ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 280/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 280/02 |
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2019/C 280/03 |
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2019/C 280/04 |
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2019/C 280/05 |
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2019/C 280/48 |
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Gericht |
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2019/C 280/49 |
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2019/C 280/50 |
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2019/C 280/51 |
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2019/C 280/52 |
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2019/C 280/53 |
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2019/C 280/54 |
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2019/C 280/55 |
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2019/C 280/56 |
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2019/C 280/57 |
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2019/C 280/58 |
Rechtssache T-306/19: Klage, eingereicht am 17. Mai 2019 — Graanhandel P. van Schelven/Kommission |
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2019/C 280/59 |
Rechtssache T-393/19: Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Catasta/Parlament |
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2019/C 280/60 |
Rechtssache T-394/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Zecchino/Parlament |
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2019/C 280/61 |
Rechtssache T-395/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Tognoli/Parlament |
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2019/C 280/62 |
Rechtssache T-396/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Allione/Parlament |
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2019/C 280/63 |
Rechtssache T-397/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 –Novati/Parlament |
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2019/C 280/64 |
Rechtssache T-398/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Paciotti/Parlament |
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2019/C 280/65 |
Rechtssache T-403/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Fantuzzi/Parlament |
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2019/C 280/66 |
Rechtssache T-404/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Lavarra/Parlament |
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2019/C 280/67 |
Rechtssache T-405/19: Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Malerba/Parlament |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 280/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof der Europäischen Union
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Amsterdam — Niederlande) –Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zulasten von Daniel Adam Popławski
(Rechtssache C-573/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschlüsse - Keine unmittelbare Wirkung - Vorrang des Unionsrechts - Folgen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 4 Nr. 6 - Rahmenbeschluss 2008/909/JI - Art. 28 Abs. 2 - Erklärung eines Mitgliedstaats, die es ihm ermöglicht, weiterhin die vor dem 5. Dezember 2011 für die Überstellung verurteilter Personen geltenden Rechtsinstrumente anzuwenden - Verspätete Erklärung - Folgen)
(2019/C 280/02)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank Amsterdam
Parteien des Ausgangsverfahrens
Daniel Adam Popławski
Beteiligter: Openbaar Ministerie
Tenor
1. |
Art. 28 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass eine nach dieser Bestimmung von einem Mitgliedstaat nach dem Zeitpunkt der Annahme dieses Rahmenbeschlusses abgegebene Erklärung keine Rechtswirkungen entfalten kann. |
2. |
Der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts ist dahin auszulegen, dass er ein nationales Gericht nicht verpflichtet, eine Bestimmung des nationalen Rechts, die mit den Bestimmungen eines den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rahmenbeschlüssen entsprechenden Rahmenbeschlusses, dessen Rechtswirkungen gemäß Art. 9 des den Verträgen beigefügten Protokolls (Nr. 36) über die Übergangsbestimmungen aufrechterhalten worden sind, unvereinbar ist, unangewandt zu lassen, da diese Bestimmungen keine unmittelbare Wirkung haben. Die Behörden der Mitgliedstaaten, einschließlich der Gerichte, sind jedoch verpflichtet, ihrem nationalen Recht so weit wie möglich eine rahmenbeschlusskonforme Auslegung beizumessen, die es ihnen ermöglicht, ein Ergebnis zu gewährleisten, das mit dem Zweck vereinbar ist, der mit dem Rahmenbeschluss verfolgt wird. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Grondwettelijk Hof — Belgien) — Belgisch Syndicaat van Chiropraxie, Bart Vandendries u. a./Ministerraad
(Rechtssache C-597/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. c - Steuerbefreiungen - Ärztliche und arztähnliche Berufe - Chiropraktik und Osteopathie - Art. 98 - Anhang III Nrn. 3 und 4 - Arzneimittel und Medizinprodukte - Ermäßigter Steuersatz - Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu therapeutischen Zwecken - Normalsatz - Lieferung im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu ästhetischen Zwecken - Grundsatz der steuerlichen Neutralität - Aufrechterhaltung der Wirkungen einer mit dem Unionsrecht unvereinbaren nationalen Regelung)
(2019/C 280/03)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Grondwettelijk Hof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Belgisch Syndicaat van Chiropraxie, Bart Vandendries, Belgische Unie van Osteopaten u. a., Plast.Surg. BVBA u. a., Belgian Society for Private Clinics VZW u. a.
Beklagter: Ministerraad
Tenor
1. |
Art. 132 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass er die Anwendung der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung nicht auf Leistungen beschränkt, die von Angehörigen eines durch das Recht des betreffenden Mitgliedstaats reglementierten ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden. |
2. |
Art. 98 der Richtlinie 2006/112 in Verbindung mit Anhang III Nrn. 3 und 4 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung, die eine Ungleichbehandlung zwischen einerseits Arzneimitteln und Medizinprodukten, die im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu therapeutischen Zwecken geliefert werden, und andererseits Arzneimitteln und Medizinprodukten, die im Rahmen von Eingriffen oder Behandlungen zu ästhetischen Zwecken geliefert werden, vorsieht, indem sie letztere Arzneimittel und Medizinprodukte von dem für erstere geltenden ermäßigten Mehrwertsteuersatz ausschließt, nicht entgegensteht. |
3. |
Unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens hat ein nationales Gericht nicht das Recht, eine nationale Vorschrift anzuwenden, die es dazu ermächtigt, bestimmte Wirkungen eines für nichtig erklärten Rechtsakts aufrechtzuerhalten, um die Wirkung nationaler Vorschriften, die es für mit der Richtlinie 2006/112 unvereinbar erklärt hat, bis zur Herstellung ihrer Vereinbarkeit mit dieser Richtlinie vorläufig bestehen zu lassen, um zum einen die sich aus der Rückwirkung dieser Nichtigerklärung ergebenden Risiken der Rechtsunsicherheit zu beschränken und zum anderen zu verhindern, dass wieder eine diesen Vorschriften vorausgehende nationale Regelung gilt, die mit dieser Richtlinie unvereinbar ist. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 26. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel — Belgien) — Lies Craeynest u. a./Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Brussels Instituut voor Milieubeheer
(Rechtssache C-723/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/50/EG - Art. 6, 7, 13 und 23 - Anhang III - Beurteilung der Luftqualität - Kriterien für die Feststellung einer Überschreitung der Grenzwerte für Stickstoffdioxid - Maßnahmen mit Hilfe ortsfester Probenahmestellen - Wahl der geeigneten Standorte - Beurteilung der an den Probenahmestellen gemessenen Werte - Verpflichtungen der Mitgliedstaaten - Gerichtliche Nachprüfung - Intensität der Kontrolle - Anordnungsbefugnis)
(2019/C 280/04)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Lies Craeynest, Cristina Lopez Devaux, Frédéric Mertens, Stefan Vandermeulen, Karin De Schepper, Clientearth VZW
Beklagte: Brussels Hoofdstedelijk Gewest, Brussels Instituut voor Milieubeheer
Beteiligter: Belgische Staat
Tenor
1. |
Art. 4 Abs. 3 EUV und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 3 AEUV sowie die Art. 6 und 7 der Richtlinie 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa sind dahin auszulegen, dass es einem nationalen Gericht zusteht, auf Antrag Einzelner, die von der Überschreitung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie genannten Grenzwerte unmittelbar betroffen sind, zu prüfen, ob die Probenahmestellen in einem bestimmten Gebiet im Einklang mit den in Anhang III Abschnitt B Nr. 1 Buchst. a der Richtlinie vorgesehenen Kriterien eingerichtet wurden, und, wenn dies nicht der Fall ist, gegenüber der zuständigen nationalen Behörde alle erforderlichen Maßnahmen wie etwa — sofern im nationalen Recht vorgesehen — eine Anordnung zu treffen, damit die Probenahmestellen im Einklang mit diesen Kriterien eingerichtet werden. |
2. |
Art. 13 Abs. 1 und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 2008/50 sind dahin auszulegen, dass es für die Feststellung einer Überschreitung eines in Anhang XI der Richtlinie festgelegten Grenzwerts im Mittelungszeitraum eines Kalenderjahrs genügt, wenn an nur einer Probenahmestelle ein über diesem Wert liegender Verschmutzungsgrad gemessen wird. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juni 2019 — Europäische Kommission/Hellenische Republik
(Rechtssache C-729/17) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Art. 49 AEUV - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 15 Abs. 2 und 3 - Richtlinie 2005/36/EG - Art. 13, 14, 50 und Anhang VII - Niederlassungsfreiheit - Anerkennung von Berufsqualifikationen - Nationale Vorschriften für Anbieter von Mediatorausbildungen)
(2019/C 280/05)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Tserepa-Lacombe und H. Støvlbæk)
Beklagte: Hellenische Republik (Prozessbevollmächtigte: M. Tassopoulou, D. Tsagkaraki und C. Machairas)
Tenor
1. |
|
2. |
Die Hellenische Republik trägt die Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juge de paix du troisième canton de Charleroi — Belgien) — André Moens/Ryanair Ltd
(Rechtssache C-159/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung [EG] Nr. 261/2004 - Art. 5 Abs. 3 - Ausgleich für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen - Umfang - Befreiung von der Ausgleichspflicht - Begriff „außergewöhnliche Umstände“ - Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn)
(2019/C 280/06)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Juge de paix du troisième canton de Charleroi
