ISSN 1977-0642 doi:10.3000/19770642.L_2012.142.deu |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
55. Jahrgang |
Inhalt |
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I Gesetzgebungsakte |
Seite |
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RICHTLINIEN |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
I Gesetzgebungsakte
RICHTLINIEN
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/1 |
RICHTLINIE 2012/13/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 22. Mai 2012
über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Nach den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere nach Nummer 33, soll der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Urteilen und anderen Entscheidungen von Justizbehörden zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen innerhalb der Union werden, da eine verbesserte gegenseitige Anerkennung und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessern und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern würden. |
(2) |
Am 29. November 2000 hat der Rat im Einklang mit den Schlussfolgerungen von Tampere ein Maßnahmenprogramm zur Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen (3) verabschiedet. In der Einleitung dieses Programms heißt es, die gegenseitige Anerkennung „soll es ermöglichen, nicht nur die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten“, „sondern auch den Schutz der Rechte des Einzelnen zu verstärken“. |
(3) |
Die Umsetzung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen setzt gegenseitiges Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege voraus. Das Maß der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindestnormen, die erforderlich sind, um die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung zu erleichtern. |
(4) |
Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung von Entscheidungen kann nur in einem Klima des Vertrauens vollständig zum Tragen kommen, in dem nicht nur die Justizbehörden, sondern alle an Strafverfahren beteiligten Akteure Entscheidungen der Justizbehörden anderer Mitgliedstaaten als denen ihrer eigenen Justizbehörden gleichwertig ansehen; dies setzt nicht nur Vertrauen in die Angemessenheit der Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten voraus, sondern auch Vertrauen in die ordnungsgemäße Anwendung dieser Vorschriften. |
(5) |
In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) und Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden „EMRK“) ist das Recht auf ein faires Verfahren verankert. Artikel 48 Absatz 2 der Charta gewährleistet die Achtung der Verteidigungsrechte. |
(6) |
In Artikel 6 der Charta und Artikel 5 EMRK ist das Recht auf Freiheit und Sicherheit verankert. Jedwede Einschränkungen dieses Rechts dürfen nicht über die Einschränkungen hinausgehen, die gemäß Artikel 5 EMRK und nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zulässig sind. |
(7) |
Zwar sind alle Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dadurch allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafjustiz anderer Mitgliedstaaten geschaffen wird. |
(8) |
Zur Stärkung des gegenseitigen Vertrauens bedarf es detaillierter Bestimmungen zum Schutz der Verfahrensrechte und -garantien, die auf die Charta und die EMRK zurückgehen. |
(9) |
Artikel 82 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sieht die Festlegung von in den Mitgliedstaaten anwendbaren Mindestvorschriften zur Erleichterung der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und Entscheidungen und der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen mit grenzüberschreitender Dimension vor. Dort werden „die Rechte des Einzelnen im Strafverfahren“ als einer der Bereiche genannt, in denen Mindestvorschriften festgelegt werden können. |
(10) |
Gemeinsame Mindestvorschriften sollten das Vertrauen in die Strafrechtspflege aller Mitgliedstaaten stärken, was wiederum zu einer wirksameren Zusammenarbeit der Justizbehörden in einem Klima gegenseitigen Vertrauens führen sollte. Solche gemeinsamen Mindestvorschriften sollten im Bereich der Belehrung in Strafverfahren festgelegt werden. |
(11) |
Am 30. November 2009 hat der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigten oder Beschuldigten in Strafverfahren (4) (im Folgenden „Fahrplan“) angenommen. In dem Fahrplan, der eine schrittweise Herangehensweise vorsieht, wird dazu aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen (Maßnahme A), das Recht auf Belehrung über die Rechte und auf Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B), das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe (Maßnahme C), das Recht auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden (Maßnahme D) und besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder für Beschuldigte (Maßnahme E) betreffen. Im Fahrplan wird betont, dass die Reihenfolge der Rechte nur indikativ ist, was bedeutet, dass diese Reihenfolge entsprechend den Prioritäten geändert werden kann. Der Fahrplan soll in seiner Gesamtheit wirken und wird erst dann voll zum Tragen kommen, wenn alle darin vorgesehenen Einzelmaßnahmen umgesetzt worden sind. |
(12) |
Am 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Fahrplan begrüßt und ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste zum Schutz der Bürger (5) gemacht (Nummer 2.4). Der Europäische Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sein soll, und ersuchte die Kommission, weitere Elemente von Mindestverfahrensrechten für Verdächtige und für beschuldigte Personen zu prüfen und zu bewerten, ob andere Themen, beispielsweise die Unschuldsvermutung, angegangen werden müssen, um eine bessere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern. |
(13) |
Die erste im Rahmen des Fahrplans angenommene Maßnahme, Maßnahme A, war die Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (6). |
(14) |
Die vorliegende Richtlinie bezieht sich auf die Maßnahme B des Fahrplans. Sie legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der Charta verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 EMRK in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde. In dieser Richtlinie wird der Begriff „Tatvorwurf“ verwendet; er hat denselben Bedeutungsinhalt wie der in Artikel 6 Absatz 1 EMRK verwendete Begriff „Anklage“. |
(15) |
Die Kommission kündigte in ihrer Mitteilung vom 20. April 2010„Ein Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die Bürger Europas — Aktionsplan zur Umsetzung des Stockholmer Programms“ für 2010 die Vorlage eines Vorschlags über die Rechtsbelehrung und die Belehrung über den Tatvorwurf an. |
(16) |
Diese Richtlinie sollte für Verdächtige und für beschuldigte Personen ungeachtet ihres Rechtsstatus, ihrer Staatsangehörigkeit oder ihrer Nationalität gelten. |
(17) |
In einigen Mitgliedstaaten ist eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, für die Verhängung von Sanktionen hinsichtlich relativ geringfügiger Zuwiderhandlungen zuständig. Dies kann zum Beispiel bei häufig begangenen Verkehrsübertretungen der Fall sein, die möglicherweise nach einer Verkehrskontrolle festgestellt werden. In solchen Situationen wäre es unangemessen, die zuständige Behörde zu verpflichten, alle Rechte nach dieser Richtlinie zu gewährleisten. In den Fällen, in denen nach dem Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine solche Behörde vorgesehen ist und entweder bei einem in Strafsachen zuständigen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann oder die Möglichkeit besteht, die Sache anderweitig an ein solches Gericht zu verweisen, sollte diese Richtlinie daher nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsmittels oder nach einer solchen Verweisung Anwendung finden. |
(18) |
Das Recht auf Belehrung über die Verfahrensrechte, das sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ableiten lässt, sollte durch die Richtlinie ausdrücklich festgelegt werden. |
(19) |
Die zuständigen Behörden sollten Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mündlich oder schriftlich gemäß dieser Richtlinie über die nach innerstaatlichem Recht vorgesehenen Verfahrensrechte, die für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens wesentlich sind, belehren. Damit die betreffenden Rechte zweckmäßig und wirksam ausgeübt werden können, sollte diese Belehrung umgehend im Laufe des Verfahrens und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde erfolgen. |
(20) |
In dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften für die Belehrung über die Rechte von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen festgelegt. Dies berührt nicht die Informationen, die über andere Verfahrensrechte aufgrund der Charta, der EMRK, dem innerstaatlichen Recht und dem anwendbaren Unionsrecht in der Auslegung durch die zuständigen Gerichte erteilt werden. Ist die Belehrung über ein bestimmtes Recht erfolgt, so sollten die zuständigen Behörden sie nicht zu wiederholen brauchen, es sei denn, dies ist aufgrund der besonderen Umstände des Falls oder der besonderen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts erforderlich. |
(21) |
Bezugnahmen in dieser Richtlinie auf Verdächtige oder auf beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, sollten für alle Situationen gelten, in denen Verdächtigen oder beschuldigten Personen im Laufe des Strafverfahrens die Freiheit im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe c EMRK in seiner Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte entzogen wird. |
(22) |
Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten bei ihrer Festnahme oder Inhaftierung über die anwendbaren Verfahrensrechte im Wege einer schriftlichen Erklärung der Rechte belehrt werden, die so gut verständlich abgefasst ist, dass sie diesen Personen dabei hilft, ihre Rechte zu verstehen. Eine solche Erklärung der Rechte sollte jeder festgenommenen Person umgehend ausgehändigt werden, wenn ihr durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens die Freiheit entzogen wird. Sie sollte grundlegende Informationen über jedwede Möglichkeit enthalten, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen, wenn und soweit solche Rechte nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen. Um den Mitgliedstaaten die Abfassung einer solchen Erklärung der Rechte zu erleichtern, enthält Anhang I ein Muster. Dieses Muster enthält lediglich ein Beispiel und kann im Zusammenhang mit dem Bericht der Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie und ferner nach Inkrafttreten aller Maßnahmen des Fahrplans überprüft werden. Die Erklärung der Rechte kann auch andere in den Mitgliedstaaten geltende relevante Verfahrensrechte umfassen. |
(23) |
Die besonderen Bedingungen und Vorschriften über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen, dass eine andere Person über ihre Festnahme oder Inhaftierung unterrichtet wird, werden von den Mitgliedstaaten in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegt. Die Ausübung dieses Rechts sollte, wie im Fahrplan angegeben, nicht den ordnungsgemäßen Verlauf des Strafverfahrens beeinträchtigen. |
(24) |
Diese Richtlinie berührt nicht die Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts für die Sicherheit von Personen in Gewahrsamseinrichtungen. |
(25) |
Die Mitgliedstaaten sollten bei der Belehrung und Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie sicherstellen, dass den Verdächtigen oder den beschuldigten Personen erforderlichenfalls Übersetzungen und Dolmetschleistungen in einer Sprache, die sie verstehen, gemäß den Standards der Richtlinie 2010/64/EU bereitgestellt werden. |
(26) |
Bei der Belehrung und Unterrichtung von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen gemäß dieser Richtlinie sollten die zuständigen Behörden Personen, die zum Beispiel aufgrund ihres jugendlichen Alters oder aufgrund ihres geistigen oder körperlichen Zustands nicht in der Lage sind, den Inhalt oder die Bedeutung der Belehrung oder Unterrichtung zu verstehen, besondere Aufmerksamkeit zuteil werden lassen. |
(27) |
Personen, die der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, sollten alle Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, die sie benötigen, um ihre Verteidigung vorzubereiten, und die zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig sind. |
(28) |
Die Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, sollte umgehend erfolgen und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde und ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen. Eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, deren die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat sollte — je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird — hinreichend detailliert gegeben werden, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird. |
(29) |
Verändern sich im Laufe des Strafverfahrens die Einzelheiten des Tatvorwurfs so weit, dass die Stellung der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen in beträchtlichem Umfang betroffen ist, so sollte ihnen dies mitgeteilt werden, wenn dies notwendig ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, und zwar so rechtzeitig, dass eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird. |
(30) |
Dokumente und gegebenenfalls Fotos, Audio- und Videoaufzeichnungen, die wesentlich sind, um die Rechtmäßigkeit einer Festnahme oder Inhaftierung von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen gemäß dem innerstaatlichen Recht wirksam anzufechten, sollten Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten spätestens bereitgestellt werden, bevor eine zuständige Justizbehörde über die Rechtmäßigkeit der Festnahme oder Inhaftierung gemäß Artikel 5 Absatz 4 EMRK entscheidet, und zwar so rechtzeitig, dass die wirksame Ausübung des Rechts, die Rechtmäßigkeit der Festnahme oder Inhaftierung anzufechten, ermöglicht wird. |
