24.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 408/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 5. Juli 2022 — Zamestnik ministar na regionalnoto razvitie i blagoustroystvoto i rakovoditel na Natsionalnia organ po programa „INTERREG V-A Rumania — Bulgaria 2014-2020“/Obshtina Balchik
(Rechtssache C-443/22)
(2022/C 408/41)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Zamestnik ministar na regionalnoto razvitie i blagoustroystvoto i rakovoditel na Natsionalnia organ po programa „INTERREG V-A Rumania — Bulgaria 2014-2020“
Kassationsbeschwerdeführerin: Obshtina Balchik
Vorlagefragen
1. |
Lässt Art. 72 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/24 (1) eine nationale Regelung oder eine Praxis der Auslegung und Anwendung dieser Regelung zu, wonach ein Verstoß gegen die Vorschriften über eine wesentliche Änderung des öffentlichen Auftrags nur dann angenommen werden kann, wenn die Parteien eine schriftliche Vereinbarung/einen Anhang zur Änderung des Auftrags unterzeichnet haben? |
2. |
Falls die erste Frage verneint wird: Lässt Art. 72 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/24 eine nationale Regelung oder eine Praxis der Auslegung und Anwendung dieser Regelung zu, wonach eine rechtswidrige Änderung öffentlicher Aufträge nicht nur durch eine von den Parteien unterzeichnete schriftliche Vereinbarung, sondern auch durch gegen die Vorschriften über die Auftragsänderung verstoßende gemeinsame Handlungen der Parteien erfolgen kann, die in der Kommunikation und deren schriftlichen Spuren (wie denen im Ausgangsverfahren) zum Ausdruck kommen, aus denen auf einen übereinstimmenden Willen zur Änderung geschlossen werden kann? |
3. |
Umfasst der Begriff „sorgfältige Vorbereitung der … Zuschlagserteilung“ im Sinne des [109.] Erwägungsgrunds der Richtlinie 2014/24 in dem die Frist zur Ausführung der Tätigkeiten betreffenden Teil auch die Beurteilung der Risiken aus gewöhnlichen Wetterbedingungen, die sich nachteilig auf die fristgemäße Auftragsausführung auswirken könnten, sowie die Beurteilung von gesetzlichen Verboten bezüglich der Ausführung der Tätigkeiten während eines bestimmten Zeitraums, der in den Zeitraum der Auftragsausführung fällt? |
4. |
Umfasst der Begriff „unvorhersehbare Umstände“ im Sinne der Richtlinie 2014/24 nur Umstände, die nach der Auftragsvergabe entstanden sind (wie in der nationalen Vorschrift des § 2 Nr. 27 der Dopalnitelni razporedbi na Zakona za obshtestvenite porachki [Zusatzbestimmungen zum Gesetz über die Vergabe öffentlicher Aufträge] vorgesehen) und die auch bei einer nach vernünftigem Ermessen sorgfältigen Vorbereitung nicht hätten vorausgesagt werden können, nicht auf Handlungen oder Unterlassungen der Parteien zurückzuführen sind, aber die Ausführung unter den vereinbarten Bedingungen unmöglich machen? Oder erfordert die Richtlinie nicht, dass diese Umstände nach der Auftragsvergabe entstanden sind? |
5. |
Stellen gewöhnliche Wetterbedingungen, die keine „unvorhersehbaren Umstände“ im Sinne des [109.] Erwägungsgrunds der Richtlinie 2014/24 sind, sowie das vor der Auftragsvergabe verkündete gesetzliche Verbot von Bauarbeiten während eines bestimmten Zeitraums eine objektive Rechtfertigung für die nicht fristgemäße Auftragsausführung dar? Ist ein Teilnehmer in diesem Zusammenhang (unter Anwendung der erforderlichen Sorgfalt und nach Treu und Glauben) verpflichtet, bei der Berechnung der angebotenen Frist die gewöhnlichen Risiken einzukalkulieren, die für die fristgemäße Auftragsausführung von Bedeutung sind? |
6. |
Lässt Art. 72 Abs. 1 Buchst. e in Verbindung mit Abs. 4 Buchst. a und b der Richtlinie 2014/24 eine nationale Regelung oder eine Praxis der Auslegung und Anwendung dieser Regelung zu, wonach eine rechtswidrige Änderung eines öffentlichen Auftrags in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens vorliegen kann, in dem die Frist zur Auftragsausführung innerhalb bestimmter Grenzen eine Bedingung für die Teilnahme am Vergabeverfahren darstellt (und der Teilnehmer bei Nichteinhaltung dieser Grenzen ausgeschlossen wird); die Auftragsausführung aufgrund gewöhnlicher Wetterbedingungen und eines vor der Auftragsvergabe verkündeten gesetzlichen Verbots von Tätigkeiten nicht fristgemäß erfolgte, die vom Gegenstand und von der Frist des Auftrags umfasst sind und keine unvorhersehbaren Umstände darstellen; die Abnahme der Auftragsausführung ohne Beanstandungen bezüglich der Frist erfolgte und keine Vertragsstrafe wegen Verzugs geltend gemacht wurde, so dass im Ergebnis eine wesentliche Bedingung in den Auftragsunterlagen geändert wurde, die das Wettbewerbsumfeld bestimmt hat, und das wirtschaftliche Gleichgewicht des Auftrags zugunsten der Auftragnehmerin verschoben wurde? |
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/18/EG (ABl. 2014, L 94, S. 65).