ISSN 1977-088X doi:10.3000/1977088X.C_2013.298.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
56. Jahrgang |
Informationsnummer |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2013/C 298/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2013/C 298/02 |
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2013/C 298/03 |
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2013/C 298/04 |
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2013/C 298/05 |
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2013/C 298/06 |
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2013/C 298/07 |
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Gericht |
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2013/C 298/08 |
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2013/C 298/09 |
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2013/C 298/10 |
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2013/C 298/11 |
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2013/C 298/12 |
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2013/C 298/13 |
Rechtssache T-348/13: Klage, eingereicht am 3. Juli 2013 — Kadhaf Al Dam/Rat und Kommission |
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2013/C 298/14 |
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2013/C 298/15 |
Rechtssache T-388/13: Klage, eingereicht am 22. Juli 2013 — Costa Crociere/HABM — Guerlain (SAMSARA) |
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2013/C 298/16 |
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2013/C 298/17 |
Rechtssache T-456/13: Klage, eingereicht am 21. August 2013 — Sea Handling/Kommission |
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2013/C 298/18 |
Rechtssache T-412/12: Beschluss des Gerichts vom 16. Juli 2013 — bpost/Kommission |
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2013/C 298/19 |
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2013/C 298/20 |
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2013/C 298/21 |
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DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/1 |
2013/C 298/01
Letzte Veröffentlichung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar in:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Dortmund (Deutschland) eingereicht am 26. Juni 2013 — Cartel Damage Claims Hydrogen Peroxide SA (CDC) gegen Evonik Degussa GmbH, Akzo Nobel NV, Solvay SA, Kemira Oyj, Arkema France, FMC Foret, SA, Chemoxal SA, Edison SpA
(Rechtssache C-352/13)
2013/C 298/02
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Dortmund
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Cartel Damage Claims Hydrogen Peroxide SA (CDC)
Beklagte: Evonik Degussa GmbH, Akzo Nobel NV, Solvay SA, Kemira Oyj, Arkema France, FMC Foret, SA, Chemoxal SA, Edison SpA
Vorlagefragen
1. |
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2. |
Ist Art. 5 Nr. 3 der Verordnung (EG) 44/2001 so auszulegen, dass bei einer Klage, mit der von in verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ansässigen Beklagten Auskunft und Schadensersatz verlangt wird wegen eines von der Europäischen Kommission festgestellten, in mehreren Mitgliedsstaaten unter unterschiedlicher örtlicher und zeitlicher Beteiligung der Beklagten begangenen einheitlichen und fortgesetzten Verstoßes gegen Art. 81 EG/Art. 101 AEUV, Art. 53 EWRA, das schädigende Ereignis in Bezug auf jeden Beklagten und auf alle geltend gemachten Schäden oder einen Gesamtschaden in denjenigen Mitgliedstaaten eingetreten ist, in denen Kartellvereinbarungen getroffen und umgesetzt wurden? |
3. |
Lässt bei auf Schadensersatz wegen einer Zuwiderhandlung gegen das Kartellverbot des Art. 81 EG/Art. 101 AEUV, 53 EWRA gerichteten Klagen das unionsrechtliche Gebot effektiver Durchsetzung des Kartellverbotes es zu, in Lieferverträgen enthaltene Schieds- und Gerichtsstandsklauseln zu berücksichtigen, wenn dies zur Derogation eines nach Art. 5 Nr. 3 und/oder Art. 6 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 international zuständigen Gerichts gegenüber allen Beklagten und/oder für alle oder einen Teil der geltend gemachten Ansprüche führt? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. L 12, S. 1.
