ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
Inhalt |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2019/C 363/01 |
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Gericht |
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2019/C 363/02 |
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2019/C 363/03 |
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2019/C 363/04 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 363/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
Gericht
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/2 |
Wahl der Kammerpräsidenten
(2019/C 363/02)
Am 30. September 2019 hat das Gericht gemäß Art. 9 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 der Verfahrensordnung folgende Richterinnen und Richter für die Zeit vom 30. September 2019 bis zum 31. August 2022 zu Präsidenten der mit drei Richtern und der mit fünf Richtern tagenden Kammern gewählt:
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Herrn Kanninen; |
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Frau Tomljenović; |
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Herrn Collins; |
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Herrn Gervasoni; |
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Herrn Spielmann; |
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Frau Marcoulli; |
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Herrn da Silva Passos; |
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Herrn Svenningsen; |
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Frau Costeira; |
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Herrn Kornezov. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/2 |
Wahl des Vizepräsidenten des Gerichts
(2019/C 363/03)
In der Sitzung vom 27. September 2019 haben die Richter des Gerichts gemäß Art. 9 Abs. 4 der Verfahrensordnung Herrn Richter Savvas Papasavvas für die Zeit vom 27. September 2019 bis zum 31. August 2022 zum Vizepräsidenten des Gerichts gewählt.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/2 |
Wahl des Präsidenten des Gerichts
(2019/C 363/04)
In der Sitzung vom 27. September 2019 haben die Richter des Gerichts gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verfahrensordnung Herrn Richter Marc van der Woude für die Zeit vom 27. September 2019 bis zum 31. August 2022 zum Präsidenten des Gerichts gewählt.
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof der Europäischen Union
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 29. Januar 2019 von der Camomilla Srl gegen das Urteil des Gerichts (Erste Kammer) vom 13. November 2018 in der Rechtssache T-44/17, Camomilla/EUIPO – CMT (CAMOMILLA)
(Rechtssache C-68/19 P)
(2019/C 363/05)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Camomilla Srl (Prozessbevollmächtigte: M. Mussi und H. G. Chiappetta, avvocati)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, CMT Compagnia manifatture tessili Srl
Mit Beschluss vom 11. September 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und der Camomilla Srl ihre eigenen Kosten auferlegt.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/3 |
Rechtsmittel, eingelegt am 7. Februar 2019 von Comprojecto-Projectos e Construções, Lda u. a. gegen den Beschluss des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. Dezember 2018 in der Rechtssache T-493/18, Comprojecto-Projectos e Construções u. a./Portugal
(Rechtssache C-98/19 P)
(2019/C 363/06)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Comprojecto-Projectos e Construções, Lda, Paulo Eduardo Matos Gomes de Azevedo, Julião Maria Gomes de Azevedo und Isabel Maria Matos Gomes de Azevedo (Prozessbevollmächtigter: M. A. Ribeiro, Advogado)
Andere Partei des Verfahrens: Portugiesische Republik
Mit Beschluss vom 11. September 2019 hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) das Rechtsmittel als teilweise offensichtlich unzulässig und teilweise offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/4 |
Rechtsmittel, eingelegt am 13. Mai 2019 von der Wirecard Technologies GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 13. März 2019 in der Rechtssache T-297/18, Wirecard Technologies GmbH/EUIPO – Striatum Ventures
(Rechtssache C-375/19 P)
(2019/C 363/07)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Wirecard Technologies GmbH (Prozessbevollmächtigter: A. Bayer, Rechtsanwalt)
Andere Parteien des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Striatum Ventures
Mit Beschluss vom 10. September 2019 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/4 |
Rechtsmittel der Kiku GmbH gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. April 2019 in der Rechtssache T-765/17, Kiku GmbH gegen Gemeinschaftliches Sortenamt (CPVO), eingelegt am 11. Juni 2019
(Rechtssache C-444/19 P)
(2019/C 363/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Rechtsmittelführerin: Kiku GmbH (Prozessbevollmächtigte: G. Würtenberger und R. Kunze, Rechtsanwälte)
Andere Verfahrensbeteiligte: Gemeinschaftliches Sortenamt, Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Der Gerichtshof der Europäischen Union (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) hat durch Beschluss vom 16. September 2019 das Rechtsmittel nicht zugelassen und beschlossen, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten zu tragen hat.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 17 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 2. Juli 2019 – UQ/Subdelegación del Gobierno en Barcelona
(Rechtssache C-503/19)
(2019/C 363/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 17 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: UQ
Beklagter: Subdelegación del Gobierno en Barcelona
Vorlagefragen
1. |
Ist mit den Art. 6 Abs. 1 und 17 der Richtlinie 2003/109 (1) eine Auslegung durch die nationalen Gerichte vereinbar, wonach eine beliebige Vorstrafe ein hinreichender Grund dafür ist, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen? |
2. |
Muss das nationale Gericht im Rahmen einer Gesamtwürdigung neben der Existenz von Vorstrafen weitere Faktoren wie Schwere und Dauer der Strafe, die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Gesellschaft, die Dauer seines vorherigen rechtmäßigen Aufenthalts und seine Bindungen im Inland berücksichtigen? |
3. |
Ist Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es erlauben, aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne von Art. 4 zu versagen, ohne die in den Art. 6 Abs. 1 und 17 enthaltenen Beurteilungskriterien vorzusehen? |
4. |
Sind die Art. 6 Abs. 1 und 17 der Richtlinie 2003/109 dahin auszulegen, dass das nationale Gericht im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur absteigenden vertikalen Wirkung von Richtlinien befugt ist, die Bestimmungen in den Art. 6 Abs. 1 und 17 bei der Beurteilung bestehender Vorstrafen im Licht ihrer Schwere, der Dauer der Strafe und der vom Antragsteller ausgehenden Gefahr unmittelbar anzuwenden? |
5. |
Ist das Unionsrecht, insbesondere das Recht auf Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sowie die Grundsätze der Klarheit, der Transparenz und der Verständlichkeit, dahin auszulegen, dass es einer Auslegung der Art. 147 bis 149 des Real Decreto (Königliches Dekret) 557/2011 und von Art. 32 der Ley Orgánica (Organgesetz) 4/2000 durch die spanischen Gerichte entgegensteht, wonach Gründe der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit zur Versagung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten führen können, ohne dass die Versagungsgründe in diesen Rechtsvorschriften klar und transparent angegeben werden? |
6. |
Ist mit dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit der Richtlinie 2003/109 und insbesondere ihres Art. 6 Abs. 1 eine nationale Rechtsnorm und deren Auslegung durch die Gerichte vereinbar, mit der die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erschwert und die Erlangung der Rechtsstellung eines zeitweilig Aufenthaltsberechtigten erleichtert wird? |
(1) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 2. Juli 2019 – Banco de Portugal, Fondo de Resolución und Novo Banco, S.A./VR
(Rechtssache C-504/19)
(2019/C 363/10)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: Banco de Portugal, Fondo de Resolución und Novo Banco, S.A.
Kassationsbeschwerdegegnerin: VR
Vorlagefrage
Ist eine Auslegung von Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/24/EG (1), wonach Wirkungen einer Entscheidung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsstaats, mit der der rechtliche Rahmen, der zum Zeitpunkt der Einleitung des Rechtsstreits bestand, rückwirkend geändert werden soll, in laufenden Gerichtsverfahren in anderen Mitgliedstaaten ohne weitere Formalität anzuerkennen sind, was zur Folge hat, dass Gerichtsurteile, die nicht mit dem Inhalt der neuen Entscheidung im Einklang stehen, ihrer Wirksamkeit beraubt werden, mit dem Grundrecht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, dem Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit in Art. 2 des Vertrags über die Europäische Union und dem allgemeinen Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar?
