ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
59. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2016/C 419/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2016/C 419/02 |
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2016/C 419/04 |
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Gericht |
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2016/C 419/45 |
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2016/C 419/46 |
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2016/C 419/47 |
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2016/C 419/48 |
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2016/C 419/50 |
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2016/C 419/52 |
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2016/C 419/53 |
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2016/C 419/54 |
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2016/C 419/57 |
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2016/C 419/58 |
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2016/C 419/60 |
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2016/C 419/61 |
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2016/C 419/62 |
Rechtssache T-408/16: Klage, eingereicht am 27. Juli 2016 — HX/Rat |
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2016/C 419/63 |
Rechtssache T-458/16: Klage, eingereicht am 28. Juli 2016 — Acquafarm/Kommission |
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2016/C 419/64 |
Rechtssache T-637/16: Klage, eingereicht am 6. September 2016 — Wabco Europe/Kommission |
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2016/C 419/65 |
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2016/C 419/66 |
Rechtssache T-643/16: Klage, eingereicht am 11. September 2016 — Gamaa Islamya Ägypten/Rat |
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2016/C 419/67 |
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2016/C 419/68 |
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2016/C 419/69 |
Rechtssache T-671/16: Klage, eingereicht am 20. September 2016 — Villeneuve/Kommission |
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2016/C 419/70 |
Rechtssache T-674/16: Klage, eingereicht am 22. September 2016 — Seigneur/EZB |
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2016/C 419/71 |
Rechtssache T-677/16: Klage, eingereicht am 22. September 2016 — Bowles/EZB |
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2016/C 419/72 |
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2016/C 419/73 |
Rechtssache T-679/16: Klage, eingereicht am 26. September 2016 — Athletic Club/Kommission |
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2016/C 419/74 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2016/C 419/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo — Spanien) — Alfredo Rendón Marín/Administración del Estado
(Rechtssache C-165/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 und 21 AEUV - Richtlinie 2004/38/EG - Recht eines vorbestraften Drittstaatsangehörigen auf Aufenthalt in einem Mitgliedstaat - Elternteil mit alleinigem Sorgerecht für zwei minderjährige Kinder, die Unionsbürger sind - Erstes Kind, das die Staatsangehörigkeit des Wohnmitgliedstaats besitzt - Zweites Kind, das die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats besitzt - Nationale Regelung, nach der die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen solchen Verwandten in aufsteigender Linie bei Vorstrafen ausgeschlossen ist - Verweigerung des Aufenthalts, der zur Folge haben kann, dass die Kinder das Gebiet der Union verlassen müssen))
(2016/C 419/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Alfredo Rendón Marín
Kassationsbeschwerdegegnerin: Administración del Estado
Tenor
Art. 21 AEUV und die Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, das Unionsbürger mit der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats als des Aufnahmemitgliedstaats ist, dem er Unterhalt gewährt und das mit ihm im Aufnahmemitgliedstaat lebt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist.
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer solchen nationalen Regelung, nach der einem Drittstaatsangehörigen, der Vater von minderjährigen Kindern ist, die Unionsbürger sind und für die er allein sorgt, allein wegen des Vorliegens von Vorstrafen eine Aufenthaltserlaubnis automatisch zu verweigern ist, entgegensteht, sofern die Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis zur Folge hat, dass die Kinder das Unionsgebiet verlassen müssen.
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 13. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Immigration and Asylum Chamber] London — Vereinigtes Königreich) — Secretary of State for the Home Department/CS
(Rechtssache C-304/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Drittstaatsangehöriger, der einem Kleinkind Unterhalt gewährt, das Unionsbürger ist - Recht auf Aufenthalt in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit das Kind besitzt - Strafrechtliche Verurteilungen des Elternteils des Kindes - Ausweisung des Elternteils, die dazu führt, dass mittelbar auch das Kind ausgewiesen wird))
(2016/C 419/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) London
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Secretary of State for the Home Department
Beklagte: CS
Tenor
Art. 20 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ein wegen einer Straftat verurteilter Drittstaatsangehöriger auch dann in den Drittstaat auszuweisen ist, wenn er tatsächlich für ein Kleinkind sorgt, das die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats besitzt, in dem es sich seit seiner Geburt aufgehalten hat, ohne von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht zu haben, und das wegen der Ausweisung des Drittstaatsangehörigen das Gebiet der Europäischen Union verlassen müsste, so dass ihm der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte als Unionsbürger verwehrt würde. Unter außergewöhnlichen Umständen darf ein Mitgliedstaat jedoch eine Ausweisungsverfügung erlassen, sofern sie auf dem persönlichen Verhalten des Drittstaatsangehörigen beruht, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft des Mitgliedstaats berührt, und die verschiedenen einander gegenüberstehenden Interessen berücksichtigt werden. Es ist Sache des nationalen Gerichts, dies zu überprüfen.
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen der Curte de Apel Bucureşti, Curte de Apel Oradea — Rumänien) — SC Star Storage SA/Institutul Naţional de Cercetare-Dezvoltare în Informatică (ICI) (C-439/14), SC Max Boegl România SRL u. a./ RA Aeroportul Oradea u. a. (C-488/14)
(Verbundene Rechtssachen C-439/14 und C-488/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Nationale Regelung, wonach die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Handlungen des öffentlichen Auftraggebers die Bestellung einer „Wohlverhaltenssicherheit“ voraussetzt - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf))
(2016/C 419/04)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curte de Apel Bucureşti, Curte de Apel Oradea
Parteien der Ausgangsverfahren
Klägerinnen: SC Star Storage SA (C-439/14), SC Max Boegl România SRL, SC UTI Grup SA, Astaldi SpA, SC Construcții Napoca SA (C-488/14)
Beklagte: Institutul Naţional de Cercetare-Dezvoltare în Informatică (ICI) (C-439/14), RA Aeroportul Oradea, SC Porr Construct SRL, Teerag-Asdag Aktiengesellschaft, SC Col-Air Trading SRL, AVZI SA, Trameco SA, Iamsat Muntenia SA (C-488/14)
Tenor
Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und Bauaufträge in der durch die Richtlinie 2007/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2007 geänderten Fassung und Art. 1 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor in der durch die Richtlinie 2007/66 geänderten Fassung sind im Licht des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren streitigen, die die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen eine Handlung des öffentlichen Auftraggebers von der Bestellung der in dieser Regelung vorgesehenen Wohlverhaltenssicherheit durch den Beschwerdeführer zugunsten des öffentlichen Auftraggebers abhängig macht, nicht entgegenstehen, da diese Sicherheit dem Beschwerdeführer unabhängig vom Ausgang des Verfahrens zurückzuerstatten ist.
(1) ABl. C 448 vom 15.12.2014.
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts München — Deutschland) — Tobias Mc Fadden/Sony Music Entertainment Germany GmbH
(Rechtssache C-484/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Informationsgesellschaft - Lokales Funknetz mit Internetzugang [WLAN], das ein Gewerbetreibender der Öffentlichkeit zur Verfügung stellt - Verantwortlichkeit von Diensteanbietern, die als Mittler auftreten - Reine Durchleitung - Richtlinie 2000/31/EG - Art. 12 - Haftungsbeschränkung - Unbekannter Nutzer des Netzes - Verletzung der Rechte der Rechtsinhaber an einem geschützten Werk - Verpflichtung zur Sicherung des Werkes - Zivilrechtliche Haftung des Gewerbetreibenden))
(2016/C 419/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht München
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Tobias Mc Fadden
Beklagte: Sony Music Entertainment Germany GmbH
Tenor
1. |
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) in Verbindung mit Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie und mit Art. 1 Nr. 2 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine Leistung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die von dem Betreiber eines Kommunikationsnetzes erbracht wird und darin besteht, dass dieses Netz der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird, einen „Dienst der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 darstellt, wenn diese Leistung von dem Anbieter zu Werbezwecken für von ihm verkaufte Güter oder angebotene Dienstleistungen erbracht wird. |
2. |
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass der in dieser Bestimmung genannte Dienst, der darin besteht, Zugang zu einem Kommunikationsnetz zu vermitteln, bereits dann als erbracht anzusehen ist, wenn dieser Zugang den Rahmen des technischen, automatischen und passiven Vorgangs, der die erforderliche Übermittlung von Informationen gewährleistet, nicht überschreitet, ohne dass eine zusätzliche Anforderung erfüllt sein müsste. |
3. |
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie vorgesehene Voraussetzung nicht im Rahmen von Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie entsprechend gilt. |
4. |
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass es keine anderen Anforderungen als die in dieser Bestimmung genannte gibt, denen ein Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, unterläge. |
5. |
Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 ist dahin auszulegen, dass es ihm zuwiderläuft, dass derjenige, der durch eine Verletzung seiner Rechte an einem Werk geschädigt worden ist, gegen einen Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, Ansprüche auf Schadensersatz und auf Erstattung der für sein Schadensersatzbegehren aufgewendeten Abmahnkosten oder Gerichtskosten geltend machen kann, weil dieser Zugang von Dritten für die Verletzung seiner Rechte genutzt worden ist. Hingegen ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass es ihr nicht zuwiderläuft, dass der Geschädigte die Unterlassung dieser Rechtsverletzung sowie die Zahlung der Abmahnkosten und Gerichtskosten von einem Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt und dessen Dienste für diese Rechtsverletzung genutzt worden sind, verlangt, sofern diese Ansprüche darauf abzielen oder daraus folgen, dass eine innerstaatliche Behörde oder ein innerstaatliches Gericht eine Anordnung erlässt, mit der dem Diensteanbieter untersagt wird, die Fortsetzung der Rechtsverletzung zu ermöglichen. |
6. |
Art. 12 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 der Richtlinie 2000/31 ist unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Grundrechtsschutzes und der Regelungen der Richtlinien 2001/29 und 2004/48 dahin auszulegen, dass er grundsätzlich nicht dem Erlass einer Anordnung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der einem Diensteanbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz, das der Öffentlichkeit Anschluss an das Internet ermöglicht, vermittelt, unter Androhung von Ordnungsgeld aufgegeben wird, Dritte daran zu hindern, der Öffentlichkeit mittels dieses Internetanschlusses ein bestimmtes urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile davon über eine Internettauschbörse („peer-to-peer“) zur Verfügung zu stellen, wenn der Diensteanbieter die Wahl hat, welche technischen Maßnahmen er ergreift, um dieser Anordnung zu entsprechen, und zwar auch dann, wenn sich diese Wahl allein auf die Maßnahme reduziert, den Internetanschluss durch ein Passwort zu sichern, sofern die Nutzer dieses Netzes, um das erforderliche Passwort zu erhalten, ihre Identität offenbaren müssen und daher nicht anonym handeln können, was durch das vorlegende Gericht zu überprüfen ist. |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Arbitral Tributário [Centro de Arbitragem Administrativa — CAAD] — Portugal) — Barlis 06 — Investimentos Imobiliários e Turísticos SA/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-516/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 178 Buchst. a - Vorsteuerabzugsrecht - Ausübungsmodalitäten - Art. 226 Nrn. 6 und 7 - Angaben, die in der Rechnung enthalten sein müssen - Umfang und Art der erbrachten Dienstleistungen - Datum, an dem die Dienstleistung erbracht wird))
(2016/C 419/06)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Arbitral Tributário
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Barlis 06 — Investimentos Imobiliários e Turísticos SA
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Art. 226 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass Rechnungen, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nur die Angabe „Erbringung juristischer Dienstleistungen ab [einem bestimmten Datum] bis zum heutigen Tag“ enthalten, die Anforderungen von Nr. 6 dieses Artikels a priori nicht erfüllen und dass Rechnungen, die nur die Angabe „Erbringung juristischer Dienstleistungen bis zum heutigen Tag“ enthalten, a priori weder die Anforderungen von Nr. 6 noch die Anforderungen von Nr. 7 dieses Artikels erfüllen; dies zu prüfen ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts.
Art. 178 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er die nationalen Steuerbehörden daran hindert, das Recht auf Vorsteuerabzug allein deshalb zu verweigern, weil die Rechnung, die der Steuerpflichtige besitzt, nicht die Voraussetzungen von Art. 226 Nrn. 6 und 7 der Richtlinie erfüllt, obwohl diese Behörden über alle notwendigen Informationen verfügen, um zu prüfen, ob die materiellen Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts vorliegen.
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Niedersächsischen Finanzgerichts — Deutschland) — Senatex GmbH/Finanzamt Hannover-Nord
(Rechtssache C-518/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 - Vorsteuerabzug - Ausstellung von Rechnungen ohne Steuernummer und ohne Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer - Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die rückwirkende Berichtigung einer Rechnung ausgeschlossen ist))
(2016/C 419/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Niedersächsisches Finanzgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Senatex GmbH
Beklagter: Finanzamt Hannover-Nord
Tenor
Art. 167, Art. 178 Buchst. a, Art. 179 und Art. 226 Nr. 3 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, wonach der Berichtigung einer Rechnung in Bezug auf eine zwingende Angabe, nämlich die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer, keine Rückwirkung zukommt, so dass das Recht auf Vorsteuerabzug in Bezug auf die berichtigte Rechnung nicht für das Jahr ausgeübt werden kann, in dem diese Rechnung ursprünglich ausgestellt wurde, sondern für das Jahr, in dem sie berichtigt wurde.
