Combinatorics of Permutations 2nd Edition Miklos Bona
Combinatorics of Permutations 2nd Edition Miklos Bona
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Author(s): Miklos Bona
ISBN(s): 9781439850510, 1439850518
Edition: 2nd
File Details: PDF, 3.42 MB
Year: 2012
Language: english
52. einem Schlage beseitigten. Aus dem reflektierenden Zauderer, der
auf Enttäuschungen ebenso stark und schnell reagiert hatte wie auf
Hoffnungen, war mit einem Male der sehnige, bestimmte Tatmensch
geworden, der Rathenau, einmal in die richtige Bahn gestellt, bis an
sein Lebensende geblieben ist. Die Fülle der Gesichte und
Möglichkeiten war durch den Anblick des „Ziels“ gebändigt und
vereinheitlicht. Das verwirrende Durcheinander der gangbaren Wege
war zur Straße geworden, deren Lauf mit Notwendigkeit
vorgeschrieben war. Rathenau glaubte, als er Edisons
Beleuchtungssystem zuerst sah, sich seiner ganzen Art nach im
Sturm der neuen Aufgabe bemächtigen zu können. Als nicht sofort
festzustellen war, von wem man die Patente und Nutzungsrechte
erwerben könne, kabelte er kurzentschlossen an Edison nach New
York, er möge sich sofort auf das Schiff setzen und in einer
dringenden, für beide Teile außerordentlich wichtigen Angelegenheit
nach Europa kommen. Edison erklärte dies zur Zeit für unmöglich
und riet dem ihm unbekannten deutschen Ingenieur, sich an seine
Pariser Vertreter zu wenden. Wäre Rathenau der leicht zu
entflammende, aber von Schwierigkeiten schnell wieder abgekühlte
Stimmungsmensch gewesen, für den er damals vielfach gehalten
wurde, so hätte er bald die Büchse ins Korn geworfen. Aber es
bildete die erste große Probe auf den inneren Stahl, der in dem
Charakter des Mannes enthalten war, mit welcher Energie und
Zähigkeit er aus dem Labyrinth der Edisonschen Patent- und
Rechtsverwirrnis die Verträge herauszuzwingen verstand, die er für
eine gesicherte Anwendung des Edisonlichts in Deutschland haben
zu müssen meinte.
Edison hatte zur Verwertung seiner Patente zunächst zwei
Gesellschaften gegründet. Die Edison Electric Light Company mit
dem Sitz in New York sollte die Patente für Amerika verwerten, eine
Tochtergesellschaft gleichen Namens in London sollte Europa
bearbeiten. Sie veranstaltete die erste elektrische Ausstellung im
Crystal Palace und baute die erste elektrische Zentralstation — oder
was man damals so bezeichnete — in Europa. Von ihr abgezweigt
wurde wieder die C o m p a g n i e C o n t i n e n t a l e E d i s o n, der
53. die Verwertung aller Edisonschen Patente auf dem europäischen
Kontinent übertragen wurde. Sie errichtete wieder zwei
Untergesellschaften, die Société électrique Edison, die sich mit der
Ausführung privater Beleuchtungsanlagen beschäftigte, und als
Fabrikationsunternehmen die Société industrielle commerciale
Edison, die in Ivry bei Paris Maschinen und Apparate herstellte. Die
Rechtsverhältnisse waren also reichlich kompliziert, was nicht so sehr
an der Vielheit der Gesellschaften, als an der unklaren Organisation
und Kompetenzverteilung zwischen ihnen lag. Auch Rathenau hat
später in seiner industriellen und finanztechnischen Praxis das
System der Dezentralisation und Verschachtelung mit Vorliebe
angewandt, aber er beherrschte doch dieses System derart, daß er
jederzeit die Zügel in der Hand behielt. Zwischen den von ihm
gegründeten Unternehmungen waren die rechtlichen Beziehungen
und Aufgaben so klar geordnet und verteilt, daß Zweifel niemals
entstehen konnten, wie dies bei den Edisonschen Gesellschaften
damals und auch weiterhin noch der Fall war. „Edison hatte,“ so
erzählt Rathenau, „seine europäischen Interessen in die Hände von
Gesellschaften gelegt, deren Ideal zum wenigsten darin bestand, die
Welt mit einem Kulturwerk zu beglücken; und so gelang es erst nach
unsäglichen Schwierigkeiten, Verträge zu vereinbaren, die das
Fundament solider deutscher Gesellschaften bilden konnten.“
Nachdem die unberechtigten Ansprüche verschiedener
Gesellschaften abgewiesen bzw. abgefunden worden waren, wurde
der grundlegende Vertrag schließlich mit der C o m p a g n i e
C o n t i n e n t a l e E d i s o n i n P a r i s abgeschlossen. Ähnlich wie
in Frankreich sollte danach auch für Deutschland eine
Fabrikationsgesellschaft und eine zweite zur Herstellung von
Zentralstationen gegründet werden. So großzügig wie die Sache
geplant war, ließ sie sich allerdings zunächst noch nicht
verwirklichen. Während der Verhandlungen hatte sich der finanzielle
Himmel infolge einer von Paris ausgehenden Krisis umwölkt. Der
etwas gewaltsame Industrialismus, mit dem Frankreich über die
Schlappe von 1870/71 hinwegzukommen hoffte, hatte zu einem
Rückschlag geführt, und die englische Elektrizitätskrise, die aus einer
Überspannung im Gründerwesen auf dem Gebiete der
54. Kabeltelegraphie entstanden war, trug dazu bei, daß man gerade
Neugründungen auf dem Gebiete der Elektrizitätsindustrie damals
mit Zurückhaltung begegnete. Rathenau ließ sich von dem einmal
gewählten Wege auch durch dieses Hemmnis nicht abbringen. Er
suchte in Berlin in den maßgebenden Bankkreisen Unterstützung für
sein Projekt zu finden. Er besuchte Bleichröder und andere führende
Finanzgrößen. Ohne Erfolg. Die „Großen“ auf dem Gebiete des
Kapitals hielten sich kühl zurück. Schließlich lernte Rathenau bei
einem Besuch seiner Mutter in Bad Langenschwalbach L u d w i g
v o n K a u f m a n n, den Schwiegersohn Jacob Landaus und
Mitinhaber des Bankhauses J a c o b L a n d a u kennen. Es gelang
ihm, diesen für die Idee zu interessieren. Es war in verschiedenen
Berliner Unterredungen, die sich an dieses Langenschwalbacher
Zusammentreffen knüpften, vereinbart worden, ein
Bankenkonsortium zu bilden, das die neue Gesellschaft errichten und
mit Geld ausstatten sollte. Infolge der finanziellen Krise kamen die
Verhandlungen zunächst ins Stocken. Das Bankenkonsortium hatte
die Geldmittel natürlich nur v o r s t r e c k e n wollen, und zwar
angesichts seiner nicht sehr starken eigenen Kapitalskraft, nur für
kurze Zeit. Jahrelange Vorschüsse, wie sie die finanziellen
Trustunternehmungen gewährten, die Rathenau später für derartige
Zwecke gegründet hatte, konnten und wollten Rathenaus Geldgeber
dem Ingenieur, dessen Enthusiasmus die einzige Garantie war, die er
bieten konnte, nicht anvertrauen. Man hatte daher von vornherein
geplant, das zur Gründung erforderliche Geld sofort durch Ausgabe
der Aktien an das Publikum aufzubringen. Als dies unmöglich wurde,
verzichtete man auf die sofortige Ausführung des Planes. Rathenau
sorgte indessen dafür, daß die einmal angeknüpften Beziehungen
zwischen ihm und der Bankengruppe nicht völlig abgebrochen
wurden. Er komplizierte die Situation, schon damals sein
leidenschaftlich vorwärts drängendes Temperament durch
realpolitische Erwägungen zügelnd, nicht dadurch, daß er die
Bedingung „Alles oder nichts“ stellte. Er schlug ein Kompromiß vor,
das den Mittelweg zwischen völliger Aufgabe und unbestimmter
Vertagung des Projekts darstellte. Es sollte eine
S t u d i e n g e s e l l s c h a f t mit dem geringen Kapital von 250000
55. Mark gegründet werden. Diese sollte die Arbeit unverzüglich
aufnehmen und Rathenau war überzeugt, daß sie den praktischen
Wert der neuen Beleuchtung einwandfrei dartun würde. Geschah
dies aber, so war die Gründung eines größeren Unternehmens später
wesentlich leichter, als wenn wiederum ganz neue Verhandlungen
hätten angeknüpft und neue Vorbedingungen hätten geschaffen
werden müssen. Es war also auf diesem Wege manches zu
gewinnen, und wenig zu verlieren.
Die Studiengesellschaft trat denn auch bald auf Grund der
deutschen Edisonpatente ins Leben. Die drei Patentansprüche des
ersten und grundlegenden Patentes lauteten folgendermaßen:
1. Eine elektrische Lampe, die durch Weißglühen Licht gibt, und
in der Hauptsache aus Kohlefasern von großem Widerstand besteht,
hergestellt und mit den metallischen Drähten verbunden, wie
beschrieben.
