ISSN 1725-2407

doi:10.3000/17252407.C_2009.167.deu

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 167

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

52. Jahrgang
18. Juli 2009


Informationsnummer

Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof

2009/C 167/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen UnionABl. C 153, 4.7.2009

1

 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2009/C 167/02

Rechtssache C-214/08 P: Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009 — Philippe Guigard/Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Rechtsmittel — Schadensersatzklage — Voraussetzungen für die vertragliche und für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Art. 313 Abs. 2 Buchst. k, Art. 314 und Art. 317 Buchst. a des Vierten Abkommens von Lomé in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens)

2

2009/C 167/03

Rechtssache C-535/08: Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia — Italien) — Maria Catena Rita Pignataro/Ufficio Centrale Circoscrizionale c/o Tribunale di Catania, Ufficio Centrale Regionale per l’elezione del Presidente dell’Assemblea Siciliana c/o Corte d'Appello di Palermo, Assemblea Regionale Siciliana, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Ministero dell’Economia, Andrea Vitale, Antonino Di Guardo, Fabio M. Mancuso (Wählbarkeitsvoraussetzungen bei Regionalwahlen — Erfordernis eines Wohnsitzes in der betreffenden Region — Art. 17 EG und 18 EG — Grundrechte — Kein Gemeinschaftsrechtsbezug — Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2

2009/C 167/04

Rechtssache C-148/09 P: Rechtsmittel des Königreichs Belgien gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache T-388/03, Deutsche Post AG und DHL International gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 24. April 2009

3

2009/C 167/05

Rechtssache C-151/09: Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único de Algeciras (Spanien) eingereicht am 28. April 2009 — Federación de Servicios Públicos de la UGT (UGT-FSP)/Ayuntamiento de la Línea de la Concepción, María del Rosario Vecino Uribe u. a. und Ministerio Fiscal

3

2009/C 167/06

Rechtssache C-152/09: Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland), eingereicht am 4. Mai 2009 — André Grootes gegen Amt für Landwirtschaft Parchim

4

2009/C 167/07

Rechtssache C-155/09: Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

4

2009/C 167/08

Rechtssache C-168/09: Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 12. Mai 2009 — Flos SpA/Semeraro Casa e Famiglia SpA

5

2009/C 167/09

Rechtssache C-172/09: Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

5

2009/C 167/10

Rechtssache C-174/09: Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

6

2009/C 167/11

Rechtssache C-183/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

6

2009/C 167/12

Rechtssache C-184/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

6

2009/C 167/13

Rechtssache C-187/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

7

2009/C 167/14

Rechtssache C-202/09: Klage, eingereicht am 5. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

7

2009/C 167/15

Rechtssache C-312/08: Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

7

2009/C 167/16

Rechtssache C-374/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

8

2009/C 167/17

Rechtssache C-418/08: Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

8

 

Gericht erster Instanz

2009/C 167/18

Rechtssache T-152/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 2009 — NDSHT/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Verordnung (EG) Nr. 659/1999 — Beschwerde eines Wettbewerbers — Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer — Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann — Unzulässigkeit)

9

2009/C 167/19

Rechtssache T-179/06: Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Juni 2009 — Kommission/Burie Onderzoek en Advies (Schiedsklausel — Im Rahmen des Programms RACE II und eines spezifischen Projekts im Bereich der Telematikanwendungen im öffentlichen Interesse geschlossene Verträge — Rückzahlung eines Teils der gezahlten Vorschüsse — Zuständigkeit des Gerichts — Teilweise Unzulässigkeit — Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung — Widerklage)

9

2009/C 167/20

Rechtssache T-189/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. Juni 2009 — Frosch Touristik/HABM — DSR touristik (FLUGBÖRSE) (Gemeinschaftsmarke — Nichtigkeitsverfahren — Gemeinschaftswortmarke FLUGBÖRSE — Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Eintragungshindernisses — Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

10

2009/C 167/21

Rechtssache T-22/07: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2009 — US Steel Košice/Kommission (Nichtigkeitsklage — Staatliche Beihilfen — Beitrittsakte — Für den Begünstigten geltende Bedingung, seine Verkäufe von Flachzeug in der erweiterten EU zu begrenzen — Schreiben der Kommission, wonach die Bedingung ab dem Zeitpunkt des Beitritts von Bulgarien und Rumänien auch für deren Märkte gilt — Nicht anfechtbare Handlung — Unzulässigkeit)

10

2009/C 167/22

Rechtssache T-372/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. April 2009 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — Fitne Gesundheit und Wellness (Notfall Bonbons) (Gemeinschaftsmarke — Antrag auf Nichtigerklärung — Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung — Erledigung der Hauptsache)

11

2009/C 167/23

Rechtssache T-383/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2009 — New Europe/Kommission (Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften — Bezeichnung des Beklagten — Juristische Person des Privatrechts — Prozessvollmacht — Offensichtliche Unzulässigkeit — Streithilfe)

11

2009/C 167/24

Rechtssache T-462/08: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21. April 2009 — Winzer Pharma/HABM — Alcon (OFTAL CUSI) (Gemeinschaftsmarke — Widerruf der Entscheidung der Beschwerdekammer — Erledigung der Hauptsache)

11

2009/C 167/25

Rechtssache T-159/09 R: Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Mai 2009 — Biofrescos/Kommission (Vorläufiger Rechtsschutz — Antrag auf Aussetzung des Vollzugs — Antragstellung — Unzulässigkeit — Finanzieller Schaden — Fehlende Dringlichkeit)

12

2009/C 167/26

Rechtssache T-127/09: Klage, eingereicht am 15. April 2009 — Abdulrahim/Rat und Kommission

12

2009/C 167/27

Rechtssache T-160/09: Klage, eingereicht am 20. April 2009 — Winzer Pharma/HABM — Alcon (OFTAL CUSI)

13

2009/C 167/28

Rechtssache T-162/09: Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat

13

2009/C 167/29

Rechtssache T-167/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-38/08, Liotti/Kommission

14

2009/C 167/30

Rechtssache T-173/09: Klage, eingereicht am 5. Mai 2009 — Z/Kommission

15

2009/C 167/31

Rechtssache T-175/09 P: Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 vom Rat der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-51/08, Stols/Rat

15

2009/C 167/32

Rechtssache T-179/09: Klage, eingereicht am 28. April 2009 — Dunamenti Erőmű/Kommission

16

2009/C 167/33

Rechtssache T-189/09: Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Poloplast/HABM — Polypipe Building Products (P)

17

2009/C 167/34

Rechtssache T-190/09: Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Longevity Health Products/HABM — Performing Science (5 HTP)

17

2009/C 167/35

Rechtssache T-192/09: Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Amen Corner/HABM — Comercio Electrónico Ojal (SEVE TROPHY)

18

2009/C 167/36

Rechtssache T-194/09: Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Lan Airlines/HABM — Air Nostrum (LÍNEAS AÉREAS DEL MEDITERRÁNEO LAM)

18

2009/C 167/37

Rechtssache T-196/09: Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — TerreStar Europe/Kommission

19

2009/C 167/38

Rechtssache T-198/09: Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — UOP/Kommission

19

2009/C 167/39

Rechtssache T-200/09: Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Abertis Infraestructuras/Kommission

20

2009/C 167/40

Rechtssache T-203/09: Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Olymp Bezner/HABM — Bellido (Olymp)

20

2009/C 167/41

Rechtssache T-204/09: Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Olymp Bezner/HABM — Bellido (OLYMP)

21

2009/C 167/42

Rechtssache T-207/09: Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — El Jirari Bouzekri/HABM — Nike International (NC NICKOL)

21

2009/C 167/43

Rechtssache T-208/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Mars/HABM — Marc (MARC Marlon Abela Restaurant Corporation)

22

2009/C 167/44

Rechtssache T-210/09: Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Formenti Seleco/Kommission

22

2009/C 167/45

Rechtssache T-216/09: Klage, eingereicht am 27. Mai 2009 — Astrim und Elyo Italia/Kommission

23

 

Gericht für den öffentlichen Dienst

2009/C 167/46

Rechtssache F-27/09: Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Hanschmann/Europol

25

2009/C 167/47

Rechtssache F-28/09: Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Kipp/Europol

25

2009/C 167/48

Rechtssache F-34/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Sluiter/Europol

25

2009/C 167/49

Rechtssache F-35/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Visser-Fornt Raya/Europol

26

2009/C 167/50

Rechtssache F-36/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Armitage-Wilson/Europol

26

2009/C 167/51

Rechtssache F-37/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Doyle/Europol

26

2009/C 167/52

Rechtssache F-38/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Martin/Europol

26

2009/C 167/53

Rechtssache F-39/09: Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Goddijn/Europol

27

2009/C 167/54

Rechtssache F-49/09: Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Wendler/Kommission

27

2009/C 167/55

Rechtssache F-50/09: Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Missir Mamachi di Lusignano/Kommission

27

2009/C 167/56

Rechtssache F-54/09: Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — Lebedef/Kommission

28

 

Berichtigungen

2009/C 167/57

Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-475/08 P (ABl. C 69 vom 21.3.2009, S. 40)

29

DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE UND EINRICHTUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof

18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/1


2009/C 167/01

Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofes im Amtsblatt der Europäischen Union

ABl. C 153, 4.7.2009

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 141, 20.6.2009

ABl. C 129, 6.6.2009

ABl. C 113, 16.5.2009

ABl. C 102, 1.5.2009

ABl. C 90, 18.4.2009

ABl. C 82, 4.4.2009

Diese Texte sind verfügbar in:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/2


Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 20. Mai 2009 — Philippe Guigard/Kommission der Europäischen Gemeinschaften

(Rechtssache C-214/08 P) (1)

(Rechtsmittel - Schadensersatzklage - Voraussetzungen für die vertragliche und für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft - Art. 313 Abs. 2 Buchst. k, Art. 314 und Art. 317 Buchst. a des Vierten Abkommens von Lomé in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens)

2009/C 167/02

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Philippe Guigard (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Rodrigues und C. Bernard-Glanz)

Andere Verfahrensbeteiligte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und F. Dintilhac)

Gegenstand

Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 11. März 2008, Guigard/Kommission (T-301/05), mit dem das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers auf Ersatz des Schadens abgewiesen hat, der ihm aufgrund des Verhaltens der Kommission bei der Nichtverlängerung seines im Rahmen der vom Europäischen Entwicklungsfonds finanzierten technischen Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und der Republik Niger geschlossenen Arbeitsvertrags entstanden sein soll — Voraussetzungen für die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft — Verstoß gegen Art. 313 Abs. 2 Buchst. k und Art. 314 des Vierten Abkommens von Lomé (ABl. 1991, L 229, S. 1) in der Fassung des in Mauritius unterzeichneten Abkommens (ABl. 1998, L 156, S. 3) — Verletzung der Begründungspflicht und der Verteidigungsrechte

Tenor

1.

Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 11. März 2008, Guigard/Kommission (T-301/05), wird aufgehoben, soweit darin die Klage von Herrn Guigard für zulässig erklärt wird.

2.

Die Klage von Herrn Guigard in der Rechtssache T-301/05 wird abgewiesen.

3.

Das Rechtsmittel von Herrn Guigard hat sich erledigt.

4.