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2016 — Europäische Kommission/Tschechische Republik
(Rechtssache C-525/14) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen - Maßnahmen gleicher Wirkung - In einem Drittstaat gemäß den niederländischen Rechtsvorschriften punzierte Edelmetalle - Einfuhr in die Tschechische Republik nach Überführung in den freien Verkehr - Verweigerung der Anerkennung der Punze - Verbraucherschutz - Verhältnismäßigkeit - Zulässigkeit))
(2016/C 419/08)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Němečková, E. Manhaeve und G. Wilms)
Beklagte: Tschechische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Smolek, T. Müller, J. Vláčil und J. Očková)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und R. Coesme)
Tenor
1. |
Die Tschechische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 34 AEUV verstoßen, dass sie sich geweigert hat, die Punzen der Garantiestelle WaarborgHolland anzuerkennen. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Europäische Kommission, die Tschechische Republik und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Najwyższy — Polen) — PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S. A./Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
(Rechtssache C-574/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Langfristige Strombezugsverträge - Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung - Entscheidung der Kommission, mit der die Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Binnenmarkt festgestellt wird - Überprüfung der Rechtmäßigkeit einer Beihilfe durch ein nationales Gericht - Jährliche Anpassung der verlorenen Kosten - Zeitpunkt der Berücksichtigung der Zugehörigkeit eines Energielieferanten zu einem Konzern))
(2016/C 419/09)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Najwyższy
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: PGE Górnictwo i Energetyka Konwencjonalna S. A.
Beklagter: Prezes Urzędu Regulacji Energetyki
Tenor
1. |
Art. 107 AEUV und Art. 4 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 der Entscheidung 2009/287/EG der Kommission vom 25. September 2007 über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewährt hat, sowie über die staatliche Beihilfe, die Polen im Rahmen der Ausgleichszahlung bei freiwilliger Kündigung der langfristigen Strombezugsvereinbarungen gewähren will, sind dahin auszulegen, dass sie es, wenn die Europäische Kommission eine Regelung über staatliche Beihilfen im Licht der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten geprüft und sie vor ihrer Durchführung für mit dem Binnenmarkt vereinbar erachtet hat, den nationalen Behörden und Gerichten verwehren, bei der Durchführung der fraglichen Beihilfe ihrerseits nachzuprüfen, ob diese mit den Grundsätzen dieser Methode im Einklang steht. |
2. |
Art. 4 Abs. 1 und 2 der Entscheidung 2009/287 in Verbindung mit der Mitteilung der Kommission vom 26. Juli 2001 über die Methode für die Analyse staatlicher Beihilfen in Verbindung mit verlorenen Kosten ist dahin auszulegen, dass er unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren fraglichen verlangt, dass bei der Bestimmung der jährlichen Anpassung des Ausgleichsbetrags für verlorene Kosten, der einem konzernangehörigen Stromerzeuger zu zahlen ist, diese Zugehörigkeit zu einem Konzern und damit das finanzielle Ergebnis dieses Konzerns zu dem Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, an dem die Anpassung vorgenommen wurde. |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 21. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [England & Wales], Queen’s Bench Division [Administrative Court] — Vereinigtes Königreich) — European Federation for Cosmetic Ingredients/Secretary of State for Business, Innovation and Skills, Attorney General,
(Rechtssache C-592/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verordnung [EG] Nr. 1223/2009 - Art. 18 Abs. 1 Buchst. b - Kosmetische Mittel, deren Bestandteile oder Kombinationen von Bestandteilen „zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung“ durch Tierversuche bestimmt worden sind - Verbot des Inverkehrbringens auf dem Markt der Europäischen Union - Umfang))
(2016/C 419/10)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (England & Wales), Queen’s Bench Division (Administrative Court)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: European Federation for Cosmetic Ingredients
Beklagte: Secretary of State for Business, Innovation and Skills, Attorney General
Beteiligte: Cruelty Free International, vormals British Union for the Abolition of Vivisection, European Coalition to End Animal Experiments,
Tenor
Art. 18 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel ist dahin auszulegen, dass er das Inverkehrbringen von kosmetischen Mitteln auf dem Markt der Europäischen Union, bei denen einige Bestandteile durch Tierversuche außerhalb der Union bestimmt worden sind, um kosmetische Mittel in Drittländern vermarkten zu können, verbieten kann, wenn die dabei gewonnenen Daten verwendet werden, um die Sicherheit dieser Mittel im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen auf dem Unionsmarkt nachzuweisen.
14.11.2016 |
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C 419/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Madrid — Spanien) — Ana de Diego Porras/Ministerio de Defensa
(Rechtssache C-596/14) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Begriff der „Beschäftigungsbedingungen“ - Ausgleichszahlung wegen Beendigung eines Arbeitsvertrags - Von der nationalen Regelung für Zeitverträge nicht vorgesehene Ausgleichszahlung - Ungleichbehandlung im Verhältnis zu Dauerbeschäftigten))
(2016/C 419/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Ana de Diego Porras
Rechtsmittelgegner: Ministerio de Defensa
Tenor
1. |
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Beschäftigungsbedingungen“ die Ausgleichszahlung umfasst, die ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer aufgrund der Beendigung seines befristeten Arbeitsvertrags zu zahlen hat. |
2. |
Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die einem Arbeitnehmer, der im Rahmen eines „contrato de interinidad“ (Arbeitsvertrag für eine Übergangszeit) beschäftigt ist, jegliche Ausgleichszahlung für die Beendigung des Arbeitsvertrags verwehrt, während sie die Gewährung einer solchen Ausgleichszahlung u. a. an vergleichbare Dauerbeschäftigte ermöglicht. Der bloße Umstand, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeit auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags für eine Übergangszeit verrichtet hat, kann keinen sachlichen Grund darstellen, der es rechtfertigen würde, diesem Arbeitnehmer die Zuerkennung dieser Ausgleichszahlung zu verweigern. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2016 — Ledra Advertising Ltd (C-8/15 P), Andreas Eleftheriou (C-9/15 P), Eleni Eleftheriou (C-9/15 P), Lilia Papachristofi (C-9/15 P), Christos Theophilou (C-10/15 P), Eleni Theophilou (C-10/15 P)/Europäische Kommission, Europäische Zentralbank
(Verbundene Rechtssachen C-8/15 P bis C-10/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern - Memorandum of Understanding über spezifische wirtschaftspolitische Auflagen vom 26. April 2013 zwischen der Republik Zypern und dem Europäischen Stabilitätsmechanismus - Funktionen der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank - Außervertragliche Haftung der Europäischen Union - Art. 340 Abs. 2 AEUV - Voraussetzungen - Pflicht, auf die Vereinbarkeit dieses Memorandum of Understanding mit dem Unionsrecht zu achten))
(2016/C 419/12)
Verfahrenssprache: Englisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Ledra Advertising Ltd (C-8/15 P), Andreas Eleftheriou (C-9/15 P), Eleni Eleftheriou (C-9/15 P), Lilia Papachristofi (C-9/15 P), Christos Theophilou (C-10/15 P), Eleni Theophilou (C-10/15 P) (Prozessbevollmächtigte: A. Paschalides, dikigoros, A. Paschalidou, Barrister, und A. Riza, QC, beauftragt von C. Paschalides, Solicitor)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis), Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigte: K. Laurinavičius und O. Heinz als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann,
Tenor
1. |
Die Beschlüsse des Gerichts der Europäischen Union vom 10. November 2014, Ledra Advertising/Kommission und EZB (T-289/13, EU:T:2014:981), vom 10. November 2014, Eleftheriou und Papachristofi/Kommission und EZB (T-291/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:978), und vom 10. November 2014, Theophilou/Kommission und EZB (T-293/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:979), werden aufgehoben. |
2. |
Die beim Gericht in den Rechtssachen T-289/13, T-291/13 und T-293/13 erhobenen Klagen werden abgewiesen. |
3. |
Die Ledra Advertising Ltd, Herr Andreas Eleftheriou, Frau Eleni Eleftheriou, Frau Lilia Papachristofi, Herr Christos Theophilou und Frau Eleni Theophilou, die Europäische Kommission und die Europäische Zentralbank (EZB) tragen jeweils die ihnen im ersten Rechtszug und im Rechtsmittelverfahren entstandenen eigenen Kosten. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. September 2016 — Europäisches Parlament/Rat der Europäischen Union
(Verbundene Rechtssachen C-14/15 und C-116/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Automatisierter Informationsaustausch - Fahrzeugregisterdaten - Daktyloskopische Daten - Nach Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon geltender Rechtsrahmen - Übergangsbestimmungen - Abgeleitete Rechtsgrundlage - Unterscheidung zwischen Gesetzgebungsakten und Durchführungsmaßnahmen - Anhörung des Europäischen Parlaments - Initiative eines Mitgliedstaats oder der Europäischen Kommission - Abstimmungsregeln))
(2016/C 419/13)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: F. Drexler, A. Caiola und M. Pencheva)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M.-M. Joséphidès, K. Michoel und K. Pleśniak)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Bundesrepublik Deutschland (Prozessbevollmächtigte: T. Henze und A. Lippstreu) und Königreich Schweden (Prozessbevollmächtigte: A. Falk, C. Meyer-Seitz, U. Persson, N. Otte Widgren, E. Karlsson und L. Swedenborg)
Tenor
1. |
Der Beschluss 2014/731/EU des Rates vom 9. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Malta, der Beschluss 2014/743/EU des Rates vom 21. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Zypern, der Beschluss 2014/744/EU des Rates vom 21. Oktober 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs von Fahrzeugregisterdaten in Estland und der Beschluss 2014/911/EU des Rates vom 4. Dezember 2014 über die Aufnahme des automatisierten Austauschs daktyloskopischer Daten mit Lettland werden für nichtig erklärt. |
2. |
Die Wirkungen der Beschlüsse 2014/731, 2014/743, 2014/744 und 2014/911 werden bis zum Inkrafttreten der sie ersetzenden Rechtsakte aufrechterhalten. |
3. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
4. |
Die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Schweden tragen ihre eigenen Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid — Spanien) — María Elena Pérez López/Servicio Madrileño de Salud (Comunidad de Madrid)
(Rechtssache C-16/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 3 bis 5 - Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im Bereich des öffentlichen Gesundheitswesens - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverhältnisse - Anspruch auf eine Ausgleichszahlung))
(2016/C 419/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: María Elena Pérez López
Beklagter: Servicio Madrileño de Salud (Comunidad de Madrid)
Tenor
1. |
Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch die Stellen des betreffenden Mitgliedstaats entgegensteht, wenn
|
2. |
Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, nach der das Vertragsverhältnis zu dem im befristeten Vertrag vorgesehenen Zeitpunkt beendet wird und — unbeschadet einer eventuellen erneuten Ernennung — ein Ausgleich aller Ansprüche erfolgt, grundsätzlich nicht entgegensteht, soweit diese Regelung nicht geeignet ist, das Ziel oder die tatsächliche Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage zu stellen, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird. |
3. |
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vierten vom Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 4 de Madrid (Verwaltungsgericht Nr. 4 Madrid, Spanien) vorgelegten Frage offensichtlich unzuständig. |
14.11.2016 |
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C 419/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Koninklijke KPN NV u. a./Autoriteit Consument en Markt (ACM)
(Rechtssache C-28/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinie 2002/21/EG - Art. 4 und 19 - Nationale Regulierungsbehörde - Harmonisierungsmaßnahmen - Empfehlung 2009/396/EG - Rechtliche Tragweite - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 8 und 13 - Betreiber, der als Betreiber mit beträchtlicher Macht auf einem Markt eingestuft wird - Von einer nationalen Regulierungsbehörde auferlegte Verpflichtungen - Verpflichtung zur Preiskontrolle und Kostenrechnung - Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte - Umfang der Kontrolle, die die nationalen Gerichte in Bezug auf die Entscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden vornehmen können))
(2016/C 419/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Koninklijke KPN NV, KPN BV, T Mobile Netherlands BV, Tele2 Nederland BV, Ziggo BV, Vodafone Libertel BV, Ziggo Services BV, ehemals UPC Nederland BV, Ziggo Zakelijk Services BV, ehemals UPC Business BV
Beklagte: Autoriteit Consument en Markt (ACM)
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit den Art. 8 und 13 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer von der nationalen Regulierungsbehörde für die Vornahme von Anrufzustellungen in Fest- und Mobilfunknetzen auferlegten Preisverpflichtung nur dann gestattet ist, von der Empfehlung 2009/396/EG der Kommission vom 7. Mai 2009 über die Regulierung der Festnetz- und Mobilfunk-Zustellungsentgelte in der EU, in der das „reines Bulric“ („Bottom-Up Long-Run Incremental Costs“) genannte Kostenrechnungsmodell als geeignete Preismaßnahme auf dem Anrufzustellungsmarkt empfohlen wird, abzuweichen, wenn es dies aufgrund der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles, insbesondere der Besonderheiten des Marktes des betreffenden Mitgliedstaats, für geboten erachtet. |
2. |
Das Recht der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht in einem Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit einer von der nationalen Regulierungsbehörde für die Vornahme von Anrufzustellungen in Fest- und Mobilfunknetzen auferlegten Preisverpflichtung gestattet ist, die Verhältnismäßigkeit dieser Verpflichtung im Hinblick auf die in Art. 8 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung und in Art. 13 der Richtlinie 2002/19 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung genannten Ziele zu beurteilen und den Umstand zu berücksichtigen, dass diese Verpflichtung zur Förderung der Interessen der Endnutzer auf einem nicht für eine Regulierung in Betracht kommenden Endkundenmarkt dient. Ein nationales Gericht kann bei seiner gerichtlichen Kontrolle einer Entscheidung der nationalen Regulierungsbehörde von dieser Behörde nicht verlangen, dass sie glaubhaft macht, dass mit dieser Verpflichtung die Ziele des Art. 8 der Richtlinie 2002/21 in der durch die Richtlinie 2009/140 geänderten Fassung tatsächlich verwirklicht werden. |
14.11.2016 |
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C 419/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Amsterdam — Niederlande) — Kawasaki Motors Europe NV/Inspecteur van de Belastingdienst/Douane
(Rechtssache C-91/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gültigkeitsprüfung - Verordnung [EG] Nr. 1051/2009 - Gemeinsamer Zolltarif - Zolltarifliche Einreihung - Kombinierte Nomenklatur - Position 8701 - Zugmaschinen - Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 39 - Ackerschlepper und Forstschlepper [ausgenommen Einachsschlepper], auf Rädern, neu - Leichte vierrädrige Geländefahrzeuge, die zur Verwendung als Zugmaschinen bestimmt sind))
(2016/C 419/16)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Kawasaki Motors Europe NV
Beklagter: Inspecteur van de Belastingdienst/Douane
Tenor
Nr. 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1051/2009 der Kommission vom 3. November 2009 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur ist ungültig, da er das darin beschriebene Fahrzeug in die Unterposition 8701 90 90 dieser Kombinierten Nomenklatur in der durch die Verordnung (EG) Nr. 948/2009 der Kommission vom 30. September 2009 geänderten Fassung und nicht in diejenige der Unterpositionen 8701 90 11 bis 8701 90 39 der Kombinierten Nomenklatur einreiht, die der Motorleistung des jeweiligen Fahrzeugs entspricht.
