Das Sozialgericht Chemnitz entschied, dass eine Kürzung des Arbeitslosengeldes II um 10 Prozent aufgrund des Vergessens eines Termins unverhältnismäßig ist, da kein zusätzlicher Verwaltungsaufwand für die Behörden entstand. Die ARAG Experten betonen, dass eine solche Kürzung nur bei gravierenden Fehlverhalten des Empfängers zulässig ist, da dies einen erheblichen Einschnitt in das Leben des Betroffenen darstellen würde. Das Beispiel einer jungen Mutter, die einen Termin versäumte, unterstreicht, dass kleineren Vergehen nicht automatisch zu Leistungskürzungen führen sollten.