ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.164.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 164/01 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/1 |
2013/C 164/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. April 2013 — Europäische Kommission/Französische Republik
(Rechtssache C-625/10) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verkehr - Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft - Richtlinie 91/440/EWG - Art. 6 Abs. 3 und Anhang II - Richtlinie 2001/14/EG - Art. 14 Abs. 2 - Keine rechtliche Unabhängigkeit des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur - Art. 11 - Fehlen einer leistungsabhängigen Entgeltregelung - Unvollständige Umsetzung)
2013/C 164/02
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und H. Støvlbæk)
Beklagte: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. de Bergues, M. Perrot und S. Menez)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: S. Centeno Huerta)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats — Nicht fristgerechter Erlass aller Vorschriften, die erforderlich sind, um Art. 6 Abs. 3 und Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen in der Gemeinschaft (ABl. L 237, S. 25) und Art. 6 Abs. 2 bis 5, Art. 14 Abs. 2 sowie Art. 11 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur (ABl. L 75, S. 29) nachzukommen
Tenor
1. |
Dadurch, dass die Französische Republik nicht die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um zu gewährleisten, dass die Stelle, der die Wahrnehmung der in Anhang II der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft in der durch die Richtlinie 2001/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 geänderten Fassung aufgezählten wesentlichen Funktionen übertragen wird, gemäß Art. 6 Abs. 3 und Anhang II dieser Richtlinie sowie Art. 14 Abs. 2 der Richtlinie 2001/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn und die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur in der durch die Richtlinie 2007/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 geänderten Fassung von dem Unternehmen unabhängig ist, das die Eisenbahnverkehrsdienstleistungen erbringt, und dadurch, dass sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen hat, die erforderlich sind, um Art. 11 der Richtlinie 2001/14 nachzukommen, hat sie gegen die Verpflichtungen verstoßen, die ihr nach diesen Vorschriften obliegen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |
4. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. April 2013 — Europäische Kommission/Systran SA, Systran Luxembourg SA
(Rechtssache C-103/11 P P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 225 Abs. 1 EG, Art. 235 EG und Art. 288 Abs. 2 EG - Klage aus außervertraglicher Haftung gegen die Europäische Kommission - Beurteilung des außervertraglichen Charakters des Rechtsstreits - Zuständigkeiten der Gemeinschaftsgerichte)
2013/C 164/03
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. van Rijn, E. Montaguti und J. Samnadda im Beistand von A. Berenboom, advocaat, und M. Isgour, avocat,)
Andere Parteien des Verfahrens: Systran SA, Systran Luxembourg SA (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Spitzer und E. De Boissieu, avocats)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 16. Dezember 2010, Systran und Systran Luxembourg/Kommission (T-19/07), wegen Ersatzes des Schadens, der den Klägerinnen des ersten Rechtszugs durch Rechtsverstöße im Anschluss an eine Ausschreibung der Kommission für die Wartung/Pflege und linguistische Verbesserung ihres maschinellen Übersetzungssystems entstanden sein soll — Fehlerhafte Beurteilung und Widersprüche im Hinblick auf die Frage, ob es sich um einen außervertraglichen Rechtsstreit handelt — Verletzung der Verteidigungsrechte — Verstoß gegen die Bestimmungen über die Beweiserhebung — Offensichtlicher Beurteilungsfehler in Bezug auf die Frage, ob die der Kommission vorgeworfene Verfehlung hinreichend qualifiziert ist — Fehlende Begründung
Tenor
1. |
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 16. Dezember 2010, Systran und Systran Luxembourg/Kommission (T-19/07), wird aufgehoben. |
2. |
Die Klage der Systran SA und der Systran Luxembourg SA in der Rechtssache T-19/07 wird abgewiesen. |
3. |
Die Systran SA und die Systran Luxembourg SA tragen die der Europäischen Kommission vor dem Gerichtshof der Europäischen Union und vor dem Gericht der Europäischen Union entstandenen Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen der Arbeidsrechtbank Antwerpen — Belgien) — Anton Las/PSA Antwerp NV
(Rechtssache C-202/11) (1)
(Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 AEUV - Im niederländischen Sprachgebiet des Königreichs Belgien niedergelassene Gesellschaft - Verpflichtung, die Arbeitsverträge in niederländischer Sprache abzufassen - Arbeitsvertrag mit grenzüberschreitendem Charakter - Beschränkung - Unverhältnismäßigkeit)
2013/C 164/04
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidsrechtbank Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Anton Las
Beklagte: PSA Antwerp NV
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidsrechtbank Antwerpen — Auslegung von Art. 39 EG (jetzt Art. 45 AEUV) — Belgische Regelung, die eine Verpflichtung für ein im niederländischen Sprachgebiet gelegenes Unternehmen vorsieht, bei Meidung der Nichtigkeit alle Unterlagen, die sich auf Arbeitsverhältnisse mit internationalem Charakter beziehen, in niederländischer Sprache abzufassen
Tenor
Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er der Regelung einer föderalen Einheit eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die jeden Arbeitgeber mit Betriebssitz im Hoheitsgebiet dieser Einheit unter Androhung der vom Gericht von Amts wegen festzustellenden Nichtigkeit dazu verpflichtet, Arbeitsverträge mit grenzüberschreitendem Charakter ausschließlich in der Amtssprache dieser föderalen Einheit abzufassen.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 16. April 2013 — Königreich Spanien, Italienische Republik/Rat der Europäischen Union
(Verbundene Rechtssachen C-274/11 und C-295/11) (1)
(Einheitliches Patent - Beschluss über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit nach Art. 329 Abs. 1 AEUV - Nichtigkeitsklage wegen Unzuständigkeit, Ermessensmissbrauchs und Verletzung der Verträge - Voraussetzungen nach Art. 20 EUV sowie 326 AEUV und 327 AEUV - Nicht ausschließliche Zuständigkeit - „Als letztes Mittel“ erlassener Beschluss - Schutz der Interessen der Union)
2013/C 164/05
Verfahrenssprache: Spanisch und Italienisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad), Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Streithelferin zur Unterstützung des Königreichs Spanien: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von S. Fiorentino, avvocato dello Stato)
Streithelfer zur Unterstützung der Italienische Republik: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: N. Díaz Abad)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: zunächst T. Middleton, F. Florindo Gijón und A. Lo Monaco, dann T. Middleton, F. Florindo Gijón, M. Balta und K. Pellinghelli)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: C. Pochet, J.-C. Halleux und T. Materne), Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, D. Hadroušek und J. Vláčil) Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Kemper) Irland (Prozessbevollmächtigte: D. O’Hagan im Beistand von N. J. Travers, BL) Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, G. de Bergues und A. Adam), Ungarn (Prozessbevollmächtigte: M. Z. Fehér und K. Molnár), Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: C. Wissels und M. de Ree), Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, E. Gromnicka und M. Laszuk), Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk und C. Meyer-Seitz), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: L. Seeboruth im Beistand von T. Mitcheson, Barrister), Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: I. Díez Parra, G. Ricci und M. Dean), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: I. Martínez del Peral, T. van Rijn, B. Smulders, F. Bulst und L. Prete)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/167/EU des Rates vom 10. März 2011 über die Ermächtigung zu einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes (ABl. L 76, S. 53) — Ermessensmissbrauch — Verstoß gegen die Rechtsordnung der Union
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Das Königreich Spanien trägt neben seinen eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-274/11 entstandenen Kosten. |
