ISSN 1977-0642

Amtsblatt

der Europäischen Union

L 262

European flag  

Ausgabe in deutscher Sprache

Rechtsvorschriften

59. Jahrgang
29. September 2016


Inhalt

 

II   Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

Seite

 

 

VERORDNUNGEN

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1729 der Kommission vom 22. September 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Culurgionis d'Ogliastra (g. g. A.)]

1

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1730 der Kommission vom 22. September 2016 zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pizzoccheri della Valtellina (g. g. A.))

3

 

*

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1731 der Kommission vom 28. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

4

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1732 der Kommission vom 28. September 2016 zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

25

 

 

Durchführungsverordnung (EU) 2016/1733 der Kommission vom 28. September 2016 zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2016

27

 

 

BESCHLÜSSE

 

*

Beschluss (EU) 2016/1734 der Europäischen Zentralbank vom 21. September 2016 zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/25)

30

DE

Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben.

Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte.


II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter

VERORDNUNGEN

29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/1


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1729 DER KOMMISSION

vom 22. September 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben [Culurgionis d'Ogliastra (g. g. A.)]

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Culurgionis d'Ogliastra“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Culurgionis d'Ogliastra“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Culurgionis d'Ogliastra“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.5. „Teigwaren“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 185 vom 24.5.2016, S. 3.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/3


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1730 DER KOMMISSION

vom 22. September 2016

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Register der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Pizzoccheri della Valtellina (g. g. A.))

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Pizzoccheri della Valtellina“ wurde gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht.

(2)

Da bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen ist, sollte die Bezeichnung „Pizzoccheri della Valtellina“ eingetragen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bezeichnung „Pizzoccheri della Valtellina“ (g. g. A.) wird eingetragen.

Mit der in Absatz 1 genannten Bezeichnung wird ein Erzeugnis der Klasse 2.5. „Teigwaren“ gemäß Anhang XI der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission (3) ausgewiesen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Phil HOGAN

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.

(2)   ABl. C 185 vom 24.5.2016, S. 7.

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 179 vom 19.6.2014, S. 36).


29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/4


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1731 DER KOMMISSION

vom 28. September 2016

zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von General Footwear Ltd (China), Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 266,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A.   VERFAHREN

(1)

Am 23. März 2006 erließ die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (2), mit der vorläufige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder (im Folgenden „Schuhe“) mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „VR China“ oder „China“) und Vietnam eingeführt wurden (im Folgenden „vorläufige Verordnung“).

(2)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (3) führte der Rat für zwei Jahre endgültige Antidumpingzölle zwischen 9,7 % und 16,5 % auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der VR China ein (im Folgenden „Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates“ oder „streitige Verordnung“).

(3)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 (4) weitete der Rat die endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau (im Folgenden „SVR Macau“) versandten Einfuhren aus, ob als Ursprungserzeugnisse der SVR Macau angemeldet oder nicht.

(4)

Nach der am 3. Oktober 2008 eingeleiteten Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (5) (im Folgenden „Auslaufüberprüfung“) verlängerte der Rat die Antidumpingmaßnahmen mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 (6) um 15 Monate, d. h. bis zum 31. März 2011, dem Zeitpunkt des Auslaufens der Maßnahmen (im Folgenden „Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009“).

(5)

Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd und Risen Footwear (HK) Co Ltd sowie Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Antragsteller“) fochten die streitige Verordnung vor dem Gericht erster Instanz (nunmehr Gericht) an. Mit den Urteilen vom 4. März 2010 in der Rechtssache T-401/06 Brosmann Footwear (HK) und andere/Rat, Slg. 2010, II-671, und in den verbundenen Rechtssachen T-407/06 und T-408/06 Zhejiang Aokang Shoes und Wenzhou Taima Shoes/Rat, Slg. 2010, II-747, wies das Gericht diese Anfechtungen zurück.

(6)

Die Antragsteller legten Einspruch gegen diese Urteile ein. Mit seinen Urteilen vom 2. Februar 2012 in der Rechtssache C-249/10 P Brosmann und andere und vom 15. November 2012 in der Rechtssache C-247/10 P Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd (im Folgenden „Urteile Brosmann und Aokang“) hob der Gerichtshof diese Urteile auf. Er stellte fest, dass dem Gericht insofern ein Rechtsfehler unterlaufen sei, als es angenommen habe, dass die Kommission nicht verpflichtet sei, die auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 7 Buchstaben b und c der Grundverordnung gestellten Anträge auf Marktwirtschaftsbehandlung (im Folgenden „MWB“) von nicht in die Stichprobe einbezogenen Wirtschaftsteilnehmern zu prüfen (Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 29 und 32 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(7)

Der Gerichtshof urteilte dann selbst in der Sache. Er kam zu folgenden Schluss: „[…] dass die Kommission die begründeten Anträge hätte prüfen müssen, die ihr von den Rechtsmittelführerinnen zwecks Zuerkennung des MWS im Rahmen des von der streitigen Verordnung erfassten Antidumpingverfahrens auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 7 Buchst. b und c der Grundverordnung vorgelegt wurden. Sodann ist nicht auszuschließen, dass eine solche Prüfung dazu geführt hätte, dass für sie ein anderer endgültiger Antidumpingzoll festgesetzt worden wäre als der nach Art. 1 Abs. 3 der streitigen Verordnung für sie geltende Satz von 16,5 %. Aus dieser Bestimmung geht nämlich hervor, dass für den einzigen in die Stichprobe einbezogenen chinesischen Marktteilnehmer, der den MWS erhalten hat, ein endgültiger Antidumpingzoll von 9,7 % festgesetzt wurde. Wie aber Randnr. 38 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, hätten die Rechtsmittelführerinnen, wenn die Kommission festgestellt hätte, dass auch für sie marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten, und wenn die Berechnung einer individuellen Dumpingspanne nicht möglich gewesen wäre, ebenfalls in den Genuss des letztgenannten Satzes kommen müssen“ (Rn. 42 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 36 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(8)

Infolgedessen erklärte er die streitige Verordnung für nichtig, soweit sie die betroffenen Antragsteller betrifft.

(9)

Im Oktober 2013 gab die Kommission durch eine im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Bekanntmachung (7) bekannt, dass sie beschlossen hat, das Antidumpingverfahren genau an der Stelle wieder aufzunehmen, an der es zu der Rechtswidrigkeit gekommen ist, und zu prüfen, ob für die Antragsteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten; sie forderte interessierte Parteien auf, sich zu melden.

(10)

Im März 2014 lehnte der Rat mit dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU (8) einen Vorschlag der Kommission zur Verabschiedung einer Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden, ab und stellte die Verfahren in Bezug auf diese Hersteller ein. Der Rat war der Auffassung, dass Einführer, die Schuhe von jenen ausführenden Herstellern gekauft hatten und denen die entsprechenden Zölle von den zuständigen nationalen Behörden auf der Grundlage des Artikels 236 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates (9) (im Folgenden „Zollkodex der Gemeinschaften“) erstattet worden waren, auf der Grundlage des Artikels 1 Absatz 4 der streitigen Verordnung, mit dem die Bestimmungen des Zollkodex der Gemeinschaften (10), und insbesondere sein Artikel 221, für die Vereinnahmung der Zölle für anwendbar erklärt wurden, einen Vertrauensschutz erworben hätten.

(11)

Drei Einführer der betroffenen Ware — C&J Clark International Ltd (im Folgenden „Clark“), Puma SE (im Folgenden „Puma“) und Timberland Europe B.V. (im Folgenden „Timberland“) (im Folgenden „betroffene Einführer“) — haben die Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe aus China und Vietnam unter Berufung auf die in den Erwägungsgründen 5 bis 7 erwähnte Rechtsprechung vor ihren nationalen Gerichten angefochten, welche die Angelegenheiten dem Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt haben.

(12)

In den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE hat der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 für ungültig erklärt, weil die Europäische Kommission entgegen den Anforderungen des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe b und des Artikels 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (11) die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereichten Anträge auf MWB und auf individuelle Behandlung (im Folgenden „IB“) nicht geprüft hatte (im Folgenden „Urteile“).

(13)

Betreffend die dritte Rechtssache — C-571/14 Timberland Europe B.V./Inspecteur van de Belastingdienst, kantoor Rotterdam Rijnmond — beschloss der Gerichtshof am 11. April 2016, die Rechtssache auf Ersuchen des vorlegenden nationalen Gerichts aus dem Register zu streichen.

(14)

Artikel 266 AEUV sieht vor, dass die Organe die erforderlichen Maßnahmen ergreifen müssen, um den Urteilen des Gerichtshofs nachzukommen. Im Falle der Nichtigerklärung eines von den Organen angenommenen Rechtsakts im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens — wie z. B. eines Antidumpingverfahrens — wird die Vereinbarkeit mit dem Urteil des Gerichtshofs dadurch hergestellt, dass der für nichtig erklärte Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzt wird, in dem die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit beseitigt ist (12).

(15)

Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann das Verfahren zur Ersetzung des für nichtig erklärten Rechtsakts genau an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist (13). Dies bedeutet insbesondere, dass, wenn ein Rechtsakt, der ein Verwaltungsverfahren abschließt, für nichtig erklärt wird, diese Nichtigerklärung sich nicht notwendigerweise auf die vorbereitenden Rechtsakte, wie etwa die Einleitung eines Antidumpingverfahrens, auswirkt. Wird eine Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen für nichtig erklärt, bedeutet dies, dass das Antidumpingverfahren nach der Nichtigerklärung noch nicht abgeschlossen ist, weil der das Antidumpingverfahren abschließende Rechtsakt nicht mehr Teil der Rechtsordnung der Union ist (14), es sei denn, die Rechtswidrigkeit ist in der Phase der Verfahrenseinleitung eingetreten.

(16)

Abgesehen davon, dass die Organe nicht die MWB- und IB-Anträge geprüft haben, die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der VR China und in Vietnam eingereicht wurden, bleiben alle anderen Feststellungen in der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 weiterhin gültig.

(17)

Im vorliegenden Fall ist die Rechtswidrigkeit nach der Verfahrenseinleitung eingetreten. Daher entschied die Kommission, dieses Antidumpingverfahren, das zu dem Zeitpunkt, zu dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist, aufgrund der Urteile noch nicht abgeschlossen war, wieder aufzunehmen und zu prüfen, ob für die betroffenen ausführenden Hersteller im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005, dem Zeitraum der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Zölle gemäß den Erwägungsgründen (1) und (2) führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), marktwirtschaftliche Bedingungen herrschten. Die Kommission prüfte darüber hinaus, soweit dies angezeigt war, ob die betroffenen ausführenden Hersteller die Kriterien für eine IB nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates (15) (im Folgenden „Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung“) (16) erfüllten.

(18)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission (17) wurden auf die von Clark und Puma getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der VR China, die von dreizehn ausführenden chinesischen Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten im Rahmen der Untersuchung, die zur Einführung endgültiger Zölle führte (im Folgenden „Ausgangsuntersuchung“), MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die im Zuge jener Untersuchung gebildete Stichprobe einbezogen worden.

(19)

Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission (18) wurden auf die von Clark, Puma und Timberland getätigten Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von bestimmten ausführenden vietnamesischen Herstellern hergestellt werden, wieder ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt und der vorläufig erhobene Zoll endgültig vereinnahmt; die betreffenden Hersteller hatten im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB- und IB-Anträge eingereicht, waren aber nicht in die im Zuge der Untersuchung gebildete Stichprobe einbezogen worden.

(20)

In der Folge wurden zwei weitere Lieferanten von Puma in Vietnam, nämlich Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd (im Folgenden auch „Ty Hung Co Ltd“), ermittelt, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung MWB/IB-Anträge gestellt hatten. In Bezug auf Ty Hung Co Ltd ist anzumerken, dass in den Puma betreffenden Akten des nationalen Gerichts „Lac Hung Co. Ltd“ als einer der vietnamesischen Lieferanten genannt wurde und die vorliegenden Informationen auf eine mögliche Namensänderung des Unternehmens zwischen der Ausgangsuntersuchung und der Klage vor dem nationalen Gericht hindeuteten. Es stellte sich heraus, dass das betreffende Unternehmen früher „Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd“ („Ty Hung Co Ltd“) hieß.

(21)

Was die Einfuhren von Timberland anbelangt, so handelte es sich bei einem der beiden in der Rechtssache C-571/14 ermittelten chinesischen Lieferanten, nämlich bei General Shoes Ltd, de facto um ein Unternehmen mit Sitz in Vietnam, das auch als solches bewertet wurde. Die dieses Unternehmen betreffenden Erkenntnisse wurden in der vorerwähnten Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 (Erwägungsgrund 19) veröffentlicht. Die diesbezügliche Feststellung wurde vom Verband der europäischen Sportartikelindustrie (im Folgenden „FESI“) angefochten, der geltend machte, dass es sich bei General Shoes Ltd tatsächlich um einen chinesischen Lieferanten handele. FESI forderte, dass auch der MWB/IB-Antrag des chinesischen Unternehmens General Footwear Ltd bewertet werden sollte. Die Kommission erklärt, dass sie, auch wenn aus dem maßgeblichen MWB/IB-Antragsformular nicht eindeutig hervorgeht, ob es sich bei dem fraglichen Unternehmen um ein chinesisches oder ein vietnamesisches Unternehmen handelt, der Vollständigkeit halber nun auch den MWB/IB-Antrag von General Footwear Ltd. prüft.

(22)

In Bezug auf die Einfuhren von Puma und Timberland aus China und Vietnam bewertete die Kommission die MWB- und IB-Anträge, die von den oben genannten, nicht in die Stichprobe einbezogenen betroffenen ausführenden Herstellern im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingereicht worden waren.

B.   DURCHFÜHRUNG DER URTEILE DES GERICHTSHOFS IN DEN VERBUNDENEN RECHTSSACHEN C-659/13 UND C-34/14 BETREFFEND EINFUHREN AUS VIETNAM UND DER VR CHINA

(23)

Die Kommission hat die Möglichkeit, die streitige Verordnung nur in den Punkten zu ändern, die ihre Nichtigerklärung zur Folge hatten, und die Teile der Bewertung, die nicht von dem Urteil betroffen sind, unverändert zu lassen (19).

(24)

Mit dieser Verordnung sollen die Aspekte der streitigen Verordnung korrigiert werden, die nicht mit der Grundverordnung in Einklang standen und die somit, sofern bestimmte ausführende Hersteller aus Vietnam und der VR China betroffen sind, zur Nichtigerklärung führten.

(25)

Alle anderen Feststellungen in der streitigen Verordnung, die nicht vom Gerichtshof für nichtig erklärt wurden, bleiben weiterhin gültig und werden hiermit in die vorliegende Verordnung übernommen.

