ISSN 1977-088X |
||
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424 |
|
![]() |
||
Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
60. Jahrgang |
Informationsnummer |
Inhalt |
Seite |
|
IV Informationen |
|
|
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
|
|
Gerichtshof der Europäischen Union |
|
2017/C 424/01 |
DE |
|
IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2017/C 424/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Elda Otero Ramos/Servicio Galego de Saúde, Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Rechtssache C-531/15) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/85/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer - Stillende Arbeitnehmerin - Risikobeurteilung des Arbeitsplatzes - Anfechtung durch die betroffene Arbeitnehmerin - Richtlinie 2006/54/EG - Art. 19 - Gleichbehandlung - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Beweislast))
(2017/C 424/02)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Elda Otero Ramos
Beklagte: Servicio Galego de Saúde, Instituto Nacional de la Seguridad Social
Tenor
1. |
Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen ist dahin auszulegen, dass er in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden — in der eine stillende Arbeitnehmerin bei einem nationalen Gericht oder einer anderen zuständigen Stelle des betroffenen Mitgliedstaats die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes anficht, da diese nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz durchgeführt worden sei — anwendbar ist. |
2. |
Art. 19 Abs. 1 der Richtlinie 2006/54 ist dahin auszulegen, dass es in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden der betroffenen Arbeitnehmerin obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, die dafür sprechen, dass die Risikobeurteilung ihres Arbeitsplatzes nicht gemäß den Anforderungen von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 92/85 durchgeführt wurde, und somit das Vorliegen einer unmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Sinne der Richtlinie 2006/54 vermuten lassen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Sodann obliegt es der beklagten Partei, zu beweisen, dass diese Risikobeurteilung gemäß den Anforderungen dieser Vorschrift durchgeführt wurde und dass somit kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vorliegt. |
(1) ABl. C 429 vom 21.12.2015.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság — Ungarn) — Istanbul Lojistik Ltd / Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság
(Rechtssache C-65/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei - Art. 9 - Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrats EG — Türkei - Art. 4, 5 und 7 - Zollunion - Straßentransport - Kraftfahrzeugsteuer - Besteuerung von in der Türkei zugelassenen Lastkraftwagen, die Ungarn im Transit durchfahren))
(2017/C 424/03)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Szegedi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Istanbul Lojistik Ltd
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatóság
Tenor
Art. 4 des Beschlusses Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG–Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion ist dahin auszulegen, dass eine Kraftfahrzeugsteuer wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die Halter von in der Türkei zugelassenen Lastkraftwagen, die das ungarische Hoheitsgebiet durchqueren, entrichten müssen, eine Abgabe mit gleicher Wirkung wie Zölle im Sinne dieser Bestimmung darstellt.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Curtea de Apel Cluj — Rumänien) — SC Paper Consult SRL / Direcția Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca, Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bistrița Năsăud
(Rechtssache C-101/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf Vorsteuerabzug - Bedingungen für die Ausübung - Art. 273 - Nationale Maßnahmen - Bekämpfung von Steuerhinterziehung und -umgehung - Von einem von der Steuerbehörde für „inaktiv“ erklärten Steuerpflichtigen ausgestellte Rechnung - Gefahr der Steuerhinterziehung - Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug - Verhältnismäßigkeit - Ablehnung der Berücksichtigung von Nachweisen für das Nichtvorliegen einer Steuerhinterziehung oder eines Steuerverlusts - Keine Begrenzung der zeitlichen Wirkungen des zu erlassenden Urteils))
(2017/C 424/04)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Curtea de Apel Cluj
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: SC Paper Consult SRL
Berufungsbeklagte: Direcția Regională a Finanțelor Publice Cluj-Napoca, Administrația Județeană a Finanțelor Publice Bistrița Năsăud
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach denen einem Steuerpflichtigen das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung verwehrt wird, dass der Wirtschaftsteilnehmer — der ihm gegenüber gegen eine Rechnung, auf der Kosten und Mehrwertsteuer ausgewiesen sind, eine Dienstleistung erbracht hat — von der Steuerbehörde eines Mitgliedstaats für inaktiv erklärt wurde, wobei diese Erklärung der Inaktivität öffentlich und im Internet für jeden Steuerpflichtigen dieses Staates zugänglich ist, dann entgegensteht, wenn die Verweigerung des Vorsteuerabzugsrechts systematisch und endgültig erfolgt und auch nicht die Erbringung des Nachweises zulässt, dass keine Steuerhinterziehung bzw. kein Steuerausfall vorliegt.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 17. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus — Estland) — Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan / Svensk Handel AB
(Rechtssache C-194/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Art. 7 Nr. 2 - Besondere Zuständigkeit für Verfahren, die eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung zum Gegenstand haben - Verletzung von Rechten einer juristischen Person durch die Veröffentlichung von als unrichtig gerügten Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare - Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs - Mittelpunkt der Interessen dieser Person))
(2017/C 424/05)
Verfahrenssprache: Estnisch
Vorlegendes Gericht
Riigikohus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Beschwerdeführerinnen: Bolagsupplysningen OÜ, Ingrid Ilsjan
Beschwerdegegnerin: Svensk Handel AB
Tenor
1. |
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine juristische Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, Klage auf Richtigstellung der Angaben, auf Verpflichtung zur Entfernung der Kommentare und auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens bei den Gerichten des Mitgliedstaats erheben kann, in dem sich der Mittelpunkt ihrer Interessen befindet. Übt die betreffende juristische Person den größten Teil ihrer Tätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat als dem ihres satzungsmäßigen Sitzes aus, kann sie den mutmaßlichen Urheber der Verletzung unter Anknüpfung an den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in diesem anderen Mitgliedstaat verklagen. |
2. |
Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 ist dahin auszulegen, dass eine Person, deren Persönlichkeitsrechte durch die Veröffentlichung unrichtiger Angaben über sie im Internet und durch das Unterlassen der Entfernung sie betreffender Kommentare verletzt worden sein sollen, nicht vor den Gerichten jedes Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet die im Internet veröffentlichten Informationen zugänglich sind oder waren, eine Klage auf Richtigstellung der Angaben und Entfernung der Kommentare erheben kann. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2017 — Agriconsulting Europe SA/Europäische Kommission
(Rechtssache C-198/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Außervertragliche Haftung der Union - Öffentlicher Dienstleistungsauftrag - Operative technische Unterstützung beim Aufbau und bei der Verwaltung eines Netzwerks für die Umsetzung der Europäischen Innovationspartnerschaft „Landwirtschaftliche Produktivität und Nachhaltigkeit“ - Ablehnung des Angebots eines Bieters - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Kontradiktorisches Verfahren))
(2017/C 424/06)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Agriconsulting Europe SA (Prozessbevollmächtigter: R. Sciaudone, avvocato)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Di Paolo und F. Moro)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Agriconsulting Europe SA trägt die Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Securitas — Serviços e Tecnologia de Segurança SA/ICTS Portugal — Consultadoria de Aviação Comercial SA, Arthur George Resendes u. a.
(Rechtssache C-200/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/23/EG - Art. 1 Abs. 1 - Übergang von Unternehmen oder Betrieben - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer - Pflicht zur Übernahme der Arbeitnehmer durch den Erwerber - Erbringung von Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen durch ein Unternehmen - Ausschreibung - Vergabe des Auftrags an ein anderes Unternehmen - Keine Übernahme des Personals - Nationale Bestimmung, die den Verlust eines Kunden seitens eines Wirtschaftsteilnehmers mit der Vergabe der Dienstleistung an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer vom Begriff des Unternehmens- oder Betriebsübergangs ausnimmt))
(2017/C 424/07)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Securitas — Serviços e Tecnologia de Segurança SA
Beklagte: ICTS Portugal — Consultadoria de Aviação Comercial SA, Arthur George Resendes u. a.
Tenor
1. |
Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen ist dahin auszulegen, dass ein Fall, in dem ein Auftraggeber einen Vertrag mit einem Unternehmen zur Erbringung von Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen in seinen Anlagen gekündigt und anschließend für die Ausführung dieser Dienstleistung einen neuen Vertrag mit einem anderen Unternehmen geschlossen hat, das eine Übernahme der Arbeitnehmer des ersten Unternehmens ablehnt, dann unter den Begriff „Übergang von Unternehmen [oder] Betrieben“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie fällt, wenn die für die Ausführung dieser Dienstleistung unabdingbare Ausrüstung vom zweiten Unternehmen übernommen wurde. |
2. |
Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2001/23 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Bestimmung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, nach der der Verlust eines Kunden seitens eines Wirtschaftsteilnehmers mit der Vergabe der Dienstleistung an einen anderen Wirtschaftsteilnehmer nicht unter den Begriff „Übergang von Unternehmen [oder] Betrieben“ im Sinne dieses Art. 1 Abs. 1 fällt. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Hamburg — Deutschland) — Merck KGaA/Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Corp., MSD Sharp & Dohme GmbH
(Rechtssache C-231/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Unionsmarke - Art. 109 Abs. 1 - Zivilrechtliche Klagen aus Unionsmarken und aus nationalen Marken - Rechtshängigkeit - Begriff „dieselben Handlungen“ - Verwendung des Begriffs „Merck“ in Domainnamen und auf Social-Media-Plattformen im Internet - Klage aus einer nationalen Marke, gefolgt von einer Klage aus einer Unionsmarke - Unzuständigkeitserklärung - Umfang))
(2017/C 424/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Merck KGaA
Beklagte: Merck & Co. Inc., Merck Sharp & Dohme Corp., MSD Sharp & Dohme GmbH
Tenor
1. |
Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“, wenn Verletzungsklagen, von denen eine auf eine nationale Marke und die andere auf eine Unionsmarke gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, nur insoweit erfüllt ist, als diese Klagen den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben Mitgliedstaaten betreffen. |
2. |
Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass, wenn Verletzungsklagen, von denen die erste auf die Verletzung einer nationalen Marke im Gebiet eines Mitgliedstaats und die zweite auf die Verletzung einer Unionsmarke im gesamten Gebiet der Europäischen Union gestützt ist, zwischen denselben Parteien bei Gerichten verschiedener Mitgliedstaaten anhängig gemacht werden, sich das später angerufene Gericht für den Teil des Rechtsstreits für unzuständig zu erklären hat, der sich auf das Gebiet eines Mitgliedstaats bezieht, um das es in der beim zuerst angerufenen Gericht erhobenen Verletzungsklage geht. |
3. |
Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass die darin genannte Voraussetzung des Vorliegens „derselben Handlungen“ nicht mehr erfüllt ist, wenn die betreffenden Klagen nicht mehr den Vorwurf der Verletzung einer nationalen Marke und einer damit identischen Unionsmarke im Gebiet derselben Mitgliedstaaten betreffen, weil ein Kläger eine auf eine Unionsmarke gestützte Verletzungsklage, die zunächst auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke im Gebiet der Europäischen Union gerichtet war, — wirksam — teilweise zurückgenommen hat, und zwar für das Gebiet des Mitgliedstaats, um das es in der auf eine nationale Marke gestützten Klage geht, die beim zuerst angerufenen Gericht erhoben wurde und auf die Untersagung der Benutzung dieser Marke in diesem Mitgliedstaat gerichtet ist. |
4. |
Art. 109 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sich das später angerufene Gericht im Fall der Identität der Marken zugunsten des zuerst angerufenen Gerichts nur insoweit für unzuständig zu erklären hat, als die Marken für identische Waren oder Dienstleistungen gelten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State — Niederlande) — Vereniging Hoekschewaards Landschap / Staatssecretaris van Economische Zaken
(Rechtssache C-281/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Durchführungsbeschluss [EU] 2015/72 - Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region - Verkleinerung eines Gebiets - Wissenschaftlicher Irrtum - Gültigkeit))
(2017/C 424/09)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vereniging Hoekschewaards Landschap
Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken
Tenor
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2015/72 der Kommission vom 3. Dezember 2014 zur Annahme einer achten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der atlantischen biogeografischen Region ist ungültig, soweit durch ihn das Gebiet Haringvliet (NL 1000015) ohne den Leenheerenpolder in diese Liste aufgenommen worden ist.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado Contencioso-Administrativo de Murcia — Spanien) — Europamur Alimentación SA/Dirección General de Comercio y Protección del Consumidor de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia
(Rechtssache C-295/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern - Anwendungsbereich der Richtlinie - Verkauf eines Großhändlers an Einzelhändler - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Nationale Regelung, die Verlustverkäufe allgemein verbietet - Ausnahmen, die auf Kriterien beruhen, die in der Richtlinie nicht vorgesehen sind))
(2017/C 424/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado Contencioso-Administrativo de Murcia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Europamur Alimentación SA
Beklagte: Dirección General de Comercio y Protección del Consumidor de la Comunidad Autónoma de la Región de Murcia
Tenor
Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) ist dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsvorschrift wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, die ein allgemeines Verbot enthält, Waren mit Verlust zum Kauf anzubieten oder zu verkaufen, und für dieses Verbot Ausnahmetatbestände vorsieht, die auf Kriterien beruhen, die in dieser Richtlinie nicht vorgesehen sind.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État — Frankreich) — Solar Electric Martinique/Ministre des Finances et des Comptes publics
(Rechtssache C-303/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Richtlinie 2006/112/EG - Bauleistungen - Französische überseeische Departements - Vom nationalen Recht für anwendbar erklärte Vorschriften - Umsätze, die mit dem Vertrieb und der Installation auf Gebäuden getätigt werden - Einordnung als einheitlicher Umsatz - Unzuständigkeit))
(2017/C 424/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Solar Electric Martinique
Beklagter: Ministre des Finances et des Comptes publics
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 20. Mai 2016 vorgelegten Frage nicht zuständig.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des College van Beroep voor het bedrijfsleven — Niederlande) — Vion Livestock BV/Staatssecretaris van Economische Zaken
(Rechtssache C-383/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Marktorganisation - Schutz von Tieren beim Transport - Ausfuhrerstattungen - Verordnung [EU] Nr. 817/2010 - Verordnung [EG] Nr. 1/2005 - Verpflichtung, bis zur Ankunft der Tiere am Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland eine Kopie des Fahrtenbuchs auf dem aktuellen Stand zu halten - Wiedereinziehung zu viel gezahlter Beträge))
(2017/C 424/12)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
College van Beroep voor het bedrijfsleven
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vion Livestock BV
Beklagter: Staatssecretaris van Economische Zaken
Tenor
Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 817/2010 der Kommission vom 16. September 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich des Schutzes lebender Rinder beim Transport als Voraussetzung für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung Nr. 817/2010 sowie mit den Nrn. 3, 7 und 8 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung (EG) Nr. 1255/97 ist dahin auszulegen, dass die Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen nach der Verordnung Nr. 817/2010 verlangt werden kann, wenn der Tiertransportunternehmer, der Rinder befördert, nicht eine Kopie des in Anhang II der Verordnung Nr. 1/2005 vorgesehenen Fahrtenbuchs bis zum Ort der ersten Entladung im Endbestimmungsdrittland weitergeführt hat.