3. |
Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Rat der Europäischen Union in der Rechtssache C-295/11 entstandenen Kosten. |
4. |
Das Königreich Belgien, die Tschechische Republik, die Bundesrepublik Deutschland, Irland, die Französische Republik, die Republik Lettland, Ungarn, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, das Königreich Schweden, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, das Europäische Parlament und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg — Deutschland) — L/M
(Rechtssache C-463/11) (1)
(Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 3 Abs. 4 und 5 - Bestimmung der Art von Plänen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben - Bebauungspläne „der Innenentwicklung“, die nach den nationalen Rechtsvorschriften von einer Umweltprüfung ausgenommen sind - Falsche Beurteilung der qualitativen Voraussetzung der „Innenentwicklung“ - Keine Auswirkung auf die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans - Beeinträchtigung der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie)
2013/C 164/06
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: L
Beklagte: M
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg — Auslegung von Art. 3 Abs. 4 und 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. L 197, S. 30) — Geltungsbereich — Nationale Rechtsvorschriften, die für den Erlass von Bebauungsplänen, die die Nutzung kleiner Gebiete auf lokaler Ebene betreffen und bestimmte qualitative und quantitative Voraussetzungen erfüllen, ein beschleunigtes Verfahren ohne Umweltprüfung vorsehen — Unzutreffende Beurteilung der qualitativen Voraussetzungen
Tenor
Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme ist in Verbindung mit ihrem Art. 3 Abs. 4 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, nach der ein Verstoß gegen eine durch die Rechtsnorm zur Umsetzung der Richtlinie aufgestellte qualitative Voraussetzung, wonach es bei der Aufstellung einer besonderen Art von Bebauungsplan keiner Umweltprüfung im Sinne der Richtlinie bedarf, für die Rechtswirksamkeit dieses Plans unbeachtlich ist.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Arbeidshof te Antwerpen — Belgien) — Edgard Mulders/Rijksdienst voor Pensioenen
(Rechtssache C-548/11) (1)
(Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Art. 1 Buchst. r - Begriff „Versicherungszeiten“ - Art. 46 - Berechnung der Altersrente - Zu berücksichtigende Versicherungszeiten - Grenzgänger - Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit - Zusammentreffen von ähnlichen Leistungen, die von zwei Mitgliedstaaten gezahlt werden - Nichtberücksichtigung dieses Zeitraums als Versicherungszeit - Wohnsitzvoraussetzung - Nationale Antikumulierungsregel)
2013/C 164/07
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Arbeidshof te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Edgard Mulders
Beklagter: Rijksdienst voor Pensioenen
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Arbeidshof te Antwerpen — Auslegung der Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2) — Versicherung im Fall von Alter und Tod — Berechnung der Leistungen — Zu berücksichtigende Versicherungszeiten
Tenor
Die Art. 1 Buchst. r und 46 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 des Rates vom 2. Dezember 1996 geänderten und aktualisierten Fassung sind im Licht des Art. 13 Abs. 2 Buchst. a dieser Verordnung und der Art. 45 AEUV und 48 AEUV dahin auszulegen, dass sie verwehren, bei der Berechnung der Altersrente in einem Mitgliedstaat einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit, in dem eine Leistung der Krankenversicherung, auf die Beiträge zur Altersversicherung einbehalten wurden, an einen Wanderarbeitnehmer in einem anderen Mitgliedstaat gezahlt wurde, von den Rechtsvorschriften dieses anderen Mitgliedstaats deswegen nicht als „Versicherungszeit“ im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen, weil der Betreffende nicht in diesem anderen Mitgliedstaat ansässig ist und/oder eine ähnliche Leistung nach den Rechtsvorschriften des erstgenannten Mitgliedstaats bezogen hat, die nicht mit dieser Leistung der Krankenversicherung kumuliert werden durfte.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Sibiu — Rumänien) — Mariana Irimie/Administrația Finanțelor Publice Sibiu, Administrația Fondului pentru Mediu
(Rechtssache C-565/11) (1)
(Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen Steuern - Nationale Regelung, mit der die von diesem Staat auf die erstattete Abgabe zu zahlenden Zinsen beschränkt werden - Zinsen, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Abgabe folgenden Tag berechnet werden - Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht - Effektivitätsgrundsatz)
2013/C 164/08
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Sibiu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Mariana Irimie
Beklagte: Administrația Finanțelor Publice Sibiu, Administrația Fondului pentru Mediu
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Tribunal Sibiu — Auslegung der Grundsätze der Effektivität, der Äquivalenz und der Verhältnismäßigkeit, von Art. 6 EUV und von Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union — Zulässigkeit einer nationalen Regelung, die die Höhe des Ersatzes des einem Einzelnen aufgrund eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen das Unionsrecht entstandenen Schadens beschränkt — Zahlung von gesetzlichen Zinsen auf eine Steuererstattung
Tenor
Das Unionsrecht ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die die bei der Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Düsseldorf — Deutschland) — Steinel Vertrieb GmbH/Hauptzollamt Bielefeld
(Rechtssache C-595/11) (1)
(Handelspolitik - Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 - Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Kompakt-Leuchtstofflampen - Anwendbarkeit der endgültigen Antidumpingzölle auf in die Tarifunterposition, die in der Antidumpingverordnung genannt ist, eingereihte Waren - Betroffene Ware - Anwendungsbereich)
2013/C 164/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Steinel Vertrieb GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Bielefeld
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Finanzgericht Düsseldorf — Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 195, S. 8.) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 (ABl. L 244, S. 1) geänderten Fassung und der Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware (ABl. L 272, S. 1) — Anwendbarkeit der genannten Verordnungen auf Kompakt-Leuchtstofflampen mit Dämmerungsschalter
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 1470/2001 des Rates vom 16. Juli 2001 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1322/2006 des Rates vom 1. September 2006 geänderten Fassung und die Verordnung (EG) Nr. 1205/2007 des Rates vom 15. Oktober 2007 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren integrierter elektronischer Kompakt-Leuchtstofflampen (CFL-i) mit Ursprung in der Volksrepublik China nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 und zur Ausweitung der Antidumpingzölle auf die Einfuhren derselben aus der Sozialistischen Republik Vietnam, der Islamischen Republik Pakistan und der Republik der Philippinen versandten Ware betreffen sämtliche Waren, die die gleichen wesentlichen Beschaffenheitsmerkmale wie die in diesen Verordnungen genannten aufweisen und die zudem in die Unterposition ex 8539 31 90 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 254/2000 des Rates vom 31. Januar 2000 geänderten Fassung einzureihen sind. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob dies bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Waren trotz der Hinzufügung eines Dämmerungsschalters der Fall ist oder ob es sich bei den im Ausgangsverfahren fraglichen Waren deshalb um andersartige Waren handelt, weil sie zusätzliche Merkmale aufweisen, die in diesen Verordnungen nicht genannt sind.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Colloseum Holding AG/Levi Strauss & Co.
(Rechtssache C-12/12) (1)
(Marken - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 15 Abs. 1 - Begriff „ernsthafte Benutzung“ - Marke, die nur als Bestandteil einer zusammengesetzten Marke oder in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird)
2013/C 164/10
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Colloseum Holding AG
Beklagte: Levi Strauss & Co.
