ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
58. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2015/C 228/01 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2015/C 228/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/2 |
Klage, eingereicht am 19. Januar 2015 — Europäische Kommission/Königreich der Niederlande
(Rechtssache C-22/15)
(2015/C 228/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Lozano Palacios und G. Wils)
Beklagter: Königreich der Niederlande
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG (1) vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (Mehrwertsteuerrichtlinie) verstoßen hat, indem es die Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge an Mitglieder von Wassersportvereinigungen, die für ihre Dienstleistungen nicht auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis bei ihnen tätig sind, zurückgreifen, und Boots- oder Freizeitaktivitäten, die mit Sport und Körperertüchtigung nicht gleichzustellen sind, von der Mehrwertsteuer befreit hat; |
— |
festzustellen, dass das Königreich der Niederlande dadurch gegen seine Verpflichtungen aus den Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 2006/112/EG verstoßen hat, dass es die Befreiung der Vermietung von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge auf Wassersportvereinigungen beschränkt hat, die für ihre Dienstleistungen nicht auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis bei ihnen tätig sind, zurückgreifen, wenn diese Vermietung an Mitglieder erfolgt, die Sport ausüben und die Vermietung in engem Zusammenhang mit der Ausübung dieses Sports steht und dafür unentbehrlich ist; |
— |
dem Königreich der Niederlande die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
1. |
Die Richtlinie 2006/112/EG verpflichtet die Mitgliedstaaten dazu, bestimmte, in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehende Dienstleistungen, die Einrichtungen ohne Gewinnstreben an Personen erbringen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben, von der Mehrwertsteuer zu befreien. |
2. |
Art. 11 Abs. 1 Buchst. e der niederländischen Wet Omzetbelasting 1968 (Umsatzsteuergesetz 1968) befreit die von Sportvereinigungen ihren Mitgliedern gegenüber erbrachten Dienstleistungen von der Mehrwertsteuer, mit Ausnahme von Dienstleistungen von Wassersportorganisationen, die für ihre Dienstleistungen auf eine oder mehrere Personen, die in einem Dienstverhältnis für diese Organisation tätig sind, zurückgreifen, sofern diese Dienstleistungen in der Verrichtung von Tätigkeiten in Bezug auf Fahrzeuge oder im Zurverfügungstellen von Liege- und Unterstellplätzen für Fahrzeuge mit Hilfe dieser Personen bestehen. |
3. |
Diese niederländische Steuerbefreiung ist nach Ansicht der Kommission zugleich zu weit und zu eng. |
4. |
Ersten rügt die Kommission, dass die Befreiung nicht auf die Vermietung an Mitglieder der Vereinigung ohne Gewinnstreben, die Sport ausübten, beschränkt sei, sondern sich auch auf die Vermietung an Mitglieder der Vereinigung erstrecke, die bloß zu Erholungszwecken oder sogar vor Ort, ohne den Anlegeplatz zu verlassen, von dem auf dem gemieteten Liege- oder Unterstellplatz untergebrachten Fahrzeug Gebrauch machten. Insoweit verstoße die Befreiung gegen die Art. 2 Abs. 1, 24 Abs. 1 und 133 der Mehrwertsteuerrichtlinie. |
5. |
Zweitens rügt die Kommission, dass die betreffenden Vereinigungen, um in den Genuss der Befreiung zu kommen, kein Personal beschäftigen dürften. Dadurch fügten die Niederlande eine Bedingung hinzu, die weiter gehe als es nach Art. 133 (in Verbindung mit Art. 132 Abs. 1 Buchst. m) der Mehrwertsteuerrichtlinie zulässig sei. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/3 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 1 de Granada (Spanien), eingereicht am 1. April 2015 — Francisco Gutiérrez Naranjo/BBK Bank Cajasur, S.A.U.
(Rechtssache C-154/15)
(2015/C 228/03)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil de Granada
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Francisco Gutiérrez Naranjo
Beklagte: BBK Bank Cajasur, S.A.U.
Vorlagefragen
1. |
Ist die Auslegung von „Unverbindlichkeit“ im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG (1) in diesen Fällen mit einer Auslegung vereinbar, wonach die Nichtigerklärung der Klausel ihre Wirkungen dennoch bis zur Nichtigerklärung entfaltet und deshalb so zu verstehen ist, dass die Wirkungen, die sie erzeugt hat, als sie wirksam war, auch wenn sie für nichtig erklärt wird, nicht aufgehoben oder unwirksam werden? |
2. |
Ist das Ende der Verwendung, das für eine bestimmte Klausel (nach Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1) im Rahmen einer Individualklage eines Verbrauchers angeordnet werden kann, wenn sie für nichtig erklärt wird, mit einer Beschränkung der Wirkungen der Nichtigkeit vereinbar? Ist es (für die Gerichte) möglich, die Pflicht des Gewerbetreibenden zur Rückerstattung der Beträge, die der Verbraucher gemäß der Klausel, die später wegen fehlender Information und/oder Transparenz für von Anfang an nichtig erklärt wird, gezahlt hat, zu beschränken? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. L 95, S. 29).
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Benelux Gerichtshof (Belgien), eingereicht am 13. April 2015 — Montis Design BV/Goossens Meubelen BV
(Rechtssache C-169/15)
(2015/C 228/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Benelux Gerechtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Montis Design BV
Beklagte: Goossens Meubelen BV
Vorlagefragen
1. |
Gilt die in Art. 10 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 der Schutzdauerrichtlinie (1) genannte Schutzdauer für Urheberrechte, die ursprünglich nach den nationalen Rechtsvorschriften im Bereich des Urheberrechts geschützt waren, aber vor dem 1. Juli 1995 wegen Nichterfüllung bzw. nicht rechtzeitiger Erfüllung eines Formerfordernisses, konkret der Nichtabgabe bzw. nicht rechtzeitigen Abgabe einer Aufrechterhaltungserklärung im Sinne von Art. 21 Abs. 3 (alt) BTMW, erloschen sind? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird: Ist die Schutzdauerrichtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegensteht, die dazu führt, dass ein vor dem 1. Juli 1995 wegen Nichterfüllung eines Formerfordernisses erloschenes Urheberrecht an einem Werk der angewandten Kunst als endgültig erloschen gilt? |
3. |
Falls Frage 2 bejaht wird: Sofern das betreffende Urheberrecht nach den nationalen Rechtsvorschriften so anzusehen ist, dass es zu irgendeinem Zeitpunkt wieder auflebt oder neu entstanden ist: Ab welchem Zeitpunkt ist dies der Fall? |
(1) Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (ABl. L 290, S. 9), jetzt Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (kodifizierte Fassung) (ABl. L 372, S. 12).
