24.10.2022   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 408/37


Klage, eingereicht am 19. August 2022 — Schrom Farms/Kommission

(Rechtssache T-507/22)

(2022/C 408/49)

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Schrom Farms spol. s r. o. (Velké Albrechtice, Tschechische Republik) (vertreten durch Rechtsanwältin S. Sobolová und Rechtsanwalt O. Billard)

Beklagte: Europäische Kommission

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Klage für zulässig und begründet zu erklären;

den Durchführungsbeschluss (EU) 2022/908 der Kommission vom 8. Juni 2022 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 3543) (ABl. 2022, L 157, S. 15) für nichtig zu erklären, soweit damit Ausgaben für eine ihr von den tschechischen Behörden gewährte Finanzhilfe in Höhe von 30 606,96 Euro von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden;

ihre Kosten der Kommission aufzuerlegen;

jede andere angemessene Maßnahme anzuordnen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:

1.

Der Ausschluss der Ausgaben für eine der Klägerin von den tschechischen Behörden gewährte Finanzhilfe in Höhe von 30 606,96 Euro von der Finanzierung durch die Union sei unter Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union unzureichend bzw. gar nicht begründet.

2.

Die Grundrechte der Klägerin seien von der Beklagten sowohl unmittelbar als auch mittelbar verletzt worden, da ihr im Rahmen der Prüfung, die zum Erlass des angefochtenen Beschlusses geführt habe, keine Gelegenheit gegeben worden sei, Stellung zu nehmen, obwohl der angefochtene Beschluss die ihr gewährte Finanzhilfe berühre.

3.

Die Beklagte sei nicht befugt, das innerstaatliche Recht der Mitgliedstaaten auszulegen und anzuwenden.

4.

Die Beklagte habe das tschechische Recht inhaltlich nicht belegt sowie fehlerhaft ausgelegt und angewendet.

5.

Die Beklagte habe auch das Unionsrecht fehlerhaft ausgelegt und angewendet, und zwar insofern als sie zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 61 der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2018, L 193, S. 1) angenommen und die tschechischen Vorschriften über Interessenkonflikte unter Verstoß gegen die tragenden Grundsätze des Unionsrechts, einschließlich des tragenden Grundsatzes der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, angewandt habe.