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 18. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Symvoulio tis Epikrateias — Griechenland) — Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Ethnikis paideias kai Thriskevmaton/Maria-Eleni Kalliri
(Rechtssache C-409/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 76/207/EWG - Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen - Diskriminierung wegen des Geschlechts - Auswahlverfahren für den Zugang zur Polizeischule eines Mitgliedstaats - Regelung dieses Mitgliedstaats, die für alle Bewerber für die Zulassung zu diesem Auswahlverfahren eine Mindestkörpergröße vorschreibt))
(2017/C 424/13)
Verfahrenssprache: Griechisch
Vorlegendes Gericht
Symvoulio tis Epikrateias
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ypourgos Esoterikon, Ypourgos Ethnikis paideias kai Thriskevmaton
Beklagte: Maria-Eleni Kalliri
Tenor
Die Bestimmungen der Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen in der durch die Richtlinie 2002/73/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren streitigen entgegenstehen, wonach für die Zulassung von Bewerbern für das Auswahlverfahren für den Zugang zur Polizeischule dieses Mitgliedstaats unabhängig von ihrem Geschlecht eine Mindestkörpergröße von 1,70 m erforderlich ist, wenn diese Regelung eine viel höhere Zahl von Personen weiblichen Geschlechts als männlichen Geschlechts benachteiligt und für die Erreichung des rechtmäßigen Ziels, das sie verfolgt, nicht geeignet und erforderlich ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.
(1) ABl. C 392 vom 24.10.2016.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Obersten Gerichtshofs — Österreich) — Hansruedi Raimund/Michaela Aigner
(Rechtssache C-425/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 96 Buchst. a - Verletzungsklage - Art. 99 Abs. 1 - Vermutung der Rechtsgültigkeit - Art. 100 - Widerklage auf Nichtigerklärung - Verhältnis zwischen Verletzungsklage und Widerklage auf Nichtigerklärung - Verfahrensautonomie))
(2017/C 424/14)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberster Gerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Hansruedi Raimund
Beklagte: Michaela Aigner
Tenor
1. |
Art. 99 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke ist dahin auszulegen, dass eine bei einem Unionsmarkengericht nach Art. 96 Buchst. a dieser Verordnung erhobene Verletzungsklage wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes wie des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehenen nicht abgewiesen werden darf, ohne dass dieses Gericht der vom Beklagten des Verletzungsverfahrens gemäß Art. 100 Abs. 1 der Verordnung erhobenen und auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützten Widerklage auf Nichtigerklärung stattgegeben hat. |
2. |
Die Verordnung Nr. 207/2009 ist dahin auszulegen, dass sie es nicht verbietet, dass das Unionsmarkengericht die Verletzungsklage nach Art. 96 Buchst. a dieser Verordnung wegen eines absoluten Nichtigkeitsgrundes wie des in Art. 52 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung vorgesehenen abweisen darf, obwohl die Entscheidung über die gemäß Art. 100 Abs. 1 der Verordnung erhobene und auf denselben Nichtigkeitsgrund gestützte Widerklage auf Nichtigerklärung nicht rechtskräftig ist. |
(1) ABl. C 402 vom 31.10.2016.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Dritte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden — Niederlande) — A / Staatssecretaris van Financiën
(Rechtssache C-522/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Verordnung [EWG] Nr. 2913/92 - Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 sowie Art. 221 Abs. 3 und 4 - Verordnung [EWG] Nr. 2777/75 - Verordnung [EG] Nr. 1484/95 - Zusätzliche Einfuhrzölle - Künstliche Errichtung einer Struktur, mit der die geschuldeten Zusatzzölle umgangen werden sollen - Unrichtigkeit der einer Zollanmeldung zugrunde liegenden Angaben - Personen, die für die Zollschuld haftbar gemacht werden können - Verjährungsfrist))
(2017/C 424/15)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: A
Kassationsbeschwerdegegner: Staatssecretaris van Financiën
Tenor
1. |
Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften in der durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 geänderten Fassung ist unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens dahin auszulegen, dass die Unterlagen, deren Vorlage nach Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Festsetzung der repräsentativen Preise in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG in der durch die Verordnung (EG) Nr. 684/1999 der Kommission vom 29. März 1999 geänderten Fassung verlangt wird, für die Abgabe der Zollanmeldung erforderliche Angaben im Sinne dieser Vorschrift darstellen. |
2. |
Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person, die eng und bewusst an der Konzeption und künstlichen Errichtung einer Struktur von Handelsströmen wie der des Ausgangsverfahrens beteiligt war, die zu einer Minderung der gesetzlich geschuldeten Einfuhrabgaben geführt hat, unter den Begriff „Zollschuldner“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, auch wenn sie nicht selbst die unrichtigen Angaben gemacht hat, auf deren Grundlage die Zollanmeldung abgegeben wurde, sofern sich aus den Umständen ergibt, dass diese Person wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die mit dieser Struktur zusammenhängenden Umsätze nicht im Rahmen normaler Handelsgeschäfte, sondern allein zu dem Zweck getätigt wurden, missbräuchlich in den Genuss im Unionsrecht vorgesehener Vorteile zu kommen. Der Umstand, dass diese Person mit der Konzeption und der künstlichen Errichtung dieser Struktur erst begonnen hat, nachdem ihr von Zollrechtssachverständigen versichert worden war, dass diese rechtmäßig sei, ist insoweit unerheblich. |
3. |
Art. 221 Abs. 4 der Verordnung Nr. 2913/92 in der durch die Verordnung Nr. 2700/2000 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Tatsache, dass die Einfuhrzollschuld gemäß Art. 201 Abs. 1 des Zollkodex entsteht, wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt wird, für sich allein nicht dazu angetan ist, die Möglichkeit auszuschließen, dass die Mitteilung des für solche Waren geschuldeten Einfuhrabgabenbetrags an den Schuldner nach Ablauf der Frist erfolgt, die in Art. 221 Abs. 3 dieser Verordnung in der geänderten Fassung vorgesehen ist. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Hamburg — Deutschland) — Lutz GmbH/Hauptzollamt Hannover
(Rechtssache C-556/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EWG] Nr. 2658/87 - Zollunion - Gemeinsamer Zolltarif - Tarifierung - Kombinierte Nomenklatur - Tarifpositionen - Unterposition 6212 20 00 [Miederhosen] - Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur - Erläuterungen zum Harmonisierten System))
(2017/C 424/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Lutz GmbH
Beklagter: Hauptzollamt Hannover
Tenor
Die Kombinierte Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 927/2012 der Kommission vom 9. Oktober 2012 ist dahin auszulegen, dass eine Unterhose, die sich durch eine geringere Querelastizität auszeichnet, in die jedoch keine in Querrichtung nicht dehnbaren Elemente eingearbeitet sind, in die Unterposition 6212 20 00 der Kombinierten Nomenklatur eingereiht werden kann, wenn die Querelastizität nachweislich erheblich geringer ist, um so den menschlichen Körper zu stützen und eine die Figur schlanker machende Wirkung zu erzielen.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice [Chancery Division] — Vereinigtes Königreich) — Air Berlin plc/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
(Rechtssache C-573/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Indirekte Steuern - Ansammlung von Kapital - Erhebung einer Steuer in Höhe von 1,5 % auf die Übertragung neu ausgegebener Aktien oder von Aktien, die an einer Börse eines Mitgliedstaats notiert werden sollen, auf einen Abrechnungsdienst [clearance service]))
(2017/C 424/17)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Air Berlin plc
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Tenor
1. |
Die Art. 10 und 11 der Richtlinie 69/335/EWG des Rates vom 17. Juli 1969 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital sind dahin auszulegen, dass sie der Besteuerung einer Übertragung von Aktien wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegenstehen, mit der das formelle Eigentumsrecht an den gesamten Aktien eines Unternehmens allein zum Zweck ihrer Notierung an einer Börse auf einen Abrechnungsdienst übertragen wurde, ohne dass damit eine Änderung des wirtschaftlichen Eigentums an den Aktien verbunden war. |
2. |
Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2008/7/EG des Rates vom 12. Februar 2008 betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital ist dahin auszulegen, dass er der Besteuerung einer Übertragung von Aktien wie der im Ausgangsverfahren fraglichen entgegensteht, mit der das formelle Eigentumsrecht an Aktien, die im Rahmen einer Kapitalerhöhung neu ausgegeben wurden, allein zu dem Zweck auf einen Abrechnungsdienst übertragen wurde, diese neuen Aktien zum Kauf anzubieten. |
3. |
Die Antwort auf die erste und die zweite Frage fällt nicht anders aus, wenn Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren fraglichen es dem Betreiber eines Abrechnungsdiensts, vorbehaltlich der Zustimmung der Steuerbehörde, gestatten, eine Option auszuüben, wonach bei der ersten Übertragung von Aktien auf den Abrechnungsdienst keine Stempelsteuer fällig wird, aber stattdessen auf jeden nachfolgenden Aktienverkauf eine die Stempelsteuer ergänzende Steuer erhoben wird. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Oktober 2017 — Viktor Fedorovych Yanukovych/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission, Republik Polen
(Rechtssache C-598/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers))
(2017/C 424/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Viktor Fedorovych Yanukovych (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič Bruni und J.-P. Hix), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Bartelt und J. Norris-Usher, dann E. Paasivirta und J. Norris-Usher), Republik Polen
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Viktor Fedorovych Yanukovych trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 19. Oktober 2017 — Oleksandr Viktorovych Yanukovych/Rat der Europäischen Union, Europäische Kommission
(Rechtssache C-599/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Aufnahme des Namens des Rechtsmittelführers))
(2017/C 424/19)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Prozessbevollmächtigter: T. Beazley, QC)
Andere Parteien des Verfahrens: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič Bruni und J.-P. Hix), Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Bartelt und J. Norris-Usher, dann E. Paasivirta und J. Norris-Usher)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Herr Oleksandr Viktorovych Yanukovych trägt neben seinen eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/14 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal [Tax and Chancery Chamber] — Vereinigtes Königreich) — Stephen Fisher, Anne Fisher, Peter Fisher/Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
(Rechtssache C-192/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Art. 355 Nr. 3 AEUV - Status von Gibraltar - Art. 49 AEUV - Art. 63 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Freier Kapitalverkehr - Rein innerstaatlicher Sachverhalt))
(2017/C 424/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Stephen Fisher, Anne Fisher, Peter Fisher
Beklagte: Commissioners for Her Majesty’s Revenue & Customs
Beteiligter: Her Majesty’s Government of Gibraltar
Tenor
Art. 355 Nr. 3 AEUV in Verbindung mit Art. 49 AEUV oder Art. 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Ausübung der Niederlassungsfreiheit oder des freien Kapitalverkehrs durch britische Staatsbürger zwischen dem Vereinigten Königreich und Gibraltar im Hinblick auf das Unionsrecht einen Sachverhalt darstellt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/15 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 12. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen der Commissione tributaria di Secondo Grado di Bolzano — Italien) — Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale Ufficio controlli di Bolzano/Palais Kaiserkron Srl
