20.5.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 121/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg vom 17. März 2006 — Ludwigs-Apotheke München Internationale Apotheke gegen Juers Pharma Import-Export GmbH
(Rechtssache C-143/06)
(2006/C 121/11)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Ludwigs-Apotheke München Internationale Apotheke
Beklagte: Juers Pharma Import-Export GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist die Regelung in Art. 86 Abs. 2 Spiegelstrich 3 der Richtlinie 2001/83/EG (1) dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Versendung von Preislisten für Arzneimittel an Apotheken als unzulässige Werbung für Arzneimittelimporte verbietet, wenn und soweit die dort aufgeführten Arzneimittel in dem betreffenden Mitgliedstaat zwar nicht zugelassen sind, aber im Einzelfall aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie anderen Staaten importiert werden dürfen? |
2. |
Welche Funktion kommt der Regelung zu, wonach der Titel über Werbung nicht Verkaufskataloge und Preislisten betrifft, sofern diese keine Angaben über das Arzneimittel enthalten, wenn hierdurch nicht abschließend der Anwendungsbereich der nationalen Vorschriften betreffend die Werbung für Arzneimittel vorgegeben ist? |
(1) ABl. L 311, S. 67.