ISSN 1725-2539

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 215

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

49. Jahrgang
5. August 2006


Inhalt

 

I   Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Seite

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1190/2006 der Kommission vom 4. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

1

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1191/2006 der Kommission vom 4. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch

3

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1192/2006 der Kommission vom 4. August 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Listen zugelassener Betriebe in den Mitgliedstaaten ( 1 )

10

 

*

Verordnung (EG) Nr. 1193/2006 der Kommission vom 4. August 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union

12

 

 

Verordnung (EG) Nr. 1194/2006 der Kommission vom 4. August 2006 zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Portugal

13

 

 

II   Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

 

 

Rat

 

*

Beschluss des Rates vom 8. November 2005 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

15

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

17

 

*

Entscheidung des Rates vom 18. Juli 2006 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

26

 

*

Entscheidung des Rates vom 18. Juli 2006 über die Gleichstellung der amtlichen Sortenprüfung in Kroatien ( 1 )

28

 

 

Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

 

*

Beschluss der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 6. Juli 2006 zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

30

 

 

Kommission

 

*

Entscheidung der Κommission vom 1. August 2006 über die Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3516)

31

 

*

Beschluss der Kommission vom 2. August 2006 zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

38

 

 

Europäische Zentralbank

 

*

Leitlinie der Europäischen Zentralbank vom 24. Juli 2006 über den Umtausch von Banknoten nach der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse im Zusammenhang mit der Einführung des Euro (EZB/2006/10)

44

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 1190/2006 DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3223/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Einfuhrregelung für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 für die in ihrem Anhang angeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

In Anwendung der genannten Kriterien sind die im Anhang zur vorliegenden Verordnung ausgewiesenen pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3223/94 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind in der Tabelle im Anhang zur vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 5. August 2006 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Jean-Luc DEMARTY

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)  ABl. L 337 vom 24.12.1994, S. 66. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2005 (ABl. L 62 vom 9.3.2005, S. 3).


ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 4. August 2006 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der im Sektor Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrpreis

0702 00 00

052

44,8

999

44,8

0707 00 05

052

65,5

999

65,5

0709 90 70

052

48,9

999

48,9

0805 50 10

388

70,6

524

50,3

528

56,3

999

59,1

0806 10 10

052

109,1

204

174,2

220

190,2

508

31,3

999

126,2

0808 10 80

388

87,1

400

104,7

508

86,3

512

89,0

524

66,4

528

124,2

720

81,3

804

98,1

999

92,1

0808 20 50

052

125,6

388

98,3

512

83,4

528

73,7

720

31,1

804

186,4

999

99,8

0809 20 95

052

246,5

400

293,8

404

365,2

999

301,8

0809 30 10, 0809 30 90

052

133,4

999

133,4

0809 40 05

068

110,8

093

50,3

098

56,5

624

124,4

999

85,5


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 750/2005 der Kommission (ABl. L 126 vom 19.5.2005, S. 12). Der Code „999“ steht für „Verschiedenes“.


5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/3


VERORDNUNG (EG) Nr. 1191/2006 DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten im Sektor Schweinefleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 11 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 der Kommission (2) sieht die Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents im Schweinefleischsektor vor.

(2)

Gemäß dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) 1994 (3), genehmigt mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates (4), wird das jährliche Einfuhrzollkontingent für Schweinefleisch erga omnes um 1 430 Tonnen aufgestockt.

(3)

Die im Einfuhrlizenzantrag einzutragende Angabe ist in den verschiedenen Gemeinschaftssprachen anzugeben.

(4)

Im Hinblick auf den möglichen Beitritt Bulgariens und Rumäniens zur Europäischen Union am 1. Januar 2007 empfiehlt es sich, für das erste Quartal 2007 eine andere Frist für die Einreichung der Lizenzanträge festzulegen.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1458/2003 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 4 Buchstaben d und e erhalten folgende Fassung:

„d)

Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält eine der in Anhang Ia aufgeführten Angaben.

e)

Feld 24 der Lizenz enthält eine der in Anhang Ib aufgeführten Angaben.“

2.

Dem Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2007 werden die Lizenzanträge jedoch in den ersten fünfzehn Tagen des Monats Januar 2007 gestellt.“

3.

Die Anhänge I bis IV erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2).

(2)  ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 3. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 341/2005 (ABl. L 53 vom 26.2.2005, S. 28).

(3)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15.

(4)  ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13.


ANHANG

ANHANG I

Laufende Nr.

Nr. der Gruppe

KN-Code

Warenbezeichnung

Zoll

(EUR/t)

Menge (t) ab 1. Juli 2006

09.4038

G2

ex 0203 19 55

ex 0203 29 55

Kotelettstränge und Schinken, entbeint, frisch, gekühlt oder gefroren

250

35 265

09.4039

G3

ex 0203 19 55

ex 0203 29 55

Filet/Lungenbraten (1), frisch, gekühlt oder gefroren

300

5 000

09.4071

G4

1601 00 91

Würstchen und Wurst, Schnitt- oder Streichwurst, nicht gekocht

747

3 002

1601 00 99

Andere

502

09.4072

G5

1602 41 10

Andere Zubereitungen und Konserven von Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut

784

6 161

1602 42 10

646

1602 49 11

784

1602 49 13

646

1602 49 15

646

1602 49 19

428

1602 49 30

375

1602 49 50

271

09.4073

G6

0203 11 10

0203 21 10

Ganze oder halbe Tierkörper, frisch, gekühlt oder gefroren

268

15 067

09.4074

G7

0203 12 11

Teile, frisch, gekühlt oder gefroren, entbeint und nicht entbeint, ausgenommen Filet/Lungenbraten; einzeln gestellt

389

5 535

0203 12 19

300

0203 19 11

300

0203 19 13

434

0203 19 15

233

ex 0203 19 55

434

0203 19 59

434

0203 22 11

389

0203 22 19

300

0203 29 11

300

0203 29 13

434

0203 29 15

233

ex 0203 29 55

434

0203 29 59

434

ANHANG IΑ

Angaben gemäß Artikel 4 Buchstabe d

Reglamento (CE) no 1458/2003

Nařízení (ES) č. 1458/2003

Forordning (EF) nr. 1458/2003

Verordnung (EG) Nr. 1458/2003

Määrus (EÜ) nr 1458/2003

Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1458/2003

Regulation (EC) No 1458/2003

Règlement (CE) no 1458/2003

Regolamento (CE) n. 1458/2003

Regula (EK) Nr. 1458/2003

Reglamentas (EB) Nr. 1458/2003

1458/2003/EK rendelet

Regolament (KE) Nru 1458/2003

Verordening (EG) nr. 1458/2003

Rozporządzenie (WE) nr 1458/2003

Regulamento (CE) n.o 1458/2003

Nariadenie (ES) č. 1458/2003

Uredba (ES) št. 1458/2003

Asetus (EY) N:o 1458/2003

Förordning (EG) nr 1458/2003

ANHANG IΒ

Angaben gemäß Artikel 4 Buchstabe e

Derecho de aduana fijado en … en aplicación del Reglamento (CE) no 1458/2003

clo ve výši … podle Nařízení (ES) č. 1458/2003

toldsats fastsat til … i henhold til Forordning (EF) nr. 1458/2003

Zollsatz, festgesetzt auf … in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003

Tollimaks … vastavalt määrusele (EÜ) nr 1458/2003

δασμός καθοριζόμενος σε … κατ'εφαρμογή του Κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 1458/2003

Duty of … pursuant to Regulation (EC) No 1458/2003

droit de douane fixé à … en application du Règlement (CE) no 1458/2003

Dazio doganale fissato in … in applicazione del Regolamento (CE) n. 1458/2003

Nodoklis … pamatojoties uz Regula (EK) Nr. 1458/2003

… muitas pagal Reglamentas (EB) Nr. 1458/2003

… összegű vám a következő jogszabály értelmében 1458/2003/EK rendelet

Obbligu ta’ … konformi ma’ Regolament (KE) Nru 1458/2003

douanerecht … op grond van Verordening (EG) nr. 1458/2003

Stawka celna … zgodnie z Rozporządzenie (WE) nr 1458/2003

direito aduaneiro fixado em … nos termos do Regulamento (CE) n.o 1458/2003

clo … podľa Nariadenie (ES) č. 1458/2003

Carina … v skladu z Uredba (ES) št. 1458/2003

tulliksi vahvistettu … seuraavan mukaisesti Asetus (EY) N:o 1458/2003

tullavgift fastställd i … med tillämpning samt något av följande Förordning (EG) nr 1458/2003

ANHANG II

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Schweinefleischsektor

Antrag auf Erteilung von Einfuhrlizenzen zu einem ermäßigten Zollsatz

GATT

Datum:

Zeitraum:


 

Mitgliedstaat:

 

Absender:

 

Kontaktperson:

 

Tel.:

 

Fax:

 

Empfänger: AGRI.D.2

 

Fax: +32 2 292 17 39

 

E-Mail: AGRI-IMP-PORK@ec.europa.eu


Laufende Nr.

Nr. der Gruppe

Beantragte Menge

(in kg Erzeugnisgewicht)

09.4038

G2

 

09.4039

G3

 

09.4071

G4

 

09.4072

G5

 

09.4073

G6

 

09.4074

G7

 

ANHANG III

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Schweinefleischsektor

Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz mit ermäßigtem Zollsatz

GATT

Datum:

Zeitraum:


Mitgliedstaat:


Laufende Nr.

Nr. der Gruppe

KN-Code

Antragsteller

(Name und Anschrift)

Menge

(in kg Erzeugnisgewicht)

Ursprungsland

09.4038

G2

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

09.4039

G3

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

09.4071

G4

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

09.4072

G5

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

09.4073

G6

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

09.4074

G7

 

 

 

 

Insgesamt

 

 

ANHANG IV

Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003

Kommission der Europäischen Gemeinschaften — GD Landwirtschaft und ländliche Entwicklung

Referat D.2 — Durchführung marktpolitischer Maßnahmen

Schweinefleischsektor

MITTEILUNG DER TATSÄCHLICHEN EINFUHREN

 

Mitgliedstaat:

 

Anwendung von Artikel 5 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1458/2003

 

Tatsächlich eingeführte Erzeugnismenge (in kg Erzeugnisgewicht):

 

Empfänger: AGRI.D.2

 

Fax: +32 2 292 17 39

 

E-Mail: AGRI-IMP-PORK@ec.europa.eu


Laufende Nr.

Nr. der Gruppe

Tatsächlich zum freien Warenverkehr abgefertigte Menge

Ursprungsland

09.4038

G2

 

 

09.4039

G3

 

 

09.4071

G4

 

 

09.4072

G5

 

 

09.4073

G6

 

 

09.4074

G7

 

 


(1)  Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.


5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/10


VERORDNUNG (EG) Nr. 1192/2006 DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Listen zugelassener Betriebe in den Mitgliedstaaten

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 sind spezielle Vorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte festgelegt.

(2)

Um jegliches Risiko der Verbreitung von Krankheitserregern und/oder Rückständen zu vermeiden, sieht die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 vor, dass tierische Nebenprodukte in von den betreffenden Mitgliedstaat benannten Betrieben getrennt zu verarbeiten und zu lagern oder auf geeignete Weise zu beseitigen sind. In den Kapiteln III und IV der Verordnung sind die Bedingungen für die Zulassung solcher Betriebe festgelegt.

(3)

Gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hat jeder Mitgliedstaat eine Liste der nach der Verordnung zugelassenen Betriebe zu erstellen.

(4)

Für diese Listen zugelassener Betriebe sollten Durchführungsvorschriften erlassen werden, unter anderem um die Darstellung der in diesen Listen enthaltenen Informationen auf nationalen Websites zu regeln, die der Kommission und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Außerdem sollte eine von der Kommission betreute Website für diese Listen eingerichtet werden.

(5)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Im Anhang zu dieser Verordnung sind Durchführungsvorschriften für Listen zugelassener Betriebe gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2007.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 208/2006 (ABl. L 36 vom 8.2.2006, S. 25).


ANHANG

LISTEN ZUGELASSENER BETRIEBE GEMÄSS ARTIKEL 26 ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 1774/2002

1.   ZUGANG ZU DEN LISTEN ZUGELASSENER BETRIEBE

Um die Mitgliedstaaten bei der Bereitstellung aktueller, den anderen Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglicher Listen zugelassener Betriebe gemäß Artikel 26 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 („zugelassene Betriebe“) zu unterstützen, richtet die Kommission eine Website mit Links zu den nach Abschnitt 2.1 Buchstabe a dieses Anhangs erstellten nationalen Websites ein.

2.   FORMAT DER NATIONALEN WEBSITES

2.1.   Hauptlisten auf nationalen Websites

a)

Jeder Mitgliedstaat übermittelt der Kommission die Internet-Adresse einer einzigen nationalen Website, die die Hauptliste sämtlicher zugelassener Betriebe im Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaates („Hauptliste“) enthält.

b)

Die Hauptliste besteht aus einer einzigen Seite und ist in einer oder mehreren Amtssprachen der Gemeinschaft abgefasst.