(Rechtssache C-549/16) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 401 - Begriff „Umsatzsteuer“ - Vermietung geschäftlich genutzter Immobilien - Registersteuer- und Mehrwertsteuerpflicht)
(2017/C 424/21)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Commissione tributaria di Secondo Grado di Bolzano
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Agenzia delle Entrate — Direzione provinciale Ufficio controlli di Bolzano
Beklagte: Palais Kaiserkron Srl
Tenor
Art. 401 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er der Erhebung einer proportionalen Registersteuer für die Vermietung von Geschäftsräumen, wie sie in der im Ausgangsverfahren fraglichen nationalen Regelung vorgesehen ist, nicht entgegensteht, selbst wenn diese Vermietung auch der Mehrwertsteuer unterliegt.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 10. Oktober 2017 — Greenpeace Energy eG/Europäische Kommission
(Rechtssache C-640/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Staatliche Beihilfen - Nichtigkeitsklage - Art. 263 AEUV - Zulässigkeit - Vom Vereinigten Königreich geplante Beihilfe zugunsten des Kernkraftwerks Hinkley Point C - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt wird - Klagebefugnis - Nicht individuell betroffener Kläger))
(2017/C 424/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Greenpeace Energy eG (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte D. Fouquet, J. Nysten und S. Michaels)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Blanck-Putz, P. Němečková und T. Maxian Rusche)
Streithelfer zur Unterstützung der Kommission: Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: D. Colas und J. Bousin), Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland (Prozessbevollmächtigter: D. Robertson)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Greenpeace Energy eG trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/16 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 19. Oktober 2017 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal de Justiça — Portugal) — Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd/Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
(Rechtssache C-166/17) (1)
((Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Betrieb von Glücksspielen über Websites - Nationale Regelung, die ein staatliches Monopol vorsieht - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Frage, die mit einer Frage übereinstimmt, über die der Gerichtshof bereits entschieden hat, oder deren Antwort klar aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann - Art. 102 und Art. 106 Abs. 1 AEUV - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Nationale Regelung, die Werbung für Glücksspiele verbietet, außer wenn sie von einem einzigen Anbieter durchgeführt werden, der von der öffentlichen Hand streng kontrolliert wird und dem das ausschließliche Recht zu ihrer Durchführung übertragen wurde - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Offensichtlich unzulässige Frage))
(2017/C 424/23)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal de Justiça
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Sportingbet PLC, Internet Opportunity Entertainment Ltd
Beklagte: Santa Casa da Misericórdia de Lisboa
Tenor
1. |
Art. 56 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die es den in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Betreibern verbietet, über eine Website Glücksspiele anzubieten, und ihren Betrieb ausschließlich einem einzigen, von der öffentlichen Hand streng kontrollierten Anbieter vorbehält, nicht entgegen. |
2. |
Art. 56 AEUV steht einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren fraglichen, die Werbung für Glücksspiele verbietet, außer wenn sie von einem einzigen Anbieter durchgeführt werden, dem das ausschließliche Recht zu ihrer Durchführung übertragen wurde, nicht entgegen. |
3. |
Die erste, die fünfte, die sechste, die achte, die neunte und die zehnte der vom Supremo Tribunal de Justiça (Oberster Gerichtshof, Portugal) vorgelegten Fragen sind offensichtlich unzulässig. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2017 von L’Oréal gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-181/16, L’Oréal/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-519/17 P)
(2017/C 424/24)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: L’Oréal (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Guinot
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-181/16, EU:T:2017:447, aufzuheben; |
— |
die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten; hilfsweise sowohl die durch das Rechtsmittelverfahren als auch die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerin dem Amt aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Tatsachen und die von ihr vor dem Gericht vorgebrachte Argumentation verfälscht sowie gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/17 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2017 von L’Oréal gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-179/16, L’Oréal/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-522/17 P)
(2017/C 424/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: L’Oréal (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Guinot
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-179/16, EU:T:2017:445, aufzuheben; |
— |
die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten, hilfsweise sowohl die durch das Rechtsmittelverfahren als auch die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerin dem Amt aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Tatsachen und die von ihr vor dem Gericht vorgebrachte Argumentation verfälscht sowie gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/18 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2017 von L’Oréal gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-180/16, L’Oréal/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-523/17 P)
(2017/C 424/26)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: L’Oréal (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Guinot
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-180/16, EU:T:2017:451, aufzuheben; |
— |
die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten; hilfsweise sowohl die durch das Rechtsmittelverfahren als auch die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerin dem Amt aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Tatsachen und die von ihr vor dem Gericht vorgebrachte Argumentation verfälscht sowie gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2017 von L’Oréal gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-182/16, L’Oréal/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-524/17 P)
(2017/C 424/27)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: L’Oréal (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Guinot
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-182/16, EU:T:2017:448, aufzuheben; |
— |
die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten; hilfsweise sowohl die durch das Rechtsmittelverfahren als auch die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerin dem Amt aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Tatsachen und die von ihr vor dem Gericht vorgebrachte Argumentation verfälscht sowie gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/19 |
Rechtsmittel, eingelegt am 30. August 2017 von L’Oréal gegen den Beschluss des Gerichts (Erste Kammer) vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-183/16, L’Oréal/Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-525/17 P)
(2017/C 424/28)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: L’Oréal (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. de Haan und P. Péters)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), Guinot
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den Beschluss des Gerichts vom 26. Juni 2017 in der Rechtssache T-183/16, EU:T:2017:449, aufzuheben; |
— |
die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
die Kostenentscheidung vorzubehalten; hilfsweise sowohl die durch das Rechtsmittelverfahren als auch die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten der Rechtsmittelführerin dem Amt aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Nach Ansicht der Rechtsmittelführerin hat das Gericht die Tatsachen und die von ihr vor dem Gericht vorgebrachte Argumentation verfälscht sowie gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 (1) verstoßen.
(1) Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. L 78, S. 1).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 11. September 2017 — Anja Oehlke und Wolfgang Oehlke gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-533/17)
(2017/C 424/29)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Anja Oehlke, Wolfgang Oehlke
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) im Lichte des 15. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung nur unter Berufung auf solche außergewöhnlichen Umstände befreien kann, die erst am Flugtag eingetreten sind, oder können auch bereits am Vortag eingetretene außergewöhnliche Umstände die Annullierung oder große Verspätung eines Fluges am Folgetag rechtfertigen? |
2. |
Falls auch bereits am Vortag eingetretene außergewöhnliche Umstände die Annullierung oder große Verspätung eines Fluges am Folgetag rechtfertigen können, ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen, die es zu ergreifen hat, um die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, verpflichtet ist, schon im Vorhinein angemessene Vorkehrungen für entsprechende Zwischenfälle zu treffen und jedenfalls an seinem Heimatflughafen auch in angemessenem Umfang Ersatzflugzeuge vorzuhalten? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. 2004, L 46, S. 1.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hannover (Deutschland) eingereicht am 11. September 2017 — Ursula Kaufmann und Viktor Schay gegen TUIfly GmbH
(Rechtssache C-534/17)
(2017/C 424/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hannover
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ursula Kaufmann, Viktor Schay
Beklagte: TUIfly GmbH
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 (1) im Lichte des 15. Erwägungsgrundes dahin auszulegen, dass sich ein ausführendes Luftfahrtunternehmen von seiner Ausgleichsverpflichtung nur unter Berufung auf solche außergewöhnlichen Umstände befreien kann, die erst am Flugtag eingetreten sind, oder können auch bereits am Vortag eingetretene außergewöhnliche Umstände die Annullierung oder große Verspätung eines Fluges am Folgetag rechtfertigen? |
2. |
Falls auch bereits am Vortag eingetretene außergewöhnliche Umstände die Annullierung oder große Verspätung eines Fluges am Folgetag rechtfertigen können, ist Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 dahin auszulegen, dass ein Luftfahrtunternehmen im Rahmen der zumutbaren Maßnahmen, die es zu ergreifen hat, um die außergewöhnlichen Umstände zu vermeiden, verpflichtet ist, schon im Vorhinein angemessene Vorkehrungen für entsprechende Zwischenfälle zu treffen und jedenfalls an seinem Heimatflughafen auch in angemessenem Umfang Ersatzflugzeuge vorzuhalten? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91; ABl. 2004, L 46, S. 1.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 12. September 2017 — Claudia Wegener gegen Royal Air Maroc SA
(Rechtssache C-537/17)
(2017/C 424/31)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Landgericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Claudia Wegener
Beklagte: Royal Air Maroc SA
Vorlagefrage
Liegt ein Flug im Sinne des Art. 3 Abs. 1 a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.02.2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen vor, wenn der Beförderungsvorgang eines Luftfahrtunternehmens planmäßige Unterbrechungen (Zwischenlandungen) außerhalb des Gebietes der Europäischen Gemeinschaft mit einem Wechsel des Fluggerätes enthält?