(1) Richtlinie 2001/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. April 2001 über die Sanierung und Liquidation von Kreditinstituten (ABl. 2001, L 125, S. 15).
28.10.2019 |
DE |
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C 363/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Spanien), eingereicht am 8. Juli 2019 – CB/Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia
(Rechtssache C-521/19)
(2019/C 363/11)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Galicia
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CB
Beklagter: Tribunal Económico Administrativo Regional de Galicia
Vorlagefrage
Sind die Art. 73 und 78 der Mehrwertsteuerrichtlinie (1) im Licht der Grundsätze der Neutralität, des Verbots des Steuerbetrugs und des Rechtsmissbrauchs sowie des Verbots rechtswidriger Wettbewerbsverzerrungen dahin auszulegen, dass sie nationalen Rechtsvorschriften und der Rechtsprechung zu ihrer Auslegung entgegenstehen, wonach in Fällen, in denen die Steuerverwaltung verschleierte mehrwertsteuerpflichtige Umsätze entdeckt, für die keine Rechnungen ausgestellt wurden, davon auszugehen ist, dass der von den Parteien für diese Umsätze vereinbarte Preis die Mehrwertsteuer enthält?
Kann daher in Fällen von Betrug, in denen der Umsatz gegenüber der Steuerverwaltung verschleiert wurde, angenommen werden, dass, wie den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Juli 2016 (Rechtssache C-332/15, Astone (2)), vom 5. Oktober 2016 (Rechtssache C-576/15, Marinova (3)) und vom 7. März 2018, Dobre (4), C-159/17, EU:C:2018:161, zu entnehmen ist, die gezahlten und erlangten Beträge die Mehrwertsteuer nicht enthalten, um die geeignete Festsetzung vorzunehmen und die entsprechende Sanktion zu verhängen?
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
(2) Urteil vom 28. Juli 2016, Astone (C-332/15, EU:C:2016:614).
(3) Urteil vom 5. Oktober 2016, Maya Marinova (C-576/15, EU:C:2016:740).
(4) Urteil vom 7. März 2018, Dobre (C-159/17, EU:C:2018:161).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Nules (Spanien), eingereicht am 9. Juli 2019 – Investcapital Ltd/FE
(Rechtssache C-524/19)
(2019/C 363/12)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de Primera Instancia e Instrucción no 2 de Nules
Parteien des Ausgangsverfahrens
Antragstellerin: Investcapital Ltd
Antragsgegner: FE
Vorlagefrage
Ist Art. 7 der Verordnung Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 (1) dahin auszulegen, dass er es den Gerichten nicht verbietet, in den im Einklang mit der Verordnung durchgeführten Europäischen Mahnverfahren von Amts wegen die in Art. 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (2) vorgesehene Kontrolle etwaiger missbräuchlicher Vertragsklauseln durchzuführen, insbesondere wenn das nationale Gericht zur Vornahme dieser Kontrolle den Vertrag zuvor prüfen muss?
(1) Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1).
(2) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/7 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha (Spanien), eingereicht am 25. Juli 2019 – MO/Subdelegación del Gobierno en Toledo
(Rechtssache C-568/19)
(2019/C 363/13)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Castilla-La Mancha
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: MO
Rechtsmittelgegnerin: Subdelegación del Gobierno en Toledo
Vorlagefrage
Ist die Auslegung des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 23. April 2015 (Rechtssache C-38/14, Zaizoune (1)) dahin, dass die spanische Verwaltung und die spanischen Gerichte die Richtlinie 2008/115/EG (2) zum Nachteil eines Drittstaatsangehörigen unter Auslassung und Nichtanwendung günstigerer interner Strafvorschriften, Verschärfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Drittstaatsangehörigen und eventueller Nichtbeachtung des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen unmittelbar anwenden können, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs über die Grenzen der unmittelbaren Wirkung der Richtlinien vereinbar? Ist die Unvereinbarkeit der spanischen Gesetzesvorschriften mit der Richtlinie nicht auf diesem Wege, sondern durch eine Gesetzesreform oder durch die im Unionsrecht vorgesehenen Mittel zur Verpflichtung des Mitgliedstaats zur ordnungsgemäßen Umsetzung der Richtlinien zu beheben?
(1) Urteil vom 23. April 2015, Zaizoune (C-38/14, EU:C:2015:260).
(2) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).
28.10.2019 |
DE |
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C 363/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 5 de Barcelona (Spanien), eingereicht am 2. August 2019 – SI/Subdelegación del Gobierno en Barcelona
(Rechtssache C-592/19)
(2019/C 363/14)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Contencioso-Administrativo no 5 de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SI
Beklagte: Subdelegación del Gobierno en Barcelona
Vorlagefrage
Sind die Art. 4 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 (1) dahin auszulegen, dass eine beliebige Vorstrafe ein hinreichender Grund dafür ist, die Zuerkennung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu versagen, ohne dass die Dauer des Aufenthalts und das Vorliegen von Bindungen zum Aufenthaltsland berücksichtigt zu werden brauchen?
(1) Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia del País Vasco (Spanien), eingereicht am 6. August 2019 – Confederación Nacional de Centros Especiales de Empleo (CONACEE)/Diputación Foral de Guipúzcoa
(Rechtssache C-598/19)
(2019/C 363/15)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia del País Vasco
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Confederación Nacional de Centros Especiales de Empleo (CONACEE)
Beklagte: Diputación Foral de Guipúzcoa
Vorlagefrage
Ist Art. 20 der Richtlinie 2014/24/EU (1) über die öffentliche Auftragsvergabe dahin auszulegen, dass der subjektive Anwendungsbereich des in ihm geregelten Vorbehalts nicht in einer Weise begrenzt werden kann, dass Unternehmen oder Wirtschaftsteilnehmer, die den Nachweis für die Voraussetzung erbringen, dass mindestens 30 % ihrer Beschäftigten Menschen mit Behinderungen sind und sie den Zweck bzw. das Ziel der sozialen und beruflichen Eingliederung solcher Menschen verfolgen, durch die Festlegung zusätzlicher Kriterien wie Gründung, Charakter und Ziele dieser Subjekte, ihre Tätigkeit oder ihre Investitionen oder Kriterien anderer Art ausgeschlossen sind?
(1) Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe (ABl. 2014, L 94, S. 65).
28.10.2019 |
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C 363/9 |
Vorabentscheidungsersuchen des Najvyšší súd Slovenskej republiky (Slowakei), eingereicht am 20. August 2019 – Weindel Logistik Service SR spol. s r o./Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky
(Rechtssache C-621/19)
(2019/C 363/16)
Verfahrenssprache: Slowakisch
Vorlegendes Gericht
Najvyšší súd Slovenskej republiky
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Weindel Logistik Service SR spol. s r.o.
