ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
61. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen |
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ENTSCHLIESSUNGEN |
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Ausschuss der Regionen |
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131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018 |
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2018/C 461/01 |
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STELLUNGNAHMEN |
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Ausschuss der Regionen |
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131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018 |
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2018/C 461/02 |
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2018/C 461/03 |
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2018/C 461/04 |
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2018/C 461/05 |
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2018/C 461/06 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Sport in der Agenda der EU nach 2020 |
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2018/C 461/07 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Paket Steuergerechtigkeit |
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2018/C 461/08 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für digitale Bildung |
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2018/C 461/09 |
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III Vorbereitende Rechtsakte |
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AUSSCHUSS DER REGIONEN |
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131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018 |
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2018/C 461/10 |
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2018/C 461/11 |
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2018/C 461/12 |
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2018/C 461/13 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Asyl- und Migrationsfonds |
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2018/C 461/14 |
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2018/C 461/15 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Fazilität Connecting Europe |
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2018/C 461/16 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Rechte und Werte |
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2018/C 461/17 |
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2018/C 461/18 |
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2018/C 461/19 |
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2018/C 461/20 |
DE |
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I Entschließungen, Empfehlungen und Stellungnahmen
ENTSCHLIESSUNGEN
Ausschuss der Regionen
131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/1 |
Entschließung des Europäischen Ausschusses der Regionen zur Wirtschaftspolitik des Euro-Währungsgebiets und mit Blick auf den Jahreswachstumsbericht 2019
(2018/C 461/01)
Vorlage der Fraktionen EVP, SPE, ALDE, EA und EKR |
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
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unter Hinweis auf die Mitteilung der Europäischen Kommission zum Jahreswachstumsbericht 2018 (1) und auf das Europäische Semester 2018; |
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unter Hinweis auf seine Entschließung vom 11. Oktober 2017 zum Europäischen Semester 2017 sowie mit Blick auf den Jahreswachstumsbericht 2018 und seine Entschließung vom 1. Februar 2018 zum Jahreswachstumsbericht der Europäischen Kommission 2018; |
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unter Hinweis auf die Entschließungen des Europäischen Parlaments vom 26. Oktober 2017 zur Wirtschaftspolitik im Euro-Währungsgebiet (2) und vom 14. März 2018 zum Jahreswachstumsbericht; |
1. |
nimmt zur Kenntnis, dass unionsrelevante Strukturreformen in der EU nur langsam und unterschiedlich schnell vorankommen, was an der Umsetzungsrate der länderspezifischen Empfehlungen deutlich wird (3); unterstreicht, dass in allen Mitgliedstaaten Reformbedarf besteht, um Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum, wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt sowie die wirtschaftliche Konvergenz und eine hohe Widerstandskraft gegenüber externen Schocks, die für die Stabilität des Euro-Raums maßgeblich ist, zu fördern; verweist darauf, dass vor allem das mangelnde Engagement auf Länderebene und teilweise auch unzureichende administrative und institutionelle Kapazitäten allgemein als wichtigste Gründe für die unbefriedigende Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen gelten (4); |
2. |
stellt fest, dass die Zahl der länderspezifischen Empfehlungen, die sich direkt an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (LRG) richten, stark angewachsen ist (auf 36 % im Jahr 2018 gegenüber 24 % im Jahr 2017) (5); stellt ebenso fest, dass die länderspezifischen Empfehlungen, die die LRG direkt oder indirekt betreffen oder Auswirkungen auf Gebietsebene haben, 83 % aller länderspezifischen Empfehlungen ausmachen (im Jahr 2017 waren es 76 %); |
3. |
stellt fest, dass 48 % der 124 im Jahr 2018 ausgesprochenen spezifischen Empfehlungen, die an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerichtet waren und/oder Probleme in Bezug auf die territorialen Ungleichgewichte thematisierten, bereits im Jahr 2015 formulierte Hinweise wiederholen; begrüßt daher die mehrjährige Bewertung der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen durch die Europäische Kommission, aus der hervorgeht, dass seit Einführung des Europäischen Semesters 2011 bei der Umsetzung der länderspezifischen Empfehlungen in mehr als zwei Dritteln der Fälle zumindest „einige Fortschritte“ festzustellen sind (6); bedauert allerdings das anhaltende Transparenzdefizit bei den diesbezüglichen Bewertungskriterien; |
4. |
unterstreicht, dass das Europäische Semester mit einer langfristigen Strategie der EU zur Umsetzung der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung abgestimmt werden muss. Der Übergang zu einem neuen europäischen Strategierahmen als Nachfolger der Strategie Europa 2020 wäre ein geeigneter Zeitpunkt, um die Steuerung des Europäischen Semesters zu reformieren; |
5. |
fordert mit Nachdruck, dass die länderspezifischen Empfehlungen ausdrücklich an den Problemen der Gebietsebene und der Rolle der LRG bei der Ermittlung und Bewältigung dieser Herausforderungen ansetzen sollten, während die Probleme und Zukunftsszenarien mit Gebietsbezug in den Jahreswachstumsberichten und den länderspezifischen Berichten explizit analysiert und angegangen werden und sich in den Nationalen Reformprogrammen niederschlagen sollten; |
6. |
betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass das Europäische Semester in jeder Hinsicht dem im Vertrag über die Europäische Union festgelegten Ziel des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entspricht und schlägt vor, dass in den länderspezifischen Empfehlungen die mehrjährigen kohäsionspolitischen Probleme der Mitgliedstaaten aufgeführt werden; |
7. |
begrüßt, dass der Schwerpunkt des Europäischen Semesters auf der Europäischen Säule sozialer Rechte liegt, und betont, dass in 45 % der länderspezifischen Empfehlungen für 2018 den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Rolle auf dem Gebiet der sozialen Rechte zugewiesen wird und/oder Probleme mit territorialen Ungleichheiten in diesem Bereich angesprochen werden (7); |
8. |
weist erneut darauf hin, dass die Einbindung der LRG als Partner in die Planung und Umsetzung des Europäischen Semesters und die Festlegung von Mechanismen der Multi-Level-Governance sowie eine strukturierte, permanente und ausdrücklich anerkannte Rolle für die LRG das auf Länderebene vorhandene Engagement für die länderspezifischen Empfehlungen deutlich verbessern würden; unterstreicht, wie wichtig diese Einbeziehung im Kontext der engeren Verzahnung zwischen Kohäsionspolitik und Europäischem Semester im mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 sowie der möglichen Verabschiedung des Reformhilfeprogramms ist, das ebenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters durchgeführt werden soll; |
9. |
verweist daher darauf, dass es unbedingt eine bessere Koordinierung und mehr Synergien zwischen dem Europäischen Semester, dem Ansatz der geteilten Mittelverwaltung sowie dem dezentralen Charakter der ESI-Fonds geben muss; wiederholt seinen Vorschlag, dass die EU einen Verhaltenskodex zur Einbeziehung der LRG in das Europäische Semester erarbeiten sollte (8), und unterstreicht, dass ein solcher Vorschlag dem Subsidiaritätsprinzip und der derzeitigen Gewaltenteilung und Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Regierung- und Verwaltungsebenen in den einzelnen Mitgliedstaaten entspricht; weist darauf hin, dass in Bezug auf den Verhaltenskodex die einschlägigen Erfahrungen mit dem Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der ESI-Fonds der Kohäsionspolitik (9) sowie die in einigen Ländern existierenden guten Praktiken der umfassenden Einbeziehung der LRG in das Semester berücksichtigt werden sollten; |
10. |
begrüßt die nachdrückliche Empfehlung der EU-Taskforce für Subsidiarität, „dass die Mitgliedstaaten den Leitlinien der Kommission zur Förderung einer stärkeren Beteiligung und Eigenverantwortung für die länderspezifischen Empfehlungen folgen, da die […] Wirtschaftsreformen […] sich möglicherweise auf alle Ebenen der Staatsführung in einem Mitgliedstaat auswirken[…]. Dies sollte über die nationalen Verwaltungen hinausgehen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die Sozialpartner und die Zivilgesellschaft im Allgemeinen einbeziehen“ (10); |
11. |
bedauert, dass die Europäische Kommission immer noch keine Definition für „Strukturreformen“ im Rahmen der wirtschaftspolitischen Steuerung der Union und der eventuellen Unterstützung über Unionsprogramme wie z. B. das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen vorgeschlagen hat; bekräftigt daher, dass in Übereinstimmung mit dem Subsidiaritätsprinzip das Ausmaß der für eine Unterstützung durch die Union infrage kommenden Strukturreformen auf Politikbereiche beschränkt werden sollte, die für die Umsetzung der EU-Verträge von Bedeutung sind und die Zuständigkeiten der EU direkt betreffen; lehnt jedweden Vorschlag ab, unspezifische Strukturreformen in den Mitgliedstaaten zu finanzieren, die nicht zuvor auf ihren europäischen Mehrwert hin untersucht worden sind und die nicht direkt mit den vertraglich verankerten Zuständigkeiten der EU verbunden sind; verweist in diesem Zusammenhang auf seine Entschließung vom 1. Februar 2018, in der er den Vorschlag der Europäischen Kommission vom 6. Dezember 2017 für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen ablehnt (11); |
12. |
betont, dass der Haushaltslage der lokalen und regionalen Ebene erneuert Aufmerksamkeit auf europäischer und nationaler Ebene geschenkt werden muss, und begrüßt daher, dass der österreichische Ratsvorsitz den AdR ersucht hat, dieses Thema zu untersuchen; erinnert daran, dass die Haushalte der LRG, darunter vor allem die Sozialausgaben und die Sozialleistungen, mit als erste von der Wirtschafts- und Finanzkrise und den darauffolgenden Haushaltskonsolidierungen und Kürzungen der Zuweisungen seitens der Zentralregierungen betroffen waren; stellt fest, dass nunmehr, ein Jahrzehnt nach der Krise, die Haushaltslage vieler LRG immer noch angespannt ist; |
13. |
blickt weiterhin besorgt auf die anhaltend schwache öffentliche Investitionstätigkeit in der EU, vor allem in Bezug auf die Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften. Gemessen als Anteil am BIP blieben sie im Jahr 2017 um mehr als 30 % hinter dem Niveau von 2009 zurück (12); bedauert, dass die öffentlichen Investitionen häufig am stärksten von den Maßnahmen zur Haushaltskonsolidierung betroffen sind, obwohl sie sich direkt auf die lokale Wirtschaft und den Alltag der Bürger auswirken; ist außerdem in Sorge über die wachsende Zentralisierung der Investitionen: Der Anteil der durch die LRG getätigten öffentlichen Investitionen liegt zwar im EU-Durchschnitt noch über 50 %, aber weit unter dem Niveau von 60 %, das in den 1990er-Jahren erreicht worden war (13); |
14. |
begrüßt die Absicht der Kommission, sich die Erfahrungen mit dem Europäischen Fonds für strategische Investitionen (EFSI) und den Investitionsplänen bei ihrem Vorschlag für das Programm InvestEU umfassend zunutze zu machen; anerkennt, dass dieser Vorschlag die Nutzung der Finanzinstrumente wie vom AdR seit langem gefordert vereinfachen könnte, denn die derzeitige Komplexität verhindert eine breite und effektive Nutzung der Fonds; |
15. |
bedauert die zunehmenden protektionistischen Tendenzen im internationalen Handel und warnt vor den negativen Auswirkungen, wenn die multilaterale Handelszusammenarbeit und die Streitbeilegungsverfahren aufs Spiel gesetzt werden; wiederholt dessen ungeachtet seine Auffassung, dass vor neuen Freihandelsinitiativen Folgenabschätzungen durchzuführen sind, durch die frühzeitig mögliche asymmetrische Auswirkungen auf die europäischen Regionen ermittelt und quantifiziert und umgehend politische Gegenmaßnahmen ergriffen werden können; |
16. |
unterstreicht die ausschließliche Zuständigkeit der EU für die Handelspolitik und verweist darauf, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) derzeit eines der Instrumente ist, mit dem mögliche negative Auswirkungen handelspolitischer Entscheidungen abgefedert werden können; bedauert, dass in der Vergangenheit verfügbare EGF-Mittel nicht im vollem Umfang abgerufen wurden und stellt fest, dass sich einige Mitgliedstaaten dazu entschlossen haben, stattdessen den ESF zu nutzen. Der AdR wird in einer gesonderten Stellungnahme eingehend analysieren, ob der Vorschlag der Europäischen Kommission, den Anwendungsbereich und die Aufgaben des EGF auszudehnen und die Schwellenwerte herabzusetzen, dafür sorgt, dass der reformierte EGF einen Mehrwert bringt und dass die bislang aufgetretenen Überschneidungen und Zielkonflikte mit dem ESF+ vermieden werden (14); |
17. |
bekräftigt seine Forderung nach einer starken und ganzheitlichen industriepolitischen Strategie der EU, die es der europäischen Wirtschaft und vor allem den KMU ermöglicht, sich den Herausforderungen und Chancen der Digitalisierung und der Dekarbonisierung zu stellen, wobei besonderes Augenmerk den Investitionen in die technische Aufrüstung der KMU sowie in die Qualifizierung ihrer Arbeitnehmer mittels kontinuierlicher Weiterbildung zu gelten hat; unterstreicht erneut die ausschlaggebende Rolle der LRG beim Aufbau regionaler Innovationsökosysteme und Cluster, die maßgeblich für erfolgreiches Innovieren sind; unterstreicht, dass der europäische Binnenmarkt das Herzstück der wirtschaftlichen und politischen Integration der EU bildet und seine Verwirklichung ein fortlaufendes und in wesentlichen Bereichen, die insbesondere die Verbraucher und die KMU betreffen, noch unvollendetes Projekt ist; begrüßt zudem das von der Kommission vorgeschlagene neue Binnenmarktprogramm für die Zeit nach 2020, das den Rahmen für die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen KMU bildet; |
18. |
stellt fest, dass es bei den meisten im Zuge des Europäischen Semesters aufgezeigten Strukturreformen im Kern um die Notwendigkeit einer verbesserten administrativen und institutionellen Kapazität geht; unterstreicht, dass andere politische Prioritäten der Hauptgrund für die unbefriedigende Umsetzung der Strukturreformen im Kontext des Europäischen Semesters sind; in einzelnen Ländern kommen unzureichende administrative und institutionelle Kapazitäten auf den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen hinzu: dadurch werden öffentliche und private Investitionen erschwert, verschlechtert sich die Qualität der öffentlichen Dienste für die Bürger und verzögert sich die Durchführung der ESI-Fonds und sonstiger EU-Programme; betont, dass 63 % aller im Jahr 2018 direkt an die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerichteten Empfehlungen auf die Verbesserung der Verwaltungskapazität abzielten; |
19. |
stellt fest, dass zwar aus den meisten Mitgliedstaaten Anträge für das Programm zur Unterstützung von Strukturreformen (SRSP) eingegangen sind, die Probleme mit der Qualität und der Kapazität der öffentlichen Verwaltungen in vielen süd- und osteuropäischen Mitgliedstaaten allerdings am größten sind (15); begrüßt, dass die LRG Zugang zum SRSP haben und fordert die Kommission auf, die Mitgliedstaaten zu ermutigen, den erforderlichen Kapazitätsaufbau der subnationalen Regierungsebenen voranzutreiben; begrüßt, dass sich die Kommission für eine bessere Koordinierung zwischen den verschiedenen Möglichkeiten der EU-Finanzierung des Kapazitätsaufbaus einsetzt und bekräftigt, dass die Kommission diesbezüglich transparent arbeiten und ein einheitliches Strategiedokument vorlegen sollte (16); |
20. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, wie die EU-Vergaberegeln in einzelstaatliches Recht umgesetzt wurden bzw. dort angewendet werden, wobei vor allem zu ermitteln ist, wie sie auf lokaler und regionaler Ebene umgesetzt werden, da die subnationale Ebene bei der öffentlichen Auftragsvergabe großes Gewicht hat, und inwieweit die neuen Standards die Bestimmungen in diesem Bereich einfacher oder komplizierter gemacht haben; stellt fest, dass es mehr Fortschritte bei der digitalen Vergabe öffentlicher Aufträge geben muss und die Mitgliedstaaten auf eine schnelle Digitalisierung der Verfahren und die Einführung elektronischer Verfahren in allen wichtigen Phasen hinarbeiten sollten; |
21. |
beauftragt seinen Präsidenten, diese Entschließung der Europäischen Kommission, dem Europäischen Parlament, dem österreichischen Ratsvorsitz und dem Präsidenten des Europäischen Rates zu übermitteln. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) COM(2017) 690 final.
(2) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?type=TA&reference=P8-TA-2017-0418&language=DE&ring=A8-2017-0310
(3) Mitteilung der Kommission — Europäisches Semester 2018: Länderspezifische Empfehlungen, S. 3, (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:52018DC0400&from=DE); siehe auch die Folgenabschätzung der Kommission zum Vorschlag zur Aufstellung des Reformhilfeprogramms http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2018/EN/SWD-2018-310-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF.
(4) Siehe S. 23-26 der in der vorhergehenden Fußnote genannten Folgenabschätzung.
(5) http://portal.cor.europa.eu/europe2020/Documents/publi-file/2018-Territorial-Analysis-of-CSRs/2018_CSRs_draft_final.pdf
(6) Mitteilung der Kommission zu den länderspezifischen Empfehlungen, S. 3.
(7) http://portal.cor.europa.eu/europe2020/Documents/publi-file/2018-Territorial-Analysis-of-CSRs/2018_CSRs_draft_final.pdf
(8) Siehe die AdR-Stellungnahme „Bessere Steuerung des Europäischen Semesters: ein Verhaltenskodex für die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften“ vom 11. Mai 2017.
(9) Delegierte Verordnung zum Europäischen Verhaltenskodex für Partnerschaften im Rahmen der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (Nr. 240/2014).
(10) https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/report-task-force-subsidiarity-proportionality-and-doing-less-more-efficiently_de.pdf.
(11) COM(2017) 826 final.
(12) https://ec.europa.eu/eurostat/tgm/refreshTableAction.do?tab=table&plugin=1&pcode=tec00022&language=de
(13) Europäische Kommission, 7. Kohäsionsbericht (S. 168).
(14) https://www.eca.europa.eu/Lists/ECADocuments/SR13_07/SR13_07_DE.pdf
(15) Die Beispiele dafür werden auf S. 27 der Folgenabschätzung der Europäischen Kommission zum Vorschlag des Reformhilfeprogramms zusammengefasst. http://ec.europa.eu/transparency/regdoc/rep/10102/2018/EN/SWD-2018-310-F1-EN-MAIN-PART-1.PDF
(16) http://webapi.cor.europa.eu/documentsanonymous/cor-2018-00502-00-00-ac-tra-de.docx
STELLUNGNAHMEN
Ausschuss der Regionen
131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/5 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen zum Thema „Nachdenken über Europa: Die Stimme der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Wiederherstellung des Vertrauens in die Europäische Union“
(2018/C 461/02)
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POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Präambel: Hintergrund des Beitrags der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Wiederherstellung des Vertrauens
1. |
gestützt auf die Grundsatzerklärung zu den Aufgaben des Europäischen Ausschusses der Regionen (AdR), Brüssel, 21. April 2009: „Wir sind eine politische Versammlung, der gewählte Mandatsträger der regionalen und lokalen Ebene im Dienste der europäischen Integration angehören. Gestützt auf unsere politische Legitimation sorgen wir für die institutionelle Vertretung aller Gebiete, Regionen, Städte und Gemeinden der Europäischen Union. Unsere Aufgabe ist es, die regionalen und lokalen Gebietskörperschaften in die Beschlussfassung der Union einzubinden und somit eine bessere Teilhabe der Unionsbürger zu fördern. […] Wir achten auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, damit die Beschlüsse der EU möglichst bürgernah und auf der am besten geeigneten Ebene gefasst und ausgeführt werden. […] Wir suchen das direkte Gespräch mit unseren Mitbürgern über die Leistungen Europas und die großen Aufgabenstellungen der Zukunft und arbeiten daran mit, die Umsetzung und die Wirkung der Gemeinschaftspolitiken auf die Gebietskörperschaften zu erklären und darzulegen.“; |
2. |
gestützt auf die fünf politischen Prioritäten des AdR für den Zeitraum 2015-2020 („Ein Neuanfang für die europäische Wirtschaft“, „Die Bedeutung der territorialen Dimension der EU-Rechtsvorschriften“, „Ein einfacheres, stärker vernetztes Europa“, „Stabilität und Zusammenarbeit innerhalb und außerhalb der Europäischen Union“, „Das Europa der Bürgerinnen und Bürger ist das Europa der Zukunft“); |
3. |
gestützt auf die Befassung durch den Präsidenten des Europäischen Rates vom 8. November 2016 mit dem Ersuchen um eine Stellungnahme des AdR zu den Ansichten und Vorschlägen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Zukunft Europas für die Wiederherstellung des Vertrauens in das europäische Projekt (1); |
4. |
gestützt auf das Weißbuch der Europäischen Kommission zur Zukunft Europas — Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien vom 1. März 2017 und die hierauf folgenden fünf Reflexionspapiere; |
5. |
gestützt auf die am 25. März 2017 unterzeichnete Erklärung von Rom, in der die Unterzeichner ihre feste Entschlossenheit zum Ausdruck bringen, „unseren Bürgerinnen und Bürgern zuzuhören, wenn sie ihre Anliegen zum Ausdruck bringen, und auf diese Anliegen einzugehen“ sowie „auf der Ebene zusammen[zu]arbeiten, auf der wirklich etwas bewirkt werden kann, sei es auf der Ebene der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten, der Regionen oder der Gemeinde; dies wird im Geiste der vertrauensvollen und loyalen Kooperation sowohl zwischen Mitgliedstaaten als auch zwischen den Mitgliedstaaten und den Institutionen der EU im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip geschehen. Wir werden auf den verschiedenen Ebenen den Spielraum vorsehen, der erforderlich ist, damit Europas Innovations- und Wachstumspotenzial gestärkt wird. Wir möchten, dass sich die Union in großen Fragen groß und in kleinen Fragen klein zeigt. Wir werden einen demokratischen, effizienten und transparenteren Beschlussfassungsprozess und bessere Ergebnisse fördern.“; |
6. |
gestützt auf die Absichtserklärung des Präsidenten der Europäischen Kommission (2), die auf die Fortsetzung der Debatte über das Weißbuch zur Zukunft Europas bis zu den Wahlen im Juni 2019 durch Debatten, Bürgerdialoge, Interaktion mit nationalen Parlamenten und Zusammenarbeit mit Regionen abzielt; |
7. |
gestützt auf den Bericht „Auf die Bürger der EU zugehen: Die Chance nutzen“ (3), in dem es heißt: „Neben der Basisebene spielen auch die Regionen eine immer wichtigere Rolle bei der Neukonzeption von Governance in der Union und ihren Mitgliedstaaten. Mit ihrer robusten sozioökonomischen Grundlage und einer gemeinsamen kulturellen Identität haben sie — als wichtige Akteure und Vermittler im Bereich Bürgerkontakte — die richtige Größenordnung, um in vielen Politikbereichen für Orientierung und eine sinnvolle Umsetzung zu sorgen“; sowie auf den „Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017“ (4), in dem festgestellt wird, dass die Stärkung des Gefühls der Verbundenheit der Bürger mit der europäischen Integration sowie ihrer Teilhabe daran von entscheidender Bedeutung ist; |
8. |
gestützt auf die drei Entschließungen des Europäischen Parlaments zur Zukunft der Europäischen Union (5); |
9. |
gestützt auf die Einleitung der „Bürgerkonsultationen“ in EU-Mitgliedstaaten im April 2018. |
Die Ansichten und Erwartungen der Bürger und der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf ihre EU verstehen und vermitteln
a) Die Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften versuchen, den Bürgerinnen und Bürgern eine Stimme zu geben
10. |
weist darauf hin, dass er im Rahmen seiner im März 2016 eingeleiteten Initiative „Nachdenken über Europa“ daran arbeitet, das Vertrauen zwischen der Europäischen Union und den Menschen, die in ihr leben, durch Bürgerdialoge und Bürgerversammlungen sowie durch Treffen mit Verbänden und Versammlungen lokaler und regionaler Politiker und einer Reihe von Basisorganisationen (6) sowie nationalen und europäischen Verbänden der Gebietskörperschaften wiederherzustellen, indem er die Ansichten, Ideen und Sorgen der Menschen in Bezug auf das europäische Projekt aufnimmt und weiterträgt; |
11. |
macht darauf aufmerksam, dass sich bislang mehr als 176 politische Vertreter des Europäischen Ausschusses der Regionen engagiert und Bürgerdialoge als Teil der Initiative „Nachdenken über Europa“ organisiert bzw. daran teilgenommen haben. An diesen Veranstaltungen in 110 Regionen in allen Mitgliedstaaten haben über 40 000 Teilnehmer persönlich oder online teilgenommen. Mehr als 22 000 Bürger haben über eine Online-Umfrage und eine mobile App Rückmeldungen gegeben. So konnten sich die Teilnehmer an den Dialogen und die Bürger auch virtuell an der Diskussion beteiligen; |
12. |
betont, dass sich Mandatsträger aller Fraktionen im AdR an diesen Tätigkeiten beteiligen und wo immer möglich Plattformen mit Vertretern des Europäischen Rates, Mitgliedern nationaler Parlamente, Mitgliedern des Europäischen Parlaments, Vertretern der Europäischen Kommission und des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses teilen; unterstreicht den vorhandenen Koordinierungsbedarf zur Verbesserung der Öffentlichkeitswirkung und der Auswirkungen der Öffentlichkeitsarbeit aller Institutionen und Mitgliedstaaten; |
13. |
verweist auf die Ergebnisse der vom AdR in Auftrag gegebenen Umfrage unter lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, einschließlich der Mitglieder und Stellvertreter des AdR, und ihren Verbänden (7); |
14. |
weist darauf hin, dass die Menschen die meisten der in den Dialogen angesprochenen Probleme unter dem Blickwinkel der Situation in ihrer Region, ihrer Stadt oder ihrem lokalen Umfeld betrachten; unterstreicht diesbezüglich, dass die EU-Politiker aus den Regionen und Städten daher die Sorgen und Erwartungen der Bürger am besten kennen; |
b) Das haben uns die Bürgerinnen und Bürger mitgeteilt: Sie wollen eine EU, die auf Solidarität, Zusammenhalt und Bürgernähe fußt
15. |
betont, dass die wichtigsten Anliegen, die in den Bürgerdialogen des AdR (8) zum Ausdruck kamen, die schleppende Umsetzung von Lösungen insbesondere in den Bereichen Arbeitslosigkeit, Migration und in Bezug auf die allgemeine wirtschaftliche und soziale Lage betreffen; |
16. |
macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass sich viele Bürger mehr Solidarität in der EU wünschen; dies ist ein dringender Appell, in verschiedenen Bereichen bestehende und in vielen Fällen zunehmende Ungleichheiten abzubauen, insbesondere durch die Stärkung von Zusammenhalt und Solidarität zwischen den und innerhalb der Mitgliedstaaten und Regionen; eventuell müssen einige Politiken der Europäischen Union neu ausgerichtet und austariert werden, um dieser generellen Erwartung gerecht zu werden; |
17. |
verweist auf die weit verbreitete Unzufriedenheit mit der EU, die oft als zu weit entfernt und nicht vertrauenswürdig wahrgenommen wird. Gleichzeitig haben viele Menschen noch das Gefühl, dass sie nicht wissen, was die EU ist und was sie tut. Die Folge ist eine erhebliche Diskrepanz zwischen den Erwartungen der Bürger und der Fähigkeit der EU, diese Erwartungen konkret zu erfüllen. Die Bedeutung der EU für die Bewältigung der Probleme vor Ort wird nicht wahrgenommen, was auch auf zu wenig Kommunikation, irreführende Darstellungen und die Wortwahl bei der Kommunikation mit den Bürgern ebenso wie auf ihre zu geringe Beteiligung an der Beschlussfassung zurückzuführen ist; |
18. |
weist auf die Ergebnisse von Eurobarometer-Umfragen (9) hin, die zeigen, dass mehr als zwei Drittel der Befragten davon überzeugt sind, dass ihr Land von der Mitgliedschaft in der EU profitiert; |
19. |
weist in diesem Zusammenhang auf die Mitverantwortung der Mitgliedstaaten für die Suche nach Lösungen auf europäischer Ebene und die Handlungsfähigkeit der EU im Rahmen der wichtigen Agenden hin, mit denen die EU einen echten Mehrwert schaffen kann. Gleichzeitig müssen sie die erforderlichen nationalen Reformen mit einer angemessenen Finanzierung durchführen, um eine gut funktionierende Kommunal- und Regionalverwaltung zu gewährleisten, bei der die Bürger die Erfahrung machen, dass die Probleme in Angriff genommen werden; |
20. |
unterstreicht, dass sich in vielen lokalen Debatten und auch anhand der Ergebnisse der Umfrage gezeigt hat, dass die Generation der unter Dreißigjährigen die größte Begeisterung für die EU hegt und der Freizügigkeit und den durch die EU gebotenen Bildungsmöglichkeiten große Bedeutung beimisst; ist sich jedoch auch bewusst, dass diese Generation in vielen Ländern am härtesten von den Langzeitfolgen der Wirtschaftskrise sowie von Jugendarbeitslosigkeit getroffen wird und die hierbei von der Europäischen Union gespielte Rolle sehr kritisch sieht; sieht daher entschieden die Notwendigkeit einer sehr viel stärkeren Zukunftsausrichtung der EU-Politiken, die in das Beschlussfassungssystem der EU integriert werden muss, mit konkreten Maßnahmen und mehr Mitteln für die Bewältigung von Problemen, von denen insbesondere junge Menschen betroffen sind; |
21. |
betont, dass die Sorge der Bürger, dass sie bei der Beschlussfassung nicht ausreichend berücksichtigt werden, oft zu Misstrauen in unterschiedlicher Form gegenüber demokratischen Institutionen (einschließlich der EU-Institutionen) führt; |
22. |
hebt hervor, dass das Vertrauen in die lokalen und regionalen Regierungs- und Verwaltungsebenen im Durchschnitt höher ist als das Vertrauen in die nationale Regierung und dass es in den meisten Mitgliedstaaten auch höher ist als das Vertrauen in die EU; |
23. |
weist in dem Bestreben, das Vertrauen in die EU wiederherzustellen, darauf hin, wie wichtig es ist, den Bürgern zu verdeutlichen, wer für Beschlüsse auf EU-Ebene letztlich zuständig ist; ruft daher dazu auf, die demokratische Rechenschaftspflicht zu stärken; |
24. |
erinnert daran, dass die europäische Integration ein Projekt ist, das einem Satz universeller Werte und Rechte politischen Ausdruck verleihen soll; viele Bürger sind jedoch enttäuscht von dem, was sie als Unfähigkeit der EU empfinden, ihre eigenen Werte einzuhalten und diese aufrechtzuerhalten; ist sich bewusst, dass die gemeinsamen Werte der EU-Bürger als unverzichtbare Grundlage für gegenseitiges Vertrauen und Kompromisse kontinuierlich bekräftigt werden müssen; |
25. |
sieht erhebliches Potenzial für die Entwicklung einer Identität bzw. eines Zugehörigkeitsgefühls als Unionsbürger unter den EU-Bürgern mit wichtigen Rechten und Pflichten, die ihren Alltag betreffen; eine solche Identität, die auf Europas reichem historischen und kulturellen Erbe beruht, wäre wichtig, um das Zugehörigkeitsgefühl des einzelnen Bürgers zum „europäischen Projekt“ zu fördern. Sie sollte vorhandene nationale, regionale und lokale Identitäten, die die Identität eines Menschen ausmachen, ergänzen und bereichern. Eine Identität kann und darf jedoch niemals aufgezwungen werden — sie kann durch Bürgerbeteiligung, kulturelle Aktivitäten und Bildung unterstützt und gefördert werden, weswegen angemessene Maßnahmen und Mittel hierfür vorgesehen werden sollten; |
26. |
stellt fest, dass Bürger, die in wissens- und zukunftsorientierten Gesellschaften leben, die Bedürfnisse ihres örtlichen Umfelds besser erfassen können und somit besser geeignet sind, neue und innovative, auf den lokalen Bedarf abgestimmte Lösungen auszuprobieren und einzuführen; |
27. |
unterstützt die Forderung der Bürger nach mehr Möglichkeiten für die demokratische Teilhabe und nach einer besseren Kommunikation mit den EU-Institutionen mittels Strukturen für einen ständigen und strukturierten Dialog; dringt zu diesem Zweck darauf, die Kommunikationsstrategie der Europäischen Kommission über ihre Informationsnetze zu stärken, indem die Regionalbehörden die Euro-Info-Zentren in ihrem Gebiet koordinieren, was die Wirkung von deren Tätigkeit vervielfältigen würde; |
c) Die nachdrückliche Forderung der Vertreter der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften nach einer vollumfänglichen Beteiligung an der Gestaltung und Durchführung des europäischen Projekts (10)
28. |
stimmt mit den Vertretern der lokalen und regionalen Ebene überein, dass die Schwerpunktbereiche, auf die sich die EU konzentrieren sollte, in erster Linie die Kohäsionspolitik betreffen, gefolgt von der Sozialpolitik (einschließlich Bildung und Mobilität), wirtschaftspolitischen Maßnahmen (Beschäftigung und Wachstum), Migration und Integration, Umweltbelangen (einschließlich Klimawandel) und Sicherheit; |
29. |
weist darauf hin, dass sowohl die Bürgerdialoge als auch die Umfrage unter den Gebietskörperschaften ergeben, dass in Bezug auf junge Menschen eine große Frage darin besteht, wie ihnen die richtigen Möglichkeiten gegeben und wie ihre Erwartungen erfüllt werden können; |
30. |
unterstreicht, dass wie bei den Bürgern die Solidarität auch bei den Vertretern lokaler und regionaler Gebietskörperschaften immer wieder als ein zentraler Grundwert der Europäischen Union genannt wird; |
31. |
hebt hervor, dass die Mehrheit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die an der Umfrage teilgenommen haben, eine stärkere Dezentralisierung und eine bessere Aufteilung der Zuständigkeiten für wesentliche Elemente einer guten Regierungsführung hält, da sie Transparenz, Rechenschaftspflicht und die Qualität der Politikgestaltung steigern, indem sie eine direkte Beteiligung der Bürger und den Dialog mit ihnen sowie ortsbezogene Lösungen ermöglichen; macht auf den Mehrwert aufmerksam, den die Beteiligung der Gebietskörperschaften an der Beschlussfassung in der EU für die politischen Maßnahmen bewirkt; |
32. |
stellt fest, dass sich die Gebietskörperschaften der zunehmend stärker werdenden Notwendigkeit der Zusammenarbeit über nationale Grenzen hinweg äußerst bewusst sind, um die großen Herausforderungen unserer Zeit — den Klimawandel und Naturkatastrophen, die Globalisierung in all ihren Facetten, die Digitalisierung und ihre sozialen Folgen, Instabilität auf der ganzen Welt, den demografischen Wandel, Armut und soziale Ausgrenzung usw. — gemeinsam anzugehen. Daneben kommt ihnen eine entscheidende Aufgabe bei der Umsetzung der Kohäsionspolitik zu, wozu auch grenzüberschreitende Kooperationsinitiativen wie z. B. zahlreiche Bürger- und Kleinprojekte zählen, die als täglicher Ausdruck konkreter Solidarität von besonderer Bedeutung sind; |
33. |
macht darauf aufmerksam, dass sich die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ferner wünschen, dass sich die Europäische Union stärker den mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten widmet, wie z. B. dem Recht, sich frei aufzuhalten, zu arbeiten und zu studieren; weist in diesem Zusammenhang auf die Bedeutung der Arbeit hin, die die Regional- und Kommunalbehörden in Zusammenarbeit mit den EU-Institutionen leisten können, um die Bürger über die tatsächlichen Möglichkeiten zu informieren, die ihnen die Freizügigkeit für ihr Studium oder ihr berufliches Weiterkommen in einem anderen Mitgliedstaat bietet; |
Die EU-Politik vor Ort verankern, um etwas für das Leben der Menschen zu bewirken
a) Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen auf der lokalen Ebene
34. |
betont, dass die Politik der EU die Bürger befähigen muss, die Probleme anzugehen, die für ihr Leben wichtig sind und für die alle Governance-Ebenen, von der europäischen bis zur lokalen Ebene, Antworten liefern müssen; |
35. |
weist darauf hin, dass die vor uns liegenden gesellschaftlichen Herausforderungen zwar auf globaler Ebene angegangen werden müssen, dass aber auf lokaler Ebene gehandelt werden muss; |
36. |
verweist darauf, dass die Städte und Regionen die Verbindung zwischen den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und den Bürgern sicherstellen, indem sie ihrem Aufruf zum Handeln durch die Instrumente nachkommen, die ihnen von der EU zur Verfügung gestellt werden; die 17 Nachhaltigkeitsziele können ohne die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Absprache mit ihnen nicht umgesetzt werden. Insofern sollten alle Instrumente zur Unterstützung der dezentralen Zusammenarbeit, der politischen Kohärenz und des territorialen Ansatzes umfassend genutzt werden, da sie das Potenzial der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und der Zivilgesellschaft für die Förderung von Partnerschaft und Synergien zwischen allen Regierungs- und Verwaltungsebenen mobilisieren; |
b) Förderung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts für die Bürger
37. |
unterstreicht, dass die Verringerung der anhaltenden wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Unterschiede auch künftig eine große Herausforderung für die EU bleibt; |
38. |
weist darauf hin, dass der soziale, wirtschaftliche und territoriale Zusammenhalt als Ziel im EU-Vertrag festgeschrieben ist und dass für sein Zustandekommen neben strukturellen auch neue Herausforderungen angegangen, widerstandsfähige Gesellschaften und Volkswirtschaften gefördert und ein Rahmen für die Bewältigung der Globalisierung aufgestellt werden müssen; |
39. |
verweist auf den siebten Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt: „Meine Region, mein Europa, unsere Zukunft“, der zeigt, wie wichtig die Kohäsionspolitik für Europa, seine Bürger, seine Wirtschaft und seine Städte und Regionen ist und dass das mit Hilfe der Kohäsionspolitik angestrebte Ziel, nachhaltiges Wirtschaftswachstum mit sozialem Fortschritt in Einklang zu bringen, nichts an Bedeutung eingebüßt hat (11); |
40. |
fordert eine starke Kohäsionspolitik nach 2020 für alle Regionen auf der Grundlage des Prinzips europäischer Partnerschaften, der geteilten Mittelverwaltung und der Multi-Level-Governance im Sinne der Erklärung der #CohesionAlliance; |
41. |
bedauert, dass die positiven Auswirkungen der Kohäsionspolitik nur wenigen Bürgern bekannt sind; ruft daher zu gemeinsamen Anstrengungen aller Governance-Ebenen auf, um die Auswirkungen der verschiedenen Elemente der Maßnahmen und Fonds der EU besser bekannt zu machen; |
42. |
weist auf die EU-Städteagenda als Hilfsmittel bei der Bewältigung von Problemen hin, die von der städtischen Mobilität bis zur Luftqualität, von der Kreislaufwirtschaft bis zur Inklusion von Migranten und Flüchtlingen reichen. unterstreicht zudem die Bedeutung der Partnerschaften zwischen städtischen und ländlichen Gebieten, um diese Probleme wirksamer anzugehen. Außerdem bietet sie den Städten und Regionen Unterstützung bei der Entwicklung ortsbezogener Innovationsökosysteme und der Umsetzung von Strategien für intelligente Spezialisierung; |
43. |
hebt hervor, dass Dienstleistungen von allgemeinem Interesse (DAI) und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) wesentliche Bestandteile des europäischen Sozialmodells und der sozialen Marktwirtschaft sind und dafür sorgen, dass alle das Recht und die Möglichkeit des Zugangs zu wesentlichen Gütern und hochwertigen öffentlichen Dienstleistungen haben; spricht sich für eine Erweiterung des Begriffs der DAWI um neue soziale Dienstleistungen aus, wie etwa die Aufnahme und Integration von Flüchtlingen und Migranten, den sozialen Wohnungsbau, das Mindesteingliederungseinkommen oder die digitale Infrastruktur; |
44. |
ruft zu mehr europäischen Partnerschaften zwischen Gemeinden, Städten und Regionen auch durch Städtepartnerschaften auf, die weltweit als Vorreiter bei der Umsetzung bewährter Verfahren für die Bewältigung gesellschaftlicher Herausforderungen und die praktische Anwendung neuester wissenschaftlicher Erkenntnisse fungieren; |
c) Bewältigung der Migration und Sicherstellung der Integration
45. |
weist darauf hin, dass die europäischen Bürger im Umgang mit der Herausforderung der Migration ein Kriterium dafür sehen, wie „Solidarität“ praktisch ausgeübt wird; es muss jedoch noch ein gemeinsames Verständnis dessen entwickelt werden, was Solidarität in diesem Zusammenhang bedeutet; unterstreicht die wichtige Aufgabe der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Aufnahme und Integration von Migranten sowie beim Zustandekommen einer offen, rational und human geführten Debatte über diese sensiblen Fragen; |
46. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass die Gemeinden, Städte und Regionen sowohl in ihrer Funktion als Krisenmanager als auch für die langfristige Integration Unterstützung benötigen. Neben den Mitgliedstaaten muss die EU einen kohärenten politischen Rahmen für die Migration sowie ausreichend gezielte finanzielle und technische Unterstützung bereitstellen, um die Integration von Migranten auf der lokalen Ebene zu erleichtern; |
47. |
unterstreicht, dass integrationspolitische Maßnahmen für Migranten von allen Governance-Ebenen partnerschaftlich entwickelt und als Teil einer umfassenden EU-Migrationspolitik — auch durch geeignete Finanzinstrumente auf EU-Ebene — unterstützt werden müssen. Um im Interesse sowohl der Migranten als auch der Gesellschaft des Aufnahmelandes die größte Aussicht auf eine erfolgreiche Integration sicherzustellen, sind einige Faktoren, wie die beruflichen Qualifikationen und die sprachlichen Fähigkeiten der Migranten, bestehende familiäre Bindungen, ihre Präferenzen und etwaige Vorabkontakte mit einem Aufnahmeland, zu berücksichtigen; |
48. |
weist darauf hin, dass ein wirksames und humanes Management der EU-Außengrenzen und die Entwicklung einer umfassenden Migrationspolitik sowie eines gemeinsamen europäischen Asylsystems mit gemeinsamen hohen Standards von grundlegender Bedeutung für alle Gemeinden, Städte und Regionen sind, vor allem für diejenigen, die Flüchtlinge aufgenommen haben, und für diejenigen, die an Grenzen liegen, die besonders stark von Migration betroffen sind; betont darüber hinaus, dass eine solche Politik einen koordinierten Ansatz für den humanitären Schutz, neue Wege für die reguläre Migration einschließlich zirkulärer Migrationsprogramme sowie Maßnahmen zur Bekämpfung der Migrationsursachen und des Menschenhandels in all seinen Formen und insbesondere des Frauen- und Kinderhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung umfassen muss, was sowohl ein neues Maß an politischer Entschlossenheit auf allen Ebenen als auch die entsprechenden Instrumente voraussetzt; |
d) Gewährleistung der sozialen Rechte und Zugang zu Bildung sowie Förderung des Kulturerbes
49. |
betont, dass die Bürger den starken Wunsch nach einer Entwicklung der sozialen Dimension der EU in allen Maßnahmen und Programmen der EU als Ergänzung der vorhandenen nationalen oder regionalen Systeme der Gleichstellung und der sozialen Sicherheit verspüren. Artikel 8 und Artikel 9 AEUV bieten hierfür eine Grundlage und sollten deshalb angemessen durchgesetzt werden. Der AdR unterstützt ferner die Umsetzung der europäischen Säule sozialer Rechte, bei der die Gebietskörperschaften eine grundlegende Rolle spielen sollten, und fordert die Aufnahme eines Protokolls über den sozialen Fortschritt in die EU-Verträge; spricht sich für die Gleichstellung der sozialen und der wirtschaftlichen Rechte aus; begrüßt, dass die europäische Säule sozialer Rechte in das Europäische Semester aufgenommen wurde; unterstützt die Idee, ein sozialpolitisches Scoreboard in das Europäische Semester aufzunehmen, und ist zudem der Auffassung, dass verbindliche soziale Zielvorgaben in das Primärrecht der EU integriert werden müssen; |
50. |
betont, dass soziale Investitionen nicht nur unter dem Aspekt der Kosten für die öffentliche Hand betrachtet werden dürfen. Die Finanzierung der Sozialpolitik und der Schutz der sozialen Rechte, wie auf dem Sozialgipfel von Göteborg vom November 2017 festgestellt wurde, haben einen eindeutigen europäischen Mehrwert, der für die Wiederherstellung des Vertrauens der Bürger in den Integrationsprozess ausschlaggebend ist; |
51. |
hebt mit Blick auf die Beseitigung der Arbeitslosigkeit hervor, wie wichtig es ist, die Bürger durch besondere Maßnahmen zur Unterstützung der am stärksten betroffenen Gruppen beim Zugang zu lokalen und fairen Arbeitsmärkten zu unterstützen; ruft ferner dazu auf, ein Konzept für soziale Zielvorgaben zu erstellen und diese in ein vorwärtsweisendes sozialpolitisches Aktionsprogramm aufzunehmen, das spezifische Maßnahmen und konkrete legislative Folgemaßnahmen für Investitionen in Menschen, Kompetenzen, Wissen, Sozialschutz und Inklusion enthält; |
52. |
fordert eine EU, die voll und ganz hinter der Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern steht, insbesondere durch die Verhütung und Beseitigung der Gewalt gegen Frauen, ein universelles, strukturelles und vielschichtiges Problem, das unkalkulierbare persönliche, soziale und wirtschaftliche Kosten mit sich bringt; |
53. |
hält Investitionen in junge Menschen für unerlässlich und fordert die EU dazu auf, die Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, dem Bedarf in den Bereichen Kompetenzen und Bildung nachzukommen; ruft zu einem neuen „Bündnis für Kompetenzen und Bildung“ auf, um öffentliche Investitionen in die Bildung, die Mobilität (Erasmus+), die interregionale Zusammenarbeit insbesondere in Grenzregionen und den persönlichen Austausch nicht nur im beruflichen Kontext, sondern auch im kulturellen Bereich zu fördern; |
54. |
fordert im Einklang mit den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit die Einbeziehung der Regionalregierungen in die Verwaltung von Instrumenten wie dem Europäischen Sozialfonds und den Mitteln zur Unterstützung der Umsetzung der Jugendgarantie, da aktive Beschäftigungspolitik, einschließlich sozialer Innovation und Gleichstellungspolitik, häufig auf regionaler Ebene durchgeführt wird; |
55. |
hielte es für sinnvoll, im Bildungsbereich die gemeinsamen, von allen Europäern in verschiedenen Bereichen, wie Geschichte, Kultur, kulturelles Erbe oder dem Projekt Europa selbst, geteilten Elemente in die Lehrpläne zu integrieren; betont darüber hinaus auf jeden Fall, wie wichtig es ist, die Schüler über das Projekt Europa zu informieren, was gewöhnlich Aufgabe der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften ist; |
56. |
erinnert daran, dass die vielfältigen Formen von Kulturerbe ein wertvolles Gut für Europa sind: ein Instrument mit potenziell großer Hebelwirkung für nachhaltigere Regionen mit einem stärkeren Zusammenhalt in der EU, das zur Stärkung der Identität in einer Region und ganz Europa beitragen kann und in besonderem Maße für das Motto der EU „In Vielfalt geeint“ steht; |
57. |
macht darauf aufmerksam, dass das Kulturerbe der Regionen mittels Tourismus und der Kreativwirtschaft Möglichkeiten für die Schaffung von Arbeitsplätzen und wirtschaftliche Spillover-Effekte bieten kann, u. a. durch Innovation und Strategien für intelligente Spezialisierung; |
58. |
betont, dass die Europäische Union ihre sprachliche und kulturelle Vielfalt stimulieren und sie hochhalten, ihre Kenntnis fördern, Innovation und interregionale Zusammenarbeit in allen kulturellen Bereichen sowie neue Geschäftsmodelle in der Kultur- und Kreativwirtschaft unterstützen muss; |
e) Förderung von Forschung, Innovation und Digitalisierung
59. |
ist der Ansicht, dass europäische Förderprogramme auf der Grundlage von Forschung, Innovation, Austausch, Partnerschaft und Mobilität, die in „intelligenten Städten“ angeboten werden, den Bürgern bessere Dienstleistungen ermöglichen und so ihre Lebensqualität verbessern können; betont, dass auch die Kohäsionspolitik und die Gemeinsame Agrarpolitik durch Forschung und Innovation dynamisiert und zukunftsorientiert werden können; |
60. |
fordert umfassendere Innovationen im öffentlichen Sektor und in Unternehmen, auch mit Unterstützung durch Initiativen wie „Wissenschaft trifft Regionen“, die Politiker und Wissenschaftler zusammenbringen, um eine fundierte Politikgestaltung zu erörtern, wodurch die Europäer die Möglichkeit erhalten, ihre Zukunft mitzugestalten; |
61. |
betont, dass die Digitalisierung und elektronische Behördendienste lokalen öffentlichen Verwaltungen zugutekommen. Bürger und Unternehmen wissen den europäischen Mehrwert solcher Investitionen oftmals im Rahmen der grenzüberschreitenden oder interregionalen Zusammenarbeit zu schätzen (einschließlich Breitband für alle), da sie die Widerstandsfähigkeit der Wirtschaft vor Ort stärken und zur Verbesserung der Lebensqualität auf lokaler und regionaler Ebene beitragen; |
62. |
hebt hervor, dass Städte — materielle und virtuelle — Orte sind, wo Menschen zusammenkommen, neuen Ideen begegnen, neue Möglichkeiten ausloten, die Zukunft innovativ gestalten und mehr über den Wandel der Gesellschaft und seine Auswirkungen auf die Bürger erfahren können. Die Städte können somit die EU-weite digitale Vernetzung lokaler Gemeinschaften beschleunigen; |
63. |
macht daher darauf aufmerksam, dass der digitale Wandel ein neues Instrument für den Zusammenhalt und ein wirksames Werkzeug für die Bewältigung der demografischen Herausforderungen ist: abgelegene und ländliche Gebiete sowie die Regionen in äußerster Randlage dürfen nicht abgehängt werden und müssen im Sinne des territorialen Zusammenhalts ihre naturbedingten Nachteile in Chancen verwandeln. Von der EU und lokalen Akteuren geförderte Innovationszentren, Living Labs, FabLabs, Design-Studios, Bibliotheken, Gründerzentren und Innovationscamps fördern die lokale Wirtschaft und erleichtern den Zugang der Interessenträger zu digitalen Technologien; |
f) Unterstützung der Entwicklung des ländlichen Raums, Sicherung der Gemeinsamen Agrarpolitik und Förderung der lokalen Produktion
64. |
stellt fest, dass die ländlichen und intermediären Gebiete 91 % des Gebiets der EU ausmachen, hier leben 60 % der Bevölkerung; verweist auf ein erhebliches Entwicklungsgefälle zwischen Stadt und Land, wo sich aus einem Gefühl des Abgehängtseins zunehmend Euroskeptizismus entwickelt; ist daher der Ansicht, dass die Gemeinsame Agrarpolitik und die Kohäsionspolitik auch weiterhin als auf Solidarität fußende Instrumente eingesetzt werden sollten, um die Neubelebung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums im Zeichen der Nachhaltigkeit und der Innovation zu fördern; unterstreicht, dass die ländlichen Gebiete in allen Politikbereichen der EU berücksichtigt werden sollten; |
65. |
ist der Auffassung, dass die interregionale Zusammenarbeit durch die Schaffung von Synergien und Leistungsmaximierung bei den globalen Innovationsbemühungen ein Schlüsselelement für die Optimierung der Strategien zur intelligenten Spezialisierung sein kann; |
66. |
hebt hervor, dass sich die Art, wie wir Lebensmittel produzieren und konsumieren, lokal und global erheblich auswirkt, nicht nur auf das Wohlergehen der Bürger, die Umwelt, die Biodiversität und das Klima, sondern auch auf unsere Gesundheit und unsere Wirtschaft; ruft zum Ausbau und zur Förderung lokaler Märkte und kurzer Lebensmittelversorgungsketten als Lebensmittelsysteme mit einer spezifischen lokalen Dimension auf und dringt auf die Förderung einer hochwertigen europäischen Produktion; |
67. |
erachtet die Kürzungen in der zweiten Säule der GAP als unverhältnismäßig und hat Sorge, dass dieser Eingriff zu Lasten des ländlichen Raums gehen und der von der EU-Kommission angestrebten Stärkung von Umwelt- und Naturschutz sowie dem Beitrag zu den Klima- und Ressourcenschutzzielen der EU entgegenstehen könnte; |
g) Nachhaltigkeit, Umweltschutz und Bekämpfung des Klimawandels
68. |
weist darauf hin, dass die Bürger erwarten, dass auf globaler und lokaler Ebene gehandelt wird, um den Klimawandel einzudämmen und die Energieeffizienz zu fördern. In allen Politikbereichen der EU sollte daher auf Nachhaltigkeit geachtet werden, insbesondere mit Blick auf die Verringerung von Treibhausgasemissionen, die Energieeffizienz, sauberere Mobilität, die Energieerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen sowie durch Kohlenstoffsenken und nachhaltige Produktions- und Verbrauchsmuster; fordert die EU auf, einen soliden rechtlichen und politischen Rahmen aufzustellen, der den Regionen und Städten die Entwicklung ihrer eigenen Initiativen zur Förderung der Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris ermöglicht; |
69. |
verweist auf die Bedeutung des globalen Konvents der Bürgermeister für Klima und Energie und von der Basis ausgehenden Umsetzungsinitiativen für die Verwirklichung der Ziele des Übereinkommens von Paris und fordert die EU auf, die Entwicklung lokal festgelegter Beiträge zur CO2-Verringerung zu unterstützen; Nachhaltigkeit und Umweltschutz sollten daher im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Verpflichtungen der EU in allen Politikbereichen der EU berücksichtigt werden; |
70. |
unterstreicht die Notwendigkeit größerer Synergien zwischen den auf Klimawandel und den auf Katastrophenresilienz ausgerichteten Netzen, Projekten und Abkommen wie dem Sendai-Rahmen; |
h) Zusammenarbeit über die Grenzen der EU hinaus zur Förderung von Stabilität und Entwicklung
71. |
erachtet die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und der Städtediplomatie über die Grenzen der EU hinaus, insbesondere im Rahmen des Erweiterungsprozesses und in der EU-Nachbarschaft, als wesentlich für die Förderung von Basisdemokratie, nachhaltiger Entwicklung und Stabilität; |
72. |
verweist auf die wichtige Aufgabe lokaler Gebietskörperschaften bei der Gewährleistung der Sicherheit der Bürger, indem sie Gewaltbereitschaft und Radikalisierung vorbeugen und den öffentlichen Raum schützen; da Kriminalität und Terrorismus grenzüberschreitender und transnationaler Art sind, müssen die Bürger und die Gebietskörperschaften zusammenarbeiten und profitieren vom Mehrwert von Maßnahmen der EU bei gemeinsamen Projekten; |
73. |
unterstreicht seinen Standpunkt, dass vor jedem Vorschlag für Handelsabkommen zur Liberalisierung territoriale Folgenabschätzungen durchgeführt werden müssen; bekräftigt außerdem, dass auf nationaler und lokaler Ebene Mechanismen eingerichtet werden sollten, um Zugang zu relevanten Informationen über die Handelspolitik zu erhalten. Darüber hinaus sollten Handelsverhandlungen mit einem formellen und partizipativen Dialog zwischen den zuständigen nationalen Behörden und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einhergehen. Dies ist insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn Handelsverhandlungen auch Bereiche betreffen, in denen gemeinsame Zuständigkeiten mit den Mitgliedstaaten bestehen, da in diesen Fällen die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Ebene am häufigsten betroffen sind; |
Ausreichender Spielraum für die Städte und Regionen: ein EU-Haushalt für die Zeit nach 2020, der den Zielsetzungen gerecht wird und Flexibilität zum Handeln und für Investitionen bietet
74. |
unterstreicht, dass der mehrjährige Finanzrahmen (MFR) den Prioritäten und Zielen der EU zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und der Erwartungen ihrer Bürger gerecht werden muss; spricht sich für einen MFR in Höhe von 1,3 % des Bruttonationaleinkommens (BNE) der EU-27 aus; |
75. |
betont, dass der EU-Haushalt nicht als Tauschgeschäft zwischen Nettozahlern und Nettoempfängern verstanden werden sollte, sondern als gemeinsames Instrument zur Verwirklichung unserer gemeinsamen Ziele durch die Schaffung eines Mehrwerts in ganz Europa; unterstützt daher die Feststellung der Kommission, dass wir alle vom MFR profitieren, wobei die positiven Auswirkungen eines gemeinsamen Marktes, von Sicherheit und Zusammenhalt den individuellen finanziellen Beitrag zur EU aufwiegen; |
76. |
unterstreicht, dass die Zukunft der EU von einem ehrgeizigen und effizienten EU-Haushalt abhängt, nach dem Grundsatz, dass zusätzliche Aufgaben für die EU mit zusätzlichen Mitteln und der schrittweisen Streichung der Rabatte auf nationale Beiträge einhergehen sollten; |
77. |
weist mit Nachdruck darauf hin, dass jegliche Rezentralisierung des EU-Haushalts insbesondere durch die Untergrabung von Programmen unter geteilter Mittelverwaltung und ortsbezogener Ansätze den Zusammenhalt in der EU gefährden könnte und daher vermieden werden muss; |
78. |
macht darauf aufmerksam, dass die Qualität der öffentlichen Dienste ein entscheidender Faktor für das Vertrauen in die Institutionen ist, da die Bürger den Staat aus der Perspektive ihrer Erfahrungen mit der Erbringung von Dienstleistungen beurteilen; betont angesichts der Tatsache, dass mehr als ein Drittel der öffentlichen Ausgaben sowie mehr als die Hälfte der öffentlichen Investitionen auf subnationaler Ebene getätigt werden, dass das Niveau der öffentlichen Investitionen in der EU nach wie vor zu niedrig ist, um die richtigen öffentlichen Infrastrukturen und Dienste zu bieten. Die Schließung der Lücke bei den öffentlichen Investitionen ist daher von entscheidender Bedeutung; |
79. |
weist darauf hin, dass die Investitionskapazität der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — zehn Jahre nachdem die öffentlichen Investitionen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften durch die Finanzkrise großen Schaden genommen haben — gestärkt werden muss, indem ihnen der für die Förderung öffentlicher Investitionen erforderliche haushaltspolitische Spielraum gegeben wird, lokale Lösungen durch die Stärkung der Grundsätze der geteilten Mittelverwaltung auf der Grundlage von Partnerschaft und der Multi-Level-Governance gefördert werden und die staatliche Kofinanzierung von EU-Programmen aus den Schuldenstandberechnungen im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts ausgeklammert wird; |
Aufbau unserer Union von unten nach oben: eine demokratische Erneuerung der EU ist möglich, wenn die Basis mitmacht
a) Die EU handlungsfähiger machen: die richtigen Maßnahmen auf der richtigen Ebene
80. |
ist der festen Überzeugung, dass die ordnungsgemäße Anwendung des Subsidiaritätsprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit entscheidend für mehr Bürgernähe der Europäischen Union ist; verweist darauf, wie wichtig es ist, die Beschlüsse möglichst bürgernah zu treffen, und unterstreicht, dass die EU ein uneingeschränkt rechenschaftspflichtiges und transparentes System der Beschlussfassung braucht, bei dem die Bürger klar erkennen können, wer politisch verantwortlich und rechenschaftspflichtig für die getroffenen Beschlüsse ist (12); |
81. |
betont, dass gemeinsame Verantwortung und eine enge Verknüpfung zwischen dem Grundsatz der Multi-Level-Governance und dem Subsidiaritätsprinzip entscheidende Faktoren für eine wirklich demokratische Europäische Union sind; |
82. |
weist darauf hin, dass die konsequente Anwendung des Subsidiaritätsprinzips die künftige Leitplanke der EU sein muss. Dies bedeutet „dort mehr EU, wo es mehr EU braucht“ und „dort weniger Europa, wo es weniger EU braucht“, was zu einer effizienteren und leistungsfähigeren Europäischen Union führt. Allein das Argument des Schutzes der Interessen der Mitgliedstaaten vor Eingriffen der EU ist kontraproduktiv, wenn es um die Zukunft Europas geht; ist sich seiner Rolle als einer der „Hüter“ des Subsidiaritätsprinzips bewusst und ist der Ansicht, dass das Subsidiaritätsprinzip als dynamisches politisches und rechtliches Konzept bei der Politikgestaltung und ihrer Umsetzung verstanden werden sollte, um dafür zu sorgen, dass die am besten geeignete Ebene die richtige Maßnahme zur richtigen Zeit und im besten Interesse der Bürger ergreift; sieht sich durch den Abschlussbericht der Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“, in dem ein neues Verständnis einer „aktiven Subsidiarität“ betont wird, in diesen Überzeugungen bestätigt; wird sich bemühen, die Empfehlungen der Taskforce in enger Zusammenarbeit mit den anderen EU-Institutionen, den nationalen Parlamenten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der gesamten Union umzusetzen; |
83. |
bekräftigt seine Forderung, die Grundsätze der Multi-Level-Governance und der Partnerschaft in einem interinstitutionellen Verhaltenskodex zu verankern und umzusetzen und dafür zu sorgen, dass sie in der interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung ihren Widerhall finden. Der Multi-Level-Governance muss in den Rechtsvorschriften und Regelungen für die Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die lokale und regionale Ebene und bei der künftigen Kohäsionspolitik Rechnung getragen werden (13); |
84. |
hält es für unverzichtbar, Zentralisierungstendenzen entgegenzuwirken und die Entwicklung geeigneter gebietsbezogener und wirksamer Lösungen vor Ort zu unterstützen, insbesondere im Rahmen der künftigen Kohäsionspolitik, als Vorbild für die Governance auch in anderen Politikbereichen; |
85. |
empfiehlt die Weiterentwicklung der bestehenden territorialen Folgenabschätzungen, um wirksame Abläufe für Rückmeldungen zu schaffen, die der Vielfalt der Regionen in der EU und den sehr unterschiedlichen Auswirkungen der Politik der EU auf die verschiedenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Rechnung tragen; |
b) Beteiligung der Regionen und Städte: Erneuerung der europäischen Demokratie durch Eigenverantwortung und Wirksamkeit
86. |
betont, dass die EU den Menschen ein Mitspracherecht bei den Fragen geben muss, die für ihr Leben von Bedeutung sind. Die Menschen suchen Lösungen auf der lokalen Ebene, wollen stärker an der Ermittlung der Probleme beteiligt werden und an ihrer Lösung mitwirken. Mit diesem von den Bürgern ausgehenden Ansatz, bei dem der Mensch im Mittelpunkt steht, können viele lokale Probleme gelöst werden, und es kann gezeigt werden, wie relevant die EU für die Bürger ist. Dies bedeutet auch eine Fokussierung der EU-Politik auf die Stärkung der Rolle der Städte und Regionen mit der Beteiligung der Bürger durch Partnerschaften zwischen öffentlichen Einrichtungen, der Privatwirtschaft und Einzelpersonen; |
87. |
hebt hervor, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für die EU-Politik wichtig sind, indem sie als Labore für die Entwicklung und Umsetzung neuer Formen gesellschaftlicher Innovation, von Solidarität und inklusiven Maßnahmen fungieren, die die Bürger von der Europäischen Union erwarten; |
88. |
weist darauf hin, dass nicht alle Probleme der Bürger durch detaillierte EU-Rechtsvorschriften gelöst werden können. Beim Subsidiaritätsprinzip geht es nicht nur darum, wie weit die rechtlichen Möglichkeiten der EU reichen, gesetzgeberisch tätig zu werden, sondern auch darum, inwiefern die Lösungen für die Bürger sinnvoll sind. Wenn die Menschen die Erfahrung machen, dass sich die Lösungen der EU in ihrem Alltag nicht bewähren, wird dies nur den Widerstand gegen die EU verstärken; |
89. |
ist überzeugt, dass sich das institutionelle System der EU auch weiterhin kontinuierlich weiterentwickeln und im Interesse einer inklusiven, transparenten, demokratischen und wirksamen Beschlussfassung neuen Herausforderungen angepasst werden muss; unterstreicht, dass die Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, wie sie der AdR vertritt, umfassender anerkannt werden muss, sowohl im Tagesgeschäft der EU als auch bei künftigen Anpassungen der EU-Verträge, bei denen der AdR in jedem künftigen Konvent voll stimmberechtigt vertreten sein sollte; |
90. |
hält es für unverzichtbar, die lokale und regionale Dimension in das Europäische Semester einzubringen. Die Gebietskörperschaften sollten daher ab Beginn der Vorbereitung des Jahreswachstumsberichts an der Aufstellung der Länderberichte und der nationalen Reformprogramme beteiligt werden; hält es für erforderlich, das Scoreboard für das Verfahren bei einem makroökonomischen Ungleichgewicht um regionale Indikatoren zu ergänzen, die zur Förderung und stärkeren Berücksichtigung der regionalen Dimension im Europäischen Semester beitragen werden; |
91. |
hält es ferner für erforderlich, die demokratische Legitimität der Europäischen Union und insbesondere der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) zu stärken, wobei die Grundsätze des sozialen Fortschritts und der Chancengleichheit im Zentrum der EU-Beschlussfassung stehen müssen, sodass Beschäftigung und Sozialstandards nicht nur als marginale Größen der makroökonomischen Anpassung behandelt werden; |
92. |
ist der Auffassung, dass eine bessere Einbindung der Regionen und der regionalen Parlamente in den Beschlussfassungsprozess der EU die demokratische Kontrolle und Rechenschaftspflicht verbessern könnte; |
c) Erleichterung der Bürgerbeteiligung an der EU-Politik und gemeinsamer Aufbau eines ständigen Dialogs mit den Menschen auch nach 2019
93. |
macht ferner darauf aufmerksam, dass die EU nur dann Vertrauen und Glaubwürdigkeit gewinnen wird, wenn sie konkrete Ergebnisse liefert und die Bürger klarere Erklärungen für den europäischen Mehrwert sowie für die erforderlichen Kompromisse, auf denen die auf EU-Ebene gefassten Beschlüsse beruhen, und die entsprechenden Begründungen erhalten; fordert diesbezüglich sehr viel größere Anstrengungen im Bereich der Unterstützung von mehrsprachigen europäischen Medien und Informationsformaten, auch in leicht verständlicher Darstellung, die Entwicklung und den Einsatz von Modulen für europäische Staatsbürgerkunde für verschiedene Ebenen der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie eine erhebliche Aufstockung der Unterstützung für direkte Treffen zwischen den Menschen über europäische Grenzen hinweg (Austauschprogramme auf der Ebene der allgemeinen und beruflichen Bildung, Städtepartnerschaften usw.); |
94. |
hebt hervor, dass partizipative Instrumente wie die Europäische Bürgerinitiative (EBI) (14) gestärkt werden sollten; Europäische Bürgerinitiativen können als Instrument zur Ergänzung der bestehenden Strukturen der repräsentativen Demokratie auf EU-Ebene sowie zur innovativen Gestaltung zusätzlicher Elemente der partizipativen Beschlussfassung und des ständigen Dialogs dazu beitragen, Bürger und Bürgerinnen für ein gemeinsames Ziel zu mobilisieren, die europäische Dimension wichtiger politischer Themen hervorzuheben und die Entstehung EU-weiter Debatten und der entsprechenden öffentlichen Meinung zu fördern; |
95. |
ruft die Mitglieder des AdR auf, auch weiterhin den Kontakt zu den Bürgern zu suchen und ihnen zuzuhören, durch lokale Veranstaltungen, Bürgerversammlungen und Bürgerdialoge, um jede Region in der EU-27 zu erreichen; fordert die EU-Organe auf, sich anzuschließen; verweist in diesem Zusammenhang auf das Ziel, bis zur Europawahl 2019 in allen EU-Regionen Bürgerdialoge zu veranstalten, und fordert seine Mitglieder auf, einschlägige Sitzungen ihrer lokalen oder regionalen Versammlungen gemeinsam mit den Bürgern vor Ort und ihren Verbänden zu organisieren, um Beiträge zu den Fragen zur Zukunft Europas zu sammeln, die in den Fragebögen des AdR und der Europäischen Kommission aufgelistet werden; unterstreicht, wie wichtig die dezentrale Kommunikation über die EU-Politik sowie über die ihr zugrunde liegenden politischen Entscheidungen ist, ebenso wie die Unterstützung der EU-Institutionen für die einschlägigen lokalen und regionalen Bemühungen und Initiativen; |
96. |
weist darauf hin, dass Bürgerkonsultationen auch diejenigen Bürger erreichen sollten, die bei Konsultationsverfahren oft übersehen werden bzw. nicht hieran interessiert sind; dies ist wichtig, um einen wirklich inklusiven und repräsentativen Dialog mit den Bürgern sicherzustellen, um zu vermeiden, dass die Debatte von denen dominiert wird, die bereits am stärksten für oder gegen die EU bzw. ein bestimmtes politisches Thema mobilisiert sind; |
97. |
betont, dass Kommunikation und der ständige Dialog mit den Bürgern in allen politischen Systemen von grundlegender Bedeutung und daher eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der demokratischen Legitimität und mehr Bürgernähe der EU sind; |
98. |
gibt diesbezüglich zu bedenken, dass der Kontakt zu den Bürgern nicht nur im zeitlich begrenzten Vorfeld der Europawahl gesucht werden darf; |
99. |
verpflichtet sich, im Vorfeld der Europawahl 2019 eine Methode für ein System des ständigen und strukturierten Dialogs zwischen Bürgern und EU-Politikern und EU-Institutionen vorzuschlagen, an dem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften über den AdR auf der Grundlage eines transparenten Verfahrens zur Sammlung von Beiträgen der Bürger beteiligt sind und das ihnen ausreichend Freiraum und Informationen bietet, um die Themen zu ermitteln und zu erörtern, die den Bürgern am meisten am Herzen liegen; die Ergebnisse sollten in die Politikgestaltung der EU einfließen mit Rückmeldungen darüber, welche Resonanz die Beiträge der Bürger erzeugt haben; |
100. |
ist überzeugt, dass die politische Arbeit der AdR-Mitglieder durch die Rückmeldungen an die Bürger die Verbindungen zur Basis kräftigen und das Vertrauen der Menschen in die „EU-Politik“ stärken kann. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Schreiben des Präsidenten des Europäischen Rates an den Präsidenten des Europäischen Ausschusses der Regionen vom 8. November 2016, http://www.cor.europa.eu/de/events/Documents/Letter%20Tusk%20Markkula_Reflecting%20on%20the%20EU_081116.pdf.
(2) Absichtserklärung an Präsident Antonio Tajani und Ministerpräsident Jüri Ratas, 13. September 2017, https://ec.europa.eu/commission/sites/beta-political/files/letter-of-intent-2017_de.pdf.
(3) Luc Van den Brande — Sonderberater des Präsidenten der Europäischen Kommission Jean-Claude Juncker „Auf die Bürger der EU zugehen: Die Chance nutzen“, Oktober 2017.
(4) Stellungnahme des AdR zu dem Bericht über die Unionsbürgerschaft 2017, COR-2017-01319, Berichterstatter: Guillermo Martínez Suárez.
(5) Europäisches Parlament (2017) Verbesserung der Funktionsweise der Europäischen Union durch Ausschöpfung des Potenzials des Vertrags von Lissabon, P8_TA(2017)0049; (2017) Mögliche Entwicklungen und Anpassungen der derzeitigen institutionellen Struktur der Europäischen Union, P8_TA(2017)0048; (2017) Haushaltskapazität für das Euro-Währungsgebiet, P8_TA(2017)0050.
(6) Z. B. Why Europe, Pulse of Europe, Stand up for Europe, Komitee zur Verteidigung der Demokratie, 1989 Generation Initiative.
(7) London School of Economics, Reflecting on the future of the European Union, März 2018, https://cor.europa.eu/en/engage/studies/Documents/Future-EU.pdf.
(8) AdR, Nachdenken über Europa: Wie wird Europa von den Menschen in den Regionen und Städten wahrgenommen?, April 2018, https://cor.europa.eu/en/events/Documents/COR-17-070_report_EN-web.pdf.
(9) Eurobarometer 88 — Die öffentliche Meinung in der Europäischen Union, Anhang, November 2017 http://ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/index.cfm/ResultDoc/download/DocumentKy/81142 Eurobarometer 467 — Zukunft Europas, September/Oktober 2017 http://ec.europa.eu/commfrontoffice/publicopinion/index.cfm/survey/getsurveydetail/instruments/special/surveyky/2179; vom Europäischen Parlament in Auftrag gegebene Eurobarometer-Umfrage 89.2, Democracy on the move — European Elections: One year to go, Mai 2018, http://www.europarl.europa.eu/pdf/eurobarometre/2018/oneyearbefore2019/eb89_one_year_before_2019_eurobarometer_en_opt.pdf.
(10) London School of Economics, Reflecting on the future of the European Union, März 2018.
(11) Europäische Kommission, Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung, Meine Region, mein Europa, unsere Zukunft: Siebter Bericht über den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt, September 2017.
(12) Entschließung des AdR zu dem Weißbuch der Europäischen Kommission zur Zukunft Europas — Die EU der 27 im Jahr 2025 — Überlegungen und Szenarien (ABl. C 306 vom 15.9.2017, S. 1).
(13) Stellungnahme des AdR zu dem Reflexionspapier über die Zukunft der EU-Finanzen, COR-2017-03718, Berichterstatter: Marek Woźniak.
(14) Stellungnahme des AdR zu der Verordnung über die Europäische Bürgerinitiative, COR-2017-04989, Berichterstatter: Luc Van den Brande.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/16 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde
(2018/C 461/03)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägungsgrund 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Zur klaren, fairen und wirksamen Durchsetzung von Rechtsvorschriften der Union zur grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit brauchen die nationalen und regionalen Behörden angemessene Durchsetzungsmechanismen, die auch abschreckende Präventivwirkung entfalten.
Änderung 2
Vorschlag für einen Beschluss
Erwägungsgrund 14a (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Seit Jahren wird von Seiten der Senior Arbeitsinspekteure (SLIC) empfohlen, den Status der gemeinsamen Aktionen EU-weit zu klären.
Änderung 3
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 Buchstabe c
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die konzertierten und gemeinsamen Kontrollen der zuständigen nationalen Behörden sollten von ihrer Art her erheblich verbessert werden, um die Durchsetzbarkeit der Ergebnisse zu verbessern.
Änderung 4
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 5 Buchstabe h (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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sie erleichtert die Fortführung der Arbeit bestehender, funktionierender Strukturen, einschließlich der grenzüberschreitenden EURES-Partnerschaften, die die Zusammenarbeit in grenzübergreifenden Regionen fördern, um eine faire grenzüberschreitende Mobilität zu unterstützen. |
Begründung
Die von der Kommission zugesagten Synergien und die Integration bestehender und funktionierender Strukturen (wie z. B. EURES-Grenzpartnerschaften, die für die Regionen von Bedeutung sind) sollten gewährleistet und auch budgetär abgesichert werden.
Änderung 5
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 Buchstabe c
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Maßgeschneiderte Informationen sollten für das gesamte sozialpartnerschaftliche Spektrum zur Verfügung gestellt werden.
