ISSN 1977-0642 |
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Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378 |
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Ausgabe in deutscher Sprache |
Rechtsvorschriften |
63. Jahrgang |
Inhalt |
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II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter |
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VERORDNUNGEN |
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BESCHLÜSSE |
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Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1675 der Kommission vom 11. November 2020 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) |
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Berichtigungen |
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(1) Text von Bedeutung für den EWR. |
DE |
Bei Rechtsakten, deren Titel in magerer Schrift gedruckt sind, handelt es sich um Rechtsakte der laufenden Verwaltung im Bereich der Agrarpolitik, die normalerweise nur eine begrenzte Geltungsdauer haben. Rechtsakte, deren Titel in fetter Schrift gedruckt sind und denen ein Sternchen vorangestellt ist, sind sonstige Rechtsakte. |
II Rechtsakte ohne Gesetzescharakter
VERORDNUNGEN
12.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/1 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2020/1673 DER KOMMISSION
vom 5. November 2020
zur Genehmigung einer nicht geringfügigen Änderung der Spezifikation eines im Register der garantiert traditionellen Spezialitäten eingetragenen Namens („Trójniak staropolski tradycyjny“ (g. t. S.))
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (1), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 hat die Kommission den Antrag Polens auf Genehmigung einer Änderung der Spezifikation der garantiert traditionellen Spezialität „Trójniak staropolski tradycyjny“ geprüft, die mit der Verordnung (EG) Nr. 729/2008 der Kommission (2) in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1898 der Kommission (3) eingetragen worden ist. |
(2) |
Da es sich nicht um eine geringfügige Änderung im Sinne von Artikel 53 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 handelt, hat die Kommission den Antrag auf Änderung gemäß Artikel 50 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung im Amtsblatt der Europäischen Union (4) veröffentlicht. |
(3) |
Bei der Kommission ist kein Einspruch gemäß Artikel 51 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 eingegangen; daher sollte die Änderung der Spezifikation genehmigt werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Änderung der Spezifikation für den Namen „Trójniak staropolski tradycyjny“ (g. t. S.) wird genehmigt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. November 2020
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Janusz WOJCIECHOWSKI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 1.
(2) Verordnung (EG) Nr. 729/2008 der Kommission vom 28. Juli 2008 zur Eintragung bestimmter Bezeichnungen in das Verzeichnis der garantiert traditionellen Spezialitäten (Czwórniak (g. t. S.), Dwójniak (g. t. S.), Półtorak (g. t. S.), Trójniak (g. t. S.)) (ABl. L 200 vom 29.7.2008, S. 6).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2017/1898 der Kommission vom 18. Oktober 2017 zur Eintragung bestimmter Namen in das Register der garantiert traditionellen Spezialitäten (Półtorak staropolski tradycyjny (g. t. S.), Dwójniak staropolski tradycyjny (g. t. S.), Trójniak staropolski tradycyjny (g. t. S.), Czwórniak staropolski tradycyjny (g. t. S.), Kiełbasa jałowcowa staropolska (g. t. S.), Kiełbasa myśliwska staropolska (g. t. S.) und Olej rydzowy tradycyjny (g. t. S.)] (ABl. L 269 vom 19.10.2017, S. 3).
BESCHLÜSSE
12.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/3 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1674 DES RATES
vom 29. Oktober 2020
zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss 2014/725/EU des Rates (2) wurde Schweden dazu ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG bis zum 25. Juni 2020 einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden. |
(2) |
Mit Schreiben vom 15. August 2019 ersuchte Schweden um die Ermächtigung, für landseitige Elektrizität weiterhin einen ermäßigten Steuersatz gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG anzuwenden. Die schwedischen Behörden übermittelten mit Schreiben vom 1. April 2020 zusätzliche Informationen. |
(3) |
Mit der beabsichtigten Steuerermäßigung strebt Schweden die weitere Förderung der Nutzung landseitiger Elektrizität an. Die Nutzung solcher Elektrizität wird als weniger umweltschädliche Möglichkeit zur Deckung des Bedarfs an elektrischem Strom von Schiffen am Liegeplatz im Hafen erachtet als die Verbrennung von Bunkeröl an Bord. |
(4) |
Insoweit durch die Nutzung landseitiger Elektrizität die bei der Verbrennung von Bunkeröl an Bord von Schiffen am Liegeplatz im Hafen entstehenden Emissionen von Luftschadstoffen vermieden werden, verbessert sie die Luftqualität und verringert die Lärmbelastung in Hafenstädten. Daher dürfte die Maßnahme zum Erreichen der umwelt-, gesundheits- und klimapolitischen Ziele der Union beitragen. |
(5) |