Beklagter: Finančné riaditeľstvo Slovenskej republiky
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 167 und 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige auf die Einfuhr von Gegenständen zu entrichten hat, von dem Eigentum an diesen Gegenständen oder dem Recht, mit diesen Gegenständen wie ein Eigentümer zu verfahren, abhängig ist? |
2. |
Ist Art. 168 Buchst. e der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem dahin auszulegen, dass das Recht auf Abzug der Mehrwertsteuer, die der Steuerpflichtige auf die Einfuhr der Gegenstände zu entrichten hat, nur dann entsteht, wenn die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen in Form einer Veräußerung dieser Gegenstände im Inland, einer Lieferung in einen anderen Mitgliedstaat oder einer Ausfuhr in einen Drittstaat verwendet werden? |
3. |
Ist unter den gegebenen Umständen die Voraussetzung eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs der erworbenen Gegenstände mit den Ausgangsumsätzen erfüllt bzw. ist unter den gegebenen Umständen die Anwendung der standardisierten Auslegung des Rechts auf Vorsteuerabzug möglich, die auf einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang der erworbenen Gegenstände mit den Ausgangsumsätzen in Verbindung mit Kostenelementen beruht, die nicht bei den Gegenständen entstanden sind und daher nicht im Preis der Ausgangsumsätze zum Ausdruck kommen konnten? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/10 |
Klage, eingereicht am 15. Juli 2019 – Europäische Kommission/Italienische Republik
(Rechtssache C-668/19)
(2019/C 363/17)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: E. Manhaeve, L. Cimaglia)
Beklagte: Italienische Republik
Anträge
Die Kommission beantragt,
— |
festzustellen, dass die Italienische Republik dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 3 und/oder Art. 4 und/oder Art. 5 sowie Art. 10 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (1) verstoßen hat, dass sie es unterlassen hat, |
— |
die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass 166 Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnerwerten gemäß Art. 3 der Richtlinie 91/271/EWG mit einer Kanalisation ausgestattet werden; |
— |
die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in 610 Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten oder von 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten, welche in Binnengewässer und Ästuare einleiten, gemäß Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG in Kanalisationen eingeleitetes kommunales Abwasser vor dem Einleiten einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird; |
— |
die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in 10 Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten, welche in aufnehmende Gewässer einleiten, die als „empfindliche Gebiete“ im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG zu betrachten sind, gemäß Art. 5 der Richtlinie 92/271/EWG eingeleitetes kommunales Abwasser aus Kanalisationen einer weitergehenden Behandlung als einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung unterzogen wird; |
— |
die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass in 5 „empfindlichen Gebieten“ im Sinne der Richtlinie 91/271/EWG gemäß Art. 5 Abs. 4 dieser Richtlinie die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesen Gebieten sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert wird; |
— |
die Vorschriften zu erlassen, die erforderlich sind, damit gemäß Art. 10 der Richtlinie 91/271/EWG zur Erfüllung der Anforderungen der Art. 4 bis 7 dieser Richtlinie Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiten und bei der Planung der Anlagen saisonale Schwankungen der Belastung in 617 Gemeinden berücksichtigt werden; |
— |
der Italienischen Republik die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Mit ihrer Klage beanstandet die Kommission, dass die Italienische Republik in verschiedenen Teilen ihres Hoheitsgebiets die Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe.
Die Kommission stellt zunächst verschiedene Verstöße gegen Art. 3 der Richtlinie fest, der in Abs. 1 Unterabs. 2 und Abs. 2 vorschreibe, dass die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen hätten, dass bis zum 31. Dezember 2005 alle Gemeinden mit mehr als 2 000 Einwohnerwerten mit einer Kanalisation ausgestattet seien, die den Anforderungen von Anhang I Abschnitt A entspreche. In zahlreichen Gemeinden in den Regionen Abruzzen, Kalabrien, Kampanien, Friaul-Julisch Venetien, Lombardei, Apulien, Sizilien, Aostatal und Venetien sei dieser Verpflichtung nicht ordnungsgemäß nachgekommen worden.
Art. 4 der Richtlinie 91/271/EWG sehe in den Abs. 1 und 3 darüber hinaus vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass bis zum 31. Dezember 2005 in Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten oder in Gemeinden von 2 000 bis 10 000 Einwohnerwerten in Kanalisationen eingeleitetes Abwasser vor dem Einleiten in Gewässer einer Zweitbehandlung oder einer gleichwertigen Behandlung gemäß den Anforderungen des Anhangs I Abschnitt B unterzogen werde. Die Kommission habe die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften in einer großen Anzahl von Gemeinden in den Regionen Abruzzen, Basilikata, Kalabrien, Kampanien, Friaul-Julisch Venetien, Latium, Ligurien, Lombardei, Marken, Apulien, Piemont, Sardinien, Sizilien, Toskana, Umbrien, Aostatal und Venetien festgestellt.
Art. 5 der Richtlinie sehe in den Abs. 2 und 3 vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen müssten, dass spätestens ab 31. Dezember 1998 das in empfindliche Gebiete eingeleitete kommunale Abwasser aus Kanalisationen von Gemeinden mit mehr als 10 000 Einwohnerwerten vor dem Einleiten in Gewässer einer weitergehenden als der in Art. 4 beschriebenen Behandlung unterzogen werde. Die Kommission habe die Nichteinhaltung der vorgenannten Vorschriften in einer Reihe von Gemeinden in den Regionen Basilikata, Friaul-Julisch Venetien, Latium, Marken, Apulien, Sardinien und Venetien festgestellt.
In Bezug auf empfindliche Gebiete sehe Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie sodann die Möglichkeit vor, dass die für einzelne Behandlungsanlagen in den Abs. 2 und 3 dieses Artikels gestellten Anforderungen nicht in den empfindlichen Gebieten eingehalten werden müssten, für welche nachgewiesen werden könne, dass die Gesamtbelastung aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen in diesem Gebiet sowohl von Phosphor insgesamt als auch von Stickstoff insgesamt um jeweils mindestens 75 % verringert werde. Dies sei für verschiedene empfindliche Gebiete im italienischen Hoheitsgebiet nicht nachgewiesen worden.
Die Nichteinhaltung der Art. 4 und 5 der Richtlinie 91/271/EWG umfasse schließlich auch einen Verstoß gegen Art. 10 dieser Richtlinie, wonach Abwasserbehandlungsanlagen so geplant, ausgeführt, betrieben und gewartet werden müssten, dass sie unter allen normalen örtlichen Klimabedingungen ordnungsgemäß arbeiteten.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/12 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2019 von Bruno Gollnisch gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 11. Juli 2019 in der Rechtssache T-95/18, Gollnisch/Parlament
(Rechtssache C-676/19 P)
(2019/C 363/18)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Bruno Gollnisch (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt B. Bonnefoy-Claudet)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
das Urteil des Gerichts vom 11. Juli 2019 (T-95/18) aufzuheben; |
— |
die Sache an das Gericht zurückzuverweisen; |
— |
ihm die Verfahrenskosten in Höhe von 12 500 Euro zu ersetzen; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Für den Fall der Zulassung des Rechtsmittels beantragt der Rechtsmittelführer, der Gerichtshof möge
— |
den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, sofern er sich für ausreichend unterrichtet hält; |
— |
den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 23. Oktober 2017 für nichtig erklären; |
— |
seinen im ersten Rechtszug gestellten Anträgen stattgeben; |
— |
dem Parlament sämtliche Kosten auferlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
1. |