2.2.   Funktionsschema der nationalen Websites

a)

Die nationalen Websites nach Abschnitt 2.1 Buchstabe a dieses Anhangs werden von den zuständigen zentralen Behörden jedes Mitgliedstaats oder gegebenenfalls von einer der anderen in Artikel 2 Absatz 1 Ziffer i der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 genannten Behörden gestaltet.

b)

Die Hauptlisten gemäß Abschnitt 2.1 Buchstabe a umfassen Links zu anderen Seiten auf derselben Website, die Listen zugelassener Betriebe enthalten.

Werden bestimmte Listen zugelassener Betriebe nicht von der in Abschnitt 2.2 Buchstabe a genannten zuständigen zentralen Behörde verwaltet, umfasst die Hauptliste auch Links zu weiteren, von anderen zuständigen Behörden, Stellen oder ggf. Einrichtungen verwalteten Websites, auf denen diese Listen zu finden sind.

3.   LAYOUT UND CODES FÜR DIE NATIONALEN LISTEN ZUGELASSENER BETRIEBE

Die nationalen Listen sollten optisch, inhaltlich und in Bezug auf die verwendeten Codes so gestaltet werden, dass sie gut lesbar sind und die Informationen über die zugelassenen Betriebe der breiten Öffentlichkeit zugänglich sind.

4.   TECHNISCHE SPEZIFIKATIONEN

Die in den Abschnitten 2 und 3 genannten Aufgaben und Tätigkeiten werden nach den von der Kommission im Internet veröffentlichten technischen Spezifikationen durchgeführt.


5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/12


VERORDNUNG (EG) Nr. 1193/2006 DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 mit Übergangsmaßnahmen im Weinbausektor aufgrund des Beitritts Ungarns zur Europäischen Union

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1) hat jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die Wein bereitet, alle bei dieser Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse destillieren zu lassen.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) enthält die Durchführungsbestimmungen zu dieser Destillation, wobei in ihrem Artikel 49 bestimmte Befreiungen von dieser Verpflichtung vorgesehen sind.

(3)

Ungarn hat die für die Anwendung dieser Destillation erforderlichen Maßnahmen erlassen. Die Kapazitäten in Ungarn reichen jedoch derzeit nicht aus, um alle Nebenerzeugnisse zu destillieren.

(4)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 der Kommission (3) ist es Ungarn gestattet worden, bestimmte Kategorien von Erzeugern für das Wirtschaftsjahr 2004/05 von der Verpflichtung zur Destillation der bei der Weinbereitung anfallenden Nebenerzeugnisse zu befreien. Diese Erlaubnis wurde um das Wirtschaftsjahr 2005/06 verlängert. Angesichts der vorstehend beschriebenen Lage ist diese Erlaubnis auch um das Wirtschaftsjahr 2006/07 zu verlängern.

(5)

Die Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 ist entsprechend zu ändern.

(6)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1990/2004 werden die Wörter „für die Weinwirtschaftsjahre 2004/05 und 2005/06“ durch die Wörter „für die Weinwirtschaftsjahre 2004/05, 2005/06 und 2006/07“ ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).

(3)  ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 8. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1215/2005 (ABl. L 199 vom 29.7.2005, S. 31).


5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/13


VERORDNUNG (EG) Nr. 1194/2006 DER KOMMISSION

vom 4. August 2006

zur Eröffnung der Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates für Tafelweine in Portugal

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe f,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 kann für den Fall einer außergewöhnlichen Marktstörung infolge von erheblichen Überschüssen eine Dringlichkeitsdestillation durchgeführt werden. Diese Maßnahme kann auf bestimmte Weinkategorien oder Erzeugungsgebiete beschränkt und auf Antrag des betreffenden Mitgliedstaats auch auf Qualitätswein b. A. angewandt werden.

(2)

Portugal hat beantragt, eine Dringlichkeitsdestillation für in seinem Hoheitsgebiet erzeugte Tafelweine zu eröffnen.

(3)

Auf dem Tafelweinmarkt in Portugal sind erhebliche Überschüsse festgestellt worden, die sinkende Preise und einen besorgniserregenden Anstieg der Lagerbestände zum Ende des Wirtschaftsjahres 2005/06 zur Folge haben. Um diese ungünstige Entwicklung umzukehren und so der schwierigen Marktlage abzuhelfen, ist es notwendig, die Bestände an Tafelweinen auf ein Niveau zu verringern, das als normal zur Deckung des Marktbedarfs betrachtet werden kann.

(4)

Da die Kriterien des Artikels 30 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 erfüllt sind, sollte eine Dringlichkeitsdestillation für eine Höchstmenge von 200 000 Hektolitern Tafelwein eröffnet werden.

(5)

Die mit der vorliegenden Verordnung eröffnete Dringlichkeitsdestillation muss den Bedingungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 der Kommission vom 25. Juli 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein bezüglich der Marktmechanismen (2) hinsichtlich der Destillationsmaßnahme nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 entsprechen. Zusätzlich dazu gelten andere Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000, insbesondere diejenigen über die Lieferung von Alkohol an die Interventionsstelle und über die Zahlung eines Vorschusses.

(6)

Der Ankaufspreis, den die Brennerei dem Erzeuger zu zahlen hat, ist so festzusetzen, dass die Erzeuger die mit dieser Maßnahme gebotene Möglichkeit in Anspruch nehmen und der Marktstörung somit abgeholfen werden kann.

(7)

Um Störungen des Trinkalkoholmarktes, der in erster Linie aus der Destillation gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 versorgt wird, zu vermeiden, darf bei der Dringlichkeitsdestillation nur Rohalkohol oder neutraler Alkohol erzeugt werden, der ausschließlich an die Interventionsstelle zu liefern ist.

(8)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Wein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Dringlichkeitsdestillation nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 wird gemäß den diese Destillationsart betreffenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 für eine Höchstmenge von 200 000 Hektolitern Tafelwein in Portugal eröffnet.

Artikel 2

Jeder Erzeuger kann vom 16. August 2006 bis zum 15. September 2006 einen Liefervertrag gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 (nachstehend „Vertrag“) abschließen.

Dem Vertrag ist der Nachweis über die Leistung einer Sicherheit von 5 EUR je Hektoliter beizufügen.

Die Verträge sind nicht übertragbar.

Artikel 3

(1)   Der Mitgliedstaat setzt den Kürzungssatz fest, der auf die genannten Verträge anzuwenden ist, wenn das Gesamtvolumen der bei der Interventionsstelle eingereichten Verträge die in Artikel 1 festgesetzte Menge übersteigt.

(2)   Der Mitgliedstaat trifft die notwendigen Verwaltungsmaßnahmen, um spätestens zum 31. Oktober 2006 die genannten Verträge mit Angabe des gegebenenfalls angewandten Kürzungssatzes und der je Vertrag zugelassenen Weinmenge sowie der Möglichkeit der Vertragsauflösung durch den Erzeuger im Fall einer Kürzung zu genehmigen.

Der Mitgliedstaat teilt der Kommission vor dem 15. November 2006 die in den genehmigten Verträgen angegebenen Weinmengen mit.

(3)   Der Mitgliedstaat kann die Zahl der Verträge begrenzen, die ein Erzeuger im Rahmen der vorliegenden Verordnung abschließen kann.

Artikel 4

(1)   Die Weinmengen, die Gegenstand genehmigter Verträge sind, müssen spätestens am 15. Februar 2007 an die Brennereien geliefert werden. Der erzeugte Alkohol muss gemäß Artikel 6 Absatz 1 bis spätestens 15. Mai 2007 an die Interventionsstelle geliefert werden.

(2)   Die Sicherheit wird anteilig für die gelieferten Mengen freigegeben, wenn der Erzeuger den Nachweis für die Lieferung an die Brennerei erbringt.

Findet innerhalb der in Absatz 1 festgesetzten Fristen keine Lieferung statt, so verfällt die Sicherheit.

Artikel 5

Der Mindestankaufspreis für den gemäß der vorliegenden Verordnung zur Destillation gelieferten Wein beträgt 1,914 EUR je % vol. und Hektoliter.

Artikel 6

(1)   Die Brennerei liefert das aus der Destillation hervorgegangene Erzeugnis an die Interventionsstelle. Dieses Erzeugnis muss einen Alkoholgehalt von mindestens 92 % vol. aufweisen.

(2)   Die Interventionsstelle zahlt der Brennerei für den gelieferten Rohalkohol einen Preis von 2,281 EUR je % vol. und Hektoliter. Die Zahlung erfolgt gemäß Artikel 62 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000.

Die Brennerei kann einen Vorschuss auf diesen Betrag in Höhe von 1,122 EUR je % vol. und Hektoliter erhalten. In diesem Fall wird der tatsächlich gezahlte Preis um den Betrag des Vorschusses gekürzt. Die Artikel 66 und 67 der Verordnung (EG) Nr. 1623/2000 finden Anwendung.

Artikel 7

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab 16. August 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. August 2006

Für die Kommission

Mariann FISCHER BOEL

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2165/2005 (ABl. L 345 vom 28.12.2005, S. 1).

(2)  ABl. L 194 vom 31.7.2000, S. 45. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1820/2005 (ABl. L 293 vom 9.11.2005, S. 8).


II Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte

Rat

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/15


BESCHLUSS DES RATES

vom 8. November 2005

über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

(2006/543/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat der Kommission am 5. Juni 2003 ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen.

(2)

Gemäß den Verfahren und Direktiven im Anhang des Beschlusses des Rates, mit dem der Kommission ein Mandat für die Aufnahme von Verhandlungen mit Drittstaaten erteilt wird, um bestimmte Klauseln in bestehenden bilateralen Abkommen im Rahmen eines Gemeinschaftsabkommens zu ersetzen, hat die Kommission im Namen der Gemeinschaft ein Abkommen über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten mit der Libanesischen Republik ausgehandelt.

(3)

Das von der Kommission ausgehandelte Abkommen sollte vorbehaltlich seines möglichen späteren Abschlusses unterzeichnet und vorläufig angewendet werden —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten wird vorbehaltlich eines Beschlusses des Rates über seinen Abschluss genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Abkommen vorbehaltlich seines späteren Abschlusses im Namen der Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Bis zu seinem Inkrafttreten wird das Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig angewendet, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben. Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Artikel 4

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Notifizierung nach Artikel 8 Absatz 2 des Abkommens vorzunehmen.

Geschehen zu Brüssel am 8. November 2005.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. BROWN


ABKOMMEN

zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik über bestimmte Aspekte von Luftverkehrsdiensten

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

einerseits und

DIE LIBANESISCHE REPUBLIK

andererseits

(nachstehend „Vertragsparteien“ genannt) —

IN ANBETRACHT DESSEN, dass zwischen mehreren Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik bilaterale Luftverkehrsabkommen geschlossen wurden, die gegen das Gemeinschaftsrecht verstoßende Bestimmungen enthalten,

ANGESICHTS der ausschließlichen Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für bestimmte Aspekte, die Gegenstand bilateraler Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern sein können,

IN ANBETRACHT DES UMSTANDS, dass die in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zu den Strecken zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und Drittländern haben,

GESTÜTZT AUF die Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und bestimmten Drittländern, nach denen Staatsangehörige dieser Drittländer Eigentum an den nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft zugelassenen Luftfahrtunternehmen erwerben können,

IN DER ERKENNTNIS, dass dem Recht der Europäischen Gemeinschaft widersprechende Bestimmungen der bilateralen Luftverkehrsabkommen zwischen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik mit dem Gemeinschaftsrecht voll in Einklang zu bringen sind, um eine solide Rechtsgrundlage für die Luftverkehrsdienste zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik zu schaffen und die Kontinuität dieser Luftverkehrsdienste zu erhalten,

UNTER HINWEIS DARAUF, dass die Europäische Gemeinschaft nicht beabsichtigt, im Rahmen dieser Verhandlungen auf das Gesamtvolumen des Luftverkehrs zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Libanesischen Republik einzuwirken, das Gleichgewicht zwischen den Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft und den Luftfahrtunternehmen der Libanesischen Republik zu beeinflussen oder verkehrsrechtliche Bestimmungen in den bestehenden bilateralen Luftverkehrsabkommen zu ändern —

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Artikel 1

Allgemeine Bestimmungen

(1)   Für die Zwecke dieses Abkommens bezeichnet der Ausdruck „Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(2)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Staatsangehörige des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft.

(3)   In den in Anhang I genannten Abkommen gelten Bezugnahmen auf Luftfahrtunternehmen des Mitgliedstaats, der Vertragspartei des betreffenden Abkommens ist, als Bezugnahmen auf die von dem betreffenden Mitgliedstaat bezeichneten Luftfahrtunternehmen.