(31) |
Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Zugang zu Beweismitteln im Sinne des innerstaatlichen Rechts, die sich zugunsten oder zulasten des Verdächtigen oder der beschuldigten Person auswirken und sich im Besitz der für das gegenständliche Strafverfahren zuständigen Behörden befinden, den Zugang zu Unterlagen, wie Dokumenten und gegebenenfalls Fotos, sowie Audio- und Videoaufzeichnungen, umfassen. Diese Unterlagen können in einer Verfahrensakte enthalten sein oder sich anderweitig auf geeignete Weise gemäß dem innerstaatlichen Recht im Besitz der zuständigen Behörden befinden. |
(32) |
Der Zugang zu den im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismitteln zugunsten oder zulasten des Verdächtigen oder der beschuldigten Person kann nach den Bestimmungen dieser Richtlinie gemäß dem innerstaatlichen Recht verweigert werden, wenn damit das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährdet werden könnten oder wenn die Verweigerung des Zugangs zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist. Jede Verweigerung des Zugangs muss gegen die Verteidigungsrechte des Verdächtigen oder der beschuldigten Person abgewogen werden, wobei die verschiedenen Stadien des Strafprozesses zu berücksichtigen sind. Einschränkungen des Zugangs sollten eng und im Einklang mit dem Grundsatz des Rechts auf ein faires Verfahren, wie es in der EMRK vorgesehen ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung ausgelegt wird, ausgelegt werden. |
(33) |
Das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte sollte unbeschadet der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts zum Schutz personenbezogener Daten und des Aufenthaltsorts geschützter Zeugen gewährt werden. |
(34) |
Die in dieser Richtlinie vorgesehene Einsicht in die Verfahrensakte sollte unentgeltlich gewährt werden, unbeschadet der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, nach denen Gebühren für von den Akten anzufertigende Kopien oder für die Übersendung von Unterlagen an die betreffende Person oder deren Rechtsanwalt zu entrichten sind. |
(35) |
Erfolgt gemäß dieser Richtlinie eine Belehrung oder Unterrichtung, so sollten die zuständigen Behörden gemäß den nach innerstaatlichem Recht bestehenden Verfahren für Aufzeichnungen eine Aufzeichnung darüber machen, ohne dass daraus eine zusätzliche Verpflichtung erwächst, neue Verfahren einzuführen, oder zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht. |
(36) |
Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte sollten das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder eine etwaige Verweigerung der Belehrung oder Unterrichtung oder der Offenlegung von bestimmten Unterlagen gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach dem innerstaatlichen Recht anzufechten. Dieses Recht zieht nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach sich, ein besonderes Rechtsbehelfsverfahren, einen gesonderten Mechanismus oder ein Beschwerdeverfahren vorzusehen, in dessen Rahmen das Versäumnis oder die Verweigerung angefochten werden kann. |
(37) |
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Gerichte und der Unterschiede in der Organisation der Justizsysteme innerhalb der Union sollten die Mitgliedstaaten eine angemessene Schulung der zuständigen Beamten der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Ziele dieser Richtlinie durchführen oder fördern. |
(38) |
Die Mitgliedstaaten sollten die erforderlichen Maßnahmen treffen, um dieser Richtlinie nachzukommen. Eine praktische und wirksame Umsetzung einiger Bestimmungen, wie beispielsweise der Bestimmung über die Verpflichtung zur Belehrung der Verdächtigen oder der beschuldigten Personen über ihre Rechte in einfacher und leicht verständlicher Sprache, könnte auf mehrerlei Weise, auch im Wege nichtgesetzgeberischer Maßnahmen, erreicht werden, wie beispielsweise durch geeignete Schulungen für die zuständigen Behörden oder durch eine in einfacher und nicht-fachlicher Sprache abgefasste Erklärung der Rechte, die ein Laie ohne Kenntnisse des Strafprozessrechts leicht versteht. |
(39) |
Das in dieser Richtlinie vorgesehene Recht auf schriftliche Rechtsbelehrung bei der Festnahme sollte entsprechend auch für Personen gelten, die für die Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (7) festgenommen werden. Um den Mitgliedstaaten die Abfassung einer Erklärung der Rechte für diese Personen zu erleichtern, enthält Anhang II ein Muster. Dieses Muster ist lediglich ein Beispiel und kann im Zusammenhang mit dem Bericht der Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie und ferner nach Inkrafttreten aller Maßnahmen des Fahrplans überprüft werden. |
(40) |
Mit dieser Richtlinie werden Mindestvorschriften erlassen. Die Mitgliedstaaten können die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten, um auch in Situationen, die von dieser Richtlinie nicht ausdrücklich erfasst sind, ein höheres Schutzniveau zu bieten. Das Schutzniveau sollte nie unter den Standards der EMRK in der Auslegung durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte liegen. |
(41) |
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die mit der Charta anerkannt wurden. Mit dieser Richtlinie sollen insbesondere das Recht auf Freiheit, das Recht auf ein faires Verfahren und die Verteidigungsrechte gefördert werden. Sie sollte entsprechend umgesetzt werden. |
(42) |
Die Bestimmungen dieser Richtlinie, die den in der EMRK gewährleisteten Rechten entsprechen, sollten im Einklang mit diesen Rechten, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ausgelegt werden, ausgelegt und umgesetzt werden. |
(43) |
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestnormen in Bezug auf das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren, durch einseitige Maßnahmen der Mitgliedstaaten weder auf nationaler noch auf regionaler oder lokaler Ebene verwirklicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(44) |
Gemäß Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 21) über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts haben diese Mitgliedstaaten schriftlich mitgeteilt, dass sie sich an der Annahme und Anwendung dieser Richtlinie beteiligen möchten. |
(45) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls (Nr. 22) über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie, die daher für Dänemark weder bindend noch anwendbar ist — |
HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.
Artikel 2
Anwendungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.
(2) Sieht das Recht eines Mitgliedstaats die Verhängung einer Sanktion wegen geringfügiger Zuwiderhandlungen durch eine Behörde, die kein in Strafsachen zuständiges Gericht ist, vor, und kann gegen die Verhängung einer solchen Sanktion bei einem solchen Gericht ein Rechtsbehelf eingelegt werden, so findet diese Richtlinie nur auf das Verfahren vor diesem Gericht nach Einlegung eines solchen Rechtsbehelfs Anwendung.
Artikel 3
Recht auf Rechtsbelehrung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen umgehend mindestens über folgende Verfahrensrechte in ihrer Ausgestaltung nach dem innerstaatlichen Recht belehrt werden, um die wirksame Ausübung dieser Rechte zu ermöglichen:
a) |
das Recht auf Hinzuziehung eines Rechtsanwalts; |
b) |
den etwaigen Anspruch auf unentgeltliche Rechtsberatung und die Voraussetzungen für diese Rechtsberatung; |
c) |
das Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf gemäß Artikel 6; |
d) |
das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen; |
e) |
das Recht auf Aussageverweigerung. |
(2) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass die in Absatz 1 vorgesehene Rechtsbelehrung entweder mündlich oder schriftlich in einfacher und verständlicher Sprache erfolgt, wobei etwaige besondere Bedürfnisse schutzbedürftiger Verdächtiger oder schutzbedürftiger beschuldigter Personen berücksichtigt werden.
Artikel 4
Schriftliche Erklärung der Rechte bei Festnahme
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, umgehend eine schriftliche Erklärung der Rechte erhalten. Sie erhalten Gelegenheit, die Erklärung der Rechte zu lesen, und dürfen diese Erklärung während der Dauer des Freiheitsentzugs in ihrem Besitz führen.
(2) Zusätzlich zu der Belehrung gemäß Artikel 3 enthält die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Erklärung der Rechte Hinweise zu den folgenden Rechten in ihrer Ausgestaltung im innerstaatlichem Recht:
a) |
das Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte; |
b) |
das Recht auf Unterrichtung der Konsularbehörden und einer Person; |
c) |
das Recht auf Zugang zu dringender medizinischer Versorgung und |
d) |
wie viele Stunden oder Tage der Freiheitsentzug bei Verdächtigen oder beschuldigten Personen bis zur Vorführung vor eine Justizbehörde höchstens andauern darf. |
(3) Die Erklärung der Rechte enthält auch einige grundlegende Informationen über jedwede im innerstaatlichem Recht vorgesehene Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen.
(4) Die Erklärung der Rechte wird in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang I enthalten.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen die schriftliche Erklärung der Rechte in einer Sprache erhalten, die sie verstehen. Ist die Erklärung der Rechte nicht in der entsprechenden Sprache verfügbar, so werden Verdächtige oder beschuldigte Personen in einer Sprache, die sie verstehen, mündlich über ihre Rechte belehrt. Ohne unnötige Verzögerung wird ihnen eine Erklärung der Rechte in einer Sprache, die sie verstehen, ausgehändigt.
Artikel 5
Erklärung der Rechte in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Personen, die zum Zwecke der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgenommen werden, unverzüglich eine angemessene Erklärung der Rechte erhalten, die Informationen über ihre Rechte gemäß dem jeweiligen Recht, mit dem der Rahmenbeschluss 2002/584/JI im vollstreckenden Mitgliedstaat umgesetzt wird, enthalten.
(2) Die Erklärung der Rechte wird in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst. Ein Musterbeispiel einer Erklärung der Rechte ist in Anhang II enthalten.
Artikel 6
Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden.
(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen Änderungen der ihnen im Rahmen der Unterrichtung gemäß diesem Artikel gegebenen Informationen umgehend mitgeteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um ein faires Verfahren zu gewährleisten.
Artikel 7
Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte
(1) Wird eine Person in irgendeinem Stadium des Strafverfahrens festgenommen und inhaftiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unterlagen zu dem gegenständlichen Fall, die sich im Besitz der zuständigen Behörden befinden und für eine wirksame Anfechtung der Festnahme oder Inhaftierung gemäß dem innerstaatlichen Recht wesentlich sind, den festgenommenen Personen oder ihren Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt wird, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und ihre Verteidigung vorzubereiten.
(3) Unbeschadet des Absatzes 1 wird Zugang zu den in Absatz 2 genannten Unterlagen so rechtzeitig gewährt, dass die Verteidigungsrechte wirksam wahrgenommen werden können, spätestens aber bei Einreichung der Anklageschrift bei Gericht. Gelangen weitere Beweismittel in den Besitz der zuständigen Behörden, so wird Zugang dazu so rechtzeitig gewährt, dass diese Beweismittel geprüft werden können.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 kann, sofern das Recht auf ein faires Verfahren dadurch nicht beeinträchtigt wird, die Einsicht in bestimmte Unterlagen verweigert werden, wenn diese Einsicht das Leben oder die Grundrechte einer anderen Person ernsthaft gefährden könnte oder wenn dies zum Schutz eines wichtigen öffentlichen Interesses unbedingt erforderlich ist, wie beispielsweise in Fällen, in denen laufende Ermittlungen gefährdet werden könnten oder in denen die nationale Sicherheit der Mitgliedstaaten, in denen das Verfahren stattfindet, ernsthaft beeinträchtigt werden könnte. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass im Einklang mit den Verfahren des innerstaatlichen Rechts die Entscheidung, die Einsicht in bestimmte Unterlagen gemäß diesem Absatz zu verweigern, von einer Justizbehörde getroffen wird oder zumindest einer richterlichen Prüfung unterliegt.
(5) Die Einsichtnahme nach diesem Artikel wird unentgeltlich gewährt.
Artikel 8
Überprüfung und Rechtsbehelfe
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen oder ihre Rechtsanwälte das Recht haben, ein etwaiges Versäumnis oder die etwaige Verweigerung einer Belehrung oder Unterrichtung gemäß dieser Richtlinie durch die zuständigen Behörden nach den Verfahren des innerstaatlichen Rechts anzufechten.
Artikel 9
Schulung
Unbeschadet der Unabhängigkeit der Justiz und der Unterschiede in der Organisation des Justizsystems innerhalb der Union fordern die Mitgliedstaaten diejenigen, die für die Weiterbildung von an Strafverfahren beteiligten Richtern, Staatsanwälten, Polizeibeamten und Justizbediensteten zuständig sind, auf, geeignete Schulungen im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie anzubieten.
Artikel 10
Regressionsverbot
Keine Bestimmung dieser Richtlinie ist so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK, anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.