Änderung 6
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 6 Buchstabe g (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Informationen über ortsübliche Bedingungen und lokale Erfahrungen leisten einen wichtigen Beitrag zur Verbesserung der Zusammenarbeit, zum Aufbau von Kapazitäten und zur Nutzung und Verstärkung vorhandenen Wissens.
Änderung 7
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Auch im Bereich der Dienste sollte ein Erfahrungsaustausch gewährleistet werden.
Änderung 8
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die nicht ausreichend geregelte Rechenschaftspflicht beim Vollzug von nationalen Sanktionen und Geldbußen in einem grenzüberschreitenden Kontext gefährdet die effiziente Anwendung von Unionsrecht bei der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der regionalen Behörden.
Änderung 9
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Der Antrag kann von einem oder mehreren Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Behörde kann den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen. |
1. Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder mehrerer Mitgliedstaaten koordiniert die Behörde konzertierte oder gemeinsame Kontrollen in den Bereichen, die in die Zuständigkeit der Behörde fallen. Der Antrag kann von einem oder mehreren Mitgliedstaaten entsprechend den nationalen Gepflogenheiten auf dem Arbeitsmarkt in den betreffenden Mitgliedstaaten gestellt werden. Die Behörde kann den Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auch von sich aus vorschlagen, dass sie eine konzertierte oder gemeinsame Kontrolle durchführen sollen. |
Begründung
Die Vielfalt der nationalen Traditionen der Überwachung der Rechtskonformität (einschließlich der Einrichtungen, die mit den nationalen Behörden zusammenarbeiten) sollte beachtet werden.
Änderung 10
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 9 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle nach Absatz 1 teilzunehmen oder eine solche Kontrolle nicht durchzuführen, unterrichtet sie die Behörde rechtzeitig im Voraus schriftlich über die Gründe für ihre Entscheidung. In solchen Fällen unterrichtet die Behörde die anderen betroffenen nationalen Behörden. |
Wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats beschließt, nicht an einer konzertierten oder gemeinsamen Kontrolle nach Absatz 1 teilzunehmen oder eine solche Kontrolle nicht durchzuführen, unterrichtet sie die Behörde rechtzeitig im Voraus schriftlich über die Gründe für ihre Entscheidung. In solchen Fällen unterrichtet die Behörde die anderen betroffenen nationalen Behörden. |
Änderung 11
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 10 Absatz 5 Buchstabe a (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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5a. Die Ergebnisse der gemeinsamen Kontrollen können in den beteiligten Mitgliedstaaten durch die zuständigen Behörden als Beweis mit dem gleichen rechtlichen Wert wie Dokumente, die im eigenen Rechtsgebiet gesammelt wurden, genutzt werden. |
Begründung
Seit Jahren wird von Seiten der Senior Arbeitsinspekteure (SLIC) empfohlen, die Rechtsverbindlichkeit der gemeinsamen Aktionen EU-weit zu klären.
Eine Stärkung der Zusammenarbeit sollte auch beinhalten, dass die rechtliche Verwertbarkeit der Ergebnisse der gemeinsamen Kontrollen auf allen behördlichen Ebenen geregelt und sichergestellt ist.
Änderung 12
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe d (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Auch im Bereich der Analysen und Risikobewertungen sollte ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch und „Input“ von Seiten der meistbetroffenen Regionen gewährleistet werden.
Änderung 13
Vorschlag für einen Beschluss
Artikel 18
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
1. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission zusammen, die alle stimmberechtigt sind. |
2. Der Verwaltungsrat setzt sich aus einem hochrangigen Vertreter aus jedem Mitgliedstaat und zwei Vertretern der Kommission sowie einem Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten zusammen, die alle stimmberechtigt sind. |
2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. |
2. Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter. Der Stellvertreter vertritt das Mitglied in dessen Abwesenheit. |
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Vertreter der Mitgliedstaaten auftreten, und ihre Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt. |
3. Die Mitglieder des Verwaltungsrates, die als Vertreter der Mitgliedstaaten auftreten, und ihre Stellvertreter werden von ihren jeweiligen Mitgliedstaaten aufgrund ihrer Sachkenntnis in den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bereichen und unter Berücksichtigung ihrer einschlägigen Führungs-, Verwaltungs- und Haushaltskompetenzen ernannt. |
Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt. |
Die Mitglieder, die die Kommission vertreten, werden von dieser ernannt. |
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Der Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften der Mitgliedstaaten wird vom Ausschuss der Regionen unter seinen Mitgliedern aus jenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ernannt, in denen die Gesetzgebungsbefugnisse im Bereich der Beschäftigungspolitik mit den Regionen geteilt werden. |
Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates sicherzustellen, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission, die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. |
Um die Kontinuität der Arbeit des Verwaltungsrates sicherzustellen, bemühen sich die Mitgliedstaaten und die Kommission sowie der Ausschuss der Regionen , die Fluktuation ihrer Vertreter im Verwaltungsrat zu begrenzen. Alle Parteien streben eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen im Verwaltungsrat an. |
4. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. |
4. Die Amtszeit der Mitglieder und ihrer Stellvertreter beträgt vier Jahre. Die Amtszeit kann verlängert werden. |
5. Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. |
5. Vertreter aus Drittländern, die Unionsvorschriften in Bereichen anwenden, welche unter diese Verordnung fallen, dürfen als Beobachter an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. |
Begründung
Da in einigen Mitgliedstaaten die Befugnisse für die Beschäftigungspolitik von Staat und Regionen geteilt werden, erscheint es zweckdienlich, dass ein Vertreter der regionalen Gebietskörperschaften dem Verwaltungsrat der Europäischen Arbeitsbehörde angehören sollte, um eine ausgewogene Interessenvertretung zu gewährleisten.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Erwägungen und grundsätzliche Bewertung des Vorschlags
1. |
begrüßt die Zielsetzung des Vorschlags, durch eine wirksamere Anwendung des Unionsrechts im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität und Koordinierung der sozialen Sicherheit die Fairness am und das Vertrauen in den Binnenmarkt zu stärken; |
2. |
unterstützt die Herangehensweise, eine Europäische Arbeitsbehörde (ELA) zur Unterstützung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung von Unregelmäßigkeiten im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassungsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu errichten und somit die Qualität von Mobilität zu verbessern; |
3. |
unterstreicht die Feststellung, dass der missbräuchliche Umgang mit diesen Freiheiten nicht nur die Kohäsion in der EU schwächt, sondern auch erhebliche soziale, wirtschaftliche und budgetäre Nachteile für die Regionen, Städte und Gemeinden und ihre Bürger selbst zur Folge hat; |
4. |
bekräftigt diesbezüglich, dass dadurch Steuereinnahmen und Sozialversicherungsbeiträge verringert werden und eine negative Auswirkung auf Beschäftigung, Arbeitsbedingungen, Wettbewerb, Standort- und Regionalentwicklung, Wohlfahrt und soziale Sicherheit stattfindet; |
5. |
befürwortet daher die Erhöhung der Kohärenz und die Erleichterung der Zusammenarbeit der nationalen Behörden, die derzeit bei der wirkungsvollen Vollziehung der bestehenden Regeln für grenzüberschreitende Sachverhalte an territoriale Zuständigkeitsgrenzen stoßen; |
6. |
betont, dass eine bessere Koordinierung auf EU-Ebene der Sanktionen bei Verstößen gegen Vorschriften betreffend die Arbeitskräftemobilität den Abschreckungsgrad für vorschriftswidriges Handeln erhöhen und einen erheblichen Beitrag zu einem wirksameren Durchsetzungssystem leisten könnte, auch im Sinne der Artikel 81 und 82 AEUV. Darüber hinaus würden so das Vertrauen und die Fairness im Binnenmarkt gestärkt werden, u. a. durch die Gewährleistung klarer Rahmenbedingungen für die Unternehmen sowie gleicher Wettbewerbsbedingungen. Im Interesse der effektiven Verwirklichung einer solchen Koordinierung müssen alle zu diesem Zweck erforderlichen Mittel eingesetzt werden (z. B. Verbindungen zwischen IT-Plattformen oder Telematiksystemen und anderen Kommunikationsmitteln); |
7. |
unterstützt die operative Rolle der ELA, die technische Aufgaben aus den bestehenden Strukturen übernehmen bzw. diese integrieren und weiterentwickeln soll, um identifizierte Lücken im System zu schließen und Synergien zu schaffen; |
8. |
weist darauf hin, dass Aufgaben und Kompetenzen klar definiert sein sollten, damit auf allen Ebenen der öffentlichen Verwaltung unterstützende Kooperationen zielführend und effizient gestaltet und Verdoppelungen von bestehenden Strukturen ausgeschlossen werden können; |
9. |
macht darauf aufmerksam, dass im vorgeschlagenen Tätigkeitsbereich der ELA ein breites Spektrum nationaler, regionaler und lokaler Praktiken und Rechtslagen existiert, und betont, dass das Mandat der ELA mit dieser Vielfalt kompatibel sein und gesammeltes Wissen berücksichtigt werden sollte; |
Kritische Würdigung der Zielsetzung und Aufgaben aus Sicht der Regionen
10. |
betont, dass insbesondere Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, in Europa eine gefährdete Gruppe sind, deren Rechte aufgrund ihrer Mobilität zwischen Entsende- und Aufnahmeregionen leichter verletzt werden; |
11. |
bekräftigt, dass die regionale und lokale Ebene unmittelbar von Unregelmäßigkeiten im Bereich der grenzüberschreitenden Arbeitskräftemobilität betroffen ist, dass sie den engsten Kontakt zu den Bürgern und somit zu den Arbeitsuchenden und Arbeitgebern aufweist und dass die Mobilität des Arbeitsmarkts in bedeutendem Ausmaß regional geprägt und gestaltbar ist (1); |
12. |
bekräftigt, dass es aufgrund dieser Schlüsselrolle unerlässlich ist, eine angemessene Vertretung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Verwaltungsrat der ELA vorzusehen (2); |
13. |
erinnert daran, dass die ELA alle Wirtschaftsbereiche abdecken sollte und zur ausreichenden Berücksichtigung der heterogenen Problemlagen eine enge Beteiligung der Sozialpartner durch sektorale als auch regionale Vertretungen in der Gruppe der Interessensträger zu gewährleisten ist; |
14. |
hebt hervor, wie wichtig es für die Zielerreichung ist, dem Handeln der ELA einen durchsetzbaren Ansatz und Rechenschaftspflicht zugrunde zu legen und dabei den Grad der Autonomie der nationalen Systeme zu wahren; |
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
15. |
betont, dass das Subsidiaritätsprinzip auf allen Entwicklungsstufen der ELA uneingeschränkt zu achten und sämtliche nationalen Kompetenzen in arbeits- und sozialpolitischen Fragen zu respektieren sind; |
16. |
unterstreicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in vollem Ausmaß gewahrt werden muss, um zusätzliche finanzielle und administrative Belastungen zu vermeiden; |
17. |
macht darauf aufmerksam, dass die Errichtung der ELA darauf abzielen sollte, die Grundfreiheiten des Binnenmarktes zu stärken, und sie in Unterstützung der nationalen Behörden tätig werden sollte, wo die wirksame Anwendung von Unionsrecht durch die Mitgliedstaaten aufgrund nationaler Grenzen gehemmt wird und/oder regionale Unterschiede aus nationalstaatlicher Perspektive nicht ausreichend bearbeitet werden können; |
18. |
unterstreicht, dass die ELA etwaigen verschiedenen Arbeitsmarktmodellen und -prioritäten der Mitgliedstaaten Raum geben muss. Die ELA darf auf keinen Fall die Autonomie der Sozialpartner und deren zentrale Rolle beeinträchtigen; |
19. |
hält fest, dass dies zur Verbesserung der Qualität der Mobilität im Rahmen der bestehenden Kompetenzen und Regelwerke beitragen sollte; |
20. |
weist darauf hin, dass positive Effekte für sowohl die Entsende- als auch die Aufnahmeregionen erzielt werden könnten, indem der grenzüberschreitende Vollzug durch die nationalen Behörden effizienter gestaltet, ein Anstieg von Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen erwartet sowie die Auswirkungen von gestärkter Rechtssicherheit und einheitlicher Rechtsanwendung auf faire Arbeits- und Wettbewerbsbedingungen vor Ort spürbar werden könnten (3); |
Ergänzende Vorschläge sowie weitere Regelungsbedarfe
21. |
empfiehlt, vor dem Hintergrund der dynamischen Natur des europäischen Arbeitsmarktes im Kontext demografischer Veränderungen und technologischer Herausforderungen und unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes Entwicklungsmöglichkeiten für die ELA vorzusehen; |
22. |
hält es für erforderlich, bei der Bearbeitung von grenzüberschreitenden Sachverhalten die Verpflichtung aller beteiligten Akteure zu raschen, wirksamen und konsequenten Folgemaßnahmen zu verstärken, um positive Auswirkungen auf die regionale und lokale Ebene zu erzielen; |
23. |
empfiehlt, dass sich die Behörde in Bezug auf Drittstaaten gegebenenfalls auf die makroregionalen Strategien der EU stützen sollte, die durch eine verstärkte Zusammenarbeit dazu beitragen, gemeinsame Probleme in einem abgegrenzten geografischen Gebiet, das Mitgliedstaaten und Drittstaaten umfasst, anzugehen und einen Beitrag zur Verwirklichung der Ziele des sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalts leisten. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Stellungnahme des AdR zum Thema „Mobilität der Arbeitskräfte und Stärkung von EURES“ (COR-2014-1315).
(2) Stellungnahme des AdR zum Thema „Die europäische Säule sozialer Rechte“ (COR-2016-2868).
(3) https://cor.europa.eu/en/our-work/Documents/Territorial-impact-assessment/TIA-ELA-Labour-Authority-20180704.pdf.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/24 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Der Beitrag der Städte und Regionen der EU zur 14. Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt und zur EU-Biodiversitätsstrategie nach 2020
(2018/C 461/04)
|
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
A. Aktueller Stand der Einhaltung von Biodiversitätszielen in Europa und weltweit
1. |
äußert seine Besorgnis über den Schweregrad des Verlusts an biologischer Vielfalt, der nicht auf das Verschwinden von Tier- und Pflanzenarten begrenzt ist, sondern auch die Aussichten für die Zukunft schmälert — in wirtschaftlicher, ökologischer und selbst in gesellschaftlicher und kultureller Hinsicht; |
2. |
hebt hervor, dass die Zieltermine zweier wichtiger Politikinstrumente für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt — nämlich des Strategieplans für die biologische Vielfalt 2011-2020 der Biodiversitätskonvention (CBD-Strategieplan) und der entsprechenden Biodiversitätsstrategie der EU für 2020 — nicht mehr weit weg sind; |
3. |
weist erneut darauf hin, dass wissenschaftliche Erkenntnisse — trotz teilweiser bemerkenswerter Fortschritte — darauf hindeuten, dass die Welt im Allgemeinen und viele lokale und regionale Gebietskörperschaften (LRG) im Besonderen es wohl nicht schaffen werden, alle globalen Aichi-Biodiversitätsziele einzuhalten und die EU-Biodiversitätsstrategie umzusetzen. Allerdings kann bis 2020 noch viel getan werden, und die Vorbereitungsphase für den globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 hat schon begonnen; |
4. |
betont, dass der globale Rückgang an biologischer Vielfalt sowie der Verlust und die Verschlechterung von Ökosystemen eine große Bedrohung für die Zukunft unseres Planeten sind; im allgemeinen politischen Kontext der Verwirklichung der Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung sind die Eindämmung und Umkehrung des Biodiversitätsverlusts und die Wiederherstellung der Ökosysteme ein entscheidender Aspekt, der in engem Zusammenhang mit der Bekämpfung des Klimawandels steht; |
5. |
verweist auf die kulminierende Wirkung individueller lokaler Handlungen (oder Unterlassungen) als Beitrag zu der globalen Biodiversitätskrise, was die Gefahr einer Blickverengung offenbart, wenn jeder biodiversitätsbezogene Fall für sich allein auf lokaler Ebene behandelt wird, d. h. unter Vernachlässigung seiner globalen Folgen sowie anderer externer Auswirkungen, und unterstreicht die Notwendigkeit einer ausgewogenen Mikro-Makro-Perspektive; |
6. |
bekräftigt, dass genügend Anzeichen und wissenschaftliche Belege dafür sprechen, dass es dringend erforderlich ist, radikalere, proaktive und präventive Maßnahmen auf globaler, regionaler und lokaler Ebene zu ergreifen, um jetzt den Biodiversitätsverlust zu stoppen und geschädigte Ökosysteme wiederherzustellen und nicht länger zu warten (d. h. bis zur formellen Bewertung der Fortschritte im Jahr 2020); |
7. |
hebt die — horizontale und vertikale — Inkonsistenz von Politikzielen mit oft widersprüchlichen Ansätzen in Umweltfragen hervor, unter anderem z. B. in der Agrar- oder Energiepolitik, was Fortschritte bei der Verwirklichung der Aichi-Biodiversitätsziele untergräbt; |
8. |
stellt fest, dass die städtebaulichen Maßnahmen der EU-Mitgliedstaaten nach wie vor eine Zersiedelung der Landschaft und ein Auswuchern der Städte verursachen, was einen Verlust an Ökosystemen und Biodiversität zur Folge hat; |
9. |
begrüßt die multilateralen Umweltübereinkommen und ihre Funktionsweise sowie die Entwicklung einer neuen übergeordneten Politik und eines Steuerungsrahmens, welche die grenzüberschreitende Zusammenarbeit unterstützen, und fordert die relevanten nationalen und regionalen Behörden auf, diese Instrumente auch tatsächlich zu nutzen, um kohärente politische Maßnahmen über Grenzen hinweg zu entwickeln; |
10. |
weist auf die Zerstörung einzelner Natura-2000-Gebiete und das bisherige Ausmaß der illegalen Tötung und des illegalen Fangs von Vogel- und anderen Tierarten hin und ist überzeugt, dass es einer größeren Anstrengung auf allen Ebenen bedarf, um die Anforderungen bezüglich der Überwachung und Durchsetzung der Naturschutzrichtlinien durch geeignete Bewirtschaftungspläne zu erfüllen; |
11. |
ist beunruhigt über das Fortdauern des illegalen Handels mit geschützten Arten, die Zunahme invasiver gebietsfremder Arten und die unnachhaltige Nutzung von Pestiziden wie Neonicotinoiden, was zu einem massiven Rückgang von Bestäubern, einschließlich Bienenbeständen, führt; |
12. |
erinnert an die Dringlichkeit einer substanziellen Verstärkung der auf internationaler und EU-Ebene unternommenen Anstrengungen zur wirkungsvollen Bewältigung der Biodiversitätskrise auf der Welt und einer Loskopplung der Wirtschaftsentwicklung vom Biodiversitätsverlust und damit zusammenhängenden Fragen, einschließlich der daraus resultierenden Verschlechterung von Ökosystemfunktionen und -leistungen; |
13. |
macht auf den Mangel an Finanzmitteln und -instrumenten für eine allgemeine Mitberücksichtigung von Biodiversitätsmaßnahmen und für ein angemessenes Biodiversitätsmanagement und auf die damit zusammenhängenden finanziellen und wirtschaftlichen Risiken eines Untätigbleibens aufmerksam, das auf allen Ebenen vorherrschend ist; |
14. |
betont die Notwendigkeit, das Hauptaugenmerk auf die Schwachstellen in der internationalen und europäischen Lenkungsstruktur, die Herausforderungen bei der Umsetzung des CBD-Strategieplans und die Verbesserung des globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 zu legen, um eine effektive Umsetzung durch konkrete Strategien zu erreichen; |
15. |
stellt besorgt fest, dass es für (freiwillige) Beiträge zur Bewertung des Fortschritts bei der Umsetzung der Aichi-Biodiversitätsziele durch nationale strategische Aktionspläne für Biodiversität (NBSAP) und regionale strategische Aktionspläne für Biodiversität (RBSAP) keine MRV-Mechanismen (für Messung, Berichterstattung und Überprüfung) gibt und/oder diese inadäquat sind; |
16. |
dringt auf die frühzeitige Einbindung aller relevanten Interessenträger in die Vorbereitungen für die nächste Phase der Formulierung der globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 — weltweit und auf EU-Ebene; |
B. Maßnahmen und Aufgaben bis 2020
17. |
hält es für sinnvoll, die 14. Konferenz der Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention (CBD COP 14) als eine gute Gelegenheit dafür zu nutzen, festzustellen, was bis 2020 wirklich noch erreicht werden kann, sodass klare und realisierbare Verpflichtungen formuliert werden können; |
18. |
hebt hervor, dass den LRG bei der Umsetzung der Aichi-Biodiversitätsziele in den verbleibenden zwei Jahren eine bedeutende Rolle zukommt; |
19. |
unterstreicht, wie wichtig ein angemessener Multi-Level-Governance-Rahmen ist, um die Maßnahmen der LRG, der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur weiteren Umsetzung der Aichi-Ziele und zur Verwirklichung der europäischen Biodiversitätsstrategie bis 2020 koordiniert durchzuführen; |
20. |
steht hinter dem Beschluss der Europäischen Union, weit verbreitete Pestizide, wie z. B. Neonicotinoide, zu verbieten, weil sie eine ernste Gefahr für andere, nicht zur Zielgruppe gehörende Insekten wie z. B. Bestäuber sind, die für die Pflanzenvermehrung in Wäldern, auf städtischen Grünflächen und auf Feldern von entscheidender Bedeutung und somit für die weltweite Nahrungsmittelerzeugung unabdingbar sind. Der Ausschuss unterstreicht die Rolle der LRG bei der Begrenzung des Pestizideinsatzes unter gebührender Beachtung der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten im Bereich der Kompetenzverteilung, auch durch Initiativen wie z. B. „pestizidfreie Städte“ und „bienenfreundliche Städte“; |
21. |
plädiert für eine Aufstockung der (rechtlichen, finanziellen und personellen) Mittel, damit die LRG, die dies wollen, ihre unmittelbaren Zuständigkeiten in Fragen des Schutzes, der Planung, der nachhaltigen Nutzung, der Bewirtschaftung, der Wiederherstellung und der Überwachung der Biodiversität und der Ökosysteme, einschließlich Standorten von größerer Schutzwürdigkeit, angemessen entwickeln können; |
22. |
sieht es als sehr wichtig an, dass den LRG Instrumente und Mechanismen an die Hand gegeben werden, damit sie sich Informationen von hoher Güte über den Status und die Trends von Arten, Habitaten, Ökosystemen und deren Leistungen beschaffen können; |
23. |
ruft die EU-Mitgliedstaaten auf, bei der Entwicklung und Umsetzung nationaler, subnationaler und lokaler Biodiversitätsstrategien und -aktionspläne (LBSAP) einen integrierten Ansatz — im Sinne der Leitlinien der Biodiversitätsstrategie und des Biodiversitätsaktionsplans des CBD-Sekretariats und des ICLEI — zu verfolgen, sofern diese nicht bereits bestehen, und für eine bessere Einbindung der LRG in die Aufstellung, Überprüfung und Umsetzung von NBSAP zu sorgen, um deren effektive Verwirklichung und Integration in die — vertikale und horizontale — Planung und in Sektoren zu unterstützen, deren Aktivitäten sich auf die biologische Vielfalt auswirken (in positiver oder negativer Weise); |
24. |
hält es für notwendig, Finanzmittel für die Biodiversität, insbesondere Investitionen in Natura 2000, aus allen EU-Finanzierungsinstrumenten einschließlich der Struktur- und Kohäsionsfonds aufzustocken, und begrüßt auch Hilfsinstrumente wie z. B. eConservation, das eine Datenbank mit nützlichen Informationen über Möglichkeiten der Biodiversitätsförderung mit öffentlichen Mitteln bietet; |
25. |
schlägt vor, erprobte Verfahrensweisen für die Abschaffung widersinniger Beihilfen in verschiedenen sektoralen Politikfeldern zu verbreiten, um für mehr Kohärenz im Handeln der EU zugunsten des Schutzes der biologischen Vielfalt zu sorgen, und Bewertungen umweltschädlicher Beihilfen durchzuführen, um die Haushaltsmittel der EU besser in die nachhaltige Entwicklung zu lenken. Falls für Finanzmittel eine Zweckbindung vorgesehen ist, muss die nachhaltige Entwicklung dabei eine hohe Priorität haben; |
26. |
begrüßt die im EU-Programm Horizont 2020 unternommenen Anstrengungen zur Intensivierung von Forschung und Innovation unter Nutzung des Potenzials naturnaher Lösungen (NBS) und grüner und blauer Infrastrukturen (GI) für die Wiederbelebung städtischer Gebiete, die er als gute Bausteine für eine bessere Umsetzung der EU-Biodiversitätsstrategie in städtischen und dicht besiedelten Gebieten ansieht, auch im Zeitraum 2020-2030 und im Zusammenhang mit der EU-Städteagenda; er unterstreicht jedoch die Notwendigkeit einer weiteren Förderung der Umsetzung der Naturschutzrichtlinien der EU und pocht darauf, dass die mit NBS und GI unternommenen Anstrengungen nicht als Ersatz für, sondern als nützliche Ergänzung zu entschiedenen Maßnahmen zugunsten der Biodiversität und der Ökosystemleistungen in stadtnahen und ländlichen Gebieten angesehen werden sollten; |
27. |
betont, dass die Mittel aus den verschiedenen bestehenden Finanzierungsinstrumenten direkt von den zuständigen und beauftragten regionalen und lokalen Stellen, deren Aufgabe die Erhaltung und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme im Einklang mit den Aichi-Zielen ist, verwaltet werden sollten; |
28. |
spricht sich dafür aus, die Rolle der LRG bei der Verhütung des illegalen Handels durch die Aufstellung biodiversitätsorientierter Beschaffungsvorschriften zu stärken und die Zunahme invasiver gebietsfremder Arten einzudämmen, insbesondere durch die Schaffung der Rahmenbedingungen für kollaborative, gemeinsame Tätigkeiten in grenzübergreifenden Situationen im Sinne eines integrierten Managements von Artenmigration und Biodiversität; er hebt die Rolle hervor, die die bestehenden strategischen Netze wie z. B. das Transeuropäische Netz für grüne Infrastruktur (TEN-G) dabei spielen, durch ein grenzüberschreitendes kooperatives Management und Aktionspläne grenzübergreifende grüne Infrastrukturen und Korridore bereitzustellen; |
Die zentrale Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des CBD-Strategieplans und der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020
29. |
bestätigt und begrüßt, dass die Rolle, die den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in der EU bei der Verwirklichung der europäischen Biodiversitätsstrategie zukommt, zunehmend Anerkennung findet; |
30. |
vertritt die Ansicht, dass die LRG aktiv in die Schaffung und Umsetzung von Maßnahmen für den Abbau kontraproduktiver Beihilfen und die allgemeine Mitberücksichtigung der Biodiversität in den einzelnen sektorspezifischen Politikfeldern einbezogen werden sollten, einschließlich Landwirtschaft sowie städtische und regionale Entwicklung (im Rahmen der relevanten EU-Fonds); |
31. |
ermuntert die LRG, mehr dafür zu tun, Biodiversitätserwägungen als wirkungsvolles Instrument zur Erleichterung von Beiträgen zur Umsetzung der Aichi-Ziele in die Landnutzungs- und Stadtplanung einfließen zu lassen; |
32. |
hebt nochmals die Rolle der LRG bei der freiwilligen Durchführung von Bewusstseinsbildungsprogrammen und dem freiwilligen Betreiben von Sensibilisierungsplattformen hervor, welche die Wichtigkeit des Schutzes und der Wiederherstellung unserer Biodiversität und unserer Ökosysteme und ihrer Leistungen verdeutlichen; |
33. |
ermutigt die LRG, an internationalen, europäischen und nationalen Normungs- und Zertifizierungsverfahren für das Biodiversitäts- und Ökosystemmanagement mitzuwirken, einschließlich Instrumenten, die als Referenz und zur Unterstützung der Verbreitung eines kohärenten Rahmens für die Steuerung und das Management der biologischen Vielfalt dienen; |
C. Ein effektiver, funktioneller Rahmen für die globale Biodiversität nach 2020
34. |
begrüßt die Ende 2017 verabschiedete Entschließung des Europäischen Parlaments zu dem Aktionsplan der EU für Menschen, Natur und Wirtschaft, in der die Kommission im Einklang mit dem Prozess zur Ausarbeitung eines globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 aufgefordert wird, die Arbeiten an der nächsten Strategie der EU zur Erhaltung der biologischen Vielfalt unverzüglich aufzunehmen; |
35. |
sieht es als notwendig an, das politische Engagement auf internationaler und EU-Ebene zu verstärken, um die globale Biodiversitätskrise zu bewältigen und die Ziele in der Post-Aichi-Dekade 2020-2030 höher zu stecken; |
36. |
erwartet von der 15. Konferenz der Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention (CBD COP 15), dass sie erneut für weltweite Aufmerksamkeit und entsprechende Verpflichtungen — und zwar nicht nur zur Eindämmung des Verlusts an Biodiversität und Ökosystemen, sondern vielmehr zu ihrer Wiederherstellung — sorgt und dass ein ehrgeiziger, inklusiver globaler Biodiversitätsrahmen für die Zeit ab 2020 bis 2030 aufgestellt wird, der es möglich macht, die für 2050 angestrebte Vision der Biodiversitätskonvention und anderer einschlägiger Übereinkommen der Vereinten Nationen zu erreichen; |
37. |
fordert die EU auf, bei den internationalen Vorbereitungen für einen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 eine verantwortungsbewusste Führungsrolle zu übernehmen und eine „externe Biodiversitätspolitik“ festzulegen — oder zu einer „globalen Biodiversitätspolitik im Inneren“ beizutragen —, in der die Verantwortung der EU als weltweiter Vorreiter im Bereich der biologischen Vielfalt festgeschrieben wird; |
38. |
ruft die EU und alle Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention auf, den Dialog mit und die Partizipation von LRG (und anderen Interessenträgern, die nicht Vertragsparteien sind) bei der Entwicklung und Umsetzung des neuen strategischen Rahmens zu stärken und zu formalisieren; |
39. |
ermutigt die EU, eine überregionale Zusammenarbeit mit Afrika, Südamerika, Asien und insbesondere mit China als Gastgeber der CBD COP 2020 aufzunehmen, um gemeinsame, kohärente Ansätze für die Förderung gemeinsamer Interessen bei der Erfüllung der „erneuerten“ Aichi-Biodiversitätsziele für die Wiederherstellung, die nachhaltige Nutzung und das Management der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme in der Dekade 2020-2030 zu entwickeln; |
40. |
hebt die Notwendigkeit hervor, die Vision für 2050 in konkrete Bedingungen und Pfade zu überführen, die pragmatische, lösungsorientierte Antworten umfassen, die auf der 14. Konferenz der Vertragsparteien der Biodiversitätskonvention erörtert werden können; |
41. |
sieht es als notwendig an, den globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 weiterzuentwickeln, indem alle einschlägigen Umweltabkommen der Vereinten Nationen, wie die Nachhaltigkeitsziele, das Pariser Klimaschutzübereinkommen und der Sendai-Rahmen für Katastrophenvorsorge auf die — erneuerten — Aichi-Biodiversitätsziele abgestimmt und mit diesen verzahnt werden, um eine Trennung der Biodiversität und Ökosystemleistungen von den gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Zielen, die sie stützen, zu vermeiden; auf diese Weise werden Biodiversitätswerte in andere Bereiche und damit in die Politikgestaltung und Planungsprozesse sowie in die grenzüberschreitende Zusammenarbeit miteinfließen können; |
42. |
dringt auf Politikkohärenz durch eine bessere Integration der Biodiversität insbesondere mit den Nachhaltigkeitszielen Nr. 11 „Nachhaltige Städte und Siedlungen“, Nr. 14 „Leben im Meer“ und Nr. 15 „Leben an Land“ — und auf präzisere und aufeinander abgestimmte Formulierungen in den einzelnen Instrumenten, um Missverständnisse, Widersprüche und Doppelungen zu vermeiden; |
43. |
unterstreicht, dass für ein koordiniertes Vorgehen bei der Verwirklichung der „erneuerten“ Aichi-Biodiversitätsziele eine Zusammenarbeit auf mehreren Ebenen und die Schaffung einer wirkungsvollen, funktionellen Struktur für die Multi-Level-Governance in dem globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 — unter Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften (sowohl weltweit als auch in der EU) — von größter Wichtigkeit ist; |
44. |
fordert, in dem neuen globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020 ausdrücklich die Rolle der LRG im nationalen MRV-Mechanismus (für Messung, Berichterstattung und Überprüfung) zu nennen; |
45. |
plädiert für kohärente Governance-Strukturen und -Mechanismen für die Biodiversität in der Zeit nach 2020, die auf den Grundsätzen des horizontalen Mainstreamings, der vertikalen Ausrichtung und des kooperativen und integrierten Managements in Verbindung mit messbaren Zielen und Verfahren für die Berichterstattung durch und für alle Ebenen, einschließlich der nachgeordneten Regierungs- und Verwaltungsebenen, beruhen und auf andere internationale Übereinkünfte abgestimmt sind; |
46. |
empfiehlt, die Möglichkeit zu prüfen, nach dem Vorbild der national, regional und lokal festgelegten Beiträge der Vertragsstaaten der Klimarahmenkonvention ein System freiwilliger Beiträge auf den verschiedenen Ebenen, die den nationalen Gegebenheiten angepasst, aber mindestens ebenso mutig und ehrgeizig sind, zu fördern; |
47. |
verweist erneut auf die Notwendigkeit, einen Ansatz fortzuführen, der den Aichi-Zielen ähnlich — und von deren Geist durchdrungen — ist und durch den klare, mit Terminen versehene und neue messbare Ziele für die Eindämmung des Verlusts an Biodiversität, Natur und Ökosystemen und für deren Wiederherstellung eingeführt werden und der es ermöglicht, invasive gebietsfremde Arten wirkungsvoll auszumerzen und ihre Einschleppung zu verhindern sowie die illegale Tötung von und den illegalen Handel mit Wildtieren in der Dekade 2020-2030 effektiv zu unterbinden; |
48. |
ruft die EU auf, eine strategische und kontinuierliche Orientierung und Anleitung für die EU-Mitgliedstaaten und andere Länder in ihren Bemühungen um eine Beseitigung von Gefahren für die Biodiversität und die Ökosystemleistungen und um deren Management bereitzustellen. Ausgehend von dem Verständnis, dass der Verlust an biologischer Vielfalt durch eine Unmenge individueller Fälle und Entscheidungen verursacht wird, sollte diese Anleitung auch Grundsätze und Kriterien dafür enthalten, deren Auswirkungen zu beurteilen; diese Grundsätze und Kriterien sollten aus globalen Biodiversitätszielen hergeleitet und damit verglichen werden, um eine Blickverengung zu vermeiden; |
49. |
hält einen kohärenten Ansatz für die Messung, Berichterstattung und Überprüfung (MRV-Ansatz) für sehr wichtig, um die beim globalen Biodiversitätsrahmen nach 2020 erzielten Fortschritte zu verfolgen und regelmäßig den Stand der Umsetzung seiner langfristigen Ziele zu überprüfen. Dies muss in umfassender und vermittelnder Weise geschehen und folgende Schwerpunkte umfassen: 1) Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt, 2) Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme und 3) nachhaltige Nutzung und Verwaltung der Biodiversität und der Ökosysteme mittels Verhütung des Eindringens und Ausmerzung invasiver gebietsfremder Arten, Stopp des illegalen Tötens von und des illegalen Handels mit Wildtieren und Überwachung und Überprüfung der Indikatoren für die biologische Vielfalt. Der MRV-Ansatz muss so objektiv wie möglich sein und auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen, sodass sich Strategien und Maßnahmen quantifizierte Auswirkungen zuschreiben lassen, Fortschritte und Erfolge sichtbar gemacht werden können und ein etwaiger Bedarf an Korrekturen oder weiteren Maßnahmen ermittelt werden kann; |
50. |
fordert eine Kartierung und Überwachung nationaler Beiträge, einschließlich der Beiträge der regionalen und lokalen Ebene, gemessen an den internationalen Zielen gemäß dem globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, um kollektive Zusagen mitverfolgen und regelmäßig darüber Bilanz ziehen zu können; |
51. |
tritt ein für die Entwicklung einer gemeinsamen Grundlage technischer und wissenschaftlicher Kenntnisse in puncto biologischer Vielfalt, indem vergleichbare Erfassungsmethoden konzipiert, gemeinsame Bestimmungen für die Überwachung festgelegt und diesbezügliche Plattformen für die Verwaltung und Verbreitung der Daten und Kenntnisse geschaffen werden; |
52. |
fordert, die Kenntnisse der vor Ort angebotenen Ressourcen und Dienstleistungen (Umwelt, Tourismus, Landwirtschaft, Handwerk, Energie, Dienstleistungen, Sozialwirtschaft) zu vertiefen, um die Maßnahmen zum Schutz der biologischen Vielfalt mit der Planung auf den verschiedenen Regierungs- und Verwaltungsebenen und den Maßnahmen zur sozioökonomischen Entwicklung der Gebiete zu verknüpfen; |
53. |
fordert die Vertiefung und Verbreitung der Kenntnisse über bewährte Verfahren beim Schutz der Natura 2000-Gebiete auf europäischer Ebene und die Förderung regelmäßiger Dialoge mit den jeweiligen Verwaltungsorganen sowie die Einbeziehung der verschiedenen öffentlichen und privaten Akteure vor Ort im Bereich der biologischen Vielfalt; |
54. |
schlägt vor, in den Rahmen für die Zeit nach 2020 funktionelle „SMART“-Ziele (spezifisch, messbar, ausführbar, realistisch und termingebunden) aufzunehmen und dazu von statusbezogenen, nicht messbaren Zielen abzurücken zugunsten von ergebnisorientierten, „druckbezogenen“ Zielen, die in einer klaren und funktionellen Art und Sprache definiert sind und es ermöglichen, Fortschritte im Vergleich zu den Zielen zu messen und in Berichten darzustellen; |
55. |
sieht einen Bedarf an zwingenderen und leicht vermittelbaren Zielen und Zielvorgaben im globalen Biodiversitätsrahmen für die Zeit nach 2020, wobei auch die termingebundenen Aichi-Ziele aktualisiert und/oder ersetzt werden müssten, darunter folgende: 1) Das strategische Ziel B betreffend den Abbau der auf die biologische Vielfalt einwirkenden unmittelbaren Belastungen und die Förderung einer nachhaltigen Nutzung sollte neben Fisch- und Wirbellosenbeständen und Wasserpflanzen gemäß Kernziel 6 auch die nachhaltige Nutzung landlebender Arten umfassen; 2) das strategische Ziel D betreffend die Mehrung der sich aus der biologischen Vielfalt und den Ökosystemleistungen ergebenden Vorteile für alle sollte — neben den in den Kernzielen 14, 15 und 16 genannten Vorteilen — auch den Beitrag der biologischen Vielfalt zur Gesundheit des Menschen ansprechen mit zusätzlichen Kernzielen zu Themen wie pharmazeutische Nutzung, Heilpflanzen, Ernährung, geistige Gesundheit und Gesundheitsförderung usw. sowie einer Anerkennung der Verbindungen zwischen Biodiversität, Frieden und Konflikten und der Migration von Menschen; 3) den Leistungen von Böden, Süßwasser und der Hochsee und der dortigen Biodiversität sollte mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden; und schließlich 4) Maßnahmen auf dem Gebiet des Naturschutzes und der Ökosystemleistungen, die auf die Verbesserung des Lebensumfelds in Städten und stadtnahmen Gebieten ausgerichtet sind, auch mit Blick auf den Klimawandel; |
56. |
macht die lokalen Akteure darauf aufmerksam, dass biologische Vielfalt als eine Chance für Wirtschaft, Gesellschaft und Beschäftigung betrachtet werden muss, auch bezüglich der Erfordernisse der sozialen Inklusion. Dabei sind auch neue Modelle lokaler Zusammenarbeit auf der Grundlage der Verbreitung von Sozial- und Umweltschutzklauseln zur Förderung der biologischen Vielfalt zu erproben; |
57. |
spricht sich für gemeinsame Biodiversitätsindikatoren aus, die in allen einschlägigen internationalen Rahmenwerken (darunter insbesondere den Nachhaltigkeitszielen) genutzt, darin eingefügt und zwischen ihnen abgeglichen werden, um Doppelarbeit zu vermeiden, eine effektive, integrierte Messbarkeit und Durchführung zu fördern und eine Wende zugunsten der Armutsbekämpfung, der Eindämmung des Klimawandels und der Anpassung an seine Folgen und der Verbesserung der Nahrungsmittelresilienz bei der lokalen Bevölkerung einzuleiten; |
58. |
ruft dazu auf, mehr Möglichkeiten für den Aufbau von Kapazitäten zu schaffen — einschließlich der nötigen Finanzmittel und innovativer, aktivierender Methoden wie Peer-Learning —, um die technischen Kenntnisse und Fähigkeiten für die Eindämmung des Verlusts an biologischer Vielfalt, die Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme und die Verhütung des Eindringens invasiver gebietsfremder Arten und des illegalen Tötens von und illegalen Handels mit Wildtieren auf allen Ebenen zu stärken, indem indigene Völker und lokale Gemeinschaften (IPLC), Fachleute und Angehörige einschlägiger Berufe (wie Jäger, Fischer, Schäfer und Förster) in die Erhaltung der biologischen Vielfalt eingebunden werden; |
59. |
schlägt engere Partnerschaften und die Unterstützung eines kollektiven Vorgehens unter allen Interessenträgern und der breiten Öffentlichkeit vor, mit besonderem Augenmerk auf Beiträgen von indigenen Völkern und lokalen Gemeinschaften (IPLC), Frauen, jungen Menschen und all denen, die unmittelbar von der biologischen Vielfalt abhängen und für sie sorgen (wie Jäger, Fischer, Schäfer, Förster u. a.), sowie auf dem Stopp des illegalen Tötens von und des illegalen Handels mit Wildtieren. Der AdR bekräftigt, dass eine verstärkte technische Hilfe und/oder Anleitung (nicht nur für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften der EU, sondern auch für Transit- und Ursprungsregionen des illegalen Artenhandels), ein Kapazitätenausbau und auf Rechten basierende Instrumente erforderlich sind, um wirksame partizipative Verfahren zu gewährleisten, die auf Grundsätzen der verantwortungsvollen Verwaltung aufbauen; |
60. |
regt an, internationale Standards für Biodiversitätsstrategien und -aktionspläne und für eine integrierte Verwaltung und Planung sowie weitere Instrumente für den künftigen Steuerungs- und Verwaltungsmechanismus zu entwickeln, um die Akzeptanz und Kohärenz zu verbessern; |
61. |
verweist darauf, dass es wichtig ist, über globale Biodiversitätsmodelle und -szenarien zu verfügen, um biodiversitätsbezogene Entscheidungen auf einer besseren, soliden Wissensgrundlage treffen und innovative Datenerfassungssysteme entwickeln oder bestehende Systeme mit Daten über die biologische Vielfalt ausweiten zu können; |
62. |
spricht sich für die Schaffung einer internationalen Plattform für Wissensaustausch, Überwachung und Berichterstattung über die Umsetzung der von den Staaten und den LRG gemachten Zusagen aus, über die die LRG am Austausch und an der Verbreitung bewährter Verfahren teilhaben und MRV-Mechanismen unterstützen können; |
63. |
verweist nachdrücklich auf die Notwendigkeit einer stärkeren finanziellen Unterstützung der biologischen Vielfalt — weltweit, in der EU und auf nationaler Ebene —, die sich am spezifischen örtlichen Kontext orientiert. Dazu gehört gleichfalls eine geeignete Anleitung für einen leichten Zugang zu verfügbaren Finanzinstrumenten und deren effektive und effiziente Nutzung sowie eine regelmäßige, systematische Auswertung der Ergebnisse, um unerwünschte Wirkungen und Konflikte zwischen unterschiedlichen Politikzielen zu vermeiden; |
64. |
empfiehlt, die Vorteile neuer, innovativer Finanzierungsoptionen zu prüfen und auszunutzen, einschließlich steuerlicher Anreize, Zahlungen für Ökosystemleistungen, regionaler/nationaler Lotterien, eines speziellen Biodiversitätsfonds auf EU- und/oder internationaler Ebene und der Kombination und Mischung von Finanzierungen, und damit zusammenhängende strukturelle Innovationen zu fördern, wie z. B. öffentlich-private Partnerschaften für Biodiversität, privatwirtschaftliche Stiftungen, öffentlich-rechtliche Stiftungen und Anreize zum Tätigwerden zum Beispiel durch freiwillige Kennzeichnung/Zertifizierung; |
65. |
verpflichtet sich zu einem kontinuierlichen, aktiven Engagement im Zuge der Ausarbeitung eines globalen Biodiversitätsrahmens für die Zeit nach 2020 in dem in dieser Stellungnahme zum Ausdruck gebrachten Geist. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/30 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Mitteilung „Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft“
(2018/C 461/05)
|
POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
A. Allgemeine Bemerkungen
Der Ausschuss der Regionen:
1. |
begrüßt die Mitteilung der Europäischen Kommission über eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, befürwortet die darin ermittelten Herausforderungen und zentralen Maßnahmen und betont, dass die Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft und die Bewältigung der gesellschaftlichen und ökologischen Herausforderungen und praktischen Fragen in Verbindung mit der Kunststoffproblematik zielstrebig angegangen werden müssen. In diesem Zusammenhang nimmt er den Legislativvorschlag der Europäischen Kommission zur Kenntnis, mit dem die zehn Einwegprodukte aus Kunststoff, die in Europa am häufigsten an den Stränden und in den Meeren gefunden werden und die zusammen mit Fischfanggeräten, die im Meer verloren gegangen sind oder zurückgelassen wurden, 70 % aller Abfälle im Meer ausmachen, ins Visier genommen werden; |
2. |
räumt ein, dass Kunststoffe als äußerst langlebige, hygienische und kostengünstige Werkstoffe eine Reihe Vorteile aufweisen, ist jedoch tief besorgt angesichts der derzeit niedrigen Kunststoffsammel- und -recyclingraten und vertritt die Meinung, dass die gegenwärtigen Problemlösungskonzepte zu stark auf nachsorgende bzw. End-of-Pipe-Lösungen (Sammlung, Trennung, Behandlung) ausgerichtet sind; |
3. |
hebt die wichtige Rolle und die Motivation der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Entwicklung und Umsetzung von Konzepten für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft hervor. Die Zuständigkeiten der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Bereich Abfallwirtschaft und Umweltschutz umfassen u. a. Vermeidung, Sammlung, Transport, Verwertung (darunter Sortierung, Wiederverwendung und Recycling) und Entsorgung von Abfällen, die Beseitigung der Vermüllung von Straßen, Küsten, Seen und Meeren zur Unterstützung von Fischerei und Fremdenverkehr sowie die Sensibilisierung der Bürger für die Abfallfrage, die Vermüllungsgefahr und Recyclingmöglichkeiten; |
4. |
befasst sich insbesondere mit dem Zukunftsentwurf kreislauffähiger Kunststoffe aus lokaler und regionaler Sicht, was weniger und bessere Kunststoffe, bessere Sammlung, besseres Recycling und bessere Märkte bedeutet; |
5. |
erachtet eine bessere und materialorientierte Zusammenarbeit zwischen allen Interessenträgern entlang der Kunststoffwertschöpfungskette als entscheidende Voraussetzung für wirksame Lösungen. Die Maßnahmen müssen auf alle Glieder der Wertschöpfungskette ausgerichtet sein, einschließlich Produktgestaltung, Herstellung von Kunststoffen, Beschaffung, Verbrauch, Sammlung und Recycling; |
6. |
betont den Beitrag von Innovation und Investitionen in kreislauforientierte Lösungen zur Förderung des gesellschaftlichen Umdenkens und der Verhaltensänderungen, die mit der Umstellung auf eine Kreislaufwirtschaft einhergehen müssen, als einen wichtigen Schritt hin zur Verwirklichung der UN-Nachhaltigkeitsziele auf EU-, nationaler, regionaler und lokaler Ebene und fordert in diesem Sinn die Europäische Kommission und die EU-Mitgliedstaaten auf, im Rahmen der Verhandlungen über den nächsten MFR alle Möglichkeiten für eine Aufstockung der EU-Mittel zur Finanzierung der Kunststoff-Kreislaufwirtschaft auszuschöpfen; |
B. Weniger Kunststoffe
Vermeidung als oberste Priorität bei der Verringerung des Kunststoffabfallaufkommens
7. |
macht geltend, dass die Vermeidung von Kunststoffabfall im Einklang mit der EU-Abfallhierarchie oberste Priorität haben sollte. Kunststoffe, die nicht zu Abfall werden, müssen auch nicht sortiert, behandelt oder verbrannt werden. Abfallvermeidung fängt bei der Verwendung von weniger Kunststoffen und bei der Produktgestaltung an; |
8. |
weist darauf hin, dass es viele Möglichkeiten gibt, die unnötige Verwendung von Kunststoff in Einwegartikeln sowie überflüssige Verpackungen zu vermeiden. Die grundlegenden Verpackungskriterien müssen erhärtet werden, um unnötige und überflüssige Verpackungen zu verhindern. Auch sollte regelmäßig überprüft werden, ob wichtige Produkte auf dem EU-Markt diese Kriterien erfüllen; |
9. |
fordert eine eingehendere Erforschung des Bezugs zwischen Verpackung und Lebensmittelhaltbarkeit auf der Grundlage der Ökobilanz sowie möglicher Lösungen zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung ohne die Verwendung (komplexer) Kunststoffverpackungen; |
Vermeidung von Vermüllung und Plastiksuppe und Verringerung von Einwegartikeln
10. |
hebt die große Plastikmüllproblematik hervor: Die Reinigung ist mit hohen Kosten für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verbunden, weshalb der Vermüllung an Land und auf See dringend entgegengewirkt werden muss; |
11. |
befürwortet die Rechtsetzungsinitiative der Europäischen Kommission für Einwegkunststoffe, in der Ziele für die Begrenzung des Einsatzes von Einwegkunststoffen festgelegt werden, die den überwiegenden Teil des Plastikmülls auf unseren Straßen ausmachen. Diesbezüglich betrachtet er den jüngsten Vorschlag zu den am häufigsten an den Stränden und in den Meeren gefundenen Einwegprodukten als einen wichtigen ersten Schritt, erwartet jedoch weitere ehrgeizige Maßnahmen zur Bekämpfung der — auch landseitigen — Vermüllung durch andere Einweg-Kunststoffprodukte; |
12. |
geht davon aus, dass im Rahmen der erweiterten Herstellerverantwortung ehrgeizige Sammelziele für Einweg- und To-Go-Kunststoffanwendungen festgelegt werden, sodass die Hersteller beispielsweise für die Vermeidung von Müll durch Getränkeverpackungen Verantwortung übernehmen; |
13. |
betont die umfassende Verantwortung der Hersteller und Importeure für die negativen Auswirkungen ihrer Erzeugnisse als Abfälle, weshalb sie für die Kosten der Sammlung und Behandlung des durch ihre Erzeugnisse verursachten Mülls voll und ganz aufkommen müssen; |
14. |
verweist auf die zahlreichen Schwierigkeiten bestimmter Gemeinden und Regionen in der EU — Randregionen, Flussanrainergemeinden, Inseln, Küsten- und Hafengemeinden — bei der Bekämpfung von Müll im Meer und betont die zentrale Notwendigkeit, Interessenträger aus diesen Gemeinden in die Erarbeitung positiver und praktisch anwendbarer Lösungskonzepte einzubinden; |
15. |
unterstützt die Durchführung von Sensibilisierungskampagnen gegen Vermüllung und für Säuberungsmaßnahmen, befürwortet die Mitwirkung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an Initiativen wie „Let’s Clean Up Europe“ und der Europäischen Woche der Abfallvermeidung, ruft sie auf, sich weitere Initiativen auszudenken, und will die Möglichkeiten eines freiwilligen Engagements über das Europäische Solidaritätskorps ausloten; |
16. |
befürwortet in diesem Zusammenhang nachdrücklich den in dem Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen (COM(2018) 33 final) enthaltenen Grundsatz, dass die Gebühren für die Nutzung von Hafenauffangeinrichtungen verringert werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass das Schiff aufgrund seiner Bauart, seiner Ausrüstung und seines Betriebs geringere Abfallmengen erzeugt, und wenn es seine Abfälle nachhaltig und umweltverträglich bewirtschaftet; |
Vermeidung von Mikroplastik
17. |
betont, dass Mikroplastik sich zu einem flächendeckenden Problem auswächst und mittlerweile in nahezu jedem Teil eines jeden Ökosystems zu finden ist und auch in die menschliche Nahrungskette gelangt. Die Auswirkungen von Mikroplastik auf die tierische und menschliche Gesundheit und auf unsere Ökosysteme sind noch weitgehend unbekannt; |
18. |
plädiert für eine eingehendere Erforschung der wesentlichen Quellen und Transportwege von Mikroplastik, das bspw. durch Reifenabrieb, durch Textilien und durch Abfälle freigesetzt werden kann, sowie des Zusammenhangs zwischen Kunststoffrecycling und Mikroplastik und der Auswirkungen von Mikroplastik auf die tierische und menschliche Gesundheit und Ökosysteme. Deshalb betont er auch die Notwendigkeit der Entwicklung zuverlässiger und wirksamer Messtechniken und -verfahren und fordert die Europäische Kommission auf, entsprechende Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen zu fördern; |
19. |
fordert ein Verbot oxo-abbaubarer Kunststoffe und absichtlich zugesetzten Mikroplastiks in allen Produkten, wo sie vom gesundheitlichen Standpunkt aus entbehrlich sind, u. a. in Hautpflege- und Reinigungsmitteln. Der AdR fordert zudem Mindestanforderungen für den unabsichtlichen Austrag von Mikroplastik aus bspw. Autoreifen und Textilien und für Maßnahmen zur Verringerung der Verluste von Kunststoffgranulat; |
C. Bessere Kunststoffe
Bessere Gestaltung von Kunststoffen
20. |
ist von der dringenden Notwendigkeit einer besseren Gestaltung von Kunststoffen überzeugt, die den künftigen Möglichkeiten für Getrenntsammlung, Sortierung und Recycling von Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen Rechnung trägt, damit Kunststoffe eine nachhaltige Komponente der Kreislaufwirtschaft werden, und hebt den hohen Innovationsbedarf in diesem Bereich hervor; |
21. |
unterstreicht, dass es in einer Kreislaufwirtschaft grundsätzlich nicht vertretbar ist, nicht recyclingfähige Erzeugnisse oder Materialien auf den EU-Markt zu bringen. Deshalb sollten bis 2025 sämtliche auf dem EU-Markt in Verkehr gebrachten Kunststoffe, Kunststofferzeugnisse und Kunststoffverpackungen mindestens kosteneffizient recycelt werden können. Dazu ist auch erforderlich, dass bis 2025 umweltschädliche und gefährliche Stoffe vollständig aus Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen entfernt werden; |
22. |
betont, dass eine Kreislaufwirtschaft auch eine Wirtschaft ohne fossile Kunststoffe ist. Um die derzeitigen fossilbasierten Kunststoffe durch innovative, nachhaltige und umweltschonende Kunststoffe abzulösen, bedarf es zunächst einer starken Innovationsagenda und anschließend einer Förderung der flächendeckenden Einführung von Kunststoffen nicht-fossilen Ursprungs; |
23. |
hält es für notwendig, die Anzahl der verschiedenen, für die Kunststoffherstellung verfügbaren Polymere insbesondere bei Einwegprodukten auf zweckmäßige Polymere zu beschränken, die einfach getrennt, sortiert und recycelt werden können. Gegebenenfalls müssen für diese Anwendungen auf EU-Ebene Industriestandards entwickelt werden; |
24. |
spricht sich für eine eingehende Prüfung der Notwendigkeit einer Harmonisierung sowie einer eventuellen Begrenzung von Additiven aus, die Kunststoffen im Hinblick auf die Verbesserung ihrer Materialeigenschaften zugesetzt werden, um Kunststoffrecycling und die Verwendung von Recyclaten weiter zu vereinfachen. Gegebenenfalls müssen dazu auf EU-Ebene Industriestandards für Additive in Kunststoffen entwickelt werden; |
25. |
ist ferner der Auffassung, dass auch Kunststoffprodukte, die keine Verpackungen sind, das Abfallaufkommen erhöhen können und daher so konzipiert sein müssen, dass dies vermieden wird. Ebenso müssen die Hersteller entsprechende Systeme für die Entsorgung dieser Produkte nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer einrichten; |
26. |
weist darauf hin, dass Systeme der erweiterten Herstellerverantwortung erheblich zur Förderung von Ökodesign beitragen können, wenn die Beiträge in Abhängigkeit von der Kreislauffähigkeit des Produkts unter Berücksichtigung der Möglichkeiten für Wiederverwendung, Getrenntsammlung, Behandlung und Recycling sowie des Recyclat-Anteils gestaffelt werden. In Rechtsvorschriften über die erweiterte Herstellerverantwortung muss daher auch die Verantwortung für Ökodesign aufgenommen werden. Ferner sollte darin auch auf EU-Industriestandards für die Verwendung von Polymeren und Additiven in Einwegprodukten verwiesen werden; |
27. |
unterstreicht, dass in den kommenden Jahrzehnten Materialien entwickelt werden müssen, die nicht die schädlichen Umwelt- und Gesundheitsfolgen aller heutigen Kunststoffe aufweisen und Kunststoff vollständig ersetzen können. Er fordert daher Forschungsanstrengungen und Instrumente zur Förderung einer kunststofffreien Zukunft mit modernen neuen Materialien; |
Biologisch abbaubare Kunststoffe
28. |
ist sich darüber im Klaren, dass die gegenwärtige Generation biologisch abbaubarer Kunststoffe keine Lösung für das Plastikmüll- und Plastiksuppenproblem bietet, da diese Kunststoffe sich in einer natürlichen Umgebung oder in Wasser nicht biologisch abbauen; |
29. |
hebt hervor, dass die Informationen über eine getrennte Sammlung eines Teils der Kunststoffe als Biomüll verwirrend sind. Das verkompliziert die Kommunikation mit den Verbrauchern und führt zu Fehlern bei der Trennung herkömmlicher und biologisch abbaubarer Kunststoffe; |
30. |
betont, dass biologisch abbaubare Kunststoffe, die in den Kunststoff-Recyclingstrom gelangen, das Recycling herkömmlicher Kunststoffe behindern. Deshalb sollte die Verwendung biologisch abbaubare Kunststoffe auf Anwendungen begrenzt werden, bei denen die biologische Abbaubarkeit einen bestimmten Zweck erfüllt, wie bspw. bei der Verwendung von kompostierbaren Kunststoffsäcken zur Biomüllsammlung; |
31. |
betont die Notwendigkeit besserer Definitionen und/oder Standards für die verschiedenen Formen der biologischen Abbaubarkeit. Sie sollten mit der Abfallbehandlung in Verbindung stehen, Standards für Kompostierbarkeit und Fermentierbarkeit beinhalten und die gängigen Verfahren in europäischen Abfallbehandlungsanlagen berücksichtigen. Dadurch können die Kennzeichnung verbessert bzw. vereinfacht, die Vermüllung verringert, die richtige Sortierung sichergestellt und die Innovation im Bereich biologisch abbaubarer Kunststoffe gefördert werden; |
32. |
betont insbesondere, dass als kompostierbar vermarktete Kunststoffe tatsächlich ohne die Notwendigkeit einer industriellen Kompostierung biologisch abbaubar sein müssen. Eine entsprechende Auflage kann die Gefahr der Verbreitung von Mikroplastik infolge einer irrtümlichen Annahme der Verbraucher, dass derzeit als kompostierbar gekennzeichnete Kunststoffe ohne weitere Behandlungsschritte biologisch abbaubar sind, erheblich verringern; |
D. Bessere Sammlung
33. |
unterstreicht, dass wirksame Systeme für die Getrenntsammlung von Kunststoffabfällen eine wesentliche Voraussetzung für eine Kunststoff-Kreislaufwirtschaft sind. Die Sammelsysteme müssen daher für die Nutzer einfach und logisch gestaltet sein; |
34. |
macht darauf aufmerksam, dass bei der gegenwärtigen Wertstoffsammlung in den EU-Mitgliedstaaten Nichtverpackungskunststoffe in der Regel nicht angenommen und deshalb nicht getrennt gesammelt werden und als Teil des Hausmülls auf Deponien oder in Verbrennungsanlagen landen oder gar zur Vermüllung (der Meere) beitragen. Dies führt zu Umweltschäden, zum Verlust wertvoller Recyclingmaterialien und zur Verwirrung der Verbraucher, die nicht verstehen, warum nur ein Teil der Kunststoffe als Wertstoffe gesammelt werden; Durch bessere Informationskampagnen und eine einheitlichere Logik bei der Getrenntsammlung in den Mitgliedstaaten ließen sich die recycelten Mengen erhöhen und die Beachtung der Hinweise für die Mülltrennung sowohl seitens der lokalen Bevölkerung als auch der Touristen verbessern; |
35. |
sieht ein, dass im Fall einer Einbeziehung der Sammlung von Kunststoffen und Kunststofferzeugnissen in die erweiterte Herstellerverantwortung die Hersteller über die Formulierung wirksamer Ziele motiviert werden müssen, so weit wie möglich über diese Ziele hinauszugehen; |
Wirksame Getrenntsammlung von Kunststoffen
36. |
fordert die Europäische Kommission auf, alle Interessenträger, auch diejenigen, die im Bereich Abfallvermeidung und -bewirtschaftung von Nichtkunststoffen tätig sind, in die Verbesserung der Getrenntsammlung einzubeziehen; |
37. |
betont, dass im Mittelpunkt der Wertstoffsysteme Kunststoff als Material und nicht Kunststoff als Verpackungsprodukt stehen sollte. Dadurch könnte die Kommunikation mit den Verbrauchern erheblich vereinfacht und die Sammelrate gesteigert werden. Die Abstimmung zwischen den Systemen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und dem System der erweiterten Herstellerverantwortung müsste verbessert werden, um in dem Dialog mit den Herstellern und Importeuren Nichtverpackungskunststoffabfälle zu thematisieren. Dies muss auch bei der Überarbeitung der Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle berücksichtigt werden; |
38. |
begrüßt die Aufstellung neuer Leitlinien für die getrennte Sammlung und das Sortieren von Abfällen und fordert die Europäische Kommission auf, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Anbetracht ihrer wichtigen Rolle in vielen Mitgliedstaaten in die Erarbeitung und Verbreitung der Leitlinien einzubeziehen; |
39. |
betont, dass die lokalen und regionalen Abfallwirtschaftsstrategien auf der Abfallhierarchie gründen sollten, d. h. auf Abfallvermeidung, Getrenntsammlung und Hausmüllverminderung. Es gibt viele bewährte Beispiele und Erfahrungswerte für diese Art Strategien. Innovationen bei der Wertstoffsammlung sollten gefördert und der Erfahrungs- und Wissensaustausch zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollte nachdrücklich unterstützt werden, bspw. durch das Instrument für technische Hilfe und Informationsaustausch TAIEX oder die EU-Städteagenda; |
40. |
betont, dass die vermehrte Deponierung, (widerrechtliche) Lagerung oder Verbrennung von Abfällen infolge des von China verhängten Plastikmüllimportstopps verhindert werden müssen und dass in moderne Recyclingkapazitäten investiert werden muss; |
Sensibilisierung der Öffentlichkeit und Verhaltensänderungen
41. |
betont, dass die Europäische Kommission, die Mitgliedstaaten und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sich über die Zusammenhänge zwischen Infrastruktur, Kommunikation und öffentlicher Wahrnehmung auf lokaler und regionaler Ebene sowie die zur Förderung von Verhaltensänderungen einsetzbaren Instrumente im Klaren sein müssen, um erfolgreiche Abfallwirtschaftsstrategien entwickeln zu können; |
42. |
unterstreicht, dass die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Abfallwirtschaft entscheidend für das ordnungsgemäße Funktionieren wirksamer Sammelsysteme ist. Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit führt zur Unterstützung von Trennung und Müllvermeidung sowie zur Entstehung lokaler Initiativen, nicht aber automatisch zu Verhaltensänderungen. Ein besseres Verständnis der Mechanismen, die positive Verhaltensänderungen bewirken können, ist daher entscheidend. Der AdR befürwortet deshalb die Förderung der Entwicklung von Strategien zur Herbeiführung von Verhaltensänderungen durch herkömmliche positive und negative Anreize und durch innovative Verfahrensweisen sowie die nachdrückliche Unterstützung des Erfahrungs- und Wissensaustauschs zwischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften; |
43. |
fordert alle lokalen und regionalen Interessenträger auf, zur Sensibilisierung für die Vorteile recycelter Kunststoffe beizutragen; |
Erwägung einer europaweiten Anwendung eines einheitlichen Pfandsystems für Getränkeverpackungen
44. |
nimmt zur Kenntnis, dass Pfandsysteme erwiesenermaßen sehr hohe Sammelraten und hochwertiges Recycling ermöglichen und auch wirksam zur Verringerung der Vermüllung und der Plastiksuppe beitragen; |
45. |
gibt zu bedenken, dass immer mehr EU-Mitgliedstaaten Pfandsysteme einführen, was teilweise zwischen Regionen mit unterschiedlichen Pfandsystemen grenzüberschreitende Probleme verursachen kann; |
46. |
schlägt vor, für diejenigen Mitgliedstaaten, die Pfandsysteme eingeführt haben oder neue Pfandsysteme entwickeln wollen, einen auf EU-Ebene harmonisierten Ansatz oder zumindest eine möglichst weitreichende Koordinierung in Betracht zu ziehen, um negative grenzüberschreitende Auswirkungen zu verhindern und den freien Warenverkehr zu erleichtern; |
Auslotung von Alternativen zu quantitativen Zielvorgaben
47. |
stellt fest, dass in verschiedenen einschlägigen EU-Richtlinien (Verpackungsrichtlinie, Richtlinie über erweiterte Herstellerverantwortung, Elektronikschrott-Richtlinie) ohne Berücksichtigung eventueller Leistungsunterschiede für alle Mitgliedstaaten die gleichen Zielvorgaben für die Getrenntsammlung und das Recycling von Kunststoffen festgelegt sind. Dies führt dazu, dass einige Mitgliedstaaten noch große Anstrengungen unternehmen müssen, andere indes die Ziele ohne Weiteres erreichen können und keinerlei Anreiz haben, darüber hinauszugehen; |
48. |
drängt darauf, dass die Zielvorgaben in den verschiedenen Richtlinien überprüft werden sollten, um unter Berücksichtigung nachstehender Möglichkeiten stärkere Anreize zu setzen und eine höhere Recyclingqualität zu fördern:
|
E. Besseres Recycling
Entwicklung der Sortierungs- und Recyclingtechnologien
49. |
befürwortet nachdrücklich Forschung und Innovation im Bereich neuer Sortierungs- und Recyclingtechnologien einschl. Depolymerisation. Theoretisch könnten hierdurch viele der derzeitigen Probleme beim Sortieren und Recycling von Kunststoffen gelöst werden; |
50. |
betont das Potenzial der Regionen und Städte zur Entwicklung und Unterstützung basisgetriebener Initiativen in Form von Living Labs, Innovationszentren und anderen kollaborativen und innovativen Förderkonzepten für intelligentes Design und Sekundärmaterialeinsatz; |
51. |
begrüßt die vorgeschlagene zusätzliche Finanzierung prioritärer FuI-Maßnahmen im Rahmen der Strategie und bietet der Europäischen Kommission seine Zusammenarbeit bei der Aufstellung der neuen strategischen Forschungs- und Innovationsagenda für Kunststoffe an. Über eine solche Zusammenarbeit könnte die Berücksichtigung der lokalen und regionalen Dimension sowohl bei der Ermittlung der vorrangigen Probleme als auch bei der praktischen Verbreitung von Innovationen sichergestellt werden; |
52. |
unterstützt die Entwicklung von Qualitätsstandards für sortierte Kunststoffabfälle und Kunststoffrecyclate; |
Energetische Verwertung vor Deponierung
53. |
gibt zu bedenken, dass nicht recycelbare oder schadstoffhaltige Kunststoffabfälle kurzfristig in den saubersten Müllheizkraftwerken mit dem höchsten Wirkungsgrad behandelt werden sollten, in denen das hohe Energiepotenzial von Kunststoffabfällen zur Erzeugung von Wärme und Strom genutzt werden kann; |
F. Bessere Märkte
Förderung des Recyclatgehalts in Neuprodukten
54. |
setzt sich nachdrücklich dafür ein, dass die Endverbrauchernachfrage nach Produkten mit Recyclinganteil durch finanzielle Anreize gefördert werden sollte, sodass eine finanziell attraktive Alternative zu Primärmaterial und fossilbasierten Kunststoffen entsteht, wie auch durch die Beseitigung der Hemmnisse für einen Binnenmarkt für Sekundärrohstoffe; |
55. |
weist darauf hin, dass die anhaltende Subventionierung fossiler Brennstoffe, aufgrund derer Primärkunststoffe preiswerter sind als recycelte oder biobasierte Kunststoffe, ein maßgebendes wirtschaftliches Hemmnis für die Entwicklung einer Kunststoff-Kreislaufwirtschaft darstellt, und fordert daher die Beseitigung dieser Fehlanreize. Zusätzlich könnten die Hersteller oder Importeure von Kunststoffen oder Kunststofferzeugnissen auf Rohölbasis finanziell für die Senkung der durch die Endbehandlung ihrer Kunststoffabfälle erzeugten CO2-Emissionen in die Verantwortung genommen werden; |
56. |
betont, dass die Hersteller von Kunststoffprodukten bis 2025 bei der Herstellung neuer Kunststoffe mindestens 50 % Recyclate verwenden sollten, sofern keine rechtlichen Einschränkungen gegen die Verwendung von Recyclaten in den betreffenden Enderzeugnissen bestehen. Er macht geltend, dass eine Abstimmung der Interessen der Hersteller, Verbraucher, lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und Recyclingindustrie auf der Grundlage eines Wertschöpfungskettenansatzes erforderlich ist, um die Recyclingqualität und den Sekundärmaterialeinsatz zu steigern; |
57. |
unterstützt deshalb die EU-Initiative für Selbstverpflichtungen von Unternehmen bzw. Industrieverbänden und fordert die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften auf, Selbstverpflichtungen von lokalen Interessenträgern bekannt zu machen und dadurch bewährte Verfahren zu fördern und zur Nachahmung anzuregen, wobei gleichzeitig die Umsetzung der Selbstverpflichtungen überprüft und ggf. auch Fehlschläge herausgestellt werden sollten, um zu gewährleisten, dass Selbstverpflichtungen nicht nur leere Versprechungen zur Aufbesserung des Umweltimages bestimmter Produkte oder Sektoren sind; |
Öffentliches Beschaffungswesen
58. |
hebt hervor, dass die Behörden in Europa durch umweltorientierte Auftragsvergabe (Green Public Procurement, GPP) zur Plastikmüllvermeidung beitragen können, indem sie ihre Kaufkraft gezielt zur Beschaffung umweltverträglicher Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen nutzen und anderen Organisationen ein Beispiel geben. Deshalb hält er alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an, über ihre Beschaffungspolitik zur Recyclingfähigkeit von Kunststoffen beizutragen und dazu die Anwendung von Ökodesign-Grundsätzen sowie die Verwendung von Recyclat in von ihnen beschafften Produkten vorzuschreiben; |
59. |
begrüßt in diesem Zusammenhang die von der Europäischen Kommission und einigen europäischen Ländern gebotene Orientierung im Bereich der umweltorientierten Auftragsvergabe in Form nationaler GPP-Kriterien (1), fordert aber die Europäische Kommission auf, ausführlichere Leitfäden vorzuschlagen und darin Informationen über die Arten von Recyclingkunststoffen und deren Einsatzmöglichkeiten sowie die ökologischen und eventuellen wirtschaftlichen Vorteile der Verwendung von Recyclingkunststoffen für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu erteilen; |
60. |
macht darauf aufmerksam, dass der größte Teil des Plastikmülls im Meer aus Asien stammt und weltweit nur 9 % der Kunststoffabfälle recycelt werden. Die Umsetzung der neuen EU-Handelsstrategie „Handel für alle“, die über Handelsabkommen und Präferenzsysteme auf die Förderung einer weltweit nachhaltigen Entwicklung abhebt, birgt diesbezüglich ein großes Potenzial zur Verbesserung der Nachhaltigkeit und Rückverfolgbarkeit in den globalen Lieferketten. In diesem Kontext befürwortet er die vom Europäischen Parlament im März 2017 vorgeschlagene „EU-Leitinitiative für die Bekleidungsbranche“ (2) und betont, dass ein Erfolg dieser Art Initiativen auch von der Unterstützung durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften abhängt und dass sie Maßstab für das lokale und regionale Handeln im Rahmen der dezentralen Entwicklungszusammenarbeit sein sollten. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) http://ec.europa.eu/environment/gpp/pubs_en.htm.