Artikel 2

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

(1)   Die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 ersetzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstaben a und b genannten Artikel in Bezug auf die Bezeichnung von Luftfahrtunternehmen durch den jeweiligen Mitgliedstaat, die ihnen von der Libanesischen Republik erteilten Genehmigungen und Erlaubnisse sowie die Verweigerung, den Widerruf, die Aussetzung oder die Einschränkung dieser Genehmigungen und Erlaubnisse.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, so erteilt die Libanesische Republik nach möglichst kurzer Verfahrensdauer die entsprechenden Genehmigungen und Erlaubnisse, sofern

i)

das Unternehmen gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist und über eine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat eine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt und diese aufrecht erhält und die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung eindeutig angegeben ist, und

iii)

das Luftfahrtunternehmen sich derzeit und auch weiterhin unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen tatsächlich zu jeder Zeit kontrolliert wird.

(3)   Genehmigungen oder Erlaubnisse für ein von einem Mitgliedstaat bezeichnetes Luftfahrtunternehmen können von der Libanesischen Republik verweigert, widerrufen, ausgesetzt oder eingeschränkt werden, wenn

i)

das Unternehmen nicht gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats niedergelassen ist oder über keine gültige Betriebsgenehmigung nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft verfügt;

ii)

der für die Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses zuständige Mitgliedstaat keine wirksame gesetzliche Kontrolle über das Unternehmen ausübt oder diese nicht aufrechterhält oder die zuständige Luftfahrtbehörde in der Bezeichnung nicht eindeutig angegeben ist, oder

iii)

das Unternehmen sich nicht unmittelbar oder über Mehrheitsbeteiligung im Eigentum von Mitgliedstaaten und/oder deren Staatsangehörigen oder von anderen in Anhang III aufgeführten Staaten und/oder deren Staatsangehörigen befindet und von diesen Staaten und/oder Staatsangehörigen nicht tatsächlich kontrolliert wird.

Die Libanesische Republik übt ihre sich aus diesem Absatz ergebenden Rechte aus, ohne die Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft aus Gründen der Staatszugehörigkeit zu diskriminieren.

Artikel 3

Rechte in Bezug auf die gesetzliche Kontrolle

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe c genannten Artikel.

(2)   Bezeichnet ein Mitgliedstaat ein Luftfahrtunternehmen, für das ein anderer Mitgliedstaat die gesetzliche Kontrolle ausübt und aufrecht erhält, so erstrecken sich die Rechte, die die Libanesische Republik aufgrund der Sicherheitsbestimmungen des zwischen ihr und dem Mitgliedstaat geschlossenen Abkommens genießt, auch auf die Sicherheitsvorschriften, die der andere Mitgliedstaat beschließt, ausübt und aufrecht erhält, sowie auf die Betriebsgenehmigung des Unternehmens.

Artikel 4

Besteuerung von Flugkraftstoff

(1)   Die Bestimmungen in Absatz 2 ergänzen die entsprechenden Bestimmungen der in Anhang II Buchstabe d genannten Artikel.

(2)   Ungeachtet anders lautender Bestimmungen hindern die in Anhang II Buchstabe d genannten Abkommen die Mitgliedstaaten nicht daran, Steuern, Zölle oder sonstige Abgaben auf den Kraftstoff zu erheben, der in ihrem Hoheitsgebiet von einem Luftfahrzeug eines von der Libanesischen Republik bezeichneten Unternehmens an Bord genommen und auf Flügen innerhalb des Mitgliedstaats oder in einen anderen Mitgliedstaat verwendet wird.

Artikel 5

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

(1)   Absatz 2 ergänzt die in Anhang II Buchstabe e genannten Artikel.

(2)   Die Tarife, die die Luftfahrtunternehmen, die von der Libanesischen Republik nach einem der in Anhang I genannten und eine der Bestimmungen aus Anhang II Buchstabe e enthaltenden Abkommen bezeichnet wurden, für Beförderungen innerhalb der Europäischen Gemeinschaft anwenden, unterliegen dem Recht der Europäischen Gemeinschaft.

Artikel 6

Anhänge zu dem Abkommen

Die Anhänge dieses Abkommens sind dessen Bestandteil.

Artikel 7

Überarbeitung und Änderung

Die Vertragsparteien können dieses Abkommen jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen überarbeiten oder ändern.

Artikel 8

Inkrafttreten und vorläufige Anwendung

(1)   Dieses Abkommen tritt in Kraft, wenn die Vertragsparteien einander schriftlich notifiziert haben, dass ihre jeweiligen für das Inkrafttreten erforderlichen innerstaatlichen Verfahren abgeschlossen sind.

(2)   Unbeschadet des Absatzes 1 vereinbaren die Vertragsparteien, dieses Abkommen ab dem ersten Tag des Monats vorläufig anzuwenden, der auf den Tag folgt, an dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der hierfür erforderlichen Verfahren notifiziert haben.

(3)   Die zwischen den Mitgliedstaaten und der Libanesischen Republik bestehenden Abkommen und sonstigen Vereinbarungen, die am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getreten sind und nicht vorläufig angewendet werden, sind in Anhang I Buchstabe b aufgeführt. Sie unterliegen dem vorliegenden Abkommen, sobald sie in Kraft getreten sind oder vorläufig angewendet werden.

Artikel 9

Beendigung

(1)   Bei Beendigung eines der in Anhang I aufgeführten Abkommen treten automatisch sämtliche sich auf jenes Abkommen beziehenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens außer Kraft.

(2)   Bei Beendigung aller in Anhang I aufgeführten Abkommen tritt auch das vorliegende Abkommen außer Kraft.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Beirut am siebten Juli zweitausendsechs in zwei Urschriften in dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer, ungarischer und arabischer Sprache.

Por la Comunidad Europea

Za Evropské společenství

For Det Europæiske Fællesskab

Für die Europäische Gemeinschaft

Euroopa Ühenduse nimel

Για την Ευρωπαϊκή Κοινότητα

For the European Community

Pour la Communauté européenne

Per la Comunità europea

Eiropas Kopienas vārdā

Europos bendrijos vardu

Az Európai Közösség részéről

Għall-Komunità Ewropea

Voor de Europese Gemeenschap

W imieniu Wspólnoty Europejskiej

Pela Comunidade Europeia

Za Európske spoločenstvo

Za Evropsko skupnost

Euroopan yhteisön puolesta

För Europeiska gemenskapen

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Por la República Libanesa

Za Libanonskou republiku

For Den Libanesiske Republik

Für die Libanesische Republik

Liibanoni Vabariigi nimel

Για τη Δημοκρατία του Λιβάνου

For the Republic of Lebanon

Pour la République libanaise

Per la Repubblica del Libano

Libānas Republikas vārdā

Libano Respublikos vardu

A Libanoni Köztársaság részéről

Għar-repubblika tal-Libanu

Voor de Republiek Libanon

W imieniu Republiki Libańskiej

Pela República do Líbano

Za Libanonskú republiku

Za Republiko Libanon

Libanonin tasavallan puolesta

För Republiken Libanon

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ANHANG I

Liste der Abkommen, auf die in Artikel 1 Bezug genommen wird

a)

Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens bestehende, unterzeichnete und/oder vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen zwischen der Libanesischen Republik und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Libanesischen Republik über den Fluglinienverkehr zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 2. April 1969 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Österreich“)

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Belgien und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 24. Dezember 1953 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Belgien“)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Regierung der Libanesischen Republik, paraphiert am 23. Mai 1996 (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Zypern“)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Tschechischen Republik und der Regierung der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 22. September 2003 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Tschechische Republik“)

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich Dänemark und der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 21. Oktober 1955 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Dänemark“)

Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Libanesischen Republik, paraphiert und der am 24. Juni 1998 in Paris unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift der Konsultationen zwischen Vertretern der Regierung der Französischen Republik und der Regierung der Libanesischen Republik beigefügt (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Frankreich“)

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Libanesischen Republik über den Luftverkehr, unterzeichnet am 15. März 1961 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Deutschland“)

Entwurf eines Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehr, paraphiert und der am 16. Januar 2002 in Bonn unterzeichneten Vereinbarten Niederschrift beigefügt (nachstehend „Überarbeitungsentwurf für das Abkommen Libanon-Deutschland“)

Abkommen zwischen der Regierung des Königreichs Griechenland und der Regierung der Libanesischen Republik über die Aufnahme von Luftverkehrsdiensten zwischen ihren Hoheitsgebieten, unterzeichnet am 6. September 1948 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Griechenland“)

Abkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Ungarn und der Libanesischen Republik über zivile Luftverkehrsdienste, unterzeichnet am 15. Januar 1966 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Ungarn“)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 24. Januar 1949 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Italien“)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Libanesischen Republik und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg, paraphiert und der am 23. Oktober 1998 in Beirut unterzeichneten Vertraulichen Absichtserklärung als Anhang B beigefügt (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Luxemburg“)

Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen der Regierung von Malta und der Regierung der Libanesischen Republik, paraphiert und der am 30. April 1999 in Beirut unterzeichneten vereinbarten Niederschrift als Anhang B beigefügt (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Malta“)

Luftverkehrsabkommen zwischen dem Königreich der Niederlande und der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 20. September 1949 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Niederlande“)

Luftverkehrsabkommen zwischen der Regierung der Volksrepublik Polen und der Regierung der Libanesischen Republik, unterzeichnet am 25. April 1966 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Polen“)

Luftverkehrsabkommen zwischen Schweden und Libanon, unterzeichnet am 23. März 1953 in Beirut (nachstehend das „Abkommen Libanon-Schweden“)

Abkommen zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Regierung der Libanesischen Republik über Luftverkehrsdienste zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus, unterzeichnet am 15. August 1951 in Beirut, einschließlich Änderungen (nachstehend das „Abkommen Libanon-Vereinigtes Königreich“)

b)

Paraphierte oder unterzeichnete und am Tag der Unterzeichnung dieses Abkommens noch nicht in Kraft getretene und nicht vorläufig angewendete Luftverkehrsabkommen und sonstige Vereinbarungen zwischen der Libanesischen Republik und Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft

Entwurf eines Luftverkehrsabkommens zwischen dem Königreich Spanien und der Libanesischen Republik, paraphiert am 21. August 1997 in Madrid (nachstehend „Entwurf eines Abkommens Libanon-Spanien“)

ANHANG II

Liste der Artikel, die Teil der in Anhang I genannten Abkommen sind und auf die in den Artikeln 2 bis 5 Bezug genommen wird

a)

Bezeichnung durch einen Mitgliedstaat

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Österreich

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Belgien

Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Zypern

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Ungarn

Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

Artikel 6 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Malta

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Polen

Artikel 3 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Spanien

Artikel 4 des Abkommens Libanon—Vereinigtes Königreich

b)

Verweigerung, Widerruf, Aussetzung oder Einschränkung von Genehmigungen und Erlaubnissen

Artikel 4 des Abkommens Libanon—Österreich

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Belgien

Artikel 5 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Zypern

Artikel 4 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

Artikel 5 des Abkommens Libanon—Dänemark

Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

Artikel 4 des Abkommens Libanon—Deutschland

Artikel 6 des Abkommens Libanon—Griechenland

Artikel 4 des Abkommens Libanon—Ungarn

Artikel 6 des Abkommens Libanon—Italien

Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Malta

Artikel 6 des Abkommens Libanon—Niederlande

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Polen

Artikel 4 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Spanien

Artikel 5 des Abkommens Libanon—Schweden

Artikel 4 des Abkommens Libanon—Vereinigtes Königreich

c)

Gesetzliche Kontrolle

Artikel 7 bis des Abkommens Libanon—Österreich

Artikel 7 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

Artikel 8 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

Artikel 6 des Überarbeitungsentwurfs für das Abkommen Libanon—Deutschland

d)

Besteuerung von Flugkraftstoff

Artikel 5 des Abkommens Libanon—Österreich

Artikel 4 des Abkommens Libanon—Belgien

Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Zypern

Artikel 8 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

Artikel 9 des Abkommens Libanon—Dänemark

Artikel 10 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

Artikel 6 des Abkommens Libanon—Deutschland

Artikel 10 des Überarbeitungsentwurfs für das Abkommen Libanon—Deutschland

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Griechenland

Artikel 14 des Abkommens Libanon—Ungarn

Artikel 3 des Abkommens Libanon—Italien

Artikel 8 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

Artikel 9 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Malta

Artikel 6 des Abkommens Libanon—Polen

Artikel 5 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Spanien

Artikel 9 des Abkommens Libanon—Schweden

Artikel 5 des Abkommens Libanon—Vereinigtes Königreich

e)

Beförderungstarife innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Artikel 9 des Abkommens Libanon—Österreich

Artikel 7 des Abkommens Libanon—Belgien

Artikel 16 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Zypern

Artikel 12 des Abkommens Libanon—Tschechische Republik

Artikel 7 des Abkommens Libanon—Dänemark

Artikel 14 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Frankreich

Artikel 9 des Abkommens Libanon—Deutschland

Artikel 14 des Überarbeitungsentwurfs für das Abkommen Libanon—Deutschland

Artikel 7 des Abkommens Libanon—Ungarn

Artikel 13 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Luxemburg

Artikel 14 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Malta

Artikel 10 des Abkommens Libanon—Polen

Artikel 7 des Entwurfs eines Abkommens Libanon—Spanien

Artikel 7 des Abkommens Libanon—Schweden

Artikel 7 des Abkommens Libanon—Vereinigtes Königreich

ANHANG III

Liste der sonstigen Staaten gemäß Artikel 2

a)

Republik Island (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

b)

Fürstentum Liechtenstein (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

c)

Königreich Norwegen (gemäß dem Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum)

d)

Schweizerische Eidgenossenschaft (gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Luftverkehr)


5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/26


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Juli 2006

über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten

(2006/544/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

nach Stellungnahme des Beschäftigungsausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Bei der Reform der Lissabon-Strategie im Jahr 2005 wurde der Schwerpunkt auf Wachstum und Beschäftigung gelegt. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien (4) der Europäischen Beschäftigungsstrategie und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik (5) wurden als integriertes Paket angenommen, wobei die Europäische Beschäftigungsstrategie bei der Umsetzung der beschäftigungs- und arbeitsmarktpolitischen Ziele der Lissabon-Strategie eine führende Rolle spielt.