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Bundesgerichtshof — Auslegung von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1994, L 11, S. 1) — Begriff „Benutzung der Marke“ — Vorliegen der Benutzung einer Marke, die Teil einer zusammengesetzten Marke ist, im Fall einer Benutzung dieser zusammengesetzten Marke — Vorliegen der Benutzung einer Marke, wenn diese nur zusammen mit einer weiteren Marke verwendet wird, wobei beide Marken sowohl einzeln als auch gemeinsam als zusammengesetzte Marke eingetragen sind
Tenor
Die Voraussetzung einer ernsthaften Benutzung einer Marke im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke kann erfüllt sein, wenn eine eingetragene Marke, die ihre Unterscheidungskraft infolge der Benutzung einer anderen, zusammengesetzten Marke erlangt hat, deren Bestandteil sie ist, nur vermittels dieser anderen zusammengesetzten Marke benutzt wird oder wenn sie nur in Verbindung mit einer anderen Marke benutzt wird und beide Marken zusammen zusätzlich als Marke eingetragen sind.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 18. April 2013 (Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad — Bulgarien) — Meliha Veli Mustafa/Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut
(Rechtssache C-247/12) (1)
(Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers - Richtlinie 80/987/EWG - Richtlinie 2002/74/EG - Richtlinie 2008/94/EG - Art. 2 und 3 - Verpflichtung, für die Ansprüche der Arbeitnehmer Garantien vorzusehen - Möglichkeit der Beschränkung der Garantie auf bis zum Tag der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstandene Ansprüche - Urteil über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - Wirkungen - Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitgebers)
2013/C 164/11
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Meliha Veli Mustafa
Beklagter: Direktor na fond „Garantirani vzemania na rabotnitsite i sluzhitelite“ kam Natsionalnia osiguritelen institut
Gegenstand
Vorabentscheidungsersuchen — Varhoven administrativen sad — Auslegung von Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. L 283, S. 23) in der durch die Richtlinie 2002/74/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 80/987/EWG (ABl. L 270, S. 10) geänderten Fassung — Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nicht nur für die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Arbeitgeber bestehenden Lohn- oder Gehaltsforderungen der Arbeitnehmer Garantien vorzusehen, sondern auch für die Forderungen, die in den einzelnen Abschnitten des Insolvenzverfahrens entstehen
Tenor
Die Richtlinie 2008/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers ist dahin auszulegen, dass sie die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, Garantien für die Ansprüche der Arbeitnehmer in jedem Abschnitt des Insolvenzverfahrens über ihren Arbeitgeber vorzusehen. Insbesondere steht sie nicht dem entgegen, dass die Mitgliedstaaten eine Garantie nur für diejenigen Ansprüche der Arbeitnehmer vorsehen, die vor der Eintragung des Urteils über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Handelsregister entstanden sind, auch wenn mit diesem Urteil nicht die Beendigung der Tätigkeit des Arbeitgebers angeordnet wird.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 12. Februar 2013 — GSV Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
(Rechtssache C-74/13)
2013/C 164/12
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Debreceni Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: GSV Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Észak-alföldi Regionális Vám- és Pénzügyőri Főigazgatósága
Vorlagefragen
1. |
Kann unter Berücksichtigung der zolltariflichen Einreihung und der unterschiedlichen Sprachfassungen des Gemeinschaftsrechts ein Material, das
die Materialeigenschaften eines
im Sinne der Randnr. 14 und des Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 138/2011 (1) der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China aufweisen, und ist der TARIC-Code 7019590010 somit dahin auszulegen, dass ein solches Material mit den genannten Eigenschaften unter diesen TARIC-Code fällt? |
2. |
Falls die erste Frage zu bejahen ist, erlaubt dann das Gemeinschaftsrecht, diejenige natürliche oder juristische Person, die im Vertrauen auf den in der Sprache ihrer Staatsangehörigkeit bekannt gemachten Normtext einer Verordnung — ohne sich der eventuell abweichenden Bedeutung weiterer Sprachfassungen vergewissert zu haben — auf der Grundlage der allgemeinen offenkundigen Bedeutung des Wortlauts des Normtextes in der betreffenden Sprache ein außerhalb der Europäischen Union gefertigtes Erzeugnis in das Gebiet der Union einführt, das nach der ihr bekannten Sprachfassung nicht unter die Erzeugnisse fällt, die mit Antidumpingzoll belegt werden können, auch dann von der Zahlung des Antidumpingzolls zu befreien, wenn sich aus einem Vergleich der unterschiedlichen Sprachfassungen des Gemeinschaftsrechts ableiten lässt, dass das Erzeugnis nach dem Gemeinschaftsrecht gleichwohl mit einem Antidumpingzoll zu belegen wäre? |
(1) Verordnung (EU) Nr. 138/2011 der Kommission vom 16. Februar 2011 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter offenmaschiger Gewebe aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China, ABl. L 43, S. 9.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/8 |
Rechtsmittel der Bundesrepublik Deutschland gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 18. Dezember 2012 in der Rechtssache T-205/11, Deutschland gegen Kommission, eingelegt am 1. März 2013
(Rechtssache C-102/13 P)
2013/C 164/13
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und J. Möller, Bevollmächtigte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2012 in der Rechtssache T-205/11 aufzuheben, |
— |
die Klage für zulässig zu erklären und zur Entscheidung über die Begründetheit an das Gericht zurückzuverweisen und |
— |
die Europäische Kommission zur Tragung der Kosten des Zwischenverfahrens vor dem Gericht und dem Gerichtshof zu verurteilen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel richtet sich gegen den Beschluss des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2012 in der Rechtssache T-205/11, durch den das Gericht die Klage der Bundesrepublik Deutschland wegen Nichtigerklärung des Beschlusses 2011/527/EU der Kommission vom 26. Januar 2011 über die staatliche Beihilfe Deutschlands C-7/10 (ex CP 250/09 und NN 5/10) „KStG, Sanierungsklausel“ abgewiesen hat.
Die Bundesregierung stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Rechtsmittelgründe, die jeweils mit der Rüge einer mangelnden Begründung verbunden sind:
— |
Verletzung des Grundsatzes der effektiven Rechtspflege, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, indem das Gericht das von der Kommission gewählte Zustellungsverfahren für den angefochtenen Beschluss fehlerhaft klassifiziert und keine Anforderungen aufgestellt habe, welche Förmlichkeiten für die Wirksamkeit einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis eines Beschlusses nach Art. 7 der Verordnung Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1) einzuhalten sind. |
— |
Verletzung des Grundsatzes der effektiven Rechtspflege, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, indem das Gericht festgestellt habe, dass die Kommission bei der Rüge der verspäteten Einreichung der Klage nicht den Beweis zu erbringen hatte, dass die Sendung von einer identifizierbaren Person in Empfang genommen wurde und dass es sich bei dieser Person um eine Person handelte, die zur Entgegennahme von Zustellungen berechtigt war. |
(1) ABl. L 83, S. 1.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — eco cosmetics GmbH & Co. KG gegen Virginie Laetitia Barbara Dupuy
(Rechtssache C-119/13)
2013/C 164/14
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Wedding
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: eco cosmetics GmbH & Co. KG
Beklagte: Virginie Laetitia Barbara Dupuy
Vorlagefragen
1. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1) dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde? Kann dabei insbesondere auf Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 20 Abs. 2 EUMahnVVO entsprechend abgestellt werden? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Hat der Antragsgegner für den Fall, dass ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde, für seinen Überprüfungsantrag zeitliche Grenzen zu beachten? Ist dabei insbesondere auf die Regelung des Artikel 20 Abs. 3 EUMahnVVO abzustellen? |
3. |
Weiter für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Welche prozessuale Rechtsfolge ergibt sich für den Fall, dass der Überprüfungsantrag Erfolg hat; kann dabei insbesondere entsprechend auf Artikel 20 Abs. 3 oder Artikel 17 Abs. 1 EUMahnVVO abgestellt werden? |
(1) ABl. L 399, S. 1.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. m.b.H. gegen Tetyana Bonchyk
(Rechtssache C-120/13)
2013/C 164/15
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Wedding
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Raiffeisenbank St. Georgen reg. Gen. m.b.H.
