24.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/34


Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs (Österreich) eingereicht am 16. August 2022 — GF gegen Schauinsland-Reisen GmbH

(Rechtssache C-546/22)

(2022/C 408/45)

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Oberster Gerichtshof

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: GF

Beklagte: Schauinsland-Reisen GmbH

Vorlagefragen

1.

Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (1) (Pauschalreise-RL) dahin auszulegen, dass sich ein Reiseveranstalter auf unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände, die ihn an der Erfüllung des Vertrags hindern, schon dann berufen kann, wenn die im Mitgliedstaat des Kunden dazu autorisierte Behörde vor dem geplanten Reisebeginn eine Reisewarnung der höchsten Stufe für das Zielland verlautbart hat?

2.

Wenn Frage 1. bejaht wird:

Ist Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2015/2302 dahin auszulegen, dass unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände dann nicht vorliegen, wenn der Reisende im Bewusstsein der Reisewarnung und der Unsicherheit über die weitere Entwicklung der Pandemiesituation erklärt hat, an der Reise dennoch festhalten zu wollen, und ihre Durchführung für den Veranstalter nicht unmöglich gewesen wäre?


(1)  Richtlinie (EU) 2015/2302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 90/314/EWG des Rates (ABl. 2015, L 326, S. 1).