ISSN 1977-088X |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Mitteilungen und Bekanntmachungen |
63. Jahrgang |
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IV Informationen |
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INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION |
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Gerichtshof |
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2020/C 359/01 |
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V Bekanntmachungen |
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GERICHTSVERFAHREN |
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Gerichtshof |
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2020/C 359/02 |
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2020/C 359/03 |
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2020/C 359/04 |
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2020/C 359/05 |
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2020/C 359/06 |
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2020/C 359/07 |
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2020/C 359/08 |
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2020/C 359/09 |
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2020/C 359/10 |
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2020/C 359/11 |
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2020/C 359/12 |
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2020/C 359/13 |
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2020/C 359/14 |
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Gericht |
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2020/C 359/15 |
Rechtssache T-537/20: Klage, eingereicht am 18. August 2020 — Republik Litauen/Kommission |
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2020/C 359/16 |
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2020/C 359/17 |
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2020/C 359/18 |
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2020/C 359/19 |
Rechtssache T-555/20: Klage, eingereicht am 3. September 2020 — QB/EZB |
DE |
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IV Informationen
INFORMATIONEN DER ORGANE, EINRICHTUNGEN UND SONSTIGEN STELLEN DER EUROPÄISCHEN UNION
Gerichtshof
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/1 |
Letzte Veröffentlichungen des Gerichtshofs der Europäischen Union im Amtsblatt der Europäischen Union
(2020/C 359/01)
Letzte Veröffentlichung
Bisherige Veröffentlichungen
Diese Texte sind verfügbar auf:
EUR-Lex: http://eur-lex.europa.eu
V Bekanntmachungen
GERICHTSVERFAHREN
Gerichtshof
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Mai 2020 von Gamma-A SIA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. März 2020 in der Rechtssache T-352/19, Gamma-A/EUIPO — Zivju pārstrādes uzņēmumu serviss
(Rechtssache C-199/20 P)
(2020/C 359/02)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Gamma-A SIA (Prozessbevollmächtigter: M. Liguts, advokāts)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 3. September 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/2 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. Mai 2020 von der Gamma-A SIA gegen das Urteil des Gerichts (Fünfte Kammer) vom 12. März 2020 in der Rechtssache T-353/19, Gamma-A/EUIPO — Zivju pārstrādes uzņēmumu serviss
(Rechtssache C-200/20 P)
(2020/C 359/03)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Gamma-A SIA (Prozessbevollmächtigter: M. Liguts, advokāts)
Andere Partei des Verfahrens: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum
Mit Beschluss vom 3. September 2020 hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) entschieden, dass das Rechtsmittel nicht zugelassen wird und die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/2 |
Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) eingereicht am 15. Juli 2020 — Facebook Ireland Limited gegen Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
(Rechtssache C-319/20)
(2020/C 359/04)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Bundesgerichtshof
Parteien des Ausgangsverfahrens
Revisionsklägerin: Facebook Ireland Limited
Revisionsbeklagter: Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände — Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.
Vorlagefrage
Stehen die Regelungen in Kapitel VIII, insbesondere in Art. 80 Abs. 1 und 2 sowie Art. 84 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 (1) nationalen Regelungen entgegen, die — neben den Eingriffsbefugnissen der zur Überwachung und Durchsetzung der Verordnung zuständigen Aufsichtsbehörden und den Rechtsschutzmöglichkeiten der betroffenen Personen — einerseits Mitbewerbern und andererseits nach dem nationalen Recht berechtigten Verbänden, Einrichtungen und Kammern die Befugnis einräumen, wegen Verstößen gegen die Verordnung 2016/679 unabhängig von der Verletzung konkreter Rechte einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person gegen den Verletzer im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten unter den Gesichtspunkten des Verbots der Vornahme unlauterer Geschäftspraktiken oder des Verstoßes gegen ein Verbraucherschutzgesetz oder des Verbots der Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen vorzugehen?
(1) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1).
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/3 |
Vorabentscheidungsersuchen der Audiencia Provincial de Barcelona (Spanien), eingereicht am 20. Juli 2020 — CDT, S.A./MIMR, HRMM
(Rechtssache C-321/20)
(2020/C 359/05)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Audiencia Provincial de Barcelona
Parteien des Ausgangsverfahrens
Berufungsklägerin: CDT, S.A.
