ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
62. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2019/C 423/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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2019/C 423/02 |
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2019/C 423/03 |
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2019/C 423/04 |
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2019/C 423/05 |
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2019/C 423/64 |
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2019/C 423/69 |
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2019/C 423/70 |
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2019/C 423/72 |
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2019/C 423/73 |
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2019/C 423/74 |
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2019/C 423/75 |
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2019/C 423/76 |
Rechtssache T-662/19: Klage, eingereicht am 27. September 2019 – BP International/Kommission |
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2019/C 423/77 |
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2019/C 423/78 |
Rechtssache T-689/19: Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – ZU/EAD |
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2019/C 423/79 |
Rechtssache T-721/19: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Rübig/Parlament |
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2019/C 423/80 |
Rechtssache T-722/19: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Grossetete/Parlament |
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2019/C 423/81 |
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2019/C 423/82 |
Rechtssache T-724/19: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Ayuso/Parlament |
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2019/C 423/83 |
Rechtssache T-725/19: Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – de Grandes Pascual/Parlament |
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2019/C 423/84 |
Rechtssache T-729/19: Klage, eingereicht am 30. Oktober 2019 – Dinamo/EUIPO (Favorit) |
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2019/C 423/85 |
Rechtssache T-183/18: Beschluss des Gerichts vom 26. September 2019 – VL u. a./Parlament |
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2019/C 423/86 |
Rechtssache T-562/18: Beschluss des Gerichts vom 26. September 2019 – YP/Kommission |
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2019/C 423/87 |
Rechtssache T-563/18: Beschluss des Gerichts vom 26. Septmber 2019 – YP/Kommission |
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Berichtigungen |
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2019/C 423/88 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-642/19 ( ABl. C 383 vom 11.11.2019 ) |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2019/C 423/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/2 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Korkein hallinto-oikeus - Finnland) – Verfahren auf Antrag von Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry
(Rechtssache C-674/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Canis lupus [Wolf] - Art. 16 Abs. 1 Buchst. e - Ausnahme, die die Entnahme einer begrenzten Zahl bestimmter Individuen erlaubt - Bestandspflegende Jagd - Bewertung des Erhaltungszustands der Populationen der betreffenden Art)
(2019/C 423/02)
Verfahrenssprache: Finnisch
Vorlegendes Gericht
Korkein hallinto-oikeus
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola Pohjois-Savo – Kainuu ry
Beteiligte: Risto Mustonen, Kai Ruhanen, Suomen riistakeskus
Tenor
Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen ist dahin auszulegen, dass er dem Erlass von Entscheidungen entgegensteht, mit denen Ausnahmen von dem in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Anhang IV Buchst. a dieser Richtlinie niedergelegten Verbot der absichtlichen Tötung von Wölfen im Rahmen der bestandspflegenden Jagd genehmigt werden und das Ziel der Bekämpfung von Wilderei verfolgt wird, wenn
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das mit diesen Ausnahmen verfolgte Ziel nicht klar und deutlich belegt wird und die nationale Behörde nicht anhand fundierter wissenschaftlicher Daten nachzuweisen vermag, dass diese Ausnahmen geeignet sind, dieses Ziel zu erreichen, |
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nicht hinreichend nachgewiesen ist, dass das mit ihnen verfolgte Ziel nicht durch eine anderweitige zufriedenstellende Lösung erreicht werden kann, wobei das bloße Vorliegen einer illegalen Aktivität oder die Schwierigkeiten, denen bei der Durchführung der Kontrolle dieser Aktivität begegnet wird, hierfür nicht ausreichen können, |
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nicht gewährleistet ist, dass der günstige Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Art in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet trotz der Ausnahmeregelungen gewahrt bleibt, |
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in Bezug auf die Ausnahmen keine Bewertung des Erhaltungszustands der Populationen der betreffenden Art sowie der voraussichtlichen Auswirkungen der in Betracht gezogenen Ausnahme auf diesen bezogen auf das Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats oder gegebenenfalls bezogen auf die betreffende biogeografische Region, wenn sich die Grenzen dieses Mitgliedstaats mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden oder das natürliche Verbreitungsgebiet der Art dies erfordert, und soweit möglich grenzüberschreitend vorgenommen wurde und |
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nicht sämtliche Bedingungen erfüllt sind, die sich auf die Entnahme einer begrenzten und spezifizierten Anzahl von Exemplaren bestimmter in Anhang IV der Habitatrichtlinie genannter Arten unter strenger Kontrolle, selektiv und in beschränktem Ausmaß beziehen; die Erfüllung dieser Bedingungen ist u. a. unter Berücksichtigung der Größe der Population, ihres Erhaltungszustands und ihrer biologischen Merkmale nachzuweisen. Es ist Aufgabe des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies im Ausgangsverfahren der Fall ist. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/3 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 17. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Supremo Tribunal Administrativo – Portugal) – Paulo Nascimento Consulting – Mediação Imobiliária Lda/Autoridade Tributária e Aduaneira
(Rechtssache C-692/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Steuerbefreiungen - Art. 135 Abs. 1 Buchst. b und d - Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen - Umsätze im Geschäft mit Forderungen, mit Ausnahme der Einziehung von Forderungen - Entgeltliche Abtretung einer Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer gerichtlich anerkannten Forderung an einen Dritten)
(2019/C 423/03)
Verfahrenssprache: Portugiesisch
Vorlegendes Gericht
Supremo Tribunal Administrativo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Paulo Nascimento Consulting – Mediação Imobiliária Lda
Beklagte: Autoridade Tributária e Aduaneira
Tenor
Art. 135 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist dahin auszulegen, dass die Steuerbefreiung, die dort für Umsätze, die die Gewährung und Vermittlung von Krediten sowie die Verwaltung von Krediten betreffen, vorgesehen ist, nicht für einen Umsatz gilt, der für den Steuerpflichtigen darin besteht, dass er gegen Entgelt alle Rechte und Pflichten aus seiner Position in einem Verfahren zur Zwangsvollstreckung einer durch gerichtliche Entscheidung anerkannten Forderung, deren Zahlung durch ein Recht an einem beschlagnahmten und dem Steuerpflichtigen zugeschlagenen Grundstück gesichert ist, an einen Dritten abtritt.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 10. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Oberlandesgerichts Wien - Österreich) – Adelheid Krah/Universität Wien
(Rechtssache C-703/17) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - Arbeitnehmer - Verordnung [EU] Nr. 492/2011 - Art. 7 Abs. 1 - Senior Lecturers/Postdocs - Begrenzte Anrechnung der in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegten einschlägigen Vordienstzeiten - Entlohnungssystem, das eine höhere Entlohnung an die Beschäftigungsdauer beim aktuellen Arbeitgeber knüpft)
(2019/C 423/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Oberlandesgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Adelheid Krah
Beklagte: Universität Wien
Tenor
Art. 45 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung einer Universität eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, nach der, wenn es um die Festlegung der Gehaltseinstufung eines Arbeitnehmers als Senior Lecturer/Postdoc an dieser Universität geht, dessen in einem anderen Mitgliedstaat zurückgelegte Vordienstzeiten nur im Ausmaß von insgesamt höchstens vier Jahren angerechnet werden, entgegensteht, wenn die betreffende Betätigung gleichwertig oder gar identisch mit derjenigen war, zu der der Arbeitnehmer im Rahmen dieser Tätigkeit als Senior Lecturer/Postdoc gehalten ist.
Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union sind dahin auszulegen, dass sie einer solchen Regelung nicht entgegenstehen, wenn die frühere Betätigung in diesem anderen Mitgliedstaat nicht gleichwertig war, sondern für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit eines Senior Lecturers/Postdocs schlicht nützlich ist.
16.12.2019 |
DE |
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C 423/4 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – Michael Winterhoff als Insolvenzverwalter über das Vermögen der DIREKTexpress Holding AG/Finanzamt Ulm (C-4/18), und Jochen Eisenbeis als Insolvenzverwalter über das Vermögen der JUREX GmbH/Bundeszentralamt für Steuern (C-5/18)
(Verbundene Rechtssachen C-4/18 und C-5/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiungen für bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten - Öffentliche Posteinrichtungen - Richtlinie 97/67/EG - Anbieter des Universalpostdienstes - Privater Anbieter förmlicher Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden)
(2019/C 423/05)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Michael Winterhoff als Insolvenzverwalter über das Vermögen der DIREKTexpress Holding AG (C-4/18), Jochen Eisenbeis als Insolvenzverwalter über das Vermögen der JUREX GmbH
Beklagte: Finanzamt Ulm (C-4/18), Bundeszentralamt für Steuern (C-5/18)
Tenor
Art. 2 Nr. 13 und Art. 3 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität in der durch die Richtlinie 2008/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass Anbieter von Briefzustelldienstleistungen wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die in ihrer Eigenschaft als Inhaber einer nationalen Lizenz, die ihnen die Erbringung dieser Dienstleistung gestattet, verpflichtet sind, förmliche Zustellungen von Schriftstücken von Gerichten oder Verwaltungsbehörden nach Vorschriften des nationalen Rechts durchzuführen, als „Universaldiensteanbieter“ im Sinne dieser Bestimmungen anzusehen sind, so dass solche förmlichen Zustellungen als von „öffentlichen Posteinrichtungen“ erbrachte Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem von der Umsatzsteuer zu befreien sind.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/5 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad Sofia-grad – Bulgarien) – „Elektrorazpredelenie Yug“ EAD/Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)
(Rechtssache C-31/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/72/EG - Elektrizitätsbinnenmarkt - Art. 2 Nrn. 3 bis 6 - Begriffe Elektrizitätsübertragungs- und Elektrizitätsverteilernetz - Unterscheidungskriterien - Spannungsebene - Eigentum an den Anlagen - Art. 17 Abs. 1 Buchst. a - Unabhängiger Übertragungsnetzbetreiber - Art. 24 und 26 - Verteilernetzbetreiber - Art. 32 Abs. 1 - Freier Zugang Dritter - Zugang zu Mittelspannungsstrom - Verbindungspunkte zwischen dem Übertragungs- und dem Verteilernetz - Spielraum der Mitgliedstaaten)
(2019/C 423/06)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad Sofia-grad
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger:„Elektrorazpredelenie Yug“ EAD
Beklagter: Komisia za energiyno i vodno regulirane (KEVR)
Beteiligte:„BMF Port Burgas“ EAD
Tenor
1. |
Art. 2 Nrn. 3 und 5 der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG ist dahin auszulegen, dass
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2. |
Die Richtlinie 2009/72, insbesondere Art. 2 Nrn. 3 bis 6 und Art. 32 Abs. 1, ist dahin auszulegen, dass ein Nutzer, der auf der Ebene einer Mittelspannungsanlage an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist, nicht zwingend als Kunde des Elektrizitätsverteilernetzbetreibers anzusehen ist, der Inhaber einer ausschließlichen Lizenz für die Verteilung von Elektrizität in dem betreffenden Gebiet ist, unabhängig von den vertraglichen Beziehungen zwischen diesem Nutzer und dem Betreiber des Elektrizitätsübertragungsnetzes, da ein solcher Nutzer als Kunde des Elektrizitätsübertragungsnetzes angesehen werden kann, wenn er an eine Mittelspannungsanlage angeschlossen ist, die – was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist – Teil eines Umspannwerks ist, dessen Tätigkeit der Transformation elektrischer Spannung zur Ermöglichung des Übergangs von Hoch- auf Mittelspannung zur Tätigkeit dieses Netzes gehört. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/6 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 15. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – Deutschland) – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen Dumitru-Tudor Dorobantu
(Rechtssache C-128/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung - Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung - Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat - Beurteilung durch die vollstreckende Justizbehörde - Kriterien)
(2019/C 423/07)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
Partei des Ausgangsverfahrens
Dumitru-Tudor Dorobantu
Tenor
Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung in Verbindung mit Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie über objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben verfügt, die das Vorliegen systemischer oder allgemeiner Mängel der Haftbedingungen in den Haftanstalten des Ausstellungsmitgliedstaats belegen, zum Zweck der Beurteilung, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Person, gegen die sich ein Europäischer Haftbefehl richtet, nach ihrer Übergabe an diesen Mitgliedstaat einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt sein wird, alle relevanten materiellen Aspekte der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der diese Person konkret inhaftiert werden soll, berücksichtigen muss, wie etwa den persönlichen Raum, über den jeder Gefangene in einer Zelle dieser Anstalt verfügt, die sanitären Verhältnisse und das Ausmaß der Bewegungsfreiheit des Gefangenen innerhalb dieser Anstalt. Diese Beurteilung ist nicht auf die Prüfung offensichtlicher Unzulänglichkeiten beschränkt. Für eine solche Beurteilung muss die vollstreckende Justizbehörde von der ausstellenden Justizbehörde die für notwendig erachteten Informationen erbitten und sich grundsätzlich auf die Zusicherungen dieser Behörde verlassen, wenn keine konkreten Anhaltspunkte darauf schließen lassen, dass die Haftbedingungen gegen Art. 4 der Charta verstoßen.
Was speziell den persönlichen Raum betrifft, über den jeder Gefangene verfügt, so muss die vollstreckende Justizbehörde, da im Unionsrecht gegenwärtig keine Mindestnormen hierzu existieren, die Mindestanforderungen berücksichtigen, die sich aus Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ergeben. Bei der Berechnung dieses verfügbaren Raums ist zwar die durch Sanitärvorrichtungen belegte Fläche nicht einzuschließen, wohl aber die durch Möbel eingenommene Fläche. Den Gefangenen muss es jedoch möglich bleiben, sich in der Zelle normal zu bewegen.
Die vollstreckende Justizbehörde darf das Vorliegen einer echten Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nicht allein deshalb ausschließen, weil die betroffene Person im Ausstellungsmitgliedstaat über einen Rechtsbehelf verfügt, der es ihr ermöglicht, die Bedingungen ihrer Haft zu beanstanden, oder weil es in diesem Mitgliedstaat gesetzgeberische oder strukturelle Maßnahmen gibt, die darauf abzielen, die Kontrolle der Haftbedingungen zu verstärken.