Die Ermächtigung Schwedens zur Anwendung eines ermäßigten Steuersatzes auf landseitige Elektrizität geht nicht über das zur Steigerung der Nutzung solcher Elektrizität erforderliche Maß hinaus, da die Stromerzeugung an Bord in den meisten Fällen die wettbewerbsfähigere Alternative bleiben wird. Aus diesem Grund und wegen der gegenwärtig relativ geringen Marktdurchdringung der entsprechenden Technologie dürfte die Anwendung dieses ermäßigten Steuersatzes während ihrer Laufzeit kaum zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen führen und damit auch nicht das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen. |
(6) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede nach Artikel 19 Absatz 1 dieser Richtlinie gewährte Ermächtigung zeitlich befristet sein. Damit gewährleistet wird, dass der Ermächtigungszeitraum lang genug ist, um die einschlägigen Wirtschaftsteilnehmer nicht von den erforderlichen Investitionen abzuhalten, ist es angezeigt, die beantragte Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2023 zu erteilen. Allerdings sollte die Geltungsdauer dieser Ermächtigung an dem Tag enden, ab dem allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität gelten, die der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlässt, sofern diese Bestimmungen vor dem 31. Dezember 2023 anwendbar werden. |
(7) |
Aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie verursachten Schwierigkeiten dauerte das Verfahren zur Erneuerung der Abweichung länger als erwartet und wurde nicht vor dem 25. Juni 2020 beendet. Um den Hafen- und Schiffsbetreibern Rechtssicherheit zu bieten und um einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die Verteiler und Weiterverteiler von elektrischem Strom zu vermeiden, sollte sichergestellt werden, dass Schweden den ermäßigten Steuersatz auf landseitige Elektrizität weiterhin anwenden kann. Die beantragte Ermächtigung sollte daher mit Wirkung vom 26. Juni 2020 in direktem Anschluss an die zuvor gemäß dem Durchführungsbeschluss 2014/725/EU geltende Regelung gewährt werden. |
(8) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Schweden wird ermächtigt, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom (im Folgenden „landseitige Elektrizität“) einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden, sofern es sich nicht um Wasserfahrzeuge der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt handelt und die Mindeststeuerbeträge nach Artikel 10 der Richtlinie 2003/96/EG eingehalten werden.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt vom 26. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2023.
Sollte der Rat allerdings auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union allgemeine Bestimmungen über Steuervergünstigungen für landseitige Elektrizität erlassen, tritt dieser Beschluss an dem Tag außer Kraft, ab dem diese allgemeinen Bestimmungen anwendbar werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Schweden gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 29. Oktober 2020.
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. ROTH
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51.
(2) Durchführungsbeschluss 2014/725/EU des Rates vom 14. Oktober 2014 zur Ermächtigung Schwedens, auf direkt an Schiffe am Liegeplatz im Hafen gelieferten elektrischen Strom im Einklang mit Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG einen ermäßigten Steuersatz anzuwenden (ABl. L 301 vom 21.10.2014, S. 27).
12.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/5 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1675 DER KOMMISSION
vom 11. November 2020
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG (1), insbesondere auf Artikel 16,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 stellen die Schiffseigner sicher, dass zum Recycling bestimmte Schiffe nur in Abwrackeinrichtungen recycelt werden, die in der gemäß Artikel 16 der genannten Verordnung veröffentlichten europäischen Liste der Abwrackeinrichtungen aufgeführt sind. |
(2) |
Die europäische Liste ist im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission (2) festgelegt. |
(3) |
Dänemark hat der Kommission mitgeteilt, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung (3) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Dänemark hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen. |
(4) |
Norwegen hat der Kommission mitgeteilt, dass eine in seinem Hoheitsgebiet ansässige Abwrackeinrichtung (4) von der zuständigen Behörde gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 zugelassen wurde. Norwegen hat der Kommission alle Informationen zur Verfügung gestellt, die zur Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste erforderlich sind. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung in die Liste aufzunehmen. |
(5) |
Die Zulassung einer in Litauen ansässigen Abwrackeinrichtung (5) ist am 17. März 2020 abgelaufen, und Litauen hat der Kommission mitgeteilt, dass die Einrichtung keine Schiffsrecyclingtätigkeiten mehr ausübt. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen. |
(6) |
Die Zulassung einer in Lettland ansässigen Abwrackeinrichtung (6) ist am 11. Juni 2020 abgelaufen, und Lettland hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen nicht erneuert wurde. Die Einrichtung erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen. |
(7) |