14.11.2016 |
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C 419/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 20. September 2016 — Konstantinos Mallis (C-105/15 P), Elli Konstantinou Malli (C-105/15 P), Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou (C-106/15 P), Petros Chatzithoma (C-107/15 P), Elenitsa Chatzithoma (C-107/15 P), Lella Chatziioannou (C-108/15 P), Marinos Nikolaou (C-109/15 P)/Europäische Kommission, Europäische Zentralbank
(Verbundene Rechtssachen C-105/15 P bis C-109/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Stabilitätshilfeprogramm Republik Zypern - Erklärung der Euro-Gruppe u. a. zur Umstrukturierung des Bankensektors in Zypern - Nichtigkeitsklage))
(2016/C 419/17)
Verfahrenssprache: Griechisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Konstantinos Mallis (C-105/15 P), Elli Konstantinou Malli (C-105/15 P), Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou (C-106/15 P), Petros Chatzithoma (C-107/15 P), Elenitsa Chatzithoma (C-107/15 P), Lella Chatziioannou (C-108/15 P), Marinos Nikolaou (C-109/15 P) (Prozessbevollmächtigte: E. Efstathiou, K. Efstathiou und K. Liasidou, dikigoroi)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: J.-P. Keppenne und M. Konstantinidis), Europäische Zentralbank (EZB) (Prozessbevollmächtigte: A. Koutsoukou, O. Heinz und K. Laurinavičius als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt H.-G. Kamann)
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel C-105/15 P bis C-109/15 P werden zurückgewiesen. |
2. |
Herr Konstantinos Mallis, Frau Elli Konstantinou Malli, Tameio Pronoias Prosopikou Trapezis Kyprou, Herr Petros Chatzithoma, Frau Elenitsa Chatzithoma, Frau Lella Chatziioannou und Herr Marinos Nikolaou tragen die Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Microsoft Mobile Sales International Oy, vormals Nokia Italia SpA u. a./Ministero per i beni e le attività culturali (MIBAC) u. a.
(Rechtssache C-110/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Geistiges Eigentum - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Richtlinie 2001/29/EG - Ausschließliches Vervielfältigungsrecht - Ausnahmen und Beschränkungen - Art. 5 Abs. 2 Buchst. b - Ausnahme für Privatkopien - Gerechter Ausgleich - Abschluss privatrechtlicher Vereinbarungen zur Festlegung der Kriterien für die Befreiung von der Entrichtung des gerechten Ausgleichs - Beschränkung des Erstattungsanspruchs auf Endnutzer))
(2016/C 419/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Microsoft Mobile Sales International Oy, vormals Nokia Italia SpA, Hewlett-Packard Italiana Srl, Telecom Italia SpA, Samsung Electronics Italia SpA, Dell SpA, Fastweb SpA, Sony Mobile Communications Italy SpA, Wind Telecomunicazioni SpA
Beklagte: Ministero per i beni e le attività culturali (MIBAC), Società italiana degli autori ed editori (SIAE), Istituto per la tutela dei diritti degli artisti interpreti esecutori (IMAIE), in Liquidation, Associazione nazionale industrie cinematografiche audiovisive e multimediali (ANICA), Associazione produttori televisivi (APT)
Beteiligte: Assotelecomunicazioni (Asstel), Vodafone Omnitel NV, H3G SpA, Movimento Difesa del Cittadino, Assoutenti, Adiconsum, Cittadinanza Attiva, Altroconsumo
Tenor
Das Recht der Europäischen Union, insbesondere Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, ist dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, wonach zum einen die Befreiung von der Entrichtung der Abgabe für Privatkopien für Hersteller und Importeure von Geräten und Trägern, die für einen eindeutig anderen Gebrauch als die Anfertigung von Privatkopien bestimmt sind, voraussetzt, dass zwischen einer Einrichtung, die über ein gesetzliches Monopol zur Vertretung der Interessen von Werkurhebern verfügt, und den zur Zahlung des Ausgleichs Verpflichteten oder deren Berufsverbänden Vereinbarungen geschlossen werden, und die zum anderen vorsieht, dass die Erstattung einer solchen Abgabe bei zu Unrecht erfolgter Entrichtung nur der Endnutzer dieser Geräte und Träger verlangen kann.
14.11.2016 |
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C 419/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 22. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs — Deutschland) — Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG/Landeshauptstadt München
(Rechtssache C-113/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2000/13/EG - Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln - Art. 1 Abs. 3 Buchst. b - Begriff „vorverpacktes Lebensmittel“ - Art. 2 - Unterrichtung und Schutz der Verbraucher - Art. 3 Abs. 1 Nr. 8 - Ursprungs- oder Herkunftsort eines Lebensmittels - Art. 13 Abs. 1 - Etikettierung von vorverpackten Lebensmitteln - Art. 13 Abs. 4 - Verpackungen oder Behältnisse, deren größte Oberfläche weniger als 10 cm2 beträgt - Richtlinie 2001/110/EG - Art. 2 Nr. 4 - Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer des Honigs - Honig-Portionspackungen, die in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden - Portionspackungen, die einzeln verkauft oder in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgegeben werden - Angabe des Ursprungslands bzw. der Ursprungsländer dieses Honigs))
(2016/C 419/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Breitsamer und Ulrich GmbH & Co. KG
Beklagte: Landeshauptstadt München
Beteiligte: Landesanwaltschaft Bayern
Tenor
Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür ist dahin auszulegen, dass jede der Honig-Portionspackungen, die die Form eines mit einem versiegelten Aluminiumdeckel verschlossenen Portionsbechers aufweisen und in Sammelkartons abgepackt sind, die an Gemeinschaftseinrichtungen abgegeben werden, ein „vorverpacktes Lebensmittel“ ist, wenn diese Gemeinschaftseinrichtungen diese Portionen einzeln verkaufen oder sie in fertig zusammengestellten Gerichten, die pauschal bezahlt werden, an den Endverbraucher abgeben.
14.11.2016 |
DE |
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C 419/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2016 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-139/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Verfahren zum Erlass des Beschlusses durch die Europäische Kommission - Bestehen einer Frist - Nichteinhaltung der Frist - Folgen))
(2016/C 419/20)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Andere Partei des Verfahrens: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Streithelfer zur Unterstützung des Königreichs Spanien: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: B. Koopman und M. Bulterman)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2016 — Europäische Kommission/Königreich Spanien
(Rechtssache C-140/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Verfahren zum Erlass des Beschlusses durch die Europäische Kommission - Bestehen einer Frist - Nichteinhaltung der Frist - Folgen))
(2016/C 419/21)
Verfahrenssprache: Spanisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: S. Pardo Quintillán und D. Recchia)
Andere Partei des Verfahrens: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: A. Rubio González)
Streithelfer zur Unterstützung des Königreichs Spanien: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: B. Koopman und M. Bulterman)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
3. |
Das Königreich der Niederlande trägt seine eigenen Kosten. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 14. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco — Spanien) — Florentina Martínez Andrés/Servicio Vasco de Salud (C-184/15), Juan Carlos Castrejana López/Ayuntamiento de Vitoria (C-197/15)
(Verbundene Rechtssachen C-184/15 und C-197/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 5 und 8 - Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge - Sanktionen - Umqualifizierung des befristeten Arbeitsverhältnisses in einen „unbefristeten, nicht dauerhaften Arbeitsvertrag“ - Effektivitätsgrundsatz))
(2016/C 419/22)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Florentina Martínez Andrés (C-184/15), Juan Carlos Castrejana López (C-197/15)
Beklagte: Servicio Vasco de Salud (C-184/15), Ayuntamiento de Vitoria (C-197/15)
Tenor
1. |
Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge vom 18. März 1999, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden durch die nationalen Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats entgegensteht, der zufolge bei einem Missbrauch aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge Personen, die von einer Behörde aufgrund eines dem Arbeitsrecht unterliegenden Arbeitsvertrags beschäftigt werden, ein Anspruch auf Aufrechterhaltung ihres Arbeitsverhältnisses eingeräumt wird, dieser Anspruch dem von dieser Behörde nach dem Verwaltungsrecht beschäftigten Personal aber generell nicht zuerkannt wird, es sei denn, es gibt in der nationalen Rechtsordnung eine andere wirksame Maßnahme für die Ahndung solcher Missbräuche gegenüber diesem Personal, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen sein wird. |
2. |
Die Bestimmungen der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge im Anhang der Richtlinie 1999/70 sind in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen, dass sie nationalen Verfahrensregeln entgegenstehen, die den befristet beschäftigten Arbeitnehmer verpflichten, eine neue Klage zur Festlegung der angemessenen Sanktion zu erheben, wenn ein missbräuchlicher Rückgriff auf aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge gerichtlich festgestellt wurde, da sich für diesen Arbeitnehmer daraus prozessuale Unannehmlichkeiten, u. a. im Hinblick auf die Kosten, die Dauer und die Vertretungsregeln, ergeben, die die Ausübung der ihm durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte übermäßig erschweren. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel — Belgien) — Strafverfahren gegen Établissements Fr. Colruyt NV
(Rechtssache C-221/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/64/EU - Art. 15 Abs. 1 - Freie Festsetzung des Kleinverkaufshöchstpreises von Tabakwaren durch Hersteller und Importeure - Nationale Regelung, die es den Einzelhändlern verbietet, solche Waren zu niedrigeren als den auf dem Steuerzeichen angegebenen Preisen zu verkaufen - Freier Warenverkehr - Art. 34 AEUV - Verkaufsmodalitäten - Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV))
(2016/C 419/23)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hof van beroep te Brussel
Beteiligte des Ausgangsverfahrens
Établissements Fr. Colruyt NV
Tenor
1. |
Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2011/64/EU des Rates vom 21. Juni 2011 über die Struktur und die Sätze der Verbrauchsteuern auf Tabakwaren ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es Einzelhändlern verbietet, Tabakwaren zu einem Einheitspreis zu verkaufen, der unter dem Preis liegt, den der Hersteller oder der Importeur auf dem an den Waren angebrachten Steuerzeichen angegeben hat, nicht entgegensteht, soweit dieser Preis vom Hersteller oder vom Importeur frei bestimmt wurde. |
2. |
Art. 34 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die es Einzelhändlern verbietet, Tabakwaren zu einem Einheitspreis zu verkaufen, der unter dem Preis liegt, den der Hersteller oder der Importeur auf dem an den Waren angebrachten Steuerzeichen angegeben hat, nicht entgegensteht, soweit dieser Preis vom Importeur frei bestimmt wurde. |
3. |
Art. 101 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 EUV ist dahin auszulegen, dass er nicht einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die es den Einzelhändlern verbietet, Tabakwaren zu einem Einheitspreis zu verkaufen, der unter dem Preis liegt, den der Hersteller oder der Importeur auf dem an den Waren angebrachten Steuerzeichen angegeben hat. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/19 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 22. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf — Deutschland) — combit Software GmbH/Commit Business Solutions Ltd
(Rechtssache C-223/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Einheitlichkeit - Feststellung einer Verwechslungsgefahr nur für einen Teil der Union - Territoriale Reichweite des in Art. 102 dieser Verordnung geregelten Verbots))
(2016/C 419/24)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: combit Software GmbH
Beklagte: Commit Business Solutions Ltd
Tenor
Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 1 Buchst. b und Art. 102 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke sind dahin auszulegen, dass ein Unionsmarkengericht, wenn es feststellt, dass die Benutzung eines Zeichens in einem Teil des Gebiets der Europäischen Union zur Gefahr von Verwechslungen mit einer Unionsmarke führt, während in einem anderen Teil dieses Gebiets keine solche Gefahr besteht, zu dem Schluss kommen muss, dass eine Verletzung des durch die Marke verliehenen ausschließlichen Rechts vorliegt, und die Benutzung des Zeichens für das gesamte Gebiet der Europäischen Union mit Ausnahme des Teils, für den eine Verwechslungsgefahr verneint wurde, untersagen muss.
14.11.2016 |
DE |
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C 419/20 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 21. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Vredegerecht te Ieper — Belgien) — Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV/Gregory Demey
(Rechtssache C-261/15) (1)
((Eisenbahnverkehr - Verordnung [EG] Nr. 1371/2007 - Rechte und Pflichten der Fahrgäste - Fehlen des Beförderungsausweises - Keine Zahlung innerhalb der Fristen - Straftat))
(2016/C 419/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Vredegerecht te Ieper
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Nationale Maatschappij der Belgische Spoorwegen NV
Beklagter: Gregory Demey
Tenor
Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Anhangs A des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, geändert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999 betreffend die Änderung des COTIF, der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr wiedergegeben ist, ist dahin auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nicht entgegensteht, die vorsehen, dass eine Person, die eine Zugfahrt unternimmt, ohne dafür einen Beförderungsausweis zu besitzen oder innerhalb der von diesen Rechtsvorschriften vorgesehenen Fristen nachträglich zu erwerben, nicht in einer vertraglichen Beziehung zu dem Eisenbahnunternehmen steht.