(2)

Die Europäische Union muss verstärkt alle geeigneten einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Mittel — einschließlich der Kohäsionspolitik — in den drei Dimensionen der Lissabon-Strategie (Wirtschaft, Soziales und Umwelt) mobilisieren, um deren Synergiepotenzial im Gesamtkontext nachhaltiger Entwicklung besser zu nutzen.

(3)

Die beschäftigungspolitischen Leitlinien und die Grundzüge der Wirtschaftspolitik sollten nur alle drei Jahre vollständig überarbeitet werden, während in den dazwischen liegenden Jahren bis 2008 lediglich die notwendigsten Anpassungen vorgenommen werden sollten, um das erforderliche Maß an Stabilität für eine effektive Umsetzung zu gewährleisten.

(4)

Die Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten im Jahresfortschrittsbericht der Kommission und im Gemeinsamen Beschäftigungsbericht zeigt, dass die Mitgliedstaaten weiterhin alles in ihrer Macht stehende unternehmen sollten, um folgende vorrangige Bereiche voranzubringen:

mehr Menschen in Arbeit zu bringen und zu halten, das Arbeitskräfteangebot zu vergrößern und die sozialen Sicherungssysteme zu modernisieren;

die Anpassungsfähigkeit der Arbeitskräfte und Unternehmen zu verbessern und

durch Verbesserung von Bildung und Qualifizierung die Investitionen in das Humankapital zu steigern.

(5)

Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung vom 23. und 24. März 2006 die zentrale Rolle der beschäftigungspolitischen Maßnahmen im Rahmen der Lissabonner Agenda und die Notwendigkeit, verstärkt Beschäftigungsmöglichkeiten für vorrangige Bevölkerungsgruppen im Rahmen eines lebenszyklusbezogenen Ansatzes zu schaffen, hervorgehoben. In diesem Zusammenhang hat er den Europäischen Pakt für die Gleichstellung der Geschlechter gebilligt, der die durchgängige Berücksichtigung der Gleichstellungsfrage verstärken und der umfassenden Verbesserung der Aussichten und Möglichkeiten von Frauen neue Impulse verleihen soll.

(6)

Die Beseitigung von Hindernissen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern, wie in den Verträgen — einschließlich den Beitrittsverträgen — niedergelegt, sollte das Funktionieren des Binnenmarktes und dessen Wachstums- und Beschäftigungspotenzial verbessern.

(7)

Angesichts sowohl der Bewertung der nationalen Reformprogramme durch die Kommission als auch der Schlussfolgerungen des Europäischen Rates sollte der Schwerpunkt jetzt auf die effektive und rechtzeitige Umsetzung gelegt werden, wobei den vereinbarten quantitativen Zielen gemäß den beschäftigungspolitischen Leitlinien für 2005—2008, in Übereinstimmung mit den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates, besondere Aufmerksamkeit zukommen sollte.

(8)

Die Mitgliedstaaten sollten den beschäftigungspolitischen Leitlinien Rechnung tragen, wenn sie ihre Nutzung der Gemeinschaftsfinanzierung, insbesondere des Europäischen Sozialfonds, planen.

(9)

Da die Leitlinien als integriertes Paket geschnürt sind, sollten die Mitgliedstaaten die Grundzüge der Wirtschaftspolitik vollständig umsetzen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Anhang der Entscheidung 2005/600/EG werden für 2006 beibehalten und werden von den Mitgliedstaaten bei ihren beschäftigungspolitischen Maßnahmen berücksichtigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  Stellungnahme vom 4. April 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Stellungnahme vom 17. Mai 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3)  Stellungnahme vom 27. April 2006.

(4)  Entscheidung 2005/600/EG des Rates vom 12. Juli 2005 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 21).

(5)  Empfehlung 2005/601/EG des Rates vom 12. Juli 2005 zu den Grundzügen der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft (2005—2008) (ABl. L 205 vom 6.8.2005, S. 28).


5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/28


ENTSCHEIDUNG DES RATES

vom 18. Juli 2006

über die Gleichstellung der amtlichen Sortenprüfung in Kroatien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2006/545/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (1), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Richtlinie 2002/53/EG kann der Rat feststellen, ob in einem dritten Land durchgeführte amtliche Sortenprüfungen die gleiche Gewähr bieten wie die in den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen.

(2)

Gemäß den Vorschriften für die amtliche Sortenprüfung, die in Kroatien bei Weizen, Gerste und Mais durchgeführt wird, gründet sich die Aufnahme von Sorten hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität auf die Ergebnisse der amtlichen Prüfungen, insbesondere Anbauversuche, die sich auf eine Anzahl von Merkmalen beziehen, die ausreicht, um die Sorte zu beschreiben.

(3)

Eine Prüfung dieser Vorschriften und der Art und Weise ihrer Anwendung auf die drei vorgenannten Arten in Kroatien hat gezeigt, dass sie dieselben Garantien bieten wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen, sofern bestimmte zusätzliche Bedingungen erfüllt werden.

(4)

Diese Entscheidung schließt nicht aus, dass die gemeinschaftliche Gleichstellung widerrufen wird, sobald die Voraussetzungen der Gewährung nicht oder nicht mehr gegeben sind

(5)

Da möglicherweise häufige Änderungen der technischen Bestimmungen der Anhänge erforderlich sein werden, ist es sinnvoll, diese Bestimmungen gemäß dem Verfahren des Artikels 4 des Beschlusses 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (2) zu ändern —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die amtlichen Prüfungen der Sorten der in Anhang I aufgeführten Arten hinsichtlich ihrer Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität, die in Kroatien von der in Anhang I genannten Behörde durchgeführt werden, gelten, sofern sie die Bedingungen in Anhang II erfüllen, als dieselben Garantien bietend wie die von den Mitgliedstaaten durchgeführten Prüfungen.

Artikel 2

Änderungen der Anhänge werden nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 3

(1)   Die Kommission wird von dem mit Artikel 3 des Beschlusses 66/399/EWG des Rates (3) eingesetzten Ständigen Ausschuss für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen (nachfolgend „der Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2)   Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

(3)   Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(4)   Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 18. Juli 2006.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. KORKEAOJA


(1)  ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2006/512/EG (ABl. L 200 vom 22.7.2006, S. 11).

(3)  ABl. 125 vom 11.7.1966, S. 2289/66.


ANHANG I

Behörde

Art

Institute for Seed and Seedlings (Institut für Samen und Sämlinge), Osijek

Hordeum vulgare L.

Triticum aestivum L.

Zea Mays L.


ANHANG II

BEDINGUNGEN

1.

Die Aufnahme von Sorten hinsichtlich der Beurteilung von Unterscheidbarkeit, Beständigkeit und Homogenität muss auf den Ergebnissen amtlicher Prüfungen beruhen.

2.

Um die Unterscheidbarkeit festzustellen, müssen die Anbauversuche zumindest die verfügbaren vergleichbaren Sorten umfassen, die

im gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten eingetragen sind, oder

zwar nicht im vorgenannten Sortenkatalog eingetragen sind, aber in einem Mitgliedstaat der Gemeinschaft für die Aufnahme vorgeschlagen oder angenommen worden sind, und zwar entweder für die Anerkennung und den Vertrieb oder für die Anerkennung für andere Länder.

3.

Die Merkmale, auf welche sich die Prüfungen mindestens zu erstrecken haben, und die Mindestanforderungen für die Prüfung der betreffenden Sorten landwirtschaftlicher Pflanzenarten entsprechen denjenigen der Richtlinie 2003/90/EG der Kommission (1).


(1)  ABl. L 254 vom 8.10.2003, S. 7. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 2005/91/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 17.12.2005, S. 24).


Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/30


BESCHLUSS DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN

vom 6. Juli 2006

zur Ernennung eines Richters beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften

(2006/546/EG, Euratom)

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 223,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 139,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Nach den Vorschriften der Verträge findet eine teilweise Neubesetzung der Stellen der Mitglieder des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften alle drei Jahre für eine Amtszeit von sechs Jahren statt. Für den Zeitraum vom 7. Oktober 2006 bis zum 6. Oktober 2012 müssen die Regierungen der Mitgliedstaaten noch einen Richter ernennen, um die am 6. April 2006 erfolgte Ernennung von zwölf Richtern und vier Generalanwälten zu vervollständigen —

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Herr Thomas VON DANWITZ wird für den Zeitraum vom 7. Oktober 2006 bis 6. Oktober 2012 zum Richter beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ernannt.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 6. Juli 2006.

Der Präsident

E. KOSONEN


Kommission

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/31


ENTSCHEIDUNG DER ΚOMMISSION

vom 1. August 2006

über die Einleitung der Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 3516)

(2006/547/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 des Rates vom 23. Juli 1992, über den Zugang von Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft zu Strecken des innergemeinschaftlichen Flugverkehrs (1), insbesondere auf die Artikel 4 Absatz 3 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I.   Sachverhalt

(1)

Am 27. Januar bzw. 28. Februar 2006 übermittelte die Italienische Republik der Kommission die Erlasse Nr. 35 und 36 des Ministeriums für Infrastruktur und Verkehr vom 29. Dezember 2005 (in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana veröffentlicht am 11. Januar 2006) zur Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen (OSP) für insgesamt 16 Strecken zwischen Sardinien und den wichtigsten nationalen Flughäfen und ersuchte die Kommission um Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

(2)

Am 24. März 2006 veröffentlichte die Kommission die durch den Erlass Nr. 35 für folgende sechs Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (die „Veröffentlichung vom 24. März 2006“) (2):

Alghero–Rom und Rom–Alghero

Alghero–Mailand und Mailand–Alghero

Cagliari–Rom und Rom–Cagliari

Cagliari–Mailand und Mailand–Cagliari

Olbia–Rom und Rom–Olbia

Olbia–Mailand und Mailand–Olbia

(3)

Am 21. April 2006 veröffentlichte die Kommission die durch den Erlass Nr. 36 für folgende zehn Strecken auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (die „Veröffentlichung vom 21. April 2006“) (3):

Alghero–Bologna und Bologna–Alghero

Alghero–Turin und Turin–Alghero

Cagliari–Bologna und Bologna–Cagliari

Cagliari–Florence und Florence–Cagliari

Cagliari–Turin und Turin–Cagliari

Cagliari–Verona und Verona–Cagliari

Cagliari–Neapel und Neapel–Cagliari

Cagliari–Palermo und Palermo–Cagliari

Olbia–Verona und Verona–Olbia

Olbia-Bologna und Bologna-Olbia.

(4)

Die Verpflichtungen in den beiden Veröffentlichungen weisen folgende Hauptmerkmale auf:

Jede der zehn Strecken in der Veröffentlichung vom 21. April 2006 und die dafür auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen müssen von dem betreffenden Luftfahrtunternehmen einzeln akzeptiert werden.

Die beiden Streckenpaare Alghero–Rom und Alghero–Mailand (zusammen) sowie Olbia–Rom und Olbia–Mailand (zusammen) stellen jeweils ein untrennbares Ganzes dar und sind als solches von den betreffenden Luftfahrtunternehmen ohne Ausgleichsleistung zu akzeptieren. Die Strecken Cagliari–Rom und Cagliari–Mailand werden dagegen getrennt behandelt und sind von den betreffenden Luftfahrtunternehmen einzeln ohne Ausgleichsleistung zu akzeptieren.