(2) http://www.europarl.europa.eu/sides/getDoc.do?pubRef=-//EP//NONSGML+TA+P8-TA-2017-0196+0+DOC+PDF+V0//DE.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/37 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Sport in der Agenda der EU nach 2020
(2018/C 461/06)
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POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
beabsichtigt, die wirtschaftliche und die menschliche Dimension sowie die soziale Integration, die der Sport für die Europäische Union und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften beinhaltet, zu analysieren, da diese Dimensionen untrennbar miteinander verbunden sind. Sport, verstanden als Kontinuum an Bewegung und körperlicher Betätigung, steht nämlich in Verbindung mit einer Vielzahl von Politikbereichen, Produkten und Dienstleistungen, die verschiedene Wertschöpfungsketten durchdringen und mit ihnen interagieren; |
2. |
hebt hervor, dass nach jüngsten Schätzungen der Sport ein Wirtschaftssektor von wesentlicher Bedeutung für die EU ist, der „einen Anteil an den Volkswirtschaften ausmacht, der dem Anteil von Landwirtschaft, Forstwirtschaft und Fischerei zusammen genommen vergleichbar ist“ (1), und voraussichtlich noch an Bedeutung gewinnen wird. Außerdem macht der Sportsektor mit 7,3 Mio. Arbeitsplätzen auf dem gesamten Kontinent 2 % des gesamten Bruttoinlandsprodukts der EU aus, was 3,5 % der Gesamtbeschäftigung der EU entspricht. Hinsichtlich des Tourismus lässt sich sagen, dass jährlich zwischen 12 und 15 Mio. Auslandsreisen durchgeführt werden, um an Sportveranstaltungen teilzunehmen oder Sport zu treiben. Eine Besonderheit des Sportsektors besteht also in seiner engen Beziehung zu anderen Wirtschaftsbereichen — barrierefreier Tourismus und Sporttourismus, Technologie, Gesundheitswesen, Umwelt und Verkehr, Integration, Bauwesen und Infrastrukturen —, in denen er direkt oder indirekt zur Wertschöpfung beiträgt (2); |
3. |
weist jedoch gleichzeitig darauf hin, dass einer von SpEA (3) (SportsEconAustria) für das Europäische Parlament durchgeführten Studie zufolge Auswirkung und Tragweite des Sports im Hinblick auf die Beeinflussung und Ausrichtung der öffentlichen Politik unterschätzt werden, vor allem mit Blick auf Phänomene wie die Freiwilligentätigkeit (Sport wird zum Großteil in gemeinnützigen Einrichtungen getrieben), die Ausstrahlungseffekte in Bezug auf die Integration und soziale Teilhabe oder aber die Kosten des Bewegungsmangels, die sich in den 28 EU-Mitgliedstaaten auf 80 Mrd. EUR pro Jahr belaufen (4), zusätzlich zu den mittelfristigen Auswirkungen der durch fehlende oder mangelnde Bewegung mitverursachten Krankheiten auf die regionalen Gesundheitsausgaben; |
4. |
betont, dass trotz der zunehmenden Anerkennung der körperlichen Betätigung als wichtiges politisches Anliegen auf lokaler Ebene immer noch große Wissenslücken hinsichtlich der allgemeineren Vorteile der körperlichen Betätigung bestehen, denn Forschungen zufolge haben 66 % bzw. 84 % der lokalen Entscheidungsträger keine Kenntnis der Fettleibigkeits- bzw. Übergewichtigkeitsrate in ihrer Gemeinde (5); |
5. |
betont, dass der Sport kein Randsektor ist, sondern vielmehr einen vorrangigen Investitionsbereich für die EU darstellt, da die Definition von Sport heute neben dem Hochleistungssport auch ohne Einschränkung die Bereiche der Bewegung und körperlichen Betätigung umfasst, die nicht nur einer vermehrten sportlichen Betätigung an sich dienen, sondern auch die Gesundheit und eine gesündere Lebensführung fördern. Der Ansatz muss darauf ausgerichtet sein, einen gerechteren, mit anderen Worten gleichberechtigten, fairen und gleichwertigen Zugang zu den verschiedenen Sportarten zu bieten sowie chronischen Erkrankungen (insbesondere nicht übertragbaren Krankheiten wie Fettleibigkeit, Typ-2-Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, psychische Erkrankungen usw.) vorzubeugen; |
6. |
unterstreicht die wichtige Rolle des Sports als gesundheitsfördernder und das Wohlbefinden steigernder Faktor, die insbesondere im Rahmen des 3. Gesundheitsprogramms der EU und des Überwachungsmechanismus für gesundheitsfördernde körperliche Aktivität (HEPA — Health-Enhancing Physical Activity), der WHO-Agenda 2014-2019 und der Datenbank der WHO Europa zum Thema Ernährung, Fettleibigkeit und körperliche Betätigung (NOPA — Nutrition, Obesity and Physical Activity) anerkannt werden; |
7. |
weist ferner darauf hin, dass in der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung dargelegt wird, dass der Sport einen wichtigen Beitrag dazu leistet, die Ziele für nachhaltige Entwicklung zu erreichen, und die Rolle des Sports bei der Verbesserung von Gesundheit und Bildung und sein Beitrag zum Frieden, zur Förderung von Toleranz, Respekt und sozialer Inklusion sowie zur Teilhabe von Frauen und jungen Menschen anerkannt wird (6); |
8. |
zählt einige Ergebnisse der Eurobarometer-Umfrage zum Sport auf (7):
|
9. |
macht darauf aufmerksam, dass die Rolle des Sports in der Wirtschaft und Gesellschaft von heute, auch in der Folge der Wirtschaftskrise in der EU, beträchtliche Vorteile für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im Hinblick auf Folgendes bietet: große Durchdringung der Bereiche, auf die sich der Sport auswirkt, was eine große Hebelwirkung zur Folge hat, Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität sowie Lebensqualität, sofern Sportveranstaltungen und -möglichkeiten hierfür von Bedeutung und erheblich sind, Beschäftigungsmöglichkeiten angesichts dessen, dass sich in Europa Sportanlagen häufig im Besitz der Kommunen befinden, Integration als wirksames Instrument für die Vermittlung der gemeinsamen Werte der EU, die häufig deutlicher ihren Ausdruck auf lokaler Ebene finden (8). Angesichts dessen, dass der Sport immer öfter als Mittel zur Verwirklichung sozialer und wirtschaftlicher Ziele eingesetzt wird, werden daher die an ihn im Hinblick auf Wirksamkeit und Effizienz gestellten Ansprüche immer höher, nicht nur in seiner Eigenschaft als Mittel zur Erreichung der Ziele der jeweiligen Mandatsperiode, sondern auch als strategisches Ziel an sich; |
Hintergrundanalyse: Initiativen auf EU-Ebene
10. |
stellt fest, dass das erste politische Dokument über Sport, das Weißbuch Sport, 2007 von der Europäischen Kommission veröffentlicht wurde; |
11. |
möchte darauf aufmerksam machen, dass — wie der AdR in seiner Stellungnahme zum Thema „Bekämpfung von Radikalisierung und gewalttätigem Extremismus“ (9) feststellt — Sport-, Kultur- und Bildungseinrichtungen einen Rahmen bieten können, der die Integration erleichtert; |
12. |
unterstreicht, dass mit dem im Dezember 2009 in Kraft getretenen Vertrag von Lissabon ein spezieller Artikel (Artikel 165 AEUV) eingeführt wurde, mit dem der EU neue Zuständigkeiten für die Unterstützung des Sports zugewiesen wurden, wobei Bestimmungen für seine Förderung vorgesehen sind und ein Tätigwerden der EU gefordert wird, um die europäische Dimension im Sport zu entwickeln. Bereits in Art. 6 Buchstabe e AEUV heißt es, dass die EU für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Bereich des Sports zuständig ist; |
13. |
weist darauf hin, dass im Jahr 2011 die Kommission die Mitteilung „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ (10) angenommen hat, auf deren Grundlage der Rat eine Entschließung über einen Arbeitsplan der EU für Sport (2011-2014) angenommen hat, mit der die europäische Zusammenarbeit in Bezug auf den Sport weiter verstärkt werden soll und Prioritäten für die Maßnahmen auf EU-Ebene festgelegt wurden, an denen die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission beteiligt sind. Darüber hinaus hat er 2012 Schlussfolgerungen zur Förderung der körperlichen Betätigung als Mittel zur Verbesserung der Gesundheit und zur Stärkung der Datenbasis für die Gestaltung der Sportpolitik angenommen und die Kommission aufgefordert, regelmäßig Erhebungen zum Thema Sport und körperliche Betätigung zu veröffentlichen; |
14. |
weist des Weiteren darauf hin, dass die Arbeit auf Expertenebene zur Umsetzung des Arbeitsplans vorrangig dem Fragebogen für die aktuelle Eurobarometer-Sondererhebung galt; |
15. |
stellt fest, dass erst vor kurzem (2017) in Zusammenarbeit mit der europäischen Plattform für Innovation im Sport (EPSI) eine regionenübergreifende Initiative namens ClusSport zum Thema wirtschaftliche Entwicklung und Schaffung von Werten im Sportbereich eingeleitet wurde, an der bislang zehn Länder mitwirken; in den letzten 18 Jahren hat ACES Europe mit der Verleihung der Auszeichnung Europäische Sporthauptstädte, -orte und -gemeinden unter europäischer Flagge die europäischen Werte gefördert; |
16. |
betont, dass im Juli 2017 ein neuer Arbeitsplan der EU für den Sport in Kraft trat, in dem die wesentlichen Themen festgelegt werden, denen die Mitgliedstaaten der EU und die Kommission bis 2020 Vorrang geben sollten, d. h. Integrität im Sport mit den Schwerpunkten verantwortungsvolle Führung, Schutz von Minderjährigen, Bekämpfung von Spielabsprachen, Verhütung von Doping und Korruptionsbekämpfung; wirtschaftliche Dimension des Sports mit den Schwerpunkten Innovation und Beziehungen zwischen Sport und digitalem Binnenmarkt; Sport und Gesellschaft mit den Schwerpunkten soziale Inklusion, Trainer, Medien, Umwelt, Gesundheit, Bildung und Sportdiplomatie; |
17. |
weist schließlich auf die jüngste Initiative der Kommission „Tartu Call for a Healthy Lifestyle“ (11) (Fahrplan für gesunde Lebensführung) hin, der eine positive Dynamik der sektorübergreifenden Zusammenarbeit einleitete; |
Ziele
18. |
schlägt angesichts des Potenzials und der festgestellten Probleme vor, folgende Herausforderungen anzugehen:
|
Politische Empfehlungen und Vorschläge
19. |
hält es für zweckmäßig, für die Berücksichtigung des Sports in der Agenda der EU nach 2020 folgende Maßnahmen vorzuschlagen und konkrete Instrumente zu schaffen: |
Auf politischer Ebene
20. |
intensive Anstrengungen im Hinblick auf die Sportdiplomatie, mit der sich die Werte Europas durch den Sport und einen konstruktiven Dialog auf mehreren Ebenen unter Einbeziehung aller Regierungs- und Verwaltungsebenen und der europäischen Institutionen — beispielsweise des Europäischen Parlaments über die Interfraktionelle Arbeitsgruppe „Sport“, der betreffenden Generaldirektionen der Europäischen Kommission, der nationalen und Europäischen Olympischen Komitees und aller von diesem Prozess betroffenen Interessenträger, u. a. der Zivilgesellschaft —, z. B. über Pilotprojekte fördern lassen; |
21. |
Entwicklung externer Beziehungen und internationaler Kooperationsprojekte außerhalb Europas, um mittels Projekten für die Mobilität und den Austausch von Wissen, Erfahrungen und bewährten Verfahren eine zusätzliche Vergleichsdimension zu schaffen (d. h. communities of practices); |
22. |
Konzipierung von EU-Instrumenten zur Förderung des Sports als Wachstumsfaktor für die EU, mit Mentoring-Programmen und unverbindlichen politischen Maßnahmen (z. B. in Zusammenarbeit mit dem jährlichen Sportforum oder den Infotagen) und durch die Unterstützung eines Austauschs bewährter Verfahren unter den lokalen und regionalen Sportorganisationen und -vereinen im Rahmen der Beziehungen mit der nationalen und europäischen Ebene gemäß eines partizipativen Bottom-up-Ansatzes, der ihren Anliegen und Bedürfnissen Rechnung trägt; |
23. |
Stärkung der Rolle der europäischen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mittels einer aktiven und besser abgestimmten Einbeziehung der Regionen in die jährliche Europäische Woche des Sports — seit ihrem Beginn Quelle großer Motivation — mit Blick auf mittel- und langfristige öffentliche Maßnahmen, die nachweislich eine gesunde Lebensführung und gesunde Verhaltensweisen und eine umfassendere Teilhabe der Bürger am aktiven Leben bewirken, was zu einer größeren Professionalität und Beschäftigungsmöglichkeiten im Sportsektor führen würde; |
24. |
praktische Unterstützung durch die Europäische Union bei der vollständigen Umsetzung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen in den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Dimension des Sports; |
Auf Programmebene
25. |
Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission, die Erasmus-Mittel für den nächsten langfristigen EU-Haushalt (2021-2027) zu verdoppeln, und des Schwerpunkts Breitensport (12) in diesem Vorschlag. Die Kommission wird diesbezüglich aufgerufen, sich in diesem Zusammenhang auf den Erfahrungsaustausch auf der Ebene der Trainer, Sportfunktionäre und insbesondere jüngeren Fachkräfte, die im weiteren Sinne einen Bezug zum Sportsektor haben, zu konzentrieren; dies könnte beispielsweise in Form von Peer-Learning-Aktivitäten und Fachexkursionen erfolgen, mit denen Fachwissen und Erfahrungen ausgetauscht werden und in den Städten, Gemeinden und Regionen auf lokaler Ebene Kapazitäten aufgebaut werden, um innovative Ansätze dafür zu entwickeln, die körperliche Betätigung als Schlüsselkomponente in die Strategien der Städte oder Regionen einzubauen; |
26. |
Forderung, u. a. aufgrund der unzureichenden Investitionen in die lokale Sportinfrastruktur im Rahmen der nächsten europäischen Struktur- und Investitionsfonds speziell und ausdrücklich dem Sport gewidmete Mittel vorzusehen, die Förderung der körperlichen Betätigung besonders in benachteiligten Gebieten in den Mittelpunkt zu stellen, den Zugang zu sportlichen Aktivitäten für alle zu gewährleisten und die menschlichen Fertigkeiten und Fähigkeiten als Schlüsselfaktoren für die wirtschaftliche und soziale Entwicklung zu stärken; |
27. |
Formulierung ausdrücklicherer Leitlinien, auch im Rahmen von „Erasmus+“, in Bezug auf die notwendige Förderung des Sports ab der Pflichtschule, die für wesentlich erachtet wird; |
28. |
Empfehlung, aus den ESI-Fonds die Beschäftigung, insbesondere junger Menschen, mit Hilfe von Start-up-Unternehmen oder Plattformen für die technische Innovation in diesem Bereich zu unterstützen und den Breitensport mit Hilfe neuer kleiner Sportanlagen und Sportinfrastrukturen sowie die Gleichstellung der Geschlechter durch Sport mittels wirksamerer sportpolitischer Maßnahmen zur Erhöhung der prozentualen Beteiligung zu fördern. Darüber hinaus könnten mit den ESI-Fonds neue Lösungen für die spezifischen Herausforderungen gefördert werden, mit denen die Regionen in der EU konfrontiert sind, beispielsweise in Form der Förderung beliebter und traditioneller Sportarten (sowie deren Eingliederung in die Lehrpläne des öffentlichen Bildungssystems), mit denen sich Europa aufwerten und bekannt machen lässt und zugleich die regionalen und lokalen Besonderheiten und Identitäten bewahrt werden können; |
29. |
Gesundheitsförderung durch Bewegung und körperliche Betätigung u. a. am Arbeitsplatz, wie bereits in der Charta von Tartu erwähnt, beispielsweise durch Anreize für Arbeitgeber, u. a. KMU in Europa, um die Leistungsfähigkeit und die allgemeine Produktivität der Arbeitnehmer zu verbessern und zugleich Fehlzeiten zu begrenzen und Krankheiten vorzubeugen; |
30. |
Herausstellung der Bedeutung der Planung von Gemeinschaftsaktivitäten nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit Akteuren der Zivilgesellschaft in Gebieten, die auch für die schwächsten Bevölkerungsgruppen, insbesondere Menschen mit eingeschränkten körperlichen Fähigkeiten (13), Mütter und Kinder sowie Ältere, und von Ausgrenzung bedrohten Bevölkerungsgruppen wie Migranten oder sozial und wirtschaftlich Schwache leicht zugänglich sind, um für eine bessere Intergenerationalität und Integration der EU-Bürger zu sorgen; Planung von Gemeinschaftsaktivitäten für Inhaftierte. Der EWSA fordert, zu diesem Zweck nach dem Vorbild des WiFi4EU-Programms ein Sport4EU-Programm zur Förderung der Gesundheit durch Bewegung und körperliche Betätigung zu erwägen. Das Programm könnte auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften angesiedelt werden und mit Gutscheinen funktionieren, die in geografisch ausgewogener Weise ausgezahlt werden; |
31. |
Hervorhebung der Verbindung zwischen körperlicher Betätigung und gesunder Ernährung insbesondere in der Schule, durch Bildung und Erziehung, aber auch im Rahmen der thematischen Ziele der Agrarprogramme, beispielsweise durch die Einrichtung echter Versuchslabors, so genannter „Gesundheitsgärten“, über die Kinder, Jugendliche und Familien praktische Informationen über richtige Ernährung, saisonales Obst und Gemüse, die Risiken einer ungesunden Lebensweise und die Bedeutung der sportlichen und körperlichen Betätigung erhalten; |
32. |
angesichts der enormen Aufmerksamkeit, die die EU-Institutionen der künftigen Städteagenda schenken, Bereitstellung der erforderlichen Ressourcen für die Erprobung und Entwicklung aktiver Städte, die unter dem Gesichtspunkt des Tourismus und der Innovation sehr attraktiv sind, da sie auf intelligentere Weise auf die Anliegen der städtischen Bevölkerung eingehen; |
33. |
Empfehlung, Sportveranstaltungen und Veranstaltungsorte, die den Sport symbolisieren, in das Interrail-Projekt aufzunehmen, sodass die von der EU geförderten Werte des Sports bereits von den jüngsten Generationen entdeckt werden und unter ihnen Verbreitung finden können, wodurch die Identitätsentwicklung der jungen Menschen gestärkt wird; |
34. |
Nutzung der verfügbaren Strukturfondsmittel für eine Verbesserung der Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden und anderen öffentlichen Infrastrukturen, um zur ökologischen Nachhaltigkeit der vorhandenen Sportanlagen beizutragen, indem beispielsweise die zunehmende Verwendung von Mikroplastik verhindert wird, wobei gleichzeitig die Möglichkeit erwogen werden sollte, diese Anlagen mit EU-Fonds in Mehrzweckanlagen umzuwandeln; |
35. |
Aufnahme von Möglichkeiten zur Verbesserung der Instrumente für die Datenerhebung und von Datenverarbeitungsmodellen in das nächste „Horizont Europa“-Programm, mit Blick auf innovative Lösungen und neue Technologien für den kontinuierlichen Wissensaustausch, auch als Reaktion auf die Ziele des künftigen rumänischen Ratsvorsitzes in Bezug auf die Strategie für intelligente Spezialisierung und den digitalen Binnenmarkt; |
36. |
Appelle, bei den Verhandlungen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen die vorgenannten Initiativen zu berücksichtigen, vor dem Hintergrund, dass Sport wirksam als Querschnittsthema in die Agenda der EU für die Zeit nach 2020 integriert werden soll; zudem die Empfehlung, über die Möglichkeit nachzudenken, gegebenenfalls ein Sportprogramm aufzulegen; |
Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit
37. |
hofft, im Verlauf der Diskussionen über den nächsten mehrjährigen Finanzrahmen und seiner anschließenden Verabschiedung Gelegenheit zu haben, im Zusammenhang mit diesem Thema das Subsidiaritätsprinzip geltend zu machen und die Europäische Kommission auf seine Absicht hinzuweisen, zu gegebener Zeit die entscheidende Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der wirtschaftlichen und menschlichen Dimension des Sports zu betonen; |
38. |
weist erneut darauf hin, dass er sich dazu verpflichtet, die regionalen operationellen Pläne, in denen die Investitionsstrategien der Strukturfonds festgelegt werden, als ein weiteres nützliches und wirksames Instrument anzusehen, auf das diese Bemühungen gerichtet werden sollten, und macht darauf aufmerksam, dass die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Garanten für eine kooperative Governance auf mehreren Ebenen fungieren, in deren Rahmen Institutionen, Unternehmen, Organisationen der Zivilgesellschaft und Bürger zur Planung und Entwicklung des Sektors beitragen können; |
39. |
beabsichtigt, im Einvernehmen mit den EU-Institutionen an einem Reflexionsprozess mitzuwirken, mit dem die politische Debatte und der politische Diskurs in konkrete Vorschläge umgesetzt werden, die mit dem Arbeitsprogramm der Fachkommission SEDEC (21.11.2017, Ziffer 1.2) und den politischen Prioritäten des Ausschusses der Regionen in Einklang stehen; |
40. |
hofft, dass sich die Kommission für die Ratifizierung des Übereinkommens des Europarats gegen die Manipulation von Sportwettbewerben durch die EU einsetzt. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Europäische Kommission (2014), Sport as a growth engine for EU economy, http://europa.eu/rapid/press-release_MEMO-14-432_en.htm
(2) Europäische Kommission, http://ec.europa.eu/growth/content/sport-growth-engine-eu-economy-0_en
(3) http://www.europarl.europa.eu/RegData/etudes/STUD/2015/563392/IPOL_STU(2015)563392_EN.pdf
(4) Studio ISCA/CEBR 2015 in Narrative review: the state of physical activity in Europe, S. 37, und das PASS-Projekt, http://fr.calameo.com/read/000761585fb41d432c387
(5) PASS-Projekt, http://fr.calameo.com/read/000761585fb41d432c387
(6) https://sustainabledevelopment.un.org/post2015/transformingourworld
(7) Eurobarometer (Veröffentlichungsdatum 22.3.2018), https://ec.europa.eu/sport/news/2018/new-eurobarometer-sport-and-physical-activity_en
(8) Study on the contribution of sport to regional development through the structural funds, https://ec.europa.eu/sport/news/20161018_regional-development-structural-funds_en
(9) CdR 6329/2015.
(10) CdR 66/2011 fin.
(11) https://ec.europa.eu/sport/sites/sport/files/ewos-tartu-call_en.pdf
(12) COM(2018) 367 final, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung von Erasmus, dem Programm der Union für allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport, und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013.
(13) CdR 3952/2013 fin.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/43 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Paket Steuergerechtigkeit
(2018/C 461/07)
|
I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze
(COM(2018) 20 final)
Änderung 1
Erwägungsgrund (4)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden; daher sollten für alle Mitgliedstaaten dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten, gelten. Diese Gleichbehandlung ohne Beschränkung der derzeitigen Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten gestattet wird, zusätzlich zu höchstens zwei ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, für den kein Mindestsatz gilt, sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug. |
Im Rahmen des endgültigen Mehrwertsteuersystems sollten alle Mitgliedstaaten gleich behandelt werden; daher sollten für alle Mitgliedstaaten dieselben Beschränkungen hinsichtlich der Anwendung ermäßigter Mehrwertsteuersätze, die eine Ausnahme vom Normalsteuersatz bleiben sollten, gelten. Diese Gleichbehandlung ohne Beschränkung der derzeitigen Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Festsetzung der Mehrwertsteuer kann dadurch erreicht werden, dass allen Mitgliedstaaten zum Zweck der Berücksichtigung positiver sozialer oder ökologischer Auswirkungen verschiedener Waren oder Dienstleistungen gestattet wird, zusätzlich zu höchstens zwei ermäßigten Steuersätzen von mindestens 5 % einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, für den kein Mindestsatz gilt, sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug. Die Mitgliedstaaten können innerhalb der in dieser Richtlinie vorgesehenen Grenzen die bestehenden ermäßigten Mehrwertsteuersätze beibehalten oder neue einführen, die dem Endverbraucher zugutekommen und dem Gemeinwohl dienen, beispielsweise für arbeitsintensive Dienstleistungen und zur Berücksichtigung sozialer und/oder ökologischer Aspekte. |
Begründung
Bei einer zu spezifischen Ausgestaltung des Regelwerks besteht die Gefahr, dass die gewünschte Flexibilität ausbleibt.
Änderung 2
Erwägungsgrund (8)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Anwendung abweichender Sätze in bestimmten abgelegenen Gebieten ist zwar weiterhin möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Normalsatz den Mindestsatz von 15 % einhält. |
Die Anwendung abweichender Sätze in bestimmten abgelegenen Gebieten ist zwar weiterhin möglich; es muss jedoch sichergestellt werden, dass der Normalsatz den Mindestsatz von 15 % einhält und einen Höchstsatz von 25 % nicht überschreitet . |
Änderung 3
Neuer Absatz nach Artikel 1 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 97 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt: „Der Normalsatz darf nicht weniger als 15 % und nicht mehr als 25 % betragen.“ |
Änderung 4
Artikel 1 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Artikel 98 erhält folgende Fassung: |
Artikel 98 erhält folgende Fassung: |
„Artikel 98 |
„Artikel 98 |
(1) Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. |
(1) Die Mitgliedstaaten können höchstens zwei ermäßigte Steuersätze anwenden. |
Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss. |
Die ermäßigten Steuersätze werden als Prozentsatz der Bemessungsgrundlage festgesetzt, der mindestens 5 % betragen muss. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden. |
(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den beiden ermäßigten Steuersätzen einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden. |
(3) Ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen ausschließlich dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen. |
(3) Ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 kommen dem Endverbraucher zugute und werden angewandt, um auf kohärente Weise ein Ziel von allgemeinem Interesse zu verfolgen , das den positiven sozialen und ökologischen Wirkungen verschiedener Waren und Dienstleistungen Rechnung trägt . |
Die ermäßigten Steuersätze und die Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gegenstände und Dienstleistungen der in Anhang IIIa aufgeführten Kategorien.“; |
Die ermäßigten Steuersätze und die Steuerbefreiungen gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Gegenstände und Dienstleistungen der in Anhang IIIa aufgeführten Kategorien.“; |
Begründung
Die Einschränkung, der zufolge Befreiungen ausschließlich dem Endverbraucher zugutekommen sollen, ist in der Praxis eventuell schwer umzusetzen, da viele Waren und Dienstleistungen sowohl an Verbraucher wie auch an Unternehmen verkauft werden. In den Erwägungsgründen wird betont, dass der Kerngedanke des Vorschlags u. a. in der Gewährleistung eines funktionierenden Binnenmarkts sowie in der Vermeidung unnötiger Komplexität und eines damit verbundenen Anstiegs der Kosten für die Unternehmen liegt. Aus diesen Gründen sollte das Wort „ausschließlich“ aus dem Wortlaut der Richtlinie gestrichen werden.
Anhang des Vorschlags für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG in Bezug auf die Mehrwertsteuersätze
(COM(2018) 20 final)
Änderung 5
Ziffer 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
(5) |
Lieferung alkoholischer Getränke |
11.01 11.02 11.03 11.05 47.00.25 |
Keine |
Keine |
(5) |
Lieferung alkoholischer Getränke |
11.01 11.02 11.03 11.04 11.05 47.00.25 |
Keine |
Keine |
Begründung
Es besteht kein Grund, wieso für Alkohol in Wermutwein und sonstigen aromatisierten Weinen ein ermäßigter Steuersatz gelten soll.
Änderung 6
Ziffer 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
(7) |
Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrzeugen |
29 30 33.15 33.16 45 47.00.81 77.1 77.34 77.35 77.39.13 |
Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrrädern, Kinderwagen und Behinderten-fahrzeugen …. |
30.92 33.17.19 47.00.45 47.00.75 77.21.10 77.29.19 95.29.12 29.10.24 45.11.2 45.11.3 |
(7) |
Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrzeugen |
29 30 33.15 33.16 45 47.00.81 77.1 77.34 77.35 77.39.13 |
Lieferung, Vermietung, Instand-haltung und Reparatur von Fahrrädern (einschließlich Elektro-fahrrädern), Elektro-rollern, Kinderwagen und Behinderten-fahrzeugen ….. |
30.92 33.17.19 47.00.45 47.00.75 77.21.10 77.29.19 95.29.12 29.10.24 45.11.2 45.11.3 |
Begründung
Es sollte klargestellt werden, dass die Mitgliedstaaten auch für Elektrofahrräder und Elektroroller ermäßigte Steuersätze gewähren können. Elektrofahrräder und -roller spielen für die Mobilität eine wichtige Rolle.
Änderung 7
Ziffer 10
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
(10) |
Lieferung von Daten-verarbeitungs-geräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Lieferung von Uhren |
26 47.00.3 47.00.82 47.00.83 47.00.88 |
Keine |
Keine |
(10) |
Lieferung von Daten-verarbeitungs-geräten, elektronischen und optischen Erzeugnissen; Lieferung von Uhren |
26 47.00.3 47.00.82 47.00.83 47.00.88 |
Lieferung von Bestrahlungs- und Elektrotherapie-geräten und elektro-medizinischen Geräten einschließlich Brillen und Kontaktlinsen |
26.60 32.50.4 |
Begründung
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, auch für Brillen und Kontaktlinsen sowie für Herzschrittmacher und Hörgeräte ermäßigte Steuersätze zu gewähren.
Änderung 8
Ziffer 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
(15) |
Erbringung von Finanz - und Versicherungs- dienstleistungen |
64 65 66 |
Keine |
Keine |
(15) |
Erbringung von Finanz-dienstleistungen |
64 66 |
Keine |
Keine |
Begründung
Nach Maßgabe von Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG befreien die Mitgliedstaaten Versicherungs- und Rückversicherungsumsätze einschließlich der dazugehörigen Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden, von der Steuer.
Der Kommissionsvorschlag steht somit im Widerspruch zu dem Wortlaut der Richtlinie 2006/112/EG.
Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen
(COM(2018) 21 final)
Änderung 9
Erwägungsgrund (13)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte durch das Kleinunternehmen bei dem Mitgliedstaat erfolgen , in dem es ansässig ist . Der betreffende Mitgliedstaat sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten. |
Um sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an nicht ansässige Unternehmen eingehalten werden, müssen diese Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, zuvor anmelden. Diese Meldung sollte über ein von der Kommission einzurichtendes Internetportal erfolgen. Der Mitgliedstaat der Niederlassung sollte anschließend die von diesem Unternehmen gemachten Angaben zum Umsatz an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten weiterleiten. |
Begründung
Im Einklang mit der Änderung bezüglich Artikel 1 Absatz 12. Damit wird ein Vorschlag aufgegriffen, der in dem von T. Vandenkendelaere (EVP/BE) im Europäischen Parlament eingebrachten Berichtsentwurf enthalten ist.
Änderung 10
Artikel 1 Absatz 12
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
||||||||
Artikel 284 erhält folgende Fassung: |
Artikel 284 erhält folgende Fassung: |
||||||||
„Artikel 284 |
„Artikel 284 |
||||||||
(1) Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet durch in diesem Hoheitsgebiet ansässige Kleinunternehmen, deren diesen Lieferungen bzw. Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien. |
(1) Die Mitgliedstaaten können die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem Hoheitsgebiet durch in diesem Hoheitsgebiet ansässige Kleinunternehmen, deren diesen Lieferungen bzw. Dienstleistungen zuzurechnender Jahresumsatz im Mitgliedstaat einen für die Anwendung dieser Steuerbefreiung von diesen Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwert nicht übersteigt, von der Steuer befreien. |
||||||||
Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte für verschiedene Wirtschaftsbereiche festlegen. Diese Schwellenwerte dürfen 85 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen. |
Die Mitgliedstaaten können anhand objektiver Kriterien unterschiedliche Schwellenwerte festlegen. Diese Schwellenwerte dürfen 100 000 EUR oder den Gegenwert in Landeswährung nicht übersteigen. |
||||||||
(2) Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen eingeführt haben, befreien auch die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen von der Steuer, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
(2) Mitgliedstaaten, die eine Steuerbefreiung für Kleinunternehmen eingeführt haben, befreien auch die Lieferung von Gegenständen und die Erbringung von Dienstleistungen in ihrem eigenen Hoheitsgebiet durch in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Unternehmen von der Steuer, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
|
||||||||
(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen. |
(3) Die Mitgliedstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Kleinunternehmen, die die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen, die Bedingungen der Absätze 1 und 2 erfüllen. |
||||||||
(4) Vor Inanspruchnahme der Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten unterrichtet das Kleinunternehmen den Mitgliedstaat , in dem es ansässig ist . |
(4) Die Kommission richtet ein Internetportal ein, über das sich die Kleinunternehmen , die eine Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen möchten, registrieren können. |
||||||||
Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt.“; |
Nimmt ein Kleinunternehmen die Steuerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat, in dem es ansässig ist, in Anspruch, so trifft der Mitgliedstaat der Niederlassung alle notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Jahresumsätze des Kleinunternehmens in der Union und im Mitgliedstaat genau gemeldet werden, und informiert die Steuerbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten, in denen das Kleinunternehmen Lieferungen bewirkt bzw. Dienstleistungen erbringt.“; |
Begründung
Die Festlegung nationaler Schwellenwerte sollte im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip Sache der Mitgliedstaaten sein. Deshalb sollte außer dem für die Union gemeinsam vorgeschlagenen Höchstbetrag von 100 000 EUR kein anderer Höchstbetrag eingeführt werden. Die Möglichkeit unterschiedlicher nationaler Schwellenwerte ist begrüßenswert im Hinblick auf mehr Flexibilität, doch kann die Beschränkung auf verschiedene Wirtschaftsbereiche Abgrenzungsprobleme schaffen.
Änderung 11
Artikel 1 Absatz 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Folgender Artikel 288 a wird eingefügt: |
Folgender Artikel 288a wird eingefügt: |
„Artikel 288a |
„Artikel 288a |
Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für dieses Jahr in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieses Jahres den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 50 % übersteigt.“; |
Wenn während eines folgenden Kalenderjahrs der Jahresumsatz eines Kleinunternehmens im Mitgliedstaat den Schwellenwert für die Steuerbefreiung nach Artikel 284 Absatz 1 übersteigt, kann das Kleinunternehmen weiterhin die Steuerbefreiung für dieses Jahr in Anspruch nehmen, sofern sein Umsatz im Mitgliedstaat während dieses Jahres den Schwellenwert gemäß Artikel 284 Absatz 1 nicht um mehr als 33 % übersteigt.“; |
Begründung
Mit der Vorschrift werden negative Klippeneffekte begrenzt. Jedoch können für diejenigen Unternehmen, die die Befreiung nicht in Anspruch nehmen können, Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Daher sollte der Prozentsatz, um den der Schwellenwert überschritten werden kann, nicht mehr als 33 % betragen.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt die Initiative der Kommission zur Reform des bestehenden Mehrwertsteuersystems in der EU, damit der Binnenmarkt besser funktioniert und um sicherzustellen, dass die Mehrwertsteuervorschriften an die Veränderungen in der globalen und digitalen Wirtschaft angepasst sind; |
2. |
unterstreicht jedoch, dass der Vorschlag ausgewogen sein muss, um Wettbewerbsverzerrungen und einen Anstieg des Verwaltungsaufwands und der Kosten für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu vermeiden; |
3. |
macht darauf aufmerksam, dass sich die unterschiedlichen Mehrwertsteuerregelungen und -sätze insbesondere auf Grenzregionen und die Aktivitäten der dortigen KMU auswirken. Deshalb muss die territoriale Auswirkung des Vorschlags, eine größere Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze zu ermöglichen, sowie der vorgeschlagenen Schwellenwerte geprüft werden; |
Gemeinsame Vorschriften für Mehrwertsteuersätze
4. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, Waren und Dienstleistungen nach dem Bestimmungslandprinzip zu besteuern, weil hierbei die Gefahr von Wettbewerbsverzerrungen geringer ist; |
5. |
unterstützt Artikel 98 Absatz 1 und 2 des Richtlinienvorschlags, denen zufolge die Mitgliedstaaten höchstens zwei ermäßigte Steuersätze von mindestens 5 %, einen ermäßigten Steuersatz unterhalb des Mindestsatzes von 5 % sowie eine Steuerbefreiung mit Recht auf Vorsteuerabzug anwenden dürfen; |
6. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, ein Verzeichnis für Güter aufzustellen (Anhang IIIa), auf die keine ermäßigten Steuersätze angewandt werden dürfen — anstelle der gegenwärtigen Liste von Gütern (mit gleichwohl verschiedenen befristeten Ausnahmen), auf die den Normalsatz unterschreitende Mehrwertsteuersätze anwendbar sind. Der Vorschlag gewährt den Mitgliedstaaten mehr Flexibilität und beseitigt die mangelnde Steuerneutralität aufgrund der Tatsache, dass einige Mitgliedstaaten die MwSt. für Güter ermäßigt haben, für die in anderen Mitgliedstaaten keine Ermäßigung möglich ist; macht deutlich, dass der Zweck der Liste in der Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen liegt. Die Liste sollte daher nicht für die Verfolgung anderer politischer Ziele verwendet werden; |
7. |
ist der Auffassung, dass das derzeitige Regelwerk nicht nur mangelnde Steuerneutralität zwischen den Mitgliedstaaten beinhaltet, sondern auch die Möglichkeiten zur Nutzung des Potenzials der technischen Entwicklung einschränkt, wenn das gleiche Produkt oder die gleiche Dienstleistung je nach der Vertriebsform unterschiedlich besteuert wird. Ein gutes Beispiel dafür ist das Verbot eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für digitale Publikationen wie elektronische Zeitungen, Hörbücher und Musikstreaming. Davon betroffen ist nicht zuletzt die Zeitungsbranche, die derzeit parallel zur zunehmenden Digitalisierung des Medienkonsums einen tiefgreifenden Strukturwandel durchläuft, dessen Bedeutung für die Demokratie nicht unterschätzt werden darf; |
8. |
geht davon aus, dass Artikel 98 Absatz 3 für Waren und Dienstleistungen gilt, die normalerweise vom Verbraucher gekauft werden. Nach einer solchen Prüfung können die Waren und Dienstleistungen zu einem ermäßigten Steuersatz verkauft werden, auch wenn diese sowohl an Unternehmen als auch an Privatpersonen veräußert werden; |
9. |
unterstreicht, dass der Begriff „Endverbraucher“ zu Problemen bei der Anwendung führen kann. „Endverbraucher“ kann im Kontext der Mehrwertsteuer eine Privatperson, eine nicht steuerpflichtige juristische Person oder eine steuerpflichtige Person sein, die eine von der Steuer befreite Tätigkeit ohne Recht auf Vorsteuerabzug ausübt. Aus der Begründung geht indes hervor, dass der Endverbraucher die Person ist, die Gegenstände oder Dienstleistungen für den persönlichen Gebrauch erwirbt. Da auch juristische Personen Endverbraucher sein können, sollten nach seiner Auffassung auch diese unter diesen Tatbestand fallen; |
10. |
befürwortet den Vorschlag, einen gewogenen mittleren Steuersatz (GMS) von mehr als 12 % anzuwenden, um den Schutz der Einnahmen der Mitgliedstaaten sicherzustellen; |
11. |
ist der Auffassung, dass eine größere Flexibilität bei der Annahme von Mehrwertsteuersätzen die Komplexität insbesondere für KMU erhöhen kann, da diese nicht über die Ressourcen und Strukturen eines Großunternehmens verfügen, um beim grenzüberschreitenden Handel mehrere unterschiedliche Steuersätze handhaben zu können; |
12. |
fordert die Kommission auf, ein elektronisches Portal einzurichten, beispielsweise durch die Weiterentwicklung des bestehenden Webportals TEDB, damit die Unternehmen die unterschiedlichen Mehrwertsteuersätze in allen Mitgliedstaaten der EU im Blick behalten und die betroffenen Unternehmen im Rahmen der Bedingungen für die Gewährung einer Steuerbefreiung durch einen Mitgliedstaat an dort nicht ansässige Unternehmen ihre Absicht, die Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, mitteilen können. Dieses Instrument muss leicht zugänglich und verlässlich sein und in allen EU-Amtssprachen zur Verfügung stehen; |
13. |
fordert die Kommission auch auf, die Möglichkeit der Anwendung des Systems der kleinen einzigen Anlaufstelle (KEA) im Zusammenhang mit der Umsetzung dieses Vorschlags auszuweiten. Das KEA-System ist für die Verwaltung der Mehrwertsteuer im Bestimmungsland besonders wichtig; |
14. |
gibt zu bedenken, dass eine größere Flexibilität bei der Annahme von Mehrwertsteuersätzen die Entscheidung darüber, wie eine Transaktion, die mehrere Leistungen umfasst, besteuert werden soll, erschweren kann. Dieses Problem betrifft den anzuwendenden Steuersatz, die Steuerbemessungsgrundlage, die Rechnungsgestaltung und die Frage nach dem Land, in dem die Steuern zu entrichten sind. Das kann zu Problemen bei der Rechnungsstellung, zu Unsicherheit, zu Kosten und zu Prozessrisiken führen, da das Problem in den verschiedenen Mitgliedstaaten möglicherweise unterschiedlich gehandhabt wird. Er ist daher der Auffassung, dass eine klare Anleitung der Kommission dafür notwendig ist, wie mit Transaktionen, die mehrere Leistungen umfassen, zu verfahren ist; |
Vereinfachung der Vorschriften für Kleinunternehmen
15. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, den Mitgliedstaaten mehr Möglichkeiten zur Vereinfachung der Mehrwertsteuerverfahren für Kleinunternehmen einzuräumen. Gleichwohl ist es wichtig, die Steuereffizienz zu verbessern und Betrug zu bekämpfen, um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und die Steuereinnahmen der Mitgliedstaaten sicherzustellen; |
16. |
ist mit der vorgeschlagenen Begriffsbestimmung einverstanden, wonach Unternehmen mit einem Jahresumsatz von maximal 2 Mio. EUR innerhalb der Union als „Kleinunternehmen“ gelten; |
17. |
weist darauf hin, dass die Fragmentierung und Komplexität des Mehrwertsteuersystems hohe Befolgungskosten für Unternehmen verursacht, die grenzübergreifend tätig sind. Diese Kosten sind unverhältnismäßig hoch für KMU, die das Rückgrat der Wirtschaft und der regionalen Beschäftigung bilden, insbesondere auch für Kleinunternehmen mit einem Jahresumsatz von weniger als 2 Mio. EUR. Sie machen rund 98 % aller Unternehmen in der EU aus, haben einen Anteil von ca. 15 % am Gesamtumsatz und kommen für ungefähr 25 % der Nettoeinnahmen aus der Mehrwertsteuer auf; |
18. |
verweist darauf, dass es bei der Lieferung von elektronischen Dienstleistungen schwierig sein kann festzustellen, in welchem Mitgliedstaat der Kunde ansässig ist. Für Kleinunternehmen sind die Verwaltungskosten einer für die Steuerbehörden zufriedenstellenden Ermittlung dieses Sachverhalts mitunter so groß, dass vom Handel mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten abgesehen wird. Um den Verwaltungsaufwand für Kleinunternehmen mit einem Umsatz von maximal 2 Mio. EUR in der Union zu verringern, sollten diese alternativ den höchsten in der EU für die betreffende Dienstleistung anwendbaren MwSt.-Satz in Rechnung stellen können; |
19. |
teilt die Auffassung der Kommission, dass die Mehrwertsteuer-Befolgungskosten so niedrig wie möglich sein sollten. Es ist begrüßenswert, dass der Vorschlag die Mehrwertsteuer-Befolgungskosten für die KMU um bis zu 18 % pro Jahr verringern dürfte; |
20. |
unterstützt den Vorschlag, dass die Steuerbefreiung allen Kleinunternehmen offensteht, die in einem anderen Mitgliedstaat ansässig sind, wenn deren Jahresumsatz in der EU 100 000 EUR nicht übersteigt; hält es jedoch für geboten, die Gefahr wachstumshemmender Effekte zu untersuchen. Für ein von der Steuerpflicht befreites Unternehmen, das dadurch einen wesentlich geringeren Verwaltungsaufwand gehabt hat, kann ein Übersteigen des Schwellenwerts mit einer hohen wirtschaftlichen Belastung einhergehen; |
21. |
begrüßt den Vorschlag, Kleinunternehmen das Ausstellen vereinfachter Rechnungen zu ermöglichen, ebenso wie den Vorschlag, von der Steuer befreite Kleinunternehmen von der Pflicht zu befreien, eine Rechnung auszustellen; |
22. |
stimmt dem Vorschlag zu, dass die Rechnungsperiode für die Mehrwertsteuererklärung von Kleinunternehmen ein Kalenderjahr betragen kann; |
23. |
hält es für fraglich, wieso von der Mehrwertsteuer befreite Unternehmen alle Rechnungslegungs- und Aufbewahrungspflichten vermeiden können. Eine solche Lockerung kann die Gefahr des Missbrauchs bergen, da es für die Mitgliedstaaten schwer zu kontrollieren ist, ob ein Unternehmen über den Schwellenwert kommt; |
24. |
gibt zu bedenken, dass in einigen Mitgliedstaaten Maßnahmen ergriffen wurden, mit denen die Eintragung neuer Unternehmen erleichtert und die Rahmenbedingungen für Unternehmen verbessert werden sollen, was aber gleichzeitig die Gefahr des „Karussellbetrugs“ erhöhen kann. Allein für 2014 wird die Mehrwertsteuerlücke infolge von Karussellbetrug auf ca. 50 Mrd. EUR veranschlagt. Es ist wichtig, zur Verringerung der Mehrwertsteuerlücke die Steuereffizienz zu verbessern und Steuerbetrug zu bekämpfen. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/52 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Aktionsplan für digitale Bildung
(2018/C 461/08)
|
POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Kernaussagen
1. |
unterstreicht, dass Bildung seit Einleitung des Bologna-Prozesses entscheidend dazu beigetragen hat, einen europäischen Raum für Dialog und Zusammenarbeit auf der Grundlage der wesentlichen Prinzipien aufzubauen — freie Meinungsäußerung, Toleranz, Freiheit der Forschung, Freizügigkeit von Studierenden und Lehrenden, Beteiligung der Studierenden und Co-Creation-Bildungsansatz für lebenslanges Lernen —, in denen die Grundwerte der heutigen europäischen Gesellschaft zum Ausdruck kommen; |
2. |
weist darauf hin, dass die EU-Mitgliedstaaten ihr Engagement, jungen Menschen die beste Bildung und Ausbildung zu bieten, in jüngerer Zeit in verschiedenen Erklärungen (Bratislava, September 2016; Rom, März 2017) und auf mehreren Gipfeltreffen (in Tallinn im Mai 2017, in Göteborg im November 2017 und in Brüssel im Januar 2018) bekräftigt haben; |
3. |
betont, dass die digitale Revolution die Art und Weise, wie die Europäerinnen und Europäer leben, lernen, arbeiten und zwischenmenschlich kommunizieren, auch in Zukunft erheblich verändern wird und dass sie neben Lese-, Schreib- und Rechenfertigkeiten grundsätzlich auch digitale Fertigkeiten und Kompetenzen benötigen, um in einer sich fortwährend verändernden, globalisierten und vernetzten Welt zurecht zu kommen; |
4. |
stimmt zu, dass der Erwerb digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen im Rahmen von Lehrplänen für die frühkindliche und die Erwachsenenbildung im frühen Kindesalter beginnen und ein Leben lang fortgesetzt werden muss; |
5. |
ist sich darüber im Klaren, dass die Entwicklung der digitalen Kompetenzen der Arbeitnehmer in der EU Voraussetzung ist, um den Wandel des Arbeitsmarkts zu bewältigen und Qualifikationsdefizite bzw. Fehlqualifikationen zu vermeiden; |
6. |
betrachtet die digitale Bildung als Notwendigkeit und als Chance, bildungspolitische Probleme in Angriff zu nehmen und z. B. einen individuelleren und inklusiveren Unterricht für Menschen mit besonderen pädagogischen Bedürfnissen und Behinderungen, Migranten und Personen in den Betreuungseinrichtungen der Mitgliedstaaten zu fördern; |
7. |
weist darauf hin, dass die Entwicklung der digitalen Kompetenzen großartige Möglichkeiten eröffnet, neue unternehmerische Talente zu entwickeln, einzelne oder komplementäre Aufgaben autonom auszuführen und multidisziplinär oder geographisch verstreut im Team zu arbeiten; |
8. |
betont, dass der digitale Wandel dazu beiträgt, dass die Bürger besser gebildet und besser informiert sind, gesellschaftliches Engagement fördert, Wissen demokratisiert, den Zugang zu sowie die Nutzung und Bereitstellung von Informationen verbessert, um eine selbstverständliche digitale Identität sowie digital aktive und verantwortliche Bürger zu fördern, und dadurch sozialen Aufstieg ermöglicht; |
9. |
macht darauf aufmerksam, dass schlecht vorbereitete Nutzer ganz besonders anfällig sind für die zahlreichen Risiken eines unbedarften Umgangs mit digitalen Ressourcen, u. a. Cyber-Mobbing, Phishing, Sexting, Sextortion, Computerspielsucht (Internet Gaming Disorder, IGD), berufsbedingte digitale Stresssymptome, FOMO (Fear Of Missing Out bzw. Angst, etwas zu verpassen); |
10. |
fordert, verstärkt das kritische Denkvermögen und die Medienkompetenz von Erwachsenen, Kindern und jungen Menschen zu fördern, damit sie die überhandnehmenden Falschmeldungen und die Gefahren einer unkritischen Verwendung von Online- oder digital zugänglichen Informationen richtig einschätzen und damit umgehen können; |
11. |
hebt hervor, dass die allumfassende Einführung von Algorithmen und maschinell lernenden Systemen in Verbindung mit künstlicher Intelligenz und Datenanalysen die pädagogische Freiheit, die Datenneutralität, die Datensicherheit und die Privatsphäre gefährdet; |
12. |
verweist auf einige Ergebnisse der Studie „The Survey of Schools: ICT in Education“ (1) (2013):
|
13. |
stellt infolgedessen die wichtige Aufgabe der Lehrkräfte heraus, den Lernenden über eine geeignete Verknüpfung formaler, nichtformaler und informeller Lernkonzepte innovative Methoden der Wissensbildung zu vermitteln, in der Annahme, dass es keine Pauschallösung für die verstärkte Nutzung digitaler Innovationen im Bildungsbereich gibt; |
14. |
betont, dass Lehrkräfte, Schulleitungen und andere pädagogische Akteure durch geeignete Unterstützungs- und Fortbildungsmaßnahmen in die Lage versetzt werden müssen, effizient herkömmliche Lehrmethoden mit den Möglichkeiten zu kombinieren, die die digitalen Technologien bieten; |
15. |
schlägt diesbezüglich eine Zusammenarbeit zwischen privaten und öffentlichen Interessenträgern vor, in die EdTech-Anbieter über ihre etwaigen Branchenverbände einbezogen werden sollten, um eine geeignete Ausbildung der Lehrkräfte, die Bereitstellung kostenloser digitaler Unterrichtsmaterialien und die Lösung grenzübergreifender Urheberrechtsprobleme sicherzustellen; |
16. |
weist auf die Gefahr hin, dass große digitale Unternehmen, insbesondere die GAFAM (Google, Amazon, Facebook, Apple und Microsoft) über ihre Hardware und/oder Software und Bildungsressourcen die Standards im Bildungsbereich vorgeben könnten, weshalb die Gewährleistung von Datenschutz und Urheberrecht streng überwacht werden sollte; |
17. |
unterstreicht das Erfordernis, die bestehende digitale Kluft unter Berücksichtigung der ihr zugrunde liegenden Faktoren zu verringern, wie die geografischen und demografischen Gegebenheiten des Wohnorts, Trägersprachen, die verschiedenen Bildungsebenen, geschlechts- und altersspezifische Unterschiede, eventuelle Behinderungen oder ungünstige sozioökonomische Verhältnisse usw.; |
18. |
beharrt darauf, dass EU-Fördermittel besser genutzt werden müssen, um Schulen und Bildungseinrichtungen — und zwar im Hinblick auf die Gewährleistung des Zugangs zum lebenslangen Lernen nicht nur Pflichtschulen, sondern auch Kindergärten, Erwachsenenbildungseinrichtungen, Konservatorien usw. — insbesondere in geografisch, demografisch oder sozial benachteiligten Gebieten mit der nötigen hochwertigen Hochgeschwindigkeitsbreitbandinfrastruktur auszurüsten; |
19. |
regt an, im Zuge der Einführung innovativer digitaler Mittel und Verfahren neue Beurteilungsmittel und -techniken wie Beurteilungsraster (Rubrics) zu prüfen und dann in Verbindung mit herkömmlichen Verfahren anzuwenden, um das Potenzial rascher Rückmeldungsschleifen für stärker individualisierte und effizientere Lernprozesse zu nutzen; |
20. |
stellt fest, dass die Lernenden im Einklang mit den Leitprinzipien der Plattform für lebenslanges Lernen im Mittelpunkt stehen und auf der Grundlage ihrer Ansichten und Werte gemeinsame Ziele formulieren müssen, um bessere Lernerfahrungen und -ergebnisse zu erzielen und nicht nur passive Technologienutzer zu sein; |
21. |
begrüßt den Aktionsplan für digitale Bildung als kurz- bis mittelfristiges Instrument zur Anregung, Umsetzung und Ausweitung einer sinnvollen Nutzung digitaler und innovativer Unterrichtsformen in Schulen, in Aus- und Weiterbildung und in der Hochschulbildung im Rahmen des europäischen Bildungsraums und der neuen europäischen Agenda für Kompetenzen (2) und als Ergänzung zu den Empfehlungen zu gemeinsamen Werten und Schlüsselkompetenzen; |
22. |
ist sich bewusst, dass die Prioritäten des Aktionsplans für digitale Bildung im Einklang mit den komplexen und zahlreichen Herausforderungen der digitalen Revolution stehen; |
23. |
vertritt die Meinung, dass der Aktionsplan für digitale Bildung sowohl durch den neuen mehrjährigen Finanzrahmen als auch durch Mittel aus den nationalen Haushalten angemessen unterstützt werden sollte, die nicht nur in die Förderung von Konnektivität und Infrastrukturen, sondern auch in die Entwicklung der digitalen Fertigkeiten und Kompetenzen auf allen Stufen der allgemeinen und beruflichen Bildung fließen sollten; |
24. |
betont, dass die Integration der digitalen Technologie in unsere Bildungssysteme und die praktische Verwirklichung der Ziele des Aktionsplans für digitale Bildung eine konstruktivere Zusammenarbeit aller bisherigen und potenziellen Interessenträger voraussetzt, um Konvergenz, Synergien und fachübergreifende Kompetenz sowie die Interoperabilität der verschiedenen Systeme sicherzustellen; |
25. |
hält es für ausgesprochen wichtig, alle Initiativen und Maßnahmen entschieden zu koordinieren und zu integrieren und die Strategien zur Verbreitung zu verbessern, um zu verhindern, dass die verfügbaren Möglichkeiten in erster Linie von Bildungseinrichtungen und politischen Institutionen genutzt werden, die sich besser im Förderdschungel auskennen; |
26. |
erinnert an die wesentliche Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung von Maßnahmen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, weshalb alle Ebenen der Regierungsführung (europäisch, national, regional und lokal) in den Prozess der Anpassung der Bildungssysteme an die Standards für das digitale Zeitalter eingebunden werden sollten; |
Bessere Nutzung digitaler Technologien im Unterricht und zu Lernzwecken: digitale Kompetenzen und Fertigkeiten für den digitalen Wandel
27. |
gibt zu bedenken, dass der Zugang zur digitalen Infrastruktur zwar nur ein Aspekt der digitalen Kluft ist, dass fehlende Mittel sowie unzureichende und funktionsuntüchtige Ausrüstungen und Bandbreiten nach wie vor ein Hemmnis für den Einsatz von IKT im Unterricht und zu Lernzwecken sind; |
28. |
plädiert für die Förderung der Aufstellung nationaler Strategien und Rahmen, für die Ausweitung des Dialogs zwischen den Interessenträgern und für mehr Unterstützung für die Fortbildung von Lehrkräften im Bereich Methodenkompetenz; |
29. |
hofft auf eine umfassende Fortbildungskampagne zur Verbesserung der digitalen Fertigkeiten von Lehrkräften und pädagogischen Akteuren, insbesondere derjenigen, denen es an Talent und Erfahrung im Bereich der digitalen Technologien mangelt; |
30. |
begrüßt die EU-seitige Förderung der Bereitschaft allgemeinbildender und berufsbildender Schulen für den digitalen Wandel durch Stärkung ihrer digitalen Kompetenz und indem dafür gesorgt wird, dass das Selbstbeurteilungsinstrument SELFIE bis Ende 2019 einer Million Lehrkräften, Ausbildnerinnen und Ausbildnern sowie Lernenden zur Verfügung steht und im Zusammenspiel mit den in den einzelnen Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorhandenen nationalen Bewertungsinstrumenten genutzt werden kann; |
31. |
weist darauf hin, dass IKT der verfahrens- und organisationstechnischen Innovation zugutekommt, und erachtet Instrumente wie den europäischen Rahmen für IKT-Kompetenzen (e-CF) als sinnvollen Referenzrahmen für die IKT-Kompetenzen und -Fertigkeiten in Europa; |
32. |
räumt ein, dass ein Gutscheinsystem für benachteiligte Gemeinden und die Umsetzung eines geeigneten Instrumentariums für ländliche Gegenden Mehrwert generieren; |
33. |
befürwortet die Bereitstellung eines Rahmens zur Ausstellung digital zertifizierter Qualifikationen und zur Validierung digital erworbener Kompetenzen, die zuverlässig und mehrsprachig sind, und erachtet es als maßgebend, dass dieser Rahmen in Übereinstimmung mit dem europäischen Qualifikationsrahmen für lebenslanges Lernen (EQF) und der europäischen Klassifikation der Fähigkeiten, Kompetenzen, Qualifikationen und Berufe (ESCO) erarbeitet wird; |
34. |
unterstützt die Zusammenarbeit zwischen Industrie und Bildungswesen wie auch andere Formen öffentlich-privater Partnerschaften, um Ausbildungsprogramme für digitale Kompetenzen zu entwickeln und sicherzustellen, dass Berufslaufbahnen im digitalen Sektor allen Lernenden offen stehen, ungeachtet ihres sozioökonomischen Hintergrunds oder physischen Beeinträchtigungen; |
Entwicklung relevanter digitaler Fertigkeiten und Kompetenzen für den digitalen Wandel
35. |
weist darauf hin, dass Schulgemeinschaften alle Lernenden im Einklang mit ihren spezifischen Bedürfnissen unterstützen müssen, um eine vollständige Inklusion sicherzustellen; |
36. |
hält es für maßgeblich wichtig, die Leistungsunterschiede zwischen Lernenden aus unterschiedlichen sozioökonomischen Verhältnissen zu verringern, die Möglichkeiten eines differenzierten Unterrichts und neuer Lerninstrumente auszuschöpfen und offene Bildungsressourcen und offene Wissenschaft umfassend zu nutzen; |
37. |
baut auf die Einrichtung einer europaweiten Plattform für die digitale Hochschulbildung als Anlaufstelle für Lernangebote, gemischte Mobilität, virtuelle Campus und den Austausch bewährter Verfahren zwischen Hochschuleinrichtungen; |
38. |
begrüßt den neuen europäischen Referenzrahmen für digitale Kompetenzen für Lehrkräfte, der einen Leitfaden zur Entwicklung digitaler Kompetenzmodelle bietet; |
39. |
erachtet es als wichtig, die Entwicklung der digitalen Kompetenzen von Lehrkräften in einem integrierten Ansatz und über einen Kompetenz-Referenzrahmen für Lehrkräfte, der ihre Erstausbildung, Einarbeitung und Fortbildung umfasst, zu fördern und zu erleichtern; |
40. |
ist sich der Bedeutung von Mobilität bewusst und plädiert deshalb dafür, das nächste Erasmus+-Programm und andere einschlägige EU-Förderprogramme gezielter auf die Anpassung der allgemeinen und beruflichen Bildung an das digitale Zeitalter auszurichten; |
41. |
hebt die Bedeutung der Zusammenarbeit im Bildungsbereich und gemeinsamer Anstrengungen hervor. Er fordert eine gemeinsame europäische Plattform, die verschiedenen Interessenträgern offensteht, um Benchmarks und Indikatoren zu entwickeln, die eine engere Überwachung der im IKT-Bereich von verschiedenen Bildungsanbietern in Schulen und anderen Lernumgebungen erzielten Fortschritte ermöglichen. Diese Arbeit muss in enger Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten erfolgen, um die bisherigen Erfahrungen nutzbar zu machen, die bestehenden Überwachungsmaßnahmen zu erfassen usw.; |
42. |
betont die Bedeutung digitaler Kompetenzen für alle Bürger gemäß dem überarbeiteten europäischen Referenzrahmen für Schlüsselkompetenzen für lebenslanges Lernen sowie dem europäischen Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger in fünf Bereichen (Informations- und Datenkompetenz; Kommunikation und Zusammenarbeit; Erstellung digitaler Inhalte; Sicherheit und Wohlergehen; und Problemlösung); spricht sich für Lehr- und Lernansätze aus, bei denen der Erwerb der digitalen Kompetenzen mit den übrigen Lernzielen verknüpft wird; |
43. |
begrüßt die Vorschläge für (i) den Start einer EU-weiten Sensibilisierungskampagne für Lehrkräfte, Familien und Lernende zur Förderung von Internetsicherheit, Cyber-Hygiene und Medienkompetenz; (ii) den Start einer Initiative zur Cybersicherheit, die auf dem Referenzrahmen für digitale Kompetenzen der Bürgerinnen und Bürger aufbaut; und (iii) die Nutzung und Verbreitung bewährter Verfahren, damit die Menschen sicher und verantwortungsvoll mit neuen Technologien umgehen können; |
44. |
ermutigt die Regionen und Städte, Unternehmergeist zu zeigen und offene Innovation im Rahmen von Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren, Hochschulen und Bürgern zu fördern, bei denen der Mensch im Mittelpunkt steht; |
45. |
geht davon aus, dass er über die aus der Umsetzung der Maßnahmen gezogenen politischen Lehren informiert und in die entstehende Diskussion über die künftige europäische Bildungszusammenarbeit einbezogen wird; |
Bessere Bildung durch aussagekräftigere Datenanalysen und Prognosen
46. |
erwartet die Annahme eines gemeinsamen und einheitlichen methodischen Rahmens für die Festlegung von Indikatoren zur Messung der digitalen Kluft und fordert umfangreiche Anstrengungen zur Generierung und Erhebung zuverlässiger und leicht zugänglicher Daten zur Bewertung und Überwachung; |
47. |
hat Bedenken bezüglich der Speicherung von personenbezogenen Daten und Daten von Lernenden bei privaten Anbietern, die sich häufig in Drittländern befinden. Insbesondere wäre zu klären, ob diese Anbieter bereit sind, Nutzervereinbarungen mit zahlreichen lokalen, regionalen oder nationalen Behörden abzuschließen; |
48. |
wirft ferner die Frage auf, wie auf Data-Mining reagiert werden sollte, wenn also Unternehmen die Daten von Schülern und Lehrkräften bearbeiten und weiterverkaufen, und weist darauf hin, dass vor allem die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften klären sollten, wie lang einschlägige Verwaltungsdaten und entsprechende Dokumente öffentlich zugänglich gehalten werden können; |
49. |
befürwortet die Durchführung geplanter Pilotprojekte zur besseren Nutzung der verfügbaren Daten und zur Unterstützung der Durchführung und Überwachung bildungspolitischer Maßnahmen und begrüßt ferner das geplante Instrumentarium und die Leitlinien für die Mitgliedstaaten; |
50. |
erachtet es als wichtig, strategische Prognosen zu zentralen Trends zu initiieren, die sich aufgrund des digitalen Wandels für die Zukunft der Bildungssysteme ergeben, und zwar in enger Zusammenarbeit mit Fachleuten aus den Mitgliedstaaten sowie mit den Vertretern der lokalen und regionalen Ebene und unter Nutzung der bestehenden und künftigen Kanäle für EU-weite Zusammenarbeit in Bildungsfragen; |
51. |
erachtet nutzergetriebene Innovation als Schlüssel dafür, dass Innovationslösungen für Problemfelder im Bildungsbereich rasch angenommen werden. Die Nutzerperspektive wird dabei häufig zu wenig berücksichtigt, was die möglichen Lösungsansätze gegebenenfalls einschränken könnte. Er befürwortet in diesem Zusammenhang die Auslotung von Möglichkeiten zur Förderung von Engagement sowie Teilhabe der Bürger und nutzergetriebener Innovation; |
52. |
betont, dass der Aktionsplan auch das Europäische Semester unterstützen sollte, das ein wichtiger Motor für Reformen ist, weil damit länderspezifische Empfehlungen zum Bildungsbereich verbunden sind; |
53. |
unterstützt die Bemühungen zur Förderung der Governance von Schulbildungssystemen und erinnert daran, dass eine gute Mehrebenen-Governance zur Verbesserung der Leistungen im Bereich der allgemeinen und beruflichen Bildung, zur Stärkung der Partizipation, zur Unterstützung innovativer Mechanismen, zur Förderung eines inklusiven Bildungssystems, das auf das Individuum in seiner Gesamtheit ausgerichtet ist, und zur Entwicklung von Systemen für lebenslanges Lernen beitragen kann; |
54. |
begrüßt den von der Europäischen Kommission angekündigten Dialog über die Umsetzung der vorgeschlagenen Tätigkeiten und Maßnahmen und bekundet seine Bereitschaft, sich einzubringen und weiterhin mit der Europäischen Kommission sowie den Mitgliedstaaten, dem Europäischen Parlament, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und der EIB-Gruppe zusammenzuarbeiten, um die vorgeschlagene Agenda umzusetzen und ihre Abstimmung auf die Prioritäten der derzeitigen und künftigen EU-Förderprogramme sicherzustellen. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Survey of Schools: ICT in Education. Benchmarking access, use and attitudes to technology in Europe’s schools. Final study report, Europäische Kommission, 2013.
(2) COM(2016) 381 final.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/57 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Ein stärkeres Europa aufbauen: Die Rolle der Jugend-, Bildungs- und Kulturpolitik
(2018/C 461/09)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
Empfehlung 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
In einigen Regionen, vor allem in abgelegenen und dünn besiedelten Gebieten, erfolgt der Zugang zu Bildung, Lernen und Qualifizierung zunehmend digital, daher ist die Qualitätssicherung bei diesen Qualifikationen für die automatische gegenseitige Anerkennung unbedingt erforderlich.
Änderung 2
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
Empfehlung 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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die Mobilität und die Anerkennung der Ergebnisse von Auslandslernzeiten im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung erleichtern, indem sie |
die Mobilität aller Studierenden — unabhängig von ihrem Wohnort — und die Anerkennung der Ergebnisse von Auslandslernzeiten im Rahmen der allgemeinen und beruflichen Sekundarbildung erleichtern, indem sie |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 3
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
Empfehlung 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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bewährte Verfahren zu eruieren für die Anerkennung früherer Lernerfahrungen und für die Durchlässigkeit zwischen den einzelnen Bereichen der allgemeinen und beruflichen Bildung — insbesondere zwischen der beruflichen Aus- und Weiterbildung und der Hochschulbildung; |
8. bewährte Verfahren zu eruieren und zu fördern für die Anerkennung früherer Lernerfahrungen und für die Durchlässigkeit zwischen:
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Begründung
Im Ausland erworbene Qualifikationen und Lernzeiten im Ausland sollten von den Arbeitgebern anerkannt werden, um die Arbeitskräftemobilität und damit die Chancen und Möglichkeiten im Leben zu verbessern.
Änderung 4
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland
Empfehlung 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
die Faktengrundlage dadurch zu erweitern, dass sie Daten zu Anzahl und Art der Anerkennungsfälle erheben und verbreiten; |
die Faktengrundlage dadurch zu erweitern, dass sie Daten zu Anzahl, Art und Ergebnissen der Anerkennungsfälle erheben und verbreiten; |
Begründung
Das Lernen aus Ergebnissen kann den Prozess der Anerkennung verstärken und verbessern.
Änderung 5
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Erwägungsgrund 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit hochwertiger Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Schlüsselfaktoren, die es Frauen und auch Männern mit Betreuungsaufgaben ermöglichen, am Arbeitsmarkt teilzunehmen, wie vom Europäischen Rat von Barcelona 2002, im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter und in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben anerkannt wurde. Die Erwerbstätigkeit von Frauen trägt unmittelbar zur Verbesserung der sozioökonomischen Situation der Haushalte und zum Wirtschaftswachstum bei. |
Die Verfügbarkeit, Zugänglichkeit und Bezahlbarkeit hochwertiger Kinderbetreuungseinrichtungen sind darüber hinaus Schlüsselfaktoren, die es Frauen und auch Männern mit Betreuungsaufgaben ermöglichen, am Arbeitsmarkt teilzunehmen, wie vom Europäischen Rat von Barcelona 2002, im Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter und in der Mitteilung der Kommission vom 26. April 2017 über die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben anerkannt wurde , und sie sollten im Einklang mit Grundsatz 2 der europäischen Säule sozialer Rechte gefördert werden . Die Erwerbstätigkeit von Frauen trägt unmittelbar zur Verbesserung der sozioökonomischen Situation der Haushalte und zum Wirtschaftswachstum bei. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 6
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Erwägungsgrund 23
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Ziel dieser Empfehlung ist es, ein gemeinsames Verständnis davon festzulegen, was Qualität in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung ausmacht. Sie legt mögliche Maßnahmen dar, die die Regierungen je nach ihren spezifischen Gegebenheiten in Betracht ziehen können. Die Empfehlung richtet sich auch an Eltern, Träger und Organisationen, einschließlich der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, die den Sektor stärken wollen. |
Ziel dieser Empfehlung ist es, ein gemeinsames Verständnis davon festzulegen, was Qualität in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung ausmacht. Sie legt mögliche Maßnahmen dar, die alle einschlägigen Regierungs- und Verwaltungsebenen (einschließlich der lokalen und regionalen Ebene) je nach ihren spezifischen Gegebenheiten in Betracht ziehen können. Die Empfehlung richtet sich auch an Eltern, Träger und Organisationen, einschließlich der Sozialpartner und Organisationen der Zivilgesellschaft, die den Sektor stärken wollen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 7
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
darauf hinzuwirken , dass frühkindliche Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebote zugänglich, bezahlbar und inklusiv sind. Es könnte erwogen werden, |
sicherzustellen , dass frühkindliche Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsangebote zugänglich, bezahlbar , ausreichend verfügbar und inklusiv sind. Es könnte auf allen Governance-Ebenen (einschließlich der regionalen und lokalen Ebene) erwogen werden, |
Begründung
Verstärkung der Empfehlung und Hervorhebung der in diesem Zusammenhang entscheidenden Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften.
Änderung 8
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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die Professionalisierung des Personals in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu unterstützen. Abhängig vom Grad der vorhandenen fachlichen Qualifikation und von den Arbeitsbedingungen können erfolgreiche Bemühungen Folgendes umfassen: |
die Professionalisierung des Personals in der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu unterstützen. Abhängig vom Grad der vorhandenen fachlichen Qualifikation und von den Arbeitsbedingungen können erfolgreiche Bemühungen Folgendes umfassen: |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Verstärkung der Empfehlung.
Änderung 9
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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die Entwicklung der Programme für die frühkindliche Bildung zu verbessern, damit sie dem Wohlbefinden und den Bildungsbedürfnissen der Kinder gerecht werden. Ansätze zur Unterstützung der Programmentwicklung und zur Förderung der sozialen, emotionalen, Lern- und Sprachkompetenz der Kinder könnten Folgendes umfassen: |
die Entwicklung der Programme für die frühkindliche Bildung zu verbessern, damit sie der Gesundheit, dem Wohlbefinden und den Bildungsbedürfnissen aller Kinder gerecht werden. Ansätze zur Unterstützung der Programmentwicklung und zur Förderung der sozialen, emotionalen, Lern- und Sprachkompetenz der Kinder könnten Folgendes umfassen: |
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Begründung
Kinder mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Behinderungen sowie Kinder mit Migrationshintergrund benötigen u. U. gezielte Unterstützung, um sich das volle Spektrum der Möglichkeiten der frühkindlichen Bildungsprogramme zu erschließen, weswegen die Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, dafür zu sorgen, dass diese Unterstützung bereitgestellt wird.
Änderung 10
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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darauf abzuzielen, eine angemessene Finanzierung und einen Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu gewährleisten. Folgendes könnte erwogen werden: |
darauf abzuzielen, eine angemessene Finanzierung und einen Rechtsrahmen für die Bereitstellung von Angeboten der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung zu gewährleisten. Folgendes könnte erwogen werden: |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 11
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit dem strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Nachfolgeprogrammen sowie im Ausschuss für Sozialschutz zu erleichtern; |
den Austausch von Erfahrungen und bewährten Verfahren unter den Mitgliedstaaten auf allen Governance-Ebenen im Zusammenhang mit dem strategischen Rahmen für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der allgemeinen und beruflichen Bildung und den Nachfolgeprogrammen sowie im Ausschuss für Sozialschutz zu erleichtern; |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 12
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu hochwertiger frühkindlicher Betreuung, Bildung und Erziehung
Empfehlung 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten entsprechend ihrer Nachfrage durch Peer-Learning und Peer-Counselling zu unterstützen; |
die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf allen Governance-Ebenen entsprechend ihrer Nachfrage durch Peer-Learning und Peer-Counselling zu unterstützen; |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 13
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Erwägungsgrund 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ beschreibt die Europäische Kommission die Vision eines europäischen Bildungsraums, in dem hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung sowie Forschung nicht mehr von Grenzen behindert werden, in dem es zur Norm geworden ist, dass man Zeit zum Studieren, Lernen oder Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat verbringt, in dem es viel gängiger ist als heute, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, und in dem sich die Menschen ihrer Identität als Europäerinnen und Europäer, des kulturellen Erbes Europas und seiner Vielfalt bewusst sind. |
In ihrer Mitteilung „Stärkung der europäischen Identität durch Bildung und Kultur“ beschreibt die Europäische Kommission die Vision eines europäischen Bildungsraums, in dem hochwertige und inklusive allgemeine und berufliche Bildung sowie Forschung nicht mehr von Grenzen behindert werden, in dem es zur Norm geworden ist, dass man Zeit zum Studieren, Lernen oder Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat verbringt, in dem es viel gängiger ist als heute, dass man neben der Muttersprache zwei weitere Sprachen spricht, und in dem sich die Menschen ihrer Identität als Europäerinnen und Europäer, des kulturellen Erbes Europas und seiner Vielfalt und Möglichkeiten bewusst sind. |
Begründung
In diesem Zusammenhang sollte betont werden, dass der Wert des europäischen Bildungsraums auch in seinem Potential besteht, den Weg für mehr Chancen zu öffnen.
Änderung 14
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
zu prüfen, wie allen jungen Menschen dabei geholfen werden kann, vor dem Ende der Sekundarstufe II in der allgemeinen und beruflichen Bildung in mindestens einer weiteren europäischen Sprache — zusätzlich zur Unterrichtssprache — das Niveau der kompetenten Sprachverwendung zu erreichen, und wie das Erlernen einer weiteren (dritten) Sprache bis zum Niveau der selbstständigen Sprachverwendung gefördert werden kann; |
zu prüfen, wie allen jungen Menschen dabei geholfen werden kann, vor dem Ende der Sekundarstufe II in der allgemeinen und beruflichen Bildung in mindestens einer weiteren europäischen Sprache — zusätzlich zur Unterrichtssprache — das Niveau der kompetenten Sprachverwendung zu erreichen, und wie das Erlernen einer weiteren (dritten) Sprache bis zum Niveau der selbstständigen Sprachverwendung gefördert werden kann , wobei besonderer Wert auf mündliche Übungen und Sprachpraxis gelegt und ein angemessener Zugang zu hochwertigem Unterricht für alle Lernenden sichergestellt werden sollte ; |
Begründung
Die Interessenträger haben neben der Lese- und Schreibkompetenz die Bedeutung der mündlichen Ausdrucksfähigkeit in Fremdsprachen hervorgehoben, da dies die Möglichkeit der Mobilität und neue Chancen eröffnet. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass dort, wo kein hochwertiger Unterricht verfügbar ist, Menschen mit mehr Geld auf privaten Sprachunterricht zurückgreifen. Lernenden aus benachteiligten sozioökonomischen Verhältnissen steht diese Möglichkeit jedoch nicht offen, was ihre Zukunftschancen schmälert und die Unterschiede zwischen den verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen verschärft.
Änderung 15
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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im Rahmen solcher umfassenden Strategien die Entwicklung eines Sprachenbewusstseins in Schulen und Ausbildungszentren zu fördern, indem |
im Rahmen solcher umfassenden Strategien die Entwicklung eines Sprachenbewusstseins in Schulen und Ausbildungszentren zu fördern, indem |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 16
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Schulleitungen bei der Entwicklung von Sprachenbewusstsein zu unterstützen, indem sie |
Lehrkräfte, Ausbilderinnen und Ausbilder sowie Schulleitungen bei der Entwicklung von Sprachenbewusstsein zu unterstützen, indem sie |
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Begründung
Lokale Gemeinschaften bieten eine Fülle von Möglichkeiten zur Verbesserung des Sprachenbewusstseins von Lehrerinnen und Lehrern, z. B. durch Eltern und Betreuungspersonen, Glaubensgemeinschaften und Gemeinschaftsorganisationen.
