ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 65

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
11. März 2016


Inhalt

 

I   Gesetzgebungsakte

Seite

 

 

RICHTLINIEN

 

*

Richtlinie (EU) 2016/343 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

1

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/344 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit ( 1 )

12

 

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

 

 

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

 

*

Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

21

 

*

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

22

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/345 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, des Datenformats und der Übermittlungsmethode

38

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/346 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung der in das Zollinformationssystem aufzunehmenden Daten

40

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/347 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 )

49

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/348 der Kommission vom 10. März 2016 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26), gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 23036), bei Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine (Zulassungsinhaber: Huvepharma EOOD) ( 1 )

56

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/349 der Kommission vom 10. März 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

59

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/350 des Rates vom 25. Februar 2016 über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

61

 

*

Beschluss (EU) 2016/351 des Rates vom 4. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag Jordaniens auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung betreffend den Übergangszeitraum für die Abschaffung des jordanischen Ausfuhrsubventionsprogramms

63

 

*

Beschluss (EU) 2016/352 des Rates vom 4. März 2016 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 10, 34, 41, 46, 48, 50, 51, 53, 55, 60, 73, 83, 94, 107, 110, 113, 118, 125, 128, 130 und 131 sowie des Vorschlags für eine neue Regelung über die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge zu vertretenden Standpunkts

64

 


 

(1)   Text von Bedeutung für den EWR

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


I Gesetzgebungsakte

RICHTLINIEN

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/1


RICHTLINIE (EU) 2016/343 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2016

über die Stärkung bestimmter Aspekte der Unschuldsvermutung und des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 2 Buchstabe b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Unschuldsvermutung und das Recht auf ein faires Verfahren sind in den Artikeln 47 und 48 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“), in Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), in Artikel 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR) und in Artikel 11 der Allgemeinen Menschenrechtserklärung verankert.

(2)

Die Union hat sich die Erhaltung und Weiterentwicklung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zum Ziel gesetzt. Aus den Schlussfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates vom 15. und 16. Oktober 1999 in Tampere, insbesondere aus deren Nummer 33, geht hervor, dass eine verbesserte gegenseitige Anerkennung von Urteilen und anderen gerichtlichen Entscheidungen und die notwendige Annäherung der Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden verbessern und den Schutz der Rechte des Einzelnen durch die Justiz erleichtern würden. Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung sollte daher zum Eckstein der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen innerhalb der Union werden.

(3)

Gemäß dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beruht die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen in der Union auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Urteile und anderer gerichtlicher Entscheidungen.

(4)

Die Umsetzung dieses Grundsatzes beruht auf dem Grundgedanken, dass die Mitgliedstaaten gegenseitiges Vertrauen in ihre jeweilige Strafrechtspflege haben. Das Ausmaß des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung hängt von einer Reihe von Parametern ab; dazu gehören Mechanismen für den Schutz der Rechte von Verdächtigen und von beschuldigten Personen sowie gemeinsame Mindeststandards, die erforderlich sind, um die Anwendung dieses Grundsatzes zu erleichtern.

(5)

Zwar sind die Mitgliedstaaten Vertragsparteien der EMRK und des IPbpR, doch hat die Erfahrung gezeigt, dass dies allein nicht immer ein hinreichendes Maß an Vertrauen in die Strafrechtspflege anderer Mitgliedstaaten schafft.

(6)

Am 30. November 2009 hat der Rat eine Entschließung über einen Fahrplan zur Stärkung der Verfahrensrechte von Verdächtigen oder Beschuldigten in Strafverfahren (3) (im Folgenden „Fahrplan“) angenommen. In dem Fahrplan, der eine schrittweise Herangehensweise vorsieht, wird dazu aufgerufen, Maßnahmen zu ergreifen, die das Recht auf Übersetzungen und Dolmetschleistungen (Maßnahme A), das Recht auf Belehrung über die Rechte und Unterrichtung über die Beschuldigung (Maßnahme B), das Recht auf Rechtsbeistand und Prozesskostenhilfe (Maßnahme C), das Recht auf Kommunikation mit Angehörigen, Arbeitgebern und Konsularbehörden (Maßnahme D) und besondere Garantien für schutzbedürftige Verdächtige oder Beschuldigte (Maßnahme E) betreffen.

(7)

Am 11. Dezember 2009 hat der Europäische Rat den Fahrplan begrüßt und ihn zum Bestandteil des Stockholmer Programms — Ein offenes und sicheres Europa im Dienste und zum Schutz der Bürger (4) gemacht (Nummer 2.4). Der Europäische Rat betonte, dass der Fahrplan nicht abschließend sein soll, und ersuchte die Kommission, weitere Elemente von Mindestverfahrensrechten für Verdächtige und beschuldigte Personen zu prüfen und zu bewerten, ob andere Themen, beispielsweise die Unschuldsvermutung, angegangen werden müssen, um eine bessere Zusammenarbeit auf diesem Gebiet zu fördern.

(8)

Bislang wurden drei Maßnahmen betreffend Verfahrensrechte in Strafverfahren gemäß dem Fahrplan angenommen, und zwar die Richtlinien 2010/64/EU (5), 2012/13/EU (6) und 2013/48/EU (7) des Europäischen Parlaments und des Rates.

(9)

Mit dieser Richtlinie soll das Recht auf ein faires Verfahren in Strafverfahren gestärkt werden, indem gemeinsame Mindestvorschriften für bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung festgelegt werden.

(10)

Durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften zum Schutz der Verfahrensrechte Verdächtiger und beschuldigter Personen zielt diese Richtlinie darauf ab, das gegenseitige Vertrauen der Mitgliedstaaten in ihre jeweilige Strafrechtspflege zu stärken und auf diese Weise die gegenseitige Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen zu erleichtern. Auch können durch die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften Hindernisse für die Freizügigkeit der Unionsbürger im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beseitigt werden.

(11)

Diese Richtlinie sollte nur für Strafverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“) gelten, unbeschadet der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Richtlinie sollte nicht für Verfahren nach dem Zivil- oder Verwaltungsrecht, einschließlich wenn Letztere zur Verhängung von Sanktionen führen können, wie etwa Verfahren in den Bereichen Wettbewerb, Handel, Finanzdienstleistungen, Straßenverkehr, Steuern oder Steuerzuschläge, sowie für Ermittlungen von Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit solchen Verfahren gelten.

(12)

Diese Richtlinie sollte für natürliche Personen gelten, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in einem Strafverfahren sind. Sie sollte ab dem Zeitpunkt gelten, in dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, und somit schon bevor diese Person von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates durch amtliche Mitteilung oder auf sonstige Weise darüber unterrichtet wird, dass sie Verdächtiger oder beschuldigte Person ist. Diese Richtlinie sollte in allen Abschnitten des Strafverfahrens bis zur Entscheidung zur abschließenden Klärung, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, und bis diese Entscheidung Rechtskraft erlangt hat, Anwendung finden. Rechtliche Maßnahmen und Rechtsbehelfe, die erst dann zur Verfügung stehen, nachdem diese Entscheidung rechtskräftig geworden ist, einschließlich Beschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, sollten nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen.

(13)

In dieser Richtlinie wird anerkannt, dass das Bedürfnis natürlicher und juristischer Personen nach Schutz durch bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Niveau des ihnen dadurch gewährten Schutzes unterschiedlich sind. Zum Schutz natürlicher Personen gibt es eine ständige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat jedoch festgestellt, dass die aus der Unschuldsvermutung erwachsenden Rechte nicht in gleicher Weise für juristische Personen wie für natürliche Personen gelten.

(14)

Beim derzeitigen Stand der Entwicklung des nationalen Rechts und der Rechtsprechung auf nationaler und auf Unionsebene wäre es verfrüht, auf Unionsebene Rechtsvorschriften über die Unschuldsvermutung in Bezug auf juristische Personen zu erlassen. Deshalb sollte diese Richtlinie nicht für juristische Personen gelten. Die Anwendung der Unschuldsvermutung auf juristische Personen, wie sie insbesondere in der EMRK niedergelegt ist und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte und vom Gerichtshof ausgelegt wurde, sollte hiervon unberührt bleiben.

(15)

Die Unschuldsvermutung in Bezug auf juristische Personen dürfte durch die bestehenden rechtlichen Garantien und die bestehende Rechtsprechung gewährleistet sein; die Entwicklung der Rechtsprechung wird ausschlaggebend dafür sein, ob die Union tätig werden muss.

(16)

Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung läge vor, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person in einer öffentlichen Erklärung einer Behörde oder in einer gerichtlichen Entscheidung, bei der es sich nicht um eine Entscheidung über die Schuld handelt, als schuldig dargestellt wird, solange die Schuld dieser Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Solche Erklärungen und gerichtlichen Entscheidungen sollten nicht den Eindruck vermitteln, dass die betreffende Person schuldig ist. Davon sollten Strafverfolgungsmaßnahmen unberührt bleiben, die darauf abzielen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, wie etwa die Anklage, ebenso wie gerichtliche Entscheidungen, mit denen die Aussetzung einer Strafe zur Bewährung widerrufen wird, soweit dabei die Rechte der Verteidigung gewahrt werden. Ebenso unberührt bleiben sollten vorläufige Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen, wie etwa Entscheidungen über Untersuchungshaft, soweit der Verdächtige oder die beschuldigte Personen darin nicht als schuldig bezeichnet wird. Bevor eine vorläufige Entscheidung verfahrensrechtlicher Art getroffen wird, müsste die zuständige Stelle unter Umständen zunächst prüfen, ob das gegen den Verdächtigen oder die beschuldigte Person vorliegende belastende Beweismaterial ausreicht, um die betreffende Entscheidung zu rechtfertigen; in der Entscheidung könnte auf dieses Beweismaterial Bezug genommen werden.

(17)

Unter „öffentliche Erklärung einer Behörde“ sollte jede Erklärung verstanden werden, in der auf eine Straftat Bezug genommen wird und die entweder von einer Behörde stammt, die an dem die fragliche Straftat betreffenden Strafverfahren beteiligt ist, wie Justizbehörden, Polizei und andere Strafverfolgungsbehörden, oder von einer anderen Behörde, wie Minister und andere Amtsträger, mit der Maßgabe, dass die nationalen Rechtsvorschriften über die Immunität hiervon unberührt bleiben.

(18)

Das Verbot, Verdächtige oder beschuldigte Personen als schuldig darzustellen, sollte öffentliche Stellen nicht daran hindern, Informationen über Strafverfahren öffentlich zu verbreiten, wenn dies im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen, wie etwa bei einer Freigabe von Videomaterial mit der Bitte um Hinweise aus der Bevölkerung zur Identifizierung des mutmaßlichen Straftäters, oder im öffentlichen Interesse, wie etwa bei einer aus Sicherheitsgründen erfolgenden Unterrichtung der Anwohner eines von mutmaßlichen Umweltstraftaten betroffenen Gebiets oder bei der Bereitstellung objektiver Informationen seitens der Staatsanwaltschaft oder einer anderen zuständigen Stelle zum Stand eines Strafverfahrens, um Störungen der öffentlichen Ordnung zu verhindern, unbedingt erforderlich ist. Der Rückgriff auf solche Gründe sollte auf Situationen beschränkt bleiben, in denen dies unter Berücksichtigung sämtlicher Interessen zweckmäßig und verhältnismäßig erscheint. Auf jeden Fall sollte aufgrund der Art und des Zusammenhangs der Informationsverbreitung nicht der Eindruck entstehen, dass eine Person schuldig ist, bevor ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.

(19)

Die Mitgliedstaaten sollten geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass Behörden, wenn sie Medien Informationen zur Verfügung stellen, Verdächtige oder beschuldigte Personen nicht als schuldig darstellen, solange ihre Schuld nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Behörden darauf hinweisen, wie wichtig es ist, die Unschuldsvermutung gebührend zu beachten, wenn Informationen an die Medien weitergegeben oder verbreitet werden. Dies sollte unbeschadet des nationalen Rechts gelten, das die Freiheit der Presse und sonstiger Medien schützt.

(20)

Die zuständigen Behörden sollten davon absehen, Verdächtige oder beschuldigte Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit so darzustellen, als seien sie schuldig, indem diesen gegenüber physische Zwangsmaßnahmen, wie Handschellen, Glaskabinen, Käfige oder Fußfesseln, zum Einsatz kommen, es sei denn, der Einsatz solcher Maßnahmen ist im konkreten Fall entweder aus Gründen der Sicherheit erforderlich, zum Beispiel um Verdächtige oder beschuldigte Personen daran zu hindern, sich selbst oder andere zu verletzen oder fremdes Eigentum zu beschädigen, oder um sie daran zu hindern, zu entkommen oder mit Dritten, wie Zeugen oder Opfern, Kontakt aufzunehmen. Die Möglichkeit des Einsatzes von physischen Zwangsmaßnahmen bedeutet nicht, dass die zuständigen Behörden verpflichtet sind, eine förmliche Entscheidung über den Einsatz solcher Maßnahmen zu treffen.

(21)

Soweit möglich, sollten die zuständigen Behörden auch davon absehen, Verdächtige oder beschuldigte Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit in Häftlingskleidung zu zeigen, um nicht den Eindruck zu erwecken, diese Personen seien schuldig.

(22)

Die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen liegt bei der Strafverfolgungsbehörde; Zweifel sollten dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person zugutekommen. Unbeschadet einer möglichen Befugnis des Gerichts zur Tatsachenfeststellung von Amts wegen, der Unabhängigkeit der Justiz bei der Prüfung der Schuld des Verdächtigen oder der beschuldigten Person und der Anwendung von Tatsachen- oder Rechtsvermutungen bezüglich der strafrechtlichen Verantwortlichkeit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person, läge ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung vor, wenn die Beweislast von der Strafverfolgungsbehörde auf die Verteidigung verlagert würde. Derartige Vermutungen sollten unter Berücksichtigung der Bedeutung der betroffenen Belange und unter Wahrung der Verteidigungsrechte auf ein vertretbares Maß beschränkt werden, und die eingesetzten Mittel sollten in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten legitimen Ziel stehen. Diese Vermutungen sollten widerlegbar sein und sollten in jedem Fall nur angewendet werden, wenn die Verteidigungsrechte gewahrt sind.

(23)

In zahlreichen Mitgliedstaaten sind nicht nur die Staatsanwaltschaft, sondern auch Richter und zuständige Gerichte damit betraut, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu erheben. Mitgliedstaaten, die kein kontradiktorisches System haben, sollten ihr gegenwärtiges System beibehalten können, sofern dieses mit dieser Richtlinie und anderen einschlägigen Vorschriften des Unionsrechts und des internationalen Rechts im Einklang steht.

(24)

Das Aussageverweigerungsrecht ist ein wichtiger Aspekt der Unschuldsvermutung und sollte vor Selbstbelastung schützen.

(25)

Das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, ist ebenfalls ein wichtiger Aspekt der Unschuldsvermutung. Wenn Verdächtige und beschuldigte Personen aufgefordert werden, Erklärungen abzugeben oder Fragen zu beantworten, sollten sie nicht gezwungen werden, Beweise beizubringen, Unterlagen vorzulegen oder Aussagen zu machen, die zur Selbstbelastung führen könnten.

(26)

Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollten für Fragen gelten, die mit der Straftat, deren jemand verdächtigt oder beschuldigt wird, im Zusammenhang stehen, und nicht etwa für Fragen im Zusammenhang mit der Feststellung der Identität eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person.

(27)

Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, umfassen auch, dass die zuständigen Behörden keinen Zwang auf Verdächtige oder beschuldigte Personen ausüben sollten, um sie gegen ihren Willen zu einer Aussage zu bewegen. Bei der Prüfung, ob das Aussageverweigerungsrecht oder das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, verletzt wurde, sollte dem in der EMRK verankerten Recht auf ein faires Verfahren, wie es durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt wird, Rechnung getragen werden.

(28)

Die Wahrnehmung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollte weder gegen Verdächtige oder beschuldigte Personen verwendet noch an sich als Beweis dafür gewertet werden, dass die fragliche Person die betreffende Straftat begangen hat. Nationale Vorschriften über die Beweiswürdigung durch Gerichte oder Richter sollten davon unberührt bleiben, soweit die Verteidigungsrechte gewahrt werden.

(29)

Die Wahrnehmung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollte die zuständige Behörde nicht daran hindern, Beweise zu erheben, die durch Anwendung gesetzlich vorgesehener Zwangsmittel gegenüber dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person rechtmäßig erlangt werden können und unabhängig vom Willen des Verdächtigen oder der beschuldigten Person existieren, zum Beispiel aufgrund einer gerichtlichen Anordnung erlangtes Material oder Material, zu dessen Abgabe auf Verlangen eine rechtliche Verpflichtung besteht, wie Atemluft-, Blut- und Urinproben und Körpergewebe für einen DNA-Test.

(30)

Das Aussageverweigerungsrecht und das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, sollten die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, eine Regelung zu treffen, wonach bei geringfügigen Zuwiderhandlungen, wie geringfügigen Straßenverkehrsdelikten, das Verfahren oder bestimmte Verfahrensabschnitte in schriftlicher Form oder ohne Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die zuständigen Behörden bezüglich der fraglichen Zuwiderhandlung durchgeführt werden können, sofern das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.

(31)

Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, sicherzustellen, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2012/13/EU über ihre Rechte belehrt werden, auch über das Recht belehrt werden, sich nicht selbst belasten zu müssen, wie es im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie im nationalen Recht gilt.

(32)

Die Mitgliedstaaten sollten in Erwägung ziehen, sicherzustellen, dass wenn Verdächtigen oder beschuldigten Personen gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2012/13/EU eine schriftliche Erklärung über ihre Rechte ausgehändigt wird, diese Erklärung auch Informationen über das Recht enthält, sich nicht selbst belasten zu müssen, wie es im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie im nationalen Recht gilt.

(33)

Das Recht auf ein faires Verfahren ist eines der Grundprinzipien einer demokratischen Gesellschaft. Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen, in der Verhandlung anwesend zu sein, beruht auf diesem Recht und sollte in der gesamten Union sichergestellt werden.

(34)

Können Verdächtige oder beschuldigte Personen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, in der Verhandlung nicht anwesend sein, so sollten sie innerhalb der im nationalen Recht vorgesehenen Frist einen neuen Verhandlungstermin beantragen können.

(35)

Das Recht von Verdächtigen und beschuldigten Personen auf Anwesenheit in der Verhandlung gilt nicht absolut. Unter bestimmten Voraussetzungen sollten Verdächtige und beschuldigte Personen ausdrücklich oder stillschweigend, aber unmissverständlich erklären können, auf dieses Recht zu verzichten.