2. Ein Faden oder Streifen aus Kohlefasern, welche in solcher
Weise in Spiralform gewunden ist, daß nur ein Teil der Oberfläche
dieses Kohlenleiters (ca. 5 mm) Licht ausstrahlt.
3. Die Platindrähte wie beschrieben an dem Kohlenfaden zu
befestigen und das Ganze in einem geschlossenen Gefäß zu
karbonisieren.
(Der Widerstand ist je nach der Menge des abgelagerten
Lampenrusses klein oder groß herstellbar.)
Die Studiengesellschaft verfolgte den doppelten Zweck,
praktische Erfahrungen für die Glühlampentechnik zu sammeln, und
das Publikum mit dem neuen Licht bekannt zu machen. Ein paar
kleinere Anlagen wurden für den Berliner Börsencourier und das
Böhmische Brauhaus geschaffen. Dann wandte man sich etwas
größeren Aufgaben zu. Der Unionklub in der Schadowstraße und die
benachbarte Ressource von 1794 erteilten den Auftrag zur
Ausführung von Musteranlagen. Die Ressource veranstaltete zur
Feier der gelungenen Beleuchtung ein Bankett, das so etwas wie ein
gesellschaftliches Ereignis für Berlin darstellte. Gerade während
56. Hugo Pringsheim in einer schwungvollen Rede das neue Licht und
den Schöpfer der Anlage, Emil Rathenau, feierte, verdüsterte sich
allmählich, wie Rathenau später ausplauderte, das Licht und der
diensthabende Ingenieur meldete mit schreckensbleichem Gesicht,
daß er die Anlage nicht halten könne. In der gehobenen
Festesstimmung bemerkte niemand das Verschwinden des
Ehrengastes, der im Gesellschaftsanzuge die persönliche Führung
der Anlage bis zum Morgen übernahm, und mit zwei Ingenieuren
durch eifriges Kühlen der Lager mit dem für die Sektkühler
bestimmten Eis den Betrieb aufrecht erhielt. Ein Verlöschen des
Lichts an dieser sichtbaren Stelle wäre ein harter Schlag für das
Schicksal der elektrischen Beleuchtung geworden und noch ein
stärkerer für das Schicksal des in der Gründung befindlichen
Unternehmens, dessen Aktien in kurzer Zeit herausgebracht werden
sollten. Das Gelingen wirkte dagegen wie eine besonders wirksame
Propaganda. Weitere Privatanlagen entstanden bald in Berlin. Auch
eine Straßenbeleuchtung wurde versucht und zwar in der
Wilhelmstraße zwischen den Linden und der Leipzigerstraße. Die
Wirkung war zumal bei dem am Eröffnungstage herrschenden
Schneefall eindrucksvoll. Trotzdem ist das intimere Glühlicht in der
Folgezeit bei Straßenbeleuchtungen hinter dem lichtstarken
Bogenlicht stets zurückgetreten. In München, wo der Ingenieur
Oscar von M i l l e r im Jahre 1882 die erste deutsche
Elektrizitätsausstellung veranstaltet hatte, von dem größten Teil der
Aussteller aber im Stich gelassen worden war, sprang die
Studiengesellschaft entschlossen ein. Sie übernahm fast die ganze
Versorgung des als Ausstellungsgebäude dienenden Kristallpalastes
mit Elektrizität. Unter ihren Vorführungen erregte besonders die
Beleuchtung eines zu diesem Zwecke errichteten kleinen Theaters, in
dem Balletts aufgeführt wurden, Bewunderung nicht nur beim
Publikum, sondern auch bei Fachleuten. Namentlich faszinierte sie
den Intendanten der Kgl. Schauspiele in München so, daß er
sogleich einen Vertrag über die Einrichtung der elektrischen
Beleuchtung des Residenztheaters, der kleineren der beiden
Königlichen Bühnen Münchens, die zur Aufführung von Schauspielen
und Spielopern diente, abschloß. Die Grundlage dieses Vertrages
57. war, daß die Deutsche Edison Gesellschaft das ganze Risiko des
Gelingens oder Mißlingens auf sich nehmen mußte.
Oscar v. Miller hatte Rathenau die tatkräftige Hilfe bei der
Rettung der gefährdeten Ausstellung nicht vergessen. Rathenau
hinwiederum hatte in dem Münchener Ingenieur einen für die Sache
der Elektrizität begeisterten, durch Tatkraft und Wagemut
ausgezeichneten Mann gefunden, der ihm als Mitarbeiter bei seinem
Unternehmen wie kein anderer geeignet erschien. Er bewog ihn
daher, in die Deutsche Edison Gesellschaft als Mitdirektor
einzutreten, als diese — durch die bisherigen technischen und
propagandistischen Erfolge der Studiengesellschaft gut vorbereitet —
am 19. April 1883 mit einem Aktienkapital von 5 Millionen Mark
gegründet und am 5. Mai desselben Jahres in das Handelsregister
eingetragen wurde. Das Bankenkonsortium, das Emil Rathenau zwei
Jahre vorher zusammengebracht hatte, hielt ihm trotz mancher
Zweifel und Meinungsverschiedenheiten, die sich inzwischen
eingestellt hatten, die Treue. Es war ihm sogar, als es an die
endgültige Konstituierung des Unternehmens ging, gelungen, eine
Erweiterung dieses Konsortiums herbeizuführen, das ursprünglich
aus den Firmen Jacob Landau in Berlin, Gebr. Sulzbach in Frankfurt
a. M. und der Nationalbank für Deutschland in Berlin bestanden
hatte. Einen Überblick über seine Mitglieder gibt der erste
Aufsichtsrat der Neuen Edison Gesellschaft, der sich aus folgenden
Persönlichkeiten zusammensetzte:
Bankier Rudolph Sulzbach in Firma Gebrüder Sulzbach
in Frankfurt a. M., Vorsitzender.
Ludwig von Kaufmann, in Firma Jacob Landau in
Berlin, Stellvertretender Vorsitzender.
J. F. Bailey, Administrateur délegué der Compagnie
Continentale Edison in Paris.
Bankier Edmund Becker, in Firma Becker Co. in
Leipzig.
Rechtsanwalt Robert Esser II in Köln.
58. Kommerzienrat Paul Gaspard Friedenthal in Breslau, in
Firma Breslauer Discontobank Friedenthal Co.
Stadtrichter Julius Friedenthal in Breslau, Direktor der
Breslauer Wechslerbank.
Bankier Moritz Guggenheimer, in Firma Guggenheimer
Co. in München.
Bankier Hermann Köhler, Disponent der Firma
Gebrüder Sulzbach in Frankfurt a. M.
Konsul Dr. Kunheim, in Firma Kunheim Co. in Berlin.
Bankier Hugo Landau, in Firma Jacob Landau in Berlin.
Assessor a. D. Dr. Hermann Löwenfeld, Direktor der
Nationalbank für Deutschland in Berlin.
Bankier Carl Schlesinger-Trier, in Firma C. Schlesinger,
Trier Co. in Berlin.
Kommerzienrat Wilhelm Wolf in Berlin.