Änderung 17
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
die Forschung zu innovativen, inklusionsorientierten, mehrsprachigen pädagogischen Arbeitsweisen voranzubringen und zu deren Nutzung zu ermuntern, wobei dies die Nutzung digitaler Instrumente und integriertes Lernen von Inhalten und Sprache einschließt; |
die Forschung zu innovativen, inklusionsorientierten, mehrsprachigen pädagogischen Arbeitsweisen voranzubringen und zu deren Nutzung zu ermuntern, wobei dies die Nutzung digitaler Instrumente , die audiovisuelle Produktion, die Film- und Musikproduktion und integriertes Lernen von Inhalten und Sprache einschließt; |
Begründung
Der kulturelle Reichtum der audiovisuellen sowie der Film- und Musikproduktion in Europa unterstützt nicht nur das Erlernen einer anderen Sprache, sondern insbesondere auch das Kennenlernen verschiedener Kulturen und gemeinsamer Werte.
Änderung 18
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Empfehlung 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der Zugang zu hochwertigeren digitalen Sprachenprogrammen ist u. U. teurer als zu einfacheren Programmen. Die Breitbandversorgung ist in einigen Regionen mit Lehrermangel jedoch weder schnell noch zuverlässig genug, um das Sprachenlernen online zu erleichtern.
Änderung 19
Vorschlag für eine Empfehlung des Rates zu einem umfassenden Ansatz für das Lehren und Lernen von Sprachen
Absicht 1 der Kommission
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung zu unterstützen, indem sie den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zum Lernen voneinander gibt und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Folgendes entwickelt: |
Folgemaßnahmen zu dieser Empfehlung zu unterstützen, indem sie den Mitgliedstaaten Möglichkeiten zum Lernen voneinander gibt und gemeinsam mit den Mitgliedstaaten Folgendes entwickelt (wobei sie sich gegebenenfalls die Erfahrungen lokaler und regionaler Gebietskörperschaften mit einschlägigen Projekten der grenzüberschreitenden und territorialen Zusammenarbeit zunutze macht) : |
Begründung
Erübrigt sich.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
wiederholt seine Forderung nach einem umfassenden und zukunftsorientierten Ansatz für die Zukunft der Bildung in der EU, die auch die verstärkte Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen und dem privaten Sektor einschließt, um die Bürger bei der Anpassung an eine zunehmend komplexe und vielfältige Gesellschaft und bei der Entwicklung einer „europäischen Identität“, die die nationale, regionale, lokale und individuelle Identität ergänzen sollte, sowie beim Erwerb der in einer mobilen und zunehmend digitalen Gesellschaft erforderlichen Kompetenzen zu unterstützen; |
2. |
begrüßt die Absicht der Europäischen Kommission, die Fortschritte auf dem Weg zum europäischen Bildungsraum bis 2025 auf zentrale Herausforderungen auszurichten, darunter die Verbesserung der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, die Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung von Hochschulabschlüssen und Schulabschlüssen, Verbesserungen beim Erlernen von Fremdsprachen, die Förderung des lebenslangen Lernens, der Mobilität von Studierenden und von Investitionen in Möglichkeiten im Bereich der Digitalisierung; |
3. |
ist der Auffassung, dass in den bildungspolitischen Strategien der Mitgliedstaaten und Regionen insbesondere auf die Zusammenarbeit auf allen Governance-Ebenen (einschließlich der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften) gesetzt werden sollte, um vor dem Hintergrund von Grundsatz 1 der europäischen Säule sozialer Rechte eine hochwertige, auf die Lernenden ausgerichtete Bildung mit dem Schwerpunkt auf einem guten Unterricht, Innovation und der Digitalisierung auf den Bedarf des sich rasch wandelnden Arbeitsmarkts abzustimmen; |
4. |
unterstreicht den Handlungsbedarf auf allen Governance-Ebenen, um den Qualifikationsbedarf des Arbeitsmarkts zu antizipieren und diesem durch eine entsprechende allgemeine und berufliche Bildung sowie durch lebenslanges Lernen gerecht zu werden, um die Schaffung von Arbeitsplätzen anzukurbeln und Lösungen für Arbeitslosigkeit zu finden; |
5. |
macht darauf aufmerksam, dass beim lebenslangen Lernen Kontinuität erforderlich ist, und unterschreibt die Grundsätze, die 2017 vom Global Network of Learning Cities (Globales Netzwerk der lernenden Städte) der Unesco im Aufruf „Cork Call to Action for Learning Cities“ aufgestellt wurden und in denen das lebenslange Lernen als zentrales Element der Nachhaltigkeitsziele anerkannt wird (1); |
6. |
fordert die Organe der EU und die Mitgliedstaaten auf, mit Unterstützung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und in Absprache mit den Interessenträgern die vorliegenden Vorschläge im Zusammenhang mit den allgemeinen politischen Strategien der EU für Wirtschaftsentwicklung, Beschäftigung und Sozialschutz umzusetzen und dabei den mehrjährigen Finanzrahmen für die Zeit nach 2020, in dem spezifische bildungspolitische Maßnahmen deutlicher und ehrgeiziger zum Ausdruck gebracht werden sollten, strategisch zu nutzen; betont ferner, wie wichtig die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist, damit keine weiteren finanziellen oder administrativen Belastungen für die Mitgliedstaaten entstehen; |
7. |
begrüßt daneben auch die Einführung des Europäischen Studierendenausweises und die Möglichkeiten, die dieser für die Erleichterung der Mobilität von Studierenden und die Förderung der automatischen Anerkennung von Qualifikationen bietet; fordert die Kommission auf, zu erwägen, diesen Ausweis auf alle Lernenden — nicht nur die Lernenden in der Hochschulbildung — auszuweiten, um die Möglichkeiten für das lebenslange Lernen zu erweitern; |
8. |
ist sich bewusst, dass in erster Linie die Mitgliedstaaten für die Bildungspolitik zuständig sind, die ihre regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß ihrer jeweiligen Verfassungsordnung in unterschiedlichem Maße einbinden; ist sich zudem bewusst, dass die EU im Sinne von Artikel 6 AEUV nur für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig ist; jede Maßnahme der EU in diesem Bereich muss unter dem Aspekt der Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit voll und ganz gerechtfertigt sein und bestehenden Rahmen, Instrumenten und Verfahren Rechnung tragen; |
Gegenseitige Anerkennung
9. |
verweist mit Bedauern auf die fortbestehenden Hindernisse für die Mobilität im Bildungsbereich und stimmt mit der Forderung der Europäischen Kommission nach einem Europa überein, in dem Lernen, Studieren und Forschen nicht von Grenzen gehemmt werden, sondern in dem es zur Norm geworden ist, dass man Zeit zum Studieren, zum Lernen oder zum Arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat verbringt; |
10. |
betont den zusätzlichen Unterstützungsbedarf von Regionen, in denen die Mobilität von Lernenden eventuell durch weitere Hindernisse wie Bevölkerungsschwund, ländliche Lage oder Armut erschwert wird; |
11. |
begrüßt die Unterstützung der Europäischen Kommission für den Austausch bewährter Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und regt dazu an, Vertreter der lokalen und regionalen Ebene hieran zu beteiligen und damit den Wert regionaler Kenntnisse und Erfahrungen anzuerkennen; |
12. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Förderung der automatischen gegenseitigen Anerkennung von im Ausland erworbenen Hochschulabschlüssen und Abschlüssen der Sekundarstufe II sowie der Ergebnisse von Lernzeiten im Ausland und fordert die Kommission auf, in ihrer künftigen Arbeit die Verbindungen mit der territorialen Entwicklung zu berücksichtigen, insbesondere wenn bei lokalen und regionalen Projekten die Mobilität von Fachkräften und Personal hineinspielt; |
Frühkindliche Betreuung, Bildung und Erziehung
13. |
weist darauf hin, dass das Konzept der „frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung“ mehr umfasst als das, was gelegentlich unter „vorschulischer Bildung“ verstanden wird. Kinder sollen hierdurch nicht nur auf die Schule, sondern auch auf das Leben vorbereitet werden, so wie auch alle anderen Bestandteile des Bildungssystems ihren Beitrag hierzu leisten; |
14. |
verweist auf die Empfehlung des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Validierung nichtformalen und informellen Lernens und fordert die Entscheidungsträger auf EU-Ebene und in den Mitgliedstaaten auf, diesbezüglich besonderes Augenmerk auf das Potenzial von Partnerschaften zu richten, die zwischen nationalen Behörden, regionalen und lokalen Gebietskörperschaften, Unternehmen, Arbeitnehmern und Gewerkschaften sowie zivilgesellschaftlichen Akteuren aufgebaut werden könnten, um solche Kompetenzen und Qualifikationen zu berücksichtigen; |
15. |
ist in diesem Zusammenhang enttäuscht, dass in der Empfehlung nur begrenzt auf das Familienleben oder Interventionen auf lokaler Ebene eingegangen wird, die maßgeblichen Einfluss auf die frühkindliche Entwicklung eines Kindes haben können; hebt diesbezüglich die grundlegende Bedeutung eines ganzheitlichen und integrierten Ansatzes hervor; |
16. |
hält gut ausgebildete Fachkräfte für eine wesentliche Voraussetzung für eine hochwertige frühkindliche Bildung und Erziehung, weswegen alle Regierungs- und Verwaltungsebenen, einschließlich der lokalen und regionalen Ebene, zu entsprechenden Investitionen nicht nur in die Lehrererstausbildung, sondern auch in stetige berufliche Weiterbildung angehalten werden sollten; |
17. |
unterstreicht die Notwendigkeit des kontinuierlichen Ausbaus der „Betreuungs“-Komponente der frühkindlichen Betreuung, Bildung und Erziehung, was auch die Rolle der Erzieher, Lehr- und Betreuungskräfte in der Frühpädagogik beim Aufbau guter Beziehungen zu den Kindern, Eltern und untereinander umfasst; betont, dass dafür gesorgt werden muss, dass sich im Sinne von Grundsatz 11 der europäischen Säule sozialer Rechte auch einkommensschwache Familien frühkindliche Betreuungsangebote leisten können; würdigt den im Übereinkommen über die Rechte des Kindes verankerten Grundsatz, dem zufolge bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt ist, der vorrangig zu berücksichtigen ist; |
18. |
macht auf die Bedürfnisse von Kindern mit besonderen Bildungsbedürfnissen und Behinderungen aufmerksam, die eine gute Ausbildung, gegebenenfalls mit Zugang zum allgemeinen Bildungssystem, und je nach Bedarf individuelle Unterstützung erhalten sollten; |
19. |
verweist auf die zahlreichen Vorteile, die durch die Förderung von Maßnahmen zur Ermöglichung eines konstruktiven Dialogs zwischen Lehrern und Eltern/Betreuern entstehen, um die Beziehungen zwischen der Schule und dem häuslichen Umfeld zu stärken und die erfolgreiche Eingliederung der Lernenden in die Schule sowie ihre Sozialisation und Entwicklungsmöglichkeiten generell zu unterstützen; |
20. |
begrüßt, dass die Kommission die Bedeutung der lokalen und regionalen Partner bei der Verbesserung der Lehre und des Lernens anerkennt, vermisst jedoch die Anerkennung, dass die Herausforderungen für manche Gemeinschaften größer sind als für andere, beispielsweise für abgelegenere Gebieten oder Gebiete, in denen mehrere Muttersprachen gesprochen werden, die mehr Ressourcen und Finanzmittel benötigen, um die Lehre und das Lernen für alle zu verbessern; |
21. |
ersucht die Kommission um Berücksichtigung der einschlägigen Stellungnahmen des Ausschusses und Schlussfolgerungen des Rates, einschließlich der Schlussfolgerungen des Rates zu integrierten Maßnahmen für die frühkindliche Entwicklung als Instrument zur Verringerung von Armut und zur Förderung der sozialen Inklusion (2); |
Lernen und Lehren von Sprachen
22. |
bekundet seine Enttäuschung darüber, dass mangelnde Fremdsprachenkenntnisse als eines der größten Hindernisse für die Freizügigkeit gelten, während die europäische Wirtschaft Arbeitskräfte mit Fremdsprachenkenntnissen braucht, weswegen er seine Unterstützung für einen stärkeren Stellenwert des Erlernens von Fremdsprachen unterstreicht; |
23. |
weist auf die voraussichtliche Kürzung der Mittel für die Kohäsionspolitik im nächsten mehrjährigen Finanzrahmen hin und fragt sich dementsprechend mit Besorgnis, ob der Europäische Sozialfonds für die Umsetzung der Ziele der Empfehlung finanziell angemessen ausgestattet ist; |
24. |
ist in diesem Zusammenhang enttäuscht, dass der Schwerpunkt in der Empfehlung auf das Lernen im Rahmen der Schulbildung gelegt wird, anstatt Sprachen als wichtigen Bestandteil des lebenslangen Lernens auch schon in der frühkindlichen Bildung anzuerkennen, um Integration und Mobilität zu fördern, woran sich auch Partner und Unternehmen aus der lokalen Gemeinschaft beteiligen können; |
25. |
betont, wie wichtig es ist, aktiv auf die Möglichkeiten aufmerksam zu machen, die einschlägige EU-Finanzierungsprogramme bieten, und die Bewerbungsverfahren zu vereinfachen, damit die Programme von Schulen und Ausbildungsstätten in allen Mitgliedstaaten genutzt werden können. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) http://uil.unesco.org/lifelong-learning/learning-cities/cork-call-action-learning-cities.
(2) https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1530526890119&uri=CELEX:52018DC0270
III Vorbereitende Rechtsakte
AUSSCHUSS DER REGIONEN
131. AdR-Plenartagung und Eröffnungssitzung der Europäischen Woche der Regionen und Städte, 8.10.2018-10.10.2018
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/70 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Das Paket für den Mehrjährigen Finanzrahmen für die Jahre 2021-2027
(2018/C 461/10)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz des Haushalts der Union im Falle von generellen Mängeln in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip in den Mitgliedstaaten
COM(2018) 324 final
Änderung 1
Artikel 2 Buchstabe c
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Vom Anwendungsbereich der Verordnung müssen sämtliche Einrichtungen und sonstige Stellen direkt gewählter lokaler und regionaler Behörden ausgenommen werden.
Änderungsempfehlung 2
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe f
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Bestimmungen über die Europäische Staatsanwaltschaft können nach deren Einrichtung nur auf die beteiligten Mitgliedstaaten angewendet werden.
Änderung 3
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b Unterabsatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Eine Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihrer Änderung hätte keinerlei direkte finanzielle Strafwirkung auf einen betroffenen Mitgliedstaat. Im Gegensatz dazu würde es sich unmittelbar auf die nationalen Haushalte auswirken, wenn Mittelbindungen und/oder Zahlungen ausgesetzt würden und gleichzeitig die Pflicht der staatlichen Einrichtungen aufrechterhalten würde, die Programme umzusetzen und die Zahlungen an die Endempfänger oder Begünstigte gemäß Artikel 4 Absatz 2 dieser Verordnung zu leisten. Zudem würde die Aufhebung einer Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihrer Änderung die Durchführung des betroffenen Programms erheblich verzögern, weil dann alle weiteren Verfahren ebenso auf Eis gelegt würden.
Änderung 4
Artikel 5 Absatz 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. |
6. Gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass ein genereller Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip vorliegt, legt sie dem Rat einen Entwurf für einen Beschluss über einen Durchführungsrechtsakt mit geeigneten Maßnahmen vor. Die Kommission fügt ihrem Vorschlag in diesem Fall eine vorläufige Finanzplanung für den von der vorgeschlagenen Maßnahme betroffenen EU-Haushalt für die nächsten Jahre bei, die nach Ausgabenkategorien, Politikbereichen und Haushaltslinien gegliedert ist. Diese vorläufige Planung bildet die Grundlage für eine Abschätzung der Folgen für die Haushalte der nationalen und subnationalen Ebenen des betreffenden Mitgliedstaats. |
Begründung
Die Europäische Kommission sollte die möglichen Auswirkungen einer Kürzung von EU-Mitteln auf die Haushalte der nationalen und subnationalen Ebenen des betreffenden Mitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung abschätzen.
Änderung 5
Artikel 6 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
2. Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7. |
2. Die Kommission prüft daraufhin die Lage im betroffenen Mitgliedstaat. Sobald die generellen Mängel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip, derentwegen die geeigneten Maßnahmen angenommen wurden, ganz oder teilweise nicht mehr bestehen, legt die Kommission dem Rat einen Vorschlag für einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Aufhebung dieser Maßnahmen vor. Es gilt das Verfahren nach Artikel 5 Absätze 2, 4, 5, 6 und 7. Um ausreichende Beweise für die Aufhebung der Maßnahmen zusammenzutragen, erarbeitet der Rechnungshof im Schnellverfahren einen Sonderbericht über die betreffende Angelegenheit gemäß Artikel 287 Absatz 4 zweiter Unterabsatz AEUV. |
Begründung
Die Aufhebung von Maßnahmen muss mit stichhaltigen, objektiven und zügig erhobenen Beweisen einhergehen, damit die betroffenen Programme ohne unnötige Verzögerungen durchgeführt werden können.
Änderung 6
Artikel 6 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) xx/xx (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+ 2 “ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
3. Werden Maßnahmen betreffend die Aussetzung der Genehmigung eines oder mehrerer Programme oder ihre Änderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i oder betreffend die Aussetzung von Mittelbindungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii aufgehoben, werden den ausgesetzten Mittelbindungen entsprechende Beträge vorbehaltlich des Artikels 7 der Verordnung (EU, Euratom) xx/xx (MFR-Verordnung) in den Haushaltsplan eingesetzt. Im Jahr „n“ ausgesetzte Mittelbindungen dürfen nicht später als im Jahr „n+ 3 “ in den Haushaltsplan eingesetzt werden. |
Begründung
Eine solche Lösung würde die Verwendungsmöglichkeiten der zunächst ausgesetzten und nunmehr freigestellten Mittel erhöhen und den Verlust dieser Mittel verhindern.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission für den Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) für den Zeitraum nach 2020, der angesichts des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs und anderer interner und externer Herausforderungen eine solide Verhandlungsgrundlage bietet; würdigt die geleistete Arbeit, ist jedoch der Ansicht, dass der Vorschlag vor der Annahme noch weiterentwickelt und verbessert werden muss, um den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union und den Bedürfnissen der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gerecht zu werden; |
2. |
stellt fest, dass es für die Strategie Europa 2020 keinen eindeutigen Nachfolger gibt, weshalb die strategischen Ziele der einzelnen Programme nicht klar genug ersichtlich sind und die Verknüpfung des gesamten MFR mit den Zielen für die nachhaltige Entwicklung unzureichend ist; fordert die Kommission daher auf, im Rahmen der Beratungen über den MFR-Vorschlag die strategischen Ziele für die einzelnen EU-Politikbereiche und ihre erwartete Wirkung festzulegen. Dies erfordert eine strukturierte Arbeitsweise auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene, die die Verzahnung zwischen lokalen und regionalen Stärken und Bemühungen und gemeinsamen europäischen Zielen widerspiegelt; |
3. |
weist mit Bedauern darauf hin, dass der Vorschlag der Kommission angesichts des Missverhältnisses zwischen den Verpflichtungen, die sich aus den im Vertrag festgelegten Zielen ergeben, sowie den gegenwärtigen und künftigen Herausforderungen einerseits und dem Umfang des künftigen MFR andererseits nicht ehrgeizig genug ist; verweist erneut auf seinen Standpunkt, der dem des Europäischen Parlaments entspricht, wonach der künftige MFR in Höhe von mindestens 1,3 % des BNE festgelegt werden sollte; weist mit Besorgnis darauf hin, dass das endgültige Volumen des MFR in früheren Fällen kleiner war als im Vorschlag der Kommission, was, sollte dies erneut so sein, die in den einzelnen EU-Politikbereichen letztendlich erzielte Wirkung noch weiter schmälern würde; |
4. |
hält es für inakzeptabel, dass die Finanzierung zusätzlicher Prioritäten zulasten bestehender EU-Politiken mit erwiesenem europäischem Mehrwert wie der Kohäsionspolitik und der Gemeinsamen Agrarpolitik sowie insbesondere der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums geht. Die vorgeschlagenen Kürzungen sind der falsche Weg zur Lösung der Frage der Finanzierung zusätzlicher Prioritäten und Herausforderungen; |
5. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Vorschriften kohärenter zu gestalten und den Verwaltungsaufwand für Begünstigte und Verwaltungsbehörden drastisch zu verringern, um die Teilnahme an EU-Programmen zu erleichtern und die Umsetzung zu beschleunigen; |
6. |
bedauert die mangelnde Transparenz der Kommission in Bezug auf den Vergleich der Zahlen des derzeitigen und künftigen Finanzrahmens; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen des wissenschaftlichen Dienstes des Europäischen Parlaments zur Erstellung einer vergleichenden Finanzanalyse der beiden MFR; |
7. |
nimmt das ergebnisorientierte Konzept der neu vorgeschlagenen Struktur des MFR zur Kenntnis, das darauf abzielt, den Bedarf vor Ort zu decken und einen größeren europäischen Mehrwert zu schaffen; lehnt die Streichung der gemeinsamen Rubrik für den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt ab, da dadurch die Stellung der Kohäsionspolitik innerhalb des MFR weiter geschwächt und der Weg für eine mögliche Ausgliederung des ESF+ aus der Kohäsionspolitik bereitet wird. Sollte es dazu kommen, würden die Synergien und die Verknüpfung zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen, die für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften von besonderer Bedeutung sind, weiter verringert; |
8. |
weist mit Besorgnis darauf hin, dass die Vorschläge der Kommission in Richtung einer weiteren Stärkung der Programme in direkter oder indirekter Mittelverwaltung zulasten der Programme in geteilter Mittelverwaltung durch die Kommission und die Mitgliedstaaten gehen. was langfristig die Sichtbarkeit der Umsetzung der EU-Maßnahmen auf lokaler und regionaler Ebene verringern wird; betont, dass die Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance uneingeschränkt beachtet und umgesetzt werden müssen, um die Einbeziehung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in alle Phasen von der Gestaltung bis hin zur Umsetzung der politischen Maßnahmen der EU sicherzustellen; |
9. |
bedauert die fehlende Abstimmung zwischen der Annahme eines 8. Umweltaktionsprogramms (UAP) und dem MFR für die Zeit nach 2020. Der Beschlussfassungsprozess für die künftigen UAP und die Laufzeit der Programme sollte an den Zeitrahmen des MFR angepasst werden, sodass die zugewiesenen Mittel den auf Nachhaltigkeit ausgerichteten Prioritäten und Zielen gerecht werden; |
10. |
bringt seine Besorgnis über die mangelnde Planungssicherheit in Bezug auf den MFR zum Ausdruck für den Fall, dass keine rechtzeitige, klare und tragfähige Einigung über den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union erzielt werden sollte; |
11. |
unterstützt den Vorschlag der Kommission, eine engere Verknüpfung zwischen den Regionalfonds und dem Europäischen Semester herzustellen, sofern das Europäische Semester um eine regionale Perspektive erweitert wird. Dies ist der einzig gangbare Weg, um klare und wirksame Verbindungen zwischen ihnen herzustellen; |
Reform des Eigenmittelsystems
12. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, drei neue Eigenmittel einzuführen, stellt jedoch mit Bedauern fest, dass die Kommission aus dem Vorschlag der hochrangigen Gruppe „Eigenmittel“ lediglich zwei weitere Quellen übernommen hat, und ist der Ansicht, dass der Kommissionsvorschlag diesbezüglich hätte ehrgeiziger ausfallen müssen; schlägt deshalb vor, die Arbeiten im Zusammenhang mit der Erschließung neuer Quellen für die Finanzierung des Haushalts dringend fortzuführen; |
13. |
begrüßt die von der Kommission unternommenen Anstrengungen zur Vereinfachung der Einnahmenseite des Haushalts sowie insbesondere den Vorschlag zur schrittweisen Abschaffung aller Rabatte für Mitgliedstaaten und zur Vereinfachung der auf der Mehrwertsteuer beruhenden Einnahmen; |
14. |
stellt mit Bedauern fest, dass die Kommission in ihrem Vorschlag zur Einführung neuer Eigenmittel keine ausreichende Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips vorgenommen hat und die potenziellen Auswirkungen des Vorschlags auf die Finanzlage der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften nicht abgeschätzt wurden; |
15. |
betont, dass der Vorschlag für eine gemeinsame konsolidierte Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage (GKKB) ein erhebliches Potenzial für die Erhöhung des Eigenmittelanteils birgt, vorausgesetzt, sie wird für eine große Zahl von Unternehmen verbindlich eingeführt. Das steht jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest, und es ist auch offen, wann mit dem Inkrafttreten dieser Eigenmittelquelle zu rechnen ist; äußert sich besorgt in Bezug auf die Einnahmen auf der Grundlage der nicht recycelten Verpackungsabfälle aus Kunststoff, weil ja eines der Hauptziele der EU darin besteht, solche Verpackungsabfälle vollständig zu vermeiden, was zu einem Verlust von Einnahmen aus dieser Eigenmittelquelle bzw. zu mehr Schwankungen bei den Haushaltseinnahmen führen würde; |
16. |
begrüßt die vorgeschlagene Kürzung der von den Mitgliedstaaten für die Kosten der Erhebung der traditionellen Eigenmittel einbehaltenen Beträge, fordert die Kommission jedoch auf, hier noch weiter zu gehen und diese für die Erhebungskosten gewährten Beträge nicht wie vorgeschlagen auf 10 %, sondern entsprechend den tatsächlichen Kosten festzulegen; |
Rechtsstaatlichkeit, Flexibilität und Stabilität
17. |
ist der Ansicht, dass die Achtung der Rechtsstaatlichkeit unabdingbare Voraussetzung für die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und einen effizienten Einsatz des EU-Haushalts ist; begrüßt in diesem Zusammenhang die Bemühungen der Kommission zur Einführung wirksamer Mechanismen, mit denen die Achtung der Rechtsstaatlichkeit, die Rechtssicherheit in allen Mitgliedstaaten sowie eine wirksame Betrugs- und Korruptionsbekämpfung sichergestellt werden können; |
18. |
stimmt mit der Stellungnahme des Rechnungshofes überein, dass der vorgeschlagene Mechanismus zur Sicherstellung der Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit weiter geht als das Verfahren gemäß Artikel 7 EUV und schneller umgesetzt werden kann; |
19. |
begrüßt die Bemühungen der Europäischen Kommission, die reibungslose Finanzierung der Endbegünstigten der EU dadurch sicherzustellen, dass die Mitgliedstaaten auch dann ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber den Begünstigten nachkommen müssen, wenn Verfahren zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union ausgelöst werden; erwartet von der Kommission, dass sie weitere Mittel zur Wahrung der Interessen der Endbegünstigten entwickelt; |
20. |
empfiehlt der Kommission, die Einführung zusätzlicher Verfahren zur Wahrung der finanziellen Interessen der Union in Erwägung zu ziehen, die sich gleichmäßiger auf die einzelnen Mitgliedstaaten auswirken, wie zum Beispiel einmalige Geldbußen; |
21. |
vertritt, gestützt auf die Stellungnahme des Europäischen Rechnungshofes, die Ansicht, dass die jetzige legislative Lösung der Kommission zu viel Ermessensspielraum in Bezug auf die Einleitung des Verfahrens lässt, und fordert die Kommission auf, eindeutige Kriterien aufzustellen, um festzulegen, was unter einem generellen Mangel in Bezug auf das Rechtsstaatsprinzip zu verstehen ist, der die wirtschaftliche Haushaltsführung gefährdet; |
22. |
empfiehlt die Stärkung der Rolle des Europäischen Rechnungshofes bei der Umsetzung des vorgeschlagenen Verfahrens im Einklang mit Artikel 287 EUV; |
23. |
begrüßt die Vorschläge der Kommission zur Stärkung der Flexibilität des MFR, die sicherlich dazu beitragen werden, neue und unvorhergesehene Herausforderungen rechtzeitig anzugehen; betont jedoch, dass die zunehmende Flexibilität bei der Verwendung der Mittel nicht auf Kosten der langfristigen Planungssicherheit und strategischen Ausrichtung der Programme gehen darf, was insbesondere für jene mit geteilter Mittelverwaltung gilt; fordert deshalb zu prüfen, ob die größere Flexibilität in dem Teil, der sich auf die erweiterten Befugnisse der Kommission zur Umschichtung von Mitteln bezieht, nicht eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips und der Multi-Level-Governance darstellt; fordert zudem, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften immer dann in den Beschlussfassungsprozess einzubeziehen, wenn Mittel im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung neu zugewiesen werden sollen; |
Die einzelnen Rubriken des EU-Haushalts
24. |
begrüßt die Vorschläge zur Aufstockung der Mittel für die Politikbereiche im Zusammenhang mit neuen großen Herausforderungen wie Migration und Grenzmanagement sowie die Schaffung einer spezifischen Rubrik für Sicherheit und Verteidigung; |
25. |
befürwortet die Aufstockung der für Forschung und Innovation bereitgestellten Mittel, die Fortführung und den Ausbau des derzeitigen EFSI zu dem neuen Fonds „InvestEU“, die Aufstockung der Mittel für das Programm Erasmus+ sowie die weitere Stärkung der Investitionen in den Klimaschutz in allen Politikbereichen der EU; betont jedoch erneut, dass die vorgeschlagene Aufstockung der Mittel nicht zulasten der Kohäsionspolitik und der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums gehen darf; |
26. |
lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für die Kohäsionspolitik um 10 % strikt ab, insbesondere in Bezug auf den Kohäsionsfonds, dessen Mittelausstattung sogar um 45 % verringert werden soll; hält zudem den Vorschlag zur Kürzung der Haushaltsmittel für die Gemeinsame Agrarpolitik — insbesondere die Kürzung um 28 % beim ELER und um 13 % beim EMFF — für inakzeptabel. Eine solch einschneidende Kürzung in Bereichen, die fortwährend ihren europäischen Mehrwert unter Beweis stellen und die für die Bürger zu den sichtbarsten Politikbereichen der EU gehören, würde sich auf lange Sicht äußerst nachteilig auf das Wachstum und die Entwicklung der europäischen Regionen auswirken; |
27. |
fordert vielmehr in Anknüpfung an die im September 2016 in Cork angenommene Erklärung zur ländlichen Entwicklung die Aufstockung der gesamten finanziellen Unterstützung der EU für die Entwicklung des ländlichen Raums auf mehr als 5 % des EU-Haushalts zugunsten der ländlichen Gebiete und des Umlands von Städten, die mehr als 90 % des EU-Gebiets ausmachen und in denen 58 % der Bevölkerung und 56 % der Arbeitsplätze der EU angesiedelt sind; |
28. |
betont, dass die vorgeschlagene Kürzung der Mittel der Kohäsionspolitik das Erreichen eines der wichtigsten Ziele des Vertrags, nämlich die Herstellung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts, infrage stellen würde. Als Folge eines solchen Ansatzes würden die Unterschiede zwischen den europäischen Regionen weiter zunehmen, wobei dies insbesondere die weniger entwickelten Regionen treffen würde sowie jene, die mit gravierenden strukturellen und demografischen Problemen konfrontiert sind. Ein solcher Ansatz verkennt auch den bedeutenden Beitrag, den die Kohäsionspolitik bisher auf Gebieten wie Innovation, Digitalisierung und Klimaschutz leistet; warnt, dass mit der Kürzung der Mittel für die Programme der territorialen Zusammenarbeit die angestrebte Stärkung des territorialen Zusammenhalts und die wichtigsten Instrumente auf diesem Gebiet wie die EVTZ und die makroregionalen Strategien aufs Spiel gesetzt werden; |
29. |
bedauert, dass trotz der Tatsache, dass mehr als ein Drittel der Unionsbürger in Grenzregionen leben und diese Regionen mit zahlreichen territorialen Herausforderungen konfrontiert sind, die Mittelzuweisungen für die grenzübergreifende Zusammenarbeit trotz ihres nachgewiesenen europäischen Mehrwerts real voraussichtlich zurückgehen werden; |
30. |
hebt die äußerst negativen Folgen dieses MFR-Vorschlags für die europäischen Landwirte und die Bewohner der ländlichen Gebiete hervor. Im Falle einer Annahme der vorgeschlagenen Kürzung der Mittel für den zweiten Pfeiler der GAP wäre die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums nicht mehr in der Lage, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere bei der Verringerung der Unterschiede der Lebensbedingungen zwischen ländlichen und städtischen Gebieten; fordert darüber hinaus, dass der Europäische Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums weiterhin dem Verwaltungssystem im Rahmen der Dachverordnung angehört, sodass die Kohärenz zwischen den verschiedenen Finanzierungsquellen gewährleistet bleibt und die territoriale Dimension der GAP gestärkt wird; |
31. |
spricht sich insbesondere gegen den Vorschlag der Mittelkürzung für das auf die Gebiete in äußerster Randlage ausgerichtete POSEI-Programm aus, mit dem das Ziel dieses Programms in Frage gestellt wird, als Finanzinstrument für Direkthilfen für die Landwirte eine konkrete Antwort auf die besonderen Schwierigkeiten für die Landwirtschaft in diesen Gebieten zu geben; |
32. |
bedauert, dass die Mittelbindungen für den ESF+ real nicht angehoben wurden, obwohl dieser zusätzliche Aufgaben wie z. B. die Integration von Drittstaatsangehörigen abdecken soll; weist darauf hin, dass der Europäische Sozialfonds (siehe die AdR-Stellungnahme AdR zum ESF+ (1)) in der Kohäsionspolitik verankert bleiben muss, die das wichtigste Instrument der EU für Investitionen in die Menschen und das Humankapital, für die Förderung der Gleichstellung von Mann und Frau und für die Verbesserung der Lebensbedingungen von Millionen von Unionsbürgern ist; |
33. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Europäische Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) trotz der bestehenden Überschneidungen und Zielkonflikte mit dem ESF+ nicht in diesen Fonds einbezogen wurde; ist der Auffassung, dass der Mehrwert der aus dem EGF finanzierten Maßnahmen davon abhängt, ob gleichzeitig Umwandlungs- und Restrukturierungsprozesse im Rahmen langfristig ausgerichteter Programme zur regionalen Entwicklung sowie insbesondere antizipative Maßnahmen wie etwa jene angestoßen werden, die im ESF+ vorgesehen sind; |
34. |
spricht sich dagegen aus, als Zeitrahmen für die Verwendung der jährlich zugewiesenen Beträge die n+2-Regel anstelle der n+3-Regel einzuführen. Es besteht nämlich ein beträchtliches Risiko, dass Rechtsvorschriften verspätet angenommen werden, was bei Anwendung der n+2-Regel die Ausschöpfung der zugewiesenen Mittel beeinträchtigen könnte; |
35. |
lehnt die vorgeschlagenen Lösungen entschieden ab, durch die sich die Lage der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in Bezug auf die Frist für die Verwendung der jährlichen Mittelzuweisungen aus den EU-Programmen und die Höhe der Vorfinanzierung und insbesondere der Kofinanzierung von Projekten im Vergleich zur bisherigen Situation weiter verschärft, da zahlreiche lokale und regionale Gebietskörperschaften nicht über die finanziellen Möglichkeiten zur Aufbringung des erforderlichen Eigenfinanzierungsanteils verfügen; |
36. |
fordert die Kommission auf, die Berechnung der Zuweisungen kohäsionspolitischer Mittel an die Mitgliedstaaten auf der Grundlage der jeweils neuesten Gliederung der NUTS-2-Regionen vorzunehmen, für die Eurostat die erforderlichen Daten liefern kann, um so eine bessere Verknüpfung zwischen den sozioökonomischen Gegebenheiten in NUTS-2-Regionen und der Berechnung der nationalen Zuweisungen sicherzustellen; |
37. |
fordert die Europäische Kommission ferner auf, bei der Differenzierung der Kriterien für die Kofinanzierung und die Mittelzuweisung im Rahmen der Kohäsionspolitik weitere, über das Pro-Kopf-BIP hinausgehende Indikatoren zu berücksichtigen, da dieses die Fähigkeit einer Gesellschaft, sie betreffende Fragen wie den demografischen Wandel anzugehen, nicht genau messen kann, und spricht sich dafür aus, auf internationaler, nationaler, lokaler und regionaler Ebene Indikatoren festzulegen, die über das BIP hinaus die Messung des Fortschritts ermöglichen. Mit Blick auf die demografische Herausforderung sollten folgende Indikatoren in Betracht gezogen werden: Bevölkerungsentwicklung (starker und anhaltender Rückgang), räumliche Verteilung, Alterung, Überalterung, Abwanderung junger Menschen und Erwachsener und infolgedessen sinkende Geburtenraten; |
38. |
lehnt die vorgeschlagene Kürzung der Mittel für die Verkehrsinfrastruktur im Rahmen der Fazilität „Connecting Europe“ (insbesondere angesichts der unbegründeten Kürzung der Mittel für den Kohäsionsfonds) ab, da diese in Anbetracht der Ziele und Erfordernisse zur Sicherstellung eines umweltfreundlichen, sicheren und gut vernetzten Verkehrssystems nicht gerechtfertigt sind; |
39. |
ist der Ansicht, dass die vorgeschlagene Mittelausstattung für das neue Instrument „Europäische Investitionsstabilisierungsfunktion“ zu gering ausfällt. Die entsprechende Haushaltslinie im Haushaltsplan der EU ermöglicht Darlehen von bis zu 30 Mrd. EUR, um im Falle erneuter wirtschaftlicher und finanzieller Marktschocks, die sich auf die dem Euroraum angehörenden oder am Wechselkursmechanismus (WKM II) teilnehmenden Mitgliedstaaten auswirken, adäquat reagieren zu können; plädiert daher zur Gewährleistung des Schutzes des Investitionspotenzials der EU für eine erhebliche Aufstockung der diesbezüglichen Mittel, die nicht in die Berechnung des EU-Haushalts einfließen sollten; |
40. |
zeigt sich besorgt angesichts des zur Unterstützung der Strukturreformen vorgeschlagenen Programms. Da der Vorschlag auf dem die Kohäsionspolitik betreffenden Artikel 175 des Vertrags beruht, sollte das Programm auf Reformen beschränkt sein, die den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt stärken und einen europäischen Mehrwert aufweisen. Zudem sollte das Programm in eine neue langfristige Entwicklungsstrategie der EU als Nachfolger der Strategie Europa 2020 eingebettet sein und sich an den Zielen für nachhaltige Entwicklung orientieren. Darüber hinaus sollten in Bezug auf die Partnerschaft und die Einbindung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in die Planung und Durchführung von Reformen dieselben Anforderungen wie für die Struktur- und Investitionsfonds gelten; spricht sich schließlich gegen die in der Rahmenverordnung über die Struktur- und Investitionsfonds vorgesehene Möglichkeit aus, bis zu 5 % der Mittelzuweisungen auf Fonds und Finanzinstrumente der Union zu übertragen, die in keinerlei Zusammenhang mit den Kohäsionszielen stehen und noch dazu überwiegend direkt, ohne Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften verwaltet werden; |
41. |
betont, dass die Einschnitte bei der Kohäsionspolitik, der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums und der GAP erhebliche negative Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele im Bereich des territorialen Zusammenhalts und des Umweltschutzes haben werden. Trotz der Erhöhung der Mittel für das Programm LIFE um fast 60 % ist bei dem vorgesehenen Gesamtbudget für den Klimaschutz und die Anpassung im Energiebereich im Vergleich zur derzeitigen Finanziellen Vorausschau eine Verschlechterung zu verzeichnen. Statt das große Potenzial der Agrar- und insbesondere der Kohäsionspolitik für die Förderung von Investitionen mit positiven Auswirkungen auf die Umwelt und den Klimaschutz zu nutzen, werden im vorgeschlagenen MFR die Mittel für die Kohäsions- und Agrarpolitik gekürzt und damit das Erreichen der umweltpolitischen Ziele der EU infrage gestellt; |
42. |
nimmt den Vorschlag zur Aufstockung der Finanzmittel des Programms LIFE (siehe AdR-Stellungnahme zum Programm LIFE (2)), das von entscheidender Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Bekämpfung des Verlustes an biologischer Vielfalt, der Entwicklung einer grünen Infrastruktur und der Förderung der Nachhaltigkeit ist, zur Kenntnis; bedauert jedoch, dass die vorgeschlagene Aufstockung teilweise durch die Einbeziehung bisher über das Programm Horizont 2020 finanzierter Maßnahmen zur Umstellung auf saubere Energie absorbiert wird; fordert deshalb, dass die gesamten Finanzmittel des Programms LIFE um den entsprechenden Betrag erhöht werden; |
43. |
weist darauf hin, dass das geplante Ziel, mit 25 % der Ausgaben des EU-Haushalts zum Erreichen der Klimaschutzziele beizutragen, nicht ausreicht, um die Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris zu erreichen. Im Rahmen des nächsten Finanzrahmens sollten Anstrengungen unternommen werden, um eine Anhebung des Anteils der Ausgaben, die zur Dekarbonisierung des Energiesektors, der Industrie und des Verkehrs sowie zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft beitragen, auf über 30 % zu ermöglichen; |
44. |
begrüßt die Aufstockung der Mittel für die Teilrubrik „Horizont Europa“ im Vergleich zur derzeitigen Mittelausstattung; fordert darüber hinaus, die Möglichkeit von Mittelübertragungen von den anderen Instrumenten innerhalb des MFR auf das Programm „Horizont Europa“ zu regeln und dabei insbesondere die Handlungsfreiheit der betreffenden Verwaltungsbehörde, eine gemeinsame Konzipierung der so kofinanzierten Aktionen und den Rückfluss der Gelder in das Gebiet der Verwaltungsbehörde zu garantieren; |
45. |
begrüßt die Aufnahme einer eigenen Rubrik für Migration und Grenzmanagement und die erhebliche Aufstockung der Mittel für die Durchführung von Maßnahmen in diesen Bereichen; bedauert, dass der Frage der Grenzsicherheit eine viel größere Bedeutung beigemessen wird als anderen Fragen im Zusammenhang mit der Migration wie zum Beispiel der Gewährung von Schutz und Asyl für Migranten, der Unterstützung der legalen Einwanderung und den Integrationsbemühungen; fordert deshalb, dass die Finanzmittel für den Asyl- und Migrationsfonds (siehe AdR-Stellungnahme zum Asyl- und Migrationsfonds (3)) um denselben Prozentsatz (240 %) aufgestockt werden wie diejenigen für den Schutz der Außengrenzen, damit sie sicher ausreichen, um die Herausforderungen der Integration angemessen zu bewältigen; |
46. |
betont angesichts des wenig ambitionierten Gesamtumfangs des MFR, der das Handeln der EU in diesem für die politische und soziale Stabilität sowie die Sicherheit der Union äußerst wichtigen Bereich noch stärker einschränkt, dass dies von besonderer Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist, die für einen Großteil dieser Maßnahmen verantwortlich sind; unterstreicht ebenfalls in diesem Zusammenhang, dass die Finanzmittel des Europäischen Sozialfonds (ESF+), mit denen die langfristigen Integrationsmaßnahmen für Migranten abgedeckt werden sollen, für die neue Aufgabe entsprechend aufgestockt werden müssen; |
47. |
weist zudem darauf hin, dass das neue Programm „Rechte und Werte, mit dem der Schutz der grundlegenden Rechte und Werte der EU abgedeckt und eine aktive europäische Bürgerschaft gefördert werden soll, von großer Bedeutung für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften ist; schlägt deshalb vor, die allgemeine Grundausstattung dieses Programms aufzustocken, um die enormen diesbezüglichen Herausforderungen bewältigen zu können; |
48. |
begrüßt die Vereinfachung der Instrumente des auswärtigen Handelns und die Mittelausstattung, die zu einer effizienteren und wirksameren Außen- und Entwicklungspolitik der EU beitragen; hebt in diesem Zusammenhang die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Nachbarländern und Drittstaaten auf einer ganzen Reihe von Gebieten und insgesamt bei der Verwirklichung der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung hervor und fordert, diese Rolle im MFR eingehender zu berücksichtigen, vorzugsweise durch direkt zugewiesene Mittel; |
49. |
ist der Ansicht, dass eine starke, effiziente und hochqualifizierte europäische öffentliche Verwaltung für die Umsetzung der Unionspolitik, die Wiederherstellung des Vertrauens in den Mehrwert der EU und die Stärkung des Dialogs mit den Bürgern auf allen Ebenen unerlässlich ist; unterstreicht die wichtige Rolle der aus demokratisch gewählten Mitgliedern bestehenden Institutionen; |
50. |
fordert alle Organe der EU auf, eine rasche Einigung über den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen zu erzielen, um eine Annahme der EU-Programme rechtzeitig vor Beginn des nächsten MFR sicherzustellen. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) AdR-Stellungnahme 3597/2018 (noch nicht verabschiedet).
(2) AdR-Stellungnahme 3653/2018.
(3) AdR-Stellungnahme 4007/2018.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/79 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — „Horizont Europa“: 9. Rahmenprogramm für Forschung und Innovation
(2018/C 461/11)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont Europa“ sowie über die Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse
(COM(2018) 435 final — 2018/0224 (COD))
Änderung 1
Erwägungsgrund 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um im Rahmen der Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, wirtschaftliche und gesellschaftliche Wirkungen zu erzielen, sollte die Union über Horizont Europa — ein Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden das „Programm“) in Forschung und Innovation investieren, um die Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger Erkenntnisse und Technologien zu unterstützen, die Wirkung von Forschung und Innovation auf die Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien zu stärken, die Einführung innovativer Lösungen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen zu unterstützen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu fördern; um alle Formen von Innovationen, auch bahnbrechende Innovationen zu fördern und die Markteinführung innovativer Lösungen zu stärken; und um die Umsetzung solcher Investitionen zur Erzielung einer größeren Wirkung in einem gestärkten Europäischen Forschungsraum zu optimieren. |
Um im Rahmen der Verwirklichung dieses allgemeinen Ziels wissenschaftliche, wirtschaftliche, gesellschaftliche und territoriale Wirkungen zu erzielen, sollte die Union über Horizont Europa — ein Rahmenprogramm für Forschung und Innovation für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden das „Programm“) in Forschung und Innovation investieren, um die Hervorbringung und Verbreitung hochwertiger Erkenntnisse und Technologien zu unterstützen, die Wirkung von Forschung und Innovation auf die Entwicklung, Untermauerung und Umsetzung von Unionsstrategien zu stärken, die Einführung innovativer Lösungen in Wirtschaft und Gesellschaft zur Bewältigung der globalen Herausforderungen zu unterstützen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit zu fördern; um alle Formen von Innovationen, auch bahnbrechende Innovationen zu fördern und die Markteinführung innovativer Lösungen zu stärken; und um die Umsetzung solcher Investitionen zur Erzielung einer größeren Wirkung in einem gestärkten Europäischen Forschungsraum zu optimieren. |
Änderung 2
Erwägungsgrund 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die im Rahmen des Pfeilers „Offene Wissenschaft“ durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt werden. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden. Grundlage für die Forschungsförderung sollte die Exzellenz sein. |
Die im Rahmen des Pfeilers „Offene Wissenschaft“ durchgeführten Forschungstätigkeiten sollten entsprechend den Erfordernissen und Möglichkeiten der Wissenschaft festgelegt werden. Die Forschungsagenda sollte in enger Abstimmung mit der wissenschaftlichen Gemeinschaft festgelegt werden. Grundlage für die Forschungsförderung sollten die Exzellenz und die erwarteten Auswirkungen sein. |
Änderung 3
Erwägungsgrund 13
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Mit dem Programm sollten Forschung und Innovation auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation unterstützt werden. Das Konzept Forschung, einschließlich der experimentellen Entwicklung, sollte gemäß dem von der OECD erstellten Frascati-Handbuch angewendet werden, während das Konzept Innovation gemäß dem von der OECD und Eurostat erstellten Oslo-Handbuch angewendet werden sollte, das einen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung sozialer Innovationen verfolgt. Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (TRL) sollten wie im vorangegangenen Rahmenprogramm „Horizont 2020“ bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration und bei der Definition von in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Maßnahmen berücksichtigt werden. Grundsätzlich sollten keine Finanzhilfen für Maßnahmen gewährt werden, bei denen die Tätigkeiten TRL 8 übersteigen. Im Rahmen des Arbeitsprogramms für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ könnten Finanzhilfen für die Produktvalidierung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorgesehen werden. |
Mit dem Programm sollten Forschung und Innovation in allen ihren Ausprägungen auf integrierte Art und Weise und unter Beachtung aller einschlägigen Bestimmungen der Welthandelsorganisation unterstützt werden. Das Konzept Forschung, einschließlich der experimentellen Entwicklung, sollte gemäß dem von der OECD erstellten Frascati-Handbuch angewendet werden, während das Konzept Innovation gemäß dem von der OECD und Eurostat erstellten Oslo-Handbuch angewendet werden sollte, das einen umfassenden Ansatz unter Einbeziehung sozialer Innovationen verfolgt. Die Definitionen der OECD zum Technologie-Reifegrad (TRL) sollten wie im vorangegangenen Rahmenprogramm „Horizont 2020“ bei der Einstufung der technologischen Forschung, Produktentwicklung und Demonstration und bei der Definition von in Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen verfügbaren Maßnahmen berücksichtigt werden. Im Rahmen des Arbeitsprogramms für eine bestimmte Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ könnten Finanzhilfen für die Produktvalidierung im großen Maßstab und die Entwicklung der Marktfähigkeit vorgesehen werden. |
Begründung
Fördermöglichkeiten dürfen auch in den Phasen kurz vor der Markteinführung nicht ausgeschlossen werden.
Änderung 4
Erwägungsgrund 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Im Rahmen des Programms sollten Synergien mit anderen Programmen der Union angestrebt werden; dies reicht von der Konzipierung und strategischen Planung über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden und die Hebelwirkung der Unionsmittel zu verstärken, können Mittel aus anderen Unionsprogrammen für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa übertragen werden. In solchen Fällen sind die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln einzuhalten. |
Bei der strategischen Planung von „Horizont Europa“ müssen Synergien mit anderen Programmen der Union angestrebt werden; dies reicht von der Konzipierung und strategischen Planung — wobei nationale Strategien und die Strategien für intelligente Spezialisierung (S3) zu berücksichtigen sind — über die Projektauswahl, Verwaltung, Kommunikation, Verbreitung und Nutzung der Ergebnisse bis hin zum Monitoring, zur Rechnungsprüfung und zur Governance. Um Überschneidungen und Doppelarbeit zu vermeiden und die Hebelwirkung der Unionsmittel zu verstärken, können im Einklang mit den bestehenden S3 ergänzend öffentliche regionale bzw. nationale Mittel bereitgestellt sowie Mittel aus anderen Unionsprogrammen für Tätigkeiten im Rahmen von Horizont Europa übertragen werden. In solchen Fällen sind die im Rahmen von Horizont Europa geltenden Regeln einzuhalten. |
Änderung 5
Erwägungsgrund 16
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, sollte das Programm private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften aufbauen. Dazu zählen Partnerschaften mit der Industrie, Forschungsorganisationen, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft wie Stiftungen, die Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützen und/oder durchführen, sofern die gewünschten Wirkungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wirksamer erreicht werden können als von der Union allein. |
Um die größtmögliche Wirkung der Finanzierung durch die Union zu erzielen und den wirksamsten Beitrag zu den politischen Zielen der Union zu leisten, sollte das Programm private und/oder öffentliche europäische Partnerschaften aufbauen. Dazu zählen Partnerschaften mit der Industrie, Forschungsorganisationen, Universitäten, Regionen und Städten, öffentliche Aufgaben wahrnehmenden lokalen, regionalen, nationalen oder internationalen Stellen und Organisationen der Zivilgesellschaft wie Stiftungen, die Forschungs- und Innovationstätigkeiten unterstützen und/oder durchführen, sofern die gewünschten Wirkungen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit wirksamer erreicht werden können als von der Union allein. |
Änderung 6
Erwägungsgrund 19
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Mit dem Pfeiler „Offene Innovation“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur integrierten Unterstützung der Bedürfnisse des Unternehmertums eingeführt werden, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen im Interesse eines raschen Wirtschaftswachstums umzusetzen und zu beschleunigen. Dadurch sollten innovative Unternehmen, die auf internationaler und auf Unionsebene über Expansionspotenzial verfügen, angezogen und schnelle, flexible Finanzhilfen und Koinvestitionen, einschließlich Investitionen privater Investoren, ermöglicht werden. Zur Erreichung dieser Ziele soll ein Europäischer Innovationsrat (EIC) eingerichtet werden. Dieser Pfeiler sollte auch das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) und die europäischen Innovationsökosysteme im Allgemeinen unterstützen, insbesondere durch die Kofinanzierung von Partnerschaften mit nationalen und regionalen innovationsfördernden Akteuren. |
Mit dem Pfeiler „Offene Innovation“ sollte eine Reihe von Maßnahmen zur integrierten Unterstützung der Bedürfnisse der Innovatoren und Unternehmertums eingeführt werden, die darauf abzielen, bahnbrechende Innovationen im Interesse eines raschen Wirtschaftswachstums umzusetzen und zu beschleunigen. Dadurch sollten innovative Unternehmen, die auf internationaler und auf Unionsebene über Expansionspotenzial verfügen, angezogen und schnelle, flexible Finanzhilfen und Koinvestitionen, einschließlich Investitionen privater und öffentlicher Investoren, ermöglicht werden. Zur Erreichung dieser Ziele soll ein Europäischer Innovationsrat (EIC) eingerichtet werden. Dieser Pfeiler sollte auch das Europäische Innovations- und Technologieinstitut (EIT) sowie die lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Innovationsökosysteme unterstützen, insbesondere durch die Kofinanzierung von Partnerschaften mit nationalen und regionalen innovationsfördernden Akteuren. |
Begründung
Die Ziele des Pfeilers „Offene Innovation“ müssen klarer auf die Zielgruppe ausgerichtet werden, die nicht nur aus Unternehmern besteht, wobei explizit auch auf die Möglichkeit hingewiesen werden sollte, öffentliche wie private Investoren einzubinden.
Änderung 7
Neuer Text nach Artikel 2 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die „regionalen Innovationsökosysteme und -hubs“ bringen öffentliche und private Akteure von Netzen der Vierfach-Helix (Universitäten, Industrie, politische Entscheidungsträger, Zivilgesellschaft) zusammen, die auf regionaler und lokaler Ebene angesiedelt sind. Diese Akteure koordinieren Aktivitäten in den Bereichen Forschung, Innovation und Weiterbildung und beschleunigen den Austausch von Ergebnissen untereinander, den Wissenstransfer sowie die Innovation und Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten und Dienstleistungen, die dauerhaft Arbeitsplätze schaffen. Dabei stellen sie einen engen Kontakt zu den Bürgerinnen und Bürgern vor Ort und deren Bedürfnissen her und ebnen den Weg für die Aufnahme der Ergebnisse von Forschung und Innovation durch die Gesellschaft und den Markt. |
Begründung
Der Begriff „regionale Innovationsökosysteme und -hubs“ muss förmlich definiert werden, wobei sowohl den Gegebenheiten in den Städten als auch in den Regionen Rechnung zu tragen ist, damit diese in allen Bereichen des Programms Horizont Europa wirksam berücksichtigt und umfassend anerkannt werden.
Änderung 8
Artikel 2 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
„Auftrag“: ein Portfolio von Maßnahmen, mit denen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel und eine Wirkung für Wissenschaft, Technik und/oder Gesellschaft und Bürger erreicht werden sollen, die durch einzelne Maßnahmen nicht hätten erreicht werden können; |
„Auftrag“: ein Portfolio von Maßnahmen, mit denen innerhalb eines festgelegten Zeitrahmens ein messbares Ziel und eine Wirkung für Wissenschaft, Technik und/oder Gesellschaft sowie die Bürger und ihre Region erreicht werden sollen, die durch einzelne Maßnahmen nicht hätten erreicht werden können; |
Änderung 9
Artikel 3 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Das übergeordnete Ziel des Programms ist es, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, ihre Wettbewerbsfähigkeit , auch die ihrer Industrie, zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen und einen Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, auch zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, zu leisten. |
Das übergeordnete Ziel des Programms ist es, mit den Investitionen der Union in Forschung und Innovation in Wissenschaft, Gesellschaft und Wirtschaft sowie auf territorialer Ebene Wirkung zu entfalten und damit die wissenschaftlich-technischen Grundlagen der Union zu stärken, die Wettbewerbsfähigkeit ihrer einzelnen Mitgliedstaaten und deren Regionen einschließlich ihrer Industrie insbesondere durch einen Beitrag zum Aufbau einer wissens- und innovationsbasierten Gesellschaft zu erhöhen, in den strategischen Schwerpunktbereichen der Union Ergebnisse zu erzielen und einen Beitrag zur Bewältigung der globalen Herausforderungen, auch zu den Zielen für eine nachhaltige Entwicklung, zu leisten. |
Änderung 10
Artikel 3 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 11
Artikel 6 Absatz 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Durchführung des Spezifischen Programms erfolgt nach einer transparenten und strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“, nachdem die interessierten Kreise zu den Schwerpunkten und geeigneten Arten von Maßnahmen sowie zu den Durchführungsformen konsultiert wurden. Damit soll die Angleichung an andere einschlägige Unionsprogramme gewährleistet werden. |
Die Durchführung des Spezifischen Programms erfolgt nach einer transparenten und strategisch ausgerichteten Mehrjahresplanung der Forschungs- und Innovationstätigkeiten, insbesondere des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“, nachdem die Mitgliedstaaten, das Europäische Parlament, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, die interessierten Kreise und die Zivilgesellschaft zu den Schwerpunkten und geeigneten Arten von Maßnahmen sowie zu den Durchführungsformen konsultiert wurden. Damit sollen die Angleichung an andere einschlägige Unionsprogramme sowie die Berücksichtigung der Prioritäten nationaler Strategien und der intelligenten Spezialisierung gewährleistet werden. |
Begründung
Die strategische Planung wird eine zentrale Rolle bei der künftigen Steuerung des Programms spielen, weshalb die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften einzubinden sind und den Strategien für intelligente Spezialisierung Rechnung getragen werden muss.
Änderung 12
Artikel 6 Absatz 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
9. Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung des Geschlechtergleichgewichts — abhängig von der jeweiligen konkreten Situation im Bereich der Forschung und Innovation — in Evaluierungsgremien und in Einrichtungen wie Expertengruppen gelegt. |
9. Das Programm gewährleistet eine wirksame Förderung der Gleichstellung der Geschlechter und der Berücksichtigung der Geschlechterdimension bei den Inhalten von Forschung und Innovation. Besonderes Augenmerk wird auf die Gewährleistung des Geschlechtergleichgewichts — abhängig von der jeweiligen konkreten Situation im Bereich der Forschung und Innovation — in Evaluierungsgremien und in Einrichtungen wie Expertengruppen gelegt. Gemäß Artikel 349 AEUV sollte das Programm daher die spezifischen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage im Einklang mit der am 12. April 2018 vom Rat gebilligten Mitteilung der Kommission „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ berücksichtigen. |
Begründung
In Erwägungsgrund 27 des Vorschlags für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über „Horizont Europa“ wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass spezifische Maßnahmen für Regionen in äußerster Randlage berechtigt sind und das Programm ihre spezifischen Merkmale berücksichtigen muss. Indes enthält der Text keinen einzigen Verweis auf die Regionen in äußerster Randlage.
Änderung 13
Artikel 7 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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3. Aufträge |
3. Aufträge |
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Änderung 14
Artikel 8 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Teile des Programms „Horizont Europa“ können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen: |
Die einzelnen Teile des Programms „Horizont Europa“ können im Wege europäischer Partnerschaften durchgeführt werden. Die Einbeziehung der Union in die europäischen Partnerschaften kann in einer der folgenden Formen geschehen: |
Änderung 15
Artikel 7 — neuer Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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4. Die Ausarbeitung der Aufträge muss in einem offenen und partizipativen Prozess erfolgen, in den alle Interessenträger auf der lokalen, regionalen, europäischen und globalen Ebene eingebunden werden. |
Änderung 16
Artikel 9 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Förderung europäischer Innovationsökosysteme wird die regionalen Innovationsökosysteme und -hubs sehr stark betreffen. Die vorgesehenen Mittel sind nur ein Höchstbetrag, was inakzeptabel ist, und reichen weder aus, um insgesamt noch auf territorialer Ebene eine signifikante Wirkung zu erzielen. Durch die Aufstockung der Mittel für diese Tätigkeiten können die Regionen ihren Platz im künftigen Rahmenprogramm finden, indem sie mittel- bis langfristige strukturelle Strategien entwickeln, die für die Stärkung der Innovationskapazität der Union von entscheidender Bedeutung sind.
Änderung 17
Artikel 9 Absatz 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Stellen Mitgliedstaaten einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die ihnen im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden und die nach Artikel 21 der Verordnung (EU) xx/xx (… Dachverordnung) übertragbar sind, auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. |
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Begründung
Soll in Artikel 11 aufgenommen werden.
Änderung 18
Artikel 11
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Horizont Europa sollte unter Nutzung von Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union umgesetzt werden. Für ergänzende bzw. kombinierte Finanzierungen zu Horizont Europa sollten dieselben Regeln wie für das vorliegende Programm gelten. Gegebenenfalls können gemeinsame Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mit anderen Programmen der Union durchgeführt werden. In diesem Fall kommen jeweils nur die Regeln eines einzigen Programms zur Anwendung. Wenn die Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa umgesetzt werden, gelten dessen Regeln für sämtliche Finanzierungsquellen. |
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Maßnahmen, denen ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, oder die den folgenden kumulativen und komparativen Bedingungen genügen — |
2. Maßnahmen, denen ein Exzellenzsiegel verliehen wurde, oder die den folgenden kumulativen und komparativen Bedingungen genügen — |
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können mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds+ oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und Artikel [8] der Verordnung (EU) XX (über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik) unterstützt werden, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. Es gelten die Regeln des Fonds, aus dem die Unterstützung gewährt wird. |
können mit Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, des Kohäsionsfonds, des Europäischen Sozialfonds+ oder des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums in Einklang mit Artikel [67] Absatz 5 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und Artikel [8] der Verordnung (EU) xx/xx (über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik) unterstützt werden, sofern diese Maßnahmen mit den Zielen des betreffenden Programms vereinbar sind. |
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3. Auch für die in Artikel 8 genannten Maßnahmen im Rahmen europäischer Partnerschaften können Mittel aus anderen Programmen der Union, ihrer Mitgliedstaaten sowie deren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bereitgestellt werden. In diesem Fall können jeweils nur die Regeln eines einzigen Programms zur Anwendung kommen. Wenn die Maßnahmen im Rahmen von Horizont Europa umgesetzt werden, können dessen Regeln vorbehaltlich der Vorschriften über den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für sämtliche Finanzierungsquellen gelten. |
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4. Stellen die Verwaltungsbehörden einen entsprechenden Antrag, so können Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden und die nach Artikel 21 der Verordnung (EU) xx/xx (… Dachverordnung) übertragbar sind,
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Begründung
Die alte Debatte über Synergien muss abgeschlossen und ein klares und umfassendes Regelwerk geschaffen werden, das über die Gewährung des Exzellenzsiegels hinaus eine wirksame kombinierte Finanzierung sowie die Ausschöpfung des gesamten Potenzials der europäischen Partnerschaften ermöglicht. Dieses Regelwerk muss aber auch flexibel sein und es den Regionen ermöglichen, rasch zu reagieren und sich an die Initiativen und Entwicklungen des europäischen Ökosystems anzupassen. Das Ziel dieser Änderung wird erreicht, indem den Verwaltungsbehörden gestattet wird, eine virtuelle Übertragung mittels einer direkten Zuteilung an ein Programm vorzunehmen, das vom Rahmenprogramm kofinanziert wird. Auf diese Weise würden sie ohne Vorausplanung und ohne eine tatsächliche Übertragung über eine Teilnahme beschließen.
Änderung 19
Artikel 20 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel“ vergeben werden. Nach vorheriger Genehmigung des Antragstellers können — vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung — Informationen über den Antrag und die Evaluierung interessierten Finanzbehörden mitgeteilt werden . |
Im Arbeitsprogramm wird angegeben, in welchen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen „Exzellenzsiegel“ vergeben werden. Die Vergabe eines Exzellenzsiegels ist — vorbehaltlich des Abschlusses einer Vertraulichkeitsvereinbarung — an die Zustimmung des Antragstellers zur Weitergabe von Informationen über den Antrag und die Evaluierung an die betreffenden Förderstellen geknüpft . |
Änderung 20
Artikel 23
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. Die Regeln der Unionsprogramme, die Beiträge leisten, gelten für ihre jeweiligen Beiträge zu der Maßnahme. Die kumulierten Fördermittel dürfen die Summe der Kosten nicht übersteigen, die insgesamt für die Maßnahme geltend gemacht werden können, wobei die Unterstützung aus verschiedenen Unionsprogrammen entsprechend den Dokumenten, in denen die Bedingungen für die Unterstützung festgelegt sind, anteilig berechnet werden kann. |
Eine Maßnahme, die einen Beitrag aus einem anderen Programm der Union erhalten hat, kann auch einen Beitrag aus diesem Programm erhalten, sofern die Beiträge nicht dieselben Kosten decken. |
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Für den Fall, dass diese Beiträge gemeinsam zur Deckung derselben Tätigkeiten und der entsprechenden Kosten zugeteilt werden,
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Änderung 21
Artikel 30
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Für alle Tätigkeiten einer geförderten Maßnahme gilt ein und derselbe Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm festgelegt. |
1. Für alle Tätigkeiten einer geförderten Maßnahme gilt ein und derselbe Fördersatz. Der jeweilige Höchstsatz wird im Arbeitsprogramm festgelegt. |
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2. Auf der Grundlage des Programms können bis zu 100 % der Gesamtkosten, die für eine Maßnahme geltend gemacht werden können, erstattet werden, mit Ausnahme von |
2. Auf der Grundlage des Programms können bis zu 100 % der Gesamtkosten, die für eine Maßnahme geltend gemacht werden können, erstattet werden, mit Ausnahme von |
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3. Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Förderung auf der Grundlage von Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist. |
3. Die in diesem Artikel festgelegten Fördersätze gelten auch für Maßnahmen, bei denen für die gesamte oder einen Teil der Maßnahme eine Förderung auf der Grundlage von Pauschalsätzen, Kosten je Einheit oder Pauschalbeträgen vorgesehen ist. |
Begründung
Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Kofinanzierung.
Änderung 22
Artikel 43 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Bei einem Begünstigten des EIC-Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als Startup, KMU oder Mid-Cap-Unternehmen erfüllt. Der Vorschlag kann vom Begünstigten oder von einer oder mehreren natürlichen Personen oder von Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. |
1. Bei einem Begünstigten des EIC-Accelerators muss es sich um einen Rechtsträger mit Sitz in einem Mitgliedstaat oder assoziierten Land handeln, der die Kriterien als Startup, KMU oder Mid-Cap-Unternehmen erfüllt. Der Vorschlag kann vom Begünstigten oder von einer oder mehreren natürlichen Personen oder von Rechtsträgern eingereicht werden, die diesen Begünstigten zu errichten oder zu unterstützen beabsichtigen. |
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2. Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer EIC-Mischfinanzierung wird unabhängig von der Förderform ein einziger Beschluss gefasst. |
2. Über die Gewährung eines Unionsbeitrags im Rahmen einer EIC-Mischfinanzierung wird unabhängig von der Förderform ein einziger Beschluss gefasst. |
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3. Gestützt auf die Artikel 24 bis 26 und vorbehaltlich Absatz 4 werden die im Rahmen einer jährlichen offenen Aufforderung zu Stichtagen eingereichten Vorschläge von unabhängigen Experten auf ihren individuellen Wert hin evaluiert und ausgewählt. |
3. Gestützt auf die Artikel 24 bis 26 und vorbehaltlich Absatz 4 werden die im Rahmen einer jährlichen offenen Aufforderung zu Stichtagen eingereichten Vorschläge von unabhängigen Experten auf ihren individuellen Wert hin evaluiert und ausgewählt. |
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4. Hierfür gelten die Gewährungskriterien:
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4. Hierfür gelten die Gewährungskriterien:
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Begründung
Auch wenn Unternehmen, die Begünstigte des Accelerators sind, einen breiten Markt anvisieren müssen, hängt ihr Erfolg nicht ausschließlich von ihrer finanziellen Struktur, sondern auch von ihrer Begleitung im Rahmen eines förderlichen Ökosystems auf europäischer, nationaler und lokaler Ebene ab.
Änderung 23
Anhang I — Grundzüge der Tätigkeiten, Abschnitt 3, Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Unabdingbar, um die Finanzierung regionenübergreifender Projekte sicherzustellen.
Änderung 24
Anhang II — Maßnahmenarten, 6. Gedankenstrich
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Unabdingbar, um die Finanzierung regionenübergreifender Projekte sicherzustellen.
Änderung 25
Anhang III — Partnerschaften, Abschnitt 1, Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die derzeitige Formulierung ist sehr restriktiv, wodurch das Feld für europäische Partnerschaften eventuell stark eingeschränkt werden könnte.
Änderung 26
Anhang IV — Synergien mit anderen Programmen, Abschnitt 4, Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 27
Anhang IV — Synergien mit anderen Programmen, Abschnitt 6, Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 28
Anhang V — Zentrale Wirkungspfadindikatoren (S. 17) — Neuer Absatz am Ende des Anhangs
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Indikatoren für territoriale Wirkungspfade Das Programm sollte die Entwicklung und den Wandel der Wirtschaft auf lokaler, regionaler und nationaler Ebene beeinflussen und zur Stärkung der technologischen Basis der EU und ihrer Wettbewerbsfähigkeit beitragen. (siehe nachstehende Tabelle, die Teil des vorliegenden Änderungsantrags ist) |
Auf dem Weg zu territorialen Wirkungen |
Kurzfristig |
Mittelfristig |
Längerfristig |
Beitrag zu Wachstum und wirtschaftlichem Wandel in den Städten und Regionen |
Synergien zwischen Förderungen Höhe der öffentlichen und privaten Kofinanzierung, die bei Projekten im Rahmen des RP vor, während und nach seiner Umsetzung bereitgestellt wurde |
Beitrag zu den strategischen Prioritäten Anteil der Projekte aus dem RP, die die intelligente Spezialisierung auf regionaler und nationaler Ebene fördern |
Beitrag zu Wachstum und Wandel der Wirtschaft Unternehmensgründungen und Anstieg der Marktanteile in den Branchen der intelligenten Spezialisierung der Ökosysteme |
Verbreitung und Aufnahme von Forschung und Innovation in und durch die Städte und Regionen zum Nutzen der Bürgerinnen und Bürger |
Anwendung Anteil der auf der Basis des RP erfolgten Forschung und Innovation, die von den Akteuren der lokalen und regionalen Ebene und insbesondere im öffentlichen Sektor angewendet wird |
Verbreitung Zahl der Innovationen, die mit Unterstützung des öffentlichen Sektors unter allen Partnern der jeweiligen Städte bzw. Regionen verbreitet und dort eingesetzt wurden |
Replizierung Durchdringung und Verbreitung von Innovationen in anderen Städten bzw. Regionen |
Unterstützung der Entwicklung und Investitionen in Spitzenforschungsnetze und Innovationshubs |
Zusammenarbeit zwischen den regionalen Innovationsökosystemen und -hubs und den Exzellenzzentren in der ganzen Union Zahl der Projekte bzw. Anteil der aus dem RP finanzierten Projekte, die zu weiteren Kooperationen zwischen Stellen in anderen Städten bzw. Regionen und Akteuren dieser Kategorien geführt haben |
Entwicklung der regionalen Innovationsökosystemen und -hubs Abschätzung der Auswirkungen der Kooperationen, die sich aufgrund der aus dem RP finanzierten Ergebnisse ergeben haben, auf die Entwicklung der regionalen Innovationsökosysteme und -hubs |
Beitrag zur Verringerung der Innovationskluft Abschätzung der kumulierten Wirkung, die dank der aus dem RP finanzierten Ergebnisse bei der Verringerung der Innovationskluft in der EU erzielt werden konnte |
Begründung
Neben den von der Kommission vorgeschlagenen wichtigsten Wirkungspfaden sollten auch die Indikatoren für die territoriale Wirkung genannt werden. Der Änderungsantrag entspricht dem Format (Titel, Erläuterungen und Tabelle) von Anhang V des Kommissionsvorschlags.
Vorschlag für einen Beschluss des Europäischen Parlaments und des Rates über das Spezifische Programm zur Durchführung des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation „Horizont Europa“
(COM(2018) 436 final — 2018/0225 (COD))
Änderung 29
Erwägungsgrund 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Angesichts der Bedeutung von Forschung und Innovation für die Bewältigung der Herausforderungen in den Sektoren Lebensmittel, ländliche Entwicklung und Biowirtschaft und der Synergien mit der Gemeinsamen Agrarpolitik, die es zu nutzen gilt, werden die einschlägigen Maßnahmen des Spezifischen Programms im Cluster „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“ mit 10 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021 bis 2017 unterstützt. |
Angesichts der Bedeutung von Forschung und Innovation für die Bewältigung der Herausforderungen in den Sektoren Lebensmittel, ländliche Entwicklung , Meer, Fischerei und Biowirtschaft und der Synergien mit der Gemeinsamen Agrarpolitik , der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik , die es zu nutzen gilt, werden die einschlägigen Maßnahmen des Spezifischen Programms im Cluster „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“ mit 10 Mrd. EUR für den Zeitraum 2021 bis 2017 unterstützt. |
Begründung
Das Meer und die Fischerei sind von grundlegender Bedeutung für die EU. Daher ist ein Verweis auf diese Sektoren unerlässlich.
Änderung 30
Neuer Erwägungsgrund 7a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 31
Artikel 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Mit dem Spezifischen Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
Mit dem Spezifischen Programm werden die folgenden operativen Ziele verfolgt: |
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Begründung
Die operativen Ziele des Rahmenprogramms sollten zur Umsetzung der Strategien für eine intelligente Spezialisierung in den EU-Mitgliedstaaten und ihren Regionen beitragen, denen bei der Unterstützung von Forschung und Innovation durch die EU eine Schlüsselrolle zukommt [COM(2018) 306 final].