(26)

Daher beschränken sich die nachfolgenden Erwägungsgründe auf die neue Bewertung, die mit Blick auf die Durchführung der Urteile notwendig ist.

(27)

Die Kommission hat geprüft, ob im Zeitraum vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2005 die Bedingungen für eine MWB bzw. IB für die drei in den Erwägungsgründen 20 und 21 genannten ausführenden Hersteller gegeben waren, bei denen es sich um Lieferanten von Puma und Timberland handelte und die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung einen MWB/IB-Antrag gestellt haben. Dabei geht es darum, festzustellen, inwieweit die beiden betroffenen Einführer Anspruch auf Erstattung des entrichteten Antidumpingzolls in Bezug auf Antidumpingzölle haben, die sie für Ausfuhren dieser Lieferanten entrichtet haben.

(28)

Sollte aus dieser Prüfung hervorgehen, dass den betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Herstellern, deren Ausfuhren dem von einem der beiden betroffenen Einführer entrichteten Antidumpingzoll unterworfen waren, eine MWB oder IB hätte gewährt werden müssen, müsste den betreffenden ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zollsatz zuerkannt werden und die Erstattung des Zolls würde auf einen Betrag begrenzt, der der Differenz zwischen dem entrichteten Zoll und dem unternehmensspezifischen Zollsatz entspricht; im Falle Chinas wäre dies die Differenz zwischen 16,5 % und dem Zollsatz, der für das einzige ausführende Unternehmen in der Stichprobe, dem eine MWB gewährt wurde, d. h. Golden Step, festgesetzt wurde, nämlich 9,7 %, und im Falle Vietnams wäre es die Differenz zwischen 10 % und dem für den betroffenen ausführenden Hersteller gegebenenfalls berechneten unternehmensspezifischen Zollsatz.

(29)

Sollte hingegen aus der Prüfung der MWB- und IB-Anträge hervorgehen, dass sowohl eine MWB als auch eine IB zu verweigern sind, kann keine Erstattung von Antidumpingzöllen gewährt werden.

(30)

Wie in Erwägungsgrund 12 dargelegt, hat der Gerichtshof die streitige Verordnung und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 in Bezug auf Ausfuhren bestimmter Schuhe bestimmter chinesischer und vietnamesischer ausführender Hersteller (im Folgenden „betroffene ausführende Hersteller“) für nichtig erklärt, insofern als die Kommission nicht die von den betroffenen ausführenden Herstellern gestellten MWB- und IB-Anträge geprüft hatte.

(31)

Folglich prüfte die Kommission die MWB- und IB-Anträge der betroffenen ausführenden Hersteller, um den für ihre Ausfuhren geltenden Zollsatz zu bestimmen. Die Bewertung ergab, dass die bereitgestellten Informationen nicht ausreichten, um nachzuweisen, dass die betroffenen ausführenden Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig waren bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine individuelle Behandlung erfüllten (detaillierte Erläuterungen unter Erwägungsgrund 32 ff.).

1.   Bewertung der MWB-Anträge

(32)

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Hersteller die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Dagegen haben die Unionsorgane zu beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB zuerkannt werden kann, und der Unionsrichter hat zu prüfen, ob diese Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist (Rn. 32 des Urteils in der Rechtssache C-249/10 P und Rn. 24 des Urteils in der Rechtssache C-247/10 P).

(33)

Nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung müssen alle fünf in diesem Artikel aufgeführten Kriterien erfüllt sein, damit einem ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden kann. Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den MWB-Antrag abzulehnen.

(34)

Keiner der betroffenen ausführenden Hersteller war imstande, nachzuweisen, dass er das erste Kriterium (Unternehmensentscheidungen) erfüllte. So ging aus den von allen drei ausführenden Herstellern beigebrachten Informationen hervor, dass Unternehmensentscheidungen nicht auf der Grundlage von Marktsignalen, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln, und ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen werden.

(35)

Zwei Unternehmen (Unternehmen 1 und 2) erfüllten das zweite Kriterium (Buchführung) nicht. Die Buchführung beider Unternehmen zeigte Unzulänglichkeiten und entsprach nicht den internationalen Buchführungsgrundsätzen. So wurden bestimmte Aufwendungen fälschlicherweise als Vermögenswerte angesetzt, obwohl sie als Aufwand im betreffenden Zeitraum hätten verbucht werden müssen (Unternehmen 2); in einem anderen Fall stellten die Rechnungsprüfer fest, dass die Rechnungslegung nicht im Einklang mit den in anderen Ländern geltenden Rechnungslegungsvorschriften und -grundsätzen stand. Unternehmen 3 hingegen legte eine einzige klare Buchführung vor, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft wurde.

(36)

In Bezug auf das dritte Kriterium (Vermögenswerte und „übertragene“ Verzerrungen) konnte keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller nachweisen, dass keine Verzerrungen mehr bestehen, die von dem früheren nichtmarktwirtschaftlichen System herrühren. Keiner der ausführenden Hersteller brachte vollständige Informationen (z. B. Nachweis über das Bestehen eines Miet- oder Pachtvertrags, Angaben zu Geschäftsbedingungen, Preisen und Zahlungen oder Kapitalprüfungsberichte) bei, die belegt hätten, dass keine derartigen Verzerrungen infolge des früheren nichtmarktwirtschaftlichen Systems vorliegen.

(37)

Das vierte Kriterium (Eigentums- und Insolvenzvorschriften) und das fünfte Kriterium (Währungsumrechnungen) wurden aus den in Erwägungsgrund 32 dargelegten Gründen nicht bewertet, da alle betroffenen ausführenden Hersteller das erste und das dritte Kriterium und zwei der betroffenen ausführenden Hersteller das zweite Kriterium nicht erfüllten.

(38)

Auf der Grundlage der obigen Ausführungen ist die Kommission zu dem Schluss gekommen, dass keinem der drei betroffenen ausführenden Hersteller eine MWB gewährt werden sollte; sie hat die betroffenen ausführenden Hersteller hierüber unterrichtet und sie aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Von keinem der drei betroffenen ausführenden Hersteller ist eine Stellungnahme eingegangen.

(39)

Somit erfüllte keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller alle Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung; deshalb wird allen eine MWB verweigert.

2.   Bewertung der IB-Anträge

(40)

In Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung ist festgelegt, dass, wenn Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe a derselben Verordnung Anwendung findet, unternehmensspezifische Zölle für diejenigen Ausführer festgesetzt werden, die nachweisen können, dass sie alle in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung festgelegten Kriterien erfüllen.

(41)

Wie in Erwägungsgrund 32 dargelegt, ist darauf hinzuweisen, dass die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung eine IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 9 Absatz 5 Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ordnungsgemäß begründet sein muss. Daher sind die Organe der Union nicht zu dem Nachweis verpflichtet, dass der Ausführer die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Organe der Union müssen vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Ausführer vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung erfüllt sind, sodass ihm eine IB gewährt werden kann.

(42)

Im Einklang mit Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung müssen die Ausführer auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags nachweisen, dass alle fünf in diesem Artikel aufgelisteten Kriterien erfüllt sind, sodass ihnen eine IB gewährt werden kann.

(43)

Daher war die Kommission der Auffassung, dass die Nichterfüllung mindestens eines Kriteriums ausreichte, um den IB-Antrag abzulehnen.

(44)

Es handelt sich um folgende fünf Kriterien:

a)

Die Ausführer können, sofern es sich um ganz oder teilweise in ausländischem Eigentum befindliche Unternehmen oder Joint Ventures handelt, Kapital und Gewinne frei zurückführen;

b)

die Ausfuhrpreise und -mengen sowie die Verkaufsbedingungen werden frei festgelegt;

c)

die Mehrheit der Anteile ist im Besitz von Privatpersonen; staatliche Vertreter, die im Leitungsgremium sitzen oder Schlüsselpositionen im Management bekleiden, sind entweder in der Minderheit oder das Unternehmen ist dennoch nachweislich von staatlichen Eingriffen hinreichend unabhängig;

d)

Währungsumrechnungen erfolgen zu Marktkursen;

e)

der Staat nimmt nicht in einem solchen Maße Einfluss, dass Maßnahmen umgangen werden können, wenn für einzelne Ausführer unterschiedliche Zollsätze festgesetzt werden.

(45)

Alle drei betroffenen ausführenden Hersteller, die eine MWB beantragten, beantragten auch eine IB für den Fall, dass ihnen keine MWB gewährt würde

(46)

Keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller war imstande, nachzuweisen, dass er das zweite Kriterium (freie Festlegung der Ausfuhrmengen und -preise) erfüllte. So war im Falle von zwei der betroffenen ausführenden Hersteller (Unternehmen 1 und 2) in der Gewerbeerlaubnis eine Beschränkung der Verkaufsmengen auf bestimmten Märkten und im Falle des dritten Unternehmens (Unternehmen 3) in seiner Satzung eine Beschränkung von Produktion und Verkaufsmengen auf bestimmten Märkten vorgesehen. Somit konnten die betreffenden Unternehmen nicht den Nachweis erbringen, dass Geschäftsentscheidungen, z. B. bezüglich der Ausfuhrmengen, frei und auf der Grundlage von Marktsignalen getroffen werden, die Angebot und Nachfrage widerspiegeln.

(47)

In Bezug auf das dritte Kriterium (hinreichende Unabhängigkeit des Unternehmens — hinsichtlich Anteilsbesitz und Management — von staatlichen Eingriffen) konnte Unternehmen 1 nicht die Zahlung einer Grundstückspacht nachweisen; aus dem Jahresabschluss ging jedoch hervor, dass es für einen bestimmten Zeitraum von entsprechenden Zahlungen befreit war. Unternehmen 2 legte widersprüchliche Informationen vor und der Beitrag des Anteilsinhabers zu Fabrik, Infrastruktur und anfänglichen Aufwendungen für das Grundstück war unklar. Unternehmen 3 schließlich legte keinen Nachweis über das Bestehen eines Pachtvertrags für das Grundstück und keinerlei Informationen über Bedingungen, Preise und Zahlungen vor. Im Übrigen wurden bei allen drei Unternehmen Beschränkungen ihrer Geschäftstätigkeit festgestellt. Folglich konnte keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller nachweisen, dass er hinreichend unabhängig von staatlichen Eingriffen war.

(48)

Somit erfüllte keiner der drei betroffenen ausführenden Hersteller alle Kriterien des Artikels 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung; die betroffenen ausführenden Hersteller wurden hierüber unterrichtet und aufgefordert, ihre Stellungnahmen abzugeben. Von keinem der drei betroffenen Hersteller ist eine Stellungnahme eingegangen; deshalb wurde allen eine IB verweigert.

(49)

Daher sollte für die Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 für die Ausfuhren von General Footwear Ltd der für China geltende residuale Antidumpingzoll und für die Ausfuhren von Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd (im Folgenden „Ty Hung Co Ltd“) der für Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll eingeführt werden. Die Geltungsdauer dieser Verordnung erstreckte sich ursprünglich vom 7. Oktober 2006 bis zum 7. Oktober 2008. Nach der Einleitung einer Auslaufüberprüfung wurde sie am 30. Dezember 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert. Die in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit besteht darin, dass die Organe der Union nicht ermittelt haben, ob für die von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellte Ware der residuale Zollsatz oder ein unternehmensspezifischer Zollsatz gelten sollte. Auf der Basis der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit gibt es keinen rechtlichen Grund für eine vollständige Befreiung der von den betroffenen ausführenden Herstellern hergestellten Ware von Antidumpingzöllen. Mit einem neuen Rechtsakt zur Beseitigung der vom Gerichtshof festgestellten Rechtswidrigkeit muss daher nur der geltende Antidumpingzollsatz erneut bewertet werden, nicht aber die Maßnahmen selbst.

(50)

Da der Schluss gezogen wird, dass der Residualzoll in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller zu demselben Satz wieder eingeführt werden sollte, der ursprünglich mit der streitigen Verordnung und mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 eingeführt wurde, sind Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 388/2008 nicht erforderlich. Diese Verordnung bleibt weiterhin gültig.

C.   UNTERRICHTUNG

(51)

Die betroffenen ausführenden Hersteller sowie alle Parteien, die sich gemeldet hatten, wurden über die wesentlichen Fakten und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Wiedereinführung des endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren der vierzehn betroffenen ausführenden Hersteller empfohlen werden sollte. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.

D.   STELLUNGNAHMEN INTERESSIERTER PARTEIEN NACH DER UNTERRICHTUNG

(52)

Die interessierten Parteien wurden über die obigen Feststellungen und Schlussfolgerungen unterrichtet und ihnen wurde eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. FESI (20), Wolverine Europe BV, Wolverine Europe Limited und Damco Netherlands BV (21) sowie Skechers meldeten sich und gaben Stellungnahmen ab.

Angebliche Unregelmäßigkeiten innerhalb des Verfahrens

(53)

FESI brachte vor, dass es im Zusammenhang mit der Durchführungsverordnung zu einer Reihe von Verfahrensfehlern gekommen sei. Es wurde geltend gemacht, dass die MWB-Anträge der drei betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller bereits vor dem Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE, d. h. am 3. Dezember 2015, untersucht und offengelegt worden seien, und auf die Absicht der Kommission verwiesen, einen endgültigen Antidumpingzoll von 16,5 % bzw. 10 % auf Einfuhren von Schuhen wieder einzuführen. Diese Bewertungen seien demzufolge ohne rechtliche Grundlage vorgenommen worden und hätten dem noch ausstehenden Urteil des Gerichtshofs vorgegriffen. Zusammenfassend argumentierte FESI, dass die Kommission den grundlegenden Rechtsrahmen der EU verletzt und demzufolge ihre Befugnisse missbraucht habe.

(54)

Die Kommission weist diese Behauptung zurück, da sie lediglich die Umsetzung eines möglichen künftigen Urteils vorbereitete. Diese Vorbereitung war aus den nachstehenden Gründen im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung angebracht: Erstens ist es unstreitig, dass die Kommission die MWB/IB-Anträge hätte prüfen müssen. Die einzige in dem zum damaligen Zeitpunkt anhängigen Gerichtsverfahren anstehende Frage war, ob sich unabhängige Einführer wie Puma und Timberland auf diese Rechtswidrigkeit berufen können. Da die Antwort nur „ja“ oder „nein“ lauten konnte, war es der Kommission möglich, sich außergewöhnlich gut für den Fall eines abschlägigen Urteils in dieser Frage vorzubereiten. Zweitens war eine rasche Durchführung notwendig, um die nationalen Zollbehörden in die Lage zu versetzen, anhängige Erstattungsanträge zügig zu bearbeiten, und um für alle Wirtschaftsbeteiligten Rechtssicherheit zu schaffen. Eine Einflussnahme auf das Urteil des Gerichtshofs war ausgeschlossen, da das Urteil einen anderen Streitgegenstand betraf (nämlich die Frage, ob sich Einführer auf das Recht auf die Bewertung von MWB/IB-Anträgen berufen können, das ausführenden Herstellern eingeräumt wurde).