(36)

Unter bestimmten Umständen sollte es möglich sein, dass eine Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person selbst dann ergeht, wenn die betreffende Person bei der Verhandlung nicht anwesend ist. Dies kann der Fall sein, wenn der Verdächtige oder die beschuldigte Person, obgleich er bzw. sie rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde, der Verhandlung fernbleibt. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Verhandlung sollte dahin gehend verstanden werden, dass diese Person persönlich geladen wird oder auf anderem Wege amtlich über den Termin und Ort der Verhandlung in einer Weise unterrichtet wird, dass sie von der Verhandlung Kenntnis nehmen kann. Die Unterrichtung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person über die Folgen des Nichterscheinens sollte insbesondere dahin gehend verstanden werden, dass diese Person darüber unterrichtet wurde, dass eine Entscheidung auch dann ergehen kann, wenn sie der Verhandlung fernbleibt.

(37)

Es sollte auch möglich sein, in Abwesenheit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person eine Verhandlung durchzuführen, die zu einer Entscheidung über Schuld oder Unschuld führen kann, wenn diese Person über die Verhandlung unterrichtet wurde und sie einem von ihr oder vom Staat bestellten Rechtsanwalt ein Mandat erteilt hat, sie bei der Verhandlung zu vertreten, und dieser den Verdächtigen oder die beschuldigte Person tatsächlich vor Gericht vertreten hat.

(38)

Bei der Prüfung der Frage, ob die Art der Übermittlung der Informationen eine ausreichende Gewähr dafür bietet, dass die Person Kenntnis von der Verhandlung hat, sollte gegebenenfalls auch in besonderem Maße darauf geachtet werden, welche Sorgfalt die Behörden bei der Unterrichtung der betroffenen Person an den Tag gelegt haben und welche Sorgfalt die betroffene Person im Zusammenhang mit der Entgegennahme der an sie gerichteten Informationen an den Tag gelegt hat.

(39)

Wenn ein Mitgliedstaat die Möglichkeit vorsieht, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durchzuführen, aber die Voraussetzungen für eine Verurteilung in Abwesenheit eines bestimmten Verdächtigen oder einer bestimmten beschuldigten Person nicht erfüllt waren, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden konnte, etwa weil die Person geflohen oder entkommen ist, sollte es dennoch möglich sein, eine solche Entscheidung in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu erlassen und diese Entscheidung zu vollstrecken. In einem solchen Fall sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass der Verdächtige oder die beschuldigte Person, wenn er bzw. sie von der Entscheidung Kenntnis erlangt, insbesondere wenn er bzw. sie festgenommen wird, auch über die Möglichkeit informiert wird, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen. Diese Informationen sollten in Schriftform bereitgestellt werden. Die Informationen können auch mündlich erteilt werden, soweit die Tatsache, dass die Informationen erteilt wurden, im Einklang mit dem im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren für Aufzeichnungen festgehalten wurde.

(40)

Die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten sollten zudem einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person vorübergehend von der Verhandlung ausschließen können, wenn dies dem Zweck dient, den ordnungsgemäßen Ablauf des Strafverfahrens sicherzustellen. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Verdächtiger oder eine beschuldigte Person die Verhandlung stört und auf Anordnung des Richters des Saales verwiesen wird oder wenn sich herausstellt, dass die Anwesenheit eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person den ordnungsgemäßen Ablauf einer Zeugenvernehmung verhindert.

(41)

Das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung kann nur dann wahrgenommen werden, wenn eine oder mehrere Verhandlungen durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung nicht wahrgenommen werden kann, wenn die maßgeblichen nationalen Verfahrensvorschriften keine Verhandlung vorsehen. Diese nationalen Vorschriften sollten der Charta und der EMRK, wie sie durch den Gerichtshof und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, entsprechen, insbesondere in Bezug auf das Recht auf ein faires Verfahren. Dies ist beispielsweise der Fall bei vereinfachten Gerichtsverfahren, die vollständig oder teilweise schriftlich durchgeführt werden oder bei denen keine mündliche Verhandlung vorgesehen ist.

(42)

Die Mitgliedstaaten sollten dafür Sorge tragen, dass bei der Umsetzung dieser Richtlinie, insbesondere hinsichtlich des Rechts, in der Verhandlung anwesend zu sein, und des Rechts auf eine neue Verhandlung, die besonderen Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen berücksichtigt werden. Gemäß der Empfehlung der Kommission vom 27. November 2013 über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für verdächtige oder beschuldigte schutzbedürftige Personen (8) sind unter schutzbedürftigen Verdächtigen und beschuldigten Personen alle Verdächtigen oder beschuldigten Personen zu verstehen, die aufgrund ihres Alters, ihrer geistigen oder körperlichen Verfassung oder aufgrund irgendeiner möglichen Behinderung nicht in der Lage sind, einem Strafverfahren zu folgen oder tatsächlich daran teilzunehmen.

(43)

Kinder sind schutzbedürftig und sollten besonders geschützt werden. Daher sollten im Hinblick auf einige in dieser Richtlinie vorgesehenen Rechte zusätzliche spezielle Verfahrensgarantien festgelegt werden.

(44)

Nach dem Grundsatz der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, für den Fall der Verletzung eines durch Unionsrecht garantierten individuellen Rechts angemessene, wirksame Rechtsbehelfe vorzusehen. Ein wirksamer Rechtsbehelf bei einem Verstoß gegen ein in dieser Richtlinie festgelegtes Recht sollte die Verdächtigen oder beschuldigten Personen so weit wie möglich in die Lage versetzen, in der sie sich ohne den Verstoß befinden würden, damit das Recht auf ein faires Verfahren und das Recht auf Verteidigung gewahrt werden.

(45)

Bei der Würdigung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweismitteln, die unter Verstoß gegen das Aussageverweigerungsrecht oder das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, erlangt wurden, sollten Gerichte und Richter die Verteidigungsrechte und den Grundsatz des fairen Verfahrens beachten. In diesem Zusammenhang sollte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Rechnung getragen werden, der zufolge die Zulassung von Aussagen, die unter Verstoß gegen Artikel 3 EMRK durch Folter oder sonstige Misshandlung erlangt wurden, als Beweismittel zur Feststellung des Sachverhalts in einem Strafprozess dazu führt, dass das Verfahren insgesamt als unfair zu betrachten ist. Gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe dürfen Aussagen, die nachweislich durch Folter herbeigeführt wurden, nicht als Beweis in einem Verfahren verwendet werden, es sei denn gegen eine der Folter angeklagte Person als Beweis dafür, dass die Aussage gemacht wurde.

(46)

Damit die Wirksamkeit dieser Richtlinie überprüft und bewertet werden kann, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission verfügbare Daten über die Umsetzung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte übermitteln. Zu diesen Daten könnten die von Strafverfolgungs- und Justizbehörden erfassten Aufzeichnungen über Rechtsbehelfe gehören, die bei Verletzung eines der unter diese Richtlinie fallenden Aspekte der Unschuldsvermutung oder des Rechts auf Anwesenheit in der Verhandlung angewandt wurden.

(47)

Diese Richtlinie wahrt die in der Charta und der EMRK anerkannten Grundrechte und Grundsätze, darunter das Verbot von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie auf Achtung des Privat- und Familienlebens, das Recht auf Unversehrtheit, die Rechte des Kindes, das Recht auf Integration von Menschen mit Behinderung, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf ein faires Verfahren, die Unschuldsvermutung und die Verteidigungsrechte. Berücksichtigt werden sollte insbesondere Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union (EUV), dem zufolge die Union die Rechte, Freiheiten und Grundsätze anerkennt, die in der Charta niedergelegt sind, und dem zufolge die Grundrechte, wie sie in der EMRK gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergeben, als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind.

(48)

Da mit dieser Richtlinie Mindestvorschriften festgelegt werden, sollten die Mitgliedstaaten die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte ausweiten können, um ein höheres Schutzniveau zu gewährleisten. Das durch die Mitgliedstaaten gewährte Schutzniveau sollte nie unter den Standards der Charta oder der EMRK, wie sie vom Gerichtshof der Europäischen Union und vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ausgelegt werden, liegen.

(49)

Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften in Bezug auf bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung und das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 EUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(50)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligen sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieser Richtlinie und sind weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

(51)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Richtlinie und ist weder durch diese Richtlinie gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet —

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

KAPITEL 1

GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Gegenstand

Diese Richtlinie enthält gemeinsame Mindestvorschriften für

a)

bestimmte Aspekte der Unschuldsvermutung in Strafverfahren,

b)

das Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung in Strafverfahren.

Artikel 2

Anwendungsbereich

Diese Richtlinie gilt für natürliche Personen, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind. Sie gilt für alle Abschnitte des Strafverfahrens ab dem Zeitpunkt, zu dem eine Person verdächtigt oder beschuldigt wird, eine Straftat oder eine mutmaßliche Straftat begangen zu haben, bis die Entscheidung über die endgültige Feststellung, ob diese Person die betreffende Straftat begangen hat, Rechtskraft erlangt hat.

KAPITEL 2

UNSCHULDSVERMUTUNG

Artikel 3

Unschuldsvermutung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen als unschuldig gelten, bis ihre Schuld rechtsförmlich nachgewiesen wurde.

Artikel 4

Öffentliche Bezugnahme auf die Schuld

(1)   Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass, solange die Schuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person nicht rechtsförmlich nachgewiesen wurde, in öffentlichen Erklärungen von Behörden und in nicht die Frage der Schuld betreffenden gerichtlichen Entscheidungen nicht so auf die betreffende Person Bezug genommen wird, als sei sie schuldig. Dies gilt unbeschadet der Strafverfolgungsmaßnahmen, die dazu dienen, den Verdächtigen oder die beschuldigte Person zu überführen, sowie unbeschadet der vorläufigen Entscheidungen verfahrensrechtlicher Art, die von einer gerichtlichen oder sonstigen zuständigen Stelle getroffen werden und auf Verdachtsmomenten oder belastendem Beweismaterial beruhen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass bei einem Verstoß gegen die in Absatz 1 dieses Artikels festgelegte Verpflichtung, nicht so auf Verdächtige oder beschuldigte Personen Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig, im Einklang mit dieser Richtlinie und insbesondere mit Artikel 10 geeignete Maßnahmen zur Verfügung stehen.

(3)   Die in Absatz 1 festgelegte Verpflichtung, nicht so auf Verdächtige und beschuldigte Personen Bezug zu nehmen, als seien sie schuldig, hindert die Behörden nicht daran, Informationen über ein Strafverfahren öffentlich zu verbreiten, wenn dies im Zusammenhang mit den strafrechtlichen Ermittlungen oder im öffentlichen Interesse unbedingt erforderlich ist.

Artikel 5

Darstellung von Verdächtigen und beschuldigten Personen

(1)   Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Verdächtige und beschuldigte Personen vor Gericht oder in der Öffentlichkeit nicht durch den Einsatz von physischen Zwangsmaßnahmen so dargestellt werden, als seien sie schuldig.

(2)   Absatz 1 hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, physische Zwangsmaßnahmen einzusetzen, wenn dies im konkreten Fall aus Gründen der Sicherheit erforderlich ist oder dazu dient, einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person daran zu hindern, zu entkommen oder mit Dritten Kontakt aufzunehmen.

Artikel 6

Beweislast

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Beweislast für die Feststellung der Schuld von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Strafverfolgungsbehörde liegt. Dies gilt unbeschadet einer Verpflichtung des Richters oder des zuständigen Gerichts, sowohl belastende als auch entlastende Beweise zu ermitteln, und unbeschadet des Rechts der Verteidigung, gemäß dem geltenden nationalen Recht Beweismittel vorzulegen.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jeglicher Zweifel hinsichtlich der Frage der Schuld dem Verdächtigen oder der beschuldigten Personen zugutekommt, einschließlich in Fällen, wenn das Gericht prüft, ob die betreffende Person freigesprochen werden sollte.

Artikel 7

Recht, die Aussage zu verweigern, und Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in Bezug auf die Straftat, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, die Aussage zu verweigern.

(2)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, sich nicht selbst belasten zu müssen.

(3)   Die Wahrnehmung des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, steht nicht der Beschaffung von Beweismitteln durch die zuständigen Behörden entgegen, die mithilfe gesetzlich vorgesehener Zwangsmittel rechtmäßig erlangt werden können und unabhängig vom Willen der Verdächtigen oder beschuldigte Personen existieren.

(4)   Die Mitgliedstaaten können es ihren Justizbehörden gestatten, kooperatives Verhalten von Verdächtigen und beschuldigten Personen bei der Verurteilung zu berücksichtigen.

(5)   Die Wahrnehmung des Rechts, die Aussage zu verweigern, oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, durch Verdächtige und beschuldigte Personen, darf weder gegen sie verwendet werden noch als Beweis dafür gewertet werden, dass sie die betreffende Straftat begangen haben.

(6)   Dieser Artikel hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, eine Regelung zu treffen, wonach bei geringfügigen Zuwiderhandlungen das Verfahren oder bestimmte Verfahrensabschnitte in schriftlicher Form oder ohne Befragung des Verdächtigen oder der beschuldigten Person durch die zuständigen Behörden bezüglich der fraglichen Zuwiderhandlung durchgeführt werden können, sofern das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.

KAPITEL 3

RECHT AUF ANWESENHEIT IN DER VERHANDLUNG

Artikel 8

Recht auf Anwesenheit in der Verhandlung

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen das Recht haben, in der sie betreffenden Verhandlung anwesend zu sein.

(2)   Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass eine Verhandlung, die zu einer Entscheidung über die Schuld oder Unschuld eines Verdächtigen oder einer beschuldigten Person führen kann, in seiner bzw. ihrer Abwesenheit durchgeführt werden kann, sofern

a)

der Verdächtige oder die beschuldigte Person rechtzeitig über die Verhandlung und über die Folgen des Nichterscheinens unterrichtet wurde oder

b)

der Verdächtige oder die beschuldigte Person, nachdem er bzw. sie über die Verhandlung unterrichtet wurde, von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt vertreten wird, der entweder von dem Verdächtigen oder der beschuldigten Person oder vom Staat bestellt wurde.

(3)   Eine Entscheidung, die im Einklang mit Absatz 2 getroffen wurde, kann gegen die betreffende Person vollstreckt werden.

(4)   Wenn Mitgliedstaaten die Möglichkeit vorsehen, Verhandlungen in Abwesenheit des Verdächtigen oder der beschuldigten Person zu führen, es jedoch nicht möglich ist, die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Voraussetzungen zu erfüllen, weil der Verdächtige oder die beschuldigte Person trotz angemessener Bemühungen nicht aufgefunden werden kann, so können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass gleichwohl eine Entscheidung ergehen und vollstreckt werden kann. In einem solchen Fall stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie über die Entscheidung unterrichtet werden, insbesondere wenn sie festgenommen werden, auch über die Möglichkeit, die Entscheidung anzufechten, sowie über das Recht, gemäß Artikel 9 eine neue Verhandlung zu verlangen oder einen sonstigen Rechtsbehelf einzulegen, unterrichtet werden.

(5)   Dieser Artikel gilt unbeschadet nationaler Vorschriften, die vorsehen, dass der Richter oder das zuständige Gericht einen Verdächtigen oder eine beschuldigte Person zeitweise von der Verhandlung ausschließen kann, wenn dies für die Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufs des Strafverfahrens erforderlich ist, vorausgesetzt, dass die Verteidigungsrechte gewahrt werden.

(6)   Dieser Artikel gilt unbeschadet der nationalen Vorschriften, die vorsehen, dass das Verfahren oder bestimmte Verfahrensabschnitte schriftlich durchgeführt werden, vorausgesetzt, dass das Recht auf ein faires Verfahren gewahrt bleibt.

Artikel 9

Recht auf eine neue Verhandlung

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, wenn sie bei der sie betreffenden Verhandlung nicht anwesend waren und die in Artikel 8 Absatz 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, das Recht auf eine neue Verhandlung oder auf Einlegung eines sonstigen Rechtsbehelfs haben, die bzw. der eine neue Prüfung des Sachverhalts, einschließlich neuer Beweismittel, ermöglicht und zur Aufhebung der ursprünglichen Entscheidung führen kann. In diesem Zusammenhang stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass diese Verdächtigen und beschuldigten Personen das Recht haben, anwesend zu sein, im Einklang mit den Verfahren des nationalen Rechts effektiv mitzuwirken und ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.

KAPITEL 4

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Rechtsbehelfe

(1)   Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige und beschuldigte Personen im Falle einer Verletzung ihrer in dieser Richtlinie festgelegten Rechte über einen wirksamen Rechtsbehelf verfügen.

(2)   Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass bei der Würdigung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, erlangt wurden, die Verteidigungsrechte und das Recht auf ein faires Verfahren beachtet werden.

Artikel 11

Datenerhebung

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 1. April 2020 und danach alle drei Jahre die verfügbaren Daten, aus denen hervorgeht, wie die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte umgesetzt worden sind.

Artikel 12

Berichterstattung

Die Kommission übermittelt dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 1. April 2021 einen Bericht über die Umsetzung dieser Richtlinie.

Artikel 13

Regressionsverbot

Diese Richtlinie ist nicht so auszulegen, dass dadurch die Rechte oder Verfahrensgarantien nach Maßgabe der Charta, der EMRK oder anderer einschlägiger Bestimmungen des Völkerrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten, die ein höheres Schutzniveau vorsehen, beschränkt oder beeinträchtigt würden.

Artikel 14

Umsetzung

(1)   Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie bis zum 1. April 2018 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

(2)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten nationalen Vorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 15

Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Artikel 16

Adressaten

Diese Richtlinie ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)   ABl. C 226 vom 16.7.2014, S. 63.

(2)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 20. Januar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 12. Februar 2016.

(3)   ABl. C 295 vom 4.12.2009, S. 1.

(4)   ABl. C 115 vom 4.5.2010, S. 1.

(5)  Richtlinie 2010/64/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen in Strafverfahren (ABl. L 280 vom 26.10.2010, S. 1).

(6)  Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. L 142 vom 1.6.2012, S. 1).

(7)  Richtlinie 2013/48/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 über das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren und in Verfahren zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls sowie über das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten und mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs (ABl. L 294 vom 6.11.2013, S. 1).

(8)   ABl. C 378 vom 24.12.2013, S. 8.


BESCHLÜSSE

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/12


BESCHLUSS (EU) 2016/344 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 9. März 2016

über die Einrichtung einer Europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In ihrer Mitteilung vom 18. April 2012 mit dem Titel „Einen arbeitsplatzintensiven Aufschwung gestalten“ hob die Kommission hervor, dass es einer engeren Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bedarf, und kündigte die Einleitung von Konsultationen zur Einrichtung einer Plattform auf Unionsebene für Arbeitsaufsichtsbehörden und andere, mit der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betraute Durchsetzungsbehörden mit dem Ziel an, die Zusammenarbeit zu verbessern, bewährte Verfahren auszutauschen und gemeinsame Grundsätze für Inspektionen festzulegen.