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: André Moens
Beklagte: Ryanair Ltd
Tenor
1. |
Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist im Licht ihrer Erwägungsgründe 14 und 15 dahin auszulegen, dass das Vorhandensein von Treibstoff auf einer Flughafenrollbahn, das zu deren Schließung und folglich zur erheblichen Abflug- oder Ankunftsverspätung auf diesem Flughafen geführt hatte, unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, wenn der fragliche Treibstoff nicht von einem Flugzeug des Luftfahrtunternehmens stammt, das diesen Flug durchgeführt hat. |
2. |
L’article 5, paragraphe 3, du règlement no 261/2004, lu à la lumière des considérants 14 et 15 de celui-ci, doit être interprété en ce sens que la présence d’essence sur une piste d’un aéroport ayant entraîné la fermeture de celle-ci, dont le caractère de „circonstance extraordinaire“ est établi, doit être considérée comme une circonstance qui n’aurait pas pu être évitée même si toutes les mesures raisonnables avaient été prises au sens de cette disposition. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Vierte Kammer) vom 26. Juni 2019 — Italienische Republik/Europäische Kommission
(Rechtssache C-247/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Europäischer Sozialfonds [ESF] - Unter das Ziel 1 fallendes Operationelles Programm für die Region Sizilien [2000-2006] - Kürzung des ursprünglich gewährten Zuschusses - Verordnung [EG] Nr. 1260/1999 - Art. 39 - Kontrollbefugnisse - Erforderliche Prüfungen - Finanzkorrekturen - Berechnung - Methode der Extrapolation)
(2019/C 280/07)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri und P. Gentili, avvocato dello Stato)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: P. Arenas und F. Tomat)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Italienische Republik trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die der Europäischen Kommission entstanden sind. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 27. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato — Italien) — Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele — Società semplice/Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)
(Rechtssache C-348/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Zusatzabgabe im Milchsektor - Verordnung [EWG] Nr. 3950/92 - Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 - Festlegung des Beitrags der Erzeuger zur fälligen Zusatzabgabe - Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen - Nationale Maßnahme, mit der die ungenutzten Mengen auf der Grundlage objektiver Vorrangkriterien neu zugewiesen werden)
(2019/C 280/08)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Azienda Agricola Barausse Antonio e Gabriele — Società semplice
Beklagter: Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA)
Beteiligte: Comitato Spontaneo Produttori Latte (COSPLAT), Società Agricola Galleana — Società semplice, VS u. a.
Tenor
Art. 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor in der durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass dann, wenn ein Mitgliedstaat eine Neuzuweisung der ungenutzten Referenzmengen beschließt, diese Neuzuweisung zwischen den Erzeugern, die ihre Referenzmengen überschritten haben, entsprechend den Referenzmengen der einzelnen Erzeuger erfolgen muss.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 26. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Višje sodišče v Mariboru — Slowenien) — Aleš Kuhar, Jožef Kuhar/Addiko Bank d.d.
(Rechtssache C-407/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen - Richtlinie 93/13/EWG - Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer Hypothekenforderung - Unmittelbar vollstreckbare notarielle Urkunde - Gerichtliche Kontrolle missbräuchlicher Klauseln - Aussetzung der Zwangsvollstreckung - Unzuständigkeit des mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung befassten Gerichts - Verbraucherschutz - Effektivitätsgrundsatz - Unionsrechtskonforme Auslegung)
(2019/C 280/09)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Vorlegendes Gericht
Višje sodišče v Mariboru
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Aleš Kuhar, Jožef Kuhar
Beklagter: Addiko Bank d.d.
Tenor
Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist im Licht des Effektivitätsgrundsatzes dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, aufgrund deren ein mit einem Antrag auf Zwangsvollstreckung eines Hypothekenkreditvertrags, der zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher in Form einer unmittelbar vollstreckbaren notariellen Urkunde geschlossen wurde, befasstes nationales Gericht weder auf Antrag des Verbrauchers noch von Amts wegen prüfen kann, ob die in einer solchen Urkunde enthaltenen Klauseln missbräuchlich im Sinne der genannten Richtlinie sind, und aufgrund dessen die beantragte Zwangsvollstreckung aussetzen kann.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 27. Juni 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Okresní soud v Českých Budějovicích — Tschechische Republik) — RD/SC
(Rechtssache C-518/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel - Mindestvorschriften für Verfahren über unbestrittene Forderungen - Beklagter mit unbekannter Anschrift, der nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist)
(2019/C 280/10)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Okresní soud v Českých Budějovicích
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: RD
Beklagte: SC
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen ist dahin auszulegen, dass sie es in dem Fall, dass ein Gericht die Anschrift der beklagten Partei nicht ermitteln kann, nicht erlaubt, eine gerichtliche Entscheidung über eine Forderung, die nach einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, zu der weder die beklagte Partei noch der für das Verfahren bestellte Kurator erschienen sind, als Europäischen Vollstreckungstitel zu bestätigen.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 24. Juni 2019 — Europäische Kommission/Republik Polen
(Rechtssache C-619/18) (1)
(Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV - Rechtsstaatlichkeit - Wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen - Grundsätze der Unabsetzbarkeit der Richter und der richterlichen Unabhängigkeit - Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Obersten Gerichts - Anwendung auf amtierende Richter - Möglichkeit zur Ausübung des Richteramts über dieses Alter hinaus unter der Voraussetzung einer Zustimmung, deren Erteilung in das freie Ermessen des Präsidenten der Republik gestellt ist)
(2019/C 280/11)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: K. Banks, H. Krämer und S. L. Kalėda)
Beklagte: Republik Polen (Prozessbevollmächtigte: B. Majczyna, K. Majcher und S. Żyrek)
Tenor
1. |
Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV verstoßen, dass sie zum einen vorgesehen hat, dass die Herabsetzung des Ruhestandsalters für Richter des Sąd Najwyższy (Oberstes Gericht, Polen) auf amtierende Richter Anwendung findet, die vor dem 3. April 2018 an dieses Gericht berufen worden waren, und zum anderen dem Präsidenten der Republik die Befugnis verliehen hat, den aktiven Dienst der Richter dieses Gerichts über das neu festgelegte Ruhestandsalter hinaus nach freiem Ermessen zu verlängern. |
2. |
Die Republik Polen trägt die Kosten. |
3. |
Ungarn trägt seine eigenen Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/10 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs — Deutschland) — Vanessa Gambietz/Erika Ziegler
(Rechtssache C-131/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gesellschaftsrecht - Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr - Richtlinie 2011/7/EU - Art. 6 - Entschädigung für Beitreibungskosten - Zahlung eines Pauschalbetrags und eines angemessenen Ersatzes - Anrechnung des Pauschalbetrags auf die entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten)
(2019/C 280/12)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vanessa Gambietz
Beklagte: Erika Ziegler
Tenor
Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr ist dahin auszulegen, dass der dem Gläubiger nach deren Art. 6 Abs. 1 zustehende Pauschalbetrag von 40 Euro auf den in Art. 6 Abs. 3 dieser Richtlinie vorgesehenen angemessenen Ersatz anzurechnen ist.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/11 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 19. März 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia — Spanien) — Sindicato Nacional de CCOO de Galicia/Unión General de Trabajadores de Galicia (UGT), Universidad de Santiago de Compostela, Confederación Intersindical Gallega
(Rechtssache C-293/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragrafen 2 und 3 - Begriff „befristet beschäftigter Arbeitnehmer“ - Paragraf 4 - Diskriminierungsverbot - Vergleichbarkeit der Situationen - Rechtfertigung - Entschädigung bei der Beendigung eines unbefristeten Arbeitsvertrags aus sachlichem Grund - Keine Entschädigung bei Ablauf eines befristeten Doktorandenarbeitsvertrags)
(2019/C 280/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Sindicato Nacional de CCOO de Galicia
Beklagte: Unión General de Trabajadores de Galicia (UGT), Universidad de Santiago de Compostela, Confederación Intersindical Gallega
Tenor
1. |
Die am 18. März 1999 geschlossene Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, insbesondere ihr Paragraf 2 Nr. 1 und ihr Paragraf 3 Nr. 1, ist dahin auszulegen, dass sie auf Arbeitnehmer wie die im Rahmen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Doktorandenverträge Beschäftigten anwendbar ist. |
2. |
Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70 enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer innerstaatlichen Regelung nicht entgegensteht, wonach Arbeitnehmern, die auf der Grundlage von Doktorandenverträgen wie denen im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eingestellt wurden, bei Ablauf der Laufzeit dieser Verträge keine Entschädigung zusteht, während Dauerbeschäftigte eine Entschädigung erhalten, wenn ihr Arbeitsvertrag aus einem sachlichen Grund beendet wird. |
19.8.2019 |
DE |
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C 280/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no1 de Gerona — Spanien) — OD/Ryanair DAC
(Rechtssache C-646/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EU] Nr. 1215/2012 - Bestimmung des für die Entscheidung über eine Klage auf Ausgleichszahlung wegen eines verspäteten Fluges zuständigen Gerichts - Art. 26 - Stillschweigende Vereinbarung - Notwendigkeit der Einlassung des Beklagten)
(2019/C 280/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no1 de Gerona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: OD
Beklagte: Ryanair DAC
Tenor
Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass er in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens, in dem der Beklagte keine Stellungnahme abgegeben oder sich nicht eingelassen hat, nicht anwendbar ist.