Änderung 32
Artikel 5 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Für jeden Auftrag kann ein Auftragsbeirat eingerichtet werden. Dieser besteht aus ungefähr 15 hochrangigen Personen, einschließlich Vertretern relevanter Endnutzer. Der Auftragsbeirat ist zu Folgendem beratend tätig: |
Für jeden Auftrag kann ein Auftragsbeirat eingerichtet werden. Dieser besteht aus ungefähr 15 hochrangigen Personen, einschließlich Vertretern relevanter Endnutzer sowie öffentlicher und privater Akteure . Der Auftragsbeirat ist zu Folgendem beratend tätig: |
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Änderung 33
Artikel 10 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der EIC-Beirat kann auf Antrag Empfehlungen an die Kommission richten, die Folgendes betreffen: |
Der EIC-Beirat kann auf Antrag Empfehlungen an die Kommission richten, die Folgendes betreffen: |
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Änderung 34
Artikel 10 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 hochrangigen Personen, die verschiedene Teile des europäischen Innovationsökosystems vertreten, u. a. Unternehmern, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren und Forscher. Er trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei, wobei die Mitglieder des EIC-Beirats bestrebt sind, das Ansehen des EIC zu steigern. |
3. Der EIC-Beirat besteht aus 15 bis 20 hochrangigen Personen, die verschiedene Teile der lokalen, regionalen, nationalen und europäischen Innovationsökosysteme vertreten, u. a. Unternehmern, Führungskräfte aus Unternehmen, Investoren und Forscher. Er trägt zu Maßnahmen der Öffentlichkeitsarbeit bei, wobei die Mitglieder des EIC-Beirats bestrebt sind, das Ansehen des EIC zu steigern. |
Änderung 35
Artikel 10 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Den EIC-Beirat leitet ein Präsident, der von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt wird. Bei dem Präsidenten handelt es sich um eine hoch profilierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die mit der Welt der Innovation in Verbindung steht. |
Den EIC-Beirat leitet ein Präsident, der von der Kommission nach einem transparenten Einstellungsverfahren ernannt wird. Bei dem Präsidenten handelt es sich um eine hoch profilierte Persönlichkeit des öffentlichen Lebens, die mit der Welt der Innovation in Verbindung steht. |
Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, ernannt. Der Präsident führt den Vorsitz des EIC-Beirates, bereitet dessen Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle Untergruppen einrichten, insbesondere um neu aufkommende technologische Trends im EIC-Portfolio auszumachen. Der Präsident/die Präsidentin fördert den EIC, fungiert als Ansprechpartner(in) der Kommission und vertritt den EIC in der Welt der Innovation. Die Kommission kann den Präsidenten/die Präsidentin bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben administrativ unterstützen. |
Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren, die einmal verlängert werden kann, ernannt. Der Präsident führt den Vorsitz des EIC-Beirates, bereitet dessen Sitzungen vor, weist seinen Mitgliedern Aufgaben zu und kann spezielle Untergruppen einrichten, insbesondere um neu aufkommende technologische Trends im EIC-Portfolio auszumachen , wobei er die für Innovation zuständigen regionalen und nationalen Stellen eng einbindet . Der Präsident/die Präsidentin fördert den EIC, fungiert als Ansprechpartner(in) der Kommission und vertritt den EIC in der Welt der Innovation. Die Kommission kann den Präsidenten/die Präsidentin bei der Wahrnehmung seiner/ihrer Aufgaben administrativ unterstützen. |
Änderung 36
Begründung — Finanzbogen zu Rechtsakten — Punkt 1.4.4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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BEGRÜNDUNG |
BEGRÜNDUNG |
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Teil I — Punkt 1.4.4 Finanzbogen zu Rechtsakten (S. 21, COM(2018) 436 final) Horizont Europa ist so ausgelegt, dass bei seiner Durchführung Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union genutzt werden, insbesondere durch Vereinbarungen über eine ergänzende Finanzierung aus EU-Programmen, deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können. |
Teil I — Punkt 1.4.4 Finanzbogen zu Rechtsakten (S. 21, COM(2018) 436 final) Horizont Europa ist so ausgelegt, dass bei seiner Durchführung Synergien mit anderen Förderprogrammen der Union genutzt werden, insbesondere durch Vereinbarungen über eine ergänzende Finanzierung aus EU-Programmen, deren Verwaltungsmodalitäten dies zulassen, wobei die finanziellen Mittel nacheinander, abwechselnd oder kombiniert zur Verfügung gestellt werden, und auch Maßnahmen gemeinsam finanziert werden können. |
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Folgende Programme bilden Synergien mit diesen Vereinbarungen und Förderprogrammen (die Aufstellung ist nicht erschöpfend): |
Folgende Programme bilden Synergien mit diesen Vereinbarungen und Förderprogrammen (die Aufstellung ist nicht erschöpfend): |
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Änderung 37
Anhang I — Programmtätigkeiten, Abschnitt 1 — Strategische Planung, Absätze 3 bis 5 (S. 1 und 2)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Sie sieht umfassende Konsultationen und den Austausch mit den Mitgliedstaaten, gegebenenfalls auch mit dem Europäischen Parlament und mit verschiedenen Interessenträgern über Prioritäten, einschließlich Aufträge, im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ vor, sowie die geeigneten Maßnahmenarten, insbesondere Europäische Partnerschaften. |
Sie sieht umfassende Konsultationen und den Austausch mit den Mitgliedstaaten und ihren Regionen, darunter auch die Gebiete in äußerster Randlage , gegebenenfalls auch mit dem Europäischen Parlament und mit verschiedenen Interessenträgern über Prioritäten, einschließlich Aufträge, im Rahmen des Pfeilers „Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit“ vor, sowie die geeigneten Maßnahmenarten, insbesondere Europäische Partnerschaften. |
Auf der Grundlage dieser umfangreichen Konsultationen werden im Rahmen der strategischen Planung gemeinsame Ziele und Tätigkeitsbereiche z. B. für Partnerschaften (da in der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage nur die Instrumente und Kriterien für deren Nutzung aufgeführt sind) und für Aufträge festgelegt. |
Auf der Grundlage dieser umfangreichen Konsultationen werden im Rahmen der strategischen Planung gemeinsame Ziele und Tätigkeitsbereiche z. B. für Partnerschaften (da in der vorgeschlagenen Rechtsgrundlage nur die Instrumente und Kriterien für deren Nutzung aufgeführt sind) und für Aufträge festgelegt. |
Die strategische Planung wird die Entwicklung und Umsetzung der Politik in den relevanten Programmbereichen auf EU-Ebene unterstützen und die politischen Maßnahmen und Konzepte in den Mitgliedstaaten ergänzen. Während des strategischen Planungsprozesses werden auch die politischen Prioritäten der EU berücksichtigt, um den Beitrag von Forschung und Innovation zur Umsetzung der Politik zu stärken. Außerdem wird zukunftsgerichteten Forschungstätigkeiten, Studien und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie einschlägigen Initiativen auf EU- und nationaler Ebene ebenfalls Rechnung getragen. |
Die strategische Planung wird die Entwicklung und Umsetzung der Politik in den relevanten Programmbereichen auf EU-Ebene unterstützen und die politischen Maßnahmen und Konzepte in den Mitgliedstaaten und ihren Regionen einschließlich der Gebiete in äußerster Randlage, ergänzen. Während des strategischen Planungsprozesses werden auch die politischen Prioritäten der EU berücksichtigt, um den Beitrag von Forschung und Innovation zur Umsetzung der Politik zu stärken. Außerdem wird zukunftsgerichteten Forschungstätigkeiten, Studien und anderen wissenschaftlichen Erkenntnissen sowie einschlägigen Initiativen auf europäischer, nationaler und regionaler Ebene ebenfalls Rechnung getragen. |
Änderung 38
Anhang I — Programmtätigkeiten, Abschnitt 1 — Strategische Planung, Absätze 11 und 12 (S. 2 und 3)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die im Rahmen von Horizont 2020 geförderten „FET-Leitinitiativen“, werden auch im Rahmen dieses Programms weiterhin unterstützt. Da sie vom Konzept her dem Konzept der Aufträge ähneln, werden etwaige andere „FET-Leitinitiativen“ durch dieses Rahmenprogramm als auf künftige und neu entstehende Technologien ausgerichtete Aufträge unterstützt. |
Die im Rahmen von Horizont 2020 geförderten „FET-Leitinitiativen“, werden auch im Rahmen dieses Programms weiterhin unterstützt. Da sie vom Konzept her dem Konzept der Aufträge ähneln, werden etwaige andere „FET-Leitinitiativen“ durch dieses Rahmenprogramm als auf künftige und neu entstehende Technologien ausgerichtete Aufträge unterstützt. |
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Das neue Rahmenprogramm zielt auf eine bessere Anerkennung und Nutzung wissenschaftlicher Spitzenleistungen in sämtlichen EU-Mitgliedstaaten und Regionen Europas ab. Zudem fördert es Initiativen, die den Aufbau länder- und regionenübergreifender Kooperationen zwischen den regionalen Innovationsökosystemen und -hubs ermöglichen. |
Die Dialoge im Rahmen der wissenschaftlichen-technischen Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der EU und die politischen Dialoge mit den wichtigsten Regionen der Welt werden entscheidend zur systematischen Ermittlung von Kooperationsmöglichkeiten beitragen und differenziert nach Ländern und Regionen die Festlegung von Prioritäten unterstützen. |
Die Dialoge im Rahmen der wissenschaftlichen-technischen Zusammenarbeit mit den internationalen Partnern der EU und die politischen Dialoge mit den wichtigsten Regionen der Welt werden entscheidend zur systematischen Ermittlung von Kooperationsmöglichkeiten beitragen und differenziert nach Ländern und Regionen die Festlegung von Prioritäten unterstützen. |
Änderung 39
Anhang I — Programmtätigkeiten, Abschnitt 2 — Verbreitung der Ergebnisse und Kommunikation, Absätze 1 und 2 (S. 3)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Mit Horizont Europa wird gezielte Unterstützung für einen offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Archiven und anderen Datenquellen geleistet. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbreitung von Ergebnissen und Erkenntnissen, die u. a. aus der Zusammenarbeit mit anderen EU-Programmen hervorgegangen sind, auch aus der Zusammenfassung und Bündelung von Ergebnissen und Daten in zielgruppengerechten und netzspezifischen Sprachen und Formaten, je nachdem, ob es sich Bürger, Industrie, öffentliche Verwaltungen, Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder politische Entscheidungsträger handelt. Dafür stehen Horizont Europe fortschrittliche Technologien und intelligente Instrumente zur Verfügung. |
Mit Horizont Europa wird gezielte Unterstützung für einen offenen Zugang zu wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Archiven und anderen Datenquellen geleistet. Gefördert werden Maßnahmen zur Verbreitung von Ergebnissen und Erkenntnissen, die u. a. aus der Zusammenarbeit mit anderen EU-Programmen hervorgegangen sind, auch aus der Zusammenfassung und Bündelung von Ergebnissen und Daten in zielgruppengerechten und netzspezifischen Sprachen und Formaten, je nachdem, ob es sich Bürger, Industrie, öffentliche Verwaltungen, Hochschulen, Organisationen der Zivilgesellschaft oder politische Entscheidungsträger handelt. Dafür stehen Horizont Europe fortschrittliche Technologien und intelligente Instrumente zur Verfügung. |
Mechanismen, die Informationen zum Programm für potenzielle Antragsteller (z. B. nationale Kontaktstellen) bereitstellen, werden angemessen unterstützt. |
Mechanismen, die Informationen zum Programm für potenzielle Antragsteller (z. B. nationale und regionale Kontaktstellen) bereitstellen, werden insbesondere mit Blick auf jene Mitgliedstaaten und Regionen, deren Beteiligung am Programm Horizont 2020 am geringsten war, angemessen unterstützt. |
Änderung 40
Anhang I
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
FORSCHUNGSINFRASTRUKUREN |
FORSCHUNGSINFRASTRUKUREN |
Hintergrund |
Hintergrund |
COM(2018) 436 final — Anhang 1, S. 18 |
COM(2018) 436 final — Anhang 1, S. 18 |
Mit den Tätigkeiten werden u. a. folgende Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt: Ziel 3 (Gesundheit und Wohlergehen), Ziel 7 (Bezahlbare und saubere Energie), Ziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), Ziel 13 (Klimaschutz), Ziel 14 (Leben unter Wasser), Ziel 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele). |
Mit den Tätigkeiten werden u. a. folgende Ziele für nachhaltige Entwicklung unterstützt: Ziel 3 (Gesundheit und Wohlergehen), Ziel 7 (Bezahlbare und saubere Energie), Ziel 9 (Industrie, Innovation und Infrastruktur), Ziel 13 (Klimaschutz) , Ziel 14 (Leben unter Wasser), Ziel 17 (Partnerschaften zur Erreichung der Ziele) . |
Begründung
Das Europäische Strategieforum für Forschungsinfrastrukturen verfügt über verschiedene Infrastrukturen in Verbindung mit der Meeresumwelt, daher sollte auch Ziel 14 in die Liste aufgenommen werden. Die Aufnahme von Ziel 17 ergibt sich allein schon aus dem Begriff der gemeinsamen Forschungsinfrastrukturen auf EU-Ebene und der damit verbundenen Partnerschaften zur Erreichung der Ziele.
Änderung 41
Anhang 1 Pfeiler II
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Grundzüge |
Grundzüge |
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Änderung 42
Anhang I — Programmtätigkeiten, Pfeiler II — Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Cluster „Inklusive und sichere Gesellschaft“, Ziffer 2.1, Absatz 2 (S. 28)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die EU muss ein inklusives und nachhaltiges Wachstum fördern und dabei die Vorteile des technologischen Fortschritts nutzen, das Vertrauen in die demokratische Staatsführung stärken und ihre Erneuerung fördern, Ungleichheiten, Arbeitslosigkeit, Marginalisierung, Diskriminierung und Radikalisierung bekämpfen, die Menschenrechte achten , die kulturelle Vielfalt und das europäische Kulturerbe fördern und die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger durch soziale Innovation stärken. Die Steuerung der Migration und die Integration von Migranten werden auch weiterhin Priorität haben. Die Rolle von Forschung und Innovation im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften bei der Bewältigung dieser Herausforderungen und bei der Verwirklichung der Ziele der EU ist von grundlegender Bedeutung. |
Die EU muss ein inklusives und nachhaltiges Wachstum fördern und dabei die Vorteile des technologischen Fortschritts nutzen, das Vertrauen in die demokratische Staatsführung stärken und ihre Erneuerung fördern, Ungleichheiten, Arbeitslosigkeit, Marginalisierung, Diskriminierung und Radikalisierung bekämpfen, die Menschenrechte, die kulturelle Vielfalt und das europäische Kulturerbe durch den Ausbau des Zugangs zu Kultur und Bildung für alle schützen und fördern und die Teilhabe der Bürgerinnen und Bürger durch soziale Innovation und die Entwicklung der Sozialwirtschaft stärken. Die Steuerung der Migration und die Aufnahme und Integration von Migranten werden auch weiterhin Priorität haben. Die Rolle von Forschung und Innovation im Bereich der Sozial- und Geisteswissenschaften bei der Bewältigung dieser Herausforderungen und bei der Verwirklichung der Ziele der EU ist von grundlegender Bedeutung. |
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Die Verwirklichung des Ziels der sozialen Inklusion muss sich insbesondere auf die Aufwertung des materiellen oder immateriellen Kulturerbes stützen, das in der globalisierten Welt von heute eine Hauptrolle für das Zugehörigkeitsgefühl der Bürgerinnen und Bürger insbesondere aus regionaler und sprachlicher Sicht spielt. Daher muss Europa — das im Laufe der Jahrhunderte durch das Zusammenleben der verschiedensten Gemeinschaften entstand, die ein breites Erbe hinterlassen haben — diese Herausforderung bewältigen und die Bewahrung und Aufwertung des Kulturerbes in Zusammenarbeit mit den Städten, Regionen und Staaten fördern. Diese Maßnahme ist umso mehr gerechtfertigt, als dies ein wichtiges Feld der Erprobung und Anwendung zahlreicher technologischer Innovationen ist. Deren Umsetzung im Bereich des Kulturerbes ist ein mächtiger Hebel für die Wirtschaft, da die entsprechenden Einnahmen aus dem Tourismus den Regionen und Städten zukommen . |
Änderung 43
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler II — Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Cluster „Inklusive und sichere Gesellschaft“, Ziffer 2.1, Absatz 6 (S. 30)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser globalen Herausforderung werden sich insgesamt an den Prioritäten der Kommission in Bezug auf den demokratischen Wandel ausrichten: Beschäftigung, Wachstum und Investitionen, Justiz und Grundrechte, Migration, eine vertiefte und fairere europäische Wirtschafts- und Währungsunion sowie digitaler Binnenmarkt. Sie werden im Einklang mit der Agenda von Rom stehen, bei der es um die Förderung eines „sozialen Europas“ und „einer Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und die kulturelle Vielfalt fördert“ geht. Außerdem werden sie die Europäische Säule sozialer Rechte und den „Global Compact“ für eine sichere, geregelte und reguläre Migration unterstützen. |
Die Forschungs- und Innovationstätigkeiten im Zusammenhang mit dieser globalen Herausforderung werden sich insgesamt an den Prioritäten der Kommission in Bezug auf den demokratischen Wandel ausrichten: Beschäftigung, Wachstum und Investitionen, Bildung, Justiz und Grundrechte, Migration, eine vertiefte und fairere europäische Wirtschafts- und Währungsunion sowie digitaler Binnenmarkt. Sie werden im Einklang mit der Agenda von Rom stehen, bei der es um die Förderung eines „sozialen Europas“ und „einer Union, die unser kulturelles Erbe bewahrt und die kulturelle Vielfalt fördert“ geht. Außerdem werden sie die Europäische Säule sozialer Rechte , die angestrebte Schaffung einer Wissensgesellschaft und den „Global Compact“ für eine sichere, geregelte und reguläre Migration unterstützen. |
Änderung 44
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler II — Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Cluster „Inklusive und sichere Gesellschaft“, Ziffer 2.2.1 (S. 30)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Grundzüge |
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Begründung
Auch die Städte und Regionen können einen Beitrag zu einer sichereren und inklusiveren Gesellschaft leisten, und ihre Rolle muss Gegenstand wissenschaftlicher Untersuchungen sein.
Änderung 45
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler II — Globale Herausforderungen und industrielle Wettbewerbsfähigkeit, Cluster „Inklusive und sichere Gesellschaft“, Ziffer 2.2.3 (S. 32)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Gesellschaften Europas erleben einen tiefgreifenden sozioökonomischen Wandel, insbesondere infolge der Globalisierung und der technologischen Innovation. Gleichzeitig hat die Einkommensungleichheit in den meisten europäischen Ländern zugenommen. Im Hinblick auf die Förderung eines inklusiven Wachstums, die Verringerung von Ungleichheiten, die Steigerung der Produktivität (einschließlich Fortschritten bei der Messung der Produktivität), die Förderung des Humankapitals, die Bewältigung von Herausforderungen im Bereich Migration und Integration sowie die Förderung der Solidarität zwischen den Generationen und der sozialen Mobilität sind zukunftsweisende Maßnahmen erforderlich. Hochwertige Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind für eine gerechtere und wohlhabendere Zukunft unverzichtbar. |
Die Gesellschaften Europas erleben einen tiefgreifenden sozioökonomischen Wandel, insbesondere infolge der Globalisierung und der technologischen Innovation. Gleichzeitig hat die Einkommensungleichheit in den meisten europäischen Ländern zugenommen. Im Hinblick auf die Förderung eines inklusiven Wachstums, die Verringerung von Ungleichheiten, die Steigerung der Produktivität (einschließlich Fortschritten bei der Messung der Produktivität), die Förderung des Humankapitals, die Bewältigung von Herausforderungen im Bereich Migration und Integration sowie die Förderung der Solidarität zwischen den Generationen und der sozialen Mobilität sind zukunftsweisende Maßnahmen erforderlich. Hochwertige Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sind für eine gerechtere und wohlhabendere Zukunft unverzichtbar. |
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Grundzüge |
Grundzüge |
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Änderung 46
Anhang 1 Pfeiler II (S. 37)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der verarbeitende Sektor, in dem über drei Viertel der weltweiten Exporte der EU produziert werden und der direkt und indirekt über 100 Mio. Arbeitsplätze bietet, ist ein wichtiger Motor für Beschäftigung und Wohlstand in der EU. Die größte Herausforderung für den verarbeitenden Sektor der EU besteht darin, mit intelligenteren und verstärkt maßgeschneiderten Produkten, die einen hohen Mehrwert haben und zu sehr viel niedrigeren Energiekosten hergestellt werden, global wettbewerbsfähig zu bleiben. Für die Erzeugung von Mehrwert wird es auf Kreativität und kulturelle Einflüsse ankommen. |
Die Zukunft der Industrie hängt nicht nur von technologischen, sondern auch von sozialen und organisatorischen Fragen ab, die für ihre Wettbewerbsfähigkeit entscheidend sind. Diese Fragen bleiben häufig im Dunkeln und brauchen neues Wissen, Verbreitung und Aneignung. |
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Grundzüge
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Der verarbeitende Sektor, in dem über drei Viertel der weltweiten Exporte der EU produziert werden und der direkt und indirekt über 100 Mio. Arbeitsplätze bietet, ist ein wichtiger Motor für Beschäftigung und Wohlstand in der EU. Die größte Herausforderung für den verarbeitenden Sektor der EU besteht darin, mit intelligenteren und verstärkt maßgeschneiderten Produkten, die einen hohen Mehrwert haben und zu sehr viel niedrigeren Energiekosten hergestellt werden, global wettbewerbsfähig zu bleiben. Für die Erzeugung von Mehrwert wird es auf Kreativität und kulturelle Einflüsse ankommen. |
Begründung
Zum jetzigen Zeitpunkt werden die bereichsübergreifenden und organisatorischen Aspekte im Programm Horizont Europa ignoriert bzw. vernachlässigt, obwohl sie stark zur Umstrukturierung und Wettbewerbsfähigkeit der Industrie beitragen und mehr wissenschaftliche Erkenntnisse sowie mehr Innovation in Europa erfordern.
Änderung 47
Anhang 1 Pfeiler II (S. 46)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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BEGRÜNDUNG |
BEGRÜNDUNG |
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Teil II — ANHANG 1 |
Teil II — ANHANG 1 |
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Ziffer 4 CLUSTER „KLIMA, ENERGIE UND MOBILITÄT“ |
Ziffer 4 CLUSTER „KLIMA, ENERGIE UND MOBILITÄT“ |
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(…) |
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Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Clusters tragen insbesondere zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion, des digitalen Binnenmarkts, der Agenda für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, zur Stärkung der EU als globaler Akteur, zur neuen industriepolitischen Strategie der EU, zur Kreislaufwirtschaft, zur Rohstoffinitiative, zur Sicherheitsunion und zur städtischen Agenda sowie zur gemeinsamen EU-Agrarpolitik und zur Verringerung der Lärm- und Luftverschmutzung bei. |
Die Tätigkeiten im Rahmen dieses Clusters tragen insbesondere zur Verwirklichung der Ziele der Energieunion, des digitalen Binnenmarkts, der Agenda für Arbeitsplätze, Wachstum und Investitionen, zur Stärkung der EU als globaler Akteur, zur neuen industriepolitischen Strategie der EU, zur Kreislaufwirtschaft , zum Blauen Wachstum , zur Rohstoffinitiative, zur Sicherheitsunion und zur städtischen Agenda sowie zur gemeinsamen EU-Agrarpolitik , zur integrierten Meerespolitik, zur Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Verringerung der Lärm- und Luftverschmutzung bei. |
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(…) |
(…) |
Begründung
Das Meer und die Fischerei sind von grundlegender Bedeutung für die EU. Daher ist ein Verweis auf diese Sektoren unerlässlich.
Änderung 48
Anhang 1 Pfeiler II — Ziffer 4.2.5 Gemeinden und Städte (S. 50)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Grundzüge |
Grundzüge |
(…) |
(…) |
Lebensqualität für Bürgerinnen und Bürger, sichere Mobilität, soziale Innovation in Städten, Kreislauf- und Regenerationsfähigkeit der Städte, Verringerung des Umweltfußabdrucks und der Umweltverschmutzung; |
Lebensqualität für Bürgerinnen und Bürger, sichere Mobilität, soziale Innovation in Städten, Kreislauf- und Regenerationsfähigkeit der Städte, Verringerung des Umweltfußabdrucks und der Umweltverschmutzung; |
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Mobilisierung der Bürgerinnen und Bürger in den Städten und Regionen, die demokratische Dimension des Wandels im Umwelt- und Energiebereich; soziale Akzeptanz und Befürwortung der Veränderungen in Bezug auf die Wege zum Wandel; Verringerung der Ungleichheiten im Zusammenhang mit der Anpassung an den Klimawandel und den Wandel im Umwelt- und Energiebereich; |
(…) |
(…) |
Änderung 49
Anhang 1 Pfeiler II — Ziffer 5.2.4 Meere und Ozeane (S. 59)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Grundzüge |
Grundzüge |
(…) |
(…) |
Blaue Wertschöpfungsketten, vielfältige Nutzung von Meeresraum und Wachstum des Erneuerbare-Energien-Sektors aus Meeren und Ozeanen, einschließlich nachhaltiger Mikro- und Makro-Algen; |
Blaue Wertschöpfungsketten, vielfältige Nutzung von Meeresraum und Wachstum der maritimen Industrie, etwa des Erneuerbare-Energien-Sektors aus Meeren und Ozeanen, einschließlich nachhaltiger Mikro- und Makro-Algen; |
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Schnittstellen Land/Meer in den Küstengebieten, Nachhaltigkeit der verschiedenen Branchen der blauen Wirtschaft, darunter die Fischerei und die marine Aquakultur sowie der Küstentourismus; systemische Ansätze der nachhaltigen Entwicklung der Hafen- und Küstengebiete; die Frage der Urbanisierung und der Bevölkerungsalterung in den Küstengebieten; |
naturbasierte Lösungen auf der Grundlage der Dynamik von Meeres- und Küstenökosystemen, |
naturbasierte Lösungen auf der Grundlage der Dynamik von Meeres- und Küstenökosystemen, |
[…] |
[…] |
Änderung 50
Anhang 1 Pfeiler II — Ziffer 6.2.2 Globale Herausforderungen (S. 65)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(…) |
[…] |
Änderung 51
Anhang 1 Pfeiler II (S. 67)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(…) |
(…) |
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Änderung 52
Anhang 1– Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation, Absatz 7 (S. 70)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Damit Europa an der Spitze der neuen Entwicklung bahnbrechender Innovationen stehen kann, müssen die folgenden grundlegenden Herausforderungen bewältigt werden: |
Damit Europa an der Spitze der neuen Entwicklung bahnbrechender Innovationen stehen kann, müssen die folgenden grundlegenden Herausforderungen bewältigt werden: |
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Änderung 53
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation, Absatz 11 (S. 72)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der EIC wird zwar bahnbrechende Innovationen unmittelbar unterstützen, doch das gesamte Umfeld, in dem solche Innovationen gedeihen und aus dem sie hervorgehen, muss weiterentwickelt und verbessert werden: Die Förderung von Innovationen in ganz Europa, in allen Dimensionen und Formen, muss ein gemeinsames europäisches Anliegen sein, das, wann immer dies möglich ist, einander ergänzende Maßnahmen und Ressourcen auf EU-Ebene und auf nationaler Ebene einschließt. Daher sieht dieser Pfeiler auch Folgendes vor: |
Der EIC wird zwar bahnbrechende Innovationen unmittelbar unterstützen, doch das gesamte Umfeld, in dem solche Innovationen gedeihen und aus dem sie hervorgehen, muss weiterentwickelt und verbessert werden: Die Förderung von Innovationen in ganz Europa, in den EU-Mitgliedstaaten und deren Regionen, in allen Dimensionen und Formen, muss ein gemeinsames europäisches Anliegen sein, das, wann immer dies möglich ist, einander ergänzende Maßnahmen und Ressourcen auf lokaler, regionaler, nationaler und europäischer Ebene einschließt. Daher sieht dieser Pfeiler auch Folgendes vor: |
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Änderung 54
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation, Abschnitt 1 — Der Europäische Innovationsrat (EIC), Ziffer 1.1 (S. 73)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Besonderes Augenmerk gilt der Sicherstellung einer angemessenen und effizienten Komplementarität mit einzelnen oder vernetzten Initiativen der Mitgliedstaaten, auch in Form einer Europäischen Partnerschaft. |
Besonderes Augenmerk gilt der Sicherstellung einer angemessenen und effizienten Komplementarität mit einzelnen oder vernetzten Initiativen der Mitgliedstaaten sowie der regionalen Innovationsökosysteme und -hubs , auch in Form einer Europäischen Partnerschaft. Im Interesse der geförderten Projekte wird darauf zu achten sein, dass für eine laufende Begleitung der aus Pathfinder und Accelerator finanzierten Projekte gesorgt wird; der EIC führt einen ständigen Dialog mit den für Innovation zuständigen nationalen, regionalen und lokalen Behörden, um eine angemessene Komplementarität der Fördermaßnahmen sicherzustellen und auch mittels kofinanzierter Programme für möglichst viele Verbindungen und Kooperationen zu sorgen. Dieser Dialog ist eine Grundvoraussetzung für die Vergabe von Exzellenzsiegeln durch den EIC. |
Änderung 55
Anhang 1 Pfeiler III (S. 77)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der EIC wird darüber hinaus auch Folgendes vorsehen: |
Der EIC wird darüber hinaus auch Folgendes vorsehen: |
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Änderung 56
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation, Abschnitt 1 — Der Europäische Innovationsrat (EIC), Ziffer 1.2.2 (S. 78)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Kommission wird beim Management von Projekten mit hohem Risiko einen proaktiven Ansatz verfolgen, indem sie den Zugang zum nötigen Fachwissen ermöglicht. |
Die Kommission wird beim Management von Projekten mit hohem Risiko einen proaktiven Ansatz verfolgen, indem sie den Zugang zum nötigen Fachwissen ermöglicht. |
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Die Kommission wird eine Reihe von EIC-Programmmanagern auf temporärer Basis benennen, die sie darin unterstützen werden, eine technologieorientierte Vision und operative Leitlinien auszuarbeiten. |
Die Kommission wird eine Reihe von EIC-Programmmanagern auf temporärer Basis benennen, die sie darin unterstützen werden, eine technologieorientierte Vision und operative Leitlinien auszuarbeiten. |
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Die Programmmanager werden aus verschiedenen Bereichen, darunter aus Unternehmen, Hochschulen, nationalen Labors und Forschungszentren, stammen. Sie werden profundes Fachwissen aus ihren persönlichen Erfahrungen und jahrelanger einschlägiger Tätigkeit mitbringen. Bei ihnen wird es sich um anerkannte Führungskräfte handeln, die entweder multidisziplinäre Forschungsteams oder große institutionelle Programme geleitet haben, und die wissen, wie wichtig es ist, ihre Visionen unermüdlich, kreativ und umfassend zu kommunizieren. Nicht zuletzt haben sie Erfahrung mit der Überwachung großer Budgets, die Verantwortungsbewusstsein voraussetzen. |
Die Programmmanager werden aus verschiedenen Bereichen, darunter aus öffentlichen Stellen mit Fachgebiet Innovation, Unternehmen, Hochschulen, nationalen Labors und Forschungszentren, stammen. Sie werden profundes Fachwissen aus ihren persönlichen Erfahrungen und jahrelanger einschlägiger Tätigkeit mitbringen. Bei ihnen wird es sich um anerkannte Führungskräfte handeln, die entweder multidisziplinäre Forschungsteams oder große institutionelle Programme geleitet haben, und die wissen, wie wichtig es ist, ihre Visionen unermüdlich, kreativ und umfassend zu kommunizieren. Nicht zuletzt haben sie Erfahrung mit der Überwachung großer Budgets, die Verantwortungsbewusstsein voraussetzen. |
Änderung 57
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation, Abschnitt 2 — Der Europäische Innovationsrat, Ziffer 2.1 (S. 81)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zur vollständigen Nutzung des Innovationspotenzials unter Einbeziehung von Forschern, Unternehmern, der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt muss die EU das Umfeld verbessern, in dem Innovationen auf allen Ebenen gedeihen können. Daher wird ein Beitrag zur Entwicklung eines wirksamen Innovationssystems auf EU-Ebene geleistet und die Zusammenarbeit und Vernetzung sowie der Austausch von Ideen, Fördermitteln und Kompetenzen zwischen nationalen und lokalen Innovationsökosystemen gefördert. |
Zur vollständigen Nutzung des Innovationspotenzials unter Einbeziehung von Forschern, Unternehmern, der Wirtschaft und der Gesellschaft insgesamt muss die EU das Umfeld verbessern, in dem Innovationen auf allen Ebenen gedeihen können. Daher wird ein Beitrag zur Entwicklung eines wirksamen Innovationssystems auf EU-Ebene geleistet und die Zusammenarbeit und Vernetzung sowie der Austausch von Ideen, Fördermitteln und Kompetenzen zwischen nationalen und lokalen Innovationsökosystemen gefördert. |
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Die EU muss auch die Entwicklung von Ökosystemen zum Ziel haben, die zusätzlich zur Innovation in privaten Unternehmen die Innovation in der Gesellschaft und im öffentlichen Sektor fördern. Der öffentliche Sektor muss innovativ sein und sich selbst erneuern, damit er die Veränderungen im Bereich der Regulierung und der Governance unterstützen kann, die für die groß angelegte Einführung neuer Technologien und für eine wachsende öffentlichen Nachfrage nach effizienterer und effektiveren Dienstleistungen notwendig sind. Soziale Innovationen sind entscheidend, um das Wohlergehen unserer Gesellschaften zu verbessern. |
Die EU muss auch die Entwicklung von Ökosystemen zum Ziel haben, die zusätzlich zur Innovation in privaten Unternehmen die Innovation in der Gesellschaft und im Verbands- und Vereinswesen, im Gemeinwohlsektor sowie im öffentlichen Sektor fördern. Diese Sektoren müssen innovativ sein und sich selbst erneuern, damit er die Veränderungen im Bereich der Regulierung und der Governance unterstützen kann, die für die groß angelegte Einführung neuer Technologien und für eine wachsende öffentlichen Nachfrage nach effizienterer und effektiveren Dienstleistungen notwendig sind. Soziale Innovationen sind entscheidend, um das Wohlergehen unserer Gesellschaften zu verbessern. |
Änderung 58
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation, — Der Europäische Innovationsrat, Ziffer 2.2 (S. 81)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Als ersten Schritt wird die Kommission ein EIC-Forum der für die nationalen Innovationsstrategien und -programme zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten und assoziierten Länder organisieren mit dem Ziel, die Koordinierung und den Dialog über die Entwicklung des EU-Innovationsökosystems zu fördern. Innerhalb dieses EIC-Forums wird die Kommission |
Als ersten Schritt wird die Kommission ein EIC-Forum der für die nationalen Innovationsstrategien und -programme zuständigen Behörden und Stellen der Mitgliedstaaten , der Städte und Regionen sowie der assoziierten Länder organisieren mit dem Ziel, die Koordinierung und den Dialog über die Entwicklung des EU-Innovationsökosystems zu fördern. Innerhalb dieses EIC-Forums wird die Kommission |
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Die Tätigkeiten werden so durchgeführt werden, dass sich die EIC-Maßnahmen mit ihrer besonderen Ausrichtung auf bahnbrechende Innovationen und die von den Mitgliedstaaten und assoziierten Ländern, aber auch von privaten Initiativen durchgeführten Tätigkeiten wirksam gegenseitig ergänzen, um alle Arten von Innovationen zu fördern, alle Innovatoren in der gesamten EU zu erreichen und ihnen eine stärkere und angemessene Unterstützung zuteil werden zu lassen. |
Die Tätigkeiten werden so durchgeführt werden, dass sich die EIC-Maßnahmen mit ihrer besonderen Ausrichtung auf bahnbrechende Innovationen und die von den Mitgliedstaaten , den Regionen und Städten sowie den assoziierten Ländern, aber auch von privaten Initiativen durchgeführten Tätigkeiten wirksam gegenseitig ergänzen, um alle Arten von Innovationen zu fördern, alle Innovatoren in der gesamten EU zu erreichen und ihnen eine stärkere und angemessene Unterstützung zuteil werden zu lassen. |
Begründung
Die Städte und Regionen sowie ihre Innovationsökosysteme müssen in den Mittelpunkt des EIC gestellt werden.
Änderung 59
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation, — Der Europäische Innovationsrat, Ziffer 2.2 (S. 82)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zu diesem Zweck wird die EU |
Zu diesem Zweck wird die EU |
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Änderung 60
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation, — Der Europäische Innovationsrat, Ziffer 2.2 (S. 82)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die EU wird auch Maßnahmen auf den Weg bringen, die notwendig sind, um die Innovationslandschaft insgesamt und die Kapazitäten im Bereich des Innovationsmanagements in Europa zu überwachen und zu pflegen. |
Die EU wird auch Maßnahmen auf den Weg bringen, die notwendig sind, um die Innovationslandschaft insgesamt und die Kapazitäten im Bereich des Innovationsmanagements in Europa zu überwachen und zu pflegen. |
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Die Kommission richtet gemeinsam mit den Städten und Regionen ein Forum der regionalen Innovationsökosysteme und -hubs ein, um die Voraussetzungen für ihren Aufbau und Erfolg sowie ihren Beitrag zur wissenschaftlichen Fachkompetenz in Europa und zu den Innovationsdynamiken besser zu ergründen und sie dadurch in die Lage zu versetzen, einen noch größeren Beitrag zur Durchführung des Programms und zur Verwirklichung seiner Ziele zu leisten. |
Die Kommission führt die Ökosystem-Fördertätigkeiten durch und wird beim Evaluierungsverfahren von einer Exekutivagentur unterstützt. |
Die Kommission führt die Ökosystem-Fördertätigkeiten durch und wird beim Evaluierungsverfahren von einer Exekutivagentur unterstützt. |
Änderung 61
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation — Der Europäische Innovationsrat, Ziffer 3.1 Absatz 2 (S. 83)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Es bedarf noch weiterer Anstrengungen, um Ökosysteme zu entwickeln, in denen Forscher, Innovatoren, Industriebranchen und Regierungen problemlos interagieren können. |
Es bedarf noch weiterer Anstrengungen, um Ökosysteme zu entwickeln, in denen Forscher, Innovatoren, Industriebranchen und Regierungen sowie die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften problemlos interagieren können. |
Änderung 62
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) Ziffer 3.1 Absatz 4, erster Satz (S. 83)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Art und das Ausmaß der Herausforderungen im Innovationsbereich erfordern den Austausch und die Mobilisierung von Akteuren und Ressourcen auf europäischer Ebene durch die Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit. |
Die Art und das Ausmaß der Herausforderungen im Innovationsbereich erfordern den Austausch und die Mobilisierung von Akteuren und Ressourcen auf europäischer Ebene durch die Förderung der grenz- und regionenübergreifenden Zusammenarbeit. |
Änderung 63
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT) Ziffer 3.2.1 (S. 84)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Das EIT wird eine größere Rolle bei der Stärkung nachhaltiger Innovationsökosysteme in ganz Europa spielen. Insbesondere wird das EIT weiterhin in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) tätig sein, d. h. über die groß angelegten Europäischen Partnerschaften, die sich mit bestimmten gesellschaftlicher Herausforderungen befassen. Es wird die um sie herum bestehenden Innovationsökosysteme durch die Förderung der Integration von Forschung, Innovation und Bildung stärken. Darüber hinaus wird das ETI dazu beitragen, vorhandene Lücken bei der Innovationsleistung europaweit durch den Ausbau seines regionalen Innovationssystems (EIT-RIS) zu schließen. Das EIT wird mit Innovationsökosystemen, die aufgrund ihrer Strategie, thematischen Ausrichtung und Wirkung über ein hohes Innovationspotenzial verfügen, in enger Synergie mit Strategien und Plattformen für intelligente Spezialisierung zusammenarbeiten. |
Das EIT wird eine größere Rolle bei der Stärkung nachhaltiger Innovationsökosysteme in ganz Europa spielen. Insbesondere wird das EIT weiterhin in erster Linie über seine Wissens- und Innovationsgemeinschaften (KIC) tätig sein, d. h. über die groß angelegten Europäischen Partnerschaften, die sich mit bestimmten gesellschaftlicher Herausforderungen befassen. Es wird die um sie herum bestehenden Innovationsökosysteme durch die Förderung der Integration von Forschung, Innovation und Bildung stärken. Darüber hinaus wird das ETI dazu beitragen, vorhandene Lücken bei der Innovationsleistung europaweit durch den Ausbau seines regionalen Innovationssystems (EIT-RIS) zu schließen. Das EIT wird mit Innovationsökosystemen und insbesondere mit regionalen Innovationsökosystemen und -hubs , die aufgrund ihrer Strategie, thematischen Ausrichtung und Wirkung über ein hohes Innovationspotenzial verfügen, in enger Synergie mit Strategien und Plattformen für intelligente Spezialisierung zusammenarbeiten. |
Änderung 64
Anhang 1 — Programmtätigkeiten, Pfeiler III — Offene Innovation — Europäisches Innovations- und Technologieinstitut (EIT), Ziffer 3.2.4 (S. 85)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Grundzüge |
Grundzüge |
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Änderung 65
Anhang 1 — Programmtätigkeiten — Stärkung des Europäischen Forschungsraums, Absatz 4 (S. 87)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Zudem werden Forschung und Innovation von einigen als etwas angesehen, was von ihnen entfernt und elitär ist und keinen klaren Nutzen für die Bürger hat, was zu Einstellungen führt, die die Schaffung und Nutzung von innovativen Lösungen behindern, und Skepsis gegenüber faktengestützten staatlichen Maßnahmen entstehen lässt. Daher müssen Wissenschaftler, Bürger und politische Entscheidungsträger stärker aufeinander zugehen und es bedarf auch tragfähigerer Ansätze, damit die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst gebündelt werden. |
Diese Unterschiede und Ungleichheiten beim Zugang zu Forschung und Innovation haben das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger erschüttert. Abgesehen davon werden Forschung und Innovation von einigen als etwas angesehen, was von ihnen entfernt und elitär ist und keinen klaren Nutzen für die Bürger hat, was zu Einstellungen führt, die die Schaffung und Nutzung von innovativen Lösungen behindern, und Skepsis gegenüber faktengestützten staatlichen Maßnahmen entstehen lässt. Daher müssen die festgestellten Unterschiede bekämpft werden, Wissenschaftler, Bürger und politische Entscheidungsträger müssen stärker aufeinander zugehen und es bedarf auch tragfähigerer Ansätze, damit die gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse selbst gebündelt werden. |
Änderung 66
Anhang 1 — Programmtätigkeiten — Stärkung des Europäischen Forschungsraums, Absatz 5 (S. 87)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die EU muss daher jetzt die Messlatte in Bezug auf die Qualität und die Wirkung ihres Forschungs- und Innovationssystem höher legen, was eine Neubelebung des Europäischen Forschungsraums (EFR) erfordert, der vom EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation besser unterstützt wird. Speziell bedarf es gut integrierter, aber dennoch maßgeschneiderter EU-Maßnahmen in Verbindung mit Reformen und Leistungsverbesserungen auf nationaler Ebene (zu denen die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung geförderten Strategien für eine intelligente Spezialisierung beitragen können) und institutioneller Änderungen innerhalb der Organisationen, die Forschung finanzieren und betreiben und diese finanzieren, einschließlich Hochschulen. Durch gemeinsame Anstrengungen auf EU-Ebene können Synergien genutzt werden und kann die Größenordnung ermittelt werden, die notwendig ist, um die Unterstützung nationaler politischer Reformen effizienter und wirkungsvoller zu gestalten. |
Die EU muss daher jetzt die Messlatte in Bezug auf die Qualität und die Wirkung ihres Forschungs- und Innovationssystem höher legen, was eine Neubelebung des Europäischen Forschungsraums (EFR) erfordert, der vom EU-Rahmenprogramm für Forschung und Innovation besser unterstützt wird. Speziell bedarf es gut integrierter, aber dennoch maßgeschneiderter EU-Maßnahmen in Verbindung mit Reformen und Leistungsverbesserungen auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene (zu denen die im Rahmen des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung geförderten Strategien für eine intelligente Spezialisierung beitragen können) und institutioneller Änderungen innerhalb der Organisationen, die Forschung finanzieren und betreiben und diese finanzieren, einschließlich Hochschulen. Durch gemeinsame Anstrengungen auf EU-Ebene können Synergien genutzt werden und kann die Größenordnung ermittelt werden, die notwendig ist, um die Unterstützung nationaler , regionaler und lokaler politischer Reformen effizienter und wirkungsvoller zu gestalten. |
Änderung 67
Anhang 1 — Programmtätigkeiten — Stärkung des Europäischen Forschungsraums, Absatz 6 (S. 88)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die im Rahmen dieses Teils geförderten Tätigkeiten betreffen die strategischen Prioritäten des EFR, wobei sie in der Regel alle Teile des Programms „Horizont Europa“ stützen. Es können auch Tätigkeiten vorgesehen werden, um den „freien Wissensverkehr“ im gesamten EFR durch die Mobilität von Forschern und Innovatoren zu fördern. |
Die im Rahmen dieses Teils geförderten Tätigkeiten betreffen die strategischen Prioritäten des EFR, wobei sie in der Regel alle Teile des Programms „Horizont Europa“ stützen. Es können auch Tätigkeiten vorgesehen werden, um den „freien Wissensverkehr“ im gesamten EFR durch die Mobilität von Forschern und Innovatoren zu fördern. Der Aufbau, die Gliederung und die wissenschaftliche Fachkompetenz neuer regionaler Innovationsökosysteme und -hubs in jenen Mitgliedstaaten und Regionen, die bei der Entwicklung von Forschung und Innovation Aufholbedarf haben, können auch durch weitere Aktivitäten vorangebracht werden. |
Änderung 68
Anhang 1 — Programmtätigkeiten — Stärkung des Europäischen Forschungsraums, „Teilen von Exzellenz“ (S. 89)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Grundzüge |
Grundzüge |
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Änderung 69
Anhang 1 — Programmtätigkeiten — Stärkung des Europäischen Forschungsraums, „Reformierung und Stärkung des EU-Forschungs- und Innovationssystems“ (S. 91)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Politische Reformen auf nationaler Ebene werden durch die Entwicklung politischer Initiativen auf EU-Ebene, durch Forschung, Vernetzung, Bildung von Partnerschaften, Koordinierung, Datenerhebung, Monitoring und Evaluierung wechselseitig verstärkt. |
Politische Reformen auf nationaler , regionaler und lokaler Ebene werden durch die Entwicklung politischer Initiativen auf EU-Ebene, durch Forschung, Vernetzung, Bildung von Partnerschaften, Koordinierung, Datenerhebung, Monitoring und Evaluierung wechselseitig verstärkt. |
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Grundzüge |
Grundzüge |
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II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
bekräftigt seine Forderung nach einem umfassenden Ansatz für die von der EU für Forschung, Ausbildung und Innovation bereitgestellten Finanzmittel, der derzeit in der Haushaltsplanung fehlt; |
2. |
erachtet die Höhe der für Horizont Europa bereitgestellten Mittel angesichts der derzeitigen Haushaltslage für ausreichend, wobei eine Neubewertung nur bei einer erheblichen Aufstockung des EU-Haushalts gerechtfertigt wäre und gegebenenfalls in erster Linie für den Pfeiler III und den Bereich „Stärkung des Europäischen Forschungsraums“ verwendet werden sollte; |
3. |
ist besorgt über die Gefahr einer Zunahme der Ungleichheiten zwischen den Städten und Regionen, die stark vom Rahmenprogramm für Forschung und Innovation profitieren, dessen Haushalt aufgestockt werden wird, und den übrigen, die die Auswirkungen der Kürzung der Haushaltsmittel für die Kohäsionspolitik zu spüren bekommen werden; verweist darauf, dass die Union gemäß Artikel 174 AEUV weiterhin ihre Politik zur Stärkung ihres wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts entwickelt und verfolgt; weist eindringlich auf den unzureichenden Charakter der Maßnahmen hin, die zur Verringerung der Unterschiede zwischen den Regionen und zur Förderung des Zugangs aller zum Programm Horizont Europa ergriffen wurden; |
4. |
fordert eine konkrete Berücksichtigung der in sämtlichen Mitgliedstaaten und Regionen der EU angesiedelten Spitzenforschung, um das Niveau der wissenschaftlichen Fachkompetenz ganz Europas und nicht nur jene der großen Regionen und Metropolen zu verbessern; |
5. |
hebt heraus, dass der Tatsache, dass in den Städten und Regionen Innovationen geschaffen werden, in Horizont Europa stärker als bislang Rechnung getragen wird, bedauert jedoch, dass nach wie vor nicht anerkannt wird, dass auch die wissenschaftliche Fachkompetenz dort verankert ist, die regionalen Innovationsökosysteme und -hubs zur Dynamik der Union beitragen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine Rolle bei der Programmplanung und der Umsetzung der Forschungs- und Innovationspolitik spielen; ist der Auffassung, dass die Festlegung einer förmlichen Definition des Begriffs „regionale Innovationsökosysteme und -hubs“ eine Voraussetzung dafür ist, dass sie tatsächlich berücksichtigt werden; |
6. |
fordert nachdrücklich, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umfassend in die strategische Planung der Durchführung des Programms Horizont Europa einzubeziehen und dabei auch den Strategien für eine intelligente Spezialisierung Rechnung zu tragen; |
7. |
ist der Auffassung, dass bei der Bewertung der Auswirkungen des Programms und der Projekte auch den territorialen Folgen als zentralen Eckpunkten einer solchen Folgenabschätzung Rechnung getragen werden muss; |
8. |
hält es für unabdingbar, explizit auf die notwendige Verknüpfung innovationspolitischer Maßnahmen auf europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene hinzuweisen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften als Interessenträger in den Europäischen Innovationsrat einzubinden; |
9. |
unterstützt vorbehaltslos die neuen europäischen Partnerschaften und kofinanzierten Maßnahmen, die das Potenzial bergen, zu den wichtigsten Instrumenten für die Finanzierung regionenübergreifender Kooperationen sowie von Programmen zu werden, die von Konsortien regionaler Innovationsökosysteme und -hubs umgesetzt werden (Schaffung von Verbindungen zwischen den Städten und Regionen); fordert, dass ein erheblicher Teil von Horizont Europa, insbesondere in den Pfeilern II und III, auf diese Weise umgesetzt wird; |
10. |
ist der Auffassung, dass sämtliche Mittel, die im Zusammenhang mit Horizont Europa für die Kofinanzierung einer Maßnahme oder eines Aktionsprogramms aufgebracht werden, den für das Programm geltenden Rechtsvorschriften und insbesondere jenen für staatlichen Beihilfen unterliegen müssen; |
11. |
hält es für unbedingt notwendig, ausgehend von den Grundsätzen Kohärenz, Komplementarität, Vereinbarkeit, Mitgestaltung und Anerkennung der lokalen Akteure einen präzisen Rahmen für die Synergien zwischen den einzelnen Fonds und dem Rahmenprogramm vorzugeben; betont die zentrale Bedeutung, die einer wirksamen Mitgestaltung insbesondere im Hinblick auf die Umsetzung des Exzellenzsiegels zukommt; |
12. |
spricht sich entschieden dagegen aus, dass die Mitgliedstaaten gegebenenfalls über eine mögliche Übertragung eines Teils der kohäsionspolitischen Mittel auf das Programm Horizont Europa entscheiden können; fordert nachdrücklich, dass derartige Entscheidungen von den betreffenden Verwaltungsbehörden getroffen werden müssen, die Modalitäten für die Aufbringung dieser Mittel im Einvernehmen zwischen der jeweiligen Behörde und der Kommission festgelegt werden und dabei sichergestellt wird, dass diese Mittel wieder der betreffenden Region zugute kommen; |
13. |
hebt die Bedeutung und den Nutzen der in den Pfeilern III vorgesehenen Maßnahmen zur Unterstützung „europäischer Innovationsökosysteme“ hervor; fordert eine deutliche Aufstockung der dafür bereitgestellten Mittel sowie eine Ausweitung des Ansatzes insbesondere auf die regionalen Innovationsökosysteme und -hubs; |
14. |
hegt in Bezug auf den Pfeiler II die Sorge, dass es zu einer Banalisierung der „Aufträge“ kommen könnte, und fordert die Rückkehr zum maßnahmenorientierten Mitgestaltungsansatz, wie er im Lamy-Bericht vorgeschlagen wird; sorgt sich zudem über den geringen Stellenwert, der den Geistes- und Sozialwissenschaften eingeräumt wird und fordert eine Ausweitung der im Cluster „Inklusive und sichere Gesellschaft“ genannten Themen. |
15. |
fordert, dass die Erforschung der agrarökologischen und agrarforstwirtschaftlichen Produktionsmethoden sowie die Entwicklung der örtlichen Lebensmittelsysteme im Rahmen des Clusters „Lebensmittel und natürliche Ressourcen“ im Bereich der Landwirtschaft Priorität hat; |
16. |
stellt fest, dass die Vorschläge der Kommission den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerecht werden, und betont, dass es im Hinblick auf die praktische Durchführung der Schlussfolgerungen aus den Arbeiten der Taskforce für Subsidiarität unerlässlich ist, die in diesem Bericht enthaltenen Vorschläge zu berücksichtigen. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/125 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
(2018/C 461/12)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die zugewiesenen Mittel sollten auf dem gleichen Niveau beibehalten werden, und ebenso ihre Aufteilung im Verhältnis 90/10 zwischen der geteilten, der direkten und der indirekten Mittelverwaltung (anstatt des vorgeschlagenen Anteils von 86 % für die geteilte Mittelverwaltung).
Änderung 2
Erwägungsgrund 10
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die vier Prioritäten sind begrüßenswert, jedoch müssten die Interessen der Begünstigten noch stärker herausgearbeitet werden.
Änderung 3
Erwägungsgrund 12a (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der EMFF muss außerdem einen Beitrag zu den übrigen Zielen für nachhaltige Entwicklung (SDG) der Vereinten Nationen leisten. Diese Verordnung trägt insbesondere folgenden Zielen Rechnung: Ziel 1 Armut beenden: Der EMFF trägt im Zusammenwirken mit dem ELER zur Verbesserung der Lebensbedingungen in strukturschwachen Küstengebieten bei, insbesondere derer, die von einer einzigen Fischereiressource abhängig sind, die von Überfischung, globalen Veränderungen oder Umweltproblemen bedroht ist. Ziel 3 Gesundheit und Wohlbefinden: Der EMFF trägt im Zusammenwirken mit dem ELER zur Eindämmung der für endemische Krankheiten verantwortlichen Verschmutzung der Küstengewässer und zur Gewährleistung einer guten Qualität von aus der Fischerei und der Aquakultur gewonnenen Lebensmitteln bei. Ziel 7 Saubere Energien: Mit der Finanzierung der blauen Wirtschaft fördert der EMFF zusammen mit den auf den Horizont 2020 gerichteten Fonds den Einsatz erneuerbarer Meeresenergien und gewährleistet, dass diese Entwicklung mit dem Schutz der Meeresumwelt und der Erhaltung der Fischereiressourcen im Einklang steht. Ziel 8 Menschenwürdige Arbeit und Wirtschaftswachstum: Der EMFF trägt im Zusammenwirken mit dem ESF zur Entwicklung der blauen Wirtschaft als Triebkraft des wirtschaftlichen Wachstums bei. Er gewährleistet, dass dieses Wirtschaftswachstum zur Schaffung guter Arbeitsplätze in den Küstengebieten führt. Darüber hinaus trägt der EMFF zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Fischer bei. Ziel 12 Nachhaltige Konsum- und Produktionsweisen: Der EMFF trägt zu einer rationellen Nutzung der natürlichen Ressourcen und zur Begrenzung der Verschwendung natürlicher und energetischer Ressourcen bei. Ziel 13 Bekämpfung des Klimawandels: Ein Teil der Mittelausstattung des EMFF wird auf die Bekämpfung des Klimawandels ausgerichtet. |
Begründung
Die Europäische Union hat bei der Festlegung der Agenda 2030 eine wichtige Rolle gespielt und sich verpflichtet, einen großen Beitrag zur Verwirklichung ihrer 17 Ziele zu leisten (Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen vom 22. November 2016 — COM(2016) 739).
Änderung 4
Erwägungsgrund 26
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Angesichts der Herausforderungen im Hinblick die Erreichung der Erhaltungsziele der GFP sollte der EMFF Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten unterstützen können. In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte Flottensegmente und Meeresbecken manchmal weiterhin erforderlich. Diese Unterstützung sollte streng auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerichtet sein und auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten abzielen. Aus diesem Grund sollte die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in Flottensegmenten, in denen die Fangkapazität nicht mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten in Einklang steht, aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte ein Instrument der Aktionspläne zur Anpassung der Flottensegmente mit festgestellten strukturellen Überkapazitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sein, und entweder durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Aktivitäten umgesetzt werden. Führt die Umrüstung zu einem erhöhten Druck der Freizeitfischerei auf das Meeresökosystem, so sollte die Unterstützung nur gewährt werden, wenn sie im Einklang mit der GFP und den Zielen der einschlägigen Mehrjahrespläne steht. Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur mit den Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit strikt an die Erzielung von Ergebnissen geknüpft sein. Sie sollte daher nur durch die in der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) vorgesehenen, nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten von der Kommission keine Erstattung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern auf der Grundlage der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen erhalten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt Bedingungen festlegen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP stehen. |
Angesichts der Herausforderungen im Hinblick die Erreichung der Erhaltungsziele der GFP sollte der EMFF Maßnahmen zur Bewirtschaftung der Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten unterstützen können , so wie im Bericht des Europäischen Parlaments über die „Steuerung der Flottenkapazität der in Gebieten in äußerster Randlage registrierten Fangflotten“ vorgesehen ist . In diesem Zusammenhang ist die Unterstützung der Flottenanpassung im Hinblick auf bestimmte Flottensegmente und Meeresbecken manchmal weiterhin erforderlich. Diese Unterstützung sollte streng auf die Erhaltung und nachhaltige Nutzung biologischer Meeresressourcen ausgerichtet sein und auf die Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Fangkapazität und den verfügbaren Fangmöglichkeiten abzielen. Aus diesem Grund sollte die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit in Flottensegmenten, in denen die Fangkapazität nicht mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten in Einklang steht, aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte ein Instrument der Aktionspläne zur Anpassung der Flottensegmente mit festgestellten strukturellen Überkapazitäten gemäß Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 sein, und entweder durch Abwracken des Fischereifahrzeugs oder durch seine Stilllegung und Umrüstung für andere Aktivitäten umgesetzt werden. Führt die Umrüstung zu einem erhöhten Druck der Freizeitfischerei auf das Meeresökosystem, so sollte die Unterstützung nur gewährt werden, wenn sie im Einklang mit der GFP und den Zielen der einschlägigen Mehrjahrespläne steht. Um die Kohärenz der Anpassung der Flottenstruktur mit den Erhaltungszielen zu gewährleisten, sollte die Unterstützung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit strikt an die Erzielung von Ergebnissen geknüpft sein. Sie sollte daher nur durch die in der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) vorgesehenen, nicht mit Kosten verknüpften Finanzierungen durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Verfahrens sollten die Mitgliedstaaten von der Kommission keine Erstattung für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten, sondern auf der Grundlage der Erfüllung von Bedingungen und der Erzielung von Ergebnissen erhalten. Zu diesem Zweck sollte die Kommission in einem delegierten Rechtsakt Bedingungen festlegen, die im Zusammenhang mit der Verwirklichung der Erhaltungsziele der GFP stehen. |
Begründung
Im Rodust-Bericht des Europäischen Parlaments (A8-0138/2017) wird vorgeschlagen, öffentliche Finanzierungen für die Erneuerung der Fischereiflotten in den Gebieten in äußerster Randlage zu genehmigen.
Änderung 5
Erwägungsgrund 28
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die kleine Küstenfischerei wird von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern betrieben, die kein gezogenes Fanggerät einsetzen. Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, nachhaltige Fangmethoden zu fördern, sollte diesen Begünstigten daher aus dem EMFF eine Vorzugsbehandlung mittels einer Beihilfeintensität von 100 %, auch für Vorhaben im Zusammenhang mit Kontrolle und Durchsetzung, gewährt werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Unterstützungsbereiche der kleineren Küstenfischerei in Flottensegmenten vorbehalten sein, in denen die Fangkapazität mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten im Gleichgewicht steht, z. B. die Unterstützung für den Erwerb eines gebrauchten Schiffes und für den Austausch oder die Modernisierung einer Schiffsmaschine . Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in ihr Programm einen Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei aufnehmen, der anhand von Indikatoren begleitet werden sollte, für die Etappenziele und Zielwerte festzulegen sind. |
Die kleine Küstenfischerei wird von Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als 12 Metern betrieben, die kein gezogenes Fanggerät einsetzen , sowie von Strandfischern und Meeresfrüchtesammlern betrieben . Auf diesen Sektor entfallen fast 75 % aller in der Union registrierten Fischereifahrzeuge und fast die Hälfte aller Beschäftigten im Fischereisektor. Betreiber der kleinen Küstenfischerei sind in besonderem Maße abhängig von gesunden Fischbeständen als Haupteinkommensquelle. Mit dem Ziel, nachhaltige Fangmethoden zu fördern, sollte diesen Begünstigten daher aus dem EMFF eine Vorzugsbehandlung mittels einer Beihilfeintensität von 100 %, auch für Vorhaben im Zusammenhang mit Kontrolle und Durchsetzung, gewährt werden. Darüber hinaus sollten bestimmte Unterstützungsbereiche der kleineren Küstenfischerei in Flottensegmenten vorbehalten sein, in denen die Fangkapazität mit den verfügbaren Fangmöglichkeiten im Gleichgewicht steht, z. B. die Unterstützung für den Erwerb eines gebrauchten Schiffes oder den Bau eines neuen Schiffes, sofern dies keine Erhöhung der Fangkapazität oder des Fischereiaufwands bedeutet . Außerdem sollten die Mitgliedstaaten in ihr Programm einen Aktionsplan für die kleine Küstenfischerei aufnehmen, der anhand von Indikatoren begleitet werden sollte, für die Etappenziele und Zielwerte festzulegen sind. |
Begründung
Die EMFF-Verordnung soll Teil der EU-Politik zur Bekämpfung des Klimawandels sein (Erwägungsgrund Nr. 13). Der Austausch der Antriebs- und Hilfsmotoren auf Schiffen ist eine der wenigen Maßnahmen, mit denen dieses Ziel — insbesondere durch den Einsatz neuer Techniken — erreicht werden kann, und darf sich daher nicht auf die kleine Küstenfischerei beschränken. Die Strandfischerei muss als kleine Küstenfischerei berücksichtigt werden; die Finanzierung neuer Schiffe trägt zur Beschleunigung der Erneuerung der europäischen Fischereiflotte bei.
Änderung 6
Erwägungsgrund 29
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Gebiete in äußerster Randlage, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ aufgeführt sind, stehen vor besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Abgelegenheit, ihrer Topografie und dem Klima im Sinne des Artikel 349 des Vertrags, und verfügen ebenfalls über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollte dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Fischereien und Aquakultur, beigefügt werden, und eine Mittelzuweisung für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. Ein Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer Standort- und Insellage entstehen, sollte ebenfalls aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte auf einen Prozentsatz der gesamten Mittelzuweisung begrenzt werden. Darüber hinaus sollte in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt werden. |
Die Gebiete in äußerster Randlage, die in der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss, den Ausschuss der Regionen und die Europäische Investitionsbank vom 24. Oktober 2017 mit dem Titel „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ aufgeführt sind, stehen vor besonderen Herausforderungen im Zusammenhang mit ihrer Abgelegenheit, ihrer Topografie und dem Klima im Sinne des Artikel 349 des Vertrags, und verfügen ebenfalls über spezifische Grundlagen zur Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft. Daher sollte dem Programm der betreffenden Mitgliedstaaten für jedes Gebiet in äußerster Randlage ein Aktionsplan für die Entwicklung nachhaltiger Sektoren der blauen Wirtschaft, einschließlich der nachhaltigen Nutzung von Fischereien und Aquakultur, beigefügt werden, und eine Mittelzuweisung für die Unterstützung der Durchführung dieser Aktionspläne vorbehalten sein. Ein Ausgleich für die zusätzlichen Kosten, die den Gebieten in äußerster Randlage aufgrund ihrer Standort- und Insellage entstehen, sollte ebenfalls aus dem EMFF unterstützt werden können. Diese Unterstützung sollte auf einen Prozentsatz der gesamten Mittelzuweisung begrenzt werden. Darüber hinaus sollten spezifische Bestimmungen erwogen werden, damit der EMFF Maßnahmen in diesen Regionen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung der biologischen Vielfalt der Meeres- und Küstengebiete und der Ökosysteme abzielen, Investitionen in die Fischereiflotte sowie produktive Investitionen in die Aquakultur und die Verarbeitungsindustrie unterstützen kann. In Bezug auf die Investitionen in die Fischereiflotte sollte der EMFF spezifische Maßnahmen für diese Regionen unterstützen, wobei ihren Besonderheiten und geografischen Bedingungen Rechnung zu tragen und ein nachhaltiges Gleichgewicht zwischen Fangkapazitäten und Fangmöglichkeiten zu gewährleisten ist, im Einklang mit der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Bewirtschaftung der Fischereiflotten in den Gebieten in äußerster Randlage. Darüber hinaus sollte in den Gebieten in äußerster Randlage eine höhere Beihilfeintensität als bei anderen Vorhaben angewandt werden. |
Begründung
Der Anteil der Beihilfen für den Ausgleich von Mehrkosten in Gebieten in äußerster Randlage muss begrenzt bleiben. Die instabile strukturelle soziale und wirtschaftliche Situation der Gebiete in äußerster Randlage und das Ziel, die Entwicklung dieser Gebiete zu fördern sowie das Gleichgewicht und die Chancengleichheit zwischen allen Regionen der EU sicherzustellen, rechtfertigen hingegen besondere Maßnahmen.
Änderung 7
Erwägungsgrund 32
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Es sollte möglich sein, die Förderung und nachhaltige Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der Süßwasseraquakultur, für die Zucht von Wassertieren und Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln und anderen Rohstoffen, aus dem EMFF zu unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor komplexe Verwaltungsverfahren, wie der schwierige Zugang zu Flächen und aufwendige Genehmigungsverfahren, die es dem Sektor erschweren, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit von Zuchtprodukten zu verbessern. Die Unterstützung sollte mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entwickelten mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Aquakultur im Einklang stehen. Insbesondere förderfähig sein sollten die Unterstützung der ökologischen Nachhaltigkeit, produktive Investitionen, der Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Ausgleichsmaßnahmen, die wichtige Dienstleistungen im Bereich Land- und Naturschutz vorsehen. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Versicherungsregelungen für Aquakulturbestände und Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz sollten ebenfalls für eine Förderung infrage kommen. Im Falle produktiver Investitionen sollte eine Unterstützung jedoch nur über Finanzierungsinstrumente und InvestEU erfolgen, die eine größere Hebelwirkung auf die Märkte haben und deshalb besser als Finanzhilfen geeignet sind, um den finanziellen Herausforderungen des Sektors zu begegnen. |
Es sollte möglich sein, die Förderung und nachhaltige Entwicklung der Aquakultur, einschließlich der Süßwasseraquakultur, für die Zucht von Wassertieren und Pflanzen zur Herstellung von Lebensmitteln und anderen Rohstoffen, aus dem EMFF zu unterstützen. In einigen Mitgliedstaaten bestehen nach wie vor komplexe Verwaltungsverfahren, wie der schwierige Zugang zu Flächen und aufwendige Genehmigungsverfahren, die es dem Sektor erschweren, das Image und die Wettbewerbsfähigkeit von Zuchtprodukten zu verbessern. Die Unterstützung sollte mit den auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 entwickelten mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Aquakultur im Einklang stehen. Insbesondere förderfähig sein sollten die Unterstützung der ökologischen Nachhaltigkeit, produktive Investitionen, der Erwerb von beruflichen Fähigkeiten, die Verbesserung der Arbeitsbedingungen und Ausgleichsmaßnahmen, die wichtige Dienstleistungen im Bereich Land- und Naturschutz vorsehen. Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit, Versicherungsregelungen für Aquakulturbestände und Maßnahmen im Bereich Tiergesundheit und Tierschutz sollten ebenfalls für eine Förderung infrage kommen. Im Falle produktiver Investitionen und mit Ausnahme von in Gebieten in äußerster Randlage verorteten Investitionen sollte eine Unterstützung jedoch nur über Finanzierungsinstrumente und InvestEU erfolgen, die eine größere Hebelwirkung auf die Märkte haben und deshalb besser als Finanzhilfen geeignet sind, um den finanziellen Herausforderungen des Sektors zu begegnen. |
Begründung
Artikel 349 AEUV erlaubt den Erlass spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage. Angesichts der schwachen Leistung der Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage ist es notwendig, dass für die Unternehmen weiterhin alle Formen der Unterstützung zulässig sind, um produktive Investitionen in diesen Regionen zu fördern.
Änderung 8
Erwägungsgrund 34
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Verarbeitungsindustrie spielt bei der Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eine Rolle. Der EMFF sollte gezielte Investitionen in diesem Wirtschaftszweig unterstützen können, sofern diese zur Verwirklichung der Ziele der GMO beitragen. Diese Unterstützung sollte nur durch Finanzierungsinstrumente und über InvestEU, nicht aber durch Finanzhilfen gewährt werden. |
Die Verarbeitungsindustrie spielt bei der Verfügbarkeit und Qualität von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen eine Rolle. Der EMFF sollte gezielte Investitionen in diesem Wirtschaftszweig unterstützen können, sofern diese zur Verwirklichung der Ziele der GMO beitragen. Mit Ausnahme von in Gebieten in äußerster Randlage verorteten Investitionen sollte diese Unterstützung nur durch Finanzierungsinstrumente und über InvestEU, nicht aber durch Finanzhilfen gewährt werden. |
Begründung
Artikel 349 AEUV erlaubt den Erlass spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage. Angesichts der schwachen Leistung der Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage ist es notwendig, dass für die Unternehmen weiterhin alle Formen der Unterstützung zulässig sind, um produktive Investitionen in diesen Regionen zu fördern.
Änderung 9
Artikel 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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2 …. |
2. … |
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Begründung
Der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe d verwendete Begriff Umweltvorfall wird nicht definiert. Dies ist jedoch notwendig, damit der Begriff nicht Gegenstand von Auslegungen oder zahlreicher Präzisierungsersuchen an die Kommission wird.
Es ist notwendig, unter die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 auch den „Aquakulturproduzenten“ aufzunehmen, um den Tätigkeitsbereich dieses Berufsstandes zu bestimmen. Gleiches gilt für den Ausdruck „litorale Küstenfischerei“, denn dies ist die vorherrschende Tätigkeit im Mittelmeer, die auf eintägigen Fangfahrten ausgeübt wird.
Änderung 10
Artikel 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Prioritäten |
Prioritäten |
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Der EMFF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik bei. Er verfolgt die folgenden Prioritäten: |
Der EMFF trägt zur Durchführung der GFP und der Meerespolitik bei. Er verfolgt die folgenden Prioritäten: |
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Die Unterstützung im Rahmen des EMFF trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dieser Beitrag wird nach dem in Anhang IV dargelegten Verfahren verfolgt. |
Die Unterstützung im Rahmen des EMFF trägt zur Verwirklichung der Ziele der Union beim Umwelt- und Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel bei. Dies umfasst auch die Unterstützung für die Durchführung von Projekten zur Verbesserung der Aufwuchsmöglichkeiten von Jungfischen im Einklang mit der Wasserrahmenrichtlinie 2000/60/EG. Dieser Beitrag wird nach dem in Anhang IV dargelegten Verfahren verfolgt. |
Begründung
Die Möglichkeit, eine Ökologisierung in enger Abstimmung mit der ökologischen Nachhaltigkeit zu gewährleisten, einschließlich Verbesserungen von Wasserläufen als Laichgründe und Aufwuchsgebiete für Fische, sollte als Ziel des Fonds gewahrt bleiben.
Änderung 11
Artikel 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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3. Zusätzlich zu den in Artikel 17 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes: |
3. Zusätzlich zu den in Artikel 17 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) genannten Punkten umfasst das Programm Folgendes: |
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6. Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung). Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere |
6. Die Kommission bewertet das Programm gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung). Bei ihrer Bewertung berücksichtigt sie insbesondere |
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Begründung
3 (d) |
Die Möglichkeit für die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls regionale operationelle Programme im Rahmen der nationalen Programmplanung für die Regionen mit den entsprechenden Zuständigkeiten zu entwickeln, führt zu intelligenteren Ausgaben und zu regionalen Spezialisierungsstrategien im Rahmen des EMFF. |
6 (e) |
Bei ihrer Bewertung der Programme der Mitgliedstaaten sollte die Kommission nicht nur Daten beurteilen, sondern auch den sozioökonomischen Beitrag der vorgeschlagenen Maßnahmen bewerten. |
Änderung 12
Artikel 12
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ein von einem Begünstigten gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Begünstigte |
Ein von einem Begünstigten gestellter Antrag auf Unterstützung aus dem EMFF kommt für einen bestimmten, gemäß Absatz 4 festgelegten Zeitraum nicht für eine Unterstützung in Betracht, wenn die zuständige Behörde festgestellt hat, dass der betreffende Begünstigte |
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Begründung
a) |
In den Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 und (EG) Nr. 1224/2009 wird eine vollständige Liste schwerer Verstöße vorgeschlagen. Es erscheint nicht sinnvoll, diese Liste zu erweitern. |
c) |
Der EMFF kann zur Finanzierung der Aquakultur, der Fischerei und der blauen Wirtschaft genutzt werden. Kein Begünstigter darf eine EMFF-Förderung erhalten, wenn er einen schweren Verstoß gegen die gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutzbestimmungen begangen hat. Die Aquakultur darf nicht die einzige von dieser Regel betroffene Tätigkeit sein. |
Änderung 13
Artikel 13
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben: |
Nicht förderfähig im Rahmen des EMFF sind folgende Vorhaben: |
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Begründung
h) |
Den Gebieten in äußerster Randlage fehlt es noch erheblich an Infrastrukturen, um die Fischereierzeugnisse anlanden und unter akzeptablen Hygiene- und Sicherheitsbedingungen verkaufen zu können. |
l) |
Der Austausch eines Schiffsantriebs oder eines Hilfsmotors darf nicht zu einer Erhöhung der Leistung des Fischereifahrzeugs und somit des Fischereiaufwands führen. |
m) |
Da die Meeresumwelt offen ist, birgt die Erzeugung genetisch veränderter Organismen die Gefahr der Verbreitung. |
Änderung 14
Artikel 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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4. Zur Senkung des Verwaltungsaufwands für Beihilfen beantragende Angehörige der Meeres- und Fischereiwirtschaft sollte ein vereinfachter Sammelantrag für EMFF-Maßnahmen in die Aktionspläne aufgenommen werden. |
Begründung
Im Gegensatz zu den Fischereiunternehmen sind Kleinfischer zumeist natürliche Personen, die nicht über die Verwaltungskapazität zum Ausfüllen komplizierter Antragsformulare verfügen. Ein vereinfachtes einheitliches Antragsformular wird ihre Chancen auf Zugang zu Finanzmitteln erheblich verbessern.