Erster Rechtsmittelgrund: rückwirkende Anwendung einer späteren Rechtsprechung zu Ungunsten des Rechtsmittelführers, um die Klage für unzulässig zu erklären Um die Klage abweisen zu können, sei eine Rechtsprechung des Gerichtshofs aus der Zeit nach Klageerhebung rückwirkend, nachteilig und rechtswidrig angewandt worden, obwohl die Klage im Licht der bisherigen Lage ausdrücklich als zulässig bezeichnet worden sei. |
2. |
Zweiter Rechtsmittelgrund: unterbliebene Anwendung von Art. 47 der Europäischen Charta der Grundrechte und von Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention Das Gericht habe sich gegen die Anwendung dieser beiden Artikel auf den Rechtsstreit entschieden, obwohl sich aus Art. 52 der Charta und den von der Rechtsprechung des Gerichtshofs anerkannten Erläuterungen zu ihren Artikeln ergebe, dass sie relevant seien. |
3. |
Dritter Rechtsmittelgrund: falsche Auslegung der Rechtsprechung zum Recht auf Anhörung Im angefochtenen Urteil sei zu Unrecht auf ein Urteil des Gerichtshofs Bezug genommen worden, um dem Rechtsmittelführer sein Recht auf eine mündliche Anhörung zu verwehren, obwohl dieses Urteil nur die Streithelfer in einem konkreten nebensächlichen Verfahren betroffen habe, in dem im Übrigen die mündliche Anhörung zugelassen worden sei. |
4. |
Vierter Rechtsmittelgrund: Widersprüchlichkeit der Gründe und Verletzung der Verteidigungsrechte Um es zu rechtfertigen, dass dem Rechtsmittelführer im streitigen Verfahren ein Dokument nicht übermittelt worden sei, habe es das Gericht in widersprüchlicher Weise eingestuft, was zu einer Verletzung der Verteidigungsrechte geführt habe. |
Gericht
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/13 |
Beschluss des Gerichts vom 5. September 2019 – Italien/Kommission
(Rechtssachen T-313/15 und T-317/15) (1)
(Sprachenregelung - Bekanntmachungen allgemeiner Auswahlverfahren für die Einstellung von Beamten der Funktionsgruppe Administration - Wahl der zweiten Sprache aus drei Sprachen - Verordnung Nr. 1 - Art. 1d Abs. 1, Art. 27 und Art. 28 Buchst. f des Statuts - Grundsatz der Nichtdiskriminierung - Verhältnismäßigkeit - Offensichtlich begründete Klage)
(2019/C 363/19)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Italienische Republik (Prozessbevollmächtigte: G. Palmieri im Beistand von P. Gentili, Avvocato dello Stato)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: zunächst J. Currall und G. Gattinara, dann G. Gattinara, F. Simonetti und D. Milanowska)
Streithelfer zur Unterstützung der Klägerin: Königreich Spanien (Prozessbevollmächtigter: M. J. García-Valdecasas Dorrego)
Gegenstand
In der Rechtssache T-313/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/301/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) (ABl. 2015, C 92 A, S. 1) und in der Rechtssache T-317/15 Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit (ABl. 2015, C 99 A, S. 1)
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-313/15 und T-317/15 werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden. |
2. |
Die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/301/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) und die Bekanntmachung des allgemeinen Auswahlverfahrens EPSO/AD/302/15 zur Bildung einer Einstellungsreserve für Beamte der Funktionsgruppe Administration (AD 5) im Bereich Audit werden für nichtig erklärt. |
3. |
Die Europäische Kommission trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Italienischen Republik. |
4. |
Das Königreich Spanien trägt seine eigenen Kosten. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/14 |
Beschluss des Gerichts vom 6. September 2019 – Romańska/Frontex
(Rechtssache T-212/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Vertragsbedienstete - Unbefristeter Vertrag - Art. 47 Buchst. c Ziff. i der BSB - Kündigung - Kündigungsgründe - Zerstörung des Vertrauensverhältnisses - Diskriminierung und Mobbing - Antrag auf Schadensersatz - Offensichtliche Unzulässigkeit)
(2019/C 363/20)
Verfahrenssprache: Polnisch
Parteien
Klägerin: Karolina Romańska (Warschau, Polen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Tetkowska)
Beklagte: Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache (Prozessbevollmächtigte: H. Caniard und S. Drew im Beistand der Rechtsanwälte J. Currall und G. Ostaszewski)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung vom 14. Juni 2017, mit der der Exekutivdirektor von Frontex in seiner Funktion als zum Abschluss von Einstellungsverträgen ermächtigte Behörde den Einstellungsvertrag der Klägerin mit einer Frist von acht Monaten gekündigt hat, sowie auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin dadurch entstanden sein soll, dass Frontex sie diskriminiert und gemobbt habe, was im Endergebnis auf die Kündigungsentscheidung hinausgelaufen sei
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Frau Karolina Romańska trägt die Kosten. |
28.10.2019 |
DE |
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C 363/14 |
Beschluss des Gerichts vom 9. September 2019 – Shore Capital International/EUIPO – Circle Imperium (The Inner Circle)
(Rechtssache T-575/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Internationale Registrierung mit Benennung der Europäischen Union - Bildmarke The Inner Circle - Ältere Unionswortmarke InnerCircle - Relatives Eintragungshindernis - Fehlende Ähnlichkeit der Dienstleistungen - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001 - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2019/C 363/21)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Shore Capital International Ltd (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt O. Spieker, Rechtsanwältin A. Schönfleisch und Rechtsanwalt N. Willich)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: L. Rampini und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Circle Imperium BV (Amsterdam, Niederlande)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 7. Juni 2018 (Sache R 1402/2017-1) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Shore Capital International und Circle Imperium
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Shore Capital International Ltd trägt die Kosten. |
28.10.2019 |
DE |
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C 363/15 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 10. September 2019 – Athanasiadou und Soulantikas/Kommission
(Rechtssache T-762/18 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Finanzbestimmungen [Haushalt, Finanzrahmen, Eigenmittel, Betrugsbekämpfung] - Zwangsvollstreckung - Antrag auf Aussetzung - Zulässigkeit - Fehlende Dringlichkeit)
(2019/C 363/22)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Antragsteller: Sofia Athanasiadou (Athen, Griechenland) und Konstantinos Soulantikas (Athen) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Lappa)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Katsimerou und A. Kyratsou)
Gegenstand
Antrag gemäß Art. 299 AEUV auf Aussetzung der Zwangsvollstreckung des Beschlusses C(2017) 5883 final der Kommission vom 22. August 2017, der Zahlungsaufforderung vom 30. Oktober 2018, die der Kopie des vollstreckbaren Titels angefügt ist, der aufgrund des Beschlusses C(2017) 5883 final der Kommission vom 22. August 2017 erlassen wurde, und sämtlicher übriger vollstreckbarer Titel
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Frau Sofia Athanasiadou und Herr Konstantinos Soulantikas tragen ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission. |
28.10.2019 |
DE |
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C 363/16 |
Beschluss des Gerichts vom 5. September 2019 – Giorgio Armani/EUIPO –Invicta Watch Company of America (GLYCINE)
(Rechtssache T-209/19) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Rücknahme der Anmeldung - Erledigung)
(2019/C 363/23)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Giorgio Armani SpA (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Rether und M. Kinkeldey)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Invicta Watch Company of America, Inc. (Hollywood, Florida, USA)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 4. Februar 2019 (Sache R 578/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Giorgio Armani und der Invicta Watch Company of America, Inc.
