7.6.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 222/40 |
Klage, eingereicht am 22. April 2022 — Shatrov/Rat
(Rechtssache T-216/22)
(2022/C 222/65)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Alexander Evgenevich Shatrov (Minsk, Weißrussland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Lansky und A. Egger)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
gemäß Art. 263 AEUV den Durchführungsbeschluss (GASP) 2022/307 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 46, S. 97) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2022/300 des Rates vom 24. Februar 2022 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. L 46, S. 3), soweit sie den Kläger betreffen, für nichtig zu erklären; |
— |
gemäß Art 134 der Verfahrensordnung des Gerichts den Rat zu verurteilen, die Kosten des Verfahrens zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Als Begründung für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Rechtsakte, soweit sie den Kläger betreffen, macht der Kläger als einzigen Klagegrund geltend, dass der Rat einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen und insbesondere seine Prüfpflichten verletzt habe. Der Rat habe keine konkreten Beweise vorgelegt, um die Gültigkeit der Aufnahme des Klägers auf die Liste in den angefochtenen Rechtsakten zu rechtfertigen.