(55)

Folglich wurden alle Vorbringen hinsichtlich angeblicher Verfahrensmängel zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme des Antidumpingverfahrens

(56)

FESI machte geltend, dass es für diese Durchführungsverordnung keine Rechtsgrundlage gebe. Insbesondere wurde vorgebracht, dass Artikel 266 AEUV nicht anwendbar sei, da die endgültigen Maßnahmen für Schuhe am 31. März 2011 ausliefen, und dass es daher keine anhaltenden Auswirkungen aufgrund der Rechtswidrigkeit dieser Maßnahmen gebe. FESI argumentierte, dass Artikel 266 AEUV keine Grundlage dafür biete, nachträglich Rechtswidrigkeiten in ausgelaufenen Maßnahmen zu korrigieren. Diese Einschätzung werde durch die Artikel 263 und 265 AEUV untermauert, in denen Fristen für Klagen gegen rechtswidrige Handlungen und Untätigkeit der Organe der Union festgelegt seien. Für die vorliegende Herangehensweise gebe es keine Präzedenzfälle und die Kommission habe auch keine Begründung angeführt oder auf eine frühere Rechtsprechung verwiesen, die ihre Auslegung des Artikels 266 AEUV stützen würde.

(57)

FESI machte weiterhin geltend, dass die Untersuchung im vorliegenden Fall nicht an dem Punkt wieder aufgenommen werden könne, an dem die Rechtswidrigkeit nach Artikel 266 AEUV eingetreten sei, weil der Gerichtshof nicht nur eine mangelnde Begründung feststellte, sondern die Rechtswidrigkeit eine grundlegende rechtliche Bestimmung der Grundverordnung betreffe, die wiederum die gesamte Bewertung des Dumpings in Bezug auf die betroffenen ausführenden Hersteller betreffe.

(58)

FESI machte darüber hinaus geltend, dass die rückwirkende Korrektur ausgelaufener Maßnahmen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletze. Erstens sei den Parteien zugesichert worden, dass die Maßnahmen am 31. März 2011 auslaufen, und in Anbetracht der seit der Ausgangsuntersuchung vergangenen Zeit hätten sie berechtigterweise davon ausgehen können, dass die Ausgangsuntersuchung nicht wieder aufgenommen oder wieder eröffnet werde. Zweitens habe allein die Tatsache, dass im Rahmen der Ausgangsuntersuchung die MWB-Anträge nicht innerhalb der dreimonatigen Frist geprüft wurden, den ausführenden vietnamesischen und chinesischen Herstellern die Rechtssicherheit gegeben, dass ihre MWB-Anträge de facto nicht überprüft werden. Zusammenfassend machten die Parteien geltend, dass in Anbetracht der langen Zeiträume die Wiederaufnahme der Untersuchung den allgemeinen Grundsatz der Verjährung bzw. Befristung verletze, der in allen rechtlichen Kontexten Gültigkeit besitze.

(59)

FESI wandte ferner ein, dass weder Artikel 266 AEUV noch die Grundverordnung eine rückwirkende Wiedereinführung des endgültigen Zollsatzes in Höhe von 10 % bzw. 16,5 % auf Einfuhren der betroffenen vietnamesischen und chinesischen ausführenden Hersteller zulasse.

(60)

In Bezug auf das Vorbringen, die fraglichen Maßnahmen seien am 31. März 2011 ausgelaufen, vermag die Kommission nicht nachzuvollziehen, inwiefern das Auslaufen der Maßnahmen im Hinblick darauf relevant sein sollte, dass die Kommission nach einem Urteil zur Nichtigerklärung des ursprünglichen Rechtsakts den für nichtig erklärten Rechtsakt durch einen neuen Rechtsakt ersetzen kann. Nach der in Erwägungsgrund 15 erwähnten Rechtsprechung sollte das Verwaltungsverfahren an dem Punkt wieder aufgenommen werden, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(61)

Das Antidumpingverfahren ist dementsprechend infolge der Nichtigerklärung des Rechtsakts zur Beendigung des Verfahrens noch nicht abgeschlossen. Die Kommission ist verpflichtet, dieses Verfahren abzuschließen; nach Artikel 9 der Grundverordnung muss eine Untersuchung durch einen Rechtsakt der Kommission abgeschlossen werden.

(62)

Was den auf Artikel 10 der Grundverordnung und Artikel 10 des Antidumping-Übereinkommens der WTO (im Folgenden „WTO ADA“) gestützten Einwand zur Rückwirkung betrifft, so werden nach Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung, dessen Wortlaut sich an Artikel 10 Absatz 1 des WTO ADA anlehnt, vorläufige Maßnahmen und endgültige Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach dem Zeitpunkt, zu dem der gemäß Artikel 7 Absatz 1 bzw. Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung gefasste Beschluss in Kraft tritt, in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden. Im vorliegenden Fall werden die fraglichen Antidumpingzölle nur auf Waren angewendet, die nach Inkrafttreten der nach Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung beschlossenen vorläufigen Verordnung bzw. der nach Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung beschlossenen streitigen (endgültigen) Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden. Die Rückwirkung im Sinne von Artikel 10 Absatz 1 der Grundverordnung bezieht sich jedoch nur auf eine Situation, in der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden, bevor Maßnahmen eingeführt wurden, wie aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ebenso wie aus der in Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung vorgesehenen Ausnahme ersichtlich ist.

(63)

Die Kommission stellt ferner fest, dass im vorliegenden Fall weder eine Rückwirkung noch eine Verletzung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes vorliegt.

(64)

Was die Rückwirkung betrifft, unterscheidet die Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Beurteilung, ob eine Maßnahme rückwirkend ist, zwischen der Anwendung einer neuen Vorschrift auf eine Situation, die endgültig geworden ist (auch als bestehende oder endgültige Rechtslage bezeichnet) (22), und einer Situation, die vor dem Inkrafttreten der neuen Vorschrift begann, aber noch nicht endgültig ist (auch als vorübergehende Situation bezeichnet) (23).

(65)

Im vorliegenden Fall ist die Situation in Bezug auf die Einfuhren der betroffenen Waren, die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 getätigt wurden, noch nicht endgültig, da der für sie geltende Antidumpingzoll aufgrund der Nichtigerklärung der streitigen Verordnung noch nicht endgültig ermittelt wurde. Gleichzeitig wurden die Einführer von Schuhen mit der Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung (24) und der vorläufigen Verordnung darauf hingewiesen, dass ein derartiger Zoll eingeführt werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung der Unionsgerichte können Wirtschaftsbeteiligte erst dann Vertrauensschutz erwerben, wenn die Organe zur Beendigung des Verwaltungsverfahrens einen Rechtsakt verabschiedet haben, der endgültig geworden ist (25).

(66)

Die vorliegende Verordnung regelt die unmittelbare Anwendung für die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation: Die Zölle auf Schuhe wurden von den nationalen Zollbehörden erhoben. Infolge der Erstattungsanträge, über die noch nicht endgültig entschieden worden ist, begründen sie eine andauernde Situation. In der vorliegenden Verordnung ist der für diese Einfuhren geltende Zollsatz angegeben; daher regelt sie die künftigen Auswirkungen einer andauernden Situation.

(67)

Auch wenn eine Rückwirkung im Sinne des Unionsrechts vorläge, was nicht der Fall ist, wäre eine derartige Rückwirkung in jedem Fall aus folgendem Grund gerechtfertigt:

(68)

Die materiellrechtlichen Vorschriften des Unionsrechts können für die vor ihrem Inkrafttreten bestehenden Situationen gelten, wenn aus ihrem Wortlaut, ihrer Zielsetzung oder ihrer Struktur eindeutig hervorgeht, dass ihnen eine solche Wirkung beizumessen ist (26). Insbesondere in der Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA) (27) heißt es, „dass es der Grundsatz der Rechtssicherheit zwar im Allgemeinen verbietet, den Beginn der Geltungsdauer eines Rechtsakts der Gemeinschaft auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung zu legen, dass dies jedoch ausnahmsweise dann anders sein kann, wenn das angestrebte Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist“ .

(69)

Im vorliegenden Fall geht es darum, der in Artikel 266 AEUV festgelegten Verpflichtung der Kommission nachzukommen. Da der Gerichtshof in den in Erwägungsgrund 12 genannten Urteilen nur in Bezug auf die Festsetzung des geltenden Zollsatzes und nicht in Bezug auf die Einführung der Maßnahmen selbst (d. h. in Bezug auf die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse) eine Rechtswidrigkeit feststellte, konnten die betroffenen ausführenden Hersteller nicht berechtigterweise davon ausgehen, dass keine endgültigen Antidumpingmaßnahmen eingeführt würden. Folglich kann diese Einführung, selbst wenn sie rückwirkend wäre, was nicht der Fall ist, nicht als Verstoß gegen den Vertrauensschutz ausgelegt werden.

(70)

Außerdem wird in Bezug auf den Schutz der Rechtssicherheit und den Vertrauensschutz zunächst festgestellt, dass Einführer nach der Rechtsprechung keinen Schutz der Rechtssicherheit und keinen Vertrauensschutz beanspruchen können, wenn sie auf eine bevorstehende Änderung der Handelspolitik der Union hingewiesen wurden (28). Im vorliegenden Fall wurden die Einführer durch die Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung und der vorläufigen Verordnung, die nach wie vor beide Teil der Rechtsordnung der Union sind, im Amtsblatt der Europäischen Union auf das Risiko hingewiesen, dass die von den betroffenen ausführenden Herstellern produzierten Waren einem Antidumpingzoll unterworfen werden könnten. Die betroffenen ausführenden Hersteller konnten sich daher nicht auf Rechtssicherheit und Vertrauensschutz berufen.

(71)

Die Wirtschaftsbeteiligten hatten vielmehr umfassende Kenntnis darüber, dass im Fall der Einfuhr von Schuhen aus der VR China und aus Vietnam diese Einfuhren einem Zoll unterworfen werden würden. Sie berücksichtigten diesen Zoll bei der Festsetzung der Verkaufspreise und bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Risiken. Sie haben folglich weder die Rechtssicherheit noch den Vertrauensschutz erworben, dass die Einfuhren zollfrei sein würden, und haben im Allgemeinen den Zoll auf ihre Kunden abgewälzt. Daher liegt es im Interesse der Union, jetzt den geltenden Zollsatz festzusetzen, anstatt den betroffenen Einführern zu einem Marktlagengewinn und zu einer ungerechtfertigten Bereicherung zu verhelfen.

(72)

Folglich liegt weder eine Verletzung der Grundsätze der Verjährung, der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes noch ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Grundverordnung und des WTO ADA vor.

(73)

Bezüglich des Vorbringens, die Entscheidung über den MWB-Antrag hätte innerhalb von drei Monaten nach der Verfahrenseinleitung erfolgen müssen, sei daran erinnert, dass nach der Rechtsprechung Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 2 der Grundverordnung keine Angaben zu den Folgen enthält, die eine Überschreitung der Dreimonatsfrist durch die Kommission hat. Das Gericht vertritt daher die Auffassung, dass eine später getroffene Entscheidung über den MWB-Antrag die Gültigkeit der Verordnung zur Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen nicht berührt, solange die Antragsteller nicht nachgewiesen haben, dass der Rat bei Einhaltung der Dreimonatsfrist durch die Kommission möglicherweise eine für sie günstigere Verordnung als die streitige Verordnung verabschiedet hätte (29). Der Gerichtshof hat zudem anerkannt, dass die Organe die MWB-Bewertung bis zur Verabschiedung endgültiger Maßnahmen ändern können (30).

(74)

Die oben genannte Rechtsprechung wurde durch die in Erwägungsgrund 6 erwähnten Urteile Brosmann und Aokang nicht aufgehoben. Der Gerichtshof bezieht sich in den Urteilen Brosmann und Aokang auf die Verpflichtung der Kommission, die Bewertung innerhalb von drei Monaten durchzuführen, um zu zeigen, dass die Verpflichtung zu dieser Bewertung unabhängig davon besteht, ob die Kommission eine Stichprobe bildet oder nicht. Der Gerichtshof äußert sich nicht zu der Frage, welche rechtlichen Folgen es hat, wenn die Kommission die Bewertung des MWB-Antrags in einer späteren Phase der Untersuchung abschließt. Der Gerichtshof entschied lediglich, dass die Organe die MWB-Anträge nicht völlig ignorieren können, sondern sie spätestens bei der Einführung endgültiger Maßnahmen bewerten müssen. Die Urteile bestätigen die im vorhergehenden Erwägungsgrund genannte Rechtsprechung.

(75)

Im vorliegenden Fall haben die betroffenen ausführenden Hersteller nicht nachgewiesen, dass der Rat möglicherweise eine für sie günstigere Verordnung als die streitige Verordnung verabschiedet hätte, wenn die Kommission die MWB-Bewertung innerhalb von drei Monaten nach der Einleitung des Antidumpingverfahrens im Jahr 2005 durchgeführt hätte. Das Vorbringen bezüglich der Verjährung für die Bewertung des MWB-Antrags wird daher zurückgewiesen.

(76)

FESI machte unter Verweis auf das Urteil des Gerichts in der Rechtssache T-2/95 IPS/Rat geltend, dass ein formaler Unterschied zwischen einer „Untersuchung“ und einem „Verfahren“ bestehe, und argumentierte, dass nach Abschluss eines Verfahrens, wie im vorliegenden Fall, dieses nicht wieder aufgenommen werden könne.

(77)

Der Kommission erschließt sich kein wesentlicher Unterschied zwischen den Begriffen „Untersuchung“ und „Verfahren“ im Kontext der Durchführung der in Rede stehenden Urteile. Die Urteile betreffen einen Verfahrensmangel, der im Zusammenhang mit einer konkreten Untersuchung im Rahmen eines Verfahrens aufgetreten ist und den die Kommission — wie in den Erwägungsgründen 23 bis 31 dargelegt — zu beheben hat. In jedem Fall muss das Urteil in der Rechtssache T-2/95 unter Berücksichtigung des Rechtsmittelurteils in diesem Fall betrachtet werden.

(78)

FESI machte ebenfalls geltend, dass Artikel 266 AEUV keine teilweise Umsetzung eines Urteils des Gerichtshofs und im vorliegenden Fall keine Umkehr der Beweislast vorsehe. Die Kommission habe somit fälschlicherweise nur die MWB/IB-Anträge jener ausführenden Hersteller bewertet, die Einführer belieferten, die Erstattungsanträge eingereicht hätten. FESI gründete seine Aussage auf die Annahme, dass das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE Erga-omnes-Wirkung habe und dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Ergebnisse der derzeitigen Bewertung der MWB/IB-Anträge auch einen Einfluss auf den Residualzoll hätten, der für alle chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller gelte. FESI wandte deshalb ein, dass die Kommission alle MWB/IB-Anträge hätte bewerten müssen, die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung eingereicht wurden.