Herr Guigard trägt die der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften und vor dem Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften entstandenen Kosten.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/2


Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 26. März 2009 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia — Italien) — Maria Catena Rita Pignataro/Ufficio Centrale Circoscrizionale c/o Tribunale di Catania, Ufficio Centrale Regionale per l’elezione del Presidente dell’Assemblea Siciliana c/o Corte d'Appello di Palermo, Assemblea Regionale Siciliana, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Ministero dell’Economia, Andrea Vitale, Antonino Di Guardo, Fabio M. Mancuso

(Rechtssache C-535/08) (1)

(Wählbarkeitsvoraussetzungen bei Regionalwahlen - Erfordernis eines Wohnsitzes in der betreffenden Region - Art. 17 EG und 18 EG - Grundrechte - Kein Gemeinschaftsrechtsbezug - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)

2009/C 167/03

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Maria Catena Rita Pignataro

Beklagte: Ufficio Centrale Circoscrizionale c/o Tribunale di Catania, Ufficio Centrale Regionale per l’elezione del Presidente dell’Assemblea Siciliana c/o Corte d'Appello di Palermo, Assemblea Regionale Siciliana, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno, Ministero dell’Economia, Andrea Vitale, Antonino Di Guardo, Fabio M. Mancuso

Gegenstand

Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia — Auslegung von Art. 6 EU, Art. 3 des Zusatzprotokolls zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Art. 2 des Protokolls Nr. 4 zur Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 25 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte — Auslegung der Art. 17 EG und 18 EG — Vereinbarkeit einer regionalen Regelung, mit der das passive Wahlrecht eines italienischen Staatsangehörigen durch das Erfordernis eines Wohnsitzes in der Region eingeschränkt wird

Tenor

1.

Die Art. 17 EG und 18 EG stehen nicht einer nationalen Regelung entgegen, die in einem Fall wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden als eine der Voraussetzungen für die Wählbarkeit in eine Regionalversammlung die Obliegenheit vorsieht, bei Abgabe der Bewerbung für die Wahlen einen Wohnsitz in der betreffenden Region zu haben.

2.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist für die Beantwortung der ersten vom Tribunale Amministrativo Regionale per la Sicilia vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig.


(1)  ABl. C 32 vom 07.02.2009.


18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/3


Rechtsmittel des Königreichs Belgien gegen das Urteil des Gerichts Erster Instanz (Zweite Kammer) vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache T-388/03, Deutsche Post AG und DHL International gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, eingelegt am 24. April 2009

(Rechtssache C-148/09 P)

2009/C 167/04

Verfahrenssprache: Deutsch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet und T. Materne, Bevollmächtigte)

Andere Verfahrensbeteiligte: Deutsche Post AG, DHL International, Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 2009 in der Rechtssache T-388/03, Deutsche Post AG und DHL International/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, aufzuheben;

Deutsche Post und DHL International zu verurteilen, die Kosten zu tragen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Der Rechtsmittelführer stützt sein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 10. Februar 2009, mit dem eine Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 aufgehoben wird, im Anschluss an ein in Art. 88 Abs. 3 EG vorgesehenes Vorprüfungsverfahren keine Einwände gegen eine am 3. Dezember 2002 angemeldete geplante Kapitalerhöhung von La Poste und gegen bestimmte andere Maßnahmen der belgischen Behörden zugunsten von La Poste zu erheben, auf drei Rechtsmittelgründe, die auf die Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils abzielen.

Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das angefochtene Urteil die Verfahrensregeln im Rahmen der Überprüfung staatlicher Beihilfen verkannt habe, indem es bestimmte Umstände des Vorprüfungsverfahrens und bestimmte Aspekte des Inhalts der Entscheidung der Kommission vom 23. Juli 2003 als objektive und übereinstimmende Anhaltspunkte für „ernsthafte Schwierigkeiten“ eingestuft habe, welche die Eröffnung eines förmlichen Prüfverfahrens gemäß Art. 88 Abs. 2 EG erforderlich gemacht hätten.

Mit dem zweiten Rechtsmittelgrund trägt der Rechtsmittelführer vor, dass das angefochtene Urteil bereits zum Teil eine Entscheidung über die materielle Richtigkeit der in der Kommissionsentscheidung vom 23. Juli 2003 vorgenommenen Prüfung hinsichtlich des Vorliegens staatlicher Beihilfen und ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt getroffen habe, indem es den vierten und den siebten Klagegrund berücksichtigt und diesen auch stattgegeben habe, obwohl der vierte und der siebte Klagegrund hätten für unzulässig erklärt werden müssen, da die Kläger sogar dem angefochtenen Urteil selbst zufolge keine entsprechende Klagebefugnis gehabt hätten.

Mit dem dritten Rechtsmittelgrund rügt der Rechtsmittelführer, dass das angefochtene Urteil gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit verstoßen habe, indem es beanstande, dass die Kommission in ihrer der Entscheidung vom 23. Juli 2003 vorausgegangenen Überprüfung das vierte Kriterium des Urteils des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003 in der Rechtssache Altmark, und zwar das Kriterium des „Benchmarking“ mit den Kosten eines durchschnittlichen, gut geführten und angemessen ausgestatteten Unternehmens, nicht berücksichtigt habe, obwohl dieses Urteil erst nach der Prüfung des vorliegenden Vorgangs (und einen Tag, nachdem die Kommission entschieden habe, keine Einwände gegen die geplante Kapitalerhöhung von La Poste zu erheben) ergangen sei und das fragliche Kriterium vor diesem Zeitpunkt keinen Niederschlag in der Rechtssprechung des Gerichtshofs oder des Gerichts oder in der Entscheidungspraxis der Kommission gefunden habe.


18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/3


Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Social Único de Algeciras (Spanien) eingereicht am 28. April 2009 — Federación de Servicios Públicos de la UGT (UGT-FSP)/Ayuntamiento de la Línea de la Concepción, María del Rosario Vecino Uribe u. a. und Ministerio Fiscal

(Rechtssache C-151/09)

2009/C 167/05

Verfahrenssprache: Spanisch

Vorlegendes Gericht

Juzgado de lo Social Único de Algeciras

Parteien des Ausgangsverfahrens

Klägerin: Federación de Servicios Públicos de la UGT (UGT-FSP)

Beklagte: Ayuntamiento de la Línea de la Concepción, María del Rosario Vecino Uribe u. a. und Ministerio Fiscal

Vorlagefrage

Ist die Voraussetzung der Selbständigkeit, auf die Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23/EG (1) vom 12. März 2001 Bezug nimmt, bei einem Sachverhalt (wie demjenigen des Ausgangsverfahrens) erfüllt, bei dem nach der Ablösung verschiedener Konzessionen für öffentliche Dienstleistungen durch eine Gemeindeverwaltung die Arbeitnehmer, die dem Personal der einzelnen Unternehmen angehörten, die bis dahin die Konzessionen besaßen, von dieser Gemeindeverwaltung übernommen und in deren Personal eingegliedert werden, jedoch eben diese Arbeitnehmer (ausnahmslos) auf den gleichen Arbeitsplätzen beschäftigt werden und die gleichen Aufgaben wie vor der Ablösung versehen, und zwar Betriebseinheiten unter Weisung der gleichen unmittelbaren Vorgesetzten (Dienstvorgesetzten), ohne wesentliche Änderungen der Arbeitsbedingungen mit dem einzigen Unterschied, dass jetzt die obersten Vorgesetzten (oberhalb der vorherigen Vorgesetzten) die entsprechenden öffentlichen Amtsträger (Beigeordnete oder Bürgermeister) sind?


(1)  Zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (ABl. L 82, S. 16).


18.7.2009   

DE

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C 167/4


Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Schwerin (Deutschland), eingereicht am 4. Mai 2009 — André Grootes gegen Amt für Landwirtschaft Parchim

(Rechtssache C-152/09)

2009/C 167/06

Verfahrenssprache: Deutsch

Vorlegendes Gericht

Verwaltungsgericht Schwerin

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: André Grootes

Beklagter: Amt für Landwirtschaft Parchim

Vorlagefragen

1.

Kommt die Anerkennung einer Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 (1) hinsichtlich des flächenbezogenen Betrags auch dann in Betracht, wenn die am 15. Mai 2003 andauernde Agrarumweltmaßnahme sich lediglich als Beibehaltung einer (Dauer-)Grünlandnutzung darstellt, diese aber zeitlich nahtlos (oder jedenfalls „unverzüglich“) an eine Maßnahme anschließt, aufgrund derer eine Umwandlung von Acker- in Dauergrünland erfolgt ist?

2.

Falls Frage 1 zu bejahen ist:

Kommt die Anerkennung einer Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003 hinsichtlich des flächenbezogenen Betrags nur dann in Betracht, wenn eine Nutzungsänderung der Fläche von Acker- in Grünland aufgrund (gerade wegen) der Teilnahme an einer Agrarumweltmaßnahme im Sinne der zitierten Norm erfolgt ist?

3.

Erfordert die Anerkennung einer Härte im Sinne von Art. 40 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 1782/2003, dass der antragstellende Betriebsinhaber auch derjenige ist, der die Nutzungsänderung vorgenommen hat, oder kann auch ein später in die Agrarumweltmaßnahme „einsteigender“ Betriebsinhaber erfolgreich eine Härte im Sinne dieser Norm geltend machen?


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. L 270, S. 1


18.7.2009   

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C 167/4


Klage, eingereicht am 4. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-155/09)

2009/C 167/07

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und D. Triantafyllou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus den Art. 18 EG, 39 EG und 43EG, auch im Licht des Art. 12 EG, (und aus den Art. 28, 31 und 4 des EWR-Abkommens) verstoßen hat, dass sie die Ausübung der sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Grundfreiheiten behindert,

indem sie die Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien ausschließlich Personen gewährt, die ständig in Griechenland wohnen und nicht auch Personen, die die Absicht haben, sich zukünftig dort niederzulassen,

indem sie die — bestimmten Voraussetzungen unterliegende — Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien in Griechenland ausschließlich griechischen Staatsangehörigen beim Erwerb ihrer Erstwohnung in Griechenland gewährt und damit offenkundig die im Ausland Ansässigen, die keine griechischen Staatsangehörigen sind, diskriminiert;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Befreiung von der Vermögensübergangssteuer auf Immobilien komme in erster Linie griechischen Bürgern zugute. Gemeinschaftsangehörige, die nicht bereits in Griechenland wohnten, von dieser Befreiung auszuschließen, sei eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, die den Erwerb einer Erstwohnung in diesem Land durch Bürger anderer Mitgliedstaaten erschwere und behindere. Dieses diskriminierende Hemmnis werde durch die ausdrückliche Beschränkung der Befreiung auf griechische Staatsbürger im Ausland bestätigt und verstärkt.

Diese Maßnahme sei nicht geeignet, den Zugang der Gebietsansässigen zum Eigentum an ihrer Wohnung zu erleichtern, da eine entsprechende Verpflichtung zur Nutzung der Immobilie fehle. Darüber hinaus erscheine sie unverhältnismäßig, da der tatsächliche Wohnsitz durch Erklärungen der Käufer in Verbindung mit Registereintragungen und Kontrollen überprüft werden könne.

Die ausdrückliche Beschränkung der Befreiung auf Auslandsgriechen könne nicht mit dem Willen, diese zu repatriieren, gerechtfertigt werden, da dieses Ziel dem Grundsatz der Freizügigkeit widerspreche.