Artikel 11
Umsetzung
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 2. Juni 2014 nachzukommen.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission den Wortlaut dieser Vorschriften.
(3) Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.
Artikel 12
Bericht
Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 2. Juni 2015 einen Bericht, in dem sie bewertet, inwieweit die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen getroffen haben, um dieser Richtlinie nachzukommen, und unterbreitet gegebenenfalls Gesetzgebungsvorschläge.
Artikel 13
Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 14
Adressaten
Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Geschehen zu Straßburg am 22. Mai 2012.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Der Präsident
M. SCHULZ
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. C 54 vom 19.2.2011, S. 48.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 13. Dezember 2011 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 26. April 2012 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(3) ABl. C 12 vom 15.1.2001, S. 10.
(4) ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.
(5) ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.
ANHANG I
Musterbeispiel der Erklärung der Rechte
Mit diesem Muster soll den nationalen Behörden lediglich eine Hilfestellung für die Abfassung ihrer Erklärung der Rechte auf nationaler Ebene gegeben werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht an die Nutzung dieses Musters gebunden. Bei der Erstellung ihrer Erklärung der Rechte können die Mitgliedstaaten dieses Muster ändern, um es an ihre nationalen Bestimmungen anzupassen und weitere zweckdienliche Informationen hinzuzufügen. Die Erklärung der Rechte der Mitgliedstaaten muss bei Festnahme oder Inhaftierung ausgehändigt werden. Dies hindert die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran, Verdächtigen oder beschuldigten Personen schriftliche Informationen in anderen Situationen während des Strafverfahrens zukommen zu lassen.
A. HINZUZIEHUNG EINES RECHTSANWALTS/ANSPRUCH AUF PROZESSKOSTENHILFE Sie haben das Recht, vertraulich mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Ein Rechtsanwalt ist von der Polizei unabhängig. Wenn Sie Hilfe benötigen, um Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen, bitten Sie die Polizei um Unterstützung; die Polizei muss Ihnen behilflich sein. In manchen Fällen kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unentgeltlich sein. Bitten Sie die Polizei um weitere Auskünfte. B. UNTERRICHTUNG ÜBER DEN TATVORWURF Sie haben das Recht zu wissen, aus welchem Grund Sie festgenommen oder inhaftiert wurden und welcher Tat Sie verdächtigt oder beschuldigt werden. C. DOLMETSCHLEISTUNGEN UND ÜBERSETZUNGEN Wenn Sie die Sprache, die von der Polizei oder anderen zuständigen Behörden verwendet wird, nicht sprechen oder nicht verstehen, haben Sie das Recht, kostenlos einen Dolmetscher hinzuzuziehen. Der Dolmetscher kann Sie beim Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt unterstützen und muss den Inhalt dieses Gesprächs vertraulich behandeln. Sie haben das Recht auf eine Übersetzung mindestens der wichtigen Abschnitte wesentlicher Dokumente; zu den wesentlichen Dokumenten gehören alle Anordnungen eines Richters, mit denen Ihre Festnahme oder Ihr Verbleib in Gewahrsam gestattet wird, alle Beschuldigungs- oder Anklageschriften und alle Urteile. Unter gewissen Umständen können Sie eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung erhalten. D. RECHT AUF AUSSAGEVERWEIGERUNG Während der Vernehmung durch die Polizei oder andere zuständige Behörden müssen Sie Fragen über die Ihnen zur Last gelegte Straftat nicht beantworten. Ihr Rechtsanwalt kann Ihnen bei dieser Entscheidung helfen. E. EINSICHT IN DOKUMENTE Wenn Sie festgenommen und inhaftiert werden, haben Sie (oder Ihr Rechtsanwalt) das Recht auf Einsicht in wesentliche Dokumenten, die Sie benötigen, um gegen die Festnahme oder Inhaftierung vorzugehen. Wenn Ihr Fall vor Gericht gebracht wird, haben Sie (oder Ihr Rechtsanwalt) das Recht auf Zugang zu den für oder gegen Sie sprechenden Beweismitteln. F. UNTERRICHTUNG EINER ANDEREN PERSON ÜBER IHRE FESTNAHME ODER INHAFTIERUNG/UNTERRICHTUNG IHRES KONSULATS ODER IHRER BOTSCHAFT Wenn Sie festgenommen oder inhaftiert werden, sollten Sie der Polizei mitteilen, ob Sie jemanden über Ihre Inhaftierung unterrichten möchten, beispielsweise ein Familienmitglied oder Ihren Arbeitgeber. In manchen Fällen kann das Recht, andere Personen über Ihre Inhaftierung zu unterrichten, vorübergehend eingeschränkt werden. Die Polizei wird Sie darüber informieren. Wenn Sie ein Ausländer sind, teilen Sie der Polizei mit, ob Sie Ihre Konsularbehörden oder Ihre Botschaft über Ihre Inhaftierung unterrichten möchten. Bitte teilen Sie der Polizei auch mit, ob Sie mit einem Beamten Ihrer Konsularbehörden oder Ihrer Botschaft Kontakt aufnehmen möchten. G. DRINGENDE MEDIZINISCHE VERSORGUNG Wenn Sie festgenommen oder inhaftiert werden, haben Sie das Recht auf dringende medizinische Versorgung. Bitte teilen Sie der Polizei mit, ob Sie eine solche Versorgung benötigen. H. DAUER DES FREIHEITSENTZUGS Nach Ihrer Festnahme darf Ihr Freiheitsentzug oder Ihre Inhaftierung höchstens … [bitte die anwendbare Zahl der Stunden/Tage einsetzen] dauern. Am Ende dieses Zeitraums müssen Sie entweder freigelassen werden oder einem Richter vorgeführt werden, der über Ihre weitere Haft entscheiden wird. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Rechtsanwalt oder dem Richter nach der Möglichkeit, gegen Ihre Festnahme vorzugehen, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen. |
ANHANG II
Musterbeispiel der Erklärung der Rechte für Personen, die auf der Grundlage eines Europäischen Haftbefehls festgenommen wurden
Mit diesem Muster soll den nationalen Behörden lediglich eine Hilfestellung für die Abfassung ihrer Erklärung der Rechte auf nationaler Ebene gegeben werden. Die Mitgliedstaaten sind nicht an die Nutzung dieses Musters gebunden. Bei der Erstellung ihrer Erklärung der Rechte können die Mitgliedstaaten dieses Muster ändern, um es an ihre nationalen Bestimmungen anzupassen und weitere zweckdienliche Informationen hinzuzufügen.
A. INFORMATIONEN ÜBER DEN EUROPÄISCHEN HAFTBEFEHL Sie haben das Recht, über den Inhalt des Europäischen Haftbefehls, auf dessen Grundlage Sie festgenommen wurden, informiert zu werden. B. HINZUZIEHUNG EINES RECHTSANWALTS Sie haben das Recht, vertraulich mit einem Rechtsanwalt zu sprechen. Ein Rechtsanwalt ist von der Polizei unabhängig. Wenn Sie Hilfe benötigen, um Kontakt mit einem Rechtsanwalt aufzunehmen, bitten Sie die Polizei um Unterstützung; die Polizei muss Ihnen behilflich sein. In manchen Fällen kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts unentgeltlich sein. Bitten Sie die Polizei um weitere Auskünfte. C. DOLMETSCHLEISTUNGEN UND ÜBERSETZUNGEN Wenn Sie die Sprache, die von der Polizei oder anderen zuständigen Behörden verwendet wird, nicht sprechen oder nicht verstehen, haben Sie das Recht, kostenlos von einem Dolmetscher unterstützt zu werden. Der Dolmetscher kann Sie beim Gespräch mit Ihrem Rechtsanwalt unterstützen und muss den Inhalt dieses Gesprächs vertraulich behandeln. Sie haben das Recht auf eine Übersetzung des Europäischen Haftbefehls in eine Sprache, die Sie verstehen. Unter gewissen Umständen können Sie eine mündliche Übersetzung oder Zusammenfassung erhalten. D. MÖGLICHKEIT DER ZUSTIMMUNG Sie können Ihrer Übergabe an den Staat, in dem Sie gesucht werden, zustimmen oder nicht. Ihre Zustimmung würde das Verfahren beschleunigen. [Möglicher Zusatz einiger Mitgliedstaaten: Es kann schwierig oder sogar unmöglich sein, diese Entscheidung zu einem späteren Zeitpunkt zu ändern.] Bitten Sie die Behörden oder Ihren Rechtsanwalt um weitere Informationen. E. ANHÖRUNG Wenn Sie Ihrer Übergabe nicht zustimmen, haben Sie das Recht, von einer Justizbehörde gehört zu werden. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/11 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 458/2012 DES RATES
vom 31. Mai 2012
zur Durchführung des Artikels 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 3. Mai 2012 die Verordnung (EU) Nr. 377/2012 erlassen. |
(2) |
Angesichts der ernsten Lage in Guinea-Bissau und gemäß dem Beschluss 2012/285/GASP des Rates vom 31. Mai 2012 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (2) sollten weitere Personen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 enthaltene Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen aufgenommen werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 377/2012 wird durch die Liste im Anhang ersetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
(1) ABl. L 119 vom 4.5.2012, S. 1.
(2) Siehe Seite 36 dieses Amtsblatts.