Stellt diese Justizbehörde fest, dass es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die betroffene Person nach ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund der Haftbedingungen in der Haftanstalt, in der sie konkret inhaftiert werden soll, einer solchen Gefahr ausgesetzt sein wird, so darf bei der Entscheidung über die Übergabe keine Abwägung zwischen dieser Feststellung und Erwägungen im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen sowie den Grundsätzen des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung erfolgen.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/7 |
Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 7. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal - Vereinigtes Königreich) – Safeway Ltd/Andrew Richard Newton, Safeway Pension Trustees Ltd
(Rechtssache C-171/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 119 EG-Vertrag [nach Änderung Art. 141 EG] - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Privates betriebliches Rentensystem - Je nach Geschlecht unterschiedliches normales Rentenalter - Tag des Erlasses von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gleichbehandlung - Rückwirkende Angleichung dieses Alters an das der zuvor benachteiligten Personen)
(2019/C 423/08)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Safeway Ltd
Beklagte: Andrew Richard Newton, Safeway Pension Trustees Ltd
Tenor
Art. 119 EG-Vertrag (nach Änderung Art. 141 EG) ist dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass ein Rentensystem eine mit dieser Vorschrift unvereinbare, sich aus der Festlegung je nach Geschlecht unterschiedlicher normaler Rentenalter ergebende Diskriminierung ohne sachliche Rechtfertigung durch eine Maßnahme beendet, mit der für den Zeitraum zwischen deren Ankündigung und deren Erlass das normale Rentenalter der Mitglieder dieses Systems rückwirkend an das normale Rentenalter der Angehörigen der bis dahin benachteiligten Gruppe angeglichen wird, selbst wenn diese Maßnahme nach nationalem Recht und nach dem Gründungsakt dieses Rentensystems zulässig ist.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/8 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – Glencore Agriculture Hungary Kft./Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
(Rechtssache C-189/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 167 und 168 - Recht auf Vorsteuerabzug - Verweigerung - Betrug - Beweisführung - Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte - Recht auf Anhörung - Akteneinsicht - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Effektive gerichtliche Kontrolle - Grundsatz der Waffengleichheit - Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens - Nationale Regelung oder Praxis, wonach die Steuerverwaltung bei der Prüfung des von einem Steuerpflichtigen geltend gemachten Rechts auf Vorsteuerabzug an die Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Wertungen gebunden ist, die sie im Rahmen konnexer Verwaltungsverfahren vorgenommen hat, an denen der betreffende Steuerpflichtige nicht beteiligt war)
(2019/C 423/09)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Fővárosi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Glencore Agriculture Hungary Kft.
Beklagte: Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága
Tenor
Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, der Grundsatz der Wahrung der Verteidigungsrechte und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind dahin auszulegen, dass sie einer mitgliedstaatlichen Regelung oder Praxis, wonach die Steuerverwaltung bei der Überprüfung des von einem Steuerpflichtigen ausgeübten Rechts auf Vorsteuerabzug an die Tatsachenfeststellungen und die rechtlichen Wertungen gebunden ist, die sie bereits im Rahmen konnexer Verwaltungsverfahren gegen Lieferanten des betreffenden Steuerpflichtigen vorgenommen hat und auf die bestandskräftige Entscheidungen gestützt sind, in denen das Vorliegen eines Mehrwertsteuerbetrugs durch diese Lieferanten festgestellt wird, grundsätzlich nicht entgegenstehen; dies gilt unter dem Vorbehalt, dass erstens die Steuerverwaltung durch diese Regelung oder Praxis nicht davon freigestellt wird, dem Steuerpflichtigen die Beweise einschließlich der aus diesen konnexen Verwaltungsverfahren stammenden Beweise zur Kenntnis zu bringen, auf deren Grundlage sie den Erlass einer Entscheidung beabsichtigt, und dem Steuerpflichtigen somit nicht das Recht genommen wird, diese Tatsachenfeststellungen und rechtlichen Wertungen in dem ihn betreffenden Verfahren wirksam in Frage zu stellen, zweitens der betreffende Steuerpflichtige während dieses Verfahrens zu allen in diesen konnexen Verfahren zusammengetragenen Beweisen, auf die die Steuerverwaltung ihre Entscheidung zu stützen beabsichtigt oder die für die Ausübung der Verteidigungsrechte nützlich sein können, Zugang erhalten kann, es sei denn, eine Beschränkung dieses Zugangs ist durch dem Gemeinwohl dienende Ziele gerechtfertigt, und drittens das mit einer Klage gegen die betreffende Entscheidung befasste Gericht die Rechtmäßigkeit der Erlangung und Verwendung dieser Beweise sowie die Feststellungen, die in den gegenüber den Lieferanten des Steuerpflichtigen ergangenen Verwaltungsentscheidungen getroffen wurden, überprüfen kann, wenn sie für den Erfolg der Klage ausschlaggebend sind.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/9 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 17. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Thüringer Oberlandesgerichts – Deutschland) – Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH/Freistaat Thüringen
(Rechtssache C-239/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sortenschutz - Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Ausnahmeregelung gemäß Art. 14 - Verordnung [EG] Nr. 1768/95 - Art. 11 Abs. 1 und 2 - Auskunftsersuchen - Von amtlichen Stellen erteilte Auskünfte - Auskunftsersuchen zur tatsächlichen Verwendung von Vermehrungsmaterial bestimmter Arten oder Sorten - Inhalt des Ersuchens)
(2019/C 423/10)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Thüringer Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Saatgut-Treuhandverwaltungs GmbH
Beklagter: Freistaat Thüringen
Tenor
Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1768/95 der Kommission vom 24. Juli 1995 über die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates über den gemeinschaftlichen Sortenschutz ist dahin auszulegen, dass er für den Inhaber eines gemeinschaftlichen Sortenschutzrechts keine Möglichkeit vorsieht, von einer amtlichen Stelle Auskünfte zur Verwendung von Vermehrungsmaterial von Arten zu verlangen, ohne dass im entsprechenden Ersuchen die geschützte Sorte, für die diese Auskünfte verlangt werden, konkret genannt ist.
16.12.2019 |
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C 423/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 16. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État – Frankreich) – UPM France/Premier ministre, Ministre de l’Action et des Comptes publics
(Rechtssache C-270/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom - Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 - Steuerbefreiung für kleine Stromerzeuger, sofern der erzeugte elektrische Strom besteuert wird - Fehlen einer innerstaatlichen Steuer auf den Stromendverbrauch während einer gewährten Übergangsfrist - Art. 14 Abs. 1 Buchst. a - Pflicht, bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeten elektrischen Strom von der Steuer zu befreien)
(2019/C 423/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: UPM France
Beklagter: Premier ministre, Ministre de l’Action et des Comptes publics
Tenor
Art. 21 Abs. 5 Unterabs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung für kleine Stromerzeuger, sofern die zur Stromerzeugung verwendeten Energieerzeugnisse abweichend von Art. 14 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie besteuert werden, von der Französischen Republik während der ihr durch Art. 18 Abs. 10 Unterabs. 2 der Richtlinie bis zum 1. Januar 2009 eingeräumten Übergangsfrist, in der sie das in der Richtlinie vorgesehene System der Besteuerung von elektrischem Strom nicht eingeführt hat, nicht angewandt werden durfte.
16.12.2019 |
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C 423/10 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2019 – Alcogroup SA, Alcodis SA/Europäische Kommission, Orde van Vlaamse Balies, Ordre des barreaux francophones et germanophone, Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles
(Rechtssache C-403/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Ethanolmarkt - Verordnung [EG] Nr. 1/2003 - Art. 20 Abs. 4 - Nachprüfungsbeschluss - Ablauf der Nachprüfung - Vertraulichkeit des Schriftwechsels zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten - Weigerung, die Untersuchungsmaßnahmen auszusetzen - Nichtigkeitsklage - Zulässigkeit - Vorbereitender Beschluss)
(2019/C 423/12)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Rechtsmittelführerinnen: Alcogroup SA, Alcodis SA (Prozessbevollmächtigte: P. de Bandt, J. Dewispelaere und J. Probst, avocats)
Andere Parteien des Verfahrens: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Christoforou, V. Bottka, C. Giolito und F. Jimeno Fernández), Orde van Vlaamse Balies (Prozessbevollmächtigte: F. Wijckmans und S. De Keer, advocaten, sowie S. Engelen, avocat), Ordre des barreaux francophones et germanophone, Ordre français des avocats du barreau de Bruxelles (Prozessbevollmächtigte: T. Bontinck, A. Guillerme und P. Goffinet, avocats)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Alcogroup SA und die Alcodis SA tragen die Kosten. |
16.12.2019 |
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C 423/11 |
Urteil des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 17. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Finanzgerichts Baden-Württemberg – Deutschland) – Südzucker AG/Hauptzollamt Karlsruhe
(Rechtssache C-423/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Landwirtschaft - Gemeinsame Marktorganisation - Verordnung [EG] Nr. 967/2006 - Art. 3 Abs. 2 - Zucker - Überschussbetrag - Frist für die Mitteilung des zu zahlenden Gesamtbetrags - Höchstfrist für eine nachträgliche Berichtigung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes)
(2019/C 423/13)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Finanzgericht Baden-Württemberg
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Südzucker AG
Beklagter: Hauptzollamt Karlsruhe
Tenor
1. |
Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 967/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates hinsichtlich der Nichtquotenerzeugung im Zuckersektor ist dahin auszulegen, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Frist, wenn die Mitteilung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats innerhalb dieser Frist an den Zuckerhersteller gerichtet wurde, grundsätzlich auch für die Berichtigung einer solchen Mitteilung aufgrund einer gemäß Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 952/2006 der Kommission vom 29. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung Nr. 318/2006 hinsichtlich der Binnenmarktordnung und Quotenregelung für Zucker in der durch die Verordnung (EG) Nr. 707/2008 der Kommission vom 24. Juli 2008 geänderten Fassung durchgeführten Kontrolle gilt. Eine Überschreitung der Frist kann jedoch zulässig sein, wenn der zuständigen nationalen Behörde, ohne dass ihr Fahrlässigkeit zur Last fiele, keine Einzelheiten über die Zuckererzeugung des betreffenden Unternehmens bekannt waren und diese Unkenntnis von dem Unternehmen zu vertreten ist, weil es nicht in gutem Glauben gehandelt und nicht alle einschlägigen Vorschriften eingehalten hat. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Ausgangsverfahrens zu prüfen, ob dies dort der Fall ist. |
2. |
Mangels unionsrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf die Frist, innerhalb deren die Mitgliedstaaten den Zuckerherstellern nach Ablauf der in Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung Nr. 967/2006 festgelegten Frist eine Berichtigung des auf eine erzeugte Menge Überschusszucker erhobenen Betrags mitteilen müssen, ist es Sache des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände zu prüfen, ob die Frist mit den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität sowie dem Grundsatz der Rechtssicherheit im Einklang steht. |
16.12.2019 |
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C 423/12 |
Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 17. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen – Belgien) – Argenta Spaarbank NV/Belgische Staat
(Rechtssache C-459/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Körperschaftsteuer - Abzug für Risikokapital - Verringerung des abzugsfähigen Betrags bei Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Einkünfte aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Benachteiligung - Fehlen)
(2019/C 423/14)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Rechtbank van eerste aanleg te Antwerpen
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Argenta Spaarbank NV
Beklagter: Belgische Staat
Tenor
Art. 49 AEUV ist dahin auszulegen, dass er nationalen Rechtsvorschriften wie den im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach bei der Berechnung eines Steuerabzugs zugunsten einer in einem Mitgliedstaat unbeschränkt steuerpflichtigen Gesellschaft mit einer Betriebsstätte in einem anderen Mitgliedstaat, deren Einkünfte im erstgenannten Mitgliedstaat aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Steuer befreit sind, der Nettowert der Aktiva einer solchen Betriebsstätte in einem ersten Schritt bei der Berechnung des der gebietsansässigen Gesellschaft gewährten Abzugs für Risikokapital berücksichtigt wird, aber in einem zweiten Schritt der Abzugsbetrag um den niedrigeren von zwei Beträgen verringert wird, und zwar um den die Betriebsstätte betreffenden Teil des Abzugs für Risikokapital oder um das von ihr erzielte positive Ergebnis, während eine solche Verringerung im Fall einer im erstgenannten Mitgliedstaat gelegenen Betriebsstätte nicht vorgenommen wird.
16.12.2019 |
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C 423/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 16. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság – Ungarn) – SD/Agrárminiszter
(Rechtssache C-490/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - Bienenzuchtsektor - Verordnung [EU] Nr. 1308/2013 - Delegierte Verordnung [EU] 2015/1366 - Beihilfeantrag - Voraussetzungen - Mindestzahl der Bienenvölker - Rückwirkende Festsetzung - Grundsatz der Rechtssicherheit - Grundsatz des Vertrauensschutzes)
(2019/C 423/15)
Verfahrenssprache: Ungarisch
Vorlegendes Gericht
Budapest Környéki Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: SD
Beklagter: Agrárminiszter
Tenor
Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist es mit den Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vereinbar, dass in einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit der in Anwendung von Art. 55 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates ein neues Dreijahresprogramm für den Bienenzuchtsektor ausgearbeitet wird, zum einen Voraussetzungen für die Gewährung von Beihilfen in diesem Sektor aufgestellt werden, die sich von den in früheren Programmen vorgesehenen Voraussetzungen unterscheiden, und es zum anderen den Imkern ermöglicht wird, die Beihilfe ab einem vor dem Inkrafttreten dieser Regelung liegenden Zeitpunkt zu erhalten, wenn sie die darin vorgesehenen neuen Voraussetzungen erfüllen.
16.12.2019 |
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C 423/13 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 17. Oktober 2019 – Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark/Gabriele Schmid, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
(Rechtssache C-514/18 P) (1)
(Rechtsmittel - Unionsmarke - Verordnung [EG] Nr. 207/2009 - Art. 15 - Begriff „ernsthafte Benutzung“ - Erfordernis der Benutzung der Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion)
(2019/C 423/16)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Rechtsmittelführer: Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Hödl und S. Schoeller)
Andere Parteien des Verfahrens: Gabriele Schmid (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin B. Kuchar), Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: D. Hanf)
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (Österreich) trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten, die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und Frau Gabriele Schmid entstanden sind. |
16.12.2019 |
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C 423/14 |
Urteil des Gerichtshofs (Erste Kammer) vom 9. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Saarländischen Oberlandesgerichts – Deutschland) – BGL BNP Paribas SA/TeamBank AG Nürnberg
(C-548/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung [EG] Nr. 593/2008 - Auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendendes Recht - Art. 14 - Forderungsabtretung - Drittwirkungen)
(2019/C 423/17)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Saarländisches Oberlandesgericht
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: BGL BNP Paribas SA
Beklagte: TeamBank AG Nürnberg
Tenor
Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) ist dahin auszulegen, dass er weder unmittelbar noch durch entsprechende Anwendung bestimmt, welches Recht auf die Drittwirkungen einer Forderungsabtretung bei Mehrfachabtretung einer Forderung durch denselben Gläubiger nacheinander an verschiedene Zessionare anzuwenden ist.