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 21. April 2015 — Daimler AG/Együd Garage Gépjárműjavító és Értékesítő Kft.
(Rechtssache C-179/15)
(2015/C 228/05)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Daimler AG
Beklagte: Együd Garage Gépjárműjavító és Értékesítő Kft.
Vorlagefrage
Ist Art. 5 Abs. 1 Buchst. b der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (1) zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken dahin auszulegen, dass der Inhaber einer Marke berechtigt ist, gegen einen Dritten, der in einer Anzeige im Internet genannt wird, in der ein mit der Marke verwechselbares Zeichen vorkommt und die sich auf eine mit den Waren oder Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, identische Dienstleistung dieses Dritten bezieht, so dass beim Publikum der falsche Eindruck entstehen kann, dass eine offizielle Geschäftsverbindung zwischen dem Unternehmen des Dritten und dem Markeninhaber besteht, auch dann vorzugehen, wenn die Anzeige weder von der darin genannten Person noch für deren Rechnung ins Internet gestellt wurde oder wenn diese Anzeige im Internet abrufbar bleibt, obwohl die darin genannte Person in der bei vernünftiger Betrachtung zu erwartenden Weise ihre Löschung zu erreichen versuchte, ohne dass dies gelang?
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato (Italien), eingereicht am 24. April 2015 — Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico (IRCCS) — Fondazione Santa Lucia/Cassa conguaglio per il settore elettrico u. a.
(Rechtssache C-189/15)
(2015/C 228/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Istituto di Ricovero e Cura a Carattere Scientifico (IRCCS) — Fondazione Santa Lucia
Rechtsmittelgegner: Cassa conguaglio per il settore elettrico, Ministero dello Sviluppo economico, Ministero dell'Economia e delle Finanze, Autorità per l'energia elettrica e il gas
Vorlagefragen
1. |
Fällt eine nationale Regelung (wie die im Ausgangsverfahren relevante), die zum einen eine Definition des Begriffs „energieintensiver Betrieb“ enthält, die mit der Definition in der Richtlinie 2003/96/EG (1) im Einklang steht, und zum anderen dieser Art von Betrieben Anreize in Form von Zahlungen zur Deckung der allgemeinen Kosten des Stromsystems (und nicht Anreize im Zusammenhang mit der Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom als solchen) vorbehält, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie? |
Falls ja:
2. |
Stehen das Unionsrecht und insbesondere die Art. 11 und 17 der Richtlinie 2003/96/EG gesetzlichen und administrativen Regelungen (wie den im vorliegenden Beschluss beschriebenen Regelungen des italienischen Rechts) entgegen, die zum einen die Einführung eines Systems von Vergünstigungen im Zusammenhang mit dem Verbrauch von Energieerzeugnissen (Strom) durch „energieintensive“ Betriebe im Sinne des genannten Art. 17 vorsehen und zum anderen die Möglichkeit, in den Genuss dieser Vergünstigungen zu gelangen, energieintensiven Betrieben vorbehalten, die im verarbeitenden Gewerbe tätig sind, und in anderen produzierenden Gewerben tätige Betriebe davon ausschließen? |
(1) Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (ABl. L 283, S. 51).
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des First-tier Tribunal (Tax Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 29. April 2015 — Invamed Group Ltd, Invacare UK Ltd, Days Healthcare Ltd, Electric Mobility Euro Ltd, Medicare Technology Ltd, Sunrise Medical Ltd/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
(Rechtssache C-198/15)
(2015/C 228/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
First-tier Tribunal (Tax Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Invamed Group Ltd, Invacare UK Ltd, Days Healthcare Ltd, Electric Mobility Euro Ltd, Medicare Technology Ltd, Sunrise Medical Ltd
Beklagte: Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Vorlagefragen
Das First-tier Tribunal ersucht um eine Vorabentscheidung zu der Position 8713 des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (1) des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission geänderten Fassung (im Folgenden: KN).
1. |
Haben die Worte „für Behinderte“ die Bedeutung von „nur“ für Behinderte? |
2. |
Welche Bedeutung hat das Wort „Behinderte“? Insbesondere:
|
3. |
Bewirken die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur vom 4. Januar 2005 (ABl. 2005, C 1, S. 3) (2) dadurch, dass sie Elektromobile, die mit separaten Lenksäulen ausgestattet sind, ausschließen, eine Änderung der Bedeutung der Position 8713? |
4. |
Ist die Möglichkeit der Verwendung eines Fahrzeugs durch eine Person ohne Behinderung für die Einstufung in die zolltarifliche Nomenklatur beachtlich, wenn davon ausgegangen werden kann, dass das Fahrzeug spezielle Merkmale aufweist, die die Folgen einer Behinderung mildern? |
5. |
Wenn die Eignung zur Verwendung durch nicht behinderte Personen ein relevanter Gesichtspunkt ist, inwieweit sind dann auch die Nachteile einer solchen Verwendung als relevanter Gesichtspunkt für die Frage anzusehen, ob eine solche Eignung gegeben ist? |
(1) ABl. L 301, S. 1.
(2) Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur der Europäischen Union (ABl. C 137, S. 1).