(2)

Gemäß Artikel 148 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) nahm der Rat mit dem Beschluss (EU) 2015/1848 (4) Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten an. Diese Leitlinien bieten den Mitgliedstaaten eine Orientierung für die Gestaltung ihrer nationalen Reformprogramme und die Umsetzung dieser Reformen. Die beschäftigungspolitischen Leitlinien bilden die Grundlage für die länderspezifischen Empfehlungen, die der Rat gemäß dem genannten Artikel an Mitgliedstaaten richtet. In den letzten Jahren enthielten diese länderspezifischen Empfehlungen auch Empfehlungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.

(3)

Artikel 151 AEUV nennt als Ziele im Bereich der Sozialpolitik die Förderung der Beschäftigung und die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen. Zur Erreichung dieser Ziele kann die Union die Maßnahmen der Mitgliedstaaten in den Bereichen Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Arbeitsbedingungen, berufliche Eingliederung der aus dem Arbeitsmarkt ausgegrenzten Personen und Bekämpfung der sozialen Ausgrenzung unterstützen und ergänzen. Gemäß Artikel 153 Absatz 2 Buchstabe a AEUV kann die Union unter Ausschluss jeglicher Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten Maßnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten annehmen.

(4)

Das Europäische Parlament begrüßte in seiner Entschließung vom 14. Januar 2014 über wirksame Kontrollen am Arbeitsplatz als Strategie zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in Europa die Initiative der Kommission zur Schaffung einer europäischen Plattform und rief zu einer besseren Zusammenarbeit auf Unionsebene zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf, die — wie es in der Entschließung heißt — der Wirtschaft der Union schadet, zu unlauterem Wettbewerb führt, die finanzielle Tragfähigkeit der Sozialmodelle in der Union untergräbt und bewirkt, dass die Arbeitnehmer immer weniger sozial- und arbeitsrechtlichen Schutz genießen.

(5)

Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit wurde in der Mitteilung der Kommission vom 24. Oktober 2007 mit dem Titel „Die Bekämpfung der nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit verstärken“ definiert als „jedwede Art von bezahlter Tätigkeit, die ihrer Natur nach rechtmäßig ist, den staatlichen Stellen aber nicht gemeldet wird, wobei die unterschiedlichen rechtlichen Rahmenbedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind“. Diese Definition umfasste illegale Aktivitäten nicht.

(6)

Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zeichnet sich oftmals durch eine grenzüberschreitende Dimension aus. Je nach den wirtschaftlichen, administrativen und sozialen Rahmenbedingungen kann es von Land zu Land unterschiedliche Arten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit geben. Die nationalen Rechtsvorschriften über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit und die auf nationaler Ebene verwendeten Definitionen unterscheiden sich voneinander. Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sollten daher maßgeschneidert sein, um diesen Unterschieden Rechnung zu tragen.

(7)

Schätzungen zufolge entfällt ein bedeutender Anteil der Wirtschaftsleistung der Union auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit. Da nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unterschiedlich definiert wird, ist es schwierig, genaue Zahlen über ihre Verbreitung zu erhalten.

(8)

Der Missbrauch des Status der selbstständigen Erwerbstätigkeit, wie er im nationalen Recht definiert ist, sei es auf nationaler Ebene oder in grenzüberschreitenden Situationen, stellt eine Form der falsch deklarierten Erwerbstätigkeit dar, die häufig mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Verbindung steht. Wenn eine Person die typischen Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses erfüllt, aber als selbstständig erwerbstätig eingestuft wird, um bestimmte rechtliche und steuerliche Verpflichtungen zu umgehen, liegt ein Fall von Scheinselbstständigkeit vor. Die Plattform, die durch diesen Beschluss errichtet wird (im Folgenden „Plattform“), sollte die verschiedenen Erscheinungsformen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und die mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Verbindung stehende falsch deklarierte Erwerbstätigkeit, einschließlich der Scheinselbstständigkeit, bekämpfen.

(9)

Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat schwerwiegende Folgen für die betroffenen Arbeitnehmer, die prekäre Beschäftigungsbedingungen, in einigen Fällen gefährliche Arbeitsbedingungen, wesentlich niedrigere Löhne, schwere Verstöße gegen die Arbeitnehmerrechte und einen deutlich geringeren Schutz im Rahmen der Arbeitnehmer- und Sozialschutzrechte in Kauf nehmen müssen und denen folglich der Zugang zu angemessenen Sozialleistungen und Rentenansprüchen und zur Gesundheitsversorgung sowie die Möglichkeit der Aneignung neuer Kompetenzen und des lebenslangen Lernens verwehrt werden.

(10)

Während die negativen Auswirkungen nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf die Gesellschaft und die Wirtschaft verschiedene Formen annehmen, hat die Plattform die Verbesserung der Arbeitsbedingungen sowie die Förderung der Eingliederung in den Arbeitsmarkt und der sozialen Inklusion zum Ziel. Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat schwerwiegende Folgen für die Haushalte, da sie zu einem geringeren Aufkommen an Steuern und Sozialabgaben führt, wodurch die finanzielle Tragfähigkeit der Sozialversicherungssysteme untergraben wird. Sie wirkt sich nachteilig auf Beschäftigung und Produktivität aus und verzerrt den Wettbewerb.

(11)

Nicht angemeldete Erwerbstätigkeit hat unterschiedliche Auswirkungen auf verschiedene soziale Gruppen, darunter Frauen, Migranten und Hausangestellte, wobei manche Personen, die einer nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit nachgehen, besonders schutzbedürftig sind.

(12)

In den Mitgliedstaaten wurde eine Vielzahl verschiedener politischer Konzepte und Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit auf den Weg gebracht. Einige Mitgliedstaaten haben auch bilaterale Vereinbarungen geschlossen und multilaterale Projekte zu bestimmten Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit durchgeführt. Die Lösung des komplexen Problems nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit muss noch entwickelt werden und bedarf eines ganzheitlichen Ansatzes. Die Plattform sollte der Anwendung von bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen über Verwaltungszusammenarbeit nicht entgegenstehen.

(13)

Die Teilnahme an den Tätigkeiten der Plattform berührt nicht die Befugnisse und/oder Pflichten der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich nationaler oder internationaler Verantwortlichkeiten, wie sie sich unter anderem aus einschlägigen und anwendbaren Übereinkommen der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO), wie etwa dem Übereinkommen Nr. 81 über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel, ergeben.

(14)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene bleibt lückenhaft, sowohl im Hinblick auf die beteiligten Mitgliedstaaten als auch hinsichtlich der behandelten Fragen. Es gibt keinen formellen Mechanismus für eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, mithilfe dessen sich Fragen zur nicht angemeldeten Erwerbstätigkeit umfassend behandeln ließen.

(15)

Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten sollte auf Unionsebene gefördert werden, um den Mitgliedstaaten dabei zu helfen, effizienter und wirksamer gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit vorzugehen. In diesem Zusammenhang sollte die Plattform darauf abzielen, den Austausch von bewährten Verfahren und Informationen zu erleichtern und zu fördern, und auf Unionsebene einen Rahmen zu schaffen, in dem ein gemeinsames Verständnis, Fachwissen und analytische Fähigkeiten in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit entwickelt werden können. Gemeinsame Definitionen und gemeinsame Konzepte in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sollten Entwicklungen auf den Arbeitsmärkten widerspiegeln. Die Plattform sollte überdies die Zusammenarbeit zwischen den verschiedenen Durchsetzungsbehörden der Mitgliedstaaten, die an solchen grenzüberschreitenden Maßnahmen auf freiwilliger Basis teilnehmen, vorantreiben.

(16)

Dieser Beschluss zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf Unionsebene zu fördern. Die Lage in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit unterscheidet sich erheblich von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat und auch die Bereiche, in denen vonseiten der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und sonstiger Akteure ein Bedarf an Zusammenarbeit besteht, unterscheiden sich. Es bleibt in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, über den Umfang ihrer Einbeziehung in die Tätigkeiten zu entscheiden, die von der Plattform auf Plenarebene gebilligt werden.

(17)

Auf Unionsebene sollte eine enge und effektive Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zur Unterstützung und Ergänzung ihrer Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gefördert werden. Ein Tätigwerden auf nationaler Ebene hängt von den besonderen Bedingungen in den einzelnen Mitgliedstaaten ab, und Tätigkeiten im Rahmen der Plattform können keine auf nationaler Ebene vorgenommene Bewertung ersetzen, welche geeigneten Maßnahmen zu ergreifen sind.

(18)

Die Ermittlung, Untersuchung und Behebung praktischer Probleme bei der Durchsetzung der einschlägigen Rechtsvorschriften der Union über Arbeitsbedingungen und die soziale Absicherung von Arbeitnehmern sowie die Entscheidung darüber, welche Maßnahmen auf nationaler Ebene zu ergreifen sind, um die Ergebnisse der Tätigkeiten der Plattform umzusetzen, bleiben in der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten und ihrer zuständigen Behörden.

(19)

Die Plattform sollte alle einschlägigen Informationsquellen nutzen, insbesondere Studien, bilaterale Abkommen zwischen Mitgliedstaaten und multilaterale Kooperationsprojekte, und Synergien zwischen bestehenden Instrumenten und Strukturen auf Unionsebene schaffen, um die abschreckende oder vorbeugende Wirkung dieser Maßnahmen zu maximieren. Die Tätigkeiten der Plattform könnten in Form eines Rahmens für gemeinsame Schulungen, gegenseitiger Begutachtungen, der Festlegung von Instrumenten wie einer interaktiven Wissensbank — unter Berücksichtigung bestehender Machbarkeitsstudien, darunter der Arbeiten der Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen (Eurofound) — und, unter Anerkennung der Bedeutung des Datenschutzes, in Form eines Datenaustauschs erfolgen. Europäische Kampagnen oder gemeinsame Strategien, die sich auf Maßnahmen und Strategien zur Sensibilisierung für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit stützen, die in den Mitgliedstaaten bereits in unterschiedlichem Maße bestehen, könnten das Bewusstsein für nicht angemeldete Erwerbstätigkeit schärfen. Die Plattform sollte auch nichtstaatliche Akteure als wichtige Informationsquellen einbeziehen.

(20)

Die Plattform sollte zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten beitragen, indem sie beispielsweise innovative Ansätze für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Durchsetzung ermöglicht und die Erfahrungen der Mitgliedstaaten mit einer solchen Zusammenarbeit bewertet. Ein frühzeitiger Informationsaustausch ist unerlässlich, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit einzudämmen.

(21)

Wenn ein Mitglied der Plattform der Ansicht ist, dass es für den Austausch von Informationen und bewährten Praktiken im Rahmen der Plattform nützlich ist, konkrete Fälle darzulegen, sollten diese Fällen bei Bedarf anonymisiert werden. Die Plattform kann nur in einem Umfeld effektiv sein, in dem Personen, die auf Fälle nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit hinweisen, vor Benachteiligungen geschützt werden. Die Plattform sollte daher als ein Forum für den Austausch von Praktiken dienen, die sich in dieser Hinsicht bewährt haben.

(22)

Der Austausch von Informationen und von bewährten Praktiken sollte es der Plattform ermöglichen, einen wertvollen Beitrag zu möglichen Maßnahmen auf Unionsebene, einschließlich Maßnahmen der Kommission, zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu leisten. Im Hinblick auf das Europäische Semester könnten die Tätigkeiten der Plattform einen wertvollen Beitrag leisten, wenn Maßnahmen in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in Betracht gezogen werden.

(23)

Verschiedene nationale Durchsetzungsbehörden befassen sich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, dazu gehören Arbeitsaufsichtsbehörden, andere für Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz zuständige Stellen, Aufsichtsbehörden im Bereich soziale Sicherheit und Steuerbehörden. In einigen Fällen können auch Migrationsbehörden, Arbeitsverwaltungen, Zollbehörden, für die Durchführung der gemeinsamen Verkehrspolitik zuständige Behörden, Polizei, Staatsanwaltschaft und die Sozialpartner eingebunden sein.

(24)

Damit nicht angemeldete Erwerbstätigkeit umfassend und erfolgreich bekämpft werden kann, muss in den Mitgliedstaaten ein Maßnahmenbündel umgesetzt werden. Dies sollte durch Förderung einer strukturierten Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und sonstigen Akteuren vorangebracht werden. Die Plattform sollte alle zuständigen nationalen Behörden, insbesondere die Durchsetzungsbehörden, einbeziehen, die bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit eine führende Rolle innehaben und/oder in diesem Bereich tätig sind. Die Mitgliedstaaten werden weiterhin selbst darüber entscheiden können, von welchen Behörden sie sich bei den verschiedenen Tätigkeiten der Plattform vertreten lassen. Bei der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Behörden der Mitgliedstaaten sollten die geltenden Rechtsvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten eingehalten werden.

(25)

Im Hinblick auf die Verwirklichung ihrer Ziele sollte die Plattform in jedem Mitgliedstaat von jeweils einem hochrangigen Vertreter unterstützt werden, der sich mit den Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls mit anderen Akteuren, darunter den Sozialpartnern, die sich mit den vielschichtigen Aspekten nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befassen, in Verbindung setzen und abstimmen sollte.

(26)

In die Arbeit der Plattform sollten die Sozialpartner auf Unionsebene einbezogen werden — sowohl branchenübergreifend als auch in den Sektoren, die am stärksten von nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betroffen sind oder eine besondere Rolle bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit spielen — und es sollte mit einschlägigen internationalen Organisationen, wie der IAO, der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung und Agenturen der Union, insbesondere mit Eurofound und der Europäischen Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA), zusammengearbeitet werden. Der Umstand, dass Eurofound und EU-OSHA als Beobachter in die Arbeit der Plattform eingebunden werden, sollte nicht zu einer Erweiterung ihrer bestehenden Mandate führen.

(27)

Die Plattform sollte ihre Geschäftsordnung und Arbeitsprogramme beschließen und regelmäßige Berichte annehmen.

(28)

Die Plattform sollte zur Behandlung spezifischer Fragen Arbeitsgruppen einsetzen können und die Möglichkeit haben, auf die Sachkenntnis von Fachleuten zurückzugreifen.

(29)

Die Mitglieder der Plattform sollten mit einschlägigen Sachverständigengruppen und Ausschüssen auf Unionsebene, die sich mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit befassen, zusammenarbeiten.

(30)

Die Plattform und ihre Tätigkeiten sollten aus dem Unterprogramm „Progress“ des Programms der Europäischen Union für Beschäftigung und soziale Innovation (EaSI) im Rahmen der vom Europäischen Parlament und dem Rat festgelegten Mittel finanziert werden. Die Kommission sollte dafür sorgen, dass die Plattform die ihr zur Verfügung gestellten Finanzmittel in transparenter und effizienter Weise einsetzt.

(31)

Angesichts der Bedeutung der Offenheit und des Zugangs zu Dokumenten, wie sie in den in Artikel 15 AEUV niedergelegten Grundsätzen zum Ausdruck kommt, sollte die Plattform ihre Tätigkeit in transparenter Weise und im Einklang mit diesen Grundsätzen ausüben.

(32)

Die Kommission sollte die notwendigen administrativen Maßnahmen zur Einrichtung der Plattform ergreifen.

(33)

Die Plattform sollte die Grundrechte und die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannten Grundsätze uneingeschränkt achten.

(34)

Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieses Beschlusses gelten die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (6) sowie die einschlägigen nationalen Durchführungsmaßnahmen.

(35)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 angehört —

HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Einrichtung der Plattform

Auf Unionsebene wird eine Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit (im Folgenden „Plattform“) eingerichtet.

Im Sinne dieses Beschlusses bezeichnet der Begriff „Bekämpfung“ in Bezug auf nicht angemeldete Erwerbstätigkeit die Prävention von, die Abschreckung vor und das Vorgehen gegen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit sowie Maßnahmen, mit denen die Anmeldung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gefördert wird.

Artikel 2

Zusammensetzung der Plattform

(1)   Die Plattform setzt sich zusammen aus

a)

einem hochrangigen Vertreter, der von jedem einzelnen Mitgliedstaat ernannt wird, um diesen Mitliedstaat zu vertreten,

b)

einem Vertreter der Kommission,

c)

höchstens vier Vertretern der branchenübergreifenden Sozialpartner auf Unionsebene, die von diesen Sozialpartnern selbst ernannt werden, wobei die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in paritätischer Weise vertreten sein muss.

(2)   Folgende Personen können nach Maßgabe der Geschäftsordnung als Beobachter an den Sitzungen der Plattform teilnehmen, wobei ihre Beiträge gebührend zu berücksichtigen sind:

a)

höchstens 14 Vertreter der Sozialpartner aus Branchen, in denen nicht angemeldete Erwerbstätigkeit häufig vorkommt, die von diesen Sozialpartnern selbst ernannt werden, wobei die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite in paritätischer Weise vertreten sein muss,

b)

ein Vertreter von Eurofound,

c)

ein Vertreter von EU-OSHA,

d)

ein Vertreter der IAO,

e)

jeweils ein Vertreter je Drittstaat, der dem Europäischen Wirtschaftsraum angehört.

Andere Beobachter als die in Unterabsatz 1 genannten können nach Maßgabe der Geschäftsordnung eingeladen werden, den Sitzungen der Plattform beizuwohnen, und ihre Beiträge werden gebührend berücksichtigt, abhängig vom jeweiligen Gegenstand der Beratungen.

Artikel 3

Nationale Maßnahmen

Dieser Beschluss berührt nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, auf nationaler Ebene Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu beschließen.

Artikel 4

Ziele

Der Hauptzweck der Plattform besteht darin, unter voller Wahrung der nationalen Befugnisse und Verfahren einen Mehrwert auf Unionsebene zu erbringen, um einen Beitrag zur Lösung des komplexen Problems nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu leisten.

Die Plattform leistet einen Beitrag zu wirksameren Maßnahmen auf Unionsebene und auf nationaler Ebene, die darauf abzielen, die Arbeitsbedingungen zu verbessern und die Eingliederung in den Arbeitsmarkt und die soziale Inklusion zu fördern, was auch eine bessere Durchsetzung der Rechtsvorschriften in den genannten Bereichen einschließt, sowie nicht angemeldete Erwerbstätigkeit zu verringern und reguläre Arbeitsplätze zu schaffen und dadurch der Verschlechterung der Arbeitsqualität sowie des Gesundheitsschutzes und der Sicherheit am Arbeitsplatz entgegenzuwirken, indem sie

a)

die Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und anderer beteiligter Akteure der Mitgliedstaaten verbessert, um nicht angemeldete Erwerbstätigkeit in ihren verschiedenen Erscheinungsformen und die damit einhergehende falsch deklarierte Erwerbstätigkeit, einschließlich der Scheinselbstständigkeit, effizienter und wirksamer bekämpfen zu können;

b)

die Leistungsfähigkeit der verschiedenen zuständigen Behörden und Akteure der Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit im Hinblick auf die grenzüberschreitenden Aspekte verbessert und dadurch zu gleichen Wettbewerbsbedingungen beiträgt;

c)

Fragen im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit und die Dringlichkeit eines entsprechenden Tätigwerdens stärker ins öffentliche Bewusstsein rückt und die Mitgliedstaaten ermutigt, ihre Anstrengungen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit zu verstärken.