Die Zulassung einer im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung (7) ist am 2. Juli 2020 abgelaufen, und die Kommission hat vom Vereinigten Königreich keine Mitteilung erhalten, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen erneuert wurde. Die Einrichtung erfüllt somit nicht mehr die Anforderungen gemäß Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtung zu streichen. |
(8) |
Die Zulassung einer weiteren im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung (8) ist am 6. Oktober 2020 abgelaufen, und das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 können jedoch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen, nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 in dieser Anlage nicht mehr recycelt werden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme der Einrichtung in die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert und auf den 31. Dezember 2020 festgesetzt werden. |
(9) |
Die Zulassung einer weiteren im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung läuft am 2. November 2022 ab. Aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union am 1. Februar 2020 können jedoch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats der Europäischen Union führen, nach Ablauf des im Austrittsabkommen vorgesehenen Übergangszeitraums am 31. Dezember 2020 in dieser Anlage nicht mehr recycelt werden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme der Einrichtung in die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert und auf den 31. Dezember 2020 festgesetzt werden. |
(10) |
Die Zulassung einer weiteren im Vereinigten Königreich ansässigen Abwrackeinrichtung (9) ist am 3. August 2020 abgelaufen, und das Vereinigte Königreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Da die Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 gemäß dem Protokoll zu Irland/Nordirland für das Vereinigte Königreich und im Vereinigten Königreich in Bezug auf Nordirland Anwendung findet, kann die Einrichtung daher nach Ablauf des Übergangszeitraums bis zum Ablauf der neuen Zulassung auf der europäischen Liste verbleiben. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste sollte daher entsprechend aktualisiert werden. |
(11) |
Die Zulassung einer in Spanien ansässigen Abwrackeinrichtung (10) ist am 28. Juli 2020 abgelaufen, und Spanien hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden. |
(12) |
Die Zulassungen von zwei in Litauen ansässigen Abwrackeinrichtungen (11) sind am 17. März 2020 bzw. am 21. Mai 2020 abgelaufen, und Litauen hat der Kommission mitgeteilt, dass die diesen Einrichtungen erteilten Zulassungen zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurden. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtungen in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden. |
(13) |
Die Zulassung einer in Portugal ansässigen Abwrackeinrichtung (12) ist am 26. Juli 2020 abgelaufen, und Portugal hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 vor ihrem Ablauf erneuert wurde. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden. |
(14) |
Die Zulassung einer in Frankreich ansässigen Abwrackeinrichtung (13) läuft am 24. Mai 2021 ab, und Frankreich hat der Kommission mitgeteilt, dass die dieser Einrichtung erteilte Zulassung zum Recycling von Schiffen gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 erneuert wurde. Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme dieser Einrichtung in die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden. |
(15) |
Die Kommission hat gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Anträge auf Aufnahme von zwei Abwrackeinrichtungen in der Türkei (14) in die europäische Liste erhalten. Nach Bewertung der Informationen und Belege, die gemäß Artikel 15 dieser Verordnung beigebracht oder eingeholt wurden, ist die Kommission der Auffassung, dass die Einrichtungen die in Artikel 13 der Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen, um das Recycling von Schiffen durchzuführen und in die europäische Liste aufgenommen zu werden. Die europäische Liste sollte daher aktualisiert werden, um diese Einrichtungen in die Liste aufzunehmen. |
(16) |
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(17) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 eingesetzten Ausschusses — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/2323 erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 11. November 2020
Für die Kommission
Ursula VON DER LEYEN
Die Präsidentin
(1) ABl. L 330 vom 10.12.2013, S. 1.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2016/2323 der Kommission vom 19. Dezember 2016 zur Aufstellung der europäischen Liste von Abwrackeinrichtungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Recycling von Schiffen (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 119).
(3) Jatob ApS.
(4) Fosen Gjenvinning AS.
(5) UAB „Armar“ (Liegeplatz 127A).
(6) A/S „Tosmares kuģubūvētava“.
(7) Swansea Drydock Ltd.
(8) Able UK Limited.
(9) Harland and Wolff Heavy Industries Limited.
(10) DDR VESSELS XXI, S.L.
(11) UAB „APK“ und UAB Vakarų refonda.
(12) Navalria — Docas, Construções e Reparações Navais.
(13) Les recycleurs Bretons.
(14) Simsekler Gida Gemi Sokum Insaat Sanayi Ticaret Ltd.Sti. und Avsar Gemi Sokum San. Dis Tic. Ltd. Sti.