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Augstākā tiesa (Lettland), eingereicht am 4. Mai 2015 — xx/xx
(Rechtssache C-204/15)
(2015/C 228/08)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Augstākā tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationskläger: Valsts ieņēmumu dienests
Andere Partei des Verfahrens: SIA Latspas
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 29 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (1) dahin auszulegen, dass die dort vorgesehene Methode auch dann anzuwenden ist, wenn die Waren eingeführt und im Zollgebiet der Gemeinschaft in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, weil sie während des Versandverfahrens der zollamtlichen Überwachung entzogen wurden, wobei sie Einfuhrabgaben unterliegen und nicht zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft, sondern zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft verkauft wurden? |
2. |
Ist der Ausdruck „in der Reihenfolge“ in Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in Verbindung mit dem in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Recht auf eine gute Verwaltung und in Verbindung mit dem Grundsatz der Begründung von Verwaltungsakten dahin auszulegen, dass die Zollverwaltung verpflichtet ist, in jedem Verwaltungsakt darzulegen, weshalb unter den konkreten Umständen nicht die in Art. 29 und 30 geregelten Methoden zur Ermittlung des Zollwerts der Waren herangezogen werden können, bevor sie zu dem Schluss gelangen kann, dass die in Art. 31 vorgesehene Methode anzuwenden ist? |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/7 |
Klage, eingereicht am 12. Mai 2015 — Europäische Kommission/Bundesrepublik Deutschland
(Rechtssache C-220/15)
(2015/C 228/09)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Kukovec, A. C. Becker, Bevollmächtigte)
Beklagte: Bundesrepublik Deutschland
Anträge
Die Europäische Kommission stellt die folgenden Anträge:
— |
Die Bundesrepublik Deutschland hat ihre Verpflichtungen aus Artikel 6, Absatz 1 der Richtlinie 2007/23/EG (1) verletzt, indem sie in der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) über die Anforderungen der Richtlinie hinaus vorgeschrieben hat, dass, ungeachtet einer zuvor erfolgten Konformitätsbewertung pyrotechnischer Gegenstände, vor ihrem Inverkehrbringen das Verfahren nach § 6, Absatz 4, 1. SprengV zu durchlaufen ist, und dass die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung gemäß § 6, Absatz 4, Satz 5 1. SprengV befugt ist, Anleitungen aller pyrotechnischer Gegenstände zu prüfen und gegebenenfalls zu ändern. |
— |
Die Bundesrepublik Deutschland trägt die Kosten des Verfahrens. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage betreffe die Frage, inwiefern die Mitgliedstaaten den Herstellern und Importeuren pyrotechnischer Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG auch für solche Produkte, die ausweislich einer Markierung mit dem CE-Kennzeichen mit den wesentlichen Anforderungen der Richtlinie übereinstimmen, zusätzliche nationale Anforderungen für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände auferlegen können. Dabei stellen die von der Kommission gerügten Regelungen keine inhaltlichen Anforderungen für diese Produkte auf, sondern sehen lediglich ein ergänzendes Verfahren vor, das dem Marktzugang im Hoheitsgebiet der Beklagten vorgeschaltet sei.
Ungeachtet eines Konformitätsnachweises verlange die Beklagte nämlich, dass alle pyrotechnischen Gegenstände im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG bei einer gesetzlich bestimmten Bundesanstalt angezeigt werden, die zum Nachweis der Anzeige eine Identifikationsnummer vergebe. Neben einer nicht unerheblichen Verfahrensdauer könne dieses Verfahren unter anderem auch die Zahlung einer Bearbeitungsgebühr sowie die Abgabe von Prüfmustern beinhalten. Die Kommission halte das Erfordernis eines derartigen Verfahrens für einen Verstoß gegen den in Artikel 6 der Richtlinie 2007/23/EG garantierten freien Warenverkehr für alle pyrotechnischen Gegenstände, die den Anforderungen der Richtlinie entsprechen.
An dieser Situation hätte sich auch durch die Annahme der Richtlinie 2013/29/EU (2), mit der die Richtlinie 2007/23/EG mit Wirkung vom 1. Juli 2015 aufgehoben wird, nichts geändert. Denn zum einen sei der für die Bewertung des Vorliegens einer Vertragsverletzung maßgebliche Zeitraum der Ablauf der in der begründeten Stellungnahme genannten Frist (vorliegend 27. März 2014). Zum anderen enthalte die Richtlinie 2013/29/EU in ihrem Artikel 4, Absatz 1, eine mit Artikel 6, Absatz 1, der Richtlinie 2007/23/EG identische Vorschrift zur Gewährleistung freien Warenverkehrs für alle pyrotechnischen Gegenstände, die den Anforderungen des Unionsrechts entsprechen.
Die vorliegend gerügte Rechtsverletzung durch die Beklagte bestehe mithin im Wesentlichen in einer nach Ansicht der Kommission unzulässigen, über die harmonisierten Anforderungen des Unionsrechts hinausgehenden, prozeduralen Voraussetzung für das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände. Als Verfahrenserfordernis möge die beanstandete Regelung auf den ersten Blick den Anschein erwecken, lediglich eine überschaubare Verzögerung bei der Vermarktung dieser Produkte in vereinzelten Fällen zu bewirken. Die faktischen Auswirkungen dieser Regelung seien dennoch nicht zu unterschätzen. Zu berücksichtigen sei dabei zunächst, dass die Beklagte einen der größten, wenn nicht den größten, Absatzmärkte für pyrotechnische Gegenstände im Binnenmarkt aufweise. Zu beachten sei des Weiteren, dass bestimmte pyrotechnische Gegenstände im Hoheitsgebiet der Beklagten nur einmal im Jahr, und nur für einen kurzen Zeitraum, an Verbraucher abgegeben werden dürfen, womit der zeitlichen Dimension dieses Marktzugangs eine umso größere Bedeutung zukomme. In dieser Hinsicht gebe schließlich auch zu denken, dass die vorliegend gerügte Regelung nach nationalem Recht von derselben Behörde vollzogen werde, die auch als benannte Stelle im Sinne der Richtlinie 2007/23/EG zur Durchführung der Konformitätsbewertung ermächtigt sei. Das Erfordernis eines zusätzlichen Verfahrens im nationalen Recht der Beklagten verschaffe dieser Behörde mithin einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den benannten Stellen anderer Mitgliedstaaten. Angesichts dieser praktischen Auswirkungen der beanstandeten Regelung gehe es im vorliegenden Verfahren mitnichten bloß um die prinzipielle rechtliche Beurteilung einer Behinderung der Wirtschaftsteilnehmer, Produkte zu vermarkten, die bereits von einer anderen als der deutschen benannten Stelle als mit den Anforderungen des Unionsrechts konform bewertet wurden.
(1) Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände, ABl. L 154, S. 1.
(2) Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), ABl. L 178, S. 27.