Änderung 15
Artikel 16
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Aus dem EMFF können folgende Investitionen im Hinblick auf Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei unterstützt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht: |
1. Aus dem EMFF können folgende Investitionen im Hinblick auf Fischereifahrzeuge der kleinen Küstenfischerei unterstützt werden, die zu einem Flottensegment gehören, das nach dem letzten Bericht über die Fangkapazität gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 in einem ausgewogenen Verhältnis zu den verfügbaren Fangmöglichkeiten dieses Segments steht: |
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2. Die in Absatz 1 genannten Schiffe müssen für die Seefischerei ausgerüstet und zwischen 5 und 30 Jahre alt sein. |
2. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schiffe müssen für die Seefischerei ausgerüstet und jünger als 20 Jahre alt sein. |
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3. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterstützung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: die neue oder modernisierte Maschine hat keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine; jede Verringerung der Fangkapazität in kW, die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine verursacht wird, wird dauerhaft aus dem Flottenregister der Union entfernt; die Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs ist vom Mitgliedstaat physisch geprüft worden, um sicherzustellen, dass sie die in der Fanglizenz angegebene Maschinenleistung nicht übersteigt. |
3. Die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Schiffe müssen für die Seefischerei ausgerüstet und zwischen 5 und 30 Jahre alt sein. |
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4. Eine Unterstützung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird. |
4. Die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Unterstützung ist nur unter folgenden Bedingungen möglich: die neue oder modernisierte Maschine hat keine höhere in kW ausgedrückte Leistung als die derzeitige Maschine; jede Verringerung der Fangkapazität in kW, die durch den Austausch oder die Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine verursacht wird, wird dauerhaft aus dem Flottenregister der Union entfernt; die Maschinenleistung des Fischereifahrzeugs ist vom Mitgliedstaat physisch geprüft worden, um sicherzustellen, dass sie die in der Fanglizenz angegebene Maschinenleistung nicht übersteigt. |
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5. Eine Unterstützung nach diesem Artikel wird nicht gewährt, wenn die Bewertung des Gleichgewichts zwischen Fangkapazität und Fangmöglichkeiten in dem letzten Bericht gemäß Artikel 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 für das Flottensegment, dem die betreffenden Schiffe angehören, nicht auf der Grundlage der biologischen und wirtschaftlichen Indikatoren und der Schiffsnutzungsindikatoren gemäß den gemeinsamen Leitlinien erfolgt ist, auf die in der genannten Verordnung verwiesen wird. |
Begründung
a) |
Europa ist stolz darauf, sozial integrativ zu sein, und es darf keine Diskriminierung aufgrund des Alters in Bezug auf den Berufszugang, egal welcher Art, geben. |
2. |
Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe müssen die Erneuerung der Fangflotten mit ergonomischeren und sichereren Schiffen mit geringerem Kraftstoffverbrauch ermöglichen, ohne den Fischereiaufwand zu erhöhen. Die Finanzierung der Neuausrüstung mit Maschinen für weniger als fünf Jahre alte Schiffe erscheint jedoch nicht zweckmäßig, ebenso wenig wie die Finanzierung der Anschaffung von Schiffen, die älter als 20 Jahre sind. |
Änderung 16
Artikel 17
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten können aus dem EMFF unterstützt werden. |
1. Maßnahmen zur Bewirtschaftung von Fischereien und Verwaltung der Fischereiflotten können aus dem EMFF unterstützt werden. |
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2. Wird die Unterstützung gemäß Absatz 1 durch den Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: |
2. Wird die Unterstützung gemäß Absatz 1 durch den Ausgleich für die endgültige Einstellung der Fangtätigkeit gewährt, sind folgende Bedingungen zu erfüllen: |
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Begründung
Viele Fangflotten betreiben die saisonale Einartenfischerei und sind weniger als 120 Tage pro Jahr im Einsatz. Darüber hinaus sind diese sehr empfindlichen Fangflotten von den Umweltbedingungen abhängig. Die von ihnen genutzten Bestände sind mitunter verschiedenen Belastungen ausgesetzt, die zur Einführung von Maßnahmen zur Steuerung der Fangkapazitäten führen.
Änderung 17
Artikel 18
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung von Fangtätigkeiten unterstützt werden, die verursacht wurde durch |
Aus dem EMFF kann ein Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung von Fangtätigkeiten unterstützt werden, die verursacht wurde durch |
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2. Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 darf nur gewährt werden, wenn |
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3. Die Unterstützung nach Absatz 1 wird ausschließlich folgendem Personenkreis gewährt:
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3 . Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2021 bis 2027 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. |
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4 . Die Unterstützung gemäß Absatz 1 darf im Zeitraum von 2021 bis 2027 für höchstens sechs Monate pro Fischereifahrzeug gewährt werden. |
4. Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe und Fischer werden in dem von der Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Schiff während des von der außerordentlichen Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffes für andere Zwecke ergibt, vermieden wird. |
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5 . Sämtliche Fangtätigkeiten der betreffenden Schiffe und Fischer werden in dem von der Einstellung betroffenen Zeitraum effektiv ausgesetzt. Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass das betreffende Schiff während des von der außerordentlichen Einstellung betroffenen Zeitraums alle Fangtätigkeiten eingestellt hat und jede Überkompensation, die sich aus der Nutzung des Schiffes für andere Zwecke ergibt, vermieden wird. |
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Begründung
Im vorliegenden Verordnungsentwurf soll ein großzügiger Ausgleich für die außergewöhnliche Einstellung der Fischereiaktivitäten gewährt werden, eine Praxis des EMFF im derzeitigen Programmplanungszeitraum für die Meeresfrüchtewirtschaft. Wir sind mit dem Zeitraum von 90 aufeinanderfolgenden Tagen nicht einverstanden. Bereits 45 Kalendertage können fast 20 % der Tätigkeiten eines Fischereifahrzeugs ausmachen. Ebenso teilen wir nicht den Inhalt von Absatz 2 Buchstabe b, da der Verlust von Einkünften nicht linear dem Einstellen von Tätigkeiten entspricht.
Änderung 18
Artikel 23
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Aquakultur |
Aquakultur |
1. Aus dem EMFF kann die Förderung einer nachhaltigen Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt werden. Er kann auch die Tiergesundheit und den Tierschutz in der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen. |
1. Aus dem EMFF kann die Förderung einer nachhaltigen Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 unterstützt werden. Er kann auch die Tiergesundheit und den Tierschutz in der Aquakultur gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates unterstützen. |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 muss mit den mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen. |
2. Die Unterstützung nach Absatz 1 muss mit den mehrjährigen nationalen Strategieplänen für die Entwicklung der Aquakultur gemäß Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 im Einklang stehen. |
3. Produktive Investitionen in der Aquakultur können nach diesem Artikel nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung unterstützt werden. |
3. Produktive Investitionen in der Aquakultur können nach diesem Artikel nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung unterstützt werden. |
|
4. Abweichend von Absatz 3 sind alle Formen der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) xx/xx (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) in Gebieten in äußerster Randlage zulässig. |
Begründung
Artikel 349 AEUV erlaubt den Erlass spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage. Angesichts der schwachen Leistung der Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage ist es notwendig, dass für die Unternehmen weiterhin alle Formen der Unterstützung zulässig sind, um produktive Investitionen in diesen Regionen zu fördern.
Änderung 19
Artikel 25
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen |
Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen |
1. Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können aus dem EMFF unterstützt werden. Diese Unterstützung trägt zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, bei. |
1. Investitionen in die Verarbeitung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen können aus dem EMFF unterstützt werden. Diese Unterstützung trägt zur Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Marktorganisation für Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013, weiter ausgeführt in der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013, bei. |
2. Unterstützung im Rahmen dieses Artikels kann nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung gewährt werden. |
2. Unterstützung im Rahmen dieses Artikels kann nur durch die Finanzierungsinstrumente gemäß Artikel 52 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) und durch InvestEU gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung gewährt werden. |
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3. Abweichend von Absatz 2 sind alle Formen der Unterstützung gemäß Artikel 47 der Verordnung (EU) xx/xx (Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen) in Gebieten in äußerster Randlage zulässig. |
Begründung
Artikel 349 AEUV erlaubt den Erlass spezifischer Maßnahmen für Gebiete in äußerster Randlage. Angesichts der schwachen Leistung der Unternehmen in Gebieten in äußerster Randlage ist es notwendig, dass für die Unternehmen weiterhin alle Formen der Unterstützung zulässig sind, um produktive Investitionen in diesen Regionen zu fördern.
Änderung 20
Artikel 31
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Festlegung der Kofinanzierungssätze |
Festlegung der Kofinanzierungssätze |
Der Höchstsatz der Kofinanzierung aus dem EMFF für die einzelnen Unterstützungsbereiche ist in Anhang II festgelegt. |
1. Der Höchstsatz der Kofinanzierung aus dem EMFF für die einzelnen Unterstützungsbereiche ist in Anhang II festgelegt. |
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2. Im Falle von Vorhaben in Gebieten in äußerster Randlage werden die in Anhang II festgelegten Höchstsätze für die Kofinanzierung um 10 Prozentpunkte angehoben, wobei sie 100 % nicht überschreiten dürfen. |
Begründung
Gründe für die vorgeschlagene Änderung sind die instabile strukturelle soziale und wirtschaftliche Situation der Gebiete in äußerster Randlage und das Ziel, die Entwicklung dieser Gebiete zu fördern sowie das Gleichgewicht und die Chancengleichheit zwischen allen Regionen der EU sicherzustellen.
Änderung 21
Artikel 32a
Meerespolitik und Entwicklung einer nachhaltigen blauen Wirtschaft
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der EMFF unterstützt die Umsetzung der integrierten Meerespolitik und das Wachstum der blauen Wirtschaft durch die Entwicklung regionaler Plattformen zur Finanzierung innovativer Projekte. |
Begründung
Für die Entwicklung der blauen Wirtschaft hat sich die Bündelung von Ressourcen auf regionaler Ebene als wirksam erwiesen. Die Regionalisierung der Mittel ermöglicht eine wirksame Reaktion auf territoriale Herausforderungen.
Änderung 22
Artikel 55
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
1. Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann. |
1. Um den Übergang von der mit der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgelegten Stützungsregelung auf die mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Regelung zu erleichtern, wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 52 delegierte Rechtsakte zur Festlegung der Bedingungen zu erlassen, unter denen die von der Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 genehmigte Unterstützung in die nach der vorliegenden Verordnung gewährte Unterstützung einbezogen werden kann. |
2. Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. |
2. Die vorliegende Verordnung lässt die Weiterführung oder Änderung der betreffenden Maßnahmen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 durchgeführt werden, bis zu deren Abschluss unberührt; letztere Verordnung ist auf die Maßnahmen bis zu deren Abschluss anwendbar. Es ist ein nahtloser Übergang zwischen den Ausgleichsplänen für die Gebiete in äußerster Randlage für den Zeitraum 2014-2020 und denen für den Zeitraum 2021-2027 sicherzustellen. |
3. Anträge, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gestellt wurden, bleiben gültig. |
3. Anträge, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 gestellt wurden, bleiben gültig. |
Begründung
Die Ausgleichspläne enthielten keine Bestimmungen für den Übergang zwischen der Regelung im Zeitraum 20017-2013 und der derzeitigen Regelung. Dies hatte zur Folge, dass die Unterstützungsgelder für 2014 und 2015 erst in den Jahren 2016 und 2017 ausgezahlt wurden, wodurch die Kontinuität der Tätigkeit vieler Wirtschaftsakteure gefährdet wurde. Eine Wiederholung dieser Situation sollte vermieden werden.
Änderung 23
Anhang 1, den dritten Indikator ersetzen
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Fläche (in ha) der Natura-2000-Gebiete und anderer geschützter Meeresgebiete im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, für die Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gelten. |
Grad der Verwirklichung der in dem Aktionsplan für die Meeresumwelt gemäß der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie festgelegten Umweltziele, oder in deren Ermangelung, Fläche (in ha) der Natura-2000-Gebiete und anderer geschützter Meeresgebiete im Rahmen der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie, für die Schutz-, Erhaltungs- und Wiederherstellungsmaßnahmen gelten. |
… |
… |
Begründung
Im Interesse der Vereinfachung der Ziele und der Kriterien zu ihrer Vereinheitlichung sollte der ursprüngliche Vorschlag der Europäischen Kommission zwecks Einheitlichkeit akzeptiert werden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt die Beibehaltung eines europäischen Fonds zur Unterstützung der Fischerei, der Aquakultur, des Schutzes der Meeresumwelt und der blauen Wirtschaft in Meeres- und Küstengebieten, insbesondere zur Stärkung der internationalen Meerespolitik; |
2. |
erkennt die Vereinfachungsbemühungen und insbesondere den Zweck vorab auf europäischer Ebene festgelegter Maßnahmen an, sodass die Mitgliedstaaten weiterhin die Möglichkeit haben, in die operationellen Programme Maßnahmen aufzunehmen, die sie zur Verwirklichung der Ziele der GFP und der IMP ergreifen wollen; |
3. |
erkennt den Nutzen an, einen gemeinsamen Rahmen für die Finanzierung der einzelnen europäischen Fonds einzurichten und hierfür eine Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen für sieben Fonds in geteilter Mittelverwaltung, darunter den EMFF, vorzuschlagen; |
4. |
erinnert daran, dass Europa auf die vitale Energie der Meere angewiesen ist. Europas Küsten und Meeresgebiete sind für sein Wohlergehen und seinen Wohlstand von grundlegender Bedeutung als Handelswege, Klimaregulatoren, Nahrungsquelle, Energie- und Rohstofflieferanten (1); |
5. |
ist der Ansicht, dass aufgrund des Finanzierungsbedarfs der aufstrebenden blauen Wirtschaft, der Meeresüberwachung und zahlreicher Projekte zum Schutz der Meeresumwelt über den Fischerei- und Aquakulturbereich hinaus die Gesamtmittelausstattung des EMFF auf mindestens 1 % des mehrjährigen Finanzrahmens für die Zeit nach 2020 angehoben oder durch andere Fonds ergänzt werden muss, indem die derzeitige Zuweisung von 0,53 % für Fischerei und Aquakultur um einen zusätzlichen Betrag von 0,47 % für die integrierte Meerespolitik erweitert wird. Während in der früheren Verordnung nämlich 4,4 Mrd. EUR für die Unterstützung der nachhaltigen Fischerei und Aquakultur vorgesehen waren, belaufen sich die verfügbaren Mittel im EMFF 2021-2024 für alle Maßnahmen, außer der Förderung für Gebiete in äußerster Randlage, Fischereiaufsicht und Datenerwerb, auf 4,2 Mrd. EUR, einschließlich Fischerei, Aquakultur, Förderung der blauen Wirtschaft, Meeresüberwachung und Zusammenarbeit bei Aufgaben der Küstenwache; |
6. |
bedauert die Entwicklung der Verteilung dieser Mittelausstattung zwischen geteilter und (in)direkter Mittelverwaltung zugunsten letzterer. So sinken die Mittel für die geteilte Verwaltung, während die Mittel für die (in)direkte Verwaltung spürbar steigen. In dem Zeitraum 2014-2021 machten die für geteilte Verwaltung zugewiesenen Mittel 90 % der Gesamtmittel aus. Heute entfallen nur noch 86 % der Gesamtmittel auf die geteilte Verwaltung, während die Mittel in direkter oder indirekter Verwaltung von 10 % auf 13 % der Gesamtmittel steigen; |
7. |
begrüßt, dass es in dieser neuen Verordnung keine Einschränkungen bei der Verteilung der Mittel auf Bündel vorab festgelegter Maßnahmen mehr gibt und somit den Mitgliedstaaten mehr Freiheit bei der Aufteilung der Mittel auf Maßnahmen gelassen wird, die für die Gebiete eine echte Herausforderung sind; |
8. |
begrüßt die stärkere Nutzung vereinfachter Kostenoptionen, d. h. Pauschalerstattungen, Standardeinheitskosten oder Pauschalbeträge, durch die der Verwaltungsaufwand für die Begünstigten vereinfacht wird; |
9. |
begrüßt die stärkere territoriale Ausrichtung des Fonds durch Meeresraumstrategien, um maßgeschneiderte Lösungen für die vielfältigen Situationen der Regionen Europas und ihre unterschiedlichen Probleme zu schaffen; |
10. |
hält es für notwendig, den Mitgliedstaaten die Erstellung regionaler operationeller Programme im Rahmen der nationalen Programmplanung zu überlassen, wenn sie dies wünschen, insbesondere für Regionen mit Zuständigkeiten im maritimen Bereich. Diese Differenzierung der Programme wird Anreize für die Erarbeitung regionaler Strategien schaffen und eine bessere Aufteilung des EMFF auf die vor Ort bestehenden Aufgaben ermöglichen; |
11. |
weist darauf hin, dass eines der GFP-Ziele lautet, einen ökologischen, wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzen zu erreichen (2), und ist daher der Ansicht, dass Maßnahmen für Fischer und Aquakulturerzeuger, insbesondere die Verbesserung der Sicherheit und der Ergonomie an Bord von Schiffen, die Förderung der Berufe in Fischerei und Aquakultur sowie Schulungsmaßnahmen in dieser Verordnung stärker berücksichtigt und hierfür besondere Förderraten und entsprechende Indikatoren vorgeschlagen werden sollten; |
12. |
plädiert dafür, dass die Kommission die Programme unter Berücksichtigung des sozialen Nutzens der von den Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Maßnahmen bewertet; |
13. |
unterstützt den Vorschlag der Kommission, einen Aktionsplan für jedes Gebiet in äußerster Randlage zu fordern. Dieser Aktionsplan wird einen besseren Einsatz der Beihilfen ermöglichen, die die Schwierigkeiten dieser Gebiete bislang nicht lösen konnten. Die Einführung eines umfassenden Plans, insbesondere mit Beihilfen für Investitionen, die Ausbildungsförderung, die Schaffung einfacher Finanzierungsinstrumente (wie Kleinstkredite), Kampagnen für den Erwerb von Wissen über die verfügbaren Ressourcen und die Stärkung der Kontrollen dürften eine weitere Entwicklung der Fischerei, der Aquakultur und der blauen Wirtschaft in diesen Gebieten begünstigen; |
14. |
ist der Auffassung, dass die Fischerei ebenfalls einen Beitrag zur Eindämmung von Erderwärmung und Umweltverschmutzung leisten muss. Der EMFF sollte daher so gestaltet sein, dass damit Forschung und Innovation beim Streben nach mehr Energieeffizienz und weniger CO2-Emissionen gefördert werden; |
15. |
unterstützt die mögliche Finanzierung der Umrüstung von Fischereifahrzeugen, insbesondere hinsichtlich der Verbreitung neuer Techniken wie Elektroantrieb, Hybridantrieb, Nutzung von Wasserstoff oder Gas als Kraftstoff, oder jedes sonstigen Systems zur Senkung der Kohlendioxidemissionen der Schiffe, unabhängig von ihrer Größe; |
16. |
schlägt vor, die Förderung des Erwerbs neuer Schiffe zu ermöglichen, um die Erneuerung einer alternden Fischereiflotte zu beschleunigen. Mit dieser Maßnahme könnte der Beruf attraktiver werden, indem alte Schiffe durch ergonomischere, umweltfreundlichere und sicherere ersetzt werden, ohne dabei den Fischereiaufwand zu erhöhen; |
17. |
begrüßt die starke Unterstützung der Aquakultur, die es ermöglicht, den Druck auf wildlebende Arten zu verringern, den europäischen Verbrauchern gesunde Lebensmittel anzubieten und die Abhängigkeit der EU von importierten Meereserzeugnissen zu verringern; |
18. |
begrüßt die Förderung von Verarbeitungsunternehmen, denn die Weiterverarbeitung erbringt gegenüber der Primärproduktion eine höhere Wertschöpfung und bietet den Küstenbewohnern gute Arbeitsplätze; |
19. |
hält es für sinnvoll, Verarbeitungs- und Aquakulturunternehmen eine Unterstützung der Produktionsinvestitionen über reaktive, einfache und für Kleinstunternehmen zugängliche Finanzierungsinstrumente anzubieten; |
20. |
spricht sich für höhere Ansprüche an die Umweltbedingungen beim Ausbau der Aquakultur, an die Kenntnis der Betriebsmittel in der Tierhaltung und die Messung der Auswirkungen auf die Umwelt aus. Insbesondere sollten Unternehmen, deren Tätigkeit die Meeresumwelt eines Schutzgebiets erheblich verändert, keine Beihilfen erhalten. Darüber hinaus sollte es wegen des Risikos der Ausbreitung in natürliche Lebensräume keine Förderung der Zucht genetisch veränderter Organismen geben; |
21. |
ist der Ansicht, dass die Aquakultur ein Nettoproduzent von lebensmitteltechnisch sicherem Fischeiweiß bleiben muss, ein Sektor, der zu Wertschöpfung, Wirtschaftstätigkeit und Beschäftigung beiträgt, der mit den anderen meeres- und fischereiwirtschaftlichen Aktivitäten vereinbar ist und die weiteren, zu seiner Entwicklung benötigten natürlichen Ressourcen verantwortungsvoll nutzt. Dennoch darf die Aquakultur nicht der Überfischung der Bestände von Arten, die der Fütterung von Zuchtfischen dienen, Vorschub leisten, was die Nahrungskette aus dem Gleichgewicht bringen und die biologische Vielfalt beeinträchtigen kann; |
22. |
nimmt die Abschaffung der Lagerungsbeihilfen zur Kenntnis, die in bestimmten Fällen zur Überbrückung punktueller Engpässe bei der Steuerung der Versorgung mit Meereserzeugnissen beitragen; |
23. |
ist der Auffassung, dass alle Regionen in äußerster Randlage anerkanntermaßen in einer schwierigeren Lage als das übrige Europa sind. Das bedeutet, dass Beihilfen für den Erwerb neuer Schiffe oder für den Bau von Hafeninfrastrukturen und Auktionshallen gewährt werden sollten. Die Unterstützung für den Erwerb neuer Schiffe für diese Gebiete könnte zu einer Neuorientierung des Fischereiaufwands von überfischten und mitunter durch Verschmutzung oder die Ausbreitung invasiver Arten geschädigten Küstenzonen hin zu wenig genutzten und gesunden Fanggebieten führen, insbesondere vor dem Festlandsockel; |
24. |
unterstützt die Wiedereinführung einer Ausgleichszahlung für die endgültige Aufgabe von Fischereitätigkeiten, was eine Finanzierung der Verringerung des Fischereiaufwands bei besonders empfindlichen Ressourcen ermöglicht; |
25. |
stellt fest, dass aus zeitlichen Gründen in diesem Verordnungsentwurf keine flankierende Maßnahme für den Brexit vorgeschlagen wird. Je nach Verhandlungsergebnis könnten besondere Hilfsmaßnahmen erforderlich sein, um die hierdurch angeschlagenen Fischereiunternehmen zu unterstützen; sie müssten daher Gegenstand einer besonderen Finanzierung sein, die bislang in dem Entwurf einer Verordnung zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2021-2027 noch nicht vorgesehen ist; |
26. |
ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) „Blaubuch“, Mitteilung über eine integrierte Meerespolitik für die Europäische Union.
(2) Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1380/2013 über die gemeinsame Fischereipolitik.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/147 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Asyl- und Migrationsfonds
(2018/C 461/13)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
COM(2018) 471 final, Erwägungsgrund 42
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um die Unionskapazitäten zu stärken und unverzüglich auf unvorhergesehenen oder unverhältnismäßig starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven oder unverhältnismäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen bei dem deren Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden und um auf starken Migrationsdruck in Drittstaaten aufgrund politischer Entwicklungen oder Konflikte reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen dieser Verordnung Soforthilfe geleistet werden können. |
Um die Unionskapazitäten zu stärken und unverzüglich auf unvorhergesehenen oder unverhältnismäßig starken Migrationsdruck in einem oder mehreren Mitgliedstaaten aufgrund eines massiven oder unverhältnismäßigen Zustroms von Drittstaatsangehörigen — insbesondere wenn es sich um schutzbedürftige Personen handelt, z. B. unbegleitete Minderjährige —, bei dem deren Einrichtungen für die Aufnahme und Ingewahrsamnahme sowie die Asyl- und Migrationsmanagementsysteme und -verfahren der Mitgliedstaaten kurzfristig stark beansprucht werden und um auf starken Migrationsdruck in Drittstaaten aufgrund politischer Entwicklungen oder Konflikte reagieren zu können, sollte im Einklang mit dem Rahmen dieser Verordnung Soforthilfe und Unterstützung für den Aufbau von Infrastruktur geleistet werden können. |
Begründung
Es ist notwendig, eine Linie für die Sofortfinanzierung einzuführen, die es ermöglicht, Situationen zu bewältigen, in denen sich die Mitgliedstaaten mit der Ankunft von schutzbedürftigen Drittstaatsangehörigen (insbesondere unbegleiteten Minderjährigen), für die besondere Maßnahmen getroffen werden müssen, überfordert sehen.
Änderung 2
COM(2018) 471 final, Artikel 3 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen: |
Im Rahmen des in Absatz 1 genannten politischen Ziels leistet der Fonds einen Beitrag zu folgenden spezifischen Zielen: |
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Begründung
Dieses Ziel ist in der derzeitigen AMIF-Verordnung zu finden und sollte ausdrücklich als Ziel der künftigen Verordnung zum Asyl- und Migrationsfonds genannt werden.
Änderung 3
COM(2018) 471 final, Artikel 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Mittelausstattung |
Mittelausstattung |
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(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 10 415 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Fonds für den Zeitraum 2021-2027 beträgt 16 188 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
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(2) Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt: |
(2) Die Finanzausstattung wird wie folgt eingesetzt: |
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(3) Bis zu 0,42 % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) zugewiesen. |
(3) Bis zu 0,42 % der Finanzausstattung werden der technischen Hilfe auf Initiative der Kommission gemäß Artikel 29 der Verordnung (EU) xx/xx (Dachverordnung) zugewiesen. |
Begründung
Die vorgeschlagene Erhöhung für Migration und Asyl würde die Aufstockung der Mittel für die Kontrolle der Außengrenzen auf das 2,4-fache widerspiegeln. Außerdem würde der Tatsache Rechnung getragen, dass in den derzeitigen Vorschlägen im Rahmen des ESF+ keine Aufstockung der Mittel für neue Aufgaben für eine langfristige Integration vorgesehen ist.
Änderung 4
COM(2018) 471 final, Artikel 9 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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[…] Aus der Thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert: |
[…] Aus der Thematischen Fazilität werden die folgenden Komponenten finanziert: |
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(…) |
(…) |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine entscheidende Rolle bei der Integration von Migranten, die ein wesentlicher Bestandteil der Migrationspolitik ist.
Änderung 5
COM(2018) 471 final, Artikel 9 Absatz 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Aus der Thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von lokalen und regionalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. |
Aus der Thematischen Fazilität werden insbesondere Maßnahmen im Rahmen der in Anhang II Nummer 2 Buchstabe b genannten Durchführungsmaßnahme unterstützt, die von lokalen und regionalen Behörden oder Organisationen der Zivilgesellschaft durchgeführt werden. Mindestens 30 % der Mittel der Thematischen Fazilität stehen für diesen Zweck zur Verfügung. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften spielen eine entscheidende Rolle bei der Integration von Migranten, die ein wesentlicher Bestandteil der Migrationspolitik ist.
Änderung 6
COM(2018) 471 final, Artikel 13 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass die in seinem Programm berücksichtigten Prioritäten mit den Prioritäten der Union und den Herausforderungen im Bereich Migrationssteuerung im Einklang stehen, darauf eingehen und voll und ganz dem Besitzstand der Union in diesem Bereich und den vereinbarten Unionsprioritäten entsprechen. Die Mitgliedstaaten tragen bei der Festlegung der Prioritäten ihrer Programme dafür Sorge, dass die in Anhang II aufgeführten Durchführungsmaßnahmen angemessen berücksichtigt werden. |
Jeder Mitgliedstaat weist mindestens 20 % der Mittel in seinem Programm dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a und mindestens 20 % der Mittel dem spezifischen Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe b zu. Die Mitgliedstaaten können nur dann von diesen Mindestprozentsätzen abweichen, wenn sie in ihrem nationalen Programm eingehend darlegen, weshalb eine unter dieser Schwelle liegende Mittelzuweisung die Verwirklichung des Ziels nicht gefährdet. Was das spezifische Ziel gemäß Artikel 3 Absatz 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a betrifft, so darf der in dieser Verordnung festgelegte Mindestprozentsatz von Mitgliedstaaten mit Strukturdefiziten bei Unterbringung, Infrastruktur und Dienstleistungen nicht unterschritten werden. |
Begründung
Mit dem Asyl- und Migrationsfonds sollten dauerhafte Lösungen im Bereich Migration unterstützt und eine Übereinstimmung mit den von den Mitgliedstaaten auf EU-Ebene vereinbarten Prioritäten gewährleistet werden. Die Festschreibung einer Mindesthöhe von Mittelzuweisungen für den Aufbau eines funktionierenden Asylsystems (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a) und für die Entwicklung legaler Migrationswege und die Unterstützung der Integration (Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b) trägt zur Erreichung des politischen Ziels dieses Fonds bei (effiziente Steuerung der Migrationsströme).
Der vorgeschlagene Wortlaut trägt dem Wortlaut der geltenden AMIF-Verordnungen Rechnung.
Änderung 7
COM(2018) 471 final, Artikel 13 Absatz 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten verfolgen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV genannten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen, zu erlassen. |
Die Mitgliedstaaten verfolgen insbesondere die in Anhang IV aufgeführten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen. Mitgliedstaaten, die derartige Maßnahmen nicht ergreifen, müssen in den nationalen Programmen ausführlich darlegen, wie sie sicherstellen wollen, dass die Erreichung der Ziele des Asyl- und Migrationsfonds durch diese Entscheidung nicht gefährdet wird. Um auf unvorhergesehene oder neue Gegebenheiten reagieren zu können oder die effektive Durchführung der Finanzierung sicherzustellen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung der in Anhang IV genannten Maßnahmen, die für eine höhere Kofinanzierung in Betracht kommen, zu erlassen. |
Begründung
Wie bei Änderung 6.
Änderung 8
COM(2018) 471 final, Artikel 21
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(1) Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird. |
(1) Aus dem Fonds wird das Europäische Migrationsnetzwerk unterstützt, wobei die für seine Tätigkeiten und seine künftige Entwicklung erforderliche finanzielle Unterstützung bereitgestellt wird. |
(2) Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG (in der geänderten Fassung) festgelegt. Der Beschluss der Kommission gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels [110] der Haushaltsordnung. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen. |
(2) Die Mittel, die dem Europäischen Migrationsnetzwerk auf der Grundlage der jährlichen Mittelzuweisungen an den Fonds zur Verfügung stehen, und das Arbeitsprogramm, in dem die Prioritäten seiner Tätigkeit festgelegt sind, werden von der Kommission nach Zustimmung des Lenkungsausschusses gemäß Artikel 4 Absatz 5 Buchstabe a der Entscheidung 2008/381/EG (in der geänderten Fassung) festgelegt. Der Beschluss der Kommission gilt als Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels [110] der Haushaltsordnung. Um sicherzustellen, dass die Mittel rechtzeitig zur Verfügung stehen, kann die Kommission das Arbeitsprogramm des Europäischen Migrationsnetzwerks in einem gesonderten Finanzierungsbeschluss annehmen. |
(3) Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Haushaltsordnung. |
(3) Die finanzielle Unterstützung der Tätigkeiten des Europäischen Migrationsnetzwerks erfolgt in Form von Finanzhilfen an die nationalen Kontaktstellen nach Artikel 3 der Entscheidung 2008/381/EG und gegebenenfalls durch Vergabe von Aufträgen im Einklang mit der Haushaltsordnung. |
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(4) Der Fonds dient zur Unterstützung europäischer Integrationsnetze lokaler und regionaler Gebietskörperschaften. |
Begründung
Wie bei Änderung 4.
Änderung 9
COM(2018) 471 final, Artikel 26 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um dringenden spezifischen Erfordernissen in einer Notlage Rechnung tragen zu können, die auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist: |
Aus dem Fonds wird finanzielle Unterstützung gewährt, um in einer Notlage dringenden spezifischen Erfordernissen Rechnung tragen sowie Infrastrukturen schaffen zu können, wenn die Notlage auf einen oder mehrere der folgenden Umstände zurückzuführen ist: |
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Begründung
Mit der Änderung soll die Kohärenz mit anderen Politikbereichen der EU und die Achtung der Grundrechte sichergestellt werden.
Änderung 10
COM(2018) 471 final, Artikel 26 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen direkt gewährt werden. |
Die Soforthilfe kann in Form von Finanzhilfen geleistet werden, die den dezentralen Agenturen und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit hohem Migrationsdruck — insbesondere jenen, die die Aufgabe haben, unbegleitete minderjährige Migranten aufzunehmen und zu integrieren — direkt gewährt werden. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind in vielen Fällen für die Aufnahme und Integration unbegleiteter minderjähriger Migranten zuständig, obwohl sie dazu oft nicht in der Lage sind.
Änderung 11
COM(2018) 471 final, Anhang I (Kriterien für die Zuweisung von Mitteln für die im Wege der geteilten Mittelverwaltung durchgeführten Programme)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Für eine wirksame Steuerung der Migrationsströme spielen Asyl, legale Migration und Integration eine mindestens genauso wichtige (wenn nicht sogar wichtigere) Rolle wie irreguläre Migration, Rückkehr und Rückführungen.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
stimmt zu, dass angesichts der Entwicklungen bei den Migrationsherausforderungen Investitionen in eine effiziente und koordinierte Steuerung der Migration in der EU zur Unterstützung der Mitgliedstaaten und ihrer lokalen und regionalen Gebietskörperschaften maßgeblich für die Verwirklichung des Ziels der EU sind, einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu schaffen; begrüßt in diesem Zusammenhang, dass der Bereich Migration im EU-Haushalt stärkere Beachtung findet und mehr Mittel bereitgestellt werden, zeigt sich aber besorgt angesichts der Tatsache, dass die Aufstockungen bei den Maßnahmen zum Schutz der Außengrenzen viel stärker ausgeprägt sind als für den Asyl- und Migrationsfonds; schlägt dementsprechend eine Aufstockung der Mittel für den Asyl- und Migrationsfonds vor, die der Aufstockung der Mittel für die Verwaltung der Außengrenzen entspricht, d. h. eine Aufstockung auf das 2,4 fache; |
2. |
bekräftigt die Notwendigkeit eines koordinierten Vorgehens der EU und ihrer Mitgliedstaaten zur Schaffung einer gemeinsamen Asyl- und Migrationspolitik, die auf den Grundsätzen der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortung beruht; |
3. |
begrüßt die Einrichtung des Asyl- und Migrationsfonds und anderer neuer oder überarbeiteter Instrumente (IBMF, ESF+, EFRE, Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit, IPA III), die finanziell sowohl auf interne als auch auf externe Aspekte der Migration gerichtet sind; |
4. |
stimmt zu, dass ein effektives Außengrenzenmanagement der EU notwendig ist; ist jedoch der Ansicht, dass die vorwiegende Schwerpunktsetzung auf Grenzkontrollen und weniger auf die anderen wesentlichen Aspekte einer umfassenden Migrationspolitik der EU (einschließlich eines reformierten EU-Asylsystems, kohärenter und ehrgeiziger politischer Maßnahmen zur Erleichterung der legalen Migration und zur Unterstützung der Integration, entschiedener Maßnahmen zur Bekämpfung des Menschenhandels und eines entschlossenen Handelns gegen die eigentlichen Migrationsursachen) ineffektiv wäre und den Grundwerten der EU nicht entspräche; |
5. |
betont, wie wichtig es ist, Synergien, Kohärenz und Effizienz zwischen dem Asyl- und Migrationsfonds und anderen EU-Fonds und -Politiken sicherzustellen, insbesondere mit Blick auf den Schutz der Grundrechte, die Förderung des sozialen Zusammenhalts und die Außen- und Entwicklungspolitik; |
6. |
betont die Notwendigkeit einer Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, um sicherzustellen, dass effiziente Asylverfahren die Rechte der Schutzsuchenden gewährleisten, Sekundärmigration verhindern sowie einheitliche und angemessene Aufnahmebedingungen und Standards für die Gewährung von internationalem Schutz bieten; |
7. |
ist der Auffassung, dass Partnerschaften und die Zusammenarbeit mit Drittländern eine wesentliche Komponente der EU-Migrationspolitik sind und der Ursachenbekämpfung dienen und dass der Fonds daher finanzielle Anreize für eine derartige Zusammenarbeit, einschließlich der Umsetzung des EU-Neuansiedlungsrahmens, bieten sollte. Die Finanzierung der Entwicklung in Drittstaaten sollte jedoch nicht ausschließlich dazu genutzt werden, um Migration zu verhindern; |
8. |
nimmt den neuen Ansatz zur Kenntnis, gemäß dem zwischen kurz- und langfristigen Integrationsmaßnahmen unterschieden wird: Langfristige Integrationsmaßnahmen werden nunmehr aus dem ESF+ finanziert; betont, dass die Finanzvorschriften des ESF+ dieser neuen Ausrichtung in vollem Umfang Rechnung tragen müssen; bedauert jedoch, dass der Begriff „Integration“ nicht mehr im Namen des Asyl- und Migrationsfonds zu finden ist, vor allem da der Großteil der kurzfristigen Integrationsmaßnahmen in die Zuständigkeit der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften fällt; |
9. |
begrüßt, dass der neue Fonds einen höheren Kofinanzierungssatz (bis zu 90 %) ermöglicht, der vor allem den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften helfen kann, die unter Druck stehen — insbesondere denen, die an einer Außengrenze liegen; bedauert jedoch, dass seine wiederholten Aufrufe, den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Verwaltung des Asyl- und Migrationsfonds eine Teilzuständigkeit einzuräumen, folgenlos geblieben sind; |
10. |
nimmt zur Kenntnis, dass der Asyl- und Migrationsfonds erstmals durch die Verordnung mit gemeinsamen Bestimmungen geregelt wird, was zu einer stärkeren Einbeziehung lokaler und regionaler Gebietskörperschaften in die Planung und Umsetzung der nationalen Strategien führen sollte. Allerdings erfordern derartige positive Auswirkungen die uneingeschränkte Anwendung der Grundsätze der Partnerschaft und der Multi-Level-Governance; |
11. |
betont, dass der Fonds die Mitgliedstaaten darin unterstützen sollte, koordinierte Strategien für alle Aspekte der Migration, den Austausch von Informationen und bewährten Verfahren sowie die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Verwaltungen und Steuerungsebenen sowie zwischen den Mitgliedstaaten zu entwickeln; |
12. |
stellt in diesem Zusammenhang fest, dass der Vorschlag in Bezug auf die Zuweisung von Mitteln an die Mitgliedstaaten einen Verteilungsschlüssel vorsieht, der ihrem Bedarf und Druck in drei Schlüsselbereichen Rechnung trägt: Asyl (30 %); legale Migration und Integration (30 %); und Bekämpfung irregulärer Migration, einschließlich Rückkehr/Rückführung (40 %); stellt jedoch auch fest, dass der Grund für die vorgeschlagene Gewichtung nicht offensichtlich ist, und regt daher an, jedem der drei Bereiche das gleiche Gewicht einzuräumen; |
13. |
erkennt an, dass eine effiziente Rückkehrpolitik ein zentraler Punkt eines umfassenden Migrationskonzepts ist und dass der Fonds daher unter uneingeschränkter Einhaltung des EU-Rechts und der internationalen Menschenrechte sowie der Menschenwürde der betroffenen Personen, diesbezüglich die Entwicklung gemeinsamer Normen und eine koordinierte Verwaltung fördern sollte, was auch Maßnahmen in Drittländern zur Wiedereingliederung von Rückkehrern einschließt; |
14. |
fordert die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang nachdrücklich auf, im Interesse sowohl der Rückkehrer als auch der Behörden der sendenden und der aufnehmenden Länder einer freiwilligen Rückkehr den Vorzug zu geben; |
15. |
stimmt zu, dass der Fonds Mitgliedstaaten bei der Umsetzung von Richtlinie 2009/52/EG (Verbot der Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt und Sanktionen gegen Arbeitgeber, die diesem Verbot zuwiderhandeln) und Richtlinie 2011/36/EU (Unterstützung, Betreuung und Schutz von Menschenhandelsopfern) unterstützen sollte; |
16. |
bedauert, dass die Mitgliedstaaten nicht mehr verpflichtet sind, mindestens 20 % der verfügbaren Mittel für asylbezogene Maßnahmen und 20 % für die Integration bereitzustellen, wodurch die Gefahr entsteht, dass der Bekämpfung der irregulären Migration ein größeres Gewicht gegenüber anderen Maßnahmen eingeräumt wird; fordert dementsprechend die Wiedereinführung dieser Mindestanforderungen in Bezug auf die Zuweisungen und Ausgaben; |
17. |
ist der Auffassung, dass die dezentrale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle bei der Stärkung der verantwortungsvollen Staatsführung in den Herkunfts- und Transitländern spielen und somit die Migrationsströme verringern kann. Maßnahmen wie die Nikosia-Initiative für den Aufbau von Kapazitäten in libyschen Städten zeigen, in welchem Maße Stabilität und Wohlstand in unseren Nachbarstaaten durch eine Zusammenarbeit auf der Ebene der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gefördert werden können; |
18. |
bekräftigt mit Blick auf die Ziele des Asyl- und Migrationsfonds seine eigene Rolle bei der Erleichterung des Dialogs und der Zusammenarbeit mit lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in den Herkunfts- und Transitländern von Migranten, z. B. über bestehende Gremien und Plattformen (ARLEM, CORLEAP, Gemischte Beratende Ausschüsse und Arbeitsgruppen); |
19. |
ist der Überzeugung, dass Mitgliedstaaten dazu angehalten werden sollten, einen Teil ihrer Programmmittel zu verwenden, um insbesondere Folgendes zu finanzieren:
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20. |
begrüßt den vorgeschlagenen Rahmen für die Soforthilfe, der es den Mitgliedstaaten ermöglichen wird, Herausforderungen aufgrund eines großen oder unverhältnismäßig starken Zustroms von Drittstaatsangehörigen zu bewältigen, insbesondere wenn schutzbedürftige Personen wie unbegleitete Minderjährige betroffen sind; legt Nachdruck darauf, dass der Zugang zu dieser Hilfe insbesondere lokalen und regionalen Gebietskörperschaften in derartigen Situationen offenstehen muss; |
21. |
ist der Auffassung, dass die vorgeschlagenen Bestimmungen einen eindeutigen europäischen Mehrwert aufweisen und der Vorschlag daher mit dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang steht. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018.
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/156 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Verordnung zur Aufstellung des Programms für die Umwelt und Klimapolitik (LIFE) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1293/2013
(2018/C 461/14)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 2
Erwägungsgrund 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Das Wort „resilient“ erscheint in diesem Zusammenhang angemessener, da es hier um die Anpassung geht.
Änderung 3
Erwägungsgrund 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der Kofinanzierungssatz der Regionen und Städte im Rahmen von Horizont 2020 beträgt 100 %.
Änderung 4
Erwägungsgrund 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Dekarbonisierung im Bauwesen ist ein wesentlicher Schritt zur Erreichung der Klima- und Energieziele der EU und somit zur Erfüllung der Ziele des Übereinkommens von Paris. Jedoch sollte dem Energiebedarf von Heiz- und Klimaanlagen, der einen großen Teil des Energieverbrauchs in Europa ausmacht, größere Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Änderung 5
Erwägungsgrund 12
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Eine verbesserte Verwaltungspraxis, insbesondere durch Sensibilisierung und Einbeziehung der Interessenträger, bildet eine Grundvoraussetzung für die Erreichung von Umweltzielen. Hierbei handelt es sich um im vorangehenden LIFE-Programm ausdrücklich genannte Prioritäten, die nach Ansicht des Ausschusses der Regionen beibehalten werden sollten.
Änderung 6
Erwägungsgrund 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Genauere Formulierung.
Änderung 7
Erwägungsgrund 17
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Luftqualität steht in direktem Zusammenhang mit der Verbrennung fossiler Brennstoffe im Verkehr, für Heiz- und Klimaanlagen und generell für die Stromerzeugung. Die Dekarbonisierung dieser Bereiche wirkt sich also unmittelbar auf die Luftqualität und die Gesundheit der Bürger aus. Im Rahmen des Programms LIFE müssen die Möglichkeiten zur Reduzierung der Emission gasförmiger Schadstoffe bei derartigen Vorhaben geprüft werden. Wenn es eine auf einer erneuerbaren Energiequelle basierende Alternative gibt, sollte diese Initiative mit dem LIFE-Programm gefördert und gegenüber dem Austausch von Anlagen mit hohen Treibhausgasemissionen durch effizientere, aber noch immer mit fossilen Brennstoffen betriebene Anlagen bevorzugt werden, sofern die betreffende Investition auch kostenwirksam ist.
Änderung 8
Neuer Erwägungsgrund 17a nach Erwägungsgrund 17
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
In der EU stellt das Beheizen von Privathaushalten mit Kohle eine wesentliche Luftverschmutzungsquelle dar, die sich nachteilig auf die Gesundheit der Bürger auswirkt. Sofern technisch und finanziell machbar, sollte wie in der Richtlinie über die Energieeffizienz von Gebäuden vorgesehen im Einklang mit den Dekarbonisierungszielen im Bauwesen der Übergang zu erneuerbaren und anderen sauberen Energiequellen gefördert werden.
Änderung 9
Erwägungsgrund 20
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Es muss auf die Notwendigkeit einer modernen Kommunikation hingewiesen werden, und auch auf den Bürgermeisterkonvent, eine mittlerweile globale und sehr erfolgreiche Initiative, die dazu dient, die Regierungs- und Verwaltungsebenen mit der größten Bürgernähe einzubeziehen und stärker in die Verantwortung zu nehmen.
Änderung 10
Erwägungsgrund 22
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Dank der Entwicklung auf dem Gebiet der Technik und auf dem Markt und (auch) dank der öffentlichen Förderung sind die Kosten für die Installation von Systemen für erneuerbare Energien in den letzten zehn Jahren erheblich gesunken. Wir müssen diesen Kurs fortsetzen, damit das Energiepotenzial Europas voll und ganz erschlossen werden kann. Dabei gilt es, auf bislang wenig genutzte alternative Energiequellen (wie Meeresenergie oder Erdwärme) zurückzugreifen und die energiewirtschaftliche Unabhängigkeit der EU von Drittstaaten zu erhöhen.
Änderung 11
Neuer Erwägungsgrund 24a nach Erwägungsgrund 24
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Angesichts der zunehmenden Naturkatastrophen und der Unzulänglichkeit der Präventionsinstrumente ist der Beitrag des LIFE-Programms in Form der Förderung von Initiativen, mit denen die Strategien für eine bessere Klimaresilienz gestärkt werden, um die Naturkatastrophen bewältigen zu können, von grundlegender Bedeutung.
Änderung 12
Erwägungsgrund 25
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Dieser besondere Hinweis ist erforderlich, weil die Gebiete in äußerster Randlage größeren Risiken infolge des globalen Wandels und des Klimawandels ausgesetzt sowie besonders gefährdet und vom europäischen Festland abhängig sind.
Änderung 13
Neuer Erwägungsgrund 26a nach Erwägungsgrund 26
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Nutzung von EVTZ muss gefördert und ihre Förderfähigkeit als Konsortium sichergestellt werden.
Änderung 14
Erwägungsgrund 31
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte auch die Verwendung von Pauschalbeträgen , Pauschalfinanzierungen und Stückkosten geprüft werden . |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung sollten danach ausgewählt werden, ob sie zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und zur Erzielung von Ergebnissen geeignet sind, unter besonderer Berücksichtigung der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des Risikos von Interessenkonflikten. Bei Finanzhilfen sollte zur Förderung vereinfachter Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit der Projektteilnahme auch geprüft werden, ob Pauschalbeträge , Pauschalfinanzierungen und Stückkosten verwendet werden können, um unter anderem die Personalkosten zu decken . |
Begründung
Es ist wichtig, Unterstützung bei den Personalkosten zu bieten, da dies in entscheidendem Maß zu einer erfolgreichen Projektteilnahme beitragen kann, insbesondere bei kleineren Organisationen.
Änderung 15
Artikel 3 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang — auch mithilfe der Energiewende — zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresistenten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. |
(1) Das allgemeine Ziel des Programms besteht darin, einen Beitrag zum Übergang — auch mithilfe der Energiewende — zu einer sauberen, kreislauforientierten, energieeffizienten, CO2-armen und klimaresilienten Wirtschaft, zum Schutz und zur Verbesserung der Umweltqualität sowie zur Eindämmung und Umkehr des Verlusts an biologischer Vielfalt zu leisten und damit zu einer nachhaltigen Entwicklung beizutragen. |
Begründung
Das Wort „resilient“ erscheint in diesem Zusammenhang angemessener, da es hier um die Anpassung geht.
Änderung 16
Artikel 3 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind |
(2) Die spezifischen Ziele des Programms sind |
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Begründung
Angesichts der zunehmenden Naturkatastrophen und der Unzulänglichkeit der Präventionsinstrumente ist der Beitrag des LIFE-Programms in Form der Förderung von Lösungen, mit denen die Strategien für eine bessere Klimaresilienz gestärkt werden, um die Naturkatastrophen bewältigen zu können, von grundlegender Bedeutung.
Änderung 17
Artikel 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 5 450 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021–2027 beträgt 6 780 000 000 EUR zu jeweiligen Preisen. |
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(2) Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt: |
(2) Die indikative Aufteilung des in Absatz 1 genannten Betrags ist wie folgt: |
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(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung. |
Begründung
Der neue Gesamtbetrag des LIFE-Programms beruht wie von der Europäischen Kommission angekündigt auf einer 1,7-fachen Mittelaufstockung, enthält jedoch nicht die Übertragung der zuvor über Horizont 2020 finanzierten Maßnahme für die Energiewende mit besonderem Schwerpunkt auf dem Teilprogramm „Klimaschutz und Kreislaufwirtschaft“.
Änderung 18
Artikel 5 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung. |
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Beträge gelten unbeschadet der Flexibilitätsklauseln der Verordnung (EU) xx/xx des Europäischen Parlaments und des Rates [neue Verordnung über den Mehrjährigen Finanzrahmen] und der Haushaltsordnung. |
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a) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 21 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um den in den Absätzen 1 und 2 dieses Artikels genannten Prozentsatz um höchstens 10 % anzuheben, und zwar unter der Voraussetzung, dass die Gesamtmittel, die innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Jahren durch Vorschläge beantragt wurden, die in den Schwerpunktbereich „Natur und Biodiversität“ fallen und die Mindestqualitätsanforderungen erfüllen, den entsprechenden, für die beiden diesen Jahren vorausgehenden Jahre berechneten Betrag um mehr als 20 % übersteigen. |
Begründung
Erübrigt sich. Hier wird die derzeit im LIFE-Programm 2014-2020 enthaltene Flexibilitätsklausel für das Teilprogramm „Naturschutz und Biodiversität“ aufgegriffen.
Änderung 19
Artikel 5 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(5) Über das Programm können Aktivitäten der Kommission zur Förderung der Vorbereitung, Durchführung und Einbeziehung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energiewende zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 finanziert werden. Diese Aktivitäten können Folgende umfassen: |
(5) Über das Programm können Aktivitäten der Kommission zur Förderung der Vorbereitung, Durchführung und Einbeziehung von Rechtsvorschriften und politischen Maßnahmen der Union in den Bereichen Umwelt, Klima und, soweit hierfür relevant, Energiewende zum Erreichen der Ziele gemäß Artikel 3 finanziert werden. Diese Aktivitäten können Folgende umfassen: |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 20
Artikel 11 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(5) Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder überseeischen Ländern und Gebieten, die mit diesen Mitgliedstaaten, mit mit dem Programm assoziierten Drittländern oder mit sonstigen Drittländern verbunden sind, ihren Sitz haben, sind förderfähig. |
(5) Rechtsträger, die an Konsortien mit mindestens drei unabhängigen Stellen beteiligt sind, welche in verschiedenen Mitgliedstaaten oder überseeischen Ländern und Gebieten, die mit diesen Mitgliedstaaten, mit mit dem Programm assoziierten Drittländern oder mit sonstigen Drittländern verbunden sind, ihren Sitz haben, sind förderfähig. |
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5a) Die Europäischen Verbünde für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) sind Konsortien gleichzustellen, die in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in mit diesen verbundenen überseeischen Ländern und Gebieten niedergelassen sind. |
Begründung
Die Nutzung von EVTZ muss gefördert und ihre Förderfähigkeit als Konsortium sichergestellt werden.
Änderung 21
Artikel 13 Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Das LIFE-Programm sollte nicht nur die umwelt-, klima- und energiepolitischen Ziele der EU „nicht untergraben“, sondern aktiv zu ihrer Verwirklichung beitragen. Darüber hinaus scheint die Formulierung „relevanten Ziele für saubere Energie“ zu vage.
Änderung 22
Artikel 13 Buchstabe f
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Der transnationalen Zusammenarbeit, dem Problem der Luftqualität, den Risiken aufgrund des globalen Wandels und des Klimawandels und der besonderen Gefährdung der Gebiete in äußerster Randlage sollte größere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Die Probleme in Bezug auf die Auswirkungen des Klimawandels betreffen häufig Gebiete mit besonderen Bedürfnissen oder besonderer Schutzbedürftigkeit, etwa Inseln, Küstenstädte und Berggebiete.
Änderung 23
Neuer Artikel nach Artikel 13
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zuschussfähigkeit von Projektkosten in Bezug auf die Mehrwertsteuer und das Personal (1) Die Bedingungen für die Zuschussfähigkeit von Kosten sind in Artikel 126 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 festgelegt. Solche Kosten schließen die Mehrwertsteuer und die Personalkosten ein. Die Kommission stellt in den Halbzeit- und Ex-post-Evaluierungen des LIFE-Programms eine Übersicht über die Mehrwertsteuererstattungen je Mitgliedstaat zur Verfügung, die Empfänger im Rahmen des LIFE-Programms in der Phase der Schlusszahlungen beantragt haben. (2) Erstattungsfähige Mehrwertsteuer gilt nicht als zuschussfähige Kosten, ganz gleich, ob der Antragsteller eine Erstattung beantragt oder nicht. Die Mehrwertsteuer gilt nicht als zuschussfähige Kosten, es sei denn, sie ist tatsächlich und endgültig von dem letztendlich Begünstigten zu entrichten. Erstattungsfähige Mehrwertsteuer — auf welche Weise auch immer — kann nicht als zuschussfähig angesehen werden, auch wenn der Endbegünstigte oder der Einzelempfänger sie nicht tatsächlich zurückerhält. Der öffentliche oder private Status des Endbegünstigten oder Einzelempfängers spielt keine Rolle für die Entscheidung, ob die Mehrwertsteuer nach den Bestimmungen dieser Regel eine zuschussfähige Ausgabe ist. (3) Nicht erstattungsfähige Mehrwertsteuer kann als zuschussfähige Kosten beantragt werden, wenn dieser Antrag durch angemessene Beweise seitens der Prüfer oder Buchhalter der Organisation begründet wird. Mehrwertsteuer, die aufgrund spezifischer einzelstaatlicher Bestimmungen durch den Endbegünstigten oder Einzelempfänger nicht rückforderbar ist, ist nur dann eine zuschussfähige Ausgabe, wenn diese Bestimmungen mit der MwSt.-Richtlinie 2006/112/EG voll im Einklang stehen. |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag wird eine frühere Stellungnahme des AdR aufgegriffen (Twitchen ENVE-V/018). Die Mehrwertsteuer hat bei den früheren Versionen des LIFE-Programms abschreckend gewirkt.
Änderung 24
Artikel 21 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an. |
(4) Vor Erlass eines delegierten Rechtsakts hört die Kommission im Einklang mit den Grundsätzen aus der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen an und konsultiert — sofern angezeigt — unmittelbar die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und leitet öffentliche Konsultationen ein . |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten ausdrücklich genannt werden.
Änderung 25
Neuer Artikel 21a nach Artikel 21
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ausschussverfahren (1) 1. Die Kommission wird vom Ausschuss für das LIFE-Programm für Umwelt- und Klimapolitik unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. Gibt der Ausschuss keine Stellungnahme ab, so erlässt die Kommission den Durchführungsrechtsakt nicht und Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 findet Anwendung. |
Begründung
Mit diesem Änderungsantrag wird Artikel 30 der Verordnung über das laufende LIFE-Programm (Verordnung (EU) Nr. 1293/2013) aufgegriffen, um eine stärkere Beteiligung am LIFE-Programm und eine Kontrolle seiner Durchführung zu gewährleisten.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Bemerkungen
1. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission, die das LIFE-Programm für den nächsten Mehrjährigen Finanzrahmen (MFR) uneingeschränkt bestätigt und ausdrücklich seinen Erfolg und bisher erbrachten europäischen Mehrwert anerkennt; |
2. |
stellt mit Befriedigung fest, dass der Verordnungsvorschlag einen ausdrücklichen Verweis auf die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen enthält und dazu beiträgt, dass 25 % der im MFR vorgesehenen Mittel den Klimazielen dient. Der Ausschuss der Regionen plädiert dafür, die Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen in ihrer Gesamtheit ausdrücklich im Unionshaushalt anzuerkennen und zu unterstützen; |
3. |
unterstreicht die erheblichen unmittelbaren Auswirkungen, die das LIFE-Programm nachweislich bereits für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften gehabt hat. Es hat für den Erhalt der biologischen Vielfalt und für eine bessere Umweltqualität gesorgt und somit dazu beigetragen, die dramatischen Folgen des Klimawandels zu mindern und einzudämmen, bei dessen Bekämpfung die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften an vorderster Front stehen; |
4. |
stimmt dem Vorschlag zu, die Mittel für das LIFE-Programm im Mehrjährigen Finanzrahmen um 60 % aufzustocken; Diese Mittelaufstockung ist jedoch zum Teil auf eine Ausweitung der im Rahmen des künftigen LIFE-Programms förderfähigen Themenbereiche (wie etwa das neue Teilprogramm „Energiewende“, über das Projekte finanziert werden, die im derzeitigen MFR unter das Programm Horizont 2020 fallen) zurückzuführen. Daher muss der Ausschuss darauf hinweisen, dass die von der Europäischen Kommission vorgeschlagene Mittelaufstockung in Wirklichkeit weit von den 60 % entfernt ist, die sie angekündigt hat. Er hofft auf die Möglichkeit einer weiteren Mittelanhebung, die mit dem allgemeinen MFR-Vorschlag vereinbar ist; |
5. |
zeigt sich angesichts der vorgeschlagenen Kürzungen der EFRE- und ELER-Mittel besorgt, dass den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften für Projekte in Bezug auf Maßnahmen für den Klimaschutz und die Energiewende im kommenden MFR 2021-2027 insgesamt weniger Mittel zur Verfügung stehen könnten; |
6. |
bedauert, dass in dem Vorschlag der Europäischen Kommission nirgends der LIFE-Ausschuss erwähnt wird. Seines Erachtens sollte der LIFE-Ausschuss nicht abgeschafft werden, sondern vielmehr eine wirksamere Beteiligung der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften am Programm fördern; |
7. |
begrüßt die Entscheidung, auf die Qualität der Projekte zu setzen und eine verbindliche Vorabmittelzuweisung nach geografischen Gesichtspunkten zu vermeiden (wobei gleichzeitig eine faire und ausgewogene Projektaufteilung gefördert wird), und befürwortet den Versuch, die Verordnung über das Programm zu vereinfachen. Der Ausschuss warnt jedoch vor dem Risiko, die Regelung zu vieler Aspekte delegierten Rechtsakten der zweiten Ebene zu überlassen und fordert diesbezüglich, in künftigen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen nicht die Kofinanzierungssätze der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu senken; |
8. |
er hält es für grundlegend, das LIFE-Programm zu stärken, indem die Übertragbarkeit erfolgreicher Projekte gefördert wird und das Programm auch als Katalysator genutzt wird, um weitere Mittel (private wie öffentliche Gelder, angefangen beim Europäischen Fonds für regionale Entwicklung) zu mobilisieren. Er fordert die Kommission auf, geeignete Instrumente für die Bereitstellung von Informationen, die Verbreitung und die technische Unterstützung vorzusehen, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zur Teilnahme am Programm zu ermutigen und dabei zu unterstützen. Zu diesem Zweck empfiehlt er außerdem, Projekte für die Vernetzung der nationalen Kontaktstellen zu fördern, um den Austausch bewährter Verfahren und die transnationale Zusammenarbeit zu erleichtern; |
9. |
unterstreicht die Relevanz und die Bedeutung des Natura-2000-Netzes für das LIFE-Programm und ist der Ansicht, dass die Förderung dieses Netzes ein zentraler Aspekt des Teilprogramms „Naturschutz und Biodiversität“ bleiben muss; |
10. |
versteht und teilt die Ansicht, dass auch bei Umweltinvestitionen die Mobilisierung von Privatkapital vorangetrieben werden muss, fordert aber die Kommission auf, mehr Klarheit zu schaffen im Hinblick auf die „Mischfinanzierungsmaßnahmen“ und die Ergebnisse der Pilotprojekte, die über Finanzinstrumente im Rahmen des LIFE-Programms 2014-2020 finanziert wurden. |
Brüssel, den 9. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.
(2) Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, COM(2014) 15 vom 22.1.2014.
(3) EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, COM(2013) 216 vom 16.4.2013.
(4) Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, COM(2016) 860 vom 30.11.2016.
(5) Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, COM(2017) 198 vom 27.4.2017.
(6) Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) 918.
(7) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(8) Thematische Strategie für den Bodenschutz, KOM(2006) 231.
(9) Strategie für emissionsarme Mobilität, COM(2016) 501 final.
(10) Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.2017.
(1) COM(2015) 614 final vom 2.12.2015.
(2) Rahmen für die Klima- und Energiepolitik im Zeitraum 2020-2030, COM(2014) 15 vom 22.1.2014.
(3) EU-Strategie zur Anpassung an den Klimawandel“, COM(2013) 216 vom 16.4.2013.
(4) Paket „Saubere Energie für alle Europäer“, COM(2016) 860 vom 30.11.2016.
(5) Beschluss Nr. 1386/2013/EU.
(6) Aktionsplan für Menschen, Natur und Wirtschaft, COM(2017) 198 vom 27.4.2017.
(7) Programm „Saubere Luft für Europa“, COM(2013) 918.
(8) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1).
(9) Thematische Strategie für den Bodenschutz, KOM(2006) 231.
(10) Strategie für emissionsarme Mobilität, COM(2016) 501 final.
(11) Aktionsplan zur Infrastruktur für alternative Kraftstoffe gemäß Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2014/94/EU vom 8.11.2017.
(12) Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm.
(13) Eine europäische Strategie für Kunststoffe in der Kreislaufwirtschaft, COM(2018) 28 final.
(14) Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken.
(15) Mitteilung Grüne Infrastruktur (GI) — Aufwertung des europäischen Naturkapitals, COM(2013) 249 final.
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik — Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (COM(2017) 63 final vom 3. Februar 2017).
(1) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen über die Überprüfung der Umsetzung der EU-Umweltpolitik — Gemeinsame Herausforderungen und Anstrengungen für bessere Ergebnisse (COM(2017) 63 final vom 3. Februar 2017).
(1) Wie in der Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (COM(2017) 623 final) vorgesehen.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/173 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Fazilität „Connecting Europe“
(2018/C 461/15)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014
(COM(2018) 438 final) — Teil 1
Änderung 1
Erwägungsgrund 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
In ihrer Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (1) hob die Kommission die besonderen Verkehrsbedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage und die Notwendigkeit einer Unionsförderung zur Deckung dieses Bedarfs — auch im Rahmen des Programms — hervor. |
In ihrer Mitteilung „Eine verstärkte und erneuerte Partnerschaft mit den Gebieten in äußerster Randlage der EU“ (1) hob die Kommission die besonderen Bedürfnisse der Regionen in äußerster Randlage in Bezug auf Verkehr, Energie und Digitales hervor . Bezüglich des Verkehrs betont sie die Notwendigkeit einer Unionsförderung zur Deckung dieses Bedarfs — auch im Rahmen des Programms. |
Begründung
In ihrer Mitteilung zu den Gebieten in äußerster Randlage der EU stellt die Kommission fest, dass diese Gebiete in den Bereichen Energie und Digitales über Potenzial verfügen, allerdings unter Beschränkungen leiden, zu deren Überwindung sie Unterstützung benötigen.
Änderung 2
Erwägungsgrund 22
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
In der Mitteilung „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (1) („Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft“) werden strategische Ziele für das Jahr 2025 im Hinblick auf die Optimierung der Investitionen in die digitalen Vernetzungsinfrastrukturen festgelegt. Die Richtlinie (EU) 2018/XXX (europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation) zielt unter anderem darauf ab, ein ordnungspolitisches Umfeld zu schaffen, das Anreize für private Investitionen in digitale Anbindungsnetze bietet. Dennoch liegt auf der Hand, dass in vielen Gebieten in der gesamten Union aufgrund verschiedener Faktoren wie Abgelegenheit, territorialer oder geografischer Besonderheiten, geringer Bevölkerungsdichte und verschiedener sozioökonomischer Faktoren der Netzausbau kommerziell nicht tragfähig sein kann. Das Programm sollte daher angepasst werden, damit es einen Beitrag zur Verwirklichung dieser strategischen Ziele, die in der Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft festgelegt sind, leistet, und zwar ergänzend zur Förderung des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch andere Programme, insbesondere den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds (KF) und den Fonds „InvestEU“. |
In der Mitteilung „Konnektivität für einen wettbewerbsfähigen digitalen Binnenmarkt — Hin zu einer europäischen Gigabit-Gesellschaft“ (1) („Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft“) werden strategische Ziele für das Jahr 2025 im Hinblick auf die Optimierung der Investitionen in die digitalen Vernetzungsinfrastrukturen festgelegt. Die Richtlinie (EU) 2018/XXX (europäischer Kodex für die elektronische Kommunikation) zielt unter anderem darauf ab, ein ordnungspolitisches Umfeld zu schaffen, das Anreize für private Investitionen in digitale Anbindungsnetze bietet. Dennoch liegt auf der Hand, dass in vielen Gebieten in der gesamten Union aufgrund verschiedener Faktoren wie Abgelegenheit, territorialer oder geografischer Besonderheiten wie im Fall der Gebiete in äußerster Randlage , geringer Bevölkerungsdichte und verschiedener sozioökonomischer Faktoren der Netzausbau kommerziell nicht tragfähig sein kann. Das Programm sollte daher angepasst werden, damit es einen Beitrag zur Verwirklichung dieser strategischen Ziele, die in der Strategie für eine Gigabit-Gesellschaft festgelegt sind, leistet, und zwar ergänzend zur Förderung des Aufbaus von Netzen mit sehr hoher Kapazität durch andere Programme, insbesondere den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Kohäsionsfonds (KF) und den Fonds „InvestEU“. |
Begründung
Die Gebiete in äußerster Randlage sind ein klassisches Beispiel für diese Situation, wie auch in Artikel 349 AEUV festgestellt wird. Sie haben mit zahlreichen Beschränkungen zu kämpfen (Abgelegenheit, Insellage, geringe Größe, Relief und Klima), die angesichts ihres dauerhaften Charakters und da sie häufig in Kombination auftreten, die Entwicklung dieser Gebiete erschweren.
Änderung 3
Erwägungsgrund 28
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Der Aufbau elektronischer Backbone-Kommunikationsnetze, auch mit Seekabeln, die europäische Gebiete mit Drittländern auf anderen Kontinenten oder europäische Inseln oder überseeische Gebiete mit dem Festland verbinden, ist notwendig, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten und die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen. Häufig sind solche Projekte jedoch ohne öffentliche Unterstützung kommerziell nicht tragfähig. |
Der Aufbau elektronischer Backbone-Kommunikationsnetze, auch mit Seekabeln, die europäische Gebiete mit Drittländern auf anderen Kontinenten oder europäische Inseln oder Gebiete in äußerster Randlage mit dem Festland verbinden, ist notwendig, um die erforderliche Redundanz für so unverzichtbare Infrastrukturen zu gewährleisten und die Kapazität und Widerstandsfähigkeit der digitalen Netze der Union zu erhöhen. Häufig sind solche Projekte jedoch ohne öffentliche Unterstützung kommerziell nicht tragfähig. |
Begründung
Die besonderen Bedingungen der Gebiete in äußerster Randlage, die in weiter Entfernung vom europäischen, aber in geringer Entfernung zu einem anderen Kontinent liegen, machen das Problem noch dringender.
Änderung 4
Artikel 2 Buchstabe h
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Nutzung von EVTZ zur Umsetzung grenzüberschreitender Projekte sollte unterstützt werden. Zudem werden manche Projekte nur durch die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften finanziert, die aber auch die Möglichkeit haben müssen, Anträge auf Finanzierung durch die EU einzureichen.
Änderung 5
Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 6
Artikel 3 Absatz 2 Buchstaben a, b und c
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die spezifischen Ziele des Programms sind: |
Die spezifischen Ziele des Programms sind: |
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Begründung
Bei den in Artikel 3 Absatz 2 genannten Punkten muss auch Bezug auf die Gebiete in äußerster Randlage genommen werden, so wie es in Artikel 10 „Allgemeine Prioritäten“ der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes vorgesehen ist.
Änderung 7
Artikel 4 Absatz 8
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(8) 30 % der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge werden unverzüglich allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellt, wobei grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen Priorität haben. Bis zum 31. Dezember 2023 werden bei der Auswahl förderfähiger Projekte für eine Finanzierung die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds in einer Höhe von 70 % der übertragenen Mittel eingehalten. Die auf das Programm übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden sind, werden ab dem 1. Januar 2024 allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellt. |
(8) Hinsichtlich der aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Beträge werden bis zum 31. Dezember 2023 bei der Auswahl förderfähiger Projekte für eine Finanzierung die nationalen Zuweisungen innerhalb des Kohäsionsfonds eingehalten. Die auf das Programm übertragenen Mittel, die nicht für Verkehrsinfrastrukturprojekte gebunden sind, werden ab dem 1. Januar 2024 allen Mitgliedstaaten, die Mittel aus dem Kohäsionsfonds erhalten können, zur Finanzierung von Verkehrsinfrastrukturprojekten gemäß dieser Verordnung zur Verfügung gestellt , wobei grenzüberschreitende und fehlende Verbindungen sowie Projekte in den Gebieten in äußerster Randlage Priorität haben . Für alle aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Mittel werden die in den Mitgliedstaaten verwendeten nationalen Quoten berücksichtigt. |
Begründung
Die aus dem Kohäsionsfonds übertragenen Mittel sind ein wesentlicher Aspekt der Fazilität „Connecting Europe“. Angesichts der erheblichen Verringerung der allgemeinen Mittel des Kohäsionsfonds können die Städte und Regionen der geförderten Mitgliedstaaten das Risiko einer erneuten Mittelkürzung nicht hinnehmen. Die Mittel müssen allerdings bis zum Ende des Programmplanungszeitraums vollständig in Anspruch genommen werden.
Änderung 8
Artikel 4 Absatz 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilte Mittel können auf Antrag dieser Mitgliedstaaten auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Buchstabe c des genannten Artikels. Soweit möglich werden diese Mittel zugunsten des betreffenden Mitgliedstaats verwendet. |
Mittel, die den Mitgliedstaaten im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung zugeteilt wurden und die nach Artikel 21 der Verordnung (EU) XX (Dachverordnung) übertragbar sind, können auf Antrag der zuständigen Verwaltungsbehörde und nach Konsultation der regionalen bzw. lokalen Gebietskörperschaften auf das Programm übertragen werden. Die Kommission verwendet diese Mittel direkt im Einklang mit [Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a] der Haushaltsordnung bzw. indirekt im Einklang mit Absatz 1 Buchstabe c des genannten Artikels. Diese Mittel werden zugunsten des geografischen Gebiets der betreffenden Verwaltungsbehörde verwendet. |
Begründung
Die auf das Programm übertragenen Mittel sollten von der Verwaltungsbehörde verwendet werden, die sich für eine Mittelübertragung entschieden hat. Dieser Ansatz wird dazu beitragen, dass die Mitteilzuteilung für die einzelnen Gebiete beibehalten werden kann und die Mittel im Einklang mit den aktuellen Erfordernissen der Regionen und Mitgliedstaaten gezielter eingesetzt werden können.
Änderung 9
Neuer Artikel nach Artikel 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Anpassung der TEN-V-Netze an die militärische Mobilität (1) Die Fazilität „Connecting Europe“ muss zur Entwicklung eines vorrangigen Verkehrsinfrastrukturnetzes beitragen, das an eine zivile und militärische Doppelnutzung angepasst ist. (2) Im Rahmen dieses Ziels können Projekte im gesamten TEN-V-Netz unterstützt werden. (3) Infrastrukturen mit ziviler und militärischer Doppelnutzung müssen den technischen Spezifikationen des TEN-V-Netzes und den militärischen Spezifikationen entsprechen und einen tatsächlichen, bestehenden oder potenziellen Bedarf decken. (4) Infrastrukturen, die im Rahmen dieses Ziels finanziell gefördert wurden, dürfen nur in Ausnahmefällen und für einen begrenzten Zeitraum auf eine militärische Nutzung beschränkt werden. Hierbei ist jederzeit die Sicherheit der Personen, Dienstleistungen, Güter und dieser Infrastrukturen zu garantieren. (5) Maßnahmen zur Anpassung von Infrastrukturen an eine zivile und militärische Doppelnutzung werden nur im Rahmen dieses Ziels gefördert. (6) Die Kommission erlässt bis zum 31. Dezember 2019 delegierte Rechtsakte mit den vom Rat festgelegten technischen Spezifikationen für eine zivile und militärische Doppelnutzung, einer Liste vorrangiger Projekte, die im Rahmen dieses Ziels finanziell gefördert werden können, sowie den Regeln für die Förderfähigkeit und die Auswahl der Projekte. Die Kommission gewährleistet eine kohärente und ausgewogene geografische Verteilung dieser Infrastrukturen. |
Begründung
Wenn für dieses Ziel ein Finanzrahmen vorgesehen ist, müssen in der Verordnung auch entsprechende Regeln festgelegt werden.
Änderung 10
Artikel 7 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen zumindest zwei Mitgliedstaaten umfassen und Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Sinne der Artikel 6, 7, 9 oder 11 der Richtlinie 2009/28/EG sein. Diese Projekte werden nach den Kriterien und Verfahren in Teil IV des Anhangs dieser Verordnung festgelegt. |
Grenzüberschreitende Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien müssen zumindest zwei Mitgliedstaaten oder einen EVTZ oder zwei Gebiete in äußerster Randlage umfassen und Gegenstand eines Kooperationsabkommens oder einer anderen Art von Vereinbarung zwischen Mitgliedstaaten , lokalen oder regionalen Gebietskörperschaften und Gebieten in äußerster Randlage oder zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern im Sinne der Artikel 6, 7, 9 oder 11 der Richtlinie 2009/28/EG sein. Diese Projekte werden nach den Kriterien und Verfahren in Teil IV des Anhangs dieser Verordnung festgelegt. |
Änderung 11
Artikel 8 Absatz 3 Buchstabe d
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(3) Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 13 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt: |
(3) Unbeschadet der Gewährungskriterien in Artikel 13 wird die Finanzierungspriorität anhand der folgenden Kriterien festgelegt: |
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(…) |
(…) |
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(…) |
(…) |
Begründung
Die große Entfernung zwischen den Gebieten in äußerster Randlage und dem europäischen Kontinent sowie die Nähe dieser Regionen zu benachbarten Drittstaaten machen es erforderlich, dass Netze geschaffen werden, insbesondere mithilfe von Seekabeln, um ihre Isolation abzuschwächen.
Änderung 12
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 13
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Änderung 14
Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die durch die Insellage verursachten Probleme erfordern eine Sonderbehandlung seitens der EU-Institutionen, die dem Fall der Gebiete in äußerster Randlage ähnelt, denn das Hauptproblem liegt weniger in der Entfernung als darin, dass die Inseln vom Festland abgeschnitten sind.
Flughäfen sind wesentliche Instrumente zur Entwicklung von Regionen in äußerster Randlage und mitunter sogar die wirksamste Möglichkeit zur Einbindung dieser Regionen in die Verkehrsnetze der Union.