(1) Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91, ABl. L. 46, S. 1.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo (Portugal), eingereicht am 25. September 2017 — Associação Peço a Palavra u. a./Conselho de Ministros
(Rechtssache C-563/17)
(2017/C 424/32)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Associação Peço a Palavra, João Carlos Constantino Pereira Osório, Maria Clara Marques Pires Sarmento Franco, Sofia da Silva Santos Arauz, Maria João Galhardas Fitas
Beklagter: Conselho de Ministros
Andere Beteiligte: Parpública — Participações Públicas, SGPS, SA und TAP, SGPS, SA
Vorlagefragen
1. |
Ist es nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den Art. 49 und 54 AEUV und den darin niedergelegten Grundsätzen, zulässig, im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf das Verfahren zur indirekten Reprivatisierung des Gesellschaftskapitals einer im Luftverkehr tätigen staatlichen Gesellschaft in die Dokumente, die das erstgenannte Verfahren regeln, als Kriterium für die Auswahl der Kaufangebote der potenziellen Investoren und der Angebote im Rahmen des Vergabeverfahrens die Anforderung aufzunehmen, dass der Sitz und die tatsächliche Leitung dieser Gesellschaft in dem Mitgliedstaat verbleiben, in dem sie gegründet wurde? |
2. |
Ist es nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den Art. 56 und 57 AEUV und den darin niedergelegten Grundsätzen sowie den Grundsätzen der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit und der Erforderlichkeit zulässig, im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf das Verfahren zur indirekten Reprivatisierung des Gesellschaftskapitals der genannten Gesellschaft in die Dokumente, die das erstgenannte Verfahren regeln, als Kriterium für die Auswahl der Kaufangebote der potenziellen Investoren und der Angebote im Rahmen des Vergabeverfahrens die Anforderung aufzunehmen, dass der Käufer die Gemeinwohlverpflichtungen erfüllt? |
3. |
Ist es nach dem Unionsrecht, insbesondere nach den Art. 56 und 57 AEUV und den darin niedergelegten Grundsätzen zulässig, im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf das Verfahren zur indirekten Reprivatisierung des Gesellschaftskapitals der genannten Gesellschaft in die Dokumente, die das erstgenannte Verfahren regeln, als Kriterium für die Auswahl der Kaufangebote der potenziellen Investoren und der Angebote im Rahmen des Vergabeverfahrens die Anforderung aufzunehmen, dass der Käufer die derzeitige nationale Basis (hub) erhält und entwickelt? |
4. |
Ist die Tätigkeit dieser Gesellschaft, deren Gesellschaftskapital im Rahmen des Reprivatisierungsverfahrens veräußert werden soll, angesichts der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2006/123/EG (1) in Bezug auf Verkehrsdienstleistungen vorgesehenen Ausnahme als Dienstleistung im Binnenmarkt anzusehen, die dieser Richtlinie unterliegt, und unterliegt demnach auch dieses Verfahren dieser Richtlinie? |
5. |
Falls die Frage 4 bejaht wird: Ist es nach den Art. 16 und 17 dieser Richtlinie zulässig, im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf das Verfahren zur indirekten Reprivatisierung des Gesellschaftskapitals der genannten Gesellschaft in die Dokumente, die das erstgenannte Verfahren regeln, als Kriterium für die Auswahl der Kaufangebote der potenziellen Investoren und der Angebote im Rahmen des Vergabeverfahrens die Anforderung aufzunehmen, dass der Käufer die Gemeinwohlverpflichtungen erfüllt? |
6. |
Falls die Frage 4 bejaht wird: Ist es nach den Art. 16 und 17 dieser Richtlinie zulässig, im Rahmen eines Verfahrens in Bezug auf das Verfahren zur indirekten Reprivatisierung des Gesellschaftskapitals der genannten Gesellschaft in die Dokumente, die das erstgenannte Verfahren regeln, als Kriterium für die Auswahl der Kaufangebote der potenziellen Investoren und der Angebote im Rahmen des Vergabeverfahrens die Anforderung aufzunehmen, dass der Käufer die derzeitige nationale Basis (hub) erhält und entwickelt? |
(1) Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. 2006, L 376, S. 36).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden (Niederlande), eingereicht am 27. September 2017 — Staatssecretaris van Financiën/L. W. Geelen
(Rechtssache C-568/17)
(2017/C 424/33)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Hoge Raad der Nederlanden
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Staatssecretaris van Financiën
Kassationsbeschwerdegegner: L. W. Geelen
Vorlagefragen
1. |
|
2. |
Ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. e zwölfter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie bzw. Art. 56 Abs. 1 Buchst. k der Mehrwertsteuerrichtlinie 2006 (in der bis 1. Januar 2010 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 11 der Mehrwertsteuerverordnung 2005 (3) dahin auszulegen, dass die entgeltliche Bereitstellung interaktiver erotischer Live-Webcam-Darbietungen als eine „auf elektronischem Wege erbrachte Dienstleistung“ angesehen werden kann? |
3. |
Falls sowohl Frage 1.a als auch Frage 2 bejaht werden und die Ermittlung des Ortes der Dienstleistung anhand der einschlägigen Richtlinienvorschriften zu unterschiedlichen Ergebnissen führt, wie ist dann der Dienstleistungsort zu bestimmen? |
(1) Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern — Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage (ABl. 1977, L 145, S. 1).
(2) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(3) Verordnung (EG) Nr. 1777/2005 des Rates vom 17. Oktober 2005 zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 77/388/EWG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2005, L 288, S. 1).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 3. Oktober 2017 — BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- u. Abfertigungskasse gegen Gradbeništvo Korana d.o.o.
(Rechtssache C-579/17)
(2017/C 424/34)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Arbeits- und Sozialgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BUAK Bauarbeiter-, Urlaubs- u. Abfertigungskasse
Beklagte: Gradbeništvo Korana d.o.o.
Vorlagefragen
Ist Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.12.2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung in Zivil- und Handelssachen (1), dahin auszulegen, dass Verfahren, die die Geltendmachung von Ansprüchen der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) auf Zuschläge gegen Arbeitgeber aus Anlass der Entsendung von Arbeitnehmern ohne gewöhnlichen Arbeitsort in Österreich zur Arbeitsleistung oder im Rahmen einer Arbeitskräfteüberlassung nach Österreich oder gegen Arbeitgeber mit Sitz außerhalb Österreichs aus Anlass der Beschäftigung von Arbeitnehmern mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich zum Gegenstand haben, „Zivil- und Handelssachen“ sind, in denen die genannte Verordnung anzuwenden ist, auch wenn diese Ansprüche der BUAK auf Zuschläge zwar auf privatrechtliche Arbeitsverhältnisse bezogen sind und der Abdeckung der privatrechtlichen, aus den Arbeitsverhältnissen mit den Arbeitgebern herrührenden Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Urlaub und Urlaubsentgelt dienen, jedoch
— |
sowohl die Höhe der Ansprüche der Arbeitnehmer auf Urlaubsentgelt gegenüber der BUAK als auch die Höhe der Ansprüche der BUAK auf Zuschläge gegenüber den Arbeitgebern nicht durch Vertrag oder Kollektivvertrag, sondern durch eine Verordnung eines Bundesministers bestimmt werden, |
— |
die von den Arbeitgebern gegenüber der BUAK geschuldeten Zuschläge neben der Deckung des Aufwandes für die an die Arbeitnehmer zu leistenden Urlaubsentgelte auch der Deckung des Aufwandes an Verwaltungskosten der BUAK dienen und |
— |
der BUAK im Zusammenhang mit der Verfolgung und Durchsetzung ihrer Ansprüche auf solche Zuschläge kraft gesetzlicher Anordnung weitergehende Befugnisse als einer Privatperson zukommen, indem
|
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 4. Oktober 2017 — Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie/H.
(Rechtssache C-582/17)
(2017/C 424/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Rechtsmittelgegnerin: H.
Vorlagefrage
Ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist … dahin auszulegen, dass nur der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betraut ist, mit der Folge, dass ein Ausländer nur in diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 27 der Dublin-Verordnung gegen die fehlerhafte Anwendung eines der in Kapitel III, darunter Art. 9, der Dublin-Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien rechtlich vorgehen kann?
(1) ABl. 2013, L 180, S. 31; im Folgenden: Dublin-Verordnung.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 4. Oktober– Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie/R.
(Rechtssache C-583/17)
(2017/C 424/36)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie
Rechtsmittelgegnerin: R.
Vorlagefragen
1. |
Ist die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist … dahin auszulegen, dass nur der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, mit der Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats betraut ist, mit der Folge, dass ein Ausländer nur in diesem Mitgliedstaat gemäß Art. 27 der Dublin-Verordnung gegen die fehlerhafte Anwendung eines der in Kapitel III, darunter Art. 9, der Dublin-Verordnung festgelegten Zuständigkeitskriterien rechtlich vorgehen kann? |
2. |
Inwiefern ist bei der Beantwortung der ersten Frage von Bedeutung, dass in dem ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, bereits eine Entscheidung über diesen Antrag ergangen ist oder der Ausländer den Antrag vorzeitig zurückgenommen hat? |
(1) ABl. 2013, L 180, S. 31; im Folgenden: Dublin-Verordnung.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Vestre Landsret (Dänemark), eingereicht am 12. Oktober 2017 — Skatteministeriet / Baby Dan A/S
(Rechtssache C-592/17)
(2017/C 424/37)
Verfahrenssprache: Dänisch
Vorlegendes Gericht
Vestre Landsret
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Skatteministeriet
Beklagte: Baby Dan A/S
Vorlagefragen
— |
Sind Spindeln mit den konkreten Merkmalen als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen? |
— |
Wenn die erste Frage bejaht wird, so dass die Spindeln als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen sind, sind dann die Spindeln in die KN-Position 9403 90 10 oder die KN-Position[en] 7326 und 4421 einzureihen? |
— |
Wenn die erste Frage verneint wird, so dass die Spindeln nicht als ein Teil eines Kindersicherheitsgitters anzusehen sind, sind dann die Spindeln in die KN-Position 7318 15 90 oder die KN-Position 7318 19 00 einzureihen? |
Wenn Spindeln mit den konkreten Merkmalen in die KN-Position 7318 15 90 einzureihen sind, wird der Gerichtshof der Europäischen Union gebeten, auf die folgende Vorlagefrage zu antworten:
— |
Ist die Verordnung (EG) Nr. 91/2009 (1) des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China infolgedessen ungültig, dass sich die Kommission und der Rat — laut dem WTO-Berufungsgremium — auf ein Verfahren gestützt haben, das die Definition des Wirtschaftszweigs der Europäischen Union an die Bereitschaft der Hersteller in der Europäischen Union knüpfte, in die Stichprobe aufgenommen und kontrolliert zu werden, was zu einem Selbstauswahlverfahren führte, das eine materielle Gefahr der Verfälschung der Untersuchung und des Ergebnisses bedeutet? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 91/2009 des Rates vom 26. Januar 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2009, L 29, S. 1).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/26 |
Klage, eingereicht am 23. Oktober 2017 — Italienische Republik/Rat der Europäischen Union
(Rechtssache C-611/17)
(2017/C 424/38)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Verordnung (EU) 2017/1398 des Rates vom 25. Juli 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/127 hinsichtlich bestimmter Fangmöglichkeiten, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (ABl. L 199 vom 29. Juli 2017), und insbesondere Art. 1 Ziff. 2, soweit er Anhang I D der Verordnung (EU) 2017/127 ändert, die gesamte Ziff. 3 des Anhangs der angefochtenen Verordnung (der die Änderung von Anhang I D der Verordnung [EU] 2017/127 enthält) und die gesamten Erwägungsgründe 9, 10, 11 und 12 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 1 des Beschlusses 86/238/EWG über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik
Es habe keine Pflicht bestanden, den ICCAT-Beschluss über Fangquoten für Schwertfische umzusetzen.
Zweiter Klagegrund: Begründungsmangel (Art. 296 Abs. 2 AEUV)
Der Beschluss sei jedenfalls nicht begründet.
Dritter Klagegrund: Verstoß gegen Art. 17 EUV und Art. 16 der Verordnung 1380/2013
Der Beschluss verstoße gegen den Grundsatz der relativen Stabilität und gegen das Unionsinteresse.
Vierter Klagegrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Der Beschluss habe jedenfalls nicht auf die laufende Fangsaison angewandt werden dürfen.
Fünfter Klagegrund: Begründungsmangel (Art. 296 Abs. 2 AEUV)
Der Beschluss sei insoweit nicht begründet, als er den Vierjahreszeitraum 2012-2015 als Referenzzeitraum für die Aufteilung des Anteils an der zulässigen Gesamtfangmenge (TAC) unter den Mitgliedstaaten angenommen habe.
Sechster Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Art. 5 EUV) und fehlerhafte Tatsachenwürdigung
Der Ausschluss der Jahre 2010 und 2011 aus dem Referenzzeitraum sei in Bezug auf das Ziel, nur zulässige Fänge in die Fangdaten aufzunehmen, exzessiv und falsch.