18.7.2009   

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C 167/5


Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale di Milano (Italien), eingereicht am 12. Mai 2009 — Flos SpA/Semeraro Casa e Famiglia SpA

(Rechtssache C-168/09)

2009/C 167/08

Verfahrenssprache: Italienisch

Vorlegendes Gericht

Tribunale di Milano

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: Flos SpA

Beklagter: Semeraro Casa e Famiglia SpA

Vorlagefragen

1.

Sind die Art. 17 und Art. 19 der Richtlinie Nr. 98/71/EG (1) dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Voraussetzungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, weil sie nie als Modelle oder Muster eingetragen waren oder die betreffende Eintragung zu diesem Zeitpunkt bereits erloschen war?

2.

Sind die Art. 17 und Art. 19 der Richtlinie Nr. 98/71/EG dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Voraussetzungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, wenn ein — nicht vom Inhaber des Urheberrechts an diesen Mustern und Modellen ermächtigter — Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen hergestellte Produkte hergestellt und vertrieben hat?

3.

Sind die Art. 17 und Art. 19 der Richtlinie Nr. 98/71/EG dahin auszulegen, dass in Anwendung eines nationalen Gesetzes eines Mitgliedstaats, der den urheberrechtlichen Schutz für Muster und Modelle in Umsetzung dieser Richtlinie in seine Rechtsordnung aufgenommen hat, die diesem Mitgliedstaat eingeräumte Möglichkeit, den Umfang des urheberrechtlichen Schutzes und die Voraussetzungen, unter denen dieser Schutz gewährt wird, autonom festzulegen, auch den Ausschluss dieses Schutzes in Bezug auf Muster und Modelle umfassen kann, die, obwohl sie die für einen urheberrechtlichen Schutz geltenden Voraussetzungen erfüllen, als vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen, durch die der urheberrechtliche Schutz für Muster und Modelle in das nationale Recht aufgenommen wurde, gemeinfrei geworden gelten, wenn ein — nicht durch den Inhaber des Urheberrechts an diesen Mustern und Modellen ermächtigter — Dritter in dem betreffenden Staat bereits nach diesen Mustern und Modellen hergestellte Produkte hergestellt und vertrieben hat und dieser Ausschluss für einen erheblichen Zeitraum (zehn Jahre) vorgesehen ist?


(1)  ABl. L 289, S. 28.


18.7.2009   

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C 167/5


Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-172/09)

2009/C 167/09

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: P. Dejmek und K. Gawlik)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/60/EG vom 26. Oktober 2005 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (1) und aus dem EG-Vertrag verstoßen hat, dass sie nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, oder jedenfalls der Kommission ihren Erlass nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/60/EG sei am 15. Dezember 2007 abgelaufen. Am Tag der Klageerhebung habe die Beklagte indessen noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 309, S. 15.


18.7.2009   

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C 167/6


Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Polen

(Rechtssache C-174/09)

2009/C 167/10

Verfahrenssprache: Polnisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: M. Kaduczak und S. Schønberg)

Beklagte: Republik Polen

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass die Republik Polen dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2005/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2005 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (1) verstoßen hat, dass sie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission ihren Erlass nicht mitgeteilt hat;

der Republik Polen die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie 2005/32/EG sei am 11. August 2007 abgelaufen. Am Tag der Klageerhebung habe die Beklagte indessen noch nicht alle zur Umsetzung der Richtlinie erforderlichen Vorschriften erlassen oder sie der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt.


(1)  ABl. L 191, S. 29.


18.7.2009   

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C 167/6


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Hellenische Republik

(Rechtssache C-183/09)

2009/C 167/11

Verfahrenssprache: Griechisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und I. Dimitriou)

Beklagte: Hellenische Republik

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass die Hellenische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 412 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) verstoßen hat, dass sie nicht die Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um bestimmten Vorschriften dieser Richtlinie nachzukommen, oder diese der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat;

der Hellenischen Republik die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/112/EG in das innerstaatliche Recht sei am 1. Januar 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1.


18.7.2009   

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C 167/6


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien

(Rechtssache C-184/09)

2009/C 167/12

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: E. Adserá Ribera und A. Marghelis)

Beklagter: Königreich Spanien

Anträge

Die Kommission beantragt,

festzustellen, dass das Königreich Spanien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/21/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG (2) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht mitgeteilt hat;

dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie 2006/21/EG sei am 30. April 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 102, S. 15.

(2)  ABl. L 143, S. 56.


18.7.2009   

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C 167/7


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-187/09)

2009/C 167/13

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet und S. Walker)

Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (1) verstoßen hat, dass es die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften nicht vollständig erlassen oder jedenfalls der Kommission nicht vollständig mitgeteilt hat;

dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist für die Umsetzung der Richtlinie sei am 4. Januar 2008 abgelaufen.


(1)  ABl. L 161, S. 12.


18.7.2009   

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C 167/7


Klage, eingereicht am 5. Mai 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-202/09)

2009/C 167/14

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: L. Balta, A.-A. Gilly)

Beklagter: Irland

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass Irland dadurch gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 2006/24/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (2) verstoßen hat, dass es die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie nachzukommen, nicht erlassen oder der Kommission jedenfalls nicht mitgeteilt hat, und

Irland die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Frist zur Umsetzung der Richtlinie sei am 15. September 2007 abgelaufen.


(1)  ABl. L 105, S. 54.

(2)  ABl. L 201. S. 37.


18.7.2009   

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C 167/7


Beschluss des Präsidenten der Fünften Kammer des Gerichtshofs vom 2. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland

(Rechtssache C-312/08) (1)

2009/C 167/15

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 223 vom 30.8.2008.


18.7.2009   

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C 167/8


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. April 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Republik Ungarn

(Rechtssache C-374/08) (1)

2009/C 167/16

Verfahrenssprache: Ungarisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 260 vom 11.10.2008.


18.7.2009   

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C 167/8


Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. März 2009 — Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Irland

(Rechtssache C-418/08) (1)

2009/C 167/17

Verfahrenssprache: Englisch

Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


Gericht erster Instanz

18.7.2009   

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C 167/9


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 9. Juni 2009 — NDSHT/Kommission

(Rechtssache T-152/06) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Verordnung (EG) Nr. 659/1999 - Beschwerde eines Wettbewerbers - Schreiben der Kommission an einen Beschwerdeführer - Handlung, die nicht mit einer Klage angefochten werden kann - Unzulässigkeit)

2009/C 167/18

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB (Stockholm, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Armati)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigter: T. Scharf)

Gegenstand

Nichtigerklärung der Entscheidungen, die in den Schreiben der Kommission vom 24. März und 28. April 2006 an NDSHT enthalten sein sollen, die eine Beschwerde in Bezug auf staatliche Beihilfen betreffen, die die Stadt Stockholm der Stockholm Visitors Board AB rechtswidrig gewährt haben soll (Sache CP 178/04 — Vorwurf einer staatlichen Beihilfe zugunsten der SVB AB)

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die NDSHT Nya Destination Stockholm Hotell & Teaterpaket AB trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 178 vom 29.7.2006.


18.7.2009   

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C 167/9


Urteil des Gerichts erster Instanz vom 3. Juni 2009 — Kommission/Burie Onderzoek en Advies

(Rechtssache T-179/06) (1)

(Schiedsklausel - Im Rahmen des Programms RACE II und eines spezifischen Projekts im Bereich der Telematikanwendungen im öffentlichen Interesse geschlossene Verträge - Rückzahlung eines Teils der gezahlten Vorschüsse - Zuständigkeit des Gerichts - Teilweise Unzulässigkeit - Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung - Widerklage)

2009/C 167/19

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Weimar und L. Escobar Guerrero, dann W. Roels, jeweils im Beistand von W. Rupert)

Beklagte: Burie Onderzoek en Advies BV (Nijeholtpade, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. van den Berge und A. Appelman)

Gegenstand

Auf eine Schiedsklausel im Sinne von Art. 238 EG gestützte Klage auf Verurteilung der Burie Onderzoek en Advies BV zur Rückzahlung eines Teils der Vorschüsse, die die Europäische Gemeinschaft aufgrund zweier Verträge zur Finanzierung im Bereich der fortgeschrittenen Kommunikationstechnologien in Europa und im Bereich der Telematikanwendungen gezahlt hat, zuzüglich Verzugszinsen

Tenor

1.

Die Klage auf Rückzahlung der von der Kommission aufgrund des Vertrags Barbara (Broad Range of Community Based Telematics Applications on Rural Areas) mit der Referenz „Projekt R 2022“ gezahlten Vorschüsse wird wegen offensichtlicher Unzuständigkeit des Gerichts als unzulässig abgewiesen, soweit sie gegen die Burie Onderzoek en Advies BV gerichtet ist.

2.

Burie Onderzoek en Advies wird aufgrund des Vertrags Telepromise (Telematics to Provide for Missing Services) mit der Referenz „Projekt UR 1028“ verurteilt, der Kommission einen Betrag in Höhe von 109 535,62 Euro als Hauptschuld zuzüglich Verzugszinsen zu dem in den Niederlanden geltenden gesetzlichen Zinssatz ab 31. August 2001 bis zur vollständigen Begleichung der Schuld zu zahlen.

3.

Die Widerklage von Burie Onderzoek en Advies wird abgewiesen.

4.

Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 224 vom 16.9.2006.


18.7.2009   

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C 167/10


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 3. Juni 2009 — Frosch Touristik/HABM — DSR touristik (FLUGBÖRSE)

(Rechtssache T-189/07) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Gemeinschaftswortmarke FLUGBÖRSE - Ausschlaggebender Zeitpunkt für die Prüfung eines absoluten Eintragungshindernisses - Art. 51 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)

2009/C 167/20

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Frosch Touristik GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte H. Lauf und T. Raab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: B. Schmidt)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: DSR touristik GmbH (Karlsruhe, Deutschland)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 22. März 2007 (Sache R 1084/2004-4) in einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der DSR touristik GmbH und der Frosch Touristik GmbH

Tenor

1.

Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22. März 2007 (Sache R 1084/2004-4) wird aufgehoben.

2.

Das HABM trägt die Kosten.


(1)  ABl. C 183 vom 4.8.2007.


18.7.2009   

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C 167/10


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 14. Mai 2009 — US Steel Košice/Kommission

(Rechtssache T-22/07) (1)

(Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Beitrittsakte - Für den Begünstigten geltende Bedingung, seine Verkäufe von Flachzeug in der „erweiterten EU“ zu begrenzen - Schreiben der Kommission, wonach die Bedingung ab dem Zeitpunkt des Beitritts von Bulgarien und Rumänien auch für deren Märkte gilt - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)

2009/C 167/21

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: US Steel Košice s.r.o. (Košice, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und S. Van Cutsem)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: K. Gross und T. Scharf)

Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Slowakische Republik (Prozessbevollmächtigter: J. Čorba)

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung, die im Schreiben der Kommission vom 22. November 2006 enthalten sein soll, soweit darin die für die Klägerin geltende Bedingung, ihre Verkäufe von Flachzeug in der „erweiterten EU“ zu begrenzen, dahin ausgelegt wird, dass sie ab dem 1. Januar 2007 auch für den bulgarischen und den rumänischen Markt gilt

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die US Steel Košice s.r.o. trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission.

3.

Die Slowakische Republik trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 56 vom 10.3.2007.