Beklagte: Tetyana Bonchyk
Vorlagefragen
1. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1) dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde? Kann dabei insbesondere auf Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 20 Abs. 2 EUMahnVVO entsprechend abgestellt werden? |
2. |
Weiter für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Welche prozessuale Rechtsfolge ergibt sich für den Fall, dass der Überprüfungsantrag Erfolg hat; kann dabei insbesondere entsprechend auf Artikel 20 Abs. 3 oder Artikel 17 Abs. 1 EUMahnVVO abgestellt werden? |
(1) ABl. L 399, S. 1
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/10 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Wedding (Deutschland) eingereicht am 14. März 2013 — Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, Partnerschaftsgesellschaft gegen Xceed Holding Ltd.
(Rechtssache C-121/13)
2013/C 164/16
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Wedding
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Rechtsanwaltskanzlei CMS Hasche Sigle, Partnerschaftsgesellschaft
Beklagte: Xceed Holding Ltd.
Vorlagefragen
1. |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (1) dahingehend auszulegen, dass der Antragsgegner einen Antrag auf gerichtliche Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls auch dann stellen kann, wenn ihm der Zahlungsbefehl nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde? Kann dabei insbesondere auf Artikel 20 Abs. 1 oder Artikel 20 Abs. 2 EUMahnVVO entsprechend abgestellt werden? |
2. |
Für den Fall, dass die erste Frage zu bejahen ist: Welche prozessuale Rechtsfolge ergibt sich für den Fall, dass der Überprüfungsantrag Erfolg hat; kann dabei insbesondere entsprechend auf Artikel 20 Abs. 3 oder Artikel 17 Abs. 1 EUMahnVVO abgestellt werden? |
(1) ABl. L 399, S. 1.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/10 |
Rechtsmittel der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache T-625/11, BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 15. März 2013
(Rechtssache C-126/13 P)
2013/C 164/17
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Biagosch)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15.01.2013 in der Rechtssache T-625/11 aufzuheben, soweit das Gericht entschieden hat, dass die Erste Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) durch den Erlass der Entscheidung vom 22.09.2011 (Sache R 340/2011-1) nicht gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) verstoßen hat; |
— |
die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22.09.2011 (Sache R 340/2011-1) aufzuheben, soweit mit ihr die Anmeldung der Marke ecoDoor auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 teilweise zurückgewiesen worden ist; hilfsweise |
— |
die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückzuverweisen. |
— |
dem HABM die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 15.01.2013 in der Rechtssache T-625/11, mit dem das Gericht die Klage der BSH Bosch und Siemens Hausgeräte GmbH gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM) vom 22.09.2011 (Sache R 340/2011-1) abgewiesen hat, in welcher die Anmeldung der Marke ecoDoor auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (GMV) teilweise zurückgewiesen wurde.
Die Rechtsmittelführerin stützt das Rechtsmittel auf folgenden Rechtsmittelgrund:
Sie beruft sich auf eine Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c GMV, weil die Marke ecoDoor — wenn diese überhaupt nicht die von der Zurückweisung durch das HABM umfassten Waren, sondern nur eine Tür als ein mögliches Teil dieser Waren beschreibe — nur dann als beschreibend für die betreffenden Waren selbst angesehen werden könne, wenn das betreffende Teil für die Ware so wesentlich sei, dass der Verkehr das Teil ohne weiteres mit der Ware gleichsetze. Dies ist nur der Fall, wenn das betreffende Teil eine in den Augen des Verkehrs absolut wesentliche Funktion der Ware erfülle. Für eine Tür als Teil der beanspruchten Waren gelte dies nicht, so dass das Eintragungshindernis des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c GMV nicht vorliege.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (kodifizierte Fassung); ABl L 78, S. 1.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Köln (Deutschland) eingereicht am 18. März 2013 — Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV gegen ILME GmbH
(Rechtssache C-132/13)
2013/C 164/18
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Köln
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs eV
Beklagte: ILME GmbH
Vorlagefrage
„Sind Art. 1, 8 und 10 sowie die Anhänge II, IV und III der Richtlinie 2006/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2006 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen (1) dahingehend auszulegen, dass Gehäuse als Bauteil für mehrpolige Steckverbindungen für industrielle Anwendung nicht mit einer CE-Kennzeichnung zu versehen sind?“
(1) ABl. L 374, S. 10
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/11 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Den Haag (Niederlande), eingereicht 28. März 2013 — Hamidullah Rajaby/Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
(Rechtssache C-158/13)
2013/C 164/19
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hamidullah Rajaby
Beklagter: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Vorlagefragen
1. |
Ist es unter den Umständen des vorliegenden Falls, wenn ein offensichtlicher Verstoß gegen das Unionsrecht vorzuliegen scheint, der Folgen für die Zukunft haben wird, und wenn sich die Parteien über die Anwendbarkeit von Art. 14 der Verordnung Nr. 343/2003 (1) im Verwaltungsverfahren ausgetauscht haben, hierauf aber vor Gericht nicht mehr zurückgekommen sind und sich der Kläger vor Gericht auch nicht mehr ausdrücklich darauf berufen hat, mit dem Unionsrecht unvereinbar, dass das Gericht diesen Punkt aufgrund des nach nationalem Recht bestehenden Verbots, ihn von Amts wegen zu prüfen, außer Betracht lässt? |
2. |
Kann von einer Abhängigkeit im Sinne von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 343/2003 bereits unter den Umständen des vorliegenden Falls gesprochen werden, d. h. wenn es sich bei den Familienangehörigen um eine junge Frau aus Afghanistan ohne jegliche Ausbildung in Begleitung von zwei unterhaltsberechtigten Kindern von jetzt 5 ½ und 3 Jahren handelt, für die sie aufkommen muss und bei deren Versorgung und Erziehung sie sich an niemand anderen als an den Kläger als ihren Ehemann und Vater der Kinder wenden kann, und außerdem ihr Asylantrag vom Beklagten abgelehnt worden ist, weil ihre Darstellung als vollkommen unglaubwürdig angesehen wurde, während diese Darstellung durch die Ausführungen des Klägers und die von ihm mitgebrachten (kopierten) Dokumente bestätigt werden kann? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50, S. 1).