Siebter Klagegrund: Verstoß gegen die Art. 258 und 260 AEUV; Unzuständigkeit
Es sei nicht Sache des Rates gewesen, Italien wegen der Verwendung von Treibnetzen eine Sanktion aufzuerlegen.
Achter Klagegrund: Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung (Art. 41 Charta der Grundrechte der Europäischen Union) und gegen Art. 16 der Verordnung 1380/2013
Die Annahme des Referenzzeitraums 2012-2015 habe Italien dadurch benachteiligt, dass seine Fangkapazitäten unter Verstoß gegen den Grundsatz der relativen Stabilität und ohne angemessene Untersuchung verringert worden sei.
Neunter Klagegrund: Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV)
Diese Verringerung sei eine rechtswidrige Diskriminierung italienischer Fischer.
Zehnter Klagegrund: Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
Die Verringerung habe jedenfalls nicht auf die laufende Fangsaison angewandt werden dürfen.
Gericht
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/28 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — Marine Harvest/Kommission
(Rechtssache T-704/14) (1)
((Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Beschluss, mit dem eine Geldbuße für den Vollzug eines Zusammenschlusses vor seiner Anmeldung und seiner Genehmigung verhängt wird - Art. 4 Abs. 1, Art. 7 Abs. 1 und 2 und Art. 14 der Verordnung [EG] Nr. 139/2004 - Fahrlässigkeit - Verbot der Doppelbestrafung - Schwere der Zuwiderhandlung - Höhe der Geldbuße))
(2017/C 424/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Marine Harvest ASA (Bergen, Norwegen) (Prozessbevollmächtigter: R. Subiotto, QC)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: M. Farley, C. Giolito und F. Jimeno Fernández)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 5089 final der Kommission vom 23. Juli 2014, mit dem eine Geldbuße für den Vollzug eines Zusammenschlusses unter Verstoß gegen Art. 4 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 verhängt wurde (Sache COMP/M.7184 — Marine Harvest/Morpol), und, hilfsweise, auf Aufhebung oder Herabsetzung der gegen die Klägerin verhängten Geldbuße
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Marine Harvest ASA trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 409 vom 17.11.2014.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/28 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — KPN/Kommission
(Rechtssache T-394/15) (1)
((Wettbewerb - Zusammenschlüsse - Niederländischer Markt für Fernsehdienstleistungen und Telekommunikationsdienstleistungen - Entscheidung, mit der der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird - Verpflichtungszusagen - Begründungspflicht - Relevanter Markt - Vertikale Auswirkungen - Gerichtliche Kontrolle))
(2017/C 424/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: KPN BV (Den Haag, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. de Pree, C. van der Hoeven und G. Hakopian)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Malferrari, J. Szczodrowski, H. van Vliet und F. van Schaik)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2014) 7241 final der Kommission vom 10. Oktober 2014, mit dem der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle über die Ziggo NV durch die Liberty Global plc gerichtete Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt und mit dem EWR-Abkommen erklärt wurde (Sache COMP/M.7000 — Liberty Global/Ziggo) (ABl. 2015, C 145, S. 7)
Tenor
1. |
Der Beschluss C(2014) 7241 final der Kommission, mit dem der auf den Erwerb der vollständigen Kontrolle über die Ziggo NV durch die Liberty Global plc gerichtete Zusammenschluss für vereinbar mit dem Binnenmarkt und mit dem EWR-Abkommen erklärt wurde, wird für nichtig erklärt. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt die Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/29 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — Sulayr Global Service/EUIPO — Sulayr Calidad (sulayr GLOBAL SERVICE)
(Rechtssache T-685/15) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke sulayr GLOBAL SERVICE - Ältere nationale Wortmarke SULAYR - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2017/C 424/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Sulayr Global Service, SL (Valle del Zalabi, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. López Ronda, G. Macías Bonilla, G. Marín Raigal und E. Armero Lavie)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: zunächst S. Palmero Cabezas, dann J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sulayr Calidad, SL (Granada, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte E. Bayo de Gispert und G. Hinarejos Mulliez, dann Rechtsanwälte G. Hinarejos Mulliez und I. Valdelomar Serrano)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. September 2015 (Sache R 149/2015-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Sulayr Calidad und Sulayr Global Service
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 23. September 2015 (Sache R 149/2015-1) wird aufgehoben, soweit damit dem Widerspruch insofern stattgegeben wurde, als er gegen die Eintragung der angemeldeten Marke für die Dienstleistungen der Klasse 40 gerichtet war. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten und die von der Sulayr Global Service, SL, für das Verfahren vor dem Gericht aufgewendeten Kosten. |
3. |
Die Sulayr Calidad, SL, trägt die Kosten, die sie im Verfahren vor dem Gericht aufgewendet hat, und die Aufwendungen der Sulayr Global Service, SL, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO notwendig waren. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/30 |
Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2017 — Griechenland/Kommission
(Rechtssache T-26/16) (1)
((EGFL und ELER - Von der Finanzierung ausgeschlossene Ausgaben - Unregelmäßigkeiten bei der Feststellung des Forderungsbetrags - Verzögerungen beim Verfahren zur Wiedereinziehung der Forderungen - Keine Aufrechnung zwischen Fonds - Bestimmung des Zinsbetrags - Verhältnismäßigkeit - Pauschale finanzielle Berichtigung - Art. 31 bis 33 der Verordnung [EG] Nr. 1290/2005 - Einzelfälle))
(2017/C 424/42)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Kanellopoulos, O. Tsirkinidou und A. Vasilopoulou)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Triantafyllou und A. Sauka)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/2098 der Kommission vom 13. November 2015 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2015, L 303, S. 35), soweit er die Hellenische Republik betrifft
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/30 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — Hello Media Group/EUIPO — Hola (#hello digitalmente diferentes)
(Rechtssache T-330/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke #hello digitalmente diferentes - Ältere Unionsbildmarken und ältere Unionswortmarke HELLO! - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001] - Ersetzung einer Partei des Rechtsstreits))
(2017/C 424/43)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Hello Media Group, SL (Madrid, Spanien), zugelassen anstelle der Hello Media, SL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Alejos Cutuli)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Hola, SL (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Arroyo Álvarez de Toledo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. April 2016 (Sache R 1979/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Hola und Hello Media
Tenor
1. |
Die Hello Media Group, SL, ersetzt die Hello Media, SL, als Klägerin. |
2. |
Die Klage wird abgewiesen. |
3. |
Hello Media Group trägt die Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/31 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — Hello Media Group/EUIPO — Hola (#hello media group)
(Rechtssache T-331/16) (1)
((Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke #hello media group - Ältere Unionsbild- und -wortmarken HELLO! - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2017/C 424/44)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Hello Media Group, SL (Madrid, Spanien), zugelassen als Klägerin anstelle der Hello Media, SL (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Alejos Cutuli)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Hola, SL (Madrid) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Arroyo Álvarez de Toledo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. April 2016 (Sache R 2012/2015-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Hola und Hello Media
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Hello Media Group, SL, trägt die Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/31 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — VIMC/Kommission
(Rechtssache T-431/16) (1)
((Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Markt der privatärztlichen Heilbehandlung - Art. 13 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Beschluss, mit dem eine Beschwerde zurückgewiesen wird - Bearbeitung der Sache durch eine Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats))
(2017/C 424/45)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: VIMC — Vienna International Medical Clinic GmbH (Kulmbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Bramerdorfer und H. Grubmüller)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Dawes und C. Vollrath)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2016) 3351 final der Kommission vom 27. Mai 2016, mit dem die Beschwerde der Klägerin über eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV, die die Wirtschaftskammer Österreich (WKO) bzw. der Fachverband der Gesundheitsbetriebe (Österreich) begangen haben soll, zurückgewiesen wurde (Sache AT.40231 — VIMC/WK&FGB)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die VIMC — Vienna International Medical Clinic GmbH trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 371 vom 10.10.2016.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/32 |
Urteil des Gerichts vom 25. Oktober 2017 — Lucaccioni/Kommission
(Rechtssache T-551/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Belastung durch Asbest und andere Stoffe - Berufskrankheit - Art. 73 des Statuts - Gemeinsame Regelung zur Sicherung bei Unfällen und Berufskrankheiten - Art. 14 - Art. 266 AEUV - Ermessensmissbrauch - Ärzteausschuss - Kollegialitätsprinzip - Verstoß des Ärzteausschusses gegen den ihm erteilten Auftrag - Begründungspflicht - Schadensersatzklage - Verfahrensdauer - Immaterieller Schaden))
(2017/C 424/46)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Arnaldo Lucaccioni (San Benedetto del Tronto, Italien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwältin M. Velardo, dann Rechtsanwalt L. Gialluca)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Bohr und G. Gattinara im Beistand von Rechtsanwalt A. Dal Ferro)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2014, mit der dem Kläger auf seinen Antrag vom 7. Juni 2000 nur eine Erhöhung der Entschädigung nach Art. 14 der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten um 20 % gewährt wurde, und zum anderen auf Ersatz des immateriellen Schadens, der dem Kläger entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Europäischen Kommission vom 26. Juni 2014, mit der Herrn Arnaldo Lucaccioni eine Erhöhung der Entschädigung nach Art. 14 der gemeinsamen Regelung zur Sicherung der Beamten der Europäischen Gemeinschaften bei Unfällen und Berufskrankheiten um 20 % gewährt wird, wird aufgehoben. |
2. |
Die Kommission wird verurteilt, Herrn Lucaccioni 5 000 Euro als Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Kommission trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 279 vom 24.8.2015 (Rechtssache ursprünglich beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-74/15 im Register der Kanzlei eingetragen, am 1.9.2016 dann auf das Gericht der Europäischen Union übertragen).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/33 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — Paraskevaidis/Cedefop
(Rechtssache T-601/16) (1)
((Öffentlicher Dienst - Beamte - Cedefop - Beförderung - Beförderungsverfahren 2015 - Entscheidung, den Kläger nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern - Art. 44 und 45 des Statuts - Abwägung der Verdienste - Begründungspflicht - Stillschweigende Zurückweisung der Beschwerde - Haftung))
(2017/C 424/47)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Georges Paraskevaidis (Auderghem, Belgien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Pappas)
Beklagter: Europäisches Zentrum für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) (Prozessbevollmächtigte: M. Fuchs im Beistand von Rechtsanwältin A. Duron)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 270 AEUV zum einen auf Aufhebung der Entscheidung des Direktors des Cedefop vom 4. November 2015, den Kläger im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, und zum anderen auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger aufgrund dieser Entscheidung entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Entscheidung des Direktors des Europäischen Zentrums für die Förderung der Berufsbildung (Cedefop) vom 4. November 2015, Herrn Georges Paraskevaidis im Beförderungsverfahren 2015 nicht nach Besoldungsgruppe AD 12 zu befördern, wird aufgehoben. |
2. |
Das Cedefop wird verurteilt, Herrn Paraskevaidis den Betrag von 2 000 Euro zum Ersatz des ihm entstanden Schadens zu zahlen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Das Cedefop trägt die Kosten. |
(1) ABl. C 296 vom 16.8.2016 (Rechtssache, die zunächst beim Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union unter dem Aktenzeichen F-31/16 eingetragen und am 1.9.2016 auf das Gericht der Europäischen Union übertragen wurde).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/33 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — HB/Kommission
(Rechtssache T-706/16 P) (1)
((Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsjahr 2014 - Abwägung der Verdienste - Diskriminierung aufgrund des Geschlechts - Rechtsfehler))
(2017/C 424/48)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: HB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Orlandi und T. Martin)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Berardis-Kayser und G. Berscheid)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016, HB/Kommission (F-125/15, EU:F:2016:164), wegen Aufhebung dieses Urteils
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