ANHANG
Liste der Personen gemäß Artikel 1
|
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Zeitpunkt der Benennung |
1. |
General António INJAI (alisas António INDJAI) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 20. Januar 1955 Geburtsort: Encheia, Sector de Bissorá, Região de Oio, Guiné-Bissau Abstammung: Wasna Injai und Quiritche Cofte Offizielle Funktion: Generalleutnant, Generalstabschef der Streitkräfte Pass: Diplomatenpass AAID00435 ausgestellt am: 18.2.2010 in: Guinea-Bissau gültig bis: 18.2.2013 |
António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Chefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Generalstabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. |
3.5.2012 |
2. |
Generalmajor Mamadu TURE (N'KRUMAH) |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 26. April 1947 Offizielle Funktion: Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte Diplomatenpass DA0002186 ausgestellt am: 30.3.2007 in: Guinea-Bissau gültig bis: 26.8.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
3. |
General Estêvão NA MENA |
Geburtsdatum: 7. März 1956 Offizielle Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
4. |
Brigadegeneral Ibraima CAMARA (alias "Papa Camara") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 11. Mai 1964 Abstammung: Suareba Camara und Sale Queita Offizielle Funktion: Generalstabschef der Luftwaffe Diplomatenpass AAID00437 in: 18.2.2010 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 18.2.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
5. |
Oberstleutnant Daba NA WALNA (alias "Daba Na Walna") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 6. Juni 1966 Abstammung: Samba Naualna und In-Uasne Nanfafe Offizielle Funktion: Sprecher der "Militärführung" Diplomatenpass SA 0000417 ausgestellt am: 29.10.2003 in: Guinea-Bissau gültig bis: 10.3.2013 |
Sprecher der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
6. |
General Augusto MÁRIO CÓ |
Offizielle Funktion: Generalstabschef des Heeres. |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
7. |
General Saya Braia Na NHAPKA |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Leiter der Präsidialgarde |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
8. |
Oberst Tomás DJASSI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. September 1968 Offizielle Funktion: Kommandant der Nationalgarde Pass: AAIS00820 ausgestellt am: 24.11.2010 in: Guinea-Bissau gültig bis: 27.4.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
9. |
Oberst Cranha DANFÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
10. |
Oberst Celestino de CARVALHO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 14.6.1955 Abstammung: Domingos de Carvalho und Josefa Cabral Offizielle Funktion: Direktor des "National Defence Institute" Pass: Diplomatenpass DA0002166 ausgestellt am: 19.2.2007 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.4.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Ehemaliger Stabschef der Luftwaffe; seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der "Militärführung". |
1.6.2012 |
11. |
Kapitän (Kriegsmarine) Sanhá CLUSSÉ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. September 1965 Abstammung: Clusse Mutcha und Dalu Imbungue Offizielle Funktion: Amtierender Stabschef der Kriegsmarine Pass: SA 0000515 ausgestellt am: 8.12.2003 in: Guinea-Bissau gültig bis: 29.8.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der "Militärführung". |
1.6.2012 |
12. |
Oberstleutnant Júlio NHATE |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsjahr: 1972 Offizielle Funktion: Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate leitete die militärische Operation, die den Staatsstreich vom 12. April 2012 unterstützte. |
1.6.2012 |
13. |
Oberstleutnant Tchipa NA BIDON |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. Mai 1954 Abstammung: "Nabidom" Offizielle Funktion: Leiter des militärischen Nachrichtendienstes Pass: Diplomatenpass DA0001564 ausgestellt am: 30.11.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.5.2011 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
14. |
Oberstleutnant Tcham NA MAN (alias Namam) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 27. Februar 1953 Abstammung: Biute Naman und Ndjade Na Noa Offizielle Funktion: Leiter des Militärkrankenhauses der Streitkräfte Pass: SA0002264 ausgestellt am: 24.7.2006 in: Guinea-Bissau gültig bis: 23.7.2009 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Tcham Na Man ist ferner ein Mitglied des militärischen Oberkommandos. |
1.6.2012 |
15. |
Major Samuel FERNANDES |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 22. Januar 1965 Abstammung: José Fernandes und Segunda Iamite Offizielle Funktion: Assistent des Einsatzleiters der Nationalgarde Pass: AAIS00048 ausgestellt am: 24.3.2009 in: Guinea-Bissau gültig bis: 24.3.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
16. |
Major Idrissa DJALÓ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 6 Januar 1962 Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur "Militärführung" öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April). Major Djaló dient ferner im militärischen Nachrichtendienst. |
1.6.2012 |
17. |
Kommandant (Kriegsmarine) Bion NA TCHONGO (alias Nan Tchongo) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 8. April 1961 Abstammung: Cunha Nan Tchongo und Bucha Natcham Offizielle Funktion: Leiter des Geheimdienstes der Kriegsmarine Pass: Diplomatenpass DA0001565 ausgestellt am: 1.12.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 30.11.2008 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
18. |
Kommandant (Kriegsmarine) Agostinho Sousa CORDEIRO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. Mai 1962 Abstammung: Luis Agostinho Cordeiro und Domingas Soares Offizielle Funktion: Leiter der Logistik des gemeinsamen Stabs der Streitkräfte Pass: SA0000883 ausgestellt am: 14.4.2004 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.4.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
19. |
Hauptmann Paulo SUNSAI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Assistent des militärischen Befehlshabers der North Region |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
20. |
Leutnant Lassana CAMARÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Leiter der Finanzen der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Mittel, die für den Zoll, die Generaldirektion Verkehr und die Generaldirektion Grenzschutz und Migration vorgesehen waren. Mit diesen Mitteln wurde die "Militärführung" finanziert. |
1.6.2012 |
21. |
Leutnant Julio NA MAN |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Adjutant des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Staatsstreichs vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der "Militärführung", an Treffen mit politischen Parteien teil. |
1.6.2012 |
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/16 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 459/2012 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 6)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,
gestützt auf die Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (2), insbesondere auf Artikel 39 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 sowie in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (3) werden gemeinsame technische Vorschriften für die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen hinsichtlich ihrer Emissionen sowie Regeln zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge, zur Dauerhaltbarkeit von emissionsmindernden Einrichtungen, zu On-Board-Diagnosesystemen (OBD-Systemen), zur Messung des Kraftstoffverbrauchs sowie zur Zugänglichkeit der Informationen über Reparatur und Wartung von Fahrzeugen festgelegt. |
(2) |
Nach der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 ist für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die nach der Euro-6-Norm genehmigt werden sollen, ein Grenzwert für die Partikelzahl (PN) festzulegen. |
(3) |
Die von Fahrzeugen ausgestoßenen Partikel können sich in den Lungenbläschen von Menschen ablagern und zu Erkrankungen der Atmungsorgane und des Herz-Kreislauf-Systems sowie zu erhöhter Sterblichkeit führen. Ein hohes Maß an Schutz vor solchen Partikeln liegt daher im öffentlichen Interesse. |
(4) |
Zur Messung der Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren wird derzeit das für Dieselfahrzeuge entwickelte Messverfahren „Programm zur Partikelmessung“ (PMP) angewandt. Es ist jedoch erwiesen, dass sich die Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und von Dieselfahrzeugen im Hinblick auf das Größenspektrum und die chemische Zusammensetzung unterscheiden können. Größenspektrum und chemische Zusammensetzung der Partikel sowie die Wirksamkeit der derzeitigen Messtechnik bei der Kontrolle von schädlichen Partikelemissionen sollten ständig geprüft werden. Eine Überarbeitung des Messverfahrens für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren könnte in der Zukunft erforderlich werden. |
(5) |
Nach heutigem Wissensstand haben konventionelle Fremdzündungsmotoren mit indirekter Einspritzung, bei denen der Kraftstoff in den Ansaugkrümmer oder den Ansaugkanal und nicht direkt in den Brennraum gespritzt wird, einen niedrigen Partikelausstoß. Es erscheint daher angebracht, regulierende Maßnahmen einstweilen auf Fahrzeuge mit Direkteinspritzung zu beschränken, ohne eine weitere Erforschung und Überwachung der Leistung aller Fremdzündungsmotoren in Bezug auf die Partikelemissionen, insbesondere was Größenspektrum und chemische Zusammensetzung der ausgestoßenen Partikel sowie die Emissionen unter tatsächlichen Betriebsbedingungen betrifft, auszuschließen; erforderlichenfalls sollte die Kommission weitere Rechtsvorschriften vorschlagen, wobei auch der künftige Marktanteil von Motoren mit indirekter Einspritzung zu berücksichtigen ist. |
(6) |
In der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wurde für die Partikelzahl ein Grenzwert von 6 × 1011 #/km für Euro-6-Dieselfahrzeuge festgelegt. Nach dem Grundsatz der technologieunabhängigen Gesetzgebung sollte für Euro-6-Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren derselbe Emissionsgrenzwert gelten, da nichts darauf hindeutet, dass Partikel aus Motoren mit Fremdzündung eine geringere spezifische Toxizität aufweisen als Partikel aus Dieselmotoren. |
(7) |
Benzinpartikelfilter, eine wirksame Abgasnachbehandlungstechnologie zur Verringerung der Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, dürften für den Einbau in einige Euro-6-Fahrzeuge künftig zu annehmbaren Kosten zur Verfügung stehen. Es erscheint zudem wahrscheinlich, dass in einem Zeitraum von drei Jahren ab den verbindlichen Euro-6-Daten gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bei zahlreichen Anwendungen mittels innermotorischer Maßnahmen eine ähnliche Verringerung der Partikelzahl zu erheblich niedrigeren Kosten erreichbar ist. Motortechnische Maßnahmen müssen unter allen Motorbetriebsbedingungen wirksam sein, um sicherzustellen, dass es auch ohne Abgasnachbehandlungseinrichtungen zu keiner Verschlechterung der Emissionswerte unter tatsächlichen Betriebsbedingungen kommt. |
(8) |
Damit alle notwendigen Technologien entwickelt werden können und genügend Vorlaufzeit vorhanden ist, sollte ein zweistufiger Ansatz verfolgt werden, bei dem die Partikelzahlgrenzwerte der Euro-6-Norm für Dieselfahrzeuge in der zweiten Stufe auch für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren mit Direkteinspritzung gelten würden. |
(9) |
Hierbei ist auf die Partikelemissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren unter tatsächlichen Betriebsbedingungen und auf die Entwicklung entsprechender Prüfverfahren zu achten. Die Kommission sollte entsprechende Messverfahren spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Euro-6-Norm entwickeln und einführen. |
(10) |
Die Kommission sollte ständig prüfen, wie sich die Maßnahmen zur Verringerung der Partikelzahl auf die CO2-Emissionen von Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren auswirken. |
(11) |
Gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 können Fahrzeuge, die unter die Verordnung fallen, erst nach der Euro-6-Emissionsnorm typgenehmigt werden, nachdem OBD-Schwellenwerte eingeführt worden sind. Das OBD ist ein wichtiges Instrument zum Erkennen von Fehlfunktionen bei emissionsmindernden Einrichtungen. |
(12) |
Die Kommission hat in ihrer Mitteilung 2008/C 182/08 über die Anwendung und die künftige Entwicklung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften über Emissionen von Fahrzeugen für den Leichtverkehr und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen (Euro 5 und Euro 6) (4) eine Reihe von OBD-Schwellenwerten vorgeschlagen, die im Großen und Ganzen den Werten entsprechen, die in den Vereinigten Staaten und in Kanada von 2013 an für die meisten Fahrzeuge für den Leichtverkehr gelten werden; dort entsprechen die OBD-Systeme mehrheitlich den Vorschriften des Californian Air Resources Board (CARB — Behörde für die Reinhaltung der Luft). Eine Angleichung der Vorschriften der Union an die der Vereinigten Staaten entspräche den Zielsetzungen der internationalen Harmonisierung und würde für ein hohes Maß an Umweltschutz sorgen. |
(13) |
Die in den Vereinigten Staaten geltenden Anforderungen an OBD bringen jedoch technische Schwierigkeiten für Fahrzeughersteller, die keine Ausfuhren dorthin tätigen, mit sich. Für eine dreijährige Anlaufzeit sollten daher weniger strenge OBD-Anforderungen erlassen werden, so dass die Industrie mehr Vorlaufzeit zur Verfügung hat. |
(14) |
Die in der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegten endgültigen Euro-6-OBD-Schwellenwerte für CO, NMHC und die Partikelmasse (PM) sollten weniger streng sein als die in der Mitteilung 2008/C 182/08 vorgeschlagenen Werte, um besondere technische Schwierigkeiten auf diesen Gebieten zu berücksichtigen. Zudem sollte in dieser Verordnung kein Euro-6-OBD-Schwellenwert für die Partikelzahl festgelegt werden. |
(15) |
Die ökologische Notwendigkeit, die technische Machbarkeit und das Kosten/Nutzen-Verhältnis von strengeren Euro-6-OBD-Schwellenwerten für CO und NMHC sowie der Festlegung eines Euro-6-OBD-Schwellenwertes für die Partikelzahl sollten zu einem späteren Zeitpunkt geprüft werden. Falls sich daraus Änderungen der diesbezüglichen Rechtsvorschriften ergeben, sollte der Industrie bei deren Einführung stets eine angemessene Vorlaufzeit eingeräumt werden. Angesichts der Komplexität der OBD-Systeme beträgt diese typischerweise drei bis vier Jahre. |
(16) |
Die Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 692/2008 sollten daher entsprechend geändert werden. |
(17) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Technischen Ausschusses „Kraftfahrzeuge“ — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 3 wird der Punkt am Ende von Nummer 17 durch ein Semikolon ersetzt. |
2. |
In Artikel 3 wird folgende Nummer 18 angefügt:
|
3. |
In Artikel 10 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Bis zu drei Jahre nach den geltenden Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen sowie für die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme neuer Fahrzeuge gemäß den Absätzen 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6 × 1012 #/km.“ |
4. |
Anhang I wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Artikel 4 Absatz 7 wird gestrichen. |
2. |
Die Anhänge I, XI und XVI werden entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1.
(2) ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1.
ANHANG I
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 wird wie folgt geändert:
1. |
Der Text in Zeile 2 der letzten Spalte von Tabelle 1 (Euro-5-Emissionsgrenzwerte) erhält folgende Fassung: „Partikelzahl (PN)“. |
2. |
Tabelle 2 erhält folgende Fassung: „Tabelle 2 Euro-6-Emissionsgrenzwerte
|
(1) Bei der Partikelmasse gilt für Fahrzeuge, die vor dem 1.9.2011 mit dem vorherigen Messverfahren für die Partikelmasse nach den Emissionsgrenzwerten dieser Tabelle typgenehmigt wurden, ein Emissionsgrenzwert von 5,0 mg/km.