19.8.2019 |
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C 280/12 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Općinski sud u Novom Zagrebu — Kroatien) — Hrvatska radiotelevizija/TY
(Rechtssache C-657/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel - Notare, die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer beweiskräftigen Urkunde tätig werden - Nichtstreitige Verfahren - Art. 18 AEUV - Umgekehrte Diskriminierung - Kein Zusammenhang mit dem Unionsrecht - Offensichtliche Unzuständigkeit des Gerichtshofs)
(2019/C 280/15)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Vorlegendes Gericht
Općinski sud u Novom Zagrebu
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Hrvatska radiotelevizija
Beklagter: TY
Tenor
Der Gerichtshof der Europäischen Union ist für die Beantwortung der vom Općinski sud u Novom Zagrebu (Amtsgericht Novi Zagreb, Kroatien) vorgelegten Fragen offensichtlich unzuständig.
19.8.2019 |
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C 280/13 |
Beschluss des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 10. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Judicial da Comarca de Faro, Juízo do Trabalho de Portimão — Juiz 1 — Portugal) — Rolibérica Lda/Autoridade para as Condições do Trabalho
(Rechtssache C-834/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Straßenverkehr - Verordnung [EG] Nr. 561/2006 - Art. 4 Buchst. i - Begriff „Woche“ - Wöchentliche Ruhezeiten - Berechnungsmethoden)
(2019/C 280/16)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Judicial da Comarca de Faro, Juízo do Trabalho de Portimão — Juiz 1
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsbehelfsführerin: Rolibérica Lda
Rechtsbehelfsgegnerin: Autoridade para as Condições do Trabalho
Tenor
Die Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates ist dahin auszulegen, dass die „wöchentliche Ruhezeit“ im Sinne von Art. 8 dieser Verordnung nicht unbedingt während der „Woche“ im Sinne von Art. 4 Buchst. i dieser Verordnung enden muss.
19.8.2019 |
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C 280/14 |
Vorabentscheidungsersuchen des Obvodní soud pro Prahu 5 (Tschechische Republik), eingereicht am 5. November 2018 — HJ/II
(Rechtssache C-680/18)
(2019/C 280/17)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Obvodní soud pro Prahu 5
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: HJ
Beklagte: II
Mit Beschluss vom 11. April 2019 hat der Gerichtshof (Achte Kammer) entschieden, dass das Vorabentscheidungsersuchen unzulässig ist.
19.8.2019 |
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C 280/14 |
Rechtsmittel, eingelegt am 28. November 2018 von der Chefaro Ireland DAC gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 12. September 2018 in der Rechtssache T-905/16, Chefaro Ireland DAC/EUIPO
(Rechtssache C-739/18 P)
(2019/C 280/18)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Chefaro Ireland DAC (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Maeyaert und J. Muyldermans)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 2. Mai 2019 hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen.
19.8.2019 |
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C 280/15 |
Rechtsmittel der Next design+produktion GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 18. Oktober 2018 in der Rechtssache T-533/17, Next design+produktion GmbH gegen Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), eingelegt am 21. Dezember 2018
(Rechtssache C-819/18 P)
(2019/C 280/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Next design+produktion GmbH (Prozessbevollmächtigte: M. Hirsch, Rechtsanwalt, M. Metzner, Rechtsanwältin)
Andere Verfahrensbeteiligte: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Nanu-Nana Joachim Hoepp GmbH & Co. KG
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Achte Kammer) hat durch Beschluss vom 11. Juli 2019 das Rechtsmittel zurückgewiesen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
19.8.2019 |
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C 280/15 |
Rechtsmittel, eingelegt am 17. Januar 2019 von der Seven SpA gegen das Urteil des Gerichts (Vierte Kammer) vom 21. November 2018 in der Rechtssache T-339/17, Shenzhen Jiayz Photo Industrial/EUIPO — Seven
(Rechtssache C-31/19 P)
(2019/C 280/20)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Seven SpA (Prozessbevollmächtigter: L. Trevisan, avvocato)
Andere Parteien des Verfahrens: Shenzhen Jiayz Photo Industrial Ltd, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 2. Juli 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
19.8.2019 |
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C 280/16 |
Rechtsmittel, eingelegt am 21. Januar 2019 von der Daico International BV gegen den Beschluss des Gerichts (Siebte Kammer) vom 22. November 2018 in der Rechtssache T-356/17, Daico International/EUIPO — American Franchise Marketing
(Rechtssache C-36/19 P)
(2019/C 280/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Daico International BV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. F. J. Haak)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 4. Juli 2019 hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) das Rechtsmittel für unzulässig erklärt.
19.8.2019 |
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C 280/16 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gdańsku (Polen), eingereicht am 11. März 2019 — Strafverfahren gegen AV
(Rechtssache C-221/19)
(2019/C 280/22)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Okręgowy w Gdańsku
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
AV
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 3 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI (1) des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren, wonach die Berücksichtigung früherer, in einem anderen Mitgliedstaat ergangener Verurteilungen nach Abs. 1 nicht die Wirkung hat, dass frühere Verurteilungen oder Entscheidungen zu ihrer Vollstreckung durch den Mitgliedstaat, in dem das neue Verfahren geführt wird, abgeändert, aufgehoben oder überprüft werden, dahin auszulegen, dass als Abänderung im Sinne dieser Vorschrift nicht nur die Erstreckung eines Gesamturteils auf eine Strafe, die durch ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenes Urteil verhängt wurde, sondern auch die Erstreckung des entsprechenden Urteils auf eine Strafe, die zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusammen mit einem in diesem Staat ergangenen Urteil im Rahmen eines Gesamturteils übernommen wurde, zu verstehen ist? |
2. |
Ist im Licht der die Grundsätze des Verfahrens der Übernahme der Vollstreckung betreffenden Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI (2) des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union — niedergelegt in Art. 8 Abs. 2-4, in Art. 19 Abs. 1 und 2, wonach der Ausstellungsstaat wie auch der Vollstreckungsstaat eine Amnestie oder Begnadigung gewähren können (Abs. 1) und nur der Ausstellungsstaat über Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens entscheiden kann, in dem die Sanktion verhängt wurde, die nach diesem Rahmenbeschluss vollstreckt werden soll (Abs. 2), und in Art. 17 Abs. 1 Satz 1, wonach auf die Vollstreckung einer Sanktion das Recht des Vollstreckungsstaats anwendbar ist — der Erlass eines Gesamturteils möglich, das sich auf Strafen erstreckt, die durch ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erlassenes Urteil verhängt wurden, das zur Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zusammen mit einem in diesem Staat ergangenen Urteil im Rahmen eines Gesamturteils übernommen wurde? |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/17 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Opatowie (Polen), eingereicht am 8. März 2019 — BW Sp. z o.o. mit Sitz in B./D. R.