Es war also für ein Unternehmen von mäßigem Umfang ein
ziemlich mitgliederreiches Kollegium, das im ganzen 14 Köpfe
umfaßte. Darin lag insofern eine gewisse Absicht, als man einmal
durch einen stattlichen Aufsichtsrat mit Namen von gutem Klang
eine gewisse werbende Wirkung auf die Öffentlichkeit und die für
eine Aktienbeteiligung in Betracht kommende Kapitalistenwelt
erzielen wollte. Ferner hielten es aber auch die hauptsächlich
beteiligten Bankfirmen Jacob Landau und Gebr. Sulzbach für
notwendig, sich im Aufsichtsrat doppelt vertreten zu lassen, einmal
um sich bei den Abstimmungen des Kollegiums den ihnen
gebührenden Einfluß zu sichern, andererseits aber auch, um eine
möglichst weitgehende Kontrolltätigkeit ausüben zu können. Da der
große Aufsichtsrat für eine intensive Beteiligung an den
innergeschäftlichen Dingen nicht geeignet war, zweigte man von ihm
einen aus 5 Mitgliedern bestehenden A r b e i t s a u s s c h u ß ab, der
die Aufgabe hatte, der Direktion bei der Führung der Geschäfte zur
59. Seite zu stehen und wohl auch auf die Finger zu sehen. Man war
wohl von der Lebenskräftigkeit der Rathenauschen Idee durchaus
überzeugt, man schätzte die Energie und die Tüchtigkeit des
Direktors auch sehr hoch ein, aber man hielt ihn für zu schlau und
zu eigenwillig, um sich ihm rückhaltlos anvertrauen zu können. Es
zeigte sich schon hier, und es hat sich in den ersten Jahren der
Edison Gesellschaft wiederholt gezeigt, daß das Genie Emil
Rathenaus mit dem Kritizismus und dem gelegentlichen Mißtrauen
einer kleingeistigen Umgebung manchmal recht schwer zu kämpfen
hatte. Von einem großzügigen Verständnis für seine aufs Ganze
gerichtete Art und seine hochfliegenden Pläne, das ihm später sein
Aufsichtsrat stets entgegenbrachte, war anfänglich noch wenig zu
spüren. Man glaubte ihn, in dem man noch immer etwas vom
Projektemacher witterte, fest an der Kandare halten zu müssen, und
wenn er seinen Willen schließlich auch stets zur Geltung zu bringen
wußte, so genügte in den Zeiten, in denen seine Autorität noch nicht
über allen Zweifel gefestigt war, doch häufig nicht sein einfaches
Wort, um überall Vertrauen zu finden, sondern es waren manchmal
laute und stille Kämpfe nötig, zu deren Durchführung es seiner
ganzen Zähigkeit bedurfte. Zur Erledigung der kaufmännischen
Geschäfte, zum Teil wohl auch zur Überwachung seiner
Geschäftsleitung im inneren Betriebe war ihm als Helfer Felix
D e u t s c h, der bis dahin in dem der Firma Jacob Landau
nahestehenden Strontianitkonsortium und in deren Zuckerinteressen
sich bewährt hatte, beigegeben worden. Deutsch hat, ohne daß er
darum je nötig hatte, das Vertrauen seiner Auftraggeber zu
enttäuschen, doch vom ersten Augenblick an seine Aufgabe so
aufgefaßt, daß er mit ihr vornehmlich dem Unternehmen, in dessen
Dienste er trat, förderlich war und förderlich sein wollte. Er hat die
überragende Bedeutung Emil Rathenaus wie seine moralische
Zuverlässigkeit keinen Augenblick verkannt, hat sich redlich Mühe
gegeben, einen Standpunkt zu gewinnen, der dem des genialen
Mannes ebenbürtig war und es ist ihm sowohl als Helfer und
Mitarbeiter Rathenaus, wie später auch schöpferisch in dem ihm
ziemlich selbständig überlassenen Kreis der Absatz-Organisation
gelungen, eine des Meisters würdige Arbeit zu leisten.
60. S e c h s t e s K a p i t e l
Die Deutsche Edison Gesellschaft
Als die Deutsche Edison Gesellschaft gegründet wurde, verfügte
sie keineswegs über eine starke und gefestigte Position. Was ihr an
Kapitalmacht zur Seite stand, um ihr über die schwierigen Anfänge
hinwegzuhelfen, war trotz mancher gut angesehener Namen, die im
Bankenkonsortium vertreten waren, nicht eben hervorragend und
geeignet, die junge Gesellschaft gegen die Fährnisse der
Konjunkturen und die Bedrohungen durch eine übermächtige
Konkurrenz sicherzustellen. Von den damals führenden Großbanken
war keine an der Gesellschaft beteiligt. Die Nationalbank für
Deutschland, die selbst erst im Jahre 1881 gegründet worden war,
verfügte über ein Kapital von 40 Millionen Mark, das aber nur zur
Hälfte eingezahlt war, und hatte in den folgenden Jahren mit
eigenen Schwierigkeiten genug zu tun. Sie wie auch die Breslauer
Diskontobank, die gleichfalls in der Bankengruppe vertreten war,
stand unter Landauschem Einfluß. Diese Aktienbanken waren also
höchstens als Ableger des Bankierkonsortiums, nicht als weitere
unabhängige Finanzquellen zu betrachten und konnten einem
jungen industriellen Unternehmen jedenfalls keinen sonderlichen
Rückhalt geben. Viel Spielraum zum Experimentieren stand Emil
Rathenau also nicht zur Verfügung. Er mußte schnell
vorwärtskommen und die Tragfähigkeit seiner Schöpfung beweisen.
In der II. Etage des Hauses Leipziger Str. 94, in der Rathenau und
Deutsch mit einem Buchhalter und einer Schreibmaschine ihr Heim
aufgeschlagen hatten, wurde denn auch mit Hochdruck gearbeitet.
Aber nicht nur zu arbeiten galt es, sondern auch zu paktieren und zu
diplomatisieren. Zuerst mußten die Verträge mit der Pariser Edison
Gruppe einer Revision unterzogen werden, denn es hatte sich
erwiesen, daß sie in der Form, wie sie im Jahre 1881 vereinbart
61. worden waren, nicht aufrechterhalten werden konnten. Der Plan,
neben der Fabrikationsgesellschaft eine besondere Gesellschaft für
den Bau von Zentralen zu gründen, wurde fallen gelassen, da Zweifel
bestanden, ob eine solche in nächster Zeit auf genügende Aufträge
würde rechnen können. Man wollte nicht Kapital in einer besonderen
Gesellschaft festlegen, um es etwa nachher brach liegen zu lassen.
Es wurde vielmehr der Fabrikationsgesellschaft auch das
Baugeschäft übertragen; dafür wurde sie mit einem erhöhten Kapital
von 5 Millionen Mark statt dem ursprünglich in Aussicht
genommenen von 2 Millionen Mark ausgestattet. Durch diese Art der
Finanzierung war ein freieres Disponieren über die zur Verfügung
stehenden Gesamtkapitalien ermöglicht. Die französische Edison-
Gesellschaft beteiligte sich mit Aktienkapital nicht an dem deutschen
Unternehmen. Dagegen erhielt sie 1500 Genußscheine. Weitere
1000 Genußscheine wurden den ersten Zeichnern des Aktienkapitals
ausgefolgt. Die Inhaber der 2500 Genußscheine hatten Anspruch auf
35% des nach Zahlung einer Dividende von 6% verbleibenden
Gewinnüberschusses. Der mit der französischen Gesellschaft
abgeschlossene Vertrag, der in das Statut der Deutschen Edison
Gesellschaft aufgenommen wurde, hatte folgenden Wortlaut:
R e c h t s v e r h ä l t n i s s e z u d e r C o m p a g n i e
E d i s o n i n P a r i s , s o w i e z u H e r r n
T h o m a s A l v a E d i s o n u n d d e r E d i s o n
E l e c t r i c L i g h t C o m p a n y o f E u r o p e L i m .
z u N e w Yo r k .
§ 35.
Die Deutsche Edison Gesellschaft für angewandte
Electricität erwirbt von der Compagnie Continentale zu Paris
mit Genehmigung des Herrn Thomas Alva Edison und der
Edison Electric Light Company of Europe lim. zu New York,
unter Anwendung des Art. 209 b des Allgemeinen Deutschen
Handelsgesetzbuches das Recht der gewerblichen Ausnützung
der in § 3 bezeichneten Erfindungen des Herrn Edison und
62. der vorgedachten Electric Light Company und zwar für das
gesamte deutsche Reichsgebiet als ausschließliches Recht,
insbesondere nachbezeichnete Befugnisse:
1. Das Recht, sämtliche zu den im § 3 dieses Statuts
spezialisierten (gleichviel ob patentierten oder nicht
patentierten) Edisonschen Verfahren gehörigen Maschinen zu
fabrizieren oder auch in den Werkstätten ausländischer
Edisonscher Gesellschaften fabrizieren zu lassen, während die
Herstellung in sonstigen Fabriken, so lange die Compagnie
Continentale besteht, nur mit deren Genehmigung statthaft
ist; ferner die gedachten Objekte zu beziehen und zu
verkaufen;
2. das Recht, Installationen für Beleuchtungs- und
Kraftübertragungszwecke einzurichten oder die hierauf
bezüglichen Befugnisse anderen einzuräumen;
3. das Recht, die ad I und II gedachten Gegenstände
selbst zu benutzen, sowie deren Benutzung Dritten zu
gestatten.
Eine andere Gewähr, als die für die gegenwärtige Existenz
der Patente wird bezüglich derselben von Herrn Edison, der
Edison Electric Light Company und der Compagnie
Continentale nicht übernommen.
Das Recht der Fabrikation (ad I) erstreckt sich auch auf
die bei den elektrischen Bahnen zur Verwendung kommenden
Maschinen, Apparate, Utensilien und Materialien, nicht aber
auf die Anwendung derselben.
Die Gesellschaft ist hinsichtlich ihrer gewerblichen
Tätigkeit (§ 3) und hinsichtlich der ihr vorstehend
eingeräumten Rechte nur beschränkt durch diejenigen
Rechte, welche der Firma Siemens Halske in Berlin laut der
am 13. März 1883 zwischen dieser Firma einerseits und dem
Herrn Edison und der Edison Electric Light Company, der
Compagnie Continentale sowie sonstigen Konsorten
63. andererseits abgeschlossenen beiden Verträge eingeräumt
sind, wogegen aber auch die Rechte, welche in den
gedachten Verträgen dem Herrn Edison, der Electric Light
Company und deren Rechtsnachfolgern zugestanden sind, auf
die Deutsche Edison Gesellschaft von selbst übergehen,
sofern dieselbe spätestens innerhalb 4 Wochen nach ihrer
Eintragung in das Handelsregister eine schriftliche
Annahmeerklärung zu Händen der Herren Siemens Halske
abgiebt.