16.12.2019 |
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C 423/15 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Consiglio di Stato – Italien) – Caseificio Cirigliana Srl, Mail Srl, Sorì Italia Srl/Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero della Salute
(Rechtssache C-569/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung [EU] Nr.o1151/2012 - Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e - Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel - Fairer Wettbewerb - Mozzarella di bufala Campana g. U. - Verpflichtung zur räumlich getrennten Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g. U.“)
(2019/C 423/18)
Verfahrenssprache: Italienisch
Vorlegendes Gericht
Consiglio di Stato
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: Caseificio Cirigliana Srl, Mail Srl, Sorì Italia Srl
Beklagte: Ministero delle Politiche agricole, alimentari e forestali, Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero della Salut
Beteiligte: Consorzio di Tutela del Formaggio Mozzarella di Bufala Campana
Tenor
Art. 4 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 Buchst. e der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel sowie die Spezifikation des Erzeugnisses „Mozzarella di bufala Campana g. U.“ sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren streitigen nicht entgegenstehen, nach der die Herstellung von „Mozzarella di bufala Campana g. U.“ in Räumen erfolgen muss, die, sei es auch im gleichen Betrieb, ausschließlich für dessen Herstellung bestimmt sind und in denen die Aufbewahrung und Lagerung von Milch, die aus nicht in das Kontrollsystem der g. U. „Mozzarella di bufala Campana“ einbezogenen Haltungsbetrieben stammt, verboten ist, sofern diese Regelung ein erforderliches und verhältnismäßiges Mittel darstellt, um die Qualität eines solchen Erzeugnisses zu wahren oder die Kontrolle der Spezifikation für diese g. U. zu gewährleisten; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.
16.12.2019 |
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C 423/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 9. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs – Deutschland) – C GmbH & Co. KG (C-573/18), C eG (C-574/18)/Finanzamt Z
(Verbundene Rechtssachen C-573/18 und C-574/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Sechste Richtlinie 77/388/EWG - Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a - Besteuerungsgrundlage - Unmittelbar mit dem Preis zusammenhängende Subvention - Verordnung [EG] Nr. 2200/96 - Art. 11 Abs. 1 und Art. 15 - Landwirtschaftliche Erzeugerorganisation, die einen Betriebsfonds eingerichtet hat - Lieferungen der Erzeugerorganisation an ihre Mitglieder gegen Zahlungen, die nicht den gesamten Kaufpreis decken - Zusätzliche Finanzierung aus dem Betriebsfonds)
(2019/C 423/19)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesfinanzhof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerinnen: C GmbH & Co. KG (C-573/18), C eG (C 574/18)
Beklagter: Finanzamt Z
Tenor
Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern – Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren, in denen eine „Erzeugerorganisation“ im Sinne von Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse bei Vorlieferanten Gegenstände kauft, diese Gegenstände an die ihr angeschlossenen Mitglieder liefert und von diesen eine nicht den Einkaufspreis deckende Zahlung erhält, der Betrag, den ein Betriebsfonds, wie er in Art. 15 dieser Verordnung vorgesehen ist, an diese Erzeugerorganisation für die Lieferung dieser Gegenstände an die Erzeuger zahlt, zur Gegenleistung für diese Lieferung zählt und als von einem Dritten gezahlte, unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängende Subvention anzusehen ist.
16.12.2019 |
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C 423/16 |
Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 17. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Liège – Belgien) – Ministère public, Ministre des Finances du Royaume de Belgique/QC, Comida paralela 12
(Rechtssache C-579/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG - Art. 8 und 38 - Schuldner von Verbrauchsteuern infolge der unrechtmäßigen Einfuhr von Waren in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats - Begriff - Gesellschaft, die für die von ihrem Geschäftsführer begangenen Taten zivilrechtlich haftet)
(2019/C 423/20)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour d’appel de Liège
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Ministère public, Ministre des Finances du Royaume de Belgique
Beklagte: QC, Comida paralela 12
Tenor
Art. 38 der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, nach der in einem Fall, in dem verbrauchsteuerpflichtige Waren unrechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingeführt werden, nachdem sie in einem anderen Mitgliedstaat in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt worden sind, eine juristische Person, die für die von ihrem Geschäftsführer begangenen strafrechtlichen Verstöße zivilrechtlich haftet, Gesamtschuldnerin der Verbrauchsteuern ist.
16.12.2019 |
DE |
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C 423/17 |
Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 17. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Naczelny Sąd Administracyjny – Polen) – Unitel Sp. z o.o. w Warszawie/Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
(Rechtssache C-653/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 146 - Steuerbefreiungen bei der Ausfuhr - Begriff „Lieferung von Gegenständen“ - Art. 131 - Von den Mitgliedstaaten festgelegte Bedingungen - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - Grundsatz der Steuerneutralität - Nachweise - Betrug - Praxis eines Mitgliedstaats, die darin besteht, das Recht auf Steuerbefreiung zu versagen, wenn der Erwerber der ausgeführten Gegenstände nicht identifiziert wird)
(2019/C 423/21)
Verfahrenssprache: Polnisch
Vorlegendes Gericht
Naczelny Sąd Administracyjny
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Unitel Sp. z o.o. w Warszawie
Beklagter: Dyrektor Izby Skarbowej w Warszawie
Tenor
1. |
Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b und Art. 131 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sowie die Grundsätze der Steuerneutralität und Verhältnismäßigkeit sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegenstehen, die darin besteht, immer davon auszugehen, dass keine Lieferung von Gegenständen im Sinne der erstgenannten Bestimmung erfolgt, und dementsprechend die Mehrwertsteuerbefreiung abzulehnen, wenn die betroffenen Gegenstände aus der Union ausgeführt wurden und die Steuerbehörden nach deren Ausfuhr festgestellt haben, dass der Empfänger dieser Gegenstände nicht die auf der vom Steuerpflichtigen ausgestellten Rechnung genannte Person, sondern ein anderer – nicht identifizierter – Empfänger ist. Unter diesen Umständen ist die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung abzulehnen, wenn der Umstand, dass der tatsächliche Empfänger nicht identifiziert wurde, den Nachweis verhindert, dass der betreffende Umsatz eine Lieferung von Gegenständen im Sinne dieser Bestimmung darstellt, oder wenn festgestellt wird, dass dieser Steuerpflichtige wusste oder hätte wissen müssen, dass diesem Umsatz ein gegen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem begangener Betrug anhaftet. |
2. |
Die Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass in Fällen, in denen unter diesen Umständen die in Art. 146 Abs. 1 Buchst. a und b der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehene Mehrwertsteuerbefreiung abgelehnt wird, davon auszugehen ist, dass der betreffende Umsatz keinen steuerbaren Umsatz darstellt und folglich kein Recht auf Vorsteuerabzug eröffnet. |
16.12.2019 |
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C 423/18 |
Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 9. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Kammergerichts Berlin – Deutschland) – Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gegen NJ
(Rechtssache C-489/19 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Europäischer Haftbefehl - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Art. 1 Abs. 1 - Begriff „Europäischer Haftbefehl“ - Mindesterfordernisse, von denen die Gültigkeit abhängt - Art. 6 Abs. 1 - Begriff „ausstellende Justizbehörde“ - Von der Staatsanwaltschaft eines Mitgliedstaats ausgestellter Europäischer Haftbefehl - Status - Vorliegen eines Unterordnungsverhältnisses gegenüber einem Organ der Exekutive - Befugnis des Justizministers zu Einzelweisungen - Bewilligung des Europäischen Haftbefehls durch ein Gericht vor seiner Übermittlung)
(2019/C 423/22)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Kammergericht Berlin
Partei des Ausgangsverfahrens
NJ
Beteiligte: Generalstaatsanwaltschaft Berlin
Tenor
Der Begriff „Europäischer Haftbefehl“ in Art. 1 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die von den Staatsanwaltschaften eines Mitgliedstaats ausgestellten Europäischen Haftbefehle unter diesen Begriff fallen, auch wenn die Staatsanwaltschaften im Rahmen der Ausstellung dieser Haftbefehle unmittelbar oder mittelbar Anordnungen oder Einzelweisungen der Exekutive, etwa eines Justizministers, unterworfen werden können, sofern zwingend vorgeschrieben ist, dass die Haftbefehle, bevor sie von den Staatsanwaltschaften übermittelt werden können, von einem Gericht bewilligt werden, das Zugang zur gesamten, etwaige Anordnungen oder Einzelweisungen der Exekutive enthaltenden Ermittlungsakte hat, das in unabhängiger und objektiver Weise prüft, ob die Voraussetzungen für die Ausstellung der Haftbefehle vorliegen und ob sie verhältnismäßig sind, und das damit eine eigenständige Entscheidung trifft, die den Haftbefehlen ihre endgültige Form gibt.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/19 |
Beschluss des Gerichtshofs (Achte Kammer) vom 3. Oktober 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Administrativen sad – Haskovo – Bulgarien) – SZ/Mitnitsa Burgas
(Rechtssache C-652/18) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Überwachung von Barmitteln, die in die Europäische Union oder aus der Europäischen Union verbracht werden - Verordnung [EG] Nr. 1889/2005 - Art. 3 Abs. 1 - Verstoß gegen die Anmeldepflicht - Art. 9 Abs. 1 - Im nationalen Recht vorgesehene Sanktionen - Nationale Regelung - Geldbuße und Einziehung der nicht angemeldeten Barmittel zugunsten des Staates - Verhältnismäßigkeit)
(2019/C 423/23)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Administrativen sad – Haskovo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: SZ
Kassationsbeschwerdegegnerin: Mitnitsa Burgas
Beteiligte: Okrazhna prokuratura – Haskovo
Tenor
Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, die als Sanktion für einen Verstoß gegen die in Art. 3 dieser Verordnung vorgesehene Anmeldepflicht zusätzlich zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße die Einziehung des nicht angemeldeten Betrags zugunsten des Staates vorsieht
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/19 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 1. Oktober 2019 – Andrew Clarke/Europäische Kommission
(Rechtssache C-284/19 P) (1)
(Rechtsmittel - Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Nichtigkeitsklage - Untätigkeitsklage - Weigerung der Europäischen Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen einen Mitgliedstaat einzuleiten)
(2019/C 423/24)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Andrew Clarke (Prozessbevollmächtigter: E. Lock, Solicitor)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Tenor
1. |
Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. |
2. |
Herr Andrew Clarke trägt seine eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/20 |
Beschluss des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 24. September 2019 (Vorabentscheidungsersuchen des Spetsializiran nakazatelen sad - Bulgarien) – Strafverfahren gegen QR
(Rechtssache C-467/19 PPU) (1)
(Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Richtlinie [EU] 2016/343 - Art. 7 Abs. 4 - Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren - Aussageverweigerungsrecht und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen - Verständigung zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Täter einer Straftat - Genehmigung der Verständigung durch das Gericht - Bedingung - Zustimmung der übrigen Beschuldigten - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Unanwendbarkeit)
(2019/C 423/25)
Verfahrenssprache: Bulgarisch
Vorlegendes Gericht
Spetsializiran nakazatelen sad
Partei des Ausgangsstrafverfahrens
QR
Beteiligte: Spetsializirana prokuratura, YM, ZK, HD
Tenor
Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren ist dahin auszulegen, dass er nicht die Frage regelt, ob die Genehmigung durch ein Gericht einer Verständigung wie der im Ausgangsverfahren streitigen, die zwischen einem wegen der mutmaßlichen Zugehörigkeit zu einer kriminellen Vereinigung Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft zustande kommt, von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass die übrigen wegen Zugehörigkeit zu dieser kriminellen Vereinigung Beschuldigten dieser Verständigung zustimmen.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Raad van State (Niederlande), eingereicht am 11. September 2019 – M, A, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, andere Parteien: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, T
(Rechtssache C-673/19)
(2019/C 423/26)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Vorlegendes Gericht
Raad van State
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungskläger: M, A, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid
Andere Parteien: Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid, T
Vorlagefrage
Steht die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (1), insbesondere deren Art. 3, 4, 6 und 15 dem entgegen, dass ein Ausländer, dem internationaler Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Union zuerkannt worden ist, nach den nationalen Rechtsvorschriften mit dem Ziel der Abschiebung in diesen anderen Mitgliedstaat in Haft genommen wird, wenn er in dem Zusammenhang zwar zuerst aufgefordert wurde, in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats auszureisen, jedoch anschließend keine Rückkehrentscheidung erlassen worden ist?
16.12.2019 |
DE |
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C 423/21 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunalul Ilfov (Rumänien), eingereicht am 12. September 2019 – NL/Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București
(Rechtssache C-679/19)
(2019/C 423/27)
Verfahrenssprache: Rumänisch
Vorlegendes Gericht
Tribunalul Ilfov
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführer: NL
Rechtsmittelgegnerin: Direcția Generală Regională a Finanțelor Publice București
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (1), dahin auszulegen, dass er einer Sanktion wie der in Art. 653 Buchst. i der Hotărârea Guvernului (Regierungserlass) Nr. 707/2006 vorgesehenen entgegensteht, wonach nicht schriftlich bei den Zollbehörden angemeldete Barmittel, die die festgelegte Obergrenze von 10 000 Euro überschreiten, vollständig und endgültig eingezogen werden? |
2. |
Ist Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, dahin auszulegen, dass er dem entgegensteht, dass die Mitgliedstaaten eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion verhängen, die in der vollständigen Einziehung des nicht angemeldeten Betrags ohne vorherige oder nachträgliche Prüfung der Herkunft oder der Bestimmung der Beträge und unabhängig von deren Herkunft oder Bestimmung besteht? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden (ABl. 2005, L 309, S. 9).
16.12.2019 |
DE |
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C 423/22 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 16. September 2019 – Viesgo Infraestructuras Energéticas, S.A./Administración del Estado u. a.
(Rechtssache C-683/19)
(2019/C 423/28)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Viesgo Infraestructuras Energéticas, S.A.
Beklagte: Administración del Estado, Iberdrola, S.A., Gas Natural SDG, S.A., EDP España, S.A., CIDE, Asociación de Distribuidores de Energía Eléctrica, Endesa, S.A., Agri-Energía, S.A., Navarro Generación, S.A., Electra del Cardener, Serviliano García, S.A., Energías de Benasque, S.L., Candín Energía, S.L., Cooperativa Eléctrica Benéfica Catralense, Cooperativa Valenciana, Eléctrica Vaquer, S.A., Hijos de José Bassols, S.A., Electra Aduriz, S.A., El Gas, S.A., Estabanell y Pahisa, S.A., Electra Caldense, S.A., Cooperativa Popular de Fluid Electric Camprodon, S.C.C.L., Fuciños Rivas, S.L., Electra del Maestrazgo, S.A.
