7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/33 |
Klage, eingereicht am 13. April 2022 — Polynt/ECHA
(Rechtssache T-192/22)
(2022/C 222/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Polynt SpA (Scanzorosciate, Italien) (vertreten durch Rechtsanwalt C. Mereu und Rechtsanwältin S. Abdel-Qader)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
die Entscheidung der Europäischen Chemikalienagentur für nichtig zu erklären, die mit Schreiben vom 4. Februar 2022 (FUP-DEV-01-21200655590-58-0000-CCH-1-2_FTR_NOTIF) übermittelt wurde, mit dem die Klägerin auf ihr Versäumnis hingewiesen wurde, auf eine Entscheidung über die Dossierbewertung zu reagieren; |
— |
festzustellen — oder der ECHA anzuordnen, eine neue Entscheidung zu erlassen, mit der festgestellt wird — dass die Klägerin von der Verpflichtung entbunden wird, der ECHA nach Einstellung der Produktion und der daraus resultierenden Nichtverfügbarkeit des betreffenden Wirkstoffs aufgrund höherer Gewalt Informationen vorzulegen, und |
— |
der ECHA sämtliche Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der höheren Gewalt verstoßen, indem sie festgestellt habe, dass die Einstellung der Herstellung des Wirkstoffes 1,3-Dioxo-2-Benzofuran-5-Carbonsäure mit Nonan-1-ol (EG-Nummer 941-303-6) (im Folgenden: Wirkstoffe) aufgrund höherer Gewalt nach Erlass der endgültigen Entscheidung über die Erfüllung der Anforderungen die Klägerin nicht von der Verpflichtung entbinde, die im Rahmen der ursprünglichen Entscheidung über die Erfüllung der Anforderungen hinsichtlich dieser Wirkstoffe angeforderten Informationen vorzulegen. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen Art. 50 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (REACH-Verordnung) (1) verstoßen. |
3. |
Dritter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen die Art. 5 und 6 der REACH-Verordnung verstoßen. |
4. |
Vierter Klagegrund: Die Beklagte habe gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. 2006, L 396, S. 1).