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 15. Mai 2015 von der Rose Vision, S.L. gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015 in der Rechtssache T-45/13, Rose Vision und Seseña/Kommission
(Rechtssache C-224/15 P)
(2015/C 228/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Rose Vision, S.L. (Prozessbevollmächtigter: J. J. Marín López, abogado)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 5. März 2015, Rose Vision und Seseña/Kommission (T-45/13, EU:T:2015:138), aufzuheben; |
— |
die Zahlungsaussetzung durch die Kommission und andere Einrichtungen der Union (insbesondere die Exekutivagentur für die Forschung) im Rahmen der Prüfungen 11-INFS-025 und 11-BA119-016 mit den in Rn. 51 der Rechtsmittelschrift dargelegten Folgen für nichtig zu erklären; |
— |
festzustellen, dass die Kommission gegen vertragliche Regelungen der Finanzhilfevereinbarung des Projekts FutureNEM über die Geheimhaltungspflicht verstoßen hat und dass die Kommission Rose Vision deshalb entsprechend den Ausführungen in Rn. 93 der Rechtsmittelschrift Schadensersatz zu leisten hat; |
— |
festzustellen, dass die Kommission außervertraglich für die Rose Vision durch die Eintragung in die Kategorie W 2 des Frühwarnsystems (FWS) nach dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom (1) über das von den Anweisungsbefugten der Kommission und den Exekutivagenturen zu verwendende FWS und durch die Einstellung der Zahlungen entstandenen Schäden haftet und daher verpflichtet ist, ihr die materiellen und — entsprechend den Ausführungen in Rn. 122 der Rechtsmittelschrift — immateriellen Schäden zu ersetzen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass das Gericht rechtsfehlerhaft angenommen habe, dass die in Abs. 5 des Punkts II.22 der allgemeinen Bedingungen FP7 festgelegte Frist für die Vorlage der Abschlussberichte 11-INFS-025 und 11-BA119-016 verlängert worden sei (Rn. 93 und 95 des angefochtenen Urteils) und dass die Kommission nicht gegen die Finanzhilfevereinbarung verstoßen habe (Rn. 97 des angefochtenen Urteils). |
2. |
Es fehle rechtsfehlerhaft an einer Begründung für die Aussage, dass der Entwurf des Prüfungsberichts 11-INFS-025 „bereits das Bestehen bestimmter nicht förderbarer Personalkosten sowie einen Verstoß gegen bestimmte Vertragsbestimmungen auf zeige, was in dem oben genannten Prüfungsbericht bestätigt“ worden sei (Rn. 99 des angefochtenen Urteils). |
3. |
In Bezug auf den Prüfungsbericht 11-INFS-025 sei rechtsfehlerhaft behauptet worden, dass Rose Vision „nichts vorgebracht habe, was es erlaubt hätte, die Ergebnisse dieses Prüfungsberichts in Frage zu stellen“ (Rn. 101 des angefochtenen Urteils), und dass die Kommission nicht gegen die Finanzhilfevereinbarung verstoßen habe (Rn. 102 des angefochtenen Urteils). |
4. |
Rechtsfehlerhaft sei das Vorhandensein eines Verstoßes gegen vertragliche Regelungen der Finanzhilfevereinbarung des Projekts FutureNEM über Geheimhaltungspflichten verneint worden (Rn. 104 des angefochtenen Urteils). |
5. |
Rechtsfehlerhaft sei die Haftung der Union für Rose Vision durch die Eintragung in die Kategorie W 2 des Frühwarnsystems (FWS) nach dem Beschluss 2008/969/EG, Euratom und durch die Einstellung der Zahlungen entstandene Schäden zurückgewiesen worden (Rn. 120 des angefochtenen Urteils). |
(1) ABl. L 344, S. 125.
Gericht
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/10 |
Urteil des Gerichts vom 30. April 2015 — Frankreich/Kommission
(Rechtssache T-259/13) (1)
((EAGFL - Abteilung Garantie - EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums - Gebiete mit naturbedingten Nachteilen - Pauschale Finanzkorrektur - Von Frankreich getätigte Ausgaben - Kriterium der Besatzdichte - Vor-Ort-Kontrollen - Verfahrensgarantien))
(2015/C 228/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: E. Belliard, D. Colas, C. Candat und G. de Bergues)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Bianchi und G. von Rintelen)
Streithelferin zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: zunächst N. Díaz Abad, dann A. Sampol Pucurull, abogados del Estado)
Gegenstand
Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. L 67, S. 20)
Tenor
1. |
Der Durchführungsbeschluss 2013/123/EU der Kommission vom 26. Februar 2013 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union wird für nichtig erklärt, soweit damit im Rahmen der Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums für Schafe, die nicht Gegenstand eines Antrags auf Schafprämien in den Wirtschaftsjahren 2008 und 2009 waren, zulasten der Französischen Republik eine Finanzkorrektur vorgenommen wird. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Französische Republik trägt drei Viertel ihrer eigenen Kosten und drei Viertel der Kosten der Europäischen Kommission. |
4. |
Die Europäische Kommission trägt ein Viertel ihrer eigenen Kosten und ein Viertel der Kosten der Französischen Republik. |
5. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/11 |
Beschluss des Gerichts vom 20. Mai 2015 — Vinci Energies Schweiz/HABM — Accentro Real Estate (ESTAVIS 1993)
(Rechtssache T-327/11) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung))
(2015/C 228/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Vinci Energies Schweiz AG (Zürich, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Graf)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. Schneider, dann G. Schneider und D. Botis)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Accentro Real Estate AG, vormals Estavis AG (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt T. Wieland, dann Rechtsanwalt T. Wieland und Rechtsanwältin S. Müller)
Gegenstand
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 31. März 2011 (Sache R 231/2010-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Vinci Energies Schweiz AG und der Estavis AG
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Beklagten. |
3. |
Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/11 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Mai 2015 — Lidl Stiftung/HABM — Adveo Group International (UNITED OFFICE)
(Rechtssache T-391/12) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Rücknahme des Antrags auf Nichtigerklärung - Erledigung der Hauptsache))
(2015/C 228/13)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und S. Paul)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: A. Poch und S. Hanne)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelferin vor dem Gericht: Adveo Group International, SA, vormals Unipapel Industria, Comercio y Servicios, SL (Tres Cantos, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tarí Lázaro)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 21. Juni 2012 (Sache R 745/2011-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Lidl Stiftung & Co. KG und der Adveo Group International, SA
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin trägt ihre eigenen Kosten sowie die dem Beklagten entstandenen Kosten. Die Streithelferin trägt ihre eigenen Kosten. |
(1) ABl. C 355 vom 17.11.2012.
13.7.2015 |
DE |
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C 228/12 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2015 — Out of the blue/HABM — Mombauer (REFLEXX)
(Rechtssache T-48/13) (1)
((Gemeinschaftsmarke - Widerspruch - Rücknahme des Widerspruchs - Erledigung der Hauptsache))
(2015/C 228/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Out of the blue KG (Lilienthal, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Hasselblat und Rechtsanwältin I. George)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (Prozessbevollmächtigte: zunächst A. Poch, dann S. Hanne)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des HABM und Streithelfer vor dem Gericht: Meinhard Mombauer (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vohwinkel)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. November 2012 (Sache R 1656/2011-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Out of the blue KG und Meinhard Mombauer
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Klägerin und der Streithelfer tragen ihre eigenen Kosten sowie jeweils zur Hälfte die Kosten des Beklagten. |
13.7.2015 |
DE |
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C 228/13 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2015 — APRAM/Kommission
(Rechtssache T-403/13) (1)
((Nichtigkeitsklage - Kohäsionsfonds - Verordnung [EG] Nr. 1164/94 - Kürzung eines Zuschusses - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2015/C 228/15)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Klägerin: APRAM — Administração dos Portos da Região Autónoma da Madeira, SA (Funchal, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Gorjão-Henriques)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Guerra e Andrade und D. Recchia)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2013) 1870 der Kommission vom 27. März 2013 betreffend eine Kürzung des Zuschusses des Kohäsionsfonds zu dem Vorhaben „Entwicklung der Hafeninfrastruktur der Autonomen Region Madeira — Hafen von Caniçal“, Madeira (Portugal)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die APRAM — Administração dos Portos da Região Autónoma da Madeira, SA, trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission. |
(1) ABl. C 367 vom 14.12.2013.