Vorlagefragen
1. |
Ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs – u. a. Urteile vom 20. April 2010 (Rechtssache C-265/08, Federutility) (1) und vom 7. September 2016 (Rechtssache C-121/15, ANODE) (2) – eine nationale Regelung, wie sie in Art. 45 Abs. 4 des Gesetzes 24/2013 vom 26. Dezember 2013, ausgeführt durch die Art. 2 und 3 des Königlichen Dekrets 968/2014 vom 21. November 2014, vorgesehen ist und nach der die Finanzierung des Sozialtarifs („bono social“) auf bestimmte Vertreter des Elektrizitätssystems – die Muttergesellschaften der Unternehmensgruppen bzw. Gesellschaften, die gleichzeitig im Bereich der Erzeugung, Verteilung und Vermarktung von elektrischer Energie tätig sind – entfällt, von denen einige eine nur sehr geringe Bedeutung im Sektor haben, während andere Unternehmen oder Unternehmensgruppen, die diese Kosten, sei es aufgrund ihres Umsatzes, ihrer relativen Bedeutung in einem der Tätigkeitsbereiche oder weil sie zwei dieser Tätigkeiten gleichzeitig und in integrierter Form ausüben, eventuell besser tragen können, freigestellt werden, mit Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG (3) vereinbar? |
2. |
Ist eine nationale Regelung, mit der die Pflicht zur Finanzierung des Sozialtarifs nicht ausnahmsweise und für begrenzte Zeit, sondern auf unbestimmte Zeit und ohne jegliche Rückvergütungs- oder Ausgleichsmaßnahme festgelegt wird, mit dem in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2009/72/EG verankerten Erfordernis der Verhältnismäßigkeit vereinbar? |
(1) EU:C:2010:205.
(2) EU:C:2016:637.
(3) Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. 2009, L 211, S. 55).
16.12.2019 |
DE |
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C 423/23 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Alicante (Spanien), eingereicht am 18. September 2019 – Banco Santander, S.A./VF und WD
(Rechtssache C-691/19)
(2019/C 423/29)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Alicante
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: Banco Santander, S.A.
Berufungsbeklagte: VF und WD
Vorlagefragen
1. |
Ist eine gerichtliche Auslegung (wonach die Rückerstattung von aufgrund einer in einen Vertrag über ein Hypothekendarlehen mit einem Verbraucher aufgenommenen Kostenklausel rechtsgrundlos gezahlten Beträgen keine Folge der Nichtigerklärung, sondern ein von dieser unabhängiger, einer Verjährungsfrist unterliegender Anspruch ist), die ermöglicht, dass die Kostenklausel für den Verbraucher endgültig verbindlich wird, weil er, wenn dieser Anspruch verjährt ist, eine Rückerstattung nicht mehr erreichen kann, mit dem in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie (1) niedergelegten Grundsatz der Unverbindlichkeit vereinbar? |
2. |
Ist mit diesem Grundsatz das Rechtsinstitut der Verjährung des Anspruchs auf Rückerstattung von Zahlungen, die aufgrund der Anwendung der für missbräuchlich erklärten Klausel rechtsgrundlos erfolgt sind, insoweit vereinbar, als es, obwohl die Klausel für nichtig erklärt worden ist, zum Verlust des Anspruchs auf Rückerstattung führen kann? |
3. |
Sollte dies bejaht werden, ist dann der vom Gerichtshof verwendete Begriff „angemessene Verjährungsfrist“ allein nach nationalen Kriterien auszulegen oder sind vielmehr an die Angemessenheit bestimmte Anforderungen zu stellen, um den Darlehensnehmern, die Verbraucher sind, im gesamten Unionsgebiet einen Mindestschutz zu gewähren und den Wesensgehalt des Rechts darauf, dass eine missbräuchliche Klausel für sie nicht verbindlich ist, nicht zu beeinträchtigen? |
4. |
Sollte festgestellt werden, dass die Angemessenheit der Verjährungsfrist bestimmten Mindestanforderungen genügen muss, kann dann die Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt abhängen, zu dem nach den nationalen Vorschriften der Anspruch geltend gemacht werden kann? Ist es angemessen, dass die Verjährungsfrist am Tag des Vertragsabschlusses zu laufen beginnt oder erfordert vielmehr der Grundsatz der Unverbindlichkeit von missbräuchlichen Klauseln, dass die Kostenklausel zuvor oder gleichzeitig für nichtig erklärt wird, damit dem Darlehensnehmer eine angemessene Frist zur Verfügung steht, um die Rückerstattung der rechtsgrundlosen Zahlung geltend zu machen? |
(1) Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).
16.12.2019 |
DE |
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C 423/24 |
Vorabentscheidungsersuchen des Watford Employment Tribunal (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 19. September 2019 – B/Yodel Delivery Network Ltd
(Rechtssache C-692/19)
(2019/C 423/30)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Watford Employment Tribunal
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: B
Beklagte: Yodel Delivery Network Ltd
Vorlagefragen
1. |
Steht die Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (1) bestimmten Vorschriften des nationalen Rechts entgegen, wonach eine natürliche Person sich verpflichten muss, sämtliche von ihr geforderten Arbeits- oder Dienstleistungen „persönlich“ zu erbringen, um vom Anwendungsbereich der Richtlinie erfasst zu werden? |
2. |
Im Einzelnen:
|
3. |
Ist es für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG von Bedeutung, dass der mußmaßliche Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet ist, dem betreffenden Kläger Arbeit anzubieten, d. h. dass die Arbeit nach Bedarf angeboten wird, und/oder dass der betreffende Kläger nicht verpflichtet ist, sie anzunehmen, d. h. dass insoweit „immer das uneingeschränkte Recht des Kuriers besteht, Arbeit nicht anzunehmen“? |
4. |
Ist es für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG von Bedeutung, dass der betreffende Kläger nicht dazu verpflichtet ist, ausschließlich für den mußmaßlichen Arbeitgeber zu arbeiten, sondern gleichzeitig vergleichbare Dienstleistungen für Dritte erbringen darf, darunter auch direkte Wettbewerber des mutmaßlichen Arbeitgebers? |
5. |
Ist es für die Bestimmung der Arbeitnehmereigenschaft der Richtlinie 2003/88/EG von Bedeutung, dass der betreffende Kläger tatsächlich nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, für Dritte vergleichbare Dienstleistungen zu erbringen, während andere, die zu im Wesentlichen gleichen Bedingungen beschäftigt waren, dies getan haben? |
6. |
Wie ist die Arbeitszeit eines Arbeitnehmers in Sinn der Richtlinie 2003/88/EG zu berechnen, wenn der betreffende Kläger nicht verpflichtet ist, zu bestimmten Zeiten zu arbeiten, sondern seine Arbeitszeit innerhalb eines bestimmten Rahmens, z. B. innerhalb des Zeitfensters vom 7:30 bis 19:00 Uhr, selbst frei bestimmen darf? Wie ist die Arbeitszeit insbesondere zu berechnen, wenn
|
(1) Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. 2003, L 299, S. 9).
16.12.2019 |
DE |
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C 423/25 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Supremo (Spanien), eingereicht am 24. September 2019 – Novo Banco, S.A./Junta de Andalucía
(Rechtssache C-712/19)
(2019/C 423/31)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Supremo
Parteien des Ausgangsverfahrens
Rechtsmittelführerin: Novo Banco, S.A.
Rechtsmittelgegnerin: Junta de Andalucía
Vorlagefragen
1. |
Sind die Art. 49, 56 und 63 AEUV, die die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr gewährleisten, dahin auszulegen, dass sie insbesondere einer Regelung über Abzüge entgegenstehen, wie sie für die IDECA in Art. 6 Abs. 7 Nrn. 2 und 3 des andalusischen Gesetzes 11/2010 vom 3. Dezember über steuerliche Maßnahmen zur Verringerung des Haushaltsdefizits und zur Nachhaltigkeit vorgesehen ist? |
2. |
Ist die Steuer auf Kundeneinlagen bei Kreditinstituten in Andalusien (IMPUESTO SOBRE LOS DEPÓSITOS DE CLIENTES EN LAS ENTIDADES DE CRÉDITO EN ANDALUCÍA, IDECA), obwohl sie in Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes 11/2010 als direkte Steuer bezeichnet wird, als indirekte Steuer anzusehen, und wenn ja, ist diese Steuer im Hinblick auf die Art. 401 und 135 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie mit der Mehrwertsteuer[richtlinie] (1) vereinbar? |
(1) Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. 2006, L 347, S. 1).
16.12.2019 |
DE |
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C 423/26 |
Vorabentscheidungsersuchen des Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid (Spanien), eingereicht am 26. September 2019 – ZA u. a./Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, SA
(Rechtssache C-716/19)
(2019/C 423/32)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Juzgado de lo Mercantil no 2 de Madrid
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: ZA, AZ, BX, CV, DU, ET
Beklagte: Repsol Comercial de Productos Petrolíferos, SA
Vorlagefragen
1. |
Kann im Licht der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (1) davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt, den eine nationale Wettbewerbsbehörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union – wenn diese Behörde gemäß den Art. 101 und 102 AEUV im Rahmen der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben sowie der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten sowie der Bekanntmachung der Kommission über die Zusammenarbeit innerhalb des Netzes der Wettbewerbsbehörden (2004/C 101/03) vom 27. April 2004 handelt – in einer Entscheidung, die später von einem übergeordneten Gericht bestätigt wird und in Bestandskraft erwächst, geprüft und für erwiesen erklärt hat, für die Beurteilung durch ein anderes Gericht in späteren Verfahren, die mit demselben Sachverhalt zusammenhängen, volle Beweiskraft besitzt und dafür ein entscheidender Faktor ist oder sie präjudiziert? |
2. |
Ist, wenn eine nationale Wettbewerbsbehörde über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung im Zusammenhang mit einem Netz von Vereinbarungen entscheidet, davon auszugehen, dass alle Vereinbarungen, die dieses Netz bilden, vom Inhalt der Entscheidung betroffen sind, sofern der Zuwiderhandelnde nicht das Gegenteil beweist? Führen also Entscheidungen über Netze von Vereinbarungen zu einer Umkehr der Beweislast? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (Chancery Division) (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 2. Oktober 2019 – Beverly Hills Teddy Bear Company/PMS International Group
(Rechtssache C-728/19)
(2019/C 423/33)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
High Court of Justice (Chancery Division)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: Beverly Hills Teddy Bear Company
Beklagte: PMS International Group
Vorlagefragen
1. |
Muss für die Entstehung des Schutzes eines nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters nach Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 (1) des Rates vom 12. Dezember 2001, dadurch, dass das Geschmacksmuster im Sinne von deren Art. 11 Abs. 1 der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, ein Ereignis der Offenbarung im Sinne von Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung innerhalb der geografischen Grenzen der Gemeinschaft stattfinden, oder reicht es aus, dass das Ereignis, wo auch immer es stattgefunden haben mag, in der Weise erfolgte, dass es (unter der Prämisse, dass das Geschmacksmuster nicht unter der Bedingung der Vertraulichkeit im Sinne dieses Art. 11 Abs. 2 letzter Satz offenbart wurde) den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte? |
2. |
Ist der Zeitpunkt für die Beurteilung der Neuheit eines Geschmacksmusters, das als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung geschützt werden soll, der Tag, an dem der Schutz für das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster nach Art. 11 der Verordnung entstanden ist, oder aber der Tag, an dem das maßgebende Ereignis der Offenbarung des Geschmacksmusters im Sinne von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (unter der Prämisse, dass das Geschmacksmuster nicht unter der Bedingung der Vertraulichkeit im Sinne dieses Art. 11 Abs. 2 letzter Satz offenbart wurde) den in der Gemeinschaft tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte, oder ein anderer Zeitpunkt, und wenn ja, welcher? |
(1) Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über das Gemeinschaftsgeschmacksmuster (ABl. 2002, L 3, S. 1).
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/27 |
Vorabentscheidungsersuchen des Court of Appeal in Northern Ireland (Vereinigtes Königreich), eingereicht am 2. Oktober 2019 – TKF/Department of Justice for Northern Ireland
(Rechtssache C-729/19)
(2019/C 423/34)
Verfahrenssprache: Englisch
Vorlegendes Gericht
Court of Appeal in Northern Ireland
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: TKF
Beklagter: Department of Justice for Northern Ireland
Vorlagefragen
1. |
Ist Art. 75 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (1) dahin auszulegen, dass er nur Anwendung findet auf „Entscheidungen“, die in Staaten ergangen sind, die zu diesem Zeitpunkt Mitgliedstaaten der Europäischen Union waren? |
2. |
Können Unterhaltsentscheidungen, die von einem polnischen Gericht in den Jahren 1999 und 2003, d.h. vor dem Beitritt Polens zur Europäischen Union, erlassen worden sind, angesichts der Tatsache, dass Polen nunmehr ein Mitgliedstaat der Europäischen Union ist, der an das Haager Protokoll gebunden ist, jetzt in einem anderen Mitgliedstaat der EU unter Anwendung eines Teils der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 (Unterhaltsverordnung) registriert und vollstreckt werden, insbesondere:
|
(1) Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/28 |
Klage, eingereicht am 4. Oktober 2019 – Königreich der Niederlande/Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament
(Rechtssache C-733/19)
(2019/C 423/35)
Verfahrenssprache: Niederländisch
Parteien
Kläger: Königreich der Niederlande (Prozessbevollmächtigte: M. Bulterman, M. Noort, P. Huurnink)
Beklagte: Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt
— |
die Nichtigerklärung von
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— |
hilfsweise, falls der Gerichtshof diese Teile von Anhang V Teil D nicht wie beantragt für nichtig erklären kann, den gesamten Anhang V Teil D sowie den Satzteil „deren Einsatz. zulässig ist“ in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der angefochtenen Verordnung, der auf Anhang V Teil D verweist, für nichtig zu erklären, |
— |
weiter hilfsweise, falls der Gerichtshof sowohl den Hauptantrag als auch den Hilfsantrag auf teilweise Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung für unzulässig erklären sollte, die gesamte Verordnung für nichtig zu erklären und |
— |
dem Europäischen Parlament und dem Rat der Europäischen Union die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 11 AEUV, Art. 191 Abs. 3 AEUV, Art. 2, Art. 3 Buchst. c, h und i sowie Art. 6 Abs. 2 der GFP-Grundverordnung (2) und Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung, da das Parlament und der Rat das Verbot der Verwendung von Pulsbaumkurren und den Übergangszeitraum in der angefochtenen Verordnung nicht auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten festgestellt haben.