Als Erwerbspreis für die vorstehend beschriebenen Rechte
wird an die Compagnie Continentale zu Paris die Summe von
Dreihundertfünfzigtausend Reichsmark bar aus dem
Vermögen der Gesellschaft bezahlt. Es findet aber eine
Amortisierung dieser Summe in der Weise statt, daß die
Compagnie Continentale auf die ihr im folgenden § 41
zugebilligten Prästationen so lange verzichtet, bis dieselben
den Betrag von 350000 Reichsmark erreicht haben. In dem
Maße, in welchem dieser Betrag aus dem Geschäftsbetriebe
der Gesellschaft aufkommt, fließt er den Aktivis der letzteren
zu, während der Erwerbspreis der dafür gemäß Vorstehendem
erworbenen Rechte immer nur mit dem entsprechenden
Minderbetrage in die Bilanz eingestellt werden darf, bis er
spätestens bei Erreichung der vollen Summe aus den Aktivis
gänzlich verschwindet.
Neben den vorstehend gedachten 350000 Reichsmark
gelten auch diejenigen Vermögensvorteile, welche der
Compagnie Continentale sonst in dem gegenwärtigen Statut
eingeräumt worden sind (vergl. §§ 12 und 41), als
Äquivalente für die gemäß dem Vorstehendem und § 36
erworbenen Rechte.
Der Wert der von Herrn Edison, der Edison Electric Light
Company und der Compagnie Continentale gemäß diesem
Statut (§§ 35, 36) eingeräumten Rechte wird hiermit auf den
64. mehrgedachten Betrag von 350000 Reichsmark und die in
vorstehendem Alinea bezeichneten Äquivalente festgesetzt.
§ 36.
Die Compagnie Continentale in Paris verpflichtet sich, der
Gesellschaft und zwar dieser ausschließlich alle einschlägigen
patentierten und nicht patentierten Erfindungen,
Verbesserungen und Erfahrungen, welche dem Herrn Edison,
der Edison Electric Light Company, oder ihr selbst für
elektrische Beleuchtungen und Kraftübertragung bereits zu
Gebote stehen oder in deren Besitz Herr Edison, die Electric
Light Company oder sie selbst bis zum 15. November 1886
noch gelangen wird, für Deutschland im ganzen Umfange der
im § 35 erwähnten Verfahren mitzuteilen, und sie in ihrem
Geschäftsbetriebe für Deutschland auf jede Art dergestalt zu
unterstützen, daß sie in der Lage ist, die Fabrikation in dem
nämlichen Grade der technischen Vollkommenheit
auszuführen wie die Compagnie Continentale selbst.
Insbesondere soll die Pariser Gesellschaft verpflichtet sein,
der Gesellschaft auf deren Kosten geeignete Instrukteure zu
stellen. Die Deutsche Edison Gesellschaft ist in allen diesen
Beziehungen zur Reziprozität verpflichtet.
§ 37.
Sobald die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister
eingetragen ist, erhält dieselbe von der Compagnie
Continentale diejenigen Vollmachten des Herrn Edison und
der Light Company zu New York ausgehändigt, deren dieselbe
zur Führung etwaiger, wegen Verletzung der durch diesen
Vertrag auf sie zu übertragenden Rechte erforderlichen
gerichtlichen und außergerichtlichen Maßnahmen bedürfen
wird.
Dem Herrn Edison und der Light Company wird hiermit
das ihnen laut ihres Vertrages mit der Compagnie
65. Continentale vom 15. November 1881 gewährleistete Recht,
sich an allen wegen unbefugter Nachahmung der von ihnen
patentierten Erfindungen zu führenden Prozessen
akzessorisch zu beteiligen, sowie an jedem anderen
Rechtsstreit und Verwaltungsverfahren, welcher auf Antrag
der Lizenzberechtigten in Gang gebracht werden sollte,
ausdrücklich reserviert.
§ 38.
Die Deutsche Edison Gesellschaft übernimmt ihrerseits die
Verpflichtung, für den Schutz der in Rede stehenden Edison-
Patente auf ihre Kosten Sorge zu tragen, und von jeder zu
ihrer Kenntnis gelangenden Verletzung der einschlägigen
Patentrechte der Compagnie Continentale in Paris
unverzüglich Mitteilung zu machen. Ist zur Inschutznahme der
gedachten Patente ein prozessualisches Einschreiten
erforderlich, so dürfen Vergleiche hierüber nur mit
Genehmigung der Compagnie Continentale abgeschlossen
werden.
§ 39.
Die Compagnie Continentale ist verpflichtet, der
Gesellschaft an deren Sitz unter der Bedingung der
Gegenseitigkeit das erforderliche Aktenmaterial zu dem im §
37 gedachten Zweck jederzeit zur Verfügung zu stellen.
§ 40.
Für den Fall der Auflösung der Gesellschaft, insbesondere
für den Fall der Liquidation fallen die derselben übertragenen
Patentrechte, soweit sie sich zu jener Zeit noch in Kraft
befinden sollten, an die Compagnie Continentale zu Paris
unentgeltlich zurück.
§ 41.
66. Außer den in dem § 12 bestimmten Vorteilen, welche die
Gesellschaft der Compagnie Continentale eingeräumt hat, ist
dieselbe verpflichtet, an die Compagnie Continentale in Paris
halbjährlich nach Abschluß der Gesellschafts-Rechnungen
folgende Prästationen, zahlbar an die Kasse der letzteren, zu
entrichten:
a) für jede durch die Deutsche Edison Gesellschaft oder
deren Lizenzberechtigte oder durch die Firma Siemens
Halske auf Grund des im § 35 erwähnten Vertrages in
Benutzung genommene oder verkaufte Lampe, unabhängig
von der Lichtstärke derselben 16⅔% des jeweiligen
Selbstkostenpreises, zu welchem die Deutsche Edison
Gesellschaft ihre Lampen fabriziert oder bei einer auswärtigen
Edison Gesellschaft entnehmen wird, keinesfalls aber mehr als
25 Pfennige pro Stück; von dieser Abgabe sind jedoch
diejenigen Lampen befreit, welche die Firma Siemens
Halske gemäß dem vorgedachten Vertrage, sowie die
Deutsche Edison Gesellschaft selbst im Bereiche ihrer eigenen
Geschäfts- und Fabrikationsräume verwenden wird;
b) eine Abgabe für jede von der Deutschen Edison
Gesellschaft oder von der Firma Siemens Halske auf Grund
des mehrgedachten Vertrages innerhalb des Deutschen
Reiches ausgeführte Glühlampenbeleuchtung; diese Abgabe
wird entrichtet für jede in solchen Glühlampen tatsächlich
verbrauchte Maschinen-Pferdekraft gleich 75 Kilogrammeter
per Sekunde. Die Feststellung dieser in Lampen verbrauchten
Pferdekraft hat nach dem elektrischen Maßsystem zu
erfolgen; für die ersten 50 hiernach bei einer Anlage in
Rechnung kommenden Pferdekräfte beläuft sich die Abgabe
auf 12½ Mark pro Pferdekraft, für jede weitere Pferdekraft
auf 16 Mark; für außerordentliche Anlagen, die
vorübergehend eingerichtet werden, wird diese Abgabe nicht
entrichtet. Bei Anlagen gemischter (Glüh- und
Bogenlicht-)Beleuchtung wird diese Abgabe nur für die in den
Glühlichtlampen verbrauchten Pferdekräfte bezahlt. Die
67. Abgaben werden fällig für die von der Gesellschaft selbst in
Benutzung genommenen resp. verkauften Lampen und
Dynamomaschinen mit Ende des jeweilig laufenden
Semesters, für die von der Firma Siemens Halske auf Grund
des mehrgedachten Vertrages, sowie von etwaigen
Lizentiaten der Gesellschaft benutzten oder verkauften
Lampen und Maschinen jedesmal alsbald nach Eingang. Die
Deutsche Edison Gesellschaft wird der Compagnie
Continentale zu Paris allmonatlich eine Liste der ihrerseits
sowie seitens ihrer Lizentiaten oder der Herren Siemens
Halske in Deutschland veräußerten zur Glühlichtbeleuchtung
verwendbaren Stromerzeugungs-Maschinen unter Angabe der
näheren Details zufertigen.
Von jeder in Glühlicht verbrauchten Maschinen-Pferdekraft
und von jeder Lampe ist jedoch diese Angabe nur einmal zu
leisten.
§ 42.