KAPITEL II

AUFTRAG UND TÄTIGKEITEN

Artikel 5

Auftrag

Zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele fördert die Plattform auf Unionsebene die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Folgendes:

a)

Austausch von bewährten Verfahren und Informationen,

b)

Aufbau von Fachwissen und Analysefähigkeiten,

c)

Förderung und Erleichterung innovativer Ansätze für eine effektive und effiziente grenzüberschreitende Zusammenarbeit und Bewertung von Erfahrungen,

d)

Förderung eines horizontalen Verständnisses von Problemen im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit.

Artikel 6

Tätigkeiten

(1)   Bei der Ausführung ihres Auftrags nimmt die Plattform insbesondere folgende Tätigkeiten wahr:

a)

Verbesserung des Wissensstands über nicht angemeldete Erwerbstätigkeit, auch in Bezug auf Ursachen und regionale Unterschiede, durch gemeinsame Definitionen und Konzepte, empirische Messinstrumente und Förderung vergleichender Analysen und einschlägiger methodischer Instrumente für die Erhebung von Daten, auf der Grundlage der Arbeiten anderer Akteure, einschließlich des Beschäftigungsausschusses und des Ausschusses für Sozialschutz;

b)

Verbesserung des Wissensstands und des gegenseitigen Verständnisses der verschiedenen Systeme und Praktiken zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich ihrer grenzüberschreitenden Aspekte;

c)

Weiterentwicklung der Wirksamkeitsanalyse für verschiedene politische Maßnahmen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit, einschließlich vorbeugender Maßnahmen und Sanktionen;

d)

Schaffung von Instrumenten für einen effizienten Austausch von Informationen und Erfahrungen, zum Beispiel einer Wissensbank mit verschiedenen Praktiken und durchgeführten Maßnahmen, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, die in den Mitgliedstaaten zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit angewendet werden;

e)

Entwicklung von Instrumenten wie Durchsetzungsleitlinien, Handbüchern über bewährte Verfahren und gemeinsamen Inspektionsgrundsätzen zur Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit sowie Bewertung dieser Instrumente;

f)

Förderung und Unterstützung verschiedener Formen der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Verbesserung ihrer Kapazitäten zur Bekämpfung grenzüberschreitender Aspekte nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit durch das Bekanntmachen und die Förderung innovativer Konzepte, wie beispielsweise Personalaustausch, Nutzung von Datenbanken im Einklang mit nationalen Datenschutzvorschriften und von gemeinsamen Maßnahmen, sowie durch Evaluierung der Erfahrungen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten mit einer solchen Zusammenarbeit gemacht haben;

g)

Prüfung der Machbarkeit eines Systems für einen schnellen Informationsaustausch und Verbesserung der gemeinsamen Nutzung von Daten im Einklang mit den Datenschutzvorschriften der Union, einschließlich der Prüfung von Möglichkeiten zur Nutzung des Binnenmarkt-Informationssystems, das mit der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) geschaffen wurde, und des Elektronischen Austauschs von Sozialversicherungsdaten;

h)

Austausch von Erfahrungen, die die nationalen Behörden bei der Anwendung von Unionsrecht im Bereich der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit gemacht haben;

i)

Aufbau und gegebenenfalls Verbesserung von Weiterbildungskapazitäten für zuständige Behörden und Aufbau eines Rahmens für die Durchführung gemeinsamer Schulungen;

j)

Organisation gegenseitiger Begutachtungen zur Messung des Fortschritts, den die Mitgliedstaaten, die sich für eine Teilnahme an solchen Bewertungen entschieden haben, bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit erzielt haben;

k)

Austausch von Erfahrungen und Entwicklung von bewährten Verfahren in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls von Drittstaaten, um die Wirksamkeit dieser Zusammenarbeit bei der Lösung von Problemen im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in diesen Ländern zu verbessern;

l)

Sensibilisierung für die Problematik im Zusammenhang mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit mittels Durchführung gemeinsamer Aktivitäten wie europäischer Kampagnen und Koordinierung regionaler oder unionsweiter Strategien, einschließlich branchenspezifischer Konzepte;

m)

Austausch von Erfahrungen mit der Beratung von und der Erteilung von Auskünften an Arbeitnehmer, die von Praktiken nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit betroffen sind.

(2)   Bei der Ausübung der in Absatz 1 genannten Tätigkeiten nutzt die Plattform alle einschlägigen Informationsquellen, darunter Studien und multilaterale Kooperationsprojekte, und berücksichtigt zudem relevante Instrumente und Strukturen der Union sowie die Erfahrung aus einschlägigen bilateralen Abkommen.

KAPITEL III

FUNKTIONSWEISE DER PLATTFORM

Artikel 7

Hochrangige Vertreter

(1)   Jeder Mitgliedstaat ernennt einen hochrangigen Vertreter als stimmberechtigtes Mitglied der Plattform.

Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass sein hochrangiger Vertreter über ein ausreichendes Mandat verfügt, um die Tätigkeiten der Plattform auszuüben. Darüber hinaus ernennt jeder Mitgliedstaat einen Stellvertreter, der den hochrangigen Vertreter bei Bedarf vertritt und für diesen Fall über ein Stimmrecht verfügt.

(2)   Bei der Ernennung seines hochrangigen Vertreters und dessen Stellvertreters sollte jeder Mitgliedstaat alle zuständigen Behörden, insbesondere Durchsetzungsbehörden, und andere nach dem nationalen Recht und/oder den nationalen Gepflogenheiten beteiligte Akteure berücksichtigen. Im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten können auch die Sozialpartner und andere einschlägige Akteure einbezogen werden.

(3)   Jeder hochrangige Vertreter, der gemäß diesem Artikel ernannt wurde, nimmt an den Plenarsitzungen sowie gegebenenfalls an anderen Tätigkeiten und Arbeitsgruppen der Plattform teil.

Jeder hochrangige Vertreter übermittelt der Kommission die Liste und die Kontaktdaten der zuständigen Behörden und gegebenenfalls der Sozialpartner und sonstiger maßgeblicher Akteure, die an der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit beteiligt sind.

Jeder hochrangige Vertreter steht bezüglich der Tätigkeiten der Plattform mit allen zuständigen Behörden und gegebenenfalls mit den Sozialpartnern und sonstigen maßgeblichen Akteuren in Kontakt und koordiniert deren Teilnahme an den Sitzungen der Plattform und/oder deren Beitrag zu den Tätigkeiten der Plattform oder ihrer Arbeitsgruppen.

Artikel 8

Arbeitsweise

(1)   Der Vertreter der Kommission führt den Vorsitz der Plattform. Der Vorsitzende wird von zwei stellvertretenden Vorsitzenden unterstützt, die aus der Mitte der hochrangigen Vertreter gewählt werden.

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

Zusammen mit einem Sekretariat, das als Sekretariat der Plattform fungiert, einschließlich des Vorstands und der Arbeitsgruppen, bereitet der Vorstand die Arbeiten der Plattform vor und organisiert diese. Das Sekretariat wird von der Kommission gestellt.

(2)   Die Plattform tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen.

(3)   Im Rahmen der Ausführung ihres Auftrags fasst die Plattform Beschlüsse:

a)

über ihre Geschäftsordnung;

b)

über zweijährige Arbeitsprogramme, die unter anderem ihre Prioritäten und eine konkrete Beschreibung der Tätigkeiten gemäß Artikel 6 enthalten;

c)

alle zwei Jahre über Berichte der Plattform;

d)

über die Einrichtung von Arbeitsgruppen zur Prüfung von Fragen, die in ihrem Arbeitsprogramm festgehalten wurden, einschließlich der Festlegung von praktischen Vorkehrungen für die Arbeitsgruppen, welche unmittelbar nach Erfüllung ihres Mandats aufzulösen sind.

Die Plattform fasst die in diesem Absatz genannten Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Der Vertreter der Kommission und jeder hochrangige Vertreter verfügt über eine Stimme.

(4)   Der Vorstand kann auf Einzelfallbasis gegebenenfalls Sachverständige mit besonderer Sachkenntnis zu einem bestimmten von der Plattform behandelten Thema zu den Erörterungen der Plattform oder Arbeitsgruppe einladen.

(5)   Die Plattform wird von dem in Absatz 1 genannten Sekretariat unterstützt. Das Sekretariat bereitet die Sitzungen der Plattform vor, erarbeitet die Entwürfe der Arbeitsprogramme der Plattform und die Berichtsentwürfe und ergreift die Folgemaßnahmen zu den Sitzungen und Schlussfolgerungen der Plattform.

(6)   Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Tätigkeiten der Plattform, einschließlich hinsichtlich gemeinsamer Sitzungen mit Sachverständigengruppen und Ausschüssen. Sie legt die Arbeitsprogramme und die Berichte der Plattform dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen vor.

Artikel 9

Zusammenarbeit

(1)   Die Plattform arbeitet effektiv mit anderen relevanten Sachverständigengruppen und Ausschüssen auf Unionsebene zusammen, deren Arbeit mit nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit in Zusammenhang steht, insbesondere mit dem Ausschuss Hoher Arbeitsaufsichtsbeamter, dem Expertenausschuss für die Entsendung von Arbeitnehmern, der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, dem Netzwerk der öffentlichen Arbeitsverwaltungen, dem Beschäftigungsausschuss, dem Ausschuss für Sozialschutz und der Arbeitsgruppe über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich direkte Besteuerung, und vermeidet Überschneidungen mit der Arbeit dieser Gremien. Die Plattform lädt die Vertreter dieser Gremien und Ausschüsse gegebenenfalls als Beobachter zu ihren Sitzungen ein. Um die Arbeit wirksamer zu gestalten und ihre Wirkungen zu erhöhen, können gemeinsame Sitzungen organisiert werden.

(2)   Die Plattform richtet eine angemessene Zusammenarbeit mit Eurofound und EU-OSHA ein.

Artikel 10

Kostenerstattung

Im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Plattform erstattet die Kommission Reise- und gegebenenfalls Aufenthaltskosten für die Mitglieder, Stellvertreter, Beobachter und eingeladenen Sachverständigen.

Die Mitglieder, Stellvertreter, Beobachter und eingeladenen Experten erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

Artikel 11

Finanzielle Unterstützung

Die Gesamtmittel für die Durchführung dieses Beschlusses werden im Rahmen von EaSI zugewiesen. Die Kommission verwaltet die Finanzmittel von EaSI, die für die Plattform bereitgestellt werden in transparenter und effizienter Weise.

KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 12

Überprüfung

Bis zum 13. März 2020 legt die Kommission nach Anhörung der Plattform dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und dem Ausschuss der Regionen einen Bericht über die Anwendung und den Mehrwert dieses Beschlusses vor, dem sie gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen beifügt. In dem Bericht wird insbesondere bewertet, inwieweit die Plattform zur Verwirklichung der in Artikel 4 genannten Ziele beigetragen, ihren Auftrag gemäß Artikel 5 erfüllt, die in Artikel 6 genannten Tätigkeiten wahrgenommen und die in ihren Arbeitsprogrammen dargelegten Prioritäten in Angriff genommen hat. Darüber hinaus legt die Kommission gegebenenfalls Vorschläge zur Arbeitsweise der Plattform vor.

Artikel 13

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Artikel 14

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Straßburg am 9. März 2016.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

M. SCHULZ

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

J.A. HENNIS-PLASSCHAERT


(1)   ABl. C 458, 19.12.2014, S. 43.

(2)   ABl. C 415, 20.11.2014, S. 37.

(3)  Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 2. Februar 2016 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 24. Februar 2016.

(4)  Beschluss (EU) 2015/1848 des Rates vom 5. Oktober 2015 über Leitlinien für beschäftigungspolitische Maßnahmen der Mitgliedstaaten für 2015 (ABl. L 268 vom 15.10.2015, S. 28).

(5)  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).

(6)  Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31).

(7)  Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission („IMI-Verordnung“) (ABl. L 316 vom 14.11.2012, S. 1).


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

INTERNATIONALE ÜBEREINKÜNFTE

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/21


Mitteilung über das Inkrafttreten der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen ist am 1. März 2016 in Kraft getreten, da das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 2 der Vereinbarung am 26. Februar 2016 abgeschlossen worden ist.


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/22


VEREINBARUNG

zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

DIE EUROPÄISCHE UNION, nachstehend „EU“ genannt,

einerseits und

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT, nachstehend „Schweiz“ genannt,

andererseits —

gestützt auf Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (1), nachstehend „Verordnung“ genannt,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung sieht vor, dass das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen, nachstehend „Unterstützungsbüro“ genannt, um seinen Auftrag erfüllen zu können, der Beteiligung von Ländern offen gegenüberstehen sollte, die mit der EU Abkommen geschlossen haben, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen haben und anwenden, was insbesondere Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz, nachstehend „assoziierte Länder“ genannt, betrifft.

(2)

Die Schweiz hat mit der EU Abkommen geschlossen, auf deren Grundlage sie das EU-Recht in dem unter die Verordnung fallenden Bereich übernommen hat und anwendet, insbesondere das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (2) —

HABEN FOLGENDES VEREINBART:

Artikel 1

Umfang der Beteiligung

Die Schweiz beteiligt sich zu den in dieser Vereinbarung festgelegten Bedingungen in vollem Umfang an der Arbeit des Unterstützungsbüros und hat Anspruch auf die in der Verordnung genannten Unterstützungsmaßnahmen des Unterstützungsbüros.

Artikel 2

Verwaltungsrat

Die Schweiz ist im Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros als Beobachterin ohne Stimmrecht vertreten.

Artikel 3

Finanzieller Beitrag

(1)   Die Schweiz leistet einen Jahresbeitrag zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros, der sich gemäß der Formel in Anhang I nach dem Anteil ihres Bruttoinlandsprodukts (BIP) am gesamten BIP aller beteiligten Staaten berechnet.

(2)   Der finanzielle Beitrag gemäß Absatz 1 fällt ab dem Tag nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung an. Der erste finanzielle Beitrag wird entsprechend der nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung in dem betreffenden Jahr noch verbleibenden Zeitspanne anteilmäßig gekürzt.

Artikel 4

Datenschutz

(1)   Die Schweiz wendet ihre nationalen Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr an. (3)

(2)   Für die Zwecke dieser Vereinbarung findet auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Unterstützungsbüro die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (4) Anwendung.

(3)   Die Schweiz beachtet die in der Geschäftsordnung des Verwaltungsrats festgelegten Vorschriften über die Vertraulichkeit der im Besitz des Unterstützungsbüros befindlichen Dokumente.

Artikel 5

Rechtsstellung

Das Unterstützungsbüro besitzt Rechtspersönlichkeit nach schweizerischem Recht und verfügt in der Schweiz über die weitestgehende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach schweizerischem Recht zuerkannt wird. Es kann insbesondere bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

Artikel 6

Haftung

Die Haftung des Unterstützungsbüros bestimmt sich nach Artikel 45 Absätze 1, 3 und 5 der Verordnung.

Artikel 7

Gerichtshof der Europäischen Union

Die Schweiz erkennt die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für das Unterstützungsbüro nach Maßgabe des Artikels 45 Absätze 2 und 4 der Verordnung an.

Artikel 8

Personal des Unterstützungsbüros

(1)   Im Einklang mit Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung gelten für Staatsangehörige der Schweiz, die vom Unterstützungsbüro als Bedienstete eingestellt werden, das Statut der Beamten und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union, die von den Organen der EU einvernehmlich erlassenen Regelungen für die Anwendung dieses Statuts und dieser Beschäftigungsbedingungen sowie die vom Unterstützungsbüro gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung erlassenen Durchführungsbestimmungen.

(2)   Abweichend von Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 82 Absatz 3 Buchstabe a der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union können Staatsangehörige der Schweiz, die im Besitz ihrer vollen staatsbürgerlichen Rechte sind, nach den vom Unterstützungsbüro erlassenen Vorschriften für die Auswahl und Einstellung von Personal vom Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros auf Vertragsbasis eingestellt werden.

(3)   Artikel 38 Absatz 4 der Verordnung gilt entsprechend für Staatsangehörige der Schweiz.

(4)   Staatsangehörige der Schweiz können jedoch nicht zum Exekutivdirektor des Unterstützungsbüros ernannt werden.

Artikel 9

Vorrechte und Befreiungen

(1)   Die Schweiz wendet auf das Unterstützungsbüro und dessen Personal das dieser Vereinbarung als Anhang II beigefügte Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union sowie die auf der Grundlage dieses Protokolls erlassenen Vorschriften für Personalangelegenheiten des Unterstützungsbüros an.

(2)   Das Verfahren für die Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union ist in der Anlage zu Anhang II festgelegt.

Artikel 10

Betrugsbekämpfung

Die sich auf Artikel 44 der Verordnung beziehenden Bestimmungen für die von der EU in der Schweiz durchgeführte Finanzkontrolle betreffend Teilnehmer an Aktivitäten des Unterstützungsbüros sind in Anhang III enthalten.

Artikel 11

Ausschuss

(1)   Ein Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Kommission und der Schweiz überwacht die ordnungsgemäße Durchführung dieser Vereinbarung und gewährleistet diesbezüglich einen kontinuierlichen Meinungs- und Informationsaustausch. Aus praktischen Gründen tagt der Ausschuss gemeinsam mit den entsprechenden Ausschüssen, die mit anderen gemäß Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung beteiligten assoziierten Ländern eingesetzt wurden. Er tritt auf Antrag der Schweiz oder der Europäischen Kommission zusammen. Der Verwaltungsrat des Unterstützungsbüros wird über die Arbeit des Ausschusses unterrichtet.

(2)   Informationen über geplante EU-Rechtsvorschriften, die die Verordnung entweder unmittelbar berühren oder ändern oder sich voraussichtlich auf den in Artikel 3 dieser Vereinbarung vorgesehenen finanziellen Beitrag auswirken, werden übermittelt und es wird ein Meinungsaustausch im Ausschuss darüber geführt.

Artikel 12

Anhänge

Die Anhänge dieser Vereinbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung.

Artikel 13

Inkrafttreten

(1)   Die Vertragsparteien genehmigen diese Vereinbarung nach ihren jeweiligen internen Verfahren. Sie notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren.

(2)   Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des ersten Monats nach dem Tag der letzten Notifizierung gemäß Absatz 1 in Kraft.