Änderung 15
Artikel 9 Absätze 2 und 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(2) Im Verkehrsbereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden: |
(2) Im Verkehrsbereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden: |
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(…) |
(…) |
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(4) Im digitalen Bereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden: |
(4) Im digitalen Bereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden: |
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(…) |
(…) |
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(…) |
(…) |
Änderung 16
Artikel 9 Absatz 4 Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(4) Im digitalen Bereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden: |
(4) Im digitalen Bereich kann für die folgenden Maßnahmen eine finanzielle Unterstützung der Union nach dieser Verordnung gewährt werden: |
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Teil V des Anhangs enthält eine indikative Liste der förderfähigen Projekte im digitalen Bereich. |
Teil V des Anhangs enthält eine indikative Liste der förderfähigen Projekte im digitalen Bereich. |
Änderung 17
Artikel 10 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Innerhalb jedes der Bereiche Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen zusätzliche Nebenelemente umfassen, die sich nicht auf die nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen beziehen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen: |
Innerhalb jedes der Bereiche Verkehr, Energie oder Digitales können die nach Artikel 9 förderfähigen Maßnahmen zusätzliche Nebenelemente umfassen, unabhängig davon, ob sie sich auf die nach Artikel 9 Absatz 2, 3 oder 4 förderfähigen Maßnahmen beziehen, sofern diese Elemente alle folgenden Anforderungen erfüllen: |
Begründung
Es gilt, Synergien zu fördern. Die in Absatz 2 vorgeschlagene Regelung muss es ermöglichen, bei einer Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für einen konkreten Bereich auch Maßnahmen zu berücksichtigen, die im Rahmen eines anderen Bereichs der CEF förderfähig sind. Aufforderungen zur Einreichung von konkreten Vorschlägen für Mischprojekte gelten für Projekte mit einer Mischung unterschiedlicher Bereiche von mehr als 20 %/80 %.
Änderung 18
Artikel 11 Absatz 2 Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Im Rahmen der CEF dürfen keine Aktivitäten von Unternehmen aus Drittländern auf dem Gebiet der EU unterstützt werden.
Änderung 19
Artikel 11 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(5) Die in Artikel 19 genannten Arbeitsprogramme können vorsehen, dass nur solche Vorschläge für eine Förderung in Betracht kommen, die von einem oder mehreren Mitgliedstaaten oder — mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten — von internationalen Organisationen, gemeinsamen Unternehmen oder öffentlichen oder privaten Unternehmen oder Stellen eingereicht werden. |
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Begründung
Die Beibehaltung des Verfahrens der Zustimmung durch die Mitgliedstaaten würde nicht dem Ziel der Vereinfachung der Verwaltung dienen, für das der Europäische Ausschuss der Regionen eintritt.
Änderung 20
Artikel 12
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels [VIII] der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet. |
Finanzhilfen im Rahmen des Programms werden nach Maßgabe des Titels [VIII] der Haushaltsordnung gewährt und verwaltet. |
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(1) Das Verfahren für die Auswahl der Projekte umfasst zwei Phasen:
(2) Die Kommission veröffentlicht die Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen spätestens einen Monat vor ihrer Öffnung. Die Projektträger haben mindestens einen Monat Zeit für die Einreichung des ersten Dossiers. Die Kommission prüft die Förderfähigkeit der Dossiers innerhalb eines Monats. Die Projektträger haben dann mindestens drei Monate Zeit für die Einreichung des vollständigen Dossiers. |
Begründung
Die Umsetzung der CEF muss vereinfacht werden, indem von den Projektträgern nicht mehr verlangt wird, ein umfangreiches und kostspieliges vollständiges Dossier zu erstellen, auch wenn sie für eine Förderung letztlich gar nicht in Frage kommen. Zudem müssen die Projektträger genügend Zeit haben, um die Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen zur Kenntnis zu nehmen und die vollständigen Bewerbungsunterlagen zu erstellen.
Änderung 21
Artikel 13 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Gewährungskriterien werden in den in Artikel 19 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei — soweit zutreffend — folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: |
Die Gewährungskriterien werden in den in Artikel 19 genannten Arbeitsprogrammen und in den Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen festgelegt, wobei — soweit zutreffend — folgende Aspekte zu berücksichtigen sind: |
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Änderung 22
Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen unter den in Buchstabe c genannten Bedingungen, bei Maßnahmen zur Unterstützung von Telematiksystemen, bei Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und Innovationen, bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktursicherheit entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und bei Maßnahmen in Gebieten in äußerster Randlage auf höchstens 50 % angehoben werden; |
bei Arbeiten bezüglich der in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a genannten spezifischen Ziele darf der Betrag der finanziellen Unterstützung der Union 30 % der förderfähigen Gesamtkosten nicht übersteigen. Die Kofinanzierungssätze können bei Maßnahmen für grenzüberschreitende Verbindungen unter den in Buchstabe c genannten Bedingungen, bei Maßnahmen im Zusammenhang mit Engpässen und fehlenden Anbindungen im Kernnetz, bei Maßnahmen zur Unterstützung von Meeresautobahnen, bei Maßnahmen zur Unterstützung von See- und Flussverkehrsverbindungen des Kernnetzes und des Gesamtnetzes, einschließlich Maßnahmen in den Häfen und Verbindungen zum Hinterland, bei städtischen Verkehrsknotenpunkten, Plattformen, multimodalen Verbindungen und „dem letzten Kilometer“, bei Maßnahmen zur Unterstützung von Telematiksystemen, bei Maßnahmen zur Unterstützung neuer Technologien und Innovationen, bei Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktursicherheit entsprechend den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union und bei Maßnahmen in Inselregionen und Gebieten in äußerster Randlage auf höchstens 50 % angehoben werden; |
Begründung
Diese Änderungsempfehlung steht im Einklang mit dem Vorschlag der Kommission, nach dem Seeverkehrsverbindungen bei den Korridoren des Kernnetzes berücksichtigt werden sollen. Um die Umwelt- und Klimaziele der Union verwirklichen zu können, muss der Seeverkehr zudem erheblich unterstützt werden.
Änderung 23
Artikel 14 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Für Maßnahmen, die im Rahmen der in Artikel 10 genannten sektorübergreifenden Arbeitsprogramme ausgewählt werden, gilt der jeweils höchstmögliche Kofinanzierungssatz, der in den betreffenden Sektoren Anwendung findet. |
Für Maßnahmen, die im Rahmen der in Artikel 10 genannten sektorübergreifenden Arbeitsprogramme ausgewählt werden, gilt der jeweils höchstmögliche Kofinanzierungssatz, der in den betreffenden Sektoren Anwendung findet , zuzüglich 10 % . Für die im Rahmen der Regelung von Artikel 10 Absatz 2 geförderten Maßnahmen gilt entsprechend der Kofinanzierungssatz des eigentlichen Bereichs, einschließlich der Nebenkosten. |
Begründung
Synergien müssen gefördert werden, auch finanziell. Im Interesse der Vereinfachung muss im Rahmen der Regelung von Artikel 10 Absatz 2 ein einheitlicher Kofinanzierungssatz gelten.
Änderung 24
Artikel 15 Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Zusätzlich zu den in Artikel [186] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten: |
Zusätzlich zu den in Artikel [186] der Haushaltsordnung aufgeführten Kriterien gelten folgende Kriterien für förderfähige Kosten: |
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Begründung
Es wird vorgeschlagen, einen konkreten Hinweis auf Gebiete in äußerster Randlage in Artikel 15 Buchstabe a aufzunehmen.
Änderung 25
Artikel 16 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(2) Die Gewährung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen kann mittels gezielter Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen erfolgen . |
(2) Die Gewährung der in Absatz 1 genannten Finanzhilfen erfolgt bei allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen mittels gezielter und Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen und ist auf 10 % der allgemeinen CEF-Finanzausstattung beschränkt . |
Begründung
Mischfinanzierungsmaßnahmen müssen gefördert und ermöglicht werden, wenn ein Projektträger dies wünscht. Allerdings müssen Finanzhilfen die bevorzugte Finanzierungsvariante der CEF bleiben.
Änderung 26
Artikel 17 Absatz 2 neuer Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(3) Nach dem vorliegenden Artikel zurückgeforderte Mittel werden im Rahmen anderer Arbeitsprogramme der CEF eingesetzt; die Mittel werden unter Berücksichtigung der vereinbarten nationalen Mittelzuweisungen aufgeteilt. |
Begründung
Die im MFR für die CEF bereitgestellten Mittel müssen auch für die CEF verwendet werden. Eine Aufteilung der Finanzmittel unter Berücksichtigung der vereinbarten nationalen Mittelzuweisungen ist für die Mitgliedstaaten und die jeweiligen Projektträger ein Anreiz, nicht unnötigerweise eine Entscheidung über die Zukunft des Projekts zu treffen, weil sie befürchten, dass sie die finanzielle Unterstützung verlieren könnten. Die Maßnahmen werden darüber hinaus eine ausgewogenere geografische Verteilung der Mittel unter den EU-Mitgliedstaaten ermöglichen.
Änderung 27
Artikel 19
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. |
(1) Das Programm wird durch Arbeitsprogramme durchgeführt, auf die in Artikel 110 der Haushaltsordnung verwiesen wird. Der insgesamt für Mischfinanzierungsmaßnahmen vorbehaltene Betrag wird gegebenenfalls in den Arbeitsprogrammen ausgewiesen. |
(2) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 erlassen. |
(2) Die Kommission legt einen vorläufigen Zeitplan der Arbeitsprogramme vor, der die Mittelzuweisungen sowie die Prioritäten der Programme für den gesamten Programmplanungszeitraum umfasst. |
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(3) Die Arbeitsprogramme werden von der Kommission durch einen Durchführungsrechtsakt festgelegt. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 22 erlassen. |
Begründung
Die im MFR für die CEF bereitgestellten Mittel müssen auch für die CEF verwendet werden.
Änderung 28
Artikel 23
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, um |
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 24 zu erlassen, um |
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Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014
(COM(2018) 438 final) — Teil 2
Änderung 29
Anhang, Teil III, Tabelle 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Kernnetzkorridor „Atlantik“ Strecke |
Kernnetzkorridor „Atlantik“ Strecke |
Gijón — León — Valladolid |
Gijón — León — Palencia-V alladolid |
A Coruña — Vigo — Orense — León |
A Coruña — Vigo — Orense — Ponferrada — Astorga-L eón — Palencia-Venta de Baños |
Zaragoza — Pamplona/Logroño — Bilbao |
Zaragoza — Pamplona/Logroño — Bilbao (Y basque) |
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Bordeaux — Dax — Vitoria/Gasteiz Bordeaux — Toulouse |
Tenerife/Gran Canaria — Huelva/Sanlúcar de Barrameda — Sevilla — Córdoba |
Tenerife/Gran Canaria — Huelva/Sanlúcar de Barrameda — Sevilla — Córdoba |
Algeciras — Bobadilla — Madrid |
Algeciras — Bobadilla — Madrid |
Sines/Lisboa — Madrid — Valladolid |
Sines/Lisboa — Madrid — Valladolid |
Lisboa — Aveiro — Leixões/Porto — Douro |
Lisboa — Aveiro — Leixões/Porto — Douro |
Aveiro — Valladolid — Vitoria-Gasteiz — Bergara — Bilbao/Bordeaux — Tours — Paris — Le Havre/Metz — Mannheim/Strasbourg |
Aveiro — Valladolid — Vitoria-Gasteiz — Bergara — Bilbao/Bordeaux- Tours — Paris — Le Havre/Metz — Mannheim/Strasbourg |
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Shannon Foynes — Dublin — Cork — Le Havre-Rouen — Paris |
Saint Nazaire — Nantes — Tours |
Dublin — Cork — Saint Nazaire — Nantes — Tours |
Begründung
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird zahlreiche Folgen haben, darunter auch erhebliche Auswirkungen auf die Einbindung Irlands in die TEN-V-Kernnetzkorridore, da das Land ausschließlich von den Verbindungen über das Vereinigte Königreich abhängt. Auch die Seeverkehrsverbindungen zu den Häfen des Kernnetzes des Atlantik-Korridors und bestimmte Häfen des Gesamtnetzes sollten in die Liste der Korridore aufgenommen werden. Die Aufnahme einer Verbindung zwischen dem Mittelmeer-Korridor und dem Atlantik-Korridor in die Liste der vorrangigen Korridore des Kernnetzes ist dazu angetan, die sozioökonomische Leistung dieser beiden Korridore zu steigern, indem die Entwicklung und Nutzung der Infrastrukturen ermöglicht wird. Dies böte ebenfalls die Möglichkeit, die Häfen des Mittelmeers und des Atlantiks auf der Achse Bordeaux-Toulouse-Narbonne miteinander zu verbinden. Des Weiteren ist dieser Vorschlag im Rahmen des großen Eisenbahnprojekts im Südwesten Frankreichs (Grand projet ferroviaire du Sud-Ouest) zu sehen, das zwei Hochgeschwindigkeitsstrecken von Bordeaux nach Toulouse sowie von Bordeaux nach Spanien mit einem gemeinsamen Streckenabschnitt umfasst.
Die Strecke Zaragoza-Pamplona-Y vasca ist sinnvoll, da sie den Atlantik-Korridor und den Mittelmeer-Korridor verbinden und den Zugang zum Hafen von Bilbao ermöglichen würde. Frankreich muss die Verbindung Bordeaux-Dax-Vitoria reaktivieren, sowohl für Reisende als auch zur Beseitigung von Engpässen im Güterverkehr (Irun-Hendaia, Variante Bordeaux).
Schließlich ist es notwendig, jene möglichen Enklaven und Logistikplattformen von großem strategischem Interesse oder mit zukünftigem Potenzial aufzunehmen, die sich in Regionen in Randlage befinden, in denen im Bereich der Basisinfrastruktur noch vieles getan werden muss, um ihre Zugänglichkeit und Anbindung, insbesondere mit den Häfen, zu verbessern.
Änderung 30
Anhang, Teil III, Tabelle 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Kernnetzkorridor „Mittelmeer“ Strecke |
Kernnetzkorridor „Mittelmeer“ Strecke |
Algeciras — Bobadilla — Madrid — Zaragoza — Tarragona |
Algeciras — Bobadilla — Madrid — Zaragoza — Sagunto/ Tarragona |
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Madrid — Albacete — Valencia |
Sevilla — Bobadilla — Murcia |
Sevilla — Bobadilla — Almería — Murcia |
Cartagena — Murcia — Valencia — Tarragona/Palma de Mallorca — Barcelona |
Cartagena — Murcia — Valencia — Tarragona/Palma de Mallorca — Barcelona |
Tarragona — Barcelona — Perpignan — Marseille — Genova/Lyon — Torino — Novara — Milano — Bologna/Verona — Padova — Venezia — Ravenna/Trieste/Koper — Ljubljana — Budapest |
Tarragona /Palma de Mallorca — Barcelona — Perpignan — Marseille — Genova/Lyon — Torino — Novara — Milano — Bologna/Verona — Padova — Venezia — Ravenna/Trieste/Koper — Ljubljana — Budapest |
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Alcúdia — Ciudadela — Toulon — Ajaccio — Bastia — Porto Torres — Cagliari — Palerme Toulouse — Narbonne |
Ljubljana/Rijeka — Zagreb — Budapest — Grenze UA |
Ljubljana/Rijeka — Zagreb — Budapest — Grenze UA |
Begründung
Die Aufnahme einer Verbindung zwischen dem Mittelmeer-Korridor und dem Atlantik-Korridor in die Liste der vorrangigen Korridore des Kernnetzes ist dazu angetan, die sozioökonomische Leistung dieser beiden Korridore zu steigern, indem die Entwicklung und Nutzung der Infrastrukturen ermöglicht wird. Dies böte ebenfalls die Möglichkeit, die Häfen des Mittelmeers und des Atlantiks auf der Achse Bordeaux-Toulouse-Narbonne miteinander zu verbinden.
Änderung 31
Anhang, Teil III, Tabelle 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer“ |
Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer“ |
Strecke |
Strecke |
Belfast — Dublin — Shannon Foynes/Cork |
Belfast — Dublin — Shannon Foynes/Cork |
|
Dublin — Cork — Calais — Zeebruge — Antwerpen — Rotterdam Shannon Foynes — Dublin — Rosselare — Waterford — Cork — Brest — Roscoff — Cherbourg — Caen — Le Havre — Rouen — Paris |
Glasgow/Edinburgh — Liverpool/Manchester — Birmingham |
Glasgow/Edinburgh — Liverpool/Manchester — Birmingham |
Birmingham — Felixstowe/London/Southampton |
Birmingham — Felixstowe/London/Southampton |
London — Lille — Brussel/Bruxelles |
London — Lille — Brussel/Bruxelles |
Amsterdam — Rotterdam — Antwerpen — Brussel/Bruxelles — Luxembourg |
Amsterdam — Rotterdam — Antwerpen — Brussel/Bruxelles — Luxembourg |
Luxembourg — Metz — Dijon — Macon — Lyon — Marseille |
Luxembourg — Metz — Dijon — Macon — Lyon — Marseille |
Luxembourg — Metz — Strasbourg — Basel |
Luxembourg — Metz — Strasbourg — Basel |
Antwerpen/Zeebrugge — Gent — Dunkerque/Lille — Paris |
Antwerpen/Zeebrugge — Gent — Dunkerque/Lille — Paris |
Begründung
Mit dieser Änderungsempfehlung wird der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Änderung der CEF-Verordnung für den Fall, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs ohne Austrittsabkommen erfolgt, aufgegriffen, und sie umfasst auch die Häfen des Gesamtnetzes und des Kernnetzes.
Änderung 32
Anhang, Teil III, Tabelle 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Kernnetzkorridor „Skandinavien — Mittelmeer“ |
Kernnetzkorridor „Skandinavien — Mittelmeer“ |
Strecke |
Strecke |
Grenze RU — Hamina/Kotka — Helsinki — Turku/Naantali — Stockholm — Örebro — Malmö |
Grenze RU — Hamina/Kotka — Helsinki — Turku/Naantali — Stockholm — Örebro — Malmö |
Narvik/Oulu — Luleå — Umeå — Stockholm |
Narvik/Oulu — Luleå — Umeå — Gävle — Stockholm — Örebro |
|
Stockholm — Örebro — Oslo |
Oslo — Goteburg — Malmö — Trelleborg |
Oslo — Goteburg — Malmö — Trelleborg |
Malmö — København — Fredericia — Aarhus — Aalborg — Hirtshals/Frederikshavn |
Malmö — København — Fredericia — Aarhus — Aalborg — Hirtshals/Frederikshavn |
København — Kolding/Lübeck — Hamburg — Hannover |
København — Kolding/Lübeck — Hamburg — Hannover |
Bremerhaven — Bremen — Hannover — Nürnberg |
Bremerhaven — Bremen — Hannover — Nürnberg |
Rostock — Berlin — Leipzig — München |
Rostock — Berlin — Leipzig — München |
Nürnberg — München — Innsbruck — Verona — Bologna — Ancona/Firenze |
Nürnberg — München — Innsbruck — Verona — Bologna — Ancona/Firenze |
Livorno/La Spezia — Firenze — Roma — Napoli — Bari — Taranto — Valletta |
Livorno/La Spezia — Firenze — Roma — Napoli — Bari — Taranto — Valletta |
Änderung 33
Anhang Teil III, 2. Vorermittelte Abschnitte im Gesamtnetz
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung genannten grenzüberschreitenden Abschnitten des Gesamtnetzes gehören insbesondere folgende Abschnitte: |
Zu den in Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii dieser Verordnung genannten grenzüberschreitenden Abschnitten des Gesamtnetzes sowie den bestehenden grenzüberschreitenden Eisenbahnverkehrsverbindungen und fehlenden Verbindungen an den EU-Binnengrenzen gehören insbesondere folgende Abschnitte: |
Begründung
Die Aufnahme dieses Zusatzes ermöglicht Verbindungen zwischen den TEN-Korridoren, wenn auch formell bisher außerhalb des Gesamtnetzes (z. B. „missing links“).
Änderung 34
Anhang, Teil V
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Maßnahmen zur Entwicklung der Infrastruktur für die digitale Anbindung in den Gebieten in äußerster Randlage müssen Priorität erhalten.
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
(COM(2018) 568 final) — Teil 1
Änderung 35
Erwägungsgrund 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um zu vermeiden, dass der Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer“ in zwei nicht miteinander verbundene Teile getrennt wird und um die Anbindung Irlands an das europäische Festland zu gewährleisten, sollte der Kernnetzkorridor „Nordsee — Mittelmeer“ Seeverbindungen zwischen den irischen Kernnetzhäfen und den Kernnetzhäfen Belgiens und der Niederlande umfassen. |
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Begründung
Mehrere französische Häfen des Kernnetzes (Le Havre, Dunkerque, Calais) sind Teil der Korridore „Atlantik“ und „Nordsee — Mittelmeer“. Es gibt keinen Grund, sie auszuschließen.
Änderung 36
Anhang
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
In Anhang I Teil I Nummer 2 („Kernnetzkorridore“) wird im Abschnitt „Nordsee — Mittelmeer“ nach der Zeile „Belfast — Baile Átha Cliath/Dublin — Corcaigh/Cork“ folgende Zeile eingefügt: |
In Anhang I Teil I Nummer 2 („Kernnetzkorridore“) werden im Abschnitt „Nordsee — Mittelmeer“ nach der Zeile „Belfast — Baile Átha Cliath/Dublin — Corcaigh/Cork“ folgende Zeilen eingefügt: |
„Baile Átha Cliath/Dublin/Corcaigh/Cork — Zeebrugge/Antwerpen/Rotterdam“. |
„Baile Átha Cliath/Dublin/Corcaigh/Cork — Calais/Dunkerque — Zeebrugge/Antwerpen/Rotterdam |
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Shannon Foynes — Dublin — Rosselare — Waterford — Cork — Brest — Roscoff — Cherbourg — Caen — Le Havre — Rouen — Paris “. In Anhang I, Teil I, Ziffer 2 („Kernnetzkorridore“) wird im Abschnitt „Atlantik“ nach der Zeile „Aveiro — Valladolid — Vitoria-Gasteiz — Bergara — Bilbao/Bordeaux — Tours — Paris — Le Havre/Metz — Mannheim/Strasbourg“ folgende Zeile eingefügt: „Shannon Foynes — Dublin — Cork — Le Havre — Rouen — Paris“ In Anhang I, Teil I, Ziffer 2 („Kernnetzkorridore“) wird im Abschnitt „Atlantik“ die Zeile „Saint Nazaire — Nantes — Tours“ wie folgt geändert: „Dublin — Cork — Saint Nazaire — Nantes — Tours“ |
Begründung
Der Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union wird zahlreiche Folgen haben, darunter auch erhebliche Auswirkungen auf die Einbindung Irlands in die TEN-V-Kernnetzkorridore. Seeverkehrsverbindungen zu den Häfen des Kernnetzes sollten in die Liste der Korridore aufgenommen werden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeine Empfehlungen
1. |
verweist darauf, dass eine europäische Politik für sichere, moderne, nachhaltige und effiziente Infrastrukturen in den Bereichen Verkehr, Energie und Telekommunikation auf der Grundlage der transeuropäischen Netze (TEN) von entscheidender Bedeutung ist, um den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt aller EU-Regionen zu stärken, auch der Regionen in Randlage und in äußerster Randlage sowie der Inselregionen und der mit demografischen Herausforderungen konfrontierten Regionen, zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts beiträgt und notwendig ist, um die Ziele zahlreicher weiterer Politikbereiche der Union zu verwirklichen, insbesondere die Klima- und Umweltziele; |
2. |
stellt fest, dass einige Bemerkungen zur Fazilität „Connecting Europe“ (CEF), die der Ausschuss insbesondere in seiner am 10. Oktober 2017 verabschiedeten Stellungnahme 1531/2017 „Die Zukunft der Fazilität ‚Connecting Europe‘ — Verkehr“ formuliert hat, seit der Schaffung der Fazilität 2013 nichts an Aktualität verloren haben; |
3. |
ist der Auffassung, dass die Stimme der Städte und Regionen, in deren Zuständigkeit die Verwaltung und der Ausbau der Mobilität und des öffentlichen Verkehrs auf ihren Gebieten liegt, aufmerksam angehört werden muss; |
4. |
erkennt an, dass der Vorschlag der Kommission den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit entspricht. Das Hauptziel des Vorschlags ist der Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes. Hierfür ist die Europäische Union die beste Durchführungsebene; |
5. |
weist darauf hin, dass im Jahr 2017 72 % der Europäer in Stadtgebieten lebten. Für diese Menschen ist der Zugang zu sicheren, effizienten und nachhaltigen städtischen Verkehrsmitteln eine wesentliche Herausforderung. Die CEF ermöglicht es, den Wandel zu begleiten und die Verkehrsüberlastung, Umweltverschmutzung und Unfälle im Straßenverkehr zu verringern. Eine bessere Verbindung der verschiedenen Verkehrsträger und die Gewährleistung der reibungslosen Abwicklung des Verkehrs in diesen städtischen Gebieten sind entscheidend, um das Kernnetz bis 2030 und das Gesamtnetz bis 2050 zu verwirklichen. Bemühungen für Multimodalität im städtischen Nahverkehr müssen Vorrang haben; |
6. |
verweist darauf, dass die Europäische Union über zahlreiche alte See- und Flussinfrastrukturen verfügt, die modernisiert und weiterentwickelt werden müssen. Diese beiden Verkehrsträger sind ein Teil der Lösung für die Verkehrsüberlastung auf den Straßen und für die notwendige Senkung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen; |
7. |
räumt ein, dass der Verkehr für fast 50 % der Treibhausgasemissionen in Europa verantwortlich und zudem der einzige Sektor ist, dessen Emissionen seit 1990 nicht gesenkt werden konnten. Die Städte und Regionen sind direkt mit den Auswirkungen von Klimawandel, Luftverschmutzung und Verkehrsüberlastung konfrontiert. Zudem müssen unverzüglich ehrgeizige Maßnahmen zur Senkung der verkehrsbedingten CO2-Emissionen ergriffen werden; |
8. |
verweist darauf, dass die CEF an die ehrgeizigen Ziele der Union in Bezug auf die Schaffung von Verkehrsinfrastrukturen angepasst werden muss. Insbesondere in der TEN-V-Verordnung ist die Realisierung des Kernnetzes bis 2030 vorgesehen; ist der Auffassung, dass die Bedürfnisse aller Regionen aufmerksam verfolgt und Maßnahmen ergriffen werden sollten, um sicherzustellen, dass sie mit den Innovationen im Bereich der Infrastruktur Schritt halten; |
9. |
schlägt vor, grenzüberschreitende Projekte zu unterstützen, indem insbesondere die Einbeziehung von EVTZ bzw. die Anwendung des Verfahrens zur Beseitigung juristischer und administrativer Hindernisse in einem grenzüberschreitenden Kontext, das die Europäische Kommission für den Zeitraum 2021-2027 vorgeschlagen hat, gefördert werden. Insbesondere sollten EVTZ bei allen Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen der CEF förderfähig sein, ungeachtet der ihnen übertragenen Zuständigkeiten; |
10. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Wiederauflage und Überarbeitung der Fazilität „Connecting Europe“; |
11. |
begrüßt die Tatsache, dass in dem Vorschlag die besonderen Merkmale der Regionen in äußerster Randlage und die Notwendigkeit der Bereitstellung von Mitteln für den Verkehrssektor über die CEF — die auch auf den Energie- und Digitalsektor ausgeweitet werden müssen — berücksichtigt wurden. |
12. |
weist darauf hin, dass eine angemessene Finanzierung der CEF die Möglichkeit bietet, Arbeitsplätze zu schaffen, das Wachstum zu unterstützen und die Union zum weltweit führenden Akteur in Sachen Forschung und Innovation sowie Umstellung auf eine Niedrigemissionswirtschaft zu machen; |
13. |
begrüßt die Bemühungen um Vereinfachung der Regeln und Verfahren. Kein Projektträger sollte darauf verzichten müssen, einen Antrag auf Finanzierung einzureichen; |
14. |
nimmt den Vorschlag der Kommission zur Einführung eines Ziels der Anpassung von TEN-V-Infrastrukturen an eine zivile und militärische Doppelnutzung zur Kenntnis und schlägt vor, die Regeln für dieses Ziel zu präzisieren, bedauert jedoch, dass der Vorschlag nicht konkreter gefasst ist; |
15. |
fordert, dass im Zusammenhang mit der CEF ein stärkeres Augenmerk auf den sozialen, wirtschaftlichen und territorialen Zusammenhalt gelegt wird. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) COM(2017) 623.
(1) COM(2017) 623.
(1) COM(2016) 587.
(1) COM(2016) 587.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/196 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Rechte und Werte
(2018/C 461/16)
|
I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Titel
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte und Werte“ |
Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Aufstellung des Programms „Rechte, Werte und Unionsbürgerschaft “ |
Begründung
Die Bezeichnung des Programms muss mit den Zielen und den geplanten Maßnahmen übereinstimmen. Dem Bereich „Unionsbürgerschaft“ kommt im Programm grundlegende Bedeutung zu, weshalb er in dessen Bezeichnung aufscheinen und diese somit ergänzt werden sollte.
Änderung 2
Erwägungsgrund 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen. Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
Das Programm „Rechte, Werte und Unionsbürgerschaft “ (im Folgenden „Programm“) soll Synergien ermöglichen, um Herausforderungen im Zusammenhang mit der Förderung und dem Schutz europäischer Werte zu bewältigen, und um eine kritische Masse zu erreichen, sodass in diesem Bereich konkrete Ergebnisse erzielt werden können. Erreicht werden soll dies auf der Grundlage der positiven Erfahrungen mit den Vorläuferprogrammen sowie durch die Konzipierung neuer innovativer Maßnahmen . Dadurch wird es möglich sein, das Synergiepotenzial voll auszuschöpfen, die betreffenden Politikbereiche wirksamer zu unterstützen und ihre Außenwirkung zu erhöhen. Im Sinne einer erfolgreichen Durchführung sollte das Programm dem besonderen Charakter der verschiedenen Politikbereiche, ihren verschiedenen Zielgruppen und ihrem besonderen Bedarf durch ein maßgeschneidertes Konzept Rechnung tragen. |
Begründung
Es reicht nicht, sich nur auf die Vorläuferprogramme zu stützen, vielmehr müssen auch neue Maßnahmen erdacht werden, die den Austausch von bewährten Vorgehensweisen und Informationen fördern und mögliche Synergien stärken. Dies kann z. B. durch die Schaffung eines Austausch- und Mobilitätsprogramms für lokale und regionale Mandatsträger oder durch die Bestellung von „Europa-Beauftragten“ in jeder Kommune oder Region in Europa geschehen.
Änderung 3
Erwägungsgrund 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten oder Netzen von Städtepartnerschaften und die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft in den Programmbereichen wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
Um die Europäische Union ihren Bürgerinnen und Bürgern näher zu bringen, sind eine Vielzahl verschiedener Maßnahmen und koordinierte Anstrengungen erforderlich. Die Zusammenführung von Bürgerinnen und Bürgern in Städtepartnerschaftsprojekten, Netzen von Städtepartnerschaften oder Projekten der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, die Unterstützung von Organisationen der Zivilgesellschaft und Gebietskörperschaften in den Programmbereichen sowie Weiterbildung und Informationen für die lokalen und regionalen Mandatsträger, die als Multiplikatoren fungieren — das alles wird dazu beitragen, das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in der Gesellschaft und damit auch ihre Beteiligung am demokratischen Leben der Union zu verstärken. Mit der Unterstützung von Aktivitäten, die das gegenseitige Verständnis, die Vielfalt, den Dialog und die Achtung des anderen fördern, werden gleichzeitig das Zugehörigkeitsgefühl zur Union und die europäische Identität gestärkt, die auf einem gemeinsamen Verständnis der europäischen Werte, der europäischen Kultur, der europäischen Geschichte und des europäischen Erbes basieren. Die Förderung eines größeren Zugehörigkeitsgefühls zur Union und die Förderung von Unionswerten ist bei den Bürgern, die in EU-Regionen in äußerster Randlage leben, aufgrund ihrer Abgelegenheit und der Entfernung vom europäischen Festland besonders wichtig. |
Begründung
Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sollten im Programm „Rechte und Werte“ ebenfalls berücksichtigt werden, da sie das Zugehörigkeitsgefühl auf beiden Seiten stärken, zur Herausbildung einer europäischen Identität beitragen und die Überwindung nationaler Differenzen begünstigen. Zudem kommt auch den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften eine zentrale Rolle bei der Stärkung des Engagements der Bürgerinnen und Bürger zu. Sie müssen daher Begünstigte der Fonds sein, insbesondere in Bezug auf die Rechte der Bürgerinnen und Bürger und die Bürgerbeteiligung. Ein Programm zur Weiterbildung und Information lokaler und regionaler Mandatsträger wäre ein ausgezeichnetes Instrument, um die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften dabei zu unterstützen, einen Beitrag in diesem Bereich zu leisten.
Änderung 4
Erwägungsgrund 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Gedenkveranstaltungen und eine kritische Reflexion der europäischen Erinnerungskultur sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls. |
Gedenkveranstaltungen, eine kritische Reflexion und Feierlichkeiten, bei denen die europäische Erinnerungskultur und die gemeinsamen Werte hochgehalten werden, sind notwendig, um den Bürgerinnen und Bürgern die gemeinsame Geschichte und die Werte als Grundlage für eine gemeinsame Zukunft, gegenseitiges Vertrauen, moralische Prinzipien und gemeinsame Werte zu vermitteln. Die Relevanz historischer, kultureller und interkultureller Aspekte sowie lokaler und nationaler Ereignisse sollte ebenso berücksichtigt werden wie der Zusammenhang zwischen Erinnern und Gedenken und der Entstehung einer europäischen Identität und eines europäischen Zugehörigkeitsgefühls. |
Begründung
Feierlichkeiten tragen ebenso wie die Erinnerungskultur zu einer gemeinsamen Zukunft und der Herausbildung einer europäischen Identität bei, die auf gegenseitigem Vertrauen gegründet sein muss. Dabei kann es sich z. B. um Feierlichkeiten aus Anlass von internationalen Tagen handeln oder auch um Veranstaltungen auf eher lokaler Ebene, die das Zugehörigkeitsgefühl zu Europa stärken können.
Änderung 5
Erwägungsgrund 7
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden. |
Die Bürgerinnen und Bürger sollten ihre sich aus der Unionsbürgerschaft ableitenden Rechte besser kennen, und sie sollten keine Scheu haben, in einen anderen Mitgliedstaat zu reisen, dort zu leben, zu studieren, zu arbeiten oder Freiwilligenarbeit zu leisten; sie sollten sich imstande sehen, unabhängig davon, wo sie sich gerade in der Union befinden, alle Rechte aus der Unionsbürgerschaft ohne Diskriminierung zu genießen und wahrzunehmen, sie sollten darauf vertrauen können, dass sie ihre Rechte gleichberechtigt wahrnehmen können und darauf, dass ihre Rechte uneingeschränkt vollstreckbar und geschützt sind. Die Zivilgesellschaft muss in ihrem Bemühen um die Förderung und den Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der EU, die Sensibilisierung für diese Werte und in ihrem Beitrag zur effektiven Wahrnehmung der durch Unionsrecht verliehenen Rechte unterstützt werden. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihre Verbände, die Maßnahmen im Rahmen des Programms „Rechte und Werte“ umsetzen, müssen insbesondere im Hinblick auf die Stärkung der Rechte der Bürgerinnen und Bürger und der Bürgerbeteiligung unterstützt werden. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erhalten Mittel aus diesem Programm und sie spielen eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Wahrung der Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger und der Bürgerbeteiligung. Die Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften waren an der Propagierung des Programms wesentlich beteiligt und sind immer noch Teil davon.
Änderung 6
Erwägungsgrund 15
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt werden. |
Bei allen Tätigkeiten im Rahmen des Programms sollte im Einklang mit den Artikeln 8 und 10 AEUV auf die Gleichstellung von Frauen und Männern und die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung hingewirkt werden. Im Programm sind konkrete Bedingungen und Maßnahmen festzulegen, die die Wahrung und Anwendung der Standards im Bereich der Geschlechtergleichstellung und zur Bekämpfung jeglicher Form von Diskriminierung sicherstellen. |
Begründung
In das Programm und den dazugehörigen Aktionsplan müssen konkrete Bestimmungen aufgenommen werden, um die Verwirklichung der Ziele im Bereich der Geschlechtergleichstellung und der Bekämpfung von Diskriminierung zu gewährleisten. Dies kann etwa durch Sensibilisierungskampagnen gewährleistet werden, an denen gleich viele Männer und Frauen beteiligt sind und bei denen auch auf die Einbindung schutzbedürftiger Minderheiten zu achten ist.
Änderung 7
Erwägungsgrund 18
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
Unabhängige Menschenrechtsgremien und Organisationen der Zivilgesellschaft spielen eine wesentliche Rolle bei der Förderung und dem Schutz der in Artikel 2 EUV verankerten gemeinsamen Werte der Union und der Sensibilisierung für diese Werte sowie im Hinblick auf die effektive Wahrnehmung der im Unionsrecht, u. a. in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, verankerten Rechte. Im Sinne der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. April 2018 ist eine angemessene und ausreichende finanzielle Unterstützung von entscheidender Bedeutung für die Schaffung eines günstigen und nachhaltigen Umfelds, in dem zivilgesellschaftliche Organisationen ihre Rolle stärken und ihre Aufgaben unabhängig und wirksam wahrnehmen können. In Ergänzung der Anstrengungen auf nationaler Ebene sollten EU-Mittel daher dazu beitragen, die Kapazitäten der unabhängigen Organisationen der Zivilgesellschaft zu fördern, zu unterstützen und auszubauen, die unter anderem durch Interessenvertretungs- und Überwachungsaktivitäten aktiv die Förderung der Menschenrechte und die strategische Durchsetzung der im EU-Recht und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Rechte unterstützen, sowie die gemeinsamen Werte der Union auf nationaler Ebene zu fördern und zu schützen und für diese Werte zu sensibilisieren. |
Begründung
Es ist wichtig, dass Haushaltsmittel bereitgestellt werden, die es erlauben, möglichst viele eingereichte Projekte zu unterstützen, um Frustration zu vermeiden und die Interessengruppen zu Initiativen zu ermutigen.
Änderung 8
Erwägungsgrund 21
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte — und somit mit dem Programm „Justiz“ — sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung geschaffen werden. |
Um eine effiziente Zuweisung der Mittel aus dem Gesamthaushaltsplan der Union sicherzustellen, ist es erforderlich, den europäischen Mehrwert aller durchgeführten Maßnahmen und ihre Komplementarität mit den Maßnahmen der Mitgliedstaaten und, im Einklang mit dem Grundsatz der „aktiven Subsidiarität“, der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften zu gewährleisten. Gleichzeitig sollten Kohärenz, Komplementarität und Synergien mit Finanzierungsprogrammen angestrebt werden, die Politikbereiche fördern, zu denen ein enger Bezug besteht, insbesondere mit dem Fonds für Justiz, Rechte und Werte — und somit mit dem Programm „Justiz“ — sowie mit dem Programm „Kreatives Europa“ und dem Programm „Erasmus +“, um das Potenzial von kulturellen Überschneidungen in den Bereichen Kultur, Medien, Kunst, Bildung und Kreativität auszuschöpfen. Es müssen Synergien mit anderen europäischen Finanzierungsprogrammen insbesondere in den Bereichen Beschäftigung, Binnenmarkt, Unternehmen, Jugend, Gesundheit, Bürgerschaft, Justiz, Migration, Sicherheit, Forschung, Innovation, Technologie, Industrie, Kohäsionspolitik, Tourismus, Außenbeziehungen, Handel und Entwicklung geschaffen werden. Gleichzeitig muss durch die Umsetzung innovativer bereichsübergreifender Maßnahmen auch die Schaffung neuer Synergien gefördert werden. |
Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sind auch aktiv, und ihre Maßnahmen müssen von den Mitgliedstaaten und von der EU berücksichtigt werden, um für Kohärenz, wechselseitige Ergänzung und globale Synergien zu sorgen.
Die Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ hat am 10. Juli 2018 ihre Schlussfolgerungen vorgelegt, in denen sie für einen neuen Ansatz — die „aktive Subsidiarität“ — plädiert, der künftig gewährleisten soll, dass die EU-Rechtsvorschriften einen zusätzlichen Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger erbringen und die EU-Beschlüsse in den Mitgliedstaaten besser angenommen werden.
Es ist wichtig, einen Schwerpunkt auf die Umsetzung neuer innovativer Maßnahmen zu legen, die die europäische Identität und die Bürgerbeteiligung stärken, insbesondere durch die Schaffung eines Erasmus-Programms für lokale und regionale Mandatsträger oder die Bestellung von „Europa-Beauftragten“ nach dem Vorbild der österreichischen Europa-Gemeinderäte.
Änderung 9
Erwägungsgrund 24
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. |
Die Arten der Finanzierung und die Methoden der Durchführung gemäß dieser Verordnung sollten auf der Grundlage ihrer Fähigkeit zur Verwirklichung der spezifischen Ziele der Maßnahmen und der Erzielung von Ergebnissen ausgewählt werden, unter Berücksichtigung insbesondere der Kontrollkosten, des Verwaltungsaufwands und des erwarteten Risikos der Nichteinhaltung von Vorschriften. Dabei sind auch Pauschalbeträge, Pauschalfinanzierungen und Kosten je Einheit sowie Finanzierungen zu berücksichtigen, die nicht mit Kosten gemäß Artikel 125 Absatz 1 der Haushaltsordnung verbunden sind. |
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Die Maßnahmen müssen für Antragsteller mit einem möglichst geringen Verwaltungsaufwand verbunden sein und gewährleisten, dass alle Organisationen, die Anträge stellen können, Zugang zu den Fonds haben. Es sollte ein zweistufiges Antragsverfahren eingeführt werden, das aus einem kurzen Projektentwurf zur Feststellung der Förderfähigkeit und einem vollständigen Antrag im Falle einer vielversprechenden Aussicht auf Finanzierung besteht. Wo immer dies möglich ist, sind elektronische Anträge zuzulassen. Antragsteller müssen sich an eine nationale Kontaktstelle wenden können, die sie unterstützt, ihre Fragen zur Antragstellung beantwortet und vor der Absendung des Antrags überprüft, ob dieser vollständig ist. Die EU informiert alle potenziellen Begünstigten möglichst umfassend über die Finanzierungsmöglichkeiten, damit die Beteiligung einer Vielzahl unterschiedlicher Organisationen aus den einzelnen Mitgliedstaaten und Partnerländern gewährleistet ist. |
Begründung
Die Vereinfachung der Antragsverfahren ist von entscheidender Bedeutung, insbesondere für Erstantragsteller, kleinere Gemeinschaften und Organisationen ohne Erwerbszweck. Es ist wichtig, alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie alle weiteren potenziell interessierten Akteure möglichst gut und möglichst umfangreich über die gebotenen Möglichkeiten zu informieren, um zu vermeiden, dass nur die privilegierten Partner der EU oder die am besten informierten Organisationen davon profitieren. Die „Europa-Beauftragten“ sind ein wichtiges Anliegen, das im Kommissionstext herausgestellt werden sollte.
Änderung 10
Erwägungsgrund 28
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet. |
Angesichts der Notwendigkeit, den Klimawandel im Einklang mit den Zusagen der Union, das Pariser Übereinkommen umzusetzen und auf die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung hinzuarbeiten , sowie mit Blick darauf, dass gemeinsame Maßnahmen in diesen Bereichen auf den verschiedenen Ebenen zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und des Zugehörigkeitsgefühls beitragen können, wird das Programm zur durchgängigen Bekämpfung des Klimawandels und zum Erreichen des allgemeinen Ziels beitragen, 25 % der EU-Ausgaben zur Verwirklichung von Klimazielen zu verwenden. Entsprechende Maßnahmen werden bei der Ausarbeitung und Durchführung des Programms ermittelt und im Zuge seiner Halbzeitevaluierung neu bewertet. Außerdem werden die auf lokaler Ebene bestehenden Initiativen unterstützt. |
Begründung
Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und zur Verwirklichung der übergreifenderen UN-Ziele für eine nachhaltige Entwicklung stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Schaffung einer inklusiven Gesellschaft und der Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements und des Zugehörigkeitsgefühls. Es gilt, die Bürgerinnen und Bürger über die internationalen Herausforderungen im Klimabereich zu informieren, aber auch, sie in gemeinsame Maßnahmen einzubinden. Dies sollte in den Rechtsvorschriften vor allem deshalb hervorgehoben werden, da die Synergien zwischen dem Programm „Rechte und Werte“ und der Bekämpfung des Klimawandels nicht ausreichend erläutert werden.
Die EU muss bestehende Initiativen unterstützen, anstatt neue zu entwickeln. Informations- und Aufklärungskampagnen werden oftmals auf lokaler Ebene durchgeführt.
Änderung 11
Erwägungsgrund 29
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen. |
Gemäß den Nummern 22 und 23 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung vom 13. April 2016 ist es erforderlich, dieses Programm auf der Grundlage von Daten zu evaluieren, die aufgrund spezifischer Überwachungsanforderungen erhoben werden, wobei gleichzeitig aber Überregulierung und Verwaltungsaufwand insbesondere für die Mitgliedstaaten vermieden werden sollen. Diese Anforderungen können bei Bedarf messbare Indikatoren als Grundlage für die Evaluierung der Auswirkungen des Programms vor Ort umfassen , die im Einklang mit dem Grundsatz der „aktiven Subsidiarität“ in Abstimmung mit den betroffenen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften festgelegt werden sollten . |
Begründung
Die Taskforce für Subsidiarität, Verhältnismäßigkeit und „Weniger, aber effizienteres Handeln“ hat am 10. Juli 2018 ihre Schlussfolgerungen vorgelegt, in denen sie für einen neuen Ansatz — die „aktive Subsidiarität“ — plädiert, der künftig gewährleisten soll, dass die EU-Rechtsvorschriften einen zusätzlichen Nutzen für die Bürgerinnen und Bürger erbringen und die EU-Beschlüsse in den Mitgliedstaaten besser angenommen werden.
Änderung 12
Kapitel I, Artikel 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Rechte und Werte“ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt. |
Mit dieser Verordnung wird das Programm „Rechte, Werte und Unionsbürgerschaft “ (im Folgenden „Programm“) aufgestellt. |
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen. |
Sie regelt die Ziele des Programms, die Mittelausstattung für den Zeitraum 2021-2027 sowie die Formen der Unionsfinanzierung und enthält die Finanzierungsbestimmungen. |
Begründung
Die Bezeichnung des Programms muss mit den Zielen und den geplanten Maßnahmen übereinstimmen. Dem Bereich „Unionsbürgerschaft“ kommt im Programm grundlegende Bedeutung zu, weshalb er in dessen Bezeichnung aufscheinen und diese somit ergänzt werden sollte.
Änderung 13
Kapitel I, Artikel 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein — auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen — auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
(1) Das vorgeschlagene Programm zielt allgemein — auch durch die Unterstützung zivilgesellschaftlicher Organisationen , lokaler und regionaler Gebietskörperschaften und ihrer Vertreter — auf den Schutz und die Förderung der in den EU-Verträgen verankerten Rechte und Werte ab, um eine tragfähige Basis für eine offene, demokratische und inklusive Gesellschaft in Europa zu sichern. |
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(2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung nach Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele, die bestimmten Aktionsbereichen entsprechen: |
(2) Im Rahmen der allgemeinen Zielsetzung nach Absatz 1 verfolgt das Programm die folgenden spezifischen Ziele, die bestimmten Aktionsbereichen entsprechen: |
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Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erhalten Mittel aus diesem Programm und sie spielen eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Wahrung der Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger und der Bürgerbeteiligung. Die Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften waren an der Propagierung des Programms wesentlich beteiligt und sind immer noch Teil davon.
Änderung 14
Kapitel I, Artikel 4, Buchstabe b und neuer Buchstabe c
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Bürgerbeteiligung beginnt oftmals auf der lokalen Ebene — dort, wo die Bürgerinnen und Bürger in ihrem Alltag, im Zusammenhang mit der Bildung ihrer Kinder oder ihrer Mobilität angesprochen werden können. Die Bürgerbeteiligung auf der lokalen Ebene muss vom Programm gefördert werden, da es sich dabei um die erste Etappe der Beteiligung auf einer höheren Ebene — der nationalen oder der europäischen — handelt. Sensibilisierungskampagnen auf der lokalen Ebene können mit einer Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger auf der europäischen Ebene verknüpft werden.
Derzeit haben diese nur beschränkte Möglichkeiten, sich zu Europa-Themen einzubringen, und zudem funktionieren diese nicht optimal. Um Frustration und Entmutigung zu vermeiden, müssen Möglichkeiten geboten werden, sich auf allen Ebenen zu äußern, auch auf der lokalen.
Im Hinblick auf eine Stärkung der Bürgerbeteiligung gilt es also sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Mandatsträger sowie die Beamten und Angestellten der lokalen und regionalen Ebene in Bezug auf die Aufgaben und Politiken der EU geschult werden und gut über aktuelle Europafragen informiert sind. Sie können als Mittler zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der EU fungieren und Fragen der Bevölkerung beantworten. Dies würde dazu beitragen, die Kluft zwischen der EU und ihren Bürgerinnen und Bürgern zu schließen, das Interesse der Menschen an Europa-Themen zu wecken, Fragen der Bevölkerung zu beantworten und somit die Bürgerbeteiligung und das Zugehörigkeitsgefühl zu stärken.
Änderung 15
Kapitel I, Artikel 6 Absätze 1 und 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt [ 641 705 000 ] EUR zu jeweiligen Preisen. |
(1) Die Finanzausstattung für die Durchführung des Programms für den Zeitraum 2021-2027 beträgt [ 1 100 000 000 ] EUR zu jeweiligen Preisen. |
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(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen: |
(2) Aus dem in Absatz 1 genannten Betrag werden den folgenden Zielen die folgenden Richtbeträge zugewiesen: |
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Begründung
Die Gesamtmittel für das Instrument „Rechte und Werte“ müssen in Anbetracht der großen Herausforderungen für die EU als eine auf Rechten aufbauende Wertegemeinschaft aufgestockt werden.
Änderung 16
Kapitel III, Artikel 16 Absatz 5
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. |
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat. Im Einklang mit der Agenda für bessere Rechtsetzung können sich die Bürgerinnen und Bürger und andere Interessenträger innerhalb von vier Wochen zu einem Entwurf für einen delegierten Rechtsakt äußern. Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen müssen aufbauend auf den Erfahrungen von NGO sowie lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Umsetzung des Programms zu dem Entwurf gehört werden. |
Begründung
Aufgrund des Sachverstands und mit Blick auf die Arbeitsbeziehungen zwischen der Zivilgesellschaft und den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften kommt dem Standpunkt des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) und des Europäischen Ausschusses der Regionen (AdR) entscheidende Bedeutung für die delegierten Rechtsakte des Programms zu. Der Erfahrung von NGO und lokalen und regionalen Gebietskörperschaften mit der Maßnahmenumsetzung ist — insbesondere im Wege von Stellungnahmen des EWSA und des AdR — Rechnung zu tragen.
Änderung 17
Kapitel IV, Artikel 18, Absatz 2 und neuer Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen. |
(2) Die Kommission führt Maßnahmen zur Information und Kommunikation über das Programm, die Programmmaßnahmen und die Ergebnisse insbesondere durch das Netz der Europe-Direct-Informationszentren durch. Mit den dem Programm zugewiesenen Mitteln werden auch Kommunikationsmaßnahmen der Kommission über die politischen Prioritäten der Union gefördert, insofern sie die in Artikel 2 genannten Ziele betreffen. |
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(3) Die EU informiert alle potenziellen Begünstigten möglichst umfassend über die Finanzierungsmöglichkeiten, damit die Beteiligung einer Vielzahl unterschiedlicher Organisationen aus den einzelnen Mitgliedstaaten und Partnerländern gewährleistet ist. Antragsteller müssen sich an eine Kontaktstelle wenden können, die sie unterstützt, ihre Fragen zur Antragstellung beantwortet und vor der Absendung des Antrags überprüft, ob dieser vollständig ist. |
Begründung
Es ist wichtig, alle lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie alle weiteren potenziell interessierten Akteure möglichst gut und möglichst umfangreich über die gebotenen Möglichkeiten zu informieren, um zu vermeiden, dass nur die privilegierten Partner der EU oder die am besten informierten Organisationen davon profitieren. Die „Europa-Beauftragten“ sind ein wichtiges Anliegen, das im Kommissionstext herausgestellt werden sollte. Das Netz der Europe-Direct-Informationszentren ist effizient und auf lokaler Ebene vernetzt. Durch Informations- und Kommunikationsmaßnahmen mithilfe der Europe-Direct-Informationszentren können Ergebnisse ohne Mehrausgaben erzielt werden.
Änderung 18
Anhang I, Buchstabe g
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit sollten im Programm „Rechte und Werte“ ebenfalls berücksichtigt werden, da sie das Zugehörigkeitsgefühl auf beiden Seiten stärken, zur Herausbildung einer europäischen Identität beitragen und die Überwindung nationaler Differenzen begünstigen.
Änderung 19
Anhang I, Buchstabe h
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften erhalten Mittel aus diesem Programm und sie spielen eine wichtige Rolle, insbesondere bei der Wahrung der Rechte der Unionsbürgerinnen und -bürger und der Bürgerbeteiligung. Die Verbände der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften waren an der Propagierung des Programms wesentlich beteiligt und sind immer noch Teil davon.
Änderung 20
Anhang I, Buchstabe j
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Die Zivilgesellschaft ist sehr wichtig. Allerdings kommt den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und ihren Verbänden auf der lokalen und regionalen Ebene eine maßgebliche Rolle bei den allgemeinen Zielen des Programms und gerade auch bei den spezifischen Zielen von Artikel 2 Absatz 2 zu.
Änderung 21
Anhang I, Ziffer l (neu)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Zur Stärkung der Bürgerbeteiligung scheint es unerlässlich sicherzustellen, dass die lokalen und regionalen Mandatsträger sowie die Beamten und Angestellten der lokalen und regionalen Ebene in Bezug auf die Aufgaben und Politiken der EU geschult werden und gut über aktuelle Europafragen informiert sind. Sie können als Mittler zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der EU fungieren und Fragen der Bevölkerung beantworten. Dies würde dazu beitragen, die Kluft zwischen der EU und ihren Bürgerinnen und Bürgern zu schließen, das Interesse der Menschen an Europa-Themen zu wecken, Fragen der Bevölkerung zu beantworten und somit die Bürgerbeteiligung und das Zugehörigkeitsgefühl zu stärken.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zum MFR, in dem unter Titel II Investitionen in die Humanressourcen, in den sozialen Zusammenhalt und in die Werte vorgesehen sind; weist darauf hin, dass der AdR ein solches Konzept bereits in seiner Stellungnahme zu Erasmus für lokale und regionale Mandatsträger vorgeschlagen hat; |
2. |
begrüßt den Vorschlag für eine Verordnung zur Einrichtung des Programms „Rechte und Werte“. Die drei Ziele des Programms sind für sämtliche Verwaltungs- und Regierungsebenen von vorrangiger Bedeutung und stehen im Einklang mit dem Standpunkt, den der AdR bereits in mehreren Stellungnahmen sowie in seinem Arbeitsprogramm vertreten hat; |
3. |
bedauert jedoch, dass der Begriff „Unionsbürgerschaft“ nicht in der Bezeichnung des Fonds vorkommt, obwohl er im Zentrum der Maßnahmen steht, die, wie die Kommission selbst in ihrem Vorschlag betont, von den Interessenträgern insbesondere angesichts des herrschenden Vertrauensmangels sowohl in und zwischen den Mitgliedstaaten als auch gegenüber Europa und des Erstarkens extremistischer Strömungen ergriffen werden müssen; |
4. |
begrüßt die Ziele der Kommission im Bereich der Gewaltbekämpfung, der diskriminierungsfreien Stärkung der Rechte aller Unionsbürgerinnen und -bürger, insbesondere auch von Menschen mit Behinderungen, der Geschlechtergleichstellung sowie des Rechts auf Privatsphäre und unterstützt diese Ziele vollumfänglich. Der AdR dringt auf die Umsetzung spezifischer Maßnahmen für die Geschlechtergleichstellung sowie zur Bekämpfung von Diskriminierungen und geschlechtsbezogener Gewalt; |
5. |
begrüßt den Vorschlag der Kommission, die Programme „Rechte und Werte“ und „Justiz“ in einen gemeinsamen Fonds zusammenzuführen, was eine Verfahrensvereinfachung ermöglicht, die öffentliche Wahrnehmung der Programme stärkt und für Haushaltsflexibilität zwischen den Programmen sorgt; |
6. |
begrüßt die von der Kommission gewählte neue Rechtsgrundlage und weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Grundsatz der „aktiven Subsidiarität“ angewandt werden muss, wie er im Abschlussbericht der Taskforce zur Subsidiarität definiert wird; |
7. |
ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Kommission den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerecht werden; |
8. |
bedauert, dass die Mittel angesichts der Zahl der Anträge und im Hinblick auf den erhöhten Handlungsbedarf nicht aufgestockt werden, und fordert daher eine Aufstockung des Programms „Rechte und Werte“ auf 1,1 Mrd. EUR, von denen 513 Mio. EUR, d. h. ein Euro pro EU-Bürger, für Städtepartnerschaften und Netzwerk-Tätigkeiten zwischen den Bürgern und ihren lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sowie für die Umsetzung neuer innovativer Maßnahmen, die insbesondere an lokale und regionale Mandatsträger gerichtet sind, aufgewendet werden sollten; |
9. |
ist der Auffassung, dass für eine wirksame Kommunikation gesorgt werden muss, damit alle potenziellen Antragsteller über die Finanzierungsmöglichkeiten informiert sind. Die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften müssen direkt über Maßnahmen informiert werden, für die sie sich bewerben können, insbesondere im Bereich der Bürgerbeteiligung. Diesbezüglich kann die Arbeit, die das Netz der Europe-Direct-Informationszentren der Europäischen Kommission in diesem Bereich bereits leistet, sich als hilfreich erweisen; |
10. |
weist darauf hin, dass die EU-Institutionen als bürgerfern und technokratisch wahrgenommen werden, die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften — und somit die gewählten Vertreter der Städte und Regionen — sich hingegen durch ihre Bürgernähe auszeichnen und daher eine unmittelbare und wirksame Brückenfunktion zwischen der EU und den Bürgerinnen und Bürgern ausüben können; |
11. |
betont, wie wichtig es ist, zu verdeutlichen, wer die EU lenkt, und fordert die EU auf, die Rolle der Europäischen Kommission als der supranationalen Exekutive der Union zu stärken und sie einer stärkeren demokratischen Überwachung und Kontrolle zu unterstellen; |
12. |
ist der Ansicht, dass es entscheidend darauf ankommen wird, die Synergien zu stärken und neue innovative Instrumente zu schaffen, um die Öffentlichkeitswirkung, die Effizienz und die Begleitung dieser Programme zu verbessern. Hierfür kommt der Weiterbildung und Information der lokalen und regionalen Mandatsträger eine grundlegende Rolle zu; |
13. |
fordert, im Programm auch Projekte der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zu berücksichtigen, da diese die Zusammenarbeit zwischen Regionen und Organisationen aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten fördern und damit auch das Gefühl einer gemeinsamen europäischen Identität stärken; |
14. |
fordert, im Bereich „Bürgerbeteiligung und Teilhabe“ neue innovative Maßnahmen vorzusehen, die sich insbesondere an lokale und regionale Mandatsträger richten, etwa durch die Einrichtung eines Weiterbildungs- und Mobilitätsprogramms für lokale und regionale Mandatsträger, wie der AdR bereits in seiner im Februar 2018 verabschiedeten Stellungnahme gefordert hat; |
15. |
fordert die EU-Organe zudem auf, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten den Aufbau eines Netzes von „Europa-Beauftragten“ nach dem Vorbild der österreichischen Europa-Gemeinderäte zu fördern, um die Mandatsträger vor Ort über aktuelle Europa-Fragen zu informieren und sie in die Lage zu versetzen, den Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger möglichst gut gerecht zu werden. Dies wäre ebenfalls ein Schritt gegen das Desinteresse der Bevölkerung an europäischen Themen; |
16. |
ist der Ansicht, dass das Engagement einer Vielfalt von Akteuren der Schlüssel zum Erfolg des Programms bei der Verwirklichung der angestrebten Ziele ist. Der AdR plädiert vorzugsweise für einen Mehrebenenansatz, da zahlreiche im Programm vorgesehene Maßnahmen auf der lokalen und regionalen Ebene geplant und umgesetzt werden sollen und die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften Mittel aus dem Programm erhalten können; |
17. |
betont, dass Informations- und Sensibilisierungskampagnen, so wichtig sie sind, nicht ausreichen, um für Bürgerbeteiligung zu sorgen. Daher müssen wirksame Instrumente zur Gewährleistung der Bürgerbeteiligung entwickelt werden. Auf der europäischen Ebene ist die Europäische Bürgerinitiative ein gutes Beispiel dafür, und der AdR hat in seiner im März 2018 verabschiedeten Stellungnahme eine Reihe von Empfehlungen dazu ausgesprochen, wie dieses Instrument der Bürgerbeteiligung auf der europäischen Ebene verbessert werden kann; |
18. |
ist zudem der Auffassung, dass der Schwerpunkt von Informationskampagnen auf den auf lokaler Ebene bestehenden Möglichkeiten liegen muss, denn es ist die lokale Ebene, auf der sich die Bürgerinnen und Bürger zu Themen engagieren können, die sie unmittelbar in ihrem Alltag betreffen; |
19. |
wird gemeinsam mit allen lokalen und regionalen Gebietskörperschaften das Seinige dazu beitragen, insbesondere die Bürgerrechte, die Bürgerbeteiligung und die Teilhabe zu fördern, um die Menschen besser über die wichtigen, auf der europäischen Ebene anstehenden Fragen zu informieren und das Gefühl der Zugehörigkeit zu Europa zu stärken. Der AdR hat bereits konkrete Maßnahmen in diesem Sinne ergriffen und die Ziele des Programms u. a. dadurch unterstützt, dass er im Rahmen seiner Initiative „Nachdenken über Europa“ EU-weit über 180 Debatten veranstaltet hat. Dies zeigt den Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger, ihre Meinung zu äußern und bei europäischen Themen mitzureden. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/210 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Vorschlag für eine Richtlinie über Einwegkunststoffartikel
(2018/C 461/17)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Vor Erwägungsgrund 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, |
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1, sowie auf Artikel 114 in Bezug auf Verpackungen gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie 94/62/EG, |
Begründung
Dieser Änderungsantrag bezieht sich auf den ersten Satz der Präambel. Er hat zum Ziel, den rechtlichen Status der Einwegkunststoffartikel, die in diesem Richtlinienvorschlag als Verpackungen bezeichnet werden, mit Blick auf die geltende Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle zu präzisieren.
Änderung 2
Erwägungsgrund 11
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Mit diesem Änderungsantrag soll sichergestellt werden, dass die auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene durchgeführten Maßnahmen verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sind und mit den geltenden Rechtsvorschriften der EU, u. a. den Richtlinien 2008/98/EG und 94/62/EG, in Einklang stehen.
Änderung 3
Artikel 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, insbesondere das Meeresmilieu, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
Ziel dieser Richtlinie ist es, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt im Allgemeinen und insbesondere von Kunststoffabfalleinträgen in sämtliche Gewässer, u. a. Süßgewässer und Schelfmeere, sowie auf die menschliche Gesundheit oder das maritime Leben zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft mit innovativen Geschäftsmodellen, Produkten und Werkstoffen zu fördern, um auf diese Weise auch zum reibungslosen Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen. |
Begründung
Jüngsten Berichten zufolge vermüllen Kunststoffabfälle nicht nur die Meeresumwelt, sondern auch Süßgewässer wie Flüsse und Seen. Sie werden in jeder Umgebung nachgewiesen, u. a. auf alpinen Gletschern, in Wasserquellen und in Flüssen. Dies ist ein klarer Hinweis darauf, dass Kunststoffabfälle über viele verschiedene, häufig noch nicht vollständig verstandene Abläufe in der Umwelt verbreitet werden.
Urbane Niederschlagsabflüsse (Regenwasser und Schmelzwasser) werden nicht ausreichend berücksichtigt. Urbane Niederschlagsabflüsse werden zunehmend zum Problem, da die Klimaerwärmung extreme Regenfälle verursacht. In den nordischen Ländern ist die Deponierung von Schnee in Meeren und Seen auch eine Ursache dafür, dass Kunststoff in Wassersysteme gelangt.
In Europa gibt es viele empfindliche Wasserökosysteme wie Flüsse und Seen sowie zwei hochgradig empfindliche Meeresökosysteme, die Ostsee und das Mittelmeer.
Änderung 4
Artikel 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Diese Richtlinie gilt für die im Anhang aufgeführten Einwegkunststoffartikel sowie für Fanggeräte mit Kunststoffanteil. |
Diese Richtlinie gilt für Einwegkunststoffartikel , insbesondere diejenigen, die im Anhang aufgeführt sind, und allgemein für alle weiteren, nicht biologisch abbaubaren Wegwerfkunststoffartikel, die aus irgendeinem Grund in der Umwelt zurückbleiben, sowie für Fanggeräte mit Kunststoffanteil. |
Begründung
Es ist ungeheuer wichtig, sich zu vergegenwärtigen, dass es neben nicht biologisch abbaubaren Polymeren auf Basis fossiler Rohstoffe auch biologisch abbaubare fossil-basierte Kunststoffe und nicht biologisch abbaubare biobasierte Kunststoffe gibt. Die Vermüllung entsteht durch nicht biologisch abbaubare Stoffe, die aus irgendeinem Grund in der Umwelt zurückbleiben. Der übergeordnete Lösungsansatz sollte darin bestehen, dass alle Einwegmaterialien gesammelt und mechanisch, chemisch oder mit Hilfe der Biotechnologie recycelt werden, was im Wege des Produktdesigns ermöglicht werden muss. Wegwerfkunststoffartikel, die nicht einem Sammlungssystem zugeführt werden, können immer als Müll in aquatischen Ökosystemen landen.
Fanggeräte werden im Wesentlichen in Gewässern benutzt und können trotz ordnungsgemäßen Gebrauchs versehentlich verloren gehen.
Der vorliegende Vorschlag betrifft nur einen Teil der Problematik der Kunststoffabfälle im Meer. Fischereifahrzeuge bringen ihre Abfälle an Land zurück, indes sollten die Schifffahrt, der Yacht- und Segelverkehr in europäischen Meeresgebieten umfassend überwacht und reguliert werden, um das Einbringen von Abfällen ins Meer zu verhindern und für eine angemessene Abfallbewirtschaftung an Land zu sorgen. Mittelmeer und Ostsee sind unter Fremdenverkehrsgesichtspunkten außerordentlich relevant und sollten besonders geschützt werden.
Änderung 5
Artikel 3 Absatz 3 (neuer Absatz nach Artikel 3 Absatz 2)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(3) „Einwegkunststoffartikel“: häufig auch als „Wegwerfkunststoffartikel“ bezeichnete Produkte, die für eine einmalige und zeitlich begrenzte Verwendung ausgelegt sind, in viele kleine Partikel zerfallen können und nach nur einmaliger Nutzung weggeworfen oder recycelt werden; |
Begründung
Viele über eine lange Zeit verwendete Kunststoffartikel sind als Einwegprodukt ausgelegt, bspw. medizinische Geräte oder thermische Isolationsmaterialien für Gebäude. Deshalb ist es empfehlenswert, den Begriff „Wegwerfkunststoff“ zu verwenden und gleichzeitig die erwartete Produktlebensdauer von Produkten anzugeben, die zerfallen können (Spielzeuge, Verschlüsse usw.).
Änderung 6
Artikel 3 Absatz 15 (neuer Absatz nach Artikel 3 Absatz 14)
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(15) Kunststoffe, die in Gewässern biologisch abbaubar sind, sowie biologisch abbaubare modifizierte natürliche Polymere und synthetische Polymere fallen nicht unter die Definition von „Kunststoff“. |
Begründung
Kunststoffe reagieren sehr unterschiedlich auf Umwelteinflüsse. Natürliche Polymere sind ausnahmslos biologisch abbaubar, auch bestimmte synthetische Polymere sind biologisch abbaubar. Gemäß dem US-Standard ASTM D6002 können biologisch abbaubare Kunststoffe in Kompostieranlagen biologisch zersetzt werden, d. h., sie sind nicht mehr als Stoff wahrnehmbar und zerfallen in Kohlendioxid, Wasser, anorganische Verbindungen und Biomasse, wobei die Abbaugeschwindigkeit derjenigen anderer kompostierbarer Materialien vergleichbar ist.
Änderung 7
Artikel 4 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. |
Die Mitgliedstaaten treffen unbeschadet Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. |
Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren. |
Diese verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren. |
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Die Mitgliedstaaten oder ihre lokalen und regionalen Gebietskörperschaften sollten auch in der Lage sein, über die in Teil A des Anhangs aufgelisteten Einwegkunststoffartikel hinaus aus besonderen Gründen die Nutzung weiterer Einwegkunststoffartikel in genau festgelegten und begrenzten Gebieten auf ihrem Hoheitsgebiet zu beschränken, um die am stärksten gefährdeten Ökosysteme, besondere Biotope wie Naturschutzgebiete, Inselgruppen, Deltamündungen, oder die natürliche Umwelt der Arktis zu schützen. |
Begründung
Das prioritäre Ziel 1 des Siebten Umweltaktionsprogramms für die Zeit bis 2020 lautet: „Schutz, Erhaltung und Verbesserung des Naturkapitals der EU“. Dies ist von entscheidender Bedeutung für die am stärksten gefährdeten Ökosysteme, insbesondere bestimmte Biotope und die damit verbundenen Ökosysteme, Feucht- und Flachwassergebiete, Berggebiete und die nordische, insbesondere die arktische Umwelt.
Mit dem Verweis auf Artikel 18 der Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle soll für Kohärenz zwischen der geltenden Richtlinie und dem Richtlinienvorschlag gesorgt werden. Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten sollten verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein.
Änderung 8
Artikel 4 Absatz 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet bis zum… [sechs Jahre nach Ablauf der Frist für die Umsetzung dieser Richtlinie] eine spürbare Verminderung des Verbrauchs der in Teil A des Anhangs aufgeführten Einwegkunststoffartikel herbeizuführen. |
Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren. |
Diese Maßnahmen können nationale Verbrauchsminderungsziele umfassen sowie Maßnahmen, die gewährleisten, dass dem Endverbraucher an der Verkaufsstelle wiederverwendbare Alternativen zu diesen Artikeln angeboten werden, und Wirtschaftsinstrumente wie die Sicherstellung, dass Einwegkunststoffartikel an der Verkaufsstelle nicht kostenlos an den Endverbraucher abgegeben werden. Die Maßnahmen können je nach Umweltauswirkung der Artikel gemäß Unterabsatz 1 variieren. |
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Die Mitgliedstaaten sollten aktiv Innovationen und Investitionen in kreislauforientierte Lösungen fördern, um das Wachstumspotenzial in den Bereichen Fremdenverkehr und blaue Wirtschaft zum Tragen zu bringen. |
Begründung
Die Kunststoffstrategie zur Förderung von Innovationen und von Investitionen in kreislauforientierte Lösungen hat u. a. die Bewältigung des Wegwerfkunststoffabfallproblems und allgemein das Recycling von Kunststoffen zum Ziel und bezieht dabei die EU-Forschungsförderung im Rahmen von Horizont 2020 und der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds mit ein. Forschung und Entwicklung sind jedoch unzureichend, und es mangelt an Pilotvorhaben und an Finanzmitteln für Demonstrationsvorhaben.
In der Strategie von 2017 für Gebiete in äußerster Randlage wird ihr Wachstumspotenzial in den Bereichen Tourismus, blaue Wirtschaft und Kreislaufwirtschaft anerkannt. Dies gilt ebenso für alle Meeresregionen der EU, wobei auch große Seengebiete einbezogen werden sollten.
Änderung 9
Artikel 9
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bis 2025 90 %, nach Gewicht, aller Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E des Anhangs, die in einem gegebenen Jahr in Verkehr gebracht wurden und zu Abfall geworden sind, getrennt zu sammeln. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem |
Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um bis 2025 90 %, nach Gewicht, aller Einwegkunststoffartikel gemäß Teil E des Anhangs, die in einem gegebenen Jahr in Verkehr gebracht wurden und zu Abfall geworden sind, getrennt zu sammeln. Um dieses Ziel zu erreichen, können die Mitgliedstaaten unter anderem |
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Eine kontrollierte Verbrennung ist dann zu bevorzugen, wenn Kunststoff nicht auf andere Weise und zu vertretbaren Kosten wiedergewonnen werden kann oder die Rückgewinnung höhere Kohlendioxidemissionen als die Verbrennung verursacht . |
Begründung
Neue Pfandsysteme können einen wichtigen Beitrag zur Bewältigung dieses Problems leisten, sollten indes so weit möglich auf EU-Ebene koordiniert werden.
Ein System fester Zielvorgaben für die Getrenntsammlung sollte den Regionen und Kommunen stets auch Anreize für eine Überschreitung der Zielvorgaben bieten, damit Vorreiter nicht durch die Setzung fester Ziele entmutigt werden.
In bestimmten Fällen ist es jedoch nötig, einen Teil der Kunststoffabfälle chemisch in Form von Polymeren, Monomeren oder anderen chemischen Produkten oder einen Teil des Energiegehalts durch kontrollierte Verbrennung zurückzugewinnen.
Änderung 10
Artikel 10
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Die Mitgliedstaaten treffen Maßnahmen, um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und von Fanggeräten mit Kunststoffanteil über Folgendes zu informieren: |
Die Mitgliedstaaten treffen in Zusammenarbeit mit den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften die erforderlichen Maßnahmen, um die Verbraucher von Einwegkunststoffartikeln gemäß Teil G des Anhangs und von Fanggeräten mit Kunststoffanteil über Folgendes zu informieren: |
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Begründung
Die wichtige Rolle der lokalen und regionalen Gebietskörperschaften bei der Abfallsammlung und -bewirtschaftung sollte bei der Gestaltung der Sensibilisierungsmaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten berücksichtigt werden.
Änderung 11
Artikel 11
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG im Falle von Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, den Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und den unionsrechtlich vorgesehenen Plänen für die Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen. |
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass die zur Umsetzung und Durchführung dieser Richtlinie getroffenen Maßnahmen integraler Bestandteil der folgenden Pläne und Programme sind und mit diesen übereinstimmen: den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2008/56/EG im Falle von Mitgliedstaaten mit Meeresgewässern, den Maßnahmenprogrammen gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2000/60/EG, den Abfallbewirtschaftungsplänen und Abfallvermeidungsprogrammen gemäß den Artikeln 28 und 29 der Richtlinie 2008/98/EG und den unionsrechtlich vorgesehenen Plänen für die Bewirtschaftung von Abfällen von Schiffen. |
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 stehen in Einklang mit den lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Lebensmittelsicherheit nicht beeinträchtigt werden. |
Die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Umsetzung und Durchführung der Artikel 4 bis 9 stehen in Einklang mit den verbraucherschutz- und lebensmittelrechtlichen Vorschriften der Union, damit gewährleistet ist, dass die Lebensmittelhygiene und die Verbrauchersicherheit nicht beeinträchtigt werden. |
Begründung
In Anbetracht der Verpackungsfunktionen und der großen Bedeutung von Verpackungen für die Gewährleistung strenger Standards bei der Lebensmittelhygiene dürfen Lebensmittelsicherheit, öffentliche Gesundheit und Verbraucherschutz nicht beeinträchtigt werden.