18.7.2009   

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C 167/11


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 20. April 2009 — Murnauer Markenvertrieb/HABM — Fitne Gesundheit und Wellness (Notfall Bonbons)

(Rechtssache T-372/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 167/22

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerin: Murnauer Markenvertrieb GmbH (Trebur, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt H. Daniel und Rechtsanwältin O. I. Haleen)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: S. Schäffner)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Fitne Gesundheit und Wellness GmbH (Salzhemmendorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. De Zorti und T. Grimm sowie Rechtsanwältin M. Koch)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 10. Juli 2008 (Sache R 909/2007-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Murnauer Markenvertrieb GmbH und der Fitne Gesundheit und Wellness GmbH

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Murnauer Markenvertrieb GmbH und Fitne Gesundheit und Wellness GmbH tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle).


(1)  ABl. C 313 vom 6.12.2008.


18.7.2009   

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C 167/11


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 23. April 2009 — New Europe/Kommission

(Rechtssache T-383/08) (1)

(Unzulässigkeit der Klage wegen Nichtbeachtung von Formvorschriften - Bezeichnung des Beklagten - Juristische Person des Privatrechts - Prozessvollmacht - Offensichtliche Unzulässigkeit - Streithilfe)

2009/C 167/23

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: New Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A.-M. Alamanou)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand

Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung in Form eines Schreibens vom 2. Juli 2008, in dem sich die Kommission weigert, der Klägerin die Namen der Unternehmen und Personen mitzuteilen, die in den von der Kommission offengelegten Dokumenten zum sogenannten „Eximo“-Fall erwähnt werden

Tenor

1.

Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten.

3.

Der Streithilfeantrag des Europäischen Datenschutzbeauftragten hat sich erledigt.


(1)  ABl. C 301 vom 22.11.2008.


18.7.2009   

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C 167/11


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 21. April 2009 — Winzer Pharma/HABM — Alcon (OFTAL CUSI)

(Rechtssache T-462/08) (1)

(Gemeinschaftsmarke - Widerruf der Entscheidung der Beschwerdekammer - Erledigung der Hauptsache)

2009/C 167/24

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Alcon Inc. (Hünenberg, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Isern Jara und M. Vidal-Quadras Trias de Bes)

Gegenstand

Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. Juli 2008 (Sache R 1471/2007-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Dr. Robert Winzer Pharma GmbH und der Alcon Inc.

Tenor

1.

Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt.

2.

Der Beklagte trägt außer seinen eigenen Kosten die Kosten der Klägerin.

3.

Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten.


(1)  ABl. C 327 vom 20.12.2008.


18.7.2009   

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C 167/12


Beschluss des Gerichts erster Instanz vom 25. Mai 2009 — Biofrescos/Kommission

(Rechtssache T-159/09 R)

(Vorläufiger Rechtsschutz - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Antragstellung - Unzulässigkeit - Finanzieller Schaden - Fehlende Dringlichkeit)

2009/C 167/25

Verfahrenssprache: Portugiesisch

Parteien

Antragstellerin: Biofrescos — Comércio de Produtos Alimentares, Lda (Linda-a-Velha, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Magalhães Menezes)

Antragsgegnerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal, P. Guerra e Andrade und L. Bouyon)

Gegenstand

Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Nacherhebung von Einfuhrabgaben bei der Antragstellerin, soweit diese Nacherhebung mit der Entscheidung C(2009) 72 final der Kommission vom 16. Januar 2009 angeordnet und festgestellt wurde, dass diese Abgaben nachzuerheben seien und dass ihr Erlass im Fall der Antragstellerin nicht gerechtfertigt sei

Tenor

1.

Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen.

2.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.


18.7.2009   

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C 167/12


Klage, eingereicht am 15. April 2009 — Abdulrahim/Rat und Kommission

(Rechtssache T-127/09)

2009/C 167/26

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Kläger: Abdulbasit Abdulrahim (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: J. Jones, Barrister, und M. Arani, Solicitor)

Beklagte: Rat der Europäischen Union und Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 der Kommission geänderten Fassung und/oder die Verordnung Nr. 1330/2008 für nichtig zu erklären, soweit sie ihn unmittelbar und individuell betrifft;

hilfsweise die Verordnung Nr. 881/2002 und/oder die Verordnung Nr. 1330/2008 ihm gegenüber für unanwendbar zu erklären;

hilfsweise, die Aufnahme seines Namens in den Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 dem Grunde nach zu prüfen und festzustellen, ob die Entscheidung der Kommission, seinen Namen in den Anhang I aufzunehmen, richtig und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht begründet ist;

den Beklagten aufzutragen, innerhalb kurzer Frist Gründe und Beweismittel für die Aufnahme seines Namens in den Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 zu nennen;

festzustellen, dass die Aufnahme seines Namens in den Anhang I unrichtig und in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht unbegründet ist, und anzuordnen, dass sein Name aus Anhang I der Verordnung Nr. 881/2002 gestrichen wird;

alle sonst für erforderlich erachteten Maßnahmen anzuordnen;

dem Rat und/oder der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

den Rat und/oder die Kommission zum Ersatz des entgangenen Verdienstes, entgangenen Gewinns und immateriellen Schadens zu verurteilen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragt der Kläger die teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 881/2002 des Rates über die Anwendung bestimmter spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen, die mit Osama bin Laden, dem Al-Qaida-Netzwerk und den Taliban in Verbindung stehen, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1330/2008 vom 22. Dezember 2008 (1) geänderten Fassung, soweit der Kläger in der Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen aufgeführt wird, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach dieser Richtlinie eingefroren werden. Hilfsweise beantragt der Kläger, die Verordnung Nr. 881/2002 des Rates und die Verordnung Nr. 1330/2008 der Kommission nach Art. 241 EG ihm gegenüber für unanwendbar zu erklären. Ferner beantragt er die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz.

Der Kläger macht als Klagegrund geltend, dass ihn die angefochtenen Verordnungen in seinen durch die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten Grundrechten verletzten.

Erstens verletzten ihn die angefochtenen Verordnungen in seinen Rechten auf rechtliches Gehör, auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und auf ein faires Verfahren, da ihm weder vom Rat noch von der Kommission je die Gründe für seine Aufnahme in den Anhang I mitgeteilt worden seien und er nie Beweismittel erhalten habe, die die Aufnahmeentscheidung gerechtfertigt hätten. Ihm sei daher keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Gründen für die Aufnahme seines Namens in den Anhang I der angefochtenen Verordnung gegeben worden, und es sei ihm daher auch nicht möglich gewesen, die Aufnahmeentscheidung vor einem Rechtsprechungsorgan anzufechten.

Zweitens verletzten die angefochtenen Maßnahmen den Kläger in seinem Recht auf Achtung seines Eigentums und stellten einen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Privat- und Familienleben dar.


(1)  ABl. L 345, S. 60.


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C 167/13


Klage, eingereicht am 20. April 2009 — Winzer Pharma/HABM — Alcon (OFTAL CUSI)

(Rechtssache T-160/09)

2009/C 167/27

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Dr. Robert Winzer Pharma GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Schneller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Alcon Inc.

Anträge der Klägerin

Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster, Modelle) vom 04. Februar 2009 in der Sache R 1471/2007-1) aufzuheben und dem Widerspruch Nr. B 809899 für alle Waren stattzugeben;

eine mündliche Verhandlung durchzuführen;

dem HABM, hilfsweise der Streithelferin, die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen.

Hilfsweise: Die Sache an das HABM zurückzuverweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Alcon Cusì SA, die ihre Rechte später auf Alcon Inc. übertragen hat

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Wortmarke „OFTAL CUSI“ für Waren der Klasse 5 (Anmeldung Nr. 3 679 181)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: die Klägerin

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Wortmarke „Ophtal“ für Waren der Klasse 5 (Gemeinschaftsmarke Nr. 489 948)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückeisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr oder zumindest Assoziationsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


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C 167/13


Klage, eingereicht am 24. April 2009 — Würth und Fasteners (Shenyang)/Rat

(Rechtssache T-162/09)

2009/C 167/28

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Klägerinnen: Adolf Würth GmbH & Co. KG (Künzelsau, Deutschland) und Arnold Fasteners (Shenyang) Co. Ltd (Shenyang, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Karl und M. Mayer)

Beklagter: Rat der Europäischen Union

Anträge der Klägerinnen

die EG Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgütigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China für nichtig zu erklären; oder hilfsweise

die EG Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, soweit die Klägerinnen hiervon jeweils individuell betroffen werden, für nichtig zu erklären; und

dem Rat die in Zusammenhang mit dieser Klage notwendigen Kosten für die Rechtvertretung, andere Kosten und Auslagen aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Auf Vorschlag der Kommission erließ der Rat am 26. Januar 2009 gestützt auf die sog. Antidumpinggrundverordnung (1), die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (2).

Klägerinnen machen geltend von den durch diese Verordnung eingeführten Antidumpingzöllen betroffen zu sein und begehren (insoweit) die Nichtigerklärung der Verordnung.

Zur Begründung ihrer Klage verweisen die Klägerinnen im ersten Klagegrund auf angebliche Verfahrensfehler im Antidumpingverfahren.

Mit dem zweiten bis sechsten Klagegrund rügen die Klägerinnen die Verletzung höherrangigen Gemeinschaftsrechts:

Die Kommission habe nicht sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalles untersucht und den Sachverhalt unzureichend und unvollständig ermittelt, was zu einer Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 253 EG geführt habe.

Der in der Verordnung Nr. 91/2009 zugrunde gelegte Normalwert sei entgegen Art. 2 Abs 7 Buchst. a der Verordnung Nr. 384/96 rechtsfehlerhaft ermittelt worden.

Die Schwellenwerte für die Zulässigkeit eines Antidumpingverfahrens gemäß Art. 5 Abs. 4 S. 3 der Verordnung Nr. 384/96 seien nicht erreicht worden.

Der Begriff der „gleichartigen Ware“ des Art. 1 Abs. 4 der Verordnung Nr. 384/96 würde in der angefochtenen Verordnung überdehnt, da die in der Volksrepublik China produzierten betroffenen Waren und die in der Gemeinschaft hergestellten Waren nicht vergleichbar und nicht austauschbar seien.

Eine gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art 3 der Verordnung Nr. 384/96 für die Festsetzung von Antidumpingzöllen erforderliche Schädigung der Gemeinschaftsindustrie liege nicht vor.

Die Klägerinnen berufen sich schließlich im siebten Klagegrund auf einen Ermessensmissbrauch der Gemeinschaftsorgane bei der Prüfung der Kriterien der Schädigung, der Kausalität und des Gemeinschaftsinteresses.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. 1996, L 56, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 (ABl. L 340, S. 17).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 91/2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 29, S. 1).


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C 167/14


Rechtsmittel, eingelegt am 24. April 2009 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-38/08, Liotti/Kommission

(Rechtssache T-167/09 P)

2009/C 167/29

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführerin: Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Prozessbevollmächtigte: B. Eggers und K. Herrmann)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Amerigo Liotti (Senningerberg, Luxemburg)

Anträge

Die Rechtsmittelführerin beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-38/08, Liotti/Kommission, aufzuheben;

dem Kläger die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst sowie die des Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-38/08, Liotti/Kommission, mit dem das Gericht für den öffentlichen Dienst die Beurteilung der beruflichen Entwicklung von Herrn Liotti für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2006 aufgehoben hat.

Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe:

einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, da Art. 8 Abs. 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften auf der Ebene eines gegenzeichnenden Beamten oder gar der eines Generaldirektors nicht die Verpflichtung vorsehe, bei allen Entwürfen der Beurteilung der beruflichen Entwicklung für eine bestimmte Besoldungsgruppe die Anwendung der Bewertungsmaßstäbe zu prüfen;

die Interessen der Kommission beeinträchtigende Unregelmäßigkeiten im Verfahren vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst, da dieses dadurch, dass es in der mündlichen Verhandlung die in Art. 8 Abs. 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Erfordernisse der Abstimmung und Einheitlichkeit von Amts wegen aufgegriffen habe, ihr Verteidigungsrecht verletzt habe, indem es ihr die Möglichkeit vorenthalten habe, Beweise dafür vorzulegen, dass bei der Erstellung der streitigen Beurteilung der beruflichen Entwicklung nicht gegen Art. 8 Abs. 7 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen verstoßen worden sei;

einen Rechtsfehler, soweit das Gericht für den öffentlichen Dienst die Nichtbeachtung von Art. 8 Abs. 3 der Allgemeinen Durchführungsbestimmungen als einen Verstoß gegen eine wesentliche Formvorschrift und/oder als wesentliche Unregelmäßigkeit angesehen habe, die die Aufhebung der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst angefochtenen Beurteilung der beruflichen Entwicklung zur Folge hätten.


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C 167/15


Klage, eingereicht am 5. Mai 2009 — Z/Kommission

(Rechtssache T-173/09)

2009/C 167/30

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Z (Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Grau und N. Jäger)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge des Klägers

dem Kläger durch Akteneinsicht in die Verfahrensakte in der Sache COMP/39406 — „Marine Hoses“ — insbesondere durch Zurverfügungstellung einer Kopie des Beschlusses der Kommission, vom 28.01.2009, durch den eine Geldbusse gegen die Dunlop Oil & Marin/ContiTech AG/Continental AG wegen angeblicher Teilnahme an dem Meeresschläuche-Kartell zwischen 1986 und 2007 verhängt wurde, darüber Auskunft zu gewähren, ob er in diesem Beschluss namentlich bezeichnet wird und — falls ja — in welchem inhaltlichen Zusammenhang die namentliche Nennung des Klägers jeweils steht, insbesondere inwieweit kartell- oder strafrechtlich relevante Darstellungen in Bezug auf die Person des Klägers in dem Beschluss der Kommission enthalten sind;

in einer nach Gewährung der Akteneinsicht noch näher zu bezeichnenden Weise namentliche Nennungen des Klägers, insbesondere kartell- oder strafrechtlich relevante Darstellungen in Bezug auf die Person des Klägers in dem Beschluss der Kommission, vom 28.01.2009, durch eine Geldbusse gegen Dunlop Oil & Marine/ContiTech AG/Continental AG wegen angeblicher Teilnahme an den Meeresschläuche-Kartell zwischen 1986 und 2007 verhängt wurde, zu entfernen;

die namentliche Nennung des Klägers sowie sämtliche Hinweise auf den Kläger in der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung des Beschlusses zu unterlassen;

die Kosten des Verfahrenes der Beklagten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Der Kläger wendet sich gegen die Weigerung der Kommission vom 05.03.2009, ihm Zugang zu den Dokumenten der Verfahrensakte COMP/39.406 — Meeresschläuche zu gewähren. Der Kläger begehrt ferner die Entfernung von eventuellen Hinweisen auf seine Person in der Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2009 in dieser Sache sowie das Unterlassen von Hinweise auf seine Person in der zur Veröffentlichung bestimmten Fassung der Entscheidung.

Zur Begründung der Klage macht der Kläger geltend, dass sich der Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht und Entfernung sämtliche Hinweise auf den Kläger aus der Verletzung elementarer Verfahrensgrundrechte des Klägers ergebe, namentlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Anspruchs auf Akteneinsicht und aus dem Grundsatz der Unschuldsvermutung. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergebe sich zudem aus dem Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten der Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1).


(1)  Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).


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C 167/15


Rechtsmittel, eingelegt am 27. April 2009 vom Rat der Europäischen Gemeinschaften gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-51/08, Stols/Rat

(Rechtssache T-175/09 P)

2009/C 167/31

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und G. Kimberley als Bevollmächtigte)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Willem Stols (Halsteren, Niederlande)

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache F-51/08 (Stols/Rat) aufzuheben;

die Klage vom 21. Mai 2008 abzuweisen, mit der Herr Stols die Aufhebung beantragt hat, der Entscheidung vom 16. Juli 2007, in der der Rat sich geweigert hatte, ihn in die Liste der im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 nach Besoldungsgruppe AST 11 beförderten Beamten aufzunehmen, und der Entscheidung vom 5. Februar 2008, mit der der stellvertretende Generalsekretär des Rates in seiner Eigenschaft als Anstellungsbehörde die nach Art. 90 Abs. 2 des Statuts eingelegte Beschwerde des Klägers zurückgewiesen hatte;

dem Beklagten die gesamten Kosten der ersten Instanz und des Rechtsmittels aufzuerlegen.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rat der Europäischen Union Aufhebung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 17. Februar 2009 in der Rechtssache Stols/Rat (F-51/08), mit dem das GöD die Entscheidungen des Rates, Herrn Stols im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2007 nicht nach Besoldungsgruppe AST 11 zu befördern, aufgehoben hat.

Der Rat stützt sein Rechtsmittel auf zwei Klagegründe:

Rechtsfehler, soweit das GöD die nach der Rechtsprechung bestehenden Grenzen der gemeinschaftsgerichtlichen Kontrolle des weiten Ermessens, über das die Anstellungsbehörde bei der Abwägung der Verdienste der zur Beförderung anstehenden Beamten verfügt, überschritten habe;

Verstoß gegen die Begründungspflicht, da das angefochtene Urteil zahlreiche Lücken und Ungenauigkeiten aufweise, so dass unverständlich sei, auf welcher Grundlage das GöD einen offensichtlichen Fehler des Rates angenommen habe.


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C 167/16


Klage, eingereicht am 28. April 2009 — Dunamenti Erőmű/Kommission

(Rechtssache T-179/09)

2009/C 167/32

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: Dunamenti Erőmű Zrt. (Százhalombatta, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: J. Lever, QC, A. Nourry und R. Griffith, Solicitors)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung und alle Anordnungen des verfügenden Teils für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerin betreffen;

hilfsweise, die Art. 2 und 5 der Entscheidung für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, über die Beihilfen hinaus, die die Kommission für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar hätte erklären müssen, Beihilfen von der Klägerin zurückzufordern;

eine Beweisaufnahme gemäß Art. 65 der Verfahrensordnung anzuordnen und der Kommission aufzugeben, Kopien des gesamten Schriftverkehrs zwischen der Kommission und den ungarischen Behörden und sämtliche Aufzeichnungen der Treffen und Verhandlungen zwischen ihnen, wie sie in Randnr. 466 der angefochtenen Entscheidung erwähnt sind, vorzulegen;

sofern das Gericht mit der Hinzuziehung eines oder mehrerer Sachverständiger einverstanden ist, die Begutachtung durch einen Sachverständigen oder jede andere prozessleitende Maßnahme anzuordnen, die das Gericht für angemessen hält;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission C (2008) 2223 final, mit der die Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt wurde, die die ungarischen Behörden einigen Stromerzeugern in Form von langfristigen Stromabnahmevereinbarungen (power purchase agreements, PPA) gewährt haben, die zwischen dem staatseigenen Übertragungsnetzbetreiber Magyar Villamos Müvek Rt. (MVM) und diesen Erzeugern vor dem Beitritt der Republik Ungarn zur Europäischen Union abgeschlossen wurden (Staatliche Beihilfe C 41/2005 [ex NN 49/2005] — Ungarn, „verlorene Kosten“). In der angefochtenen Entscheidung wird die Klägerin als Empfängerin der behaupteten staatlichen Beihilfe bezeichnet und Ungarn aufgegeben, die Beihilfe einschließlich Zinsen von der Klägerin zurückzufordern.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Im Rahmen ihres ersten Klagegrundes macht sie geltend, die Kommission habe dadurch gegen Art. 87 Abs. 1 EG verstoßen, dass sie die PPA der Klägerin als Beihilfemaßnahme gewertet habe, obwohl sie anerkannt habe, dass sie eine für die Vorstufe zur Privatisierung „wesentliche“ Vereinbarung darstelle. Die ungarischen Behörden hätten daher im Einklang mit dem Grundsatz des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers gehandelt. Die Kommission habe den Vertrag zum Beitritt Ungarns und Art. 1 Buchst. b Ziff. v der Verordnung des Rates Nr. 659/1999 (1) fehlerhaft angewandt.

Zweitens hätte die Klägerin, selbst wenn ihr durch die PPA im Jahr 1995 eine staatliche Beihilfe gewährt worden wäre, quod non, berechtigterweise darauf vertrauen dürfen, dass eine solche Beihilfe nach dem Gemeinschaftsrecht als bestehende Beihilfe behandelt werden würde.

Drittens verstoße die Entscheidung dadurch, dass die PPA der Klägerin als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe eingestuft werde, gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn die Beihilfe sei zu Unrecht als Betriebsbeihilfe gewertet worden und hätte, selbst soweit der Klägerin ein Ausgleich für ihre verlorenen Kosten gewährt worden sei, nicht als mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar angesehen werden dürfen. Zudem beruhe dieses Ergebnis auf einer unangemessenen und/oder unzulänglichen Begründung und verstoße gegen Art. 87 Abs. 3 Buchst. a EG, da es die Bedeutung der PPA der Klägerin für die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung nicht anerkenne.

Viertens verstoße die Rückforderungsanordnung gegen Art. 14 Abs. 1 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates und gegen allgemeine Grundsätze des Gemeinschaftsrechts wie etwa den Grundsatz der berechtigten Interessen und des Vertrauensschutzes. Darüber hinaus habe die Kommission wesentliche Formvorschriften, wie etwa die Verteidigungsrechte der Klägerin, verletzt.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags, ABl. 1999 L 83, S. 1.