Berufungsbeklagte: MIMR, HRMM
Vorlagefragen
1. |
Nimmt ein Urteil des Gerichtshofs, das eine Unionsrichtlinie auslegt und anwendet und in dem festgestellt wird, dass ein innerstaatliches Gesetz gegen diese Richtlinie verstößt, dem innerstaatlichen Gesetz sofort seine Wirkung oder muss es in den Beziehungen zwischen Privatpersonen weiter angewandt werden, bis es durch den innerstaatlichen Gesetzgeber geändert wird? Der Gerichtshof wird entweder um eine allgemeine Antwort oder um eine Beantwortung speziell im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Juni 2012 (1) und dessen Wirkungen auf [die ursprüngliche Fassung von Art. 83 der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer] ersucht. |
2. |
Steht der der Rechtsordnung der Union innewohnende Grundsatz der Rechtssicherheit der vollständigen Streichung des Inhalts einer Vertragsklausel wegen ihrer Missbräuchlichkeit in Fällen entgegen, in denen es zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrags und der Einbeziehung einer Vertragsklausel in diesen an einem Kriterium zur Definition der Missbräuchlichkeit hinsichtlich des durch sie geregelten Vertragsgesichtspunkt fehlte, weil es weder eine Rechtsvorschrift noch eine einschlägige Rechtsprechung gab? Falls die Frage bejaht wird, hat dies zur Folge, dass nur der für missbräuchlich erachtete Gesichtspunkt der fraglichen Klausel gestrichen werden darf? |
3. |
Steht derselbe Grundsatz der Anwendung eines Kriteriums der Rechtsprechung zur Auslegung einer innerstaatlichen Rechtsnorm auf Verträge entgegen, die vor der Festlegung dieses Kriteriums bestanden und abgeschlossen wurden, als das allgemein von den Gerichten angewandte Kriterium dem neuen Kriterium der Rechtsprechung entgegengesetzt war? |
(1) Urteil vom 14. Juni 2012, Banco Español de Crédito (C-618/10, EU:C:2012:349).
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/4 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 23. Juli 2020 — IP/Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (TEAR de Cataluña)
(Rechtssache C-330/20)
(2020/C 359/06)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien)
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: IP
Beklagter: Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (TEAR de Cataluña)
Vorlagefragen
1. |
Ist eine nationale Vorschrift wie Art. 39 Abs. 2 der Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas 35/2006, de 28 de noviembre (Gesetz 35/2006 vom 28. November 2006 über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen/Einkommensteuer) in der durch Art. 3 Abschnitt 2 der Ley 7/2012, de 29 de octubre (Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober 2012) geänderten Fassung, wonach, wenn die Verpflichtung, im Ausland belegene Sachen, Rechte oder sonstige Vermögensgegenstände über das Formblatt 720 zu melden, formal verletzt worden ist oder die Meldung nach Ablauf der Meldefrist erfolgt ist, diese „auf jeden Fall“ als „ungerechtfertigte Vermögensgewinne“ eingestuft werden, für die im frühesten der noch nicht verjährten Steuerjahre Steuern zu zahlen sind, ohne dass die in der Ley General Tributaria 58/2003 (Gesetz 58/2003, Allgemeines Abgabengesetz) festgelegten Verjährungsregeln beachtet würden, es sei denn, es handelt sich um bereits „erklärte Einkünfte“ oder um Einkünfte aus Steuerzeiträumen, in denen der Steuerpflichtige in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, mit dem Unionsrecht — Art. 63 AEUV und 65 AEUV sowie den Grundsätzen der Freizügigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung — unvereinbar? |
2. |
Falls nein — d. h., wenn sie für angemessen gehalten werden sollte –, ist dann eine nationale Vorschrift wie Art. 39 Abs. 2 der Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas 35/2006, de 28 de noviembre, die die obigen Rechtsfolgen selbst für den Fall vorsieht, dass solche Einkünfte verspätet gemeldet worden sind, aber noch kein Steuerprüfungsverfahren eingeleitet und [dem Steuerpflichtigen] bekannt gegeben und auch kein Ersuchen auf Austausch von Informationen in Steuerfragen gestellt worden war, obwohl dafür im Verhältnis zu dem Drittstaat ein Mechanismus zur Verfügung steht, mit dem Unionsrecht — Art. 63 AEUV und 65 AEUV sowie den Grundsätzen der Freizügigkeit, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit — unvereinbar? |