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 11 AEUV, Art. 173 Abs. 1 und 3 AEUV, Art. 2, Art. 3 Buchst. h und Art. 6 Abs. 2 der GFP-Grundverordnung sowie Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung, da das Parlament und der Rat das Verbot der Verwendung von Pulsbaumkurren und den Übergangszeitraum in der angefochtenen Verordnung unter Verstoß gegen ihre Verpflichtung zur Förderung von Innovation und technologischer Entwicklung festgestellt haben.
Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 EUV in Verbindung mit Art. 11 AEUV, Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 AEUV, Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Buchst. h der GFP-Grundverordnung sowie Art. 3 Abs. 1 der angefochtenen Verordnung, soweit das Parlament und der Rat dem Verbot der Verwendung von Pulsbaumkurren und dem Übergangszeitraum in der angefochtenen Verordnung das Vorsorgeprinzip hätten zugrunde legen müssen.
(1) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. 2019, L 198, S. 105, Berichtigung ABl. 2019, L 231, S. 31).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. 2013, L 354, S. 22).
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/29 |
Vorabentscheidungsersuchen des Conseil d’État (Belgien), eingereicht am 15. Oktober 2019 – T.H.C./Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Rechtssache C-755/19)
(2019/C 423/36)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Conseil d’État
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: T.H.C.
Gegenpartei: Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
Vorlagefrage
Sind Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (1) (Neufassung), wonach Antragsteller über einen wirksamen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen „über ihren Antrag auf internationalen Schutz“ verfügen müssen, und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Verfahrensvorschrift wie Art. 39/57 § 1 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 der Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern) in Verbindung mit den Art. 57/6 § 3 Abs. 1 Nr. 5 und 57/6/2 § 1 dieses Gesetzes entgegenstehen, wonach die Beschwerdefrist gegen einen Beschluss über die Unzulässigkeit eines von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Folgeantrags auf internationalen Schutz auf fünf „Kalendertage“ ab Zustellung der Verwaltungsentscheidung festgelegt ist, wenn „der Ausländer sich zum Zeitpunkt der Einreichung seines Antrags an einem in den Artikeln 74/8 und 74/9 [dieses Gesetzes] erwähnten bestimmten Ort befindet oder der Regierung überantwortet wird“?
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/30 |
Vorabentscheidungsersuchen der Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija (Lettland), eingereicht am 17. Oktober 2019 – SIA „CV-Online Latvia“/SIA „Melons“
(Rechtssache C-762/19)
(2019/C 423/37)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Rīgas apgabaltiesas Civillietu tiesas kolēģija
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin im ersten Rechtszug und Berufungsbeklagte: SIA „CV-Online Latvia“
Beklagte im ersten Rechtszug und Berufungsklägerin: SIA „Melons“
Vorlagefragen
1. |
Ist die Tätigkeit der Beklagten, die darin besteht, den Endnutzer mittels eines Hyperlinks zur Website der Klägerin weiterzuleiten, wo eine Datenbank mit Stellenanzeigen abgefragt werden kann, dahin auszulegen, dass sie unter den Begriff „Weiterverwendung“ nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (1), konkret die Weiterverwendung der Datenbank durch eine andere Form der Übermittlung, fällt? |
2. |
Sind die Informationen, die in den Meta-Tags enthalten sind, dahin auszulegen, dass sie unter den Begriff „Entnahme“ nach Art. 7 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken, konkret die ständige oder vorübergehende Übertragung der Gesamtheit oder eines wesentlichen Teils des Inhalts einer Datenbank auf einen anderen Datenträger, ungeachtet der dafür verwendeten Mittel und der Form der Entnahme, fallen? |
(1) Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken (ABl. 1996, L 77, S. 20).
Gericht
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/31 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Fortischem/Kommission
(Rechtssache T-121/15) (1)
(„Staatliche Beihilfen - Chemische Industrie - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt wird - Begriff der staatlichen Beihilfe - Staatliche Mittel - Vorteil - Rückforderung - Wirtschaftliche Kontinuität - Grundsatz der guten Verwaltung - Begründungspflicht“)
(2019/C 423/38)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Fortischem a.s. (Nováky, Slowakei) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Arhold, P. Hodál und M. Staroň)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und G. Conte)
Streithelferin zur Unterstützung der Beklagten: AlzChem AG (Trostberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: ursprünglich P. Alexiadis, Solicitor, sowie Rechtsanwälte A. Borsos und I. Georgiopoulos, dann P. Alexiadis sowie Rechtsanwälte A. Borsos und V. Dolka)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Art. 1 und 3 bis 5 des Beschlusses (EU) 2015/1826 der Kommission vom 15. Oktober 2014 zu der von der Slowakei durchgeführten staatlichen Beihilfe SA.33797 – (2013/C) (ex 2013/NN) (ex 2011/CP) zugunsten von NCHZ (ABl. 2015, L 269, S. 71)
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Fortischem a.s. trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Europäischen Kommission entstandenen Kosten. |
3. |
Die AlzChem AG trägt ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/32 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Hubei Xinyegang Special Tube/Kommission
(Rechtssache T-500/17) (1)
(Dumping - Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China - Endgültiger Antidumpingzoll - Schädigung - Preisunterbietung - Ursächlicher Zusammenhang)
(2019/C 423/39)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd (Huangshi, China) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Vermulst und J. Cornelis)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: T. Maxian Rusche und N. Kuplewatzky)
Streithelferinnen zur Unterstützung der Beklagten: ArcelorMittal Tubular Products Roman SA (Roman, Rumänien), Válcovny trub Chomutov a.s. (Chomutov, Tschechische Republik), Vallourec Deutschland GmbH (Düsseldorf, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt G. Berrisch und B. Byrne, Solicitor)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. 2017, L 121, S. 3), soweit sie die Klägerin betrifft
Tenor
1. |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2017/804 der Kommission vom 11. Mai 2017 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen (ausgenommen aus Gusseisen) oder Stahl (ausgenommen aus nichtrostendem Stahl) mit kreisförmigem Querschnitt und einem Außendurchmesser von mehr als 406,4 mm mit Ursprung in der Volksrepublik China wird für nichtig erklärt, soweit sie die von der Hubei Xinyegang Special Tube Co. Ltd hergestellten Erzeugnisse betrifft. |
2. |
Die Europäische Kommission trägt ihre eigenen Kosten sowie die der Hubei Xinyegang Special Tube entstandenen Kosten. |
3. |
Die ArcelorMittal Tubular Products Roman SA, die Válcovny trub Chomutov a.s. und die Vallourec Deutschland GmbH tragen ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/33 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – BASF/ECHA
(Rechtssache T-805/17) (1)
(REACH - Art. 11 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung [EU] 2016/9 - Pflicht zur gemeinsamen Einreichung von Daten - Gemeinsame Einreichung mit der Möglichkeit einer umfassenden Ausnahme - Verwaltungspraxis der ECHA, die hinsichtlich der Bedingungen für den Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung ein Einverständnis mit dem federführenden Registranten eines registrierten Stoffs vorschreibt - Kein Einverständnis - Sinngemäße Anwendung des Mechanismus für die Lösung von Streitfällen - Entscheidung, mit der Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung gewährt wird - Rechtsgrundlage - Ermessen der ECHA - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Rechtssicherheit)
(2019/C 423/40)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Cana, Rechtsanwalt D. Abrahams sowie Rechtsanwältinnen E. Mullier und H. Widemann)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, C. Jacquet und T. Basmatzi)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV, gerichtet auf Nichtigerklärung der Entscheidung DSH-30-3-D-0122-2017 der ECHA vom 2. Oktober 2017, der Sustainability Support Services (Europe) AB Zugang zur gemeinsamen Einreichung von REACH & colours als federführende Registrantin des Stoffs Dinatrium 4,4’-bis[(4-anilino-6-morpholino-1,3,5-triazin-2-yl)amino]stilben-2,2’-disulfonat (EG Nr. 240-245-2 und Nr. CAS 16090-02-1) zu gewähren
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die BASF SE und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/33 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – BASF und REACH & colours/ECHA
(Rechtssache T-806/17) (1)
(REACH - Art. 11 der Verordnung [EG] Nr. 1907/2006 - Art. 3 Abs. 3 der Durchführungsverordnung [EU] 2016/9 - Pflicht zur gemeinsamen Einreichung von Daten - Gemeinsame Einreichung mit Möglichkeit eines vollständigen Opt-out - Verwaltungspraxis der ECHA, die eine Einigung über die Voraussetzungen für den Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung mit dem für einen registrierten Stoff federführenden Registranten verlangt - Fehlende Einigung - Entsprechend angewandter Streitbeilegungsmechanismus - Entscheidung, Zugang zu einer gemeinsamen Einreichung zu gewähren - Rechtsgrundlage - Ermessen der ECHA - Offensichtlicher Beurteilungsfehler - Begründungspflicht - Rechtssicherheit)
(2019/C 423/41)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: BASF SE (Ludwigshafen am Rhein, Deutschland) und REACH & colours Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. (REACH & colours Kft.) (Budapest, Ungarn) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin R. Cana, Rechtsanwalt D. Abrahams, Rechtsanwältinnen E. Mullier und H. Widemann)
Beklagte: Europäische Chemikalienagentur (Prozessbevollmächtigte: M. Heikkilä, C. Jacquet, und T. Basmatzi)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der Entscheidung DSH-30-3-D-0123-2017 der ECHA vom 2. Oktober 2017, mit der der Sustainability Support Services (Europe) AB Zugang zur von REACH & colours als federführender Registrantin vorgenommenen gemeinsamen Einreichung für den Wirkstoff Hexanatrium 2,2’- [vinylenbis [(3-sulfonato-4,1-phenylen)imino [6-(diethylamino) -1,3,5-triazin-4,2- diyl]imino]] bis(benzol-1,4-disulfonat) mit der Nr. EG 255-217-5 und der Nr. CAS 41098-56-0 gewährt wird
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die BASF SE, die REACH & colours Kereskedelmi és Szolgáltató Kft. (REACH & colours Kft.) und die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) tragen ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/34 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Pink Lady America/CPVO – WAAA (Cripps Pink)
(Rechtssache T-112/18) (1)
(Pflanzensorten - Nichtigkeitsverfahren - Apfelsorte Cripps Pink - Art. 10 und 116 der Verordnung [EG] Nr. 2100/94 - Neuheit - Abweichende Schonfrist - Begriff der Nutzung der Sorte - Kommerzielle Bewertung - Art. 76 der Verordnung [EG] Nr. 874/2009 - Beweismittel, die verspätet vor der Beschwerdekammer vorgelegt wurden - Beweismittel, die zum ersten Mal vor dem Gericht vorgelegt wurden)
(2019/C 423/42)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Pink Lady America LLC (Yakima, Washington, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: zunächst Rechtsanwalt R. Manno und Rechtsanwältin S. Travaglio, dann Rechtsanwalt R. Manno)
Beklagter: Gemeinschaftliches Sortenamt (Prozessbevollmächtigte: M. Ekvad, F. Mattina und M. Garcia Monco-Fuente)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des CPVO und Streithelferin vor dem Gericht: Western Australian Agriculture Authority (WAAA) (South Perth, Australien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Bouvet und Rechtsanwältin L. Romestant)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Beschwerdekammer des CPVO vom 14. September 2017 (Sache A 007/2016) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen WAAA und Pink Lady America
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Pink Lady America LLC trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/35 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Roxtec/EUIPO – Wallmax (Darstellung eines schwarzen Vierecks mit sieben konzentrischen blauen Kreisen)
(Rechtssache T-261/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsmarke, die ein schwarzes Viereck mit sieben konzentrischen blauen Kreisen darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Zeichen, das ausschließlich aus der Form der Ware besteht, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist - Art. 7 Abs. 1 Buchst. e Ziff. ii der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 423/43)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Roxtec AB (Karlskrona, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte J. Olsson und J. Adamsson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Ruzek und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Wallmax Srl (Mailand, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Ferrari und L. Goglia)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 8. Januar 2018 (Sache R 940/2017-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Wallmax und Roxtec
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Roxtec AB trägt ihre eigenen Kosten und die Kosten des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
3. |
Die Wallmax Srl trägt ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/36 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-300/18) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)
(2019/C 423/44)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Viktor Feodorovych Yanukovych (Rostow am Don, Russland) (Prozessbevollmächtigte: T. Beazley, QC, E. Dean und J. Marjason-Stamp, Barristers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič und J.-P. Hix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten
Tenor
1. |
Der Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Viktor Feodorovych Yanukovych auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/37 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Yanukovych/Rat
(Rechtssache T-301/18) (1)
(Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des Namens des Klägers auf der Liste - Verpflichtung des Rates, zu prüfen, ob der Beschluss einer Behörde eines Drittstaats unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gefasst wurde)
(2019/C 423/45)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Oleksandr Viktorovych Yanukovych (Sankt Petersburg, Russland) (Prozessbevollmächtigte: T. Beazley, QC, E. Dean und J. Marjason-Stamp, Barristers)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: P. Mahnič und J.-P. Hix)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 48) und der Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (ABl. 2018, L 63, S. 5), soweit der Name des Klägers auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten
Tenor
1. |
Der Beschluss (GASP) 2018/333 des Rates vom 5. März 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine und die Durchführungsverordnung (EU) 2018/326 des Rates vom 5. März 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine werden für nichtig erklärt, soweit der Name von Herrn Oleksandr Viktorovych Yanukovych auf der Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen belassen wurde, für die diese restriktiven Maßnahmen gelten. |
2. |
Der Rat der Europäischen Union trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/38 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – Colombani/EAD
(Rechtssache T-372/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Beförderung - Beförderungsverfahren 2017 - Entscheidung, den Kläger nicht in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern - Art. 43 und Art. 45 Abs. 1 des Statuts - Abwägung der Verdienste - Berücksichtigung der Beurteilungen im Hinblick auf die Beförderung - Rein verbale Beurteilungen - Keine Methode, die eine Vergleichbarkeit der Beurteilungen im Hinblick auf die Beförderung ermöglicht)
(2019/C 423/46)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Jean-Marc Colombani (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst (Prozessbevollmächtigte: S. Marquardt und R. Spac im Beistand der Rechtsanwälte M. Troncoso Ferrer, F.-M. Hislaire und S. Moya Izquierdo)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der Entscheidung ADMIN(2017) 21 des EAD vom 9. November 2017, den Kläger im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 nicht in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern.
