24.10.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 408/38 |
Klage, eingereicht am 31. August 2022 — PAN Europe/Kommission
(Rechtssache T-536/22)
(2022/C 408/50)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Pesticide Action Network Europe (PAN Europe) (Brüssel, Belgien) (vertreten durch Rechtsanwalt A. Bailleux)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
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den der Klägerin am 18. Juli 2022 übermittelten Beschluss, mit dem der Antrag auf interne Überprüfung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2049 der Kommission vom 24. November 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Cypermethrin als Substitutionskandidat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (1) zurückgewiesen wurde, für nichtig zu erklären; |
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der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin stützt ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie einen Verstoß gegen das Vorsorgeprinzip und einen Verstoß gegen die Verpflichtung der Union zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die menschliche Gesundheit und die Umwelt rügt, wie sie sich aus den Art. 9, 11, 168 Abs. 1 und Art. 191 Abs. 1 AEUV sowie aus den Art. 35 und 37 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ergebe.