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 16. Juli 2013 — Vasiliki Balazs/Casa Județeană de Pensii Cluj
(Rechtssache C-401/13)
2013/C 298/03
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vasiliki Balazs
Beklagte: Casa Județeană de Pensii Cluj
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass ein bilaterales Abkommen in seinen Anwendungsbereich fällt, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die genannte Verordnung Geltung erlangte, zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen wurde und in dem diese Mitgliedstaaten die Beendigung der Verpflichtung aus den von dem einen Staat den Angehörigen des anderen Staates, die im Hoheitsgebiet des ersten Staates den Status von politischen Flüchtlingen besaßen und in den zweiten Staat repatriiert wurden, geschuldeten Sozialversicherungsansprüchen vereinbart haben, im Gegenzug gegen die Zahlung eines Pauschalbetrags für die Zahlung der Renten und zur Deckung des Zeitraums, für den im ersten Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/3 |
Rechtsmittel der Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 20. Februar 2013 in der Rechtssache T-378/11, Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 19. Juli 2013
(Rechtssache C-412/13 P)
2013/C 298/04
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Franz Wilhelm Langguth Erben GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: R. Kunze und G. Würtenberger, Rechtsanwälte)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
das Urteil des Gerichts vom 20. Februar 2013, mit dem die Klage gegen die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes vom 10. Mai 2011 (Sache R-1598/2010-4) über die Inanspruchnahme des Zeitrangs älterer Marken zurückgewiesen wurde, aufzuheben;
der Beklagten und Rechtsmittelgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen das Urteil des Gerichts, mit dem dieses die Klage der Rechtsmittelführerin auf Aufhebung der Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamtes für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) vom 10. Mai 2011 über die Inanspruchnahme des Zeitrangs älterer Marken im Rahmen der Anmeldung des Bildzeichens MEDINET als Gemeinschaftsmarke, abgewiesen hatte.
Das Gericht habe gegen Artikel 34 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMVO) (1) verstoßen, indem es geurteilt habe, dass diese Bestimmung eng auszulegen sei und somit nicht die Möglichkeit vorsehe den Zeitrang eines Teils einer älteren nationalen Marke in Anspruch zu nehmen. Des Weiteren habe es seine Begründungspflicht nach Artikel 75 GMVO verletzt, indem es seine Entscheidung auf Grund unvollständiger tatsächlicher und rechtlicher Erwägungen getroffen habe. Zuletzt stelle die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung einen Verstoß gegen Artikel 77 GMVO dar.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S.1.
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/3 |
Rechtsmittel der Reber Holding GmbH & Co. KG gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 16. Mai 2013 in der Rechtssache T-530/10, Reber Holding GmbH & Co. KG gegen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), eingelegt am 22. Juli 2013
(Rechtssache C-414/13 P)
2013/C 298/05
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Reber Holding GmbH & Co. KG (Prozessbevollmächtigte: O. Spuhler, M. Geitz, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle), Anna Klusmeier
Anträge der Rechtsmittelführerin
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
I. |
das Urteil des Gerichts vom 16. Mai 2013 in der Rechtssache T-530/10 aufzuheben und die Entscheidung der 4. Beschwerdekammer der Rechtsmittelgegnerin vom 14. September 2010 in der Beschwerdesache R 363/2008-4 für nichtig zu erklären; |
II. |
hilfsweise, das in Ziffer I. bezeichnete Urteil aufzuheben und die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
III. |
Die Kosten des Verfahrens der Rechtsmittelgegnerin aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Mit dem Rechtsmittel erhebt die Rechtsmittelführerin die Rüge des Verstoßes gegen materielles Gemeinschaftsrecht i.V.m. einer unvollständigen Prüfung und Würdigung der Tatsachengrundlagen. Das Gericht habe die ihm vorliegenden Tatsachengrundlagen nur unvollständig gewürdigt. Dies stelle einen Rechtsfehler dar (Urteil des EuGH vom 24. Juni 2010, C-51/09 P, Becker/Harman International Industries (1)). Dieser könne vor dem Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels geltend gemacht werden (vgl. Urteil des EuGH vom 16. Juni 2010, C-317/10 P, Union Investment Privatfonds/UniCredito Italiano (2)).
Das Gericht gehe in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass die vorgelegte eidesstattliche Versicherung keine Bezugnahme auf die weiteren vorgelegten Beweismittel enthalte. Diese Feststellung sei unzutreffend. Aus der eidesstattlichen Versicherung ergebe sich eindeutig, dass dort auf die weiteren beigefügten Beweismittel Bezug genommen werde. Somit habe das Gericht die vorgelegte eidesstattliche Versicherung nicht vollständig geprüft und gewürdigt. Hierbei handele es sich daher um einen Rechtsfehler des angefochtenen Urteils, der im Rechtsmittelverfahren geltend gemacht werden könne.