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/4 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 24. Juli 2020 — VD
(Rechtssache C-339/20)
(2020/C 359/07)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Partei des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: VD
Vorlagefragen
1. |
Ermächtigen Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch) (1) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (2), der die erstgenannte Vorschrift ab dem 3. Juli 2016 ersetzt hat, im Lichte des 65. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 596/2014 den nationalen Gesetzgeber, weil die Informationen im Verborgenen ausgetauscht werden und alle potenziellen Anleger als Verdächtige in Betracht kommen, nicht, die Telekommunikationsgesellschaften zu verpflichten, die Verbindungsdaten für eine bestimmte Zeit generell auf Vorrat zu speichern, um es der Behörde im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2003/6 und Art. 22 der Verordnung Nr. 596/2014 zu ermöglichen, bei dem Verdacht, dass bestimmte Personen an einem Insidergeschäft oder einer Marktmanipulation beteiligt sind, bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Aufzeichnungen, die einen Bezug zum Gegenstand der Ermittlungen aufweisen, für den Beweis des Verstoßes relevant sein könnten, indem insbesondere ermöglicht wird, die Kontakte zurückzuverfolgen, die von den betroffenen Personen vor dem Auftreten des Verdachts geknüpft worden sind? |
2. |
Für den Fall, dass die Antwort des Gerichtshofs so ausfallen sollte, dass die Cour de cassation annehmen müsste, dass die französischen Rechtsvorschriften über die Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind: Können die Wirkungen dieser Rechtsvorschriften vorläufig aufrechterhalten werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und es zu ermöglichen, dass die zuvor erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten zu einem mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel verwendet werden? |
3. |
Kann ein nationales Gericht die Wirkungen von Rechtsvorschriften, mit denen die Bediensteten einer unabhängigen Behörde, die dafür zuständig ist, Ermittlungen auf dem Gebiet des Marktmissbrauchs durchzuführen, ermächtigt werden, ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde, Verbindungsdaten anzufordern, vorläufig aufrechterhalten? |
(2) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/5 |
Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichts Wien (Österreich) eingereicht am 31. Juli 2020 — IE gegen Magistrat der Stadt Wien
(Rechtssache C-357/20)
(2020/C 359/08)
Verfahrenssprache: Deutsch
Vorlegendes Gericht
Verwaltungsgericht Wien
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: IE
Beklagter: Magistrat der Stadt Wien
Vorlagefragen
1) |
Was ist unter dem Begriff „Fortpflanzungsstätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b der Habitatrichtlinie (1) zu verstehen, und wie ist eine „Fortpflanzungsstätte“ räumlich von anderen Orten abzugrenzen? |
2) |
Nach welchen Determinanten ist zu ermitteln, ob und bejahendenfalls für welchen Zeitraum das Vorliegen einer Fortpflanzungsstätte zeitlich begrenzt ist? |
3) |
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob durch eine bestimmte Handlung oder Unterlassung eine Beschädigung bzw. Vernichtung einer Fortpflanzungsstätte erfolgt ist? |
4) |
Nach welchen Kriterien ist zu ermitteln, ob eine „Ruhestätte“ i.S.d. Art. 12 Abs. 2 Buchsts. b der Habitatrichtlinie beschädigt oder vernichtet worden ist? |
(1) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. 1992, L 206, S. 7) in der zuletzt durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich Umwelt aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien (ABl. 2013, L 158, S. 193) geänderten Fassung.