(Rechtssache C-222/19)
(2019/C 280/23)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Opatowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BW Sp. z o.o. mit Sitz in B.
Beklagter: D. R.
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (1), insbesondere Art. 3 Abs. 1 dieser Richtlinie, sowie die den Verbraucherschutz und das Gleichgewicht zwischen den Vertragsparteien betreffenden Grundsätze des Unionsrechts dahin auszulegen, dass die angeführten Bestimmungen und Grundsätze der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstsatzes der zinsunabhängigen Kreditkosten“ und der mathematischen Formel zur Berechnung der Höhe dieser Kosten nach Art. 5 Nr. 6a in Verbindung mit Art. 36a des Verbraucherkreditgesetzes (Ustawa o kredycie konsumenckim, Dz. U. 2018.993) vom 12. Mai 2011, wonach den im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehenden Kosten, die der Verbraucher zu tragen hat (Gesamtkreditkosten), auch die Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmers hinzugerechnet werden, in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen?
19.8.2019 |
DE |
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C 280/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Opatowie (Polen), eingereicht am 20. März 2019 — QL S.A. mit Sitz in B./C. G.
(Rechtssache C-252/19)
(2019/C 280/24)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Opatowie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: QL S.A. mit Sitz in B.
Beklagter: C. G.
Vorlagefrage
Sind die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (1), insbesondere Art. 3 Buchst. g und Art. 22 Abs. 1, dahin auszulegen, dass die angeführten Bestimmungen der Einführung des Rechtsinstituts des „Höchstsatzes der zinsunabhängigen Kreditkosten“ und der mathematischen Formel zur Berechnung der Höhe dieser Kosten nach Art. 5 Nr. 6a in Verbindung mit Art. 36a des Gesetzes vom 12. Mai 2011 über den Verbraucherkredit (konsolidierte Fassung, Dz.U.2018.993), wonach den im Zusammenhang mit einem Kreditvertrag stehenden Kosten, die der Verbraucher zu tragen hat (Gesamtkosten des Kredits), auch die Kosten der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens hinzugerechnet werden, in die nationale Rechtsordnung entgegenstehen?
19.8.2019 |
DE |
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C 280/18 |
Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof Den Haag (Niederlande), eingereicht am 9. April 2019 — Dexia Nederland BV/Z
(Rechtssache C-289/19)
(2019/C 280/25)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Gerechtshof Den Haag
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Dexia Nederland BV
Berufungsbeklagter: Z
Vorlagefragen
1. |
Kann der Verwender einer für nichtig erklärten missbräuchlichen Klausel, die die Zahlung einer Entschädigung für den Fall regelte, dass der Verbraucher seinen Pflichten nicht nachkommt, den im Rahmen des dispositiven Rechts geltenden gesetzlichen Schadensersatz beanspruchen? |
2. |
Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, ob die Entschädigung, die bei Anwendung der gesetzlichen Schadensersatzregelung beansprucht werden kann, der in der für nichtig erklärten Klausel vorgesehenen Entschädigung entspricht bzw. geringer oder höher ist als diese? |
19.8.2019 |
DE |
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C 280/19 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 16. April 2019 — R.C.C./M.O.L.
(Rechtssache C-314/19)
(2019/C 280/26)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: R.C.C.
Rechtsmittelgegnerin: M.O.L.
Vorlagefrage
Ist Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2001/23/EG des Rates vom 12. März 2001 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen (1) — und somit die gesamte Richtlinie — auf einen Fall anwendbar, in dem ein Notar, der zugleich Beamter und privater Arbeitgeber des für ihn arbeitenden Personals ist und dessen Stellung als Arbeitgeber durch das allgemeine Arbeitsrecht und den Tarifvertrag des Sektors geregelt ist, den früheren Inhaber der Notarstelle in seinem Amt ablöst, seine Tätigkeit am selben Arbeitsplatz und mit derselben Ausstattung ausübt und die Urkundenrolle und das Personal, das bereits für den ehemaligen Inhaber der Notarstelle gearbeitet hat, übernimmt?
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/20 |
Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny (Polen), eingereicht am 24. April 2019 — E. Sp. z o.o. Sp. k. mit Sitz in S./Minister Finansów
(Rechtssache C-335/19)
(2019/C 280/27)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: E. Sp. z o.o. Sp. k. mit Sitz in S.
Beklagter: Minister Finansów
Vorlagefragen
1. |
Erlauben es die Bestimmungen der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (1) — insbesondere Art. 90 Abs. 2 dieser Richtlinie — unter Berücksichtigung der Grundsätze der steuerlichen Neutralität und der Verhältnismäßigkeit, dass die Möglichkeit, die Steuerbemessungsgrundlage im Fall einer teilweisen oder vollständigen Nichtzahlung zu mindern, im nationalen Recht eingeschränkt wird, weil der Schuldner und der Gläubiger einen bestimmten steuerlichen Status haben? |
2. |
Steht das Unionsrecht insbesondere nicht der Einführung einer Regelung ins nationale Recht entgegen, die die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines „Nachlasses wegen Forderungsausfalls“ unter der Bedingung zulässt, dass zum Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung bzw. Lieferung der Gegenstände und am Vortag der Abgabe der Berichtigung der Steuererklärung zum Zweck der Inanspruchnahme dieses Nachlasses
|
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/20 |
Rechtsmittel der Herren Fabio De Masi und Yanis Varoufakis gegen das Urteil des Gerichts (Zweite Kammer) vom 12. März 2019 in der Rechtssache T-798/17, Fabio De Masi, Yanis Varoufakis gegen Europäische Zentralbank (EZB), eingelegt am 30. April 2019
(Rechtssache C-342/19 P)
(2019/C 280/28)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführer: Fabio De Masi, Yanis Varoufakis (Prozessbevollmächtigter: Professor Dr. A. Fischer-Lescano, Universitätsprofessor)
Anderer Verfahrensbeteiligter: Europäische Zentralbank
Anträge der Rechtsmittelführer
Die Rechtsmittelführer beantragen,
1. |
Das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-798/17 vollständig aufzuheben und dem erstinstanzlichen Antrag stattzugeben. |
2. |
Der Rechtsmittelgegnerin sind gemäß Art. 184 i. V. m. Art. 137 ff. der Verfahrensordnung des Gerichtshofs die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Die Rechtsmittelführer begehrten in der Erstinstanz die Nichtigkeitserklärung gem. Art. 263 Abs. 4 AEUV des Beschlusses der EZB vom 16. Oktober 2017, mit welchem ihnen der Zugang zu dem Dokument vom 23. April 2015 mit dem Titel „Antworten auf Fragen zur Auslegung von Art. 14.4 des Protokolls über die Satzung des ESZB und der EZB“ verweigert wurde.
Die Rechtsmittelführer machen zur Stützung des ersten Rechtsmittelantrags vier Rechtsmittelgründe geltend:
1. |
Verkennung der primärrechtlichen Verankerung des Transparenzgrundsatzes in den Art. 15 Abs. 1 AEUV, Art. 10 Abs. 3 EUV und Art. 298 Abs. 1 AEUV sowie Art. 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Das angegriffene Urteil verkenne, dass der Maßstab für einen Transparenzanspruch sich nicht aus dem Sekundärrecht allein ergebe, sondern dass dieses Sekundärrecht im Hinblick auf den Transparenzanspruch primärrechtskonform ausgelegt werden müsse. Dadurch nehme das Gericht die gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf den Transparenzanspruch rechtsstaatswidrig zurück. |
2. |
Verkennung der Bedeutung der Begründungspflicht und der diesbezüglich durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entwickelten Standards. Das Urteil des Gerichts verkenne, dass im angegriffenen Bescheid der EZB eine Darstellung der konkreten Beeinträchtigung der EZB gänzlich fehle. |
3. |
Verkennung des Verhältnisses von Art. 4 Abs. 3 des Beschlusses 2004/258/EG (1) (Transparenzausnahme: Stellungnahmen zum internen Gebrauch) zu Art. 4 Abs. 2 dieses Beschlusses (Transparenzausnahme: Rechtskommunikation). Das Gericht verkenne den lex specialis-Charakter des Art. 4 Abs. 2 des o. a. Beschlusses im Hinblick auf rechtliche Stellungnahmen und die Tatsache, dass Art. 4 Abs. 3 dieses Beschlusses auf ein abstraktes Rechtsgutachten nicht zur Anwendung komme. |
4. |
Das angegriffene Urteil verneine insgesamt zu Unrecht ein überwiegend öffentliches Interesse an der Veröffentlichung des Dokuments i. S. v. Art. 4 Abs. 3 des o. a. Beschlusses. Der Anspruch auf Kostenerstattung wird gemäß Art. 184 i. V. m. Art. 137 ff der Verfahrensordnung des Gerichtshofs erhoben. |
(1) Beschluss der Europäischen Zentralbank vom 4. März 2004 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Zentralbank (EZB/2004/3) (ABl. 2004, L 80, S. 42).