HB trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten, die der Europäischen Kommission im Rahmen des vorliegenden Rechtszugs entstanden sind. |
3. |
Die durch das Verfahren im ersten Rechtszug entstandenen Kosten bleiben aufgeteilt gemäß Nrn. 2 und 3 des Tenors des Urteils des Gerichts für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (Zweite Kammer) vom 21. Juli 2016, HB/Kommission (F-125/15). |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/34 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 – Alpirsbacher Klosterbräu Glauner/EUIPO (Klosterstoff)
(Rechtssache T-844/16) (1)
((Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke Klosterstoff - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Marke, die geeignet ist, das Publikum zu täuschen - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b, c und g der Verordnung (EU) 2017/1001] - Frühere Praxis des EUIPO))
(2017/C 424/49)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Alpirsbacher Klosterbräu Glauner GmbH & Co. KG (Alpirsbach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt W. Göpfert und Rechtsanwältin S. Hofmann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: A. Schifko)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Oktober 2016 (Sache R 2064/2015-5) über die Anmeldung des Wortzeichens Klosterstoff als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Alpirsbacher Klosterbräu Glauner GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/35 |
Urteil des Gerichts vom 26. Oktober 2017 — Erdinger Weißbräu Werner Brombach/EUIPO (Form eines großen Glases)
(Rechtssache T-857/16) (1)
((Unionsmarke - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Dreidimensionale Marke - Form eines großen Glases - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001]))
(2017/C 424/50)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Erdinger Weißbräu Werner Brombach GmbH & Co. KG (Erding, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt A. Hayn)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: S. Hanne)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. September 2016 (Sache R 659/2016-2) über die internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union einer aus der Form eines großen Glases bestehenden dreidimensionalen Marke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Erdinger Weißbräu Werner Brombach GmbH & Co. KG trägt die Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/35 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Luxemburg/Kommission
(Rechtssache T-109/10) (1)
((Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage))
(2017/C 424/51)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Großherzogtum Luxemburg (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Schiltz, dann P. Frantzen, dann L. Delvaux und D. Holderer und schließlich D. Holderer, im Beistand von Rechtsanwalt P. Kinsch)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: W. Roels und A. Steiblytė)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Jacobs und T. Materne, dann M. Jacobs und schließlich M. Jacobs und J. C. Halleux), Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und B. Messmer, dann G. de Bergues und schließlich J. Bousin und D. Colas) und Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst C. Wissels, M. Noort und Y. de Vries, dann M. Noort, M. Bulterman und B. Koopman)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009)10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97)3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, soweit er auf das Großherzogtum Luxemburg Anwendung findet
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2009)10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er auf das Großherzogtum Luxemburg Anwendung findet. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Großherzogtum Luxemburg entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Belgien, die Französische Republik und das Königreich der Niederlande tragen ihre eigenen Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/36 |
Beschluss des Gerichts vom 13. September 2017 — Niederlande/Kommission
(Rechtssache T-119/10) (1)
((Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen Beteiligung - Programm IC Interreg II/C Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas - Nichteinhaltung der Frist für den Erlass eines Beschlusses - Verletzung wesentlicher Formvorschriften - Offensichtlich begründete Klage))
(2017/C 424/52)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: zunächst Y. de Vries, J. Langer und C. Wissels, dann J. Langer, M. Bulterman und B. Koopman)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: R. Wim und A. Steiblytė)
Streithelfer zur Unterstützung des Klägers: Königreich Belgien (Prozessbevollmächtigte: zunächst M. Jacobs und T. Materne, dann M. Jacobs und J.-C. Halleux) und Französische Republik (Prozessbevollmächtigte: zunächst G. de Bergues und B. Messmer, dann J. Bousin und D. Colas),
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde
Tenor
1. |
Der Beschluss K(2009) 10712 der Kommission vom 23. Dezember 2009 über die Kürzung der Finanzhilfe, die dem Programm Vorbeugender Hochwasserschutz Rhein-Maas im Rahmen der Gemeinschaftsinitiative IC Interreg II/C im Königreich Belgien, in der Bundesrepublik Deutschland, [der Französischen Republik,] dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) gemäß Entscheidung K(97) 3742 der Kommission vom 18. Dezember 1997 (EFRE Nr. 970010008) gewährt wurde, wird für nichtig erklärt, soweit er das Königreich der Niederlande betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Königreich der Niederlande entstandenen Kosten. |
3. |
Das Königreich Belgien und die Französische Republik tragen ihre eigenen Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/37 |
Beschluss des Gerichts vom 17. Oktober 2017 – Andreassons Åkeri u. a./Kommission
(Rechtssache T-746/16) (1)
((Nichtigkeitsklage - Soziale Sicherheit - Beschluss der Kommission, ein EU-Pilot-Verfahren abzuschließen - Einstellung eines Beschwerdeverfahrens - Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten - Nicht anfechtbare Handlung - Keine unmittelbare Betroffenheit - Offensichtliche Unzulässigkeit - Antrag auf Erlass einer Anordnung - Offensichtliche Unzuständigkeit))
(2017/C 424/53)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerinnen: Andreassons Åkeri i Veddige AB (Veddige, Schweden), Luke Transport AB (Laholm, Schweden) und Zimit Transportförmedling AB (Veddige) (Prozessbevollmächtigter: Professor C. von Quitzow)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: D. Martin und K. Simonsson)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des in dem Schreiben vom 10. August 2016 enthaltenen Beschlusses der Kommission über den Abschluss des EU-Pilotverfahrens 7504/15/EMPL
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Andreassons Åkeri i Veddige AB, die Luke Transport AB und die Zimit Transportförmedling AB tragen die Kosten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/37 |
Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Ballesté Torralba u. a./SRB
(Rechtssache T-528/17)
(2017/C 424/54)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: María Ballesté Torralba (Alcarrás, Spanien), David Lozano Jiménez (Alcarrás), María Carmen Estruch Martínez (Alcarrás) und Ramón Ribes Jové (Alcarrás) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt E. Silva Pacheco)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017ex tunc für nichtig zu erklären; |
— |
die Kläger zu 1 mit 37 877 Euro, die Kläger zu 2 mit 11 000 Euro und Frau María Ballesté Torralba mit 1 309,14 Euro zu entschädigen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/38 |
Klage, eingereicht am 5. August 2017 — Jess Liberty/SRB
(Rechtssache T-538/17)
(2017/C 424/55)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Jess Liberty, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Aguirre de Cárcer Moreno)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Der Klägerin beantragt,
— |
die ordnungsgemäße Erhebung der Klage gegen den Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses in seiner erweiterten Präsidiumssitzung, datiert vom 7. Juni 2017, mit der Annahme des Abwicklungskonzepts für das Unternehmen Banco Popular Español, S.A. zur Einhaltung des Art. 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 festzustellen, Zugang zu den gesamten Unterlagen der Akte zu gewähren und ergänzende Ausführungen zu ermöglichen und danach den angefochtenen Beschluss für nichtig zu erklären oder zu widerrufen und die Klägerin mit Rücksicht auf die Anforderungen an eine vollständige Entschädigung wieder vollwirksam in ihre Eigentumsrechte einzusetzen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/38 |
Klage, eingereicht am 7. August 2017 — Afectados Banco Popular/SRB
(Rechtssache T-545/17)
(2017/C 424/56)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Afectados Banco Popular (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Ferrer-Bonsoms Millet)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss für nichtig und die vorgenommenen Maßnahmen für wirkungslos zu erklären sowie den betroffenen Aktionären und Inhabern von Schuldverschreibungen das Eigentum an der Banco Popular Español S.A. zurückzugewähren und sie wieder in ihre Situation vor der Anlage zu versetzen; |
— |
falls dies nicht möglich ist, in jedem Fall die Umwandlung von Schuldverschreibungen in Aktien für wirkungslos zu erklären, die Inhaber von Schuldverschreibungen in derselben Situation zu belassen, in der sie sich am 6. Juni 2017 befanden, und die Inhaber der Aktien durch Zahlung des tatsächlichen Wertes der Bank und dementsprechend der Aktien am 30. Juni 2016 zu entschädigen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/39 |
Klage, eingereicht am 16. August 2017 — TW u. a./SRB
(Rechtssache T-555/17)
(2017/C 424/57)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: TW, TY, UA und UB (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt L. Chen Chen)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses, das gesamte Aktienkapital der Banco Popular Español S.A. auf Null Euro herabzuschreiben, und gegen ihren späteren Verkauf an die Banco de Santander S.A. für einen Euro entgegenzunehmen sowie nach Prüfung sämtlicher amtlich verfügbarer Unterlagen und Beurteilung der vorgebrachten Klagegründe die Nichtigkeit des im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beschlusses des Einheitlichen Abwicklungsausschuss vom 7. Juni 2017 festzustellen oder ihn für nichtig zu erklären. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/40 |
Klage, eingereicht am 4. August 2017 — La Guirigaña u. a./EZB und SRB
(Rechtssache T-613/17)
(2017/C 424/58)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: La Guirigaña, S.L. (Madrid, Spanien) und 7 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Díaz-Patón Porras)
Beklagte: Europäische Zentralbank und Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen, eine Klage auf vermögensrechtliche Haftung der Europäischen Union für der Europäischen Zentralbank zurechenbare Handlungen und Unterlassungen sowie kumulativ eine Klage gegen den Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 entgegenzunehmen und nach zweckdienlichen Gerichtsverfahren ein entsprechendes Urteil zu erlassen, mit dem
— |
die finanzielle Haftung der Europäischen Union gegenüber den Klägern festgestellt wird; |
— |
der Beschluss des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 widerrufen wird, so dass er keine Wirkungen entfaltet; |
— |
hilfsweise, falls den vorstehenden Anträgen nicht stattgegeben werden sollte, den Klägern eine Entschädigung zu Lasten des einheitlichen Abwicklungsfonds zugesprochen wird. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/40 |
Klage, eingereicht am 20. September 2017 — Escriba Serra u. a./Kommission und SRB
(Rechtssache T-640/17)
(2017/C 424/59)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Juan Escriba Serra (Girona, Spanien) und sieben weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin C. Iglesias Megías)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
— |
Die Kläger beantragen aus Gründen der Prozessökonomie,
|
— |
hilfsweise,
|
— |
gegebenenfalls die Art. 15, 18, 20, 21, 22 und/oder 24 der Verordnung Nr. 806/2014 nach Art. 277 AEUV für nichtig zu erklären; und |
— |
dem Ausschuss und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/41 |
Klage, eingereicht am 21. September 2017 — Euroways/Kommission und SRB
(Rechtssache T-643/17)
(2017/C 424/60)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Euroways, SL (Hospitalet de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin C. Iglesias Megías)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 über die Annahme des Abwicklungsplans für Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären; |
— |
den Beschluss (EU) 2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären; |
— |
gegebenenfalls die Art. 15, 18, 20, 21, 22 und/oder 24 der Verordnung Nr. 806/2014 nach Art. 277 AEUV für nichtig zu erklären; und |
— |
dem Ausschuss und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/42 |
Klage, eingereicht am 28. September 2017 — Vallina Fonseca/SRB
(Rechtssache T-659/17)
(2017/C 424/61)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: José Antonio Vallina Fonseca (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin A. Sellés Marco)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die außervertragliche Haftung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses festzustellen und ihn zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aufgrund seiner Handlungen und Unterlassungen entstanden ist, mit denen ihm die Schuldverschreibungen und Wertpapiere von BANCO POPULAR ESPAÑOL, S.A., deren Eigentümer er war, entzogen wurden; |
— |
den Ausschuss zur Zahlung von 50 000 Euro als Ersatz für den entstandenen Schaden („fälliger Betrag“) zu verurteilen; |
— |
den fälligen Betrag um Ausgleichszinsen ab dem 7. Juni 2017 bis zur Verkündung des das Verfahren abschließenden Urteils zu erhöhen; |
— |
den fälligen Betrag samt Verzugszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrags um den von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu erhöhen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Der Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 betreffend ein Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, S.A. verstoße gegen den Grundsatz nemo auditur turpitudinem opropiam allegans sowie gegen Art. 88 der Verordnung Nr. 806/2014, soweit mit ihm eine beschwerende Maßnahme gegen Banco Popular und deren Aktionäre wegen einer Krise, die der Ausschuss selbst herbeigeführt habe, erlassen worden sei. |