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/11 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal administratif de Melun (Frankreich), eingereicht am 3. April 2013 — Sophie Mukarubega/Préfet de police, Préfet de la Seine-Saint-Denis
(Rechtssache C-166/13)
2013/C 164/20
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal administratif de Melun
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Sophie Mukarubega
Beklagte: Préfet de police, Préfet de la Seine-Saint-Denis
Vorlagefragen
1. |
Ist das Recht auf Anhörung in allen Verfahren, das Teil des fundamentalen Grundsatzes der Wahrung der Verteidigungsrechte und darüber hinaus in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert ist, dahin auszulegen, dass die Verwaltung, wenn sie gegen einen sich rechtswidrig aufhaltenden Ausländer eine Rückkehrentscheidung erlassen will — unabhängig davon, ob die Rückkehrentscheidung nach oder vor der Ablehnung des Aufenthaltstitels erfolgt —, insbesondere wenn Fluchtgefahr besteht, dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme geben muss? |
2. |
Erlaubt die aufschiebende Wirkung der Klage vor dem Verwaltungsgericht, dass dem sich rechtswidrig aufhaltenden Ausländer keine Gelegenheit gegeben zu werden braucht, vor der Abschiebungsanordnung seinen Standpunkt zu der beabsichtigten Abschiebung seiner Person vorzutragen? |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil régional d'expression française de l'ordre des médecins vétérinaires (Belgien), eingereicht am 27. März 2013 — Jean Devillers
(Rechtssache C-167/13)
2013/C 164/21
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil régional d'expression française de l'ordre des médecins vétérinaires
Partei des Ausgangsverfahrens
Beschuldigter: Jean Devillers
Vorlagefrage
Sind Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (1) des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und [ihr] Anhang I Kapitel 1 („Transportfähigkeit“) Nrn. 1, 2 und 3, nach denen bei Zweifeln an der Transportfähigkeit eines verletzten Tieres, insbesondere wegen Beurteilung der zusätzlichen Leiden, die dieser Transport verursachen würde, die Stellungnahme eines Tierarztes entscheidend ist, dahin auszulegen, dass sie Art. 11 § 4 des Königlichen Erlasses (2) vom 9. Juli 1999 (belgisches nationales Recht) über den Schutz der Tiere beim Transport entgegenstehen, der den Transport eines verletzten Tieres nur erlaubt, wenn er keine unnötigen Leiden verursacht?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 (ABl. L 3, S. 1).
(2) Königlicher Erlass vom 9. Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen (Moniteur belge vom 2. September 1999, S. 32437, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 22. Januar 2002).
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/12 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal de grande instance de Bayonne (Frankreich), eingereicht am 15. April 2013 — Raquel Gianni Da Silva/Préfet des Pyrénées-Atlantiques
(Rechtssache C-189/13)
2013/C 164/22
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal de grande instance de Bayonne
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Raquel Gianni Da Silva
Beklagter: Préfet des Pyrénées-Atlantiques
Vorlagefrage
Steht das Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die unerlaubte Einreise eines Drittstaatsangehörigen, gegen den keine Zwangsmaßnahmen im Sinne der Richtlinie 2008/115/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 verhängt wurden, mit einer Freiheitsstrafe bewehrt ist?
(1) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98).
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/12 |
Klage, eingereicht am 17. April 2013 — Europäische Kommission/Republik Bulgarien
(Rechtssache C-203/13)
2013/C 164/23
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: O. Beynet, M. Heller und P. Mihaylova)
Beklagte: Republik Bulgarien
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Republik Bulgarien dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 49 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG verstoßen hat, dass sie nicht alle zur Umsetzung von Art. 3 Abs. 7 und Anhang I Abs. 1 Buchst. a Unterabs. 2 sowie Buchst. b, c, d, f, h und i dieser Richtlinie erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen oder jedenfalls den Erlass dieser Maßnahmen der Kommission nicht mitgeteilt hat; |
— |
die Republik Bulgarien gemäß Art. 260 Abs. 3 AEUV zu verurteilen, wegen Verletzung der Pflicht zur Unterrichtung der Kommission über die Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG ein Zwangsgeld in Höhe von täglich 8 448 Euro ab dem Tag der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache zu zahlen; |
— |
der Republik Bulgarien die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Frist für den Erlass der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie sei am 3. März 2011 abgelaufen.
(1) ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 55.
Gericht
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/14 |
Urteil des Gerichts vom 24. April 2013 — Evropaïki Dynamiki/Kommission
(Rechtssache T-32/08) (1)
(Öffentliche Dienstleistungsaufträge - Ausschreibungsverfahren - Marktanalyse in Bezug auf die Ausarbeitung eines neuen Ansatzes für eine Website - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Begründungspflicht - Offenkundiger Beurteilungsfehler - Auswahl- und Vergabekriterien - Außervertragliche Haftung)
2013/C 164/24
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt N. Korogiannakis, dann Rechtsanwältinnen M. Roli und M. Stavropoulou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, dann Rechtsanwälte J. Stuyck und A.-M. Vandromme)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission, mit der das Angebot der Klägerin im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens für eine Marktanalyse in Bezug auf die Ausarbeitung eines neuen Ansatzes für die Website „Europäische Jugend und Umwelt“ abgelehnt wurde, und Klage auf Schadensersatz
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE trägt ihre eigenen und die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/14 |
Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission
(Rechtssache T-526/10) (1)
(Handel mit Robbenerzeugnissen - Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 - Anwendungsmodalitäten - Verordnung (EG) Nr. 737/2010 - Verbot des Inverkehrbringens der genannten Erzeugnisse - Ausnahme zugunsten der Inuit - Einrede der Rechtswidrigkeit - Rechtsgrundlage - Subsidiarität - Verhältnismäßigkeit - Befugnismissbrauch)
2013/C 164/25
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Inuit Tapiriit Kanatami (Ottawa, Kanada); Inuit Tapiriit Kanatami (Ottawa, Kanada); Nattivak Hunters‘ and Trappers‘ Association (Qikiqtarjuaq, Kanada); Pangnirtung Hunters‘ and Trappers‘ Association (Pangnirtung, Kanada); Jaypootie Moesesie (Qikiqtarjuaq); Allen Kooneeliusie (Qikiqtarjuaq); Toomasie Newkingnak (Qikiqtarjuaq); David Kuptana (Ulukhaktok, Kanada); Karliin Aariak (Iqaluit, Kanada); Canadian Seal Marketing Group (Québec, Kanada); Ta Ma Su Seal Products, Inc. (Cap-aux-Meules, Kanada); Fur Institute of Canada (Ottawa); NuTan Furs, Inc. (Catalina, Kanada); GC Rieber Skinn AS (Bergen, Norwegen); Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC-Greenland) (Nuuk, Grönland, Dänemark); Johannes Egede (Nuuk); Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK) (Nuuk); William E. Scott & Son (Edinburgh, Vereinigtes Königreich); Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine (Cap-aux-Meules, Kanada); Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diș Ticaret Ltd Șirketi (Istanbul, Türkei); Northeast Coast Sealers‘ Co-Operative Society, Ltd (Fleur-de-Lys, Kanada) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Bouckaert und H. Viaene)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. White, P. Oliver und K. Mifsud-Bonnici)
Streithelfer zur Unterstützung der Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: zunächst I. Anagnostopoulou und L. Visaggio, dann L. Visaggio und D. Gauci) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und K. Michoel)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 737/2010 der Kommission vom 10. August 2010 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1007/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Handel mit Robbenerzeugnissen (ABl. L 216, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Inuit Tapiriit Kanatami, die Nattivak Hunters‘ and Trappers‘ Association, die Pangnirtung Hunters‘ and Trappers‘ Association, Jaypootie Moesesie, Allen Kooneeliusie, Toomasie Newkingnak, David Kuptana, Karliin Aariak, die Canadian Seal Marketing Group, die Ta Ma Su Seal Products, Inc., das Fur Institute of Canada, die NuTan Furs, Inc., die GC Rieber Skinn AS, der Inuit Circumpolar Council Greenland (ICC-Greenland), Johannes Egede, die Kalaallit Nunaanni Aalisartut Piniartullu Kattuffiat (KNAPK), William E. Scott & Son, die Association des chasseurs de phoques des Îles-de-la-Madeleine, die Hatem Yavuz Deri Sanayi iç Ve Diș Ticaret Ltd Șirketi und die Northeast Coast Sealers‘ Co-Operative Society, Ltd tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
3. |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union tragen ihre eigenen Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/15 |
Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Gbagbo/Rat
(Rechtssache T-119/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Einfrieren von Geldern - Anpassung der Anträge - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Ermessensmissbrauch - Verteidigungsrechte - Eigentumsrecht)
2013/C 164/26
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Simone Gbagbo (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-C. Tchikaya)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und M. Chavrier)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und M. Konstantinidis) und Republik Côte d’Ivoire (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Mignard, J.-P. Benoit und G. Merland)
Gegenstand
Zunächst Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1), soweit diese Rechtsakte die Klägerin betreffen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Simone Gbagbo trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/15 |
Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Gossio/Rat
(Rechtssache T-130/11) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Spezifische restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire - Einfrieren von Geldern - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
2013/C 164/27
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Marcel Gossio (Abidjan, Côte d'Ivoire) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt G. Collard, sodann Rechtsanwalt S. Zokou)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: B. Driessen und G. Étienne)
Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Beklagten: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Bordes und M. Konstantinidis) und Republik Côte d’Ivoire (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J.-P. Mignard, J.-P. Benoit und G. Merland)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses 2011/18/GASP des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung des Beschlusses 2010/656/GASP des Rates zur Verlängerung der restriktiven Maßnahmen gegen Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 36) und zum anderen der Verordnung (EU) Nr. 25/2011 des Rates vom 14. Januar 2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 560/2005 über die Anwendung spezifischer restriktiver Maßnahmen gegen bestimmte Personen und Organisationen angesichts der Lage in der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 11, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Marcel Gossio trägt seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Republik Côte d’Ivoire und die Europäische Kommission tragen ihre eigenen Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/16 |
Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones/HABM — MIP Metro (METROINVEST)
(Rechtssache T-284/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke METROINVEST - Ältere nationale Bildmarke METRO - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 - Diskriminierungsverbot - Recht auf ein faires Verfahren)
2013/C 164/28
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Carbonell Callicó, P. Craddock und B. Vanbrabant)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Berger, R. Kaase und J.-C. Plate)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 17. März 2011 (Sache R 954/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der MIP Metro Group Intellectual Property GmbH & Co. KG und der Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Metropolis Inmobiliarias y Restauraciones, SL trägt die Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/16 |
Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Chen/HABM — AM Denmark (Reinigungsvorrichtung)
(Rechtssache T-55/12) (1)
(Gemeinschaftsgeschmacksmuster - Nichtigkeitsverfahren - Eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das eine Reinigungsvorrichtung darstellt - Dreidimensionale Gemeinschaftsmarke, die die Form einer mit einer Sprühfunktion und einem Schwamm ausgestatteten Reinigungsvorrichtung aufweist - Nichtigerklärung)
2013/C 164/29
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Su-Shan Chen (Sanchong, Taiwan) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Folliard-Monguiral)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: AM Denmark A/S (Kokkedal, Dänemark) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Type Jardorf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des HABM vom 26. Oktober 2011 (Sache R 2179/2010-3) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der AM Denmark A/S und Su-Shan Chen
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Su-Shan Chen trägt die Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/16 |
Urteil des Gerichts vom 25. April 2013 — Bayerische Motoren Werke/HABM (ECO PRO)
(Rechtssache T-145/12) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Internationale Registrierung, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist - Wortmarke ECO PRO - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009)
2013/C 164/30
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bayerische Motoren Werke AG (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Onken)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: P. Bullock)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 18. Januar 2012 (Sache R 1418/2011–4) über die internationale Registrierung des Wortzeichens „ECO PRO“, in der die Europäische Gemeinschaft benannt ist
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bayerische Motoren Werke AG trägt die Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
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C 164/17 |
Beschluss des Gerichts vom 12. April 2013 — Oster Weinkellerei/HABM — Viñedos Emiliana (Igama)
(Rechtssache T-474/11) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Nichtigerklärung der Widerspruchsmarke - Erledigung)
2013/C 164/31
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Andreas Oster Weinkellerei KG (Cochem, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Schindler)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigter: A. Pohlmann)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Viñedos Emiliana, SA (Las Condes, Santiago, Chile)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des HABM vom 22. Juni 2011 (Sache R 637/2010-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Andreas Oster Weinkellerei KG und der Viñedos Emiliana, SA
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und das HABM tragen ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 319 vom 29.10.2011.
8.6.2013 |
DE |
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C 164/17 |
Beschluss des Gerichts vom 9. April 2013 — PT Ecogreen Oleochemicals u. a./Rat
(Rechtssache T-28/12) (1)
(Dumping - Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia - Endgültiger Antidumpingzoll - Erlass einer neuen Verordnung - Wegfall des Rechtsschutzinteresses - Erledigung)
2013/C 164/32
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: PT Ecogreen Oleochemicals (Kabil-Batam, Indonesien), Ecogreen Oleochemicals (Singapore) Pte Ltd (Singapur, Singapur) und Ecogreen Oleochemicals GmbH (Dessau-Roßlau, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Graafsma und J. Cornelis)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Hix im Beistand der Rechtsanwälte G. Berrisch und N. Chesaites)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1138/2011 des Rates vom 8. November 2011 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Fettalkohole und ihrer Gemische mit Ursprung in Indien, Indonesien und Malaysia (ABl. L 293, S. 1), soweit mit ihr ein Antidumpingzoll gegen die PT Ecogreen Oleochemicals verhängt wird
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Der Antrag der Sasol Olefins & Surfactants GmbH und der Sasol Germany GmbH auf Zulassung als Streithelferin ist erledigt. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten der PT Ecogreen Oleochemicals, der Ecogreen Oleochemials (Singapore) Pte Ltd und der Ecogreen Oleochemicals GmbH. |
4. |
Sasol Olefins & Surfactants und Sasol Germany tragen ihre eigenen Kosten. |
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/18 |
Klage, eingereicht am 4. März 2013 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-124/13)
2013/C 164/33
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocati dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/125/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve von 110 Stellen zur Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST3) in den Bereichen Audit, Finanzen/Rechnungsführung und Wirtschaft/Statistik für nichtig zu erklären; |
— |
die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AST/126/12 zur Bildung einer Einstellungsreserve von 78 Stellen zur Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe Assistenz (AST3) in den Bereichen der Biologie, Bio- und Gesundheitswissenschaften, der Chemie, der Physik und Werkstoffkunde, der Kernforschung, des Bauingenieurwesens und Maschinenbaus sowie der Elektrotechnik und Elektronik für nichtig zu erklären; |
— |
die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/248/13 für die Bildung einer Einstellungsreserve von 29 Stellen zur Besetzung freier Planstellen für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD6) in den Bereichen Gebäudesicherheit und Gebäudetechnik für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sieben Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 263, 264 und 266 AEUV
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 342 AEUV und die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft
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3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 12 EG, jetzt Art. 18 AEUV; Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union; Art. 6 Abs. 3 EU, Art. 1 Abs. 2 und 3 des Anhangs III zum Beamtenstatut; Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1; Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 27 Abs. 2, Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts
|
4. |
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EU in dem Teil, in dem er den Grundsatz des Vertrauensschutzes als Grundrecht aufstellt, das sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Befugnisfehlgebrauch und Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über die Art und den Zweck der Stellenausschreibungen (insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 28 Buchst. f und Art. 27 Abs. 2, Art. 34 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
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6. |
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 18 und 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 2 der Verordnung Nr. 1/58 und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts
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7. |
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, sowie Verfälschung der Tatsachen
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8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 25. März 2013 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache F-27/11, BO/Kommission
(Rechtssache T-174/13 P)
2013/C 164/34
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und D. Martin)
Anderer Verfahrensbeteiligter: BO (Amman, Jordanien)
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 15. Januar 2013 in der Rechtssache F-27/11, BO/Kommission, aufzuheben; |
— |
die von BO in der Rechtssache F-27/11 erhobene Klage abzuweisen und ihn zur Tragung der Kosten des ersten Rechtszugs zu verurteilen; |
— |
zu entscheiden, dass jede Partei ihre eigenen, durch den vorliegenden Rechtszug entstehenden Kosten trägt. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Kommission stützt ihr Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem sie einen Verstoß gegen Art. 19 der Gemeinsamen Regelung zur Sicherstellung der Krankheitsfürsorge für die Beamten der Europäischen Union und gegen Punkt 2.5 in Titel II Kapitel 12 („Transportkosten“) des Beschlusses der Kommission vom 2. Juli 2007 zur Festlegung der allgemeinen Durchführungsbestimmungen für die Erstattung der Krankheitskosten geltend macht, da das GÖD übersehen habe, dass die Erstattung der Transportkosten nach dem genannten Punkt 2.5 zwingend ausgeschlossen sei.