Jedes einzelne Luftfahrtunternehmen (oder auftraggebende Luftfahrtunternehmen), das die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptiert, hat eine Leistungsgarantie zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Ausführung und Kontinuität des Flugbetriebs in Höhe von mindestens fünfzehn Millionen EUR zu übernehmen. Die Garantie beträgt mindestens 5 % des Gesamtumsatzes auf den betreffenden Strecken, der vom italienischen Amt für Zivilluftfahrt (Ente Nazionale dell'Aviazione Civile, ENAC) veranschlagt wird. Die Garantie wird zugunsten des ENAC geleistet, das damit im Fall einer ungerechtfertigten Einstellung des Flugbetriebs dessen Kontinuität gewährleistet. Sie besteht zu jeweils 50 % aus einer auf erste Anforderung zahlbaren Bankgarantie und einer Versicherungsgarantie. Um bei der Bedienung einer Strecke durch mehrere Luftfahrtunternehmen Überkapazitäten aufgrund infrastrukturbedingter Engpässe auf den betreffenden Flughäfen zu vermeiden, ist das ENAC beauftragt, im öffentlichen Interesse auf Veranlassung der Autonomen Region Sardinien die vorgesehenen Flüge der einwilligenden Luftfahrtunternehmen an die mit den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfolgten Mobilitätsziele anzupassen. Dabei sind die Strecken und Frequenzen unter den einwilligenden Luftfahrtunternehmen gerecht aufzuteilen, und zwar auf Grundlage ihres jeweiligen Fluggastaufkommens auf den betreffenden Strecken (oder Streckenbündeln) in den beiden Vorjahren.

Die Mindestanzahl der Frequenzen, die Flugpläne und die angebotene Kapazität für jede Strecke sind unter „2. Beschreibung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen“ der Veröffentlichungen vom 24. März und 21. April 2006 genannt.

Die Mindestkapazitäten der eingesetzten Flugzeuge sind unter „3. Fluggerät“ der Veröffentlichungen vom 24. März und 21. April 2006 genannt.

Die Tarifstruktur für alle betreffenden Strecken ist unter „4. Tarife“ der Veröffentlichungen vom 24. März und 21. April 2006 genannt. Hinsichtlich vergünstigter Tarife ist unter Ziffer 4.8 beider Veröffentlichungen präzisiert, dass die auf den betreffenden Strecken tätigen Unternehmen gesetzlich verpflichtet sind, zumindest für auf Sardinien geborene Personen, auch wenn sie dort nicht wohnhaft sind, vergünstigte Tarife (präzisiert unter „4. Tarife“) anzuwenden.

Gemäß dem der Kommission am 29. Dezember 2005 übermittelten und am 24. März 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Erlass Nr. 35 (veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana am 11. Januar 2006) gelten die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die betreffenden Strecken vom 31. März 2006 bis 30. März 2009. Am 28. Februar 2006 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission jedoch über die Annahme eines Erlasses am 23. Februar 2006 (Schreiben der Ständigen Vertretung mit Protokollnr. 2321), durch den diese Daten in 2. Mai 2006 und 1. Mai 2009 geändert werden. Diese Daten wurden anschließend im Amtsblatt veröffentlicht.

Gemäß dem der Kommission am 29. Dezember 2005 übermittelten und am 21. April 2006 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Erlass Nr. 36 (veröffentlicht in der Gazzetta Ufficiale della Repubblica Italiana am 11. Januar 2006) sollten die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die betreffenden Strecken zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden. Daher enthielt die Veröffentlichung im Amtsblatt keine definitiven Daten für Beginn und Ende der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen.

Die Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen akzeptieren möchten, haben binnen dreißig Tagen nach Veröffentlichung der Auferlegung dieser Verpflichtungen im Amtsblatt der Europäischen Union der zuständigen italienischen Behörde die förmliche Annahme mitzuteilen.

(5)

Vor der Auferlegung der in dieser Entscheidung genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen hatte die Italienische Republik durch die Erlasse vom 1. August 2000 und vom 21. Dezember 2000 gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen für sechs Strecken zwischen sardischen Flughäfen und den Flughäfen von Rom und Mailand auferlegt. Diese Verpflichtungen wurden am 7. Oktober 2000 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften  (4) veröffentlicht („Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000“). Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 waren die betreffenden Strecken Gegenstand einer Ausschreibung zur Auswahl der Luftfahrtunternehmen, die die Genehmigung zur ihrer ausschließlichen Bedienung mit finanziellem Ausgleich erhalten sollten (5).

(6)

Damals erhielten folgende Luftfahrtunternehmen die Genehmigung zur Durchführung des Flugverkehrs unter Beachtung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen:

Alitalia auf der Strecke: Cagliari–Rom.

Air One auf den Strecken: Cagliari–Mailand, Alghero–Mailand und Alghero–Rom.

Meridiana: Olbia–Rom und Olbia–Mailand.

(7)

Diese Vereinbarungen wurden durch die mit Erlass der Italienischen Republik vom 8. November 2004 auferlegten und im Amtsblatt der Europäischen Union am 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (die „Veröffentlichung vom 10. Dezember 2004“) (6) geändert. Nach einer Entscheidung des Regionalen Verwaltungsgerichts von Latium vom 17. März 2005, durch die der Erlass vom 8. November 2004 teilweise aufgehoben wurde, teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, sie hätten diese Verpflichtungen „ausgesetzt“. Dies wurde im Amtsblatt der Europäischen Union vom 1. Juli 2005 veröffentlicht (7). Am 6. Dezember 2005 teilten die italienischen Behörden der Kommission mit, dass der Erlass vom 8. November 2004 mit Wirkung vom 15. November 2004 aufgehoben worden sei.

(8)

Am 28. Februar 2006 unterrichteten die italienischen Behörden die Kommission von der am 23. Februar 2006 erfolgten Annahme eines Erlasses zur Änderung des Erlasses Nr. 35 vom 29. Dezember 2005, wodurch die Erlasse vom 1. August 2000 und 21. Dezember 2000 mit Wirkung vom 2. Mai 2006 aufgehoben werden.

(9)

In einer Mitteilung an die Kommission vom 22. März 2005 erklärten die italienischen Behörden, die in der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen würden „auf freiwilliger Basis“ angewandt. Damit teilten die italienischen Behörden der Kommission erstmals mit, dass diese gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen noch immer angewandt wurden.

II.   Grundlegende Bestandteile des Rechts der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen

(10)

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind durch die Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 („die Verordnung“) rechtlich geregelt, in der die Bedingungen für die Anwendung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit im Luftverkehrssektor festgelegt sind.

(11)

Die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen sind definiert als Ausnahme vom Grundsatz der Verordnung, demzufolge „Vorbehaltlich dieser Verordnung (…) Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft von den betroffenen Mitgliedstaaten die Genehmigung erteilt (wird), Verkehrsrechte auf Strecken in der Gemeinschaft auszuüben“ (8).

(12)

Die Bedingungen für ihre Auferlegung sind in Artikel 4 festgelegt. Sie werden streng und unter Einhaltung der Grundsätze der Nichtdiskriminierung und der Verhältnismäßigkeit ausgelegt. Sie müssen auf der Grundlage der in diesem Artikel genannten Kriterien angemessen gerechtfertigt sein.

(13)

Danach kann ein Mitgliedstaat gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen im Linienflugverkehr zu einem Flughafen, der ein Rand- oder Entwicklungsgebiet bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Regionalflughafen wobei die jeweilige Strecke für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets, in dem der Flughafen liegt, als unabdingbar gilt auferlegen, sofern diese Verpflichtungen erforderlich sind, damit der Flugverkehr auf der betreffenden Strecke in Bezug auf Kontinuität, Regelmäßigkeit, Kapazität und Preisgestaltung festen Standards genügt, die das Luftfahrtunternehmen unter rein wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht einhalten würde.

(14)

Die Angemessenheit der Linienflugdienste wird von den Mitgliedstaaten bewertet unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses, der Möglichkeit, auf andere Verkehrsarten zurückzugreifen, der Kapazität dieser Verkehrsarten im Hinblick auf den Bedarf sowie des Angebots aller Luftfahrtunternehmen zusammen, die diese Strecke bedienen oder zu bedienen beabsichtigen.

(15)

Artikel 4 sieht zwei Phasen vor: in der ersten Phase (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) erlegt der betreffende Mitgliedstaat die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für eine oder mehrere Strecken auf, deren Bedienung allen Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft offen steht, sofern sie die genannten Verpflichtungen einhalten. Ist kein Luftfahrtunternehmen bereit, die Strecke entsprechend den bestehenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu bedienen, so kann der Mitgliedstaat in eine zweite Phase eintreten (Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d), in der der Zugang zu dieser Strecke für die Dauer von bis zu drei Jahren (kann verlängert werden) einem einzigen Luftfahrtunternehmen vorbehalten bleibt. Dieses Luftfahrtunternehmen wird im Rahmen einer Ausschreibung der Gemeinschaft ausgewählt. Das benannte Luftfahrtunternehmen kann einen finanziellen Ausgleich für die Bedienung der Strecke unter Einhaltung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen erhalten.

(16)

Gemäß Artikel 4 Absatz 3 kann die Kommission nach einer auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative durchgeführten Untersuchung entscheiden, ob die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin gelten sollen. Die Entscheidung der Kommission wird dem Rat und den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Der Rat kann, wenn er von einem Mitgliedstaat befasst wird, mit qualifizierter Mehrheit anders entscheiden.

III.   Faktoren, die geeignet sind, ernsthaften Zweifel daran zu wecken, dass die auf Strecken zwischen sardischen Flughäfen und den wichtigsten nationalen Flughäfen Italiens auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 konform sind:

(17)

In Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung werden eine Reihe von Kriterien genannt, denen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen entsprechen müssen:

Die Art der in Betracht kommenden Strecken: es handelt sich um Strecken zu einem Flughafen, der ein Rand- oder Entwicklungsgebiet seines Hoheitsgebiet bedient, oder auf einer wenig frequentierten Strecke zu einem Regionalflughafen seines Hoheitsgebiets.

Die Unabdingbarkeit jeder Strecke für die wirtschaftliche Entwicklung des Gebiets, in dem der Flughafen liegt, ist nachzuweisen.

Der Grundsatz der Angemessenheit, der insbesondere im Hinblick auf das Vorhandensein anderer Verkehrsarten oder möglicher Ersatzstrecken bewertet wird, muss beachtet werden.

(18)

Außerdem müssen die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen die Grundprinzipien der Verhältnismäßigkeit und Nichtdiskriminierung einhalten (siehe beispielsweise die Rechtssache C-205/99 Asociación Profesional de Empresas Navieras de Líneas Regulares (Analir) und andere gegen Administración General del Estado (2001) Slg. S. I-01271).

(19)

Im Beispielsfall enthalten die auf Antrag der Republik Italien im Amtsblatt veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mehrere Bestimmungen, die ernsthaften Zweifel daran wecken, ob diese Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung vereinbar sind. Insbesondere gilt Folgendes:

Es wurde keine angemessene Erklärung vorgelegt, durch die die Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in Bezug auf das angestrebte Ziel vorgelegt.

Es ist nicht offenkundig, dass die von der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen betroffenen Strecken unabdingbar für die wirtschaftliche Entwicklung der sardischen Gebiete sind, in denen sich die betreffenden Flughäfen befinden; dies betrifft vor allem:

Art und Anzahl der betreffenden Strecken

das Bestehen von Ersatzstrecken, die eine angemessene und ununterbrochene Bedienung der betreffenden Flughäfen über die mit Sardinien in zufriedenstellender Weise verbundenen wichtigsten italienischen Luftkreuze sicherstellen

Das Verhältnis zwischen den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und dem Verkehr zwischen den einzelnen, von den neuen Strecken betroffenen Flughäfen.

(20)

Die den interessierten Luftfahrtunternehmen auferlegte Verpflichtung, sechs von den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffene Strecken als Paket zu bedienen, kann eine erhebliche Einschränkung des Grundsatzes der Dienstleistungsfreiheit darstellen. Sie scheint nicht auf Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung zu beruhen und könnte im Gegensatz zu den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Diskriminierungsfreiheit stehen. Dies betrifft vor allem Folgendes:

die nicht belegte Unabdingbarkeit der Bündelung dieser Strecken für die wirtschaftliche Entwicklung der sardischen Gebiete, in denen sich die betreffenden Flughäfen befinden

das Fehlen einer offensichtlichen Rechtsgrundlage oder betrieblichen Rechtfertigung dieser Bündelung (z. B. aufgrund der geografischen Lage der betreffenden Flughäfen), da sich die Auferlegung auf nichtvergütete gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen bezieht.

das Risiko einer ungerechtfertigten Diskriminierung zwischen Luftfahrtunternehmen, von denen nur die zwei größten über die Mittel zur Bedienung der Strecken unter diesen Bedingungen verfügen.

(21)

Für die unter Ziffer 1.6 beider Veröffentlichungen genannte Möglichkeit, wonach das ENAC, um bei der Bedienung einer Strecke durch mehrere Luftfahrtunternehmen gemäß gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen „Überkapazitäten“ zu vermeiden, „Strecken und Frequenzen aufteilen“ und „Flugpläne anpassen“ kann, bietet Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung keine Rechtsgrundlage. Sie könnte sogar gegen Artikel 3 Absatz 1 verstoßen, sofern diese Maßnahmen die Freiheit jedes Luftfahrtunternehmens, die zu bedienenden Strecken und Frequenzen frei zu wählen, einschränken. Darüber hinaus scheinen die „Überkapazitäten“ darauf hinzudeuten, dass kein Bedarf an einem ordnungspolitischen Eingreifen besteht, um zu gewährleisten, dass die Verkehrsunternehmen die Nachfrage erfüllen.