Hätte das Gericht die ihm vorliegenden Beweismittel vollständig geprüft und gewürdigt, so hätte es die rechtserhaltende Benutzung der beiden Widerspruchsmarken gemäß Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 3 der Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) (3) bejahen müssen. Folglich verstoße das angefochtene Urteil auch gegen Artikel 42 Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Absatz 3 GMV.
Darüber hinaus verstoße das angefochtene Urteil auch gegen Artikel 15 Absatz 1 und Absatz 2 lit. a) GMV. Das Gericht gehe nämlich rechtsfehlerhaft davon aus, dass die Widerspruchsmarke Nr. 1 151 678„W. Amadeus Mozart“ von der Rechtsmittelführerin nicht markenmäßig benutzt werde.
(1) Slg. I — 5805
(2) Slg. 2011, I — 5471
(3) Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates vom 20. Dezember 1993 über die Gemeinschaftsmarke; ABl. 1994, L 11, S 1.
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Cluj (Rumänien), eingereicht am 31. Juli 2013 — Casa Județeană de Pensii Cluj/Attila Balazs
(Rechtssache C-432/13)
2013/C 298/06
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Casa Județeană de Pensii Cluj
Rechtsmittelgegner: Attila Balazs
Vorlagefrage
Ist Art. 7 Abs. 2 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (1) dahin auszulegen, dass ein bilaterales Abkommen in seinen Anwendungsbereich fällt, das vor dem Zeitpunkt, zu dem die genannte Verordnung Geltung erlangte, zwischen zwei Mitgliedstaaten geschlossen wurde und in dem diese Mitgliedstaaten die Beendigung der Verpflichtung aus den von dem einen Staat den Angehörigen des anderen Staates, die im Hoheitsgebiet des ersten Staates den Status von politischen Flüchtlingen besaßen und in den zweiten Staat repatriiert wurden, geschuldeten Sozialversicherungsansprüchen vereinbart haben, im Gegenzug gegen die Zahlung eines Pauschalbetrags für die Zahlung der Renten und zur Deckung des Zeitraums, für den im ersten Mitgliedstaat Sozialversicherungsbeiträge geleistet wurden?
(1) Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. L 149, S. 2).
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 2. August 2013 — E./B.
(Rechtssache C-436/13)
2013/C 298/07
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal (England & Wales) (Civil Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: E.
Rechtsmittelgegnerin: B.
Vorlagefragen
1. |
Wenn nach Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003 (1) die Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, vereinbart wurde, gilt diese Zuständigkeitsvereinbarung nur, bis in diesem Verfahren eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder gilt sie auch, nachdem eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist? |
2. |
Gestattet Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 den Gerichten eines Mitgliedstaats, die Zuständigkeit zu übertragen (Verweisung), wenn kein das Kind betreffendes Verfahren anhängig ist? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338, S. 1).