Tenor
1. |
Die Entscheidung ADMIN(2017) 21 des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 9. November 2017, Herrn Jean-Marc Colombani im Rahmen des Beförderungsverfahrens 2017 nicht in die Besoldungsgruppe AD 14 zu befördern, wird aufgehoben. |
2. |
Der EAD trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/38 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Zhadanov/EUIPO (PDF Expert)
(Rechtssache T-404/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke PDF Expert - Absolutes Eintragungshindernis - Keine durch Benutzung erlangte Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 3 der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 423/47)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Igor Zhadanov (Odessa, Ukraine) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Olson)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und H. O’Neill)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2018 (Sache R 1813/2017-2) über die Anmeldung des Zeichens PDF Expert als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Her Igor Zhadanov trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/39 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – McDreams Hotel/EUIPO – McDonald’s International Property (mc dreams hotels Träumen zum kleinen Preis!)
(Rechtssache T-428/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke mc dreams hotels Träumen zum kleinen Preis! - Ältere Unionswortmarke McDONALD’S - Art. 8 Abs. 5 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Markenfamilie - Unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der älteren Marke)
(2019/C 423/48)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: McDreams Hotel GmbH (Feldkirchen, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte S. Schenk und S. Kleinmanns)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Ruzek und H. O’Neill)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: McDonald’s International Property Co. Ltd (Wilmington, Delaware, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte C. Eckhartt und K. Thanbichler-Brandl)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. April 2018 (Sache R 972/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen McDonald’s International Property und McDreams Hotel
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die McDreams Hotel GmbH trägt neben ihren eigenen Kosten die dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und der Streithelferin entstandenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/40 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – Biasotto/EUIPO – Oofos (OOF)
(Rechtssache T-453/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke OOF - Ältere Unionswortmarke OOFOS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 423/49)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: Alessandro Biasotto (Treviso, Italien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte F. Le Divelec Lemmi, R. Castiglioni und E. Cammareri)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: E. Markakis und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Oofos, Inc. (Reno, Nevada, Vereinigte Staaten von Amerika) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Klink)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 10. Mai 2018 (Sache R 1270/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Oofos und Herrn Biasotto
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Alessandro Biasotto trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/40 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – Vafo Praha/EUIPO – Rutzinger-Kurpas (Meatlove)
(Rechtssache T-491/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke Meatlove - Ältere Unionswortmarke carnilove - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001])
(2019/C 423/50)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Vafo Praha s.r.o. (Chrášt’any, Tschechische Republik) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Vojáček)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: S. Bonne und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Susanne Rutzinger-Kurpas (Spiegelau, Deutschland (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt F. Lichtnecker)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 12. Juni 2018 (Sache R 264/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Vafo Praha und Frau Rutzinger-Kurpas
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 12. Juni 2018 (Sache R 264/2018-4) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die Kosten der Vafo Praha s.r.o. |
3. |
Frau Susanne Rutzinger-Kurpas trägt ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/41 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – IAK – Forum International/EUIPO – Schwalb (IAK)
(Rechtssache T-487/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke IAK - Ältere nationale Wortmarke IAK - Institut für angewandte Kreativität - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b und Art. 60 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Ernsthafte Benutzung der älteren Marke)
(2019/C 423/51)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: IAK GmbH – Forum International (Kirchzarten, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Wilke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: M. Fischer)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: Ulrich Schwalb (Köln, Deutschland)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 11. Juni 2018 (Sache R 1511/2017-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen Herrn Schwalb und IAK – Forum International
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die IAK GmbH – Forum International trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/42 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – Puma/EUIPO – Destilerias MG (MG PUMA)
(Rechtssache T-500/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke MG PUMA - Ältere Unionswortmarke GINMG - Relatives Eintragungshindernis - Ähnlichkeit der Zeichen - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 423/52)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Puma SE (Herzogenaurach, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Trieb und M. Schunke)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: K. Zajfert, A. Folliard-Monguiral und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Destilerias MG, SL (Vilanova i la Geltru, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte E. Manresa Medina und J. Manresa Medina)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2018 (Sache R 2019/2017-2) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Destilerias MG und Puma
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Puma SE trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/43 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – Wanda Films und Wanda Visión/EUIPO – Dalian Wanda Group (WANDA FILMS)
(Rechtssache T-533/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke WANDA FILMS - Frühere Unionswortmarke WANDA - Relatives Eintragungshindernis - Einschränkung der Anmeldung - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 423/53)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Wanda Films, SL (Pozuelo de Alarcón, Spanien) und Wanda Visión, SA (Pozuelo de Alarcón) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Planas Silva)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Dalian Wanda Group Co. Ltd (Dalian, China (Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, sowie Rechtsanwälte T. Dolde und K. Lüder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 26. Juni 2018 (Sache R 401/2017-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Dalian Wanda Group und Wanda Films
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wanda Films, SL und die Wanda Visión, SA tragen die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Dalian Wanda Group Co. Ltd, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/43 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – Société des produits Nestlé/EUIPO – European Food (FITNESS)
(Rechtssache T-536/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionswortmarke FITNESS - Absolute Eintragungshindernisse - Entscheidung im Anschluss an die Aufhebung einer früheren Entscheidung durch das Gericht - Art. 65 Abs. 6 der Verordnung [EG] Nr. 207/2009 [jetzt Art. 72 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2017/1001] - Vorlage von Beweismitteln erstmals vor der Beschwerdekammer)
(2019/C 423/54)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Société des produits Nestlé SA (Vevey, Schweiz) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin A. Jaeger-Lenz, Rechtsanwalt A. Lambrecht und Rechtsanwältin C. Elkemann)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: V. Ruzek und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: European Food SA (Drăgănești, Rumänien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin I. Speciac und Rechtsanwälte R. Dincă, I.-F. Cofaru, V.-F. Diaconită und V. Stănese)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juni 2018 (Sache R 755/2018-2) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen European Food und Société des produits Nestlé
Tenor
1. |
Die Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 6. Juni 2018 (Sache R 755/2018-2) wird aufgehoben. |
2. |
Das EUIPO trägt seine eigenen Kosten sowie die der Société des produits Nestlé SA entstandenen Kosten. |
3. |
Die European Food SA trägt ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/44 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – Wanda Films und Wanda Visión/EUIPO – Dalian Wanda Group Co. (wanda films)
(Rechtssache T-542/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionsbildmarke wanda films - Ältere Unionswortmarke WANDA - Relatives Eintragungshindernis - Einschränkung der Anmeldung - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 423/55)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Wanda Films, SL (Pozuelo de Alarcón, Spanien) und Wanda Visión, SA (Pozuelo de Alarcón) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin C. Planas Silva)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: P. Sipos und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Dalian Wanda Group Co. Ltd (Dalian, China) (Prozessbevollmächtigte: M. Hawkins, Solicitor, sowie Rechtsanwälte T. Dolde und K. Lüder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2018 (Sache R 829/2017 5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Dalian Wanda Group und Wanda Films
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Wanda Films, SL und die Wanda Visión, SA tragen die Kosten einschließlich der Aufwendungen der Dalian Wanda Group Co. Ltd, die für das Verfahren vor der Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) notwendig waren. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/45 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – ZM u. a./Rat
(Rechtssache T-632/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Bedienstete auf Zeit - Dienstbezüge - Familienzulagen - Erziehungszulage - Verweigerung der Erstattung der durch den Schulbesuch entstandenen Kosten - Art. 3 Abs. 1 des Anhangs VII des Statuts)
(2019/C 423/56)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: ZM, ZN, ZO (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin N. de Montigny)
Beklagter: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: R. Meyer und M. Alver)
Streithelfer zur Unterstützung des Beklagten: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und M. Windisch)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung der in Form einer individuellen Entscheidung bzw. eines Eintrags im internen EDV-System Sysper/Ariane ergangenen Entscheidungen des Rates, den Klägern die Schulbesuchskosten für das Schuljahr 2017/2018 nicht zu erstatten
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
ZM, ZN und ZO tragen die Kosten. |
3. |
Das Europäische Parlament trägt seine eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/46 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – 6Minutes Media/EUIPO – ad pepper media International (ad pepper)
(Rechtssache T-666/18) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Bildmarke ad pepper - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Buchst. a und Art. 58 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird)
(2019/C 423/57)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: 6Minutes Media GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Koch und T. Hilser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)
andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: ad pepper media International NV (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Lux)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2018 (Sache. R 839/2017-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen 6Minutes Media und ad pepper media International
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die 6Minutes Media GmbH trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
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C 423/46 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – 6Minutes Media/EUIPO – ad pepper media International (ADPepper)
(Rechtssache T-668/18) (1)
(Unionsmarke - Verfallsverfahren - Wortmarke ADPepper - Ernsthafte Benutzung der Marke - Art. 18 Abs. 1 Buchst. a, Art. 58 Abs. 1 Buchst. a und Art. 95 Abs. 2 der Verordnung [EU] 2017/1001 - Form, die nur in Bestandteilen abweicht, ohne dass dadurch die Unterscheidungskraft beeinflusst wird)
(2019/C 423/58)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: 6Minutes Media GmbH (Berlin, Deutschland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte P. Koch und T. Hilser)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: E. Markakis)
Anderer Beteiligter im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelfer vor dem Gericht: ad pepper media International NV (Nürnberg, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt S. Lux)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des EUIPO vom 20. Juni 2018 (Sache R 840/2017-1) zu einem Verfallsverfahren zwischen 6Minutes Media und ad pepper media International
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die 6Minutes Media GmbH trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
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C 423/47 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – LegalCareers/EUIPO (LEGALCAREERS)
(Rechtssache T-686/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionsbildmarke LEGALCAREERS - Absolute Eintragungshindernisse - Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung [EU] 2017/1001 - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Begründungspflicht)
(2019/C 423/59)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: LegalCareers GmbH (Köln, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt M. Nielen)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: G. Schneider und A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 17. September 2018 (Sache R 234/2018-4) über die Anmeldung des Bildzeichens LEGALCAREERS als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die LegalCareers GmbH trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
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C 423/48 |
Urteil des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – Kalypso Media Group/EUIPO – Wizards of the Coast (DUNGEONS)
(Rechtssache T-700/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke DUNGEONS - Ältere Unionswortmarke DUNGEONS & DRAGONS - Relatives Eintragungshindernis - Verwechslungsgefahr - Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 423/60)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Kalypso Media Group GmbH (Worms, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt T. Boddien)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaitė-Orlovskienė, A. Folliard-Monguiral und H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO: Wizards of the Coast LLC (Pawtucket, Rhode Island, Vereinigte Staaten von Amerika)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 21. September 2018 (Sache R 599/2018-4) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Wizards of the Coast und Kalypso Media Group
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/48 |
Urteil des Gerichts vom 3. Oktober 2019 – DQ u. a./Parlament
(Rechtssache T-730/18) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Art. 24 des Statuts - Antrag auf Beistand - Art. 12a des Statuts - Mobbing - Umfang der Beistandspflicht - Maßnahme zur Entfernung - Dauer des Verwaltungsverfahrens - Haftung - Immaterieller Schaden)
(2019/C 423/61)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: DQ und 11 weitere im Anhang des Urteils namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin M. Casado García-Hirschfeld)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: E. Taneva und T. Lazian)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern hauptsächlich dadurch entstanden sein soll, dass ihr Antrag auf Beistand wegen Mobbing-Vorwürfen gegen ihren Dienstvorgesetzten nicht angemessen bearbeitet worden sei
Tenor
1. |
Das Europäische Parlament wird verurteilt, an DQ und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger zum Ersatz des ihnen entstandenen immateriellen Schadens einen unter ihnen aufzuteilenden Gesamtbetrag von 36 000 Euro zu zahlen, zuzüglich Zinsen ab dem 13. Dezember 2017 zu dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatz, erhöht um dreieinhalb Prozentpunkte, bis zum Tag der Zahlung des Betrags von 36 000 Euro durch das Parlament. |
2. |
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. |
3. |
Das Parlament trägt seine eigenen Kosten sowie die Hälfte der Kosten von DQ und der weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger. |
4. |
DQ und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger tragen die Hälfte ihrer eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/49 |
Urteil des Gerichts vom 24. September 2019 – Daimler/EUIPO (ROAD EFFICIENCY)
(Rechtssache T-749/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke ROAD EFFICIENCY - Absolutes Eintragungshindernis - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung [EU] 2017/1001)
(2019/C 423/62)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Daimler AG (Stuttgart, Deutschland) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt P. Kohl)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigte: W. Schramek und A. Söder)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Oktober 2018 (Sache R 2701/2017-5) über die Anmeldung des Wortzeichens ROAD EFFICIENCY als Unionsmarke
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Daimler AG trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/50 |
Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019 – Opere Pie d’Onigo/Kommission