(79)

Darüber hinaus stimmte FESI nicht der Auffassung zu, dass die Beweislast beim Hersteller liege, der einen Antrag auf MWB bzw. IB stellt, da die Hersteller ihrer Beweislast bereits im Jahr 2005 genügt hätten, indem sie im Rahmen der Ausgangsuntersuchung den Antrag auf MWB bzw. IB stellten. FESI konnte ebenfalls die Einschätzung nicht teilen, dass das Urteil des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 C&J Clark International Limited und C-34/14 Puma SE einfach umgesetzt werden könne, indem die von den nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eingereichten MWB/IB-Anträge bewertet würden, da der Gerichtshof nicht explizit dargelegt habe, dass die festgestellte Nichtigerklärung tatsächlich nur auf diesen Aspekt beschränkt sei.

(80)

Die Kommission ist der Auffassung, dass die Umsetzung des Urteils nur in Bezug auf jene ausführenden Hersteller notwendig ist, bei denen nicht alle Einfuhrgeschäfte endgültig sind. Wie in den Urteilen bestätigt wurde, wird der Zoll mit Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist gemäß Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften endgültig. Jegliche Auswirkung auf den Residualzoll ist ausgeschlossen, da die MWB/IB-Anträge der die Stichprobe bildenden Unternehmen bewertet wurden und die Tatsache, dass einem der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen eine MWB bzw. IB gewährt wurde, keinen Einfluss auf den Residualzollsatz hat.

(81)

Die Beweislast beschränkt sich nicht auf die Einreichung eines Antrags. Sie erstreckt sich auch auf den Inhalt des Antrags, aus dem hervorgehen muss, dass alle Bedingungen für eine MWB bzw. IB erfüllt sind.

(82)

Die einzige in den Urteilen festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft die unterlassene Bewertung der MWB/IB-Anträge. Deshalb werden die erhobenen Einwände zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage für die Wiedereinführung von Zöllen

(83)

FESI machte geltend, dass die Kommission nicht zwei unterschiedliche Regelungen hätte anwenden dürfen, nämlich die Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung für die Bewertung der IB-Anträge der ausführenden Hersteller auf der einen Seite (31) und die derzeitige Grundverordnung auf der anderen Seite (32), die die Änderungen durch die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) einschließt, durch die Komitologieverfahren unter anderem im Bereich der handelspolitischen Schutzmaßnahmen eingeführt und somit die Entscheidungsbefugnisse auf die Kommission übertragen wurden.

(84)

FESI bekräftigte zudem erneut, dass Artikel 266 AEUV keine rückwirkende Einführung von Antidumpingzöllen vorsehe, was auch durch das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-459/98 P IPS/Rat und die Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates (34) bestätigt werde. FESI führte an, dass die Kommission keine triftige Begründung dafür angegeben habe, dass sie von dem Grundsatz des Rückwirkungsverbots abgewichen sei, und deshalb den Grundsatz des Vertrauensschutzes verletzt habe.

(85)

FESI machte auch geltend, dass die Wiedereinführung der endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren der chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller, die von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffen sind, i) eine Diskriminierung der von dieser Durchführungsverordnung betroffenen Einführer gegenüber den von der Umsetzung der in Erwägungsgrund 6 erwähnten Urteile Brosmann und Aokang betroffenen Einführern darstelle, denen die Zölle, die sie auf die Einfuhren von Schuhen der fünf von den Urteilen betroffenen ausführenden Hersteller entrichtet hatten, erstattet wurden, sowie ii) eine Diskriminierung der von dieser Durchführungsverordnung betroffenen Ausführer gegenüber den fünf von den Urteilen Brosmann und Aokang betroffenen ausführenden Herstellern darstelle, die nach dem Durchführungsbeschluss 2014/149/EU, keine Zölle entrichten mussten.

(86)

Diese diskriminierende Behandlung spiegele das Fehlen einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des EU-Rechts wider, wodurch das Grundrecht des effektiven Rechtsschutzes verletzt werde.

(87)

Bezüglich der angeblichen Anwendung unterschiedlicher rechtlicher Regelungen ist die Kommission der Auffassung, dass sich dies aus den unterschiedlichen Übergangsregelungen ergibt, die in den drei Verordnungen zur Änderung der Grundverordnung festgeschrieben sind.

(88)

Erstens sieht die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 (die die IB betreffende sogenannte „Verbindungsstücke-Änderung“) in Artikel 2 Folgendes vor: „Sie gilt für alle Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 eingeleitet werden.“ Da die vorliegende Untersuchung vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurde, gelten die Änderungen der Grundverordnung durch diese Verordnung im vorliegenden Fall nicht.

(89)

Zweitens sieht die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 (die die MWB betreffende sogenannte „Brosmann-Änderung“) in Artikel 2 Folgendes vor: „Diese Verordnung gilt ab dem 15. Dezember 2012 für alle neuen und für alle noch nicht abgeschlossenen Untersuchungen.“ Hätte die Kommission einen strikten Ansatz verfolgt, wäre es somit nicht einmal mehr notwendig gewesen, die MWB-Anträge der nicht in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen zu bewerten, da sie am 15. Dezember 2012 ihr Recht auf eine MWB-Prüfung verloren hatten. Allerdings wäre eine solche Handhabung nach Ansicht der Kommission nur schwer mit ihrer Verpflichtung zu vereinbaren, den Urteilen nachzukommen. Die Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 scheint auch kein vollständiges Verbot der Untersuchung von MWB-Anträgen außerhalb der Stichprobe vorzusehen, da sie solche Untersuchungen im Falle einer individuellen Behandlung zulässt. Daraus könnte abgeleitet werden, dass diese Abweichung im vorliegenden Fall zulässig ist. Andernfalls würde nach Auffassung der Kommission die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 auf den vorliegenden Fall zu dem gleichen Ergebnis führen, da alle MWB-Anträge automatisch abgelehnt würden, ohne einer Bewertung unterzogen zu werden.

(90)

Drittens sieht Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (35) hinsichtlich der Komitologie vor, dass der Rat bei Rechtsakten weiterhin zuständig ist, wenn die Kommission einen Rechtsakt erlassen hat, eine Anhörung eingeleitet wurde oder die Kommission einen Vorschlag angenommen hat. Im vorliegenden Fall wurde keine solche Handlung in Bezug auf die Umsetzung des Urteils vor Inkrafttreten der Verordnung (EU) Nr. 37/2014 vorgenommen.

(91)

Bezüglich der rückwirkenden Einführung der endgültigen Antidumpingzölle wird auf die in den Erwägungsgründen 64 bis 72 dargelegten Überlegungen verwiesen, in denen die betreffenden Argumente bereits umfassend erörtert wurden.

(92)

Bezüglich der behaupteten Diskriminierung stellt die Kommission fest, dass ausführende Hersteller und bestimmte Einführer, die von der vorliegenden Verordnung betroffen sind, in Bezug auf diese Verordnung Rechtsschutz vor den Unionsgerichten genießen. Andere Einführer verfügen über einen solchen Schutz durch die nationalen Gerichte, die nach dem allgemeinen Unionsrecht entscheiden.

(93)

Der Vorwurf der Diskriminierung ist ebenfalls unbegründet. Einführer, die Waren von Brosmann und den anderen vier ausführenden Herstellern eingeführt haben, befinden sich in einer anderen Sach- und Rechtslage, weil ihre ausführenden Hersteller beschlossen haben, die streitige Verordnung anzufechten, und weil ihnen die entrichteten Zölle erstattet wurden, sodass sie durch Artikel 221 Absatz 3 des Zollkodex der Gemeinschaften geschützt sind. In anderen Fällen erfolgte weder eine solche Anfechtung noch eine solche Erstattung. Die Kommission hat damit begonnen, die Durchführung für die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller von Clark, Puma und Timberland vorzubereiten; alle anderen nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus der VR China und Vietnam und ihre Einführer werden zu einem späteren Zeitpunkt nach dem in der vorliegenden Verordnung dargelegten Verfahren in der gleichen Weise behandelt.

(94)

FESI machte auch geltend, dass Artikel 14 der Grundverordnung nicht als Rechtsgrundlage dafür dienen könne, die Anwendung des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften zu beeinträchtigen, und dass die Durchführung des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften unabhängig von jeder im Rahmen der Grundverordnung getroffenen Entscheidung oder den Verpflichtungen der Kommission nach Artikel 266 AEUV sei.

(95)

In diesem Zusammenhang brachte FESI vor, dass die Anwendung des Artikels 236 des Zollkodex der Gemeinschaften in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Zollbehörden falle und dass diese demzufolge verpflichtet seien, jene Zölle zurückzuerstatten, die nicht gesetzlich geschuldet wurden. FESI machte weiterhin geltend, dass Artikel 236 des Zollkodex der Gemeinschaften nicht Artikel 14 der Grundverordnung untergeordnet werden oder ihm gegenüber als subsidiär angesehen werden könne, weil es sich bei beiden um Sekundärrechtsakte handele und demzufolge keiner an die Stelle des anderen treten könne. Zudem betreffe Artikel 14 der Grundverordnung besondere Bestimmungen, die die Untersuchungen und Verfahren nach der Grundverordnung beträfen, und sei nicht auf andere Rechtsinstrumente, wie etwa den Zollkodex der Gemeinschaften, anwendbar.

(96)

Die Kommission merkt an, dass der Zollkodex der Gemeinschaften nicht automatisch auf die Einführung der Antidumpingzölle Anwendung findet, sondern erst aufgrund eines Verweises in der Verordnung, durch die die Antidumpingzölle eingeführt werden. Nach Artikel 14 der Grundverordnung kann die Kommission entscheiden, gewisse Bestimmungen des Kodex nicht anzuwenden und stattdessen spezielle Vorschriften zu erlassen. Da der Zollkodex der Gemeinschaften nur aufgrund eines Verweises in den Durchführungsverordnungen des Rates und der Kommission Anwendung findet, hat er gegenüber Artikel 14 der Grundverordnung nicht den gleichen Stellenwert in der Normenhierarchie, sondern ist diesem untergeordnet und kann ausgesetzt oder anders angewendet werden. Dieses Argument wurde daher ebenfalls zurückgewiesen.

Angemessene Begründung

(97)

FESI argumentierte weiter, dass die Kommission gegen Artikel 296 AEUV verstoßen habe, indem sie keine angemessene Begründung und keine Angabe der Rechtsgrundlage für die rückwirkende Wiedereinführung der Zölle und für die Verweigerung der Zollerstattung an die von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen Einführer lieferte.

(98)

Das behauptete Fehlen einer angemessenen Begründung betraf insbesondere folgende Punkte: i) das Fehlen einer Rechtsgrundlage und einer Begründung für eine nur teilweise Umsetzung der in Rede stehenden Urteile durch die Kommission, indem lediglich die MWB/IB-Anträge derjenigen ausführenden Hersteller bewertet werden, bei denen Erstattungsanträge durch die Einführer eingereicht worden waren; ii) das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Wiedereröffnung der Untersuchung und die erneute Bewertung der MWB/IB-Anträge der drei betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller nach Auslaufen der Maßnahmen im März 2011; iii) das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Anweisung an die EU-Zollbehörden zur Nichterstattung der Antidumpingzölle, die Gegenstand der Rechtssache waren; iv) das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die Abweichung vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots; v) das Fehlen einer Begründung zur Anwendung des geeigneten Rechtsinstruments für die Bewertung der MWB- und IB-Anträge und für den Vorschlag zur Wiedereinführung von Antidumpingzöllen; vi) das Ausbleiben einer Antwort auf die rechtlichen Argumente, die die betreffenden Parteien nach der Unterrichtung durch die Kommission über die Bewertung der MWB-Anträge der betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller am 15. Dezember 2015 bzw. am 6. und 16. Juni 2016 vorbrachten.

(99)

Bezüglich der teilweisen Umsetzung der Urteile des Gerichts hängt es vom konkreten Inhalt des Urteils ab, ob und in welchem Umfang die Organe ein Urteil durchführen müssen. Insbesondere ist die Antwort auf die Frage, ob es möglich ist, die Einführung von Zöllen auf Einfuhren, die vor dem Urteil erfolgten, zu bestätigen, davon abhängig, ob die Feststellung von schädigendem Dumping als solche oder nur die Berechnung des genauen Zollsatzes von der im Urteil festgestellten Rechtswidrigkeit betroffen ist. Im letztgenannten Fall, der hier vorliegt, gibt es keine Rechtfertigung für die Rückerstattung aller Zölle. Es reicht vielmehr aus, den korrekten Zollsatz zu bestimmen und die etwaige Differenz zu erstatten (wobei es nicht möglich wäre, den Zollsatz zu erhöhen, da der der Erhöhung entsprechende Anteil eine rückwirkende Einführung darstellen würde).

(100)

Frühere Nichtigerklärungen, auf die die interessierten Parteien verweisen, betrafen die Feststellung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse (entweder in Bezug auf die Feststellung von Tatsachen, in Bezug auf die Bewertung der Tatsachen oder in Bezug auf Verteidigungsrechte).

(101)

Dabei handelte es sich um teilweise oder vollständige Nichtigerklärungen.

(102)

Die Unionsgerichte wenden das Verfahren der teilweisen Nichtigerklärung dann an, wenn sie auf der Grundlage der aus den Gerichtsakten hervorgehenden Tatsachen selbst den Schluss ziehen können, dass die Organe eine bestimmte Berichtigung hätten zugestehen müssen oder eine andere Methode für eine bestimmte Berechnung hätten anwenden müssen, die zur Einführung eines niedrigeren Zolls geführt hätte (ohne die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse infrage zu stellen). Der (niedrigere) Zollsatz bleibt sowohl für die Zeit vor der Nichtigerklärung als auch für die Zeit nach der Nichtigerklärung in Kraft. (36) Um dem Urteil nachzukommen, berechnen die Organe den Zoll neu und ändern die Verordnung zur Einführung des Zolls entsprechend rückwirkend und für die Zukunft. Außerdem weisen sie die nationalen Zollbehörden an, die Differenz zu erstatten, wenn die entsprechenden Anträge fristgerecht eingereicht wurden (37).