(22)

Die unter Ziffer 4.8 beider Veröffentlichungen genannte Verpflichtung, Fluggästen allein wegen ihres Geburtsorts (in diesem Fall auf Sardinien) vergünstigte Tarife anzubieten, scheint keinem berechtigten Anliegen zu entsprechen und kann wie eine ungerechtfertigte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit erscheinen (siehe beispielsweise die Rechtssache C-388/01 Kommission gegen Italien (2003) Slg. S. I-00721).

(23)

Keine angemessene Erklärung wurde abgegeben, um zu begründen, warum:

Die Tarifstrukturen im Vergleich zu den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen in der Veröffentlichung vom 10. Dezember 2004 so unterschiedlich sind. Es ist nun klargestellt, dass Verweise auf Rom und Mailand als Verweise auf ihre jeweiligen Flughafen-Systeme zu verstehen sind, d. h. Luftfahrtunternehmen, die die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nicht akzeptieren, können keinen zu diesen Systemen zählenden Flughafen bedienen.

50 % der Flüge zwischen sardischen Flughäfen, Rom und Mailand müssen von und nach Fiumicino und Mailand durchgeführt werden.

IV.   Verfahren

(24)

Trotz Aufforderung durch die Kommissionsdienststellen, die die italienischen Behörden auf zahlreiche Probleme aufmerksam gemacht und ihre Zweifel an der Vereinbarkeit der auferlegten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit der Verordnung zum Ausdruck gebracht haben, hat die Republik Italien beschlossen, diese zu veröffentlichen.

(25)

Seit der Veröffentlichung haben mehrere interessierte Parteien bei der Kommission informell ihre Besorgnis und Beschwerden über den unverhältnismäßigen und diskriminierenden Charakter der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zum Ausdruck gebracht.

(26)

Angesichts der vorstehenden Ausführungen und gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung kann die Kommission eine Untersuchung einleiten um festzustellen, ob der Zugang zu einer oder mehreren Strecken in unvertretbarer Weise durch diese Verpflichtungen eingeschränkt wird und um zu entscheiden, ob die genannten Verpflichtungen für diese Strecken weiter gelten dürfen.

(27)

Am 9. März 2006 hat die Kommission die italienischen Behörden aufgefordert, gemäß Artikel 12 der Verordnung bestimmte Auskünfte zu den betreffenden gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen zu erteilen. Die Antwort der italienischen Behörden vom 22. März 2006 war unvollständig —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission entscheidet, die Untersuchung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 einzuleiten, um festzustellen, ob die auf Ersuchen der Republik Italien im Amtsblatt der Europäischen Union C 72 vom 24. März 2006 und C 93 vom 21. April 2006, veröffentliche Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen zwischen den sardischen Flughäfen und den wichtigsten nationalen Flughäfen Italiens weiterhin gelten soll.

Artikel 2

(1)   Die Republik Italien hat der Kommission binnen eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung alle zur Prüfung der Konformität der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen mit Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92 erforderlichen Angaben zu übermitteln.

(2)   Insbesondere sind zu übermitteln:

Eine detaillierte Erläuterung der mit der Auferlegung der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verfolgten sozioökonomischen Ziele sowie eine Rechtfertigung dahingehend, inwiefern diese Verpflichtungen im Hinblick auf das Erreichen dieses Ziels angemessen und verhältnismäßig sind — vor allem in Bezug auf die 10 neuen Strecken, die nicht von der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 erfasst sind.

Eine detaillierte Erläuterung, wie die unter Ziffer 1.6 beider Veröffentlichungen (siehe Artikel 1) genannten Maßnahmen zur Vermeidung von „Überkapazitäten“, falls mehrere Luftfahrtunternehmen eine Strecke, für die gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen auferlegt wurden, bedienen wollen, in der Praxis aussehen sowie ihre Rechtfertigung gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.

Eine rechtliche Analyse in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht, durch die die verschiedenen Bedingungen der in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gerechtfertigt sind, insbesondere:

Die Rechtfertigung für die Anwendung vergünstigter Tarife für auf Sardinien geborene Personen, auch wenn sie nicht dort wohnhaft sind, insbesondere im Hinblick auf die bereits verfügbaren vergünstigten Flüge für Studenten, die zu dieser Gruppe von Fluggästen zählen.

Eine Erläuterung, wie das Erfordernis der Geburt auf Sardinien als Voraussetzung für den vergünstigten Tarif in der Praxis durchgesetzt wird.

Die Rechtfertigung dafür, dass durch die Verpflichtung die Leistungsgarantie übernommen wird, und die Methode zur Festlegung des entsprechenden Betrags.

Die Rechtfertigung der Unterschiede zwischen den neuen Tarifstrukturen und den durch die am 10. Dezember 2004 veröffentlichten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen auferlegten Tarifstrukturen.

Eine Erläuterung der Gründe dafür, dass die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen für die Flughafensysteme von Rom und Mailand gelten statt für einzelne Flughäfen innerhalb dieser Systeme, sowie der Gründe, aus denen 50 % der Verbindungen zwischen sardischen Flughäfen, Rom und Mailand von und nach Fiumicino und Mailand-Linate durchgeführt werden müssen.

Die Rechtsgrundlage und die Rechtfertigung für die Bündelung folgender Streckenpaare:

Alghero–Rom, Rom–Alghero, Alghero–Mailand und Mailand–Alghero und

Olbia–Rom, Rom–Olbia, Olbia–Mailand und Mailand–Olbia.

Eine ausführliche Analyse der wirtschaftlichen Beziehungen zwischen den Gebieten Sardiniens und den Gebieten im übrigen Italien, in denen sich die von den in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffenen Flughäfen befinden.

Eine ausführliche Analyse des derzeitigen Luftverkehrsangebots zwischen den sardischen Flughäfen und den Flughäfen im übrigen Italien, die von den in Artikel 1 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen betroffen sind, einschließlich der Direktflüge, sowie Angabe, wann der Erlass Nr. 36 in Kraft getreten ist.

Eine ausführliche Analyse der Möglichkeit, auf andere Verkehrsarten zurückzugreifen sowie der Kapazität dieser Verkehrsarten angesichts des bestehenden Bedarfs.

Eine Analyse der derzeitigen Luftverkehrsnachfrage für jede Strecke, für die diese Verpflichtungen gelten, einschließlich der von dem oder den Luftfahrtunternehmen mitgeteilten voraussichtlichen Flugdienste (Personenverkehr, Fracht, finanzielle Vorausschau usw.).

Eine genaue Beschreibung der erforderlichen Fahrzeit und der Bedingungen für die Frequenzen, um die von den Verpflichtungen betroffenen sardischen Flughäfen durch Straßen zu verbinden.

Eine Beschreibung der am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung herrschenden Lage in Bezug auf die Anwendung dieser Verpflichtungen und die Identität des oder der die Flugdienste gemäß den gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen durchführenden Luftfahrtunternehmen(s).

Die am Tag der Bekanntmachung dieser Entscheidung eventuell bei den nationalen Gerichten anhängigen Klagen und die Rechtslage der Auferlegung gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen.

Eine Erklärung dahingehend, ob die in der Veröffentlichung vom 7. Oktober 2000 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach der Aussetzung bzw. Aufhebung der in der Veröffentlichung vom 10. Dezember 2004 genannten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen weiterhin galten und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage, sowie der Gründe, aus denen die italienischen Behörden die Kommission nicht unverzüglich unterrichtet haben.

Artikel 3

(1)   Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

(2)   Diese Entscheidung wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Brüssel, den 1. August 2006

Für die Kommission

Jacques BARROT

Vizepräsident


(1)  ABl. L 240 vom 24.8.1992, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1).

(2)  ABl. C 72 vom 24.3.2006, S. 4.

(3)  ABl. C 93 vom 21.4.2006, S. 13.

(4)  ABl. C 284 vom 7.10.2000, S. 16.

(5)  ABl. C 51 vom 16.2.2001, S. 22.

(6)  ABl. C 306 vom 10.12.2004, S. 6.

(7)  ABl. C 161 vom 1.7.2005, S. 10.

(8)  Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2408/92.


5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/38


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 2. August 2006

zur Änderung des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom

(2006/548/EG, Euratom)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 131,

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachfolgender Gründe:

(1)

Nach Artikel 2 Absatz 1 der Sicherheitsvorschriften der Kommission im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission (1) trifft das für Sicherheitsfragen zuständige Kommissionsmitglied geeignete Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass die Sicherheitsvorschriften der Kommission beim Umgang mit EU-Verschlusssachen in der Kommission sowie — unter anderem — von externen Vertragspartnern der Kommission eingehalten werden.

(2)

Nach Artikel 2 Absatz 2 der Sicherheitsvorschriften der Kommission erhalten die Mitgliedstaaten sowie andere durch die Verträge oder auf deren Grundlage eingerichtete Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen EU-Verschlusssachen unter der Voraussetzung, dass sie in ihren Dienststellen und Gebäuden für die Einhaltung absolut gleichwertiger Bestimmungen — unter anderem durch externe Vertragspartner der Mitgliedstaaten — sorgen.

(3)

Die Sicherheitsvorschriften der Kommission enthalten derzeit keine Angaben darüber, wie die darin enthaltenen Grundsätze und Mindestnormen in den Fällen anzuwenden sind, in denen die Kommission externe Einrichtungen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

(4)

Daher müssen in die Sicherheitsbestimmungen der Kommission und in die in ihrem Anhang enthaltenen Sicherheitsvorschriften in dieser Hinsicht gemeinsame Mindestnormen eingefügt werden.

(5)

Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten auch von den Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Maßnahmen eingehalten werden, die im Einklang mit einzelstaatlichen Regelungen in den Fällen zu treffen sind, in denen sie die in Artikel 2 Absatz 2 der Sicherheitsvorschriften der Kommission genannten externen Einrichtungen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

(6)

Diese gemeinsamen Mindestnormen sollten unbeschadet anderer einschlägiger Rechtsakte gelten, insbesondere der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge (2), der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (3) und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission (4) mit Durchführungsbestimmungen zur Haushaltsordnung, insbesondere in Bezug auf zwei- und mehrseitige Abkommen im Sinne der Artikel 106 und 107 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 —

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom festgelegten Sicherheitsvorschriften der Kommission werden wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz hinzugefügt:

„Beinhaltet ein Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung zwischen der Kommission und einem externen Auftragnehmer oder Begünstigten die Verarbeitung von EU-Verschlusssachen in den Räumlichkeiten des Auftragnehmers oder Begünstigten, so sind die vom externen Auftragnehmer oder Begünstigten zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen, mit denen gewährleistet wird, dass die in Artikel 1 genannten Vorschriften bei der Verarbeitung von EU-Verschlusssachen eingehalten werden, fester Bestandteil des Vertrags oder der Finanzhilfevereinbarung.“

2.

Der Anhang mit der Überschrift „Sicherheitsvorschriften der Europäischen Kommission“ wird wie folgt geändert:

a)

In Abschnitt 5.1 des Teils I wird folgender Satz angefügt:

„Solche Mindestnormen gelten auch, wenn die Kommission industrielle oder andere Stellen vertraglich oder durch eine Finanzhilfevereinbarung mit Aufgaben betraut, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind. Diese gemeinsamen Mindestnormen sind in Teil II Abschnitt 27 enthalten.“

b)

In Teil II wird der Text im Anhang des vorliegenden Beschlusses als Abschnitt 27 eingefügt.

c)

In Anlage 6 werden folgende Abkürzungen angefügt:

„DSA

:

Designated Security Authority = Beauftragte Sicherheitsbehörde

FSC

:

Facility Security Clearance = Sicherheitsbescheid für Einrichtungen

FSO

:

Facility Security Officer = Sicherheitsbeauftragter

PSC

:

Personnel Security Clearance = Sicherheitsüberprüfung

SAL

:

Security Aspects Letter = Geheimschutzklausel

SCG

:

Security Classification Guide = Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen“

.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 2. August 2006

Für die Kommission

Siim KALLAS

Vizepräsident


(1)  ABl. L 317 vom 3.12.2001, S. 1. Beschluss zuletzt geändert durch den Beschluss 2006/70/EG, Euratom (ABl. L 34 vom 7.2.2006, S. 32).

(2)  ABl. L 134 vom 30.4.2004, S. 114. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2083/2005 der Kommission (ABl. L 333 vom 20.12.2005, S. 28).

(3)  ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(4)  ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1261/2005 (ABl. L 201 vom 2.8.2005, S. 3).