Artikel 14

Beendigung und Gültigkeit

(1)   Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2)   Jede Vertragspartei kann nach Konsultationen im Ausschuss diese Vereinbarung durch Notifizierung an die andere Vertragspartei kündigen. Diese Vereinbarung tritt sechs Monate nach dem Tag dieser Notifizierung außer Kraft.

(3)   Diese Vereinbarung wird beendet, sofern das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (5) beendet wird.

(4)   Diese Vereinbarung ist in zwei Urschriften in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Съставено в Брюксел на десети юни две хиляди и четиринадесета година.

Hecho en Bruselas, el diez de junio de dos mil catorce.

V Bruselu dne desátého června dva tisíce čtrnáct.

Udfærdiget i Bruxelles den tiende juni to tusind og fjorten.

Geschehen zu Brüssel am zehnten Juni zweitausendvierzehn.

Kahe tuhande neljateistkümnenda aasta juunikuu kümnendal päeval Brüsselis.

Έγινε στις Βρυξέλλες, στις δέκα Ιουνίου δύο χιλιάδες δεκατέσσερα.

Done at Brussels on the tenth day of June in the year two thousand and fourteen.

Fait à Bruxelles, le dix juin deux mille quatorze.

Sastavljeno u Bruxellesu desetog lipnja dvije tisuće četrnaeste.

Fatto a Bruxelles, addì dieci giugno duemilaquattordici.

Briselē, divi tūkstoši četrpadsmitā gada desmitajā jūnijā.

Priimta du tūkstančiai keturioliktų metų birželio dešimtą dieną Briuselyje.

Kelt Brüsszelben, a kétezer-tizennegyedik év június havának tizedik napján.

Magħmul fi Brussell, fl-għaxar jum ta’ Ġunju tas-sena elfejn u erbatax.

Gedaan te Brussel, de tiende juni tweeduizend veertien.

Sporządzono w Brukseli dnia dziesiątego czerwca roku dwa tysiące czternastego.

Feito em Bruxelas, em dez de junho de dois mil e catorze.

Întocmit la Bruxelles la zece iunie două mii paisprezece.

V Bruseli desiateho júna dvetisícštrnásť.

V Bruslju, dne desetega junija leta dva tisoč štirinajst.

Tehty Brysselissä kymmenentenä päivänä kesäkuuta vuonna kaksituhattaneljätoista.

Som skedde i Bryssel den tionde juni tjugohundrafjorton.

За Европейския съюз

Рог la Unión Europea

Za Evropskou unii

For Den Europæiske Union

Für die Europäische Union

Euroopa Liidu nimel

Για την Ευρωπαϊκή Ένωση

For the European Union

Pour l'Union européenne

Za Europsku uniju

Per l'Unione europea

Eiropas Savienības vārdā –

Europos Sąjungos vardu

Az Európai Unió részéről

Għall-Unjoni Ewropea

Voor de Europese Unie

W imieniu Unii Europejskiej

Pela União Europeia

Pentru Uniunea Europeană

Za Európsku úniu

Za Evropsko unijo

Euroopan unionin puolesta

För Europeiska unionen

Image 1

За Конфедерация Швейцария

Por la Confederación Suiza

Za Švýcarskou konfederaci

For Det Schweiziske Forbund

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft

Šveitsi Konföderatsiooni nimel

Για την Ελβετική Συνομοσπονδία

For the Swiss Confederation

Pour la Confédération suisse

Za Švicarsku Konfederaciju

Per la Confederazione Svizzera

Šveices Konfederācijas vārdā –

Šveicarijos Konfederacijos vardu

A Svájci Államszövetség részéről

Għall-Konfederazzjoni Svizzera

Voor de Zwitserse Bondsstaat

W imieniu Konfederacji Szwajcarskiej

Pela Confederação Suíça

Pentru Confederația Elvețiană

Za Švajčiarsku konfederáciu

Za Švicarsko konfederacijo

Sveitsin valaliiton puolesta

För Schweiziska edsförbundet

Image 2


(1)   ABl. EU L 132 vom 29.5.2010, S. 11.

(2)   ABl. EU L 53 vom 27.2.2008, S. 5.

(3)  Entscheidung der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäß der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (ABl. EG L 215 vom 25.8.2000, S. 1).

(4)   ABl. EG L 8 vom 12.1.2001, S. 1.

(5)   ABl. EU L 53 vom 27.2.2008, S. 5.


ANHANG I

FORMEL FÜR DIE BERECHNUNG DES BEITRAGS

1.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz zu den Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung wird wie folgt berechnet:

Die aktuellsten endgültigen Zahlen zum Bruttoinlandsprodukt (BIP) der Schweiz, die am 31. März jedes Jahres vorliegen, werden durch die Summe der für dasselbe Jahr vorliegenden BIP-Zahlen aller Staaten, die sich am Unterstützungsbüro beteiligen, dividiert. Der so erhaltene prozentuale Anteil wird auf den Teil der bewilligten Einnahmen des Unterstützungsbüros gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung in dem betreffenden Jahr angewandt und so der finanzielle Beitrag der Schweiz ermittelt.

2.

Der finanzielle Beitrag wird in Euro gezahlt.

3.

Die Schweiz zahlt ihren finanziellen Beitrag spätestens 45 Tage nach Erhalt der Belastungsanzeige. Bei Zahlungsverzug werden der Schweiz ab dem Fälligkeitstag Verzugszinsen für den ausstehenden Betrag berechnet. Als Zinssatz wird der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Tag des Fälligkeitsmonats geltende, im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichte Zinssatz zuzüglich 3,5 Prozentpunkten angewandt.

4.

Der finanzielle Beitrag der Schweiz wird im Einklang mit diesem Anhang angepasst, wenn der finanzielle Beitrag der EU aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union, auf den Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung Bezug nimmt, gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1) erhöht wird. In einem solchen Fall ist die Differenz binnen 45 Tagen nach Erhalt der Belastungsanzeige zu zahlen.

5.

Wenn Mittel für Zahlungen, die das Unterstützungsbüro gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung für das Jahr n von der EU erhalten hat, nicht bis zum 31. Dezember des Jahres n ausgegeben werden oder der Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n gemäß den Artikeln 26, 27 oder 41 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 gekürzt wurde, wird der Teil dieser nicht ausgegebenen oder gekürzten Mittel für Zahlungen, der dem Anteil des Beitrags der Schweiz entspricht, auf den Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 übertragen. Der Beitrag der Schweiz zum Haushalt des Unterstützungsbüros für das Jahr n+1 reduziert sich entsprechend.

(1)   ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1.


ANHANG II

PROTOKOLL (Nr. 7)

ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN,

IN DER ERWÄGUNG, dass die Europäische Union und die Europäische Atomgemeinschaft nach Artikel 343 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und Artikel 191 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen genießen,

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügt sind:

KAPITEL I

Vermögensgegenstände, Liegenschaften, Guthaben und Geschäfte der Europäischen Union

Artikel 1

Die Räumlichkeiten und Gebäude der Union sind unverletzlich. Sie dürfen nicht durchsucht, beschlagnahmt, eingezogen oder enteignet werden. Die Vermögensgegenstände und Guthaben der Union dürfen ohne Ermächtigung des Gerichtshofs nicht Gegenstand von Zwangsmaßnahmen der Verwaltungsbehörden oder Gerichte sein.

Artikel 2

Die Archive der Union sind unverletzlich.

Artikel 3

Die Union, ihre Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögensgegenstände sind von jeder direkten Steuer befreit.

Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen in allen Fällen, in denen es ihnen möglich ist, geeignete Maßnahmen für den Erlass oder die Erstattung des Betrages der indirekten Steuern und Verkaufsabgaben, die in den Preisen für bewegliche oder unbewegliche Güter inbegriffen sind, wenn die Union für ihren Dienstbedarf größere Einkäufe tätigt, bei denen derartige Steuern und Abgaben im Preis enthalten sind. Die Durchführung dieser Maßnahmen darf jedoch den Wettbewerb innerhalb der Union nicht verfälschen.

Von den Abgaben, die lediglich die Vergütung für Leistungen gemeinnütziger Versorgungsbetriebe darstellen, wird keine Befreiung gewährt.

Artikel 4

Die Union ist von allen Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen bezüglich der zu ihrem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände befreit; die in dieser Weise eingeführten Gegenstände dürfen im Hoheitsgebiet des Staates, in das sie eingeführt worden sind, weder entgeltlich noch unentgeltlich veräußert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Staates genehmigt.

Der Union steht ferner für ihre Veröffentlichungen Befreiung von Zöllen sowie Ein- und Ausfuhrverboten und -beschränkungen zu.

KAPITEL II

Nachrichtenübermittlung und Ausweise

Artikel 5

(ex-Artikel 6)

Den Organen der Union steht für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung und die Übermittlung aller ihrer Schriftstücke im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats die gleiche Behandlung wie den diplomatischen Vertretungen zu.

Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe der Union unterliegen nicht der Zensur.

Artikel 6

(ex-Artikel 7)

Die Präsidenten der Organe der Union können den Mitgliedern und Bediensteten dieser Organe Ausweise ausstellen, deren Form vom Rat mit einfacher Mehrheit bestimmt wird und die von den Behörden der Mitgliedstaaten als gültige Reiseausweise anerkannt werden. Diese Ausweise werden den Beamten und sonstigen Bediensteten nach Maßgabe des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Union ausgestellt.

Die Kommission kann Abkommen zur Anerkennung dieser Ausweise als im Hoheitsgebiet dritter Länder gültige Reiseausweise schließen.

KAPITEL III

Mitglieder des Europäischen Parlaments

Artikel 7

(ex-Artikel 8)

Die Reise der Mitglieder des Europäischen Parlaments zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments unterliegt keinen verwaltungsmäßigen oder sonstigen Beschränkungen.

Die Mitglieder des Europäischen Parlaments erhalten bei der Zollabfertigung und Devisenkontrolle

a)

seitens ihrer eigenen Regierung dieselben Erleichterungen wie hohe Beamte, die sich in offiziellem Auftrag vorübergehend ins Ausland begeben;

b)

seitens der Regierungen der anderen Mitgliedstaaten dieselben Erleichterungen wie ausländische Regierungsvertreter mit vorübergehendem offiziellem Auftrag.

Artikel 8

(ex-Artikel 9)

Wegen einer in Ausübung ihres Amtes erfolgten Äußerung oder Abstimmung dürfen Mitglieder des Europäischen Parlaments weder in ein Ermittlungsverfahren verwickelt noch festgenommen oder verfolgt werden.

Artikel 9

(ex-Artikel 10)

Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)

steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)

können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.

KAPITEL IV

Vertreter der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Europäischen Union teilnehmen

Artikel 10

(ex-Artikel 11)

Den Vertretern der Mitgliedstaaten, die an den Arbeiten der Organe der Union teilnehmen, sowie ihren Beratern und Sachverständigen stehen während der Ausübung ihrer Tätigkeit und auf der Reise zum und vom Tagungsort die üblichen Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen zu.

Dies gilt auch für die Mitglieder der beratenden Organe der Union.

KAPITEL V

Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Union

Artikel 11

(ex-Artikel 12)

Den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union stehen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaats ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit folgende Vorrechte und Befreiungen zu:

a)

Befreiung von der Gerichtsbarkeit bezüglich der von ihnen in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen, jedoch vorbehaltlich der Anwendung der Bestimmungen der Verträge über die Vorschriften betreffend die Haftung der Beamten und sonstigen Bediensteten gegenüber der Union und über die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union für Streitsachen zwischen der Union und ihren Beamten sowie sonstigen Bediensteten. Diese Befreiung gilt auch nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit;

b)

Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen und von der Meldepflicht für Ausländer; das Gleiche gilt für ihre Ehegatten und die von ihnen unterhaltenen Familienmitglieder;

c)

die den Beamten der internationalen Organisationen üblicherweise gewährten Erleichterungen auf dem Gebiet der Vorschriften des Währungs- und Devisenrechts;

d)

das Recht, ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände bei Antritt ihres Dienstes in das in Frage stehende Land zollfrei einzuführen und bei Beendigung ihrer Amtstätigkeit in diesem Land ihre Wohnungseinrichtung und ihre persönlichen Gebrauchsgegenstände zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des Landes, in dem dieses Recht ausgeübt wird, in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet;

e)

das Recht, das zu ihrem eigenen Gebrauch bestimmte Kraftfahrzeug, sofern es im Land ihres letzten ständigen Aufenthalts oder in dem Land, dem sie angehören, zu den auf dem Binnenmarkt dieses Landes geltenden Bedingungen erworben worden ist, zollfrei einzuführen und es zollfrei wieder auszuführen, vorbehaltlich der Bedingungen, welche die Regierung des in Frage stehenden Landes in dem einen und anderen Fall für erforderlich erachtet.

Artikel 12

(ex-Artikel 13)

Von den Gehältern, Löhnen und anderen Bezügen, welche die Union ihren Beamten und sonstigen Bediensteten zahlt, wird zugunsten der Union eine Steuer gemäß den Bestimmungen und dem Verfahren erhoben, die vom Europäischen Parlament und vom Rat durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung der betroffenen Organe festgelegt werden.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten sind von innerstaatlichen Steuern auf die von der Union gezahlten Gehälter, Löhne und Bezüge befreit.

Artikel 13

(ex-Artikel 14)

Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, die sich lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienst der Union im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Staates niederlassen, in dem sie zur Zeit des Dienstantritts bei der Union ihren steuerlichen Wohnsitz haben, werden in den beiden genannten Staaten für die Erhebung der Einkommen-, Vermögen- und Erbschaftsteuer sowie für die Anwendung der zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen den Mitgliedstaaten der Union geschlossenen Abkommen so behandelt, als hätten sie ihren früheren Wohnsitz beibehalten, sofern sich dieser in einem Mitgliedstaat der Union befindet. Dies gilt auch für den Ehegatten, soweit dieser keine eigene Berufstätigkeit ausübt, sowie für die Kinder, die unter der Aufsicht der in diesem Artikel bezeichneten Personen stehen und von ihnen unterhalten werden.

Das im Hoheitsgebiet des Aufenthaltsstaats befindliche bewegliche Vermögen der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist in diesem Staat von der Erbschaftsteuer befreit; für die Veranlagung dieser Steuer wird es vorbehaltlich der Rechte dritter Länder und der etwaigen Anwendung internationaler Abkommen über die Doppelbesteuerung als in dem Staat des steuerlichen Wohnsitzes befindlich betrachtet.

Ein lediglich zur Ausübung einer Amtstätigkeit im Dienste anderer internationaler Organisationen begründeter Wohnsitz bleibt bei der Anwendung dieses Artikels unberücksichtigt.

Artikel 14

(ex-Artikel 15)

Das Europäische Parlament und der Rat legen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der betroffenen Organe das System der Sozialleistungen für die Beamten und sonstigen Bediensteten der Union fest.

Artikel 15

(ex-Artikel 16)

Das Europäische Parlament und der Rat bestimmen durch Verordnungen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Anhörung der anderen betroffenen Organe die Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Union, auf welche Artikel 11, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 ganz oder teilweise Anwendung finden.

Namen, Dienstrang und -stellung sowie Anschrift der Beamten und sonstigen Bediensteten dieser Gruppen werden den Regierungen der Mitgliedstaaten in regelmäßigen Zeitabständen mitgeteilt.

KAPITEL VI

Vorrechte und Befreiungen der Vertretungen dritter Länder, die bei der Europäischen Union beglaubigt sind

Artikel 16

(ex-Artikel 17)

Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz der Union befindet, gewährt den bei der Union beglaubigten Vertretungen dritter Länder die üblichen diplomatischen Vorrechte und Befreiungen.

KAPITEL VII

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 17

(ex-Artikel 18)

Die Vorrechte, Befreiungen und Erleichterungen werden den Beamten und sonstigen Bediensteten der Union ausschließlich im Interesse der Union gewährt.

Jedes Organ der Union hat die Befreiung eines Beamten oder sonstigen Bediensteten in allen Fällen aufzuheben, in denen dies nach seiner Auffassung den Interessen der Union nicht zuwiderläuft.

Artikel 18

(ex-Artikel 19)

Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.

Artikel 19

(ex-Artikel 20)

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf den Präsidenten des Europäischen Rates Anwendung.

Sie finden auch auf die Mitglieder der Kommission Anwendung.

Artikel 20

(ex-Artikel 21)

Die Artikel 11 bis 14 und Artikel 17 finden auf die Richter, die Generalanwälte, die Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs der Europäischen Union Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.

Artikel 21

(ex-Artikel 22)

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Investitionsbank, die Mitglieder ihrer Organe, ihr Personal und die Vertreter der Mitgliedstaaten, die an ihren Arbeiten teilnehmen; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung der Bank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Investitionsbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Desgleichen werden bei ihrer etwaigen Auflösung und Liquidation keine Abgaben erhoben. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Organe, soweit sie nach Maßgabe der Satzung ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Artikel 22

(ex-Artikel 23)

Dieses Protokoll gilt auch für die Europäische Zentralbank, die Mitglieder ihrer Beschlussorgane und ihre Bediensteten; die Bestimmungen des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank bleiben hiervon unberührt.

Die Europäische Zentralbank ist außerdem von allen Steuern und sonstigen Abgaben anlässlich der Erhöhungen ihres Kapitals sowie von den verschiedenen Förmlichkeiten befreit, die hiermit in dem Staat, in dem sie ihren Sitz hat, verbunden sind. Ferner unterliegt die Tätigkeit der Bank und ihrer Beschlussorgane, soweit sie nach Maßgabe der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank ausgeübt wird, nicht der Umsatzsteuer.

Anlage zu ANHANG II

VERFAHREN FÜR DIE ANWENDUNG DES PROTOKOLLS ÜBER DIE VORRECHTE UND BEFREIUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION IN DER SCHWEIZ

1.   Ausweitung der Anwendung auf die Schweiz

Alle Verweise auf die Mitgliedstaaten im Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (nachstehend „Protokoll“) sind so zu verstehen, dass auch die Schweiz einbezogen ist, sofern nicht in den nachstehenden Bestimmungen etwas anderes festgelegt ist.

2.   Befreiung des Unterstützungsbüros von indirekten Steuern (einschließlich der Mehrwertsteuer)

Aus der Schweiz ausgeführte Güter und Dienstleistungen unterliegen nicht der schweizerischen Mehrwertsteuer. Für Güter und Dienstleistungen, die dem Unterstützungsbüro in der Schweiz für seinen Dienstbedarf geliefert werden, wird die Mehrwertsteuer gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls erstattet. Eine Mehrwertsteuerbefreiung wird gewährt, wenn der tatsächliche Ankaufspreis der in der Rechnung oder einem gleichwertigen Dokument aufgeführten Güter und Dienstleistungen mindestens 100 Schweizer Franken (einschließlich Steuern) beträgt.