(103)

Die Unionsgerichte nehmen die vollständige Nichtigerklärung vor, wenn sie nicht in der Lage sind, auf der Grundlage der aus den Gerichtsakten hervorgehenden Tatsachen selbst festzustellen, ob die Organe mit der Annahme Recht hatten, dass Dumping, Schädigung und Unionsinteresse vorlagen, weil die Organe einen Teil ihrer Untersuchung erneut durchführen mussten. Da die Unionsgerichte nicht befugt sind, die Untersuchung anstelle der Kommission durchzuführen, haben sie die Verordnungen zur Einführung endgültiger Zölle vollständig für nichtig erklärt. Infolgedessen haben die Organe das Vorliegen der drei für die Einführung von Maßnahmen notwendigen Bedingungen erst nach dem Urteil, das die Zölle für nichtig erklärt hatte, hinreichend festgestellt. Die Einführung von endgültigen Zöllen auf Einfuhren, die vor der hinreichenden Feststellung von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse erfolgten, wird sowohl durch die Grundverordnung als auch durch das WTO ADA verboten. Daher haben die von den Organen zum Abschluss dieser Untersuchungen verabschiedeten Rechtsakte nur für die Zukunft endgültige Zölle eingeführt (38).

(104)

Der vorliegende Fall unterscheidet sich von früheren (teilweisen oder vollständigen) Nichtigerklärungen darin, dass er nicht das tatsächliche Vorliegen von Dumping, Schädigung und Unionsinteresse betrifft, sondern nur die Wahl des angemessenen Zollsatzes. Strittig ist somit nicht der Grundsatz der Einführung eines Zolls an sich, sondern nur die genaue Höhe des Zolls (also eine Modalität). Eine etwaige Berichtigung kann nur nach unten erfolgen.

(105)

Im Gegensatz zu den in Erwägungsgrund 103 erörterten früheren Fällen einer teilweisen Nichtigerklärung war der Gerichtshof nicht in der Lage, darüber zu entscheiden, ob ein neuer (ermäßigter) Zollsatz gewährt werden musste, da diese Entscheidung zunächst die Bewertung des MWB/IB-Antrags erforderte. Die Aufgabe der MWB/IB-Bewertung fällt unter die Befugnisse der Kommission. Daher kann der Gerichtshof diesen Teil der Untersuchung nicht anstelle der Kommission durchführen, ohne seine Kompetenzen zu überschreiten.

(106)

Im Gegensatz zu früheren Fällen der vollständigen Nichtigerklärung wurden die Feststellungen zu Dumping, Schädigung, ursächlichem Zusammenhang und Unionsinteresse nicht für nichtig erklärt. Daher wurden Dumping, Schädigung, ursächlicher Zusammenhang und Unionsinteresse zum Zeitpunkt des Erlasses der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 hinreichend festgestellt. Folglich gibt es keinen Grund, die Wiedereinführung von endgültigen Antidumpingzöllen auf die Zukunft zu beschränken.

(107)

Die vorliegende Verordnung weicht somit in keiner Weise von der Entscheidungspraxis der Organe ab, auch wenn dies möglicherweise angezeigt gewesen wäre.

(108)

Bezüglich der fehlenden Rechtsgrundlage für die Wiederaufnahme der Untersuchung verweist die Kommission auf die in Erwägungsgrund 15 angeführte Rechtsprechung, der zufolge sie die Untersuchung genau an dem Punkt wieder aufnehmen kann, an dem die Rechtswidrigkeit eingetreten ist.

(109)

Nach der Rechtsprechung ist die Rechtmäßigkeit einer Antidumpingverordnung vor dem Hintergrund der objektiven Normen des Unionsrechts zu beurteilen und nicht vor dem Hintergrund einer Entscheidungspraxis, selbst wenn es eine solche Praxis gibt (was hier nicht der Fall ist) (39). Daher kann die Tatsache, dass die Kommission in der Vergangenheit in bestimmten Fällen einer anderen Praxis gefolgt sein mag, keine berechtigten Erwartungen schaffen. Dies gilt umso mehr, als die betreffende frühere Praxis nicht der Sach- und Rechtslage des vorliegenden Falls angemessen ist und sich die Unterschiede durch die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede zum vorliegenden Fall erklären lassen.

(110)

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Unterschiede: Die vom Gerichtshof festgestellte Rechtswidrigkeit betrifft nicht die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse und somit nicht die Einführung des Zolls an sich, sondern lediglich den genauen Zollsatz. Die früheren Nichtigerklärungen, auf die sich die interessierten Parteien stützten, betrafen dagegen die Feststellungen zu Dumping, Schädigung und Unionsinteresse. Die Verabschiedung neuer Maßnahmen für die Zukunft erschien den Organen daher angemessener.

(111)

Insbesondere bestand im vorliegenden Fall keinerlei Notwendigkeit, zusätzliche Informationen von den interessierten Parteien einzuholen. Die Kommission musste vielmehr Informationen bewerten, die bei ihr eingereicht worden waren, die aber nicht vor dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 beurteilt worden waren. Jedenfalls begründet die frühere Praxis in anderen Fällen keine klaren, nicht an Bedingungen geknüpften Zusicherungen für den vorliegenden Fall.

(112)

Schließlich wurden alle Parteien, gegen die sich das Verfahren richtet, d. h. die betroffenen ausführenden Hersteller ebenso wie die Parteien der Gerichtsverfahren und der eine dieser Parteien vertretende Verband, durch die Unterrichtung über die maßgeblichen Fakten informiert, auf deren Grundlage die Kommission beabsichtigt, die vorliegende MWB/IB-Bewertung anzunehmen. Folglich bleiben ihre Verteidigungsrechte gewahrt. Diesbezüglich ist insbesondere zu beachten, dass unabhängige Einführer in einem Antidumpingverfahren keine Verteidigungsrechte in Anspruch nehmen können, da diese Verfahren nicht gegen sie gerichtet sind (40).

(113)

Was die angebliche Abweichung vom Grundsatz des Rückwirkungsverbots angeht, wird auf die Erwägungsgründe 67 bis 72 verwiesen, in denen diese Problematik ausführlich dargelegt wurde.

(114)

Was die angebliche Anwendung zweier unterschiedlicher Regelungen im Rahmen der vorliegenden Durchführungsverordnung angeht, wird auf die Erwägungsgründe 87 bis 90 verwiesen, in denen diese Problematik ausführlich dargelegt wurde.

(115)

Was schließlich die Stellungnahme betrifft, die FESI nach Unterrichtung über die MWB-Bewertung der betroffenen chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller übermittelte, so wurden diese von der Kommission im Rahmen der vorliegenden Verordnung in den Erwägungsgründen 32 und 39 vollumfänglich berücksichtigt.

Sonstige Verfahrensfragen

(116)

FESI brachte vor, dass den von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Herstellern dieselben Verfahrensrechte hätten gewährt werden müssen wie den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung. Insbesondere machte FESI geltend, dass die chinesischen und vietnamesischen ausführenden Hersteller keine Gelegenheit erhalten hätten, ihre MWB/IB-Antragsformulare durch Beantwortung von Schreiben zur Anforderung fehlender Informationen zu ergänzen, und dass lediglich Dokumente analysiert worden seien, statt Kontrollbesuche vor Ort durchzuführen. Darüber hinaus habe die Kommission nicht für eine ordnungsgemäße Unterrichtung der betroffenen ausführenden Hersteller über die Bewertung der MWB/IB-Anträge Sorge getragen.

(117)

Ferner brachte FESI vor, dass den von der vorliegenden Durchführungsverordnung betroffenen ausführenden Herstellern nicht die Verfahrensgarantien gewährt würden, die üblicherweise in Antidumpinguntersuchungen gelten, sondern dass strengere Standards angewandt würden. Die Kommission habe die Zeitspanne zwischen der Einreichung der MWB/IB-Anträge in der Ausgangsuntersuchung und deren Bewertung nicht berücksichtigt. Außerdem seien den ausführenden Herstellern in der Ausgangsuntersuchung anstelle der üblichen 21 Tage nur 15 Tage Zeit gegeben worden, um die MWB/IB-Anträge auszufüllen.

(118)

FESI brachte auch vor, dass die Kommission de facto verfügbare Fakten im Sinne des Artikels 18 Absatz 1 der Grundverordnung herangezogen habe, ohne sich an die Verfahrensregeln nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung zu halten.

(119)

Die Kommission weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung die Beweislast dem Hersteller obliegt, der nach Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe b der Grundverordnung eine MWB oder IB beantragt. Zu diesem Zweck sieht Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 vor, dass der vom Hersteller eingereichte Antrag ausreichendes Beweismaterial, wie in der Bestimmung definiert, dahin gehend enthalten muss, dass der Hersteller unter marktwirtschaftlichen Bedingungen tätig ist. Die Organe brauchen somit, wie der Gerichtshof in den Urteilen Brosmann und Aokang feststellte, nicht nachzuweisen, dass der Hersteller die festgelegten Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Status nicht erfüllt. Die Kommission muss vielmehr beurteilen, ob die vom betroffenen Hersteller vorgelegten Nachweise als Beleg dafür ausreichen, dass die Kriterien des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c Unterabsatz 1 der Grundverordnung erfüllt sind, sodass ihm eine MWB oder IB gewährt werden kann (siehe Erwägungsgrund 32). Beim Anhörungsrecht geht es darum, dass den Parteien Gelegenheit gegeben wird, ihre Standpunkte darzulegen, und dass die Kommission diese Standpunkte berücksichtigt.

(120)

In diesem Zusammenhang sei daran erinnert, dass die Kommission nicht dazu verpflichtet ist, den ausführenden Hersteller zu bitten, zusätzlich zum MWB/IB-Antrag weitere Informationen zu liefern. Wie bereits im vorhergehenden Erwägungsgrund erwähnt, kann die Kommission ihre Bewertung auf die Informationen stützen, die vom ausführenden Hersteller zur Verfügung gestellt werden. Jedenfalls haben die betroffenen ausführenden Hersteller die Bewertung ihrer MWB/IB-Anträge durch die Kommission nicht angefochten und nicht angegeben, auf welche Unterlagen oder Personen sie nicht mehr zurückgreifen konnten. Die Behauptung ist daher so abstrakt, dass die Kommission diese Schwierigkeiten bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge nicht berücksichtigen kann. Da das Argument auf Spekulationen beruht und nicht durch konkrete Angaben darüber belegt wird, welche Unterlagen und welche Personen nicht mehr zur Verfügung stehen und inwiefern diese Unterlagen und Personen für die Bewertung der MWB/IB-Anträge relevant sind, muss dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

(121)

Was Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung anbelangt, so akzeptierte die Kommission im vorliegenden Fall die Informationen, die von den betroffenen ausführenden Herstellern vorgelegt wurden, und stützte ihre Bewertung auf diese Informationen. Somit hat die Kommission Artikel 18 nicht angewandt. Das bedeutet, dass das Verfahren nach Artikel 18 Absatz 4 der Grundverordnung nicht zum Tragen kam. Das Verfahren nach Artikel 18 Absatz 4 findet in Fällen Anwendung, in denen die Kommission beabsichtigt, bestimmte von einer interessierten Partei übermittelte Informationen zurückzuweisen und stattdessen auf verfügbare Fakten zurückzugreifen.

Offensichtliche Fehler bei der Bewertung der MWB/IB-Anträge

i)   Bewertung der MWB-Anträge

(122)

Was das erste Kriterium anbelangt, erhob FESI Einwände gegen die von der Kommission vorgenommene Bewertung der MWB-Anträge der betroffenen chinesischen und vietnamesischen Lieferanten. FESI ersuchte die Kommission um nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Informationen die Schlussfolgerung gezogen wurde, dass Unternehmensentscheidungen der drei chinesischen und vietnamesischen Lieferanten nicht auf der Grundlage von Marktsignalen ohne nennenswerten Einfluss des Staates getroffen werden. Diesbezüglich machte FESI geltend, dass Staatseingriffe im Sinne des ersten Kriteriums des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung über eine bloße Einflussnahme hinausgehen müssten.

(123)

In Bezug auf das zweite Kriterium merkte FESI an, dass er angesichts der mangelnden Klarheit der Bewertung durch die Kommission nicht nachvollziehen könne, welches die wesentlichen Gründe für die Verweigerung einer MWB seien.

(124)

Was das dritte Kriterium betrifft, so argumentierte FESI in Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache T-586/14 Xinyi OV/Kommission, dass Steueranreize oder Steuervergünstigungen kein Anzeichen für Verzerrungen oder nichtmarktwirtschaftliches Verhalten darstellten.

(125)

Auf dieser Grundlage behaupteten die Parteien, die Kommission habe einen offensichtlichen Fehler bei der Anwendung des Artikels 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung begangen und habe außerdem keine angemessene Begründung für die Ablehnung der MWB-Anträge der ausführenden Hersteller geliefert.

(126)

Zum Ersuchen um nähere Angaben dazu, aufgrund welcher Informationen in den MWB/IB-Anträgen dreier chinesischer und vietnamesischer Lieferanten die Kommission das erste Kriterium als nicht erfüllt betrachtet, ist anzumerken, dass die entsprechenden Informationen der Kommission auf vertraulicher Basis zur Verfügung gestellt wurden, da sie Geschäftsgeheimnisse enthielten. Die Informationen als solche konnten deshalb nicht offengelegt werden; interessierten Parteien kann lediglich eine nicht vertrauliche Zusammenfassung zur Verfügung gestellt werden.

(127)

Was das dritte Kriterium betrifft, so bekräftigt die Kommission, dass weder Steueranreize noch Steuervergünstigungen (falls vorhanden) einen Grund für die Ablehnung eines MWB-Antrags darstellten.

(128)

Was schließlich das zweite Kriterium anbelangt, so ist in Artikel 2 Absatz 7 Buchstabe c der Grundverordnung ausdrücklich festgelegt, dass die Unternehmen über eine einzige klare Buchführung verfügen müssen, die von unabhängigen Stellen nach internationalen Buchführungsgrundsätzen geprüft und in allen Bereichen angewendet wird. Keiner der betroffenen chinesischen oder vietnamesischen Lieferanten erfüllte diese Anforderungen. Wie in Erwägungsgrund 35 dargelegt, wurden folgende Unzulänglichkeiten festgestellt: Nichtvorlage eines geprüften Jahresabschlusses oder Fehlen eines Prüfungsvermerks des Abschlussprüfers, im Prüfungsvermerk enthaltene Hinweise auf schwerwiegende Mängel (wie etwa die Nichteinhaltung internationaler Buchführungsgrundsätze) und Widersprüche zwischen bestimmten im MWB-Antrag enthaltenen Angaben zu Darlehen und den im Abschluss enthaltenen Angaben.