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C 167/17


Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Poloplast/HABM — Polypipe Building Products (P)

(Rechtssache T-189/09)

2009/C 167/33

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Poloplast GmbH & Co. KG (Leonding, Österreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Bruckmüller)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Polypipe Building Products Ltd (Edlinton, Vereinigtes Königreich)

Anträge der Klägerin

Die angefochtene Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt vom 25/02/2009 aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass festgestellt wird, dass keine Verwechslungsgefahr zwischen den zitierten Marken besteht, sowie

das Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt zum Ersatz der Kosten der Klägerin zu verpflichten.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Betroffene Gemeinschaftsmarke: die Bildmarke „P“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 11, 17, 19 und 42 (Anmeldung Nr. 3 148 194)

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Polypipe Building Products Ltd

Entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: die Bildmarke „P“ für Waren der Klasse 17 (Gemeinschaftsmarke Nr. 33 191) und die Bildmarke „P POLYPIPE“ für Waren der Klassen 6, 11, 17, 19 und 20 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 685 691)

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Zurückweisung des Widerspruchs

Entscheidung der Beschwerdekammer: teilweise Zurückweisung der Beschwerde

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1)), da zwischen den sich gegenüberstehenden Marken keine Verwechslungsgefahr bestehe.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


18.7.2009   

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C 167/17


Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Longevity Health Products/HABM — Performing Science (5 HTP)

(Rechtssache T-190/09)

2009/C 167/34

Sprache der Klageschrift: Deutsch

Parteien

Klägerin: Longevity Health Products, Inc. (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Korab)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Performing Science LLC

Anträge der Klägerin

Die Klage der Gesellschaft Longevity Health Products, Inc. für zulässig zu erklären,

die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 21.04.2009 für nichtig zu erklären und den Nichtigkeitsantrag der Performing Science, LLC. wider die Gemeinschaftsmarke CTM 002846483 — „5 HTP“ zurückzuweisen und

dem Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: die Wortmarke „5 HTP“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 5, 16, und 35 (Gemeinschaftsmarke Nr. 2 846 483)

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: die Klägerin

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Performing Science LLC

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Teilweise Stattgabe des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit der betroffenen Marke

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde der Klägerin

Klagegründe: Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1))


(1)  Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1)


18.7.2009   

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C 167/18


Klage, eingereicht am 14. Mai 2009 — Amen Corner/HABM — Comercio Electrónico Ojal (SEVE TROPHY)

(Rechtssache T-192/09)

2009/C 167/35

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Amen Corner (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt J. Calderón Chavero und Rechtsanwältin T. Villate Consonni)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Comercio Electrónico Ojal (Madrid, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2009 in der Sache R 462/2008-2 aufzuheben, soweit mit ihr die Eintragung der Marke für die Waren der Klasse 9 bewilligt wird;

aufgrund der vorherigen Aufhebung die Markenanmeldung Nr. 4 617 213 insgesamt zurückzuweisen;

dem HABM und den Verfahrensbeteiligten, falls sie der Klage entgegentreten, die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen und ihre Anträge zurückzuweisen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Comercio Electrónico Ojal SL.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke, die das Wortelement „SEVE TROPHY“ enthält (Anmeldung Nr. 4 617 213), für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 18, 25, 28, 35 und 41.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarken „SEVE TROPHY“ und „SEVE BALLESTEROS TROPHY“ (Nr. 1 541 226, Nr. 1 980 341, Nr. 2 068 682 und Nr. 3 846 235) für Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 14, 25, 28, 35 und 41.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde zurückgewiesen, soweit er auf Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 11, S. 1) (ersetzt durch die Verordnung [EG] Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. 78, S. 1) gestützt war. Soweit der Widerspruch auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung gestützt war, wurde ihm teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94.


18.7.2009   

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C 167/18


Klage, eingereicht am 13. Mai 2009 — Lan Airlines/HABM — Air Nostrum (LÍNEAS AÉREAS DEL MEDITERRÁNEO LAM)

(Rechtssache T-194/09)

2009/C 167/36

Sprache der Klageschrift: Spanisch

Parteien

Klägerin: Lan Airlines SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Armijo Chávarri und A. Castán Pérez-Gómez)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA (Manises, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

festzustellen, dass mit der vorliegenden Klageschrift und den Anlagen zu ihr frist- und formgerecht Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Februar 2009 in der Sache R 107/2008-4 erhoben worden ist, die Entscheidung nach Durchführung des entsprechenden Verfahrens aufzuheben und dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Air Nostrum, Líneas Aéreas del Mediterráneo SA.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „LINEAS AEREAS DEL MEDITERRANEO LAM“ (Anmeldung Nr. 4 448 061) für Dienstleistungen der Klasse 39.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswortmarke „LAN“ (Nr. 3 350 899) für Dienstleistungen der Klassen 35, 39 und 43 und Gemeinschaftsbildmarke (Nr. 3 694 957) mit dem Wort „LAN“ und einem Stern an seiner Seite für Dienstleistungen der Klasse 39.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Der Widerspruch wurde insgesamt zurückgewiesen.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Unrichtige Anwendung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 40/94 (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009).


18.7.2009   

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C 167/19


Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — TerreStar Europe/Kommission

(Rechtssache T-196/09)

2009/C 167/37

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: TerreStar Europe Ltd (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Olofsson, J. Killick, Barrister)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen;

alle sonstigen rechtlich gebotenen Maßnahmen zu erlassen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Im vorliegenden Fall beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der gemäß der Entscheidung Nr. 626/2008/EG (1) erlassenen Entscheidung K(2009) 3746 endg./2 der Kommission vom 13. Mai 2009 über die Auswahl der Betreiber europaweiter Systeme, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen, soweit die Bewerbung der Klägerin abgelehnt wird.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf drei Klagegründe.

Erstens habe die Kommission mit der Feststellung, dass TerreStar nicht die geforderten Meilensteine erreiche, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. Der Widerspruch zwischen den Angaben und einem Mangel an Beweisen dafür, dass einer der von der Kommission festgelegten Meilensteine erreicht sei, beruhe auf einem Missverständnis der vorgelegten Informationen und hätte auf einfache Nachfrage der Kommission beseitigt werden können.

Zweitens habe die Kommission dadurch gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen, dass sie keine Klarstellung verlangt und die von TerreStar freiwillig vorgelegten Klarstellungen nicht geprüft habe.

Drittens macht die Klägerin hilfsweise geltend, dass es der angefochtenen Entscheidung an einer ausreichenden Begründung mangele.


(1)  Entscheidung Nr. 626/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 2008 über die Auswahl und Genehmigung von Systemen, die Satellitenmobilfunkdienste (MSS) erbringen (ABl. L 172, S. 15).


18.7.2009   

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C 167/19


Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — UOP/Kommission

(Rechtssache T-198/09)

2009/C 167/38

Verfahrenssprache: Englisch

Parteien

Klägerin: UOP Ltd (Brimsdown, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: B. Hartnett, Barrister, und O. Geiss, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

Art. 2 Abs. 2 der Entscheidung der Kommission vom 16. Juli 2008 über die Zuwendung, die Frankreich der IFP-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (1), für nichtig zu erklären;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die Klägerin begehrt die teilweise Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission über die Zuwendung, die Frankreich der Institut Français du Petrol (IFP)-Gruppe gewährt hat (C 51/05 [ex NN 84/05]) (bekannt gegeben unter Aktenzeichen K [2008] 1330), soweit die Beihilfe unter der Voraussetzung, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind, für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar im Sinne des Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG erklärt wurde. Die Klägerin ist eine Wettbewerberin der Empfängerin der staatlichen Beihilfe und deren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat.

Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe.

Erstens habe die Kommission dadurch offensichtliche tatsächliche und rechtliche Fehler begangen und gegen Art. 87 Abs. 3 EG verstoßen, dass sie das Wesen der von IFP nach Anlage I des Gemeinschaftsrahmens für Forschung und Entwicklung von 1996 durchgeführten Forschungs- und Entwicklungstätigkeit falsch beurteilt und damit die gewogene maximale Beihilfeintensität falsch bestimmt habe. Die Klägerin führt hierfür Folgendes an: Die Tätigkeit von Axens und Prosernat im Bereich Verfahren falle nicht unter Forschung und Entwicklung, und die gesamte vorwettbewerbliche Entwicklung werde von IFP durchgeführt; IFP habe zumindest den Teil der vorwettbewerblichen Entwicklung für Verfahrenstechnologien und Katalysatoren durchgeführt, der mit der Benutzung von Pilotanlagen verbunden sei, sowie den Teil der vorwettbewerblichen Entwicklung, der in ihr Patentportfolio falle.

Zweitens habe die Kommission dadurch offensichtliche tatsächliche und rechtliche Fehler begangen und gegen Art. 87 Abs. 3 EG und den Gemeinschaftsrahmen für Forschung und Entwicklung von 1996 verstoßen, dass sie die Betriebsbeihilfen nicht berücksichtigt habe, die den Tochtergesellschaften von IFP Axens und Prosernat gewährt worden seien. Die Klägerin macht hierfür drei Gründe geltend: Die unmittelbaren Vorteile für Axens durch die fortgesetzte Benutzung der Pilotanlagen sowie die mittelbaren Vorteile für Axens durch Ausbildungsförderungen seitens IFP und durch die internationale Forschungszusammenarbeit von IFP seien nicht berücksichtigt worden.

Drittens habe die Kommission offensichtliche rechtliche und tatsächliche Fehler begangen, als sie entschieden habe, dass die Beihilfe, die IFP und ihren Tochtergesellschaften Axens und Prosernat gewährt worden sei, Anreizwirkung habe.

Viertens habe die Kommission dadurch offensichtliche rechtliche und tatsächliche Fehler begangen, dass sie keine angemessene Begründung gegeben und/oder die ihr zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht vollständig berücksichtigt habe.


(1)  ABl. 2009 L 53, S. 13.


18.7.2009   

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C 167/20


Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Abertis Infraestructuras/Kommission

(Rechtssache T-200/09)

2009/C 167/39

Verfahrenssprache: Spanisch

Parteien

Klägerin: Abertis Infraestructuras, SA (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Roca Junyent und P. Callol García)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt, den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären, der Kommission die Kosten aufzuerlegen und alle weiteren rechtlich gebotenen Entscheidungen zu treffen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Gegenstand dieses Rechtsstreits ist derselbe Rechtsakt wie in der Rechtssache T-58/09, Schemaventotto/Kommission (ABl. C 82, S. 34). Es handelt sich um den Rechtsakt, mit dem die Europäische Kommission das Verfahren nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. L 24, S. 1) (im Folgenden: Verordnung) in Bezug auf die Kontrolle des Zusammenschlusses der Klägerin mit der Autostrade S.p.A. (Sache COMP/M.4388 — Abertis/Autostrade) eingestellt hat.

Zur Begründung ihrer Anträge trägt die Klägerin Folgendes vor:

Die Europäische Kommission habe ihre gesetzlichen Verpflichtungen verletzt, indem sie ein anhängiges Verfahren nach Art. 21 abgeschlossen habe, ohne die von Italien zum Nachteil der Rechte von Abertis begangenen Verstöße festzustellen; hilfsweise wird geltend gemacht, die Kommission habe die Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht fehlerhaft beurteilt und damit gegen ihre Verpflichtung aus Art. 21 der Verordnung verstoßen.

Die Kommission habe die in Art. 21 der Verordnung festgelegten wesentlichen Verfahrenserfordernisse verletzt. Dieser Verstoß führe zur Nichtigkeit der Maßnahmen der Kommission, da er die volle Zweckerreichung des Art. 21 der Verordnung verhindere.

Die Kommission habe gegen die Pflicht zur Begründung der Maßnahmen verstoßen.

Die Kommission habe ihre Befugnisse missbraucht, indem sie eine Entscheidung auf eine Vorschrift — Art. 21 der Verordnung — gestützt habe, die ihr den Erlass dieser Entscheidung nicht ermögliche, da die Entscheidung in den Anwendungsbereich von Art. 226 EG falle; dabei habe sie die Garantien in Art. 21 der Verordnung beeinträchtigt, diesen seiner Wirkung beraubt und dem geplanten und von ihr selbst zuvor genehmigten Zusammenschluss den Schutz entzogen.

Die Kommission habe gegen die allgemeinen Grundsätze der Rechtssicherheit, der ordnungsgemäßen Verwaltung und des Vertrauensschutzes verstoßen, weil sie in Fällen, in denen kein Ermessen bestehe, nicht gegen den Mitgliedstaat vorgegangen sei und dadurch das Vertrauen der Wirtschaftsteilnehmer zerstört habe.