ANHANG
„ANHANG
EUROPÄISCHE LISTE VON ABWRACKEINRICHTUNGEN GEMÄß ARTIKEL 16 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 1257/2013
TEIL A
In einem Mitgliedstaat ansässige Abwrackeinrichtungen
Name der Einrichtung |
Recycling-Methode |
Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können |
Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, einschließlich solcher in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall |
Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (1) |
Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (2) |
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (3) |
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BELGIEN |
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NV Galloo Recycling Gent
Tel. +32 92512521 E-Mail: peter.wyntin@galloo.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 265 Meter Breite: 37 Meter Tiefgang: 12,5 Meter |
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Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
34 000 (4) |
31. März 2025 |
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DÄNEMARK |
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FAYARD A/S
Tel. +45 75920000 E-Mail: fayard@fayard.dk |
Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 415 Meter Breite: 90 Meter Tiefgang: 7,8 Meter |
Die Abwrackeinrichtung wird im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und den Bedingungen gemäß der von der Gemeinde Kerteminde erteilten Umweltgenehmigung vom 7. November 2018 geregelt. Die Umweltgenehmigung umfasst Bedingungen für die Betriebszeiten, spezielle Betriebsbedingungen, die Handhabung und Lagerung von Abfällen sowie die Bedingung, dass die Arbeiten im Trockendock durchgeführt werden müssen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (5) |
7. November 2023 |
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Fornæs ApS
www.fornaes.dk Tel. +45 86326393 E-Mail: recycling@fornaes.dk |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 25 Meter Tiefgang: 6 Meter BRZ: 10 000 |
Die Gemeinde Norddjurs ist berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
30 000 (4) |
30. Juni 2021 |
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Jatob ApS
www.jatob.dk Tel. +45 86681689 E-Mail: post@jatob.dk mathias@jatob.dk |
Längsseits, Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 30 Meter Tiefgang: 6 Meter |
Handhabung und Lagerung von Abfallfraktionen erfolgen mit Umweltgenehmigung. Gefährlicher Abfall darf bis zu einem Jahr in der Anlage zwischengelagert werden. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
13 000 (5) |
9. März 2025 |
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Modern American Recycling Services Europe (M.A.R.S)
www.modernamericanrecyclingservices.com/ E-Mail: kim@mars-eu.dk |
Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 290 Meter Breite: 90 Meter Tiefgang: 14 Meter |
Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Frederikshavn erteilten Umweltgenehmigung vom 9. März 2018 festgelegt. Gemäß der für die Abwrackeinrichtung erteilten Umweltgenehmigung ist die Gemeinde Frederikshavn berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. Die Abwrackeinrichtung darf gefährlichen Abfall nicht länger als ein Jahr lagern. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (6) |
23. August 2023 |
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Smedegaarden A/S
www.smedegaarden.net |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 170 Meter Breite: 40 Meter Tiefgang: 7,5 Meter |
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Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
20 000 (4) |
15. September 2021 |
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Stena Recycling A/S
Tel. +45 20699190 Website: www.stenarecycling.dk E-Mail: jakob.kristensen@stenarecycling.com |
Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 40 Meter Breite: 40 Meter Tiefgang: 10 Meter |
Die Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung sind in der von der Gemeinde Esbjerg erteilten Umweltgenehmigung vom 5. Oktober 2017 festgelegt. Gemäß der für die Abwrackeinrichtung erteilten Umweltgenehmigung ist die Gemeinde Esbjerg berechtigt, gefährlichen Abfall umweltgeprüften Auffangeinrichtungen zuzuweisen. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 14 Tagen |
0 (7) |
7. Februar 2024 |
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ESTLAND |
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BLRT Refonda Baltic OÜ
Tel. +372 6102933 Fax +372 6102444 E-Mail: refonda@blrt.ee www.refonda.ee |
Schwimmend am Kai und im Schwimmdock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 197 Meter Breite: 32 Meter Tiefgang: 9,6 Meter BRZ: 28 000 |
Abfallgenehmigung Nr. L.JÄ/327249; Genehmigung zur Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall Nr. 0222; Vorschriften des Hafens Vene-Balti, Manual on Ships Recycling MSR-Refonda. Umweltmanagementsystem, Abfallbewirtschaftung EP 4.4.6-1-13 Die Einrichtung darf nur gefährliche Materialien recyceln, für die ihr eine Genehmigung erteilt wurde. |
Stillschweigende Zulassung mit maximaler Überprüfungsfrist von 30 Tagen |
21 852 (8) |
15. Februar 2021 |
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SPANIEN |
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DDR VESSELS XXI, S.L.