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Giorgio Armani SpA trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/16 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 1. Juli 2019 – Puigdemont i Casamajó und Comín i Oliveres/Parlament
(Rechtssache T-388/19 R)
(Antrag auf einstweilige Anordnungen - Europäisches Parlament - Prüfung der Mandate - Kein fumus boni juris)
(2019/C 363/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Antragsteller: Herr Puigdemont i Casamajó (Waterloo, Belgien) und Herr Comín i Oliveres (Waterloo) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte B. Bekaert, B. Emmerson, G. Boye und S. Bekaert)
Antragsgegner: Europäisches Parlament
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet erstens auf Aussetzung der Durchführung verschiedener Entscheidungen des Europäischen Parlaments, die erlassen wurden, um die Antragsteller daran zu hindern, als gewählte Mitglieder ihre Mandate im Parlament wahrzunehmen, und zweitens darauf, das Parlament zu verpflichten, alle erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Erklärung über die Vorrechte und Befreiungen der Antragsteller, zu erlassen, um es ihnen zu ermöglichen, ab dem 2. Juli 2019 ihre Mandate im Parlament wahrzunehmen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
28.10.2019 |
DE |
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C 363/17 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 11. September 2019 – Sophia Group/Parlament
(Rechtssache T-578/19 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentliche Dienstleistungaufträge - Antrag auf einstweilige Anordnungen - Fehlende Dringlichkeit)
(2019/C 363/25)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: Sophia Group (Saint-Josse-ten-Noode, Belgien), (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Schneider und C.-H. de la Vallée Poussin)
Antragsgegner: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: L. Tapper Brandberg und S. Toliušis)
Gegenstand
Antrag gemäß den Art. 278 und 279 AEUV auf den Erlass einstweiliger Anordnungen zur Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses des Parlaments vom 30. Juli 2019, mit dem das Los Nr. 1 des Dienstleistungsauftrags für den „Aufbau von Helpdesk“ (Ausschreibung 06A0010/2019/M011) an einen anderen Bieter vergeben wurde, sowie des mit diesem geschlossenen Vertrags
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/18 |
Klage, eingereicht am 18. Juli 2019 – DI/EZB
(Rechtssache T-514/19)
(2019/C 363/26)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: DI (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank (EZB)
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 7. Mai 2019 aufzuheben, mit der die fristlose disziplinarische Entlassung verfügt wurde; |
— |
die Entscheidung des Direktoriums der EZB vom 25. Juni 2019 aufzuheben, mit der die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens infolge der Einstellung des Strafverfahrens abgelehnt wurde; |
— |
infolgedessen die vollständige Wiedereinsetzung des Klägers mit Wirkung vom 11. Mai 2019 anzuordnen, mit allen entsprechenden finanziellen Ansprüchen und mit angemessener Verbreitung an die Öffentlichkeit, um seinen guten Ruf wiederherzustellen; |
— |
in jedem Fall den Ersatz des ihm entstandenen immateriellen Schadens anzuordnen, der nach billigem Ermessen mit 20 000 Euro beziffert wird; |
— |
der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Die angefochtenen Maßnahmen seien von einer unzuständigen Stelle getroffen worden. |
2. |
Es sei gegen Art. 8.3.2 der Dienstvorschriften der EZB verstoßen worden. Das Disziplinarverfahren sei eingeleitet worden, obwohl bereits Verjährung eingetreten sei. |
3. |
Es sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass Disziplinarverfahren wegen einer Straftat bis zum Abschluss des Strafverfahrens auszusetzen seien. Außerdem lägen ein Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung sowie eine Verletzung der Fürsorgepflicht vor. |
4. |
Der Disziplinarausschuss habe sein Mandat überschritten. Es sei gegen Art. 8.3.7 der Dienstvorschriften der EZB sowie gegen den in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegten Grundsatz der Unparteilichkeit verstoßen worden. |
5. |
Es seien offensichtliche Beurteilungsfehler begangen worden. |
6. |
Die Unschuldsvermutung sei verletzt worden. Es liege ein Verstoß gegen Art. 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vor. |
7. |
Es sei gegen den Grundsatz verstoßen worden, dass Disziplinarverfahren innerhalb einer angemessenen Frist zu führen seien, und die Fürsorgepflicht sei verletzt worden. |
8. |
Die Begründungspflicht sei verletzt worden. |
9. |
Hilfsweise wird gerügt, es sei gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/19 |
Klage, eingereicht am 26. Juli 2019 – TestBioTech/Kommission
(Rechtssache T-534/19)
(2019/C 363/27)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: TestBioTech eV (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: K. Smith QC)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 20. Mai 2019, mit dem es die Kommission ablehnt, den Durchführungsbeschluss 2018/2046 der Kommission vom 19. Dezember 2018 (1) aufzuheben oder abzuändern, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung seiner Klage macht der Kläger drei Gründe geltend:
1. |
Die Kommission habe einen Rechtsfehler begangen, indem sie den in Rede stehenden Mais nach der Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission (2) bewertet habe. |
2. |
Die Kommission habe offensichtliche Fehler bei der wissenschaftlichen Bewertung begangen. |
3. |
Die Kommission habe zu Unrecht keine ereignisspezifische marktbegleitende Beobachtung verlangt. |
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2018/2046 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Zulassung des Inverkehrbringens von Erzeugnissen, die genetisch veränderten Mais der Sorte MON 87427 × MON 89034 × 1507 × MON 88017 × 59122 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm gewonnen werden, und von genetisch veränderten Maissorten, in denen zwei, drei oder vier der Einzelereignisse MON 87427, MON 89034, 1507, MON 88017 und 59122 kombiniert werden, und zur Aufhebung des Beschlusses 2011/366/EU (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C [2018] 8238) (ABl. 2018, L 327, S. 70).
(2) Verordnung (EG) Nr. 641/2004 der Kommission vom 6. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Antrags auf Zulassung neuer genetisch veränderter Lebensmittel und Futtermittel, der Meldung bestehender Erzeugnisse und des zufälligen oder technisch unvermeidbaren Vorhandenseins genetisch veränderten Materials, zu dem die Risikobewertung befürwortend ausgefallen ist (ABl. 2004, L 102, S. 14).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/19 |
Klage, eingereicht am 15. August 2019 – AlzChem Group/Kommission
(Rechtssache T-569/19)
(2019/C 363/28)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: AlzChem Group AG (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Borsos und J. Guerrero Pérez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die Klage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
den zur Bescheidung des Antrags Nr. GESTDEM 2019/2311 auf der Grundlage von Art. 4 der Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 (1) ergangenen Beschluss C(2019) 5602 des Generalsekretärs der Europäischen Kommission vom 22. Juli 2019 für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf die beiden folgenden Gründe gestützt:
1. |
Rechtsfehler und offensichtlicher Beurteilungsfehler hinsichtlich der Anwendung bestimmter Ausnahmen von der allgemeinen Regel der Gewährung des Zugangs zu Dokumenten, im Licht des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts:
|
2. |
Begründungsmangel bei der Versagung des Zugangs zu einer nicht vertraulichen Fassung, des teilweisen Zugangs oder des Zugangs zu den Dokumenten in den Räumlichkeiten der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 6 bzw. Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001. |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission (ABl. 2001, L 145, S. 43).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/20 |
Klage, eingereicht am 21. August 2019 – Sophia Group/Parlament