13.7.2015 |
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C 228/13 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2015 — Ackermann Saatzucht u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-559/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Verordnung [EU] Nr. 511/2014 - Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2015/C 228/16)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG (Irlbach, Deutschland) und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Jong, P. Vlaemminck und B. Van Vooren)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, J. Rodrigues und R. Van de Westelaken) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und M. Simm)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150, S. 59)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Der Streithilfeantrag der European Seed Association (ESA) ist erledigt. |
3. |
Die Ackermann Saatzucht GmbH & Co. KG und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/14 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2015 — ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding u. a./Parlament und Rat
(Rechtssache T-560/14) (1)
((Nichtigkeitsklage - Verordnung [EU] Nr. 511/2014 - Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union - Fehlende individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2015/C 228/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: ABZ Aardbeien Uit Zaad Holding BV (Hoorn NH, Niederlande) und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang des Beschlusses aufgeführt sind (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. de Jong, P. Vlaemminck et B. Van Vooren)
Beklagte: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Visaggio, J. Rodrigues und R. Van de Westelaken) und Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Moore und M. Simm)
Gegenstand
Klage auf Nichtigerklärung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150, S. 59)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Streithilfeanträge der European Seed Association (ESA) und der Association internationale des producteurs de l’horticulture (AIPH) sind erledigt. |
3. |
Die Aardbeien Uit Zaad Holding BV und die weiteren Klägerinnen, deren Namen im Anhang aufgeführt sind, tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Union. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/15 |
Klage, eingereicht am 12. Februar 2015 — NK Rosneft u. a./Rat
(Rechtssache T-69/15)
(2015/C 228/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: NK Rosneft OAO (Moskau, Russland), RN-Shelf-Arctic OOO (Moskau), RN-Shelf-Dalniy Vostok ZAO (Yuzhniy Sakhalin, Russland), RN-Exploration OOO (Moskau) und Tagulskoe OOO (Krasnoyarsk, Russland) (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/872/GASP des Rates vom 4. Dezember 2014 („Zweiter Änderungsbeschluss“) zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren, und des Beschlusses 2014/659/GASP zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP (1) für nichtig zu erklären; |
— |
Art. 1 Abs. 3 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates vom 4. Dezember 2014 („Zweite Änderungsverordnung“) zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 960/2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 (2) für nichtig zu erklären; |
— |
außerdem oder hilfsweise, den Beschluss 2014/872/GASP des Rates und die Verordnung (EU) Nr. 1290/2014 des Rates für nichtig zu erklären, soweit sie die Klägerinnen betreffen, und |
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen neun Klagegründe geltend, mit denen sie vortragen, der Rat sei nicht befugt gewesen, die Zweiten Änderungsmaßnahmen zu erlassen, oder, wenn er befugt gewesen sei, habe er diese nicht ordnungsgemäß erlassen können.
1. |
Die Zweiten Änderungsmaßnahmen seien nicht hinreichend begründet, so dass eine Überprüfung auf ihre Rechtmäßigkeit nicht möglich sei und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen und ihr Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz verletzt würden. |
2. |
Das mit den Zweiten Änderungsmaßnahmen verfolgte Ziel sei kein legitimes Ziel der GASP. |
3. |
Die Zweiten Änderungsmaßnahmen verstießen gegen die völkerrechtlichen Verpflichtungen der Union nach dem Partnerschafts- und Kooperationsabkommen mit Russland und/oder dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen. |
4. |
Aus der Zweiten Änderungsverordnung sei kein nachvollziehbarer Zusammenhang zwischen den Zielen des Beschlusses und den Maßnahmen zu seiner Umsetzung ersichtlich. |
5. |
Die Zweite Änderungsverordnung setze die Vorschriften des Beschlusses materiell nicht ordnungsgemäß um. |
6. |
Die Zweiten Änderungsmaßnahmen verstießen gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Willkürverbot. |
7. |
Die Zweiten Änderungsmaßnahmen stünden nicht in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem Beschluss verfolgten Ziel und stellten daher einen unzulässigen Eingriff in die Gesetzgebungsbefugnisse der Union und einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Klägerinnen dar. |
8. |
Bei den Zweiten Änderungsmaßnahmen liege ein Missbrauch von Befugnissen vor. |
9. |
Die Zweiten Änderungsmaßnahmen verstießen wegen der Unbestimmtheit von Schlüsselbegriffen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit. |
(1) ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 58.
(2) ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 20.
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/16 |
Klage, eingereicht am 25. Februar 2015 — Opko Ireland Global Holdings/HABM — Teva Pharmaceutical Industries (ALPHAREN)
(Rechtssache T-106/15)
(2015/C 228/19)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Opko Ireland Global Holdings Ltd (Dublin, Irland) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, Barrister, und A. Smith, Solicitor)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Teva Pharmaceutical Industries Ltd (Jerusalem, Israel)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelderin: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „ALPHAREN“ — Anmeldung Nr. 4 320 297.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 26. November 2014 in der Sache R 2387/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 1d Abs. 2 der Verordnung Nr. 216/96, weil ein Mitglied der Kammer, das an der ursprünglichen Entscheidung der Beschwerdekammer aus dem Jahr 2009 teilgenommen habe, auch der Kammer angehört habe, die die angefochtene Entscheidung getroffen habe; |
— |
Verstoß gegen Art. 50 der Durchführungsverordnung durch Stützung auf neue Beweismittel, die dem HABM in der ersten Verhandlung über den Widerspruch nicht vorgelegen hätten; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil das HABM die Beweislast für den Beweis der Ähnlichkeit der in Rede stehenden Waren im Widerspruch nicht dem Widersprechenden auferlegt habe; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009, weil die Beschwerdekammer in Bezug auf die Bestimmung der maßgeblichen Verkehrskreise und in der Beurteilung der Verwechslungsgefahr insgesamt einen Fehler begangen habe. |
13.7.2015 |
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C 228/17 |
Klage, eingereicht am 20. März 2015 — Evropaïki Dynamiki/Parlament
(Rechtssache T-136/15)
(2015/C 228/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt I. Ampazis und Rechtsanwältin M. Sfyri)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Entscheidung des Vizepräsidenten des Europäischen Parlaments vom 13. Februar 2015 (302534), mit der der Zweitantrag der Klägerin auf Zugang zu Dokumenten des Europäischen Parlaments in Zusammenhang mit allen Aufforderungen zur Angebotsabgabe für alle Lose der Ausschreibung Nr. ITS08 — Erbringung externer Dienstleistungen für IT-Dienste 2008S/149-199622 (gemäß der Verordnung [EG] Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission) zurückgewiesen und die Entscheidung des Generalsekretärs des Parlaments vom 18. Dezember 2014 bestätigt wurde, für nichtig zu erklären, und |
— |
dem Parlament die Verfahrenskosten sowie die sonstigen Kosten und Auslagen, die der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstanden sind, auch im Fall der Abweisung dieser Klage aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin zwei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Das Parlament habe unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1049/2001 (1) keine individuelle Prüfung der angeforderten Dokumente vorgenommen und sogar den teilweisen Zugang zu ihnen verweigert. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Rechtfertigungsgründe, die das Parlament in Bezug auf den Schutz der öffentlichen Sicherheit, der Privatsphäre des Einzelnen, der geschäftlichen Interessen einer natürlichen oder juristischen Person und des Entscheidungsprozesses angeführt habe, seien in vollem Umfang als unbegründet zurückzuweisen. |
(1) Verordnung (EG) Mr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. L 145, S. 43).