2. |
Der Ausschuss habe durch den Erlass des Beschlusses gegen seine Sorgfaltspflicht, den Grundsatz der guten Verwaltung nach Art. 296 AEUV, das Willkürverbot und den Grundsatz nemo auditur turpitudinem suam allegans verstoßen. |
3. |
Verstoß gegen die Art. 17 und 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, da der Kläger dazu gezwungen gewesen sei, auf sein Eigentum zu verzichten, ohne gehört worden zu sein — weder im Vorhinein noch im Nachhinein. |
4. |
Der Ausschuss habe gegen Art. 17 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und gegen Art. 54 des Vertrags über die Europäische Union verstoßen, da er dem Kläger Eigentum entzogen habe, obwohl alternative, weniger restriktive Maßnahmen existiert hätten. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/42 |
Klage, eingereicht am 28. September 2017 — Miralla Inversiones/Kommission und SRB
(Rechtssache T-660/17)
(2017/C 424/62)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Miralla Inversiones, S.L. (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin A. Lois Perreau de Pinninck)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses vom 7. Juni 2017 über die Annahme des Abwicklungsplans für Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären; |
— |
den Beschluss EU/2017/1246 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Billigung des Abwicklungskonzepts für Banco Popular Español, S.A. für nichtig zu erklären; |
— |
gegebenenfalls die Art. 15, 18, 20, 21, 22 und/oder 24 der Verordnung Nr. 806/2014 nach Art. 277 AEUV für nichtig zu erklären; und |
— |
dem Ausschuss und der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/43 |
Klage, eingereicht am 29. September 2017 — Fundación Agustín de Betancourt/SRB
(Rechtssache T-661/17)
(2017/C 424/63)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Fundación Agustín de Betancourt (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Salama Salama)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB) vom 7. Juni 2017, mit dem die Annahme eines Abwicklungskonzepts für die Banco Popular Español, S.A. beschlossen wurde, auf der Grundlage von Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
den Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zum Ersatz des der Klägerin entstandenen Schadens zu verurteilen, dessen genaue Höhe nach Zurverfügungstellung aller beantragter Informationen, insbesondere des von Deloitte verfassten vorläufigen Berichts und der von den unabhängigen Experten nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erstellten Berichte, zu denen Zugang beantragt wird, beziffert werden wird; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/44 |
Klage, eingereicht am 28. September 2017 — Link Flexible u. a./SRB
(Rechtssache T-662/17)
(2017/C 424/64)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Link Flexible Sicav, SA (Madrid, Spanien) und 20 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Romero Rey und I. Salama Salama)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss JUR/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), mit dem das Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA festgelegt wurde, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
den Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verurteilen, ihnen die entstandenen Schäden, deren genaue Höhe nach Beibringung der vollständigen geforderten Informationen beziffert werden wird, insbesondere des vorläufigen Berichts von Deloitte, und der Berichte, die von unabhängigen Sachverständigen nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erstellt wurden, zu denen Zugang begehrt wird, zu ersetzen; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß den Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/44 |
Klage, eingereicht am 27. September 2017 — Sahece u. a./SRB
(Rechtssache T-663/17)
(2017/C 424/65)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Sahece, SA (Carrión de los Céspedes, Spanien) und 20 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Romero Rey und I. Salama Salama)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss JUR/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), mit dem das Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA festgelegt wurde, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
den Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verurteilen, ihnen die entstandenen Schäden, deren genaue Höhe nach Beibringung der vollständigen geforderten Informationen beziffert werden wird, insbesondere des vorläufigen Berichts von Deloitte, und der Berichte, die von unabhängigen Sachverständigen nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erstellt wurden, zu denen Zugang begehrt wird, zu ersetzen; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß den Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/45 |
Klage, eingereicht am 27. September 2017 — eSlovensko/Kommission
(Rechtssache T-664/17)
(2017/C 424/66)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: eSlovensko (Lučenec, Slowakei) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Branislav)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss ARES(2017)3107844 der Europäischen Kommission vom 21. Juni 2017 für nichtig zu erklären, mit dem die Klägerin von der Teilnahme an sämtlichen Vergabe- und Finanzhilfeverfahren nach der Verordnung Nr. 966/2012 und von der Gewährung von Mitteln nach der Verordnung Nr. 2015/323 ausgeschlossen wird; |
— |
die Beklagte anzuweisen, eine neue Prüfung durchzuführen und ihre Feststellungen hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kosten zu überprüfen; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Befugnisüberschreitung, insbesondere unzutreffende rechtliche Beurteilung von Sachverhalten und Erkenntnissen.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: unzureichende Begründung der angefochtenen Entscheidung.
|
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/46 |
Klage, eingereicht am 29. September 2017 — LG Vaquero Aviación u. a./SRB
(Rechtssache T-670/17)
(2017/C 424/67)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: LG Vaquero Aviación, S.L. (Alcorcón, Spanien) und 15 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Romero Rey und I. Salama Salama)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss JUR/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), mit dem das Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA festgelegt wurde, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
den Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verurteilen, ihnen die entstandenen Schäden, deren genaue Höhe nach Beibringung der vollständigen geforderten Informationen beziffert werden wird, insbesondere des vorläufigen Berichts von Deloitte, und der Berichte, die von unabhängigen Sachverständigen nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erstellt wurden, zu denen Zugang begehrt wird, zu ersetzen; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß den Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/46 |
Klage, eingereicht am 28. September 2017 — Turbo-K International/EUIPO — Turbo-K (TURBO-K)
(Rechtssache T-671/17)
(2017/C 424/68)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Turbo-K International Ltd (Birmingham, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: A. Norris und A. Muir Wood, Barristers)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Turbo-K Ltd (Winchester, Vereinigtes Königreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Unionswortmarke „TURBO-K“ — Anmeldung Nr. 13 458 039.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. Juli 2017 in der Sache R 2135/2016-2.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und den Widerspruch gegen die Eintragung der Marke insgesamt zurückzuweisen; |
— |
die Zahlung der der Klägerin im Zusammenhang mit dieser Klage entstandenen Kosten anzuordnen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 4 der Verordnung Nr. 207/2009. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/47 |
Klage, eingereicht am 29. September 2017 — Aplicacions de Servei Monsan u. a./SRB
(Rechtssache T-675/17)
(2017/C 424/69)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Aplicacions de Servei Monsan, SLU (Mollet del Vallés, Spanien) und 79 weitere Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Romero Rey und I. Salama Salama)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss JUR/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), mit dem das Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA festgelegt wurde, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
den Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verurteilen, den Klägerinnen die entstandenen Schäden in Höhe der folgenden Beträge zu ersetzen:
|
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß den Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/48 |
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2017 — Minera Catalano Aragonesa und Luengo Martínez/Kommission und SRB
(Rechtssache T-678/17)
(2017/C 424/70)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Minera Catalano Aragonesa, SA (Ariñoteruel, Spanien) und Ángel Luengo Martínez (Zaragoza, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Montejo Pérez, F. Ferrara und F. Banti)
Beklagte: Europäische Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
die Beschlüsse vom 7. Juni 2017 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses mit der Nr. SRB/EES/2017/08 und der Europäischen Kommission mit der Nr. 1246 für nichtig zu erklären; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss und der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/48 |
Klage, eingereicht am 3. Oktober 2017 — Grupo Villar Mir/SRB
(Rechtssache T-679/17)
(2017/C 424/71)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Grupo Villar Mir, SA (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Romero Rey und I. Salama Salama)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss JUR/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses (SRB), mit dem das Abwicklungskonzept für die Banco Popular Español, SA festgelegt wurde, nach Art. 263 AEUV für nichtig zu erklären; |
— |
den Einheitlichen Abwicklungsausschuss nach Art. 340 Abs. 2 AEUV und Art. 41 Abs. 3 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union zu verurteilen, der Klägerin die entstandenen Schäden, deren genaue Höhe nach Beibringung der vollständigen geforderten Informationen beziffert werden wird, insbesondere des vorläufigen Berichts von Deloitte, und der Berichte, die von unabhängigen Sachverständigen nach der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 erstellt wurden, zu denen Zugang begehrt wird, zu ersetzen; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss gemäß den Art. 133 und 134 der Verfahrensordnung des Gerichts die Kosten dieses Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/49 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2017 — Helibética/SRB
(Rechtssache T-680/17)
(2017/C 424/72)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Helibética, SL (Alicante, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin A. Lois Perreau de Pinninck)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die außervertragliche Haftung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses festzustellen und ihn zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der ihr aufgrund seiner Handlungen und Unterlassungen entstanden ist, mit denen ihr die Schuldverschreibungen und Wertpapiere von BANCO POPULAR ESPAÑOL, S.A., deren Eigentümer sie war, entzogen wurden; |
— |
den Ausschuss zur Zahlung von 50 000 Euro als Ersatz für den entstandenen Schaden („fälliger Betrag“) zu verurteilen:
|
— |
den fälligen Betrag um Ausgleichszinsen ab dem 7. Juni 2017 bis zur Verkündung des das Verfahren abschließenden Urteils zu erhöhen; |
— |
den fälligen Betrag samt Verzugszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrags um den von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu erhöhen; |
— |
dem Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-659/17, Vallina Fonseca/SRB.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/50 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2017 — Miralla Inversiones/SRB
(Rechtssache T-685/17)
(2017/C 424/73)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Miralla Inversiones, SL (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin A. Lois Perreau de Pinninck)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
erstens, die Erhebung dieser Klage durch ihre Vertreter zur Kenntnis zu nehmen und eine Nichtigkeitsklage gegen den Beschluss SRB/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 über die Abwicklung der Banco Popular einschließlich der Bewertung, auf die sich dieser stützt, als eingelegt anzuerkennen und, nachdem die erforderlichen Feststellungen getroffen wurden, zuzulassen und das Verfahren nach den Art. 120 ff der Verfahrensordnung des Gerichtshofs einzuleiten; |
— |
zweitens, wie in der Klageschrift aufgeführt, dem SRB aufzugeben, so bald als möglich die von DELOITTE durchgeführte vorläufige Bewertung in dieser Rechtssache im Einklang mit Art. 20 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 vorzulegen, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen wahrnehmen kann, und nachdem diese Bewertung vorgelegt worden ist, eine bestimmte Frist festzulegen, damit sie sie mit der gebotenen Ausführlichkeit prüfen und dementsprechend dazu in ihrer Erwiderung Stellung nehmen kann; |
— |
drittens, falls dem Antrag im vorstehenden Punkt nicht stattgegeben und das Verfahren fortgesetzt werden sollte, festzustellen, dass der Beschluss SRB/EES/2017/08 vom 7. Juni 2017 über die Abwicklung von Banco Popular sowie die Bewertung, auf die er sich stützt, gegen das Europarecht verstößt. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/50 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2017 — Policlínico Centro Médico de Seguros und Medicina Asturiana/SRB
(Rechtssache T-686/17)