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/19 |
Klage, eingereicht am 28. März 2013 — Moallem Insurance/Rat
(Rechtssache T-182/13)
2013/C 164/35
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Moallem Insurance Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Luff)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Nr. 18 des Anhangs des Beschlusses 2012/829/GASP des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 356, S. 71) für nichtig zu erklären; |
— |
Nr. 18 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1264/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. 2012, L 356, S. 55) für nichtig zu erklären; |
— |
Art. 12 des Beschlusses 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 (1) und Art. 35 der Verordnung Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 (2) für auf sie nicht anwendbar zu erklären; |
— |
dem Rat die Kosten der Klägerin für diese Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger die folgenden neun Klagegründe geltend:
1. |
Das Gericht habe eine Befugnis zur Nachprüfung von sowohl Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs des Beschlusses 2010/644/GASP des Rates als auch von Abschnitt B Nr. 21 des Anhangs VIII der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 des Rates sowie der Entscheidung vom 28. Oktober 2010 und deren Vereinbarkeit mit den allgemeinen Grundsätzen des Europarechts. |
2. |
Die spezifischen Gründe für die Aufnahme von Moallem in die Liste seien falsch und die Erfordernisse von Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2010/413 (in der durch Art. 1 Nr. 7 des Beschlusses 2012/35/GASP des Rates vom 23. Januar 2012, Art. 1 Nr. 8 des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom [1]5. Oktober 2012 und Art. 1 Nr. 2 des Beschlusses 2012/829 geänderten Fassung) und von Art. 23 Abs. 2 der Verordnung Nr. 267/2012 (in der durch Art. 1 Nr. 11 der Verordnung [EU] Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 geänderten Fassung) nicht erfüllt. |
3. |
Der Beschluss 2012/829/und die Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 seien nicht hinreichend begründet. Sie verletzten die Verteidigungsrechte von Moallem und ihr Recht auf ein faires Verfahren, da der Rat auf ihr Schreiben vom 6. Februar 2013 nicht reagiert habe und ihr kein Zugang zu den Akten des Rates gewährt worden sei. |
4. |
Der Rat habe gegen Art. 24 Abs. 3 und Art. 24 Abs. 4 des Beschlusses 2010/413 sowie Art. 46 Abs. 3 und Art. 46 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 verstoßen. Art. 24 Abs. 3 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 267/2012 verpflichteten den Rat dazu, den Beschluss unter Angabe der Gründe für die Aufnahme in die Liste mitzuteilen und zuzustellen; Art. 24 Abs. 4 des Beschlusses 2010/413 und Art. 46 Abs. 4 der Verordnung Nr. 267/2012 sähen eine Überprüfung des Beschlusses im Falle der Einreichung einer Stellungnahme vor. |
5. |
Der Rat habe bei seiner Beurteilung der Situation von Moallem gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen. |
6. |
Der Rat habe bei seiner Beurteilung der Situation von Moallem gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen. |
7. |
Art. 12 des Beschlusses 2010/413 und Art. 35 der Verordnung Nr. 267/2012 seien nicht auf Moallem anzuwenden, soweit sie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gemäß Art. 5 Abs. 4 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) verstießen. |
8. |
Die Verordnung Nr. 267/2012 in der geänderten Fassung, auf deren Grundlage der angefochtene Anhang der Durchführungsverordnung Nr. 1264/2012 erlassen worden sei, verstoße sowohl gegen Art. 215 Abs. 2 und 3 AEUV, auf den die Verordnung gestützt sei, als auch gegen Art. 40 EUV. |
9. |
Der Beschluss 2010/413 und die Verordnung Nr. 267/2012 seien unter Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung erlassen worden. |
(1) Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP (ABl. 2010, L 195, S. 39).
(2) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. 2012, L 88, S. 1).
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/20 |
Klage, eingereicht am 3. April 2013 — PP Nature-Balance Lizenz/Kommission
(Rechtssache T-189/13)
2013/C 164/36
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: PP Nature-Balance Lizenz GmbH (Hamburg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ambrosius)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission K(2013)369 endg. vom 21. Januar 2013 über die Zulassungen für Humanarzneimittel mit dem Wirkstoff „Tolperison“ gemäß Art. 31 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates für nichtig zu erklären; hilfweise, den Durchführungsbeschluss der Kommission K(2013) 369 endg. vom 21. Januar 2013 insoweit für nichtig zu erklären, als durch ihn die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, das Anwendungsgebiet „Schmerzhafte Muskelverspannungen, insbesondere als Folge von Erkrankungen der Wirbelsäule und der achsennahen Gelenke“ der Zulassungen für Tolperison in oraler Darreichungsform zu streichen und die Zulassungen entsprechend anzupassen; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 116 der Richtlinie 2001/83/EG (1) In diesem Zusammenhang wird unter anderem geltend gemacht, dass dem angefochtenen Beschluss eine fehlerhafte Bewertung des Kriteriums der fehlenden therapeutischen Wirksamkeit zugrunde liege. Darüber hinaus trägt die Klägerin vor, dass bei der Bewertung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses von Tolperison in oraler Darreichungsform falsche Kriterien angelegt worden seien. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 10a und Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG Die Klägerin macht an dieser Stelle geltend, dass der angefochtene Beschluss bei der Bewertung der Wirksamkeit, der Sicherheit sowie des Nutzen-Risiko-Verhältnisses die in Art. 10a sowie in Anhang I der Richtlinie 2001/83/EG enthaltenen Kriterien nicht berücksichtige. Auch insoweit beruhe der angefochtene Beschluss nach der Auffassung der Klägerin auf der Anwendung fehlerhafter Beurteilungsmaßstäbe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie gegen Art. 22a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG Die Klägerin trägt im Rahmen des dritten Klagegrundes vor, dass anstatt die betroffenen Zulassungen mit sofortiger Wirkung zu ändern, die Durchführung einer Wirksamkeitsstudie im Sinne von Art. 22a Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2001/83/EG als milderes Mittel hätte angeordnet werden sollen. Die Klägerin macht geltend, dass sich die Kommission mit dieser Möglichkeit nicht hinreichend auseinandergesetzt habe und dass diese Möglichkeit vom wissenschaftlichen Ausschuss für Humanarzneimittel der EMA aus Gründen abgelehnt worden sei, die rechtlich nicht tragfähig seien. |
(1) Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel (ABl. L 311, S. 67).