Zur Erstattung der Mehrwertsteuer sind der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, die entsprechenden schweizerischen Formulare vorzulegen. Die Anträge werden grundsätzlich innerhalb von drei Monaten ab Einreichung des Erstattungsantrags und Vorlage der erforderlichen Belege bearbeitet.

3.   Verfahren für die Anwendung der Bestimmungen in Bezug auf das Personal des Unterstützungsbüros

In Bezug auf Artikel 12 Absatz 2 des Protokolls befreit die Schweiz nach den Grundsätzen ihres innerstaatlichen Rechts die Beamten und sonstigen Bediensteten des Unterstützungsbüros im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (Euratom, EGKS, EWG) Nr. 549/69 des Rates vom 25. März 1969 zur Bestimmung der Gruppen von Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, auf welche die Artikel 12, 13 Absatz 2 und Artikel 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Gemeinschaften Anwendung finden (1), die einer unionsinternen Steuer zugunsten der EU unterliegen, von den Bundes-, Kanton- und Gemeindesteuern auf die von der EU gezahlten Gehälter, Löhne und anderen Bezüge.

Für die Zwecke der Anwendung des Artikels 13 des Protokolls gilt die Schweiz nicht als Mitgliedstaat im Sinne von Ziffer 1.

Die Beamten und sonstigen Bediensteten des Unterstützungsbüros sowie ihre Familienmitglieder, die dem Sozialversicherungssystem für die Beamten und sonstigen Bediensteten der EU angeschlossen sind, sind nicht zu einer Mitgliedschaft im Sozialversicherungssystem der Schweiz verpflichtet.

Für alle Fragen im Zusammenhang mit den Beziehungen zwischen dem Unterstützungsbüro oder der Europäischen Kommission und ihrem Personal hinsichtlich der Anwendung des Statuts der Beamten und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union sowie der übrigen Bestimmungen des EU-Rechts zur Festlegung der Arbeitsbedingungen ist ausschließlich der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig.


(1)   ABl. EG L 74 vom 27.3.1969, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 371/2009 des Rates (ABl. EU L 121 vom 15.5.2009, S. 1).


ANHANG III

FINANZKONTROLLE BETREFFEND TEILNEHMER AUS DER SCHWEIZ AN AKTIVITÄTEN DES UNTERSTÜTZUNGSBÜROS

Artikel 1

Direkte Kommunikation

Das Unterstützungsbüro und die Europäische Kommission stehen in direkter Verbindung zu allen in der Schweiz ansässigen Personen und Einrichtungen, die an Aktivitäten des Unterstützungsbüros als Auftragnehmer, Teilnehmer an einem Programm des Unterstützungsbüros, Empfänger von Mitteln des Unterstützungsbüros oder von EU-Mitteln oder als Unterauftragnehmer teilnehmen. Diese Personen können der Europäischen Kommission und dem Unterstützungsbüro direkt alle relevanten Informationen und Unterlagen übermitteln, die sie gemäß den in der Vereinbarung genannten Instrumenten und den in Anwendung dieser Instrumente geschlossenen Verträgen und Abkommen oder gefassten Beschlüssen vorzulegen haben.

Artikel 2

Prüfungen

(1)   Im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2343/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 betreffend die Rahmenfinanzregelung für Einrichtungen gemäß Artikel 185 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (2) sowie mit den übrigen Rechtsinstrumenten, auf die diese Vereinbarung Bezug nimmt, können die mit den in der Schweiz ansässigen Begünstigten geschlossenen Verträge oder Abkommen sowie die mit ihnen gemeinsam gefassten Beschlüsse vorsehen, dass Bedienstete des Unterstützungsbüros und der Europäischen Kommission oder andere von ihnen beauftragte Personen jederzeit wissenschaftliche, finanzielle, technische oder sonstige Prüfungen bei den Begünstigten und ihren Unterauftragnehmern durchführen können.

(2)   Bedienstete des Unterstützungsbüros und der Europäischen Kommission und andere von ihnen beauftragte Personen erhalten in angemessenem Umfang Zugang zu Einrichtungen, Arbeiten und Unterlagen und zu allen Informationen — auch in elektronischer Form —, die zur Durchführung solcher Prüfungen erforderlich sind. Dieses Zugangsrecht wird in den Verträgen oder Abkommen zur Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente ausdrücklich erwähnt.

(3)   Der Europäische Rechnungshof hat dieselben Rechte wie die Europäische Kommission.

(4)   Die Prüfungen können bis fünf Jahre nach Ablauf dieser Vereinbarung oder nach Maßgabe der jeweiligen Verträge, Abkommen oder Beschlüsse stattfinden.

(5)   Die Eidgenössische Finanzkontrolle wird von den im Hoheitsgebiet der Schweiz durchgeführten Prüfungen zuvor unterrichtet. Diese Unterrichtung ist keine rechtliche Voraussetzung für die Durchführung dieser Prüfungen.

Artikel 3

Kontrollen vor Ort

(1)   Im Rahmen dieser Vereinbarung ist die Europäische Kommission (OLAF) berechtigt, im Hoheitsgebiet der Schweiz Kontrollen und Überprüfungen vor Ort nach Maßgabe der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (3) durchzuführen.

(2)   Die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort werden von der Europäischen Kommission in enger Zusammenarbeit mit der Eidgenössischen Finanzkontrolle oder mit den anderen zuständigen, von der Eidgenössischen Finanzkontrolle bestimmten schweizerischen Behörden vorbereitet und durchgeführt, die rechtzeitig über den Gegenstand, den Zweck und die Rechtsgrundlage der Kontrollen und Überprüfungen unterrichtet werden, so dass sie die notwendige Unterstützung leisten können. Zu diesem Zweck können die Bediensteten der zuständigen schweizerischen Behörden an den Kontrollen und Überprüfungen vor Ort teilnehmen.

(3)   Auf Wunsch der betreffenden schweizerischen Behörden werden die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort gemeinsam von ihnen und der Europäischen Kommission durchgeführt.

(4)   Widersetzen sich die Programmteilnehmer Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort, so leisten die schweizerischen Behörden im Einklang mit den nationalen Vorschriften den Prüfern der Europäischen Kommission die Unterstützung, die diese benötigen, um ihrer Verpflichtung zur Durchführung von Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort nachkommen zu können.

(5)   Die Europäische Kommission teilt der Eidgenössischen Finanzkontrolle so bald wie möglich alle Fakten und jeden Verdacht im Zusammenhang mit einer Unregelmäßigkeit mit, von der sie bei Kontrollen oder Überprüfungen vor Ort Kenntnis erhalten hat. Die Europäische Kommission hat die genannte Behörde in jedem Fall über das Ergebnis dieser Kontrollen und Überprüfungen zu unterrichten.

Artikel 4

Information und Konsultation

(1)   Um eine ordnungsgemäße Durchführung dieses Anhangs zu gewährleisten, tauschen die zuständigen Behörden der Schweiz und der EU regelmäßig Informationen aus und führen auf Verlangen einer der Vertragsparteien Konsultationen durch.

(2)   Erhalten die zuständigen schweizerischen Behörden Kenntnis von Fakten oder Verdachtsmomenten in Bezug auf Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung der Verträge und Abkommen, die in Anwendung der in dieser Vereinbarung genannten Instrumente geschlossen wurden, so teilen sie dies dem Unterstützungsbüro und der Europäischen Kommission unverzüglich mit.

Artikel 5

Vertraulichkeit

Die aufgrund dieses Anhangs übermittelten oder erhaltenen Informationen unterliegen unabhängig von ihrer Form dem Amtsgeheimnis und genießen den Schutz, der vergleichbaren Informationen nach schweizerischem Recht und nach den entsprechenden Vorschriften für die EU-Organe zukommt. Diese Informationen dürfen nur an Personen weitergegeben werden, die in den EU-Organen, den Mitgliedstaaten oder der Schweiz aufgrund ihrer amtlichen Eigenschaft davon Kenntnis erhalten müssen, und zu keinem anderen Zweck als zur Gewährleistung eines wirksamen Schutzes der finanziellen Interessen der Vertragsparteien verwendet werden.

Artikel 6

Verwaltungsrechtliche Maßnahmen und Sanktionen

Unbeschadet der Anwendung des schweizerischen Strafrechts können das Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (4), gemäß der delegierten Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (5) und gemäß der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (6) zu verwaltungsrechtlichen Maßnahmen und Sanktionen greifen.

Artikel 7

Einforderung und Vollstreckung

Die Entscheidungen, die das Unterstützungsbüro oder die Europäische Kommission innerhalb des Geltungsbereichs dieser Vereinbarung treffen und die anderen Rechtspersonen als Staaten eine Zahlung auferlegen, sind in der Schweiz vollstreckbar. Der Vollstreckungstitel wird nach einer Prüfung, die sich lediglich auf die Echtheit des Titels erstrecken darf, von der Behörde ausgestellt, die die schweizerische Regierung zu diesem Zweck bestimmt und dem Unterstützungsbüro oder der Europäischen Kommission benennt. Die Vollstreckung erfolgt nach den Vorschriften des schweizerischen Verfahrensrechts. Die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsentscheidung unterliegt der Kontrolle des Gerichtshofs der Europäischen Union.

Die Urteile, die der Gerichtshof der Europäischen Union aufgrund einer Schiedsklausel fällt, sind unter den gleichen Bedingungen vollstreckbare Titel.


(1)   ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)   ABl. EG L 357 vom 31.12.2002, S. 72. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 652/2008 der Kommission (ABl. EU L 181 vom 10.7.2008, S. 23).

(3)   ABl. EG L 292 vom 15.11.1996, S. 2.

(4)   ABl. EU L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(5)   ABl. EU L 362 vom 31.12.2012, S. 1.

(6)   ABl. EG L 312 vom 23.12.1995, S. 1.


VERORDNUNGEN

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/38


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/345 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung der Häufigkeit von Containerstatusmeldungen, des Datenformats und der Übermittlungsmethode

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (1), insbesondere auf Artikel 18c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 müssen Beförderer für die in Artikel 18a Absatz 6 der Verordnung genannten Ereignisse Daten über Containerbewegungen an das von der Kommission verwaltete CSM-Register übermitteln, sofern diese Ereignisse dem übermittelnden Beförderer bekannt sind und die Daten für diese Ereignisse in ihren elektronischen Unterlagen erstellt, gesammelt und verwaltet wurden.

(2)

Um die rechtzeitige Analyse der Daten über Containerbewegungen sicherzustellen, die ungehinderte Übertragung dieser Daten von den Beförderungsunternehmen des Seeverkehrs in das CSM-Register zu sichern und eine überschaubare Vielfalt an Möglichkeiten für die Kodierung von Daten zu gewährleisten, sollten die Häufigkeit von CSM, das Format der CSM und die Übermittlungsmethode festgelegt werden.

(3)

Aufgrund des Umfangs sowie regelmäßiger Änderungen des Containerverkehrs hängt die wirksame Aufdeckung von Betrug zu einem großen Teil von der rechtzeitigen Ermittlung verdächtiger Containerbewegungen ab. Um zu gewährleisten, dass die eingegangenen Daten wirksam genutzt werden, indem die Gefahr, dass verdächtige Sendungen vor ihrer Aufdeckung an unbestimmte Orte verbracht werden, sollten Beförderer die CSM spätestens 24 Stunden nachdem die CSM in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer erstellt, gesammelt und verwaltet wurden, an das CSM-Register übermitteln müssen.

(4)

Um die finanzielle Belastung für den Wirtschaftszweig zu reduzieren und die Übermittlung von CSM zu erleichtern, sollten die Beförderer einen der Hauptstandards von ANSI ASC X12 oder UN/EDIFACT verwenden müssen. ANSI ASC X12 ist ein Protokoll für den elektronischen Datenaustausch (EDI) des American National Standards Institute (ANSI), während UN/EDIFACT der EDI-Standard ist, der von den Vereinten Nationen (VN) entwickelt wurde. Durch die Verwendung dieser Standards dürften die Umsetzungskosten für die Beförderer zurückgehen, da diese Standards in der Schifffahrt generell für den elektronischen Datenaustausch verwendet werden.

(5)

Um eine sichere Übermittlung der Daten zu gewährleisten und einen angemessenen Grad an Vertraulichkeit und Integrität der übermittelten Daten sicherzustellen, sollte bei der Übermittlung von CSM das von der Internet Engineering Task Force (IETF) entwickelte Secure Shell File Transfer Protocol (SFTP) verwendet werden. Diese Übermittlungsmethode sorgt für den notwendigen Grad an Sicherheit und gilt in dem Wirtschaftszweig als umsetzbar. Um die Umsetzungskosten zu reduzieren, sollten die Beförderer unter der Voraussetzung, dass der gleiche Grad an Datensicherheit gewährleistet ist wie beim SFTP, auch andere Übermittlungsmethoden anwenden können.

(6)

Zur Senkung der finanziellen Belastung im Zusammenhang mit der Übermittlung von CSM sollten die Beförderer alle in ihren elektronischen Aufzeichnungen erstellten, gesammelten und verwalteten CSM ohne Auswahl einzelner CSM übermitteln können. In diesen Fällen sollten die Kommission und die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 515/97 auf diese Daten zuzugreifen und sie zu nutzen.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Häufigkeit der Berichterstattung von CSM

Beförderer übermitteln vollständige, in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer erstellte, gesammelte und verwaltete CSM spätestens 24 Stunden nach der Erfassung der CSM in den elektronischen Aufzeichnungen der Beförderer an das CSM-Register.

Die Übermittlung historischer CSM gemäß Artikel 18a Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 erfolgt binnen 24 Stunden nach Erstellung oder Sammlung der ersten CSM in den elektronischen Aufzeichnungen des Beförderers, durch die festgestellt wird, dass der betreffende Container in das Zollgebiet der Union verbracht werden soll.

Artikel 2

Format der in den CSM mitzuteilenden Daten

Die Beförderer übermitteln CSM gemäß den Standards des ANSI ASC X12 oder des UN/EDIFACT.

Artikel 3

Methode für die Übermittlung von CSM

(1)   Beförderer übermitteln CSM unter Verwendung des Secure Shell File Transfer Protocol (SFTP).

Beförderer dürfen CSM unter Verwendung anderer Methoden übermitteln, sofern der gleiche Grad an Sicherheit wie beim SFTP gewährleistet ist.

(2)   CSM können übermittelt werden, entweder

a)

durch selektive Übermittlung einzelner CSM gemäß Artikel 18a Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 oder

b)

durch Übermittlung aller in den elektronischen Aufzeichnungen des Beförderers erstellten, gesammelten und verwalteten CSM ohne Auswahl einzelner CSM.

Übermittelt ein Beförderer CSM gemäß Buchstabe b, so lässt der Beförderer zu, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten im Einklang mit den in der Verordnung (EG) Nr. 515/97 festgelegten Bedingungen auf diese Daten zugreifen und sie nutzen können.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/40


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/346 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung der in das Zollinformationssystem aufzunehmenden Daten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13. März 1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (1), insbesondere auf Artikel 25 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Zollinformationssystem (ZIS) sollen die zuständigen Behörden bei der Verhinderung, Ermittlung und Verfolgung von Vorgängen, die der Zoll- oder der Agrarregelung zuwiderlaufen, unterstützt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Informationen über wichtige Ereignisse, wie die Beschlagnahme oder die Einbehaltung von Waren, in das ZIS ein. Damit das ZIS weiterhin den Anforderungen der zuständigen Behörden entspricht, muss die Liste der in das ZIS aufzunehmenden Daten aktualisiert werden.

(2)

Jedes im ZIS gemeldete Ereignis umfasst eine Reihe von Kernelementen, die für eine aussagekräftige Interpretation des Falls erforderlich sind. Damit die zuständigen Behörden bestimmte Fälle oder Ereignisse im ZIS einfach auffinden können, sollte es möglich sein, im ZIS nach einer fallrelevanten Kennung zu suchen, und es ist somit notwendig, die fallrelevante Kennung als Datenelement in das ZIS aufzunehmen.

(3)

Betrügerische Handlungen implizieren in der Regel die aktive Mitwirkung einer oder mehrerer Personen. Die korrekte und eindeutige Identifizierung von Personen, die an möglicherweise betrügerischen Handlungen beteiligt sind, ist für eine erfolgreiche Ermittlung der Ereignisse von entscheidender Bedeutung. Daten über Unternehmen und Personen, die an betrügerischen oder möglicherweise betrügerischen Handlungen beteiligt sind, sollten daher im ZIS gemeldet werden.

(4)

Aufgrund der Tatsache, dass die Vorgehensweise bei betrügerischen Geschäften und die Verschleierungsmethode von dem betreffenden Transportmittel abhängen, ist es wichtig, spezifische Einzelheiten zu dem Transportmittel als eines der erforderlichen Datenelemente in das ZIS aufzunehmen.

(5)

Wirtschaftlich nicht begründete Verkehrsmuster gelten als relevante Indikatoren für bestimmte Arten von Betrug, beispielsweise falsche Ursprungsangaben. Es ist daher wichtig, die Einzelheiten der zur Beförderung der Waren genutzten Routen zu kennen, da sie für die Ermittlung betrügerischer Handlungen von Bedeutung sein können. Daher werden Informationen über die Routen für die eigentliche Ermittlung von Zollbetrug als wesentlich angesehen und sollten als eines der Datenelemente in das ZIS aufgenommen werden.

(6)

Zölle und sonstige Abgaben fallen je nach den spezifischen Merkmalen der Ware unterschiedlich aus. Um ein ordnungsgemäßes Follow-up der im ZIS gemeldeten Fälle oder Ereignisse sicherzustellen, sollten Einzelheiten der betreffenden Waren in das ZIS aufgenommen werden.

(7)

Eine Analyse der konkreten Beschlagnahme, Einziehung oder Einbehaltung von Waren ist bei der Ausarbeitung von Maßnahmen, mit denen der gleichen Art von Zollbetrug vorgebeugt werden kann, hilfreich. Es wird daher für wichtig erachtet, sachdienliche Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen in das ZIS aufzunehmen.

(8)

Jede Maßnahme der betroffenen Behörden sollte gerechtfertigt sein und auf geeigneten Risikoindikatoren beruhen. Deshalb ist es notwendig, Informationen über die Risikobewertung in das ZIS aufzunehmen.

(9)

Je nach Fall können die sachdienlichen Unterlagen, die bei einer Aufnahme des Falls in das ZIS beigefügt werden, sehr unterschiedlich ausfallen. Sie können unter anderem Geschäftsunterlagen umfassen, die die zuständigen Behörden erhalten haben.