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunal Superior de Justicia de Cataluña (Spanien), eingereicht am 5. August 2020 — CZ/Tribunal Económico-Administrativo Regional de Cataluña (TEAR de Cataluña)
(Rechtssache C-366/20)
(2020/C 359/09)
Verfahrenssprache: Spanisch
Vorlegendes Gericht
Tribunal Superior de Justicia de Cataluña
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: CZ
Beklagter: Tribunal Económico-Administrativo Regional de Catalunya (TEAR de Catalunya)
Vorlagefragen
1. |
Ist eine nationale Vorschrift wie Art. 39 Abs. 2 der Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas 35/2006, de 28 de noviembre (Gesetz 35/2006 vom 28. November 2006 über die Steuer auf das Einkommen natürlicher Personen/Einkommensteuer) in der durch Art. 3 Abschnitt 2 der Ley 7/2012, de 29 de octubre (Gesetz 7/2012 vom 29. Oktober 2012) geänderten Fassung, wonach, wenn die Verpflichtung, im Ausland belegene Sachen, Rechte oder sonstige Vermögensgegenstände über das Formblatt 720 zu melden, formal verletzt worden ist oder die Meldung nach Ablauf der Meldefrist erfolgt ist, diese „auf jeden Fall“ als „ungerechtfertigte Vermögensgewinne“ eingestuft werden, für die im frühesten der noch nicht verjährten Steuerjahre Steuern zu zahlen sind, ohne dass die in der Ley General Tributaria 58/2003 (Gesetz 58/2003, Allgemeines Abgabengesetz) festgelegten Verjährungsregeln beachtet würden, es sei denn, es handelt sich um bereits „erklärte Einkünfte“ oder um Einkünfte aus Steuerzeiträumen, in denen der Steuerpflichtige in Spanien nicht unbeschränkt steuerpflichtig war, mit dem Unionsrecht — Art. 63 AEUV und 65 AEUV sowie den Grundsätzen der Freizügigkeit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung — unvereinbar? |
2. |
Falls nein — d. h., wenn sie für angemessen gehalten werden sollte –, ist dann eine nationale Vorschrift wie Art. 39 Abs. 2 der Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas 35/2006, de 28 de noviembre, die die obigen Rechtsfolgen selbst für den Fall vorsieht, dass solche Einkünfte verspätet gemeldet worden sind, aber noch kein Steuerprüfungsverfahren eingeleitet und [dem Steuerpflichtigen] bekannt gegeben und auch kein Ersuchen auf Austausch von Informationen in Steuerfragen gestellt worden war, obwohl dafür im Verhältnis zu dem Drittstaat ein Mechanismus zur Verfügung steht, mit dem Unionsrecht — Art. 63 AEUV und 65 AEUV sowie den Grundsätzen der Freizügigkeit, der Gleichbehandlung, der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit — unvereinbar? |
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/6 |
Vorabentscheidungsersuchen des Satversmes tiesa (Lettland), eingereicht am 29. Juli 2020 — Boriss Cilevičs u. a./Latvijas Republikas Saeima
(Rechtssache C-391/20)
(2020/C 359/10)
Verfahrenssprache: Lettisch
Vorlegendes Gericht
Satversmes tiesa
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kläger: Boriss Cilevičs, Valērijs Agešins, Vjačeslavs Dombrovskis, Vladimirs Nikonovs, Artūrs Rubiks, Ivans Ribakovs, Nikolajs Kabanovs, Igors Pimenovs, Vitālijs Orlovs, Edgars Kucins, Ivans Klementjevs, Inga Goldberga, Evija Papule, Jānis Krišāns, Jānis Urbanovičs, Ļubova Švecova, Sergejs Dolgopolovs, Andrejs Klementjevs, Regīna Ločmele-Luņova, Ivars Zariņš
Organ, dessen Handlung angefochten wurde: Latvijas Republikas Saeima
Vorlagefragen
1. |
Stellt eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung der in Art. 49 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verankerten Niederlassungsfreiheit oder, hilfsweise, der in Art. 56 [dieses Vertrags] gewährleisteten Dienstleistungsfreiheit sowie der in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleisteten unternehmerischen Freiheit dar? |
2. |
Welche Erwägungen sind bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob eine solche Regelung im Hinblick auf ihr legitimes Ziel, die Amtssprache als Ausdruck der nationalen Identität zu schützen, gerechtfertigt, angemessen und verhältnismäßig ist? |