(2017/C 424/74)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerinnen: Policlínico Centro Médico de Seguros, SA (Oviedo, Spanien) und Medicina Asturiana, SA (Oviedo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin A. Lois Perreau de Pinninck)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die außervertragliche Haftung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses festzustellen und ihn zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der den Klägerinnen aufgrund seiner Handlungen und Unterlassungen entstanden ist, mit denen ihnen die Schuldverschreibungen und Wertpapiere von Banco Popular Español, S.A., deren Eigentümer sie waren, entzogen wurden; |
— |
den Ausschuss zur Zahlung von 1 850 000 Euro zuzüglich der nicht gezahlten Zinsen der Anleihen bis zum Zeitpunkt der Rückerstattung als Ersatz für den entstandenen Schaden („fälliger Betrag“) zu verurteilen; |
— |
den fälligen Betrag um Ausgleichszinsen ab dem 7. Juni 2017 bis zur Verkündung des diese Rechtssache abschließenden Urteils zu erhöhen; |
— |
den fälligen Betrag samt Verzugszinsen ab der Verkündung dieses Urteils bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrags zu dem von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu erhöhen; |
— |
dem Ausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-659/17, Vallina Fonseca/SRB.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/51 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2017 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-695/17)
(2017/C 424/75)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — EPSO/AD/343/17 — Übersetzer (AD 5) für die deutsche Sprache (DE) — EPSO/AD/344/17 — Übersetzer (AD 5) für die französische Sprache (FR) — EPSO/AD/345/17 — Übersetzer (AD 5) für die italienische Sprache (IT) — EPSO/AD/346/17 — Übersetzer (AD 5) für die niederländische Sprache (NL), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (C 224 A vom 13. Juli 2017), für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende sieben Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 263, 264 und 266 AEUV:
|
2. |
Verstoß gegen Art. 342 AEUV sowie Art. 1 und 6 der Verordnung 1/58:
|
3. |
Verstoß gegen Art. 12 EGV (nunmehr Art. 18 AEUV), Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art. 6 Abs. 3 EUV, Art. 1 Abs. 2 und Art. 3 des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 1 und 6 der Verordnung 1/58, Art. 1d Abs. 1 und 6 sowie Art. 27 Abs. 2 und 28 Buchst. f des Beamtenstatuts:
|
4. |
Verstoß gegen Art. 6 Abs. 3 EUV, soweit darin der Grundsatz des Vertrauensschutzes als ein sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergebendes Grundrecht verankert sei:
|
5. |
Ermessensmissbrauch und Verstoß gegen die materiellen Vorschriften über Art und Zweck der Auswahlverfahrensbekanntmachungen, insbesondere Art. 1d Abs. 1 und 6, 28 Buchst. f, 27 Abs. 2, 34 Abs. 3 und 45 Abs. 1 des Beamtenstatuts, sowie gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz:
|
6. |
Verstoß gegen Art. 18 und 24 Abs. 4 AEUV, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Art 2 der Verordnung 1/58 sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts:
|
7. |
Verstoß gegen Art. 1 und 6 der Verordnung 1/58, Art. 1d Abs. 1 und 6, Art. 28 Buchst. f des Beamtenstatuts, Art. 1 Abs. 1 Buchst. f des Anhangs III des Beamtenstatuts, Art. 296 Abs. 2 AEUV (Begründungsmangel) und gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie Tatsachenverfälschung:
|
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/53 |
Klage, eingereicht am 12. Oktober 2017 — Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi/EUIPO — Papouis Dairies (Papouis Halloumi)
(Rechtssache T-702/17)
(2017/C 424/76)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Foundation for the Protection of the Traditional Cheese of Cyprus named Halloumi (Nikosia, Zypern) (Prozessbevollmächtigte: V. Marsland, Solicitor, und S. Malynicz, QC)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Papouis Dairies LTD (Nikosia, Zypern)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Antragstellerin: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Farbige Unionsbildmarke mit den Wortbestandteilen „Papouis Halloumi“ — Anmeldung Nr. 11 176 344.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. August 2017 in der Sache R 2782/2014-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der anderen Beteiligten ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 207/2009. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/53 |
Klage, eingereicht am 9. Oktober 2017 — Spanien/Kommission
(Rechtssache T-704/17)
(2017/C 424/77)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigte: M. García-Valdecasas Dorrego)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Bekanntmachung für nichtig zu erklären; |
— |
der Europäischen Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Art. 1 und 2 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1d des Beamtenstatuts durch Beschränkung der Kommunikationsregelung zwischen dem EPSO und den Bewerbern einschließlich des Bewerbungsformulars auf die englische, die französische und die deutsche Sprache |
2. |
Verstoß gegen die Art. 1 und 6 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts durch die ungerechtfertigte Beschränkung der Auswahl der Zweitsprache auf nur drei Sprachen, nämlich Englisch, Französisch und Deutsch, unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union sowie durch die Beschränkung der Drittsprache bei der Option 1 auf Englisch, Französisch und Deutsch unter Ausschluss der übrigen Amtssprachen der Europäischen Union |
3. |
Die Wahl der englischen, der französischen und der deutschen Sprache stelle eine willkürliche Auswahl dar, die zu einer nach Art. 1 der Verordnung Nr. 1/58, Art. 22 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1d Abs. 1 und 6 des Beamtenstatuts verbotenen Diskriminierung aufgrund der Sprache führe. |
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/54 |
Klage, eingereicht am 5. Oktober 2017 — Temes Rial u. a./SRB
(Rechtssache T-705/17)
(2017/C 424/78)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Kläger: Enrique Manuel Temes Rial (Vilagarcía de Arousa, Spanien), Jon Nuñes Baracaldo (Erandio Astraburua, Spanien), Maria Luisa Muniente Pallas (Madrid, Spanien), Alfonso Velasco Nieto (Madrid) und Gloria María Zarco Martínez (Guarnizo el Astillero, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Rúa Sobrino)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Single Resolution Board, SRB)
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den Beschluss SRB/EES/2017/08 des Einheitlichen Abwicklungsausschusses und die Bewertung des unabhängigen Experten, auf der er gemäß Art. 20 Abs. 15 der Verordnung 806/2014 beruht, für nichtig zu erklären; |
— |
die Art. 18 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 für rechtswidrig und unanwendbar zu erklären; |
— |
dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in den Rechtssachen T-478/17, Mutualidad de la Abogacía und Hermandad Nacional de Arquitectos Superiores y Químicos/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-481/17, Fundación Tatiana Pérez de Guzmán el Bueno und SFL/Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-482/17, Comercial Vascongada Recalde/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-483/17, García Suárez u. a./Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-484/17, Fidesban u. a./Einheitlicher Abwicklungsausschuss, T-497/17, Sánchez del Valle und Calatrava Real State 2015/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss, sowie T-498/17, Pablo Álvarez de Linera Granda/Kommission und Einheitlicher Abwicklungsausschuss.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/55 |
Klage, eingereicht am 11. Oktober 2017 — Euroways/SRB
(Rechtssache T-707/17)
(2017/C 424/79)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Euroways, SL (Hospitalet de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt R. Vallina Hoset und Rechtsanwältin C. Iglesias Megías)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die außervertragliche Haftung des Einheitlichen Abwicklungsausschusses festzustellen und ihn zu verurteilen, den Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aufgrund seiner Handlungen und Unterlassungen entstanden ist, mit denen ihr die Schuldverschreibungen und Wertpapiere von BANCO POPULAR ESPAÑOL, S.A., deren Eigentümer sie waren, entzogen wurden; |
— |
den Ausschuss zur Zahlung des fälligen Betrags als Ersatz für den entstandenen Schaden („fälliger Betrag“) zu verurteilen;
|
— |
den fälligen Betrag um Ausgleichszinsen ab dem 7. Juni 2017 bis zur Verkündung des das Verfahren abschließenden Urteils zu erhöhen; |
— |
den fälligen Betrag samt Verzugszinsen ab der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur vollständigen Bezahlung des fälligen Betrags um den von der EZB für Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, zuzüglich zweier Prozentpunkte, zu erhöhen; |
— |
dem Ausschuss die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denen in der Rechtssache T-659/17, Vallina Fonseca/SRB.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/55 |
Klage, eingereicht am 19. Oktober 2017 — Italien/Kommission
(Rechtssache T-718/17)
(2017/C 424/80)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Bekanntmachung allgemeiner Auswahlverfahren — Beamte der Funktionsgruppen Administration (AD) und Assistenz (AST) im Bereich „Gebäude“ — EPSO/AD/342/17 (AD 6) — Ingenieure für Baumanagement (einschließlich Ingenieure für Gebäude- und Umwelttechnik) — EPSO/AST/141/17 (AST 3) — Profil 1: Baukoordinatoren/-techniker — Profil 2: Baukoordinatoren/-techniker für Klimatechnik, Elektromechanik und Elektronik — Profil 3: Assistenten für Arbeits-/Gebäudesicherheit, veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (C 242 A vom 27. Juli 2017), für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen jenen in der Rechtssache T-695/17, Italienische Republik/Kommission.
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/56 |
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — Topor-Gilka/Rat
(Rechtssache T-721/17)
(2017/C 424/81)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Kläger: Sergey Topor-Gilka (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 (1) vom 04/08/2017 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise jedenfalls teilweise den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 für nichtig zu erklären, insoweit durch diesen der Kläger unter Ziff. 160 in die Liste der Personen und Organisationen nach Art. 1 des Beschlusses aufgenommen wurde; sowie |
— |
dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren der OOO WO Technopromexport gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht der Kläger drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Mehrere ersichtliche Beurteilungsfehler
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Begründungserfordernisses aus Art. 296 Abs. 2 AEUV Der Beschluss 2017/1418 verstoße gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Die in Ziff. 160 des Anhangs des Beschlusses genannte Begründung sei insgesamt vage und nicht ausreichend detailliert. Sie gäbe nicht die konkreten Gründe wieder, warum der Rat sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, die restriktiven Maßnahmen auf den Kläger anzuwenden und genüge mithin insgesamt nicht den Anforderungen der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Verteidigung und einen effektiven Rechtsschutz Indem der Rat dem Begründungserfordernis aus Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht genügt habe, hätte er das Recht des Klägers auf Verteidigung und effektiven Rechtsschutz verletzt, da es dem Kläger mangels Kenntnis der wesentlichen Gründe, ihn der streitgegenständlichen Liste hinzuzufügen, nicht möglich sei, eine bestmögliche Verteidigung zu formulieren. |
(1) Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2017, L 203I, S. 5).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. 2014, L 365, S. 46).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/57 |
Klage, eingereicht am 17. Oktober 2017 — WO Technopromexport/Rat
(Rechtssache T-722/17)
(2017/C 424/82)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: OOO WO Technopromexport (Moskau, Russland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Meyer)
Beklagter: Rat der Europäischen Union
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 (1) vom 04/08/2017 für nichtig zu erklären; |
— |
hilfsweise jedenfalls den angefochtenen Beschluss des Rates (GASP) 2017/1418 für nichtig zu erklären, insoweit durch diesen die Klägerin unter Ziff. 39 in die Liste der Personen und Organisationen nach Art. 1 des Beschlusses aufgenommen wurde; sowie |
— |
dieses Verfahren mit dem Parallelverfahren des Herrn Topor-Gilka gemäß Art. 68 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts zu verbinden. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung der Klage macht die Klägerin drei Klagegründe geltend.
1. |
Erster Klagegrund: Mehrere ersichtliche Beurteilungsfehler
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung des Begründungserfordernisses aus Art. 296 Abs. 2 AEUV Der Beschluss 2017/1418 verstoße gegen das Begründungserfordernis gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV. Die in Ziff. 39 des Anhangs des Beschlusses genannte Begründung sei insgesamt vage und nicht ausreichend detailliert. Sie gäbe nicht die konkreten Gründe wieder, warum der Rat sich im Rahmen seines Ermessens entschieden hat, die restriktiven Maßnahmen auf die Klägerin anzuwenden und genüge mithin insgesamt nicht den Anforderungen der Begründungspflicht aus Art. 296 Abs. 2 AEUV. |
3. |
Dritter Klagegrund: Verletzung des Rechts auf Verteidigung und einen effektiven Rechtsschutz Indem der Rat dem Begründungserfordernis aus Art. 296 Abs. 2 AEUV nicht genügt habe, hätte er das Recht der Klägerin auf Verteidigung und effektiven Rechtsschutz verletzt, da es der Klägerin mangels Kenntnis der wesentlichen Gründe, sie der streitgegenständlichen Liste hinzuzufügen, nicht möglich sei, eine bestmögliche Verteidigung zu formulieren. |
(1) Beschluss (GASP) 2017/1418 des Rates vom 4. August 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. 2017, L 203I, S. 5).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1351/2014 des Rates vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion (ABl. 2014, L 365, S. 46).
11.12.2017 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 424/59 |
Beschluss des Gerichts vom 18. Oktober 2017 — Ecolab Deutschland und Lysoform Dr. Hans Rosemann/ECHA
(Rechtssache T-243/17) (1)
(2017/C 424/83)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Fünften Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.