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Polen), eingereicht am 3. Mai 2019 — Delfly sp. z o.o./Travel Service Polska sp. z o.o
(Rechtssache C-356/19)
(2019/C 280/29)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Delfly sp. z o.o.
Beklagte: Travel Service Polska sp. z o.o
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen, dass in dieser Vorschrift nicht nur der Umfang der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung, sondern auch die Art und Weise der Erfüllung dieser Verpflichtung geregelt sind? |
2. |
Im Fall der Bejahung der ersten Frage: Kann ein Fluggast oder sein Rechtsnachfolger wirksam die Zahlung eines dem Betrag von 400 Euro entsprechenden Betrags in einer anderen Währung, insbesondere der am Wohnort des Fluggasts des annullierten oder verspäteten Flugs geltenden Landeswährung, fordern? |
3. |
Im Fall der Bejahung der zweiten Frage: Nach welchen Kriterien ist die Währung zu bestimmen, in der ein Fluggast oder sein Rechtsnachfolger die Zahlung verlangen kann, und welcher Währungsumtauschkurs sollte angewandt werden? |
4. |
Stehen Art. 7 Abs. 1 oder andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 der Anwendung solcher Bestimmungen des nationalen Rechts über die Erfüllung von Verpflichtungen entgegen, die zu einer Abweisung der Klage eines Fluggasts oder seines Rechtsnachfolgers allein aus dem Grund führen, dass die Forderung fälschlicherweise in der am Wohnort des Fluggasts geltenden Landeswährung anstatt gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung in Euro beziffert wurde? |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Hamburg (Deutschland) eingereicht am 10. Mai 2019 — GE gegen Société Air France
(Rechtssache C-370/19)
(2019/C 280/30)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Hamburg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: GE
Beklagte: Société Air France
Vorlagefrage
Stellt der gewerkschaftlich organisierte Streik des eigenen Personals eines ausführenden Luftfahrtunternehmens einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (1) dar?
(1) Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (Abl. 2004, L 046, S. 1).
19.8.2019 |
DE |
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C 280/23 |
Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim (Polen), eingereicht am 15. Mai 2019 — Powiat Ostrowski/Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedzibą w Warszawie
(Rechtssache C-383/19)
(2019/C 280/31)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Sąd Rejonowy w Ostrowie Wielkopolskim
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Powiat Ostrowski
Beklagter: Ubezpieczeniowy Fundusz Gwarancyjny z siedzibą w Warszawie
Vorlagefragen
1) |
Ist Art. 3 der Richtlinie 2009/103 (1) dahin auszulegen, dass die Pflicht zum Abschluss einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung selbst dann besteht, wenn eine Gebietskörperschaft — nämlich ein powiat (Landkreis) — das Eigentum an dem betreffenden Fahrzeug auf der Grundlage einer Gerichtsentscheidung erworben hat und dieses Fahrzeug nicht fahrbereit ist, sich auf einem privaten Gelände, d. h. einem bewachten Parkplatz außerhalb öffentlicher Straßen, befindet und nach dem Willen seines Eigentümers verschrottet werden soll? |
2) |
Oder ist er dahin auszulegen, dass unter diesen Umständen die Gebietskörperschaft als Eigentümerin des Fahrzeugs — unbeschadet der Haftung, die der fundusz (Fonds) gegenüber geschädigten Dritten trägt — nicht zum Abschuss einer Versicherung verpflichtet ist? |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven administrativen sad (Bulgarien), eingereicht am 21. Mai 2019 — „Unipack“ AD/Direktor na Teritorialna direktsia „Dunavska“ kam Agentsia „Mitnitsi“, Prokuror ot Varhovna administrativna prokuratura na Republika Bulgaria
(Rechtssache C-391/19)
(2019/C 280/32)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Varhoven administrativen sad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführerin:„Unipack“ AD
Kassationsbeschwerdegegner: Direktor na Teritorialna direktsia „Dunavska“ kam Agentsia „Mitnitsi“, Prokuror ot Varhovna administrativna prokuratura na Republika Bulgaria
Vorlagefrage
Handelt es sich um außergewöhnliche Umstände im Sinne von Art. 172 Abs. 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (1) der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union, die eine Grundlage für die Erteilung einer rückwirkenden Bewilligung nach Art. 211 Abs. 2 des Zollkodex der Union für die Inanspruchnahme der Endverwendung gemäß Art. 254 des Zollkodex der Union bezüglich einer Einfuhr von Waren wären, die vor dem Datum der Annahme des Antrags auf Bewilligung und nach dem wegen Änderung der Kombinierten Nomenklatur eingetretenen Ende der Gültigkeit einer vZTA-Entscheidung zugunsten des Inhabers des Verfahrens für diese Waren erfolgt ist, wenn in dem Zeitraum (von ungefähr zehn Monaten) zwischen dem Ende der Gültigkeit der vZTA-Entscheidung und der Einfuhr, für die die Inanspruchnahme der Endverwendung begehrt wird, einige (neun) Einfuhren von Waren getätigt wurden, ohne dass die Zollbehörden den angemeldeten Code der Kombinierten Nomenklatur korrigiert haben, und die Waren für einen vom Antidumpingzoll befreiten Zweck verwendet wurden?
19.8.2019 |
DE |
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C 280/25 |
Rechtsmittel, eingelegt am 24. Mai 2019 von der Europäischen Kommission gegen das Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 20. März 2019 in der Rechtssache T-237/17, Spanien/Kommission
(Rechtssache C-406/19 P)
(2019/C 280/33)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: F. Castillo de la Torre und J. Aquilina)
Andere Partei des Verfahrens: Königreich Spanien
Anträge
Die Kommission beantragt, der Gerichtshof möge Nr. 1 des Tenors des angefochtenen Urteils aufheben und die Klage abweisen oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückverweisen.
Einziger Rechtsmittelgrund
Das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, was die Verteilung der Beweislast im Zusammenhang mit der Vornahme pauschaler Korrekturen nach Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (1) betreffe.
19.8.2019 |
DE |
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C 280/25 |
Vorabentscheidungsersuchen der Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 11. Juni 2019 — B/Latvijas Republikas Saeima
(Rechtssache C-439/19)
(2019/C 280/34)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Satversmes tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragsteller: B
Staatsorgan, das den Rechtsakt, dessen Verfassungsmäßigkeit in Frage gestellt wird, erlassen hat: Latvijas Republikas Saeima (Parlament der Republik Lettland)
Vorlagefragen
1. |
Ist der in Art. 10 der Verordnung 2016/679 (1) verwendete Begriff „Verarbeitung personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten oder damit zusammenhängende Sicherungsmaßregeln“ dahin auszulegen, dass er auch die in der in Rede stehenden Vorschrift vorgesehene Verarbeitung von Informationen über die Punkte umfasst, die wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeugführer verhängt worden sind? |
2. |
Können — unabhängig von der Beantwortung der ersten Frage — die Bestimmungen der Verordnung 2016/679, insbesondere der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. f genannte Grundsatz der „Integrität und Vertraulichkeit“, dahin ausgelegt werden, dass sie es den Mitgliedstaaten verbieten, festzulegen, dass Informationen über die wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeugführer verhängten Punkte jedermann zugänglich sind, und die Verarbeitung der entsprechenden Daten durch deren Offenlegung zu gestatten? |
3. |
Sind die Erwägungsgründe 50 und 154, Art. 5 Abs. 1 Buchst. b und Art. 10 der Verordnung 2016/679 sowie Art. 1 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2003/98/EG (2) dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die die Übertragung von Informationen über wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten gegen Fahrzeugführer verhängte Punkte zum Zweck der Weiterverwendung gestattet? |
4. |
Sollte eine der vorstehenden Fragen bejaht werden, sind dann der Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts und der Grundsatz der Rechtssicherheit dahin auszulegen, dass es zulässig sein könnte, die in Rede stehende Norm anzuwenden und ihre rechtlichen Wirkungen bis zum Eintritt der Rechtskraft der abschließenden Entscheidung des Verfassungsgerichts aufrechtzuerhalten? |
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
(2) Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. 2003, L 345, S. 90).