14.11.2016 |
DE |
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C 419/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 21. September 2016 — Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland
(Rechtssache C-304/15) (1)
((Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 2001/80/EG - Art. 4 Abs. 3 - Anhang VI Abschnitt A - Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft - Anwendung - Aberthaw Power Station))
(2016/C 419/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Mifsud-Bonnici und S. Petrova)
Beklagter: Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigte: J. Kraehling und L. Christie im Beistand von G. Facenna, QC)
Tenor
1. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 3 in Verbindung mit Anhang VI Abschnitt A der Richtlinie 2001/80/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2001 zur Begrenzung von Schadstoffemissionen von Großfeuerungsanlagen in die Luft verstoßen, dass es diese Richtlinie in Bezug auf die Aberthaw Power Station (Vereinigtes Königreich) nicht richtig angewandt hat. |
2. |
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/21 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 15. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs — Deutschland) — Landkreis Potsdam-Mittelmark/Finanzamt Brandenburg
(Rechtssache C-400/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Recht zum Vorsteuerabzug - Entscheidung 2004/817/EG - Regelung eines Mitgliedstaats - Ausgaben für Gegenstände und Dienstleistungen - Prozentualer Anteil ihrer Nutzung zu nicht wirtschaftlichen Zwecken von mehr als 90 % ihrer gesamten Nutzung - Ausschluss vom Recht auf Vorsteuerabzug))
(2016/C 419/27)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Landkreis Potsdam-Mittelmark
Beklagter: Finanzamt Brandenburg
Tenor
Art. 1 der Entscheidung 2004/817/EG des Rates vom 19. November 2004 zur Ermächtigung Deutschlands, eine von Artikel 17 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern abweichenden Regelung anzuwenden, ist dahin auszulegen, dass er nicht für den Fall gilt, dass ein Unternehmen Gegenstände oder Dienstleistungen erwirbt, die es zu mehr als 90 % für nicht wirtschaftliche — nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer fallende — Tätigkeiten nutzt.
14.11.2016 |
DE |
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C 419/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 22. September 2016 — Pensa Pharma, SA/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Ferring BV, Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S
(Rechtssache C-442/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Unionsmarke - Wortmarke PENSA PHARMA - Bildmarke pensa - Anträge der Inhaber der Wortmarken pentasa auf Nichtigerklärung - Nichtigerklärung - Verfahren vor dem EUIPO - Änderung des Streitgegenstands - Neuer Klagegrund vor dem Gericht))
(2016/C 419/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Pensa Pharma, SA (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Kunze und G. Würtenberger)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo), Ferring BV, Farmaceutisk Laboratorium Ferring A/S (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor, und Rechtsanwalt D. Slopek)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Pensa Pharma SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.
14.11.2016 |
DE |
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C 419/22 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 21. September 2016 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg — Deutschland) — Peter Radgen, Lilian Radgen/Finanzamt Ettlingen
(Rechtssache C-478/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gleichbehandlung - Einkommensteuer - Steuerbefreiung für Einnahmen aus einer nebenberuflichen Lehrtätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 Anwendung findet - Regelung eines Mitgliedstaats, die diese Befreiung für Einnahmen aus einer solchen Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in der Schweiz ausschließt))
(2016/C 419/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Peter Radgen, Lilian Radgen
Beklagter: Finanzamt Ettlingen
Tenor
Die Bestimmungen über die Gleichbehandlung der Arbeitnehmer des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, die einem gebietsansässigen unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Staatsangehörigen, der von seinem Recht auf Freizügigkeit für eine nebenberufliche Lehrtätigkeit als Arbeitnehmer im Dienst einer in der Schweiz ansässigen juristischen Person des öffentlichen Rechts Gebrauch gemacht hat, keine Steuerbefreiung für die Einnahmen aus dieser Arbeitnehmertätigkeit gewährt, während eine solche Befreiung gewährt worden wäre, wenn die genannte Tätigkeit im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Sitz in diesem Mitgliedstaat, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 Anwendung findet, ausgeübt worden wäre.
14.11.2016 |
DE |
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C 419/23 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. September 2016 — Ori Martin SA (C-490/15 P), Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) (C-505/15 P)/Europäische Kommission
(Verbundene Rechtssachen C-490/15 P und C-505/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Geldbußen - Berechnung der Geldbußen - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 23 Abs. 2 - Vermutung der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft - Leitlinien von 2006 für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen - Rückwirkungsverbot - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Frist - Charta der Grundrechte - Art. 41 - Recht auf eine Behandlung der Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist))
(2016/C 419/30)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerinnen: Ori Martin SA (C-490/15 P), Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) (C-505/15 P) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Belotti und P. Ziotti)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, G. Conte und P. Rossi)
Tenor
1. |
Die Rechtsmittel in den Rechtssachen C-490/15 P und C-505/15 P werden zurückgewiesen. |
2. |
Die Ori Martin SA trägt die Kosten in der Rechtssache C-490/15 P. |
3. |
Die Siderurgica Latina Martin SpA (SLM) trägt die Kosten in der Rechtssache C-505/15 P. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/24 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 14. September 2016 — Trafilerie Meridionali SpA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-519/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Markt für Spannstahl - Geldbußen - Berechnung der Geldbußen - Leitlinien für das Verfahren zur Festsetzung von Geldbußen von 2006 - Ziff. 35 - Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung - Begründungspflicht - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf innerhalb einer angemessenen Frist))
(2016/C 419/31)
Verfahrenssprache: Italienisch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Trafilerie Meridionali SpA (Prozessbevollmächtigte: P. Ferrari und G. Lamicela, avvocati)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: V. Bottka, G. Conte und P. Rossi)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Trafilerie Meridionali SpA trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/24 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 22. September 2016 — National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC) u. a./Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-595/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran - Liste der Personen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Durchführungsverordnung [EU] Nr. 945/2012 - Rechtsgrundlage - Begriff der in Verbindung stehenden Einrichtung))
(2016/C 419/32)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC), National Iranian Oil Company International Affairs Ltd (NIOC International Affairs), Iran Fuel Conservation Organization (IFCO), Karoon Oil & Gas Production Co., Petroleum Engineering & Development Co. (PEDEC), Khazar Exploration and Production Co. (KEPCO), National Iranian Drilling Co. (NIDC), South Zagros Oil & Gas Production Co., Maroun Oil & Gas Co., Masjed-Soleyman Oil & Gas Co. (MOGC), Gachsaran Oil & Gas Co., Aghajari Oil & Gas Production Co. (AOGPC), Arvandan Oil & Gas Co. (AOGC), West Oil & Gas Production Co., East Oil & Gas Production Co. (EOGPC), Iranian Oil Terminals Co. (IOTC), Pars Special Economic Energy Zone (PSEEZ) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-M. Thouvenin)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: V. Piessevaux und M. Bishop)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die National Iranian Oil Company PTE Ltd (NIOC), die National Iranian Oil Company International Affairs Ltd (NIOC International Affairs), die Iran Fuel Conservation Organization (IFCO), die Karoon Oil & Gas Production Co., die Petroleum Engineering & Development Co. (PEDEC), die Khazar Exploration and Production Co. (KEPCO), die National Iranian Drilling Co. (NIDC), die South Zagros Oil & Gas Production Co., die Maroun Oil & Gas Co., die Masjed-Soleyman Oil & Gas Co. (MOGC), die Gachsaran Oil & Gas Co., die Aghajari Oil & Gas Production Co. (AOGPC), die Arvandan Oil & Gas Co. (AOGC), die West Oil & Gas Production Co., die East Oil & Gas Production Co. (EOGPC), die Iranian Oil Terminals Co. (IOTC) und die Pars Special Economic Energy Zone (PSEEZ) tragen neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/25 |
Rechtsmittel der Anastasia-Soultana Gaki gegen den Beschluss des Gerichts (Neunte Kammer) vom 16. Dezember 2015 in der Rechtssache T-547/15, Anastasia-Soultana Gaki gegen Europäische Kommission, eingelegt am 1. März 2016
(Rechtssache C-130/16 P)
(2016/C 419/33)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Anastasia-Soultana Gaki (Prozessbevollmächtigter: A. Heinen, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Europäische Kommission
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Zehnte Kammer) hat durch Beschluss vom 22. September 2016 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
14.11.2016 |
DE |
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C 419/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Frankfurt am Main (Deutschland) eingereicht am 14. Juli 2016 — FMS Wertmanagement AöR gegen Heta Asset Resolution AG
(Rechtssache C-394/16)
(2016/C 419/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Frankfurt am Main
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: FMS Wertmanagement AöR
Beklagte: Heta Asset Resolution AG
Vorlagefragen
1) |
Ist die Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (1), insbesondere deren Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 Nr. 2 und 23 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (2) dahin auszulegen, dass vom Anwendungsbereich auch eine Abbaueinheit (Abbaugesellschaft) erfasst ist, die beim Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59/EU am 2.7.2014 noch ein Kreditinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Institut) war, diese Eigenschaft jedoch vor Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2014/59/EU in nationales Recht am 31.12.2014 bereits verloren hat und über keine bankrechtliche Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften mehr verfügt, sondern lediglich auf Basis einer Legalkonzession (Bank-)Geschäft tätigen darf, welches allein dem Portfolioabbau dient? |
2) |
Ist die Richtlinie 2014/59/EU, insbesondere deren Art. 43 Abs. 2 lit. b) und Art. 37 Abs. 6 dahin auszulegen, dass eine Maßnahme, die dem Bail-in-Instrument des Art. 43 der Richtlinie 2014/59/EU entspricht, auch dann von ihrem sachlichen Anwendungsbereich erfasst ist, wenn sie in Folge einer nationalen Vorschrift des Herkunftsmitgliedstaates in einem Fall durchgeführt wird, in dem keine realistische Aussicht auf die Wiederherstellung der Existenzfähigkeit der Abbaueinheit, die ihre fortzuführenden Teile bereits nach Inkrafttreten der Richtlinie 2014/59/EU am 2.7.2014, aber vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 31.12.2014 veräußert hat, mehr besteht und auch keine systemrelevanten Dienstleistungen auf ein Brückeninstitut übertragen und auch sonst keine weiteren Unternehmensteile des Instituts mehr veräußert oder übertragen werden, sondern diese Abbaueinheit ausschließlich der Verwaltung von Vermögenswerten, Rechten und Verbindlichkeiten mit dem Ziel einer geordneten, aktiven und bestmöglichen Verwertung dieser einzelnen Vermögenswerte, Rechte und Verbindlichkeiten (Portfolioabbau) dient? |
3) |
Ist Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (3) (in der Fassung des Art. 117 der Richtlinie 2014/59/EU) dahin auszulegen, dass eine von einer Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedsstaates einer Abbaueinheit verfügte Herabsetzung von Verbindlichkeiten der Abbaueinheit, die einem anderen nationalen Recht unterliegen, sowie die Herabsetzung des Zinssatzes und die Stundung von Verbindlichkeiten in dem Mitgliedstaat, dessen Recht die Verbindlichkeiten unterliegen und in dem der betroffene Gläubiger seinen Sitz hat, ohne weitere Formalität uneingeschränkt Wirksamkeit entfaltet oder setzt dies voraus, dass die Abbaueinheit (Abbaugesellschaft) vom persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU (entsprechend Vorlagefrage 1) erfasst ist und dass die verfügte Maßnahme in den sachlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fällt? Bedeutet „ohne weitere Formalität uneingeschränkt wirksam sein“, dass das Gericht eines Mitgliedstaates, das über die Anerkennung der nach dem Recht des Herkunftsmitgliedstaates verfügten Maßnahmen im Rahmen des auf die Verbindlichkeiten anwendbaren Rechts zu entscheiden hat, keine Prüfungskompetenz hinsichtlich der Vereinbarkeit der vorgenannten Maßnahmen mit der Richtlinie 2014/59/EU hat? |
(1) Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 173, S. 190.
(2) Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012, ABl. L 176, S. 1.
(3) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten, ABl. L 125, S. 15.
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Deutschland) eingereicht am 15. Juli 2016 — DOCERAM GmbH gegen CeramTec GmbH
(Rechtssache C-395/16)
(2016/C 419/35)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Düsseldorf
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: DOCERAM GmbH
Beklagte: CeramTec GmbH
Vorlagefragen
1. |
Liegt eine schutzausschließende technische Bedingtheit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über die Gemeinschaftsgeschmacksmuster (1) auch dann vor, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern die (technische) Funktionalität der einzige, das Design bestimmende Faktor ist? |
2. |
Sollte der Gerichtshof die Frage zu Nummer 1) bejahen: Von welchem Standpunkt aus ist zu beurteilen, ob die einzelnen Gestaltungsmerkmale eines Produkts allein aus Erwägungen der Funktionalität gewählt worden sind. Ist ein „objektiver Beobachter“ maßgeblich und wenn ja, wie ist dieser zu definieren? |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesarbeitsgerichts (Deutschland) eingereicht am 27. Juli 2016 — Vera Egenberger gegen Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
(Rechtssache C-414/16)
(2016/C 419/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesarbeitsgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vera Egenberger
Beklagte: Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG (1) dahin auszulegen, dass ein Arbeitgeber, wie der Beklagte des vorliegenden Falles, — bzw. die Kirche für ihn — verbindlich selbst bestimmen kann, ob eine bestimmte Religion eines Bewerbers nach der Art der Tätigkeit oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts seines/ihres Ethos darstellt? |
2. |
Sofern die erste Frage verneint wird: Muss eine Bestimmung des nationalen Rechts — wie hier § 9 Abs. 1 Alt. 1 AGG –, wonach eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften und die ihnen zugeordneten Einrichtungen auch zulässig ist, wenn eine bestimmte Religion unter Beachtung des Selbstverständnisses dieser Religionsgemeinschaft im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, in einem Rechtsstreit wie hier unangewendet bleiben? |
3. |
Sofern die erste Frage verneint wird, zudem: Welche Anforderungen sind an die Art der Tätigkeit oder die Umstände ihrer Ausübung als wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Organisation gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu stellen? |
(1) Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf, ABl. L 303, S. 16.