(129)

Daher wurden alle von FESI erhobenen Einwände zurückgewiesen und die in den Erwägungsgründen 32 bis 39 dargelegten Schlussfolgerungen bestätigt.

ii)   Bewertung der IB-Anträge

(130)

In Bezug auf das zweite IB-Kriterium merkte FESI zunächst an, dass die Kommission nicht nachgewiesen habe, dass die Ausfuhrverkäufe nicht frei festgelegt wurden, und dass es Aufgabe der Kommission sei, festzustellen, ob und in welcher Weise die Ausfuhrpreise staatlich beeinflusst waren.

(131)

Zudem widerspreche die Feststellung, dass die Ausfuhrverkäufe nicht frei festgelegt wurden, den Feststellungen der Ausgangsuntersuchung bezüglich getätigter Verkäufe an Erstausrüster („OEM“), denen zufolge Einführer wie Puma und Timberland ihre eigene FuE und Rohstoffbeschaffung betrieben, als sie bei ihren Lieferanten einkauften (41). Somit hätten Puma und Timberland maßgeblichen Einfluss auf den Produktionsprozess und auf die Spezifikationen, sodass es keine Möglichkeit einer staatlichen Einflussnahme gebe.

(132)

Wie bereits in Erwägungsgrund 41 erwähnt, liegt die Beweislast bei dem Hersteller, der eine IB beantragt. Wie auch in Erwägungsgrund 46 erläutert, haben die ausführenden Hersteller nicht nachgewiesen, dass ihre Unternehmensentscheidungen ohne staatliche Einflussnahme getroffen werden. Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich das zweite IB-Kriterium nicht ausschließlich auf die Ausfuhrpreise bezieht, sondern allgemein auf Ausfuhrverkäufe, was neben den Ausfuhrpreisen auch die Ausfuhrmengen und sonstige Verkaufsbedingungen einschließt, die ohne staatliche Einflussnahme frei festgelegt werden sollten.

(133)

Zur Stützung seiner Behauptung, die Ausfuhrpreise würden frei festgelegt, berief sich FESI auf Erwägungsgrund 269 der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (im Folgenden „vorläufige Verordnung“). Dieser Erwägungsgrund bezog sich jedoch auf die Weiterverkaufspreise der Einführer in der Union und kann daher nicht als geeignete Grundlage angesehen werden, um die Zuverlässigkeit der Ausfuhrpreise durch die ausführenden Hersteller zu belegen. Gleichermaßen wurde auf Erwägungsgrund 132 der vorläufigen Verordnung und Erwägungsgrund 135 der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 (im Folgenden „streitige Verordnung“) Bezug genommen, die sich aber beide auf Berichtigungen des Normalwerts beim Vergleich mit dem Ausfuhrpreis beziehen und keine Schlussfolgerungen darüber zulassen, ob die Ausfuhrverkäufe der vietnamesischen Unternehmen frei festgelegt waren.

(134)

Des Weiteren brachte FESI vor, die Kommission habe nicht erläutert, wie sie zu dem Schluss kam, dass das Risiko einer Umgehung der Antidumpingmaßnahme bestünde, wenn den betroffenen ausführenden Herstellern ein unternehmensspezifischer Zollsatz gewährt würde, was doch letztlich der eigentliche Zweck der IB-Kriterien sei.

(135)

Was das Umgehungsrisiko betrifft, so handelt es sich dabei lediglich um eines der fünf in Artikel 9 Absatz 5 der Grundverordnung in der Fassung vor ihrer Änderung aufgeführten Kriterien. Nach diesem Artikel sollte der ausführende Hersteller nachweisen, dass alle fünf Kriterien erfüllt sind. Daher ist die Nichterfüllung eines oder mehrerer Kriterien ausreichend, um den IB-Antrag ohne Überprüfung der anderen Kriterien abzulehnen.

E.   SCHLUSSFOLGERUNGEN

(136)

Nach Berücksichtigung und Analyse der übermittelten Stellungnahmen wurde der Schluss gezogen, dass im Falle von General Footwear Ltd. der für China geltende residuale Antidumpingzoll, d. h. 16,5 %, und im Falle von Diamond Vietnam Co Ltd und Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd („Ty Hung Co Ltd.“) der für Vietnam geltende residuale Antidumpingzoll, d. h. 10 %, für die Geltungsdauer der streitigen Verordnung wieder eingeführt werden sollte.

(137)

Diese Verordnung steht im Einklang mit der Stellungnahme des nach Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

1.   Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die während der Geltungsdauer der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates erfolgten Einfuhren von Schuhen mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder, ausgenommen Sportschuhe, nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe, Pantoffeln und andere Hausschuhe und Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam, die von den in Artikel 1 Absatz 3 aufgelisteten ausführenden Herstellern hergestellt werden und unter den folgenden KN-Codes eingereiht werden: 6403 20 00, ex 6403 30 00 (42), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00 (43). Die TARIC-Codes werden im Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

2.   Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

„Sportschuhe“ sind Schuhe im Sinne der Unterpositions-Anmerkung 1 von Kapitel 64 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission (44);

„nach Spezialtechniken hergestellte Schuhe“ sind Schuhe mit einem CIF-Preis je Paar von nicht weniger als 7,50 EUR, für Sportzwecke, mit ein- oder mehrlagiger geformter Sohle, nicht gespritzt, aus synthetischen Stoffen, die insbesondere so beschaffen sind, dass sie durch vertikale oder laterale Bewegungen verursachte Stöße dämpfen, und mit besonderen technischen Merkmalen wie gas- oder flüssigkeitsgefüllten hermetischen Kissen, stoßabfedernden oder stoßdämpfenden mechanischen Komponenten oder Spezialwerkstoffen wie Polymere niedriger Dichte, die unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98;

„Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe“ sind Schuhe mit einem Schutz in der Vorderkappe, die einer Prüfkraft von mindestens 100 Joule standhalten (45) und unter folgenden KN-Codes eingereiht werden: ex 6403 30 00  (46), ex 6403 51 11, ex 6403 51 15, ex 6403 51 19, ex 6403 51 91, ex 6403 51 95, ex 6403 51 99, ex 6403 59 11, ex 6403 59 31, ex 6403 59 35, ex 6403 59 39, ex 6403 59 91, ex 6403 59 95, ex 6403 59 99, ex 6403 91 11, ex 6403 91 13, ex 6403 91 16, ex 6403 91 18, ex 6403 91 91, ex 6403 91 93, ex 6403 91 96, ex 6403 91 98, ex 6403 99 11, ex 6403 99 31, ex 6403 99 33, ex 6403 99 36, ex 6403 99 38, ex 6403 99 91, ex 6403 99 93, ex 6403 99 96, ex 6403 99 98 und ex 6405 10 00;

„Pantoffeln und andere Hausschuhe“ sind Schuhe, die unter dem KN-Code ex 6405 10 00 eingereiht werden.

3.   Der Satz des geltenden endgültigen Antidumpingzolls auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der Waren, die in Absatz 1 beschrieben sind und von den nachstehend aufgeführten ausführenden Herstellern hergestellt werden, wird wie folgt festgesetzt:

Land

Unternehmen

Antidumpingzoll

TARIC-Zusatzcode

VR China

General Footwear Ltd

16,5 %

A999

Vietnam

Ty Hung Footgearmex/Footwear Co. Ltd

10 %

 

Diamond Vietnam Co. Ltd

 

Artikel 2

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 27. März 2006 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll werden endgültig vereinnahmt. Die den endgültigen Zollsatz übersteigenden Sicherheitsleistungen werden freigegeben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2016

Für die Kommission

Der Präsident

Jean-Claude JUNCKER


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 553/2006 der Kommission vom 23. März 2006 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 98 vom 6.4.2006, S. 3).

(3)  Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 des Rates vom 5. Oktober 2006 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China und Vietnam (ABl. L 275 vom 6.10.2006, S. 1).

(4)  Verordnung (EG) Nr. 388/2008 des Rates vom 29. April 2008 zur Ausweitung der mit der Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 eingeführten endgültigen Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China auf die aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandten Einfuhren der gleichen Ware, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht (ABl. L 117 vom 1.5.2008, S. 1).

(5)   ABl. C 251 vom 3.10.2008, S. 21.

(6)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1294/2009 des Rates vom 22. Dezember 2009 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam und in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus der Sonderverwaltungsregion Macau versandte Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder, ob als Ursprungserzeugnisse der Sonderverwaltungsregion Macau angemeldet oder nicht, nach einer Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates (ABl. L 352 vom 30.12.2009, S. 1).

(7)   ABl. C 295 vom 11.10.2013, S. 6.

(8)  Durchführungsbeschluss 2014/149/EU des Rates vom 18. März 2014 zur Ablehnung des Vorschlags für eine Durchführungsverordnung des Rates zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Brosmann Footwear (HK) Ltd, Seasonable Footwear (Zhongshan) Ltd, Lung Pao Footwear (Guangzhou) Ltd, Risen Footwear (HK) Co. Ltd und Zhejiang Aokang Shoes Co. Ltd hergestellt werden (ABl. L 82 vom 20.3.2014, S. 27).

(9)  Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1).

(10)  Seit dem 1. Mai 2016 gilt die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1), der den Zollkodex der Gemeinschaften ersetzt. Die für dieses Verfahren wesentlichen Bestimmungen sind unverändert geblieben.

(11)  Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1).

(12)  Verbundene Rechtssachen 97, 193, 99 und 215/86 Asteris AE und andere sowie Griechenland/Kommission, Slg. 1988, 2181, Rn. 27 und 28.

(13)  Rechtssache C-415/96 Spanien/Kommission, Slg. 1998, I-6993, Rn. 31; Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147, Rn. 80 bis 85; Rechtssache T-301/01 Alitalia/Kommission, Slg. 2008, II-1753, Rn. 99 und 142; verbundene Rechtssachen T-267/08 und T-279/08 Région Nord-Pas de Calais/Kommission, Slg. 2011, II-1999, Rn. 83.

(14)  Rechtssache C-415/96 (siehe Fußnote 13); Rechtssache C-458/98 P (siehe Fußnote 13).

(15)  Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51).

(16)  Die Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 wurde später geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 765/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 237 vom 3.9.2012, S. 1-2). Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 765/2012 gelten die mit der Änderungsverordnung eingeführten Änderungen nur für Untersuchungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung eingeleitet werden. Die vorliegende Untersuchung wurde jedoch am 7. Juli 2005 eingeleitet (ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14).

(17)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1395 der Kommission vom 18. August 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China, die von Buckinghan Shoe Mfg Co. Ltd., Buildyet Shoes Mfg., DongGuan Elegant Top Shoes Co. Ltd, Dongguan Stella Footwear Co Ltd, Dongguan Taiway Sports Goods Limited, Foshan City Nanhai Qun Rui Footwear Co., Jianle Footwear Industrial, Sihui Kingo Rubber Shoes Factory, Synfort Shoes Co. Ltd., Taicang Kotoni Shoes Co. Ltd., Wei Hao Shoe Co. Ltd., Wei Hua Shoe Co. Ltd. und Win Profile Industries Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 225 vom 19.8.2016, S. 52).

(18)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1647 der Kommission vom 13. September 2016 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren bestimmter Schuhe mit Oberteil aus Leder mit Ursprung in Vietnam, die von Best Royal Co. Ltd, Lac Cuong Footwear Co., Ltd, Lac Ty Co., Ltd, Saoviet Joint Stock Company (Megastar Joint Stock Company), VMC Royal Co Ltd, Freetrend Industrial Ltd und dem mit ihm verbundenen Unternehmen Freetrend Industrial A (Vietnam) Co, Ltd, Fulgent Sun Footwear Co., Ltd, General Shoes Ltd, Golden Star Co, Ltd, Golden Top Company Co., Ltd, Kingmaker Footwear Co. Ltd, Tripos Enterprise Inc. und Vietnam Shoe Majesty Co., Ltd hergestellt werden, sowie zur Durchführung des Urteils des Gerichtshofs in den verbundenen Rechtssachen C-659/13 und C-34/14 (ABl. L 245 vom 14.9.2016, S. 16).

(19)  Rechtssache C-458/98 P Industrie des Poudres Sphériques/Rat, Slg. 2000, I-8147.

(20)  FESI gab seine Stellungnahme auch im Namen von Puma SE und Timberland Europe B.V. ab.

(21)  Wolverine Europe BV, Wolverine Europe Limited und Damco Netherlands BV äußerten sich selbst nicht näher zum allgemeinen Unterrichtungsdokument, sondern verwiesen auf die FESI-Stellungnahme vom 11. August.

(22)  Rechtssache 270/84 Licata/ESC, Slg. 1986, 2305, Rn. 31; Rechtssache C-60/98 Butterfly Music/CEDEM, Slg. 1999, 1-3939, Rn. 24; Rechtssache 68/69 Bundesknappschaft/Brock, Slg. 1970, 171, Rn. 6; Rechtssache 1/73 Westzucker GmbH/Einfuhr und Vorratsstelle für Zucker, Slg. 1973, 723, Rn. 5; Rechtssache 143/73 SOPAD/FORMA u. a., Slg. 1973, 1433, Rn. 8; Rechtssache 96/77 Bauche, Slg. 1978, 383, Rn. 48; Rechtssache 125/77 Koninklijke Scholten-Honig NV/Floofdproduktschaap voor Akkerbouwprodukten, Slg. 1978, 1991, Rn. 37; Rechtssache 40/79 Ρ/Kommission, Slg. 1981, 361, Rn. 12; Rechtssache T-404/05 Griechenland/Kommission, Slg. 2008, II-272, Rn. 77; C-334/07 Ρ Kommission/Freistaat Sachsen, Slg. 2008, 1-9465, Rn. 53.

(23)  Rechtssache T-176/01 Ferrière Nord/Kommission, Slg. 2004, II-3931, Rn. 139; C-334/07 Ρ (siehe Fußnote 22).

(24)   ABl. C 166 vom 7.7.2005, S. 14.

(25)  Rechtssache C-169/95 Spanien/Kommission, Slg. 1997, I-135, Rn. 51 bis 54; verbundene Rechtssachen T-116/01 und T-118/01 P&O European Ferries (Vizcaya) SA/Kommission, Slg. 2003, II–2957, Rn. 205.

(26)  Rechtssache C-34/92 GruSa Fleisch/Hauptzollamt Hamburg-Jonas, Slg. 1993, I-4147, Rn. 22. Derselbe oder ein ähnlicher Wortlaut findet sich beispielsweise in den folgenden Rechtssachen: verbundene Rechtssachen 212 bis 217/80 Meridionale Industria Salumi α.δ., Slg. 1981, 2735, Rn. 9 und 10; Rechtssache 21/81 Bout, Slg. 1982, 381, Rn. 13; Rechtssache T-42/96 Eyckeler & Malt/Kommission, Slg. 1998, II-401, Rn. 53 und 55 bis 56; Rechtssache T-180/01 Euroagri/Kommission, Slg. 2004, II-369, Rn. 36 bis 37.