Tel. +34 630144416 E-Mail: abarredo@ddr-vessels.es |
Abwrackrampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 169,9 Meter (Schiffe mit einer Länge von mehr als 169,9 Metern, die auf der Rampe ein Null- oder negatives Kippmoment gewährleisten, können je nach Ergebnis einer ausführlichen Machbarkeitsstudie akzeptiert werden) |
Die Auflagen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist das Hafenamt. |
0 (9) |
28. Juli 2025 |
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FRANKREICH |
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Démonaval Recycling
Tel. +33 769791280 E-Mail: patrick@demonaval-recycling.fr |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 140 Meter Breite: 25 Meter Tiefe: 5 Meter |
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
0 (8) |
11. Dezember 2022 |
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GARDET & DE BEZENAC Recycling/Groupe BAUDELET ENVIRONNEMENT —GIE MUG
Tel. +33 235951634 E-Mail: infos@gardet-bezenac.com |
Schwimmanleger und Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 18 Meter Tiefe: 7 Meter LDT: 7 000 |
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
16 000 (10) |
30. Dezember 2021 |
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Grand Port Maritime de Bordeaux
Tel. +33 556905800 E-Mail: maintenance@bordeaux-port.fr |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 240 Meter Breite: 37 Meter Tiefe: 17 Meter |
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
18 000 (11) |
21. Oktober 2021 |
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Les recycleurs Bretons
Tel. +33 298011106 E-Mail: navaleo@navaleo.fr |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 225 Meter Breite: 34 Meter Tiefe: 27 Meter |
Die Umweltauflagen sind in der Zulassung der Präfektur vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung — zuständig für die Zulassungsentscheidung ist der Minister für Umwelt. |
15 000 (12) |
19. Juni 2025 |
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ITALIEN |
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San Giorgio del Porto S.p.A.
Tel.+39 010251561 E-Mail: segreteria@sgdp.it; sangiorgiodelporto@legalmail.it www.sgdp.it |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 350 Meter Breite: 75 Meter Tiefe: 16 Meter BRZ: 130 000 |
Die Auflagen und Einschränkungen sind in der integrierten Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung |
38 564 (9) |
6. Juni 2023 |
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LETTLAND |
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‚Galaksis N’, Ltd.
Tel. +371 29410506 E-Mail: galaksisn@inbox.lv |
Längsseits (Wasserliegeplatz), Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 165 Meter Breite: 22 Meter Tiefe: 7 Meter BRZ: 12 000 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. LI12IB0053 |
Ausdrückliche Zulassung —schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
0 (13) |
17. Juli 2024 |
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LITAUEN |
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UAB APK
Tel. +370 46365776 Fax +370 46365776 E-Mail: uab.apk@gmail.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 130 Meter Breite: 35 Meter Tiefe: 10 Meter BRZ: 3 500 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-15/2015 |
Ausdrückliche Zulassung —schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
1 500 (14) |
12. März 2025 |
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UAB Armar
Tel. +370 68532607 E-Mail: armar.uab@gmail.com; albatrosas33@gmail.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 80 Meter Breite: 16 Meter Tiefe: 5 Meter BRZ: 1 500 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-51/2017 |
Ausdrückliche Zulassung —schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
3 910 (15) |
19. April 2022 |
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UAB Demeksa
Tel. +370 63069903 E-Mail: uabdemeksa@gmail.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 58 Meter Breite: 16 Meter Tiefe: 5 Meter BRZ: 3500 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. TL-KL.1-64/2019 |
Ausdrückliche Zulassung —schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
0 (16) |
22. Mai 2024 |
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UAB Vakarų refonda
Tel. +370 46483940/483891 Fax +370 46483891 E-Mail: refonda@wsy.lt |
Längsseits (Wasserliegeplatz) |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 230 Meter Breite: 55 Meter Tiefe: 14 Meter BRZ: 70 000 |
Siehe nationale Genehmigung Nr. (11.2)-30-161/2011/TL-KL.1-18/2015 |
Ausdrückliche Zulassung —schriftliche Mitteilung innerhalb von 30 Arbeitstagen |
20 140 (17) |
30. April 2025 |
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NIEDERLANDE |
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Damen Verolme Rotterdam B.V.
Tel. +31 181234353 E-Mail: praveen.badloo@damen.com |
Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 405 Meter Breite: 90 Meter Tiefe: 11,6 Meter |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
52 000 (18) |
21. Juli 2021 |
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Sagro Aannemingsmaatschappij Zeeland B.V.
Tel. +31 113351710 E-Mail: slf@sagro.nl |
Vorbereitende Arbeiten am Kai, zur Verschrottung an Land gehoben |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 120 Meter Breite: 20 Meter Tiefe: 6 Meter |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. |
Ausdrückliche Zulassung |
15 000 (18) |
28. März 2024 |
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Scheepssloperij Nederland B.V.