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/28 |
Rechtsmittel der mobile.de GmbH, vormals mobile.international GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 12. Mai 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-322/14 und T-325/14, mobile.international gegen EUIPO — Rezon, eingelegt am 28. Juli 2016
(Rechtssache C-418/16 P)
(2016/C 419/37)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: mobile.de GmbH, vormals mobile.international GmbH (Prozessbevollmächtigter: T. Lührig, Rechtsanwalt)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Rezon OOD
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt:
— |
das Urteil der Achten Kammer des Gerichts vom 12. Mai 2016 in den verbundenen Rechtssachen T-322/14 und T-325/14 aufzuheben, und |
— |
dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die angefochtene Entscheidung verletze Art. 57 Abs. 2 UMV (1) in Verbindung mit den Regeln 22 Abs. 2, 40 Abs. 6 UMDV (2), weil es entgegen der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze der juristischen Methodenlehre den feststehenden Begriff „Nachweis der Benutzung“ in Art. 57 Abs. 2 UMV anders auslege als in den Regeln 22 Abs. 2, 40 Abs. 6 UMDV. Die unterschiedliche Auslegung ein- und derselben Terminologie in UMV und UMDV seien mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und -klarheit nicht vereinbar. Überdies verkenne das Gericht, dass die Regeln 40 Abs. 6 und 22 Abs. 2 UMDV eine verspätete Vorlage von Benutzungsnachweisen in Löschungsverfahren ausschließen und das EUIPO über kein Ermessen verfüge. Art. 57 Abs. 1 UMV sei weder anwendbar noch habe das EUIPO hiervon Gebrauch gemacht, so dass es die Entscheidung der Beschwerdekammern und des Gerichts nicht stützen könne.
Die angefochtene Entscheidung verletze auch Art. 76 Abs. 2 UMV, da das Gericht rechtsfehlerhaft von einer Anwendbarkeit des Art. 76 Abs. 2 UMV ausgehe, obwohl dem die Regeln 40 Abs. 6, 22 Abs. 2 UMDV in Nichtigkeitsverfahren wegen der systematischen Auslegung von Regel 50 Abs. 1 Unterabsatz 3 UMDV entgegenstünden. Überdies lägen auch die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 2 UMV nicht vor, weil die Streithelferin im gesamten Verfahren keinen legitimen Grund für die verspätete Vorlage der von Anfang an bei ihr vorhandenen Rechnungen vorgetragen habe. Das Gericht habe Art. 76 Abs. 2 UMV mithin falsch angewandt, weil das Verfahrensstadium und die Begleitumstände die Berücksichtigung der verspätet vorgelegten Beweismittel gerade ausschlössen. Im Übrigen habe das Gericht die Tatsachen verfälscht, indem es den Sachverhalt falsch dargestellt habe, so dass es sich bei den in der Beschwerdeinstanz vorgelegten Rechnungen um keine „ergänzenden“ oder „verdeutlichenden“ Beweismittel gehandelt habe.
Das Gericht habe weder die klanglichen noch die begrifflichen Abweichungen der tatsächlich benutzten Zeichen geprüft und insgesamt nicht auf den Gesamteindruck, sondern allein auf einzelne Bestandteile abgestellt und damit Art. 15 Abs. 1 lit. A UMV rechtsfehlerhaft angewandt.
Das Gericht habe offenkundig irrelevante Beweismittel berücksichtigt, obwohl diese undatiert oder außerhalb des relevanten Zeitraums gelegen hätten. Hierdurch habe es Art. 57 Abs. 2 UMV i.V.m. den Regeln 22 Abs. 3 und 4 UMDV rechtsfehlerhaft angewandt.
Das Gericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, den Einwand des Rechtsmissbrauchs nicht prüfen zu müssen. Den Einwand der Verwirkung habe das Gericht gar nicht geprüft.
Zuletzt verletze die angefochtene Entscheidung Art. 64 Abs. 1 UMV, da das Gericht verkenne, dass die Beschwerdekammern konsequenterweise die Entscheidungen der Löschungsabteilung nur für die Dienstleistungen „Werbung in Zusammenhang mit Fahrzeugen“ hätte aufheben und zurückverweisen dürfen und hinsichtlich der übrigen die Benutzung nicht nachgewiesenen Dienstleistungen hätte endgültig entscheiden und die Teil-Zurückweisung der Löschungsanträge mangels Nachweis der Benutzung in einen der Rechtskraft fähigen Tenor zum Ausdruck bringen müssen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates über die Gemeinschaftsmarke, ABl. L 78, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke vom 13. Dezember 1995, ABl. L 303, S. 1.
14.11.2016 |
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C 419/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 4. August 2016 — Acacia Srl und Rolando D'Amato gegen Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG
(Rechtssache C-435/16)
(2016/C 419/38)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionskläger: Acacia Srl, Rolando D'Amato
Revisionsbeklagte: Dr. Ing. h.c. F. Porsche AG.
Vorlagefragen
1. |
Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (1) auf formgebundene, das heißt solche Teile beschränkt, deren Form durch das Erscheinungsbild des Gesamterzeugnisses prinzipiell unveränderlich festgelegt und damit vom Kunden nicht — wie etwa Felgen von Kraftfahrzeugen — frei wählbar ist? |
2. |
Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Ist die Anwendung der Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 allein auf das Angebot von identisch gestalteten, also auch farblich und in der Größe den Originalerzeugnissen entsprechenden Erzeugnissen beschränkt? |
3. |
Für den Fall, dass die Frage 1 verneint wird: Greift die Schutzschranke im Sinne von Art. 110 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 zugunsten des Anbieters eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses nur dann ein, wenn dieser Anbieter objektiv sicherstellt, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? |
4. |
Falls die Frage 3 bejaht wird: Welche Maßnahmen muss der Anbieter eines grundsätzlich das Klagemuster verletzenden Erzeugnisses ergreifen, um objektiv sicherzustellen, dass sein Erzeugnis ausschließlich zu Reparaturzwecken und nicht auch zu anderen Zwecken, etwa der Aufrüstung oder der Individualisierung des Gesamterzeugnisses erworben werden kann? Reicht es aus,
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster, ABl. L 3, S. 1.
14.11.2016 |
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C 419/30 |
Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie (Rumänien), eingereicht am 8. August 2016 — SMS group GmbH/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice a Municipiului București
(Rechtssache C-441/16)
(2016/C 419/39)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin: SMS group GmbH
Kassationsbeschwerdegegner: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice a Municipiului București
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 79/1072/EWG (1) in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG (2) dahin auszulegen, dass sie einer Praxis der nationalen Steuerverwaltung entgegenstehen, die davon ausgeht, dass keine objektiven Anhaltspunkte vorliegen, die die erklärte Absicht des Steuerpflichtigen bestätigen, die eingeführten Gegenstände im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zu verwenden, wenn zum Zeitpunkt der tatsächlichen Einfuhr der Vertrag, zu dessen Erfüllung der Steuerpflichtige die Gegenstände erworben hat, ruhte und die ernsthafte Gefahr bestand, dass die/der nachfolgende Lieferung/Umsatz, für die/den die eingeführten Gegenstände bestimmt waren, nicht mehr erfolgt? |
2. |
Handelt es sich beim Nachweis des anschließenden Verkehrs der eingeführten Gegenstände oder der Feststellung, ob und in welcher Weise die eingeführten Gegenstände tatsächlich für besteuerte Umsätze des Steuerpflichtigen bestimmt waren, um eine für die Zwecke der Mehrwertsteuererstattung verlangte, über die Anforderungen der Art. 3 und 4 der Richtlinie 79/1072 hinausgehende und nach deren Art. 6 verbotene zusätzliche Bedingung oder um eine Auskunft, die erforderlich ist, um die für die Erstattung wesentliche Voraussetzung festzustellen, dass die eingeführten Gegenstände für die Zwecke steuerbarer Umsätze verwendet werden, und die die Steuerbehörde gemäß Art. 6 dieser Richtlinie verlangen darf? |
3. |
Können die Art. 2, 3, 4 und 5 der Richtlinie 79/1072 in Verbindung mit Art. 17 Abs. 2 und Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 77/388 dahin ausgelegt werden, dass das Recht auf Erstattung der Mehrwertsteuer verweigert werden darf, wenn der vorgesehene nachfolgende Umsatz, in dessen Zusammenhang die eingeführten Gegenstände verwendet werden sollten, nicht mehr bewirkt wird. Ist unter diesen Umständen die tatsächliche Bestimmung der Gegenstände von Bedeutung oder auch der Umstand, ob sie gleichwohl genutzt wurden, in welcher Weise und in welchem Gebiet, demjenigen des Mitgliedstaats, in dem die Mehrwertsteuer entrichtet worden ist, oder außerhalb dieses Staates? |
(1) Achte Richtlinie 79/1072/EWG des Rates vom 6. Dezember 1979 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Verfahren zur Erstattung der Mehrwertsteuer an nicht im Inland ansässige Steuerpflichtige (ABl. 1979, L 331, S. 11).
(2) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
14.11.2016 |
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C 419/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság (Ungarn), eingereicht am 29. August 2016 — F/Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
(Rechtssache C-473/16)
(2016/C 419/40)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: F
Beklagter: Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 4 der Richtlinie 2004/83/EG (1) im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass ihm nicht entgegensteht, wenn in Bezug auf Asylbewerber, die zur Gruppe der LGBTI gehören, forensische psychologische Gutachten eingeholt und berücksichtigt werden, die auf einem projektiven Persönlichkeitstest beruhen und bei deren Ausführung keine Fragen zu den sexuellen Gewohnheiten des Asylbewerbers gestellt werden und dieser keiner körperlichen Untersuchung unterzogen wird? |
2. |
Wenn das in der 1. Frage genannte Gutachten als Nachweis nicht in Frage kommt, ist dann der im Licht von Art. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verstandene Art. 4 der Richtlinie 2004/83 dahin auszulegen, dass es sowohl für die nationalen Behörden als auch die Gerichte überhaupt keine Möglichkeit gibt, die Glaubhaftigkeit der Angaben eines Asylbewerbers, der Asyl mit der Begründung beantragt, wegen seiner sexuellen Orientierung verfolgt zu werden, durch fachgutachterliche Methoden zu prüfen, unabhängig von den jeweiligen Merkmalen der fachgutachterlichen Methode? |
(1) Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. L 304, S. 12).
14.11.2016 |
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C 419/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture — Uprava zračnog prometa, elektroničkih komunikacija i pošte (Kroatien), eingereicht am 30. August 2016 — Hrvatska agencija za civilno zrakoplovstvo/Air Serbia A.D. Beograd und Dane Kondič, direktor Air Serbia A.D. Beograd
(Rechtssache C-476/16)
(2016/C 419/41)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Ministarstvo pomorstva, prometa i infrastrukture — Uprava zračnog prometa, elektroničkih komunikacija i pošte
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hrvatska agencija za civilno zrakoplovstvo
Beklagte: Air Serbia A.D. Beograd und Dane Kondič, direktor Air Serbia A.D. Beograd
Vorlagefrage
Steht die Praxis einer Fluggesellschaft einer assoziierten Partei des ECAA-Übereinkommens, die darin besteht, gewerblich Passagiere im Luftverkehr von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union über ihr Herkunftsland als Umsteigepunkt, an dem die Passagiere in ein anderes Flugzeug derselben Fluggesellschaft umsteigen und deren Gepäck in dieses andere Flugzeug umgeladen wird, in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Drittstaat zu befördern und zwar auf der Grundlage eines eigenständigen Flugscheins, auf dem zwei verschiedene Flugnummern angegeben sind, mit der Auslegung des Unionsrechts im Allgemeinen und insbesondere der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls VI des Anhangs V des Übereinkommens zur Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums im Einklang?
14.11.2016 |
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C 419/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret (Dänemark), eingereicht am 5. September 2016 — Fidelity Funds/Skatteministeriet
(Rechtssache C-480/16)
(2016/C 419/42)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Østre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Fidelity Funds
Beklagter: Skatteministeriet
Streithelferin: NN (L) SICAV
Vorlagefrage
Verstößt eine Steuerregelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche, die für Dividenden, die von dänischen Gesellschaften an unter die Richtlinie 85/611/EWG des Rates (1) (OGAW-Richtlinie) fallende ausländische Anlageorganismen ausgeschüttet werden, einen Quellensteuerabzug vorsieht, gegen Art. 56 EGV (Art. 63 AEUV) über den freien Kapitalverkehr oder Art. 49 EGV (Art. 56 AEUV) über den freien Dienstleistungsverkehr, wenn den entsprechenden dänischen Anlageorganismen eine Befreiung vom Quellensteuerabzug gewährt werden kann, und zwar entweder weil sie faktisch eine Mindestausschüttung an ihre Mitglieder unter Einbehaltung der Quellensteuer vornehmen oder weil sie technisch eine Mindestausschüttung ausweisen, auf die Quellensteuer zu Lasten ihrer Mitglieder einbehalten wird?
(1) Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW), ABl. L 375, S. 3.
14.11.2016 |
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C 419/32 |
Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Törvényszék (Ungarn), eingereicht am 6. September 2016 — Zsolt Sziber/ERSTE Bank Hungary Zrt.
(Rechtssache C-483/16)
(2016/C 419/43)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Törvényszék
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Zsolt Sziber
Beklagte: ERSTE Bank Hungary Zrt.