Solange und in so weit die Gesellschaft nicht in der Lage
sein wird, die zur Anwendung des Edisonschen
Glühlichtsystems nötigen Maschinen, Apparate, Utensilien und
Materialien bezw. Teile derselben selbst zu fabrizieren oder
durch die Firma Siemens Halske fabrizieren zu lassen,
jedoch nicht länger als auf die Dauer eines Jahres, hat die
Compagnie Continentale in Paris die zur Anwendung der
einschlägigen Edisonschen Verfahren nötigen Maschinen,
Apparate, Utensilien und Materialien zum Selbstkostenpreise
an die Gesellschaft zu liefern.
Eine Ausnahme hiervon bilden die Lampen, welche der
Deutschen Gesellschaft zu demselben Preise wie der
Compagnie Continentale und der Société électrique zu Paris
frei an Bord des Dampfers in New York geliefert werden.
§ 43.
68. Die Compagnie Continentale verpflichtet sich, der
Deutsches Edison Gesellschaft die zur Errichtung von
Installationen oder auch Zentralstationen erforderlichen
Hilfskräfte, insbesondere das technische Personal, auf Kosten
der letzteren zur Verfügung zu stellen.
§ 44.
Die Compagnie Continentale wird die Gebühren für die in
§§ 3 und 36 erwähnten Patente jedesmal rechtzeitig vor
Verfall an das Deutsche Reichs-Patentamt entrichten und die
Belege darüber der Deutschen Edison Gesellschaft spätestens
einen Monat vor Ablauf der letzten Frist zustellen.
§ 45.
Die Compagnie Continentale in Paris hat das Recht, zwei
ständige Kommissarien zur Wahrnehmung ihrer Befugnisse
und Interessen der Gesellschaft gegenüber zu bestellen.
Diese Kommissarien partizipieren als solche, wenn sie
nicht schon Mitglieder des Aufsichtsrats sind, an der Tantieme
des letzteren und es stehen ihnen, soweit es sich um die
Wahrung der Vertragsrechte der Compagnie Continentale
handelt, sämtliche den Mitgliedern des Aufsichtsrats in diesem
Statut eingeräumten Revisions- und Kontroll-Befugnisse zu.
§ 46.
Die Bestimmungen dieses Titels können ohne
Genehmigung der Compagnie Continentale in Paris nicht
geändert werden.
* *
*
Ein Vertreter der Compagnie Continentale Edison in Paris trat in
den Aufsichtsrat der Deutschen Edison Gesellschaft ein. Daneben
69. wurden noch zwei Kommissare der französischen Gesellschaft
bestellt, die die Geschäftstätigkeit des neuen Unternehmens unter
dem Gesichtspunkte der Interessenwahrnehmung der Compagnie
Continentale zu überwachen hatten. Es waren Herr Louis Rau,
administrateur délégué de C. C. E. in Paris und der deutsche
Rechtsanwalt und Notar A. Simson in Berlin.
Abgesehen von der juristischen Auseinandersetzung mit Edison
und den von ihm gegründeten Gesellschaften war aber noch eine
schwierigere mit der deutschen Konkurrenz zu bewerkstelligen.
Insbesondere erschien es nicht als ratsam, die Tätigkeit ohne
Übereinkommen mit der stärksten Konkurrenzfirma S i e m e n s
H a l s k e zu beginnen, umsomehr, als die Edisonpatente nicht mehr
als unerschütterlich gelten konnten. Es hätten Versuche gemacht
werden können, Glühlampen von ähnlicher Beschaffenheit und Güte
unter Umgehung der Edisonschen Patente herzustellen und solche
Versuche sind auch, je erfolgreicher das neue Licht sich bewährte,
und je mehr es sich beim Publikum einführte, in großer Zahl
unternommen worden. Wenigstens die leistungsfähigste
Elektrizitätsfirma Deutschlands galt es von einem derartigen
Vorgehen zurückzuhalten. In einem der ersten Geschäftsberichte der
Deutschen Edison Gesellschaft wird von der illegitimen Konkurrenz
gesprochen und ihre Erzeugnisse werden als „billig und schlecht“
bezeichnet. Infolge dieser Eigenschaften waren sie vielleicht nicht
allzusehr zu fürchten. Etwas ganz anderes wäre es aber gewesen,
wenn die Firma Siemens Halske mit ihren reichen technischen
Mitteln und ihren großen Erfahrungen in der elektrischen
Feinmechanik an die Aufgabe, eine Konkurrenzlampe herzustellen,
herangegangen wäre. Dies galt es zu verhindern, und so wurde,
noch bevor die Deutsche Edison Gesellschaft sich endgültig
konstituierte, gleichsam als eine der Vorbedingungen für ihre
rechtliche und wirtschaftliche Lebensfähigkeit ein umfassender
Vertrag mit der Firma Siemens Halske abgeschlossen, an dem
Edison, die europäischen Edisongesellschaften, das
Gründungskonsortium der Deutschen Edison Gesellschaft und die
Rechtsnachfolger Edisons, unter denen insbesondere die zu
70. gründende Deutsche Edison Gesellschaft namhaft gemacht wurde,
als Vertragsgenossen teilnahmen. Nach dem Vertrage verpflichteten
sich Siemens Halske, die Edison-Patente nicht anzufechten und zu
stören, sondern im Gegenteil alles zu tun, um ihre Aufrechterhaltung
zu fördern. Ein damals schwebender Prozeß zwischen Edison und
Siemens Halske, bei dem es sich um eine angebliche Verletzung
der Siemensschen Dynamomaschinen-Patente durch Edison
handelte, wurde bei dieser Gelegenheit durch Vergleich aus der Welt
geschafft. Rathenau entschloß sich nicht leicht zu dem Pakt mit der
älteren Konkurrenzfirma, zumal er damals wie auch später noch die
Empfindung hatte, daß trotz der geschriebenen Verträge eine
wirkliche Harmonie, ein ehrliches Vertrauensverhältnis schwer
herzustellen sein würde. Aber es blieb ihm tatsächlich kein anderer
Ausweg und das Bankenkonsortium forderte wenigstens nach dieser
Seite hin gesicherte Verhältnisse. Ein Streit mit der Firma Siemens
Halske hätte für das junge Unternehmen, gleich wie er auch
juristisch und tatsächlich schließlich ausgelaufen wäre, doch sicher
jahrelange Kämpfe und Unruhen mit sich gebracht und wäre
jedenfalls die denkbar schlechteste Beigabe für die zielbewußte
Arbeit der ersten entscheidenden Jahre gewesen. So kam denn der
rechtlich durch die eigenartige Stellung der vielen Kontrahenten
zueinander sehr verwickelte Vertrag zustande, der 10 Jahre lang in
Geltung bleiben sollte. Die Deutsche Edison Gesellschaft übernahm
von Siemens Halske mit der Edison Gruppe geschlossene
Patentausnutzungs-Verträge in der Weise, daß Siemens Halske
ihre Abgaben nicht an die ausländischen Edison Gesellschaften,
sondern an die Deutsche Edison Gesellschaft abzuführen hatten,
während diese die Hälfte der ihr so zugeflossenen Beträge ebenso
wie ihre eigenen Abgaben an die Pariser Gesellschaft weitergeben
mußte. Wirtschaftlich erhielt also die Firma Siemens Halske die
Stellung einer Unter-Lizenznehmerin der Deutschen Edison
Gesellschaft, wenn sie auch rechtlich direkte Lizenznehmerin der
ausländischen Edisongruppe blieb. — Natürlich war für Rathenau
diese „Einrangierung“ der Firma Siemens Halske in sein deutsches
Glühlampenmonopol nicht ohne Zugeständnisse an das alte
Elektrizitätshaus zu erreichen gewesen. Die Übertragung der
71. Siemensschen Verträge mit der Pariser Gruppe auf die Deutsche
Edison Gesellschaft war nur die e i n e Seite des Vertragskomplexes
zwischen den beiden Gruppen. Ein zweiter Teil bestand darin, daß
Siemens Halske im Verhältnis der Vertragsgenossen das alleinige
Recht erhielten, Maschinen, Apparate und Materialien für
Beleuchtungsanlagen nach dem System Edison herzustellen, die sie
zu Meistbegünstigungspreisen an die Deutsche Edison Gesellschaft
liefern und die diese von Siemens Halske beziehen mußte.
Glühlampen und Zubehör durften beide Gesellschaften selbst
herstellen. Hinsichtlich ihres Bezuges von Dampf- und
Hilfsmaschinen war die Deutsche Edison Gesellschaft nicht auf den
Bezug von S. H. angewiesen. Was Bogenlampen anlangt, so sollte
die Deutsche Edison Gesellschaft die nach dem System von S. H.
gebauten verwenden müssen, sofern nicht Edison eine eigene
Lampe erfinden und exploitieren würde. Als Gegenleistung für diese
Zugeständnisse verpflichtete sich die Firma Siemens Halske, keine
elektrischen Anlagen zu gewerblichen Zwecken (sogenannte
Zentralstationen) zu betreiben. Die vertraglichen Abmachungen, die
einer Te i l u n g der F a b r i k a t i o n s - u n d
I n t e r e s s e n g e b i e t e auf dem Gebiete der elektrischen
Beleuchtung zwischen beiden Unternehmungen gleichkamen,
wurden dadurch bekräftigt, daß die Firma Siemens Halske der
jüngeren Gesellschaft, die für die Propagierung des Edisonlichts eine
weitverzweigte und leistungsfähige Absatzorganisation benötigte,
ihre eigenen Vertreter in allen Teilen des Deutschen Reiches für
diese Zwecke zur Verfügung stellte. — Der für die Entwickelung der
Deutschen Edison Gesellschaft so wichtig gewordene Hauptvertrag
mit Siemens Halske soll nachstehend gleichfalls in seinen
wesentlichsten Bestimmungen wörtlich wiedergegeben werden.