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/21 |
Klage, eingereicht am 12. April 2013 — Rubinum/Kommission
(Rechtssache T-201/13)
2013/C 164/37
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Rubinum, SA (Rubí, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bittner und P.-C. Scheel)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Durchführungsverordnung der Kommission (EU) Nr. 288/2013 für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend:
1. |
Verstoß gegen Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 (1) In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass die angefochtene Verordnung insbesondere auf Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1831/2003 gestützt sei und dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im vorliegenden Fall nicht erfüllt seien. Sie verweist insbesondere darauf, dass die angefochtene Verordnung nur auf Annahmen basiere und dass tatsächlich weder die Übertragung von Antibiotikaresistenzen noch die Produktion von Toxinen durch die betroffene Zubereitung konkret festgestellt worden seien. |
2. |
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1831/2003 An dieser Stelle trägt die Klägerin vor, dass die Kommission über ihren gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Verordnung Nr. 1831/2003 gestellten Antrag nach Art. 9 Abs. 1 derselben Verordnung hätte entscheiden müssen. |
3. |
Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1831/2003 Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass sie in mehreren Zulassungsverfahren angemessen und ausreichend nachgewiesen hätte, dass der von ihr hergestellte Futtermittelzusatzstoff gemäß Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1831/2003 keine schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt habe. Ferner hätten die Kommission und die EFSA diese Darlegungen nicht widerlegt. |
4. |
Verstoß gegen Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (2) An dieser Stelle macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass der angegriffenen Verordnung keine ordnungsgemäße und vollständige Risikoanalyse zu Grunde liege. |
5. |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 Die Klägerin trägt in diesem Zusammengang unter anderem vor, dass die Kommission die angegriffene Verordnung auch nicht mit dem Vorsorgeprinzip aus Art. 7 der Verordnung Nr. 178/2002 rechtfertigen könne. Ferner führt sie aus, dass die angefochtene Verordnung auch unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips gegen die Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 178/2002 verstoße. |
6. |
Verstoß gegen allgemeine Rechtsgrundsätze des Unionsrechts Die Klägerin rügt im gegebenen Zusammenhang die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Anspruchs auf ein faires Verfahren und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. |
7. |
Verstoß gegen Art. 19 der Verordnung Nr. 1831/2003 An dieser Stelle wird gerügt, dass die Kommission die in Art. 19 der Verordnung Nr. 1831/2003 vorgesehene Frist von zwei Monaten für die Überprüfung von Entscheidungen oder Unterlassungen von EFSA nicht eingehalten habe und dass sie über den Antrag der Klägerin auf Überprüfung einer Stellungnahme von EFSA erst nach Erlass der angefochtenen Verordnung entschieden habe. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268, S. 29).
(2) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31, S. 1).
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/22 |
Klage, eingereicht am 9. April 2013 — Portugal Telecom/Kommission
(Rechtssache T-208/13)
2013/C 164/38
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: Portugal Telecom SGPS, SA (Lissabon, Portugal) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte N. Mimoso Ruiz und R. Bordalo Junqueiro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss C(2013) 306 der Kommission für nichtig zu erklären und dieser die Kosten dieser Rechtssache und die der Klägerin entstandenen Kosten aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise, die gegen sie in Art. 2 des genannten Beschlusses verhängte Geldbuße herabzusetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
In dem angefochtenen Beschluss werde festgestellt, dass Portugal Telecom und Telefónica, S.A. dadurch gegen Art. 101 AEUV verstoßen hätten, dass sie in die Vereinbarung über den Erwerb eines von Portugal Telecom gehaltenen Pakets Aktien der Brasilcel NV durch die Telefónica, S.A. eine Klausel 9 aufgenommen hätten, die die Kommission als ein von dem betreffenden Geschäft unabhängiges Wettbewerbsverbot auslege.
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
2. |
Verletzung des Vertrags und des zu seiner Durchführung erlassenen Rechts
|
8.6.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/23 |
Klage, eingereicht am 16. April 2013 — Ferracci/Kommission
(Rechtssache T-219/13)
2013/C 164/39
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Pietro Ferracci (San Cesareo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Nucara und E. Gambaro)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage wird gegen den Beschluss C(2012) 9461 final der Kommission vom 19. Dezember 2012 erhoben, mit dem die Beihilfenan nichtgewerbliche, bestimmte Tätigkeiten durchführende Einrichtungen, die aufgrund der Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer (tassa comunale sugli immobili — ICI) gewährt werden, für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden, ohne jedoch deren Rückforderung anzuordnen, und mit dem ferner erklärt wird, dass die Vorzugsbehandlung, die der Kirche und bestimmten Sportvereinen gemäß Art. 149 des Einheitstextes über die Einkommensteuern (testo unico delle imposte sui redditi — TUIR) eingeräumt wird, und die Befreiung von der Gemeindesteuer auf Immobilien (imposta municipale propria — IMU), die bestimmten Einrichtungen, die spezifische Tätigkeiten durchführen, gewährt wird, keine staatliche Beihilfe darstellen.
Zur Stützung der Klage macht der Kläger vier Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung, unrichtige Anwendung und fehlerhafte Auslegung von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung und unrichtige Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung und unrichtige Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 296 AEUV
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8.6.2013 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 164/24 |
Klage, eingereicht am 15. April 2013 — B&S Europe/Kommission
(Rechtssache T-222/13)
2013/C 164/40
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Business and Strategies in Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Bihain)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären und dementsprechend den angefochtenen Rechtsakt für nichtig zu erklären; |
— |
die Europäische Kommission zu verurteilen, die Klägerin in die Shortlist der zur Beteiligung an den Ausschreibungen im Rahmen des Vertrags EuropeAid/132633/C/SER/multi, Los 7: Governance and home affairs (Regierungsführung und Inneres) aufzufordernden Bewerber aufzunehmen; |
— |
der Europäischen Kommission die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin die folgenden zwei Klagegründe geltend:
1. |
Verletzung der Begründungspflicht, des Grundsatzes der guten Verwaltung, insbesondere soweit dieser zur Kohärenz verpflichtet, des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens sowie des berechtigten Vertrauens der Klägerin und des Billigkeitsgrundsatzes dadurch, dass die Kommission in ihrem Schreiben vom 2. April 2013 zum ersten Mal nach der Entscheidung vom 15. Februar 2013 das von der Klägerin zur Erfüllung des Kriteriums der technischen Leistungsfähigkeit angeführte Projekt Nr. 25 abgelehnt habe, wodurch die Anzahl der als Referenzprojekte zu zählenden Projekte unter die erforderliche Mindestanzahl gesunken sei. |
2. |
Verstoß gegen Nr. 2.4.11.1.3 Unterabs. 2 des Handbuchs für Vergabeverfahren im Rahmen von EU-Außenmaßnahmen sowie der Klarstellung A 47 zur Auftragsbekanntmachung dadurch, dass die Kommission den Begriff der Referenzprojekte, die für den Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit des Bewerbers anerkennungsfähig sind, fehlerhaft ausgelegt habe. |
8.6.2013 |
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C 164/24 |
Beschluss des Gerichts vom 17. April 2013 — vwd Vereinigte Wirtschaftsdienste/Kommission
(Rechtssache T-353/08) (1)
2013/C 164/41
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 301 vom 22.11.2008.
8.6.2013 |
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C 164/25 |
Beschluss des Gerichts vom 19. April 2013 — Comunidad Autónoma de Galicia/Kommission
(Rechtssache T-520/10) (1)
2013/C 164/42
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Achten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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C 164/25 |
Beschluss des Gerichts vom 17. April 2013 — Grupo Bimbo/HABM (SANISSIMO)
(Rechtssache T-485/12) (1)
2013/C 164/43
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.