inhalt des „Hoheitsakt[s] gleich welcher Form, mit dem die Behörden das Recht zur Ausübung der Geschäftstätigkeit erteilen“ im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auszulegen, und umfasst er sowohl die genehmigende Zulassungsregelung als auch die genehmigende Registrierungsregelung für Kreditgeschäfte? |