§ 3.
Die Firma Siemens Halske verpflichtet sich für die Dauer
des gegenwärtigen Vertrages, die dem Herrn Edison bezw.
der Light-Company für das Deutsche Reich erteilten, die
elektrische Glühlicht-Beleuchtung betreffenden Patente weder
72. mit dem Antrag auf Nichtigkeits-Erklärung noch sonst
anzufechten; sie ist im Gegenteil gehalten, tunlichst dahin
mitzuwirken, daß diese Patente in ihren wesentlichen Teilen
aufrechterhalten und hinsichtlich ihrer gesetzlichen Wirkung
allseitig beachtet bleiben.
Dagegen räumen Herr Edison, die Light-Company, die
Continentale und das Konsortium hierdurch der Firma
Siemens Halske für das Deutsche Reich auf die Dauer des
gegenwärtigen Vertrages das Recht ein, den Gegenstand der
durch die vorbezeichneten Glühlicht-Patente geschützten
Erfindungen uneingeschränkt gewerbsmäßig herzustellen,
herstellen zu lassen, in Verkehr zu bringen und feilzuhalten.
Die Kontrahenten zu 2. bis 7. entsagen demgemäß für sich
und ihre Rechtsnachfolger dem Recht, selbst oder durch ihre
Agenten oder sonstigen Vertreter der vorbeschriebenen
Ausnutzung der Glühlicht-Patente von Seiten der Herren
Siemens Halske, sei es im Rechtswege, sei es in irgend
einer anderen Weise ein Hindernis entgegenzusetzen,
während die letzteren als Entgelt hierfür, sowie für die
weiteren ihnen in diesem Vertrage von dem anderen Teile
eingeräumten Vorteile die Verbindlichkeit übernehmen, nach
näherer Maßgabe der §§ 4 und 6 eine Abgabe
a) für die Verwendung der Glühlicht-Lampen und ihrer
akzessorischen Teile zur Beleuchtung,
b) für die Veräußerung solcher Lampen
zu entrichten.
§ 4.
..... Diese Abgabe wird entrichtet für jede in den
Glühlampen tatsächlich verbrauchte Pferdekraft (= 75
Kilogrammeter per 1 Sekunde). Die Feststellung dieser in den
Lampen verbrauchten Pferdekraft hat nach dem elektrischen
Maß-System zu erfolgen. Es wird vorbehalten, künftig eine
73. möglichst einfache und sichere Art der Erhebung dieser
Abgabe zu vereinbaren. Für die ersten fünfzig hiernach bei
einer Anlage überhaupt in Rechnung kommenden
Pferdekräfte beläuft sich die Abgabe auf 25.— Mark pro
Pferdekraft, für jede weitere Pferdekraft auf 32.— Mark. Für
außerordentliche Anlagen, die vorübergehend eingerichtet
werden, wird diese Abgabe nicht entrichtet.
..... Von Stromerzeugungsmaschinen, welche die Herren
Siemens Halske veräußern, ohne selbst oder durch ihre
Agenten oder Monteure die Installation auszuführen, haben
sie eine Abgabe nicht zu entrichten.
§ 5.
Die Herren Siemens Halske entsagen für die Dauer des
gegenwärtigen Vertrages dem Recht, permanente Anlagen
mit dem gewerblichen Zweck der Abgabe von Licht gegen
Bezahlung des Licht-Verbrauchs zu betreiben. Dieser Verzicht
umfaßt unbedingt jede Anlage, aus welcher jedermann Licht
beziehen kann, betrifft indessen nicht den Betrieb solcher
Anlagen, bei welchen das Eigentum der Anlagen innerhalb
eines Zeitraumes von längstens 6 Jahren auf den resp. die
Licht-Konsumenten übergeht, auch wenn solche bis zum
Eigentumsübergang als Lichtlieferungsanstalten angesehen
werden könnten, und ferner nicht den Betrieb solcher
Anlagen, welche nur dem Zweck der in § 4 erwähnten
vorübergehenden Beleuchtungen dienen.
§ 6.
Auf jede Glühlampe, welche die Herren Siemens Halske
im Deutschen Reich anwenden oder zum Zweck der
Anwendung im Deutschen Reich veräußern, ausschließlich
jedoch aller derjenigen Lampen, welche sie von Herrn Edison
oder dessen Rechtsnachfolgern beziehen, und ausschließlich
derjenigen, welche sie im Bereich ihrer eigenen Fabrikations-
und Geschäftsräume verwenden, werden die Herren Siemens
74. Halske — in besonderer Anerkennung der Verdienste des
Herrn Edison in der Erfindung und Durchführung der
Glühlicht-Lampe — an diesen beziehungsweise an den von
ihm jeweilig als empfangsberechtigt bezeichneten
Rechtsnachfolger eine Abgabe entrichten. Die dieser Abgabe
unterliegenden Lampen werden von den Herren Siemens
Halske bei der Fabrikation durch ein besonderes Merkmal
kenntlich gemacht werden. Ein ähnliches Merkmal wird auch
seitens der künftigen Deutschen Edison Gesellschaft bei den
von ihr in Deutschland in Verkehr gebrachten Lampen
angewendet werden. Die Abgabe wird unabhängig von der
Lichtstärke der Lampen festgesetzt auf 33⅓%
(dreiunddreißig ein Drittel Prozent) des jeweiligen
Selbstkostenpreises, zu welchem die Lampen in der Fabrik der
Light-Company zu New York resp. in derjenigen Fabrik, der
die künftige Deutsche Edison Gesellschaft die Mehrzahl ihrer
Lampen entnimmt, hergestellt werden und welchen Herr
Edison bezw. seine Rechtsnachfolger halbjährig nach
Semestral-Abschluß der Bücher den Herren Siemens Halske
mitteilen werden. Die Abgabe pro Lampe darf indessen in
keinem Falle den Betrag von 50 Pf. (fünfzig Pfennig)
übersteigen.
Das Minimum des Preises, zu welchem Herr Edison und
seine Rechtsnachfolger die Glühlampen in Deutschland
verkaufen dürfen, soll der jeweilige Selbstkostenpreis der
Fabrik der Light-Company zu New York oder derjenigen
Fabrik, der die künftige Deutsche Edison-Gesellschaft die
Mehrzahl ihrer Lampen entnimmt, unter Zurechnung eines
Gewinnaufschlages von 33⅓% sein, auch wenn und wo ein
Rabatt gewährt wird. Die so festgesetzte untere Preisgrenze
ist für die Herren Siemens Halske gleichfalls verbindlich.
§ 7.
Die Abgabe (§ 6) wird nicht gezahlt für alle Glühlampen,
welche die Herren Siemens Halske von Herrn Edison
75. beziehungsweise der ins Leben zu rufenden Deutschen
Aktien-Gesellschaft (§ 1) oder seinen sonstigen
Rechtsnachfolgern erwerben.
Im Geschäftsverkehr zwischen diesen und den Herren
Siemens Halske werden den letzteren vielmehr,
unbeschadet etwaiger künftiger Verständigung über
weitergehende Vergünstigungen, mit Rücksicht auf die
vertragsmäßigen Gegenleistungen der Herren Siemens
Halske folgende Vorzugs-Verkaufspreise zugesichert:
a) Auf Glühlampen bis zu 16 Kerzenstärken erhalten die Herren
Siemens Halske einen Rabatt von 25% (fünfundzwanzig Prozent)
des Preiskourant-Satzes, mindestens aber einen Rabatt, der den
irgend einem anderen Abnehmer in Deutschland gewährten um
wenigstens 10% des Preiskourant-Satzes übersteigt.
b) Wird der Preiskourant-Satz der vorbezeichneten Lampen für
Deutschland loko Berlin unter 4 Mark herabgesetzt, so erhalten die
Herren Siemens Halske die Lampe zu einem Preise, der um
mindestens 5% niedriger ist, als der irgend einem anderen
Abnehmer in Deutschland bewilligte. Stellt sich der so normierte
Preis höher als der nach Litt. a) von einem Preis von 4 Mark oder
mehr berechnete, so sind die Herren Siemens Halske berechtigt,
die Lieferung zu diesem letzteren Preise zu fordern.
c) Auf Glühlampen von mehr als 16 Kerzenstärken erhalten die
Herren Siemens Halske auf den Preiskourant-Satz einen Rabatt,
welcher den irgend einem anderen deutschen Abnehmer
gewährten um wenigstens 5% des Preiskourant-Satzes übersteigt.