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/7 |
Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation (Frankreich), eingereicht am 20. August 2020 — SR
(Rechtssache C-397/20)
(2020/C 359/11)
Verfahrenssprache: Französisch
Vorlegendes Gericht
Cour de cassation
Parteien des Ausgangsverfahrens
Kassationsbeschwerdeführer: SR
Vorlagefragen
1. |
Ermächtigen Art. 12 Abs. 2 Buchst. a und d der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (1) und Art. 23 Abs. 2 Buchst. g und h der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (2), der die erstgenannte Vorschrift ab dem 3. Juli 2016 ersetzt hat, im Lichte des 65. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 596/2014 den nationalen Gesetzgeber, weil die Informationen im Verborgenen ausgetauscht werden und alle potenziellen Anleger als Verdächtige in Betracht kommen, nicht, die Telekommunikationsgesellschaften zu verpflichten, die Verbindungsdaten für eine bestimmte Zeit generell auf Vorrat zu speichern, um es der Behörde im Sinne von Art. 11 der Richtlinie 2003/6 und Art. 22 der Verordnung Nr. 596/2014 zu ermöglichen, bei dem Verdacht, dass bestimmte Personen an einem Insidergeschäft oder einer Marktmanipulation beteiligt sind, bestehende Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz einer Telekommunikationsgesellschaft anzufordern, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass diese Aufzeichnungen, die einen Bezug zum Gegenstand der Ermittlungen aufweisen, für den Beweis des Verstoßes relevant sein könnten, indem insbesondere ermöglicht wird, die Kontakte zurückzuverfolgen, die von den betroffenen Personen vor dem Auftreten des Verdachts geknüpft worden sind? |
2. |
Für den Fall, dass die Antwort des Gerichtshofs so ausfallen sollte, dass die Cour de cassation annehmen müsste, dass die französischen Rechtsvorschriften über die Vorratsspeicherung von Verbindungsdaten nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sind: Können die Wirkungen dieser Rechtsvorschriften vorläufig aufrechterhalten werden, um Rechtsunsicherheit zu vermeiden und es zu ermöglichen, dass die zuvor erhobenen und auf Vorrat gespeicherten Daten zu einem mit diesen Rechtsvorschriften verfolgten Ziel verwendet werden? |
3. |
Kann ein nationales Gericht die Wirkungen von Rechtsvorschriften, mit denen die Bediensteten einer unabhängigen Behörde, die dafür zuständig ist, Ermittlungen auf dem Gebiet des Marktmissbrauchs durchzuführen, ermächtigt werden, ohne vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine andere unabhängige Behörde, Verbindungsdaten anzufordern, vorläufig aufrechterhalten? |
(2) Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (ABl. 2014, L 173, S. 1).
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/8 |
Vorabentscheidungsersuchen des Krajský soud v Brně (Tschechische Republik), eingereicht am 20. August 2020 — ELVOSPOL/Odvolací finanční ředitelství
(Rechtssache C-398/20)
(2020/C 359/12)
Verfahrenssprache: Tschechisch
Vorlegendes Gericht
Krajský soud v Brně
Parteien des Ausgangsverfahrens
Klägerin: ELVOSPOL, s.r.o.
Beklagter: Odvolací finanční ředitelství
Vorlagefrage
Steht eine nationale Regelung, die die Voraussetzung festlegt, wonach es einem Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser durch Bewirkung einer steuerpflichtigen Leistung an einen anderen Steuerpflichtigen steuerpflichtig geworden ist, verwehrt ist, eine Berichtigung der Höhe der Mehrwertsteuer um den Wert der Forderung vorzunehmen, die in einem Zeitraum von sechs Monaten vor der Entscheidung des Gerichts über die Zahlungsunfähigkeit dieses [anderen] Steuerpflichtigen, der für die Erbringung der Leistung nur teilweise oder gar nicht bezahlt hat, entstanden ist, im Widerspruch zu dem Sinn von Art. 90 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2006/112/EG (1) des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem?