(2) Bei Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren gelten die Grenzwerte für die Partikelmasse und die Partikelzahl nur für Fahrzeuge mit Direkteinspritzmotoren.
(3) Bis zu drei Jahre nach den Zeitpunkten für neue Typgenehmigungen bzw. neue Fahrzeuge gemäß Artikel 10 Absätze 4 und 5 gilt nach Wahl des Herstellers für Euro-6-Fahrzeuge mit fremdgezündetem Direkteinspritzmotor ein Emissionsgrenzwert für die Partikelzahl von 6,0 × 1012#/km. Spätestens zu diesen Zeitpunkten ist ein Typgenehmigungs-Prüfverfahren einzuführen, das die wirksame Begrenzung der Zahl der Partikel, die Fahrzeuge unter tatsächlichen Betriebsbedingungen ausstoßen, sicherstellt.“
ANHANG II
Änderung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008
Die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 wird wie folgt geändert:
1. |
Anhang I Anlage 6 wird wie folgt geändert:
|
2. |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
|
3. |
In Anhang XVI erhält Punkt 6.2 folgende Fassung:
|
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/25 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 460/2012 DER KOMMISSION
vom 29. Mai 2012
über ein Fangverbot in Kategorie 9 („pelagische Frostertrawler“) in der mauretanischen Wirtschaftszone für Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik (1), insbesondere auf Artikel 36 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
In der Verordnung (EG) Nr. 704/2008 des Rates vom 15. Juli 2008 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien für die Zeit vom 1. August 2008 bis zum 31. Juli 2012 (2) wurden die Fangmöglichkeiten für Kategorie 9 (pelagische Frostertrawler) auf eine Referenzmenge von 250 000 Tonnen begrenzt. |
(2) |
Da auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 3 der vorgenannten Verordnung eine Zusatzmenge von 2 654 Tonnen für den Zeitraum vom 1. August 2011 bis zum 31. Juli 2012 zugeteilt wurde, erhöhte sich die Referenzmenge auf insgesamt 252 654 Tonnen. |
(3) |
Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Fänge in dieser Fischereikategorie durch Schiffe, die die Flagge eines der betreffenden Mitgliedstaaten führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, die Quote für den genannten Bezugszeitraum ausgeschöpft. |
(4) |
Daher muss jegliche Fangtätigkeit für diese Fischereikategorie verboten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ausschöpfung der Quote
Die den betreffenden Mitgliedstaaten zugewiesene Fangquote gilt ab 24. April 2012 als ausgeschöpft.
Artikel 2
Verbote
Fischereitätigkeiten in Kategorie 9 durch Schiffe, die die Flagge eines der betreffenden Mitgliedstaaten führen oder in einem dieser Mitgliedstaaten registriert sind, sind ab Mitternacht des 23. April 2012 verboten. Nach diesem Zeitpunkt sind insbesondere verboten das Aufbewahren an Bord, das Umsetzen, das Umladen und das Anlanden von Fängen, die von den genannten Schiffen getätigt werden.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 29. Mai 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
Lowri EVANS
Generaldirektorin für Maritime Angelegenheiten und Fischerei
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/26 |
VERORDNUNG (EU) Nr. 461/2012 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2012
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Kommissionsverordnungen (EG) Nr. 1503/2006, (EG) Nr. 657/2007 und (EG) Nr. 1178/2008 in Bezug auf Anpassungen in Zusammenhang mit der Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates vom 19. Mai 1998 über Konjunkturstatistiken (1), insbesondere auf Artikel 17 Buchstaben b bis g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wurde ein einheitlicher Rahmen für die Erstellung von Gemeinschaftsstatistiken über den Konjunkturverlauf geschaffen und es wurden die für die Analyse der konjunkturellen Entwicklung von Angebot und Nachfrage, Produktionsfaktoren und Preisen erforderlichen Variablen festgelegt. |
(2) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 der Kommission vom 28. September 2006 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Definition der Variablen, die Liste der Variablen und die Häufigkeit der Datenerstellung (2) enthält die Definitionen der Ziele und Merkmale der Variablen. |
(3) |
In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 der Kommission vom 14. Juni 2007 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken im Hinblick auf die Aufstellung von europäischen Stichprobenplänen (3) wurden die Regeln und Bedingungen für die Datenübermittlung durch die an den europäischen Stichprobenplänen für die Konjunkturstatistik teilnehmenden Mitgliedstaaten festgelegt. |
(4) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 der Kommission vom 28. November 2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 des Rates über Konjunkturstatistiken und der Verordnungen (EG) Nr. 1503/2006 und (EG) Nr. 657/2007 der Kommission im Hinblick auf Anpassungen nach der Überarbeitung der statistischen Systematiken NACE und CPA (4) wurden die Regeln und Bedingungen für die europäischen Stichprobenpläne nach Annahme der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (5) und der Verordnung (EG) Nr. 451/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Schaffung einer neuen statistischen Güterklassifikation in Verbindung mit den Wirtschaftszweigen (CPA) und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3696/93 des Rates (6) aktualisiert. |
(5) |
Die Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie, die mit der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 eingeführt wurden, sollten als Leitindikator für die künftige Produktion dienen. Die Vorhersagefähigkeit dieser Variablen hat sich allerdings als begrenzt erwiesen; und da sie nicht für alle Mitgliedstaaten zu stabilen Richtwerten führten, hat sich der Ausschuss für das Europäische Statistische System darauf geeinigt, die Datenerfassung zu den Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie im Rahmen der Prioritätensetzung bei der Entwicklung und Erstellung von Statistiken im Lichte knapper Ressourcen und mit dem Ziel, die Belastung für das Europäische Statistische System zu verringern, einzustellen. |
(6) |
Damit die Streichung der Variablen zu Auftragseingängen in der Industrie erfolgen kann, müssen alle Bezüge zu diesen Variablen in Zusammenhang mit der Liste der Variablen, dem Bezugszeitraum, der Gliederungstiefe, den Fristen für die Datenübermittlung, der Übergangszeit und den für diese Variablen geltenden Definitionen, aber auch in Verbindung mit den Bedingungen für den europäischen Stichprobenplan in Bezug auf Auftragseingänge des Auslandsmarkts aufgehoben werden. |
(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Ausschusses für das Europäische Statistische System — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 3
In der Verordnung (EG) Nr. 657/2007 erhalten die Artikel 1 und 2 folgende Fassung:
„Artikel 1
Für die Erstellung von Statistiken, bei denen für die nachfolgenden zwei in Anhang A der Verordnung (EG) 1165/98 aufgeführten Variablen zwischen Eurozone und Nicht-Eurozone unterschieden wird, dürfen europäische Stichprobenpläne herangezogen werden:
Variable |
Bezeichnung |
312 |
Erzeugerpreise des Auslandmarkts |
340 |
Einfuhrpreise |
Artikel 2
Mitgliedstaaten, die an den in Artikel 1 erwähnten europäischen Stichprobenplänen teilnahmen, übermitteln der Kommission (Eurostat) Daten für zumindest diejenigen NACE-Aktivitäten (für die Variable Nr. 312) und CPA-Güter (für die Variable Nr. 340), die im Anhang vorgesehen sind.“
Artikel 4
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 5
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) ABl. L 162 vom 5.6.1998, S. 1.
(2) ABl. L 281 vom 12.10.2006, S. 15.
(3) ABl. L 155 vom 15.6.2007, S. 7.
(4) ABl. L 319 vom 29.11.2008, S. 16.
ANHANG I
Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 1165/98 wird wie folgt geändert:
1. |
Buchstabe c (Liste der Variablen) wird wie folgt geändert:
|
2. |
Unter Buchstabe e (Bezugszeitraum) werden die Variablen 130, 131 und 132 sowie ihre entsprechenden Bezugszeiträume gestrichen. |
3. |
Buchstabe f (Gliederungstiefe) wird wie folgt geändert:
|
4. |
Unter Buchstabe g (Fristen für die Datenübermittlung) Nummer 1 werden die Variablen 130, 131 und 132 sowie ihre entsprechenden Fristen „1 Monat und 20 Kalendertage“ gestrichen. |
5. |
In Buchstabe j (Übergangszeitraum) erhält Nummer 3 folgende Fassung:
|
ANHANG II
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1503/2006 wird wie folgt geändert:
Variablen: Die Variablen „130 Auftragseingang“, „131 Auftragseingang des Inlandsmarkts“ und „132 Auftragseingang des Auslandsmarkts“ werden gestrichen.
ANHANG III
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1178/2008 wird wie folgt geändert:
Der Absatz „132 AUFTRAGSEINGÄNGE DES AUSLANDSMARKTS“ wird gestrichen.
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/30 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 462/2012 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2012
zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XV Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG
Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise
(EUR/100 kg) |
||
KN-Code |
Drittland-Code (1) |
Pauschaler Einfuhrwert |
0702 00 00 |
AL |
87,5 |
MA |
66,7 |
|
TR |
75,8 |
|
ZZ |
76,7 |
|
0707 00 05 |
MK |
53,3 |
TR |
126,8 |
|
ZZ |
90,1 |
|
0709 93 10 |
TR |
100,9 |
ZZ |
100,9 |
|
0805 50 10 |
TR |
59,0 |
ZA |
80,4 |
|
ZZ |
69,7 |
|
0808 10 80 |
AR |
114,9 |
BR |
84,6 |
|
CA |
161,4 |
|
CL |
98,5 |
|
CN |
87,3 |
|
NZ |
145,0 |
|
US |
182,9 |
|
UY |
67,3 |
|
ZA |
101,6 |
|
ZZ |
115,9 |
|
0809 29 00 |
US |
577,9 |
ZZ |
577,9 |
(1) Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1833/2006 der Kommission (ABl. L 354 vom 14.12.2006, S. 19). Der Code „ ZZ “ steht für „Andere Ursprünge“.
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/32 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 463/2012 DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2012
zur Festsetzung der ab dem 1. Juni 2012 im Getreidesektor geltenden Einfuhrzölle
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (1),
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 642/2010 der Kommission vom 20. Juli 2010 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ist der Einfuhrzoll auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 gleich dem für diese Erzeugnisse bei der Einfuhr geltenden Interventionspreis zuzüglich 55 % und abzüglich des CIF-Einfuhrpreises für die betreffende Sendung. Dieser Zoll darf jedoch den Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs nicht überschreiten. |
(2) |
Gemäß Artikel 136 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 werden zur Berechnung des Einfuhrzolls gemäß Absatz 1 desselben Artikels für die dort genannten Erzeugnisse regelmäßig repräsentative CIF-Einfuhrpreise festgestellt. |
(3) |
Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 ist der für die Berechnung des Einfuhrzolls auf Erzeugnisse der KN-Codes 1001 19 00 , 1001 11 00 , ex 1001 91 20 (Weichweizen, zur Aussaat), ex 1001 99 00 (Weichweizen der oberen Qualität, ausgenommen zur Aussaat), 1002 10 00 , 1002 90 00 , 1005 10 90 , 1005 90 00 , 1007 10 90 und 1007 90 00 zugrunde zu legende Preis der nach der Methode in Artikel 5 der genannten Verordnung bestimmte tägliche repräsentative CIF-Einfuhrpreis. |
(4) |
Es sind die Einfuhrzölle für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2012 festzusetzen; diese gelten, bis eine Neufestsetzung in Kraft tritt. |
(5) |
Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme sobald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ab dem 1. Juni 2012 werden die im Getreidesektor gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltenden Einfuhrzölle in Anhang I der vorliegenden Verordnung unter Zugrundelegung der in Anhang II angegebenen Bestandteile festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 31. Mai 2012
Für die Kommission, im Namen des Präsidenten,
José Manuel SILVA RODRÍGUEZ
Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
ANHANG I
Ab dem 1. Juni 2012 für die Erzeugnisse gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 geltende Einfuhrzölle
KN-Code |
Warenbezeichnung |
Einfuhrzoll (1) (EUR/t) |
1001 19 00 1001 11 00 |
HARTWEIZEN der oberen Qualität |
0,00 |
mittlerer Qualität |
0,00 |
|
niederer Qualität |
0,00 |
|
ex 1001 91 20 |
WEICHWEIZEN, zur Aussaat |
0,00 |
ex 1001 99 00 |
WEICHWEIZEN der oberen Qualität, anderer als zur Aussaat |
0,00 |
1002 10 00 1002 90 00 |
ROGGEN |
0,00 |
1005 10 90 |
MAIS, zur Aussaat, anderer als Hybridmais |
0,00 |
1005 90 00 |
MAIS, anderer als zur Aussaat (2) |
0,00 |
1007 10 90 1007 90 00 |
KÖRNER-SORGHUM, anderer als Hybrid-Körner-Sorghum, zur Aussaat |
0,00 |
(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 kann der Einfuhrzoll ermäßigt werden um
— |
3 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union am Mittelmeer (jenseits der Meerenge von Gibraltar) oder am Schwarzen Meer befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean oder den Suezkanal eintrifft, |
— |
2 EUR/t, wenn sich der Einfuhrhafen in der Union in Dänemark, Estland, Irland, Lettland, Litauen, Polen, Finnland, Schweden, im Vereinigten Königreich oder an der Atlantikküste der Iberischen Halbinsel befindet und die Ware über den Atlantischen Ozean eintrifft. |
(2) Der Einfuhrzoll kann pauschal um 24 EUR/t ermäßigt werden, wenn die Bedingungen nach Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 erfüllt sind.