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/17 |
Klage, eingereicht am 31. März 2015 — European Dynamics Luxembourg und Evropaïki Dynamiki/Parlament
(Rechtssache T-164/15)
(2015/C 228/21)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerinnen: European Dynamics Luxembourg SA (Luxemburg, Luxemburg) und Evropaïki Dynamiki — Proigmena Systimata Tilepikoinonion Pliroforikis kai Tilematikis AE (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Ampazis und M. Sfyri)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die ihnen mit Schreiben D(2015)7680 vom 13. Februar 2015 mitgeteilte Entscheidung des Europäischen Parlaments, mit der ihr Angebot für eines der acht einzelnen Lose (Los 3) im Rahmen der offenen Ausschreibung Nr. 2014/S 066-111912 „PE/ITEC-ITS14 — External provision of IT services“ an dritter Stelle gereiht wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
dem Parlament aufzugeben, den Schaden zu ersetzen, der ihnen durch die entgangene Chance, für Los 3 der Rahmenvereinbarung ITS14 auf Platz 1 gereiht zu werden, entstanden ist und nach billigem Ermessen mit 1 5 00 000 Euro oder mit einem anderen Betrag nach Ermessen des Gerichts beziffert wird, zuzüglich Zinsen ab Verkündung des Urteils; |
— |
dem Parlament sämtliche ihnen entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die angefochtene Entscheidung ist nach Ansicht der Klägerinnen wegen folgender Verstöße des Parlaments gemäß Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären:
1. |
Es habe seine Begründungspflicht verletzt, da es die Bewertung des technischen Angebots der Klägerinnen, mit dem sie an der fraglichen Ausschreibung teilgenommen hätten, unzureichend begründet habe und ihnen die Angaben über das finanzielle Angebot der erfolgreichen Bieter nicht übermittelt habe. |
2. |
Es habe gegen die Bedingungen der von ihm selbst zusammengestellten Vertragsunterlagen (Verdingungsunterlagen und ergänzende Hinweise) verstoßen, indem es bei der Bewertung der finanziellen Angebote der Bieter eine andere Berechnungsmethode angewandt habe, als in diesen Unterlagen festgelegt worden sei. |
3. |
Es habe gegen die Bedingungen der Vertragsunterlagen und das Unionsrecht verstoßen, da es die Einreichung übermäßig niedriger Angebote nicht hinterfragt und überprüft habe. |
13.7.2015 |
DE |
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C 228/18 |
Klage, eingereicht am 7. April 2015 — Ryanair und Airport Marketing Services/Kommission
(Rechtssache T-165/15)
(2015/C 228/22)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Ryanair Ltd (Dublin, Irland) und Airport Marketing Services Ltd (Dublin) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Berrisch, E. Vahida und G. Metaxas-Maranghidis sowie B. Byrne, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
Art. 1 Abs. 1, Art. 1 Abs. 2 und (soweit diese Art. 1 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 2 betreffen) die Art. 3, 4 und 5 des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 23. Juli 2014 über die staatliche Beihilfe SA.22614 für nichtig zu erklären, mit denen festgestellt wurde, dass Ryanair und Airport Services Marketing eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare rechtswidrige staatliche Beihilfe von der Industrie- und Handelskammer Pau-Béarn erhalten haben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage machen die Klägerinnen vier Klagegründe geltend.