Gericht
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/6 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 — Iran Liquefied Natural Gas/Rat
(Rechtssache T-5/13 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen gegen Iran - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Verbot der Erfüllung laufender Handelsverträge - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Offensichtliche Unzulässigkeit der Einrede der Rechtswidrigkeit, auf die sich der Antrag stützt - Unzulässigkeit des Antrags)
2013/C 298/08
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Antragstellerin: Iran Liquefied Natural Gas Co. (Teheran, Iran) (Prozessbevollmächtigte: J. Grayston, Solicitor, sowie Rechtsanwälte G. Pandey, P. Gjørtler und D. Rovetta)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bishop und A. De Elera)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs des Beschlusses 2012/635/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 58) und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2012 des Rates vom 15. Oktober 2012 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (ABl. L 282, S. 16), soweit mit diesen Rechtsakten der Name der Antragstellerin in die Liste der Personen und Einrichtungen aufgenommen worden ist, die Gegenstand der restriktiven Maßnahmen sind, sowie von Art. 1 Nr. 5 der Verordnung (EU) Nr. 1263/2012 des Rates vom 21. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung Nr. 267/2012 (ABl. L 356, S. 34), soweit dieser Rechtsakt die Erfüllung von Verträgen, die die Antragstellerin mit Vertragspartnern in der Europäischen Union geschlossen hat, unmöglich macht
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/6 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2013 — Exakt Advanced Technologies/HABM — Exakt Precision Tools (EXAKT)
(Rechtssache T-37/13) (1)
(Gemeinschaftsmarke - Antrag auf Nichtigerklärung - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache)
2013/C 298/09
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Exakt Advanced Technologies GmbH (Norderstedt, Deutschland) (Bevollmächtigter: Rechtsanwalt A. von Bismarck)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Bevollmächtigter: G. Schneider)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM: Exakt Precision Tools Ltd (Aberdeen, Vereinigtes Königreich)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 29. Oktober 2012 (Sache R 1764/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Exakt Advanced Technologies GmbH und der Exakt Tools Ltd
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten. |
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/6 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Juli 2013 — ClientEarth und Stichting BirdLife Europe/Kommission
(Rechtssache T-56/13) (1)
(Zugang zu Dokumenten der Organe - Im Besitz der Kommission befindliches Dokument über die Energiepolitik der Europäischen Union - Stillschweigende Zugangsverweigerung - Nach Klageerhebung erlassene ausdrückliche Entscheidung - Erledigung der Hauptsache)
2013/C 298/10
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) und Stichting BirdLife (Zeist, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt O. Brouwer)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Clotuche-Duvieusart)
Gegenstand
Nichtigerklärung der stillschweigenden Entscheidung der Kommission, den Klägerinnen den Zugang zu einem Dokument über die Energiepolitik der Europäischen Union zu verweigern
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die ClientEarth und Stichting BirdLife Europe entstanden sind. |
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/7 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 29. August 2013 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-366/13 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Staatliche Beihilfen - Beihilfen an Gesellschaften, die mit einer Gemeinwohldienstleistung betraut wurden, die in der Gewährleistung der Seeverbindung zwischen Korsika und Marseille besteht - Ausgleichszahlungen für einen Zusatzdienst zum Grunddienst, der die touristische Hauptsaison abdecken soll - Entscheidung, die diese Ausgleichszahlungen als mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen einstuft und ihre Rückforderung von den Begünstigten anordnet - Antrag auf Aussetzung des Vollzugs - Fehlende Dringlichkeit)
2013/C 298/11
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, N. Rouam, G. de Bergues und D. Colas)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Afonso und B. Stromsky)
Gegenstand
Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Entscheidung C (2013) 1926 final der Kommission vom 2. Mai 2013 betreffend die staatliche Beihilfe SA.22843 (2012/C) (ex 2012/NN), die Frankreich der Société Nationale Corse Méditerranée und der Compagnie Méridionale de Navigation gewährt hat
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/7 |
Klage, eingereicht am 18. Juni 2013 — Kommission/Thales développement et coopération
(Rechtssache T-326/13)
2013/C 298/12
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Lyal und B. Conte im Beistand von Rechtsanwalt N. Coutrelis)
Beklagte: Thales développement et coopération SAS (Vélizy-Villacoublay, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Firma Thales zu verurteilen, der Europäischen Kommission sämtliche im Rahmen der Verträge NEMECEL und DREAMCAR erhaltene Beträge, d. h. für den Vertrag NEMECEL 700 335,66 Euro zuzüglich fälliger Zinsen und für den Vertrag DREAMCAR 812 821,43 Euro zuzüglich fälliger Zinsen, zurückzuzahlen; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Aufgrund einer Untersuchung des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF) beantragt die Kommission mit ihrer auf Art. 272 AEUV gestützten Klage, die Beklagte zu verurteilen, ihr sämtliche Beträge zurückzuzahlen, die ihre ehemalige Tochtergesellschaft SRTI (SRTI System, Industrial Process Department), die sodann SODETEG (Société d’Études Techniques et d’Entreprises Générales SA) und schließlich THALESEC (Thales Engineering and Consulting) hieß, im Rahmen zweier Forschungsverträge, „NEMECEL“ und „DREAMCAR“, erhalten hatte.