Beteiligte: Mónika Szeder
Vorlagefragen
1. |
Sind die nachstehenden Vorschriften des Unionsrechts, nämlich Art. 129a Abs. 1 und 2 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft (Römischer Vertrag) in Verbindung mit Abs. 3 dieses Artikels, Art. 38 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 362, S. 2), Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1) in Verbindung mit Art. 8 dieser Richtlinie sowie der 47. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (2) dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (und deren Anwendung) entgegenstehen, die zusätzliche Anforderungen zum Nachteil derjenigen Partei (Kläger oder Beklagter) festlegt, die zwischen dem 1. Mai 2004 und dem 26. Juli 2014 als Verbraucher einen Kreditvertrag abgeschlossen hat, der eine missbräuchliche Vertragsklausel enthält, die eine einseitige Erhöhung der Zinsen, Gebühren oder Provisionen gestattet oder eine Geld-Brief-Spanne einbaut, wobei gemäß diesen zusätzlichen Anforderungen zur gerichtlichen Geltendmachung von sich aus der Unwirksamkeit dieser mit Verbrauchern geschlossenen Verträge ergebenden Rechte und insbesondere, damit das Gericht über die Begründetheit der Sache entscheiden kann, die Einreichung eines zivilrechtlichen Schriftsatzes (insbesondere eine Klage, Klageänderung oder Einrede der Rechtswidrigkeit als Verteidigungsmittel gegen eine Verurteilung des Verbrauchers oder eine Änderung dieser Einrede, eine Widerklage oder eine Änderung dieser Widerklage), der zwingend einen bestimmten Inhalt aufweisen muss, erforderlich ist, während eine andere Partei, die keinen Kreditvertrag als Verbraucher abgeschlossen hat oder die im selben Zeitraum als Verbraucher einen Kreditvertrag eines anderen Typs als des vorgenannten abgeschlossen hat, keinen solchen Schriftsatz einreichen muss, der zwingend einen bestimmten Inhalt aufzuweisen hat? |
2. |
Sind die in der ersten Frage genannten Vorschriften des Unionsrechts unabhängig davon, ob der Gerichtshof die erste Frage, die allgemeiner formuliert ist als die zweite Frage, bejaht oder verneint, dahin auszulegen, dass sie dem entgegenstehen, dass die folgenden zusätzlichen zwingenden Anforderungen (unten Buchst. a bis c) für die Partei gelten, die als Verbraucher einen Kreditvertrag im Sinne der ersten Frage abgeschlossen hat:
|
3. |
Sind die in der ersten Frage angeführten Vorschriften des Unionsrechts dahin auszulegen, dass der Verstoß gegen diese Vorschriften durch das Aufstellen der oben (in der ersten und der zweiten Frage) genannten zusätzlichen Anforderungen zugleich einen Verstoß gegen die Art. 20, 21 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. 2012, C 326, S. 2) bedeutet, wobei (zum Teil auch in der ersten und in der zweiten Frage) zu berücksichtigen ist, dass die Gerichte der Mitgliedstaaten nach den Urteilen des Gerichtshofs vom 5. Dezember 2000, Guimont (C-448/98, EU:C:2000:663), Rn. 23, und vom 10. Mai 2012, Duomo Gpa u. a. (C-357/10 bis C-359/10, EU:C:2012:283), Rn. 28, und dem Beschluss vom 3. Juli 2014, Tudoran (C-92/14, EU:C:2014:2051), Rn. 39, das Unionsrecht auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes auch auf rein innerstaatliche Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Charakter anzuwenden haben? Oder ist davon auszugehen, dass es sich, da die Kreditverträge, auf die sich die erste Vorlagefrage bezieht, „Kreditverträge, die auf einer ausländischen Währung basieren“, sind, allein aufgrund dieses Umstands um einen Fall mit grenzüberschreitendem Charakter handelt? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
(2) Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66).
14.11.2016 |
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C 419/34 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vrhovno sodišče Republike Slovenije (Slowenien), eingereicht am 14. September 2016 — A.S./Republik Slowenien
(Rechtssache C-490/16)
(2016/C 419/44)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Vrhovno sodišče Republike Slovenije
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: A.S.
Rechtsmittelgegnerin: Republik Slowenien
Vorlagefragen
1. |
Bezieht sich der gerichtliche Rechtsschutz nach Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 auch auf die Auslegung der Voraussetzungen des Kriteriums nach Art. 13 Abs. 1, wenn es um eine Entscheidung geht, dass ein Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz nicht prüfen wird, und ein anderer Mitgliedstaat die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags des Antragstellers auf derselben Grundlage bereits übernommen hat und der Antragsteller dem widerspricht? |
2. |
Ist die Voraussetzung des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unabhängig und autonom auszulegen, oder ist sie in Verbindung mit Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 und Art. 5 des Schengener Grenzkodex, die den illegalen Grenzübertritt definieren, auszulegen und diese Auslegung im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 anzuwenden? |
3. |
Ist je nach Antwort auf die zweite Frage der Begriff des irregulären Grenzübertritts nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 unter den Umständen des vorliegenden Falles dahin auszulegen, dass es sich nicht um einen irregulären Grenzübertritt handelt, wenn der Mitgliedstaat den Grenzübertritt hoheitlich und zum Zweck der Durchreise in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union organisiert? |
4. |
Falls die dritte Frage bejaht wird, ist dann Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass er die Rückführung eines Drittstaatsangehörigen in den Staat, in den er im Hoheitsgebiet der Europäischen Union zuerst eingereist ist, ausschließt? |
5. |
Ist Art. 27 der Verordnung Nr. 604/2013 dahin auszulegen, dass die Fristen nach Art. 13 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 2 nicht laufen, wenn der Antragsteller von seinem Recht auf gerichtlichen Rechtsschutz Gebrauch macht, insbesondere, wenn dies auch eine Vorabentscheidungsfrage einschließt oder wenn das nationale Gericht auf die Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union auf eine solche Frage wartet, die in einem anderen Fall gestellt wurde? Alternativ, laufen in einem solchen Fall die Fristen, ohne dass der zuständige Mitgliedstaat berechtigt ist, die Aufnahme abzulehnen? |
Gericht
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/36 |
Urteil des Gerichts vom 4. Oktober 2016 — Lidl Stiftung/EUIPO — Horno del Espinar (Castello)
(Rechtssache T-549/14) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Castello - Ältere nationale Bildmarken und Unionsbildmarken Castelló - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 419/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Lidl Stiftung & Co. KG (Neckarsulm, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Wolter und M. Kefferpütz sowie Rechtsanwältin A. Marx)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Geroulakos und D. Botis, dann D. Botis, und schließlich D. Gája)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Horno del Espinar, SL (El Espinar, Spanien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 22. April 2014 (verbundene Sachen R 1233/2013-2 und R 1258/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Horno del Espinar und der Lidl Stiftung & Co
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 22. April 2014 (verbundene Sachen R 1233/2013-2 und R 1258/2013-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen der Horno del Espinar, SL und der Lidl Stiftung & Co. KG wird aufgehoben, soweit die Beschwerdekammer angenommen hat, dass im Hinblick auf tiefgekühltes Obst und Gemüse in Klasse 29 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung Verwechslungsgefahr besteht. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Die Lidl Stiftung & Co. trägt ihre eigenen Kosten sowie drei Viertel der dem EUIPO entstandenen Kosten. |
4. |
Das EUIPO trägt ein Viertel seiner eigenen Kosten. |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/37 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2016 — European Children’s Fashion Association und Instituto de Economía Pública/EACEA
(Rechtssache T-724/14) (1)
((Schiedsklausel - Finanzhilfevereinbarung im Rahmen des Aktionsprogramms „Lifelong Learning (2007 — 2013)“ - Projekt „Brand & Merchandising manager for SMEs in the childrens’ product sector“ - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Handlung, die in einem rein vertraglichen Rahmen erfolgt ist, von dem sie nicht getrennt werden kann - Unzulässigkeit - Kosten, die für die Finanzhilfe nicht in Betracht kommen - Rückzahlung der gezahlten Beträge - Auditbericht))
(2016/C 419/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerinnen: European Children’s Fashion Association (Valencia, Spanien) und Instituto de Economía Pública, SL (Valencia) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Haegeman)
Beklagte: Exekutivagentur „Bildung, Audiovisuelles und Kultur“ (Prozessbevollmächtigte: H. Monet und A. Jaume)
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Feststellung, dass die European Children’s Fashion Association nicht verpflichtet ist, den Betrag zurückzuzahlen, den die EACEA aufgrund der zur Durchführung des Projekts „Brand & Merchandising manager for SMEs in the childrens’ product sector“ geschlossenen Vereinbarung an sie gezahlt hat, und, hilfsweise, nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Vorabinformationsschreibens der EACEA vom 1. August 2014, mit dem die European Children’s Fashion Association nach der Prüfung dieses Projekts über ihre Verpflichtung zur Rückzahlung von 82 378,81 Euro informiert wurde, und zum anderen der von der EACEA am 5. August 2014 ausgestellten Belastungsanzeige Nr. 3241401420 über die Rückzahlung dieses Betrags
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die European Children’s Fashion Association und das Instituto de Economía Pública, SL tragen die Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/37 |
Urteil des Gerichts vom 30. September 2016 — Trajektna luka Split/Kommission
(Rechtssache T-70/15) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Festsetzung von Höchstbeträgen der Tarife für die den Binnenverkehr betreffenden Hafendienste durch die Hafenbehörde von Split - Ablehnung einer Beschwerde - Behandlung des Falls durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats - Fehlendes Unionsinteresse))
(2016/C 419/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Trajektna luka Split d.d. (Split, Kroatien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Bauer, H.-J. Freund und S. Hankiewicz)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Giolito, C. Urraca Caviedes und I. Zaloguin)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 9236 final der Kommission vom 28. November 2014, mit dem die Beschwerde der Klägerin über Verstöße gegen Art. 102 AEUV, die die Hafenbehörde von Split begangen haben soll, oder gegen Art. 102 und 106 AEUV, die die Republik Kroatien oder die Hafenbehörde von Split begangen haben sollen (Sache AT.40199 — Hafen von Split), abgelehnt wurde
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Trajektna luka Split d.d. trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/38 |
Urteil des Gerichts vom 28. September 2016 — Intesa Sanpaolo/EUIPO (WAVE 2 PAY und WAVE TO PAY)
(Verbundene Rechtssachen T-129/15 und T-130/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarken WAVE 2 PAY und WAVE TO PAY - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c sowie Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Begründungspflicht - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 419/48)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Intesa Sanpaolo SpA (Turin, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt P. Pozzi und Rechtsanwältin F. Cecchi)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: zunächst P. Bullock und L. Rampini, dann L. Rampini)
Gegenstand
Klagen gegen zwei Entscheidungen der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Januar 2015 (Sachen R 1857/2014-5 bzw. R 1864/2014-5) über zwei Anmeldungen der Wortzeichen WAVE 2 PAY und WAVE TO PAY als Unionsmarken
Tenor
1. |
Die Klagen werden abgewiesen. |
2. |
Die Intesa Sanpaolo Spa trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/39 |
Urteil des Gerichts vom 29. September 2016 — Universal Protein Supplements/EUIPO (Darstellung eines Bodybuilders)
(Rechtssache T-335/15) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die einen Bodybuilder darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 419/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Universal Protein Supplements Corp. (New Brunswick, New Jersey, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: S. Malynicz, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: H. O’Neill und A. Folliard-Monguiral)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. März 2015 (Sache R 2958/2014-5) über eine Anmeldung eines Bildzeichens, das einen Bodybuilder darstellt, als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Universal Protein Supplements Corp. trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/39 |
Urteil des Gerichts vom 29. September 2016 — Bach Flower Remedies/EUIPO — Durapharma (RESCUE)
(Rechtssache T-337/15) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke RESCUE - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 52 Abs. 2 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 419/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Bach Flower Remedies Ltd (Wimbledon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: I. Fowler, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Simandlova und A. Schifko)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Durapharma ApS (Stenstrup, Dänemark)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. März 2015 (Sache R 2551/2013-1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Durapharma und Bach Flower Remedies
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Bach Flower Remedies Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
14.11.2016 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/40 |
Urteil des Gerichts vom 30. September 2016 — Alpex Pharma/EUIPO — Astex Pharmaceuticals (ASTEX)
(Rechtssache T-355/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ASTEX - Ältere Unionswortmarke ALPEX - Fehlende ernsthafte Benutzung der älteren Marke - Art. 42 Abs. 2 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 75 der Verordnung Nr. 207/2009 - Art. 76 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 419/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Alpex Pharma SA (Mezzovico-Vira, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Bacchini, M. Mazzitelli und E. Rondinelli)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Astex Pharmaceuticals, Inc. (Plesanton, Vereinigte Staaten)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. April 2015 (Sache R 593/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Alpex Pharma und Astex Pharmaceuticals
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alpex Pharma SA trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/40 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2016 — CJ/ECDC
(Rechtssache T-370/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Befristeter Vertrag - Kündigung - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Anspruch auf rechtliches Gehör))
(2016/C 419/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: CJ (Agios Stefanos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. April 2015, CJ/ECDC (F-159/12 und F-161/12, EU:F:2015:38), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. April 2015, CJ/ECDC (F-159/12 und F-161/12, EU:F:2015:38), wird zurückgewiesen, soweit es die Rechtssache F-159/12 betrifft. |
2. |
CJ trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten, die dem Europäischen Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind, soweit sie der Rechtssache F-159/12 zuzurechnen sind. |
3. |
Die Nrn. 3 und 5 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. April 2015, CJ/ECDC (F-159/12 und F-161/12, EU:F:2015:38) werden aufgehoben. |
4. |
Die vorliegende Rechtssache wird, soweit sie die Rechtssache F-161/12 betrifft, an eine andere Kammer als diejenige zurückverwiesen, die über das vorliegende Rechtsmittel entschieden hat. |
5. |
Die Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren bleibt vorbehalten, soweit sie die Rechtssache F-161/12 betrifft. |