1. |
Der Beschluss verstoße gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der EU, den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung und die Verteidigungsrechte der Klägerinnen, da die Kommission ihnen keinen Zugang zur Untersuchungsakte gewährt und sie nicht in die Lage versetzt habe, ihre Standpunkte sachgerecht zu vertreten. |
2. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission die fraglichen Maßnahmen zu Unrecht dem Staat zugerechnet habe. |
3. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV, da die Kommission sich zu Unrecht geweigert habe, sich auf eine Vergleichsanalyse zu stützen, die zu der Feststellung geführt hätte, dass den Klägerinnen keine Beihilfe gewährt worden sei. Stattdessen habe die Kommission den Marketingdienstleistungen keinen angemessenen Wert beigemessen, zu Unrecht die Gründe abgelehnt, die die Grundlage für die Entscheidung des Flughafens bildeten, solche Dienstleistungen zu erwerben, zu Unrecht die Möglichkeit außer Acht gelassen, dass Teile der Marketingdienstleistungen für Zwecke des Allgemeininteresses hätten erworben sein können, es unterlassen, die Marketingübereinkünfte aus den getrennten Sichtweisen eines marktwirtschaftlich handelnden Eigentümers und Betreibers des Flughafens zu prüfen, unvollständige und ungeeignete Daten für ihre Berechnung der Wirtschaftlichkeit des Flughafens angewandt, einen übermäßig kurzen Zeithorizont angewandt, ihre Beurteilung zu Unrecht lediglich auf vereinbarte Routen gestützt und die Netzeffekte missachtet, die der Flughafen aus seiner Geschäftsbeziehung zu Ryanair erwarten könne. Selbst wenn den Klägerinnen ein Vorteil gewährt worden sein sollte, habe die Kommission nicht nachgewiesen, dass der Vorteil selektiv gewesen sei. |
4. |
Hilfsweise: Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 und Art. 108 Abs. 2 AEUV, da die Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen habe, indem sie festgestellt habe, dass die Beihilfe für Ryanair und AMS den kumulierten Grenzverlusten des Flughafens Pau statt dem tatsächlichen Gewinn von Ryanair und AMS entspreche. Die Kommission hätte prüfen müssen, in welchem Umfang der behauptete Gewinn tatsächlich an die Fluggäste von Ryanair weitergegeben worden sei. Darüber hinaus habe die Kommission keinen Wettbewerbsvorteil beziffert, der Ryanair durch die (angeblich) nicht kostendeckenden Zahlungsströme durch den Flughafen Pau entstanden sei. Schließlich habe die Kommission nicht ordnungsgemäß erklärt, warum die Rückforderung des in dem Beschluss genannten Beihilfebetrags notwendig gewesen sei, um die Wiederherstellung der Lage vor der Zahlung der Beihilfe sicherzustellen. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/19 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2015 — Beele Engineering/HABM (WE CARE)
(Rechtssache T-220/15)
(2015/C 228/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Beele Engineering BV (Aalten, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Ring)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „WE CARE“ — Anmeldung Nr. 12 610 143.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 15. Januar 2015 in der Sache R 1424/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/20 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2015 — Beele Engineering BV/HABM (WE CARE)
(Rechtssache T-222/15)
(2015/C 228/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Beele Engineering BV (Aalten, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Ring)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Streitige Marke: Bildmarke mit den Wortbestandteilen „WE CARE“ — Anmeldung Nr. 12 610 275.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 11. Februar 2015 in der Sache R 1933/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/20 |
Klage, eingereicht am 27. April 2015 — Morton’s of Chicago/HABM — Mortons the Restaurant (MORTON’S)
(Rechtssache T-223/15)
(2015/C 228/25)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Morton’s of Chicago, Inc. (Chicago, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Moss)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Mortons the Restaurant Ltd (London, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „MORTON’S“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 3 951 291
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 12. Februar 2015 in der Sache R 46/2014-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem Beklagten ihre Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
13.7.2015 |
DE |
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C 228/21 |
Klage, eingereicht am 4. Mai 2015 — QuaMa Quality Management/HABM — Microchip Technology (medialbo)
(Rechtssache T-225/15)
(2015/C 228/26)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: QuaMa Quality Management GmbH (Glashütten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Russ)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Microchip Technology, Inc. (Chandler, Vereinigte Staaten von Amerika)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Antragstellerin: Klägerin.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „medialbo“ — Anmeldung Nr. 11 454 766
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des HABM vom 19. Februar 2015 in den verbundenen Sachen R 1809/2014-4 und R 1680/2014-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung von Art. 41 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/22 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Łabowicz/HABM — Pure Fishing (NANO)
(Rechtssache T-237/15)
(2015/C 228/27)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Kläger: Edward Łabowicz (Kłodzko, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Żygadło)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Pure Fishing, Inc. (Spirit Lake, Vereinigte Staaten)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Inhaber der streitigen Marke: Kläger.
Streitige Marke: Gemeinschaftsbildmarke mit dem Wortbestandteil „NANO“ — Gemeinschaftsmarke Nr. 6 649 818.
Verfahren vor dem HABM: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des HABM vom 5. März 2015 in der Sache R 2426/2013-1.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Fehlerhafte Auslegung und Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 76 und 83 der Verordnung Nr. 207/2009; |
— |
Verstoß gegen Art. 6 und 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention betreffend das Recht auf ein faires Verfahren bzw. das Diskriminierungsverbot. |
13.7.2015 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 228/23 |
Klage, eingereicht am 13. Mai 2015 — Novartis/HABM — Meda (Zimara)
(Rechtssache T-238/15)
(2015/C 228/28)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Novartis AG (Basel, Schweiz) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Douglas)
Beklagter: Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (Marken, Muster und Modelle) (HABM)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Meda AB (Solna, Schweden)
Angaben zum Verfahren vor dem HABM
Anmelder: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Gemeinschaftswortmarke „Zimara“ — Anmeldung Nr. 9 782 764.
Verfahren vor dem HABM: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des HABM vom 6. März 2015 in der Sache R 636/2014-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem HABM die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |
13.7.2015 |
DE |
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C 228/23 |
Klage, eingereicht am 15. Mai 2015 — Klyuyev/Rat
(Rechtssache T-244/15)
(2015/C 228/29)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Andriy Klyuyev (Donetsk, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: R. Gherson, Solicitor)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2015/364 des Rates vom 5. März 2015 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62, S. 25) und die Durchführungsverordnung (EU) 2015/357 des Rates vom 5. März 2015 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. L 62, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen; |
— |
hilfsweise, Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 des Rates vom 5. März 2014 (in der geänderten Fassung) für unanwendbar zu erklären, soweit sie den Kläger betreffen, da sie rechtswidrig seien; |
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger sieben Klagegründe geltend.