(Rechtssache T-578/19)
(2019/C 363/29)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Sophia Group (Saint-Josse-ten-Noode, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Y. Schneider und C.-H. de la Vallée Poussin)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Nichtigkeitsklage für zulässig und begründet zu erklären; |
— |
infolgedessen den Beschluss des Europäischen Parlaments für nichtig zu erklären, mit dem das Los 1 des Dienstleistungsauftrags für den Aufbau von Helpdesk (Ausschreibung Nr. 06A0010/2019/M011) an die S. A. Computer Ressources International mit Sitz in Rue de l’Industrie, 11, à 8399 Windhof, Luxemburg vergeben wurde; |
— |
gegebenenfalls
|
— |
das Europäische Parlament zur Tragung der gesamten Verfahrenskosten einschließlich der Verfahrensentschädigung zu verurteilen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende vier Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen die Art. 160 und 167 sowie die Nrn. 16.3, 18.2 und 21.1 von Anhang I der Verordnung 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012, Befugnisüberschreitung, offenkundiger Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Bereich öffentlicher Aufträge: Bestimmte Vergabekriterien, auf deren Grundlage der Auftragnehmer ausgewählt worden sei, gehörten zur qualitativen Auswahl und nicht zur Auftragsvergabe, obwohl die Auswahlkriterien streng mit der Beurteilung der Kandidaten oder Bieter und die Vergabekriterien streng mit der Beurteilung der Angebote verbunden seien und die Bestimmung des wirtschaftlich günstigsten Angebots ermöglichen müssten. |
2. |
Verstoß gegen die Art. 160 und 167 sowie Nr. 18.2 von Anhang I der o. g. Verordnung 2018/1046, Befugnisüberschreitung, offenkundiger Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Bereich öffentlicher Aufträge: Bestimmte Vergabekriterien, auf deren Grundlage der Auftragnehmer für Lot 1 bestimmt worden sei, stünden nicht in Verbindung mit dem Gegenstand des Auftrags und seien jedenfalls vage und ungenau, obwohl die Vergabekriterien ermöglichten müssten, das wirtschaftlich günstigste Angebot zu bestimmen, mit dem Gegenstand des Auftrags oder des betreffenden Loses verbunden und in Bezug auf den Gegenstand verhältnismäßig sein müssten, klar und genau sein müssten sowie für die Auftragsvergabe keine unbedingte Wahlfreiheit lassen dürften. |
3. |
Verstoß gegen die Art. 160 und 167 sowie die Nrn. 18.2 und 18.4 von Anhang I der o. g. Verordnung 2018/1046, Befugnisüberschreitung, offenkundiger Beurteilungsfehler sowie Verstoß gegen die allgemeinen Grundsätze des Wettbewerbs, der Transparenz, der Verhältnismäßigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung im Bereich der öffentlichen Aufträge: Die in den Ausschreibungsbedingungen von den Bietern zum Beleg ihrer technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit für die Durchführung von Los 1 geforderten Referenzen stünden mit dem Gegenstand des Auftrags nicht in Verbindung, seien unverhältnismäßig, vage und ungenau. Nach Auffassung der Klägerin müssen die Auswahlkriterien jedoch klar und präzise sowie mit dem Gegenstand des Auftrags verbunden und in Bezug auf den Gegenstand verhältnismäßig sein, so dass der Wettbewerb nicht verzerrt wird. |
4. |
Verstoß gegen Art. 296 AEUV, gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gegen Art. 170 sowie die Nrn. 18.6, 30.2 und 31.1 von Anhang I der o. g. Verordnung 2018/1046, Verstoß gegen wesentliche Formvorschriften, gegen allgemeine gemeinschaftsrechtliche Grundsätze der Transparenz, des Wettbewerbs und der Gleichbehandlung sowie gegen den Grundsatz der Begründung von Rechtsakten der Organe der Europäischen Union, Befugnisüberschreitung und Verstoß gegen den Grundsatz der guten Verwaltung: Diese Verstöße seien dadurch begangen worden, dass die Benotung der Angebote der Klägerin und des Zuschlagsempfängers des Auftrags in Bezug auf die neun „qualitativen“ Vergabekriterien nicht begründet und/oder nur mit vagen und ungenauen Anmerkungen versehen worden seien, obwohl jede Entscheidung über die Vergabe eines Auftrags eine hinreichende Begründung enthalten müsse, die es den Bietern ermöglicht, die objektiven, konkreten und genauen Gründe, die jede der an die verschiedenen Angebote vergebenen Noten rechtfertigen, zu erfahren, und aus der die Vor- und Nachteile jedes abgegebenen Angebots im Hinblick auf die in den Ausschreibungsbedingungen genannten Kriterien hervorgehen müssten. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/22 |
Klage, eingereicht am 23. August 2019 – EJ/EIB
(Rechtssache T-585/19)
(2019/C 363/30)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: EJ (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen L. Levi und A. Blot)
Beklagte: Europäische Investitionsbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig und begründet zu erklären und |
in der Folge
— |
die Entscheidung vom 16. Februar 2018, mit der die rückwirkende Gewährung der Übernahme der Transportkosten, die aufgrund der schweren Erkrankung der Tochter der Klägerin ausgelegt worden waren, auf 18 Monate beschränkt wurde, und die Entscheidung vom 23. März 2018, mit der die rückwirkende Gewährung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder auf fünf Jahre beschränkt wurde, aufzuheben; |
— |
soweit erforderlich, die Entscheidung vom 14. Mai 2019, mit der diese Entscheidungen bestätigt wurden, aufzuheben; |
— |
die Beklagte zum Ersatz des dadurch erlittenen materiellen und immateriellen Schadens zu verurteilen; |
— |
der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Verstoß gegen Art. 2.2.3 der Verwaltungsbestimmungen und gegen Art. 1 der Erstattungsmodalitäten der Krankenkasse sowie offensichtlicher Beurteilungsfehler |
2. |
Zweiter Klagegrund: Verletzung der Fürsorgepflicht und des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung Die Klägerin beantragt auch die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung der doppelten Zulage für unterhaltsberechtigte Kinder für den Zeitraum vom 1. September 2007 bis zum 31. Mai 2012 sowie zur Zahlung der vom 1. September 2007 bis zum 18. Februar 2018 aufgrund der schweren Erkrankung ihrer Tochter ausgelegten Transportkosten, jeweils zuzüglich Verzugszinsen zu dem um zwei Prozentpunkte erhöhten Zinssatz der Europäischen Zentralbank. Schließlich beantragt die Klägerin den Ersatz ihres mit 2 000 Euro bezifferten immateriellen Schadens. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/23 |
Klage, eingereicht am 26. August 2019 – PL/Kommission
(Rechtssache T-586/19)
(2019/C 363/31)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: PL (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J.-N. Louis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidung der Kommission vom 12. Dezember 2018 über die Erstellung der BBE 2017 des Klägers aufzuheben; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Der Kläger stützt seine Klage gegen die Entscheidung der Kommission, mit der ihre Beurteilung seiner beruflichen Entwicklung für das Jahr 2017 (BBE 2017) erstellt wird, auf drei Gründe.
1. |
Verstoß gegen Art. 22a und b des Statuts der Beamten der Europäischen Union (im Folgenden: Statut) und Verletzung der Fürsorgepflicht des Generaldirektors der Generaldirektion Humanressourcen. |
2. |
Verstoß gegen Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf eine gute Verwaltung verleiht und insbesondere auf das Recht darauf, dass seine Angelegenheiten unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist behandelt werden. |
3. |
Verstoß gegen die allgemeinen Durchführungsbestimmungen zu Art. 43 des Statuts und gegen die Begründungspflicht sowie Verletzung der Verteidigungsrechte. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/24 |
Klage, eingereicht am 26. August 2019 – Frutas Tono/EUIPO – Agrocazalla (Marién)
(Rechtssache T-587/19)
(2019/C 363/32)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Klägerin: Frutas Tono, SL (Benifairo de la Valldigna, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Cañizares Doménech)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Agrocazalla, SL (Lorca, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin im Verfahren vor dem Gericht.