14.11.2016 |
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C 419/41 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2016 — ECDC/CJ
(Rechtssache T-395/15 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Vertragsbediensteter - Befristeter Vertrag - Kündigung - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Anspruch auf rechtliches Gehör))
(2016/C 419/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (Prozessbevollmächtigte: J. Mannheim und A. Daume im Beistand der Rechtsanwälte D. Waelbroeck und A. Duron)
Andere Partei des Verfahrens: CJ (Agios Stefanos, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt V. Kolias)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 29. April 2015, CJ/ECDC (F-159/12 und F-161/12, EU:F:2015:38), gerichtet auf teilweise Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) trägt die Kosten des Verfahrens. |
14.11.2016 |
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C 419/42 |
Urteil des Gerichts vom 30. September 2016 — Flowil International Lighting/EUIPO — Lorimod Prod Com (Silvania Food)
(Rechtssache T-430/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke Silvania Food - Ältere Unionswortmarken SYLVANIA - Relative Eintragungshindernisse - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung Nr. 207/2009))
(2016/C 419/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Flowil International Lighting (Holding) BV (Amsterdam, Niederlande) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Güell Serra)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: L. Rampini)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: SC Lorimod Prod Com, Srl (Simleul Silvaniei, Rumänien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Mai 2015 (Sache R 616/2014-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Flowil International Lighting (Holding) und SC Lorimod Prod Com.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Flowil International Lighting (Holding) BV trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/42 |
Urteil des Gerichts vom 5. Oktober 2016 — Foodcare/EUIPO — Michalczewski (T.G.R. ENERGY DRINK)
(Rechtssache T-456/15) (1)
((Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke T.G.R. ENERGY DRINK - Bösgläubigkeit - Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 419/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Foodcare sp. z o.o. (Zabierzów, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Matusik)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Palmero Cabezas)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Dariusz Michalczewski (Gdańsk, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Matusiewicz-Kulig, M. Czerwińska und M. Marek)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Mai 2015 (Sache R 265/2014-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Michalczewski und Foodcare
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Foodcare sp. z o.o. trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und von Herrn Dariusz Michalczewski. |
14.11.2016 |
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C 419/43 |
Urteil des Gerichts vom 28. September 2016 — Kozmetika Afrodita/EUIPO — Núñez Martín und Machado Montesinos (KOZMeTIKA AFRODITA)
(Rechtssache T-574/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke KOZMeTIKA AFRODITA - Ältere nationale Wortmarke EXOTIC AFRODITA MYSTIC MUSK OIL und ältere nationale Bildmarke AFRODITA MYSTIC MUSK OIL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
(2016/C 419/56)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Kozmetika Afrodita d.o.o. (Rogaška Slatina, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Grešak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Pedro Núñez Martín (Madrid, Spanien) und Carmen Guillermina Machado Montesinos (Madrid)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2015 (Sache R 2577/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Núñez Martín und Frau Machado Montesinos einerseits und Kozmetika Afrodita andererseits
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kozmetika Afrodita d.o.o. trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/43 |
Urteil des Gerichts vom 28. September 2016 — Kozmetika Afrodita/EUIPO — Núñez Martín und Machado Montesinos (AFRODITA COSMETICS)
(Rechtssache T-575/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke AFRODITA COSMETICS - Ältere nationale Wortmarke EXOTIC AFRODITA MYSTIC MUSK OIL und ältere nationale Bildmarke AFRODITA MYSTIC MUSK OIL - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009))
(2016/C 419/57)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Parteien
Klägerin: Kozmetika Afrodita d.o.o. (Rogaška Slatina, Slowenien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Grešak)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: M. Rajh)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Pedro Núñez Martín (Madrid, Spanien) und Carmen Guillermina Machado Montesinos (Madrid)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juli 2015 (Sache R 2578/2014-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Herrn Núñez Martín und Frau Machado Montesinos einerseits und Kozmetika Afrodita andererseits
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Kozmetika Afrodita d.o.o. trägt die Kosten. |
14.11.2016 |
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C 419/44 |
Urteil des Gerichts vom 28. September 2016 — The Art Company B & S/EUIPO — G-Star Raw (THE ART OF RAW)
(Rechtssache T-593/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke THE ART OF RAW - Ältere nationale Bildmarke und ältere Unionsbildmarke „art“ sowie ältere Unionsbildmarke „The Art Company“ - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009))
(2016/C 419/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: The Art Company B & S, SA (Quel, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Villamor Muguerza)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Palmero Cabezas)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: G-Star Raw CV (Amsterdam, Niederlande)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 9. Juli 2015 (Sache R 1980/2014-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen The Art Company B & S und G-Star Raw.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
The Art Company B & S, SA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 414 vom 14.12.2015.
14.11.2016 |
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C 419/45 |
Beschluss des Gerichts vom 16. September 2016 — Aston Martin Lagonda/EUIPO (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)
(Rechtssache T-73/15) (1)
((Unionsmarke - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2016/C 419/59)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aston Martin Lagonda Ltd (Gaydon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Dezember 2014 (Sache R 1796/2014-2) betreffend eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Aston Martin Lagonda Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |
14.11.2016 |
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C 419/45 |
Beschluss des Gerichts vom 16. September 2016 — Aston Martin Lagonda/EUIPO (Darstellung eines Kühlergrills an der Vorderseite eines Kraftfahrzeugs)
(Rechtssache T-87/15) (1)
((Unionsmarke - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung))
(2016/C 419/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Aston Martin Lagonda Ltd (Gaydon, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: D. Farnsworth, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: H. O'Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Dezember 2014 (Sache R 1797/2014-2) betreffend eine Gemeinschaftsmarkenanmeldung der Klägerin
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Aston Martin Lagonda Ltd trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) entstanden sind. |
14.11.2016 |
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C 419/46 |
Beschluss des Gerichts vom 26. September 2016 — Greenpeace Energy u. a./Kommission
(Rechtssache T-382/15) (1)
((Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Kernenergie - Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - „Contract for Difference“, „Secretary of State Agreement“ und Kreditgarantie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Keine spürbare Beeinträchtigung der Wettbewerbsstellung - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit))
(2016/C 419/61)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Greenpeace Energy eG (Hamburg, Deutschland) und die weiteren 9 im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen D. Fouquet und J. Nysten)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: É. Gippini Fournier, T. Maxian Rusche und P. Němečková)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2015/658 der Kommission vom 8. Oktober 2014 über die vom Vereinigten Königreich geplante staatliche Beihilfe SA.34947 (2013/C) (ex 2013/N) zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C (ABl. 2015, L 109, S. 44)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Anträge der NNB Generation Company Limited, der Slowakischen Republik, Ungarns, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Französischen Republik, der Tschechischen Republik und der Republik Polen auf Zulassung zur Streithilfe sind erledigt. |
3. |
Die Greenpeace Energy eG und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission mit Ausnahme der im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
4. |
Greenpeace Energy und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Klägerinnen, die Kommission, die NNB Generation Company Limited, die Slowakische Republik, Ungarn, das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die Französische Republik, die Tschechische Republik und die Republik Polen tragen jeweils ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
(1) ABl. C 337 vom 12.10.2015.
14.11.2016 |
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C 419/46 |
Klage, eingereicht am 27. Juli 2016 — HX/Rat
(Rechtssache T-408/16)
(2016/C 419/62)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Parteien
Kläger: HX (Damaskus, Syrien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Koev)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für insgesamt zulässig und begründet zu erklären sowie alle darin angeführten Klagegründe für stichhaltig zu erklären und ihnen stattzugeben; |
— |
die Behandlung der Klage im beschleunigten Verfahren zuzulassen; |
— |
festzustellen, dass die angefochtenen Rechtsakte teilweise für nichtig erklärt werden können, da der für nichtig zu erklärende Teil der Rechtsakte als Ganzes vom Rechtsakt getrennt werden kann, und dementsprechend Folgendes aufzuheben:
|
— |
dem Rat sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger acht Klagegründe geltend.
1. |
Schwerwiegende Verletzung des jedem zustehenden Rechts, wegen derselben Straftat nicht zweimal strafrechtlich verfolgt oder bestraft zu werden (Art. 50 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union). |
2. |
Schwerwiegende Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf ein faires Verfahren. |
3. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht. |
4. |
Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz. |
5. |
Beurteilungsfehler des Rates. |
6. |
Verletzung des Eigentumsrechts sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der wirtschaftlichen Freiheit. |
7. |
Verletzung des Rechts auf normale Lebensbedingungen. |
8. |
Schwerwiegende Verletzung des Rechts auf Schutz des guten Rufs. |
14.11.2016 |
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C 419/47 |
Klage, eingereicht am 28. Juli 2016 — Acquafarm/Kommission
(Rechtssache T-458/16)
(2016/C 419/63)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Acquafarm, SL (Huelva, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Pérez Moreno)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt Ersatz des aufgrund einer fehlenden Koordinierung des Verwaltungshandelns betreffend die Aquakultur-Anlage in Gibraleón (Huelva) dadurch verursachten Schadens, dass ein bei ihr hervorgerufenes berechtigtes Vertrauen in schwerwiegender Weise verletzt wurde, indem ihr Unterstützung für die Durchführung eines Aquakultur-Projekts gewährt wurde, das gleichzeitig von der Europäischen Union undurchführbar gemacht worden ist, weil sie die Ausfuhr der Art, zu deren Aufzucht die Anlage betrieben wird, verboten hat.
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerin im vorliegenden Verfahren ist ein im Bereich Forschung, Innovation und industrielle Entwicklung von Aquakultur tätiges Unternehmen, das im Jahr 2004 zum Betrieb eines Aquakulturprojekts gegründet wurde, das der Aufzucht und Vermarktung von Krustentieren der Art Cherax Cuadricarinatus (Australischer Flusskrebs) dienen sollte. Dieses Projekt erhielt die entsprechende Unterstützung der Europäischen Union gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 498/2007 der Kommission vom 26. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1198/2006 des Rates über den Europäischen Fischereifonds (ABl. 2007, L 120, S. 1).
Die Klägerin stützt sich für ihre Klage auf Art. 340 AEUV in Verbindung mit dem spanischen Recht der Verwaltungshaftung gemäß Art. 106 der Verfassung und Art. 139 ff der Ley 30/92 de Régimen Jurídico de las Administraciones Públicas y del Procedimiento Administrativo Común (Gesetz 30/92 über die Rechtsstellung der öffentlichen Verwaltungen und die gemeinsamen Verwaltungsverfahren) vom 26. November 1992.
Insoweit trägt die Klägerin Folgendes vor:
— |
Die erhaltene Unterstützung sei für das Projekt für die Aquakulturindustrie bestimmt gewesen, da zu keinem Zeitpunkt Hindernisse für die Durchführung des mit dieser Unterstützung realisierten Projekts oder die durchgeführten Investitionen bestanden hätten. |
— |
Als sich das Projekt in der endgültigen Durchführung befunden habe, habe das Unternehmen die Mitteilung seitens Australiens erhalten, dass die Einfuhr der in Rede stehenden Art in die Europäische Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 der Kommission vom 12. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten (ABl. 2008, L 337, S. 41) unmöglich sei. |
— |
Unter diesen Umständen habe das Unternehmen viele unterschiedliche Schäden in Höhe von insgesamt 5 Millionen Euro erlitten, wie durch die vorgelegten Beweise belegt werde. |
14.11.2016 |
DE |
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C 419/48 |
Klage, eingereicht am 6. September 2016 — Wabco Europe/Kommission
(Rechtssache T-637/16)
(2016/C 419/64)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Wabco Europe (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Righini und Rechtsanwalt S. Völcker)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Nichtigkeitsklage für zulässig zu erklären; |
— |
den Beschluss (1) insgesamt oder teilweise für nichtig zu erklären; und |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin sechs Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Der Beschluss sei für nichtig zu erklären, da er mit Rechts- und Tatsachenfehlern bei der Bestimmung der behaupteten staatlichen Beihilfemaßnahme und deren Einstufung als Beihilferegelung behaftet sei. |
2. |
Zweiter Klagegrund: Der Beschluss sei für nichtig zu erklären, da die Kommission Rechts- und Tatsachenfehler begangen habe, als sie die Maßnahme als selektiv gemäß Art. 107 AEUV angesehen habe. |
3. |
Dritter Klagegrund: Der Beschluss sei für nichtig zu erklären, da die Kommission Rechts- und Tatsachenfehler begangen habe, als sie angenommen habe, dass die Maßnahme der Klägerin einen Vorteil gemäß Art. 107 AEUV gewähre; |
4. |
Vierter Klagegrund: Der Beschluss sei für nichtig zu erklären, da die unzureichende und widersprüchliche Begründung der Kommission gegen Art. 296 AEUV verstoße. |
5. |
Fünfter Klagegrund: Der Beschluss sei für nichtig zu erklären, da die Kommission gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung verstoßen habe, indem sie nicht alle Umstände des Einzelfalls sorgfältig und unparteiisch geprüft habe. |
6. |
Sechster Klagegrund: Der Beschluss sei für nichtig zu erklären, da die Kommission ihr Ermessen missbraucht habe, indem sie durch einen Beihilfebeschluss ihren eigenen Fremdvergleichsgrundsatz aufgestellt habe. |
(1) Beschluss K(2015) 9837 endg. der Kommission vom 11. Januar 2016 in der Beihilfesache SA.37667 — Steuerbefreiung von Gewinnüberschüssen in Belgien (im Folgenden: Beschluss).