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/8 |
Rechtsmittel, eingelegt am 1. September 2020 von Danilo Poggiolini gegen den Beschluss des Gerichts (Achte Kammer) vom 3. Juli 2020 in den verbundenen Rechtssachen T-347/19 und T-348/19, Enrico Falqui und Danilo Poggiolini/Europäisches Parlament
(Rechtssache C-408/20 P)
(2020/C 359/13)
Verfahrenssprache: Italienisch
Parteien
Rechtsmittelführer: Danilo Poggiolini (Prozessbevollmächtigte: F. Sorrentino, A. Sandulli, B. Cimino, avvocati)
Andere Partei des Verfahrens: Europäisches Parlament
Anträge
Der Rechtsmittelführer beantragt,
— |
die Klage des Abgeordneten Poggiolini auf Nichtigerklärung der Mitteilung Nr. D(2019) 14435 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 und auf Nichtigerklärung der Mitteilung D309419 der Generaldirektion Finanzen — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder — Referat Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder — Referatsleiter vom 8. Juli 2019 für zulässig zu erklären; folglich diese Mitteilungen für nichtig zu erklären oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht der Europäischen Union zurückzuverweisen; |
— |
dem Europäischen Parlament die Kosten des vorliegenden Rechtszugs und die Kosten des Verfahrens vor dem Gericht aufzuerlegen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Der Rechtsmittelführer macht drei Rechtsmittelgründe zur Stützung seines Antrags auf Aufhebung des Urteils Nr. 951576 des Gerichts der Europäischen Union, Achte Kammer, vom 3. Juli 2020 in der Rechtssache T-348/19 geltend, und zwar:
Die vom Europäischen Parlament erhobene Einrede, mit der es die Unzulässigkeit der vom Abgeordneten Poggiolini beim Gericht erhobenen Klage gerügt habe, sei gemäß der in Art. 130 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 81 der Verfahrensordnung des Gerichts festgesetzten Zweimonatsfrist verspätet. Auf Einreichungen mittels e-Curia sei die Bestimmung in Art. 60 der Verfahrensordnung des Gerichts, nach der „[d]ie Verfahrensfristen … um eine pauschale Entfernungsfrist von zehn Tagen verlängert [werden]“ nicht anzuwenden.
Die Mitteilung Nr. D(2019)14435 der Generaldirektion Finanzen des Europäischen Parlaments vom 11. April 2019 sei insoweit anfechtbar, als sie unmittelbare Rechtswirkungen entfalte. Die gegen sie erhobene Nichtigkeitsklage sei folglich zulässig.
Der im Schriftsatz zur Anpassung der Anträge gemäß Art. 86 der Verfahrensordnung des Gerichts gestellte Antrag auf Nichtigerklärung der Mitteilung D309419 der Generaldirektion Finanzen — Direktion Finanzielle und soziale Rechte der Mitglieder — Referat Entschädigung und soziale Rechte der Mitglieder — Referatsleiter vom 8. Juli 2019 sei zulässig. Dieser Schriftsatz hätte, da alle Voraussetzungen vorgelegen hätten, in eine Klage umgedeutet werden müssen.
Der Rechtsmittelführer macht drei weitere Gründe für die Rechtswidrigkeit der Mitteilung D(2019) 14435 vom 11. April 2019 und der Mitteilung D309419 vom 8. Juli 2019 geltend, und zwar:
Es liege ein Verstoß gegen den Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 19. Mai und vom 9. Juli 2008 über Durchführungsbestimmungen zum Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments vor.
Das Europäische Parlament habe eine unwirksame nationale Regelung (nämlich die mit dem Beschluss Nr. 14/2018 des Ufficio di Presidenza della Camera dei deputati italiana [Präsidium der italienischen Abgeordnetenkammer] eingeführte Regelung) angewandt.
Das Europäische Parlament habe rechtswidrig eine nationale Regelung angewandt, die den Grundprinzipien der Rechtsordnung der Union, vor allem dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, widerspreche und einen Verstoß gegen den Vorrang des Unionsrechts darstelle.
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/9 |
Rechtsmittel, eingelegt am 11. September 2020 von Solar Ileias Bompaina AE gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite Kammer) vom 3. Juli 2020 in der Rechtssache T-143/19, Solar Ileias Bompaina/Kommission
(Rechtssache C-429/20 P)
(2020/C 359/14)
Verfahrenssprache: Englisch
Parteien
Rechtsmittelführerin: Solar Ileias Bompaina AE (Prozessbevollmächtigte: A. Metaxas, dikigoros, Rechtsanwalt A. Bartosch)
Andere Partei des Verfahrens: Europäische Kommission
Anträge
Die Rechtsmittelführerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss aufzuheben; |
— |
die Klage für zulässig zu erklären und die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen. |
Rechtsmittelgründe und wesentliche Argumente
Das Rechtsmittel stützt sich auf zwei Rechtsmittelgründe.