19.8.2019 |
DE |
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C 280/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus (Finnland), eingereicht am 13. Juni 2019 — Kilpailu- ja kuluttajavirasto
(Rechtssache C-450/19)
(2019/C 280/35)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Kilpailu- ja kuluttajavirasto
Andere Beteiligte: Eltel Group Oy und Eltel Networks Oy
Vorlagefragen
1. |
Kann das den Wettbewerb betreffende System des Art. 101 AEUV dahin ausgelegt werden, dass in einer Situation, in der ein Kartellbeteiligter mit einem außerhalb des Kartells stehenden Akteur einen wie im Kartell verabredeten Bauvertrag geschlossen hat, der Wettbewerbsverstoß wegen der dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen den ganzen Zeitraum über andauert, in dem vertragliche Verpflichtungen aus dem Vertrag erfüllt werden oder für die Arbeiten an die Vertragsparteien Zahlungen ausgeführt werden, d. h. bis zu dem Zeitpunkt, in dem die letzte Teilzahlung für die Arbeiten erbracht wird, oder wenigstens bis zu dem Zeitpunkt, in dem die fraglichen Arbeiten fertiggestellt werden; |
2. |
oder ist anzunehmen, dass der Wettbewerbsverstoß nur bis zu dem Zeitpunkt andauert, in dem das Unternehmen, das sich des Verstoßes schuldig gemacht hat, für die betreffenden Arbeiten ein Angebot abgegeben oder einen Vertrag zur Ausführung der Arbeiten abgeschlossen hat? |
19.8.2019 |
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C 280/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Amtsgerichts Heilbronn (Deutschland) eingereicht am 14. Juni 2019 — Strafverfahren gegen ZW
(Rechtssache C-454/19)
(2019/C 280/36)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Amtsgericht Heilbronn
Parteien des Ausgangsverfahrens
ZW
Beteiligte Partei: Staatsanwaltschaft Heilbronn
Vorlagefragen
1. |
Ist europäisches Primär- und/oder Sekundärrecht, hier insbesondere die Richtlinie 2004/38/EG (1), im Sinne eines umfassenden Rechts der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, so auszulegen, dass es auch nationale Strafnormen erfasst? |
2. |
Falls Frage 1 bejaht wird:
|
(1) Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG; ABl. 2004, L 158, S. 77.
19.8.2019 |
DE |
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C 280/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Svea hovrätt (Schweden), eingereicht am 14. Juni 2019 — AB Östgötatrafiken/Patent- och registreringsverket
(Rechtssache C-456/19)
(2019/C 280/37)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Vorlegendes Gericht
Svea hovrätt
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: AB Östgötatrafiken
Rechtsmittelgegner: Patent- och registreringsverket
Vorlagefragen
Die Fragen betreffen die Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (EU) 2015/2436 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (1). Sie lauten wie folgt:
1. |
Ist Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Markenrichtlinie dahin auszulegen, dass bei der Anmeldung einer Marke für Dienstleistungen, bei der das Zeichen an einer bestimmten Stelle angebracht wird und den größten Teil des zur Erbringung der Dienstleistung verwendeten Gegenstands ausmacht, zu beurteilen ist, inwieweit die Marke vom Erscheinungsbild dieses Gegenstands unabhängig ist? |
2. |
Falls Frage 1 zu bejahen ist: Ist es für die Unterscheidungskraft dieser Marke erforderlich, dass diese erheblich von der Norm oder der Branchenüblichkeit abweicht? |
19.8.2019 |
DE |
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C 280/28 |
Vorabentscheidungsersuchen des Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 17. Juni 2019 — Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs/Wellcome Trust Ltd
(Rechtssache C-459/19)
(2019/C 280/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Upper Tribunal (Tax and Chancery Chamber)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Commissioners for Her Majesty's Revenue & Customs
Rechtsmittelgegnerin: Wellcome Trust Ltd
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 44 der Richtlinie 2006/112 (1) dahin auszulegen, dass ein Steuerpflichtiger, der eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit ausführt, die in dem An- und Verkauf von Aktien und anderen Wertpapieren im Rahmen der Verwaltung des Vermögens eines gemeinnützen Trusts besteht, als ein „Steuerpflichtiger, der als solcher handelt“ anzusehen ist, wenn er von einer Person von außerhalb der Union ausschließlich für Zwecke dieser Tätigkeit Vermögensverwaltungsdienstleistungen empfängt? |
2. |
Für den Fall, dass Frage 1 zu verneinen ist und die Art. 46 bis 49 der Richtlinie unanwendbar sind: Ist Art. 45 der Richtlinie auf die Dienstleistung anwendbar oder finden weder Art. 44 noch Art. 45 auf die Dienstleistung Anwendung? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
19.8.2019 |
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C 280/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil de prud’hommes de Metz (Frankreich), eingereicht am 18. Juni 2019 — Syndicat CFTC du personnel de la Caisse primaire d’assurance maladie de la Moselle/Caisse primaire d’assurance maladie de la Moselle
(Rechtssache C-463/19)
(2019/C 280/39)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil de prud’hommes de Metz
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Syndicat CFTC du personnel de la Caisse primaire d’assurance maladie de la Moselle
Beklagte: Caisse primaire d’assurance maladie de la Moselle
Andere Beteiligte: Mission nationale de contrôle et d’audit des organismes de sécurité sociale
Vorlagefrage
Ist die Richtlinie 2006/54/EG (1) unter Berücksichtigung der Art. 8 und 157 AEUV, der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts der Gleichbehandlung und des Diskriminierungsverbots sowie der Art. 20, 21 Abs. 1 und 23 der Charta der Grundrechte der Union dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Art. 46 CCN, der Arbeitnehmerinnen dieser Einrichtungen, die ihre Kinder selbst erziehen, nach dem Mutterschaftsurlaub einen dreimonatigen Urlaub bei halber Bezahlung oder einen eineinhalbmonatigen Urlaub bei voller Bezahlung und einen einjährigen unbezahlten Urlaub vorbehält, von ihrem materiellen Geltungsbereich ausgenommen sind?
(1) Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).
19.8.2019 |
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C 280/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad (Bulgarien), eingereicht am 19. Juni 2019 — Strafverfahren gegen QR
(Rechtssache C-467/19)
(2019/C 280/40)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Beteiligter des Ausgangsverfahrens
QR
Vorlagefrage
Steht eine Rechtsprechung zu nationalen Rechtsvorschriften betreffend die Genehmigung einer zwischen der Anklagebehörde und der Verteidigung geschlossenen Strafvereinbarung durch das Gericht, nach denen die Zustimmung der anderen Angeschuldigten Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung und diese Zustimmung nur in der gerichtlichen Phase des Verfahrens erforderlich ist, im Einklang mit Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2016/343 (1), den Art. 47 und 52 der Charta sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Effektivität?
(1) Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren (ABl. 2016, L 65, S. 1).
19.8.2019 |
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C 280/30 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 17. Juni 2019 — Friends of the Irish Environment Limited/Commissioner for Environmental Information
(Rechtssache C-470/19)
(2019/C 280/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court (Irland)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsbehelfsführerin: Friends of the Irish Environment Limited
Rechtsbehelfsgegner: Commissioner for Environmental Information
Beigeladener zu 1: The Courts Service of Ireland
Vorlagefrage
Ist die Kontrolle des Zugangs zu Gerichtsakten, die sich auf ein Verfahren beziehen, in dem ein abschließendes Urteil ergangen, die Rechtsmittelfrist abgelaufen und kein Rechtsmittel oder sonstiger Antrag anhängig ist, aber weitere Anträge unter besonderen Umständen möglich sind, eine Tätigkeit in „gerichtlicher Eigenschaft“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2003/4/EG (1) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates?
