ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
Inhalt |
Seite |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof der Europäischen Union |
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2020/C 162/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2020/C 162/02 |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof der Europäischen Union
11.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 162/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
11.5.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 162/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 6. Februar 2020 — UH/ Minister for Agriculture, Food and the Marine, Ireland und Attorney General
(Rechtssache C-64/20)
(2020/C 162/02)
Verfahrenssprache: Irisch
Vorlegendes Gericht
High Court
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: UH
Beklagter: Minister für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten, Irland und Generalstaatsanwalt
Vorlagefragen
1. |
Besitzt ein nationales Gericht, obwohl es festgestellt hat, dass ein besonderer Aspekt einer Richtlinie der Europäischen Union (EU) nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, die Ermessensbefugnis, einer dagegen erhobenen Klage nicht stattzugeben, und, wenn das Gericht diese Ermessensbefugnis besitzt, welche sachdienlichen Umstände sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen und/oder kann das nationale Gericht dabei die Umstände berücksichtigen, die es im Fall eines Verstoßes gegen nationales Recht berücksichtigen würde? |
2. |
Verstößt es gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der unmittelbaren Wirkung, wenn das nationale Gericht in dieser Rechtssache, obwohl es festgestellt hat, dass die Verpflichtung nach Art. 61 Abs. 1, Art. 58 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG (1), wonach die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in Irland also sowohl in Irisch als auch in Englisch, erfolgen muss, nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, der dagegen erhobenen Klage im Hinblick auf das Inkrafttreten von Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/6 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (deren Geltungsbeginn auf den 28. Januar 2022 aufgeschoben ist) nicht stattgibt? |
(1) Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 1).
(2) Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. 2019, L 4, S. 43).