Erstens habe das Gericht eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung des der Klage zugrundeliegenden Sachverhalts vorgenommen, indem es den Inhalt der von der Rechtsmittelführerin eingereichten Beschwerde nicht berücksichtigt habe, obwohl es diesen Inhalt durchaus verstanden habe.
Zweitens habe das Gericht einen ebenso fehlerhaften Beweismaßstab angewandt.
Gericht
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/11 |
Klage, eingereicht am 18. August 2020 — Republik Litauen/Kommission
(Rechtssache T-537/20)
(2020/C 359/15)
Verfahrenssprache: Litauisch
Parteien
Klägerin: Republik Litauen (Prozessbevollmächtigte: R. Dzikovič und K. Dieninis)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Klägerin beantragt,
— |
den angefochtenen Beschluss (1) für nichtig zu erklären, soweit er an sie gerichtet ist und sich auf die Maßnahme „Vorruhestand“ (Maßnahme 113) bezieht; |
— |
der Kommission die Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgenden Grund gestützt:
Die Kommission habe beim Erlass des angefochtenen Beschlusses, mit der sie Litauen wegen mangelhafter Schlüsselkontrollen eine Berichtigung in Höhe von 2 186 447,97 Euro auferlegt habe, gegen Art. 52 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (2), gegen Art. 34 Abs. 6 und Art. 35 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 (3) sowie gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die Pflicht zur Zusammenarbeit verstoßen.
Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Nichteinhaltung, der Art des Verstoßes und des der Europäischen Union zugefügten finanziellen Schadens habe die Kommission auf Litauen eine Pauschalberichtigung angewendet, obwohl die litauischen Behörden nachträgliche Kontrollen durchgeführt hätten, die auf Kriterien basiert hätten, die im Lichte des Urteils des Gerichts der Europäischen Union in der Rechtssache T-508/15, Republik Litauen/Kommission, angepasst worden seien. Die Ergebnisse hätten zu einer genauen Schätzung des tatsächlichen Schadens, der den EU-Fonds zugefügt worden sei, geführt, und das Ausmaß der Nichteinhaltung sei derart gering gewesen, dass die Kommission die Untersuchung ohne Weiteres hätte einstellen können.
(1) Durchführungsbeschluss (EU) 2020/859 der Kommission vom 16. Juni 2020 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union (ABl. 2020 L 195, S. 59).
(2) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549).
(3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 908/2014 der Kommission vom 6. August 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Zahlstellen und anderen Einrichtungen, der Mittelverwaltung, des Rechnungsabschlusses und der Bestimmungen für Kontrollen, Sicherheiten und Transparenz (ABl. 2014, L 255, S. 59).
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/11 |
Klage, eingereicht am 26. August 2020 — Guasch Pubill/EUIPO — Napkings (Tücher zum Putzen, Tischtücher)
(Rechtssache T-538/20)
(2020/C 359/16)
Sprache der Klageschrift: Spanisch
Parteien
Kläger: Marcos Guasch Pubill (Barcelona, Spanien) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Guerras Mazón)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Beteiligte im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Napkings, SL (Madrid, Spanien)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Inhaber des streitigen Musters oder Modells: Kläger.
Streitiges Muster oder Modell: Gemeinschaftsmuster oder -modell (Tücher zum Putzen, Tischtücher) –Gemeinschaftsmuster oder -modell Nr. 650 627-0003.
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Dritten Beschwerdekammer des EUIPO vom 23. Juni 2020 in der Sache R 1051/2019-3.