ANHANG

„27.   GEMEINSAME MINDESTNORMEN FÜR INDUSTRIELLE SICHERHEIT

27.1.   Einleitung

Dieser Abschnitt behandelt die besonderen Sicherheitsaspekte von Industrietätigkeiten im Zusammenhang mit der Aushandlung und Vergabe von Aufträgen und mit Finanzhilfevereinbarungen, bei denen industrielle oder andere Einrichtungen mit Aufgaben betraut werden, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind, wozu auch die Weitergabe von und der Zugang zu EU-Verschlusssachen während des Verfahrens für die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Aufrufen zur Einreichung von Vorschlägen (Ausschreibungsfrist und Verhandlungen vor dem Vertragsabschluss) gehören.

27.2.   Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser gemeinsamen Mindestnormen bezeichnet der Ausdruck

a)

‚als Verschlusssache eingestufter Auftrag‘ einen Vertrag oder eine Finanzhilfevereinbarung über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten, die Bereitstellung von Gebäuden oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen bzw. deren Ausführung den Zugang oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;

b)

‚als Verschlusssache eingestufter Unterauftrag‘ einen Vertrag zwischen einem Auftragnehmer oder dem Empfänger einer Finanzhilfe und einem anderen Auftragnehmer (Nachunternehmer) über die Lieferung von Waren, die Durchführung von Arbeiten, die Bereitstellung von Gebäuden oder die Erbringung von Dienstleistungen, dessen Ausführung den Zugang oder die Erstellung von EU-Verschlusssachen erfordert oder mit sich bringt;

c)

‚Auftragnehmer‘ einen Wirtschaftsteilnehmer oder eine juristische Person, die geschäftsfähig ist oder Finanzhilfen erhalten kann;

d)

‚Beauftragte Sicherheitsbehörde (DSA)‘ eine Behörde, die gegenüber der Nationalen Sicherheitsbehörde (NSA) eines EU-Mitgliedstaats für die Unterrichtung industrieller oder anderer Einrichtungen über die nationale Politik in allen Fragen der industriellen Sicherheit und für Weisungen und Unterstützung bei ihrer Umsetzung verantwortlich ist. Die Funktion der Beauftragen Sicherheitsbehörde kann von der Nationalen Sicherheitsbehörde wahrgenommen werden;

e)

‚Sicherheitsbescheid für Einrichtungen (FSC)‘ die verwaltungsrechtliche Feststellung durch eine Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, dass eine Einrichtung unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz für EU-Verschlusssachen eines festgelegten Geheimhaltungsgrades bietet, und dass ihr Personal, das Zugang zu EU-Verschlusssachen haben muss, ordnungsgemäß sicherheitsüberprüft ist und über die für den Zugang zu und den Schutz von EU-Verschlusssachen erforderlichen einschlägigen Sicherheitsanforderungen informiert wurde;

f)

‚industrielle oder andere Einrichtung‘ einen Auftragnehmer oder Nachunternehmer, der an der Lieferung von Waren, der Durchführung von Arbeiten oder der Erbringung von Dienstleistungen beteiligt ist; dabei kann es sich um Industrie-, Handels-, Dienstleistungs-, Wissenschafts-, Forschungs-, Bildungs- oder Entwicklungseinrichtungen handeln;

g)

‚industrielle Sicherheit‘ die Anwendung von Schutzmaßnahmen und Verfahren zur Verhütung oder Erkennung des Verlustes oder der Preisgabe von EU-Verschlusssachen oder zur Sicherstellung im Zusammenhang damit, mit denen ein Auftragnehmer oder Nachunternehmer während der Verhandlungen vor der Auftragsvergabe und im Rahmen des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zu tun hat;

h)

‚Nationale Sicherheitsbehörde (NSA)‘ die staatliche Behörde eines EU-Mitgliedstaats, bei der die Endverantwortung für den Schutz von EU-Verschlusssachen in dem betreffenden Mitgliedstaat liegt;

i)

‚globaler Geheimhaltungsgrad eines Auftrags‘ den Geheimhaltungsgrad, der für den gesamten Auftrag oder die gesamte Finanzhilfevereinbarung auf der Grundlage der Einstufung von Informationen und/oder Materialien, die im Rahmen einer beliebigen Komponente des Gesamtauftrags oder der gesamten Finanzhilfevereinbarung erstellt, weitergegeben oder eingesehen werden müssen oder können, festgelegt wird. Der globale Geheimhaltungsgrad eines Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Einstufungsgrad jeder einzelnen Komponente; er kann aber aufgrund des Kumulierungseffekts höher sein;

j)

‚Geheimschutzklausel (SAL)‘ besondere Auftragsbedingungen der Vergabebehörde, die fester Bestandteil eines als Verschlusssache eingestuften und mit dem Zugang zu oder der Erstellung von EU-Verschlusssachen verbundenen Auftrags sind, und in denen die Sicherheitsanforderungen oder die schutzbedürftigen Komponenten des Auftrags festgelegt sind;

k)

‚Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen (SCG)‘ ein Dokument, das die Komponenten eines als Verschlusssache eingestuften Vorhabens, Auftrags oder einer Finanzhilfevereinbarung beschreibt und in dem die anzuwendenden Geheimhaltungsgrade anzugeben sind. Der Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen kann während der Laufzeit des Vorhabens, des Auftrags oder der Finanzhilfevereinbarung erweitert werden, und Teile der Informationen können neu eingestuft oder herabgestuft werden. Ein solcher Leitfaden muss Teil der Geheimschutzklausel sein.

27.3.   Organisation

a)

Die Kommission kann industrielle oder andere Einrichtungen, die in einem Mitgliedstaat eingetragen sind, durch einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag mit Aufgaben betrauen, bei denen EU-Verschlusssachen herangezogen werden, gebraucht werden und/oder mit eingeschlossen sind.

b)

Die Kommission trägt dafür Sorge, dass bei der Vergabe von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen alle sich aus den vorliegenden Mindestnormen ergebenden Anforderungen eingehalten werden.

c)

Die Kommission zieht zur Anwendung der vorliegenden Mindestnormen für industrielle Sicherheit die zuständige(n) Nationale(n) Sicherheitsbehörde(n) hinzu. Die Nationalen Sicherheitsbehörden können eine oder mehrere Beauftragte Sicherheitsbehörden damit betrauen.

d)

Die endgültige Verantwortung für den Schutz von EU-Verschlusssachen innerhalb von industriellen und anderen Einrichtungen liegt bei der Leitung dieser Einrichtungen.

e)

Bei jeder Vergabe eines unter diese Mindestnormen fallenden Auftrags oder Unterauftrags verständigt die Kommission und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — unverzüglich die Nationale Sicherheitsbehörde/die Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.

27.4.   Als Verschlusssache eingestufte Aufträge und Finanzhilfeentscheidungen

a)

Der Geheimhaltungsgrad von als Verschlusssache eingestuften Aufträgen oder Finanzhilfevereinbarungen muss sich nach folgenden Grundsätzen richten:

Die Kommission legt gegebenenfalls die schutzbedürftigen Aspekte des Auftrags und den entsprechenden Geheimhaltungsgrad fest, und zwar unter Berücksichtigung des ursprünglichen Geheimhaltungsgrades, den der Urheber den vor der Auftragsvergabe entstandenen Informationen zugewiesen hat.

Der globale Geheimhaltungsgrad des Auftrags darf nicht niedriger sein als der höchste Grad jeder einzelnen Auftragskomponente.

Im Rahmen von vertraglichen Tätigkeiten entstandene EU-Verschlusssachen werden anhand des Einstufungsleitfadens für Verschlusssachen eingestuft.

In den Fällen, in denen es zweckmäßig ist, trägt die Kommission die Verantwortung für die Änderung des globalen Geheimhaltungsgrades des Auftrags oder des Geheimhaltungsgrades jeder einzelner seiner Komponenten, und zwar in Absprache mit dem Urheber und zur Unterrichtung aller Betroffenen.

Verschlusssachen, die an den Auftragnehmer oder Nachunternehmer weitergegeben werden oder im Rahmen einer vertraglichen Tätigkeit erstellt werden, dürfen nicht für andere als die Zwecke verwendet werden, die in dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag festgelegt sind; sie dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers an Dritte weitergegeben werden.

b)

Die Kommission und die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden der betreffenden Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Auftragnehmer und Nachunternehmer, die den Zuschlag für als Verschlusssache eingestufte Aufträge mit Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder darüber erhalten, alle geeigneten Maßnahmen zum Schutz solcher EU-Verschlusssachen treffen, die im Zuge der Ausführung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags gemäß den einzelstaatlichen Gesetzen und Vorschriften an sie weitergegeben oder von ihnen erstellt werden. Die Nichteinhaltung der Sicherheitsanforderungen kann die Kündigung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags zur Folge haben.

c)

Alle industriellen und anderen Einrichtungen, die an als Verschlusssache eingestuften Aufträgen beteiligt sind, die mit dem Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrades CONFIDENTIEL UE oder höher verbunden sind, müssen im Besitz eines einzelstaatlichen Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sein. Dieser Bescheid wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde eines Mitgliedstaats zur Bestätigung darüber ausgestellt, dass eine Einrichtung in der Lage ist, unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit ausreichenden Schutz von EU-Verschlusssachen bis zu dem entsprechenden Geheimhaltungsgrad zu bieten und zu gewährleisten.

d)

Bei der Vergabe eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags beantragt ein vom Management des Auftragnehmers oder Nachunternehmers ernannter Sicherheitsbeauftragter (FSO) für alle Personen, die in einer in einem Mitgliedstaat eingetragenen industriellen oder anderen Einrichtung beschäftigt sind und die im Rahmen eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags Zugang zu EU-Verschlusssachen mit dem Geheimhaltungsgrad CONFIDENTIEL EU oder darüber haben, eine Sicherheitsüberprüfung (Personnel Security Clearance — PSC); diese Sicherheitsüberprüfung wird von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats nach den einzelstaatlichen Bestimmungen durchgeführt.

e)

Als Verschlusssache eingestufte Aufträge müssen die in Nummer 27.2 Buchstabe j festgelegte Geheimschutzklausel umfassen. Die Geheimschutzklausel muss den Einstufungsleitfaden für Verschlusssachen umfassen.

f)

Vor Beginn der Verhandlungen über einen als Verschlusssache eingestuften Auftrag setzt sich die Kommission mit der jeweiligen Nationalen Sicherheitsbehörde/der Beauftragten Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem die betreffende industrielle oder andere Einrichtungen eingetragen ist (sind), in Verbindung, um die Bestätigung zu erhalten, dass diese Behörden im Besitz eines gültigen, dem Geheimhaltungsgrad des Auftrags entsprechenden Sicherheitsbescheids für Einrichtungen sind.

g)

Die Vergabebehörde darf keinen als Verschlusssache eingestuften Auftrag an einen bevorzugten Wirtschaftsteilnehmer vergeben, bevor sie den gültigen Sicherheitsbescheid für die Einrichtungen erhalten hat.

h)

Bei Aufträgen mit Informationen des Geheimhaltungsgrades RESTREINT UE ist ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen nicht erforderlich, es sei denn, die einzelstaatlichen Gesetze und Vorschriften schreiben einen solchen Bescheid vor.

i)

Aufforderungen zur Angebotsabgabe im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen müssen eine Klausel enthalten, die vorsieht, dass ein Wirtschaftsteilnehmer, der eine Angebotsabgabe unterlässt oder der nicht ausgewählt wird, alle Unterlagen innerhalb einer vorgegebenen Frist zurückgeben muss.

j)

Gegebenenfalls muss ein Auftragnehmer auf verschiedenen Ebenen mit Nachunternehmern über als Verschlusssache eingestufte Unteraufträge verhandeln. Der Auftragnehmer hat dafür Sorge zu tragen, dass alle Tätigkeiten, die Unteraufträge betreffen, gemäß den gemeinsamen Mindestnormen nach diesem Abschnitt ausgeübt werden. Der Auftragnehmer darf einem Nachunternehmer jedoch nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Urhebers EU-Verschlusssachen oder als solche eingestufte Materialen übermitteln.

k)

Die Bedingungen, zu denen der Auftragnehmer Unteraufträge vergeben darf, müssen in der Ausschreibung oder in der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen sowie in dem als Verschlusssache eingestuften Auftrag festgelegt sein. Die Vergabe von Unteraufträgen an Einrichtungen, die in einem EU-Nichtmitgliedstaat eingetragen sind, bedarf der vorherigen Zustimmung der Kommission.

l)

Während der Dauer des als Verschlusssache eingestuften Auftrags überwacht die Kommission in Abstimmung mit der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde die Einhaltung aller Sicherheitsanforderungen des Auftrags. Sicherheitsrelevante Zwischenfälle werden gemäß den in Teil II Abschnitt 24 dieser Sicherheitsvorschriften festgelegten Bestimmungen gemeldet. Bei Änderung des Sicherheitsbescheids für Einrichtungen oder bei Entzug dieses Bescheids wird die Kommission und jede andere Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde, der die Ausstellung des Bescheids notifiziert wurde, unverzüglich davon unterrichtet.

m)

Bei Kündigung eines als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags benachrichtigt die Kommission und/oder die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde — je nachdem, was zutrifft — umgehend die Nationale Sicherheitsbehörde/Beauftragte Sicherheitsbehörde des Mitgliedstaats, in dem der Auftragnehmer oder Nachunternehmer eingetragen ist.

n)

Die gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts sind weiter einzuhalten; nach Kündigung oder Beendigung des als Verschlusssache eingestuften Auftrags oder Unterauftrags gewährleisten die Auftragnehmer und Nachunternehmer weiterhin die Vertraulichkeit der Verschlusssache.

o)

Die besonderen Bestimmungen für die Vernichtung von Verschlusssachen bei Auftragsende werden in der Geheimschutzklausel oder in anderen einschlägigen Vorschriften unter Angabe der Sicherheitsanforderungen festgelegt.

p)

Die in diesem Abschnitt genannten Pflichten und Bedingungen gelten entsprechend auch für Verfahren zur Gewährung von Finanzhilfen, insbesondere für die Empfänger solcher Finanzhilfen. Alle Pflichten des Finanzhilfeempfängers sind in der Entscheidung zur Gewährung der Finanzhilfe geregelt.