ANHANG II
Berechnungsbestandteile für die Zölle in Anhang I
15.5.2012-30.5.2012
1. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
2. |
Durchschnittswerte für den in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010 genannten Bezugszeitraum:
|
(1) Positive Prämie von 14 EUR/t inbegriffen (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(2) Negative Prämie von 10 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
(3) Negative Prämie von 30 EUR/t (Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 642/2010).
BESCHLÜSSE
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/35 |
BESCHLUSS ATALANTA/1/2012 DES POLITISCHEN UND SICHERHEITSPOLITISCHEN KOMITEES
vom 25. Mai 2012
zur Ernennung eines Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (Atalanta)
(2012/284/GASP)
DAS POLITISCHE UND SICHERHEITSPOLITISCHE KOMITEE —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 38,
gestützt auf die Gemeinsame Aktion 2008/851/GASP des Rates vom 10. November 2008 über die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias (1) (Atalanta), insbesondere auf Artikel 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Aufgrund von Artikel 6 Absatz 1 der Gemeinsamen Aktion 2008/851/GASP hat der Rat das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) ermächtigt, Beschlüsse zur Ernennung des Befehlshabers der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias zu fassen. |
(2) |
Am 2. Dezember 2011 hat das PSK den Beschluss Atalanta/4/2011 (2) zur Ernennung von Kapitän Jorge MANSO zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte angenommen. |
(3) |
Der Befehlshaber der EU-Operation hat empfohlen, Konteradmiral Jean-Baptiste DUPUIS zum neuen Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte zu ernennen. |
(4) |
Der EU-Militärausschuss unterstützt diese Empfehlung. |
(5) |
Gemäß Artikel 5 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Konteradmiral Jean-Baptiste DUPUIS wird zum Befehlshaber der EU-Einsatzkräfte für die Militäroperation der Europäischen Union als Beitrag zur Abschreckung, Verhütung und Bekämpfung von seeräuberischen Handlungen und bewaffneten Raubüberfällen vor der Küste Somalias ernannt.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Er gilt ab dem 6. April 2012.
Geschehen zu Brüssel am 25. Mai 2012.
Im Namen des Politischen und Sicherheitspolitischen Komitees
Der Vorsitzende
O. SKOOG
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/36 |
BESCHLUSS 2012/285/GASP DES RATES
vom 31. Mai 2012
über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/237/GASP
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Der Rat hat am 3. Mai 2012 den Beschluss 2012/237/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte den Frieden, die Sicherheit und die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau gefährdende Personen, Organisationen und Einrichtungen (1) erlassen. |
(2) |
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 18. Mai 2012 die Resolution 2048 (2012) verabschiedet, mit der ein Reiseverbot für Personen verhängt wird, die die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung zu verhindern suchen oder Maßnahmen zur Untergrabung der Stabilität in der Republik Guinea-Bissau ergreifen, insbesondere diejenigen, die bei dem Staatsstreich vom 12. April 2012 eine führende Rolle gespielt haben und die durch ihr Handeln darauf abzielen, die Rechtsstaatlichkeit zu unterhöhlen, den Primat der zivilen Gewalt zu beschneiden und Straflosigkeit und Instabilität in dem Land zu fördern. |
(3) |
Angesichts der ernsten Lage in der Republik Guinea-Bissau sollten weitere Personen in die Liste der Personen und Organisationen aufgenommen werden, die den restriktiven Maßnahmen nach dem Beschluss 2012/237/GASP unterliegen. |
(4) |
Der Beschluss 2012/237/GASP sollte daher aufgehoben und durch den vorliegenden Beschluss ersetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um folgenden Personen die Einreise in oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet zu verweigern:
a) |
in der Anlage der Resolution 2048 (2012) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen aufgeführten Personen und weiteren vom Sicherheitsrat oder von dem gemäß Nummer 9 der Resolution 2048 (2012) eingesetzten Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) im Einklang mit Nummer 6 der Resolution 2048 (2012) benannten Personen gemäß der Auflistung in Anhang I; |
b) |
nicht in Anhang I erfassten Personen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen in Verbindung stehenden Personen gemäß der Auflistung in Anhang II. |
(2) Absatz 1 verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht dazu, ihren eigenen Staatsangehörigen die Einreise in ihr Hoheitsgebiet zu verweigern.
(3) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn der Ausschuss feststellt, dass
a) |
die betreffende Reise aus humanitären Gründen, einschließlich religiöser Verpflichtungen, gerechtfertigt ist, oder |
b) |
eine Ausnahmeregelung die Ziele des Friedens und der nationalen Aussöhnung in der Republik Guinea-Bissau und der Stabilität in der Region fördern würde. |
(4) Absatz 1 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Ein- oder Durchreise im Rahmen eines Gerichtsverfahrens erforderlich ist.
(5) Absatz 1 Buchstabe b berührt nicht die Fälle, in denen ein Mitgliedstaat durch eine völkerrechtliche Verpflichtung gebunden ist, und zwar
a) |
wenn er Gastland einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation ist, |
b) |
wenn er Gastland einer internationalen Konferenz ist, die von den Vereinten Nationen einberufen wurde oder unter deren Schirmherrschaft steht, |
c) |
im Rahmen einer multilateralen Übereinkunft, die Vorrechte und Immunitäten verleiht, oder |
d) |
im Rahmen des 1929 zwischen dem Heiligen Stuhl (Staat Vatikanstadt) und Italien geschlossenen Lateranvertrags. |
(6) Absatz 5 ist auch in den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat Gastland der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) ist, als anwendbar anzusehen.
(7) Der Rat ist in allen Fällen, in denen ein Mitgliedstaat eine Ausnahme aufgrund der Absätze 5 oder 6 gewährt, ordnungsgemäß zu unterrichten.
(8) Die Mitgliedstaaten können Ausnahmen von den Maßnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b in den Fällen zulassen, in denen die Reise aufgrund einer humanitären Notlage oder aufgrund der Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene — einschließlich solcher, die von der Union unterstützt werden oder von einem Mitgliedstaat, der zu dem Zeitpunkt den OSZE-Vorsitz innehat, ausgerichtet werden — gerechtfertigt ist, wenn dort ein politischer Dialog geführt wird, durch den Demokratie, Menschenrechte und Rechtsstaatlichkeit in der Republik Guinea-Bissau unmittelbar gefördert werden.
(9) Ein Mitgliedstaat, der Ausnahmen nach Absatz 8 zulassen möchte, unterrichtet den Rat schriftlich hiervon. Die Ausnahme gilt als gewährt, wenn nicht von einem oder mehreren Mitgliedern des Rates innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Eingang der Mitteilung über die vorgeschlagene Ausnahme schriftlich Einwand erhoben wird. Erheben ein oder mehrere Mitglieder des Rates Einwand, so kann der Rat dennoch mit qualifizierter Mehrheit beschließen, die vorgeschlagene Ausnahme zu gewähren.
(10) In den Fällen, in denen ein Mitgliedstaat aufgrund der Absätze 5, 6, 8 und 9 den im Anhang II aufgeführten Personen die Einreise in sein Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch dieses Gebiet genehmigt, gilt die Genehmigung nur für den Zweck, für den sie erteilt wurde, und für die davon betroffenen Personen.
Artikel 2
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum der in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die an Handlungen beteiligt sind oder Handlungen unterstützen, die den Frieden, die Sicherheit oder die Stabilität in der Republik Guinea-Bissau bedrohen, und mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2) Den in Anhang III aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen weder unmittelbar noch mittelbar zur Verfügung gestellt werden noch zugute kommen.
(3) Die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats kann unter den ihr angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe oder die Bereitstellung bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, nachdem sie festgestellt hat, dass die betreffenden Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen
a) |
zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in Anhang III aufgeführten Personen und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen, unter anderem für die Bezahlung von Nahrungsmitteln, Mieten oder Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen notwendig sind; |
b) |
ausschließlich der Bezahlung angemessener Honorare und der Rückerstattung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Bereitstellung rechtlicher Dienste dienen; |
c) |
ausschließlich der Bezahlung von Gebühren oder Kosten für die routinemäßige Verwahrung oder Verwaltung eingefrorener Gelder und wirtschaftlicher Ressourcen dienen; |
d) |
für die Deckung außerordentlicher Ausgaben erforderlich sind, vorausgesetzt, dass die zuständige Behörde den anderen zuständigen Behörden und der Kommission mindestens zwei Wochen vor Erteilung der Genehmigung mitgeteilt hat, aus welchen Gründen sie der Auffassung ist, dass eine spezifische Genehmigung erteilt werden sollte. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.
(4) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) |
Die fraglichen Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand eines Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts, das vor dem Datum, an dem die in Absatz 1 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang III aufgenommen wurde, von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht angeordnet oder festgestellt wurde, oder sie sind Gegenstand einer vor diesem Datum ergangenen Entscheidung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder eines Schiedsgerichts; |
b) |
die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der anwendbaren Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich zur Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch ein solches Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht gesichert sind oder deren Bestehen in einer solchen Entscheidung anerkannt worden ist; |
c) |
das Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrecht oder die Entscheidung begünstigt nicht eine in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung; |
d) |
die Anerkennung des Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder der Entscheidung steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats. |
Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission von den Genehmigungen, die sie nach Maßgabe dieses Artikels erteilt haben.
(5) Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf eingefrorene Konten von:
a) |
Zinsen und sonstigen Erträgen dieser Konten oder |
b) |
Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum geschlossen wurden oder entstanden sind, ab dem diese Konten den Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegen, |
vorausgesetzt, dass diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen weiterhin unter Absatz 1 fallen.
Artikel 3
(1) Der Rat ändert Anhang I entsprechend den Feststellungen des Sicherheitsrats oder des Ausschusses.
(2) Der Rat nimmt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik falls erforderlich Änderungen an den Listen in den Anhängen II und III vor.
(3) Der Rat setzt die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entweder auf direktem Weg, falls ihre Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für die Aufnahme in die Liste in Kenntnis und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme.
(4) Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden stichhaltige neue Beweise vorgelegt, so überprüft der Rat seinen Beschluss und unterrichtet die betreffende in Anhang III aufgeführte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung entsprechend.
