ISSN 1977-088X

Amtsblatt

der Europäischen Union

C 162

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Mitteilungen und Bekanntmachungen

63. Jahrgang
11. Mai 2020


Inhalt

Seite

 

IV   Informationen

 

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

 

Gerichtshof der Europäischen Union

2020/C 162/01

Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

1


 

V   Bekanntmachungen

 

GERICHTSVERFAHREN

 

Gerichtshof

2020/C 162/02

Rechtssache C-64/20: Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 6. Februar 2020 — UH/ Minister for Agriculture, Food and the Marine, Ireland und Attorney General

2


DE

 


IV Informationen

INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION

Gerichtshof der Europäischen Union

11.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/1


Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union

(2020/C 162/01)

Letzte Veröffentlichung

ABl. C 137 vom 27.4.2020

Bisherige Veröffentlichungen

ABl. C 129 vom 20.4.2020

ABl. C 114 vom 6.4.2020

ABl. C 103 vom 30.3.2020

ABl. C 95 vom 23.3.2020

ABl. C 87 vom 16.3.2020

ABl. C 77 vom 9.3.2020

Diese Texte sind verfügbar auf:

EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu


V Bekanntmachungen

GERICHTSVERFAHREN

Gerichtshof

11.5.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 162/2


Vorabentscheidungsersuchen des High Court (Irland), eingereicht am 6. Februar 2020 — UH/ Minister for Agriculture, Food and the Marine, Ireland und Attorney General

(Rechtssache C-64/20)

(2020/C 162/02)

Verfahrenssprache: Irisch

Vorlegendes Gericht

High Court

Parteien des Ausgangsverfahrens

Kläger: UH

Beklagter: Minister für Landwirtschaft, Ernährung und maritime Angelegenheiten, Irland und Generalstaatsanwalt

Vorlagefragen

1.

Besitzt ein nationales Gericht, obwohl es festgestellt hat, dass ein besonderer Aspekt einer Richtlinie der Europäischen Union (EU) nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, die Ermessensbefugnis, einer dagegen erhobenen Klage nicht stattzugeben, und, wenn das Gericht diese Ermessensbefugnis besitzt, welche sachdienlichen Umstände sind im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen und/oder kann das nationale Gericht dabei die Umstände berücksichtigen, die es im Fall eines Verstoßes gegen nationales Recht berücksichtigen würde?

2.

Verstößt es gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der unmittelbaren Wirkung, wenn das nationale Gericht in dieser Rechtssache, obwohl es festgestellt hat, dass die Verpflichtung nach Art. 61 Abs. 1, Art. 58 Abs. 4 und Art. 59 Abs. 3 der Richtlinie 2001/82/EG (1), wonach die Verpackung und Kennzeichnung von Tierarzneimitteln in den Amtssprachen des Mitgliedstaats, in Irland also sowohl in Irisch als auch in Englisch, erfolgen muss, nicht in nationales Recht umgesetzt worden ist, der dagegen erhobenen Klage im Hinblick auf das Inkrafttreten von Art. 7 der Verordnung (EU) 2019/6 (2) des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 (deren Geltungsbeginn auf den 28. Januar 2022 aufgeschoben ist) nicht stattgibt?


(1)  Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (ABl. 2001, L 311, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) 2019/6 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG (ABl. 2019, L 4, S. 43).