Die Herren Siemens Halske sind befugt, selbstverfertigte
oder von Dritten bezogene Lampen — unter Einhaltung der in
§ 6 am Ende gezogenen unteren Preisgrenze — zu einem
ihnen beliebigen Preise zu verkaufen, während sie die von
Herrn Edison bezw. dessen Rechtsnachfolgern, das heißt ohne
Leistung einer Abgabe bezogenen Lampen nicht unter dem
Edisonschen Preiskourant-Satz und nicht mit einem höheren,
als dem auf diesen Edisonschen Preiskourantsatz Dritten
gewährten Rabatt weiter veräußern dürfen.
76. § 8.
Herr Edison und die Kontrahenten zu 3. bis 7. entsagen
mit Rücksicht auf die vertragsmäßigen Gegenleistungen der
Herren Siemens Halske für sich und alle ihre
Rechtsnachfolger in der Ausnutzung der Edison-Patente, zu
Gunsten der Herren Siemens Halske, dem Rechte,
Maschinen, Apparate und Materialien anzufertigen, welche bei
ihren Anlagen in Deutschland für elektrische Beleuchtung zur
Verwendung kommen.
Ausgenommen von vorstehender Entsagung bleiben:
a) Glühlampen,
b) sockets (Lampenhalter),
c) safety-catches (Sicherheitsausschalter),
d) commutators (Umschalter),
e) alle solche Gegenstände, welche die Herren Siemens
Halske selbst, nachdem sie solche eingekauft, ohne Bearbeitung
weiter verkaufen würden, als blanke Drähte, Porzellan-Isolatoren
und dergl.,
f) Dampfmaschinen oder sonstige Motoren, Dampfkessel und
Hilfsmittel für Betriebskraft,
g) Kandelaber und Befestigungsteile für die Anbringung der
Lampen.
In der Anschaffung und Anfertigung ihres Bedarfs an
Gegenständen der Kategorien zu a) bis g) sind Herr Edison
und seine Rechtsnachfolger nicht beschränkt. Dagegen
verpflichten sie sich, gleichfalls aus der oben gedachten
Rücksicht, alle sonstigen nachstehend unter 1. bis 4.
einschließlich aufgeführten Gegenstände unter folgenden
Modalitäten ausschließlich von den Herren Siemens Halske
fabrizieren zu lassen und zu beziehen, und zwar:
1. Stromerzeugungs-Maschinen nach Edisonschen Modellen,
welche die Herren Siemens Halske zu fabrizieren und zu Preisen
77. zu liefern haben, die für innerhalb Berlin zur Installation
gelangende Maschinen unverpackt franko Ausstellungsort in Berlin,
für andere Maschinen einschließlich der Verpackung und franko
Bahnhof Berlin die Ausgangspreise nicht übersteigen, zu denen die
Société industrielle et commerciale Edison in Paris die gleichen
Typen jeweilig franko Bahnhof Paris einschließlich der Verpackung
abgibt. Für die innerhalb des ersten Fabrikationsjahres, von dem
Zeitpunkte ab gerechnet, mit welchem die Verpflichtung der
Herren Siemens Halske zur Fabrikation beginnt oder zu welchem
tatsächlich Bestellungen erfolgt und akzeptiert sind, ausgeführten
Lieferungen darf jedoch der Preis der Herren Siemens Halske
den vorbeschriebenen Pariser Preis um 5% übersteigen;
2. Conductoren Edisonscher Spezialkonstruktion, boites de
jonction und T-Stücke, sowie alle übrigen hier nicht besonders
aufgeführten, zu dem Edisonschen Leitungssysteme gehörenden
Gegenstände, welche die Herren Siemens Halske verpackt loko
Berlin Bahnhof bezw. unverpackt loko Berlin franko Aufstellungsort
zu Preisen zu liefern haben, die denjenigen Preis nicht übersteigen,
zu welchem die Société industrielle et commerciale Edison in Paris
diese Gegenstände inklusive Verpackung franko Pariser Bahnhof
abgibt.
3. Kabel zur Glühlicht-Beleuchtung und Bogenlicht-Beleuchtung,
die Spezial-Konstruktionen der Firma Siemens Halske sind,
welche die Herren Siemens Halske zu liefern und loko Fabrik
ausschließlich der Verpackung mit einem Rabatt zu berechnen
haben, der den irgend einem anderen deutschen Abnehmer in
derselben Rechnungsperiode gewährten Rabatt um 5% des
Lieferungspreises übersteigt.
4. Leitungsdrähte für die Installation im Innern der Gebäude,
welche Herr Edison und seine Rechtsnachfolger gleichfalls
vorzugsweise von den Herren Siemens Halske beziehen sollen,
sofern und solange diese Firma jene Gegenstände unter den
gleichen Bedingungen, insbesondere in gleicher Qualität, zu dem
nämlichen oder einem geringeren Preise und innerhalb der
gleichen Lieferungszeiten liefert, als zu welchen dieselben loko
Berlin von einem anderen Lieferanten bezogen werden können.
..... Die Verpflichtung der Herren Siemens Halske,
Maschinen etc. unter obigen Bedingungen zu liefern, beginnt
sechs Monate nach Vollziehung dieser Vertrages.
78. ..... Im Fall die Herren Siemens Halske eine Kündigung
des Vertrages ausgesprochen haben, werden Herr Edison und
seine Rechtsnachfolger — in besonderer Anerkennung der
Verdienste des Herrn Dr. Werner Siemens und der von ihm
geleiteten Firma in der Erfindung und Durchführung der
Dynamo-Maschine — für die Dauer des gegenwärtigen
Vertrages von jeder solchergestalt in ihren eigenen
Werkstätten angefertigten Maschine an die Herren Siemens
Halske eine Abgabe entrichten. Diese Abgabe wird festgesetzt
auf 5% (fünf Prozent) desjenigen Preises, welcher den Herren
Siemens Halske für eine stromerzeugende Maschine der
betreffenden Type zuletzt tatsächlich gezahlt ist, bezw. — bei
neuen Typen — nach dem Obigen (siehe Nr. 1 etc.) zu zahlen
sein würde.
§ 11.
Herr Edison und seine Rechtsnachfolger entsagen mit
Rücksicht auf die vertragsmäßigen Gegenleistungen der
Herren Siemens Halske für Deutschland dem Recht, bei
Bogenlicht-Beleuchtungen irgend ein anderes System als
dasjenige der Herren Siemens Halske oder ein von Herrn
Edison selbst erfundenes zu exploitieren und den zu
Bogenlicht-Beleuchtungen gebrauchten Zubehör aus einer
anderen Bezugsquelle als von den Herren Siemens Halske
zu entnehmen, unbeschadet der im § 8 bestimmten
Ausnahmen. Nur Kohlenstäbe fallen nicht unter diese
Vereinbarung (§ 9 in fin.).
* *
*
Das Abkommen zwischen der Deutschen Edison Gesellschaft und
Siemens Halske hatte für beide Teile seine Vorteile und Nachteile.
Für die ältere Firma, deren weitverzweigter Geschäftskreis dadurch
nur in einem, überdies ziemlich weit an der Peripherie gelegenen
79. Teile berührt wurde, hatte es zunächst mehr die Bedeutung eines
Ausgleichs über ein neues, den alten Geschäftsstamm ergänzendes
Zukunftsgebiet, keineswegs die Tragweite einer Teilung bisherigen
Alleinbesitzes mit einem neu hinzukommenden Konkurrenten. So
wurde es wenigstens damals von den Leitern der Firma S. H.
aufgefaßt. Auf diesem neuen Gebiete, dem der Lichtelektrizität,
sicherte man sich das Recht, die beste damals vorhandene
Glühlampe zu produzieren. Die der Deutschen Edison Gesellschaft
gegenüber höhere Lizenzgebühr nahm man in den Kauf, glaubte
diesen Nachteil aber dadurch hinlänglich ausgeglichen zu haben, daß
man das ausschließliche Recht, Maschinen und Materialien für
Beleuchtungszwecke nach dem Edisonschen System herzustellen
und dazu einen bedeutenden Pflichtabnehmer für diese Fabrikate
sowie für die eigene Bogenlampenkonstruktion gewann. Der Verzicht
auf die sogenannten „Konzessionen“, das heißt das Recht,
Zentralstationen zur Erzeugung und gewerblichen Abgabe von
Lichtstrom für eigene Rechnung zu errichten, fiel der Firma Siemens
Halske damals nicht schwer. Sie hielt diesen Zentralenbau in
eigener Regie für etwas Unsolides, mit dem Odium der Gründerei
Behaftetes und hätte — wenigstens zu jener Zeit — wohl auch ohne
diese Bindung nicht an die Errichtung solcher Stationen gedacht. Der
ganze Vertrag war für die Firma insofern wertvoll, als er ihr die
Möglichkeit bot, die neue Konkurrenz, deren Kapitals- und
Industriekraft ihr gewiß nicht ebenbürtig war, deren
Unternehmungslust aber sehr groß und lebhaft zu sein schien, auf
ein Sondergebiet, das der Glühlampenbeleuchtung, zu beschränken.