(27)  Rechtssache C-337/88 Società agricola fattoria alimentare (SAFA), Slg. 1990, I-1, Rn. 13.

(28)  Rechtssache 245/81 Edeka/Deutschland, Slg. 1982, 2746, Rn. 27.

(29)  Rechtssache T-299/05 Shanghai Excell M&E Enterprise und Shanghai Adeptech Precision/Rat, Slg. 2009, II-565, Rn. 116 bis 146.

(30)  Rechtssache C-141/08 P Foshan Shunde Yongjian Housewares & Hardware Co. Ltd./Rat, Slg. 2009, I–9147, Rn. 94 ff.

(31)  Siehe Fußnote 11.

(32)   ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 51.

(33)  Verordnung (EU) Nr. 1168/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (ABl. L 344 vom 14.12.2012, S. 1).

(34)  Verordnung (EG) Nr. 1515/2001 des Rates vom 23. Juli 2001 über die möglichen Maßnahmen der Gemeinschaft aufgrund eines vom WTO-Streitbeilegungsgremium angenommenen Berichts über Antidumping- oder Antisubventionsmaßnahmen (ABl. L 201 vom 26.7.2001, S. 10), Erwägungsgrund 6.

(35)  Verordnung (EU) Nr. 37/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2014 zur Änderung bestimmter Verordnungen zur gemeinsamen Handelspolitik hinsichtlich der Verfahren für die Annahme bestimmter Maßnahmen (ABl. L 18 vom 21.1.2014, S. 1).

(36)  Siehe beispielsweise die Rechtssache T-221/05 Huvis/Rat, Slg. 2008, II-124, und die Rechtssache T-249/06 Interpipe Nikopolsky/Rat, Slg. 2009, II-303. Der Vollständigkeit halber nachstehend einige nützliche Erläuterungen: In der Rechtssache T-107/08 ENRC/Rat hat das Gericht befunden, dass kein Dumping vorlag bzw. dass letztendlich die ermittelte Dumpingspanne geringer als die in der streitigen Verordnung berechnete Spanne gewesen wäre; daher hat es die streitige Verordnung des Rates in Gänze für nichtig erklärt (Rechtssache T-107/08 ENRC/Rat, Slg. 2011, II-8051, Rn. 67 bis 70). Als die Kommission die vom Gericht vorgeschriebene Methode anwandte, stellte sich heraus, dass weder Dumping noch eine Schädigung vorlag. Daher nahm die Kommission davon Abstand, die Untersuchung formal wieder aufzunehmen. Im Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-351/04 Ikea (Rechtssache C-351/04 Ikea, Slg. 2007, I-7723) hat der Gerichtshof die Verordnung des Rates teilweise für nichtig erklärt, nämlich insofern der Zoll unter Rückgriff auf das als „Nullbewertung“ bezeichnete Verfahren berechnet worden war. Die Organe hatten, einer Entscheidung des WTO-Berufungsgremiums folgend, den Zoll schon in einem früheren Stadium ohne Nullbewertung neu berechnet und festgestellt, dass kein Dumping vorlag; daher haben sie die Untersuchung abgeschlossen, ohne Maßnahmen einzuführen (d. h. tatsächlich haben sie den neuen Zoll auf null festgesetzt) (Verordnung (EG) Nr. 160/2002 des Rates vom 28. Januar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2398/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Bettwäsche aus Baumwolle mit Ursprung in Ägypten, Indien und Pakistan und zur Einstellung des Verfahrens gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Pakistan (ABl. L 26 vom 30.1.2002, S. 1). In der Rechtssache T-498/04 Zheijiang Xinan Chemical Group/Rat (Rechtssache T-498/04 Zheijiang Xinan Chemical Group/Rat, Slg. 2009, I-1969) legte der Rat Rechtsmittel ein. Daher wurde die Nichtigerklärung erst an dem Tag wirksam, an dem der Gerichtshof sein Rechtsmittelurteil fällte (Rechtssache C-337/09 P Rat/Zheijiang Xinan Chemical Group, Slg. 2012, I-471), d. h. am 19. Juli 2012. In diesem vom Gerichtshof bestätigten Urteil befand das Gericht, dass die Kommission und der Rat verpflichtet waren, dem Rechtsmittelführer, bei dem es sich um das einzige chinesische Unternehmen handelte, das die betroffene Ware während des Untersuchungszeitraums ausgeführt hatte, eine Marktwirtschaftsbehandlung zu gewähren. Anders als im vorliegenden Fall hatten die Kommission und der Rat in diesem Fall die Prüfung des Antrags auf Marktwirtschaftsbehandlung durchgeführt und als unbegründet zurückgewiesen. Die Unionsgerichte vertraten — im Gegensatz zu der von der Kommission und dem Rat zum Ausdruck gebrachten Auffassung — die Ansicht, dass der Antrag tatsächlich begründet war und folglich der Normalwert auf der Grundlage der von Zheijiang Xinan Chemical Group bereitgestellten Angaben hätte berechnet werden müssen. Die Kommission hätte normalerweise das Verfahren wieder aufgenommen, um dem Rat vorzuschlagen, einen zukünftigen Zoll einzuführen. In diesem Fall haben die Kommission (Beschluss der Kommission 2009/383/EG vom 14. Mai 2009 zur Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 120 vom 15.5.2009, S. 20) und der Rat (Durchführungsverordnung des Rates (EU) Nr. 126/2010 vom 11. Februar 2010 zur Verlängerung der Aussetzung des mit der Verordnung (EG) Nr. 1683/2004 auf die Einfuhren von Glyphosat mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführten endgültigen Antidumpingzolls (ABl. L 40 vom 13.2.2010, S. 1) im Jahr 2009 bzw. 2010 jedoch beschlossen, den Antidumpingzoll für die Zeit bis zum Ende seiner Geltungsdauer am 30. September 2010 in der Erwägung auszusetzen, dass eine erneute Schädigung aufgrund der hohen Gewinnspannen des Wirtschaftszweigs der Union unwahrscheinlich ist. Daher brauchte das Verfahren im Hinblick auf die Einführung eines zukünftigen Zolls nicht wieder aufgenommen zu werden. Es gab auch keine Möglichkeit, das Verfahren im Hinblick auf eine rückwirkende Wiedereinführung wieder aufzunehmen: Anders als im vorliegenden Fall war keine Stichprobe gebildet worden. Zheijiang Xinan Chemical Group war der einzige ausführende Hersteller, der im Untersuchungszeitraum Verkäufe auf dem Markt der Union getätigt hatte. Da die Kommission und der Rat verpflichtet gewesen wären, Zheijiang Xinan Chemical Group eine Marktwirtschaftsbehandlung zu gewähren, haben die Unionsgerichte die Feststellung von Dumping für nichtig erklärt. Die Rechtssache T-348/05 JSC Kirovo-Chepetsky/Rat (Rechtssache T-348/05 JSC Kirovo-Chepetsky/Rat, Slg. 2008, II-159) ist ein sehr ungewöhnlicher Fall. Die Kommission hatte auf Antrag des Wirtschaftszweigs der Union eine teilweise Interimsüberprüfung eingeleitet und bei dieser Gelegenheit die Warendefinition durch Einschluss einer anderen Ware erweitert. Das Gericht befand, dass es nicht möglich war, auf diese Weise zu verfahren, sondern dass es notwendig war, eine eigene Untersuchung zu der Ware einzuleiten, die hinzugefügt worden war. In Anbetracht des Grundsatzes der res judicata, eines allgemeinen Grundsatzes des Unionsrechts, konnten die Organe die teilweise Interimsüberprüfung nach der Nichtigerklärung nicht wieder aufnehmen.

(37)  Siehe beispielsweise die Verordnung (EG) Nr. 412/2009 des Rates vom 18. Mai 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 428/2005 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Saudi-Arabien, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2852/2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Polyester-Spinnfasern mit Ursprung in der Republik Korea und zur Einstellung des Antidumpingverfahrens betreffend solche Einfuhren mit Ursprung in Taiwan (ABl. L 125 vom 21.5.2009, S. 1) (Befolgung von Huvis); Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2012 des Rates vom 21. Juni 2012 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 954/2006 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle auf die Einfuhren bestimmter nahtloser Rohre aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Kroatien, Rumänien, Russland und der Ukraine (ABl. L 165 vom 26.6.2012, S. 1) (Befolgung von Interpipe Nikopolsky).

(38)  Siehe beispielsweise die Rechtssache C-338/10 Gruenwald Logistik Services, Slg. 2012, I-158, und die Wiedereinführung von Zöllen durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 158/2013 des Rates vom 18. Februar 2013 zur Wiedereinführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 49 vom 22.2.2013, S. 29). Siehe auch die folgenden Beispiele: In der Rechtssache T-158/10 Dow/Rat befand das Gericht, dass ein Anhalten des Dumpings unwahrscheinlich war (Rechtssache T-158/10 Dow/Rat, Slg. 2012, II-218, Rn. 47 und 59). In der Rechtssache T-107/04 Aluminium Silicon Mill Products/Rat befand das Gericht, dass kein ursächlicher Zusammenhang zwischen Dumping und Schädigung bestand (Rechtssache T-107/04 Aluminium Silicon Mill Products/Rat, Slg. 2007, II-672, Rn. 116). Gemäß dem allgemeinen unionsrechtlichen Grundsatz der res judicata sind die Kommission und der Rat durch die Feststellungen der Unionsgerichte in Fällen gebunden, in denen diese auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Tatsachen eine endgültige Entscheidung über Dumping, Schädigung, ursächlichen Zusammenhang und Unionsinteresse treffen können. Die Kommission und der Rat können daher nicht von den Feststellungen der Unionsgerichte abweichen. Unter diesen Umständen wird die Untersuchung kraft des Urteils der Unionsgerichte abgeschlossen, die zu der endgültigen Entscheidung gelangen, dass die Klage des Wirtschaftszweigs der Union einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Nach diesen beiden Urteilen gab es somit keine Möglichkeit für die Kommission und den Rat, die Untersuchung wieder aufzunehmen, weshalb nach diesen Urteilen keine weiteren Schritte unternommen wurden.

(39)  Rechtssache C-138/09 Todaro, Slg. 2010, I-4561.

(40)  Rechtssache T-167/94 Nölle/Rat und Kommission, Slg. 1995, II-2589, Rn. 62 und 63.

(41)  Verordnung (EG) Nr. 553/2006 (siehe Fußnote 2).

(42)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 der Kommission vom 17. Oktober 2006 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 301 vom 31.10.2006, S. 1) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.

(43)  Wie in der Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 der Kommission vom 27. Oktober 2005 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 286 vom 28.10.2005, S. 1) definiert. Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN-Codes.

(44)  Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 (siehe Fußnote 43).

(45)  Die Widerstandsfähigkeit wird gemäß den europäischen Normen EN 345 oder EN 346 gemessen.

(46)  Nach der Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 (siehe Fußnote 42) wird dieser KN-Code am 1. Januar 2007 durch die KN-Codes ex 6403 51 05, ex 6403 59 05, ex 6403 91 05 und ex 6403 99 05 ersetzt.


ANHANG

TARIC-Codes für Schuhe mit Oberteil aus Leder oder rekonstituiertem Leder im Sinne des Artikels 1

a)

Ab dem 7. Oktober 2006:

6403300039, 6403300089, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

b)

Ab dem 1. Januar 2007:

6403510519, 6403510599, 6403511190, 6403511590, 6403511990, 6403519190, 6403519590, 6403519990, 6403590519, 6403590599, 6403591190, 6403593190, 6403593590, 6403593990, 6403599190, 6403599590, 6403599990, 6403910519, 6403910599, 6403911199, 6403911399, 6403911699, 6403911899, 6403919199, 6403919399, 6403919699, 6403919899, 6403990519, 6403990599, 6403991190, 6403993190, 6403993390, 6403993690, 6403993890, 6403999199, 6403999329, 6403999399, 6403999629, 6403999699, 6403999829, 6403999899 und 6405100080

c)

Ab dem 7. September 2007:

6403510515, 6403510518, 6403510595, 6403510598, 6403511191, 6403511199, 6403511591, 6403511599, 6403511991, 6403511999, 6403519191, 6403519199, 6403519591, 6403519599, 6403519991, 6403519999, 6403590515, 6403590518, 6403590595, 6403590598, 6403591191, 6403591199, 6403593191, 6403593199, 6403593591, 6403593599, 6403593991, 6403593999, 6403599191, 6403599199, 6403599591, 6403599599, 6403599991, 6403599999, 6403910515, 6403910518, 6403910595, 6403910598, 6403911195, 6403911198, 6403911395, 6403911398, 6403911695, 6403911698, 6403911895, 6403911898, 6403919195, 6403919198, 6403919395, 6403919398, 6403919695, 6403919698, 6403919895, 6403919898, 6403990515, 6403990518, 6403990595, 6403990598, 6403991191, 6403991199, 6403993191, 6403993199, 6403993391, 6403993399, 6403993691, 6403993699, 6403993891, 6403993899, 6403999195, 6403999198, 6403999325, 6403999328, 6403999395, 6403999398, 6403999625, 6403999628, 6403999695, 6403999698, 6403999825, 6403999828, 6403999895, 6403999898, 6405100081 und 6405100089


29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/25


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1732 DER KOMMISSION

vom 28. September 2016

zur Festlegung pauschaler Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1),

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission vom 7. Juni 2011 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates für die Sektoren Obst und Gemüse und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse (2), insbesondere auf Artikel 136 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die in Anwendung der Ergebnisse der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde von der Kommission festzulegenden, zur Bestimmung der pauschalen Einfuhrwerte zu berücksichtigenden Kriterien sind in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 für die in ihrem Anhang XVI Teil A aufgeführten Erzeugnisse und Zeiträume festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 136 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird der pauschale Einfuhrwert an jedem Arbeitstag unter Berücksichtigung variabler Tageswerte berechnet. Die vorliegende Verordnung sollte daher am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 136 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 genannten pauschalen Einfuhrwerte sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)   ABl. L 157 vom 15.6.2011, S. 1.


ANHANG

Pauschale Einfuhrwerte für die Bestimmung der für bestimmtes Obst und Gemüse geltenden Einfuhrpreise

(EUR/100 kg)

KN-Code

Drittland-Code (1)

Pauschaler Einfuhrwert

0702 00 00

MA

162,7

ZZ

162,7

0707 00 05

TR

125,7

ZZ

125,7

0709 93 10

AR

162,6

TR

133,9

ZZ

148,3

0805 50 10

AR

106,5

CL

124,5

TR

99,0

UY

70,9

ZA

95,1

ZZ

99,2

0806 10 10

TR

133,8

ZA

80,3

ZZ

107,1

0808 10 80

AR

154,2

BR

97,9

CL

139,8

NZ

124,7

US

144,0

ZA

118,7

ZZ

129,9

0808 30 90

CL

126,9

CN

92,9

TR

130,3

ZA

155,4

ZZ

126,4

0809 30 10 , 0809 30 90

TR

128,6

ZZ

128,6


(1)  Nomenklatur der Länder gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1106/2012 der Kommission vom 27. November 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 471/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über Gemeinschaftsstatistiken des Außenhandels mit Drittländern hinsichtlich der Aktualisierung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete (ABl. L 328 vom 28.11.2012, S. 7). Der Code „ZZ“ steht für „Andere Ursprünge“.