Tel. +31 786736055 E-Mail: info@sloperij-nederland.nl |
Wasserliegeplatz und Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 200 Meter Breite: 33 Meter Tiefe: 6 Meter Höhe: 45 Meter (Botlek-Hubbrücke) |
Die Anlage verfügt über eine Betriebsgenehmigung mit den Einschränkungen und Auflagen für einen umweltgerechten Betrieb. Die vorbereitenden Arbeiten finden am Kai statt, bis der Rumpf mithilfe einer Winde mit einem Zugvermögen von 2 000 Tonnen auf die Slipanlage gezogen werden kann. |
Ausdrückliche Zulassung |
9 300 (7) |
27. September 2021 |
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NORWEGEN |
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ADRS Decom Gulen Anschrift der Einrichtung:
Büroanschrift:
https://adrs.no/ |
Längsseits, Slipanlage, Trockendock/Hafenbecken |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 360 Meter Breite: keine Beschränkung Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2 019,0501 .T |
Ausdrückliche Zulassung |
0 (19) |
1. Oktober 2024 |
|||||||
AF Offshore Decom
https://afgruppen.no/selskaper/af-offshore-decom/ |
Längsseits |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 290 Meter Breite: keine Beschränkung Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2 005,0038 .T |
Ausdrückliche Zulassung |
31 000 (19) |
28. Januar 2024 |
|||||||
Green Yard AS
www.greenyard.no |
Trockendock (in einer Halle), Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 230 Meter Breite: 25 Meter Tiefe: 20 Meter |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2 018,0833 .T Größere Demontagearbeiten sind in Innenräumen durchzuführen. Die einzigen Demontage- und Schneidearbeiten, die im Außenbereich stattfinden dürfen, sind kleinere Arbeiten, die notwendig sind, damit die Schiffe in die Halle passen. Weitere Einzelheiten sind der Genehmigung zu entnehmen. |
Ausdrückliche Zulassung |
0 (14) |
28. Januar 2024 |
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Fosen Gjenvinning AS
Tel. +47 40039479 E-Mail: knut@fosengjenvinning.no |
Längsseits |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, mit Ausnahme von Bohrinseln oder Schiffen zur Gewinnung von Kohlenwasserstoffen Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 20 Meter Tiefe: 7 Meter |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2 006,0250 .T |
Ausdrückliche Zulassung |
8 000 (16) |
9. Januar 2024 |
|||||||
Kvaerner AS (Stord)
www.kvaerner.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz), Slipanlage |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 230 Meter Breite: keine Beschränkung Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2 013,0111 .T |
Ausdrückliche Zulassung |
43 000 (20) |
28. Januar 2024 |
|||||||
Lutelandet Industrihamn
www.lutelandetoffshore.com |
Längsseits |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: keine Beschränkung Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2 014,0646 .T |
Ausdrückliche Zulassung |
14 000 (21) |
28. Januar 2024 |
|||||||
Norscrap West AS
www.norscrap.no |
Längsseits, schwimmende Slipanlage, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 150 Meter Breite: 34 Meter Tiefe: keine Beschränkung |
Siehe nationale Genehmigung Nr. 2 017,0864 .T Höchstens 8 000 LDT auf schwimmender Slipanlage. Bevor Schiffe mit über 8 000 LDT auf die Slipanlage gezogen werden, muss ihr Gewicht verringert werden. |
Ausdrückliche Zulassung |
4 500 (22) |
1. März 2024 |
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PORTUGAL |
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Navalria — Docas, Construções e Reparações Navais
Tel. +351 234378970, +351 232767700 E-Mail: info@navalria.pt |
Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 104 Meter Breite: 6,5 Meter Tiefgang: 6,5 Meter |
Die Auflagen für die Tätigkeit sind in den Spezifikationen im Anhang zum Titel AL n.° 5/2015/CCDRC vom 26. Januar 2016 enthalten. Dekontaminierung und Demontage werden auf einer horizontalen und einer geneigten Ebene, je nach Größe des Schiffs, durchgeführt. Die Nennkapazität der horizontalen Ebene beträgt 700 Tonnen. Die Nennkapazität der geneigten Ebene beträgt 900 Tonnen. |
Ausdrückliche Zulassung |
1 900 (23) |
26. November 2020 |