19.8.2019 |
DE |
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C 280/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Frankreich), eingereicht am 20. Juni 2019 — Vert Marine SAS/Premier ministre, Ministre de l’Économie et des Finances
(Rechtssache C-472/19)
(2019/C 280/42)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Vert Marine SAS
Beklagte: Premier ministre, Ministre de l’Économie und des Finances
Vorlagefragen
1. |
Ist die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe (1) dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, die im Hinblick auf das Ziel der Entkriminalisierung des öffentlichen Auftragswesens einem Wirtschaftsteilnehmer, der wegen eines besonders schwerwiegenden Verstoßes rechtskräftig verurteilt wurde und deshalb für fünf Jahre mit einem Verbot der Teilnahme an Konzessionsvergabeverfahren belegt wurde, die Möglichkeit verweigern, Nachweise dafür zu erbringen, dass die von ihm ergriffenen Maßnahmen ausreichen, um trotz des Vorliegens dieses Ausschlussgrundes dem öffentlichen Auftraggeber gegenüber seine Zuverlässigkeit nachzuweisen? |
2. |
Wenn die Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 es den Mitgliedstaaten ermöglicht, die Beurteilung einer Maßnahme der Wirtschaftsteilnehmer zur Rechtsbefolgung anderen Behörden als dem betreffenden Auftraggeber zu überlassen, erlaubt diese Möglichkeit es auch, Gerichte mit dieser Maßnahme zu befassen? Falls ja, sind die im französischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Aufhebung, der gerichtlichen Rehabilitierung und der Nichterwähnung der Verurteilung in Teil 2 des Strafregisters vergleichbar mit Maßnahmen zur Rechtsbefolgung im Sinne der Richtlinie? |
19.8.2019 |
DE |
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C 280/31 |
Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin (Deutschland) eingereicht am 26. Juni 2019 — Strafverfahren gegen NJ
(Rechtssache C-489/19)
(2019/C 280/43)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Parteien des Ausgangsverfahrens
Generalstaatsanwaltschaft Berlin
gegen
NJ
Vorlagefrage
Hindert die Weisungsabhängigkeit einer Staatsanwaltschaft die wirksame Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls (1) durch sie auch dann, wenn diese Entscheidung einer umfassenden gerichtlichen Überprüfung vor Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls unterliegt?
(1) Siehe dazu Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).
19.8.2019 |
DE |
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C 280/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 3. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark — Österreich) — Mijo Meštrović/Bezirkshauptmannschaft Murtal, Beteiligte: Finanzpolizei
(Rechtssache C-50/18/) (1)
(2019/C 280/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.8.2019 |
DE |
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C 280/32 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 12. April 2019 — Europäische Kommission/Republik Slowenien, unterstützt durch: Königreich Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Französische Republik
(Rechtssache C-69/18) (1)
(2019/C 280/45)
Verfahrenssprache: Slowenisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.8.2019 |
DE |
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C 280/33 |
Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichtshofs vom 8. April 2019 — Europäische Kommission/Republik Kroatien
(Rechtssache C-391/18) (1)
(2019/C 280/46)
Verfahrenssprache: Kroatisch
Der Präsident der Neunten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 11. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Okręgowy w Gliwicach, VIII Wydział Pracy i Ubezpieczeń Społecznych — Polen) — Lebopoll Logistics Sp. z o.o. w Sośnicowicach/Zakład Ubezpieczeń Społecznych Oddział w Zabrzu, Beteiligte: NJ
(Rechtssache C-437/18) (1)
(2019/C 280/47)
Verfahrenssprache: Polnisch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
19.8.2019 |
DE |
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C 280/33 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 5. April 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Landesgerichts Korneuburg — Österreich) — Bulgarian Air Charter Limited/NE
(Rechtssache C-758/18) (1)
(2019/C 280/48)
Verfahrenssprache: Deutsch
Der Präsident des Gerichtshofs hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Gericht
19.8.2019 |
DE |
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C 280/34 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-542/17) (1)
(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Port of Tartous“ Nr. 22057 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)
(2019/C 280/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Port of Tartous“ Nr. 22057 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen
Tenor
1. |
Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 20 609 429,45 Euro zurückzuzahlen. |
2. |
Der genannte Betrag erhöht sich vom 9. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen. Die Verzugszinsen werden nach der Methode berechnet, die in Art. 3 Abs. 2 des am 22. Mai 2003 zwischen der EIB und der Arabischen Republik Syrien geschlossenen und am 17. Mai 2006, am 21. Mai 2007 sowie am 10. Juli 2008 geänderten Darlehensvertrags „Port of Tartous“ Nr. 22057 vorgesehen ist. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/35 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-543/17) (1)
(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Syrian Healthcare“ Nr. 21595 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)
(2019/C 280/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Syrian Healthcare“ Nr. 21595 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen
Tenor
1. |
Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 62 646 209,04 Euro und 3 582 381,15 amerikanische Dollar (USD) zurückzuzahlen. |
2. |
Die genannten Beträge erhöhen sich vom 9. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen. Die Verzugszinsen werden nach der Methode berechnet, die in Art. 3 Abs. 2 des am 15. Juni 2002 zwischen der EIB und der Arabischen Republik Syrien geschlossenen und am 17. Oktober sowie am 29. November 2007 geänderten Darlehensvertrags „Syrian Healthcare“ Nr. 21595 vorgesehen ist. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/36 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-588/17) (1)
(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Euphrates Drainage and Irrigation“ Nr. 80211 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)
(2019/C 280/51)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Euphrates Drainage and Irrigation“ Nr. 80211 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen
Tenor
1. |
Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 2 184 271,58 Euro zurückzuzahlen. |
2. |
Der genannte Betrag erhöht sich vom 25. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen zu einem jährlichen Satz von 3,5 % auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/37 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-589/17) (1)
(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Aleppo Tall Kojak Road Project“ Nr. 60136 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)
(2019/C 280/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Aleppo — Tall Kojak Road Project“ Nr. 60136 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen
Tenor
1. |
Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 820 451,25 Euro zurückzuzahlen. |
2. |
Der genannte Betrag erhöht sich vom 25. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen zu einem jährlichen Satz von 3,5 % auf die Hauptsummen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/38 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-590/17) (1)
(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Water Supply Sweda Region“ Nr. 80212 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)
(2019/C 280/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Water Supply Sweda Region“ Nr. 80212 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen
Tenor
1. |
Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 726 942,81 Euro zurückzuzahlen. |
2. |
Der genannte Betrag erhöht sich vom 25. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen zu einem jährlichen Satz von 3,5 % auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/39 |
Urteil des Gerichts vom 6. Juni 2019 — EIB/Syrien
(Rechtssache T-591/17) (1)
(Schiedsklausel - Darlehensvertrag „Water Supply Deir Ez Zor Region“ Nr. 80310 - Nichterfüllung des Vertrags - Rückzahlung der ausgezahlten Beträge - Verzugszinsen - Versäumnisverfahren)
(2019/C 280/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Europäische Investitionsbank (zunächst vertreten durch P. Chamberlain, T. Gilliams, F. Oxangoiti Briones und J. Shirran, dann durch F. Oxangoiti Briones, J. Klein und J. Shirran als Bevollmächtigte im Beistand von Rechtsanwalt D. Arts und T. Cusworth, Solicitor)
Beklagte: Arabische Republik Syrien
Gegenstand
Klage nach Art. 272 AEUV auf Verurteilung der Arabischen Republik Syrien zur Rückzahlung der im Rahmen des Darlehensvertrags „Water Supply Deir Ez Zor Region“ Nr. 80310 geschuldeten Beträge zuzüglich Verzugszinsen
Tenor
1. |
Die Arabische Republik Syrien wird verurteilt, an die Europäische Union, vertreten durch die Europäische Investitionsbank (EIB), 404 425,58 Euro zurückzuzahlen. |
2. |
Der genannte Betrag erhöht sich vom 25. August 2017 bis zum Tag der Zahlung um Verzugszinsen zu einem jährlichen Satz von 3,5 % auf die Hauptsummen und die vertraglichen Zinsen. |
3. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
4. |
Die Arabische Republik Syrien trägt die Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
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C 280/40 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — Synergy Hellas/Kommission
(Rechtssache T-244/18) (1)