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Marién – Anmeldung Nr. 15 146 021.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juni 2019 in der Sache R 171/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben und daher die Entscheidung über die Kosten, die ihr in den Verfahren vor der Widerspruchsabteilung und der Beschwerdekammer ihr auferlegt wurden, aufzuheben und durch eine Entscheidung zu ersetzen, mit der die Aussetzung der beim EUIPO anhängigen Beschwerde bis zur Entscheidung des Amts über den Antrag auf Nichtigerklärung der entgegengehaltenen Marke erklärt wird; |
— |
hilfsweise, falls zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts die Nichtigkeit der entgegengehaltenen Marke bereits vom EUIPO festgestellt worden sein sollte, auch die Entscheidung der Beschwerdekammer wegen nicht ordnungsgemäßer Prüfung der Auswirkungen auf die Vereinbarkeit mit der Eintragung der streitigen Zeichen aufzuheben, da sie das bei ihr anhängige Verfahren von Amts wegen hätte aussetzen müssen; |
— |
hilfsweise, falls den vorstehenden Anträgen nicht stattgegeben wird, festzustellen, dass zwischen den streitigen Marken aus allen bisher angeführten Gründen keine Verwechslungsgefahr besteht; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Älteres Recht des Inhabers der angegriffenen Marke an den nationalen spanischen Marken 1 798 380 MARIEN, beantragt am 12. Januar 1994 für die Klasse 39, 1 800 302 MARIEN, beantragt am 25. Januar 1994 für die Klasse 35, und 2 222 325 MARIEN, beantragt am 23. März 1999 für die Klasse 31. |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/25 |
Klage, eingereicht am 28. August 2019 – Healios/EUIPO – Helios Kliniken (Healios)
(Rechtssache T-591/19)
(2019/C 363/33)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Healios KK (Tokyo, Japan) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Venohr)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Helios Kliniken GmbH (Berlin, Deutschland)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke Healios – Anmeldung Nr. 14 267 041
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2019 in der Sache R 341/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung insoweit aufzuheben, als der Widerspruch zugelassen und die streitige Anmeldung zurückgewiesen wurde; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Der Nachweis einer ernsthaften Benutzung der Marke sei nicht erbracht worden, insbesondere nicht für „Dienstleistungen eines medizinischen und bakteriologischen Labors“. |
— |
Zwischen den Waren und Dienstleistungen bestehe keine oder nur geringe Ähnlichkeit, insbesondere, was die Dienstleistungen eines medizinischen und bakteriologischen Labors (Klasse 5) angehe. |
— |
Das bildliche Element und die Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise seien nicht hinreichend beurteilt worden. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/25 |
Klage, eingereicht am 30. August 2019 – Zypern/EUIPO – Fontana Food (GRILLOUMI BURGER)
(Rechtssache T-593/19)
(2019/C 363/34)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Republik Zypern (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, S. Baran, Barrister, V. Marsland, Solicitor)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Fontana Food AB (Tyresö, Schweden)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer.
Streitige Marke: Unionswortmarke „GRILLOUMI BURGER“ – Anmeldung Nr. 15 963 283.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 19. Juni 2019 in der Sache R 1297/2018-4.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.10.2019 |
DE |
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C 363/26 |
Klage, eingereicht am 30. August 2019 – Axactor/EUIPO – Axa (AXACTOR)
(Rechtssache T-594/19)
(2019/C 363/35)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Axactor SE (Oslo, Norwegen) (Prozessbevollmächtigte: D. Stone, A. Dykes und A. Leonelli, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Axa SA (Paris, Frankreich)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke AXACTOR – Anmeldung Nr. 15 827 728
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 28. Juni 2019 in der Sache R 479/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO und der Streithelferin ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates.
28.10.2019 |
DE |
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C 363/27 |
Klage, eingereicht am 6. September 2019 – Helsingin Kaupunki/Kommission
(Rechtssache T-597/19)
(2019/C 363/36)
Verfahrenssprache: Finnisch
Parteien
Klägerin: Helsingin Kaupunki (Helsinki, Finnland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt I. Aalto-Setälä)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Europäischen Kommission vom 28. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33846 – (2015/C) (ex 2011/CP) ganz oder teilweise für nichtig zu erklären und |
— |
der Kommission die Kosten der Stadt vollständig und zuzüglich Zinsen aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Offensichtlicher Fehler bei der Anwendung von Art. 107 Abs. 1 AEUV im angefochtenen Beschluss.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Die Begründung des angefochtenen Beschlusses entspreche nicht den Anforderungen des Art. 296 AEUV und der einschlägigen Rechtsprechung
|
3. |
Dritter Klagegrund: Der angefochtene Beschluss widerspreche den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, insbesondere den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, und verletze die Verteidigungsrechte
|
28.10.2019 |
DE |
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C 363/28 |
Klage, eingereicht am 7. September 2019 – Osório & Gonçalves/EUIPO – Miguel Torres (in.fi.ni.tu.de)
(Rechtssache T-601/19)
(2019/C 363/37)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Osório & Gonçalves, SA (Galamares, Portugal) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Araújo e Sá Serras Pereira)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Miguel Torres, SA (Vilafranca del Penedés, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionsbildmarke in.fi.ni.tu.de – Anmeldung Nr. 15 982 994
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Juli 2019 in der Sache R 1579/2018-5
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 97 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.10.2019 |
DE |
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C 363/29 |
Klage, eingereicht am 3. September 2019 – Eugene Perma France/EUIPO – SPI Investments Group (NATURANOVE)
(Rechtssache T-602/19)
(2019/C 363/38)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Eugene Perma France (Saint-Denis, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin S. Havard Duclos)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: SPI Investments Group, SL (Sant Just Desvern, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke NATURANOVE – Anmeldung Nr. 17 007 949
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2019 in der Sache R 2161/2018-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, soweit mit ihr die Beschwerde gegen die auf Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates gestützte Entscheidung der Widerspruchsabteilung zurückgewiesen wurde und der Klägerin die auf den Betrag von 1 170 EUR festgesetzten Kosten des Widerspruchs- und des Beschwerdeverfahrens auferlegt wurden; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.10.2019 |
DE |
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C 363/30 |
Klage, eingereicht am 4. September 2019 – Inova Semiconductors/EUIPO – Venta Servicio LED (ISELED)
(Rechtssache T-604/19)
(2019/C 363/39)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Inova Semiconductors GmbH (München, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Schmidpeter)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Venta Servicio LED, SL (Martorell, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke ISELED in den Farben schwarz, rot, orange, gelb, grün und blau mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 1 343 583 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 25. Juni 2019 in der Sache R 2149/2018-1.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO seine eigenen Kosten und die Kosten der Klägerin für dieses Verfahren aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften in Art. 75 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/31 |
Klage, eingereicht am 9. September 2019 – Deutsche Telekom/Kommission
(Rechtssache T-610/19)
(2019/C 363/40)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Deutsche Telekom AG (Bonn, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Linsmeier, U. Soltész, C. von Köckritz und P. Lohs)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2019 gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV für nichtig zu erklären, mit dem die Kommission den Antrag auf Zahlung von Verzugszinsen zurückgewiesen hat; |
— |
die Union, vertreten durch die Kommission, zu verurteilen, die Klägerin in Höhe von 2 580 374,07 Euro finanziell zu entschädigen für den Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass sie für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 den rechtsgrundlos gezahlten Betrag nicht nutzen konnte, so dass sie nicht die normalerweise von ihr mit diesem Betrag erwirtschafteten Erträge erzielen oder ihre Kapitalkosten entsprechend senken konnte, oder |
— |
hilfsweise, falls das Gericht den zweiten Klageantrag zurückweist, die Klägerin in Höhe von 1 750 522,83 Euro finanziell zu entschädigen für den Schaden, der der Klägerin dadurch entstanden ist, dass die Kommission sich weigerte, ihr für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019 Verzugszinsen auf den Betrag von 12 039 019 Euro zu zahlen, und zwar zu dem Zinssatz der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich von 3,5 Prozentpunkten, für den Zeitraum vom 16. Januar 2015 bis zum 19. Februar 2019, oder – äußerst hilfsweise – in Höhe eines anderen vom Gericht für angemessen gehaltenen Betrags, berechnet auf Basis des Verzugszinssatzes, den das Gericht für angemessen hält; |
— |
festzustellen, dass der von der Kommission gemäß dem zweiten und dritten Klageantrag zu zahlende Betrag für den Zeitraum ab Verkündung des Urteils im vorliegenden Verfahren bis zur vollständigen Zahlung durch die Kommission ebenfalls auf Basis des Zinssatzes der Europäischen Zentralbank für Hauptrefinanzierungsgeschäfte zuzüglich von 3,5 Prozentpunkten, hilfsweise in Höhe eines anderen vom Gericht für angemessen gehaltenen Verzugszinssatzes zu verzinsen ist; und |
— |
die Kommission und die Europäische Union zu verurteilen, die Kosten der Klägerin zu tragen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt.