Hilfsweise schließlich wird geltend gemacht, die Kommission habe die neue, durch den italienischen Staat eingeführte rechtliche Regelung nicht richtig beurteilt, da kein rechtlicher Rahmen geschaffen worden sei, der sicherstelle, dass bei künftigen grenzüberschreitenden Fusionen im Bereich der Autobahnen in Italien die Unternehmen gerecht und im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht behandelt würden.


18.7.2009   

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C 167/20


Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Olymp Bezner/HABM — Bellido (Olymp)

(Rechtssache T-203/09)

2009/C 167/40

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Olymp Bezner GmbH & Co. KG (Bietigheim-Bissingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Dönch und M. Eck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Miguel Bellido, S.A. (Manzanares, Ciudad Real, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 11. März 2009 in der Sache R 531/2008-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Wortmarke „Olymp“ für Waren der Klasse 25.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Eingetragene spanische Bildmarke „OLIMPO“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betreffenden Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) und gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr vorliege, denn zwischen den betreffenden Marken bestehe keine visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit.


18.7.2009   

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C 167/21


Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — Olymp Bezner/HABM — Bellido (OLYMP)

(Rechtssache T-204/09)

2009/C 167/41

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Olymp Bezner GmbH & Co. KG (Bietigheim-Bissingen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Dönch und M. Eck)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Miguel Bellido, S.A. (Manzanares, Ciudad Real, Spanien)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2009 in der Sache R 598/2008-2 aufzuheben;

dem HABM die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke „OLYMP“ für Waren der Klasse 25.

Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.

Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM.

Im Nichtigkeitsverfahren geltend gemachte Marke der Antragstellerin: Eingetragene spanische Bildmarke „OLIMPO“ für Waren der Klasse 25.

Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Nichtigerklärung der betreffenden Gemeinschaftsmarke.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer fehlerhaft angenommen habe, dass eine Verwechslungsgefahr vorliege, denn zwischen den betreffenden Marken bestehe keine visuelle, klangliche oder begriffliche Ähnlichkeit.


18.7.2009   

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C 167/21


Klage, eingereicht am 25. Mai 2009 — El Jirari Bouzekri/HABM — Nike International (NC NICKOL)

(Rechtssache T-207/09)

2009/C 167/42

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Kläger: Mustapha El Jirari Bouzekri (Malaga, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Ragot)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Nike International Ltd (Beaverton, Vereinigte Staaten)

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 25. Februar 2009 in der Sache R 554/2008-2 aufzuheben, soweit sie eine rechtsfehlerhafte Auslegung von Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) enthält;

dem Beklagten und der anderen Beteiligten im Verfahren vor der Beschwerdekammer die Vertretungs- und sonstigen Kosten und Ausgaben aufzuerlegen, die für den Kläger im Verfahren vor dem Gericht angefallen sind.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelder der Gemeinschaftsmarke: Kläger.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „NC NICKOL“ für Waren der Klasse 9.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsbildmarke „NIKE“ für verschiedene Waren, darunter Waren der Klassen 9 und 25.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Beschwerde wurde zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94, da die Beschwerdekammer zu Unrecht festgestellt habe, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt seien.


18.7.2009   

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C 167/22


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Mars/HABM — Marc (MARC Marlon Abela Restaurant Corporation)

(Rechtssache T-208/09)

2009/C 167/43

Sprache der Klageschrift: Englisch

Parteien

Klägerin: Mars, Inc. (McLean, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: A. Bryson, Barrister, und V. Marsland, Solicitor)

Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)

Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Marc Ltd (London, Vereinigtes Königreich)

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 5. März 2009 in der Sache R 1827/2007-2 aufzuheben;

dem Harmonisierungsamt die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.

Betroffene Gemeinschaftsmarke: Bildmarke „MARC Marlon Abela Restaurant Corporation“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 29, 30, 31, 32, 33, 35 und 43.

Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Klägerin.

Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftswort- und -bildmarken „MARS“ für Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 29, 30, 32 und 35.

Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde teilweise stattgegeben.

Entscheidung der Beschwerdekammer: Die Entscheidung der Widerspruchsabteilung wurde aufgehoben und der Widerspruch insgesamt zurückgewiesen.

Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da (i) die Beschwerdekammer zu Unrecht und ohne Beweisgrundlage angenommen (oder entschieden) habe, dass die betreffenden Marken für das Publikum in den baltischen Staaten eine eindeutige und bestimmte Bedeutung hätten, so dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Bedeutung ohne Weiteres erfassen könnten. Dies habe die Beschwerdekammer zu Unrecht zu der Schlussfolgerung geführt, dass es einen begrifflichen Unterschied zwischen den Marken gebe, der die bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten übertreffe und den Schluss rechtfertige, dass die betreffenden Marken nicht ähnlich seien. Die Beschwerdekammer habe es (ii) unterlassen, die Umstände des Verkaufs der fraglichen Waren und der Erbringung der Dienstleistungen überhaupt oder ordnungsgemäß zu berücksichtigen; dies gelte ebenso für die Auswirkungen solcher Umstände auf (a) die Beurteilung der bildlichen und klanglichen Ähnlichkeiten zwischen den Marken und (b) die Gewichtung der verschiedenen (bildlichen, klanglichen, begrifflichen) Elemente, an denen die Ähnlichkeit gemessen werde, in der Gesamtbeurteilung der Ähnlichkeit/Verwechslungsgefahr. Ferner liege ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates) vor, da die Beschwerdekammer den Widerspruch in Bezug auf diesen Widerspruchsgrund zu Unrecht mit der Begründung zurückgewiesen habe, dass die Klägerin das Vorliegen der kumulativen Tatbestandsvoraussetzungen dieser Bestimmung nicht nachgewiesen habe. Schließlich bestehe ein Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 des Rates (jetzt Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 des Rates), da die Beschwerdekammer zu Unrecht angenommen habe, dass die Verwechslungsgefahr im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 40/94 nach denselben Grundsätzen zu beurteilen sei.


18.7.2009   

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C 167/22


Klage, eingereicht am 26. Mai 2009 — Formenti Seleco/Kommission

(Rechtssache T-210/09)

2009/C 167/44

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerin: Formenti Seleco SpA (Pordenone, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Malatesta, G. Terracciano, S. Malatesta)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerin beantragt,

ihrer Klage stattzugeben;

die Kommission der Europäischen Gemeinschaften zum Ersatz von insgesamt 156 208 915,03 Euro an die Formenti Seleco SpA in Liquidation in Amministrazione straordinaria zuzüglich Zinsen in gesetzlicher Höhe seit dem Tag der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder hilfsweise in der vom Gericht festgesetzten Höhe zu verurteilen;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

Die klagende Gesellschaft, eine der italienischen Hauptproduzentinnen von Farbfernsehern, ist für zahlungsunfähig erklärt und dem Verfahren der Amministrazione straordinaria unterstellt worden, nachdem in größerem Umfang von türkischen Gesellschaften hergestellte Farbfernseher in den europäischen Markt eingeführt worden seien, die zu Preisen verkauft worden seien, die die Grenze des Dumpings erreicht hätten.

Dieser Sachverhalt, der sich innerhalb des Gemeinschaftsgebiets ereignet habe, sei unmittelbar durch eine Verletzung des Assoziierungsabkommens EWG-Türkei von 1963 und der nachfolgenden Ergänzungen durch die Republik Türkei verursacht worden, da die türkische Regierung eine gesetzliche Regelung vorgesehen habe, durch die die Verpflichtungen aus dem Assoziierungsabkommen mit der Gemeinschaft hätten umgangen werden sollen, insbesondere betreffend die Bestimmung der türkischen Herkunft von in die Gemeinschaft eingeführten Farbfernsehern, während die Kommission von diesen Umgehungen zumindest seit 1993 Kenntnis gehabt habe.

Die Formenti Seleco SpA hält die Kommission insbesondere aus folgenden Gründen für verantwortlich, die geeignet seien, ihre außervertragliche Haftung und daher ihre Verpflichtung zum Schadensersatz zu begründen:

1.

Verletzung der ihr im Assoziierungsabkommen und dem Zusatzprotokoll auferlegten Verpflichtungen, da es die Kommission während der Übergangsphase zur Errichtung einer Zollunion der Gemeinschaft mit der Republik Türkei bzw. bis 1994 und umso mehr in der Phase der endgültigen Zollunion unterlassen habe, die korrekte Anwendung der einschlägigen Zollregelung zu überwachen, obwohl ihr die Verstöße der Republik Türkei gegen die Vereinbarungen bekannt gewesen seien.

2.

Verstoß gegen Art. 211 EG und den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, da das Assoziierungsabkommen und das Zusatzprotokoll Teil des Gemeinschaftsrechts seien und die Kommission auch über deren Vorschriften zu wachen und eine ordnungsgemäße Verwaltung zu gewährleisten habe.

3.

Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da die Kommission durch ihr oben dargestelltes Verhalten das Vertrauen der einzelnen Wirtschaftsteilnehmer und insbesondere das der Klägerin auf das ordnungsgemäße Funktionieren der Zollunion mit der Türkei, das durch die von der Kommission unterlassenen Kontrollen und Nachprüfungen hätte gewährleistet werden sollen, enttäuscht habe.

4.

Verstoß gegen die Antidumping-Vorschriften und/oder ihre unrichtige Anwendung, da sie schon seit 1993 von schweren Verstößen der türkischen Exporteure gewusst und keine Schutzmaßnahmen gegen diese ergriffen habe und nicht die einer Verwaltung normalerweise eigene Sorgfalt und Vorsicht habe walten lassen.


18.7.2009   

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C 167/23


Klage, eingereicht am 27. Mai 2009 — Astrim und Elyo Italia/Kommission

(Rechtssache T-216/09)

2009/C 167/45

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Klägerinnen: Astrim SpA (Rom, Italien), Elyo Italia Srl (Sesto San Giovanni, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Brugnoletti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Die Klägerinnen beantragen,

die mit Schreiben vom 27. März 2009 mitgeteilte und mit Mitteilung vom 3. April 2009 ergänzte Entscheidung der Kommission, mit der das von der Gruppe der Klägerinnen im Hinblick auf die Bekanntmachung (1) Nr. 2008 — C04 005 der Vergabe des Dienstleistungsauftrags für die Wartung der Gemeinsamen Forschungsstelle eingereichte Angebot für unvollständig erklärt worden ist, sowie alle damit zusammenhängenden Folgeentscheidungen, einschließlich der Entscheidung, mit der einem anderen Unternehmen der Zuschlag für den Auftrag erteilt worden ist, für nichtig zu erklären;

hilfsweise, Punkt 17 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für die Ausschreibung Nr. 2008 — C04 005 insoweit für nichtig zu erklären, als darin ein allgemeines Kriterium für den Ausschluss von der Ausschreibung festgelegt wurde;

der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Klagegründe und wesentliche Argumente

In der vorliegenden Rechtssache beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der die Kommission ihr Angebot im Hinblick auf die Bekanntmachung der Ausschreibung für die Wartung der Gemeinsamen Forschungsstelle Nr. 2008 — C04 005 ausgeschlossen und einer anderen Gesellschaft den Zuschlag erteilt habe.