Die Kommission macht geltend, die fraglichen Beträge seien zu Unrecht aufgrund schwerwiegender finanzieller Unregelmäßigkeiten, Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und von Verstößen gegen wesentliche Rechtsvorschriften bezogen worden seien. Insbesondere habe die Tochtergesellschaft der Beklagten überhöhte Kosten angegeben, indem sie nicht geleistete Arbeitsstunden in Rechnung gestellt habe.
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/8 |
Klage, eingereicht am 3. Juli 2013 — Kadhaf Al Dam/Rat und Kommission
(Rechtssache T-348/13)
2013/C 298/13
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Ahmed Mohammed Kadhaf Al Dam (Kairo, Ägypten) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. de Charette)
Beklagte: Europäische Kommission und Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt:
— |
den Beschluss 2013/182 vom 22. April 2013 zur Änderung des Beschlusses 2011/137/GASP vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, soweit der Name des Klägers nicht aus Anhang II und Anhang IV des Beschlusses 2011/137/GASP gestrichen wurde, |
— |
den Beschluss 2011/137/GASP vom 28. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, soweit seine Anhänge II und IV den Namen des Klägers enthalten, |
— |
die Verordnung des Rates der Europäischen Union 204/2011 vom 2. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libyen, soweit ihr Anhang III den Namen des Klägers enthält, |
für auf ihn unanwendbar zu erklären;
— |
den Rat und die Kommission zum Schadensersatz in Höhe eines symbolischen Euro zu verurteilen; |
— |
dem Rat und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster, aus vier Teilen bestehender Klagegrund: Verletzung von Grundrechten
|
2. |
Zweiter, aus zwei Teilen bestehender Klagegrund: Verletzung des Eigentumsrechts
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12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 4. Juli 2013 von Giorgio Lebedef gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-56/11, Lebedef/Kommission
(Rechtssache T-356/13 P)
2013/C 298/14
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Giorgio Lebedef (Senningerberg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Frabetti)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. April 2013 in der Rechtssache F-56/11, Lebedef/Kommission, betreffend die Klage auf Aufhebung der Disziplinarentscheidung vom 6. Juli 2010, mit der gegen ihn die Strafe der Einstufung in eine um zwei Stufen niedrigere Besoldungsgruppe derselben Funktionsgruppe verhängt wurde, aufzuheben; |
— |
seinen erstinstanzlich gestellten Anträgen stattzugeben; |
— |
hilfsweise, die Sache an das Gericht für den öffentlichen Dienst zurückzuverweisen; |
— |
über die Kosten zu entscheiden und sie der Europäischen Kommission aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer mehrere Rechtsmittelgründe geltend, die sich auf die Randnrn. 35, 36, 44, 45, 56, 57, 69, 70, 71, 77, 78, 86, 95 und 96 des angefochtenen Urteils beziehen und auf eine Verletzung der Verteidigungsrechte und einen Verstoß gegen das Willkürverbot gestützt werden, da das Gericht für den öffentlichen Dienst die Tatsachen verfälscht und fehlerhaft ausgelegt habe sowie die Klageschrift und die angefochtene Entscheidung falsch verstanden und ausgelegt habe.
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/9 |
Klage, eingereicht am 22. Juli 2013 — Costa Crociere/HABM — Guerlain (SAMSARA)
(Rechtssache T-388/13)
2013/C 298/15
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Costa Crociere SpA (Genua, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Vanzetti, S. Bergia und G. Sironi)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Guerlain SA (Levallois-Perret, Frankreich)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer vom 13. Mai 2013 in der Sache R 2049/2011-4 aufzuheben; |
— |
den anderen Verfahrensbeteiligten die Kosten der Klägerin für das Verfahren vor dem HABM sowie für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Anmelderin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Betroffene Gemeinschaftsmarke: Wortmarke „SAMSARA“ für Dienstleistungen der Klasse 44 — Gemeinschaftsmarkenanmeldung Nr. 8 979 122.