1. |
Erster Klagegrund (Antrag auf Nichtigerklärung): Mit der Weigerung der Kommission, Verzugszinsen an die Klägerin zu zahlen, habe die Kommission ihre Pflicht zur Umsetzung des Urteils vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T-827/14, EU:T:2018:930) verletzt, die im Urteil vom 5. September 2019, Europäische Union/Guardian Europe (C-447/17 P, EU:C:2019:672) bestätigt worden sei, und dadurch gegen Art. 266 Abs. 1 AEUV verstoßen. |
2. |
Zweiter Klagegrund (Antrag auf Nichtigerklärung): Verletzung der Begründungspflicht gemäß Art. 296 Abs. 2 AEUV Die Klägerin trägt diesbezüglich vor, dass die Begründung des ablehnenden Beschlusses unzureichend sei, weil dieser den Grund für die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Verzugszinsen nicht hinreichend deutlich mache. Es bliebe unklar, ob die Kommission annimmt, dass Art. 90 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission (1) auch den Anspruch auf Verzugszinsen aus Art. 266 Abs. 1 AEUV abschließend regele und wie eine solche Auslegung mit der ständigen Rechtsprechung zur Pflicht der Kommission zur Zahlung von Verzugszinsen aus Art. 266 Abs. 1 AEUV vereinbar sei. |
3. |
Dritter Klagegrund (Antrag auf Schadensersatz): Schaden der Klägerin wegen entgangener Nutzungsmöglichkeit des überzahlten Teils der rechtswidrigen Geldbuße gemäß Art. 266 Abs. 2, Art. 268 und Art. 340 Abs. 2 AEUV und, hilfsweise, wegen verweigerter Zahlung von Verzugszinsen |
(1) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/32 |
Klage, eingereicht am 9. September 2019 – Iniciativa ciudadana – Derecho de la UE, derechos de las minorías y democratización de las instituciones españolas/Kommission
(Rechtssache T-611/19)
(2019/C 363/41)
Verfahrenssprache: Spanisch
Parteien
Klägerin: Iniciativa ciudadana – Derecho de la UE, derechos de las minorías y democratización de las instituciones españolas (Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte G. Boye, I. Elbal Sánchez, E. Valcuende Sillero und I. González Martínez)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss 2019/1182 der Kommission vom 3. Juli 2019, mit dem die Registrierung der Bürgerinitiative „Derecho de la UE, derechos de las minorías y democratización de las instituciones españolas“ („EU-Recht, Rechte von Minderheiten und Demokratisierung der spanischen Institutionen“) abgelehnt wurde, für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage richtet sich gegen den Beschluss der Kommission, die Registrierung der oben genannten Bürgerinitiative abzulehnen, mit der die Kommission aufgefordert wurde, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union in Bezug auf die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und der Rechtssicherheit, die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Gerichte, die Gewaltenteilung, die Versammlungsfreiheit, die Freiheit der Meinungsäußerung, das Recht auf freie Wahlen, das Recht auf Freiheit und das Recht auf Gleichbehandlung vorzulegen.
Im angefochtenen Beschluss heißt es, die mit der Bürgerinitiative vorgeschlagenen Maßnahmen lägen außerhalb des Rahmens, in dem die Kommission befugt sei, einen Vorschlag für einen Rechtsakt der Union vorzulegen, um die Verträge umzusetzen.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf vier Gründe:
1. |
Verletzung wesentlicher Verfahrenserfordernisse
|
2. |
Verletzung des Vertrags oder einer bei seiner Umsetzung anzuwendenden Rechtsnorm
|
3. |
Art der mit der Bürgerinitiative vorgeschlagenen Maßnahmen
|
4. |
Einordnung der geplanten Bürgerinitiative in den rechtlichen Rahmen der Europäischen Union
|
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/33 |
Klage, eingereicht am 12. September 2019 – Point Tec Products Electronic/EUIPO – Compagnie des montres Longines, Francillon (Darstellung zweier ausgebreiteter Flügel)
(Rechtssache T-615/19)
(2019/C 363/42)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Point Tec Products Electronic GmbH (Ismaning, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt D. Wiedemann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Compagnie des montres Longines, Francillon SA (St-Imier, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelder der streitigen Marke: Klägerin.
Streitige Marke: Internationale Registrierung der Bildmarke, die zwei ausgebreitete Flügel darstellt, mit Benennung der Europäischen Union – Internationale Registrierung Nr. 1 349 160 mit Benennung der Europäischen Union.
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2019 in der Sache R 2427/2018-5.
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 72 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates; |
— |
Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/34 |
Klage, eingereicht am 12. September 2019 – Katjes Fassin/EUIPO – Haribo The Netherlands & Belgium (WONDERLAND)
(Rechtssache T-616/19)
(2019/C 363/43)
Sprache der Klageschrift: Deutsch
Verfahrensbeteiligte
Klägerin: Katjes Fassin GmbH & Co. KG (Emmerich am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte T. Schmitz und M. Breuer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Haribo The Netherlands & Belgium BV (Breda, Niederlande)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke WONDERLAND – Anmeldung Nr. 16 263 295
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Juli 2019 in der Sache R 2164/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/35 |
Klage, eingereicht am 16. September 2019 – ArcelorMittal Bremen/Kommission
(Rechtssache T-623/19)
(2019/C 363/44)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: ArcelorMittal Bremen GmbH (Bremen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Altenschmidt und L. Buschmann)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
gemäß Art. 265 AEUV festzustellen, dass die Kommission gegen Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission (1) verstoßen hat, indem sie es unterlassen hat, über die ihr von der Bundesrepublik Deutschland am 12. April 2019 mitgeteilte Jahresgesamtmenge der für eine wesentliche Kapazitätserweiterung des Anlagenteils mit Produkt-Benchmark für flüssiges Roheisen der Anlage mit der Installation ID 60 in Bremen kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate zu entscheiden; |
— |
hilfsweise, die Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 2019 zur Aufforderung der Klägerin vom 12. April 2019 für nichtig zu erklären; |
— |
der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:
|
Die Klägerin trägt vor, dass die Kommission verpflichtet sei, eine Entscheidung nach Art. 19 Abs. 4 Unterabs. 2 des Beschlusses 2011/278/EU zu treffen und die ihr von der Bundesrepublik Deutschland am 12. April 2019 mitgeteilte Jahresgesamtmenge der für eine wesentliche Kapazitätserweiterung kostenlos zuzuteilenden Emissionszertifikate nicht abzulehnen, da die Voraussetzungen einer wesentlichen Kapazitätserweiterung im Sinne des Art. 20 Abs. 1 des Beschlusses 2011/278/EU vorlägen. |
(1) Beschluss 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 130, S. 1).
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/36 |
Beschluss des Gerichts vom 5. September 2019 – VV/Kommission
(Rechtssache T-242/18) (1)
(2019/C 363/45)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/36 |
Beschluss des Gerichts vom 3. September 2019 – Puma/EUIPO – Carrefour (Darstellung gekreuzter Striche)
(Rechtssache T-424/18) (1)
(2019/C 363/46)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Siebten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/37 |
Beschluss des Gerichts vom 5. September 2019 – Café Camelo/EUIPO – Camel Brand (CAMEL BRAND FOOD PRODUCTS
(Rechtssache T-244/19) (1)
(2019/C 363/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Zweiten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
28.10.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 363/37 |
Beschluss des Gerichts vom 5. September 2019 – El Corte Inglés/EUIPO – Big Bang (LTC latiendaencasa.es BIG BANG DAY)
(Rechtssache T-376/19) (1)
(2019/C 363/48)
Verfahrenssprache: Spanisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.