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FINNLAND |
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Turun Korjaustelakka Oy (Turku Repair Yard Ltd)
try@turkurepairyard.com |
Längsseits, Trockendock |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 250 Meter Breite: 40 Meter Tiefgang: 7,9 Meter |
Die Auflagen sind in der nationalen Umweltgenehmigung vorgegeben. |
Ausdrückliche Zulassung |
20 000 (12) |
1. Oktober 2023 |
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VEREINIGTES KÖNIGREICH |
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Able UK Limited
Tel. +44 1642806080 E-Mail: info@ableuk.com |
Wasserliegeplatz |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 337,5 Meter Breite: 120 Meter Tiefgang: 6,65 Meter (9,5 Meter, wenn ausgebaggert) |
Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az.: EPR/VP3296ZM), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
95 490 (24) |
31. Dezember 2020 |
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Dales Marine Services Ltd
Tel. +44 1314543380 E-Mail: leithadmin@dalesmarine.co.uk; b.robertson@dalesmarine.co.uk |
Trockendock und Wasserliegeplatz |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 165 Meter Breite: 21 Meter Tiefgang: 7,7 Meter |
Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung (Az.: WML L 1157331), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
7 275 (25) |
31. Dezember 2020 |
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Harland and Wolff (Belfast) Ltd
Tel. +44 2890534189 Fax +44 2890458515 E-Mail: Eoghan.Rainey@harland-wolff.com |
Trockendock und Wasserliegeplatz |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 556 Meter Breite: 93 Meter Tiefgang: 7,5 Meter DWT: 550 000 |
Zulassung der Anlage durch eine Genehmigung zur Bewirtschaftung von Abfällen (Az.: LN/20/11), die Auflagen für die Tätigkeit und Vorgaben für den Anlagenbetreiber enthält. |
Ausdrückliche Zulassung |
12 000 (26) |
16. Juni 2025 |
TEIL B
In einem Drittland ansässige Abwrackeinrichtungen
Name der Einrichtung |
Recycling-Methode |
Art und Größe der Schiffe, die abgewrackt werden können |
Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Abwrackeinrichtung, einschließlich solcher in Bezug auf die Bewirtschaftung von gefährlichem Abfall |
Einzelheiten zum Verfahren der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zulassung des Schiffsrecyclingplans durch die zuständige Behörde (27) |
Jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität, berechnet als Summe des Gewichts der Schiffe in LDT, die in einem bestimmten Jahr in der Einrichtung abgewrackt wurden (28) |
Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste (29) |
||||
TÜRKEI |
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Avsar Gemi Sokum San. Dis Tic. Ltd. Sti.
Tel. +90 23261821070809 E-Mail: info@avsargemiltd.com |
Anlegestelle |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013, mit Ausnahme von Bohrinseln Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 50 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
54 224 (30) |
2. Dezember 2025 |
||||
Isiksan Gemi Sokum Pazarlama Ve Tic. Ltd. Sti.
Tel. +90 2326182165 E-Mail: info@isiksangemi.com |
Anlegestelle |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 75 Meter Tiefgang: 17 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
91 851 (31) |
7. Juli 2024 |
||||
EGE CELIK SAN. VE TIC. A.S.
Tel. +90 2326182162 E-Mail: pamirtaner@egecelik.com |
Anlegestelle |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 50 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
55 503 (30) |
12. Februar 2025 |
||||
LEYAL GEMİ SÖKÜM SANAYİ ve TİCARET LTD.
Tel. +90 2326182030 E-Mail: info@leyal.com.tr |
Anlegestelle |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 100 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
55 495 (32) |
9. Dezember 2023 |
||||
LEYAL-DEMTAŞ GEMİ SÖKÜM SANAYİ ve TİCARET A.Ş.
Tel. +90 2326182065 E-Mail: demtas@leyal.com.tr |
Anlegestelle |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 63 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
50 350 (30) |
9. Dezember 2023 |
||||
ÖGE GEMİ SÖKÜM İTH. İHR. TİC. SAN.AŞ.