Änderung 12
Artikel 15 Absatz 2
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 1. |
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat , dem Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht über die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung gemäß Absatz 1. |
Begründung
Diese Richtlinie ist von großer Relevanz für die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften, vor allem in Anbetracht ihrer Rolle bei der Abfallsammlung und -bewirtschaftung. Deshalb muss der Ausschuss der Regionen in den Evaluierungs- und Überprüfungsprozess eingebunden werden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Allgemeines
1. |
betont, dass Kunststoff in seinen zahlreichen Anwendungsformen aus der modernen Gesellschaft nicht mehr wegzudenken ist und dass die Aspekte Sicherheit und Effizienz verbessert werden. Gleichzeitig treten die nachteiligen Auswirkungen von Kunststoffabfällen klar zu Tage, und es müssen kategorische Anstrengungen unternommen werden, um das Problem zu bewältigen; |
2. |
begrüßt den Vorschlag der Europäischen Kommission zur Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt, moniert jedoch den vergleichsweise begrenzten Aktionsradius. Anstatt einer einfachen Verbotsliste bestimmter, an Küsten gefundener Kunststoffartikel ist langfristig ein verstärkt ganzheitlich ausgerichteter Ansatz nach dem Vorbild der EU-Kunststoffstrategie und der EU-Strategie für die Kreislaufwirtschaft erforderlich, um die grundlegenden Veränderungen einzuleiten, die die Voraussetzung für die Lösung dieses Problems unter Einbeziehung sämtlicher Umweltmilieus sind. Zudem muss für allgemeine Politikkohärenz mit dem Kreislaufwirtschaftspaket gesorgt werden; |
3. |
fordert die Europäische Kommission in diesem Zusammenhang auf, eine umfassende Folgenabschätzung vorzulegen, aus der die sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen klar ersichtlich werden; |
4. |
fordert, die Definitionen von „Kunststoff“ und „Einwegkunststoffartikel“ weiter zu präzisieren, insbesondere die Definition von „Einwegkunststoffartikel“, einem ganz oder teilweise aus Kunststoff bestehenden Artikel. Es wäre zu empfehlen, die Definition der Internationalen Union für reine und angewandte Chemie (IUPAC) zu übernehmen; |
5. |
weist darauf hin, dass es laut EU-Recht ein Deponie-Verbot für Kunststoffe gibt. Sofern aber nicht rasch neue Technologien und Wege für Kunststoffrecycling entwickelt werden, besteht die Gefahr, dass das Verbot zur verstärkten Verbringung von Kunststoffabfällen in Drittländer mit rückständigeren Abfallbewirtschaftungssystemen und unzureichendem Kunststoffrecycling führt und zur Verschärfung des Plastikmüllproblems im Meer beiträgt; |
6. |
unterstreicht, dass die EU-Kunststoffstrategie bereits spezifische Maßnahmen für Mikroplastik beinhaltet, das auch im Zusammenhang mit der Plastikmüllproblematik steht; |
7. |
bekräftigt die Forderung, die Vermüllung mit Kunststoffen in jeder Hinsicht einzudämmen, um nicht nur die Meeresumwelt, sondern alle Ökosysteme zu schützen. Es ist maßgeblich wichtig, die Rückgewinnung und das Recycling von Kunststoff im Einklang mit der Abfallhierarchie auszubauen; |
Kohärenz mit bestehenden Maßnahmen
8. |
betont, dass verschiedene Verwendungszwecke für Kunststoff dazu dienen, Verluste in anderen Bereichen einzudämmen und zu verhindern, so z. B. Lebensmittelverpackungen, die qualitative und quantitative Nährwerteinbußen verringern; |
9. |
nimmt zur Kenntnis, dass in der EU-Kunststoffstrategie angeregt wird, anstelle von mechanisch und chemisch recycelten Kunststoffen biologisch abbaubare Kunststoffe einzusetzen, wenn damit Kontaminierungsprobleme vermieden werden können. Hier sollte vermehrt Pappe als Alternative verwendet werden; |
10. |
weist darauf hin, dass die Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 einen guten Umweltzustand der Meeresgewässer zu erreichen. Die Anforderungen sind besonders streng für gefährdete Ökosysteme, bspw. Flachwassersysteme und die Wassersysteme der nordischen Länder, denn diese natürlichen Lebensräume sind hochempfindlich und erholen sich nur langsam von Störungen ihres Gleichgewichts. Der Geltungsbereich der Richtlinie sollte auf das gesamte aquatische Ökosystem ausgeweitet werden; |
11. |
hebt hervor, dass moderne Kläranlagen im Einklang mit der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem Abwasser wirksam Makroplastik aus dem Abwasser entfernen, und fordert die flächendeckende Anwendung dieser Technologie in Europa. Indes kann Mulch aus Klärschlamm mit Mikroplastik belastet sein. Es sollten weitere Verfahren entwickelt werden, um Kunststoffabfälle aus künstlichem Mulch in einzelne verwertbare Fraktionen aufzutrennen; |
12. |
ist der Auffassung, dass urbane Niederschlagsabflüsse wie Regenwasser und Schmelzwasser in dem Vorschlag berücksichtigt werden müssen. Die Klimaerwärmung verursacht extreme Regenfälle, und die Deponierung von Schnee in Meeren und Seen sollte verboten werden; |
13. |
gibt zu bedenken, dass der vorliegende Vorschlag nur einen Teil der Problematik der Kunststoffabfälle im Meer betrifft. Die Schifffahrt, der Yacht- und Segelverkehr in europäischen Meeresgebieten sollten umfassend überwacht und reguliert werden, um das Einbringen von Abfällen ins Meer zu verhindern und für eine angemessene Abfallbewirtschaftung an Land zu sorgen, insbesondere im Mittelmeer- und Ostseeraum; |
Subsidiarität (bei nicht ausschließlicher Zuständigkeit) und Verhältnismäßigkeit
14. |
nimmt zur Kenntnis, dass das Problem der Verschmutzung durch Kunststoffabfälle und der Vermüllung der Meere grenzüberschreitender Natur ist und von einzelnen Mitgliedstaaten, die Anrainer derselben Meere und Wasserstraßen sind, nicht alleine gelöst werden kann. In Anbetracht dieses Sachverhalts und der Notwendigkeit, einer Fragmentierung des Binnenmarkts vorzubeugen, ist der AdR der Ansicht, dass dieser Vorschlag echten Mehrwert auf EU-Ebene sicherstellt und mit dem Subsidiaritätsprinzip sowie dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang steht; |
15. |
betont, dass das Problem an der Wurzel angegangen werden sollte, indem der Anteil nicht biologisch abbaubarer Kunststoffe im Wirtschaftskreislauf reduziert wird. In Fällen, in denen dennoch eine nachgelagerte Behandlung erfolgen muss, bei der z. B. regionale und kommunale Kläranlagen das Mikroplastik herausfiltern, müssen den Regionen und Kommunen die vollen Kosten für diese Maßnahmen erstattet werden, und diese Kosten sind von den Herstellern zu tragen; |
16. |
erachtet es als sinnvoll, zur Vermeidung von Transporten Plastikabfall unweit vom Standort der Entsorgung zu recyceln; |
17. |
fordert Veränderungen in der Produktgestaltung und die Umstellung auf nachhaltigere Kunststoffe sowie Alternativen für Kunststoff. Um der Gefahr eines fragmentierten Marktes zu begegnen, sollten die Mitgliedstaaten ein gemeinsames Pfandsystem für Kunststoffverpackungen, insbesondere für Verpackungen von Flüssigkeiten, vereinbaren. Verschlüsse und Deckel von Getränkebehältern sollten aus recyclingfähigen Fasermaterialien hergestellt werden. Für Wegwerfprodukte, insbesondere Kosmetikartikel, sollte die EU biologisch abbaubare Alternativen fördern; |
18. |
unterstützt die Anwendung des Verursacherprinzips, insbesondere im Zusammenhang mit Fanggeräten, und stellt die Notwendigkeit heraus, neue Lösungen für umweltfreundliche Fanggeräte einschließlich erschwinglicher biologisch abbaubarer Alternativen zu entwickeln und, soweit möglich, Netze zu markieren und mit Hilfe von Ortungstechnik zu überwachen sowie ein digitales Meldesystem für verloren gegangene Fanggeräte einzurichten; |
19. |
betont, dass in Anbetracht der Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten und ihren Abfallwirtschaftssystemen eine flexiblere Herangehensweise an die Festlegung der am besten geeigneten Verfahren zur Behandlung aller nicht recyclingfähigen Kunststoffe erforderlich ist. Es muss ein Abfallauffangsystem für sämtliche Kunststoffabfälle entwickelt werden, die während gewerblicher maritimer Tätigkeiten anfallen oder im Meer aufgesammelt werden, um den Eintrag von Abfällen ins Meer zu verhindern; |
Vorgeschlagene Maßnahmen
20. |
befürwortet die vier in dem Vorschlag dargelegten Szenarien. Informationskampagnen, freiwillige Maßnahmen und die Produktkennzeichnung könnten die Sensibilisierung der Öffentlichkeit fördern und damit das Verbraucherverhalten beeinflussen. Indes ist fraglich, ob allein dadurch langfristige Verhaltensänderungen herbeigeführt werden können, und genau darin liegt das Problem; |
21. |
unterbreitet folgende Vorschläge:
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22. |
fordert, dass die Richtlinie über Verpackungen und Verpackungsabfälle, in der Verbrauchsminderungsziele für leichte und sehr leichte Kunststofftragetaschen festgelegt sind, auf alle leichten, biologisch nicht abbaubaren Verpackungsmaterialien angewendet wird; |
23. |
schlägt vor, dass Fanggeräte von einem separaten Unternehmen gemietet werden, das dafür zuständig ist, das Material zu sammeln und zu recyceln. Es könnten technische Verfahren zum Wiederauffinden verloren gegangener Fanggeräte entwickelt werden; |
24. |
betont, dass mit Kunststoff ausgekleidete Verkaufsverpackungen, die nicht an der Verkaufsstelle befüllt werden, wie z. B. Milchkartons, nicht unter die Definition „Einwegkunststoffartikel“ fallen sollten; |
Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung
25. |
fordert Anreize und Fördermaßnahmen, damit die mehr als 50 000 KMU in der Kunststoffbranche Alternativen zu nicht biologisch abbaubaren Wegwerfkunststoffartikeln entwickeln. Es ist wichtig, den Marktzugang für neue alternative Werkstoffe und alternativ gestaltete Produkte durch Innovationsprogramme und Investitionsförderung für Verfahrensumstellungen zu erleichtern; |
26. |
ist der Ansicht, dass freiwillige Vereinbarungen des Einzelhandels zur Begrenzung des Verkaufs von Wegwerfkunststoffartikeln gefördert werden sollten, sofern ihre Umsetzung und Wirksamkeit angemessen überwacht werden können; |
27. |
erachtet es als notwendig, Vermarktungsbeschränkungen für in die EU eingeführte Wegwerfkunststoffartikel festzulegen; |
Auswirkungen auf den Haushalt
28. |
unterstreicht, dass Anreize, die Förderung der Entwicklung und verbesserten Kontrolle sowie die Säuberung der Umwelt von Wegwerfkunststoffabfällen durch Abgaben auf die Einfuhr und auf die Herstellung von Wegwerfkunststoffartikeln finanziert werden sollten. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/220 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Saubere Häfen, saubere Meere — Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen
(2018/C 461/18)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Artikel 5 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten bewerten und genehmigen den Abfallbewirtschaftungsplan, überwachen dessen Durchführung und sorgen dafür, dass dieser zumindest alle drei Jahre nach seiner Genehmigung oder erneuten Genehmigung und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. Diese Änderungen umfassen unter anderem strukturelle Veränderungen in Bezug auf die den Hafen anlaufenden Schiffe, die Entwicklung neuer Infrastruktur, Änderungen des Bedarfs an und der Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen sowie neue Techniken für die Abfallbehandlung an Bord. |
Die Mitgliedstaaten bewerten und genehmigen den Abfallbewirtschaftungsplan, überwachen dessen Durchführung und sorgen dafür, dass dieser zumindest alle fünf Jahre nach seiner Genehmigung oder erneuten Genehmigung und nach bedeutenden Änderungen des Hafenbetriebs erneut genehmigt wird. Diese Änderungen umfassen unter anderem strukturelle Veränderungen in Bezug auf die den Hafen anlaufenden Schiffe, die Entwicklung neuer Infrastruktur, Änderungen des Bedarfs an und der Bereitstellung von Hafenauffangeinrichtungen sowie neue Techniken für die Abfallbehandlung an Bord. |
Begründung
Eine Verlängerung des Zeitraums für die Überprüfung würde es den Häfen ermöglichen, die Wirksamkeit des umgesetzten Abfallbewirtschaftungsplans besser zu bewerten. Es bestünde nach wie vor die Möglichkeit einer früheren Anpassung und Überprüfung bei wesentlichen Veränderungen. Die Änderung entspricht auch den aktuellen Diskussionen im Parlament und im Rat.
Änderung 2
Artikel 7 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die in Absatz 2 genannten Informationen werden mindestens zwei Jahre an Bord aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt. |
Die in Absatz 2 genannten Informationen werden mindestens zwei Jahre als Referenz aufbewahrt und auf Verlangen den Behörden der Mitgliedstaaten vorgelegt. |
Begründung
Die EU sollte keine unnötigen bürokratischen Hindernisse schaffen. Die dem Schiff ausgestellte Bescheinigung kann auch in elektronischer Form als Kopie auf dem Schiff aufbewahrt werden.
Änderung 3
Artikel 8 Absatz 4
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Gebühren können unter anderem in Abhängigkeit von der Kategorie, der Art und der Größe des Schiffes, der Art, in der das Schiff eingesetzt wird, sowie in Bezug auf Dienste, die außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen erbracht werden, differenziert gestaltet werden. |
Die Gebühren können unter anderem in Abhängigkeit von der Kategorie, der Art und der Größe des Schiffes, seinem Einsatzzweck und der Verkehrsart sowie in Bezug auf Dienste, die außerhalb der normalen Betriebszeiten im Hafen erbracht werden, differenziert gestaltet werden. |
Begründung
Durch diesen Zusatz wird die Gewährung von Ausnahmeregelungen für Schiffe im Kurzstreckenseeverkehr erleichtert (etwa Ro-Ro-Schiffe). Diese Schiffe laufen regelmäßig dieselben Häfen an, unterscheiden sich jedoch von Schiffen im Linienverkehr, da sie nicht notwendigerweise nach einem konkreten Fahrplan verkehren. Nach der geltenden und der zu erörternden Regelung wird auch künftig nicht ausdrücklich die Möglichkeit differenzierter Gebühren eingeräumt.
Mit dem Vorschlag wären auch Hilfsschiffe erfasst, die innerhalb eines Hafens eingesetzt werden.
Änderung 4
Artikel 8 Absatz 6
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Um sicherzustellen, dass die erhobenen Gebühren fair, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Kosten der bereitgestellten und gegebenenfalls in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienstleistungen entsprechen, werden den Hafennutzern die Höhe der Gebühren und deren Berechnungsgrundlage zugänglich gemacht. |
Um sicherzustellen, dass die erhobenen Gebühren fair, transparent und nichtdiskriminierend sind und den Kosten der bereitgestellten und gegebenenfalls in Anspruch genommenen Einrichtungen und Dienstleistungen entsprechen, einschließlich der Ausgleichskosten, die gemäß den für die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse geltenden Bestimmungen nicht über die aufgewendeten Kosten sowie einen angemessenen Gewinn ohne Überkompensation hinausgehen dürfen, werden den Hafennutzern die Höhe der Gebühren und deren Berechnungsgrundlage zugänglich gemacht. |
Begründung
Mit diesem Zusatz wird deutlich gemacht, dass die Entladung und Bewirtschaftung von Abfällen, zu der der Hafen sowie die Schiffe verpflichtet sind, als Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einzustufen sind. Mit der Bestimmung wird die ökologische Dimension stärker betont.
Änderung 5
Artikel 12 Absatz 3
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Mitgliedstaaten legen Verfahren für die Überprüfung von Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 sowie von Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 fest, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Richtlinie zu gewährleisten. |
Die Mitgliedstaaten legen vereinfachte Verfahren für die Überprüfung von Fischereifahrzeugen mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 sowie von Sportbooten mit einer Bruttoraumzahl von weniger als 100 fest, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen dieser Richtlinie sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. |
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Tätigkeiten auf See — ein untrennbarer Bestandteil der Kreislaufwirtschaft
1. |
begrüßt die Mitteilung der Kommission zur Strategie für die Kreislaufwirtschaft. Die Förderung des Umweltbewusstseins der Bürger und Unternehmen sowie die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Verringerung des Abfallaufkommens und zur Wiederverwendung von Erzeugnissen und Materialien wird zu einer nachhaltigen Entwicklung beitragen; |
2. |
begrüßt deshalb die Einbeziehung der zu erörternden Richtlinie in die Strategie für die Kreislaufwirtschaft. Zwar hat die Meeresverschmutzung ihre Ursache vor allem in landseitigen Aktivitäten, doch spielt auch die Verschmutzung durch Tätigkeiten des Menschen auf dem Meer eine gewisse Rolle; |
3. |
verweist darauf, dass das MARPOL-Übereinkommen den Rahmen für die Bewirtschaftung von Schiffsabfällen setzt, jedoch kein Verfahren für die Durchsetzung vorgibt. Die zu erörternde Richtlinie dient deshalb der Angleichung der EU-Rechtsvorschriften an die Verpflichtungen im Rahmen internationaler Übereinkommen und bestimmt zudem die praktischen, rechtlichen und wirtschaftlichen Fragen und Verpflichtungen beim Einlaufen eines Schiffs in einen Hafen der EU; |
4. |
bedauert, dass jeder Mitgliedstaat in Bezug auf die Regelungen der früheren Richtlinie bisher einen anderen Ansatz verfolgt hat und dass daraus Unklarheiten für die Nutzer, die Hafenbehörden und die Aufnahmeeinrichtungen entstanden sind; |
5. |
betont, dass es heute darum geht, Anreize für die Entladung von Abfällen im Hafen zu schaffen, ohne dass die Schiffe in unverhältnismäßiger Weise finanziell oder durch übermäßigen Verwaltungsaufwand belastet werden; |
6. |
stimmt dem Vorschlag der Kommission für eine umweltgerechte Behandlung von Schiffsabfällen an Land zu, was ein wichtiger Schritt zur Umsetzung der Umweltschutzziele ist; |
7. |
verweist darauf, dass es dringend geboten ist, das Aufkommen an Plastikabfällen zu senken und die Kreislaufwirtschaft zu fördern; |
8. |
betont deshalb, dass es besonders wichtig ist, die Kreislaufwirtschaft auf dem Schiff selbst zu fördern. Dazu müssen Besatzung und Passagiere in der Sortierung und korrekten Lagerung von Abfällen geschult werden. Schulung und Abfalltrennung dienen der Vorbereitung auf die Wiederverwendung von Produkten und ziehen Kosten nach sich, die bei der Gestaltung der Preise für die Dienstleistungen im Hafen berücksichtigt werden müssen; |
9. |
zur besseren Bewirtschaftung der Schiffsabfälle und zur Förderung der Kreislaufwirtschaft muss den Reedereien die Möglichkeit gegeben werden, aus einer Liste zertifizierter Unternehmen eines auszuwählen, das ihre Abfälle entlädt; |
Wichtige regionale Dimension der Richtlinie
10. |
die neue Richtlinie muss von mehr als 700 Häfen in der EU umgesetzt werden, in denen jährlich etwa 750 000 Anläufe von Schiffen aus allen Mitgliedstaaten zu verzeichnen sind. Diese Schiffe produzieren jährlich fünf bis sieben Millionen Tonnen ölhaltige Rückstände und mehr als eine Million Tonnen Festabfälle, die entsorgt werden müssen; |
11. |
verweist auf die möglichen Auswirkungen der neuen Richtlinie auf regionale Häfen, insbesondere in Regionen in äußerster Randlage und in Regionen, die in der Nähe von Häfen in Drittstaaten gelegen sind, die nicht der Richtlinie unterliegen. So werden etwa die Kosten für den Aufbau der erforderlichen Infrastruktur, die Pflicht zur Erhebung von Gebühren sowie die obligatorische Entladung von Abfällen die Kosten für die Verwaltung der Häfen steigen lassen, die diese wiederum an die Nutzer weitergeben werden, was sich auf die Wettbewerbsfähigkeit vor allem der regionalen Häfen auswirken wird; |
12. |
weist darauf hin, dass das Recht der Mitgliedstaaten, ihre Gebührensysteme frei zu gestalten, regionale Diskrepanzen in Bezug auf die Kosten für die Abfallabnahme und den Beitrag zu den Infrastruktur- und Bewirtschaftungskosten verursachen könnte, weshalb die Gebührenberechnungsmethoden, die von den Mitgliedstaaten vorzuschlagen sind, einer strengen Kontrolle durch die EU unterliegen sollten; |
13. |
ist zudem besorgt, dass die partielle Umsetzung der Richtlinie durch die Häfen der EU ohne entsprechende Vorkehrungen für Häfen von Drittstaaten, vor allem wenn diese in denselben Gebieten eines Meeres liegen, nur begrenzte Ergebnisse in ökologischer Hinsicht zeitigen wird; |
14. |
hält die regionale Dimension, die die Kommission bereits ab Artikel 5 des Vorschlags der Frage der Abfallbewirtschaftung durch Häfen verleiht, für sehr positiv. Dies ermöglicht es den Mitgliedstaaten sowie den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften und den Hafenverwaltungen, Pläne für die Entladung und Bewirtschaftung der Abfälle unter angemessener Beteiligung der Häfen zu erstellen, entsprechend den Möglichkeiten und dem Bedarf der jeweiligen Häfen und der regionalen Planung allgemein, wobei eine grenzübergreifende Zusammenarbeit nicht ausgeschlossen ist; |
15. |
schlägt aus finanziellen und ökologischen Gründen vor, Anstrengungen zu unternehmen, damit die Richtlinie in allen Häfen eines Meeresgebiets und der angrenzenden Regionen umfassender umgesetzt wird, und zwar durch die Schaffung von Anreizen und Boni sowie durch breitere Programme für die Zusammenarbeit bei der Bewirtschaftung von Abfällen; |
16. |
begrüßt die Differenzierung der Programme in Bezug auf die besonderen Merkmale und Möglichkeiten der einzelnen Häfen je nach Art des Verkehrs, der für sie kennzeichnend ist; |
17. |
stellt fest, dass die Hafenbehörden gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auch künftig über die nötige Flexibilität bei der Festlegung der Hafengebühren verfügen müssen, und fordert sie auf, alles in ihren Kräften Stehende zu tun, damit diese entsprechend den Bestimmungen der Richtlinie vollkommen transparent und angemessen berechnet werden; |
18. |
befürwortet die auf fünf Jahre bemessene Frist für die Überprüfung der Abfallbewirtschaftungspläne; |
19. |
geht davon aus, dass sich die vorgeschlagene Richtlinie positiv auf die Forschung im Bereich der Abfallbewirtschaftung sowie auf die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Regionen in Sachen Fremdenverkehr und Lebensqualität auswirken wird; |
Größere Klarheit der Regelungen — eine erfreuliche Entwicklung
20. |
verweist darauf, dass auch die Rückstände aus Abgasreinigungssystemen angemessen entsorgt werden müssen und nicht ins Meer gelangen dürfen; fordert die Kommission deshalb auf, Leitlinien für ihre korrekte Entsorgung herauszugeben, während die Mitgliedstaaten prüfen sollten, wie diese Art von Abfällen in den Häfen entsorgt werden könnte; |
21. |
räumt ein, dass die Fischerei sowohl Ursache als auch Opfer der Meeresverschmutzung ist. Um das Problem der passiv gefischten Abfälle zu lösen, wurden erfolgreich lokale Initiativen wie „Fishing for Litter“ geschaffen, in deren Rahmen passiv gefischte Abfälle kostenlos entsorgt werden können, auch wenn der Hafen direkte Gebühren für die Entladung von Abfällen erhebt. Der AdR begrüßt zwar die Einführung eines „sondergebührenfreien Systems“, betont jedoch, dass passiv gefischte Abfälle, die eine potenzielle Einnahmequelle für Hafenauffangeinrichtungen sind, wenn sie recycelt werden, auch künftig unabhängig von ihrer Menge kostenlos entladen werden sollten, damit die Sammlung von Abfällen und ihr Transport zu den Recyclinganlagen reibungslos erfolgt. Wenn das Schiff also nur passiv gefischte Abfälle entladen will, sollte es nicht zur Entrichtung von Gebühren verpflichtet werden; |
22. |
schlägt deshalb vor, zu prüfen, ob Rückstände aus Abgasreinigungssystemen zu den zu entladenden Abfällen gehören sollten, die von der Einheitsgebühr abgedeckt werden, insbesondere für Regionen, die besonderen Umweltschutz- und Emissionskontrollregelungen unterliegen wie die Ostsee; |
23. |
verweist darauf, dass die Festlegung der Einheitsgebühren ein wichtiger Anreiz für die Entladung von Abfällen sein wird; stellt jedoch fest, dass keine Maßnahmen zur Reduzierung der erzeugten Abfälle an der Quelle ergriffen werden, was nicht dem Verursacherprinzip entspricht; |
24. |
stellt fest, dass die Berechnung der Einheitsgebühr wohl nicht auf Vorausschätzungen des tatsächlichen Bedarfs durch die für die Entladung zuständigen Unternehmen gestützt werden kann und dass eine transparente Festlegung der Gebühren deshalb wahrscheinlich schwierig ist; |
25. |
betont, dass die Verfahren für die Entladung durch Hafenanlagen rasch und effizient sein müssen, damit unnötige Verzögerungen und höhere Kosten für die Schiffe vermieden werden; |
26. |
schlägt vor, dass die Reedereien aus einer Liste zertifizierter Unternehmen eines oder mehrere Unternehmen auswählen können, das bzw. die die Entladung und Bewirtschaftung der Abfälle je nach Abfallart übernimmt bzw. übernehmen; |
27. |
begrüßt das Vorhaben, das Konzept des umweltfreundlichen Schiffs zu definieren, das zur Senkung der Gebühren führen kann und dem Verursacherprinzip entspricht; dringt jedoch darauf, dass die Diskussionen und die Definition des Begriffs umweltfreundliches Schiff auf internationaler und nicht auf europäischer Ebene erfolgen; |
28. |
verweist darauf, dass fehlende Kontrollen bzw. besonders hohe Gebühren dazu führen können, dass Abfälle im Meer entsorgt werden, was nachteilige ökologische und wirtschaftliche Folgen für die angrenzenden Regionen und maritimen Ökosysteme hat; |
29. |
weist darauf hin, dass der Betrieb eines Hafens an sich schon eine Belastung für die natürliche Umwelt darstellt. Es ist deshalb nötig, den beteiligten Behörden gegenüber klarzustellen, dass die Entladung und Bewirtschaftung von Schiffsabfällen, für die sowohl Schiffe als auch Häfen gemeinsam verantwortlich sind, nicht dazu dienen darf, Gewinne für die Häfen zu erwirtschaften; |
30. |
fordert die Kommission auf, zu prüfen, ob die Gebühren für Schiffe im Kurzstreckenseeverkehr gesenkt werden können; |
31. |
verweist darauf, dass recycelbare Materialien Eigentum des Schiffes sind und dass ihre Bewirtschaftung möglicherweise profitabel und kommerziell vorteilhaft ist. Dieser wichtige Faktor muss bei der Erhebung der Gebühren für die Entladung der auf See anfallenden Abfälle und weiterer recycelbarer Materialien mitberücksichtigt werden; |
32. |
fordert zugleich die zuständigen Behörden und die Unternehmen auf, zusätzliche Systeme zur Nutzung der Meeresabfälle zu entwickeln und so einen aktiven Beitrag zur Kreislaufwirtschaft zu leisten; |
33. |
fordert die Kommission auf, den Begriff der ausreichenden Lagerkapazität in Zusammenarbeit mit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation genauer zu bestimmen, um den Ermessensspielraum der Häfen bei der Festlegung und die für die Nutzer daraus folgende Unsicherheit in Bezug auf ihre Behandlung zu begrenzen; |
34. |
fordert die Festlegung einer Frist für den raschen Abschluss der Digitalisierung der Melde- und Überprüfungsverfahren sowie die Vereinheitlichung der erforderlichen Belege für Häfen; |
35. |
ist der Auffassung, dass die Information der Schiffsbetreiber und der Hafenbehörden über mögliche Sanktionen bei Verstößen besonders zur Transparenz sowie zur Einhaltung der neuen Regelung beitragen wird; |
36. |
fordert die Mitgliedstaaten deshalb auf, einen möglichst einheitlichen Rahmen für Sanktionen festzulegen, damit es nicht zu unlauterem Wettbewerb und zur Auswahl des jeweils günstigsten Hafens durch die Schiffe kommt; |
37. |
stellt fest, dass der Vorschlag der Kommission in Bezug auf die Umsetzung der EU-weit geltenden Vorschriften für Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerecht wird. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/225 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelkette
(2018/C 461/19)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Änderung 1
Erwägungsgrund 4 des Verordnungsentwurfs
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Daher ist es erforderlich, über die gesamte Risikoanalyse hinweg eine umfassende und kontinuierliche Risikokommunikation zu gewährleisten, an der EU- und nationale Risikobewerter und Risikomanager beteiligt sind. Dieser Prozess sollte mit einem offenen Dialog zwischen allen interessierten Kreisen einhergehen, um Kohärenz und Konsistenz im Rahmen des Risikoanalyseprozesses zu gewährleisten. |
Daher ist es erforderlich, über die gesamte Risikoanalyse hinweg eine umfassende und kontinuierliche Risikokommunikation zu gewährleisten, an der EU- und nationale Risikobewerter und Risikomanager beteiligt sind. Dieser Prozess sollte mit einem offenen Dialog zwischen allen interessierten Kreisen , einschließlich der Verbraucher und Verbraucherverbände, einhergehen, um den Primat des öffentlichen Interesses sowie Kohärenz und Konsistenz im Rahmen des Risikoanalyseprozesses zu gewährleisten. |
Änderung 2
Erwägungsgrund 8 des Verordnungsentwurfs
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Ein bedeutender Teil der europäischen Rechtsakte wird von den lokalen und regionalen Gebietskörperschaften umgesetzt — daher ist es unabdingbar, sie angemessen in die Umsetzung der Kommunikationsstrategie einzubinden und die Kohärenz dieser Strategie sicherzustellen.
Änderung 3
Neuer Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Ziele der Risikokommunikation |
Ziele der Risikokommunikation |
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Unter Berücksichtigung der Aufgaben der Risikobewerter und der Risikomanager verfolgt die Risikokommunikation folgende Ziele: |
Unter Berücksichtigung der Aufgaben der Risikobewerter und der Risikomanager verfolgt die Risikokommunikation folgende Ziele: |
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Begründung
Angesichts dessen, dass die Begriffe „Risiko“ und „Gefahr“ in den Mitgliedstaaten unterschiedlich aufgefasst werden, was sich auch auf die einschlägige, laufende Debatte zwischen Politikgestaltern, Hochschulkreisen, Regulierungsbehörden und Industrie auswirkt, ist es erforderlich, die Öffentlichkeit stärker für diese Begriffe zu sensibilisieren und sicherzustellen, dass Kompromisse zwischen Risiken und Vorteilen verstanden und akzeptiert werden.
Änderung 4
Neuer Artikel 8c der Verordnung (EG) Nr. 178/2002
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Allgemeiner Plan für die Risikokommunikation |
Allgemeiner Plan für die Risikokommunikation |
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1. In enger Zusammenarbeit mit der Behörde, den Mitgliedstaaten und nach geeigneten öffentlichen Konsultationen erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 57a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen unter Berücksichtigung der einschlägigen Ziele und allgemeinen Grundsätze gemäß den Artikeln 8a und 8b ein allgemeiner Plan für die Risikokommunikation über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette erstellt wird. |
(1) In enger Zusammenarbeit mit der Behörde, den Mitgliedstaaten und nach geeigneten öffentlichen Konsultationen erhält die Kommission die Befugnis, gemäß Artikel 57a delegierte Rechtsakte zu erlassen, mit denen unter Berücksichtigung der einschlägigen Ziele und allgemeinen Grundsätze gemäß den Artikeln 8a und 8b ein allgemeiner Plan für die Risikokommunikation über Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Lebensmittelkette erstellt wird. |
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2. Der allgemeine Plan für die Risikokommunikation fördert einen integrierten Risikokommunikationsrahmen, der von den Risikobewertern und den Risikomanagern auf Unions- und nationaler Ebene konsequent und systematisch befolgt wird. Der Plan |
2. Der allgemeine Plan für die Risikokommunikation fördert einen integrierten Risikokommunikationsrahmen, der von den Risikobewertern und den Risikomanagern auf Unions-, nationaler , regionaler und lokaler Ebene konsequent und systematisch befolgt wird. Der Plan |
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3. Die Kommission genehmigt den allgemeinen Plan für die Risikokommunikation innerhalb von [zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und aktualisiert ihn, um technische und wissenschaftliche Fortschritte und gewonnene Erfahrungen zu berücksichtigen.“; |
3. Die Kommission genehmigt den allgemeinen Plan für die Risikokommunikation innerhalb von [zwei Jahren nach Geltungsbeginn dieser Verordnung] und aktualisiert ihn, um technische und wissenschaftliche Fortschritte und gewonnene Erfahrungen zu berücksichtigen.“; |
Begründung
Wie bei Änderung 1.
Änderung 5
Artikel 39 Absatz 2 Ziffer 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 39 |
Artikel 39 |
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Vertraulichkeit |
Vertraulichkeit |
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(…) |
(…) |
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(…) |
(…) |
Begründung
Durch diese Änderung sollen Gesundheits- und Umweltschutz stärker berücksichtigt werden.
Änderung 6
Artikel 39 Absatz 4 Buchstabe b
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 39 |
Artikel 39 |
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Vertraulichkeit |
Vertraulichkeit |
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(…) |
(…) |
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4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden jedoch folgende Informationen öffentlich bekannt gemacht: |
4. Unbeschadet der Absätze 2 und 3 werden jedoch folgende Informationen öffentlich bekannt gemacht: |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Durch diese Änderung sollen Gesundheits- und Umweltschutz stärker berücksichtigt werden.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
Hintergrund
1. |
begrüßt die Initiative der Kommission für mehr Transparenz und Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung im Bereich der Lebensmittelversorgungskette; durch sie werden die Transparenzvorschriften insbesondere hinsichtlich der wissenschaftlichen Studien geklärt, die von der EFSA zur Risikobewertung herangezogen werden, und es wird auf eine bessere Leitung der EFSA, die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EFSA und ihre Beteiligung an den wissenschaftlichen Arbeiten der Behörde sowie die Entwicklung einer komplexen und effektiven Kommunikationsstrategie in Bezug auf Risiken abgestellt; |
2. |
sieht in dieser Initiative einen positiven Schritt in die richtige Richtung, wenngleich weiterhin Zweifel bestehen, ob die vorgeschlagenen Änderungen angesichts der derzeitigen rechtlichen Rahmenbedingungen für Datenschutz und Vertraulichkeit unabhängige wissenschaftliche Studien und Daten ermöglichen, die bei der Risikobewertung regulierter Produkte und Stoffe herangezogen werden; |
3. |
stellt fest, dass dieser Legislativvorschlag eine Reaktion auf die Ergebnisse der von der Kommission durchgeführten Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zum Lebensmittelrecht (1) sowie auf die europäische Bürgerinitiative „Verbot von Glyphosat und Schutz von Menschen und Umwelt vor giftigen Pestiziden“ ist und dass durch sie verschiedene sektorspezifische Rechtsvorschriften geändert werden; |
4. |
verweist darauf, dass bei der Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 festgestellt wurde, dass die Bürger ein transparenteres Verfahren zur Risikobewertung im Bereich des Lebensmittelrechts und gleichermaßen eine transparentere Entscheidungsfindung im Anschluss an eine solche Risikobewertung wünschen. Darüber hinaus wurden in den Schlussfolgerungen der Eignungsüberprüfung auch weitere Bereiche mit Änderungsbedarf ausgemacht: konkret handelt es sich dabei um die Leitung der EFSA — ihre Fähigkeit, ein hohes Qualitätsniveau und die Unabhängigkeit wissenschaftlicher Studien zu gewährleisten, wurde angezweifelt und es besteht die Notwendigkeit einer stärkeren Zusammenarbeit mit sämtlichen Mitgliedstaaten — und schließlich die unzureichende Risikokommunikation im Allgemeinen; |
5. |
erinnert daran, dass die Risikobewertung auf EU-Ebene von der EFSA durchgeführt wird, die durch die Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht eingeführt wurde. Als unabhängiges wissenschaftliches Gremium ist die Behörde für die fachliche Beurteilung der Sicherheit von Lebensmitteln und Futtermitteln in der EU verantwortlich; sie wird auf Ersuchen der Kommission, der Mitgliedstaaten und des Europäischen Parlaments sowie auf Eigeninitiative tätig, wobei die Risikobewertung getrennt vom Risikomanagement erfolgt, das insbesondere in die Zuständigkeit der Europäischen Kommission fällt; |
Transparenz, Unabhängigkeit und Zuverlässigkeit des Risikobewertungsverfahrens der EU
6. |
erinnert an die Zweifel der Bürger und interessierten Kreise an der Transparenz und der Unabhängigkeit der Studien und Daten, die von der Industrie eingereicht und von der EFSA bei ihrer Risikobewertung im Rahmen der Genehmigungsverfahren für regulierte Produkte und Stoffe verwendet werden; |
7. |
erkennt an, dass die Vorschläge der Kommission den Grundsätzen der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit gerecht werden; |
8. |
stellt fest, dass beim derzeitigen Genehmigungsverfahren der Antragsteller (also die Industrie) die Studie, die in den Unterlagen des Antrags enthalten sein muss, direkt einreicht. Hinter diesem Konzept steht der Gedanke, dass öffentliche Finanzen nicht verwendet werden sollen, um Studien in Auftrag zu geben, die letzten Endes eine Hilfe für die Industrie wären, ihre Produkte auf den Markt zu bringen; |
9. |
hebt hervor, dass infolgedessen die geistigen Rechte an einer Studie und ihrem Inhalt, die zur Risikobewertung verwendet wird, Eigentum der jeweiligen Wirtschaftsakteure sind, sodass unabhängige wissenschaftliche Überprüfungen möglicherweise nicht durchführbar sein werden. Es sei auf den neuen Wortlaut von Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung über das allgemeine Lebensmittelrecht verwiesen: „Das Öffentlichmachen der Informationen gemäß Absatz 1 Buchstabe c kann nicht als ausdrückliche oder stillschweigende Erlaubnis oder Genehmigung betrachtet werden, die relevanten Daten und Informationen und ihren Inhalt zu verwenden, zu kopieren oder anderweitig auszuwerten […]“; |
10. |
macht darauf aufmerksam, dass unabhängige Forscher, die ihre Ergebnisse nicht veröffentlichen können, auch nicht motiviert sein dürften, die Ergebnisse der Studien zu überprüfen, welche die EFSA zur Risikobewertung heranzieht; |
11. |
stellt fest, dass, wenn unabhängige Forscher in der Lage sein sollen, die Gültigkeit einer Analyse zu verifizieren und die Ergebnisse der Studie zu reproduzieren oder weitere Erkenntnisse zu gewinnen, es außerordentlich wichtig ist, ihnen nicht nur Zugang zu den Daten, sondern auch zu der Software zu verschaffen, mit denen die Erkenntnisse gewonnen wurden. Es wäre überaus sachdienlich, die Position der Kommission und der EFSA bezüglich des Zugang zu der Software zu präzisieren, die bei gesponserten Studien eingesetzt wird, und zwar auch mit Blick auf das von der EFSA gesetzte Ziel der Reproduzierbarkeit ihrer wissenschaftlichen Ergebnisse; |
12. |
verweist auf die Erfahrungen aus der Praxis, dass der Zugang der Öffentlichkeit zu Informationen und Daten, durch die eine Kontrolle der Stichhaltigkeit von Risikobewertungen bestimmter Stoffen möglich würde, nicht unbedingt unkompliziert ist und das Eingreifen der Gerichtsorgane der EU erfordern kann (2); |
13. |
erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass durch den Artikel 12 der Verordnung Nr. 1049/2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission eine proaktive Offenlegung ermöglicht und schließlich auch ermutigt wird und ist der Auffassung, dass die Bestimmungen der EU über den öffentlichen Zugang zu Informationen von allen wissenschaftlichen Beratungsgremien der EU kohärent eingehalten werden sollten; kohärent sollte auch ihre proaktive Politik im Bereich der Veröffentlichung von Informationen mit dem Ziel sein, Vorhersehbarkeit zu gewährleisten; |
14. |
stellt in diesem Zusammenhang fest, dass die Europäische Arzneimittelagentur im Rahmen ihrer Politik (0070) zur Gewährleistung der öffentlichen Kontrolle und der Umsetzung neuer Erkenntnisse aus künftigen Forschungen im Interesse der öffentlichen Gesundheit (3) im Jahr 2016 Leitfäden für die proaktive Politik der Agentur im Bereich der Veröffentlichung von Informationen über klinische Daten herausgegeben hat; |
15. |
unterstützt den Vorschlag eines Registers aller Studien der EFSA, weil dadurch tendenziösen Publikationen und ebenso der Zurückhaltung wichtiger sicherheitsrelevanter Daten vorgebeugt werden kann, und weist darauf hin, dass es ein solches Register der EU bereits für die klinische Erprobung von Arzneimitteln (4) gibt; |
16. |
sieht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Vertraulichkeit der Daten eine Harmonisierung als wichtig an und hält es daher nicht für die beste Lösung, diese Pflicht auf die Mitgliedstaaten zu übertragen. Über die Vertraulichkeit der Daten soll die EFSA entscheiden, um einen einheitlichen Ansatz bei der Bewertung der Anträge in dieser heiklen Frage zu gewährleisten; |
Nachhaltigkeit der EU-Risikobewertung und der Verwaltung der EFSA
17. |
begrüßt, dass die Verbesserung der Verwaltung der EFSA und die Stärkung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten mit der EFSA und ihre Einbindung in die wissenschaftliche Tätigkeit der Behörde ein Ziel des Vorschlags ist; |
18. |
befürwortet die wesentliche Aufstockung der Mittel für die EFSA, damit sie ihre neuen Aufgaben wahrnehmen kann, darunter etwa die Lancierung von Überprüfungsstudien bei außergewöhnlichen Umständen, und gibt zugleich zu bedenken, dass die EFSA über ausreichende finanzielle Mittel verfügen muss, um ihre grundlegenden Aufgaben ohne Einschränkungen erfüllen zu können; |
19. |
begrüßt die Angleichung der Zusammensetzung des EFSA-Verwaltungsrats und des Verfahrens für die externe Bewertung der EFSA an das gemeinsame Konzept, das im Anhang der interinstitutionellen Gemeinsamen Erklärung zu den dezentralen Agenturen der Union von 2012 festgelegt ist; |
20. |
merkt an, dass dem Verwaltungsrat der EFSA derzeit 14 gewählte Mitglieder angehören und es gemäß dem vorliegenden Vorschlag 35 sein würden. Jeder Mitgliedstaat ernennt einen Vertreter und dessen Stellvertreter, wodurch eine bessere Einbindung der Mitgliedstaaten in die Verwaltung der Behörde gesichert werden soll. Die Kommission ernennt zwei Mitglieder, das Europäische Parlament einen, und vier weitere Mitglieder vertreten die Interessen der Zivilgesellschaft und der Lebensmittelindustrie; |
21. |
weist darauf hin, dass im Falle des Fehlens angemessener Personalkapazitäten, vor allem bei den kleineren Mitgliedstaaten (es sind bis zu zwölf nationale Experten pro Mitgliedstaat zu benennen), der Vorschlag die Möglichkeit vorsieht, in die wissenschaftlichen Gremien der EFSA auch Sachverständige aus anderen Mitgliedstaaten zu entsenden, wodurch freilich das angestrebte Gleichgewicht in der Zusammenarbeit aller Mitgliedstaaten gestört würde; |
Bessere Risikokommunikation
22. |
begrüßt, dass der allgemeine Plan für die Risikokommunikation in der Form, wie er im Vorschlag der Kommission vorgestellt wird, die Risikowahrnehmung berücksichtigt; betont in diesem Zusammenhang, dass es sehr wesentlich ist, das Bewusstsein der breiten Öffentlichkeit für die Begriffe „Gefahr“ und „Risiko“ zu schärfen; |
23. |
stellt fest, dass es ungeachtet der einheitlichen Grundsätze für die Bewertung und Zulassung von regulierten Produkten bei der Regulierung einiger Stoffe zwischen den Mitgliedstaaten Unterschiede gibt, die sich aus abweichenden Auslegungen der Begriffe „Gefahr“ und „Risiko“ und der unterschiedlich großen gesellschaftlichen Akzeptanz eines bestimmten Risikos ergeben können; |
24. |
verweist auf den allgemeinen Rückgang des Vertrauens in die europäischen Politikgestalter und betont, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit eine der wichtigsten Erklärungsvariablen für die Risikowahrnehmung seitens der Öffentlichkeit ist (5). Wenn die Öffentlichkeit den Politikgestaltern und den Regulierungsbehörden vertraut, wird das Risiko geringer eingeschätzt, als bei einem mangelnden Vertrauen; |
25. |
unterstützt daher das Konzept, das Vertrauen der Bürger und interessierten Kreise in die Transparenz und Zukunftsfähigkeit des EU-Lebensmittelsicherheitskonzepts zu stärken, insbesondere in Bezug auf die Risikobewertung, wobei die Risikokommunikationsstrategie wirksam sein muss und die Öffentlichkeit proaktiv und effektiv einzubeziehen ist, damit die Kompromisse zwischen Risiken und Vorteilen verstanden und akzeptiert werden; |
26. |
merkt an, dass die Risikokommunikationsstrategie der EU inklusiv sein und sicherstellen muss, dass alle Regierungs- und Verwaltungsebenen, angefangen von der Zentralregierung bis hin zu den lokalen und regionalen Organen sowie weiterer interessierter Kreise ordnungsgemäß einbezogen werden mit dem Ziel, eine kohärente Risikokommunikationsstrategie zu den Risiken in Verbindung mit der Lebensmittelkette zu garantieren; |
27. |
weist darauf hin, dass es aufgrund der Analyse und der bisherigen Beratungen über den Entwurf des Vorschlags erforderlich ist, Folgendes im Auge zu behalten: die abzusehende Erhöhung der Verwaltungslast, höhere Anforderungen an die nationalen Experten im Zusammenhang mit ihrer Mitgliedschaft im Verwaltungsrat der EFSA und ihrer Tätigkeit in den wissenschaftlichen Gremien der EFSA, mögliche politische Einflussnahme auf die Ernennung der nationalen Experten und folglich auf die Unabhängigkeit der EFSA sowie bedeutende finanzielle Auswirkungen auf alle Mitgliedstaaten infolge der kräftigen Aufstockung des Haushalts der EFSA, auch mit Blick auf die bereits abzusehenden haushaltspolitischen Folgen des Brexits. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
(2) Hautala u. a./EFSA (Rechtssache T-329/17), Klage vom 24. Mai 2017.
(3) http://www.ema.europa.eu/docs/en_GB/document_library/Other/2014/10/WC500174796.pdf
(4) Datenbank über klinische Prüfungen der Europäischen Union (EudraCT), verwaltet durch die Europäische Arzneimittel-Agentur.
(5) Forschungen von Ragnar Löfstedt und anderen Forschern im Bereich Risikokommunikation und Risikomanagement.
21.12.2018 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 461/232 |
Stellungnahme des Europäischen Ausschusses der Regionen — Neugestaltung der Rahmenbedingungen für die Verbraucher
(2018/C 461/20)
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I. EMPFEHLUNGEN FÜR ÄNDERUNGEN
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
COM(2018) 184 final — 2018/0089 (COD)
Änderung 1
Kapitel 2 Artikel 6 Absatz 1 — ändern
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Feststellungs- oder ein Abhilfebeschluss erlassen wird. |
Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 3 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass qualifizierte Einrichtungen befugt sind, Verbandsklagen zur Erwirkung eines Abhilfebeschlusses zu erheben, durch den der Unternehmer je nach Sachlage verpflichtet wird, unter anderem Entschädigungs-, Reparatur- oder Ersatzleistungen zu erbringen, den Preis zu mindern, die Vertragskündigung zu ermöglichen oder den Kaufpreis zu erstatten. Ein Mitgliedstaat kann das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher verlangen, bevor ein Abhilfebeschluss erlassen wird. |
Begründung
Das Mandat der einzelnen Verbraucher sollte nur dann verlangt werden, wenn die qualifizierte Einrichtung einen Abhilfebeschluss beantragt. Im Fall von Feststellungsbeschlüssen, mit denen ein Verstoß festgestellt wurde, sollte es keines Mandats der Verbraucher bedürfen. Dies steht im Einklang mit Artikel 5 Absatz 2: „Zur Erwirkung solcher Verfügungen“ (und somit auch einer Verfügung, mit der festgestellt wird, dass die Praktik eine Rechtsverletzung darstellt,) „müssen qualifizierte Einrichtungen nicht das Mandat der einzelnen betroffenen Verbraucher einholen oder nachweisen, dass die betroffenen Verbraucher einen tatsächlichen Verlust oder Schaden erlitten haben oder dass der Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat“.
Änderung 2
Kapitel 3 Artikel 18 Absatz 2 — Absatz streichen
Überwachung und Bewertung
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Kommission prüft spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Richtlinie, ob die Vorschriften über die Rechte von Flug- und Bahnreisenden ein Schutzniveau der Verbraucherrechte bieten, das mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzniveau vergleichbar ist. Wo dies der Fall ist, beabsichtigt die Kommission, angemessene Vorschläge zu unterbreiten, die insbesondere darin bestehen können, die in Anhang I Nummern 10 und 15 genannten Rechtsakte aus dem Anwendungsbereich dieser Richtlinie nach Artikel 2 zu streichen. |
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Begründung
Der große Anwendungsbereich des Vorschlags sollte einschließlich der Passagierrechte unbedingt beibehalten werden.
Änderung 3
ANHANG I — ändern
LISTE DER UNIONSVORSCHRIFTEN NACH ARTIKEL 2 ABSATZ 1
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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(…) |
(…) |
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Begründung
Der Anwendungsbereich der Richtlinie sollte erweitert werden, um wirkliche Auswirkungen in Bereichen zu haben, in denen Massenschäden auftreten, damit alle Praktiken abgedeckt sind, die zulasten der Verbraucher und Bürger gehen.
Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993, der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der EU-Verbraucherschutzvorschriften
(COM(2018) 185 final — 2018/0090 (COD))
Änderung 4
Erwägungsgrund 2 — neuer Erwägungsgrund
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Durch die zunehmende Digitalisierung verändert sich die Grundlage unserer Existenz. Im digitalen Zeitalter kommt es zu enormen Verlagerungen im Kräfteverhältnis zwischen dem Einzelnen, dem Staat und den Unternehmen. Der technische Fortschritt muss im digitalen Zeitalter jedoch stets im Dienste der Menschheit stehen. Die Gestaltung der digitalen Welt muss auch eine europäische Aufgabe sein, damit es der Europäischen Union im 21. Jahrhundert gelingt, Freiheit, Gerechtigkeit und Solidarität zu bewahren. Die Grundrechte und die demokratischen Prinzipien müssen auch in der digitalen Welt durch Rechtsstaatlichkeit gewahrt werden, indem staatliche und andere Akteure verpflichtet werden, die Anwendung der Grundrechte in der digitalen Welt sicherzustellen und damit die Grundlagen der Rechtsstaatlichkeit im Zeitalter der Digitalisierung zu schaffen. |
Begründung
Im Einklang mit der Präambel der Charta der Digitalen Grundrechte der EU (https://digitalcharta.eu/) sollten spezifische demokratische, konstitutionelle und grundrechtsrelevante Herausforderungen ermittelt werden, die mit der Digitalisierung einhergehen.
Änderung 5
Erwägungsgrund 5 — neuer Erwägungsgrund
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann die in den Verträgen festgeschriebene Dienstleistungsfreiheit aus übergeordneten Gründen des Allgemeininteresses eingeschränkt werden, beispielsweise um ein hohes Maß an Verbraucherschutz zu erreichen, sofern diese Einschränkungen gerechtfertigt, verhältnismäßig und notwendig sind. Die Mitgliedstaaten können daher bestimmte Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung ihrer Verbraucherschutzvorschriften sicherzustellen, die nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen. Die Maßnahmen, die von einem Mitgliedstaat zur Durchsetzung seiner nationalen Verbraucherschutzregelungen ergriffen werden, darunter z. B. die Glücksspielwerbung, sollten entsprechend der Rechtsprechung der EU verhältnismäßig und erforderlich sein, um das verfolgte Ziel zu erreichen. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 6
Erwägungsgrund 18 — ändern
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Online-Marktplätze sollten für die Zwecke der Richtlinie 2011/83/EU ähnlich wie in der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (1) und der Richtlinie (EU) 2016/1148 (2) definiert werden. Um neue Technologien abzudecken, sollte die Definition jedoch aktualisiert und technologisch neutraler formuliert werden. Statt auf eine „Website“ sollte deshalb auf eine „Online-Benutzeroberfläche“ gemäß der Verordnung (EU) 2018/302 (3) verwiesen werden. |
Online-Marktplätze sollten für die Zwecke der Richtlinie 2011/83/EU ähnlich wie in der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 (1) definiert werden. Um neue Technologien abzudecken, sollte die Definition jedoch aktualisiert und technologisch neutraler formuliert werden. Statt auf eine „Website“ sollte deshalb auf eine „Online-Benutzeroberfläche“ gemäß der Verordnung (EU) 2018/302 (2) verwiesen werden. Zu den vom Online-Marktplatz zur Verfügung gestellten IT-Diensten können die Verarbeitung von Transaktionen, die Aggregation von Daten oder die Erstellung von Nutzerprofilen gehören. Online-Händler für Anwendungen („App-Stores“), die den digitalen Vertrieb von Anwendungen oder Software-Programmen von Dritten ermöglichen, sollten als eine Art Online-Marktplatz angesehen werden. |
Begründung
In Artikel 2 Absatz 4 werden wichtige Informationspflichten für Online-Marktplätze festgelegt, die auch explizit für App-Stores gelten sollten, wie dies in Verordnung (EU) Nr. 524/2013 der Fall ist. Um zu vermeiden, dass die Offenlegung der Rangfolge der Kriterien umgangen wird, sollte es hier keine Bezugnahme auf die Richtlinie (EU) 2016/1148 geben.
Änderung 7
Erwägungsgrund 21 — ändern
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen erfolgen häufig online im Rahmen von Verträgen, bei denen der Verbraucher keinen Preis zahlt‚ sondern dem Unternehmer personenbezogene Daten zur Verfügung stellt. Ein Merkmal digitaler Dienstleistungen ist eine kontinuierliche Beteiligung des Unternehmers während der Vertragslaufzeit, die dem Verbraucher ermöglicht, die Dienstleistung, zum Beispiel die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung oder den Austausch von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu diesen Daten, in Anspruch zu nehmen. Digitale Dienstleistungen sind beispielsweise Abonnement-Verträge für Content-Plattformen, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen. Die kontinuierliche Beteiligung des Diensteanbieters rechtfertigt die Anwendung der in der Richtlinie 2011/83/EU enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die dem Verbraucher ermöglichen, die Dienstleistung zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu entscheiden, ob er sie weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Dagegen sind Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, durch eine einmalige Maßnahme des Unternehmers gekennzeichnet, mit der dieser dem Verbraucher bestimmte digitale Inhalte wie bestimmte Musik- oder Videodateien bereitstellt. Diese Einmaligkeit der Bereitstellung digitaler Inhalte liegt der Ausnahme vom Widerrufsrecht gemäß Artikel 16 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU zugrunde, wonach der Verbraucher das Widerrufsrecht verliert, wenn die Vertragserfüllung, zum Beispiel das Herunterladen oder Streamen der betreffenden Inhalte, begonnen hat. |
Die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen erfolgen häufig online im Rahmen von Verträgen, bei denen der Verbraucher keinen Preis zahlt‚ sondern dem Unternehmer Daten zur Verfügung stellt. Ein Merkmal digitaler Dienstleistungen ist eine kontinuierliche Beteiligung des Unternehmers während der Vertragslaufzeit, die dem Verbraucher ermöglicht, die Dienstleistung, zum Beispiel die Erstellung, Verarbeitung, Speicherung oder den Austausch von Daten in digitaler Form oder den Zugang zu diesen Daten, in Anspruch zu nehmen. Digitale Dienstleistungen sind beispielsweise Abonnement-Verträge für Content-Plattformen, Cloud-Speicher, Webmail, soziale Medien und Cloud-Anwendungen. Die kontinuierliche Beteiligung des Diensteanbieters rechtfertigt die Anwendung der in der Richtlinie 2011/83/EU enthaltenen Bestimmungen über das Widerrufsrecht, die dem Verbraucher ermöglichen, die Dienstleistung zu prüfen und innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsabschluss zu entscheiden, ob er sie weiter in Anspruch nehmen will oder nicht. Dagegen sind Verträge über die Bereitstellung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, durch eine einmalige Maßnahme des Unternehmers gekennzeichnet, mit der dieser dem Verbraucher bestimmte digitale Inhalte wie bestimmte Musik- oder Videodateien bereitstellt. Diese Einmaligkeit der Bereitstellung digitaler Inhalte liegt der Ausnahme vom Widerrufsrecht gemäß Artikel 16 Buchstabe m der Richtlinie 2011/83/EU zugrunde, wonach der Verbraucher das Widerrufsrecht verliert, wenn die Vertragserfüllung, zum Beispiel das Herunterladen oder Streamen der betreffenden Inhalte, begonnen hat. |
Begründung
Der Anwendungsbereich der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher sollte über den Kommissionsvorschlag hinaus ausgedehnt werden und die Bezahlung in Form von nicht personenbezogenen Daten einschließen. Insbesondere nicht personenbezogene Daten wie etwa einige von Maschinen generierte Informationen spielen eine zunehmend wichtige Rolle als Ware.
Änderung 8
Erwägungsgrund 26 — ändern
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Richtlinie 2011/83/EU sollte auch nicht in Fällen gelten, in denen der Unternehmer lediglich Metadaten wie die IP-Adresse, den Browserverlauf oder sonstige Informationen, die beispielsweise von Cookies erfasst und übermittelt werden‚ erhebt , es sei denn, der betreffende Sachverhalt gilt als Vertrag nach nationalem Recht . Ebenso wenig sollte die Richtlinie in Fällen gelten, in denen der Verbraucher ausschließlich zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung Werbung ausgesetzt ist, ohne mit dem Unternehmer einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU auf derartige Fälle auszudehnen oder derartige Fälle, die vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sind, auf andere Weise zu regeln. |
Die Richtlinie 2011/83/EU sollte auch in Fällen gelten, in denen der Unternehmer Metadaten wie die IP-Adresse, den Browserverlauf oder sonstige Informationen, die beispielsweise von Cookies erfasst und übermittelt werden‚ erhebt. Ebenso sollte die Richtlinie in Fällen gelten, in denen der Verbraucher ausschließlich zwecks Erlangung des Zugangs zu digitalen Inhalten oder einer digitalen Dienstleistung Werbung ausgesetzt ist, ohne mit dem Unternehmer einen Vertrag abgeschlossen zu haben. Allerdings sollte es den Mitgliedstaaten freistehen, die Anwendung der Bestimmungen der Richtlinie 2011/83/EU auf derartige Fälle mittels Rechtsvorschriften zu beschränken, indem sie im Wortlaut des Gesetzes ausdrücklich erwähnt werden, oder derartige Fälle, die vom Anwendungsbereich der genannten Richtlinie ausgenommen sind, auf andere Weise zu regeln. |
Begründung
Ein tragfähiges Maß an Verbraucherschutz im digitalen Zeitalter kann erreicht werden, indem das Verhältnis zwischen Regel und Ausnahme in Bezug auf den Anwendungsbereich der Richtlinie 2011/83/EU in den Fällen umgekehrt wird, in denen der Anbieter durch Cookies gesammelte Metadaten verwendet.
Änderung 9
Erwägungsgrund 27 — neuer Erwägungsgrund
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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In Zukunft sollte die Richtlinie 2011/83/EU außerdem einen Rahmen für die Überprüfung der auf Algorithmen und künstlicher Intelligenz beruhenden Entscheidungen, Dienstleistungen und Produkte zum Schutz der Verbraucher bieten, insbesondere in Bezug auf eine mögliche unzulässige Diskriminierung, Benachteiligung und Betrug. Zu diesem Zweck sollten Verfahren entwickelt werden, um im Fall zweifelhafter Entwicklungen regulieren zu können. Anbieter digitaler Kommunikationssysteme mit hoher Marktdurchdringung sollten verpflichtet werden, einen verlustfreien Wechsel zu anderen Systemen zu ermöglichen. Vermittlungs-, Buchhaltungs- und Vergleichsplattformen sollten in der Lage sein, die Transparenz ihrer Bewertungssysteme, der Gewichtung ihrer Ergebnisse, der Provisionen und der Marktabdeckung sowie der Verbindungen zwischen Portalen und der wirtschaftlichen Verflechtungen zu erhöhen. Die Verbraucher sollten besser vor Fälschungen, Datenmissbrauch und elementaren Risiken geschützt werden. Zudem sollten Vermittlungsplattformen die Nutzer in transparenter Weise darüber informieren, ob ihre Angebote privater oder gewerblicher Natur sind. |
Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 10
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a — ändern
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: |
1. Artikel 3 wird wie folgt geändert: |
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Änderung 11
Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 2005/29/EG
Absatz 2 — Vorbehalt einfügen
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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2. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt: |
2. In Artikel 6 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt: |
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Für die Zwecke von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c gilt, dass ein Produkt dann als identisch vermarktet anzusehen ist, wenn es mit der gleichen Verpackung und Markenkennzeichnung in mehreren Mitgliedstaaten vermarktet wird.“ |
Begründung
Mit diesem Vorbehalt soll Rechtssicherheit bezüglich der Frage geschaffen werden, was ein „identisches Produkt“ ausmacht. Außerdem soll zwischen „Produkten von zweierlei Qualität“ und „Nachahmerverpackungen“ unterschieden werden, bei denen die Verpackung von Produkten mit derjenigen von Produkten eines Wettbewerbers identisch ist.
Änderung 12
Artikel 1 — Änderung der Richtlinie 2005/29/EG
Absatz 4 — ändern
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
4. Es wird folgender Artikel 11a eingefügt: |
4. Es wird folgender Artikel 11a eingefügt: |
„Artikel 11a |
„Artikel 11a |
Rechtsschutz |
Rechtsschutz |
(1) Zusätzlich zu dem Erfordernis nach Artikel 11, für geeignete und wirksame Mittel zur Durchsetzung der Einhaltung zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten zur Beseitigung jeglicher Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften sicher, dass vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe auch Verbrauchern zur Verfügung stehen, die durch solche unlauteren Geschäftspraktiken geschädigt wurden. |
(1) Zusätzlich zu dem Erfordernis nach Artikel 11, für geeignete und wirksame Mittel zur Durchsetzung der Einhaltung zu sorgen, stellen die Mitgliedstaaten zur Beseitigung jeglicher Wirkung unlauterer Geschäftspraktiken im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften sicher, dass vertragliche und außervertragliche Rechtsbehelfe in angemessener und nicht abschreckender Weise auch Verbrauchern zur Verfügung stehen, die durch solche unlauteren Geschäftspraktiken geschädigt wurden. |
(…) |
(…) |
Begründung
Mit der zusätzlichen Qualifizierung der Rechtsbehelfe als rechtzeitig und kostenwirksam würde sichergestellt werden, dass Rechtsbehelfe nicht nur zur Verfügung gestellt werden, sondern dass solche Rechtsbehelfe rechtzeitig und kostenwirksam zur Verfügung stehen. Die Tatsache, dass solche Rechtsbehelfe von den einzelstaatlichen Gesetzen vorgesehen sind, ist an sich sinnlos, wenn sie nicht kostenwirksam und rechtzeitig erlangt werden können. Der Verbraucher ist in diesem Fall grundsätzlich die schwächere Partei; angesichts der Ressourcen, die Unternehmern zur Verfügung stehen, könnten Verbraucher vor solchen Rechtsbehelfen zurückschrecken, wenn diese zwar zur Verfügung stehen, jedoch erhebliche Kosten mit sich bringen.
Änderung 13
Artikel 1 — neuer Absatz
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 14
Artikel 2 Absatz 4 Buchstabe a — ändern
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Artikel 6a |
Artikel 6a |
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Zusätzliche Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen |
Zusätzliche Informationspflichten bei auf Online-Marktplätzen geschlossenen Verträgen |
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Bevor ein Verbraucher auf einem Online-Marktplatz durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Online-Marktplatz zusätzlich über Folgendes: |
Bevor ein Verbraucher auf einem Online-Marktplatz durch einen Fernabsatzvertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist, informiert der Online-Marktplatz zusätzlich über Folgendes: |
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Begründung
Erübrigt sich.
Änderung 15
Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Begründung
Das Widerrufsrecht ist ein wesentliches Recht der Verbraucher beim Online-Handel und anderen Arten des Fernabsatzes. Die geltenden Rechtsvorschriften über das Widerrufsrecht sind fair und ausgewogen. Die Regelung der Modalitäten der Rückzahlung sollten ebenfalls beibehalten werden.
Änderung 16
Artikel 2 — neuer Absatz
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Wenn ein Verbraucher unter einem elektronisch abgeschlossenen Vertrag zur Zahlung oder Bereitstellung von Daten verpflichtet ist, so hat der Unternehmer den Verbraucher eindeutig und unmittelbar vor der Tätigung der Bestellung über die Bestimmungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstaben a, e, o und p aufzuklären. |
Begründung
Die Verbraucher müssen vor Vertragsabschluss eindeutig bezüglich der Frage aufgeklärt werden, ob die Daten, die sie zur Verfügung stellen, für gewerbliche Zwecke verarbeitet werden.
Änderung 17
Artikel 2 — neuer Absatz
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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Es wird folgender Artikel 6c eingefügt: Der Unternehmer verzichtet für die Dauer der Widerrufsfrist auf die Verarbeitung der vom Verbraucher bereitgestellten Daten, sofern die Datenverarbeitung nicht für die Erfüllung des Vertrags erforderlich ist. |
Begründung
Unternehmen können die Daten nicht mehr „zurückziehen“, sobald sie an Dritte weitergegeben wurden. Die Unternehmen müssen verpflichtet sein, eine Weitergabe der vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten an Dritte für 14 Tage nach Abschluss des Vertrags zu unterlassen und die Daten im Fall einer wirksamen Widerrufserklärung zu löschen.
Änderung 18
Artikel 2 — Änderung der Richtlinie 2011/83/EU
Absatz 9 — Unterabsatz 3 streichen
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
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9. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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9. Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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Begründung
Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch in großem Stil, der diese Änderung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher rechtfertigen würde. Das Recht auf Rückgabe einer im Internet erworbenen Ware ist eines der wichtigsten Rechte der Verbraucher und sollte in keiner Weise abgeschwächt werden.
Änderung 19
Artikel 3 — Änderung der Richtlinie 93/13/EWG
Ändern:
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Richtlinie 93/13/EWG wird wie folgt geändert: |
Die Richtlinie 93/13/EWG wird wie folgt geändert: |
Es wird folgender Artikel 8b eingefügt: |
Es wird folgender Artikel 8b eingefügt: |
„Artikel 8b |
„Artikel 8b |
(…) |
(…) |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 8 % des durchschnittlichen Umsatzes beläuft, den der Unternehmer in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erzielt hat . |
Begründung
Es ist nicht klar, welches Jahr zur Berechnung des Jahresumsatzes heranzuziehen ist. Daher wird vorgeschlagen, den Mindestbetrag der Geldbußen auf 8 % des durchschnittlichen Umsatzes anzuheben, den der Unternehmer in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erzielt hat.
Änderung 20
Artikel 4 — Änderung der Richtlinie 98/6/EG
Ändern:
Vorschlag der Europäischen Kommission |
Änderung des AdR |
Die Richtlinie 98/6/EG wird wie folgt geändert: |
Die Richtlinie 98/6/EG wird wie folgt geändert: |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: |
Artikel 8 erhält folgende Fassung: |
„Artikel 8 |
„Artikel 8 |
(…) |
(…) |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) beläuft. |
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass es im Rahmen der Sanktionen für weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension im Sinne der Verordnung (EU) 2017/2394 auch möglich ist, Geldbußen zu verhängen, deren Höchstbetrag sich auf mindestens 8 % des durchschnittlichen Umsatzes beläuft, den der Unternehmer in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erzielt hat . |
Begründung
Gleiche Begründung wie im Änderungsantrag zu Artikel 3 zur Richtlinie 93/13/EG.
II. POLITISCHE EMPFEHLUNGEN
DER EUROPÄISCHE AUSSCHUSS DER REGIONEN
1. |
begrüßt die Veröffentlichung eines lang erwarteten Vorschlags zur Festlegung eines EU-weiten Mindestrahmens für kollektive Rechtsschutzverfahren in allen Mitgliedstaaten, der den Verbrauchern eine echte Möglichkeit bieten könnte, im Fall von Massenschäden Wiedergutmachung zu erhalten, und der die vorhandene Lücke bei der Durchsetzung der Verbraucherrechte in der EU füllen sollte; der Vorschlag wird allerdings nur als erster Schritt in die richtige Richtung angesehen, da er eine Reihe von Unzulänglichkeiten enthält; |
2. |
unterstützt den großen Anwendungsbereich des Vorschlags, mit dem in Bereichen, in denen Massenschäden auftreten, tatsächlich etwas bewirkt werden soll, damit weitere Praktiken abgedeckt sind, die zulasten der Verbraucher und damit auch der Bürger gehen; |
3. |
ist der Auffassung, dass die Vorschläge der Europäischen Kommission dem Subsidiaritätsprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen; |
4. |
bedauert, dass der Anwendungsbereich des derzeitigen Vorschlags zur Festlegung eines EU-weiten Mindestrahmens für kollektive Rechtsschutzverfahren in allen Mitgliedstaaten lediglich verbraucherrechtliche Streitigkeiten umfasst; |
5. |
empfiehlt, kollektive Rechtsschutzverfahren auf weitere Fälle von Massenschäden auszudehnen, einschließlich Massenschäden an der Umwelt, der Beschädigung öffentlicher Güter sowie Verstöße gegen Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften oder Verletzungen der Arbeitnehmerrechte, damit der Zugang zur Justiz für alle Bürgerinnen und Bürger erleichtert wird; |
6. |
fordert die Europäische Kommission deshalb auf, zu sondieren, wie die Abhilfemaßnahmen auf diese Sektoren ausgedehnt werden können, und den Anwendungsbereich des Vorschlags für kollektiven Rechtsschutz auf alle Formen von Schäden auszuweiten, die durch Verstöße gegen die Grundrechte gemäß Unionsrecht entstehen; |
7. |
unterstützt alternative Streitbeilegungsverfahren als ein Mittel, das es den Parteien ermöglicht, Verhandlungen zu führen und häufig Streitigkeiten zu schlichten. Die konsensorientierte Verhandlung und Schlichtung zwischen qualifizierten Einrichtungen und potenziellen Angeklagten vor Beginn des Verfahrens sollte gefördert werden. Alternative Streitbeilegungsverfahren wie Verhandlungen bzw. Schlichtungen sollten nach Möglichkeit stets unterstützt werden, um umfassende und gütliche Einigungen zu erzielen, bevor langwierige und kostspielige kollektive Rechtsschutzverfahren angestrengt werden; |
8. |
weist darauf hin, dass die Richtlinie nur eine Mindestharmonisierung vorsieht, was aber bestehende bessere oder strengere nationale Vorschriften in den derzeitigen kollektiven Rechtsschutzverfahren nicht ausschließt, sodass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, höhere Standards zu handhaben und andere nationale Verfahren beizubehalten oder einzuführen; |
9. |
lehnt es ab, den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einzuräumen, im Falle einer komplexen Quantifizierung des Schadens eine Ausnahme geltend zu machen. Die Verbraucher würden in diesen Fällen nämlich einzeln handeln und hierfür kostspielige juristische und technische Unterstützung in Anspruch nehmen müssen. Dies könnte zu einem unüberwindlichen Hindernis für einzelne Verbraucher werden; |
10. |
empfiehlt, dass im Falle eines durch die qualifizierte Einrichtung beantragten Feststellungsbeschlusses das Mandat der einzelnen Verbraucher nicht erforderlich sein sollte; |
11. |
weist darauf hin, dass Verbraucherorganisationen, die als qualifizierte Einrichtungen benannt werden können, möglicherweise nur über begrenzte finanzielle Mittel verfügen. Dies gilt insbesondere für Verbraucherorganisationen in kleineren Mitgliedstaaten. Der Mangel an finanziellen Mitteln sollte die Organisationen nicht daran hindern, als qualifizierte Einrichtungen benannt zu werden; |
12. |
spricht sich nachdrücklich für die Aktualisierung und bessere Durchsetzung der EU-Verbraucherschutzvorschriften aus; |
13. |
begrüßt die vorgeschlagenen Anforderungen im Rahmen der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher für auf Online-Marktplätzen geschlossene Verträge bezüglich der Transparenz; empfiehlt die Aufnahme von Konsequenzen und Rechtsbehelfen, falls die Unternehmer diese Anforderungen nicht erfüllen; |
14. |
hält es für wichtig, neben dem Recht auf Entschädigung und dem Recht auf Vertragskündigung weitere Rechtsbehelfe ins Auge zu fassen, etwa das Recht zur Anforderung bestimmter Leistungen oder das Recht auf Rückgabe; empfiehlt, die Rechtsbehelfe klar zu definieren und ihre möglichen Auswirkungen darzulegen; |
15. |
ist der Ansicht, dass die Kommission dafür sorgen muss, dass Rechtsbehelfe von den Mitgliedstaaten nicht nur zur Verfügung gestellt werden, sondern dass diese rechtzeitig und kostenwirksam verfügbar sind; |
16. |
hält das Recht auf Widerruf für ein wichtiges Recht des Verbrauchers, das nicht geschwächt werden sollte, wenn es keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Missbrauch gibt; |
17. |
unterstützt den Ansatz der Kommission zur Einführung von Geldbußen im Fall weitverbreiteter Verstöße, denen der Umsatz des Unternehmers zugrunde gelegt wird; |
18. |
ist jedoch überzeugt, dass der Mindestbetrag der Geldbuße von 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmers für weitverbreitete Verstöße nicht hinreichend abschreckend wirkt; |
19. |
empfiehlt, den Mindestbetrag der Geldbußen auf 8 % des durchschnittlichen Umsatzes anzuheben, den der Unternehmer in den drei vorangegangenen Geschäftsjahren in dem (den) betreffenden Mitgliedstaat(en) erzielt hat; |
20. |
bemängelt, dass in dem Vorschlag Bestimmungen über die Haftung von Online-Marktplätzen fehlen. Betreiber von Online-Plattformen sollten haftbar sein, wenn sie den Verbraucher nicht darüber informieren, dass ein Dritter der tatsächliche Anbieter der Waren oder Dienstleistungen ist, oder wenn sie die Entfernung irreführender, vom Anbieter verbreiteter Informationen unterlassen, die dem Betreiber gemeldet wurden; |
21. |
bedauert den Mangel an Bestimmungen für bessere und transparentere Systeme für Rückmeldungen/Beurteilungen der Nutzer. |
Brüssel, den 10. Oktober 2018
Der Präsident des Europäischen Ausschusses der Regionen
Karl-Heinz LAMBERTZ
(1) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).
(2) Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union (ABl. L 194 vom 19.7.2016, S. 1).
(3) Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1).
(1) Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU) 2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1).