Artikel 4
Damit die in diesem Beschluss genannten Maßnahmen größtmögliche Wirkung entfalten können, empfiehlt die Union Drittstaaten, restriktive Maßnahmen zu ergreifen, die den in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen.
Artikel 5
(1) Dieser Beschluss wird, insbesondere unter Berücksichtigung der relevanten Beschlüsse des Sicherheitsrats, gegebenenfalls überprüft, geändert oder aufgehoben.
(2) Die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 2 genannten Maßnahmen werden in regelmäßigen Abständen, mindestens aber alle 12 Monate, überprüft. Ihre Gültigkeit für die betreffenden Personen und Einrichtungen erlischt, wenn der Rat nach dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Verfahren bestimmt, dass die Bedingungen für ihre Anwendung nicht länger gegeben sind.
Artikel 6
Der Beschluss 2012/237/GASP wird aufgehoben.
Artikel 7
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 31. Mai 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
N. WAMMEN
ANHANG I
Liste der Personen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a
|
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises usw.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
1. |
General António INJAI (alias António INDJAI) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 20.1.1955 Geburtsort: Encheia, Sektor Bissorá, Region Oio, Guinea-Bissau Eltern: Wasna Injai und Quiritche Cofte Offizielle Funktion: Generalleutnant — Stabschef der Streitkräfte Reisepass: Diplomatenpass AAID00435 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 |
António Injai war an der Planung und Anführung der Meuterei vom 1. April 2010, die zur rechtswidrigen Festnahme des Ministerpräsidenten, Carlo Gomes Júnior, und des damaligen Stabschefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte, persönlich beteiligt; während der Wahlperiode 2012 gab Injai in seiner Eigenschaft als Stabschef der Streitkräfte Erklärungen ab, in denen er drohte, die gewählten Amtsinhaber zu stürzen und den Wahlprozess zu beenden; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Das erste Kommuniqué des „Militärkommandos“ nach dem Putsch wurde vom Generalstab der Streitkräfte unter der Führung von General Injai herausgegeben. |
2. |
Generalmajor Mamadu TURE (N'KRUMAH) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 26.4.1947 Offizielle Funktion: Stellvertretender Stabschef der Streitkräfte Diplomatenpass Nr. DA0002186 Ausstellungsdatum: 30.3.2007 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 26.8.2013 |
Mitglied des „Militärkommandos“, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3. |
General Estêvão NA MENA |
Geburtsdatum: 7.3.1956 Offizielle Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte |
Mitglied des „Militärkommandos“, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
4. |
Brigadegeneral Ibraima CAMARÁ (alias „Papa Camará“) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 11.5.1964 Eltern: Suareba Camará und Sale Queita Offizielle Funktion: Stabschef der Luftwaffe Diplomatenpass Nr. AAID00437 Ausstellungsdatum: 18.2.2010 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 18.2.2013 |
Mitglied des „Militärkommandos“, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
5. |
Oberstleutnant Daba NA WALNA (alias „Daba Na Walna“) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 6.6.1966 Eltern: Samba Naualna und In-Uasne Nanfafe Offizielle Funktion: Sprecher des „Militärkommandos“ Reisepass Nr. SA 0000417 Ausstellungsdatum: 29.10.2003 Ausstellungsort: Guinea-Bissau Gültig bis: 10.3.2013 |
Sprecher des „Militärkommandos“, das die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
ANHANG II
Liste der Personen gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b
|
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/Personalausweises etc.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Zeitpunkt der Benennung |
1. |
General Augusto MÁRIO CÓ |
Offizielle Funktion: Generalstabschef des Heeres |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
2. |
General Saya Braia Na NHAPKA |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Befehlshaber der Präsidentengarde |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
3. |
Oberst Tomás DJASSI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. September 1968 Offizielle Funktion: Befehlshaber der Nationalgarde Pass: AAIS00820 ausgestellt am: 24.11.2010 in: Guinea-Bissau gültig bis: 27.4.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
4. |
Oberst Cranha DANFÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
5. |
Oberst Celestino de CARVALHO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 14.6.1955 Abstammung: Domingos de Carvalho e Josefa Cabral Offizielle Funktion: Präsident des "National Defence Institute" Pass: Diplomatenpass DA0002166 ausgestellt am: 19.02.2007 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.04.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Ehemaliger Stabschef der Luftwaffe. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der"Militärführung". |
1.6.2012 |
6. |
Kapitän zur See (Kriegsmarine) Sanhá CLUSSÉ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. September 1965 Abstammung: Clusse Mutcha und Dalu Imbungue Offizielle Funktion: Amtierender Stabschef der Kriegsmarine Pass: SA 0000515 ausgestellt am: 08.12.2003 in: Guinea-Bissau gültig bis: 29.08.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der"Militärführung". |
1.6.2012 |
7. |
Oberstleutnant Júlio NHATE |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsjahr: 1972 Offizielle Funktion: Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate leitete die militärische Operation, die den Putsch vom 12. April 2012 unterstützte. |
1.6.2012 |
8. |
Oberstleutnant -Tchipa NA BIDON |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. Mai 1954 Abstammung: “Nabidom” Offizielle Funktion: Leiter des militärischen Nachrichtendienstes Pass: Diplomatenpass DA0001564 ausgestellt am: 30.11.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.05.2011 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
9. |
Oberstleutnant Tcham NA MAN (alias Namam) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 27. Februar 1953 Abstammung: Biute Naman und Ndjade Na Noa Offizielle Funktion: Leiter des Militärkrankenhause der Streitkräfte Pass: SA0002264 ausgestellt am: 24.07.2006 in: Guinea-Bissau gültig bis: 23.07.2009 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Oberstleutnant Tcham Na Man ist ferner ein Mitglied des militärischen Oberkommandos. |
1.6.2012 |
10. |
Major Samuel FERNANDES |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 22. Januar 1965 Abstammung: José Fernandes e Segunda Iamite Offizielle Funktion: Assistent des Einsatzleiters der Nationalgarde Pass: AAIS00048 ausgestellt am: 24.03.2009 in: Guinea-Bissau gültig bis: 24.03.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
11. |
Major Idrissa DJALÓ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 6. Januar 1962 Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur “Militärführung” öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April). Major Djaló dient ferner im militärischen Nachrichtendienst. |
1.6.2012 |
12. |
Kommandant (Kriegsmarine) Bion NA TCHONGO (alias Nan Tchongo |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 8. April 1961 Abstammung: Cunha Nan Tchongo und Bucha Natcham Offizielle Funktion: Leiter des Geheimdienstes der Kriegsmarine Pass: Diplomatenpass DA0001565 ausgestellt am: 01.12.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 30.11.2008 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
13. |
Kommandant (Kriegsmarine) Agostinho Sousa CORDEIRO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. Mai 1962 Abstammung: Luis Agostinho Cordeiro und Domingas Soares Offizielle Funktion: Leiter der Logistik des gemeinsamen Stabs der Streitkräfte Pass: SA0000883 ausgestellt am: 14.04.2004 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.04.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
14. |
Hauptmann Paulo SUNSAI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Assistent des militärischen Befehlshabers der North Region |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
15. |
Leutnant Lassana CAMARÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Leiter der Finanzen der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Mittel, die für den Zoll, die Generaldirektion Verkehr und die Generaldirektion Grenzschutz und Migration vorgesehen waren. Mit diesen Mitteln wurde die “Militärführung” finanziert. |
1.6.2012 |
16. |
Leutnant Julio NA MAN |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Adjutant des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April .2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Putsches vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der “Militärführung” an Treffen mit politischen Parteien teil. |
1.6.2012 |
ANHANG III
Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen gemä
|
Name |
Angaben zur Person (Geburtsdatum und -ort, Nummer des Passes/ Personalausweises etc.) |
Gründe für die Aufnahme in die Liste |
Zeitpunkt der Benennung |
1. |
General António INJAI (alisas António INDJAI) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 20. Januar 1955 Geburtsort: Encheia, Sector de Bissorá, Região de Oio, Guiné-Bissau Abstammung: Wasna Injai und Quiritche Cofte Offizielle Funktion: Generalleutnant, Generalstabschef der Streitkräfte Reisepass: Diplomatenpass AAID00435 ausgestellt am: 18.2.2010 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 18.2.2013 |
António Injai beteiligte sich persönlich an der Planung und Leitung des Putschs vom 1. April 2010, der zur unrechtmäßigen Festnahme des Premierministers, Carlo Gomes Junior, und des damaligen Chefs der Streitkräfte, José Zamora Induta, führte; während der Wahlen 2012 hat Injai in seiner Eigenschaft als Generalstabschef der Streitkräfte Erklärungen abgegeben, in denen er androhte, die gewählten Staatsorgane zu stürzen und dem Wahlprozess ein Ende zu setzen; António Injai war an der operativen Planung des Staatsstreichs vom 12. April 2012 beteiligt. Nach dem Staatsstreich wurde das erste Kommuniqué der "Militärführung" vom Generalstab der Streitkräfte herausgegeben, dessen Chef General Injai ist. |
3.5.2012 |
2. |
Generalmajor Mamadu TURE (N'KRUMAH) |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 26. April 1947 Offizielle Funktion: Stellvertretender Generalstabschef der Streitkräfte Diplomatenpass Nr. DA0002186 ausgestellt am: 30.3.2007 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 26.8.2013 |
Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
3. |
General Estêvão NA MENA |
Geburtsdatum: 7. März 1956 Offizielle Funktion: Generalinspekteur der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
4. |
Brigadegeneral Ibraima CAMARA (alias "Papa Camara") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 11. Mai 1964 Abstammung: Suareba Camara und Sale Queita Offizielle Funktion: Generalstabschef der Luftwaffe Diplomatenpass Nr. AAID00437 ausgestellt am: 18.2.2010 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 18.2.2013 |
Mitglied der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
5. |
Oberstleutnant Daba NA WALNA (alias "Daba Na Walna") |
Staatsangehörigkeit: Guinea- Bissau Geburtsdatum: 6. Juni 1966 Abstammung: Samba Naualna und In-Uasne Nanfafe Offizielle Funktion: Sprecher der "Militärführung" Diplomatenpass Nr. SA 0000417 ausgestellt am: 29.10.2003 Ort der Ausstellung: Guinea-Bissau gültig bis: 10.3.2013 |
Sprecher der "Militärführung", welche die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
3.5.2012 |
7. |
General Saya Braia Na NHAPKA |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Leiter der Präsidialgarde |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
8. |
Oberst Tomás DJASSI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 18. September 1968 Offizielle Funktion: Kommandant der Nationalgarde Pass: AAIS00820 ausgestellt am: 24.11.2010 in: Guinea-Bissau gültig bis: 27.4.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
9. |
Oberst Cranha DANFÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Einsatzleiter des Gemeinsamen Stabes der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Enger Berater des Generalstabschefs der Streitkräfte, António Injai. |
1.6.2012 |
10. |
Oberst Celestino de CARVALHO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 14.6.1955 Abstammung: Domingos de Carvalho e Josefa Cabral Offizielle Funktion: Präsident des "National Defence Institute" Pass: Diplomatenpass DA0002166 ausgestellt am: 19.2.2007 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.4.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der "Militärführung". |