(Rechtssache T-491/17) (1)
(„Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - Von Italien zugunsten bestimmter Gesundheits- und Sozialdienstleister eingeführte Beihilferegelung - Kosten aufgrund der Abwesenheit von Mitarbeitern wegen Mutterschaft und der Betreuung von abhängigen Familienangehörigen - An private Unternehmen gezahlte staatliche Beiträge - Entscheidung, keine Einwände zu erheben - Keine nachteilige Wettbewerbssituation - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit“)
(2019/C 423/63)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Klägerin: Istituzione pubblica di assistenza e beneficenza „Opere Pie d’Onigo“ (Pederobba, Italien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt G. Maso)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: L. Armati und D. Recchia)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Kommission vom 27. März 2017, gegen die von Italien zugunsten bestimmter privater Gesundheits- und Sozialdienstleister eingeführte Beihilferegelung [Staatliche Beihilfe SA.38825 (2016/NN)] keine Einwände zu erheben (ABl. 2017, C 219, S. 1)
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Streithilfeanträge des Ipab di Vicenza, des Ipab Casa Gino e Pierina Marani, des Ipab Centro Residenziale per Anziani di Cittadella, der Azienda Pubblica dei Servizi alla Persona „Grimani Buttari – residenze per Anziani in Osimo“ und der Italienischen Republik haben sich erledigt. |
3. |
Die Istituzione pubblica di assistenza e beneficenza „Opere Pie d’Onigo“ trägt die Kosten. |
4. |
Der Ipab di Vicenza, der Ipab Casa Gino e Pierina Marani, der Ipab Centro Residenziale per Anziani di Cittadella, die Azienda Pubblica dei Servizi alla Persona „Grimani Buttari – residenze per Anziani in Osimo“ und die Italienische Republik tragen ihre eigenen im Zusammenhang mit den Anträgen auf Zulassung zur Streithilfe entstandenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/51 |
Beschluss des Gerichts vom 24. September 2019 – CX/Kommission
(Rechtssache T-605/17) (1)
(Öffentlicher Dienst - Beamte - Dienstbezüge - Entscheidung der Kommission zur Rückforderung von dem Kläger ausbezahlten Bezügen - Zahlungsaufforderung, mit der die Rückzahlung der streitigen Beträge verlangt wird - Ersetzung der angefochtenen Handlungen im Lauf des Verfahrens - Rücknahme sämtlicher Handlungen zur Rückforderung der streitigen Beträge - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung der Hauptsache)
(2019/C 423/64)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: CX (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: C. Ehrbar und D. Milanowska)
Gegenstand
Klage nach Art. 270 AEUV auf Aufhebung von Handlungen zur Rückforderung der für die Monate November 2013 bis Oktober 2016 ausbezahlten Bezüge
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Die Parteien tragen jeweils ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/51 |
Beschluss des Gerichts vom 18. September 2019 – ClientEarth/Kommission
(Rechtssache T-677/17) (1)
(Nichtigkeitsklage - Binnenmarkt - Umwelt - Verordnung [EU] 2017/1154 - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2019/C 423/65)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: ClientEarth (London, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: A. Jones, Barrister)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Becker, G. Gattinara und M. Huttunen)
Gegenstand
Klage gemäß Art. 263 AEUV auf teilweise Nichtigerklärung der Verordnung (EU) 2017/1154 der Kommission vom 7. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission und der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 und der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Emissionen leichter Personenkraftwagen und Nutzfahrzeuge im praktischen Fahrbetrieb (Euro 6) (ABl. 2017, L 175, S. 708)
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/52 |
Beschluss des Gerichts vom 25. September 2019 – Triantafyllopoulos u. a./EZB
(Rechtssache T-451/18) (1)
(Schadensersatzklage - Schaden, der den Klägern wegen der unzureichenden Kontrolle der Bank von Griechenland und der EZB über die Genossenschaftsbank Achaïa entstanden sein soll - Verjährungsfrist - Art. 46 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union - Kausalzusammenhang - Teils offensichtlich unzulässige und teils offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2019/C 423/66)
Verfahrenssprache: Griechisch
Parteien
Kläger: Panagiotis Triantafyllopoulos (Patras, Griechenland) und 487 weitere im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführte Kläger (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt N. Ioannou)
Beklagte: Europäische Zentralbank (Prozessbevollmächtigter: C. Hernandez Saseta und M. Anastasiou)
Gegenstand
Klage nach Art. 268 AEUV auf Ersatz des Schadens, der den Klägern wegen der unzureichenden Aufsicht der EZB über die Trapeza tis Ellados (Bank von Griechenland), die ihrerseits die Achaïki Synetairistiki Trapeza SYN.PE (Genossenschaftsbank Achaïa, Griechenland), an der die Kläger Anteile halten, entstanden sein soll
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Panagiotis Triantafyllopoulos und die weiteren im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführten Kläger tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Zentralbank (EZB). |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/53 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2019 – Aeris Invest/CRU
(Rechtssache T-599/18) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher Abwicklungsmechanismus für Kreditinstitute und bestimmte Wertpapierfirmen - Abwicklungskonzept für Banco Popular Español - Keine endgültige Ex-Post-Bewertung von Banco Popular Español - Nicht anfechtbare Handlung - Unzulässigkeit)
(2019/C 423/67)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Aeris Invest Sàrl (Luxemburg, Luxemburg) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte R. Vallina Hoset, P. Medina Sánchez und A. Sellés Marco)
Beklagter: Einheitlicher Abwicklungsausschuss (Prozessbevollmächtigte: A. Valavanidou, I. Georgiopoulos und E. Muratori im Beistand der Rechtsanwälte B. Meyring, S. Schelo, F. Málaga Diéguez, F. Fernández de Trocóniz Robles, T. Klupsch, M. Bettermann, S. Ianc und M. Rickert)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des „der Klägerin mit Schreiben vom 14. September 2018 mitgeteilten Beschlusses des SRB, keine endgültige Ex-Post-Bewertung der Banco Popular Español, SA vorzunehmen“
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Aeris Invest Sàrl trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/54 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Oktober 2019 – Essity Hygiene and Health/EUIPO (Darstellung eines Blattes)
(Rechtssache T-607/18) (1)
(Unionsmarke - Anmeldung einer Unionsbildmarke, die ein Blatt darstellt - Absolutes Eintragungshindernis - Widerruf der angefochtenen Entscheidung - Wegfall des Streitgegenstands - Erledigung)
(2019/C 423/68)
Verfahrenssprache: Schwedisch
Parteien
Klägerin: Essity Hygiene and Health AB (Göteborg, Schweden) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin U. Wennermark)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigter: J. Crespo Carrillo)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 6. Juli 2018 (Sache R 2196/2017-5) über die Anmeldung eines Bildzeichens, das ein Blatt darstellt, als Unionsmarke
Tenor
1. |
Der Rechtsstreit ist in der Hauptsache erledigt. |
2. |
Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/54 |
Beschluss des Gerichts vom 26. September 2019 – Nissin Foods Holdings/EUIPO – The GB Foods (Soba JAPANESE FRIED NOODLES)
(Rechtssache T-663/18) (1)
(Unionsmarke - Nichtigkeitsverfahren - Unionsbildmarke Soba JAPANESE FRIED NOODLES - Absoluter Nichtigkeitsgrund - Art. 59 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung [EU] 2017/1001 - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 - Offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2019/C 423/69)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Nissin Foods Holdings Co. Ltd (Osaka, Japan) (Prozessbevollmächtigte: S. Malynicz, QC, G. Messenger, Barrister, K. Gilbert und G. Lodge, Solicitors)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Prozessbevollmächtigte: G. Sakalaitė-Orlovskienė et J. Crespo Carrillo)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: The GB Foods, SA (L’Hospitalet de Llobregat, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin E. Torner Lasalle)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 29. August 2018 (Sache R 111/2018-4) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen The GB Foods und Nissin Foods Holdings
Tenor
1. |
Die Klage wird als offensichtlich jeder rechtlichen Grundlage entbehrend abgewiesen. |
2. |
Die Nissin Foods Holdings Co. Ltd trägt ihre eigenen Kosten sowie die Kosten des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
3. |
Die The GB Foods, SA trägt ihre eigenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/55 |
Beschluss des Gerichts vom 9. Oktober 2019 – Esim Chemicals/EUIPO – Sigma-Tau Industrie Farmaceutiche Riunite (ESIM Chemicals)
(Rechtssache T-713/18) (1)
(Unionsmarke - Widerspruchsverfahren - Anmeldung der Unionswortmarke ESIM Chemicals - Ältere nationale Wortmarke ESKIM - Relatives Eintragungshindernis - Nichteinhaltung der Verpflichtung zur fristgemäßen Entrichtung der Beschwerdegebühr - Entscheidung der Beschwerdekammer, mit der die Beschwerde für nicht eingelegt erklärt wird - Klage, der offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt)
(2019/C 423/70)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: Esim Chemicals GmbH (Linz, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte I. Rungg und I. Innerhofer)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) (Prozessbevollmächtigter: H. O’Neill)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer des EUIPO und Streithelferin vor dem Gericht: Sigma-Tau Industrie Farmaceutiche Riunite SpA (Rom, Italien)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 2. Oktober 2018 (Sache R 1267/2018-5) zu einem Widerspruchsverfahren zwischen Tau Industrie Farmaceutiche Riunite und Esim Chemicals
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Die Esim Chemicals GmbH trägt ihre eigenen Kosten und die des Amts der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/56 |
Beschluss des Gerichts vom 10. Oktober 2019– Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/SRB
(Rechtssache T-2/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Wirtschafts- und Währungspolitik - Einheitlicher Mechanismus für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen - Abwicklungskonzept für Banco Popular Español - Keine endgültige Ex-post-Bewertung der Banco Popular Español - Keine unmittelbare Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2019/C 423/71)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Algebris (UK) Ltd (London, Vereinigtes Königreich) und Anchorage Capital Group LLC (New York, New York, Vereinigte Staaten) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt T. Soames, R. East, Solicitor, N. Chesaites und D. Mackersie, Barristers)
Beklagter: Ausschuss für die einheitliche Abwicklung (Prozessbevollmächtigte: A. Valavanidou, I. Georgiopoulos und E. Muratori im Beistand der Rechtsanwälte H.-G. Kamann, F. Louis, V. Del Pozo Espinosa De Los Monteros, G. Barthet und C. Schwedler)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Aufhebung der „Entscheidung des SRB, die den Klägerinnen am 18. Dezember 2018 zugestellt wurde, keine endgültige Ex-post-Bewertung der Banco Popular Español, SA, vorzunehmen“.
Tenor
1. |
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen. |
2. |
Die Algebris (UK) Ltd und die Anchorage Capital Group LLC tragen die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/57 |
Beschluss des Gerichts vom 25. September 2019 – Magnan/Kommission
(Rechtssache T-99/19) (1)
(Untätigkeitsklage, Schadensersatzklage und Nichtigkeitsklage - Freizügigkeit der Erwerbstätigen - Berufsfreiheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Gerügter Verstoß gegen das Abkommen durch schweizerische Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Regelung der Ausübung des Arztberufs - Antrag auf Erlass von Maßnahmen gegenüber der Schweiz und Antrag auf Ersatz der entstandenen Schäden - Antwort des EAD - Teils offensichtlich unzulässige und teils jeder rechtlichen Grundlage entbehrende Klage)
(2019/C 423/72)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Nathaniel Magnan (Aix-en-Provence, Frankreich) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt J. Fayolle)
Beklagte: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: H. Støvlbæk, J. Hottiaux und M. Šimerdová)
Gegenstand
Erstens Antrag nach Art. 265 AEUV auf Feststellung, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen hat, Maßnahmen gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft wegen einer gerügten Verletzung des am 21. Juni 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (ABl. 2002, L 114, S. 6) zu erlassen, zweitens Antrag nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung der im Schreiben des Europäischen Auswärtigen Dienstes vom 20. Dezember 2018 enthaltenen Entscheidung der Kommission, mit der es abgelehnt wurde, Maßnahmen gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft zu erlassen, und drittens, Antrag nach den Art. 268 und 340 AEUV auf Ersatz des Schadens, der dem Kläger seit 2013 wegen einer Verletzung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit entstanden sein soll, und auf Zahlung eines Zwangsgeldes.
Tenor
1. |
Die Klage wird abgewiesen. |
2. |
Herr Nathaniel Magnan trägt die Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/57 |
Beschluss des Gerichts vom 7. Oktober 2019 – Garriga Polledo u. a./Parlament
(Rechtssachen T-102/19 und T-132/19) (1)
(Nichtigkeitsklage - Institutionelles Recht - Kostenerstattungs- und Vergütungsregelung für die Mitglieder des Europäischen Parlaments - Änderung des zusätzlichen freiwilligen Altersversorgungssystems - Rechtsakt mit Verordnungscharakter - Durchführungsmaßnahmen - Keine individuelle Betroffenheit - Unzulässigkeit)
(2019/C 423/73)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger in der Rechtssache T-102/19: Salvador Garriga Polledo (Madrid, Spanien) und 43 weitere Kläger, die im Anhang des Beschlusses namentlich aufgeführt werden (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Kläger in der Rechtssache T-132/19: Richard Ashworth (Lingfield, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament (Prozessbevollmächtigte: N. Görlitz, M. Ecker und Z. Nagy)
Gegenstand
Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (ABl. 2018, C 466, S. 8)
Tenor
1. |
Die Rechtssachen T-102/19 und T-132/19 werden für die Zwecke des vorliegenden Beschlusses miteinander verbunden. |
2. |
Die Klagen werden als unzulässig abgewiesen. |
3. |
Herr Salvador Garriga Polledo und die weiteren im Anhang namentlich aufgeführten Kläger sowie Herr Richard Ashworth tragen ihre eigenen Kosten und die dem Europäischen Parlament entstandenen Kosten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/58 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 13. September 2019 – Intering u. a./Kommission
(Rechtssache T-525/19 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Vergabeverfahren - Antrag auf Aussetzung der Vollziehung - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Fehlende Dringlichkeit)
(2019/C 423/74)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Antragstellerinnen: Intering Sh.p.k (Republik Kosovo), Steinmüller Engineering GmbH (Gummersbach, Deutschland), Deling d.o.o. za proizvodnju, promet i usluge (Tuzla, Bosnien-Herzegowina), ZM-Vikom d.o.o. za proizvodnju, konstruckcije i montažu (Šibenik, Kroatien).(Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Spielhofen)
Antragsgegnerin: Europäische Kommission (Prozessbevollmächtigte: A. Aresu, J. Estrada de Solà und B. Bertelmann)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV, gerichtet auf Aussetzung der mit Schreiben vom 30. Juli 2019 (AresD[2019] Na/vk) mitgeteilten Entscheidung der Europäischen Kommission, die Antragstellerinnen nicht zur Abgabe eines detaillierten Angebots im Vergabeverfahren EuropeAid/140043/DH/WKS/XK zuzulassen, und auf Anordnung, das Vergabeverfahren einstweilen nicht fortzusetzen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
16.12.2019 |
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C 423/59 |
Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 2. Oktober 2019 – FV/Rat
(Rechtssache T-542/19 R)
(Vorläufiger Rechtsschutz - Öffentlicher Dienst - Beamte - Versetzung in den Urlaub und in den Ruhestand im dienstlichen Interesse - Art. 42c des Statuts - Antrag auf Aussetzung der Durchführung - Fehlende Dringlichkeit)
(2019/C 423/75)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Antragstellerin: FV (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt É. Boigelot)
Antragsgegner: Rat der Europäischen Union (Prozessbevollmächtigte: M. Bauer und R. Meyer)
Gegenstand
Antrag nach den Art. 278 und 279 AEUV auf Aussetzung der Durchführung der Entscheidung des Rates vom 3. Mai 2019, die Klägerin mit Wirkung ab 31. Dezember 2015 gemäß Art. 42c des Statuts der Beamten der Europäischen Union in Urlaub im dienstlichen Interesse zu versetzen
Tenor
1. |
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wird zurückgewiesen. |
2. |
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. |
16.12.2019 |
DE |
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C 423/59 |
Klage, eingereicht am 27. September 2019 – BP International/Kommission
(Rechtssache T-662/19)
(2019/C 423/76)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerin: BP International Ltd (Middlesex, Vereinigtes Königreich) (Prozessbevollmächtigter: M. Anderson, Solicitor)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den Beschluss der Beklagten vom 2. April 2019 über die staatliche Beihilfe SA.44896 des Vereinigten Königreichs im Zusammenhang mit der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen für beherrschte ausländische Unternehmen (controlled foreign companies, CFC) insgesamt für nichtig zu erklären, soweit er die Klägerin betrifft; |
— |
falls der angefochtene Beschluss nicht insgesamt für nichtig erklärt werden sollte, anzuordnen, dass bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für konzerninterne Finanzierungen (group financing exemption, GFE) geltend machen konnte oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, jedenfalls zu berücksichtigen sind, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt sind, und zwar unabhängig davon, ob diese automatisch eintreten; |
— |
der Beklagten die Kosten der Klägerin aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende neun Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass die GFE einen Vorteil darstelle.