(10)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch die Verordnung (EG) Nr. 515/97 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN

Artikel 1

Daten

Die folgenden Daten sind in die ZIS-Datenbank unter den Kategorien gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 aufzunehmen:

a)

in alle Kategorien von Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

fallrelevante Kennung,

grundlegende Informationen über den Fall,

beigefügte fallrelevante Dokumente,

b)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Einzelheiten zu den Waren,

Dokumente,

Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren,

Kommentare;

c)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Einzelheiten zu den Transportmitteln,

Dokumente,

Routen,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren,

Kommentare;

d)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Daten in Bezug auf beteiligte Unternehmen,

Dokumente,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren,

Kommentare;

e)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Daten in Bezug auf beteiligte Personen,

Dokumente,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren,

Kommentare;

f)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Einzelheiten zu Betrugstrends,

Risikoindikatoren;

g)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Einzelheiten zur Verfügbarkeit von Fachwissen;

h)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren;

i)

zusätzliche, unter die Kategorie gemäß Artikel 24 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 515/97 fallende Daten:

Informationen über Beschlagnahmen, Einziehungen oder Einbehaltungen,

Maßnahmen,

Risikoindikatoren.

Weitere Einzelheiten im Zusammenhang mit diesen Daten sind dem Anhang zu entnehmen.

Artikel 2

Aufhebung

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission (2) wird gestrichen.

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. September 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 82 vom 22.3.1997, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 696/98 der Kommission vom 27. März 1998 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung (ABl. L 96 vom 28.3.1998, S. 22).


ANHANG

a)

FALLRELEVANTE KENNUNG

Kennnummer des Falls

Aktenzeichen

nationale Referenznummer

Zusammenfassung

Dienststelle

Ansprechpartner

Datum

b)

GRUNDLEGENDE INFORMATIONEN ÜBER DEN FALL

Art des Betrugs

Art der Meldung

Transportmittel

Qualität der Informationen

c)

DOKUMENTE

Art

Aktenzeichen

Frachtkosten

Ausstellungsdatum

Ausstellungsort

d)

DATEN IN BEZUG AUF BETEILIGTE PERSONEN

Beteiligung

Vorname

Nachname

Mädchenname

Alias

Geschlecht

besondere und ständige körperliche Merkmale

Geburtsort

Geburtsdatum

Staatsangehörigkeit

Adresse

Straße

Hausnummer

Postfach

Postleitzahl

Ort

Land

Telefon/Mobiltelefon

Fax/E-Mail

Ausweisdokumente

Art des Dokuments

Dokumentennummer

Ausstellungsdatum

Ausstellungsort

Land

Gepäck

Kategorie

Art

Marke

Kennnummer

Abfertigung

Fahr- oder Flugscheine

Zeitpunkt des Kaufs

Zahlungsweise

ausgestellt in (Land)

ausgestellt von

Reisebeginn

Dauer des Aufenthalts (Tage)

Bargeld

angemeldet

Verwendungszweck

Herkunft

Währung

Art des Bargelds

Betrag

umgerechneter Betrag (EUR)

Warnhinweis

e)

DATEN IN BEZUG AUF BETEILIGTE UNTERNEHMEN

Beteiligung

Name

Firmenname

Art der Registrierung

Registriernummer (1)

Adresse*

Straße

Hausnummer

Postfach

Postleitzahl

Stadt

Land

Telefon oder Mobiltelefon

Fax oder E-Mail

f)

EINZELHEITEN ZU DEM TRANSPORTMITTEL

6.1

CONTAINER

Art

Nummer

Zustand

Verschlussanzahl

Abmessungen

g)

6.2

STRASSE

Art

Art der Registrierung

Staatsangehörigkeit

Marke

Kennzeichen

Farbe

aufgedruckte Namen oder Logos

Verschlussanzahl

h)

6.3

KLEINES SCHIFF

Art

Name

Flagge

Heimathafen

Länge

Längeneinheit

IKT-Tonnage GT

Farbe

Art der Schiffsregistrierung

Registriernummer des Schiffs

i)

6.4

HANDELSSCHIFF

Art

Name

Flagge

Art der Schiffsregistrierung

Registriernummer des Schiffs

j)

6.5

SCHIENE

Art

Zugnummer

Unternehmen

Staatsangehörigkeit

Waggonnummer

Verschlussanzahl

k)

6.6

LUFT

Art

Flugnummer

Art der Beförderung

Fluggesellschaft

Registriernummer

Beförderer

Kennzeichen

MRN

Abfertigung

Verschlussanzahl

6.7

BEFÖRDERER — POST

Art

Flugnummer

Beförderer

Kennzeichen

MRN

l)

STRECKENFÜHRUNG

Abschnitt

Datum

Land

Ort

Standort

Breitengrad

Längengrad

Transportmittel

m)

EINZELHEITEN ZU DEN WAREN

Warenstatus

Warenart

Bezeichnung

Kategorie

HS-, KN- oder TARIC-Code (6, 8 oder 10 Ziffern)

Zollverfahren

in Rechnung gestellter Gesamtbetrag

Währung

umgerechneter Betrag (EUR)

Marke

Hersteller

Menge

Einheit

Bruttogewicht

Abmessungen

Nettogewicht

(angebrachte) Aufkleber oder Warnhinweise

Warnhinweis

8.1

ZUSÄTZLICHE FELDER FÜR TABAK

Warenart

8.2

ZUSÄTZLICHE FELDER FÜR DROGENAUSGANGSSTOFFE

Art

Menge

Einheit

Aufkleber

8.3

ZUSÄTZLICHE FELDER FÜR BARGELD

Verwendungszweck

Herkunft

Betrag

Art der Barmittel

Menge

n)

INFORMATIONEN ÜBER BESCHLAGNAHMEN, EINZIEHUNGEN ODER EINBEHALTUNGEN

Status

Datum

Land

Standort

Ort der Beschlagnahme

Breitengrad

Längengrad

Vorgehensweise

Art der Verschleierung

Einzelheiten der Verschleierung

Dienststelle

o)

MASSNAHME

erbetene Maßnahme

Grund für die Maßnahme

mutmaßliche Vorgehensweise

Art der mutmaßlichen Verschleierung

ergriffene Maßnahme

Datum

p)

RISIKOINDIKATOREN

q)

ANMERKUNGEN

Anmerkung

r)

BEIGEFÜGTE SACHDIENLICHE DOKUMENTE

Aktenzeichen

s)

EINZELHEITEN ZU BETRUGSTRENDS

t)

EINZELHEITEN ZUR VERFÜGBARKEIT VON FACHWISSEN


(1)  Diese Rubrik darf nicht ausgefüllt werden, wenn sie die Identifizierung einer natürlichen Person ermöglicht.


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/49


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/347 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf das genaue Format der Insiderlisten und für die Aktualisierung von Insiderlisten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen verpflichtet, Insiderlisten aufzustellen und sie entsprechend einem genau vorgegebenen Format fortlaufend zu aktualisieren.

(2)

Durch die Festlegung eines genauen Formats, einschließlich der Verwendung von Standardvorlagen, sollte es leichter möglich sein, der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 festgelegten Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten in einheitlicher Form nachzukommen. Zudem sollte dadurch gewährleistet werden, dass die zuständigen Behörden die notwendigen Informationen erhalten, damit sie die Integrität der Finanzmärkte schützen und möglichen Marktmissbrauch untersuchen können.

(3)

Da innerhalb eines Unternehmens gleichzeitig zahlreiche Insiderinformationen vorhanden sein können, sollte in den Insiderlisten präzise ausgewiesen sein, auf welche spezifischen Insiderinformationen die für Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer oder die Auktionsaufsicht arbeitenden Personen Zugriff hatten (ob es sich beispielsweise um ein Geschäft, ein Projekt, ein Unternehmens- oder Finanzereignis, die Veröffentlichung von Abschlüssen oder Gewinnwarnungen handelt). Zu diesem Zweck sollte die Insiderliste in Abschnitte gegliedert sein, wobei jeder Insiderinformation ein separater Abschnitt zuzuordnen ist. In jedem Abschnitt sollten alle Personen aufgelistet werden, die Zugang zu der betreffenden Insiderinformation haben.

(4)

Um Mehrfacheinträge zu ein und derselben Einzelperson in verschiedenen Abschnitten der Insiderliste zu vermeiden, können Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht oder die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen beschließen, einen ergänzenden Abschnitt zur Insiderliste zu erstellen und fortlaufend zu aktualisieren, der als Abschnitt der permanenten Insider bezeichnet wird und anders geartet ist als die übrigen Abschnitte der Insiderliste, da kein Bezug zu einer spezifischen Insiderinformation besteht. In diesem Abschnitt sollten nur diejenigen Personen erfasst werden, die aufgrund des Charakters ihrer Funktion oder Position jederzeit Zugang zu allen Insiderinformationen beim Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, bei der Versteigerungsplattform, beim Versteigerer oder der Auktionsaufsicht haben.

(5)

Die Insiderliste sollte grundsätzlich personenbezogene Daten enthalten, die die Identifikation der Insider erleichtern. Dazu gehören das Geburtsdatum, die Privatadresse und gegebenenfalls die nationale Identifikationsnummer der betreffenden Person.

(6)

Außerdem sollten in die Liste Angaben aufgenommen werden, die den zuständigen Behörden die Durchführung von Untersuchungen erleichtern und ihnen helfen können, eine schnelle Analyse des Handelsverhaltens von Insidern vorzunehmen, Verbindungen zwischen Insidern und Personen, die an verdächtigen Handelsaktivitäten beteiligt sind, herzustellen und zu ermitteln, welche Kontakte zwischen ihnen zu kritischen Zeitpunkten bestanden. In dieser Hinsicht sind Telefonnummern äußerst wichtig, da sie der zuständigen Behörde ein rasches Handeln und gegebenenfalls auch die Anforderung von Datenverkehrsaufzeichnungen ermöglichen. Solche Daten sollten zudem am Anfang bereitgestellt werden, damit die Integrität der Untersuchung nicht dadurch gefährdet wird, dass sich die zuständige Behörde im Verlauf der Untersuchung mit weiteren Auskunftsersuchen an den Emittenten, den Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, die Versteigerungsplattform, den Versteigerer, die Auktionsaufsicht oder den Insider wenden muss.

(7)

Um sicherzustellen, dass die Insiderliste der zuständigen Behörde auf deren Ersuchen möglichst rasch zur Verfügung gestellt werden kann, und um eine Untersuchung nicht dadurch zu gefährden, dass von den in der Liste aufgeführten Personen Informationen eingeholt werden müssen, sollte die Insiderliste elektronisch erstellt und stets unverzüglich aktualisiert werden, wenn einer der in der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 genannten Umstände für die Aktualisierung der Insiderliste eintritt.

(8)

Die Nutzung spezifischer elektronischer Formate für die Einreichung von Insiderlisten entsprechend den Festlegungen der zuständigen Behörden sollte außerdem einhergehen mit einer Verringerung der Verwaltungslasten für zuständige Behörden, Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer oder die Auktionsaufsicht und diejenigen, die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handeln. Die elektronischen Formate sollten es ermöglichen, die in die Insiderliste aufgenommenen Informationen vertraulich zu behandeln und die Bestimmungen der Unionsrechtsvorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten und zur Übermittlung solcher Daten einzuhalten.

(9)

Da Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten von der Pflicht zur Erstellung und Aktualisierung von Insiderlisten befreit sind und daher diese Informationen in einem anderen als dem elektronischen Format, das die vorliegende Verordnung für die übrigen Emittenten vorschreibt, produzieren und aufbewahren können, darf von Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten nicht gefordert werden, ein elektronisches Format für die Übermittlung der Insiderlisten an die zuständigen Behörden zu verwenden. Außerdem ist es angezeigt, nicht die Vorlage bestimmter personenbezogener Daten zu verlangen, wenn diese Daten den betreffenden Emittenten zum Zeitpunkt der Abforderung der Insiderliste nicht vorliegen. Insiderlisten sollten in jedem Falle so übermittelt werden, dass die Vollständigkeit, Vertraulichkeit und Integrität der Informationen gewährleistet wird.

(10)

Diese Verordnung basiert auf den Entwürfen technischer Durchführungsstandards, die der Kommission von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde vorgelegt wurden.

(11)

Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde hat offene öffentliche Konsultationen zu den Entwürfen technischer Durchführungsstandards durchgeführt, die die Grundlage dieser Verordnung bilden, hat die damit verbundenen potenziellen Kosten und Nutzeffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe Wertpapiere und Wertpapiermärkte eingeholt.

(12)

Zur Sicherung reibungslos funktionierender Finanzmärkte sollte diese Verordnung baldmöglichst in Kraft treten, und die darin festgelegten Bestimmungen sollten ab demselben Zeitpunkt gelten wie die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gilt folgende Begriffsbestimmung:

 

„Elektronische Hilfsmittel“ sind elektronische Geräte für die Verarbeitung (einschließlich der digitalen Komprimierung), Speicherung und Übertragung von Daten über Kabel, Funk, optische Technologien oder andere elektromagnetische Verfahren.

Artikel 2

Format für die Erstellung und Aktualisierung der Insiderliste

(1)   Emittenten, Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, Versteigerungsplattformen, Versteigerer und die Auktionsaufsicht oder alle in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handelnden Personen stellen sicher, dass ihre Insiderliste in separate Abschnitte gegliedert ist, die sich auf unterschiedliche Insiderinformationen beziehen. Bei Feststellung neuer Insiderinformationen gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 sind der Insiderliste neue Abschnitte hinzuzufügen.

Jeder Abschnitt der Insiderliste enthält nur Angaben zu den Einzelpersonen, die Zugang zu der für diesen Abschnitt relevanten Insiderinformation haben.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Personen können in ihre Insiderliste einen ergänzenden Abschnitt mit den Angaben zu den Einzelpersonen einfügen, die jederzeit zu allen Insiderinformationen Zugang haben („permanente Insider“).

Die Angaben zu den permanenten Insidern, die in den ergänzenden Abschnitt nach Unterabsatz 1 aufgenommen wurden, werden nicht in den anderen Abschnitten der Insiderliste nach Absatz 1 aufgeführt.

(3)   Die in Absatz 1 genannten Personen erstellen die Insiderliste in einem elektronischen Format entsprechend Vorlage 1 von Anhang I und aktualisieren sie regelmäßig.

Wenn die Insiderliste den ergänzenden Abschnitt nach Absatz 2 enthält, erstellen die in Absatz 1 genannten Personen diesen Abschnitt in einem elektronischen Format entsprechend Vorlage 2 von Anhang I und aktualisieren ihn regelmäßig.

(4)   Das in Absatz 3 genannte elektronische Format gewährleistet jederzeit

a)

die Vertraulichkeit der enthaltenen Informationen durch die Beschränkung des Zugangs zur Insiderliste auf eindeutig festgelegte Personen aus dem Kreis des Emittenten, des Teilnehmers am Markt für Emissionszertifikate, der Versteigerungsplattform, des Versteigerers und der Auktionsaufsicht oder derjenigen, die in ihrem Auftrag oder für ihre Rechnung handeln, für die dieser Zugang aufgrund des Charakters ihrer Funktion oder ihrer Position notwendig ist;

b)

die Genauigkeit der in der Insiderliste enthaltenen Informationen;

c)

den Zugang zu vorherigen Fassungen der Insiderliste und deren Abruf.

(5)   Die Übermittlung der Insiderliste nach Absatz 3 erfolgt unter Verwendung der von der zuständigen Behörde festgelegten elektronischen Hilfsmittel. Die zuständigen Behörden veröffentlichen die zu verwendenden elektronischen Hilfsmittel auf ihrer Website. Diese elektronischen Hilfsmittel gewährleisten, dass die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übertragung gewahrt bleiben.

Artikel 3

Emittenten an KMU-Wachstumsmärkten

Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 stellt ein Emittent, dessen Finanzinstrumente zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind, der zuständigen Behörde auf Anfrage eine Insiderliste entsprechend der Vorlage in Anhang II und in einem Format bereit, das die Wahrung der Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit der Informationen während der Übertragung gewährleistet.

Artikel 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 3. Juli 2016.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84).


ANHANG I

VORLAGE 1

Insiderliste: Abschnitt in Bezug auf [Bezeichnung der geschäftsspezifischen oder ereignisbasierten Insiderinformation]

Datum und Uhrzeit (der Einrichtung dieses Abschnitts der Insiderliste, d. h., wann diese Insiderinformation identifiziert wurde): [ JJJJ-MM-TT; hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit) ]

Datum und Uhrzeit (letzte Aktualisierung): [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit) ]

Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [ JJJ-MM-TT ]

Vorname(n) des Insiders

Nachname(n) des Insiders

Geburtsname(n) des Insiders (falls abweichend)

Dienstliche Telefonnummern(n) (Durchwahl und mobil)

Name und Anschrift des Unternehmens

Funktion und Grund für die Einstufung als Insider

Erlangung des Zugangs (Datum und Uhrzeit der Erlangung des Zugangs zu Insiderformationen)

Ende (Datum und Uhrzeit der Beendigung des Zugangs zu Insiderinformationen)

Geburtsdatum

Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend)

Private Telefonnummern (Festnetz und mobil)

Vollständige Privatanschrift (Straße; Hausnummer; Stadt; Postleitzahl; Land)

[Text]

[Text]

[Text]

[Nummern (kein Leerzeichen)]

[Anschrift von Emittent/Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate/Versteigerungsplattform/Versteigerer/Auktionsaufsicht oder Drittem des Insiders]

[Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Liste]

[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC]

[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC]

[JJJJ-MM-TT]

[Nummer und/oder Text]

[Nummern (kein Leerzeichen)]

[Text: genaue Privatanschrift des Insiders

Straße und Hausnummer

Stadt

Postleitzahl

Land]

VORLAGE 2

Abschnitt „Permanente Insider“ der Insiderliste

Datum und Uhrzeit (der Einrichtung des Abschnitts „Permanente Insider“) [ JJJJ-MM-TT; hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit) ]

Datum und Uhrzeit (letzte Aktualisierung): [ JJJJ-MM-TT; hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit) ]

Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [ JJJ-MM-TT ]

Vorname(n) des Insiders

Nachname(n) des Insiders

Geburtsname(n) des Insiders (falls abweichend)

Dienstliche Telefonnummern(n) (Durchwahl und mobil)

Name und Anschrift des Unternehmens

Funktion und Grund für die Einstufung als Insider

Aufnahme

(Datum und Uhrzeit der Aufnahme in den Abschnitt „Permanente Insider“)

Geburtsdatum

Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend)

Private Telefonnummern (Festnetz und mobil)

Vollständige Privatanschrift

(Straße; Hausnummer; Stadt; Postleitzahl; Land)

[Text]

[Text]

[Text]

[Nummern (kein Leerzeichen)]

[Anschrift von Emittent/Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate/Versteigerungsplattform/Versteigerer/Auktionsaufsicht oder Drittem des Insiders]

[Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Liste]

[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC]

[JJJJ-MM-TT]

[Nummer und/oder Text]

[Nummern (kein Leerzeichen)]

[Text: genaue Privatanschrift des Insiders

Straße und Hausnummer

Stadt

Postleitzahl

Land]


ANHANG II

Vorlage für die Insiderliste zur Einreichung durch Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an KMU-Wachstumsmärkten zugelassen sind

Datum und Uhrzeit (Erstellung): [ JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC (Koordinierte Weltzeit) ]

Datum der Übermittlung an die zuständige Behörde: [ JJJ-MM-TT ]

Vorname(n) des Insiders

Nachname(n) des Insiders

Geburtsname(n) des Insiders (falls abweichend)

Dienstliche Telefonnummern(n) (Durchwahl und mobil)

Name und Anschrift des Unternehmen

Funktion und Grund für die Einstufung als Insider

Erlangung (Datum und Uhrzeit der Erlangung des Zugangs zu Insiderinformationen)

Ende (Datum und Uhrzeit der Beendigung des Zugangs zu Insiderinformationen)

Nationale Identifikationsnummer (falls zutreffend)

Oder anderenfalls Geburtsdatum

Vollständige Privatanschrift (Straße; Hausnummer; Stadt; Postleitzahl; Land)

(Falls zum Zeitpunkt der Abforderung durch die zuständige Behörde verfügbar)

Private Telefonnummern (Festnetz und mobil)

(Falls zum Zeitpunkt der Abforderung durch die zuständige Behörde verfügbar)

[Text]

[Text]

[Text]

[Nummern (kein Leerzeichen)]

[Anschrift von Emittent oder Drittem des Insiders]

[Text mit Beschreibung von Rolle, Funktion und Grund für die Aufnahme in diese Liste]

[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC]

[JJJJ-MM-TT, hh:mm UTC]

[Nummer und/oder Text oder JJJJ-MM-TT für das Geburtsdatum]

[Text: genaue Privatanschrift des Insiders

Straße und Hausnummer

Stadt

Postleitzahl

Land]

[Nummern (kein Leerzeichen)]


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/56


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/348 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 hinsichtlich des Mindestgehalts an der Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26), gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 23036), bei Verwendung als Zusatzstoff in Futtermitteln für Mastschweine (Zulassungsinhaber: Huvepharma EOOD)

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Änderung einer solchen Zulassung.