1.6.2012 |
11. |
Kapitän (Kriegsmarine) Sanhá CLUSSÉ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. September 1965 Abstammung: Clusse Mutcha und Dalu Imbungue Offizielle Funktion: Amtierender Stabschef der Kriegsmarine Pass: SA 0000515 ausgestellt am: 8.12.2003 in: Guinea-Bissau gültig bis: 29.8.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Seine Anwesenheit in einer Delegation, die am 26. April mit Vertretern der ECOWAS zusammentraf, bestätigt seine Mitwirkung an der "Militärführung". |
1.6.2012 |
12. |
Oberstleutnant Júlio NHATE |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsjahr: 1972 Offizielle Funktion: Kommandant des Fallschirmspringer-Gefechtsverbandes |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Júlio Nhate leitete die militärische Operation, die den Putsch vom 12. April 2012 unterstützte. |
1.6.2012 |
13. |
Oberstleutnant Tchipa NA BIDON |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. May 1954 Abstammung: "Nabidom" Offizielle Funktion: Leiter des militärischen Nachrichtendienstes Pass: Diplomatenpass DA0001564 ausgestellt am: 30.11.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.5.2011 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
14. |
Oberstleutnant Tcham NA MAN (alias Namam) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 27. February 1953 Abstammung: Biute Naman und Ndjade Na Noa Offizielle Funktion: Leiter des Militärkrankenhause der Streitkräfte Pass: SA0002264 ausgestellt am: 24.7.2006 in: Guinea-Bissau gültig bis: 23.7.2009 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Oberstleutnant Tcham Na Man ist ferner ein Mitglied des militärischen Oberkommandos. |
1.6.2012 |
15. |
Major Samuel FERNANDES |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 22. January 1965 Abstammung: José Fernandes e Segunda Iamite Offizielle Funktion: Assistent des Einsatzleiters der Nationalgarde Pass: AAIS00048 ausgestellt am: 24.3.2009 in: Guinea-Bissau gültig bis: 24.3.2012 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
16. |
Major Idrissa DJALÓ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 6 January 1962 Offizielle Funktion: Protokollarischer Berater des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Einer der ersten Offiziere, die ihre Zugehörigkeit zur "Militärführung" öffentlich bekannt haben; Unterzeichner eines ihrer ersten Communiqués (Nr. 5 vom 13. April). Major Djaló dient ferner im militärischen Nachrichtendienst. |
1.6.2012 |
17. |
Kommandant (Kriegsmarine) Bion NA TCHONGO (alias Nan Tchongo) |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 8. April 1961 Abstammung: Cunha Nan Tchongo und Bucha Natcham Offizielle Funktion: Leiter des Geheimdienstes der Kriegsmarine Pass: Diplomatenpass DA0001565 ausgestellt am: 1.12.2005 in: Guinea-Bissau gültig bis: 30.11.2008 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
18. |
Kommandant (Kriegsmarine) Agostinho Sousa CORDEIRO |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Geburtsdatum: 28. Mai 1962 Abstammung: Luis Agostinho Cordeiro und Domingas Soares Offizielle Funktion: Leiter der Logistik des gemeinsamen Stabs der Streitkräfte Pass: SA0000883 ausgestellt am: 14.4.2004 in: Guinea-Bissau gültig bis: 15.4.2013 |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
19. |
Captain Paulo SUNSAI |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Assistent des militärischen Befehlshabers der North Region |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. |
1.6.2012 |
20. |
Leutnant Lassana CAMARÁ |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Leiter der Finanzen der Streitkräfte |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Verantwortlich für die Veruntreuung öffentlicher Mittel, die für den Zoll, die Generaldirektion Verkehr und die Generaldirektion Grenzschutz und Migration vorgesehen waren. Mit diesen Mitteln wurde die "Militärführung" finanziert. |
1.6.2012 |
21. |
Leutnant Julio NA MAN |
Staatsangehörigkeit: Guinea-Bissau Offizielle Funktion: Adjutant des Generalstabschefs |
Mitglied der "Militärführung", die die Verantwortung für den Staatsstreich vom 12. April 2012 übernommen hat. Leutnant Na Man war aktives Mitglied der operativen Führung des Putsches vom 12. April unter dem Befehl von António Injai. Ferner nahm er im Namen der "Militärführung", an Treffen mit politischen Parteien teil. |
1.6.2012 |
1.6.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 142/47 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 31. Mai 2012
über die Einrichtung einer Sachverständigengruppe zur Gefahrenabwehr im Landverkehr
(2012/286/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 90 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) werden die verkehrspolitischen Ziele der Verträge im Rahmen einer gemeinsamen Verkehrspolitik verfolgt; die Gefahrenabwehr im Verkehr spielt hierbei eine wichtige Rolle. |
(2) |
Das Weißbuch mit dem „Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem“ (1) nennt in seinem Anhang I unter Punkt 1.3 eine Initiative zur Einrichtung einer ständigen Sachverständigengruppe zur Gefahrenabwehr im Landverkehr. |
(3) |
Daher ist es erforderlich, eine Sachverständigengruppe im Bereich der Gefahrenabwehr im Landverkehr einzusetzen und ihre Aufgaben und Zusammensetzung festzulegen. |
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Die Gruppe sollte die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmen der Union zur Entwicklung von Strategien für die Gefahrenabwehr im Landverkehr unterstützen und den ständigen Austausch einschlägiger Erfahrungen, Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren fördern. |
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Die Gruppe sollte sich aus den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten zusammensetzen. Diese sollten Sachverständige von den für den Verkehr und die Gefahrenabwehr oder für polizeiliche Fragen zuständigen Regierungsstellen benennen. |
(6) |
Es sollten Regeln für die Offenlegung von Informationen durch Mitglieder der Gruppe festgelegt werden. |
(7) |
Personenbezogene Daten der Mitglieder der Gruppe sollten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (2) behandelt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Die Sachverständigengruppe zur Gefahrenabwehr im Landverkehr (nachstehend „die Gruppe“) wird hiermit eingerichtet.
Artikel 2
Aufgaben
(1) Die Gruppe unterstützt die Kommission bei der Ausarbeitung und Durchführung der Maßnahmen der Europäischen Union zur Entwicklung von Strategien für die Gefahrenabwehr im Landverkehr und fördert den ständigen Austausch einschlägiger Erfahrungen, Strategien und Verfahren zwischen den Mitgliedstaaten und zwischen den verschiedenen beteiligten Akteuren.
(2) Um die in Absatz 1 genannten Ziele zu verwirklichen, wird die Gruppe
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die Kommission bei der Entwicklung von Instrumenten zur Überwachung, Bewertung und Verbreitung der Ergebnisse der auf Ebene der Europäischen Union auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr im Landverkehr durchgeführten Maßnahmen unterstützen; |
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zur Durchführung der einschlägigen Programme der Europäischen Union beitragen, insbesondere durch die Überprüfung ihrer Ergebnisse und durch Verbesserungsvorschläge zu den durchgeführten Maßnahmen; |
— |
den Informationsaustausch über die auf allen Ebenen durchgeführten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr im Landverkehr fördern und gegebenenfalls Vorschläge für mögliche Maßnahmen auf Ebene der Europäischen Union unterbreiten; |
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entweder auf Ersuchen der Kommission oder von sich aus zu allen Fragen, die für die Förderung der Gefahrenabwehr im Landverkehr relevant sind, Stellungnahmen abgeben oder Berichte vorlegen. |
Artikel 3
Konsultation
Die Kommission kann sich in allen Fragen zur Gefahrenabwehr im Landverkehr an die Gruppe wenden.
Artikel 4
Zusammensetzung
(1) Mitglieder sind die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. Sie ernennen zwei Vertreter:
a) |
einen Vertreter je Mitgliedstaat von den für den Landverkehr zuständigen Ministerien oder Regierungsstellen; |
b) |
einen Vertreter je Mitgliedstaat von den für die Gefahrenabwehr oder polizeiliche Fragen zuständigen Ministerien oder Regierungsstellen. |
(2) Die Vertreter der Kommission können Einzelpersonen Beobachterstatus geben oder europäische Vertreter internationaler Fachverbände einladen, die mit der Gefahrenabwehr im Landverkehr befasst oder direkt davon betroffen sind, sowie Verkehrsnutzerverbände.
(3) Die Namen der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Personen werden im Register der Sachverständigengruppen der Kommission und anderer ähnlicher Einrichtungen (nachstehend „Register“) veröffentlicht. Die Bezeichnungen der Behörden der Mitgliedstaaten können im Register veröffentlicht werden. Die Namen der in Absatz 2 genannten Personen und Verbände werden in dem Register aufgeführt und die von ihnen vertretenen Interessen werden offengelegt (3).
(4) Die Erfassung, Verarbeitung und Veröffentlichung personenbezogener Daten erfolgt gemäß Verordnung (EG) Nr. 45/2001.
Artikel 5
Arbeitsweise
(1) Den Vorsitz in der Gruppe führt ein Vertreter der Kommission.
(2) Im Einvernehmen mit der Kommission können auf der Grundlage eines von der Gruppe festgelegten Mandats Arbeitsgruppen zur Prüfung einzelner Fragen eingesetzt werden. Diese Arbeitsgruppen werden aufgelöst, sobald sie ihr Mandat erfüllt haben.
(3) Die Kommission kann jede Person, die in einer auf der Tagesordnung stehenden Frage über besondere Kenntnisse verfügt, ad hoc hinzuziehen. Externe Sachverständige nehmen nur an den Arbeiten zu der Frage teil, wegen der sie hinzugezogen worden sind.
(4) Zur Vorbereitung ihrer Stellungnahmen kann die Gruppe einen der Vertreter der Mitgliedstaaten als Berichterstatter benennen und ihm die Aufgabe der Erstellung der Berichte übertragen.
(5) Die Gruppe wird von der Kommission einberufen und tritt in der Regel in ihren Räumlichkeiten zusammen. Sie tagt mindestens zweimal jährlich. Die Kommission nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr. Andere Bedienstete der Kommission mit dienstlichem Interesse an den Arbeiten können an den Sitzungen der Gruppe und ihrer Arbeitsgruppen teilnehmen.
(6) Gegenstand der Beratungen der Gruppe sind die von der Kommission angeforderten Stellungnahmen sowie die Stellungnahmen, die die Gruppe aus eigener Initiative vorträgt. Eine Abstimmung hierüber findet nicht statt.
(7) Die Kommission veröffentlicht entweder im Register oder über einen Link im Register zu der entsprechenden Website alle einschlägigen Dokumente. Ein Dokument kann von der Veröffentlichung ausgenommen werden, wenn dessen Offenlegung den Schutz öffentlicher oder privater Interessen im Sinne von Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) verletzen würde.
(8) Die Mitglieder der Gruppe und ihre Vertreter sowie die hinzugezogenen Sachverständigen und Beobachter sind — im Einklang mit den Verträgen und ihren Durchführungsbestimmungen — zur Wahrung des Berufsgeheimnisses sowie zur Einhaltung der im Anhang des Beschlusses 2001/844/EG, EGKS, Euratom der Kommission vom 29. November 2001 zur Änderung ihrer Geschäftsordnung (5) aufgeführten Sicherheitsvorschriften zum Schutz von EU-Verschlusssachen verpflichtet. Sollten sie gegen diese Verpflichtungen verstoßen, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen treffen.
Artikel 6
Sitzungsausgaben
(1) Die an den Aktivitäten der Gruppe beteiligten Teilnehmer erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.
(2) Die für die Vertreter der Mitglieder im Rahmen der Tätigkeit der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten werden von der Kommission gemäß den geltenden Bestimmungen erstattet. Auch die im Zusammenhang mit den Aktivitäten der Gruppe anfallenden Reise- und Aufenthaltskosten von Beobachtern und hinzugezogenen Sachverständigen werden erstattet.
(3) Diese Kosten können nach Maßgabe der Mittel, die im Rahmen des jährlichen Verfahrens der Mittelzuweisung zur Verfügung stehen, erstattet werden.
Artikel 7
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 31. Mai 2012
Für die Kommission
Der Präsident
José Manuel BARROSO
(1) KOM(2011) 144 endg.
(2) ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1.
(3) Mitglieder, die Einwände gegen die Veröffentlichung ihres Namens haben, können eine Ausnahmeregelung beantragen. Der Antrag auf Nichtveröffentlichung des Namens eines Mitglieds der Sachverständigengruppe gilt als berechtigt, wenn die Veröffentlichung eine Gefahr für dessen Sicherheit oder Integrität darstellen oder seine Privatsphäre in unangemessener Weise beeinträchtigen könnte.