1. |
Der Beschluss 2014/119/GASP des Rates vom 5. März 2014 in der geänderten Fassung (im Folgenden: Beschluss) stehe, soweit darin restriktive Maßnahmen gegen den Kläger verhängt würden, mit den ausdrücklichen Zielen des Beschlusses (z. B. Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Achtung der Menschenrechte) nicht in Einklang und falle nicht unter die Grundsätze und Ziele der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik des Art. 21 EUV. Der Beschluss genüge daher nicht den Voraussetzungen des Art. 29 EUV. Da der Beschluss ungültig sei, habe sich der Rat zum Erlass der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 vom 5. März 2014 in der geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung) nicht auf Art. 215 Abs. 2 AEUV stützen können. Die Ereignisse der jüngeren Zeit hätten deutlich gemacht, dass der Kläger von den ukrainischen Ermittlungs- oder Justizbehörden keine faire, unabhängige oder unvoreingenommene Behandlung erhalten werde. |
2. |
Der Kläger erfülle nicht die Kriterien für die Aufnahme in den Anhang des Beschlusses und der Verordnung. Zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Liste sei er nicht Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte oder wegen Amtsmissbrauchs und eines dadurch verursachten Verlusts staatlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine gewesen. |
3. |
Der Rat habe gegen die Verteidigungsrechte des Klägers und gegen sein Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verstoßen. Dem Kläger sei kein ernsthafter, schlüssiger oder konkreter Beweis zur Darlegung eines Sachverhalts übermittelt worden, der die Verhängung restriktiver Maßnahmen gegen ihn rechtfertigen würde. Insbesondere gebe es keinen Beweis für die sorgfältige und unparteiische Prüfung, ob die behaupteten Gründe zur Rechtfertigung der erneuten Benennung im Licht der Stellungnahmen des Klägers gegeben seien. |
4. |
Der Rat habe dem Kläger keine ausreichenden Gründe für seine Aufnahme genannt. Die Gründe enthielten keine Details und bestünden lediglich aus einer allgemeinen, stereotypen Formulierung. |
5. |
Der Rat habe eklatant gegen die Grundrechte des Klägers auf Eigentum und Ansehen verstoßen. Die restriktiven Maßnahmen seien nicht „in einem Gesetz vorgesehen“ gewesen; sie seien ohne ausreichende Garantien verhängt worden, die es dem Kläger erlaubt hätten, seinen Fall wirksam dem Rat vorzulegen; sie seien nicht auf bestimmtes Eigentum, das den veruntreuten staatlichen Geldern entsprechen solle, oder auch nur auf die Höhe der angeblich veruntreuten Mittel beschränkt; sie seien als Indiz für seine Schuld behandelt worden, was zu nachteiligen Verfahren in anderen Rechtsordnungen geführt habe. |
6. |
Der Rat habe sich auf materiell unrichtige Tatsachen gestützt. Die Behauptung, der Kläger sei Gegenstand strafrechtlicher Verfolgung seitens der ukrainischen Behörden wegen der Veruntreuung öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte oder wegen Amtsmissbrauchs, wodurch ein Verlust öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte der Ukraine verursacht werde, oder mache sich dessen wahrscheinlich schuldig, sei nachweislich falsch. |
7. |
Wenn — so der Kläger zur Stützung der Erklärung der Rechtswidrigkeit — Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung so auszulegen seien, dass sie a) jegliche Ermittlung einer ukrainischen Behörde umfassten, unabhängig davon, ob eine gerichtliche Entscheidung oder ein gerichtliches Verfahren existiere, das diese stütze, kontrolliere oder überwache, und/oder b) jeglichen „Amtsmissbrauch als Inhaber eines öffentlichen Amtes, um einen ungerechtfertigten Vorteil zu verschaffen“, umfassten, unabhängig davon, ob die Veruntreuung staatlicher Gelder behauptet werde, würde das Kriterium für die Benennung angesichts der Willkür hinsichtlich seiner Weite und seines Umfangs, die sich aus einer solchen weiten Auslegung ergäben, keine korrekte Rechtsgrundlage haben, und/oder zu den Zielen des Beschlusses und der Verordnung außer Verhältnis stehen. Das Kriterium für die Benennung sei daher rechtswidrig. |
13.7.2015 |
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C 228/25 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2015 — Stichting Greenpeace Nederland und PAN Europe/Kommission
(Rechtssache T-232/11) (1)
(2015/C 228/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.7.2015 |
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C 228/25 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Mai 2015 — Vereinigtes Königreich/EZB
(Rechtssache T-45/12) (1)
(2015/C 228/31)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.7.2015 |
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C 228/25 |
Beschluss des Gerichts vom 21. Mai 2015 — ClientEarth u. a./Kommission
(Rechtssache T-8/13) (1)
(2015/C 228/32)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.7.2015 |
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C 228/25 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Mai 2015 — GRE/HABM — Villiger Söhne (LIBERTE american blend)
(Rechtssache T-30/13) (1)
(2015/C 228/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.7.2015 |
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C 228/25 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Mai 2015 — Vereinigtes Königreich/EZB
(Rechtssache T-93/13) (1)
(2015/C 228/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Vierten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.7.2015 |
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C 228/26 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2015 — PAN Europe und Confédération paysanne/Kommission
(Rechtssache T-671/13) (1)
(2015/C 228/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.7.2015 |
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C 228/26 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Mai 2015 — Hoteles Catalonia/HABM — Fundació Catalunya-La Pedrera, fundació especial (HOTEL CATALONIA LA PEDRERA)
(Rechtssache T-358/14) (1)
(2015/C 228/36)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.7.2015 |
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C 228/26 |
Beschluss des Gerichts vom 12. Mai 2015 — EEB/Kommission
(Rechtssache T-462/14) (1)
(2015/C 228/37)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
13.7.2015 |
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C 228/26 |
Beschluss des Gerichts vom 8. Mai 2015 — Grupo Bimbo/HABM (Form eines runden Sandwichbrotes)
(Rechtssache T-542/14) (1)
(2015/C 228/38)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht für den öffentlichen Dienst
13.7.2015 |
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C 228/27 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Dritte Kammer) vom 3. Juni 2015 — Gross/EAD
(Rechtssache F-78/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Bedienstete des EAD - Beamte - Beförderung - Art. 43 und 45 Abs. 1 des Statuts - Abwägung der Verdienste aller beförderungsfähigen Beamten - Von den Dienststellen des EAD vorgeschlagene und nicht vorgeschlagene Beamte - Berücksichtigung der Beurteilungen - Rein verbale Beurteilungen))
(2015/C 228/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Philipp Oliver Gross (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte D. de Abreu Caldas, M. de Abreu Caldas und J.-N. Louis, dann Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und M. Silva)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2013 des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) nicht nach der nächsten Besoldungsgruppe zu befördern
Tenor des Urteils
1. |
Die Entscheidung der Anstellungsbehörde des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 9. Oktober 2013, mit der das Verzeichnis der im Beförderungsverfahren 2013 beförderten Beamten erstellt wurde, wird insoweit aufgehoben, als der Name von Herrn Gross darin nicht enthalten ist. |
2. |
Der Europäische Auswärtige Dienst trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Herrn Gross entstandenen Kosten zu tragen. |
(1) ABl. C 388 vom 3.11.2014, S. 31.
13.7.2015 |
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C 228/27 |
Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst (Einzelrichter) vom 3. Juni 2015 — Bedin/Kommission
(Rechtssache F-128/14) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Disziplinarverfahren - Disziplinarmaßnahme - Rolle und Befugnisse des Disziplinarrats und der Anstellungsbehörde - Beurteilung der Begründetheit der Anschuldigungen))
(2015/C 228/40)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luc Bedin (Watermael-Boitsfort, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Vogel)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J. Currall und C. Ehrbar)
Gegenstand der Rechtssache
Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Anstellungsbehörde, gegen den Kläger die Disziplinarstrafe des Versagens des Aufsteigens in den Dienstaltersstufen für einen Zeitraum von zwölf Monaten zu verhängen
Tenor des Urteils
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Bedin trägt seine eigenen Kosten und wird verurteilt, die Kosten der Europäischen Kommission zu tragen. |
(1) ABl. C 34 vom 2.2.2015, S. 51.