Tel. +90 2326182105 E-Mail: oge@ogegemi.com www.ogegemi.com |
Anlegestelle |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 70 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
62 471 (33) |
12. Februar 2025 |
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Simsekler Gida Gemi Sokum Insaat Sanayi Tic. Ltd.Sti
Tel. +90 2326182036 E-Mail: shipyard@simseklergroup.com.tr |
Anlegestelle |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 95 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
51 569 (34) |
2. Dezember 2025 |
||||
Sök Denizcilik Tic. Ltd. Sti
Tel. +90 2326182092 E-Mail: info@sokship.com |
Anlegestelle |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: keine Beschränkung Breite: 90 Meter Tiefgang: 15 Meter |
Die Anlage verfügt über eine vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung zur Demontage von Schiffen und eine vom Ministerium für Verkehr, maritime Angelegenheiten und Kommunikation ausgestellte Autorisierungsbescheinigung zur Demontage von Schiffen, in denen Einschränkungen und Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung festgelegt sind. Gefährliche Abfälle werden von der türkischen Schiffsrecyclingvereinigung SRAT (Ship Recycling Association of Turkey) behandelt, die über die erforderliche vom Ministerium für Umwelt und Städteplanung erteilte Genehmigung verfügt. |
Stillschweigende Zulassung Der Schiffsrecyclingplan (SRP) ist Teil einer Reihe von Dokumenten, Erhebungen und Genehmigungen, die den zuständigen Behörden zur Genehmigung der Demontage eines Schiffes vorgelegt werden. Daher wird der SRP als eigenständiges Dokument weder ausdrücklich zugelassen noch abgelehnt. |
66 167 (35) |
12. Februar 2025 |
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VEREINIGTE STAATEN VON AMERIKA |
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International Shipbreaking Limited L.L.C
Tel. 956-831-2299 E-Mail: chris.green@internationalshipbreaking.com robert.berry@internationalshipbreaking.com |
Längsseits (Wasserliegeplatz), Rampe |
Schiffe nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 Höchstmaße von Schiffen: Länge: 366 Meter Breite: 48 Meter Tiefgang: 9 Meter |
Die Bedingungen für den Betrieb der Einrichtung sind in Genehmigungen, Bescheinigungen und Bewilligungen festgelegt, die der Einrichtung von der Umweltschutzbehörde (Environmental Protection Agency), der Kommission für Umweltqualität Texas (Texas Commission of Environmental Quality), dem Liegenschaftsamt Texas (Texas General Land Office) und der US-Küstenwache erteilt werden. Das amerikanische Gesetz über die Kontrolle giftiger chemischer Stoffe (U.S. Toxic Substances Control Act) verbietet es, Schiffe unter ausländischer Flagge, die einen PCB-Gehalt von mehr als 50 ppm aufweisen, in die USA einzuführen. Die Einrichtung hat zwei Anlegestellen mit Rampen für das endgültige Schiffsrecycling (Ostanleger und Westanleger). Schiffe unter der Flagge von EU-Mitgliedstaaten werden ausschließlich auf der Rampe des Ostanlegers recycelt. |
Derzeit gibt es nach US-amerikanischem Recht kein Verfahren für die Zulassung von Schiffsrecyclingplänen. |
120 000 (31) |
9. Dezember 2023 |
(1) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.
(2) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.
(3) Der Zeitpunkt des Ablaufs der Aufnahme in die europäische Liste entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung oder Zulassung der Einrichtung in dem Mitgliedstaat abläuft.
(4) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 50 000 LDT pro Jahr.
(5) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 30 000 LDT pro Jahr.
(6) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 200 000 LDT pro Jahr.
(7) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 45 000 LDT pro Jahr.
(8) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 15 000 LDT pro Jahr.
(9) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 60 000 LDT pro Jahr.
(10) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 18 000 LDT pro Jahr.
(11) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 23 000 LDT pro Jahr.
(12) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 40 000 LDT pro Jahr.
(13) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 10 000 LDT pro Jahr.
(14) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 30 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(15) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 6 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(16) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 10 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(17) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 45 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(18) Laut Genehmigung beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 100 000 LDT pro Jahr.
(19) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 75 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(20) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 85 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(21) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 200 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(22) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 100 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(23) Nach den übermittelten Angaben beträgt die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung 5 000 LDT pro Jahr.
(24) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 230 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(25) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 7 275 LDT pro Jahr zugelassen.
(26) Laut Genehmigung ist die Einrichtung für die Abwrackung von bis zu 300 000 LDT pro Jahr zugelassen.
(27) Gemäß Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013 über das Recycling von Schiffen.
(28) Gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a Satz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2013.
(29) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen gilt die Aufnahme einer in einem Drittland ansässigen Abwrackeinrichtung für Schiffe in die europäische Liste für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens des Durchführungsbeschlusses der Kommission, der die Aufnahme dieser Einrichtung vorsieht.
(30) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 60 000 LDT pro Jahr.
(31) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 120 000 LDT pro Jahr.
(32) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 80 000 LDT pro Jahr.
(33) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 90 000 LDT pro Jahr.
(34) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 70 000 LDT pro Jahr.
(35) Die theoretische jährliche Schiffsrecyclinghöchstkapazität der Einrichtung beträgt 100 000 LDT pro Jahr.“
Berichtigungen
12.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/27 |
Berichtigung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/2010 der Kommission vom 12. November 2019 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Abfallverbrennung
( Amtsblatt der Europäischen Union L 312 vom 3. Dezember 2019 )
Seite 60, Anhang, Gleichung unter der Tabelle:
Anstatt:
„
muss es heißen:
„
12.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 378/28 |
Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten („IMSOC-Verordnung“)
( Amtsblatt der Europäischen Union L 261 vom 14. Oktober 2019 )
Seite 58, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe b:
Anstatt:
„GGED-B“
muss es heißen:
„GGED-P“.
Seite 58, Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe c:
Anstatt:
„GGED-C“
muss es heißen:
„GGED-PP“.