29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/27


DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1733 DER KOMMISSION

vom 28. September 2016

zur Festsetzung der repräsentativen Preise und der zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2016

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 183,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission (2) gilt der cif-Einfuhrpreis für Melasse der in Artikel 27 der genannten Verordnung definierten Standardqualität als „repräsentativer Preis“.

(2)

Bei der Festsetzung der repräsentativen Preise sind alle Informationen gemäß Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zu berücksichtigen, ausgenommen in den in Artikel 30 der genannten Verordnung vorgesehenen Fällen, und gegebenenfalls kann die Festsetzung auch nach dem Verfahren des Artikels 33 der genannten Verordnung erfolgen.

(3)

Zur Anpassung der Preise, die nicht die Standardqualität betreffen, wird der Preis je nach Qualität der angebotenen Melasse in Anwendung von Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 erhöht oder gesenkt.

(4)

Besteht zwischen dem Auslösungspreis für das fragliche Erzeugnis und dem repräsentativen Preis ein Unterschied, so sind nach Maßgabe von Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 zusätzliche Einfuhrzölle festzusetzen. Bei Aussetzung der Einfuhrzölle gemäß Artikel 40 der genannten Verordnung sind für diese Zölle besondere Beträge festzusetzen.

(5)

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sind gemäß Artikel 34 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 festzusetzen.

(6)

Da sicherzustellen ist, dass diese Maßnahme so bald wie möglich, nachdem die aktualisierten Angaben vorliegen, Anwendung findet, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die repräsentativen Preise und die zusätzlichen Einfuhrzölle für Melasse der KN-Codes 1703 10 00 und 1703 90 00 sind im Anhang der vorliegenden Verordnung festgesetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. September 2016

Für die Kommission,

im Namen des Präsidenten,

Jerzy PLEWA

Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 951/2006 der Kommission vom 30. Juni 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates für den Zuckerhandel mit Drittländern (ABl. L 178 vom 1.7.2006, S. 24).


ANHANG

Repräsentative Preise und zusätzliche Einfuhrzölle für Melasse im Zuckersektor ab dem 1. Oktober 2016

(in EUR)

KN-Code

Repräsentativer Preis je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Zusätzlicher Zoll je 100 kg Eigengewicht des Erzeugnisses

Bei der Einfuhr des Erzeugnisses wegen der Aussetzung gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 anzuwendender Betrag je 100 kg Eigengewicht (1)

1703 10 00  (2)

13,90

0

1703 90 00  (2)

14,21

0


(1)  Dieser Betrag ersetzt gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006 den für diese Erzeugnisse festgesetzten Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(2)  Festsetzung für die Standardqualität gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 951/2006.


BESCHLÜSSE

29.9.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 262/30


BESCHLUSS (EU) 2016/1734 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 21. September 2016

zur Änderung des Beschlusses EZB/2013/54 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien (EZB/2016/25)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 128 Absatz 1,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 12.1, 16 und 34.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 128 Absatz 1 des Vertrags und Artikel 16 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank hat die Europäische Zentralbank (EZB) das ausschließliche Recht, die Ausgabe von Euro-Banknoten innerhalb der Union zu genehmigen. Dieses Recht umfasst die Zuständigkeit, Maßnahmen zum Schutz der Integrität von Euro-Banknoten als Zahlungsmittel zu ergreifen und dabei die Möglichkeit zu haben, den Umfang dieser Zuständigkeit gegebenenfalls zu ändern, damit die zur Wahrung der Integrität von Euro-Banknoten zur Verfügung stehenden Mittel weiterhin angemessen bleiben.

(2)

Zur Wahrung der Integrität von Euro-Banknoten unterliegen zugelassene Hersteller daher den fortdauernden Pflichten gemäß dem Beschluss EZB/2013/54 (1). Bestimmte fortdauernde Pflichten sollten entsprechend der nach dem Inkrafttreten des Beschlusses EZB/2013/54 gewonnenen praktischen Erfahrung geändert werden.

(3)

Maßnahmen, die den Zulassungsstatus eines zugelassenen Herstellers betreffen könnten, einschließlich die Übertragung oder Abtretung einer bestehenden Zulassung, sollten in Fällen, in denen die EZB ihre vorherige schriftliche Zustimmung zu dieser Maßnahme erteilt hat, gestattet sein. Die Verpflichtung, der EZB Änderungen der Eigentümerstruktur mitzuteilen, sollte auf Fälle beschränkt sein, in denen die betreffende Änderung der Eigentümerstruktur es einer an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar ermöglicht, Zugang zu vertraulichen Informationen zu erlangen.

(4)

Darüber hinaus sollte das Direktorium in die Lage versetzt werden, Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik umzusetzen und gemäß internationalen Verträgen verhängte Sanktionen zu berücksichtigen. Gleichermaßen können andere Instrumente berücksichtigt werden wie beispielsweise Resolutionen des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen.

(5)

Der Beschluss EZB2013/54 sollte daher wie folgt geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS GEFASST:

Artikel 1

Änderung

Artikel 12 des Beschlusses EZB/2013/54 erhält folgende Fassung:

„Artikel 12

Fortdauernde Pflichten der zugelassenen Hersteller

(1)   Zugelassene Hersteller behandeln die sachlichen Anforderungen vertraulich.

(2)   Ein zugelassener Hersteller stellt der EZB jedes Mal, wenn das in Artikel 4 Absatz 3 jeweils genannte Zertifikat erneuert oder geändert wird, für die entsprechende Fertigungsstätte eine Kopie des betreffenden Zertifikats innerhalb von drei Monaten nach der Verlängerung bzw. Änderung zur Verfügung. Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn eines der in Artikel 4 Absatz 3 genannten Zertifikate aufgehoben wird.

(3)   Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn er beabsichtigt, eine der folgenden Maßnahmen durchzuführen:

a)

Änderungen einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte nach der Erteilung der Zulassung in einer Weise, die die Erfüllung der einschlägigen Zulassungsanforderungen betrifft oder betreffen kann, einschließlich Änderungen der in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a bis d bezeichneten Angaben;

b)

die Übertragung oder Abtretung seiner Zulassung an Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen;

c)

Änderungen seiner Eigentümerstruktur, wenn die betreffende Änderung der Eigentümerstruktur es einer an der beabsichtigten Änderung der Eigentümerstruktur beteiligten Stelle unmittelbar oder mittelbar ermöglicht, Zugang zu vertraulichen Informationen wie zum Beispiel den sachlichen Anforderungen zu erlangen, zu deren Geheimhaltung sich der Hersteller im Rahmen anwendbarer EZB-Rechtsakte oder von vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der EZB, einer oder mehrerer NZBen oder einem oder mehreren zugelassenen Herstellern verpflichtet hat;

d)

die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des Herstellers oder vergleichbarer Verfahren;

e)

die Umstrukturierung seines Geschäfts oder seiner Struktur in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen könnte, für die die Zulassung erteilt wurde;

f)

der Einsatz von Subunternehmern oder die Mitwirkung von Dritten außer den Mitarbeitern des zugelassenen Herstellers bei einer für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit, für die der Hersteller die Zulassung erhalten hat, unabhängig davon, ob der Einsatz oder die Mitwirkung von Dritten bei einer für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit in der jeweiligen Fertigungsstätte oder an einem anderen Ort erfolgt;

g)

die Auslagerung oder Übertragung eines Teils der für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Tätigkeit oder von Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien an Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen.

(4)   Ein zugelassener Hersteller darf Dritte, einschließlich seiner Tochterunternehmen und der mit ihm verbundenen Unternehmen, bei den in Absatz 3 Buchstaben f und g genannten Tätigkeiten nur unter der Bedingung einsetzen, dass diesen Dritten die Zulassung oder vorläufige Zulassung gemäß Artikel 2 erteilt wurde. Der betreffende Dritte bestätigt der EZB im Einleitungsantrag für eine vorläufige Zulassung schriftlich, wenn er beabsichtigt, die für Euro-Materialien bzw. für die Sicherheit des Euro bedeutsame Tätigkeit ohne Änderung einer der Maßnahmen in der jeweiligen Fertigungsstätte durchzuführen, für die die EZB dem übertragenden oder abtretenden zugelassenen Hersteller eine Zulassung oder vorläufige Zulassung erteilt hat. In diesem Fall kann die EZB ihre Prüfung des Einleitungsantrags auf eine Prüfung der vom Hersteller in der schriftlichen Bestätigung zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen beschränken, es sei denn, im Laufe von Inspektionen der jeweiligen Fertigungsstätte wurden schwere Fälle der Nichterfüllung der jeweiligen sachlichen Anforderungen in der Fertigungsstätte festgestellt und noch nicht behoben.

(5)   Bevor ein zugelassener Hersteller eine der in Absatz 3 aufgeführten Maßnahmen durchführt, ist die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB einzuholen. Das Direktorium kann die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB verweigern oder die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nur unter der Bedingung gewähren, dass Beschränkungen oder Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen durch die ersuchende(n) Stelle(n) in folgenden Fällen einzuhalten bzw. zu erfüllen sind.

a)

Wenn es begründete Zweifel bezüglich der Erfüllung von einschlägigen Zulassungsanforderungen durch die ersuchende(n) Stelle(n) hat.

b)

Wenn eine Stelle, die an der beabsichtigten Tätigkeit mitwirkt, i) in einem Drittland ansässig ist, das kein Mitgliedstaat der Union bzw. kein Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ist, oder ii) in einem Mitgliedstaat der Union oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig ist, dessen Geschäftsführung jedoch über das Eigentum, Teileigentum oder andere Mittel der unmittelbaren oder mittelbaren Kontrolle von außerhalb eines Mitgliedstaats der Union oder eines Mitgliedstaats der Europäischen Freihandelsassoziation ansässigen Stelle kontrolliert wird. Bei der Beschlussfassung über die Erteilung der Zustimmung berücksichtigt das Direktorium, ob die Maßnahme, für die um die Zustimmung ersucht wird, in Konflikt steht mit Sanktionsregelungen, die die mitwirkende Stelle möglicherweise betreffen, wie beispielsweise:

i)

einem Beschluss oder einer Verordnung des Rates der Europäischen Union über Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik oder einem ausdrücklichen Ziel oder der Absicht eines solchen Beschlusses oder einer solchen Verordnung;

ii)

einer in unmittelbar geltenden Rechtsakten der Union festgelegten Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Implementierung von Wirtschaftssanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik;

iii)

einer internationalen Vereinbarung, die von den gesetzgebenden Organen der Union oder von allen Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, gebilligt wurde.

Beschränkungen und Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen sind in Art und Umfang auf das zur Erreichung des im Beschluss des Direktoriums festgelegten Ziels erforderliche Maß zu begrenzen. Sie sind derart auszugestalten, dass sie möglichst wenig in die Freiheit der wirtschaftlichen Tätigkeit eingreifen. Der EZB-Rat ist unverzüglich über alle Beschlüsse des Direktoriums zu unterrichten, in denen die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB verweigert oder die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB nur unter der Bedingung gewährt wird, dass Beschränkungen oder Verpflichtungen in Bezug auf Maßnahmen durch die ersuchende(n) Stelle(n) einzuhalten bzw. zu erfüllen sind.

Das Direktorium ist berechtigt, die Befugnis zur Erteilung der schriftlichen Zustimmung der EZB in Fällen, in denen sämtliche einschlägigen Zulassungsanforderungen erfüllt sind und in denen keine Stelle, die an der beabsichtigten Tätigkeit mitwirkt, außerhalb der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation ansässig ist, an die operative Ebene der EZB zu delegieren.

(6)   Ein zugelassener Hersteller teilt der EZB unverzüglich schriftlich mit, wenn er eine der in Absatz 3 beschriebenen Maßnahmen durchführt, unabhängig davon, ob die vorherige schriftliche Zustimmung der EZB erteilt wurde oder ob eines der folgenden Ereignisse eintritt:

a)

die Einleitung eines Verfahrens über die Abwicklung des Herstellers oder ähnlicher Verfahren;

b)

die Einleitung eines Verfahrens über die Umstrukturierung des Herstellers in einer Weise, die die Tätigkeit betreffen könnte, für die die Zulassung erteilt wurde;

c)

die Bestellung eines Insolvenzverwalters, Zwangsverwalters, Sequesters oder einer vergleichbaren Person für den Hersteller; oder

d)

der Ablauf eines ununterbrochenen Zeitraums von 34 Monaten seit der letzten Herstellungstätigkeit des Herstellers.

(7)   Ein zugelassener Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist, unterrichtet die EZB unverzüglich, wenn er einen offiziellen Herstellungsauftrag von einem anderen zugelassenen Hersteller, einer NZB oder der EZB erhält, damit so bald wie möglich die entsprechenden Inspektionen vorgenommen werden können. Die Mitteilung enthält Angaben zu dem offiziellen Herstellungsauftrag sowie zu dem vorgesehenen Start- und Endtermin der Herstellung.

(8)   Ein zugelassener Hersteller, dem eine vorläufige Zulassung erteilt worden ist, stellt der EZB Angaben über die Umwelt- sowie die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte entsprechend den einschlägigen sachlichen Anforderungen zur Verfügung.

(9)   Handelt es sich bei einem zugelassenen Hersteller um eine Druckerei, veranlasst er die Durchführung einer Analyse der chemischen Stoffe der fertigen Euro-Banknoten und erstattet der EZB nach Maßgabe der einschlägigen Umwelt- sowie Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen Bericht.“

Artikel 2

Schlussbestimmungen

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Mitteilung an die Adressaten in Kraft.

Er gilt ab dem 1. November 2016.

Artikel 3

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und von Euro-Materialien sowie an die nationalen Zentralbanken von Mitgliedstaaten gerichtet, deren Währung der Euro ist, soweit diese Bestands-, Vernichtungs- oder Transportkontrollen vornehmen.

Geschehen zu Frankfurt am Main am 21. September 2016.

Der Präsident der EZB

Mario DRAGHI


(1)  Beschluss EZB/2013/54 vom 20. Dezember 2013 über Zulassungsverfahren für Hersteller von für die Sicherheit des Euro bedeutsamen Materialien und Euro-Materialien sowie zur Änderung des Beschlusses EZB/2008/3 (ABl. L 57 vom 27.2.2014, S. 29).