Anträge
Der Kläger beantragt,
— |
die angefochtene Entscheidung aufzuheben, der Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft stattzugeben und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen; |
— |
hilfsweise, den vorgebrachten Gründen nicht zu folgen und die angefochtene Entscheidung aufzuheben, stattdessen einen neuen Beschluss zu erlassen und den Antrag auf Nichtigerklärung in allen Punkten zurückzuweisen, oder aber das Verfahren an das EUIPO zurückzuverweisen, damit dieses die „ergänzenden Gründe“ prüft, über die es noch nicht entschieden hat, und dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 52 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
— |
Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
— |
Verstoß gegen Art. 25 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates. |
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/12 |
Klage, eingereicht am 2. September 2020 — Sopra Steria Benelux und Unisys Belgium/Kommission
(Rechtssache T-546/20)
(2020/C 359/17)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Kläger: Sopra Steria Benelux (Ixelles, Belgien), Unisys Belgium (Machelen, Belgien) (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte L. Masson und G. Tilman)
Beklagte: Europäische Kommission
Anträge
Die Kläger beantragen,
— |
den von der Europäischen Kommission im Rahmen eines unter dem Aktenzeichen TAXUD/2019/OP/0006 und der Überschrift „CCN-Evolution: Specification, development, maintenance and 3rd level support of TAXUD IT platforms — Lot A: Evolution services for the CCN/CSI Platform“ veröffentlichen öffentlichen Auftrags erlassenen Beschluss,
für nichtig zu erklären; |
— |
der Kommission sämtliche Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf folgende Gründe gestützt:
1. |
Erster Klagegrund: Zum einen Verstoß gegen Nr. 23 des Anhangs I der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. 2018, L 193, S. 1). Zum anderen wird mit diesem Klagegrund ein offensichtlicher Beurteilungsfehler geltend gemacht,
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2. |
Zweiter Klagegrund: Verstoß gegen die u. a. in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union enthaltene Begründungpflicht, da die Kommission den Beschluss, das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht für ungewöhnlich niedrig zu halten, nicht angemessen begründet habe. |
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/13 |
Klage, eingereicht am 3. September 2020 — Jeronimo Martins Polska/EUIPO — Rivella International (Riviva)
(Rechtssache T-551/20)
(2020/C 359/18)
Sprache der Klageschrift: Englisch
Parteien
Klägerin: Jeronimo Martins Polska S.A. (Kostrzyn, Polen) (Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt R. Skubisz)
Beklagter: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO)
Andere Partei im Verfahren vor der Beschwerdekammer: Rivella International AG (Rothrist, Schweiz)
Angaben zum Verfahren vor dem EUIPO
Anmelderin der streitigen Marke: Klägerin
Streitige Marke: Unionswortmarke „Riviva“ — Anmeldung Nr. 16 888 174
Verfahren vor dem EUIPO: Widerspruchsverfahren
Angefochtene Entscheidung: Entscheidung der Vierten Beschwerdekammer des EUIPO vom 1. Juli 2020 in der Sache R 2420/2019-4
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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die angefochtene Entscheidung aufzuheben; |
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dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen, und für den Fall, dass die andere Partei vor der Beschwerdekammer dem Verfahren beitritt, der Streithelferin die Kosten aufzuerlegen. |
Angeführte Klagegründe
— |
Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
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Verstoß gegen Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates. |
26.10.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 359/14 |
Klage, eingereicht am 3. September 2020 — QB/EZB
(Rechtssache T-555/20)
(2020/C 359/19)
Verfahrenssprache: Französisch
Parteien
Klägerin: QB (Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin L. Levi)
Beklagte: Europäische Zentralbank
Anträge
Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die vorliegende Klage zulässig und begründet ist; |
folglich
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die am 8. Oktober 2019 erstellte Beurteilung für den Zeitraum 2015 aufzuheben; |
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soweit erforderlich, die Entscheidungen vom 7. Februar 2020 und vom 24. Juni 2020 aufzuheben, mit denen ihr Einspruch bzw. ihre Beschwerde zurückgewiesen wurden; |
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die Beklagte zum Ersatz des nach billigem Ermessen mit 15 000 Euro veranschlagten immateriellen Schadens zu verurteilen; |
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der Beklagten sämtliche Kosten aufzuerlegen. |
Klagegründe und wesentliche Argumente
Die Klage wird auf drei Gründe gestützt:
1. |
Verstoß gegen Art. 266 AEUV und den Beurteilungsleitfaden, insbesondere da keine neue Beurteilung der Klägerin vorgenommen sei, sondern nur eine simple Übernahme der in der ursprünglichen Beurteilung enthaltenen Bewertungen stattgefunden habe. |
2. |
Verstoß gegen den Beurteilungsleitfaden und gegen Verfahrensregeln sowie Verstoß gegen die Fürsorgepflicht, insbesondere da in der Beurteilung der Klägerin die Verbesserungsmöglichkeiten nicht genannt würden und keine Ziele im von dem Beurteilungsleitfaden geforderten Sinne festgelegt würden. |
3. |
Offensichtlicher Fehler bei der Würdigung der in der Beurteilung festgestellten Tatsachen. |