|
2. |
Zweiter Klagegrund: Es habe keine staatliche Maßnahme oder Maßnahme unter Inanspruchnahme staatlicher Mittel gegeben.
|
3. |
Dritter Klagegrund: Die GFE begünstige nicht bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige.
|
4. |
Vierter Klagegrund: Die GFE beeinträchtige den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht.
|
5. |
Fünfter Klagegrund: Die GFE verfälsche den Wettbewerb nicht und drohe auch nicht, ihn zu verfälschen.
|
6. |
Sechster Klagegrund: Die Rückforderung der vermeintlichen Beihilfe verstoße gegen Grundsätze des Unionsrechts.
|
7. |
Siebter Klagegrund: Der selektive Vorteil würde beseitigt und keine Rückforderung der Beihilfe notwendig, wenn das Vereinigte Königreich die GFE rückwirkend auf Upstream-Darlehen und die Kreditvergabe an Dritte ausweite.
|
8. |
Achter Klagegrund: Bei der Festlegung der zurückzufordernden Beihilfe seien Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen, die die Klägerin zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der GFE (ob auf Antrag, durch eine Wahl oder automatisch) habe geltend machen können oder die die Klägerin zu diesem Zeitpunkt hätte geltend machen können, wenn sie die GFE nicht in Anspruch genommen hätte, zu berücksichtigen, auch wenn diese Verluste, Vergünstigungen und Steuerbefreiungen nach britischem Recht bereits verjährt seien.
|
9. |
Neunter Klagegrund: Die Beklagte habe ihre Begründung zur Qualifying-Resources-Befreiung (Befreiung für aus bestimmten Mitteln gewährte Darlehen) und zur Matched-Interest-Befreiung (Befreiung auf der Grundlage eines Zinsausgleichs) nicht dargetan und keine vollständige Prüfung aller relevanten Gesichtspunkte vorgenommen.
|
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9)
16.12.2019 |
DE |
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C 423/62 |
Klage, eingereicht am 30. September 2019 – Irish Wind Farmers' Association u. a./Kommission
(Rechtssache T-680/19)
(2019/C 423/77)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Klägerinnen: Irish Wind Farmers' Association Clg (Kilkenny, Irland), Carrons Windfarm Ltd (Shanagolden, Irland), Foyle Windfarm Ltd (Dublin, Irland), Greenoge Windfarm Ltd (Bunclody, Irland) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältinnen M. Segura Catalán und M. Clayton)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerinnen beantragen,
— |
die Entscheidung C(2019) 5257 final – SA.44671 (2019/NN) – Ireland der Kommission vom 9. Juli 2019 betreffend vermeintlich unrechtmäßige staatliche Beihilfen für den Sektor der fossilen Brennstoffe in Form einer Ermäßigung der Grundsteuer für gewerblich genutzte Immobilien für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klägerinnen stützen ihre Klage auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie geltend machen, die Kommission habe ungeachtet von Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer staatlichen Beihilfe kein förmliches Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV und der Verfahrensverordnung (1) eröffnet und damit die Klägerinnen ihrer Verfahrensrechte beraubt.
(1) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. 2015, L 248, S. 9).
16.12.2019 |
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C 423/62 |
Klage, eingereicht am 8. Oktober 2019 – ZU/EAD
(Rechtssache T-689/19)
(2019/C 423/78)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Kläger: ZU (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Bernard-Glanz)
Beklagter: Europäischer Auswärtiger Dienst
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die Entscheidungen der Anstellungsbehörde vom 30. November 2018 über die Ablehnung der Anträge des Klägers vom 27. Juli 2018 (i) auf Erstattung der Kosten von Dienstreisen und (ii) auf Beistand aufzuheben; |
— |
den Beklagten zur Zahlung eines Betrags von 70 000 Euro als Ersatz für den erlittenen immateriellen Schaden, zuzüglich Zinsen in der gesetzlichen Höhe bis zur vollständigen Zahlung, zu verurteilen; |
— |
dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf zwei Gründe gestützt:
1. |
In Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Erstattung der Kosten von Dienstreisen: Offensichtlicher Beurteilungsfehler, Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, Nichtbeachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, Verstoß gegen Art. 71 des Statuts und die daraus abgeleiteten Bestimmungen in Anhang VII des Statuts und gegen den Leitfaden für Dienstreisen (2008) sowie Irrelevanz der Forderung, Bordkarten als Voraussetzung für die Erstattung der Kosten von Dienstreisen des Klägers vorzulegen. |
2. |
In Bezug auf die Ablehnung des Antrags auf Beistand: Beurteilungsfehler, Verstoß gegen die Art. 12a und 24 des Statuts und gegen Art. 1, Art. 31 Abs. 2 sowie die Art. 41 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Ermessensmissbrauch. |
16.12.2019 |
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C 423/63 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Rübig/Parlament
(Rechtssache T-721/19)
(2019/C 423/79)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Paul Rübig (Wels, Österreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
soweit es als prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweiserhebung in der vorliegenden Rechtssache erforderlich ist, das Europäische Parlament zu verpflichten, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 oder einem anderen Datum, jedenfalls aber vor Erlass des Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8) abgegeben wurden, vorzulegen; |
— |
die angefochtene individuelle Entscheidung hinsichtlich seines Rechts auf ein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt, die ihm im September 2019 vom Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde, auf Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, da mit dieser Entscheidung die durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des ihm geschuldeten zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts erhoben wurde; |
— |
den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, da er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ändert und insbesondere zum 1. Januar 2019 eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts einführt; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums
|
2. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
3. |
Verletzung erworbener Rechte und Anwartschaften und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
|
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
|
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen
|
16.12.2019 |
DE |
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C 423/65 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Grossetete/Parlament
(Rechtssache T-722/19)
(2019/C 423/80)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Françoise Grossetete (Saint-Étienne, Frankreich) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
soweit es als prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweiserhebung in der vorliegenden Rechtssache erforderlich ist, das Europäische Parlament zu verpflichten, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 oder einem anderen Datum, jedenfalls aber vor Erlass des Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8) abgegeben wurden, vorzulegen; |
— |
die angefochtene individuelle Entscheidung hinsichtlich ihres Rechts auf ein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt, die ihr im September 2019 vom Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde, auf Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, da mit dieser Entscheidung die durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des ihr geschuldeten zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts erhoben wurde; |
— |
den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, da er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ändert und insbesondere zum 1. Januar 2019 eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts einführt; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums
|
2. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
3. |
Verletzung erworbener Rechte und Anwartschaften und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
|
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
|
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen
|
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/66 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Díaz de Mera García Consuegra/Parlament
(Rechtssache T-723/19)
(2019/C 423/81)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Agustin Díaz de Mera García Consuegra (Ávila, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
soweit es als prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweiserhebung in der vorliegenden Rechtssache erforderlich ist, das Europäische Parlament zu verpflichten, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 oder einem anderen Datum, jedenfalls aber vor Erlass des Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8) abgegeben wurden, vorzulegen; |
— |
die angefochtene individuelle Entscheidung hinsichtlich seines Rechts auf ein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt, die ihm im September 2019 vom Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde, auf Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, da mit dieser Entscheidung die durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des ihm geschuldeten zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts erhoben wurde; |
— |
den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, da er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ändert und insbesondere zum 1. Januar 2019 eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts einführt; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums
|
2. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
3. |
Verletzung erworbener Rechte und Anwartschaften und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
|
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
|
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen
|
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/68 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – Ayuso/Parlament
(Rechtssache T-724/19)
(2019/C 423/82)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: Pilar Ayuso (Madrid, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
soweit es als prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweiserhebung in der vorliegenden Rechtssache erforderlich ist, das Europäische Parlament zu verpflichten, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 oder einem anderen Datum, jedenfalls aber vor Erlass des Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8) abgegeben wurden, vorzulegen; |
— |
die angefochtene individuelle Entscheidung hinsichtlich ihres Rechts auf ein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt, die ihr im September 2019 vom Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde, auf Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, da mit dieser Entscheidung die durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des ihr geschuldeten zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts erhoben wurde; |
— |
den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, da er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ändert und insbesondere zum 1. Januar 2019 eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts einführt; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums
|
2. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
3. |
Verletzung erworbener Rechte und Anwartschaften und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
|
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
|
5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen
|
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/70 |
Klage, eingereicht am 18. Oktober 2019 – de Grandes Pascual/Parlament
(Rechtssache T-725/19)
(2019/C 423/83)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Luis de Grandes Pascual (Guadalajara, Spanien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Schmitt und A. Waisse)
Beklagter: Europäisches Parlament
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die vorliegende Klage für zulässig zu erklären; |
— |
soweit es als prozessleitende Maßnahmen oder Maßnahmen der Beweiserhebung in der vorliegenden Rechtssache erforderlich ist, das Europäische Parlament zu verpflichten, die Gutachten des Juristischen Dienstes des Europäischen Parlaments, die am 16. Juli 2018 und am 3. Dezember 2018 oder einem anderen Datum, jedenfalls aber vor Erlass des Beschlusses durch das Präsidium des Parlaments vom 10. Dezember 2018 zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments (2018/C 466/02, Amtsblatt vom 28. Dezember 2018, C 466/8) abgegeben wurden, vorzulegen; |
— |
die angefochtene individuelle Entscheidung hinsichtlich seines Rechts auf ein zusätzliches (freiwilliges) Ruhegehalt, die ihm im September 2019 vom Referat „Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder“ der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments übermittelt wurde, auf Grundlage von Art. 263 AEUV aufzuheben, da mit dieser Entscheidung die durch den Beschluss des Präsidiums vom 10. Dezember 2018 eingeführte Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des ihm geschuldeten zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts erhoben wurde; |
— |
den Beschluss des Präsidiums des Parlaments vom 10. Dezember 2018 nach Art. 277 AEUV für unanwendbar zu erklären, da er Art. 76 der Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments ändert und insbesondere zum 1. Januar 2019 eine Sonderabgabe von 5 % des Nennbetrags des zusätzlichen (freiwilligen) Ruhegehalts einführt; |
— |
dem Parlament die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf fünf Gründe gestützt:
1. |
Sachliche Unzuständigkeit des Präsidiums
|
2. |
Verletzung wesentlicher Formvorschriften
|
3. |
Verletzung erworbener Rechte und Anwartschaften und Verstoß gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes
|
4. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung
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5. |
Verstoß gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und Fehlen von Übergangsmaßnahmen
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16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/71 |
Klage, eingereicht am 30. Oktober 2019 – Dinamo/EUIPO (Favorit)
(Rechtssache T-729/19)
(2019/C 423/84)
Verfahrenssprache: Deutsch
Parteien
Klägerin: Dinamo GmbH (Basel, Suisse) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt C. Weil)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Streitige Marke: Anmeldung der Unionswortmarke Favorit – Anmeldung Nr. 17 924 051
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des EUIPO vom 18. September 2019 in der Sache R 985/2019-2
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
— |
der Beschwerde stattzugeben; |
— |
dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführter Klagegrund
— |
Verletzung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/72 |
Beschluss des Gerichts vom 26. September 2019 – VL u. a./Parlament
(Rechtssache T-183/18) (1)
(2019/C 423/85)
Verfahrenssprache: Englisch
Der Präsident der Ersten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/72 |
Beschluss des Gerichts vom 26. September 2019 – YP/Kommission
(Rechtssache T-562/18) (1)
(2019/C 423/86)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/73 |
Beschluss des Gerichts vom 26. Septmber 2019 – YP/Kommission
(Rechtssache T-563/18) (1)
(2019/C 423/87)
Verfahrenssprache: Französisch
Der Präsident der Dritten Kammer hat die Streichung der Rechtssache angeordnet.
Berichtigungen
16.12.2019 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 423/74 |
Berichtigung der Amtsblattmitteilung in der Rechtssache T-642/19
( Amtsblatt der Europäischen Union C 383 vom 11. November 2019 )
(2019/C 423/88)
Auf Seite 75 muss die Mitteilung im Amtsblatt in der Rechtssache T-642/19, JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission, wie folgt lauten:
„Klage, eingereicht am 25. September 2019 — JCDecaux Street Furniture Belgium/Kommission
(Rechtssache T-642/19)
(2019/C 423/88)
Langue de procédure: le français
Parteien
Klägerin: JCDecaux Street Furniture Belgium (Brüssel, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte A. Winckler und G. Babin)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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Art. 1 des angefochtenen Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit dieser zum Ergebnis kommt, dass in der Durchführung des Vertrags von 1984 eine unvereinbare staatliche Beihilfe zugunsten von JCDecaux vorliegt, sowie die Art. 2 bis 4 dieses Beschlusses für nichtig zu erklären, soweit darin angeordnet wird, dass der belgische Staat diese Beihilfe von JCDecaux zurückzufordern hat; |
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der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Zur Stützung ihrer Klage gegen den Beschluss C(2019) 4466 final der Kommission vom 24. Juni 2019 über die staatliche Beihilfe SA.33078 (2015/C) (ex 2015/NN) Belgiens zugunsten von JC Decaux Belgium Publicité macht die Klägerin vier Klagegründe geltend.
1. |
Die Kommission habe einen offensichtlichen Beurteilungsfehler und einen Rechtsfehler begangen, indem sie davon ausgegangen sei, dass die durch die Klägerin vorgenommene Nutzung bestimmter Werbeträger, die unter den Vertrag vom 16. Juli 1984 fielen, über den für sie festgelegten Termin hinaus einen Vorteil darstelle.
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2. |
Hilfsweise sei die hypothetische staatliche Beihilfe gemäß der Mitteilung der Kommission über den Rahmen für DAWI und dem Beschluss über Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse aus dem Jahr 2012 mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
3. |
Hilfsweise habe die Kommission hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des zurückzufordernden Betrags gegen ihre Begründungspflicht verstoßen.
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4. |
Hilfsweise sei die im angefochtenen Beschluss angenommene staatliche Beihilfe verjährt.“ |