Inhaberin des im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenen Marken- oder Zeichenrechts: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Im Widerspruchsverfahren entgegengehaltenes Marken- oder Zeichenrecht: Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Wortmarke „SAMSARA“ (Nr. 497 966) für Waren der Klasse 3.
Entscheidung der Widerspruchsabteilung: Dem Widerspruch wurde in vollem Umfang stattgegeben.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (1).
(1) ABl. L 78, S. 1.
12.10.2013 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 298/9 |
Klage, eingereicht am 5. August 2013 — L'Oréal/HABM — Cosmetica Cabinas (AINHOA)
(Rechtssache T-400/13)
2013/C 298/16
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: L’Oréal (Paris, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen H. Granado Carpenter und M. L. Polo Carreño)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Cosmetica Cabinas, SL (El Masnou, Spanien)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer vom 6. Juni 2013 in der Sache R 1643/2012-1 aufzuheben, |
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der Klägerin die Kosten des Verfahrens zu ersetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Eingetragene Gemeinschaftsmarke, deren Nichtigerklärung beantragt wurde: Bildmarke mit dem Wortbestandteil „NOA“ für Waren der Klasse 3 — eingetragene Gemeinschaftsmarke Nr. 2 652 170.
Inhaberin der Gemeinschaftsmarke: Klägerin.
Antragstellerin im Nichtigkeitsverfahren: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Begründung des Antrags auf Nichtigerklärung: Die Klägerin stützte sich auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 5 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Gemeinschaftsmarkenverordnung.
Entscheidung der Nichtigkeitsabteilung: Zurückweisung des Antrags auf Nichtigerklärung.
Entscheidung der Beschwerdekammer: Zurückweisung der Beschwerde.
Klagegründe: Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und/oder Art. 8 Abs. 5 in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (1).
(1) ABl. L 78, S. 1.
12.10.2013 |
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C 298/10 |
Klage, eingereicht am 21. August 2013 — Sea Handling/Kommission
(Rechtssache T-456/13)
2013/C 298/17
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Sea Handling SpA (Somma Lombardo, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Nascimbene und M. Merola)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung für nichtig zu erklären, mit der die Kommission der Sea Handling S.p.A. den Zugang zu den im Antrag vom 27. Februar 2013 angeführten Dokumenten verweigert hat; |
— |
der Kommission aufzugeben, die beantragten Dokumente vorzulegen; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen die Entscheidung der Kommission, der Klägerin den Zugang zu Dokumenten im Besitz der Kommission zu verweigern, die das Verwaltungsverfahren zum Erlass der Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2012 in Bezug auf die von der SEA S.p.A. zugunsten der SEA Handling durchgeführten Kapitalzufuhren betreffen (Verfahren SA.21420 — Italien/SEA Handling).
Zur Stützung ihrer Klage macht die Klägerin fünf Klagegründe geltend:
1. |
Erster Klagegrund: Verletzung gegen Verfahrensvorschriften
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001
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3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1049/2001
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4. |
Vierter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit
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5. |
Fünfter Klagegrund: Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und 3 der Verordnung Nr. 1049/2001 und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, auch in Bezug auf Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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C 298/11 |
Beschluss des Gerichts vom 16. Juli 2013 — bpost/Kommission
(Rechtssache T-412/12) (1)
2013/C 298/18
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Sechsten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
(1) ABl. C 343 vom 10.11.2012.
12.10.2013 |
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C 298/11 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Juli 2013 — Sun Capital Partners/HABM — Sun Capital Partners (SUN CAPITAL)
(Rechtssache T-164/13) (1)
2013/C 298/19
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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C 298/11 |
Beschluss des Gerichts vom 14. August 2013 — Nordex Holding/HABM — Fontana Food (Taverna MEDITERRANEAN WHITE CHEESE)
(Rechtssache T-301/13) (1)
2013/C 298/20
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
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C 298/11 |
Beschluss des Gerichts vom 14. August 2013 — Nordex Holding/HABM — Fontana Food (Taverna)
(Rechtssache T-302/13) (1)
2013/C 298/21
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.