(Forschung und technologische Entwicklung - Haushaltsordnung - Sechstes Rahmenprogramm im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration [2002-2006] - Finanzhilfevereinbarung J-Web - Vollstreckbarer Rückforderungsbeschluss - Verhältnismäßigkeit - Begründungsflicht)
(2019/C 280/55)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Klägerin: d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis (Athen, Griechenland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt K. Damis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou und A. Kyratsou)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses C(2018) 1115 final der Kommission vom 19. Februar 2018 über die Rückforderung von 76 282,08 Euro zuzüglich Zinsen von der Klägerin
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die d.d. Synergy Hellas Anonymi Emporiki Etaireia Parochis Ypiresion Pliroforikis trägt die Kosten einschließlich der Kosten des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
19.8.2019 |
DE |
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C 280/40 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — Strabag Belgium/Parlament
(Rechtssache T-299/18) (1)
(Vergabe öffentlicher Bauaufträge - Ausschreibungsverfahren - Generalunternehmerleistungen für die Gebäude des Europäischen Parlaments in Brüssel - Ablehnung des Angebots eines Bieters und Vergabe des Auftrags an andere Bieter - Ungewöhnlich niedriges Angebot - Nichtigkeitsklage - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit - Begründungspflicht - Offensichtlicher Beurteilungsfehler)
(2019/C 280/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Strabag Belgium (Antwerpen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwälte M. Schoups, K. Lemmens und M. Lahbib, sodann Rechtsanwälte M. Schoups, K. Lemmens und M. Thomas)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: P. López-Carceller, Z. Nagy und D. Simon)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung zum einen des Beschlusses des Parlaments vom 19. April 2018 über die Aufrechterhaltung des Beschlusses vom 24. November 2017, mit dem das Angebot der Klägerin abgelehnt und der Auftrag hinsichtlich eines Rahmenvertrags über Generalunternehmerleistungen für die Gebäude des Parlaments in Brüssel (Ausschreibung 06/D 20/2017/M036) an fünf Bieter vergeben wurde, sowie zum anderen des dem Beurteilungsbericht des Parlaments vom 26. März 2018 über die Angebote beigefügten Addendums
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Strabag Belgium trägt die Kosten einschließlich jener des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes. |
19.8.2019 |
DE |
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C 280/41 |
Urteil des Gerichts vom 13. Juni 2019 — Porus/EUIPO (oral Dialysis)
(Rechtssache T-652/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke oral Dialysis - Absolutes Eintragungshindernis - Beschreibender Charakter - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 280/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Porus GmbH (Monheim am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und D. Hanf)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 14. September 2018 (Sache R 1375/2018-2) über die Anmeldung des Wortzeichens oral Dialysis als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Porus GmbH trägt die Kosten. |
19.8.2019 |
DE |
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C 280/42 |
Klage, eingereicht am 17. Mai 2019 — Graanhandel P. van Schelven/Kommission
(Rechtssache T-306/19)
(2019/C 280/58)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Graanhandel P. van Schelven BV (Nieuwe Tonge, Niederlande) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Almeida)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
Art. 1 Abs. 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/446 der Kommission (1) für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten aufzugeben, alle relevanten Dokumente aus dem Verfahren zum Erlass der Verordnung (EU) 2019/446 vorzulegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende fünf Gründe gestützt:
1. |
Der von der Kommission erklärte Widerruf der Anerkennung von „Control Union Certifications“ (CUC) als Kontrollstelle der Europäischen Union für ökologische/biologische Erzeugnisse (im Folgenden: Öko-Kontrollstelle) erscheine willkürlich, da er auf falschen Tatsachen basiere. |
2. |
Das subjektive Recht der Klägerin auf Schutz davor, dass die Kommission Ermächtigungen von Öko-Kontrollstellen zur Durchführung von Öko-Kontrollen in Drittländern willkürlich widerrufe, sei verletzt worden. Ihr Interesse als Wettbewerberin auf dem Markt für ökologische/biologische Erzeugnisse sei nicht gewahrt worden. |
3. |
Mit dem Widerruf der Anerkennung von CUC als Öko-Kontrollstelle sei die Lieferung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen in seit Jahrzehnten bestehenden Handelsbeziehungen blockiert, und die Rechte der Klägerin als Einführerin seien unmittelbar beeinträchtigt. Eine solche unmittelbare Beeinträchtigung werde durch die angefochtene Verordnung hervorgerufen, da die Klägerin als Einführerin von der CUC ausgestellte Kontrollbescheinigungen erhalten habe, die ihr den Zugang zum Unionsmarkt für ökologische/biologische Lebens- und Futtermittel ermöglicht hätten. CUC sei die Öko-Kontrollstelle für die landwirtschaftlichen Betriebe in der Region am Schwarzen Meer, aus der der Hauptlieferant der Klägerin die ökologischen/biologischen Erzeugnisse beziehe. |
4. |
Die Kommission habe das Recht der Klägerin, nur verhältnismäßige Eingriffe in ihr Gewerbe dulden zu müssen, sowie die grundrechtlich verankerte Garantie ihres Eigentums und ihrer unternehmerischen Freiheit verletzt. |
5. |
Was den zweiten Klageantrag anbelange, mit dem Zugang zu Dokumenten der Kommission begehrt werde, verfüge die Klägerin über die allgemeinen unionsrechtlichen Zugangsrechte, die auf der Garantie eines fairen Verfahrens und dem Recht auf Anhörung basierten, wie sie durch die maßgeblichen menschenrechtlichen Bestimmungen geschützt würden. |
(1) Durchführungsverordnung 2019/446 der Kommission vom 19. März 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates hinsichtlich der Regelung der Einfuhren von ökologischen/biologischen Erzeugnissen aus Drittländern (ABl. 2019, L 77, S. 67).
19.8.2019 |
DE |
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C 280/43 |
Klage, eingereicht am 27. Juni 2019 — Catasta/Parlament
(Rechtssache T-393/19)
(2019/C 280/59)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Anna Catasta (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Maßnahme, über die sie mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/43 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Zecchino/Parlament
(Rechtssache T-394/19)
(2019/C 280/60)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Ortensio Zecchino (Ariano Irpino, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/44 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Tognoli/Parlament
(Rechtssache T-395/19)
(2019/C 280/61)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Carlo Tognoli (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/45 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Allione/Parlament
(Rechtssache T-396/19)
(2019/C 280/62)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Emma Allione (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Maßnahme, über die sie mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/45 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 –Novati/Parlament
(Rechtssache T-397/19)
(2019/C 280/63)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Vanda Novati (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Maßnahme, über die sie mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/46 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Paciotti/Parlament
(Rechtssache T-398/19)
(2019/C 280/64)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Elena Ornella Paciotti (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Maßnahme, über die sie mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/47 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Fantuzzi/Parlament
(Rechtssache T-403/19)
(2019/C 280/65)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Giulio Fantuzzi (Correggio, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/47 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Lavarra/Parlament
(Rechtssache T-404/19)
(2019/C 280/66)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Vincenzo Lavarra (Bari, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Merola)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.
19.8.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 280/48 |
Klage, eingereicht am 28. Juni 2019 — Malerba/Parlament
(Rechtssache T-405/19)
(2019/C 280/67)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Kläger: Franco Malerba (Issy-Les-Moulineaux, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte M. Merola und L. Florio)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Maßnahme, über die er mit der angefochtenen Mitteilung, mit der das Europäische Parlament die Ruhegehaltsansprüche neu berechnet hat und die Rückforderung des auf der Grundlage der vorherigen Ruhegehaltsberechnung gezahlten Betrags angeordnet hat, informiert worden ist, für inexistent oder vollständig für nichtig zu erklären; |
— |
dem Europäischen Parlament die Erstattung aller unrechtmäßig einbehaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen vom Zeitpunkt des Einbehalts bis zur Auszahlung aufzugeben und das Europäische Parlament zu verurteilen, das zu erlassende Urteil durchzuführen und alle Initiativen, Handlungen oder Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um die sofortige und vollständige Wiederherstellung der ursprünglichen Ruhegehaltsmaßnahme sicherzustellen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klagegründe und wesentlichen Argumente entsprechen denjenigen, die in der Rechtssache T-389/19, Coppo Gavazzi/Parlament, geltend gemacht werden.