Die Klägerinnen stützten ihre Klage auf drei Gründe:

Zum ersten Klagegrund führen die Klägerinnen aus, die Kommission habe gegen Punkt 17 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots, gegen die Art. 92 und 89 der Verordnung Nr. 1605/2002 (2) des Rates vom 25. Juni 2002 sowie gegen die Grundsätze der Transparenz und der Gleichbehandlung verstoßen, da sie entschieden habe, das Angebot der Klägerinnen mit der unzutreffenden Begründung auszuschließen, dass darin einige Preise fehlten, obwohl die Gruppe der Klägerinnen absichtlich einen Preis gleich null habe anbieten wollen.

Mit dem zweiten Klagegrund rügt die Klägerinnen einen Begründungsmangel in der Ausschlussmaßnahme, da Punkt 17 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots für den Fall, dass ein Posten des wirtschaftlichen Angebots nicht angeführt sei, keinen automatischen Ausschluss, sondern nur die Möglichkeit eines Ausschlusses vorsehe, wobei die Entscheidung, ob ein Konkurrent ausgeschlossen werden solle oder nicht, der freien Beurteilung der Kommission überlassen werde; diese Entscheidung müsse wegen ihres Ermessenscharakters mit einer angemessenen Begründung versehen sein, die in der von der Kommission erlassenen Ausschlussmaßnahme fehle.

Mit dem dritten Klagegrund und nur für den Fall, dass das Gericht die beiden anderen Klagegründe verwerfe, beantragen die Klägerinnen die Nichtigerklärung von Punkt 17 der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots wegen Verstoßes gegen die Art. 92 und 89 der Verordnung Nr. 1605/2002, da der erwähnte Punkt 17 ein allgemeines Ausschlusskriterium enthalte.


(1)  ABl. 2008/S 208-274999 vom 25. Oktober 2008.

(2)  Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften.


Gericht für den öffentlichen Dienst

18.7.2009   

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C 167/25


Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Hanschmann/Europol

(Rechtssache F-27/09)

2009/C 167/46

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Ingo Hanschmann (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass ihm kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, sowie der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008 mit der ihm der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihm kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, sowie die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die vom Kläger gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt worden sind, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

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C 167/25


Klage, eingereicht am 27. März 2009 — Kipp/Europol

(Rechtssache F-28/09)

2009/C 167/47

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Michael Kipp (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass ihm kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, sowie der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihm der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihm kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, sowie die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die vom Kläger gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt worden sind, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

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C 167/25


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Sluiter/Europol

(Rechtssache F-34/09)

2009/C 167/48

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Kläger: Rudolf Sluiter (Hillegom, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der dem Kläger mitgeteilt wurde, dass ihm kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, sowie der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihm der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihm kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, sowie die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die vom Kläger gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt worden sind, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

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C 167/26


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Visser-Fornt Raya/Europol

(Rechtssache F-35/09)

2009/C 167/49

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Maria Teresa Visser-Fornt Raya (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, sowie der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen worden ist

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihr der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, sowie die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt wurden, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/26


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Armitage-Wilson/Europol

(Rechtssache F-36/09)

2009/C 167/50

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Kate Armitage-Wilson (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: W. J. Dammingh)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, sowie der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen worden ist

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihr der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, sowie die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt wurden, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/26


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Doyle/Europol

(Rechtssache F-37/09)

2009/C 167/51

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Margaret Doyle (Noordwijkerhout, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, sowie der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen worden ist

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihr der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, sowie die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt wurden, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/26


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Martin/Europol

(Rechtssache F-38/09)

2009/C 167/52

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Breige Martin (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, sowie der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen worden ist

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihr der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, sowie die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt wurden, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/27


Klage, eingereicht am 2. April 2009 — Goddijn/Europol

(Rechtssache F-39/09)

2009/C 167/53

Verfahrenssprache: Niederländisch

Parteien

Klägerin: Jaqueline Goddijn (Breda, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin P. de Casparis)

Beklagter: Europäisches Polizeiamt (Europol)

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der der Klägerin mitgeteilt wurde, dass ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis angeboten werden könne, sowie der Entscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die Beschwerde gegen die erstgenannte Entscheidung zurückgewiesen wurde

Anträge

Die Klägerin beantragt,

die Entscheidung vom 12. Juni 2008, mit der ihr der Beklagte mitgeteilt hat, dass er ihr kein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis anbieten könne, sowie die Beschwerdeentscheidung vom 7. Januar 2009, mit der die von der Klägerin gegen die Entscheidung vom 12. Juni 2008 erhobenen Rügen für unbegründet erklärt worden sind, aufzuheben;

Europol die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/27


Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Wendler/Kommission

(Rechtssache F-49/09)

2009/C 167/54

Verfahrenssprache: Deutsch

Parteien

Kläger: Eberhard Wendler (Laveno Mombello, Italien) (Prozessbevollmächtigter: M. Müller-Trawinski, Rechtsanwalt)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Gegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung der Forderung der Beklagten an den Kläger, für seine Pensionszahlungen ein Bankkonto an seinem Wohnsitz in Italien anzugeben.

Anträge

Der Kläger beantragt,

Die Entscheidung der Beklagten vom 09. September 2008 in der Form der Zurückweisung der Beschwerde des Klägers vom 19.02.2008, nach der er verpflichtet ist, ein Konto an seinem Wohnsitz für seine Pensionszahlungen zu benennen, für nichtig zu erklären;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/27


Klage, eingereicht am 12. Mai 2009 — Missir Mamachi di Lusignano/Kommission

(Rechtssache F-50/09)

2009/C 167/55

Verfahrenssprache: Italienisch

Parteien

Kläger: Livio Missir Mamachi di Lusignano (Kerkhove-Avelgem, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Di Gianni und R. Antonini)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Antrag auf Ersatz des durch die Tötung eines Beamten der Kommission und seiner Ehefrau erlittenen immateriellen und materiellen Schadens

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 3. Februar 2009 aufzuheben, mit der die Beschwerde Nr. R/406/08 zurückgewiesen wurde, die einen Antrag auf Ersatz der immateriellen und materiellen Schäden zum Gegenstand hatte, die durch die Tötung von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano und seiner Ehefrau am 18. September 2006 in Rabat, Marokko, wo er sich aus dienstlichen Gründen aufhielt, entstanden sind;

die Kommission dazu zu verurteilen, den Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz des Vermögensschadens einen Betrag von 2 552 837,96 Euro zu zahlen, der 26 Jahresgehältern des getöteten Beamten, hochgerechnet nach Maßgabe seiner Karriereaussichten (was sowohl das automatische Vorankommen in der Dienstalterstufe als auch die vermutlichen Beförderungen in der Besoldungsgruppe betrifft), entspricht;

die Kommission dazu zu verurteilen, den Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz des vom Opfer vor seinem Tod erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 250 000 Euro zu zahlen;

die Kommission dazu zu verurteilen, den Erben und Hinterbliebenen von Alessandro Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz des von ihnen als Kinder des Opfers und Zeugen seiner tragischen Ermordung erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 1 276 512 Euro zu zahlen;

die Kommission dazu zu verurteilen, Livio Missir Mamachi di Lusignano zum Ersatz des von ihm als Vater des Opfers erlittenen immateriellen Schadens einen Betrag von 212 752 Euro zu zahlen;

die Kommission dazu zu verurteilen, die zwischenzeitlich aufgelaufenen Ausgleichs- und Verzugszinsen zu zahlen;

der Beklagten die Kosten aufzuerlegen.


18.7.2009   

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Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/28


Klage, eingereicht am 20. Mai 2009 — Lebedef/Kommission

(Rechtssache F-54/09)

2009/C 167/56

Verfahrenssprache: Französisch

Parteien

Kläger: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)

Beklagte: Kommission der Europäischen Gemeinschaften

Streitgegenstand und Beschreibung des Rechtsstreits

Aufhebung mehrerer Entscheidungen über den Abzug von 39 Tagen vom Urlaubsanspruch des Klägers für das Jahr 2008

Anträge

Der Kläger beantragt,

die Entscheidungen vom 12. Februar 2008, 1. April 2008, 10. April 2008, 20. Mai 2008 und 14. Juli 2008 über den Abzug von 39 Tagen von seinem Urlaubsanspruch für das Jahr 2008 aufzuheben;

der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Kosten aufzuerlegen.


Berichtigungen

18.7.2009   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 167/29


Berichtigung zur Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-475/08 P

( Amtsblatt der Europäischen Union C 69 vom 21. März 2009, S. 40 )

2009/C 167/57

Die Mitteilung im ABl. in der Rechtssache T-475/08 P, Duta/Gerichtshof, muss wie folgt lauten:

„Rechtsmittel, eingelegt am 29. Oktober 2008 von Radu Duta gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof

(Rechtssache T-475/08 P)

2009/C 69/93

Verfahrenssprache: Französisch

Verfahrensbeteiligte

Rechtsmittelführer: Radu Duta (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Krieg)

Anderer Verfahrensbeteiligter: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

Anträge

Der Rechtsmittelführer beantragt,

das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären;

das Rechtsmittel in der Sache für begründet zu erklären;

seine Klage daher unter Abänderung des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 4. September 2008 für zulässig und begründet zu erklären;

die angefochtenen Entscheidungen daher aus den nachfolgend angeführten Gründen aufzuheben;

soweit erforderlich, die Sache zur Entscheidung im Einklang mit dem zu erlassenden Urteil an die zuständige Behörde zurückzuverweisen;

den Rechtsmittelgegner zur Zahlung des Betrags von 1 100 000 (eine Million einhunderttausend) Euro als Schadensersatz zu verurteilen;

soweit erforderlich, ein Sachverständigengutachten zur Bezifferung des von ihm erlittenen Schadens einzuholen;

dem Rechtsmittelgegner sämtliche in diesem Rechtszug angefallenen Kosten und Auslagen aufzuerlegen;

dem Rechtsmittelführer zu bestätigen, dass er ausdrücklich auf seine im ersten Rechtszug gestellten Anträge Bezug nimmt, die der Rechtsmittelschrift beigefügt sind und deren Bestandteil sein sollen;

darüber hinaus ihm zu bestätigen, dass er sich sämtliche Forderungen, Ansprüche, Gründe und Vorgehensweisen, insbesondere den Schritt, den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anzurufen, ausdrücklich vorbehält.

Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente

Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer die Aufhebung des in der Rechtssache F-103/07, Duta/Gerichtshof, ergangenen Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst (GöD) vom 4. September 2008, mit dem die Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung des Schreibens, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass ihm keine Stelle als Rechtsreferent angeboten werde, sowie auf Ersatz des Schadens, der ihm entstanden sein soll, als unzulässig abgewiesen wurde.

Der Rechtsmittelführer macht zur Begründung seines Rechtsmittels zum einen geltend, dass er aufgrund der strukturellen Parteilichkeit des Gerichts erster Instanz sowie der persönlichen Bekanntschaften, die zwischen Mitgliedern der Gerichts erster Instanz und den Verfassern der vor dem Gericht für den öffentlichen Dienst angefochtenen Entscheidungen bestünden, in seinem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verletzt sei. Zum anderen verweist der Rechtsmittelführer auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Argumente und Klagegründe, mit denen er u. a. einen Verstoß gegen den Grundsatz der Transparenz, den Grundsatz von Treu und Glauben und den Grundsatz der Gleichbehandlung geltend gemacht hat.

Im Übrigen sei er davon überzeugt, dass er nur vor einer von seinem Verfahrensgegner, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, wirklich unabhängigen Stelle Recht erhalten könne, und er behalte sich das Recht vor, seine Argumente vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen.“