(2)

Die Verwendung der Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26), gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 23036), vormals Pichia pastoris, wurde bis zum 28. Februar 2022 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 der Kommission (2) im Anschluss an einen entsprechenden Antrag gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 zugelassen für Masthühner, Masttruthühner, Junghennen, Jungtruthühner für die Zucht, Legehennen, andere Mast- und Legevögel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen.

(3)

Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 hat der Zulassungsinhaber eine Änderung der Zulassungsbedingungen für die betreffende Zubereitung als Futtermittelzusatzstoff für Mastschweine dahin gehend vorgeschlagen, dass der empfohlene Mindestgehalt von 250 OTU/kg auf 125 OTU/kg verringert wird. Dem Antrag waren die einschlägigen Informationen beigefügt, die den Änderungsvorschlag stützen. Die Kommission hat diesen Antrag an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die „Behörde“) weitergeleitet.

(4)

Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 9. Juli 2015 (3) den Schluss, dass die Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26), gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 23036), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen bei der beantragten empfohlenen Mindestdosis von 125 OTU/kg Alleinfuttermittel bei Mastschweinen wirksam sein kann. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat außerdem den Bericht über die Methoden zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das durch die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5)

Die Bewertung der Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26), gewonnen aus Komagataella pastoris (DSM 23036), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind.

(6)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 98/2012 der Kommission vom 7. Februar 2012 zur Zulassung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Pichia pastoris (DSM 23036) als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Masttruthühner, Junghennen, Jungtruthühner für die Zucht, Legehennen, andere Mast- und Legevögel, entwöhnte Ferkel, Mastschweine und Sauen (Zulassungsinhaber: Huvepharma AD) (ABl. L 35 vom 8.2.2012, S. 6).

(3)   EFSA Journal 2015; 13(7):4200.


ANHANG

Kennnummer des Zusatzstoffs

Name des Zulassungsinhabers

Zusatzstoff

Zusammensetzung, chemische Bezeichnung, Beschreibung, Analysemethode

Tierart oder Tierkategorie

Höchstalter

Mindestgehalt

Höchstgehalt

Sonstige Bestimmungen

Geltungsdauer der Zulassung

Aktivität/kg Alleinfuttermittel mit einem Feuchtigkeitsgehalt von 12 %

Kategorie: zootechnische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Verdaulichkeitsförderer

4A16

Huvepharma EOOD

6-Phytase

(EC 3.1.3.26)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung 6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Komagataella pastoris (DSM 23036) mit einer Mindestaktivität von

 

fest: 4 000 OTU/g (1)

 

flüssig: 8 000 OTU/g

Charakterisierung des Wirkstoffs

6-Phytase (EC 3.1.3.26) aus Komagataella pastoris (DSM 23036)

Analysemethode  (2)

kolorimetrisches Verfahren auf Basis der Quantifizierung des anorganischen Phosphats, das durch das Enzym aus dem Natriumphytat freigesetzt wird

Masthühner, Junghennen, Legehennen, andere Vogelarten als Masttruthühner und Jungtruthühner für die Zucht, Mastschweine, Sauen.

125 OTU

1.

In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur, die Haltbarkeit und die Pelletierstabilität anzugeben.

2.

Empfohlene Höchstdosis für alle zugelassenen Tierarten: 500 OTU/kg Alleinfuttermittel.

3.

Zur Verwendung in Futtermitteln mit mehr als 0,23 % phytingebundenem Phosphor.

4.

Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sind Atemschutz, Schutzbrille und Handschuhe zu tragen.

28. Februar 2022

Masttruthühner und Truthühner für Zuchtzwecke, Ferkel (entwöhnt)

250 OTU


(1)  1 OTU ist die Enzymmenge, die die Freisetzung von 1 Mikromol anorganischem Phosphat pro Minute aus 5,1 mM Natriumphytat in einer Citratpufferlösung mit einer Temperatur von 37 °C und einem pH-Wert von 5,5 katalysiert, gemessen als Molybdänblau des P-Molybdatkomplexes bei 820 nm.

(2)  Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/59


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/349 DER KOMMISSION

vom 10. März 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 10. März 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

IL

236,2

MA

99,3

SN

176,8

TN

112,1

TR

100,4

ZZ

145,0

0707 00 05

MA

84,5

TR

153,1

ZZ

118,8

0709 93 10

MA

66,0

TR

158,8

ZZ

112,4

0805 10 20

EG

45,8

IL

68,5

MA

56,0

TN

64,1

TR

64,4

ZZ

59,8

0805 50 10

MA

119,5

TR

90,9

ZZ

105,2

0808 10 80

CL

93,0

CN

66,5

US

185,1

ZZ

114,9

0808 30 90

AR

110,9

CL

129,6

CN

103,0

TR

153,6

ZA

110,7

ZZ

121,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


BESCHLÜSSE

11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/61


BESCHLUSS (EU) 2016/350 DES RATES

vom 25. Februar 2016

über den Abschluss der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 74 sowie Artikel 78 Absätze 1 und 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 2014/185/EU des Rates (1) wurde die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (im Folgenden „Vereinbarung“) am 11. Februar 2014 — vorbehaltlich ihres Abschlusses — unterzeichnet.

(2)

Die Vereinbarung sollte genehmigt werden.

(3)

Wie unter Erwägungsgrund 21 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) ausgeführt, beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland an der Verordnung, die für sie bindend ist. Sie sollten daher Artikel 49 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 durch ihre Beteiligung am vorliegenden Beschluss Wirkung verleihen. Das Vereinigte Königreich und Irland beteiligen sich daher an diesem Beschluss.

(4)

Wie unter Erwägungsgrund 22 der Verordnung (EU) Nr. 439/2010 ausgeführt, beteiligt sich Dänemark nicht an der Verordnung und ist somit nicht durch diese gebunden. Dänemark beteiligt sich daher nicht an diesem Beschluss —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen wird im Namen der Union genehmigt.

Der Wortlaut der Vereinbarung ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 13 Absatz 1 der Vereinbarung im Namen der Union vor (3).

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. Februar 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

K.H.D.M. DIJKHOFF


(1)  Beschluss des Rates 2014/185/EU vom 11. Februar 2014 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — der Vereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Festlegung der Modalitäten ihrer Beteiligung am Europäischen Unterstützungsbüro für Asylfragen (ABl. L 102 vom 5.4.2014, S. 1).

(2)  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11).

(3)  Der Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/63


BESCHLUSS (EU) 2016/351 DES RATES

vom 4. März 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretenden Standpunkts zum Antrag Jordaniens auf eine WTO-Ausnahmegenehmigung betreffend den Übergangszeitraum für die Abschaffung des jordanischen Ausfuhrsubventionsprogramms

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Artikel IX Absätze 3 und 4 des Übereinkommens von Marrakesch zur Errichtung der Welthandelsorganisation (im Folgenden „WTO-Übereinkommen“) werden die Verfahren zur Gewährung von Ausnahmegenehmigungen geregelt, welche die multilateralen Handelsübereinkommen in den Anhängen 1A, 1B oder 1C des WTO-Übereinkommens und deren Anhänge betreffen.

(2)

Am 27. Juli 2007 wurde Jordanien eine Verlängerung des Übergangszeitraums gemäß dem Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (Agreement on Subsidies and Countervailing Measures — SCM-Übereinkommen) für die Abschaffung seines Ausfuhrsubventionsprogramms, das eine teilweise oder vollständige Einkommensteuerbefreiung für mit bestimmten Ausfuhren erzielte Gewinne ermöglicht, gewährt. Diese Verlängerung wurde bis zum 31. Dezember 2013 gewährt, wobei die Frist für den vollständigen Abbau der Ausfuhrsubventionen am 31. Dezember 2015 endete, im Einklang mit den in Artikel 27 Absatz 4 des SCM-Übereinkommen festgelegten Verfahren zur weiteren Verlängerung des bestimmten Entwicklungsland-Mitgliedern nach Artikel 27 Absatz 2 Buchstabe b des SCM-Übereinkommens eingeräumten Übergangszeitraums.

(3)

Jordanien beantragte nach Artikel IX Absatz 3 des WTO-Übereinkommens eine Ausnahmegenehmigung für sein Ausfuhrsubventionsprogramm, durch die das Land bis zum 31. Dezember 2018 von seiner Verpflichtung zum Abbau von Ausfuhrsubventionen nach Artikel 27 Absatz 4 des SCM-Übereinkommens entbunden würde.

(4)

Die Gewährung dieser Ausnahmegenehmigung würde weder die Wirtschaft noch die Handelsinteressen der Union beeinträchtigen, dafür aber Jordanien in seinen Anstrengungen unterstützen, sich den wirtschaftlichen Herausforderungen zu stellen, die sich aus der schwierigen, instabilen politischen Lage in der Region ergeben.

(5)

Es ist daher angezeigt, den im Namen der Union im Allgemeinen Rat der WTO zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich der Unterstützung des jordanischen Antrags auf Ausnahmegenehmigung festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der im Namen der Europäischen Union im Allgemeinen Rat der Welthandelsorganisation zu vertretende Standpunkt ist, dass der Antrag Jordaniens auf eine Ausnahmegenehmigung zur Verlängerung des Übergangszeitraums für die Abschaffung des jordanischen Ausfuhrsubventionsprogramms bis zum 31. Dezember 2018 entsprechend dem Wortlaut des Antrags befürwortet wird.

Dieser Standpunkt wird von der Kommission vertreten.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S.A.M. DIJKSMA


11.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 65/64


BESCHLUSS (EU) 2016/352 DES RATES

vom 4. März 2016

zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union in den einschlägigen Ausschüssen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der UN-Regelungen Nr. 10, 34, 41, 46, 48, 50, 51, 53, 55, 60, 73, 83, 94, 107, 110, 113, 118, 125, 128, 130 und 131 sowie des Vorschlags für eine neue Regelung über die Genehmigung geräuscharmer Straßenfahrzeuge zu vertretenden Standpunkts

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß dem Beschluss 97/836/EG des Rates (1) trat die Union dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen (UNECE) über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“), bei.

(2)

Gemäß dem Beschluss 2000/125/EG des Rates (2) trat die Union dem Übereinkommen über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“), bei.

(3)

Mit der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wurden die Genehmigungssysteme der Mitgliedstaaten durch ein EU-Genehmigungsverfahren ersetzt und damit ein harmonisierter Rahmen mit den Verwaltungsbestimmungen und allgemeinen technischen Anforderungen an alle Neufahrzeuge, Systeme, Bauteile und selbstständigen technischen Einheiten geschaffen. Mit dieser Richtlinie wurden UN-Regelungen in das EU-Typgenehmigungssystem integriert, entweder als Anforderungen für die Typgenehmigung oder als Alternative zu Rechtsvorschriften der Union. Seit Erlass dieser Richtlinie werden im Rahmen des EU-Typgenehmigungssystems UN-Regelungen zunehmend in die Rechtsvorschriften der Union aufgenommen.

(4)

Die Anforderungen an bestimmte Teile oder Merkmale, die von den UNECE-Regelungen Nr. 10, 34, 41, 46, 48, 50, 51, 53, 55, 60, 73, 83, 94, 107, 110, 113, 118, 125, 128, 130 und 131 erfasst werden, müssen entsprechend den bisherigen Erfahrungen und in Anbetracht des technischen Fortschritts angepasst werden.

(5)

Zur Festlegung einheitlicher Vorschriften über die Genehmigung von geräuscharmen Straßenfahrzeugen hinsichtlich ihrer verringerten Geräuschentwicklung sollte eine neue UN-Regelung für diese Fahrzeuge erlassen werden.

(6)

Es ist daher erforderlich, den im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Änderungen der genannten UN-Rechtsakte festzulegen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im Verwaltungsausschuss des Geänderten Übereinkommens von 1958 und im Exekutivausschuss des Parallelübereinkommens während des Zeitraums vom 7. bis 11. März 2016 zu vertreten ist, besteht darin, für die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Vorschläge zu stimmen.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. März 2016.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S.A.M. DIJKSMA


(1)  Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden („Geändertes Übereinkommen von 1958“) (ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78).

(2)  Beschluss 2000/125/EG des Rates vom 31. Januar 2000 betreffend den Abschluss des Übereinkommens über die Festlegung globaler technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können („Parallelübereinkommen“) (ABl. L 35 vom 10.2.2000, S. 12).

(3)  Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).


ANHANG

Regelung #

Tagesordnungs-punkt Nr.

Titel Tagesordnungspunkt

Dok. Nr.

10

4.9.1.

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2016/16

10

4.9.2.

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 10 (elektromagnetische Verträglichkeit)

ECE/TRANS/WP.29/2016/17

34

4.8.1.

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 34 (Brandgefahr)

ECE/TRANS/WP.29/2016/8

41

4.6.1.

Vorschlag für die Ergänzung 4 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 41 (Geräuschemissionen von Krafträdern)

ECE/TRANS/WP.29/2016/3

46

4.8.2.

Vorschlag für die Ergänzung 3 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 46 (Rückspiegel)

ECE/TRANS/WP.29/2016/9

48

4.9.3.

Vorschlag für die Ergänzung 7 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/18

48

4.9.4.

Vorschlag für die Ergänzung 9 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/19

48

4.9.5.

Vorschlag für die Ergänzung 16 der Änderungsserie 04 zu Regelung Nr. 48 (Beleuchtung/Lichtsignaleinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/20

50

4.9.6.

Vorschlag für die Ergänzung 18 der ursprünglichen Änderungsserie zu Regelung Nr. 50 (Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Fahrtrichtungsanzeiger für Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder)

ECE/TRANS/WP.29/2016/21

51

4.6.2.

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 03 zu Regelung Nr. 51 (Geräuschemissionen von Fahrzeugen der Klassen M und N)

ECE/TRANS/WP.29/2016/4

53

4.9.7.

Vorschlag für die Ergänzung 18 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3)

ECE/TRANS/WP.29/2016/22

53

4.9.8.

Vorschlag für eine neue Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 53 (Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Fahrzeuge der Klasse L3)

ECE/TRANS/WP.29/2016/23

55

4.7.1.

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 55 (mechanische Verbindungseinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/5

60

4.15.1.

Vorschlag für die Ergänzung 5 zu Regelung Nr. 60 (vom Fahrer bediente Kontrollinstrumente (Fahrräder mit Hilfsmotor und Krafträder)

ECE/TRANS/WP.29/2016/27

73

4.12.1.

Vorschlag für die Berichtigung 1 (nur auf Französisch) der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 73 (seitliche Schutzeinrichtungen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/31

83

4.15.2.

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 83 (Emissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1)

ECE/TRANS/WP.29/2016/28

94

4.11.1

Vorschlag für die Berichtigung 3 (nur auf Russisch) der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 94 (Frontalaufprall)

ECE/TRANS/WP.29/2016/32

107

4.8.3.

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 05 zu Regelung Nr. 107 (allgemeine Konstruktionsmerkmale von Bussen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/10

107

4.8.4.

Vorschlag für die Ergänzung 5 der Änderungsserie 06 zu Regelung Nr. 107 (allgemeine Konstruktionsmerkmale von Bussen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/11

107

4.8.5.

Vorschlag für die Änderungsserie 07 zu Regelung Nr. 107 (allgemeine Konstruktionsmerkmale von Bussen)

ECE/TRANS/WP.29/2016/12

110

4.8.6.

Vorschlag für die Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 110 (CNG- oder LNG-Fahrzeuge)

ECE/TRANS/WP.29/2016/13

113

4.9.9.

Vorschlag für die Ergänzung 6 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 113 (Scheinwerfer für symmetrisches Abblendlicht)

ECE/TRANS/WP.29/2016/24

118

4.8.7.

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 02 zu Regelung Nr. 118 (Brennverhalten von Innenraummaterial)

ECE/TRANS/WP.29/2016/14

125

4.8.8.

Vorschlag für die Ergänzung 1 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 125 (Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn)

ECE/TRANS/WP.29/2016/15

128

4.9.10.

Vorschlag für die Ergänzung 5 der ursprünglichen Änderungsserie zu Regelung Nr. 128 (Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen))

ECE/TRANS/WP.29/2016/25

130

4.7.2.

Vorschlag für die Ergänzung 1 zu Regelung Nr. 130 (Spurhaltewarnsystem)

ECE/TRANS/WP.29/2016/6

131

4.7.3.

Vorschlag für die Ergänzung 2 der Änderungsserie 01 zu Regelung Nr. 131 über Notbremsassistenzsystems (AEBS)

ECE/TRANS/WP.29/2016/7

 

4.13.1.

Vorschlag für eine neue Regelung betreffend die Genehmigung von geräuscharmen Straßenfahrzeugen

ECE/TRANS/WP.29/2016/26