Für die Deutsche Edison Gesellschaft waren manche der
einschränkenden Bedingungen — darüber war sich Emil Rathenau
schon damals nicht im Unklaren — hemmend, wenngleich nicht so
sehr für die nächste Zeit, die auf dem gewählten Sondergebiet
vorerst mehr als genug Arbeit bot, als für die weitere Entwickelung.
Dafür erwarb die junge Gesellschaft aber ein Rechtsmonopol für
Glühlampen Edisonschen Systems in Deutschland, schaltete die
stärkste Konkurrenz auf dem wichtigen Zentralenbaugebiet aus und
hatte die Gewähr, diejenigen Hilfsanlagen, die sie selbst nicht
herstellen durfte, von der leistungsfähigsten Fabrikationsfirma zu
80. günstigen Preisen geliefert zu erhalten. Schließlich war die enge
Geschäftsverbindung mit dem großen Hause Siemens Halske für
den geschäftlichen Ruf eines neu gegründeten Unternehmens an
sich, ganz unabhängig von dem Inhalt der Verträge, wertvoll genug.
Sie hob es über die Fährnisse und Unsicherheiten der
Vertrauensfrage Abnehmern und Aktionären gegenüber mit einem
Schlage soweit hinaus, wie dies sonst nur durch jahrelange gute
Leistungen und Erträgnisse möglich gewesen wäre, und gab ihm von
vornherein den Rahmen der Ernsthaftigkeit und industriellen
Bedeutung. Eine Gesellschaft, die Siemens Halske eines
Interessenteilungs-Vertrages für würdig hielten, mußte — so wird
man sich damals gesagt haben — doch eine ernsthafte Grundlage
besitzen, und der „Vertrag mit Siemens, der Rathenau an Händen
und Füßen fesselte“ — so drückte sich ein bekannter Finanzmann
aus — „war für das junge Unternehmen nichtsdestoweniger ein
Glück, weil es eben ein Vertrag mit Siemens war.“
Nach Erledigung dieser rechtlichen und vertraglichen
Grundkonstruktionen konnte sich die neue Verwaltung mit Intensität
ihrer industriellen Arbeit widmen. Dabei war sie sich durchaus der
Tatsache bewußt, daß das neue Beleuchtungssystem in seiner
praktischen Anwendung und Handhabung noch nicht völlig über die
Periode der Versuche und Kinderkrankheiten hinausgewachsen war.
Rückschläge und Mißerfolge — namentlich in der Hand von
ungeübten Unternehmern — waren leicht möglich, und hätten der
Volkstümlichkeit der jungen Beleuchtung schweren Schaden bringen
können. In der ersten eigenen Blockstation, Friedrichstraße 85, von
der aus man die umliegenden Häuser und Etablissements mit
elektrischem Licht speiste, mußten die Ingenieure der Gesellschaft,
darunter Rathenau und Oscar v. Miller, noch immer persönlich
scharfen Überwachungsdienst leisten, damit die Maschinen in
richtigem Gang blieben, und wenn doch einmal, was gar nicht so
selten vorkam, die elektrische Beleuchtung plötzlich erlosch, mußten
die Gäste im Café Bauer, das zu den Abnehmern jener ersten Station
gehörte, mit guter Laune über die unangenehme Situation
81. hinweggebracht werden, eine Aufgabe, die allerdings — wie Oscar v.
Miller humorvoll zu erzählen pflegte — bei den Kollegen am
wenigsten begehrt war. Hatte die Deutsche Edison Gesellschaft
schon selbst trotz ihrer besonderen Erfahrungen auf dem Gebiete
des Glühlampen-Lichts mit derartigen Schwierigkeiten zu kämpfen,
so mußte sie sich die Lizenzanträge, die ihr in großer Zahl zugingen,
doppelt und dreifach daraufhin ansehen, ob die Firmen, von denen
sie ausgingen, die erforderliche technische Gewähr für zuverlässige
Ausführung boten. In ihrem ersten Geschäftsbericht hebt die
Edisongesellschaft ausdrücklich hervor, daß sie unter Verzicht auf
den durch unbeschränkte Lizenzerteilung zu erzielenden Nutzen
unter dem Schutz der deutschen Edison-Patente nur Firmen
vereinigen dürfe, die durch ihre bisherigen Leistungen und durch
ihre bevorzugte Stellung in der Industrie dem Publikum genügende
Sicherheit für sorgfältige Installation und Garantien dafür boten, daß
sie nicht auf Kosten der Qualität eine Preiskonkurrenz herbeiführen
würden. Infolge dieser vorsichtigen Verkaufspolitik wurden im ersten
Geschäftsjahre nur mit der Firma J. Schuckert in Nürnberg und der
Firma Heilmann, Ducommun Steinlen in Mülhausen Lizenzverträge
abgeschlossen, nach denen sie gegen Erstattung gewisser Abgaben
und gegen die Verpflichtung, die Lampen ausschließlich von der
Deutschen Edison Gesellschaft zu beziehen, zur Benutzung der
Edisonschen Patente berechtigt waren. Trotz dieser selbstgewählten
Beschränkung waren bei Ablauf des ersten im ganzen noch nicht 8
Monate umfassenden Geschäftsjahres der Gesellschaft in
Deutschland bereits 138 Dynamomaschinen mit mehr als 12000
Lampen unter dem Schutze der Edisonschen Patente in Tätigkeit.
Die ersten Maschinen, Apparate usw. mußten noch von
ausländischen Edison-Gesellschaften bezogen werden, da die Firma
Siemens Halske nicht sofort mit der Lieferung von Edison-
Maschinen beginnen konnte, sondern erst umfassende
Vorbereitungen für die Produktion treffen mußte. Hierbei trat denn
die Mangelhaftigkeit der Edisonschen Original-Maschinen klar
zutage. Eisenteile zerbrachen häufig, die Widerstände waren falsch
berechnet. Kurz, die Deutsche Edison Gesellschaft hatte mit diesen
Maschinen viel Ärger. Schon in kurzer Zeit gelang es der Firma
82. Siemens Halske aber dank ihrer ausgezeichneten und geschulten
Kräfte und der reichen Mittel, die ihr zur Verfügung standen, sich der
übernommenen Aufgabe in so vollendeter Weise zu entledigen, daß
die Deutsche Edison Gesellschaft ihren Bedarf ausschließlich in ihren
Werkstätten decken konnte. Für die Herstellung von
Antriebsmotoren zum Betriebe der Dynamomaschinen, bei deren
Bezug die Gesellschaft nicht an S. H. gebunden war, entwarf die
Edison-Gesellschaft, nachdem es sich herausgestellt hatte, daß die
zu verwendenden Motoren die bisherigen Ansprüche überstiegen,
Spezialkonstruktionen, die nach ihren Anweisungen von einer
Berliner Maschinenfabrik hergestellt wurden. Auch hier ging es nicht
ohne Fehlschläge ab. Für die Herstellung von Glühlampen, die den
wesentlichsten Teil der neuen Beleuchtung bildeten, richtete die
Gesellschaft dagegen eigene Fabrikationsanlagen auf Grund der in
Amerika und Frankreich gemachten Erfahrungen ein; die
Erzeugungsfähigkeit der Fabrik wurde auf zunächst 150000 Lampen
jährlich bemessen und im ersten Geschäftsjahre — in einer
Verkaufszeit von 6 Monaten — wurden 25000 Stück abgesetzt. An
größeren Installationsaufträgen waren u. a. auszuführen: Die
endgültigen Beleuchtungsanlagen in den beiden Münchener
Königlichen Theatern, dem Residenztheater und dem Opernhaus,
und eine Anlage in dem neuen Königlichen Residenztheater zu
Stuttgart. Im ganzen wurden 27 Anlagen mit 33 Maschinen
hergestellt, unter deren Bestellern sich Maschinen-, Zucker- und
Papierfabriken, Spinnereien, Webereien, Geschäftshäuser und
Restaurants befanden. Dabei leisteten Felix Deutsch seine
Beziehungen namentlich zur Zuckerindustrie gute Dienste. Auch hier
waren die Ergebnisse aber zunächst keineswegs so befriedigend, wie
man das erhofft hatte. Abgesehen von den Störungen, die durch die
anfänglich gelieferten schlechten amerikanischen Maschinen
hervorgerufen wurden, konnten sich die Kunden auch nur schwer an
die sogenannten „Schnelläufer“ gewöhnen, die mit den 300 Touren,
die sie in jener Zeit liefen, für damalige Begriffe ein Höllengeräusch
machten. In eigenem Betrieb wurde die kleine von der
Versuchsgesellschaft übernommene Zentralstation ausgebaut, die
von dem Grundstück des Unionklubs in der Schadowstraße diesen
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