27.5.   Besuche

Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals der Kommission bei industriellen oder anderen Einrichtungen in den Mitgliedstaaten, die als EU-Verschlusssachen eingestufte Aufträge ausführen, im Rahmen der Ausführung solcher Aufträge werden in Absprache mit der zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde getroffen. Vorkehrungen für Besuche von Mitgliedern des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen im Rahmen eines als EU-Verschlusssache eingestuften Auftrags werden von den zuständigen Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden untereinander getroffen. Die Nationalen Sicherheitsbehörden/Beauftragten Sicherheitsbehörden, die mit einem als EU-Verschlusssache eingestuften Auftrag befasst sind, können jedoch ein Verfahren vereinbaren, nach dem die Vorkehrungen für Besuche, die Mitglieder des Personals industrieller oder anderer Einrichtungen abstatten, direkt getroffen werden können.

27.6.   Übermittlung und Beförderung von EU-Verschlusssachen

a)

Für die Übermittlung von EU-Verschlusssachen gelten die Bestimmungen des Teils II Abschnitt 21 dieser Sicherheitsvorschriften. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gelten die derzeit von den Mitgliedstaaten untereinander angewandten Verfahren.

b)

Für die internationale Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialien im Zusammenhang mit als Verschlusssachen eingestuften Aufträgen gelten die innerstaatlichen Verfahren der Mitgliedstaaten. Folgende Grundsätze werden angewandt, wenn sicherheitsbezogene Regelungen für die internationale Beförderung geprüft werden:

Die Sicherheit muss vom Ausgangsort bis zum endgültigen Bestimmungsort in allen Phasen der Beförderung und unter allen Umständen gewährleistet sein.

Das Schutzniveau für eine Sendung richtet sich nach dem höchsten Geheimhaltungsgrad der in der Sendung enthaltenen Materialien.

Für die Transportunternehmen ist gegebenenfalls ein Sicherheitsbescheid für Einrichtungen zu beschaffen. In solchen Fällen müssen die Personen, die die Lieferung bewerkstelligen, einer Sicherheitsüberprüfung gemäß den gemeinsamen Mindestnormen dieses Abschnitts unterzogen worden sein.

Die Beförderung erfolgt nach Möglichkeit von Punkt zu Punkt und wird so rasch abgeschlossen, wie es die Umstände erlauben.

Nach Möglichkeit werden nur Beförderungsrouten gewählt, die durch die EU-Mitgliedstaaten führen. Beförderungsrouten, die durch EU-Nichtmitgliedstaaten führen, werden nur gewählt, wenn sie von der Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde des Staates des Absenders wie auch des Empfängers genehmigt worden sind.

Vor jeder Beförderung von als EU-Verschlusssachen eingestuften Materialen stellt der Absender einen Beförderungsplan auf, der von der betreffenden Nationalen Sicherheitsbehörde/Beauftragten Sicherheitsbehörde genehmigt werden muss.“


Europäische Zentralbank

5.8.2006   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 215/44


LEITLINIE DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 24. Juli 2006

über den Umtausch von Banknoten nach der unwiderruflichen Festlegung der Wechselkurse im Zusammenhang mit der Einführung des Euro

(EZB/2006/10)

(2006/549/EG)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 106 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 52,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 52 der Satzung ist der EZB-Rat verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass Banknoten, die auf Währungen mit unwiderruflich festgelegten Wechselkursen lauten, von den nationalen Zentralbanken (NZBen) der teilnehmenden Mitgliedstaaten zu ihrer jeweiligen Parität umgetauscht werden. Diese Maßnahmen beinhalten den Umtausch von Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats a) in Euro-Banknoten und -Münzen oder b) zur Gutschrift auf ein Konto. Gilt in einem neuen teilnehmenden Mitgliedstaat dagegen eine Übergangszeit, beinhalten diese Maßnahmen in jenem Zeitraum stattdessen den Umtausch von Banknoten a) in die nationale Währung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats oder b) zur Gutschrift auf ein Konto.

(2)

Die Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro (1) sieht für Mitgliedstaaten, die den Euro einführen, verschiedene mögliche Bargeldumstellungssysteme vor. Durch diese Leitlinie wird sichergestellt, dass der Umtausch der Banknoten der neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten unabhängig davon, welches nationale Bargeldumstellungssystem gewählt wird, stattfinden kann.

(3)

Bestimmte Arten von Banknoten, und zwar erheblich beschädigte Banknoten und Banknoten, die im Rahmen eines nationalen Kennzeichnungsprogramms zur Erleichterung und zum Schutz des Einzugs nationaler Banknoten gekennzeichnet wurden, sind generell für einen Umtausch nicht zulässig und daher vom Umtausch nach dieser Leitlinie ausgeschlossen.

(4)

Falls für einen neuen teilnehmenden Mitgliedstaat eine Übergangszeit gilt, verlängert sich die Geltungsdauer der in dieser Leitlinie festgelegten Regelungen in diesem Mitgliedstaat, da diese Regelungen die Übergangszeit berücksichtigen. Diese Übergangszeit sollte jedoch nicht den Zeitraum verlängern, in dem der Umtausch von Banknoten anderer neuer teilnehmender Mitgliedstaaten erfolgt —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Leitlinie sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

„teilnehmender Mitgliedstaat“: ein Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat;

„neuer teilnehmender Mitgliedstaat“: ein teilnehmender Mitgliedstaat, der den Euro eingeführt hat, in dem jedoch Euro-Banknoten und -Münzen nicht alleiniges gesetzliches Zahlungsmittel sind;

„Termin der Euro-Einführung“: der Termin, an dem die Aufhebung der Ausnahmeregelung eines bestimmten Mitgliedstaats gemäß Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags in Kraft tritt;

„Parallelumlaufphase“: der Zeitraum zwischen dem Termin der Bargeldumstellung in einem bestimmten neuen teilnehmenden Mitgliedstaat und dem letzten Termin, an dem die nationale Währung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats parallel zum Euro als gesetzliches Zahlungsmittel verwendet werden kann;

„Termin der Bargeldumstellung“: der Termin, an dem Euro-Banknoten und -Münzen in einem bestimmten neuen teilnehmenden Mitgliedstaat gesetzliches Zahlungsmittel werden;

„nationale Währung“: die Banknoten und Münzen eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats, die von der zuständigen Behörde in diesem Mitgliedstaat vor dem Termin der Euro-Einführung ausgegeben wurden;

„Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats“: von der NZB eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats ausgegebene Banknoten, die am Tag vor dem Termin der Euro-Einführung gesetzliches Zahlungsmittel waren und einer anderen NZB oder deren beauftragtem Vertreter zum Umtausch vorgelegt werden;

„Übergangszeit“: ein Zeitraum von höchstens drei Jahren, der mit dem Termin der Euro-Einführung um 00.00 Uhr (Ortszeit) beginnt und mit dem Termin der Bargeldumstellung um 00.00 Uhr (Ortszeit) endet;

„NZB des Eurosystems“: die NZB eines teilnehmenden Mitgliedstaats (einschließlich der NZB eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats);

„Parität“: der sich aus den vom EU-Rat gemäß Artikel 123 Absatz 4 des Vertrags angenommenen Umrechnungskursen ergebende Wert ohne eine Spanne zwischen Kauf- und Verkaufskurs;

„Kennzeichnung“: die Kennzeichnung von Banknoten mit einem spezifischen und unverwechselbaren Symbol, zum Beispiel mit gestanzten Löchern, im Rahmen eines nationalen Kennzeichnungsprogramms zur Erleichterung und zum Schutz des Einzugs der Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats, die von der zuständigen Behörde dieses Mitgliedstaats vor dem Termin der Euro-Einführung ausgegeben wurden.

Artikel 2

Pflicht zum Umtausch zur Parität

(1)   Die NZBen des Eurosystems stellen selbst oder über ihren beauftragten Vertreter mindestens an einem Standort innerhalb ihres nationalen Staatsgebiets sicher, dass Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats entweder i) in Euro-Banknoten und -Münzen umgetauscht werden oder ii) auf Verlangen auf ein Konto bei dem Institut gutgeschrieben werden, das den Umtausch durchführt, wenn die nationalen Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Umtausch stattfindet, diese Möglichkeit vorsehen. In beiden Fällen erfolgt der Umtausch zur maßgeblichen Parität.

(2)   Gilt in einem neuen teilnehmenden Mitgliedstaat eine Übergangszeit, finden die Bestimmungen des Absatzes 1 in diesem Zeitraum auf die NZB dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats mit der Einschränkung Anwendung, dass gemäß Unterabsatz i der Umtausch in die nationale Währung dieses Mitgliedstaats und nicht in Euro-Banknoten und -Münzen erfolgt.

(3)   Die NZBen des Eurosystems können die Anzahl und/oder den Gesamtwert von Banknoten neuer teilnehmender Mitgliedstaaten, die sie

i)

pro Transaktion oder

ii)

pro Tag

von den betreffenden Beteiligten anzunehmen bereit sind, auf einen Betrag zwischen 500 EUR und 2 500 EUR beschränken, wobei die Höhe dieses Betrags entsprechend der nationalen Praxis unterschiedlich sein kann.

(4)   Die NZBen des Eurosystems sind für die Repatriierung der von den NZBen des Eurosystems gemäß dieser Leitlinie umgetauschten Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats an die NZB des Mitgliedstaats zuständig, der die betreffenden Banknoten ausgegeben hat.

Artikel 3

Für einen Umtausch nicht zulässige Banknoten

Erheblich beschädigte Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats sind nach dieser Leitlinie nicht für einen Umtausch zulässig. Insbesondere Banknoten, die aus mehr als zwei zusammengefügten Teilen der gleichen Banknote bestehen oder durch Diebstahlschutzvorrichtungen beschädigt wurden, sind nicht für einen Umtausch zulässig. Banknoten, an denen eine Kennzeichnung vorgenommen wurde oder die auf eine Art und Weise beschädigt sind, die eine Überprüfung im Hinblick auf das Vorhandensein einer Kennzeichnung unmöglich macht, sind ebenfalls nicht für einen Umtausch zulässig.

Artikel 4

Geltungsdauer der Regelungen dieser Leitlinie

(1)   In Bezug auf diejenigen Banknoten eines neuen teilnehmenden Mitgliedstaats, die für einen Umtausch zulässig sind, gelten die in den Artikeln 2 und 3 festgelegten Anforderungen

a)

ab dem Termin der Euro-Einführung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats;

b)

bis alle Banknoten umgetauscht sind, die bis zum Ablauf einer Frist von zwei Monaten nach dem Termin der Bargeldumstellung dieses neuen teilnehmenden Mitgliedstaats zum Umtausch vorgelegt wurden.

(2)   Überschreitet die Parallelumlaufphase eines bestimmten neuen teilnehmenden Mitgliedstaats zwei Monate, ist die in Absatz 1 Buchstabe b genannte Frist diejenige Frist, die unter den Parallelumlaufphasen aller neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die denselben Termin der Euro-Einführung wie der betreffende neue teilnehmende Mitgliedstaat haben, die längste ist.

(3)   Die Regelungen dieser Leitlinie haben in allen neuen teilnehmenden Mitgliedstaaten, die denselben Termin der Euro-Einführung haben, dieselbe Geltungsdauer. Diese Geltungsdauer entspricht der längsten Geltungsdauer, die sich aus der Anwendung der Absätze 1 und 2 ergibt. Eine bestehende Übergangszeit in einem bestimmten neuen teilnehmenden Mitgliedstaat verlängert den Zeitraum für den Umtausch von Banknoten anderer neuer teilnehmender Mitgliedstaaten nicht.

Artikel 5

Inkrafttreten

Diese Leitlinie tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 6

Adressaten

Diese Leitlinie ist an die NZBen der teilnehmenden Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 24. Juli 2006.

Für den EZB-Rat

Der Präsident der EZB

Jean-Claude TRICHET


(1)  ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2169/2005 (ABl. L 346 vom 29.12.2005, S. 1).