14.11.2016 |
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C 419/49 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. September 2016 von FV gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 28. Juni 2016 in der Rechtssache F-40/15, FV/Rat
(Rechtssache T-639/16 P)
(2016/C 419/65)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: FV (Rhode-St-Genèse, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwältin L. Levi)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 28. Juni 2016 in der Rechtssache F-40/15 aufzuheben; |
— |
demzufolge ihren im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattzugeben und somit
|
— |
dem Rechtsmittelgegner die gesamten Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführerin macht drei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Das angefochtene Urteil sei von einem Spruchkörper erlassen worden, dessen Besetzung gegen Art. 27 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichts für den öffentlichen Dienst verstoße. Dieser Verstoß ergebe sich daraus, dass der Beschluss 2016/454 des Rates vom 22. März 2016 zur Ernennung von drei Richtern am Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union selbst wegen Unzuständigkeit und Verstoßes gegen Art. 257 und 281 AEUV, Anhang I des Protokolls Nr. 3 über die Satzung des Gerichtshofs, Art. 13 Abs. 2 EUV und den Beschluss des Rates 2005/150/EG vom 18. Januar 2005 zu den Bedingungen und Modalitäten für die Einreichung und Bearbeitung der Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung von Richtern des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union fehlerhaft sei. |
2. |
Verletzung der Pflicht des erstinstanzlichen Gerichts zur Nachprüfung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers, der dem Rechtsmittelgegner und dem erstinstanzlichen Gericht obliegenden Begründungspflicht, Verfälschung des Akteninhalts und Verstoß gegen den Leitfaden für die Beurteilung. |
3. |
Verletzung der Fürsorgepflicht und Verfälschung des Akteninhalts. |
14.11.2016 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/50 |
Klage, eingereicht am 11. September 2016 — Gamaa Islamya Ägypten/Rat
(Rechtssache T-643/16)
(2016/C 419/66)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Gamaa Islamya Ägypten (Ägypten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Glock)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss (GASP) 2016/1136 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Aktualisierung der Liste der Personen, Vereinigungen und Körperschaften, für die die Artikel 2, 3 und 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931/GASP über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus gelten, und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/2430 (ABl. L 188 vom 13. Juli 2016, S. 21) für nichtig zu erklären, soweit er sie betrifft; |
— |
die Durchführungsverordnung (EU) 2016/1127 des Rates vom 12. Juli 2016 zur Durchführung des Artikels 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2425 (ABl. L 188 vom 13. Juli 2016, S. 1) für nichtig zu erklären, soweit sie sie betrifft; |
— |
dem Rat die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin acht Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 5 des Gemeinsamen Standpunkts des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (2001/931/GASP, ABl. 2001, L 344, S. 93, im Folgenden: Gemeinsamer Standpunkt 2001/931) |
2. |
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 4 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 |
3. |
Fehler des Rates bei der Ermittlung der ihr zur Last gelegten Tatsachen |
4. |
Beurteilungsfehler des Rates bei ihrer Einstufung als „terroristische Vereinigung“ |
5. |
Verstoß gegen Art. 1 Abs. 6 des Gemeinsamen Standpunkts 2001/931 |
6. |
Verstoß gegen die Begründungspflicht |
7. |
Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz |
8. |
Fehlende Ausfertigung der Begründung |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/51 |
Rechtsmittel, eingelegt am 6. September 2016 von Erik Simpson gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 24. Juni 2016 in der Rechtssache F-142/11 RENV, Simpson/Rat
(Rechtssache T-646/16 P)
(2016/C 419/67)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Erik Simpson (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Velardo)
Andere Partei des Verfahrens: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (im Folgenden: EUGöD) vom 24. Juni 2016 in der Rechtssache 142/11 RENV, Erik Simpson/Rat, aufzuheben, soweit mit ihm die Aufhebung der Entscheidung des Rates der Europäischen Union vom 9. Dezember 2010 abgelehnt und der Kläger verurteilt wird, seine eigenen Kosten und die Kosten des Rates der Europäischen Union zu tragen, |
— |
sofern erforderlich, die Rechtssache an das erstinstanzliche Gericht zurückzuverweisen, und |
— |
dem Rat die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Das EUGöD habe im Hinblick auf die Begründungspflicht einen Rechtsfehler begangen, gegen Europarecht verstoßen, seinen Beschluss nicht mit der vorgeschriebenen Begründung versehen und Beweise verfälscht. |
2. |
Das EUGöD habe im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung und die offensichtlich fehlerhafte Würdigung Beweise verfälscht, einen Rechtsfehler begangen, gegen Europarecht verstoßen und den angefochtenen Beschluss nicht ausreichend begründet. |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/51 |
Rechtsmittel, eingelegt am 16. September 2016 von HD gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 21. Juli 2016 in der Rechtssache F-136/15, HD/Parlament
(Rechtssache T-652/16 P)
(2016/C 419/68)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: HD (Aach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das vorliegende Rechtsmittel für zulässig zu erklären; |
— |
das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union vom 21. Juli 2016, HD/Parlament (F-136/15), aufzuheben; |
— |
den von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträgen auf Nichtigerklärung stattzugeben; |
— |
dem Parlament die in den beiden Rechtszügen entstandenen Kosten aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer zwei Rechtsmittelgründe geltend.
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: Verfälschung der Tatsachen und der Beweise, offensichtlicher Beurteilungsfehler und Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. 2001, L 8, S. 1). |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: mangelhafte Begründung des angefochtenen Urteils. |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/52 |
Klage, eingereicht am 20. September 2016 — Villeneuve/Kommission
(Rechtssache T-671/16)
(2016/C 419/69)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Vincent Villeneuve (Montpellier, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Mourato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Prüfungsausschusses des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/303/15 (AD7) vom 5. November 2015 betreffend den Kläger aufzuheben; |
— |
der Beklagten gemäß Art. 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger macht vier Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe ihre Begründungspflicht verletzt, weil in der angefochtenen Entscheidung nicht die Gründe dafür dargelegt würden, dass der Kläger in dem Sachgebiet des Auswahlverfahrens über keine ausreichende Berufserfahrung verfüge, um mit seiner Bewerbung zu dessen nächster Phase zugelassen zu werden. |
2. |
Dem Prüfungsausschuss des Auswahlverfahrens sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, weil sich die Beurteilung der Mindestberufserfahrung im Sachgebiet des Auswahlverfahrens, die der Prüfungsausschuss in einem ersten Schritt vorzunehmen habe, nicht auf seine Eignung für die zu besetzende Stelle und auf die in diesem Zusammenhang festgelegten Auswahlkriterien beziehen könne, da sich die Phase der Überprüfung der Zulassungsbedingungen während der weiteren Phasen des Auswahlverfahrens fortsetze. |
3. |
Die Kommission habe gegen die Art. 27 und 29 Abs. 1 des Statuts und gegen Art. 5 von Anhang III des Statuts sowie gegen die Pkte. 2.3 und 2.4 der Allgemeinen Vorschriften für allgemeine Auswahlverfahren verstoßen und habe Verfahrensfehler und in der Folge einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen. |
4. |
Die Kommission habe gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung der Bewerber bei der Auslese anhand von Befähigungsnachweisen verstoßen. |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/53 |
Klage, eingereicht am 22. September 2016 — Seigneur/EZB
(Rechtssache T-674/16)
(2016/C 419/70)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Olivier Seigneur (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären |
und infolgedessen
— |
die den Bediensteten am 11. März 2016 mitgeteilte und im Auftrag des Direktoriums erlassene Entscheidung des Chief Services Officer (CSO) vom 29. Februar 2016, den Kläger vom Verfahren über die zusätzliche Gehaltserhöhung (ASA) für das Jahr 2016 auszuschließen, aufzuheben; |
— |
die am 13. Juli 2016 eingegangene Entscheidung vom 5. Juli 2015, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
den Ersatz seines materiellen Schadens anzuordnen, der in dem mit 52 920 Euro bezifferten Verlust der Möglichkeit besteht, 2016 eine ASA zu erhalten; |
— |
den Ersatz seines immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, gegen die Art. 12 und 21 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 51 der Beschäftigungsbedingungen der EZB, gegen das Recht auf beruflichen Aufstieg und auf Beförderung und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit |
2. |
Unzuständigkeit des CSO für die Entscheidung, das in der Rundverfügung Nr. 1/2011 vom 14. Februar 2011 über die zusätzliche Gehaltserhöhung vorgesehene Verfahren nicht auf den Kläger anzuwenden |
3. |
Fehlende Anhörung der Personalvertretung |
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/54 |
Klage, eingereicht am 22. September 2016 — Bowles/EZB
(Rechtssache T-677/16)
(2016/C 419/71)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Carlos Bowles (Frankfurt am Main, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und M. Vandenbussche)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären |
und infolgedessen
— |
die den Bediensteten am 11. März 2016 mitgeteilte und im Auftrag des Direktoriums erlassene Entscheidung des Chief Services Officer (CSO) vom 29. Februar 2016, den Kläger vom Verfahren über die zusätzliche Gehaltserhöhung (ASA) für das Jahr 2016 auszuschließen, aufzuheben; |
— |
die am 13. Juli 2016 eingegangene Entscheidung vom 5. Juli 2015, mit der der besondere Rechtsbehelf zurückgewiesen wurde, aufzuheben; |
— |
den Ersatz seines materiellen Schadens anzuordnen, der in dem mit 49 102 Euro bezifferten Verlust der Möglichkeit besteht, 2016 eine ASA zu erhalten; |
— |
den Ersatz seines immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen auf 15 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot, gegen die Art. 12 und 21 der Charta der Grundrechte (Charta), gegen Art. 51 der Beschäftigungsbedingungen der EZB (Beschäftigungsbedingungen), gegen das Recht auf beruflichen Aufstieg und auf Beförderung und gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit
|
2. |
Unzuständigkeit des CSO für die Entscheidung, das in der Rundverfügung Nr. 1/2011 vorgesehene Verfahren nicht auf den Kläger anzuwenden
|
3. |
Fehlende Anhörung der Personalvertretung unter Verstoß gegen Art. 27 der Charta und der Art. 48 und 49 der Beschäftigungsbedingungen
|
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/55 |
Rechtsmittel, eingelegt am 23. September 2016 von Sergio Siragusa gegen den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Juli 2016 in der Rechtssache F-124/15, Siragusa/Rat
(Rechtssache T-678/16 P)
(2016/C 419/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Sergio Siragusa (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Bontinck und A. Guillerme)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 13. Juli 2016, zugestellt am 14. Juli 2016, Siragusa/Rat der Europäischen Union (F-124/15), aufzuheben; |
— |
den Rechtsstreit in der Sache zu entscheiden und den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten beider Rechtszüge aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung des Rechtsmittels macht der Rechtsmittelführer als einzigen Rechtsmittelgrund einen Rechtsfehler geltend.
Das Gericht für den öffentlichen Dienst habe bei der rechtlichen Einstufung der Entscheidung des Rates vom 11. Juli 2013, mit der seine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand bestätigt worden sei, einen Rechtsfehler begangen. Folglich müsse die Entscheidung der Anstellungsbehörde vom 12. November 2014 über die Ablehnung seiner vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand als beschwerende Maßnahme, die die frühere Entscheidung aufhebe, mit der sein vorzeitiger Ruhestand akzeptiert worden sei, angesehen werden und nicht als eine einfache bestätigende Entscheidung einer impliziten Ablehnung.
Da die Entscheidung vom 12. November 2014 somit fristgerecht angefochten worden sei, sei die im ersten Rechtszug erhobene Klage zulässig und müsse in der Sache geprüft werden.
14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/56 |
Klage, eingereicht am 26. September 2016 — Athletic Club/Kommission
(Rechtssache T-679/16)
(2016/C 419/73)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Athletic Club (Bilbao, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Lucas Murillo de la Cueva und J. Luís Carrasco)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
Art. 1 des Beschlusses C (2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit er den Athletic Club betrifft; |
— |
die Art. 4 und 5 des Beschlusses C (2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) für nichtig zu erklären, soweit die Rückerstattung der dem Athletic Club angeblich gewährten Beihilfe und die Aufhebung der Körperschaftsteuerregelung für Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, nach der der Athletic Club veranlagt wurde, angeordnet wird; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die vorliegende Klage richtet sich gegen den Beschluss C (2016) 4046 endg. der Kommission vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN). Bei dem Kläger soll diese Beihilfe in dem Steuervorteil bestehen, den er im geprüften Zeitraum dadurch erlangt hat, dass er als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht — und nicht mit dem allgemeinen Körperschaftsteuersatz — besteuert wurde.
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger fünf Klagegründe geltend.
1. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
2. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
3. |
Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV
|
4. |
Verstoß gegen Art. 108 AEUV und die Art. 1 Buchst. b Ziff. i, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. 1999, L 83, S. 1)
|
5. |
Verstoß gegen Art. 296 AEUV und Art. 41 Abs. 2 Buchst. c der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
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14.11.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 419/57 |
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2016 — Enoitalia/EUIPO — La Rural Viñedos y Bodegas (ANTONIO RUBINI)
(Rechtssache T-707/16)
(2016/C 419/74)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Enoitalia, Corte Vigna, Baldo, Belvino, Ca’ del Lago, Invino, Vinuva, Cantine Borsari, Ca’ Montini, E.I., Enoi, V.E.B., Cbe, Ca.Pi SpA (Enoitalia SpA) (Calmasino di Bardolino, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Rizzo)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: La Rural Viñedos y Bodegas SA Ltda (Buenos Aires, Argentinien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber der streitigen Marke: Klägerinnen.
Streitige Marke: Unionswortmarke „ANTONIO RUBINI“ — Unionsmarke Nr. 9 526 955.
Verfahren vor dem EUIPO: Nichtigkeitsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2016 in der Sache R 1085/2015-5.
Anträge
Die Klägerinnen beantragen
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 53 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009. |